Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften
Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften
Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1<br />
Holding gründen- Ausländische Holding- <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong><br />
ETC: Excellent Tax&Corporation Management<br />
Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte<br />
Internationale Steuerplanung:<br />
<strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong>-<br />
Holdingstandorte im Vergleich<br />
1 Northumberland Avenue- Trafalgar Square- London WC2N 5BW, UK<br />
-Phone Number: +44(0)207 872 5429 -Fax Number: +44(0)207 872 5611<br />
Germany:<br />
Phone: +49 40/822186470, Fax: +49 40/822186450<br />
E-Mail: customer-service@etc-lowtax.net<br />
Neuer Wall 50- 20354 Hamburg /Germany
<strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong>: Dienstleistungen unserer Kanzlei............................ 4<br />
Grundsatzüberlegungen zur Holding ...................................................................................... 4<br />
Grafische Übersichten: <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels Zwischenholding ............................................. 7<br />
Zwischen-Holding in der EU und Tochtergesellschaften in der EU ........................................... 7<br />
Zwischenholding außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt.................................................... 9<br />
Zwischenholding außerhalb der EU, Nicht-DBA-Sachverhalt .................................................10<br />
Holding gründen: Steuerfreier Übertrag der Assets der Basisgesellschaften (Tochtergesellschaften)<br />
........................................................................................................................................11<br />
Ausgangsfrage: Grenzübergreifende Verschmelzung zyprische Holding und Deutsche GmbH als<br />
Beispiel .........................................................................................................................11<br />
Angestrebtes Gestaltungsziel ...........................................................................................11<br />
Europarechtliche Grundlage..........................................................................................11<br />
Rechtslage aus deutscher Sicht.....................................................................................12<br />
Rechtslage aus zypriotischer Sicht.................................................................................14<br />
Alternativer Gestaltungsvorschlag.....................................................................................14<br />
Überblick .......................................................................................................................14<br />
Anteilstausch..............................................................................................................15<br />
Ausschüttung .............................................................................................................17<br />
Darlehensgewährung ......................................................................................................17<br />
<strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels Zwischenholding: Standortwahl ........................................................19<br />
Detailliert: Begriffsbestimmungen der Holding .......................................................................19<br />
Detailliert: Steuerliche Gestaltungsstrategien <strong>mit</strong> Holdingsgesellschaften...............................20<br />
Überblick über steuerliche Holdingziele und ihre Umsetzungsmöglichkeiten............................20<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne durch „ participation exemption<br />
shopping“ ......................................................................................................................20<br />
Vermeidung des Heraufschleusens auf das höhere Steuerniveau...........................................21<br />
Reduzierung von Quellensteuer ........................................................................................22<br />
Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen durch group relief shopping bzw. crossborder<br />
group relief shopping ............................................................................................24<br />
Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ........................................................24<br />
Minimierung der Veräußerungsgewinnbesteuerung durch capital gains exemption shopping .....26<br />
Deutsches Außensteuergesetz (AStG) ...................................................................................27<br />
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ..................................................................................28<br />
Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen.....................................................29<br />
Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA /OECD –Abkommen ...........................................................31<br />
Beispiele für Holdingkonstellationen......................................................................................32<br />
Holdinggesellschaft in Luxemburg.........................................................................................33<br />
Holdinggesellschaft Spanien.................................................................................................33<br />
Holdingstandort Zypern.......................................................................................................36<br />
Internationale Steuerplanung...............................................................................................38<br />
Holdingstandort Dänemark ..................................................................................................38<br />
Holdingstandort Schweiz .....................................................................................................38<br />
Holdingstandort Deutschland ...............................................................................................39<br />
Holdingstandort Niederlande...............................................................................................40<br />
Holdingstandort Österreich ..................................................................................................40<br />
EU-Mutter- Tochter- Richtlinie..............................................................................................41<br />
Schachtelbeteiligungen, das Schachtelprivileg........................................................................42<br />
2
Copyright-Hinweis:<br />
ETC: Excellent Tax&Corporation Management., nachfolgend <strong>mit</strong>hin/und/oder ergänzend ETC Ltd<br />
genannt: Alle Rechte vorbehalten. Kein Copyright.<br />
Die Zusammenstellung dieses Exposés war <strong>mit</strong> viel Aufwand verbunden. Alle Informationen dienen<br />
der persönlichen Information unserer Mandanten. Die in diesem Exposee und auf den<br />
Internetseiten der ETC: Excellent Tax&Corporation Management Ltd veröffentlichten Texte, sind<br />
urheberrechtlich geschützt. Für Fehler im Text wird keine Haftung übernommen.<br />
Nachdruck oder Vervielfältigung der Texte/teilweise Texte dieses Exposés und die Weitergabe der<br />
mulitmedialen Dateien im Internet ist nur <strong>mit</strong> Genehmigung des Urhebers gestattet. Jegliche/r<br />
Weitervertrieb/Weitergabe ist ausdrücklich verboten und kann zivil- und/oder strafrechtliche Folgen<br />
haben. Wurden Informationen/Textpassagen im Exposé aus anderen Quellen bezogen, ist dieses<br />
ausdrücklich angezeigt.<br />
Kanzlei-Räume Neuer Wall 50 und 80<br />
3
<strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong>: Dienstleistungen unserer<br />
Kanzlei<br />
Unsere Kanzlei betreut Mandanten aus unterschiedlichen Ländern in der steuerlichen<br />
Gestaltungsplanung <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong>. Im Kontext der Gestaltungsplanung<br />
verfügt unsere Kanzlei über Spezialisten im Internationalen Steuerrecht (Steuerberater<br />
internationales Steuerrecht, LL.M.Tax), ergänzend über Partnerkanzleien und/oder<br />
Honorar-Steuerberater in den unterschiedlichsten Ländern. So handelt es sich bei einem<br />
Partner um einen Anwalt <strong>mit</strong> Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht und<br />
LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der Abteilung<br />
Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig <strong>mit</strong> Fragen<br />
steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten sowie <strong>mit</strong> den<br />
europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht beschäftigt. Unsere Kanzlei<br />
übernimmt für Mandanten die Gestaltungsplanung (einschließlich steuerlicher<br />
Expertise/Gutachten) sowie die konkrete Umsetzung (Gründung der Holding im Ausland,<br />
einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen).<br />
Grundsatzüberlegungen zur Holding<br />
Die Installation einer ausländischen Holding kommt aus steuerlichen Gründen<br />
insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA<br />
eine steuerliche Betriebsstätte auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus nichtsteuerlichen<br />
Gründen nicht ins Ausland (Niedrigsteuerland) verlegt oder im Ausland<br />
angesiedelt werden soll und die Dividenden der Basisgesellschaft/en möglichst steuerfrei<br />
oder steuerminimiert an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust werden sollen<br />
(Dividendenrouting). Weitere Gründe können sein: Konzentration der Management-und<br />
Verwaltungsaufgaben, Finanzierung der Töchter, das Halten von Lizenzen und Rechten.<br />
Im Konzernverbund gibt es neben den steuerlichen Gründungen auch nicht-steuerliche<br />
Gründe:<br />
4<br />
Rechtliche Trennung des operativen Geschäfts von der strategischen<br />
Verantwortung<br />
Konzentration von Führungs-und Verwaltungsaufgaben<br />
Führung und Verwaltung der Beteiligungen im Familienkonzern<br />
Konzentration von Finanzierungsfunktionen<br />
Bündelung von Anteilen und Gewinnpooling bei Joint –Ventures<br />
Beispiel steuerliche Gründe: Es besteht z.B. in Deutschland eine Produktionsstätte. Eine<br />
Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat<br />
aus, <strong>mit</strong>hin steht das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu.<br />
ODER: Es soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus Nichtsteuerlichen<br />
Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz,<br />
sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll. Mithin wird die Basisgesellschaft (hier<br />
Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland <strong>mit</strong> 15%<br />
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, ca. 30% insgesamt. Im Kontext<br />
der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft,<br />
fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen<br />
Fall (Quellen-)steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert.<br />
Allerdings kennt Deutschland im Gegensatz zu den meisten anderen EU Ländern einen<br />
5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft<br />
Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen<br />
und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der<br />
Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft
entsprechend reduziert. Selbstverständlich sind hierbei die Regelungen des<br />
Fremdvergleichs, die Bedingungen gleicher Dritter usw. zu beachten. Werden die<br />
Dividenden nun an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust, so geschieht dieses<br />
auf der Ebene der Holding im optimalen Fall quellensteuerfrei. Der Empfänger der<br />
Dividenden muss diese gemäss Steuerrecht im Ansässigkeitsstaat besteuern, in<br />
Deutschland also <strong>mit</strong> 25%tiger Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins<br />
Teileinkünfteverfahren, sofern natürliche Person. Ist die Steuerlast für empfangende<br />
Dividenden im Ansässigkeitsstaat relativ hoch (Deutschland 25% Abgeltungssteuer,<br />
Schweiz 35%, in vielen anderen Ländern Halbeinkünfteverfahren, Österreich 25%), so<br />
kann überlegt werden:<br />
-Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person, ggf. zu einem<br />
späteren Zeitpunkt<br />
-Die Holdinggesellschaft realisiert Investitionen und nicht die natürliche Person<br />
-Gewährung eines Darlehns zu Bedingungen gleicher Dritter.<br />
Fast steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den ausländischen<br />
Anteilseigner<br />
Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine<br />
steuerminimierte oder gar steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den<br />
Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner<br />
ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA <strong>mit</strong> Deutschland unterhält, aber nicht EU.<br />
Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden<br />
die abfließenden Dividenden in Deutschland <strong>mit</strong> Quellensteuer belegt, also zwischen 5-<br />
15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der<br />
Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-, niederländische-oder zyprische Holding als<br />
Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt EU-Holding die Dividenden der<br />
Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-<br />
Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei, in Deutschland unter 5%<br />
Körperschaftssteuervorbehalt. Da z.B. Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder<br />
5<br />
Aktionäre, natürliche<br />
Personen, Gesellschaften<br />
Holdinggesellschaft im<br />
Ausland<br />
(Zwischen-Holding)<br />
Gesellschaften Gesellschaften<br />
Ertragsbesteuerung im Ansässigkeitsland,<br />
Dividenden fließen an die Holding
Nicht-DBA-Sachverhalt keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal<br />
steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust (Dividendenrouting).<br />
Noch dominanter werden die Effekte, wenn der letztendliche Dividendenempfänger in<br />
einem Land ohne DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zur Basisgesellschaft angesiedelt<br />
ist. So haben Doppelbesteuerungsabkommen eine Abschirmwirkung gegenüber der vollen<br />
inländischen Quellensteuer bei Abfluss der Dividenden (5-15% Quellensteuer). Besteht<br />
kein DBA, so volle inländische Quellensteuer, was zu einer erheblichen Mehrbelastung<br />
führt. Wird hingegen eine Zwischenholding installiert, kann die Quellensteuer an der<br />
Basisgesellschaft minimiert oder ganz verhindert werden (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie).<br />
Wenn die Zwischenholding dann Weiterausschüttungen auch im Nicht-DBA-Sachverhalt<br />
keiner Quellenbesteuerung unterzieht, werden die Dividenden der Basisgesellschaft<br />
steuerfrei durchgeschleust.<br />
Steuerreduzierte Durchschleusung bei Anwendung des Schweizer Steuerrechts<br />
Diese steuerfreie Durchschleusung kann insbesondere für Schweizer Basisgesellschaften<br />
wichtig sein: So belegt die Schweiz abfließende Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt <strong>mit</strong><br />
35%tiger Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer Holding, kann diese<br />
Quellensteuer auf 5%, in bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert werden.<br />
Abbildung: Funktion der steuerfreien Durchschleusung von Dividenden an den<br />
Anteilseigner. Ohne Zwischenholding: Entweder Quellensteuer nach jeweiligem<br />
Doppelbesteuerungsabkommen oder volle inländische Quellensteuer im Land der<br />
Basisgesellschaft wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land der<br />
Basisgesellschaft und dem Land des Anteilseigners besteht. Im letzten Fall würde dieses<br />
in den meisten Ländern mindestens 15% Quellensteuer bedeuten, bei Basisgesellschaft<br />
in der Schweiz 35% Quellensteuer.<br />
6<br />
Anteilseigner (Sitzstaat <strong>mit</strong> DBA , aber<br />
nicht EU oder Nicht- DBA-Sachverhalt<br />
zum Land der Basisgesellschaft)<br />
Zwischen- Holding<br />
(Sitzstaat hat Holdingprivileg und keine<br />
Quellensteuer bei Weiterausschüttung)<br />
Basisgesellschaft<br />
(Betriebsstätte z.B. in Deutschland,<br />
Spanien, Österreich, Schweiz)<br />
Wird im Sitzstaat besteuert
Grafische Übersichten: <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels Zwischenholding<br />
Zwischen-Holding in der EU und Tochtergesellschaften in der EU<br />
Nachfolgende Abbildungen zeigen die <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels einer Zwischenholding auf<br />
Zypern und Tochtergesellschaf/en in der EU.<br />
7
Da die Holding und die Tochtergesellschaften in der EU belegen sind, greifen die<br />
Positivwirkungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU-Fusionsrichtlinie und/oder EU-<br />
Niederlassungsfreiheit. Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht. Dividenden-<br />
Weiterauschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen keiner Quellensteuer auf<br />
Zypern. Die zyprische Holding kann den Tochtergesellschaften für Holdingaufgaben in<br />
Rechnung stellen, was den steuerbaren Ertrag auf der Ebene der Tochtergesellschaften<br />
entsprechend reduziert.<br />
8
Zwischenholding außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt<br />
Da die Zwischen-Holding nicht in der EU belegen ist, greifen die Positivwirkungen der EU-<br />
Mutter-Tochter-Richtlinie nicht. Allein ein vorhandenes DBA<br />
(Doppelbesteuerungsabkommen) begrenzt die Quellensteuer bei abfließenden<br />
Dividenden. Ausnahmeregelungen greifen bei einer Schweizer Holding und Tochter-<br />
Gesellschaften in der EU <strong>mit</strong> Doppelbesteuerungsabkommen zur Schweiz.<br />
9
Zwischenholding außerhalb der EU, Nicht-DBA-Sachverhalt<br />
Bei einer Zwischen-Holding außerhalb der EU und kein DBA-Sachverhalt: Keine<br />
Begrenzung der Quellensteuer bei abfließenden Dividenden. Rechnungen der Holding<br />
werden nur anerkannt, sofern der Nachweis erbracht wird, dass es sich bei der<br />
Zwischenholding nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt. Es ist<br />
wesentlich mehr Substanz Escape erforderlich als bei <strong>Holdinggesellschaften</strong> in der EU.<br />
10
Holding gründen: Steuerfreier Übertrag der Assets der<br />
Basisgesellschaften (Tochtergesellschaften)<br />
Ein zentrales Problem bei der <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong> sind<br />
vorhandene werthaltige Töchter (Basisgesellschaften). Normalerweise müsste die Holding<br />
die Assets der werthaltigen Töchter erwerben. Über die EU-Fusionsrichtlinie<br />
/Verschmelzungsrichtlinien besteht die Möglichkeit, die Assets steuerneutral zu<br />
übertragen. Allerdings bestehen insbesondere in Deutschland und Österreich erhebliche<br />
Rechtsunsicherheiten bezogen auf die Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie und einem<br />
steuerneutralen Übertrag. Aus diesem Grunde bieten wir die Gestaltung <strong>mit</strong><br />
Gesellschafter-Fremdfinanzierung an:<br />
Ausgangsfrage: Grenzübergreifende Verschmelzung zyprische Holding und<br />
Deutsche GmbH als Beispiel<br />
Angestrebtes Gestaltungsziel<br />
Angestrebt ist eine Verschmelzung der deutschen GmbH <strong>mit</strong> einer zypriotischen Ltd., um<br />
die Wirtschaftsgüter der deutschen GmbH steuerneutral in die zypriotische Ltd. zu<br />
übertragen. Die Deutsche GmbH ist werthaltig und ertragsstark, es bestehen keine<br />
Immobilien oder Grundstücke in diesem Beispiel.<br />
Europarechtliche Grundlage<br />
Gesellschaftsrechtlich ermöglicht die grenzübergreifende Verschmelzung von<br />
Kapitalgesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten die Richtlinie 2005/56/EG, Abl. EU<br />
Nr. L 310 S. 1 ff. Diese ist in Deutschland durch §§ 122a ff. des Umwandlungsgesetzes<br />
(UmwG) in nationales Recht umgesetzt worden. Auch aus zypriotischer<br />
gesellschaftsrechtlicher Sicht ist eine grenzübergreifende Verschmelzung auf Basis der<br />
Richtlinie über die grenzübergreifende Verschmelzung möglich.<br />
11
Die Fusionsrichtlinie (RL 90/434/EWG v. 23.7.1990, Abl. EG Nr. L 225/1 v. 20.8.1990;<br />
geändert durch RL 2005/19/EG v. 17.2.2005, Abl. Nr. L 058 v. 4.3.2005 S. 19.) enthält<br />
die steuerrechtlichen Vorschriften zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften<br />
verschiedener EU-Mitgliedstaaten. Sie ist in Deutschland durch §§ 1 Abs. 1 S. 1, 1 Abs.<br />
2, 11-13, 19 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in nationales Recht umgesetzt<br />
worden. Auch aus zypriotischer steuerrechtlicher Sicht ist eine grenzübergreifende<br />
Verschmelzung auf Basis der Fusionsrichtlinie möglich.<br />
Rechtslage aus deutscher Sicht<br />
Angestrebtes Gestaltungsziel ist nicht nur eine Verschmelzung, die als solche<br />
unproblematisch ist, sondern auch die Steuerneutralität dieser Verschmelzung sowohl auf<br />
Gesellschaftsebene (deutsche GmbH) als auch auf Gesellschafterebene.<br />
Umsatzsteuerliche Probleme wirft eine Verschmelzung als solche nicht auf. Sie ist<br />
unstreitig als Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG nicht<br />
steuerbar, unabhängig von der Diskussion, ob sie bereits aus anderen europarechtlichen<br />
Gesichtspunkten nicht steuerbar ist. Es ist allerdings umsatzsteuerlich rein<br />
abwicklungstechnisch nicht ideal, wenn durch eine Verschmelzung aus zwei<br />
Rechtsträgern, die jeweils in ihren Staaten tätig sind, ein zusammengefasster<br />
Rechtsträger wird. Die Abgrenzung der nach Deutschland oder Zypern umsatzsteuerlich<br />
gehörenden Wirtschaftsgüter (Verbringungsproblematik) ist aufwändig, kann aber<br />
gehandhabt werden.<br />
Grunderwerbsteuerliche Probleme wirft die Verschmelzung nicht auf, sofern im Vermögen<br />
der deutschen GmbH keine Grundstücke enthalten sind.<br />
Probleme in Form der Zerstörung vorhandener Verluste oder Verlustvorträge ergeben<br />
sich ebenfalls nicht, da solche in diesem Fallbeispiel nicht vorhanden sind. Die<br />
grundsätzlich hochgefährlichen Verlustzerstörungsregelungen des<br />
Umwandlungssteuergesetzes (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 UmwStG) und des<br />
Körperschaftsteuergesetzes (Mantelkaufregelung des § 8c KStG) spielen hier daher keine<br />
Rolle.<br />
Die zentrale Frage ist daher, ob die Verschmelzung ertragsteuerlich vollkommen neutral<br />
erfolgen kann, d.h. ohne Besteuerung stiller Reserven. Ohne derartige ertragsteuerliche<br />
Steuerneutralität droht eine Besteuerung stiller Reserven auf Gesellschaftsebene <strong>mit</strong> dem<br />
Steuersatz von ca. 30 % (Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer + Solidaritätszuschlag).<br />
Auf Gesellschafterebene kommt es ohne Steuerneutralität zur Besteuerung von 60 % der<br />
stillen Reserven aus der Beteiligung <strong>mit</strong> dem persönlichen Grenzsteuersatz (§ 17 EStG<br />
i.V.m. § 3 Nr. 40c) EStG). Ausgehend von einem Grenzsteuersatz von ca. 46 %<br />
(Einkommensteuer + Kirchensteuer + SolZ) kann man so<strong>mit</strong> <strong>mit</strong> einem Steuersatz von<br />
ca. 27,6 % auf die stillen Reserven rechnen (= 46% x 60%).<br />
Die Voraussetzungen der Nichtbesteuerung der stillen Reserven sowohl auf Gesellschaftsund<br />
Gesellschafterebene sind nach §§ 11-13 UmwStG die Folgenden:<br />
12<br />
Gesellschaftsrechtlich muss es sich um eine Verschmelzung i.S.d. §§ 122a UmwG,<br />
also im Sinne der Richtlinie über die grenzübergreifende Verschmelzung von EU-<br />
Kapitalgesellschaften handeln, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2<br />
UmwStG.<br />
Die Gegenleistung für den Vermögensübergang darf grundsätzlich ausschließlich<br />
in der Gewährung von Anteilen bestehen. Es muss sich dabei um neue, anlässlich<br />
der Verschmelzung ausgegebene Anteile handeln. Eine Überpariemission ist aber<br />
zulässig, d.h. der Nominalbetrag der ausgegebenen Anteile muss nicht komplett
13<br />
dem übertragenen Vermögen entsprechen, es genügt, wenn die Differenz in die<br />
Kapitalrücklage eingestellt wird.<br />
Es muss eine steuerliche Schlussbilanz für die deutsche Gesellschaft erstellt und<br />
beim deutschen Finanzamt abgegeben werden.<br />
Es muss ein Antrag auf Steuerneutralität gestellt werden. Für die Steuerneutralität<br />
auf Gesellschaftsebene ist dabei eine Frist zu beachten, der Antrag muss<br />
spätestens bei der Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gestellt werden (§ 11<br />
Abs. 3 UmwStG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG). Für die Steuerneutralität auf<br />
Gesellschafterebene gilt kein Fristerfordernis, da § 13 UmwStG kein solches<br />
Erfordernis statuiert.<br />
Außerdem darf das deutsche Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt oder<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Bis auf die letzte Voraussetzung sind diese Voraussetzungen unproblematisch erfüllbar.<br />
Insbesondere spielt dabei auch die Verschmelzungsrichtung keine Rolle. Es kann also<br />
beispielsweise die deutsche GmbH auf die zypriotische Ltd. verschmolzen werden, so<br />
dass der deutsche Rechtsträger untergeht. Theoretisch könnte aber auch die zypriotische<br />
Ltd. auf die deutsche GmbH verschmolzen werden, so dass der zypriotische Rechtsträger<br />
aufgelöst würde. Von dieser Frage der Verschmelzungsrichtung ist aber die Frage streng<br />
zu trennen, welcher Fiskus künftig das Besteuerungsrecht für die Wirtschaftsgüter erhält.<br />
Die Frage, welcher Fiskus nach der Verschmelzung das Besteuerungsrecht für die<br />
diversen Wirtschaftsgüter hat, berührt das in der obigen Aufzählung zuletzt genannte<br />
Kriterium, dass das deutsche Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt oder<br />
ausgeschlossen werden darf. Hier liegt ein erhebliches Risiko.<br />
Der Grund dafür liegt in der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das deutsche<br />
Besteuerungsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, wenn anlässlich der<br />
Verschmelzung Wirtschaftsgüter steuerlich aus Deutschland in einen anderen EU-<br />
Mitgliedstaat transferiert werden oder ein solcher Transfer zumindest vom deutschen<br />
Fiskus angenommen wird. Durch die Verschmelzung tritt anstelle des gesamten in<br />
Deutschland vormals steuerverhafteten Vermögens grundsätzlich das Vermögen einer<br />
deutschen Betriebsstätte der nach der Verschmelzung weiterexistierenden Gesellschaft<br />
(der zypriotischen Ltd. oder der deutschen GmbH, je nach Verschmelzungsrichtung). Ist<br />
das Vermögen dieser Betriebsstätte nicht vollumfänglich <strong>mit</strong> dem vor der Verschmelzung<br />
in Deutschland steuerverhafteten Vermögen der früheren deutschen Gesellschaft<br />
identisch, droht insoweit die Besteuerung der stillen Reserven aus diesem Vermögen.<br />
Dies gilt jedenfalls, wenn man die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zugrunde<br />
legt. Im Schreiben des BMF v. 20.5.2009, GZ: IV C 6 – S 2134/07/10005, DB 2009,<br />
1324, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung bekräftig, wonach beim steuerrechtlichen<br />
Transfer ins EU-Ausland grundsätzlich eine Entstrickungsbesteuerung zulässig und<br />
geboten sein soll. Es handelt sich bei diesem Schreiben um einen sogenannten<br />
Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil vom 17.7.2008, I R 77/06, IStR 2008, 814.<br />
In dem genannten BFH-Urteil wurde entgegen der Verwaltungsauffassung der<br />
Standpunkt eingenommen, dass beim Transfer ins EU-Ausland grundsätzlich keine<br />
Entstrickungsbesteuerung zulässig ist, da durch die Möglichkeit einer Nachversteuerung<br />
bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung nach diesem Transfer ein deutsches<br />
Besteuerungsrecht gewahrt ist. Es ist so<strong>mit</strong> zur Zeit noch offen, ob sich die<br />
Rechtsauffassung der Finanzverwaltung durchsetzen wird oder eher die des BFH, vgl.<br />
dazu Ditz, IStR 2009, 115, Körner, IStR 2009, 1, 7, Tz. 4.1.3, 4.14; 115; IStR 2009,<br />
741; Mitschke, DB 2009, 1376, FR 2009, 326; Prinz, DB 2009, 807; Schneider/Oepen FR<br />
2009, 22. Für die Auffassung des BFH spricht, dass sie im Gegensatz zur Auffassung der<br />
Finanzverwaltung <strong>mit</strong> Sicherheit europarechtskonform ist.<br />
Unter Gestaltungsaspekten ist aber zu berücksichtigen, dass man bereit sein muss, im<br />
Wege eines gerichtlichen Klageverfahrens die <strong>mit</strong> dem Nichtanwendungserlass belegte<br />
Auffassung des BFH noch einmal für den vorliegenden Fall bestätigen zu lassen oder aber<br />
Alternativen zu wählen.
Die Folgen der Auffassung der Finanzverwaltung werden noch dadurch verschärft, dass<br />
bei Verschmelzung der deutschen GmbH auf die zypriotische Ltd. die deutsche<br />
Finanzverwaltung annehmen würde, dass ein goodwill aus Deutschland nach Zypern<br />
transferiert würde. Nach der von der Finanzverwaltung (BMF v. 24.12.1999, BStBl. I<br />
1999, 1076, Tz. 2.4.) übernommene sogenannten Zentralisierungsthese des BFH (BFH v.<br />
30.08.1995, BStBl. II 1996, 563; BFH v. 17.12.2003, I R 47/02, BFH/NV 2004, 771; BFH<br />
v. 19.12.2007, I R 66/06, DB 2008, 1188) gehören zu den grundsätzlich beim<br />
Stammhaus anzusetzenden Wirtschaftsgütern beispielsweise ein goodwill, Beteiligungen<br />
und andere Wirtschaftsgüter, die nicht konkret einer (anderen) Betriebsstätte<br />
zuzuordnen sind. Mit der Auflösung des deutschen Sitzes durch die Verschmelzung der<br />
deutschen GmbH auf die zypriotische Ltd. ist die Verlegung des Stammhauses nach<br />
Zypern und da<strong>mit</strong> nach der Zentralisierungsthese der Transfer des goodwills aus<br />
Deutschland nach Zypern verbunden. Auf Basis der oben genannten Auffassung der<br />
Finanzverwaltung (BMF v. 20.5.2009, GZ: IV C 6 – S 2134/07/10005, DB 2009, 1324) ist<br />
infolgedessen eine Besteuerung der stillen Reserven des goodwills vorzunehmen. Da der<br />
goodwill bislang nicht aktiviert ist, wäre die Konsequenz eine 30%ige Besteuerung des<br />
goodwills. Angesichts der Profitabilität der deutschen GmbH dürfte die Existenz eines<br />
umfangreichen goodwills gut argumentierbar sein. Die Frage, wie hoch dieser goodwill<br />
ist, ist eine Bewertungsfrage und da<strong>mit</strong> vorprogrammierter Gegenstand einer<br />
umfangreichen Auseinandersetzung <strong>mit</strong> der Finanzverwaltung.<br />
Wegen dieser Rechtsunsicherheiten wird ein alternativer Gestaltungsvorschlag erörtert.<br />
Rechtslage aus zypriotischer Sicht<br />
Aus zypriotischer Sicht wäre anders als aus deutscher Sicht die Verschmelzung relativ<br />
unproblematisch.<br />
Nach zypriotischem Recht ist eine Verschmelzung (merger) unter anderem von der<br />
Körperschaftsteuer, der capital gains tax und von Transfergebühren befreit, wenn die<br />
folgenden Voraussetzungen vorliegen:<br />
14<br />
Gesellschaftsrechtlich muss es sich um eine Verschmelzung i.S.d. §§ 122a UmwG,<br />
also im Sinne der Richtlinie über die grenzübergreifende Verschmelzung von EU-<br />
Kapitalgesellschaften handeln.<br />
Die Gegenleistung für den Vermögensübergang darf grundsätzlich ausschließlich<br />
in der Gewährung von Anteilen bestehen. Es muss sich dabei um neue, anlässlich<br />
der Verschmelzung ausgegebene Anteile handeln.<br />
Rechtsfolge ist, dass die Buchwerte und da<strong>mit</strong> die stillen Reserven fortgeführt werden.<br />
Im Gegensatz zu Deutschland gibt es nicht die Problematik der tatsächlich oder<br />
vermeintlich verloren gehenden Besteuerungsbefugnis bezüglich stiller Reserven. Dies<br />
liegt daran, dass es in Zypern keine den deutschen Vorschriften entsprechenden<br />
Regelungen gibt, die für diese Fälle eine Besteuerung anordnen.<br />
In umsatzsteuerlicher und grunderwerbsteuerlicher Hinsicht gelten die Ausführungen zur<br />
Rechtslage entsprechend.<br />
Alternativer Gestaltungsvorschlag<br />
Überblick<br />
Wegen der erheblichen Rechtsunsicherheit, die eine grenzübergreifende Verschmelzung<br />
<strong>mit</strong> sich bringen würde, bietet sich eine Alternativgestaltung an. Diese vermeidet auch<br />
administrative Probleme im umsatzsteuerlichen Bereich und Abgrenzungsprobleme bei<br />
der ertragsteuerlichen Er<strong>mit</strong>tlung von Betriebsstättengewinnen.<br />
Folgende Gestaltungsschritte werden empfohlen:
15<br />
1) Der Gesellschafter der Deutschen GmbH (natürliche Person) bringt gegen<br />
Gewährung neuer Anteile an der zypriotischen Ltd. seine 100%ige Beteiligung an<br />
der deutschen GmbH in das Vermögen der zypriotischen Ltd. ein (steuerneutral<br />
möglicher Anteilstausch)<br />
2) 12 Monate nach dem ersten Schritt tätigt die deutsche GmbH umfangreiche<br />
Ausschüttungen an die zypriotische Ltd., die weder in Deutschland noch in Zypern<br />
eine Besteuerung auslösen.<br />
3) Die zypriotische Ltd. gewährt der deutschen GmbH fremdüblich verzinsliche<br />
Darlehen, wodurch aus der deutschen GmbH (Steuersatz ca. 30%) Gewinne in die<br />
zypriotische Ltd. (Steuersatz ca. 10 %) abgesaugt werden, d.h. es wird ein<br />
Steuervorteil von 20 Prozentpunkten auf die so<strong>mit</strong> verlagerten Gewinne erzielt.<br />
1) Anteilstausch 2) Ausschüttung 3) Darlehen<br />
Dt.<br />
GmbH<br />
Zypriot<br />
Ltd.<br />
Anteilstausch<br />
Dt.<br />
GmbH<br />
Zypriot<br />
Ltd.<br />
Dt.<br />
GmbH<br />
Zypriot<br />
Ltd.<br />
§ 21 UmwStG setzt die Vorschriften der Fusionsrichtlinie über den Anteilstausch in<br />
deutsches Recht um. Auf Basis des § 21 UmwStG kann daher die Beteiligung des GmbH<br />
Gesellschafters steuerneutral in die zypriotische Ltd. eingebracht werden:<br />
§ 21 UmwStG gilt unter anderem für Einbringungen durch natürliche Personen<br />
(Gesellschafter Deutsche GmbH), da das Gesetz keine Einschränkung bezüglich<br />
des einbringenden Personenkreises enthält (Rabback in Rödder/Herlinghaus/van<br />
Lishaut, § 21 UmwStG, Rz. 18).<br />
Es handelt sich bei der Beteiligung an der deutschen GmbH um eine Beteiligung,<br />
die die Mehrheit der Stimmrechte an der GmbH umfasst; § 21 Abs. 1 S. 2<br />
UmwStG ist erfüllt.<br />
Als Gegenleistung für die eingebrachte Beteiligung werden neue Anteile gewährt;<br />
§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 UmwStG ist erfüllt. Es genügt dabei, dass überhaupt<br />
Anteile gewährt werden, d.h. eine Überpariemission (<strong>mit</strong> Einstellung in die<br />
Kapitalrücklage) ist unschädlich und daher empfehlenswert.<br />
Das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der<br />
Veräußerung der erhaltenen Anteile an der zypriotischen Ltd. ist nicht<br />
ausgeschlossen oder beschränkt (§ 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 UmwStG ist erfüllt; selbst<br />
wenn man aufgrund des DBA Deutschland-Zypern, welches das<br />
Besteuerungsrecht dafür auch Zypern zuweist, anderer Auffassung sein sollte, ist
16<br />
jedenfalls der alternativ wählbare § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 UmwStG erfüllt –<br />
Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie).<br />
Der für die Steuerneutralität erforderliche Antrag ist zu stellen. Nach § 21 Abs. 1<br />
S. 2, 2. Hs. UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Antrag spätestens<br />
bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die<br />
Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.<br />
Die Antragstellung sollte unbedingt schriftlich erfolgen und es sollten Ausdrücke<br />
wie „steuerneutral“ und „Buchwertfortführung“ verwendet werden, um<br />
Unklarheiten hinsichtlich des Inhalts des Antrags abzuwenden.<br />
Umsatzsteuerlich ist der Anteilstausch nach § 4 Nr. 8f) UStG steuerbefreit, zum Teil wird<br />
aufgrund von EuGH-Rechtsprechung vertreten, dass er gar nicht steuerbar ist.<br />
Grunderwerbsteuer wird mangels vorhandener Grundstücke nicht ausgelöst.<br />
Die Verlustzerstörungsregelung des § 8c KStG (Mantelkauf) bewirkt keine negativen<br />
Effekte, da weder Verluste noch Verlustvorträge in der GmbH vorhanden sind.<br />
Unbedingt zu beachten ist, dass nach dem Anteilstausch die zypriotische Gesellschaft die<br />
Beteiligung an der deutschen GmbH sieben Jahre lang nicht veräußern sollte, da<br />
andernfalls die Nachversteuerungsregelung des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG zur Anwendung<br />
kommt. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG entfällt rückwirkend die Steuerneutralität eines<br />
Anteilstauschsvorgangs, wenn die übernehmende Gesellschaft (hier: die zypriotische<br />
Ltd.) binnen sieben Jahren nach dem Anteilstauschvorgang die erhaltenen Anteile (hier:<br />
die Anteile an der deutschen GmbH) veräußert. § 22 Abs. 2 S. 7 UmwStG i.V.m. § 22<br />
Abs. 1 S. 7 UmwStG enthält Veräußerungsersatztatbestände, die ebenfalls nicht<br />
ausgelöst werden sollten, was insbesondere im Zusammenhang <strong>mit</strong><br />
Wegzugsüberlegungen des Gesellschafters zu berücksichtigen ist, falls angedacht.<br />
Bei Verletzung des § 22 Abs. 2 UmwStG kommt es rückwirkend zur Besteuerung der im<br />
Anteilstauschzeitpunkt vorhandenen stillen Reserven, allerdings reduziert sich die<br />
Nachsteuer für jedes seit dem Anteilstauschzeitpunkt abgelaufene Zeitjahr um 1/7, § 22<br />
Abs. 2 S. 3 UmwStG. Beim Wegfall der Steuerneutralität würde überdies das<br />
Teileinkünfteverfahren die Steuerlast mildern (§ 17 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40c) EStG), 40 %<br />
des Gewinns wären steuerfrei. 60 % der stillen Reserven aus der Beteiligung würden also<br />
<strong>mit</strong> dem persönlichen Grenzsteuersatz des Gesellschafters im Jahr des Anteilstauschs<br />
versteuert, ausgehend von einem Grenzsteuersatz von ca. 46 % (Einkommensteuer +<br />
Kirchensteuer + SolZ) kann man so<strong>mit</strong> <strong>mit</strong> einem Steuersatz von ca. 27,6 % auf die<br />
stillen Reserven rechnen (= 46% x 60%). Diese Belastung würde sich für jedes<br />
abgelaufene Jahr zwischen Anteilstausch und schädlicher Veräußerung um ein Siebtel<br />
verringern. Nachzahlungszinsen würden wegen der Vorschrift des § 233a Abs. 2a AO<br />
praktisch nicht anfallen, da der Zinslauf erst 15 Monate nach der schädlichen<br />
Veräußerung beginnt, also insoweit keine Rückwirkung angeordnet wird.<br />
Bei einer Veräußerung durch die zypriotische Ltd. nach Ablauf der sieben Jahre kommt es<br />
zu gar keiner Nachversteuerung mehr. Die Regelungstechnik des § 22 UmwStG wirkt sich<br />
daher auf Dauer zu Gunsten des Einbringenden aus. Nach Ablauf der sieben Jahre könnte<br />
die Veräußerung überwiegend steuerfrei erfolgen, da aus zypriotischer Sicht<br />
entsprechende Beteiligungsveräußerungsgewinne nach nationalen Vorschriften befreit<br />
sind und da aus deutscher Sicht nur die Besteuerung von 5 % des Veräußerungsgewinns<br />
<strong>mit</strong> dem Satz von ca. 30 % nach § 8b Abs. 3 KStG zur Anwendung kommt. (Um<br />
sicherzustellen, dass nicht stattdessen § 8b Abs. 7 KStG greift, sollte eine längerfristige<br />
Halteabsicht als 1 Jahr dokumentiert werden.) Die Berechtigung, die 5%-Regelung<br />
anzuwenden, hätte Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Deutschland-Zypern, wonach Anteilsveräußerungsgewinne auch im Ansässigkeitsstaat<br />
der veräußerten Gesellschaft besteuert werden dürfen. Nichtsdestotrotz würde sich aber<br />
gerade bei einer <strong>mit</strong>telfristig nicht auszuschließenden Veräußerung die Situation durch<br />
den Anteilstausch gegenüber der Situation ohne Anteilstausch deutlich verbessern, und<br />
sei es nur in Gestalt einer Verringerung der steuerpflichtigen Gewinne durch die<br />
Siebtelungsregelung.
Verfahrensrechtlich ist die Regelung des § 22 Abs. 2 UmwStG durch § 22 Abs. 3 S. 1 Nr.<br />
2 UmwStG zu beachten. Der Gesellschafter hat demnach in den sieben auf den<br />
Anteilstauschzeitpunkt folgenden Jahren jährlich bis spätestens zum 31. Mai den<br />
Nachweis zu erbringen, wie die Beteiligungsverhältnisse ausgestaltet sind. Bei<br />
Nichterbringung des Nachweises gilt der schädliche Veräußerungstatbestand des § 22<br />
Abs. 2 UmwStG als ausgelöst, d.h. es kommt zur Nachsteuer. Bei unentgeltlicher<br />
Rechtsnachfolge geht diese Nachweispflicht vom Gesellschafter auf seinen<br />
Rechtsnachfolger über, § 22 Abs. 6 UmwStG.<br />
Ausschüttung<br />
Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich quellensteuerpflichtig, §<br />
43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Zwischen Anteilstausch und Ausschüttung müssen 12 Monate<br />
zeitlicher Abstand eingehalten werden, da<strong>mit</strong> die Ausschüttung quellensteuerfrei erfolgen<br />
kann. Art. 10 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Zypern sieht lediglich<br />
eine Reduzierung des Quellensteuersatzes auf 10 % vor. Quellensteuerfreiheit ermöglicht<br />
allein die Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG v. 23.7.1990 über das gemeinsame<br />
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Abl.<br />
EG v. 20.8.1990, Nr. L 225/6, geändert durch RL 2003/123/EG, Abl. EG Nr. L 07/0041 v.<br />
13.1.2004.) Art. § 43b Abs. 1 S. 4 EStG, der die Mutter-Tochter-Richtlinie aus deutscher<br />
Sicht umsetzt, erfordert eine mindestens zwölfmonatige Haltedauer.<br />
Bei Ausschüttungen der deutschen GmbH ist außerdem zu beachten, dass nur auf<br />
steuerliche thesaurierte Gewinne, nicht auf das steuerliche Einlagekonto zugegriffen<br />
werden sollte. Nach § 22 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 7 Nr. 3 UmwStG ist nämlich<br />
die Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto ein Ersatztatbestand zur schädlichen<br />
Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG. Zwar ist umstritten, ob alle<br />
Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto schädlich im Sinne dieser Regelung<br />
sind. Auch ist unklar, wie die Situation zu würdigen ist, wenn gar kein steuerliches<br />
Einlagekonto vorhanden sein sollte. Auf der sicheren Seite ist man aber, wenn<br />
ausschließlich thesaurierte Gewinne ausgeschüttet werden, was im vorliegenden Fall<br />
angesichts der umfangreichen Gewinnrücklagen der deutschen GmbH auch kein Problem<br />
sein sollte.<br />
Bei der zypriotischen Ltd. ist die Ausschüttung steuerfrei.<br />
Es ist aus deutscher Sicht nicht erforderlich, dass die Ausschüttung tatsächlich in cash<br />
erfolgt. Auch die Begründung einer Forderung der zypriotischen GmbH durch<br />
Ausschüttungsbeschluss würde genügen. Unter dem Gesichtspunkt der ökonomischen<br />
Substantiierung der Schritte empfiehlt sich aber, vorsichtshalber die Ausschüttung in<br />
Form einer Bankkontenbewegung zu vollziehen, den von der zypriotischen Ltd.<br />
erhaltenen Betrag namens und für Rechnung dieser Ltd. vorübergehend anderweitig<br />
anzulegen und erst später die Darlehensausreichung vorzunehmen.<br />
Darlehensgewährung<br />
Die Darlehensgewährung durch die zypriotische Ltd. an die deutsche GmbH führt aus<br />
zypriotischer Sicht voraussichtlich dazu, dass die Darlehenszinsen nicht dem normalen<br />
Geschäft der zypriotischen Ltd. zuzuordnen sind. Dementsprechend käme es anstelle der<br />
Belastung <strong>mit</strong> 10 % zypriotischer Körperschaftsteuer zur Belastung <strong>mit</strong> 10%<br />
zypriotischer „defence contribution“, einer Art Abgeltungssteuer. Ein wesentlicher<br />
Unterschied zwischen der Körperschafsteuer und der defence contribution ist hier<br />
lediglich die fehlende Möglichkeit der Verrechnung etwaiger Verluste, was sich aber<br />
vorliegend wegen der Profitabilität der zypriotischen Ltd. nicht auswirkt.<br />
Da<strong>mit</strong> in Deutschland Quellensteuerfreiheit der Darlehenszinsen gewährleistet ist, muss<br />
eine feste und keine variable Verzinsung gewählt werden, so dass bereits nach<br />
17
nationalem deutschen Recht kein Besteuerungstatbestand vorliegt (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5<br />
c) EStG). Dies ist erforderlich, da Art. 11 des Doppelbesteuerungsabkommens Zypern-<br />
Deutschland keine Quellensteuerfreiheit ermöglicht, sondern lediglich eine Deckelung auf<br />
10 % anordnet. Nichts anderes ergibt sich aus der Zins-/Lizenzrichtlinie (Rl 2003/49/EG<br />
v. 3.6.2003, Abl. EU Nr. L 157/49, geändert durch RL 2004/66/EG und RL 2004/76 EG).<br />
§ 50g EStG, der die die Zins-/Lizenzrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, ordnet keine<br />
Quellensteuerfreiheit für die Fälle variabler Verzinsung an, § 50g Abs. 2 Nr. 1 b) EStG.<br />
Die Zinsschranke, § 4h EStG, § 8a KStG, ist zu beachten. Angesichts der <strong>mit</strong> dem<br />
Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf 3 Mio. € angehobenen Freigrenze des § 4h Abs. 2<br />
a) dürften sich jedoch daraus im vorliegenden Fall keine Probleme ergeben. Solange das<br />
negative Zinsergebnis der deutschen GmbH insgesamt nicht mehr als 3 Mio. € p.a.<br />
beträgt, ist nach § 4h Abs. 2 EStG die Anwendung der Zinsschranke komplett<br />
ausgeschlossen, d.h. die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwands gegeben.<br />
Steuerpflichtige Abzinsungsgewinne im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG werden<br />
dadurch verhindert, dass das Darlehen verzinslich ist.<br />
Um gewerbesteuerliche Schuldzinsen-Hinzurechnungen abzuwenden, sollte der<br />
Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG genutzt werden. Die Summe der nach § 8 Nr. 1<br />
hinzurechnungspflichtigen Entgelte, wozu insbesondere 25% aller Zinsen gehören, sollte<br />
weniger als 100.000 € betragen. Das bedeutete, dass wenn bisher noch keine<br />
hinzurechnungspflichtigen Entgelte vorhanden sind, Zinsen bis in einer Höhe von 400.000<br />
€ ohne gewerbesteuerliche Schuldzinsen-Hinzurechnung aus der deutschen GmbH an die<br />
zypriotische Ltd. gezahlt werden können.<br />
Aus zypriotischer und deutscher Sicht ist erforderlich, dass die Verzinsung fremdüblich<br />
ist. Gestaltungsvorschlag ist daher, ausgehend von dem o.g. Betrag von 400.000 € auf<br />
Basis eines fremdüblichen Zinssatzes die Höhe der Darlehensverbindlichkeit und da<strong>mit</strong><br />
der Ausschüttung festzulegen. Ggf. ist es sinnvoll, die Fremdüblichkeit der Verzinsung im<br />
Vorfeld <strong>mit</strong> der zypriotischen Finanzverwaltung zu klären. Für Zwecke der<br />
Verrechnungspreis-Dokumentation aus deutscher Sicht (§ 90 Abs. 3 AO) sollten<br />
Fremdvergleichsnachweise vorgehalten werden. Überschussliquidität, die von der<br />
zypriotischen Ltd. nicht zur Darlehensvergabe nach Deutschland genutzt werden kann,<br />
sollte trotzdem von der deutschen GmbH an die zypriotische Ltd. ausgeschüttet werden<br />
und von dieser ggf. extern angelegt werden, um auch insoweit den Steuervorteil Zyperns<br />
(10% statt deutscher 30%) zu nutzen.<br />
Die Vorschriften des deutschen AStG sollten kein Hindernis sein, da die zypriotische Ltd.<br />
<strong>mit</strong> Substanz im Sinne des § 8 Abs. 2 ausgestattet werden kann.<br />
18
<strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels Zwischenholding: Standortwahl<br />
Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:<br />
19<br />
Standort der Tochterunternehmen (DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-<br />
Sachverhalt)?<br />
Vor-und Nachteile der einzelnen Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen<br />
Zielsetzungen<br />
Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten im Sitzstaat der Holding besteuert?<br />
Gibt es überhaupt ein Holdingprivileg (z.B. Zypern, Schweiz, Spanien,<br />
Niederlande), also keine Besteuerung der zufließenden Dividenden bei reinen<br />
Beteiligungen<br />
Wie werden Weiter-Ausschüttungen aus der Holding ins In-und Ausland besteuert<br />
(Fragen der Quellensteuer)?<br />
Wie ist die Besteuerung von Zins-und Lizenzzahlungen der Holding?<br />
Wie gestaltet sich der Abzug von Veräußerungsverlusten und<br />
Teilwertabschreibungen?<br />
Wie gestaltet sich der Abzug von<br />
Beteiligungsaufwendungen/Gesellschafterfremdfinanzierung?<br />
CFC-Regelungen im Land der Holdinggesellschaft, Missbrauchsregeln, Regeln einer<br />
Hinzurechnungsbesteuerung?<br />
Wann infizieren Nicht-Holdingaktivtäten das Holdingprivileg?<br />
Um <strong>mit</strong> Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese<br />
Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft<br />
werden.<br />
Detailliert: Begriffsbestimmungen der Holding<br />
Begriff der Holding<br />
Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der<br />
Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist<br />
gesetzlich nicht definiert.<br />
Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder<br />
Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen<br />
Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält<br />
(vom englischen “to hold“).<br />
Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die<br />
Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die<br />
interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und<br />
da<strong>mit</strong> über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.<br />
Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des<br />
Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren<br />
und da<strong>mit</strong> eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen<br />
Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und da<strong>mit</strong> eine Gliederung nach Objektbereichen<br />
gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte<br />
zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen<br />
Zentralbereiche <strong>mit</strong> entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den<br />
Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten<br />
geschaffen werden.
Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur<br />
Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und<br />
Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese<br />
Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile<br />
können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land<br />
verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind.<br />
Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne<br />
unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen<br />
ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen<br />
Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung<br />
darüber hinaus <strong>mit</strong> gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden<br />
vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.<br />
Detailliert: Steuerliche Gestaltungsstrategien <strong>mit</strong> Holdingsgesellschaften<br />
Überblick über steuerliche Holdingziele und ihre Umsetzungsmöglichkeiten<br />
Auf den ersten Blick ist zu erwarten, dass die Zwischenschaltung einer Holding in der<br />
Form einer Kapitalgesellschaft durch die eigene Rechtsfähigkeit und die da<strong>mit</strong><br />
verbundene verlängerte Dividendenroute zu einer erheblichen Mehrbelastung im<br />
Vergleich zu einer direkten Anbindung von Tochtergesellschaften führt.<br />
Durch die Kombination von verschiedenen Steuersystemen bei Einbeziehung von<br />
Drittstaaten ergeben sich jedoch interessante Gestaltungsmöglichkeiten, so dass<br />
Steuervorteile gegenüber der direkten Anbindung von Tochtergesellschaften erlangt<br />
werden können. Eine umsichtige Gestaltungsplanung kann deshalb ungünstige<br />
Steuerwirkungen vermeiden und günstige Steuerwirkungen gezielt herbeiführen.<br />
Angestrebt wird dabei einerseits die Verhinderung von Mehrbelastungen durch die<br />
international ausgerichtete Konzernstruktur. Anderseits werden auch aktiv Gestaltungen<br />
eingesetzt, die eine Erzielung von holdingspezifischen Minderbelastungen des<br />
Unternehmensverbundes ermöglichen.<br />
Im Folgenden werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong><br />
aufgezeigt, <strong>mit</strong> denen die genannten Ziele der internationalen Steuerplanung verwirklicht<br />
werden können.<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne durch „<br />
participation exemption shopping“<br />
Der Grund für eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung ist i.d.R. das gleichzeitige<br />
Bestehen von unbeschränkter Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat der Spitzeneinheit und<br />
beschränkter Steuerpflicht für die im Domizilstaat erwirtschafteten Erträge.<br />
Um die Mehrfacherfassung ausgeschütteter Gewinne zu vermeiden, wenden die meisten<br />
Länder die Freistellungsmethode für vereinnahmte Beteiligungserträge an. Andere Länder<br />
wie beispielsweise Grossbritannien , gewähren für empfangene Dividenden die<br />
Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer. Gewährt ein Land beispielsweise für die<br />
DBA-Einkünfte eine Freistellung, so kann durch die Einschaltung einer Holding in einem<br />
DBA-Staat das Heraufschleusen vermieden und ggf. das DBA-Schachtelprinzip in<br />
Anspruch genommen werden. Auch wenn im Ansässigkeitsstaat des<br />
Dividendenempfängers grundsätzlich ein internationales Schachtelprivileg existiert, der<br />
Steuerpflichtige aber die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, da es sich beispielsweise<br />
um eine natürliche Person handelt oder bestimmte Beteiligungsgrenzen nicht erreicht<br />
werden, kann durch sog. Participation exemption shopping eine steuerfreie<br />
Vereinnahmung der Dividenden erreicht werden.<br />
20
Beispiel:<br />
Eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft hält eine Beteiligung von 10% an einer<br />
spanischen Tochtergesellschaft. Die Ausschüttung einer spanischen ETVE ist zwar<br />
unabhängig von Beteiligungshöhe und –dauer quellensteuerfrei, aber das<br />
Schachtelprivileg (Beteiligungsabzug) in der Schweiz wird erst ab einer Beteiligungshöhe<br />
von 20 % gewährt. Da<strong>mit</strong> unterliegen die empfangenden Dividenden in der Schweiz der<br />
Körpersteuer.<br />
Gestaltungsmöglichkeit:<br />
Die spanische Beteiligung wird in eine der Niederlanden ansässige Gesellschaft<br />
eingebracht, da dort Gewinnausschüttungen bereits ab einer Beteiligungsquote von 5%<br />
steuerfrei vereinnahmt werden können. Bei der Weiterausschüttung werden die<br />
Dividenden von der schweizerischen Besteuerung ausgenommen, da die<br />
Beteiligungsquote nun bei 100% liegt. Eine Quellensteuer bei der Ausschüttung in den<br />
Niederlanden fällt ebenfalls nicht an, da die Quellensteuer infolge eines <strong>mit</strong> den<br />
Niederlanden geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ab einer Beteiligung von<br />
25% (erfüllt, da die Schweiz zu 100% beteiligt ist), auf 0% reduziert wird.<br />
Zu beachten ist bei derartigen Gestaltungen jedoch, ob nicht eine<br />
Hinzurechnungsbesteuerung oder eine andere Missbrauchsbestimmung greift. So werden<br />
Gestaltungen in der Schweiz beispielsweise nicht anerkannt, wenn die gewährte Struktur<br />
künstlich ist, d.h. sie keinen wirtschaftlichen Hintergrund hat und steuerliche<br />
Betrachtungen der einzige Grund für die Gestaltung sind.<br />
Vermeidung des Heraufschleusens auf das höhere Steuerniveau<br />
21<br />
a) Treaty exemption shopping<br />
Bei Anwendung der Anrechnungsmethode kommt es, wenn Dividenden aus einem Land<br />
<strong>mit</strong> geringer Steuerbelastung empfangen werden, regelmäßig zum Heraufschleusen der<br />
Steuerbelastung auf das Niveau des Ansässigkeitsstaates der Spitzeneinheit. Da<strong>mit</strong> wird<br />
der Vorteil niedrigerer Auslandssteuern kompensiert. Unter treaty exemption shopping<br />
werden Gestaltungen verstanden, die auf eine Umformung von Gewinnausschüttungen<br />
aus Ländern, <strong>mit</strong> denen die Anrechnungsmethode vereinbart ist, in<br />
Gewinnausschüttungen aus Ländern, <strong>mit</strong> denen ein DBA-Schachtelprivileg vereinbart ist,<br />
abzielen. Bei der dann geltenden Freistellung unterbleibt das Heraufschleusen auf das<br />
höhere Steuerniveau.<br />
b) Deferral shopping<br />
Gewinnausschüttungen werden auf Ebene der Zwischenholding, die in einem Staat <strong>mit</strong><br />
einem Schachtelprivileg für Dividenden ansässig ist, temporär thesauriert und werden<br />
so<strong>mit</strong> vor der Besteuerung des Staates der Spitzeneinheit bewahrt. Diese Gestaltung ist<br />
vor allem aus Sicht von Muttergesellschaften interessant, die ihren Sitz in einem Land <strong>mit</strong><br />
Anrechnungsmethode haben. Auf Ebene der <strong>Holdinggesellschaften</strong> können die<br />
thesaurierten Gewinne von dort aus wieder investiert werden. Da da<strong>mit</strong> die höhere<br />
Ertragssteuerbelastung des Sitzstaates der Spitzeneinheit zeitlich hinausgezögert werden<br />
kann, entsteht auch Steuerstundungs- und Zinseffekte, so dass trotz der späteren<br />
Nachversteuerung bei der Weiterausschüttung an die Spitzeneinheit ein höherer<br />
Nettobetrag als bei un<strong>mit</strong>telbarer Durchschüttung verbleibt.<br />
Beispiel:
Werden Dividenden von einer österreichischen Tochtergesellschaft direkt an eine britische<br />
Muttergesellschaft ausgeschüttet, geht der Vorteil des niedrigeren Steuersatzes (25%)<br />
verloren, weil es durch die Anrechnungsmethode in Grossbritannien zu einer Besteuerung<br />
<strong>mit</strong> dem britischen Körperschaftsteuersatz von 30% kommt. Wird jedoch eine dänische<br />
Holdinggesellschaft zwischengeschaltet, können die österreichischen Dividenden<br />
steuerfrei vereinnahmt, thesauriert und reinvestiert werden. Es bleibt also vorerst bei der<br />
Steuerbelastung von 25%. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung die Voraussetzungen<br />
der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt und die Ausschüttung in Österreich da<strong>mit</strong> keiner<br />
Quellensteuer unterliegt.<br />
Reduzierung von Quellensteuer<br />
22<br />
Dividenden wie auch Lizenzgebühren und Zinszahlungen unterliegen zur Abgeltung<br />
der beschränkten Steuerpflicht im Quellenstaat einer Bruttoabzugssteuer (z.B.<br />
Kapitalertragsteuer), deren Höhe von Land zu Land verschieden ist. Diese<br />
Quellensteuern werden aufgrund von <strong>mit</strong> dem Wohnsitzstaat des Empfängers<br />
geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in unterschiedlichem Umfang<br />
reduziert. Die Zielsetzung, durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft in<br />
einem Abkommensland und der Umleitung der Dividendenströme die Belastung <strong>mit</strong><br />
Quellensteuern zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren, ist das klassische<br />
Konzept der Steuerplanung <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong>. Die Minderung der<br />
Quellensteuer führt dabei zu einer echten Steuerentlastung, da eine zusätzliche<br />
Quellensteuerregelmäßig definierten Charakter hat, weil sie entweder – wegen des<br />
Schachtelprivilegs auf Ebene der Spitzeneinheit – systembedingt überhaupt nicht<br />
anrechenbar oder – aufgrund relativ geringer Steuersätzen und der hieraus<br />
resultierenden Anrechnungshänge – faktisch nicht anrechenbar ist.<br />
a) Treaty shopping bzw. directive shopping<br />
Eine Minderung oder Vermeidung der Quellensteuerbelastung lässt sich durch das<br />
sog. treaty shopping (Sich-Einkaufen in die Schutzwirkung des Abkommens) oder<br />
directive shopping (Erlangen der europarechtlichen Vergünstigungen) erreichen.<br />
Beim treaty shopping werden Gewinnausschüttungen über eine Zwischenholding<br />
<strong>mit</strong> Sitz in einem Land, dass <strong>mit</strong> dem Quellenstaat ein<br />
Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat und in diesem die Reduzierung<br />
der Quellensteuer vereinbart ist, umgeleitet. Durch die Einschaltung einer formal<br />
abkommensberechtigten Gesellschaft können da<strong>mit</strong> die Vergünstigungen eines<br />
DBA auch ohne originäre Abkommensberechtigung der Gesellschafter genutzt und<br />
eine möglichst hohe Reduzierung der Quellensteuer erreicht werden. Vorteilhaft ist<br />
eine solche Gestaltung jedoch nur dann, wenn die Summe der Quellensteuern in<br />
Sitzstaat der Grundeinheit und im Holdingstandort geringer ist als bei direkter<br />
Anbindung der Grundeinheit, wobei zusätzliche Kosten der Holding zu<br />
berücksichtigen sind. Auch wenn zwischen Sitzstaat und Quellenstaat bereits ein<br />
DBA besteht, lassen sich durch die Zwischenschaltung einer Holding in einem<br />
Drittstaat weitere Steuereinsparungen erreichen, wenn dieser günstigere DBA-<br />
Regelungen für den Endbezieher vorsieht.<br />
Das directive shopping stellt einen Spezialfall des treaty shopping dar, bei dem die<br />
Quellensteuerfreiheit von Dividendenausschüttungen innerhalb der EU aufgrund<br />
der Mutter-Tochter-Richtlinie genutzt wird. Im Rahmen dieser Gestaltung bündeln<br />
Gesellschaften <strong>mit</strong> Sitz außerhalb der EU ihre Tochtergesellschaften in der EU in<br />
einer sog. Europa Holding. Gewinnausschüttungen innerhalb der EU-<br />
Mitgliedstaaten sind nicht <strong>mit</strong> Quellensteuer belastet. Diese in der EU<br />
erwirtschafteten Gewinne werden dann über den Mitgliedstaat <strong>mit</strong> dem<br />
günstigeren Quellensteuersatz in den Sitzstaat der Spitzeneinheit außerhalb der<br />
EU geleitet.
23<br />
Beispiel:<br />
Ein Konzern dessen Muttergesellschaft in den USA ansässig ist, verfügt über<br />
100%ige Tochtergesellschaften in mehreren Staaten der Europäischen Union. Da<br />
in der gegenwärtigen Gruppenstruktur erhebliche Quellensteuern anfallen, sollen<br />
die Aktivitäten der Tochtergesellschaften in einer Europa-Holding<br />
zusammengefasst werden.<br />
Gestaltungsmöglichkeit:<br />
Als Standort für eine zentrale Euro-Holding kommen nur EU-Staaten in Frage,<br />
deren Steuerrecht sowohl eine steuerneutrale Vereinnahmung als auch eine<br />
steuerfreie Weiterausschüttung in die USA ermöglicht. Da Spanien durch das<br />
Holdingregime der ETVE beide Voraussetzungen erfüllt, bietet es sich an, die<br />
Dividenden in einer spanischen Holdinggesellschaft zu bündeln und von dort in die<br />
USA auszuschütten. Da<strong>mit</strong> kann die gesamte Quellensteuerbelastung auf 0%<br />
gesenkt werden. Eine weitere Möglichkeit ist, durch die Einschaltung von<br />
Zwischenholdings die Mindestbeteiligungsquoten, die an die abkommens- bzw.<br />
EU-rechtlichen Reduzierungen von Quellensteuern geknüft sind, zu erreichen.<br />
Zu beachten ist allerdings, dass sich die dargestellten Vorteile nur erreichen<br />
lassen, wenn die Erlangungen des Abkommensschutzes oder der<br />
europarechtlichen Vergünstigungen nicht als Missbrauch rechtlicher Gestaltungen<br />
qualifiziert werden. Auch müssen sie Besteuerungskonsequenzen des Ein- und<br />
Ausstiegs beachtet werden, da eine Umstrukturierung nicht immer steuerneutral<br />
möglich ist.<br />
b) Rule shopping<br />
Die Vorteile durch Nutzung des internationalen Steuergefälles oder günstiger<br />
Regelungen im nationalen Recht oder in Doppelbesteuerungsabkommen lassen<br />
sich häufig dadurch erreichen, dass „steuerschädliche“ Einkünfte durch die<br />
Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft in „steuerbegünstigte“ Erträge<br />
umgeformt werden können. Anderst als bei der bloßen Umleitung von Einkünften<br />
verändert sich dabei auch die steuerliche Qualifikation der Einkünfte, da die<br />
Holdinggesellschaft die von ihr vereinnahmten Einkünfte nicht einfach weiterleitet,<br />
sondern Einkünfte in eine andere Einkunftsart transformiert.<br />
Einkünfte unterliegen in den einzelnen Steuerrechtsordnungen der Länder keiner<br />
einheitlichen Besteuerung. So erheben die meisten Länder beispielsweise auf<br />
Dividendenzahlungen eine Quellensteuer, wohingegen Zinszahlungen an<br />
beschränkt Steuerpflichtige in vielen Staaten ohne Quellensteuerbelastung<br />
bleiben. Als konkretes Gestaltungsziel kommt daher die Umformung von<br />
Gewinnausschüttungen in Zinsen in Betracht, dass zur Vermeidung bzw.<br />
Minderung von Quellensteuern führen kann, wenn die Holding in einem Land<br />
zwischengeschaltet wird, dass keine oder nur eine sehr geringe Quellensteuer auf<br />
Zinsen erhebt.<br />
Beim sog. rule shopping wird versucht, durch das Ausnutzen von<br />
Gestaltungsspielräumen die Anwendung bestimmter Vorschriften herbeizuführen.<br />
Typischer Anwendungsfall ist die Vergabe von verzinslichen Gesellschafterdarlehen<br />
an Stelle der Ausstattung <strong>mit</strong> Eigenkapital, wodurch Gewinnausschüttungen schon<br />
auf der Ebene der operativen Einheit in Zinsaufwand umgeformt werden und<br />
da<strong>mit</strong> entspannend Zinserträge bei der Holding anfallen, die meist von der<br />
Quellensteuer befreit sind. Alternativ ist die Vergabe von Darlehen durch die
24<br />
Spitzeneinheit an die Holding möglich, wobei die Umqualifizierung dann auf der<br />
Ebene der Holding stattfindet.<br />
Solche Gestaltungen sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Ansässigkeitsstaat<br />
der Holding keine oder nur eine geringe Körperschafts- bzw. Quellensteuer auf<br />
Zinsen und Dividenden erhebt und die Dividendenausschüttungen auf Ebene der<br />
Spitzeneinheit weitgehend von der Besteuerung freigestellt sind bzw. dort keiner<br />
höheren Körperschaftsteuer unterliegen als im Quellenstaat.<br />
Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen durch group relief<br />
shopping bzw. cross-border group relief shopping<br />
Unter Steuerkonsolidierung wird die Möglichkeit verstanden, die Ergebnisse<br />
verschiedener, rechtlich voneinander unabhängiger Unternehmenseinheiten in einem<br />
oder mehreren ausländischen Staaten für Steuerzwecke zu saldieren, d.h. die<br />
Gewinne eines Konzernunternehmens <strong>mit</strong> Verlusten anderer Konzerneinheiten zu<br />
poolen. Spitzeneinheiten sind an einer möglichst zeitnahen Verrechnung von<br />
Gewinnen und Verlusten ausländischer Grundeinheiten interessiert, da sich hierdurch<br />
die Gesamtsteuerbelastung des Konzerns mindert.<br />
Fehlt diese Möglichkeit, so ist jede einzelne Einheit im Falle eines Verlustes darauf<br />
angewiesen, diesen <strong>mit</strong> künftigen eigenen Gewinnen zu verrechnen, wobei es fraglich<br />
sein kann, ob dies innerhalb der gesetzlichen Verlustvortragsfristen des jeweiligen<br />
Staates möglich ist. Die fehlende Konsolidierungsmöglichkeit führt auch dazu, dass<br />
u.U. ein anderes Konzernunternehmen auf seine Gewinne Steuern zahlen muss, die<br />
(noch) nicht angefallen wären, wenn der Verlust eines Schwesterunternehmens zum<br />
Ausgleich hätte herangezogen werden können. Aus Sicht der Konzernunternehmung<br />
kommt es so<strong>mit</strong> zu einer Besteuerung von Ergebnissen, die im Rahmen der<br />
wirtschaftlichen Einheit per Saldo gar nicht entstanden ist. Da<strong>mit</strong> kommt es<br />
automatisch zu Zins- und Liquiditätsnachteilen.<br />
Ein weiterer Vorteil der Konsolidierung ist, dass da<strong>mit</strong> Kosten der<br />
Akquisitionsfinanzierung auf Ebene der Holding uneingeschränkt steuerlich<br />
berücksichtigt werden können.<br />
Die Steuerpolitik der Unternehmung wird daher darauf ausgerichtet sein, nationale<br />
Bestimmungen, die eine solche Saldierung unterschiedlicher Ergebnisse verschiedener<br />
Grundeinheiten im innerstaatlichen Verhältnis ermöglichen, durch die Errichtung einer<br />
Landesholding zu nutzen, sog. group relief shopping. Als Standorte für eine solche<br />
Zwischenholding kommen in Europa beispielsweise Dänemark, Deutschland,<br />
Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Spanien in<br />
Betracht. Im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Organschaft – cross-border<br />
group relief shopping – kommen lediglich Dänemark, Frankreich, Italien und<br />
Österreich in Frage. Die Vorteile einer grenzüberschreitenden Verlustrechnung sind<br />
jedoch auf dem Domizilstaat der Zwischenholding beschränkt, da die Besteuerung im<br />
Ansässigkeitsstaat der betreffenden Grundeinheiten hiervon nicht tangiert wird. Aus<br />
einer derartigen Gestaltung können sich daher nur positive Steuerwirkungen ergeben,<br />
wenn die Zwischenholding ausreichend hohe steuerpflichtige Erträge erzielt, die durch<br />
die Verrechnung von Verlusten entlastet werden können.<br />
Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen<br />
a) Deduction Shopping
25<br />
Die Möglichkeit der steuerwirksamen Berücksichtigung von verlustbringenden<br />
Tochtergesellschaften sind für grenzüberschreitende Konzerne stark eingeschränkt. In<br />
vielen Ländern werden Teilwertabschreibungen auf Tochtergesellschaften und<br />
Verluste aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft steuerlich nicht anerkannt.<br />
Lediglich ein Verlustvortrag bzw. –rücktrag ist in den meisten Staaten zum Ausgleich<br />
<strong>mit</strong> positiven Einkünften der Tochtergesellschaften in anderen Perioden vorgesehen.<br />
Deshalb kann es sinnvoll sein, Beteiligungen an Tochtergesellschaften <strong>mit</strong> hohem<br />
Verlustrisiken unter einer Holding zusammenzufassen, die in einem Staat ansässig ist,<br />
der entsprechende Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste steuerlich<br />
anerkannt und deren Verrechnung <strong>mit</strong> anderen steuerpflichtigen Einkünften zulässt.<br />
Dieses sog. deduction shopping ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn im Sitzstaat der<br />
Holding anderweitig steuerpflichtiges Einkommen generiert wird und eine<br />
Verlustverrechnung <strong>mit</strong> diesem zulässig ist.<br />
Durch die Verlagerung des Verlustes auf eine Holding in einem Land, das eine<br />
Berücksichtigung erlaubt, bleibt der Verlust für den Unternehmensverbund erhalten<br />
und kann <strong>mit</strong> anderen positiven Einkünften der Zwischenholding verrechnet werden.<br />
Beispiel:<br />
Eine deutsche Muttergesellschaft verfügt über eine Beteiligung an einer<br />
Tochtergesellschaft in Frankreich, der ein Wertverfall droht. Sollte es zu einem<br />
Wertverfall der französischen Beteiligung kommen ist nach deutschem Recht weder<br />
eine Teilwertabschreibung noch ein möglicher Liquidationsverlust steuerlich<br />
abzugsfähig (§8b Abs. 3 KStG).<br />
Gestaltungsmöglichkeit:<br />
Durch die Errichtung einer spanischen Zwischenholding in Form einer ETVE kann die<br />
Teilwertabschreibung auf die französische Beteiligung zumindest in Spanien geltend<br />
gemacht werden und bei Bedarf auch ein Liquidationsverlust steuerwirksam<br />
abgezogen werden.<br />
b) Debt push down<br />
Bei der steueroptimalen Gestaltung der Beteiligungsfinanzierung sind auch die Finanzund<br />
Kapitalausstattungen der einzelnen Konzerngesellschaften festzulegen. Es geht<br />
folglich darum, in welcher Form und über welche Konzerneinheiten die benötigten<br />
Finanz<strong>mit</strong>tel an die Grundeinheiten weitergeleitet werden sollen um die Kapitalkosten<br />
des Gesamtkonzerns unter Berücksichtigung der <strong>mit</strong> der jeweiligen Finanzierungsform<br />
einhergehenden Steuerbelastung zu optimieren. Die Finanzierung kann daher<br />
un<strong>mit</strong>telbar oder <strong>mit</strong>telbar über eine Zwischenholding <strong>mit</strong> Eigen- oder Fremdkapital<br />
erfolgen. Durch die Einschaltung von <strong>Holdinggesellschaften</strong> können Finanzierungen<br />
von Akquisitionen optimiert und insbesondere erweiterte<br />
Fremdfinanzierungsmöglichkeiten auf Landesebene geschaffen werden (sog. debt<br />
push down). Die Vorschaltung einer Erwerbs- bzw. Landesholding ermöglicht da<strong>mit</strong><br />
sowohl die Verlagerung von Finanzierungskosten in das Aquisitionsland als auch eine<br />
Erhöhung des steuerlich abzugsfähigen Finanzierungsvolumens.<br />
Bei debt-push-down-Gestaltungen ist das Zusammenspiel zwischen<br />
gewinnmindernden Zinsaufwendungen, Gruppenbesteuerungsregelungen und den<br />
Regelungen des Ansässigkeitsstaates zu beachten, die die steuerliche Behandlung von<br />
Gesellschafterdarlehen betreffen. Ziel dabei ist es, Zinsen auf den für den Erwerb<br />
einer Zielgesellschaft vereinbarten Kaufpreis im Ansässigkeitsstaat zum Abzug<br />
zuzulassen. Erforderlich ist da<strong>mit</strong>, dass zwischen der Zielgesellschaft und der<br />
erwerbenden Holdinggesellschaft eine Gruppenbesteuerung möglich ist, Zinsen in<br />
diesem Zusammenhang sowohl generell abzugsfähig sind als auch noch im Rahmen<br />
der Beschränkungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung liegen.
26<br />
Beispiel:<br />
Eine deutsche Muttergesellschaft plant den Erwerb einer spanischen<br />
Tochtergesellschaft <strong>mit</strong> Finanzierung über Fremdkapital. Bei Erwerb und Finanzierung<br />
über eine spanische Holding (ETVE) kann die Steuerbelastung erheblich gesenkt<br />
werden. Zum einem wird die Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten nach Spanien<br />
transferiert, wo<strong>mit</strong> der Zinsaufwand im höher besteuerten Land abgezogen werden<br />
kann und außerdem wird der Fremdfinanzierungsrahmen auf die in Spanien geltende<br />
debt/equity ratio von 3:1 erweitert.<br />
Minimierung der Veräußerungsgewinnbesteuerung durch capital gains<br />
exemption shopping<br />
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer<br />
Kapitalgesellschaft unterliegen grundsätzlich im Sitzstaat der Spitzeneinheit der<br />
unbeschränkten bzw. im Domizilstaat der Tochtergesellschaft der beschränkten<br />
Besteuerung. Durch die Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht<br />
der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften regelmäßig<br />
dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zugesprochen (Art. 13 Abs. 4 OECD-MA).<br />
Eine Verlagerung von Veräußerungsgewinnen über eine Zwischenholding ist so<strong>mit</strong><br />
sinnvoll, wenn der Holdingstandort ein günstigeres Schachtelprivileg für<br />
Veräußerungsgewinne bietet als der Sitzstaat der Muttergesellschaft. Durch dieses<br />
sog. capital gains exemption shopping können die Steuerbelastungen für<br />
Veräußerungsgewinne reduziert oder sogar vollständig vermieden werden.<br />
Beispiel:<br />
Eine in Frankreich ansässige Muttergesellschaft hält eine Beteiligung an einer<br />
italienischen Tochtergesellschaft, die sie verkaufen möchte. Die Veräußerung wäre<br />
<strong>mit</strong> der Realisation eines Veräußerungsgewinns verbunden, der in Frankreich der<br />
Besteuerung unterliegt.<br />
Gestaltungsmöglichkeit:<br />
Durch die Einschaltung einer Zwischenholding in Belgien, kann der<br />
Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmt werden und als Dividende an die<br />
französische Muttergesellschaft weitergeleitet werden. Zu berücksichtigen ist jedoch,<br />
dass eine solche Gestaltung nur dann erfolgreich ist, wenn eine steuerneutrale<br />
Übertragung der (hier: italienischen) Beteiligung auf die Holding möglich ist und es<br />
nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven auf Ebene der Spitzeneinheit kommt.
Deutsches Außensteuergesetz (AStG)<br />
Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (zentral §8 AStG) beschreibt die fiktive<br />
Hinzurechnungsbesteuerung beim Deutschen Anteilseigner, sofern dieser beherrschenden<br />
Einfluss auf die Auslandsgesellschaft hat und diese Auslandsgesellschaft nur passive<br />
Einkünfte realisiert.<br />
Dabei fallen Holding-Gesellschaften immer unter Aktiveinkünfte, also keine<br />
Negativwirkung §8 AStG:<br />
...........Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8<br />
Abs.1 Nr.8 AStG<br />
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8<br />
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.<br />
Charakteristik: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1<br />
Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme<br />
Zum Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das Reglungsziel der<br />
Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung<br />
von 25% auf Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen<br />
Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der unbegrenzten KSt-<br />
Freistellung von Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2 §8b<br />
Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung<br />
des Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg.<br />
In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an<br />
ausländische Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. §<br />
8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet da<strong>mit</strong> aber nicht den Weg für eine Umgehung der<br />
Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften,<br />
denn in diesem Fall wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven<br />
Einkünften im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften<br />
durch § 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung) sichergestellt. Zum Vergleich<br />
<strong>mit</strong> DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von<br />
Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der Wertung von § 8b<br />
Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht<br />
in der Regel auch weiter ist.<br />
Einschub: Andere Länder (z.B. die USA) kennen ähnliche Regelungen wie das Deutsche<br />
Außensteuergesetz. Österreich kennt keine analogen Regelungen.<br />
27
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei<br />
Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das<br />
Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll<br />
vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte<br />
erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden.<br />
Artikel XX DBA:<br />
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine<br />
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder<br />
teilweise ausgeübt wird.<br />
(2) DER AUSDRUCK "BETRIEBSTÄTTE" UMFASST INSBESONDERE:<br />
a) einen Ort der Leitung,<br />
b) eine Zweigniederlassung,<br />
c) eine Geschäftsstelle,<br />
d) eine Fabrikationsstätte,<br />
e) eine Werkstätte,<br />
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung<br />
von Bodenschätzen,<br />
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate* überschreitet.<br />
(*in einigen DBAs nur 9 Monate)<br />
(3) ALS BETRIEBSTÄTTEN GELTEN NICHT:<br />
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder<br />
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;<br />
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur<br />
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;<br />
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu<br />
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder<br />
verarbeitet zu werden;<br />
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck<br />
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder<br />
Informationen zu beschaffen;<br />
e) eine FESTE GESCHÄFTSEINRICHTUNG, DIE AUSSCHLIEßLICH ZU DEM ZWECK<br />
UNTERHALTEN WIRD, FÜR DAS UNTERNEHMEN ZU WERBEN, INFORMATIONEN ZU<br />
ERTEILEN,<br />
WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG ZU BETREIBEN ODER ÄHNLICHE TÄTIGKEITEN<br />
AUSZUÜBEN, DIE VORBEREITENDER ART SIND ODER EINE HILFSTÄTIGKEIT<br />
DARSTELLEN.<br />
(4) Ist eine Person - <strong>mit</strong> Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne<br />
des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen<br />
Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene<br />
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des<br />
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat<br />
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von<br />
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.<br />
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so<br />
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es<br />
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen<br />
28
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer<br />
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem<br />
Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer<br />
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder<br />
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit<br />
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften NICHT zur Betriebstätte der anderen.<br />
Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen<br />
In den DBAs bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind<br />
folgende:<br />
29<br />
1) Aktivitätsvorbehalte<br />
Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, <strong>mit</strong><br />
welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die<br />
Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.<br />
Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens <strong>mit</strong> einem<br />
sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur<br />
angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte<br />
ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.<br />
Aktiv sind in den meisten DBAs :<br />
Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung,<br />
Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen<br />
Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass<br />
ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die<br />
Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.<br />
2) „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)<br />
Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder<br />
Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden<br />
Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von<br />
Freibeträgen, freigestellt werden.<br />
Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen<br />
Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.<br />
Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subjectto-tax“-Klauseln<br />
oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, <strong>mit</strong> der Folge,<br />
dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.<br />
3) „Re<strong>mit</strong>tance-base“-Klauseln<br />
Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „re<strong>mit</strong>tance-base“-Klauseln.<br />
Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten<br />
übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im<br />
Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen<br />
oder dort in Empfang genommen wurden.<br />
4) „Switch-over“-Klauseln
Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im<br />
Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-<br />
Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu,<br />
Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits<br />
sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.<br />
30<br />
5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln<br />
Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBAs vorgesehenen<br />
Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in<br />
Anspruch nehmen können, enthalten viele DBAs sogenannte „anti-treaty-shopping“-<br />
Klauseln.<br />
Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.<br />
6) „Treaty overriding“<br />
Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die<br />
bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.<br />
Viele Staaten gehen den Weg der „Zusatzprotokolle“. Eine derartige innerstaatliche<br />
Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar.
Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA /OECD –Abkommen<br />
Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im DBA-Sachverhalt im Ausland definiert<br />
sich über §5 OECD_MA, i.d.R. §5 in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):<br />
Handelt es sich im Ausland um eine Produktionsstätte, um eine Stätte zur Ausbeutung<br />
von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach<br />
DBA), so ist im Land immer eine Betriebsstätte belegen, unabhängig vom „Ort der<br />
geschäftlichen Oberleitung“. In den anderen Fällen definiert sich die steuerliche<br />
Betriebsstätte zentral über „den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:<br />
Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER der z.B.<br />
Deutsche Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen<br />
Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft aufhält, um diese<br />
Aufgaben an der Betriebsstätte im Ausland wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht<br />
bei notwendigen „Tagesentscheidungen“) ODER der Mandant stellt einen Ansässigen im<br />
Sitzstaat als Direktor der Gesellschaft an ODER unsere Kooperationskanzlei stellt einen<br />
Treuhand- oder angestellten Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft.<br />
-Treuhand-Direktor: Ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft tritt treuhänderisch- also<br />
nach „außen“- als Direktor der Gesellschaft auf, notarieller Treuhand-Vertrag zwischen<br />
Treugeber und Treunehmer.<br />
-Angestellter Direktor: Ein Anwalt im Sitzstaat zeichnet einen Angestelltenvertrag <strong>mit</strong> der<br />
Gesellschaft, <strong>mit</strong> üblichem/vergleichbaren Gehalt, Abführung von Lohnsteuer-und<br />
Sozialversicherungsleistungen.<br />
Weitere Betriebsstättenmerkmale sind:<br />
-Der ordentliche Geschäftssitz im Sinne: Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher<br />
Geschäftssitz (verdacht der „Briefkastengesellschaft“). In vielen Fällen ist ein virtuelles<br />
Office bei einem Business Center im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ausreichend<br />
(eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax, zustellbare Postadresse<br />
auch für Einschreiben,Postweiterleitung, die Möglichkeit der zeitweisen Anmietung von<br />
voll eingerichteten Büro-und/oder Konferenzräumen). Formal hängt die notwendige<br />
Ausgestaltung des Geschäftssitzes im Ausland von der „Vergleichbarkeit“ ab: Sind zur<br />
Aufgabenbewältigung vergleichbar z.B. 3 Büroräume und ein Lagerraum erforderlich, so<br />
ist eine solche Infrastruktur auch im Sitzstaat vorzuhalten.<br />
-Konto der Gesellschaft im Sitzstaat. Selbstverständlich kann eine Auslandsgesellschaft<br />
darüber hinaus in anderen Staaten Konten unterhalten.<br />
-Verträge: Vertragspartner <strong>mit</strong> Dritten ist die Gesellschaft im Ausland<br />
Ebene der Shareholder (Eigner):<br />
Die Ausgestaltung der Shareholder/Gesellschafter hat keinen Einfluss auf die<br />
Betriebsstättendefinition. Mithin können Ausländer eine Gesellschaft beherrschen, ohne<br />
das dieses Einfluss auf das Vorliegen einer Betriebsstätte hat.<br />
Kontovollmacht-Generalvollmacht:<br />
Entscheidend ist grundsätzlich die Vermeidung der Annahme, dass die Gesellschaft aus<br />
dem Ausland „ferngesteuert wird“, sich also die eigentliche Willensbildung nicht im<br />
mutmaßlichen Betriebsstättenland befindet. Jedoch trifft eine Konto- und/oder<br />
Generalvollmacht hierüber grundsätzlich keine Aussage. Es ist <strong>mit</strong>hin immer der<br />
Gesamtkontext zu betrachten.<br />
Gesellschaften in der EU, gegründet durch Ansässige in der EU:<br />
31
Grundsätzlich treffen oben genannte Faktoren zu. Jedoch greift als übergeordnetes<br />
Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur<br />
Niederlassungsfreiheit. Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer<br />
Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen<br />
Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich<br />
zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich<br />
ausübt. In jedem Falle findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend<br />
wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in<br />
Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales<br />
Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).<br />
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des<br />
Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-<br />
Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von<br />
mehr als einem bloßen Briefkasten.<br />
Beispiele <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels Zwischenholding<br />
Deutsche Kapitalgesellschaft und US Kapitalgesellschaft als Mutter<br />
Eine US INC verfügt über 100%ige Tochtergesellschaften in der EU, z.B. in Deutschland,<br />
Frankreich und Italien. Würde z.B. die deutsche GmbH an die US Mutter ausschütten,<br />
würde <strong>mit</strong> 15% Quellensteuer in Deutschland belegt werden. Lösung: Zwischenschaltung<br />
einer spanischen Holding, <strong>mit</strong>hin keine Quellensteuer:<br />
Zwischen Deutschland und Spanien wirkt die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Zwischen<br />
Spanien und USA wirkt das DBA „Spanien-USA“ sowie die liberalen spanischen<br />
Holdinggesetze.<br />
Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen<br />
Die deutsche Muttergesellschaft verfügt über eine Beteiligung an einer<br />
Tochtergesellschaft in Frankreich, der ein Wertverfall droht. Nach deutschem Recht wäre<br />
eine Teilabschreibung nicht möglich.<br />
32<br />
US Mutter<br />
Deutsche GmbH<br />
15%<br />
Quellensteuer<br />
US Mutter<br />
Spanische Holding<br />
(Zwischenholding)<br />
Deutsche GmbH<br />
0%<br />
Quellensteuer<br />
0%<br />
Quellensteuer
Lösung: Zwischenschaltung einer spanischen Holding, <strong>mit</strong>hin kann die<br />
Teilwertabschreibung zumindest in Spanien geltend gemacht werden.<br />
Deutsche Kapitalgesellschaft will Dividenden steuerfrei ausschleusen<br />
Die deutsche Kapitalgesellschaft wird <strong>mit</strong> ca. 30% besteuert. Werden Dividenden an den<br />
deutschen Anteilseigner ausgeschüttet, so erfolgt die Besteuerung <strong>mit</strong> 25%tiger<br />
Abgeltungssteuer sofern natürliche Person. Werden die Dividenden angelegt, erfolgt die<br />
Besteuerung des Wert –Zuwachs. Wird nicht ausgeschüttet, aber auch nicht investiert,<br />
erfolgt ebenfalls eine Besteuerung. Wird „verdeckt ausgeschüttet“ (VGA), so wird <strong>mit</strong> ca.<br />
54% besteuert.<br />
Lösung: Installation einer EU-Holding, <strong>mit</strong>hin steuerfreier Zufluss der Dividenden in die<br />
EU Holding, in Deutschland unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Bei der Auswahl des<br />
EU-Standortes kommt es auf die Zielsetzungen an.<br />
Ausländische Holding hält Lizenzrechte<br />
Eine EU-Holding hält ZB die Anteile an einer Deutschen Kapitalgesellschaft sowie die<br />
Lizenzrechte. Zunächst vereinnahmt die EU-Holding die Deutschen Dividenden unter<br />
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Ergänzend kann die EU-Holding für<br />
die Rechtenutzung der Deutschen Kapitalgesellschaft in Rechnung stellen, was das<br />
steuerbare Ergebnis auf Deutscher Seite reduziert.<br />
Holdinggesellschaft in Luxemburg<br />
Am 19. Juli 2006 hat die Europäische Kommission die Steuerbefreiung der Holding-1929<br />
für rechtswidrig erklärt. Demnach sind Neugründungen nicht mehr zulässig. Bereits<br />
bestehende <strong>Holdinggesellschaften</strong> verfügen über eine Übergangsphase bis zum 31.<br />
Dezember 2010.<br />
Die bis zum 20. Juli 2006 gegründeten Holdingsgesellschaften können demnach in dieser<br />
Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010 noch von der Steuerfreiheit profitieren;<br />
danach werden sie allgemein steuerpflichtig.<br />
Werden in der Übergangsphase die Aktien an Dritte verkauft, enden die Holdingvorteile<br />
(Steuerfreiheit) bereits zu diesem früheren Zeitpunkt. Ausnahmen:<br />
33<br />
die Holdingaktien sind börsennotiert<br />
die Aktien werden an Mitaktionäre oder verbundene Unternehmen verkauft<br />
die Aktien werden im Todesfall, aufgrund Schenkung oder im Rahmen einer<br />
Umstrukturierung von Familienvermögen transferiert.<br />
Holdinggesellschaft Spanien<br />
Würdigung des Holdingstandortes Spanien<br />
Durch das Holdingregime ETVE ist Spanien zu einem sehr interessanten Holdingstandort<br />
geworden. Dieses liegt u.a. daran, dass es <strong>mit</strong> dem Einsatz einer ETVE möglich ist,<br />
Dividenden nicht nur steuerfrei zu vereinnahmen sondern auch steuerfrei weiterzuleiten,<br />
unabhängig von dem Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens. Da Spanien<br />
der EU angehört, entfaltet die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Wirkung. Weitere Vorteile:<br />
Gutes DBA-Netz, geringe Mindestbeteiligungshöhe und Mindesthaltedauer, <strong>mit</strong>telbare<br />
Beteiligungen werden ebenfalls vom Schachtelprivileg erfasst. Weitere Vorteile sind die
Veräußerungsgewinnbefreiung bei ausländischen Beteiligungen, die Möglichkeit zur<br />
steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen.<br />
Nachteile: Missbrauchsklauseln, Aktivitätsvorbehalt und das übrige Einkommen einer<br />
ETVE wird <strong>mit</strong> 35% (zzgl. Gewerbesteuer) belastet.<br />
34<br />
a) Normalsteuerbelastung<br />
Körperschaftsteuersystem: Das spanische Körperschaftsteuersystem ist ein<br />
Teilanrechnungssystem. Es ist gekennzeichnet durch eine Mischung aus Anrechnung- und<br />
Freistellungsverfahren. In Spanien ansässige natürliche Personen als Gesellschafter einer<br />
Kapitalgesellschaft erhalten eine Anrechnungsgutschrift. Ansässige Körperschaften<br />
erhalten eine 50%ige oder 100%ige Minderung ihrer eigenen Steuer auf die bezogene<br />
Dividende. Für ausländische Dividenden kommen bei Erfüllung bestimmter<br />
Voraussetzungen Schachtelbefreiungen in Betracht. Seit 1995 gelten in Spanien<br />
besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia<br />
de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft, deren<br />
Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien ansässigen<br />
Gesellschaftern <strong>mit</strong> Geschäftstätigkeit im Ausland besteht.<br />
Voraussetzungen der ETVE:<br />
Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von ausländischen<br />
Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese<br />
Gesellschaft ist unschädlich.<br />
-Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar<br />
sein. Sollte daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so<br />
haben die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen.<br />
-Mitteilung des ETVE-Status an das spanische Finanzamt.<br />
-Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines Geschäftsführers oder eines<br />
Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden<br />
Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.<br />
Behandlung von Verlusten: Verluste können bis zu 15 Jahre vorgetragen<br />
werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.<br />
Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für inländische Einkünfte auf Basis<br />
unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze (abziehbar).<br />
Substanzsteuern: keine<br />
b) Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding<br />
Nationales Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die<br />
gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden<br />
Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und insoweit er positiv<br />
ist. Übersteigt der abziehbare Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer,<br />
so kann der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und<br />
ausgeglichen werden.<br />
Voraussetzungen:
35<br />
-Sowohl gewinnausschüttende als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien<br />
ansässig.<br />
-Un<strong>mit</strong>telbare oder <strong>mit</strong>telbare Beteiligung von 5% an der ausschüttenden<br />
Gesellschaft.<br />
-Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag<br />
der Gewinnausschüttung.<br />
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende<br />
Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende<br />
entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen.<br />
Auch hier ist ein möglicher Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und<br />
ausgleichsfähig.<br />
Internationales Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der<br />
Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und<br />
Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode, wobei<br />
i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen<br />
auf das höhere Steuerniveau zu vermeiden.<br />
Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften<br />
vereinnahmte Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei,<br />
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
-Mittelbare oder un<strong>mit</strong>telbare Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v.<br />
5%. Die Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen<br />
Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von mindestens<br />
6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die ETVE,<br />
-Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann<br />
jedoch auch nachträglich erfüllt werden.<br />
-Die ausländische Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem<br />
die ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer <strong>mit</strong> der spanischen<br />
Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die Erfüllung<br />
dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet, wenn die<br />
betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der <strong>mit</strong> Spanien ein DBA<br />
inklusive einer Klausel über den gegenseitigen Informationstausch unterzeichnet<br />
hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann<br />
identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft<br />
besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird.<br />
-Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer<br />
aktiven Tätigkeit stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene<br />
Einkünfte, die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis<br />
möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch traditionell passive<br />
Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von Lizenzgebühren einschließt.<br />
Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch eine <strong>mit</strong>telbare Beteiligung die<br />
Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der ausländischen<br />
Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des<br />
Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist,<br />
vergleichbare Steuer und aktive Einkünfte er Untergesellschaft).<br />
-Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1<br />
c)a)LIS, dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und
36<br />
Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle Ressourcen im Ausland<br />
bereitgestellt werden.<br />
Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen<br />
Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.<br />
Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden<br />
folgenden Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen.<br />
Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag einer <strong>mit</strong> der spanischen<br />
Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden oder<br />
Gewinnbeteiligungen entfallenden spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die<br />
Dividenden oder Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.<br />
Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine un<strong>mit</strong>telbare oder <strong>mit</strong>telbare Beteiligung am<br />
Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens 5%, die<br />
ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die Mindesthaltedauer kann<br />
auch nachträglich erfüllt werden. Ein Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn<br />
Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.<br />
c. Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft<br />
Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%. Bei<br />
Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie<br />
für den Zeitraum von einem Jahr <strong>mit</strong> mindestens 5% an der Tochtergesellschaft beteiligt<br />
war.<br />
Für Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft<br />
kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen<br />
Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die EU-Muttergesellschaft un<strong>mit</strong>telbar zu<br />
mindestens 25% beteiligt ist und dass die Beteiligung im Zeitpunkt der<br />
Gewinnausschüttung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem<br />
Jahr besteht. Im Falle der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10%<br />
gesenkt.<br />
Holdingstandort Zypern<br />
Würdigung des Holdingstandortes Zypern<br />
<strong>Holdinggesellschaften</strong> unterliegen keiner Besteuerung (Holdingprivileg). Dividenden-<br />
Weiterausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen auf Zypern grundsätzlich<br />
keiner Quellensteuer. Es bestehen keine Infizierungsregeln aktive<br />
Einnahmen/Holdingprivileg. Aktive Einnahmen werden <strong>mit</strong> nur 10% besteuert.<br />
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der<br />
Tochtergesellschaft oder den Verkauf sonstiger Anteile einnimmt, sind diese von der<br />
zyprischen Körperschaftssteuer befreit. In den meisten Fällen kann Zypern so<strong>mit</strong> als<br />
optimaler Holdingstandort angesehen werden.<br />
Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die zyprische<br />
Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der<br />
Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies ist auf die sehr<br />
vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern<br />
<strong>mit</strong> vielen Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist<br />
eine Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine<br />
vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die<br />
mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend <strong>mit</strong>
37<br />
Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber<br />
hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen<br />
Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus, dass für den Fall<br />
der Kontrolle von wenigstens 25% des Gesellschafterkapitals einer EU-<br />
Tochtergesellschaft durch eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24<br />
Monate die von der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft<br />
ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei sind.<br />
Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden (oder soweit<br />
Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können zyprische<br />
<strong>Holdinggesellschaften</strong> auf ein weiteres Netzwerk von<br />
Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.<br />
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der<br />
Tochtergesellschaft erhält, unterliegt dieses Einkommen nicht der zyprischen<br />
Körperschaftssteuer, wenn die zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des<br />
Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält.<br />
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen<br />
an der Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese<br />
von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung<br />
von gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.<br />
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche<br />
nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind solche von<br />
jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig vom Bestehen eines DBA oder<br />
Anwendbarkeit der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu<br />
Zypern befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die<br />
Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem<br />
Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen Muttergesellschaft<br />
besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.<br />
Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden <strong>mit</strong> einem Steuersatz<br />
von 10% besteuert, einem der niedrigsten Körperschaftssteuer in der EU.<br />
Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform, entsprechend den EU<br />
Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD Standartregelungen an.<br />
In der EU errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht und den<br />
Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall (1999) hat der<br />
Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass eine innerhalb der<br />
Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich überall sonst in der EU<br />
niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes<br />
durchführen kann. Das bedeutet, dass jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige<br />
Körperschaft ohne jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern<br />
errichten kann.<br />
Das zyprische Recht steht <strong>mit</strong> den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang, so<br />
dass Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen, Unternehmenseinkäufe und<br />
Betriebszusammenlegungen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden<br />
können.<br />
Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag und das Aufrechnen<br />
gegen zukünftige steuerbare Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten<br />
Jahren ihres Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die<br />
Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.<br />
Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten. Aus diesem<br />
Grund kann eine diversifizierte Gruppe von Gesellschaften, die einer zyprischen<br />
Holdinggesellschaft gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen<br />
Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften<br />
aufrechnen und <strong>mit</strong>hin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn<br />
zusammenziehen.<br />
Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer zyprischen Holdinggesellschaft<br />
sowie Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten halten sich in einem<br />
vernünftigen Rahmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich<br />
<strong>mit</strong> am günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern<br />
angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.
Internationale Steuerplanung<br />
Multinationale Gesellschaften und internationale Unternehmen die an<br />
grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie bei ihrer<br />
internationalen Steuerplanung die zyprische Holdinggesellschaft <strong>mit</strong> berücksichtigen.<br />
Zypern ermutigt ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für<br />
Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis in einem<br />
kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche Bedingungen zu schaffen. Die<br />
strategische Lage der Insel, ihre modernen und effizienten unternehmensnahen<br />
Dienstleisterund Banken, die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen<br />
<strong>mit</strong> den Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die<br />
wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern<br />
zu operieren.<br />
Holdingstandort Dänemark<br />
Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding<br />
Schachtelprivileg: Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen inländischer und<br />
ausländischer Kapitalgesellschaften an eine dänische Holding, bzw. Mutter-<br />
Kapitalgesellschaft. Voraussetzungen:<br />
Die Dividenden erhaltende Kapitalgesellschaft hält mindestens 20% der Anteile an der<br />
ausschüttenden Gesellschaft<br />
Die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate<br />
Es wird keine ausreichende Vorbelastung der Dividende im Ausland vorausgesetzt.<br />
Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft<br />
Ausschüttung an Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine Quellensteuer wird<br />
bei Ausschüttung an eine inländische Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung<br />
von mindestens 20% gehalten hat.<br />
Ausschüttung an Ausländer: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also keine<br />
Quellensteuer innerhalb der EU. Dividenden an Mütter in Länder ohne DBA <strong>mit</strong> Dänemark<br />
unterliegen der vollen (nicht rückforderbaren) Quellensteuer von 28%. Im DBA-Fall<br />
reduziert sich die Quellensteuer auf 20% bis 0%, je nach DBA.<br />
Holdingstandort Schweiz<br />
Bewertung des Holdingstandortes Schweiz<br />
<strong>Holdinggesellschaften</strong> werden nicht besteuert. Keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-<br />
Richtlinie. Allerdings hat sich die Schweiz der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unter<br />
bestimmten Voraussetzungen „unterworfen“: Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft in der EU ,so erhebt die Schweiz keine<br />
Quellensteuer, sofern Mindestbeteiligungshöhe –und Dauer realisiert werden. Besteht<br />
zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft kein DBA, aber ist die Tochter in der<br />
EU angesiedelt, so erfolgt in den ersten zwei Jahren eine Quellenbesteuerung in Höhe<br />
35%, danach steuerfreie Ausschüttung. Es kann im dritten Jahr ein<br />
Steuererstattungsantrag gestellt werden.<br />
38
Dividendenausschüttungen/Weiterausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt unterliegen<br />
der Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA-Sachverhalt regeln die einzelnen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen die Höhe der Quellensteuer zwischen 5-15%.<br />
39<br />
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern<br />
ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von<br />
wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und<br />
Genossenschaften besteht<br />
mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und<br />
Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu<br />
Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu<br />
Verkehrswerten erfolgen<br />
alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen<br />
erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und<br />
Dividendenerträge aus Streubesitz sind.<br />
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer<br />
anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.<br />
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine<br />
massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotener<strong>mit</strong>tlung kann auch der<br />
Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.<br />
Da<strong>mit</strong> eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie<br />
zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem<br />
Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der<br />
Beteiligungen <strong>mit</strong> allen da<strong>mit</strong> verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des<br />
Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit,<br />
die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von<br />
einzelnen Tochtergesellschaften.<br />
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so<br />
kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung<br />
des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das<br />
Holdingprivileg erhalten.<br />
<strong>Holdinggesellschaften</strong> sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser<br />
Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.<br />
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem<br />
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese<br />
einfache Steuer wird <strong>mit</strong> dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde)<br />
multipliziert.<br />
Holdingstandort Deutschland<br />
Schachtelprivileg<br />
Beteiligungserträge, die eine inländische Kapitalgesellschaft von einer inländischen oder<br />
ausländischen Kapitalgesellschaft oder Betriebsstätte erhält, sind ohne Vorbedingung<br />
gemäß § 8b 1 KStG steuerlich freigestellt.<br />
5% der Dividenden gelten allerdings fiktiv als nichtabziehbare Betriebsausgaben.<br />
Ergebnis: 95% der Dividenden bleiben freigestellt.<br />
Ausländische Dividenden werden steuerfrei vereinnahmt, außer bei Lebens-<br />
Krankenversicherungen oder Finanzunternehmen.
Zur Vermeidung der Gewerbesteuerbelastung muss die Beteiligungshöhe mindestens<br />
10% sein, die beteiligten Gesellschaften müssen aktive Geschäfte entfalten und die<br />
Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.<br />
Bei Ausschüttungen an ausländische natürliche Personen oder Gesellschaften gilt<br />
folgendes:<br />
Die 20%ige Kapitalertragsteuer wird als Quellensteuer abgezogen, außer das DBA regelt<br />
es anders oder es handelt sich um eine EU-Gesellschaft. Die Mindestbeteiligung muss<br />
20% betragen und die Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.<br />
Der größte Nachteil einer deutschen Holdinggesellschaft sind die umfangreichen<br />
Regelungen hinsichtlich des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs analog § 42 AO.<br />
Holdingstandort Niederlande<br />
Schachtelprivileg<br />
Eine Steuerfreistellung für empfangene Beteiligungserträge aus in- oder ausländischen<br />
Gesellschaften findet unter folgenden Voraussetzungen statt:<br />
40<br />
- die Beteiligungshöhe beträgt mindestens 5%;<br />
- ausländische Beteiligungsgesellschaften müssen im Ansässigkeitsstaat einer<br />
regulären Körperschaftssteuer unterliegen (keine Niedrigbesteuerung);<br />
- die Anteile dürfen nicht einer bloßen Vermögensanlage dienen;<br />
Eine Mindestbeteiligungsdauer ist nicht erforderlich.<br />
Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft in das Ausland werden <strong>mit</strong> 25%<br />
Quellensteuer besteuert. Bei DBA-Sachverhalten reduziert sich die Quellensteuer auf Null<br />
bis 15%.<br />
Bei Ausschüttungen an eine EU-Gesellschaft wird nicht <strong>mit</strong> Quellensteuer besteuert<br />
wenn:<br />
- 20% Mindestbeteiligungshöhe besteht;<br />
- die Mindesthaltedauer 1 Jahr beträgt<br />
Holdingstandort Österreich<br />
Schachtelprivileg<br />
Steuerfreiheit besteht unter folgenden Voraussetzungen:<br />
- 10% Mindestbeteiligungshöhe im Ausland;<br />
- keine Mindestbeteiligungshöhe im Inland<br />
- die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate<br />
Die Nachteile der österreichischen Holdinggesellschaft liegen in der Regelung des<br />
Gestaltungsmissbrauchs.<br />
Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft ins Ausland werden <strong>mit</strong> Null bis 15%<br />
Quellensteuer besteuert; an EU-Gesellschaften <strong>mit</strong> Null; bei Nicht-DBA fällt 25%<br />
Kapitalertragsteuer an.
EU-Mutter- Tochter- Richtlinie<br />
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen<br />
Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt<br />
bei:<br />
41<br />
20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;<br />
15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und<br />
10% vom 1. Januar 2009.<br />
Voraussetzungen sind:<br />
-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein<br />
-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein<br />
-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein<br />
-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein
Schachtelbeteiligungen, das Schachtelprivileg<br />
Die Begriffe „Schachtelbeteiligung“, „Schachteldividenden“ und „Schachtelprivileg“ sind<br />
Begriffe der Rechtspraxis. Eine Schachtelbeteiligung, aus der Schachteldividenden<br />
erzielt werden, liegt dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im Ansässigkeitsstaat an<br />
einer Kapitalgesellschaft im Quellenstaat eine sog. unternehmerische Beteiligung<br />
(direct investment) hält. Eine Schachtelbeteiligung im Sinne der Methodenartikel in<br />
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ist unter den folgenden zwei<br />
Voraussetzungen gegeben:<br />
42<br />
-Sowohl Muttergesellschaft als auch Tochtergesellschaft sind jeweils<br />
Kapitalgesellschaften. Erforderlich ist also, dass eine im Ansässigkeitsstaat<br />
ansässige Mutter-Kapitalgesellschaft an einer im Quellenstaat ansässigen<br />
Tochter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dies wird in einigen deutschen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich geregelt.<br />
-Für eine „Schachtelbeteiligung“ wird im Methodenartikel der meisten deutschen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen eine Beteiligungshöhe von mindestens 25%<br />
verlangt. Teilweise privilegieren deutsche Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Dividenden aber bereits auch bei einer nur 10%-igen Beteiligung als<br />
Schachteldividende.<br />
Eine bestimmte Mindestbehaltensdauer für die Beteiligung wird von den<br />
Doppelbesteuerungsabkommen nicht verlangt. Das Schachtelprivileg wird ausgedehnt<br />
durch Bezugnahme auf die von der Beteiligung zu erhebende Vermögensteuer.<br />
Weitere Einzelheiten zur Freistellungsmethode<br />
Nach Art.23 A Abs.1 OECD-MA greift die Steuerfreistellung bereits dann ein, wenn die<br />
Einkünfte oder Vermögen nach dem Doppelbeteuerungsabkommen in dem anderen<br />
Vertragsstaat besteuert werden können. Die Steuerfreistellung wird also<br />
grundsätzlich unabhängig davon gewährt, ob Einkünfte oder das Vermögen in<br />
ausländischen Staat auch tatsächlich besteuert worden ist. Mit diesem Wortlaut<br />
verbietet Art.23 A Abs.1 OECD-MA nicht nur die tatsächliche Doppelbesteuerung, sondern<br />
schon die sog. virtuelle Doppelbesteuerung. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge sehen<br />
moderne deutsche Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil sog. Rückfallklauseln,<br />
Subject-to-tax-Klauseln, Re<strong>mit</strong>tance-Base-Klauseln oder switch-over-Klauseln<br />
vor. Gewährt ein Doppelbesteuerungsabkommen Steuerfreistellung, dann ist diese<br />
Steuerfreistellung zwingend.<br />
Sonderregeln gelten in den folgenden Fällen:<br />
-Durch Verständigungsvereinbarungen <strong>mit</strong> Frankreich, der Schweiz, Luxemburg,<br />
Großbritannien und den USA wurde das Schachtelprinzip ausgedehnt auch auf<br />
Kreditinstitute deutscher juristischer Personen des öffentlichen Rechts.<br />
-Nach dem Erlass des FinMin NRW betr. Persönlicher Geltungsbereich der DBA-<br />
Schachtelregelung vom 30.12.1983 gilt das Schachtelprivileg für alle<br />
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und<br />
Vermögensmassen im Sinne von §1 Abs.1 KStG.<br />
An dieser Stelle sei noch einmal zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen: Für<br />
das internationale Schachtelprivileg (und auch für § 8b Abs.1 KStG) gelten die folgenden<br />
Prinzipien:
43<br />
-Die Steuerfreistellung gilt sowohl für die Körperschaftssteuer als auch für die<br />
Gewerbesteuer<br />
-Wegen § 8b Abs.5 KStG bleiben von den ausgeschütteten Gewinnen im Ergebnis<br />
nur 95% steuerfrei; dies gilt gleichermaßen für die Körperschaftssteuer und<br />
die Gewerbesteuer<br />
-Wegen der Steuerfreistellung ist eine im Ausland erhobene Quellensteuer nicht<br />
anrechenbar bzw. nicht abzugsfähig<br />
Einkünfte sollen nur dann von der deutschen Besteuerung freigestellt werden, wenn die<br />
im Ausland ausgeübten Tätigkeiten (aus deutscher Sicht!) rechts- und<br />
wirtschaftspolitisch erwünscht sind. Entsprechend enthalten sind 56 der seit 1966<br />
abgeschlossenen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen einen sog. Aktiv- oder<br />
Aktivitätsvorbehalt, auch genannt Aktiv- oder Aktivitätsklausel. Zusammen <strong>mit</strong> den<br />
sog. Subject-to-Tax-Klauseln gehört die Aktiv- oder Aktivitätsklausel zu den sog.<br />
Vorbehaltsklauseln.<br />
Die Aktivitätsklausel findet sich in zahlreichen Doppelbesteuerunsabkommen im<br />
Methodenartikel. In einigen Doppelbesteuerungsabkommen steht die Aktivitätsklausel<br />
allerdings „versteckt“ in den Schlussprotokollen.<br />
In der Praxis wichtige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen ohne Aktivitätsklausel<br />
sind insbesondere das DBA- Belgien, das DBA- Dänemark, das DBA- Frankreich, das<br />
DBA- Großbritannien, das DBA- Irland, das DBA- Italien, das DBA- Japan, das DBA-<br />
Kanada, das DBA- Luxemburg, das DBA- Niederlande, das DBA- Norwegen, das DBA-<br />
Österreich, das DBA- Schweden, das DBA- Türkei, das DBA- Großbritannien und DBA-<br />
USA. Darüber hinaus enthalten wenige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen zwar<br />
eine Aktivitätsklausel, die allerdings nur für Schachteldividenden gilt; dies sind<br />
insbesondere das DBA- Griechenland, das DBA- Iran, das DBA- Israel und das DBA-<br />
Thailand. Wegen der unterschiedlichen Handhabung und Ausgestaltung von<br />
Aktivitätsklauseln wirft Wassermeyer m.E. zu Recht die Frage auf, ob hier nicht ein<br />
Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art.3 GG gegeben ist.<br />
Zu beachten ist, dass es auch an verschiedenen anderen Stellen im Steuerrecht<br />
Regelungen <strong>mit</strong> Aktiv- oder Aktivitätsvorbehalten gibt. Abgesehen vom Recht der<br />
Doppelbesteuerung findet man Regelungen, die bestimmte Aktivtätigkeiten steuerlich<br />
privilegieren, in § 8 Abs.1 AStG und in § 2a Abs.1 EStG. In der Regel unterliegen die<br />
jeweiligen Aktivtätigkeiten in allen drei Rechtsgrundlagen unterschiedlichen<br />
Voraussetzungen. Insbesondere stimmen die in DBA- Aktivitätsklauseln genannten<br />
Aktivtätigkeiten nur in wenigen Ausnahmefällen <strong>mit</strong> den Aktivtätigkeiten nur in wenigen<br />
Ausnahmefällen <strong>mit</strong> den Aktivtätigkeiten im Sinne von § 8 Abs.1 AStG überein. Bei der<br />
Verwendung des Begriffs „Aktivtätigkeit“ ist im Rahmen des Rechts der<br />
Doppelbeteuerung zur Vermeidung von Missverständnissen deshalb gedanklich immer<br />
mehr zu ergänzen,… Im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen.<br />
Hinsichtlich der Arten von Aktivtätigkeiten kann man die deutschen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen bzw. in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen<br />
enthaltene Aktivitätsklauseln grundsätzlich in drei Gruppen einteilen.<br />
1. Typische Arten von Aktivtätigkeiten.<br />
Die Mehrzahl der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen <strong>mit</strong> Aktivitätsklausel<br />
enthalten die sog. typische Arten von Aktivtätigkeiten. Zu diesen<br />
Aktivtätigkeiten zählen Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren,
44<br />
technische Dienstleistungen, Bank- bzw. Versicherungsgeschäfte.<br />
2. Aktivtätigkeiten im Sinne von § 8 Abs.1 AStG.<br />
Vor allem neuere deutsche Doppelbesteuerungsabkommen <strong>mit</strong> Aktivklausel<br />
verweisen hinsichtlich der Aktivtätigkeiten auf § 8 Abs.1 Nr.1-6 AStG ( und auf §<br />
8 Abs.2 AStG )<br />
3. Sonstige Arten von Aktivtätigkeiten<br />
Einige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen <strong>mit</strong> Aktivitätsklausel enthalten<br />
Aktivtätigkeiten, die weder zur ersten noch zur zweiten Gruppe von Aktivtätigkeiten<br />
gehören. Beispielsweise findet sich in Ziff.(5) des Protokolls zum DBA- Finnland Art.23<br />
Abs.5 lit. a) DBA- Finnland die folgende umfangreiche Aufzählung:<br />
Herstellung, Be- und Verarbeitung von Gütern oder Tätigkeiten gleicher Art,<br />
Erforschung, Ausbeutung oder Behandlung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen,<br />
Rohstoffgewinnung, Bautätigkeit oder Montage, Transport, Lagerung oder<br />
Nachrichtenüber<strong>mit</strong>tlung, Beratung oder Dienstleistung, Bank- oder<br />
Versicherungsgeschäfte, Verkauf von Gütern oder Waren, oder aus den sonstigen<br />
Tätigkeiten auf die sich die Vertragsstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden<br />
Noten einigen.