GUTACHTEN zur ABE Nr. 43003 nach §22 StVZO ANLAGE 4 zum ...
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<strong>GUTACHTEN</strong> <strong>zur</strong> <strong>ABE</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>43003</strong> <strong>nach</strong> <strong>§22</strong> <strong>StVZO</strong><br />
<strong>ANLAGE</strong> 4 <strong>zum</strong> Gutachten <strong>Nr</strong>. 55056294 (7. Ausfertigung)<br />
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 141 64 37<br />
Hersteller Rondell Leichtmetallräder GmbH<br />
Seite 9 von 10<br />
K49 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen<br />
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.<br />
K50 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen<br />
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.<br />
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang <strong>zum</strong> Radhausausschnitt ist eine<br />
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.<br />
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.<br />
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.<br />
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den<br />
Fahrzeugpapieren eingetragen ist.<br />
R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig<br />
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.<br />
R70 Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des<br />
Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende<br />
Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen.<br />
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel <strong>Nr</strong>. S01<br />
verwendet werden.<br />
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel <strong>Nr</strong>. S02<br />
verwendet werden.<br />
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel <strong>Nr</strong>. S03<br />
verwendet werden.<br />
T78 Reifen (LI 78) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 850kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).<br />
T79 Reifen (LI 79) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 874 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).<br />
X18 Rad-Reifen-Kombination(en) nur zulässig bei Serienbereifung 175/65R14.<br />
Hinweise <strong>zum</strong> Sonderrad<br />
Die Nabenkappe und der Nabenkappensitz sind ab Produktionsdatum August 2000 geändert. Die<br />
betroffenen Ausführungen sind mit 141 64 37 .-1 gekennzeichnet.<br />
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim