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Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften

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1<br />

Holding gründen- Ausländische Holding- <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong><br />

ETC: Excellent Tax&Corporation Management<br />

Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte<br />

Internationale Steuerplanung:<br />

<strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong>-<br />

Holdingstandorte im Vergleich<br />

1 Northumberland Avenue- Trafalgar Square- London WC2N 5BW, UK<br />

-Phone Number: +44(0)207 872 5429 -Fax Number: +44(0)207 872 5611<br />

Germany:<br />

Phone: +49 40/822186470, Fax: +49 40/822186450<br />

E-Mail: customer-service@etc-lowtax.net<br />

Neuer Wall 50- 20354 Hamburg /Germany


<strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong>: Dienstleistungen unserer Kanzlei............................ 4<br />

Grundsatzüberlegungen zur Holding ...................................................................................... 4<br />

Grafische Übersichten: <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels Zwischenholding ............................................. 7<br />

Zwischen-Holding in der EU und Tochtergesellschaften in der EU ........................................... 7<br />

Zwischenholding außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt.................................................... 9<br />

Zwischenholding außerhalb der EU, Nicht-DBA-Sachverhalt .................................................10<br />

Holding gründen: Steuerfreier Übertrag der Assets der Basisgesellschaften (Tochtergesellschaften)<br />

........................................................................................................................................11<br />

Ausgangsfrage: Grenzübergreifende Verschmelzung zyprische Holding und Deutsche GmbH als<br />

Beispiel .........................................................................................................................11<br />

Angestrebtes Gestaltungsziel ...........................................................................................11<br />

Europarechtliche Grundlage..........................................................................................11<br />

Rechtslage aus deutscher Sicht.....................................................................................12<br />

Rechtslage aus zypriotischer Sicht.................................................................................14<br />

Alternativer Gestaltungsvorschlag.....................................................................................14<br />

Überblick .......................................................................................................................14<br />

Anteilstausch..............................................................................................................15<br />

Ausschüttung .............................................................................................................17<br />

Darlehensgewährung ......................................................................................................17<br />

<strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels Zwischenholding: Standortwahl ........................................................19<br />

Detailliert: Begriffsbestimmungen der Holding .......................................................................19<br />

Detailliert: Steuerliche Gestaltungsstrategien <strong>mit</strong> Holdingsgesellschaften...............................20<br />

Überblick über steuerliche Holdingziele und ihre Umsetzungsmöglichkeiten............................20<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne durch „ participation exemption<br />

shopping“ ......................................................................................................................20<br />

Vermeidung des Heraufschleusens auf das höhere Steuerniveau...........................................21<br />

Reduzierung von Quellensteuer ........................................................................................22<br />

Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen durch group relief shopping bzw. crossborder<br />

group relief shopping ............................................................................................24<br />

Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ........................................................24<br />

Minimierung der Veräußerungsgewinnbesteuerung durch capital gains exemption shopping .....26<br />

Deutsches Außensteuergesetz (AStG) ...................................................................................27<br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ..................................................................................28<br />

Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen.....................................................29<br />

Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA /OECD –Abkommen ...........................................................31<br />

Beispiele für Holdingkonstellationen......................................................................................32<br />

Holdinggesellschaft in Luxemburg.........................................................................................33<br />

Holdinggesellschaft Spanien.................................................................................................33<br />

Holdingstandort Zypern.......................................................................................................36<br />

Internationale Steuerplanung...............................................................................................38<br />

Holdingstandort Dänemark ..................................................................................................38<br />

Holdingstandort Schweiz .....................................................................................................38<br />

Holdingstandort Deutschland ...............................................................................................39<br />

Holdingstandort Niederlande...............................................................................................40<br />

Holdingstandort Österreich ..................................................................................................40<br />

EU-Mutter- Tochter- Richtlinie..............................................................................................41<br />

Schachtelbeteiligungen, das Schachtelprivileg........................................................................42<br />

2


Copyright-Hinweis:<br />

ETC: Excellent Tax&Corporation Management., nachfolgend <strong>mit</strong>hin/und/oder ergänzend ETC Ltd<br />

genannt: Alle Rechte vorbehalten. Kein Copyright.<br />

Die Zusammenstellung dieses Exposés war <strong>mit</strong> viel Aufwand verbunden. Alle Informationen dienen<br />

der persönlichen Information unserer Mandanten. Die in diesem Exposee und auf den<br />

Internetseiten der ETC: Excellent Tax&Corporation Management Ltd veröffentlichten Texte, sind<br />

urheberrechtlich geschützt. Für Fehler im Text wird keine Haftung übernommen.<br />

Nachdruck oder Vervielfältigung der Texte/teilweise Texte dieses Exposés und die Weitergabe der<br />

mulitmedialen Dateien im Internet ist nur <strong>mit</strong> Genehmigung des Urhebers gestattet. Jegliche/r<br />

Weitervertrieb/Weitergabe ist ausdrücklich verboten und kann zivil- und/oder strafrechtliche Folgen<br />

haben. Wurden Informationen/Textpassagen im Exposé aus anderen Quellen bezogen, ist dieses<br />

ausdrücklich angezeigt.<br />

Kanzlei-Räume Neuer Wall 50 und 80<br />

3


<strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong>: Dienstleistungen unserer<br />

Kanzlei<br />

Unsere Kanzlei betreut Mandanten aus unterschiedlichen Ländern in der steuerlichen<br />

Gestaltungsplanung <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong>. Im Kontext der Gestaltungsplanung<br />

verfügt unsere Kanzlei über Spezialisten im Internationalen Steuerrecht (Steuerberater<br />

internationales Steuerrecht, LL.M.Tax), ergänzend über Partnerkanzleien und/oder<br />

Honorar-Steuerberater in den unterschiedlichsten Ländern. So handelt es sich bei einem<br />

Partner um einen Anwalt <strong>mit</strong> Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht und<br />

LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der Abteilung<br />

Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig <strong>mit</strong> Fragen<br />

steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten sowie <strong>mit</strong> den<br />

europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht beschäftigt. Unsere Kanzlei<br />

übernimmt für Mandanten die Gestaltungsplanung (einschließlich steuerlicher<br />

Expertise/Gutachten) sowie die konkrete Umsetzung (Gründung der Holding im Ausland,<br />

einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen).<br />

Grundsatzüberlegungen zur Holding<br />

Die Installation einer ausländischen Holding kommt aus steuerlichen Gründen<br />

insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA<br />

eine steuerliche Betriebsstätte auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus nichtsteuerlichen<br />

Gründen nicht ins Ausland (Niedrigsteuerland) verlegt oder im Ausland<br />

angesiedelt werden soll und die Dividenden der Basisgesellschaft/en möglichst steuerfrei<br />

oder steuerminimiert an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust werden sollen<br />

(Dividendenrouting). Weitere Gründe können sein: Konzentration der Management-und<br />

Verwaltungsaufgaben, Finanzierung der Töchter, das Halten von Lizenzen und Rechten.<br />

Im Konzernverbund gibt es neben den steuerlichen Gründungen auch nicht-steuerliche<br />

Gründe:<br />

4<br />

Rechtliche Trennung des operativen Geschäfts von der strategischen<br />

Verantwortung<br />

Konzentration von Führungs-und Verwaltungsaufgaben<br />

Führung und Verwaltung der Beteiligungen im Familienkonzern<br />

Konzentration von Finanzierungsfunktionen<br />

Bündelung von Anteilen und Gewinnpooling bei Joint –Ventures<br />

Beispiel steuerliche Gründe: Es besteht z.B. in Deutschland eine Produktionsstätte. Eine<br />

Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat<br />

aus, <strong>mit</strong>hin steht das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu.<br />

ODER: Es soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus Nichtsteuerlichen<br />

Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz,<br />

sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll. Mithin wird die Basisgesellschaft (hier<br />

Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland <strong>mit</strong> 15%<br />

Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, ca. 30% insgesamt. Im Kontext<br />

der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft,<br />

fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen<br />

Fall (Quellen-)steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert.<br />

Allerdings kennt Deutschland im Gegensatz zu den meisten anderen EU Ländern einen<br />

5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft<br />

Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen<br />

und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der<br />

Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft


entsprechend reduziert. Selbstverständlich sind hierbei die Regelungen des<br />

Fremdvergleichs, die Bedingungen gleicher Dritter usw. zu beachten. Werden die<br />

Dividenden nun an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust, so geschieht dieses<br />

auf der Ebene der Holding im optimalen Fall quellensteuerfrei. Der Empfänger der<br />

Dividenden muss diese gemäss Steuerrecht im Ansässigkeitsstaat besteuern, in<br />

Deutschland also <strong>mit</strong> 25%tiger Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins<br />

Teileinkünfteverfahren, sofern natürliche Person. Ist die Steuerlast für empfangende<br />

Dividenden im Ansässigkeitsstaat relativ hoch (Deutschland 25% Abgeltungssteuer,<br />

Schweiz 35%, in vielen anderen Ländern Halbeinkünfteverfahren, Österreich 25%), so<br />

kann überlegt werden:<br />

-Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person, ggf. zu einem<br />

späteren Zeitpunkt<br />

-Die Holdinggesellschaft realisiert Investitionen und nicht die natürliche Person<br />

-Gewährung eines Darlehns zu Bedingungen gleicher Dritter.<br />

Fast steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den ausländischen<br />

Anteilseigner<br />

Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine<br />

steuerminimierte oder gar steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den<br />

Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner<br />

ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA <strong>mit</strong> Deutschland unterhält, aber nicht EU.<br />

Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden<br />

die abfließenden Dividenden in Deutschland <strong>mit</strong> Quellensteuer belegt, also zwischen 5-<br />

15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der<br />

Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-, niederländische-oder zyprische Holding als<br />

Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt EU-Holding die Dividenden der<br />

Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-<br />

Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei, in Deutschland unter 5%<br />

Körperschaftssteuervorbehalt. Da z.B. Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder<br />

5<br />

Aktionäre, natürliche<br />

Personen, Gesellschaften<br />

Holdinggesellschaft im<br />

Ausland<br />

(Zwischen-Holding)<br />

Gesellschaften Gesellschaften<br />

Ertragsbesteuerung im Ansässigkeitsland,<br />

Dividenden fließen an die Holding


Nicht-DBA-Sachverhalt keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal<br />

steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust (Dividendenrouting).<br />

Noch dominanter werden die Effekte, wenn der letztendliche Dividendenempfänger in<br />

einem Land ohne DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zur Basisgesellschaft angesiedelt<br />

ist. So haben Doppelbesteuerungsabkommen eine Abschirmwirkung gegenüber der vollen<br />

inländischen Quellensteuer bei Abfluss der Dividenden (5-15% Quellensteuer). Besteht<br />

kein DBA, so volle inländische Quellensteuer, was zu einer erheblichen Mehrbelastung<br />

führt. Wird hingegen eine Zwischenholding installiert, kann die Quellensteuer an der<br />

Basisgesellschaft minimiert oder ganz verhindert werden (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie).<br />

Wenn die Zwischenholding dann Weiterausschüttungen auch im Nicht-DBA-Sachverhalt<br />

keiner Quellenbesteuerung unterzieht, werden die Dividenden der Basisgesellschaft<br />

steuerfrei durchgeschleust.<br />

Steuerreduzierte Durchschleusung bei Anwendung des Schweizer Steuerrechts<br />

Diese steuerfreie Durchschleusung kann insbesondere für Schweizer Basisgesellschaften<br />

wichtig sein: So belegt die Schweiz abfließende Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt <strong>mit</strong><br />

35%tiger Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer Holding, kann diese<br />

Quellensteuer auf 5%, in bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert werden.<br />

Abbildung: Funktion der steuerfreien Durchschleusung von Dividenden an den<br />

Anteilseigner. Ohne Zwischenholding: Entweder Quellensteuer nach jeweiligem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen oder volle inländische Quellensteuer im Land der<br />

Basisgesellschaft wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land der<br />

Basisgesellschaft und dem Land des Anteilseigners besteht. Im letzten Fall würde dieses<br />

in den meisten Ländern mindestens 15% Quellensteuer bedeuten, bei Basisgesellschaft<br />

in der Schweiz 35% Quellensteuer.<br />

6<br />

Anteilseigner (Sitzstaat <strong>mit</strong> DBA , aber<br />

nicht EU oder Nicht- DBA-Sachverhalt<br />

zum Land der Basisgesellschaft)<br />

Zwischen- Holding<br />

(Sitzstaat hat Holdingprivileg und keine<br />

Quellensteuer bei Weiterausschüttung)<br />

Basisgesellschaft<br />

(Betriebsstätte z.B. in Deutschland,<br />

Spanien, Österreich, Schweiz)<br />

Wird im Sitzstaat besteuert


Grafische Übersichten: <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels Zwischenholding<br />

Zwischen-Holding in der EU und Tochtergesellschaften in der EU<br />

Nachfolgende Abbildungen zeigen die <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels einer Zwischenholding auf<br />

Zypern und Tochtergesellschaf/en in der EU.<br />

7


Da die Holding und die Tochtergesellschaften in der EU belegen sind, greifen die<br />

Positivwirkungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU-Fusionsrichtlinie und/oder EU-<br />

Niederlassungsfreiheit. Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht. Dividenden-<br />

Weiterauschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen keiner Quellensteuer auf<br />

Zypern. Die zyprische Holding kann den Tochtergesellschaften für Holdingaufgaben in<br />

Rechnung stellen, was den steuerbaren Ertrag auf der Ebene der Tochtergesellschaften<br />

entsprechend reduziert.<br />

8


Zwischenholding außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt<br />

Da die Zwischen-Holding nicht in der EU belegen ist, greifen die Positivwirkungen der EU-<br />

Mutter-Tochter-Richtlinie nicht. Allein ein vorhandenes DBA<br />

(Doppelbesteuerungsabkommen) begrenzt die Quellensteuer bei abfließenden<br />

Dividenden. Ausnahmeregelungen greifen bei einer Schweizer Holding und Tochter-<br />

Gesellschaften in der EU <strong>mit</strong> Doppelbesteuerungsabkommen zur Schweiz.<br />

9


Zwischenholding außerhalb der EU, Nicht-DBA-Sachverhalt<br />

Bei einer Zwischen-Holding außerhalb der EU und kein DBA-Sachverhalt: Keine<br />

Begrenzung der Quellensteuer bei abfließenden Dividenden. Rechnungen der Holding<br />

werden nur anerkannt, sofern der Nachweis erbracht wird, dass es sich bei der<br />

Zwischenholding nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt. Es ist<br />

wesentlich mehr Substanz Escape erforderlich als bei <strong>Holdinggesellschaften</strong> in der EU.<br />

10


Holding gründen: Steuerfreier Übertrag der Assets der<br />

Basisgesellschaften (Tochtergesellschaften)<br />

Ein zentrales Problem bei der <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong> sind<br />

vorhandene werthaltige Töchter (Basisgesellschaften). Normalerweise müsste die Holding<br />

die Assets der werthaltigen Töchter erwerben. Über die EU-Fusionsrichtlinie<br />

/Verschmelzungsrichtlinien besteht die Möglichkeit, die Assets steuerneutral zu<br />

übertragen. Allerdings bestehen insbesondere in Deutschland und Österreich erhebliche<br />

Rechtsunsicherheiten bezogen auf die Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie und einem<br />

steuerneutralen Übertrag. Aus diesem Grunde bieten wir die Gestaltung <strong>mit</strong><br />

Gesellschafter-Fremdfinanzierung an:<br />

Ausgangsfrage: Grenzübergreifende Verschmelzung zyprische Holding und<br />

Deutsche GmbH als Beispiel<br />

Angestrebtes Gestaltungsziel<br />

Angestrebt ist eine Verschmelzung der deutschen GmbH <strong>mit</strong> einer zypriotischen Ltd., um<br />

die Wirtschaftsgüter der deutschen GmbH steuerneutral in die zypriotische Ltd. zu<br />

übertragen. Die Deutsche GmbH ist werthaltig und ertragsstark, es bestehen keine<br />

Immobilien oder Grundstücke in diesem Beispiel.<br />

Europarechtliche Grundlage<br />

Gesellschaftsrechtlich ermöglicht die grenzübergreifende Verschmelzung von<br />

Kapitalgesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten die Richtlinie 2005/56/EG, Abl. EU<br />

Nr. L 310 S. 1 ff. Diese ist in Deutschland durch §§ 122a ff. des Umwandlungsgesetzes<br />

(UmwG) in nationales Recht umgesetzt worden. Auch aus zypriotischer<br />

gesellschaftsrechtlicher Sicht ist eine grenzübergreifende Verschmelzung auf Basis der<br />

Richtlinie über die grenzübergreifende Verschmelzung möglich.<br />

11


Die Fusionsrichtlinie (RL 90/434/EWG v. 23.7.1990, Abl. EG Nr. L 225/1 v. 20.8.1990;<br />

geändert durch RL 2005/19/EG v. 17.2.2005, Abl. Nr. L 058 v. 4.3.2005 S. 19.) enthält<br />

die steuerrechtlichen Vorschriften zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften<br />

verschiedener EU-Mitgliedstaaten. Sie ist in Deutschland durch §§ 1 Abs. 1 S. 1, 1 Abs.<br />

2, 11-13, 19 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in nationales Recht umgesetzt<br />

worden. Auch aus zypriotischer steuerrechtlicher Sicht ist eine grenzübergreifende<br />

Verschmelzung auf Basis der Fusionsrichtlinie möglich.<br />

Rechtslage aus deutscher Sicht<br />

Angestrebtes Gestaltungsziel ist nicht nur eine Verschmelzung, die als solche<br />

unproblematisch ist, sondern auch die Steuerneutralität dieser Verschmelzung sowohl auf<br />

Gesellschaftsebene (deutsche GmbH) als auch auf Gesellschafterebene.<br />

Umsatzsteuerliche Probleme wirft eine Verschmelzung als solche nicht auf. Sie ist<br />

unstreitig als Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG nicht<br />

steuerbar, unabhängig von der Diskussion, ob sie bereits aus anderen europarechtlichen<br />

Gesichtspunkten nicht steuerbar ist. Es ist allerdings umsatzsteuerlich rein<br />

abwicklungstechnisch nicht ideal, wenn durch eine Verschmelzung aus zwei<br />

Rechtsträgern, die jeweils in ihren Staaten tätig sind, ein zusammengefasster<br />

Rechtsträger wird. Die Abgrenzung der nach Deutschland oder Zypern umsatzsteuerlich<br />

gehörenden Wirtschaftsgüter (Verbringungsproblematik) ist aufwändig, kann aber<br />

gehandhabt werden.<br />

Grunderwerbsteuerliche Probleme wirft die Verschmelzung nicht auf, sofern im Vermögen<br />

der deutschen GmbH keine Grundstücke enthalten sind.<br />

Probleme in Form der Zerstörung vorhandener Verluste oder Verlustvorträge ergeben<br />

sich ebenfalls nicht, da solche in diesem Fallbeispiel nicht vorhanden sind. Die<br />

grundsätzlich hochgefährlichen Verlustzerstörungsregelungen des<br />

Umwandlungssteuergesetzes (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 UmwStG) und des<br />

Körperschaftsteuergesetzes (Mantelkaufregelung des § 8c KStG) spielen hier daher keine<br />

Rolle.<br />

Die zentrale Frage ist daher, ob die Verschmelzung ertragsteuerlich vollkommen neutral<br />

erfolgen kann, d.h. ohne Besteuerung stiller Reserven. Ohne derartige ertragsteuerliche<br />

Steuerneutralität droht eine Besteuerung stiller Reserven auf Gesellschaftsebene <strong>mit</strong> dem<br />

Steuersatz von ca. 30 % (Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer + Solidaritätszuschlag).<br />

Auf Gesellschafterebene kommt es ohne Steuerneutralität zur Besteuerung von 60 % der<br />

stillen Reserven aus der Beteiligung <strong>mit</strong> dem persönlichen Grenzsteuersatz (§ 17 EStG<br />

i.V.m. § 3 Nr. 40c) EStG). Ausgehend von einem Grenzsteuersatz von ca. 46 %<br />

(Einkommensteuer + Kirchensteuer + SolZ) kann man so<strong>mit</strong> <strong>mit</strong> einem Steuersatz von<br />

ca. 27,6 % auf die stillen Reserven rechnen (= 46% x 60%).<br />

Die Voraussetzungen der Nichtbesteuerung der stillen Reserven sowohl auf Gesellschaftsund<br />

Gesellschafterebene sind nach §§ 11-13 UmwStG die Folgenden:<br />

12<br />

Gesellschaftsrechtlich muss es sich um eine Verschmelzung i.S.d. §§ 122a UmwG,<br />

also im Sinne der Richtlinie über die grenzübergreifende Verschmelzung von EU-<br />

Kapitalgesellschaften handeln, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2<br />

UmwStG.<br />

Die Gegenleistung für den Vermögensübergang darf grundsätzlich ausschließlich<br />

in der Gewährung von Anteilen bestehen. Es muss sich dabei um neue, anlässlich<br />

der Verschmelzung ausgegebene Anteile handeln. Eine Überpariemission ist aber<br />

zulässig, d.h. der Nominalbetrag der ausgegebenen Anteile muss nicht komplett


13<br />

dem übertragenen Vermögen entsprechen, es genügt, wenn die Differenz in die<br />

Kapitalrücklage eingestellt wird.<br />

Es muss eine steuerliche Schlussbilanz für die deutsche Gesellschaft erstellt und<br />

beim deutschen Finanzamt abgegeben werden.<br />

Es muss ein Antrag auf Steuerneutralität gestellt werden. Für die Steuerneutralität<br />

auf Gesellschaftsebene ist dabei eine Frist zu beachten, der Antrag muss<br />

spätestens bei der Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gestellt werden (§ 11<br />

Abs. 3 UmwStG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG). Für die Steuerneutralität auf<br />

Gesellschafterebene gilt kein Fristerfordernis, da § 13 UmwStG kein solches<br />

Erfordernis statuiert.<br />

Außerdem darf das deutsche Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt oder<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Bis auf die letzte Voraussetzung sind diese Voraussetzungen unproblematisch erfüllbar.<br />

Insbesondere spielt dabei auch die Verschmelzungsrichtung keine Rolle. Es kann also<br />

beispielsweise die deutsche GmbH auf die zypriotische Ltd. verschmolzen werden, so<br />

dass der deutsche Rechtsträger untergeht. Theoretisch könnte aber auch die zypriotische<br />

Ltd. auf die deutsche GmbH verschmolzen werden, so dass der zypriotische Rechtsträger<br />

aufgelöst würde. Von dieser Frage der Verschmelzungsrichtung ist aber die Frage streng<br />

zu trennen, welcher Fiskus künftig das Besteuerungsrecht für die Wirtschaftsgüter erhält.<br />

Die Frage, welcher Fiskus nach der Verschmelzung das Besteuerungsrecht für die<br />

diversen Wirtschaftsgüter hat, berührt das in der obigen Aufzählung zuletzt genannte<br />

Kriterium, dass das deutsche Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt oder<br />

ausgeschlossen werden darf. Hier liegt ein erhebliches Risiko.<br />

Der Grund dafür liegt in der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das deutsche<br />

Besteuerungsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, wenn anlässlich der<br />

Verschmelzung Wirtschaftsgüter steuerlich aus Deutschland in einen anderen EU-<br />

Mitgliedstaat transferiert werden oder ein solcher Transfer zumindest vom deutschen<br />

Fiskus angenommen wird. Durch die Verschmelzung tritt anstelle des gesamten in<br />

Deutschland vormals steuerverhafteten Vermögens grundsätzlich das Vermögen einer<br />

deutschen Betriebsstätte der nach der Verschmelzung weiterexistierenden Gesellschaft<br />

(der zypriotischen Ltd. oder der deutschen GmbH, je nach Verschmelzungsrichtung). Ist<br />

das Vermögen dieser Betriebsstätte nicht vollumfänglich <strong>mit</strong> dem vor der Verschmelzung<br />

in Deutschland steuerverhafteten Vermögen der früheren deutschen Gesellschaft<br />

identisch, droht insoweit die Besteuerung der stillen Reserven aus diesem Vermögen.<br />

Dies gilt jedenfalls, wenn man die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zugrunde<br />

legt. Im Schreiben des BMF v. 20.5.2009, GZ: IV C 6 – S 2134/07/10005, DB 2009,<br />

1324, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung bekräftig, wonach beim steuerrechtlichen<br />

Transfer ins EU-Ausland grundsätzlich eine Entstrickungsbesteuerung zulässig und<br />

geboten sein soll. Es handelt sich bei diesem Schreiben um einen sogenannten<br />

Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil vom 17.7.2008, I R 77/06, IStR 2008, 814.<br />

In dem genannten BFH-Urteil wurde entgegen der Verwaltungsauffassung der<br />

Standpunkt eingenommen, dass beim Transfer ins EU-Ausland grundsätzlich keine<br />

Entstrickungsbesteuerung zulässig ist, da durch die Möglichkeit einer Nachversteuerung<br />

bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung nach diesem Transfer ein deutsches<br />

Besteuerungsrecht gewahrt ist. Es ist so<strong>mit</strong> zur Zeit noch offen, ob sich die<br />

Rechtsauffassung der Finanzverwaltung durchsetzen wird oder eher die des BFH, vgl.<br />

dazu Ditz, IStR 2009, 115, Körner, IStR 2009, 1, 7, Tz. 4.1.3, 4.14; 115; IStR 2009,<br />

741; Mitschke, DB 2009, 1376, FR 2009, 326; Prinz, DB 2009, 807; Schneider/Oepen FR<br />

2009, 22. Für die Auffassung des BFH spricht, dass sie im Gegensatz zur Auffassung der<br />

Finanzverwaltung <strong>mit</strong> Sicherheit europarechtskonform ist.<br />

Unter Gestaltungsaspekten ist aber zu berücksichtigen, dass man bereit sein muss, im<br />

Wege eines gerichtlichen Klageverfahrens die <strong>mit</strong> dem Nichtanwendungserlass belegte<br />

Auffassung des BFH noch einmal für den vorliegenden Fall bestätigen zu lassen oder aber<br />

Alternativen zu wählen.


Die Folgen der Auffassung der Finanzverwaltung werden noch dadurch verschärft, dass<br />

bei Verschmelzung der deutschen GmbH auf die zypriotische Ltd. die deutsche<br />

Finanzverwaltung annehmen würde, dass ein goodwill aus Deutschland nach Zypern<br />

transferiert würde. Nach der von der Finanzverwaltung (BMF v. 24.12.1999, BStBl. I<br />

1999, 1076, Tz. 2.4.) übernommene sogenannten Zentralisierungsthese des BFH (BFH v.<br />

30.08.1995, BStBl. II 1996, 563; BFH v. 17.12.2003, I R 47/02, BFH/NV 2004, 771; BFH<br />

v. 19.12.2007, I R 66/06, DB 2008, 1188) gehören zu den grundsätzlich beim<br />

Stammhaus anzusetzenden Wirtschaftsgütern beispielsweise ein goodwill, Beteiligungen<br />

und andere Wirtschaftsgüter, die nicht konkret einer (anderen) Betriebsstätte<br />

zuzuordnen sind. Mit der Auflösung des deutschen Sitzes durch die Verschmelzung der<br />

deutschen GmbH auf die zypriotische Ltd. ist die Verlegung des Stammhauses nach<br />

Zypern und da<strong>mit</strong> nach der Zentralisierungsthese der Transfer des goodwills aus<br />

Deutschland nach Zypern verbunden. Auf Basis der oben genannten Auffassung der<br />

Finanzverwaltung (BMF v. 20.5.2009, GZ: IV C 6 – S 2134/07/10005, DB 2009, 1324) ist<br />

infolgedessen eine Besteuerung der stillen Reserven des goodwills vorzunehmen. Da der<br />

goodwill bislang nicht aktiviert ist, wäre die Konsequenz eine 30%ige Besteuerung des<br />

goodwills. Angesichts der Profitabilität der deutschen GmbH dürfte die Existenz eines<br />

umfangreichen goodwills gut argumentierbar sein. Die Frage, wie hoch dieser goodwill<br />

ist, ist eine Bewertungsfrage und da<strong>mit</strong> vorprogrammierter Gegenstand einer<br />

umfangreichen Auseinandersetzung <strong>mit</strong> der Finanzverwaltung.<br />

Wegen dieser Rechtsunsicherheiten wird ein alternativer Gestaltungsvorschlag erörtert.<br />

Rechtslage aus zypriotischer Sicht<br />

Aus zypriotischer Sicht wäre anders als aus deutscher Sicht die Verschmelzung relativ<br />

unproblematisch.<br />

Nach zypriotischem Recht ist eine Verschmelzung (merger) unter anderem von der<br />

Körperschaftsteuer, der capital gains tax und von Transfergebühren befreit, wenn die<br />

folgenden Voraussetzungen vorliegen:<br />

14<br />

Gesellschaftsrechtlich muss es sich um eine Verschmelzung i.S.d. §§ 122a UmwG,<br />

also im Sinne der Richtlinie über die grenzübergreifende Verschmelzung von EU-<br />

Kapitalgesellschaften handeln.<br />

Die Gegenleistung für den Vermögensübergang darf grundsätzlich ausschließlich<br />

in der Gewährung von Anteilen bestehen. Es muss sich dabei um neue, anlässlich<br />

der Verschmelzung ausgegebene Anteile handeln.<br />

Rechtsfolge ist, dass die Buchwerte und da<strong>mit</strong> die stillen Reserven fortgeführt werden.<br />

Im Gegensatz zu Deutschland gibt es nicht die Problematik der tatsächlich oder<br />

vermeintlich verloren gehenden Besteuerungsbefugnis bezüglich stiller Reserven. Dies<br />

liegt daran, dass es in Zypern keine den deutschen Vorschriften entsprechenden<br />

Regelungen gibt, die für diese Fälle eine Besteuerung anordnen.<br />

In umsatzsteuerlicher und grunderwerbsteuerlicher Hinsicht gelten die Ausführungen zur<br />

Rechtslage entsprechend.<br />

Alternativer Gestaltungsvorschlag<br />

Überblick<br />

Wegen der erheblichen Rechtsunsicherheit, die eine grenzübergreifende Verschmelzung<br />

<strong>mit</strong> sich bringen würde, bietet sich eine Alternativgestaltung an. Diese vermeidet auch<br />

administrative Probleme im umsatzsteuerlichen Bereich und Abgrenzungsprobleme bei<br />

der ertragsteuerlichen Er<strong>mit</strong>tlung von Betriebsstättengewinnen.<br />

Folgende Gestaltungsschritte werden empfohlen:


15<br />

1) Der Gesellschafter der Deutschen GmbH (natürliche Person) bringt gegen<br />

Gewährung neuer Anteile an der zypriotischen Ltd. seine 100%ige Beteiligung an<br />

der deutschen GmbH in das Vermögen der zypriotischen Ltd. ein (steuerneutral<br />

möglicher Anteilstausch)<br />

2) 12 Monate nach dem ersten Schritt tätigt die deutsche GmbH umfangreiche<br />

Ausschüttungen an die zypriotische Ltd., die weder in Deutschland noch in Zypern<br />

eine Besteuerung auslösen.<br />

3) Die zypriotische Ltd. gewährt der deutschen GmbH fremdüblich verzinsliche<br />

Darlehen, wodurch aus der deutschen GmbH (Steuersatz ca. 30%) Gewinne in die<br />

zypriotische Ltd. (Steuersatz ca. 10 %) abgesaugt werden, d.h. es wird ein<br />

Steuervorteil von 20 Prozentpunkten auf die so<strong>mit</strong> verlagerten Gewinne erzielt.<br />

1) Anteilstausch 2) Ausschüttung 3) Darlehen<br />

Dt.<br />

GmbH<br />

Zypriot<br />

Ltd.<br />

Anteilstausch<br />

Dt.<br />

GmbH<br />

Zypriot<br />

Ltd.<br />

Dt.<br />

GmbH<br />

Zypriot<br />

Ltd.<br />

§ 21 UmwStG setzt die Vorschriften der Fusionsrichtlinie über den Anteilstausch in<br />

deutsches Recht um. Auf Basis des § 21 UmwStG kann daher die Beteiligung des GmbH<br />

Gesellschafters steuerneutral in die zypriotische Ltd. eingebracht werden:<br />

§ 21 UmwStG gilt unter anderem für Einbringungen durch natürliche Personen<br />

(Gesellschafter Deutsche GmbH), da das Gesetz keine Einschränkung bezüglich<br />

des einbringenden Personenkreises enthält (Rabback in Rödder/Herlinghaus/van<br />

Lishaut, § 21 UmwStG, Rz. 18).<br />

Es handelt sich bei der Beteiligung an der deutschen GmbH um eine Beteiligung,<br />

die die Mehrheit der Stimmrechte an der GmbH umfasst; § 21 Abs. 1 S. 2<br />

UmwStG ist erfüllt.<br />

Als Gegenleistung für die eingebrachte Beteiligung werden neue Anteile gewährt;<br />

§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 UmwStG ist erfüllt. Es genügt dabei, dass überhaupt<br />

Anteile gewährt werden, d.h. eine Überpariemission (<strong>mit</strong> Einstellung in die<br />

Kapitalrücklage) ist unschädlich und daher empfehlenswert.<br />

Das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der<br />

Veräußerung der erhaltenen Anteile an der zypriotischen Ltd. ist nicht<br />

ausgeschlossen oder beschränkt (§ 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 UmwStG ist erfüllt; selbst<br />

wenn man aufgrund des DBA Deutschland-Zypern, welches das<br />

Besteuerungsrecht dafür auch Zypern zuweist, anderer Auffassung sein sollte, ist


16<br />

jedenfalls der alternativ wählbare § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 UmwStG erfüllt –<br />

Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie).<br />

Der für die Steuerneutralität erforderliche Antrag ist zu stellen. Nach § 21 Abs. 1<br />

S. 2, 2. Hs. UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist der Antrag spätestens<br />

bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die<br />

Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.<br />

Die Antragstellung sollte unbedingt schriftlich erfolgen und es sollten Ausdrücke<br />

wie „steuerneutral“ und „Buchwertfortführung“ verwendet werden, um<br />

Unklarheiten hinsichtlich des Inhalts des Antrags abzuwenden.<br />

Umsatzsteuerlich ist der Anteilstausch nach § 4 Nr. 8f) UStG steuerbefreit, zum Teil wird<br />

aufgrund von EuGH-Rechtsprechung vertreten, dass er gar nicht steuerbar ist.<br />

Grunderwerbsteuer wird mangels vorhandener Grundstücke nicht ausgelöst.<br />

Die Verlustzerstörungsregelung des § 8c KStG (Mantelkauf) bewirkt keine negativen<br />

Effekte, da weder Verluste noch Verlustvorträge in der GmbH vorhanden sind.<br />

Unbedingt zu beachten ist, dass nach dem Anteilstausch die zypriotische Gesellschaft die<br />

Beteiligung an der deutschen GmbH sieben Jahre lang nicht veräußern sollte, da<br />

andernfalls die Nachversteuerungsregelung des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG zur Anwendung<br />

kommt. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG entfällt rückwirkend die Steuerneutralität eines<br />

Anteilstauschsvorgangs, wenn die übernehmende Gesellschaft (hier: die zypriotische<br />

Ltd.) binnen sieben Jahren nach dem Anteilstauschvorgang die erhaltenen Anteile (hier:<br />

die Anteile an der deutschen GmbH) veräußert. § 22 Abs. 2 S. 7 UmwStG i.V.m. § 22<br />

Abs. 1 S. 7 UmwStG enthält Veräußerungsersatztatbestände, die ebenfalls nicht<br />

ausgelöst werden sollten, was insbesondere im Zusammenhang <strong>mit</strong><br />

Wegzugsüberlegungen des Gesellschafters zu berücksichtigen ist, falls angedacht.<br />

Bei Verletzung des § 22 Abs. 2 UmwStG kommt es rückwirkend zur Besteuerung der im<br />

Anteilstauschzeitpunkt vorhandenen stillen Reserven, allerdings reduziert sich die<br />

Nachsteuer für jedes seit dem Anteilstauschzeitpunkt abgelaufene Zeitjahr um 1/7, § 22<br />

Abs. 2 S. 3 UmwStG. Beim Wegfall der Steuerneutralität würde überdies das<br />

Teileinkünfteverfahren die Steuerlast mildern (§ 17 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40c) EStG), 40 %<br />

des Gewinns wären steuerfrei. 60 % der stillen Reserven aus der Beteiligung würden also<br />

<strong>mit</strong> dem persönlichen Grenzsteuersatz des Gesellschafters im Jahr des Anteilstauschs<br />

versteuert, ausgehend von einem Grenzsteuersatz von ca. 46 % (Einkommensteuer +<br />

Kirchensteuer + SolZ) kann man so<strong>mit</strong> <strong>mit</strong> einem Steuersatz von ca. 27,6 % auf die<br />

stillen Reserven rechnen (= 46% x 60%). Diese Belastung würde sich für jedes<br />

abgelaufene Jahr zwischen Anteilstausch und schädlicher Veräußerung um ein Siebtel<br />

verringern. Nachzahlungszinsen würden wegen der Vorschrift des § 233a Abs. 2a AO<br />

praktisch nicht anfallen, da der Zinslauf erst 15 Monate nach der schädlichen<br />

Veräußerung beginnt, also insoweit keine Rückwirkung angeordnet wird.<br />

Bei einer Veräußerung durch die zypriotische Ltd. nach Ablauf der sieben Jahre kommt es<br />

zu gar keiner Nachversteuerung mehr. Die Regelungstechnik des § 22 UmwStG wirkt sich<br />

daher auf Dauer zu Gunsten des Einbringenden aus. Nach Ablauf der sieben Jahre könnte<br />

die Veräußerung überwiegend steuerfrei erfolgen, da aus zypriotischer Sicht<br />

entsprechende Beteiligungsveräußerungsgewinne nach nationalen Vorschriften befreit<br />

sind und da aus deutscher Sicht nur die Besteuerung von 5 % des Veräußerungsgewinns<br />

<strong>mit</strong> dem Satz von ca. 30 % nach § 8b Abs. 3 KStG zur Anwendung kommt. (Um<br />

sicherzustellen, dass nicht stattdessen § 8b Abs. 7 KStG greift, sollte eine längerfristige<br />

Halteabsicht als 1 Jahr dokumentiert werden.) Die Berechtigung, die 5%-Regelung<br />

anzuwenden, hätte Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Deutschland-Zypern, wonach Anteilsveräußerungsgewinne auch im Ansässigkeitsstaat<br />

der veräußerten Gesellschaft besteuert werden dürfen. Nichtsdestotrotz würde sich aber<br />

gerade bei einer <strong>mit</strong>telfristig nicht auszuschließenden Veräußerung die Situation durch<br />

den Anteilstausch gegenüber der Situation ohne Anteilstausch deutlich verbessern, und<br />

sei es nur in Gestalt einer Verringerung der steuerpflichtigen Gewinne durch die<br />

Siebtelungsregelung.


Verfahrensrechtlich ist die Regelung des § 22 Abs. 2 UmwStG durch § 22 Abs. 3 S. 1 Nr.<br />

2 UmwStG zu beachten. Der Gesellschafter hat demnach in den sieben auf den<br />

Anteilstauschzeitpunkt folgenden Jahren jährlich bis spätestens zum 31. Mai den<br />

Nachweis zu erbringen, wie die Beteiligungsverhältnisse ausgestaltet sind. Bei<br />

Nichterbringung des Nachweises gilt der schädliche Veräußerungstatbestand des § 22<br />

Abs. 2 UmwStG als ausgelöst, d.h. es kommt zur Nachsteuer. Bei unentgeltlicher<br />

Rechtsnachfolge geht diese Nachweispflicht vom Gesellschafter auf seinen<br />

Rechtsnachfolger über, § 22 Abs. 6 UmwStG.<br />

Ausschüttung<br />

Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich quellensteuerpflichtig, §<br />

43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Zwischen Anteilstausch und Ausschüttung müssen 12 Monate<br />

zeitlicher Abstand eingehalten werden, da<strong>mit</strong> die Ausschüttung quellensteuerfrei erfolgen<br />

kann. Art. 10 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Zypern sieht lediglich<br />

eine Reduzierung des Quellensteuersatzes auf 10 % vor. Quellensteuerfreiheit ermöglicht<br />

allein die Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG v. 23.7.1990 über das gemeinsame<br />

Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Abl.<br />

EG v. 20.8.1990, Nr. L 225/6, geändert durch RL 2003/123/EG, Abl. EG Nr. L 07/0041 v.<br />

13.1.2004.) Art. § 43b Abs. 1 S. 4 EStG, der die Mutter-Tochter-Richtlinie aus deutscher<br />

Sicht umsetzt, erfordert eine mindestens zwölfmonatige Haltedauer.<br />

Bei Ausschüttungen der deutschen GmbH ist außerdem zu beachten, dass nur auf<br />

steuerliche thesaurierte Gewinne, nicht auf das steuerliche Einlagekonto zugegriffen<br />

werden sollte. Nach § 22 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 7 Nr. 3 UmwStG ist nämlich<br />

die Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto ein Ersatztatbestand zur schädlichen<br />

Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG. Zwar ist umstritten, ob alle<br />

Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto schädlich im Sinne dieser Regelung<br />

sind. Auch ist unklar, wie die Situation zu würdigen ist, wenn gar kein steuerliches<br />

Einlagekonto vorhanden sein sollte. Auf der sicheren Seite ist man aber, wenn<br />

ausschließlich thesaurierte Gewinne ausgeschüttet werden, was im vorliegenden Fall<br />

angesichts der umfangreichen Gewinnrücklagen der deutschen GmbH auch kein Problem<br />

sein sollte.<br />

Bei der zypriotischen Ltd. ist die Ausschüttung steuerfrei.<br />

Es ist aus deutscher Sicht nicht erforderlich, dass die Ausschüttung tatsächlich in cash<br />

erfolgt. Auch die Begründung einer Forderung der zypriotischen GmbH durch<br />

Ausschüttungsbeschluss würde genügen. Unter dem Gesichtspunkt der ökonomischen<br />

Substantiierung der Schritte empfiehlt sich aber, vorsichtshalber die Ausschüttung in<br />

Form einer Bankkontenbewegung zu vollziehen, den von der zypriotischen Ltd.<br />

erhaltenen Betrag namens und für Rechnung dieser Ltd. vorübergehend anderweitig<br />

anzulegen und erst später die Darlehensausreichung vorzunehmen.<br />

Darlehensgewährung<br />

Die Darlehensgewährung durch die zypriotische Ltd. an die deutsche GmbH führt aus<br />

zypriotischer Sicht voraussichtlich dazu, dass die Darlehenszinsen nicht dem normalen<br />

Geschäft der zypriotischen Ltd. zuzuordnen sind. Dementsprechend käme es anstelle der<br />

Belastung <strong>mit</strong> 10 % zypriotischer Körperschaftsteuer zur Belastung <strong>mit</strong> 10%<br />

zypriotischer „defence contribution“, einer Art Abgeltungssteuer. Ein wesentlicher<br />

Unterschied zwischen der Körperschafsteuer und der defence contribution ist hier<br />

lediglich die fehlende Möglichkeit der Verrechnung etwaiger Verluste, was sich aber<br />

vorliegend wegen der Profitabilität der zypriotischen Ltd. nicht auswirkt.<br />

Da<strong>mit</strong> in Deutschland Quellensteuerfreiheit der Darlehenszinsen gewährleistet ist, muss<br />

eine feste und keine variable Verzinsung gewählt werden, so dass bereits nach<br />

17


nationalem deutschen Recht kein Besteuerungstatbestand vorliegt (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5<br />

c) EStG). Dies ist erforderlich, da Art. 11 des Doppelbesteuerungsabkommens Zypern-<br />

Deutschland keine Quellensteuerfreiheit ermöglicht, sondern lediglich eine Deckelung auf<br />

10 % anordnet. Nichts anderes ergibt sich aus der Zins-/Lizenzrichtlinie (Rl 2003/49/EG<br />

v. 3.6.2003, Abl. EU Nr. L 157/49, geändert durch RL 2004/66/EG und RL 2004/76 EG).<br />

§ 50g EStG, der die die Zins-/Lizenzrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, ordnet keine<br />

Quellensteuerfreiheit für die Fälle variabler Verzinsung an, § 50g Abs. 2 Nr. 1 b) EStG.<br />

Die Zinsschranke, § 4h EStG, § 8a KStG, ist zu beachten. Angesichts der <strong>mit</strong> dem<br />

Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf 3 Mio. € angehobenen Freigrenze des § 4h Abs. 2<br />

a) dürften sich jedoch daraus im vorliegenden Fall keine Probleme ergeben. Solange das<br />

negative Zinsergebnis der deutschen GmbH insgesamt nicht mehr als 3 Mio. € p.a.<br />

beträgt, ist nach § 4h Abs. 2 EStG die Anwendung der Zinsschranke komplett<br />

ausgeschlossen, d.h. die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwands gegeben.<br />

Steuerpflichtige Abzinsungsgewinne im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG werden<br />

dadurch verhindert, dass das Darlehen verzinslich ist.<br />

Um gewerbesteuerliche Schuldzinsen-Hinzurechnungen abzuwenden, sollte der<br />

Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG genutzt werden. Die Summe der nach § 8 Nr. 1<br />

hinzurechnungspflichtigen Entgelte, wozu insbesondere 25% aller Zinsen gehören, sollte<br />

weniger als 100.000 € betragen. Das bedeutete, dass wenn bisher noch keine<br />

hinzurechnungspflichtigen Entgelte vorhanden sind, Zinsen bis in einer Höhe von 400.000<br />

€ ohne gewerbesteuerliche Schuldzinsen-Hinzurechnung aus der deutschen GmbH an die<br />

zypriotische Ltd. gezahlt werden können.<br />

Aus zypriotischer und deutscher Sicht ist erforderlich, dass die Verzinsung fremdüblich<br />

ist. Gestaltungsvorschlag ist daher, ausgehend von dem o.g. Betrag von 400.000 € auf<br />

Basis eines fremdüblichen Zinssatzes die Höhe der Darlehensverbindlichkeit und da<strong>mit</strong><br />

der Ausschüttung festzulegen. Ggf. ist es sinnvoll, die Fremdüblichkeit der Verzinsung im<br />

Vorfeld <strong>mit</strong> der zypriotischen Finanzverwaltung zu klären. Für Zwecke der<br />

Verrechnungspreis-Dokumentation aus deutscher Sicht (§ 90 Abs. 3 AO) sollten<br />

Fremdvergleichsnachweise vorgehalten werden. Überschussliquidität, die von der<br />

zypriotischen Ltd. nicht zur Darlehensvergabe nach Deutschland genutzt werden kann,<br />

sollte trotzdem von der deutschen GmbH an die zypriotische Ltd. ausgeschüttet werden<br />

und von dieser ggf. extern angelegt werden, um auch insoweit den Steuervorteil Zyperns<br />

(10% statt deutscher 30%) zu nutzen.<br />

Die Vorschriften des deutschen AStG sollten kein Hindernis sein, da die zypriotische Ltd.<br />

<strong>mit</strong> Substanz im Sinne des § 8 Abs. 2 ausgestattet werden kann.<br />

18


<strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels Zwischenholding: Standortwahl<br />

Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:<br />

19<br />

Standort der Tochterunternehmen (DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-<br />

Sachverhalt)?<br />

Vor-und Nachteile der einzelnen Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen<br />

Zielsetzungen<br />

Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten im Sitzstaat der Holding besteuert?<br />

Gibt es überhaupt ein Holdingprivileg (z.B. Zypern, Schweiz, Spanien,<br />

Niederlande), also keine Besteuerung der zufließenden Dividenden bei reinen<br />

Beteiligungen<br />

Wie werden Weiter-Ausschüttungen aus der Holding ins In-und Ausland besteuert<br />

(Fragen der Quellensteuer)?<br />

Wie ist die Besteuerung von Zins-und Lizenzzahlungen der Holding?<br />

Wie gestaltet sich der Abzug von Veräußerungsverlusten und<br />

Teilwertabschreibungen?<br />

Wie gestaltet sich der Abzug von<br />

Beteiligungsaufwendungen/Gesellschafterfremdfinanzierung?<br />

CFC-Regelungen im Land der Holdinggesellschaft, Missbrauchsregeln, Regeln einer<br />

Hinzurechnungsbesteuerung?<br />

Wann infizieren Nicht-Holdingaktivtäten das Holdingprivileg?<br />

Um <strong>mit</strong> Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese<br />

Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft<br />

werden.<br />

Detailliert: Begriffsbestimmungen der Holding<br />

Begriff der Holding<br />

Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der<br />

Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist<br />

gesetzlich nicht definiert.<br />

Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder<br />

Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen<br />

Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält<br />

(vom englischen “to hold“).<br />

Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die<br />

Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die<br />

interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und<br />

da<strong>mit</strong> über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.<br />

Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des<br />

Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren<br />

und da<strong>mit</strong> eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen<br />

Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und da<strong>mit</strong> eine Gliederung nach Objektbereichen<br />

gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte<br />

zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen<br />

Zentralbereiche <strong>mit</strong> entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den<br />

Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten<br />

geschaffen werden.


Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur<br />

Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und<br />

Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese<br />

Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile<br />

können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land<br />

verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind.<br />

Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne<br />

unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen<br />

ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen<br />

Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung<br />

darüber hinaus <strong>mit</strong> gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden<br />

vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.<br />

Detailliert: Steuerliche Gestaltungsstrategien <strong>mit</strong> Holdingsgesellschaften<br />

Überblick über steuerliche Holdingziele und ihre Umsetzungsmöglichkeiten<br />

Auf den ersten Blick ist zu erwarten, dass die Zwischenschaltung einer Holding in der<br />

Form einer Kapitalgesellschaft durch die eigene Rechtsfähigkeit und die da<strong>mit</strong><br />

verbundene verlängerte Dividendenroute zu einer erheblichen Mehrbelastung im<br />

Vergleich zu einer direkten Anbindung von Tochtergesellschaften führt.<br />

Durch die Kombination von verschiedenen Steuersystemen bei Einbeziehung von<br />

Drittstaaten ergeben sich jedoch interessante Gestaltungsmöglichkeiten, so dass<br />

Steuervorteile gegenüber der direkten Anbindung von Tochtergesellschaften erlangt<br />

werden können. Eine umsichtige Gestaltungsplanung kann deshalb ungünstige<br />

Steuerwirkungen vermeiden und günstige Steuerwirkungen gezielt herbeiführen.<br />

Angestrebt wird dabei einerseits die Verhinderung von Mehrbelastungen durch die<br />

international ausgerichtete Konzernstruktur. Anderseits werden auch aktiv Gestaltungen<br />

eingesetzt, die eine Erzielung von holdingspezifischen Minderbelastungen des<br />

Unternehmensverbundes ermöglichen.<br />

Im Folgenden werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong><br />

aufgezeigt, <strong>mit</strong> denen die genannten Ziele der internationalen Steuerplanung verwirklicht<br />

werden können.<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne durch „<br />

participation exemption shopping“<br />

Der Grund für eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung ist i.d.R. das gleichzeitige<br />

Bestehen von unbeschränkter Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat der Spitzeneinheit und<br />

beschränkter Steuerpflicht für die im Domizilstaat erwirtschafteten Erträge.<br />

Um die Mehrfacherfassung ausgeschütteter Gewinne zu vermeiden, wenden die meisten<br />

Länder die Freistellungsmethode für vereinnahmte Beteiligungserträge an. Andere Länder<br />

wie beispielsweise Grossbritannien , gewähren für empfangene Dividenden die<br />

Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer. Gewährt ein Land beispielsweise für die<br />

DBA-Einkünfte eine Freistellung, so kann durch die Einschaltung einer Holding in einem<br />

DBA-Staat das Heraufschleusen vermieden und ggf. das DBA-Schachtelprinzip in<br />

Anspruch genommen werden. Auch wenn im Ansässigkeitsstaat des<br />

Dividendenempfängers grundsätzlich ein internationales Schachtelprivileg existiert, der<br />

Steuerpflichtige aber die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, da es sich beispielsweise<br />

um eine natürliche Person handelt oder bestimmte Beteiligungsgrenzen nicht erreicht<br />

werden, kann durch sog. Participation exemption shopping eine steuerfreie<br />

Vereinnahmung der Dividenden erreicht werden.<br />

20


Beispiel:<br />

Eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft hält eine Beteiligung von 10% an einer<br />

spanischen Tochtergesellschaft. Die Ausschüttung einer spanischen ETVE ist zwar<br />

unabhängig von Beteiligungshöhe und –dauer quellensteuerfrei, aber das<br />

Schachtelprivileg (Beteiligungsabzug) in der Schweiz wird erst ab einer Beteiligungshöhe<br />

von 20 % gewährt. Da<strong>mit</strong> unterliegen die empfangenden Dividenden in der Schweiz der<br />

Körpersteuer.<br />

Gestaltungsmöglichkeit:<br />

Die spanische Beteiligung wird in eine der Niederlanden ansässige Gesellschaft<br />

eingebracht, da dort Gewinnausschüttungen bereits ab einer Beteiligungsquote von 5%<br />

steuerfrei vereinnahmt werden können. Bei der Weiterausschüttung werden die<br />

Dividenden von der schweizerischen Besteuerung ausgenommen, da die<br />

Beteiligungsquote nun bei 100% liegt. Eine Quellensteuer bei der Ausschüttung in den<br />

Niederlanden fällt ebenfalls nicht an, da die Quellensteuer infolge eines <strong>mit</strong> den<br />

Niederlanden geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ab einer Beteiligung von<br />

25% (erfüllt, da die Schweiz zu 100% beteiligt ist), auf 0% reduziert wird.<br />

Zu beachten ist bei derartigen Gestaltungen jedoch, ob nicht eine<br />

Hinzurechnungsbesteuerung oder eine andere Missbrauchsbestimmung greift. So werden<br />

Gestaltungen in der Schweiz beispielsweise nicht anerkannt, wenn die gewährte Struktur<br />

künstlich ist, d.h. sie keinen wirtschaftlichen Hintergrund hat und steuerliche<br />

Betrachtungen der einzige Grund für die Gestaltung sind.<br />

Vermeidung des Heraufschleusens auf das höhere Steuerniveau<br />

21<br />

a) Treaty exemption shopping<br />

Bei Anwendung der Anrechnungsmethode kommt es, wenn Dividenden aus einem Land<br />

<strong>mit</strong> geringer Steuerbelastung empfangen werden, regelmäßig zum Heraufschleusen der<br />

Steuerbelastung auf das Niveau des Ansässigkeitsstaates der Spitzeneinheit. Da<strong>mit</strong> wird<br />

der Vorteil niedrigerer Auslandssteuern kompensiert. Unter treaty exemption shopping<br />

werden Gestaltungen verstanden, die auf eine Umformung von Gewinnausschüttungen<br />

aus Ländern, <strong>mit</strong> denen die Anrechnungsmethode vereinbart ist, in<br />

Gewinnausschüttungen aus Ländern, <strong>mit</strong> denen ein DBA-Schachtelprivileg vereinbart ist,<br />

abzielen. Bei der dann geltenden Freistellung unterbleibt das Heraufschleusen auf das<br />

höhere Steuerniveau.<br />

b) Deferral shopping<br />

Gewinnausschüttungen werden auf Ebene der Zwischenholding, die in einem Staat <strong>mit</strong><br />

einem Schachtelprivileg für Dividenden ansässig ist, temporär thesauriert und werden<br />

so<strong>mit</strong> vor der Besteuerung des Staates der Spitzeneinheit bewahrt. Diese Gestaltung ist<br />

vor allem aus Sicht von Muttergesellschaften interessant, die ihren Sitz in einem Land <strong>mit</strong><br />

Anrechnungsmethode haben. Auf Ebene der <strong>Holdinggesellschaften</strong> können die<br />

thesaurierten Gewinne von dort aus wieder investiert werden. Da da<strong>mit</strong> die höhere<br />

Ertragssteuerbelastung des Sitzstaates der Spitzeneinheit zeitlich hinausgezögert werden<br />

kann, entsteht auch Steuerstundungs- und Zinseffekte, so dass trotz der späteren<br />

Nachversteuerung bei der Weiterausschüttung an die Spitzeneinheit ein höherer<br />

Nettobetrag als bei un<strong>mit</strong>telbarer Durchschüttung verbleibt.<br />

Beispiel:


Werden Dividenden von einer österreichischen Tochtergesellschaft direkt an eine britische<br />

Muttergesellschaft ausgeschüttet, geht der Vorteil des niedrigeren Steuersatzes (25%)<br />

verloren, weil es durch die Anrechnungsmethode in Grossbritannien zu einer Besteuerung<br />

<strong>mit</strong> dem britischen Körperschaftsteuersatz von 30% kommt. Wird jedoch eine dänische<br />

Holdinggesellschaft zwischengeschaltet, können die österreichischen Dividenden<br />

steuerfrei vereinnahmt, thesauriert und reinvestiert werden. Es bleibt also vorerst bei der<br />

Steuerbelastung von 25%. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung die Voraussetzungen<br />

der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt und die Ausschüttung in Österreich da<strong>mit</strong> keiner<br />

Quellensteuer unterliegt.<br />

Reduzierung von Quellensteuer<br />

22<br />

Dividenden wie auch Lizenzgebühren und Zinszahlungen unterliegen zur Abgeltung<br />

der beschränkten Steuerpflicht im Quellenstaat einer Bruttoabzugssteuer (z.B.<br />

Kapitalertragsteuer), deren Höhe von Land zu Land verschieden ist. Diese<br />

Quellensteuern werden aufgrund von <strong>mit</strong> dem Wohnsitzstaat des Empfängers<br />

geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in unterschiedlichem Umfang<br />

reduziert. Die Zielsetzung, durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft in<br />

einem Abkommensland und der Umleitung der Dividendenströme die Belastung <strong>mit</strong><br />

Quellensteuern zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren, ist das klassische<br />

Konzept der Steuerplanung <strong>mit</strong> <strong>Holdinggesellschaften</strong>. Die Minderung der<br />

Quellensteuer führt dabei zu einer echten Steuerentlastung, da eine zusätzliche<br />

Quellensteuerregelmäßig definierten Charakter hat, weil sie entweder – wegen des<br />

Schachtelprivilegs auf Ebene der Spitzeneinheit – systembedingt überhaupt nicht<br />

anrechenbar oder – aufgrund relativ geringer Steuersätzen und der hieraus<br />

resultierenden Anrechnungshänge – faktisch nicht anrechenbar ist.<br />

a) Treaty shopping bzw. directive shopping<br />

Eine Minderung oder Vermeidung der Quellensteuerbelastung lässt sich durch das<br />

sog. treaty shopping (Sich-Einkaufen in die Schutzwirkung des Abkommens) oder<br />

directive shopping (Erlangen der europarechtlichen Vergünstigungen) erreichen.<br />

Beim treaty shopping werden Gewinnausschüttungen über eine Zwischenholding<br />

<strong>mit</strong> Sitz in einem Land, dass <strong>mit</strong> dem Quellenstaat ein<br />

Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat und in diesem die Reduzierung<br />

der Quellensteuer vereinbart ist, umgeleitet. Durch die Einschaltung einer formal<br />

abkommensberechtigten Gesellschaft können da<strong>mit</strong> die Vergünstigungen eines<br />

DBA auch ohne originäre Abkommensberechtigung der Gesellschafter genutzt und<br />

eine möglichst hohe Reduzierung der Quellensteuer erreicht werden. Vorteilhaft ist<br />

eine solche Gestaltung jedoch nur dann, wenn die Summe der Quellensteuern in<br />

Sitzstaat der Grundeinheit und im Holdingstandort geringer ist als bei direkter<br />

Anbindung der Grundeinheit, wobei zusätzliche Kosten der Holding zu<br />

berücksichtigen sind. Auch wenn zwischen Sitzstaat und Quellenstaat bereits ein<br />

DBA besteht, lassen sich durch die Zwischenschaltung einer Holding in einem<br />

Drittstaat weitere Steuereinsparungen erreichen, wenn dieser günstigere DBA-<br />

Regelungen für den Endbezieher vorsieht.<br />

Das directive shopping stellt einen Spezialfall des treaty shopping dar, bei dem die<br />

Quellensteuerfreiheit von Dividendenausschüttungen innerhalb der EU aufgrund<br />

der Mutter-Tochter-Richtlinie genutzt wird. Im Rahmen dieser Gestaltung bündeln<br />

Gesellschaften <strong>mit</strong> Sitz außerhalb der EU ihre Tochtergesellschaften in der EU in<br />

einer sog. Europa Holding. Gewinnausschüttungen innerhalb der EU-<br />

Mitgliedstaaten sind nicht <strong>mit</strong> Quellensteuer belastet. Diese in der EU<br />

erwirtschafteten Gewinne werden dann über den Mitgliedstaat <strong>mit</strong> dem<br />

günstigeren Quellensteuersatz in den Sitzstaat der Spitzeneinheit außerhalb der<br />

EU geleitet.


23<br />

Beispiel:<br />

Ein Konzern dessen Muttergesellschaft in den USA ansässig ist, verfügt über<br />

100%ige Tochtergesellschaften in mehreren Staaten der Europäischen Union. Da<br />

in der gegenwärtigen Gruppenstruktur erhebliche Quellensteuern anfallen, sollen<br />

die Aktivitäten der Tochtergesellschaften in einer Europa-Holding<br />

zusammengefasst werden.<br />

Gestaltungsmöglichkeit:<br />

Als Standort für eine zentrale Euro-Holding kommen nur EU-Staaten in Frage,<br />

deren Steuerrecht sowohl eine steuerneutrale Vereinnahmung als auch eine<br />

steuerfreie Weiterausschüttung in die USA ermöglicht. Da Spanien durch das<br />

Holdingregime der ETVE beide Voraussetzungen erfüllt, bietet es sich an, die<br />

Dividenden in einer spanischen Holdinggesellschaft zu bündeln und von dort in die<br />

USA auszuschütten. Da<strong>mit</strong> kann die gesamte Quellensteuerbelastung auf 0%<br />

gesenkt werden. Eine weitere Möglichkeit ist, durch die Einschaltung von<br />

Zwischenholdings die Mindestbeteiligungsquoten, die an die abkommens- bzw.<br />

EU-rechtlichen Reduzierungen von Quellensteuern geknüft sind, zu erreichen.<br />

Zu beachten ist allerdings, dass sich die dargestellten Vorteile nur erreichen<br />

lassen, wenn die Erlangungen des Abkommensschutzes oder der<br />

europarechtlichen Vergünstigungen nicht als Missbrauch rechtlicher Gestaltungen<br />

qualifiziert werden. Auch müssen sie Besteuerungskonsequenzen des Ein- und<br />

Ausstiegs beachtet werden, da eine Umstrukturierung nicht immer steuerneutral<br />

möglich ist.<br />

b) Rule shopping<br />

Die Vorteile durch Nutzung des internationalen Steuergefälles oder günstiger<br />

Regelungen im nationalen Recht oder in Doppelbesteuerungsabkommen lassen<br />

sich häufig dadurch erreichen, dass „steuerschädliche“ Einkünfte durch die<br />

Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft in „steuerbegünstigte“ Erträge<br />

umgeformt werden können. Anderst als bei der bloßen Umleitung von Einkünften<br />

verändert sich dabei auch die steuerliche Qualifikation der Einkünfte, da die<br />

Holdinggesellschaft die von ihr vereinnahmten Einkünfte nicht einfach weiterleitet,<br />

sondern Einkünfte in eine andere Einkunftsart transformiert.<br />

Einkünfte unterliegen in den einzelnen Steuerrechtsordnungen der Länder keiner<br />

einheitlichen Besteuerung. So erheben die meisten Länder beispielsweise auf<br />

Dividendenzahlungen eine Quellensteuer, wohingegen Zinszahlungen an<br />

beschränkt Steuerpflichtige in vielen Staaten ohne Quellensteuerbelastung<br />

bleiben. Als konkretes Gestaltungsziel kommt daher die Umformung von<br />

Gewinnausschüttungen in Zinsen in Betracht, dass zur Vermeidung bzw.<br />

Minderung von Quellensteuern führen kann, wenn die Holding in einem Land<br />

zwischengeschaltet wird, dass keine oder nur eine sehr geringe Quellensteuer auf<br />

Zinsen erhebt.<br />

Beim sog. rule shopping wird versucht, durch das Ausnutzen von<br />

Gestaltungsspielräumen die Anwendung bestimmter Vorschriften herbeizuführen.<br />

Typischer Anwendungsfall ist die Vergabe von verzinslichen Gesellschafterdarlehen<br />

an Stelle der Ausstattung <strong>mit</strong> Eigenkapital, wodurch Gewinnausschüttungen schon<br />

auf der Ebene der operativen Einheit in Zinsaufwand umgeformt werden und<br />

da<strong>mit</strong> entspannend Zinserträge bei der Holding anfallen, die meist von der<br />

Quellensteuer befreit sind. Alternativ ist die Vergabe von Darlehen durch die


24<br />

Spitzeneinheit an die Holding möglich, wobei die Umqualifizierung dann auf der<br />

Ebene der Holding stattfindet.<br />

Solche Gestaltungen sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Ansässigkeitsstaat<br />

der Holding keine oder nur eine geringe Körperschafts- bzw. Quellensteuer auf<br />

Zinsen und Dividenden erhebt und die Dividendenausschüttungen auf Ebene der<br />

Spitzeneinheit weitgehend von der Besteuerung freigestellt sind bzw. dort keiner<br />

höheren Körperschaftsteuer unterliegen als im Quellenstaat.<br />

Konsolidierung von positiven und negativen Ergebnissen durch group relief<br />

shopping bzw. cross-border group relief shopping<br />

Unter Steuerkonsolidierung wird die Möglichkeit verstanden, die Ergebnisse<br />

verschiedener, rechtlich voneinander unabhängiger Unternehmenseinheiten in einem<br />

oder mehreren ausländischen Staaten für Steuerzwecke zu saldieren, d.h. die<br />

Gewinne eines Konzernunternehmens <strong>mit</strong> Verlusten anderer Konzerneinheiten zu<br />

poolen. Spitzeneinheiten sind an einer möglichst zeitnahen Verrechnung von<br />

Gewinnen und Verlusten ausländischer Grundeinheiten interessiert, da sich hierdurch<br />

die Gesamtsteuerbelastung des Konzerns mindert.<br />

Fehlt diese Möglichkeit, so ist jede einzelne Einheit im Falle eines Verlustes darauf<br />

angewiesen, diesen <strong>mit</strong> künftigen eigenen Gewinnen zu verrechnen, wobei es fraglich<br />

sein kann, ob dies innerhalb der gesetzlichen Verlustvortragsfristen des jeweiligen<br />

Staates möglich ist. Die fehlende Konsolidierungsmöglichkeit führt auch dazu, dass<br />

u.U. ein anderes Konzernunternehmen auf seine Gewinne Steuern zahlen muss, die<br />

(noch) nicht angefallen wären, wenn der Verlust eines Schwesterunternehmens zum<br />

Ausgleich hätte herangezogen werden können. Aus Sicht der Konzernunternehmung<br />

kommt es so<strong>mit</strong> zu einer Besteuerung von Ergebnissen, die im Rahmen der<br />

wirtschaftlichen Einheit per Saldo gar nicht entstanden ist. Da<strong>mit</strong> kommt es<br />

automatisch zu Zins- und Liquiditätsnachteilen.<br />

Ein weiterer Vorteil der Konsolidierung ist, dass da<strong>mit</strong> Kosten der<br />

Akquisitionsfinanzierung auf Ebene der Holding uneingeschränkt steuerlich<br />

berücksichtigt werden können.<br />

Die Steuerpolitik der Unternehmung wird daher darauf ausgerichtet sein, nationale<br />

Bestimmungen, die eine solche Saldierung unterschiedlicher Ergebnisse verschiedener<br />

Grundeinheiten im innerstaatlichen Verhältnis ermöglichen, durch die Errichtung einer<br />

Landesholding zu nutzen, sog. group relief shopping. Als Standorte für eine solche<br />

Zwischenholding kommen in Europa beispielsweise Dänemark, Deutschland,<br />

Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Spanien in<br />

Betracht. Im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Organschaft – cross-border<br />

group relief shopping – kommen lediglich Dänemark, Frankreich, Italien und<br />

Österreich in Frage. Die Vorteile einer grenzüberschreitenden Verlustrechnung sind<br />

jedoch auf dem Domizilstaat der Zwischenholding beschränkt, da die Besteuerung im<br />

Ansässigkeitsstaat der betreffenden Grundeinheiten hiervon nicht tangiert wird. Aus<br />

einer derartigen Gestaltung können sich daher nur positive Steuerwirkungen ergeben,<br />

wenn die Zwischenholding ausreichend hohe steuerpflichtige Erträge erzielt, die durch<br />

die Verrechnung von Verlusten entlastet werden können.<br />

Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen<br />

a) Deduction Shopping


25<br />

Die Möglichkeit der steuerwirksamen Berücksichtigung von verlustbringenden<br />

Tochtergesellschaften sind für grenzüberschreitende Konzerne stark eingeschränkt. In<br />

vielen Ländern werden Teilwertabschreibungen auf Tochtergesellschaften und<br />

Verluste aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft steuerlich nicht anerkannt.<br />

Lediglich ein Verlustvortrag bzw. –rücktrag ist in den meisten Staaten zum Ausgleich<br />

<strong>mit</strong> positiven Einkünften der Tochtergesellschaften in anderen Perioden vorgesehen.<br />

Deshalb kann es sinnvoll sein, Beteiligungen an Tochtergesellschaften <strong>mit</strong> hohem<br />

Verlustrisiken unter einer Holding zusammenzufassen, die in einem Staat ansässig ist,<br />

der entsprechende Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste steuerlich<br />

anerkannt und deren Verrechnung <strong>mit</strong> anderen steuerpflichtigen Einkünften zulässt.<br />

Dieses sog. deduction shopping ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn im Sitzstaat der<br />

Holding anderweitig steuerpflichtiges Einkommen generiert wird und eine<br />

Verlustverrechnung <strong>mit</strong> diesem zulässig ist.<br />

Durch die Verlagerung des Verlustes auf eine Holding in einem Land, das eine<br />

Berücksichtigung erlaubt, bleibt der Verlust für den Unternehmensverbund erhalten<br />

und kann <strong>mit</strong> anderen positiven Einkünften der Zwischenholding verrechnet werden.<br />

Beispiel:<br />

Eine deutsche Muttergesellschaft verfügt über eine Beteiligung an einer<br />

Tochtergesellschaft in Frankreich, der ein Wertverfall droht. Sollte es zu einem<br />

Wertverfall der französischen Beteiligung kommen ist nach deutschem Recht weder<br />

eine Teilwertabschreibung noch ein möglicher Liquidationsverlust steuerlich<br />

abzugsfähig (§8b Abs. 3 KStG).<br />

Gestaltungsmöglichkeit:<br />

Durch die Errichtung einer spanischen Zwischenholding in Form einer ETVE kann die<br />

Teilwertabschreibung auf die französische Beteiligung zumindest in Spanien geltend<br />

gemacht werden und bei Bedarf auch ein Liquidationsverlust steuerwirksam<br />

abgezogen werden.<br />

b) Debt push down<br />

Bei der steueroptimalen Gestaltung der Beteiligungsfinanzierung sind auch die Finanzund<br />

Kapitalausstattungen der einzelnen Konzerngesellschaften festzulegen. Es geht<br />

folglich darum, in welcher Form und über welche Konzerneinheiten die benötigten<br />

Finanz<strong>mit</strong>tel an die Grundeinheiten weitergeleitet werden sollen um die Kapitalkosten<br />

des Gesamtkonzerns unter Berücksichtigung der <strong>mit</strong> der jeweiligen Finanzierungsform<br />

einhergehenden Steuerbelastung zu optimieren. Die Finanzierung kann daher<br />

un<strong>mit</strong>telbar oder <strong>mit</strong>telbar über eine Zwischenholding <strong>mit</strong> Eigen- oder Fremdkapital<br />

erfolgen. Durch die Einschaltung von <strong>Holdinggesellschaften</strong> können Finanzierungen<br />

von Akquisitionen optimiert und insbesondere erweiterte<br />

Fremdfinanzierungsmöglichkeiten auf Landesebene geschaffen werden (sog. debt<br />

push down). Die Vorschaltung einer Erwerbs- bzw. Landesholding ermöglicht da<strong>mit</strong><br />

sowohl die Verlagerung von Finanzierungskosten in das Aquisitionsland als auch eine<br />

Erhöhung des steuerlich abzugsfähigen Finanzierungsvolumens.<br />

Bei debt-push-down-Gestaltungen ist das Zusammenspiel zwischen<br />

gewinnmindernden Zinsaufwendungen, Gruppenbesteuerungsregelungen und den<br />

Regelungen des Ansässigkeitsstaates zu beachten, die die steuerliche Behandlung von<br />

Gesellschafterdarlehen betreffen. Ziel dabei ist es, Zinsen auf den für den Erwerb<br />

einer Zielgesellschaft vereinbarten Kaufpreis im Ansässigkeitsstaat zum Abzug<br />

zuzulassen. Erforderlich ist da<strong>mit</strong>, dass zwischen der Zielgesellschaft und der<br />

erwerbenden Holdinggesellschaft eine Gruppenbesteuerung möglich ist, Zinsen in<br />

diesem Zusammenhang sowohl generell abzugsfähig sind als auch noch im Rahmen<br />

der Beschränkungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung liegen.


26<br />

Beispiel:<br />

Eine deutsche Muttergesellschaft plant den Erwerb einer spanischen<br />

Tochtergesellschaft <strong>mit</strong> Finanzierung über Fremdkapital. Bei Erwerb und Finanzierung<br />

über eine spanische Holding (ETVE) kann die Steuerbelastung erheblich gesenkt<br />

werden. Zum einem wird die Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten nach Spanien<br />

transferiert, wo<strong>mit</strong> der Zinsaufwand im höher besteuerten Land abgezogen werden<br />

kann und außerdem wird der Fremdfinanzierungsrahmen auf die in Spanien geltende<br />

debt/equity ratio von 3:1 erweitert.<br />

Minimierung der Veräußerungsgewinnbesteuerung durch capital gains<br />

exemption shopping<br />

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer<br />

Kapitalgesellschaft unterliegen grundsätzlich im Sitzstaat der Spitzeneinheit der<br />

unbeschränkten bzw. im Domizilstaat der Tochtergesellschaft der beschränkten<br />

Besteuerung. Durch die Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht<br />

der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften regelmäßig<br />

dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zugesprochen (Art. 13 Abs. 4 OECD-MA).<br />

Eine Verlagerung von Veräußerungsgewinnen über eine Zwischenholding ist so<strong>mit</strong><br />

sinnvoll, wenn der Holdingstandort ein günstigeres Schachtelprivileg für<br />

Veräußerungsgewinne bietet als der Sitzstaat der Muttergesellschaft. Durch dieses<br />

sog. capital gains exemption shopping können die Steuerbelastungen für<br />

Veräußerungsgewinne reduziert oder sogar vollständig vermieden werden.<br />

Beispiel:<br />

Eine in Frankreich ansässige Muttergesellschaft hält eine Beteiligung an einer<br />

italienischen Tochtergesellschaft, die sie verkaufen möchte. Die Veräußerung wäre<br />

<strong>mit</strong> der Realisation eines Veräußerungsgewinns verbunden, der in Frankreich der<br />

Besteuerung unterliegt.<br />

Gestaltungsmöglichkeit:<br />

Durch die Einschaltung einer Zwischenholding in Belgien, kann der<br />

Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmt werden und als Dividende an die<br />

französische Muttergesellschaft weitergeleitet werden. Zu berücksichtigen ist jedoch,<br />

dass eine solche Gestaltung nur dann erfolgreich ist, wenn eine steuerneutrale<br />

Übertragung der (hier: italienischen) Beteiligung auf die Holding möglich ist und es<br />

nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven auf Ebene der Spitzeneinheit kommt.


Deutsches Außensteuergesetz (AStG)<br />

Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (zentral §8 AStG) beschreibt die fiktive<br />

Hinzurechnungsbesteuerung beim Deutschen Anteilseigner, sofern dieser beherrschenden<br />

Einfluss auf die Auslandsgesellschaft hat und diese Auslandsgesellschaft nur passive<br />

Einkünfte realisiert.<br />

Dabei fallen Holding-Gesellschaften immer unter Aktiveinkünfte, also keine<br />

Negativwirkung §8 AStG:<br />

...........Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8<br />

Abs.1 Nr.8 AStG<br />

Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8<br />

AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.<br />

Charakteristik: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1<br />

Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme<br />

Zum Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das Reglungsziel der<br />

Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung<br />

von 25% auf Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen<br />

Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der unbegrenzten KSt-<br />

Freistellung von Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2 §8b<br />

Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung<br />

des Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg.<br />

In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an<br />

ausländische Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. §<br />

8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet da<strong>mit</strong> aber nicht den Weg für eine Umgehung der<br />

Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften,<br />

denn in diesem Fall wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven<br />

Einkünften im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften<br />

durch § 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung) sichergestellt. Zum Vergleich<br />

<strong>mit</strong> DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von<br />

Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der Wertung von § 8b<br />

Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht<br />

in der Regel auch weiter ist.<br />

Einschub: Andere Länder (z.B. die USA) kennen ähnliche Regelungen wie das Deutsche<br />

Außensteuergesetz. Österreich kennt keine analogen Regelungen.<br />

27


Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei<br />

Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das<br />

Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll<br />

vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte<br />

erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden.<br />

Artikel XX DBA:<br />

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine<br />

feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder<br />

teilweise ausgeübt wird.<br />

(2) DER AUSDRUCK "BETRIEBSTÄTTE" UMFASST INSBESONDERE:<br />

a) einen Ort der Leitung,<br />

b) eine Zweigniederlassung,<br />

c) eine Geschäftsstelle,<br />

d) eine Fabrikationsstätte,<br />

e) eine Werkstätte,<br />

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung<br />

von Bodenschätzen,<br />

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate* überschreitet.<br />

(*in einigen DBAs nur 9 Monate)<br />

(3) ALS BETRIEBSTÄTTEN GELTEN NICHT:<br />

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder<br />

Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;<br />

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur<br />

Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;<br />

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu<br />

dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder<br />

verarbeitet zu werden;<br />

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck<br />

unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder<br />

Informationen zu beschaffen;<br />

e) eine FESTE GESCHÄFTSEINRICHTUNG, DIE AUSSCHLIEßLICH ZU DEM ZWECK<br />

UNTERHALTEN WIRD, FÜR DAS UNTERNEHMEN ZU WERBEN, INFORMATIONEN ZU<br />

ERTEILEN,<br />

WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG ZU BETREIBEN ODER ÄHNLICHE TÄTIGKEITEN<br />

AUSZUÜBEN, DIE VORBEREITENDER ART SIND ODER EINE HILFSTÄTIGKEIT<br />

DARSTELLEN.<br />

(4) Ist eine Person - <strong>mit</strong> Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne<br />

des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen<br />

Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene<br />

Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des<br />

Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat<br />

gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von<br />

Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.<br />

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so<br />

behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es<br />

dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen<br />

28


unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer<br />

ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem<br />

Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer<br />

Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder<br />

dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit<br />

ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften NICHT zur Betriebstätte der anderen.<br />

Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen<br />

In den DBAs bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind<br />

folgende:<br />

29<br />

1) Aktivitätsvorbehalte<br />

Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, <strong>mit</strong><br />

welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die<br />

Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.<br />

Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens <strong>mit</strong> einem<br />

sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur<br />

angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte<br />

ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.<br />

Aktiv sind in den meisten DBAs :<br />

Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung,<br />

Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen<br />

Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass<br />

ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die<br />

Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.<br />

2) „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)<br />

Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder<br />

Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden<br />

Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von<br />

Freibeträgen, freigestellt werden.<br />

Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen<br />

Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.<br />

Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subjectto-tax“-Klauseln<br />

oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, <strong>mit</strong> der Folge,<br />

dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.<br />

3) „Re<strong>mit</strong>tance-base“-Klauseln<br />

Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „re<strong>mit</strong>tance-base“-Klauseln.<br />

Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten<br />

übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im<br />

Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen<br />

oder dort in Empfang genommen wurden.<br />

4) „Switch-over“-Klauseln


Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im<br />

Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-<br />

Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu,<br />

Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits<br />

sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.<br />

30<br />

5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln<br />

Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBAs vorgesehenen<br />

Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in<br />

Anspruch nehmen können, enthalten viele DBAs sogenannte „anti-treaty-shopping“-<br />

Klauseln.<br />

Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.<br />

6) „Treaty overriding“<br />

Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die<br />

bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden.<br />

Viele Staaten gehen den Weg der „Zusatzprotokolle“. Eine derartige innerstaatliche<br />

Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar.


Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA /OECD –Abkommen<br />

Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im DBA-Sachverhalt im Ausland definiert<br />

sich über §5 OECD_MA, i.d.R. §5 in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):<br />

Handelt es sich im Ausland um eine Produktionsstätte, um eine Stätte zur Ausbeutung<br />

von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach<br />

DBA), so ist im Land immer eine Betriebsstätte belegen, unabhängig vom „Ort der<br />

geschäftlichen Oberleitung“. In den anderen Fällen definiert sich die steuerliche<br />

Betriebsstätte zentral über „den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:<br />

Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER der z.B.<br />

Deutsche Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen<br />

Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft aufhält, um diese<br />

Aufgaben an der Betriebsstätte im Ausland wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht<br />

bei notwendigen „Tagesentscheidungen“) ODER der Mandant stellt einen Ansässigen im<br />

Sitzstaat als Direktor der Gesellschaft an ODER unsere Kooperationskanzlei stellt einen<br />

Treuhand- oder angestellten Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft.<br />

-Treuhand-Direktor: Ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft tritt treuhänderisch- also<br />

nach „außen“- als Direktor der Gesellschaft auf, notarieller Treuhand-Vertrag zwischen<br />

Treugeber und Treunehmer.<br />

-Angestellter Direktor: Ein Anwalt im Sitzstaat zeichnet einen Angestelltenvertrag <strong>mit</strong> der<br />

Gesellschaft, <strong>mit</strong> üblichem/vergleichbaren Gehalt, Abführung von Lohnsteuer-und<br />

Sozialversicherungsleistungen.<br />

Weitere Betriebsstättenmerkmale sind:<br />

-Der ordentliche Geschäftssitz im Sinne: Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher<br />

Geschäftssitz (verdacht der „Briefkastengesellschaft“). In vielen Fällen ist ein virtuelles<br />

Office bei einem Business Center im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ausreichend<br />

(eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax, zustellbare Postadresse<br />

auch für Einschreiben,Postweiterleitung, die Möglichkeit der zeitweisen Anmietung von<br />

voll eingerichteten Büro-und/oder Konferenzräumen). Formal hängt die notwendige<br />

Ausgestaltung des Geschäftssitzes im Ausland von der „Vergleichbarkeit“ ab: Sind zur<br />

Aufgabenbewältigung vergleichbar z.B. 3 Büroräume und ein Lagerraum erforderlich, so<br />

ist eine solche Infrastruktur auch im Sitzstaat vorzuhalten.<br />

-Konto der Gesellschaft im Sitzstaat. Selbstverständlich kann eine Auslandsgesellschaft<br />

darüber hinaus in anderen Staaten Konten unterhalten.<br />

-Verträge: Vertragspartner <strong>mit</strong> Dritten ist die Gesellschaft im Ausland<br />

Ebene der Shareholder (Eigner):<br />

Die Ausgestaltung der Shareholder/Gesellschafter hat keinen Einfluss auf die<br />

Betriebsstättendefinition. Mithin können Ausländer eine Gesellschaft beherrschen, ohne<br />

das dieses Einfluss auf das Vorliegen einer Betriebsstätte hat.<br />

Kontovollmacht-Generalvollmacht:<br />

Entscheidend ist grundsätzlich die Vermeidung der Annahme, dass die Gesellschaft aus<br />

dem Ausland „ferngesteuert wird“, sich also die eigentliche Willensbildung nicht im<br />

mutmaßlichen Betriebsstättenland befindet. Jedoch trifft eine Konto- und/oder<br />

Generalvollmacht hierüber grundsätzlich keine Aussage. Es ist <strong>mit</strong>hin immer der<br />

Gesamtkontext zu betrachten.<br />

Gesellschaften in der EU, gegründet durch Ansässige in der EU:<br />

31


Grundsätzlich treffen oben genannte Faktoren zu. Jedoch greift als übergeordnetes<br />

Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur<br />

Niederlassungsfreiheit. Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer<br />

Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen<br />

Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich<br />

zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich<br />

ausübt. In jedem Falle findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend<br />

wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in<br />

Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales<br />

Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).<br />

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des<br />

Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-<br />

Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von<br />

mehr als einem bloßen Briefkasten.<br />

Beispiele <strong>Steuergestaltung</strong> <strong>mit</strong>tels Zwischenholding<br />

Deutsche Kapitalgesellschaft und US Kapitalgesellschaft als Mutter<br />

Eine US INC verfügt über 100%ige Tochtergesellschaften in der EU, z.B. in Deutschland,<br />

Frankreich und Italien. Würde z.B. die deutsche GmbH an die US Mutter ausschütten,<br />

würde <strong>mit</strong> 15% Quellensteuer in Deutschland belegt werden. Lösung: Zwischenschaltung<br />

einer spanischen Holding, <strong>mit</strong>hin keine Quellensteuer:<br />

Zwischen Deutschland und Spanien wirkt die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Zwischen<br />

Spanien und USA wirkt das DBA „Spanien-USA“ sowie die liberalen spanischen<br />

Holdinggesetze.<br />

Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen<br />

Die deutsche Muttergesellschaft verfügt über eine Beteiligung an einer<br />

Tochtergesellschaft in Frankreich, der ein Wertverfall droht. Nach deutschem Recht wäre<br />

eine Teilabschreibung nicht möglich.<br />

32<br />

US Mutter<br />

Deutsche GmbH<br />

15%<br />

Quellensteuer<br />

US Mutter<br />

Spanische Holding<br />

(Zwischenholding)<br />

Deutsche GmbH<br />

0%<br />

Quellensteuer<br />

0%<br />

Quellensteuer


Lösung: Zwischenschaltung einer spanischen Holding, <strong>mit</strong>hin kann die<br />

Teilwertabschreibung zumindest in Spanien geltend gemacht werden.<br />

Deutsche Kapitalgesellschaft will Dividenden steuerfrei ausschleusen<br />

Die deutsche Kapitalgesellschaft wird <strong>mit</strong> ca. 30% besteuert. Werden Dividenden an den<br />

deutschen Anteilseigner ausgeschüttet, so erfolgt die Besteuerung <strong>mit</strong> 25%tiger<br />

Abgeltungssteuer sofern natürliche Person. Werden die Dividenden angelegt, erfolgt die<br />

Besteuerung des Wert –Zuwachs. Wird nicht ausgeschüttet, aber auch nicht investiert,<br />

erfolgt ebenfalls eine Besteuerung. Wird „verdeckt ausgeschüttet“ (VGA), so wird <strong>mit</strong> ca.<br />

54% besteuert.<br />

Lösung: Installation einer EU-Holding, <strong>mit</strong>hin steuerfreier Zufluss der Dividenden in die<br />

EU Holding, in Deutschland unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Bei der Auswahl des<br />

EU-Standortes kommt es auf die Zielsetzungen an.<br />

Ausländische Holding hält Lizenzrechte<br />

Eine EU-Holding hält ZB die Anteile an einer Deutschen Kapitalgesellschaft sowie die<br />

Lizenzrechte. Zunächst vereinnahmt die EU-Holding die Deutschen Dividenden unter<br />

Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Ergänzend kann die EU-Holding für<br />

die Rechtenutzung der Deutschen Kapitalgesellschaft in Rechnung stellen, was das<br />

steuerbare Ergebnis auf Deutscher Seite reduziert.<br />

Holdinggesellschaft in Luxemburg<br />

Am 19. Juli 2006 hat die Europäische Kommission die Steuerbefreiung der Holding-1929<br />

für rechtswidrig erklärt. Demnach sind Neugründungen nicht mehr zulässig. Bereits<br />

bestehende <strong>Holdinggesellschaften</strong> verfügen über eine Übergangsphase bis zum 31.<br />

Dezember 2010.<br />

Die bis zum 20. Juli 2006 gegründeten Holdingsgesellschaften können demnach in dieser<br />

Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010 noch von der Steuerfreiheit profitieren;<br />

danach werden sie allgemein steuerpflichtig.<br />

Werden in der Übergangsphase die Aktien an Dritte verkauft, enden die Holdingvorteile<br />

(Steuerfreiheit) bereits zu diesem früheren Zeitpunkt. Ausnahmen:<br />

33<br />

die Holdingaktien sind börsennotiert<br />

die Aktien werden an Mitaktionäre oder verbundene Unternehmen verkauft<br />

die Aktien werden im Todesfall, aufgrund Schenkung oder im Rahmen einer<br />

Umstrukturierung von Familienvermögen transferiert.<br />

Holdinggesellschaft Spanien<br />

Würdigung des Holdingstandortes Spanien<br />

Durch das Holdingregime ETVE ist Spanien zu einem sehr interessanten Holdingstandort<br />

geworden. Dieses liegt u.a. daran, dass es <strong>mit</strong> dem Einsatz einer ETVE möglich ist,<br />

Dividenden nicht nur steuerfrei zu vereinnahmen sondern auch steuerfrei weiterzuleiten,<br />

unabhängig von dem Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens. Da Spanien<br />

der EU angehört, entfaltet die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Wirkung. Weitere Vorteile:<br />

Gutes DBA-Netz, geringe Mindestbeteiligungshöhe und Mindesthaltedauer, <strong>mit</strong>telbare<br />

Beteiligungen werden ebenfalls vom Schachtelprivileg erfasst. Weitere Vorteile sind die


Veräußerungsgewinnbefreiung bei ausländischen Beteiligungen, die Möglichkeit zur<br />

steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen.<br />

Nachteile: Missbrauchsklauseln, Aktivitätsvorbehalt und das übrige Einkommen einer<br />

ETVE wird <strong>mit</strong> 35% (zzgl. Gewerbesteuer) belastet.<br />

34<br />

a) Normalsteuerbelastung<br />

Körperschaftsteuersystem: Das spanische Körperschaftsteuersystem ist ein<br />

Teilanrechnungssystem. Es ist gekennzeichnet durch eine Mischung aus Anrechnung- und<br />

Freistellungsverfahren. In Spanien ansässige natürliche Personen als Gesellschafter einer<br />

Kapitalgesellschaft erhalten eine Anrechnungsgutschrift. Ansässige Körperschaften<br />

erhalten eine 50%ige oder 100%ige Minderung ihrer eigenen Steuer auf die bezogene<br />

Dividende. Für ausländische Dividenden kommen bei Erfüllung bestimmter<br />

Voraussetzungen Schachtelbefreiungen in Betracht. Seit 1995 gelten in Spanien<br />

besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia<br />

de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft, deren<br />

Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien ansässigen<br />

Gesellschaftern <strong>mit</strong> Geschäftstätigkeit im Ausland besteht.<br />

Voraussetzungen der ETVE:<br />

Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von ausländischen<br />

Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese<br />

Gesellschaft ist unschädlich.<br />

-Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar<br />

sein. Sollte daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so<br />

haben die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen.<br />

-Mitteilung des ETVE-Status an das spanische Finanzamt.<br />

-Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines Geschäftsführers oder eines<br />

Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden<br />

Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.<br />

Behandlung von Verlusten: Verluste können bis zu 15 Jahre vorgetragen<br />

werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.<br />

Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für inländische Einkünfte auf Basis<br />

unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze (abziehbar).<br />

Substanzsteuern: keine<br />

b) Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding<br />

Nationales Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die<br />

gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden<br />

Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und insoweit er positiv<br />

ist. Übersteigt der abziehbare Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer,<br />

so kann der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und<br />

ausgeglichen werden.<br />

Voraussetzungen:


35<br />

-Sowohl gewinnausschüttende als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien<br />

ansässig.<br />

-Un<strong>mit</strong>telbare oder <strong>mit</strong>telbare Beteiligung von 5% an der ausschüttenden<br />

Gesellschaft.<br />

-Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag<br />

der Gewinnausschüttung.<br />

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende<br />

Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende<br />

entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen.<br />

Auch hier ist ein möglicher Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und<br />

ausgleichsfähig.<br />

Internationales Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der<br />

Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und<br />

Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode, wobei<br />

i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen<br />

auf das höhere Steuerniveau zu vermeiden.<br />

Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften<br />

vereinnahmte Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei,<br />

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

-Mittelbare oder un<strong>mit</strong>telbare Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v.<br />

5%. Die Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen<br />

Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von mindestens<br />

6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die ETVE,<br />

-Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann<br />

jedoch auch nachträglich erfüllt werden.<br />

-Die ausländische Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem<br />

die ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer <strong>mit</strong> der spanischen<br />

Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die Erfüllung<br />

dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet, wenn die<br />

betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der <strong>mit</strong> Spanien ein DBA<br />

inklusive einer Klausel über den gegenseitigen Informationstausch unterzeichnet<br />

hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann<br />

identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft<br />

besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird.<br />

-Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer<br />

aktiven Tätigkeit stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene<br />

Einkünfte, die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis<br />

möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch traditionell passive<br />

Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von Lizenzgebühren einschließt.<br />

Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch eine <strong>mit</strong>telbare Beteiligung die<br />

Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der ausländischen<br />

Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des<br />

Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist,<br />

vergleichbare Steuer und aktive Einkünfte er Untergesellschaft).<br />

-Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1<br />

c)a)LIS, dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und


36<br />

Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle Ressourcen im Ausland<br />

bereitgestellt werden.<br />

Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen<br />

Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.<br />

Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden<br />

folgenden Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen.<br />

Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag einer <strong>mit</strong> der spanischen<br />

Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden oder<br />

Gewinnbeteiligungen entfallenden spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die<br />

Dividenden oder Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.<br />

Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine un<strong>mit</strong>telbare oder <strong>mit</strong>telbare Beteiligung am<br />

Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens 5%, die<br />

ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die Mindesthaltedauer kann<br />

auch nachträglich erfüllt werden. Ein Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn<br />

Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.<br />

c. Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft<br />

Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%. Bei<br />

Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie<br />

für den Zeitraum von einem Jahr <strong>mit</strong> mindestens 5% an der Tochtergesellschaft beteiligt<br />

war.<br />

Für Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft<br />

kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen<br />

Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die EU-Muttergesellschaft un<strong>mit</strong>telbar zu<br />

mindestens 25% beteiligt ist und dass die Beteiligung im Zeitpunkt der<br />

Gewinnausschüttung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem<br />

Jahr besteht. Im Falle der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10%<br />

gesenkt.<br />

Holdingstandort Zypern<br />

Würdigung des Holdingstandortes Zypern<br />

<strong>Holdinggesellschaften</strong> unterliegen keiner Besteuerung (Holdingprivileg). Dividenden-<br />

Weiterausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen auf Zypern grundsätzlich<br />

keiner Quellensteuer. Es bestehen keine Infizierungsregeln aktive<br />

Einnahmen/Holdingprivileg. Aktive Einnahmen werden <strong>mit</strong> nur 10% besteuert.<br />

Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der<br />

Tochtergesellschaft oder den Verkauf sonstiger Anteile einnimmt, sind diese von der<br />

zyprischen Körperschaftssteuer befreit. In den meisten Fällen kann Zypern so<strong>mit</strong> als<br />

optimaler Holdingstandort angesehen werden.<br />

Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die zyprische<br />

Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der<br />

Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies ist auf die sehr<br />

vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern<br />

<strong>mit</strong> vielen Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist<br />

eine Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine<br />

vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die<br />

mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend <strong>mit</strong>


37<br />

Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber<br />

hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen<br />

Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus, dass für den Fall<br />

der Kontrolle von wenigstens 25% des Gesellschafterkapitals einer EU-<br />

Tochtergesellschaft durch eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24<br />

Monate die von der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft<br />

ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei sind.<br />

Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden (oder soweit<br />

Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können zyprische<br />

<strong>Holdinggesellschaften</strong> auf ein weiteres Netzwerk von<br />

Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.<br />

Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der<br />

Tochtergesellschaft erhält, unterliegt dieses Einkommen nicht der zyprischen<br />

Körperschaftssteuer, wenn die zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des<br />

Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält.<br />

Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen<br />

an der Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese<br />

von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung<br />

von gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.<br />

Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche<br />

nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind solche von<br />

jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig vom Bestehen eines DBA oder<br />

Anwendbarkeit der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu<br />

Zypern befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die<br />

Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem<br />

Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen Muttergesellschaft<br />

besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.<br />

Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden <strong>mit</strong> einem Steuersatz<br />

von 10% besteuert, einem der niedrigsten Körperschaftssteuer in der EU.<br />

Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform, entsprechend den EU<br />

Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD Standartregelungen an.<br />

In der EU errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht und den<br />

Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall (1999) hat der<br />

Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass eine innerhalb der<br />

Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich überall sonst in der EU<br />

niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes<br />

durchführen kann. Das bedeutet, dass jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige<br />

Körperschaft ohne jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern<br />

errichten kann.<br />

Das zyprische Recht steht <strong>mit</strong> den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang, so<br />

dass Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen, Unternehmenseinkäufe und<br />

Betriebszusammenlegungen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden<br />

können.<br />

Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag und das Aufrechnen<br />

gegen zukünftige steuerbare Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten<br />

Jahren ihres Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die<br />

Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.<br />

Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten. Aus diesem<br />

Grund kann eine diversifizierte Gruppe von Gesellschaften, die einer zyprischen<br />

Holdinggesellschaft gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen<br />

Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften<br />

aufrechnen und <strong>mit</strong>hin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn<br />

zusammenziehen.<br />

Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer zyprischen Holdinggesellschaft<br />

sowie Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten halten sich in einem<br />

vernünftigen Rahmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich<br />

<strong>mit</strong> am günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern<br />

angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.


Internationale Steuerplanung<br />

Multinationale Gesellschaften und internationale Unternehmen die an<br />

grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie bei ihrer<br />

internationalen Steuerplanung die zyprische Holdinggesellschaft <strong>mit</strong> berücksichtigen.<br />

Zypern ermutigt ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für<br />

Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis in einem<br />

kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche Bedingungen zu schaffen. Die<br />

strategische Lage der Insel, ihre modernen und effizienten unternehmensnahen<br />

Dienstleisterund Banken, die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen<br />

<strong>mit</strong> den Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die<br />

wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern<br />

zu operieren.<br />

Holdingstandort Dänemark<br />

Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding<br />

Schachtelprivileg: Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen inländischer und<br />

ausländischer Kapitalgesellschaften an eine dänische Holding, bzw. Mutter-<br />

Kapitalgesellschaft. Voraussetzungen:<br />

Die Dividenden erhaltende Kapitalgesellschaft hält mindestens 20% der Anteile an der<br />

ausschüttenden Gesellschaft<br />

Die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate<br />

Es wird keine ausreichende Vorbelastung der Dividende im Ausland vorausgesetzt.<br />

Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft<br />

Ausschüttung an Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine Quellensteuer wird<br />

bei Ausschüttung an eine inländische Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung<br />

von mindestens 20% gehalten hat.<br />

Ausschüttung an Ausländer: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also keine<br />

Quellensteuer innerhalb der EU. Dividenden an Mütter in Länder ohne DBA <strong>mit</strong> Dänemark<br />

unterliegen der vollen (nicht rückforderbaren) Quellensteuer von 28%. Im DBA-Fall<br />

reduziert sich die Quellensteuer auf 20% bis 0%, je nach DBA.<br />

Holdingstandort Schweiz<br />

Bewertung des Holdingstandortes Schweiz<br />

<strong>Holdinggesellschaften</strong> werden nicht besteuert. Keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-<br />

Richtlinie. Allerdings hat sich die Schweiz der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unter<br />

bestimmten Voraussetzungen „unterworfen“: Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft in der EU ,so erhebt die Schweiz keine<br />

Quellensteuer, sofern Mindestbeteiligungshöhe –und Dauer realisiert werden. Besteht<br />

zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft kein DBA, aber ist die Tochter in der<br />

EU angesiedelt, so erfolgt in den ersten zwei Jahren eine Quellenbesteuerung in Höhe<br />

35%, danach steuerfreie Ausschüttung. Es kann im dritten Jahr ein<br />

Steuererstattungsantrag gestellt werden.<br />

38


Dividendenausschüttungen/Weiterausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt unterliegen<br />

der Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA-Sachverhalt regeln die einzelnen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen die Höhe der Quellensteuer zwischen 5-15%.<br />

39<br />

AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern<br />

ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von<br />

wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und<br />

Genossenschaften besteht<br />

mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und<br />

Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu<br />

Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu<br />

Verkehrswerten erfolgen<br />

alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen<br />

erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und<br />

Dividendenerträge aus Streubesitz sind.<br />

Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer<br />

anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.<br />

Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine<br />

massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotener<strong>mit</strong>tlung kann auch der<br />

Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.<br />

Da<strong>mit</strong> eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie<br />

zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem<br />

Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der<br />

Beteiligungen <strong>mit</strong> allen da<strong>mit</strong> verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des<br />

Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit,<br />

die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von<br />

einzelnen Tochtergesellschaften.<br />

Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so<br />

kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung<br />

des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das<br />

Holdingprivileg erhalten.<br />

<strong>Holdinggesellschaften</strong> sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser<br />

Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.<br />

Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem<br />

Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese<br />

einfache Steuer wird <strong>mit</strong> dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde)<br />

multipliziert.<br />

Holdingstandort Deutschland<br />

Schachtelprivileg<br />

Beteiligungserträge, die eine inländische Kapitalgesellschaft von einer inländischen oder<br />

ausländischen Kapitalgesellschaft oder Betriebsstätte erhält, sind ohne Vorbedingung<br />

gemäß § 8b 1 KStG steuerlich freigestellt.<br />

5% der Dividenden gelten allerdings fiktiv als nichtabziehbare Betriebsausgaben.<br />

Ergebnis: 95% der Dividenden bleiben freigestellt.<br />

Ausländische Dividenden werden steuerfrei vereinnahmt, außer bei Lebens-<br />

Krankenversicherungen oder Finanzunternehmen.


Zur Vermeidung der Gewerbesteuerbelastung muss die Beteiligungshöhe mindestens<br />

10% sein, die beteiligten Gesellschaften müssen aktive Geschäfte entfalten und die<br />

Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.<br />

Bei Ausschüttungen an ausländische natürliche Personen oder Gesellschaften gilt<br />

folgendes:<br />

Die 20%ige Kapitalertragsteuer wird als Quellensteuer abgezogen, außer das DBA regelt<br />

es anders oder es handelt sich um eine EU-Gesellschaft. Die Mindestbeteiligung muss<br />

20% betragen und die Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.<br />

Der größte Nachteil einer deutschen Holdinggesellschaft sind die umfangreichen<br />

Regelungen hinsichtlich des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs analog § 42 AO.<br />

Holdingstandort Niederlande<br />

Schachtelprivileg<br />

Eine Steuerfreistellung für empfangene Beteiligungserträge aus in- oder ausländischen<br />

Gesellschaften findet unter folgenden Voraussetzungen statt:<br />

40<br />

- die Beteiligungshöhe beträgt mindestens 5%;<br />

- ausländische Beteiligungsgesellschaften müssen im Ansässigkeitsstaat einer<br />

regulären Körperschaftssteuer unterliegen (keine Niedrigbesteuerung);<br />

- die Anteile dürfen nicht einer bloßen Vermögensanlage dienen;<br />

Eine Mindestbeteiligungsdauer ist nicht erforderlich.<br />

Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft in das Ausland werden <strong>mit</strong> 25%<br />

Quellensteuer besteuert. Bei DBA-Sachverhalten reduziert sich die Quellensteuer auf Null<br />

bis 15%.<br />

Bei Ausschüttungen an eine EU-Gesellschaft wird nicht <strong>mit</strong> Quellensteuer besteuert<br />

wenn:<br />

- 20% Mindestbeteiligungshöhe besteht;<br />

- die Mindesthaltedauer 1 Jahr beträgt<br />

Holdingstandort Österreich<br />

Schachtelprivileg<br />

Steuerfreiheit besteht unter folgenden Voraussetzungen:<br />

- 10% Mindestbeteiligungshöhe im Ausland;<br />

- keine Mindestbeteiligungshöhe im Inland<br />

- die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate<br />

Die Nachteile der österreichischen Holdinggesellschaft liegen in der Regelung des<br />

Gestaltungsmissbrauchs.<br />

Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft ins Ausland werden <strong>mit</strong> Null bis 15%<br />

Quellensteuer besteuert; an EU-Gesellschaften <strong>mit</strong> Null; bei Nicht-DBA fällt 25%<br />

Kapitalertragsteuer an.


EU-Mutter- Tochter- Richtlinie<br />

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen<br />

Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt<br />

bei:<br />

41<br />

20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;<br />

15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und<br />

10% vom 1. Januar 2009.<br />

Voraussetzungen sind:<br />

-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein<br />

-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein<br />

-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein<br />

-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein


Schachtelbeteiligungen, das Schachtelprivileg<br />

Die Begriffe „Schachtelbeteiligung“, „Schachteldividenden“ und „Schachtelprivileg“ sind<br />

Begriffe der Rechtspraxis. Eine Schachtelbeteiligung, aus der Schachteldividenden<br />

erzielt werden, liegt dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im Ansässigkeitsstaat an<br />

einer Kapitalgesellschaft im Quellenstaat eine sog. unternehmerische Beteiligung<br />

(direct investment) hält. Eine Schachtelbeteiligung im Sinne der Methodenartikel in<br />

deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ist unter den folgenden zwei<br />

Voraussetzungen gegeben:<br />

42<br />

-Sowohl Muttergesellschaft als auch Tochtergesellschaft sind jeweils<br />

Kapitalgesellschaften. Erforderlich ist also, dass eine im Ansässigkeitsstaat<br />

ansässige Mutter-Kapitalgesellschaft an einer im Quellenstaat ansässigen<br />

Tochter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dies wird in einigen deutschen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich geregelt.<br />

-Für eine „Schachtelbeteiligung“ wird im Methodenartikel der meisten deutschen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen eine Beteiligungshöhe von mindestens 25%<br />

verlangt. Teilweise privilegieren deutsche Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Dividenden aber bereits auch bei einer nur 10%-igen Beteiligung als<br />

Schachteldividende.<br />

Eine bestimmte Mindestbehaltensdauer für die Beteiligung wird von den<br />

Doppelbesteuerungsabkommen nicht verlangt. Das Schachtelprivileg wird ausgedehnt<br />

durch Bezugnahme auf die von der Beteiligung zu erhebende Vermögensteuer.<br />

Weitere Einzelheiten zur Freistellungsmethode<br />

Nach Art.23 A Abs.1 OECD-MA greift die Steuerfreistellung bereits dann ein, wenn die<br />

Einkünfte oder Vermögen nach dem Doppelbeteuerungsabkommen in dem anderen<br />

Vertragsstaat besteuert werden können. Die Steuerfreistellung wird also<br />

grundsätzlich unabhängig davon gewährt, ob Einkünfte oder das Vermögen in<br />

ausländischen Staat auch tatsächlich besteuert worden ist. Mit diesem Wortlaut<br />

verbietet Art.23 A Abs.1 OECD-MA nicht nur die tatsächliche Doppelbesteuerung, sondern<br />

schon die sog. virtuelle Doppelbesteuerung. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge sehen<br />

moderne deutsche Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil sog. Rückfallklauseln,<br />

Subject-to-tax-Klauseln, Re<strong>mit</strong>tance-Base-Klauseln oder switch-over-Klauseln<br />

vor. Gewährt ein Doppelbesteuerungsabkommen Steuerfreistellung, dann ist diese<br />

Steuerfreistellung zwingend.<br />

Sonderregeln gelten in den folgenden Fällen:<br />

-Durch Verständigungsvereinbarungen <strong>mit</strong> Frankreich, der Schweiz, Luxemburg,<br />

Großbritannien und den USA wurde das Schachtelprinzip ausgedehnt auch auf<br />

Kreditinstitute deutscher juristischer Personen des öffentlichen Rechts.<br />

-Nach dem Erlass des FinMin NRW betr. Persönlicher Geltungsbereich der DBA-<br />

Schachtelregelung vom 30.12.1983 gilt das Schachtelprivileg für alle<br />

unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und<br />

Vermögensmassen im Sinne von §1 Abs.1 KStG.<br />

An dieser Stelle sei noch einmal zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen: Für<br />

das internationale Schachtelprivileg (und auch für § 8b Abs.1 KStG) gelten die folgenden<br />

Prinzipien:


43<br />

-Die Steuerfreistellung gilt sowohl für die Körperschaftssteuer als auch für die<br />

Gewerbesteuer<br />

-Wegen § 8b Abs.5 KStG bleiben von den ausgeschütteten Gewinnen im Ergebnis<br />

nur 95% steuerfrei; dies gilt gleichermaßen für die Körperschaftssteuer und<br />

die Gewerbesteuer<br />

-Wegen der Steuerfreistellung ist eine im Ausland erhobene Quellensteuer nicht<br />

anrechenbar bzw. nicht abzugsfähig<br />

Einkünfte sollen nur dann von der deutschen Besteuerung freigestellt werden, wenn die<br />

im Ausland ausgeübten Tätigkeiten (aus deutscher Sicht!) rechts- und<br />

wirtschaftspolitisch erwünscht sind. Entsprechend enthalten sind 56 der seit 1966<br />

abgeschlossenen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen einen sog. Aktiv- oder<br />

Aktivitätsvorbehalt, auch genannt Aktiv- oder Aktivitätsklausel. Zusammen <strong>mit</strong> den<br />

sog. Subject-to-Tax-Klauseln gehört die Aktiv- oder Aktivitätsklausel zu den sog.<br />

Vorbehaltsklauseln.<br />

Die Aktivitätsklausel findet sich in zahlreichen Doppelbesteuerunsabkommen im<br />

Methodenartikel. In einigen Doppelbesteuerungsabkommen steht die Aktivitätsklausel<br />

allerdings „versteckt“ in den Schlussprotokollen.<br />

In der Praxis wichtige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen ohne Aktivitätsklausel<br />

sind insbesondere das DBA- Belgien, das DBA- Dänemark, das DBA- Frankreich, das<br />

DBA- Großbritannien, das DBA- Irland, das DBA- Italien, das DBA- Japan, das DBA-<br />

Kanada, das DBA- Luxemburg, das DBA- Niederlande, das DBA- Norwegen, das DBA-<br />

Österreich, das DBA- Schweden, das DBA- Türkei, das DBA- Großbritannien und DBA-<br />

USA. Darüber hinaus enthalten wenige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen zwar<br />

eine Aktivitätsklausel, die allerdings nur für Schachteldividenden gilt; dies sind<br />

insbesondere das DBA- Griechenland, das DBA- Iran, das DBA- Israel und das DBA-<br />

Thailand. Wegen der unterschiedlichen Handhabung und Ausgestaltung von<br />

Aktivitätsklauseln wirft Wassermeyer m.E. zu Recht die Frage auf, ob hier nicht ein<br />

Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art.3 GG gegeben ist.<br />

Zu beachten ist, dass es auch an verschiedenen anderen Stellen im Steuerrecht<br />

Regelungen <strong>mit</strong> Aktiv- oder Aktivitätsvorbehalten gibt. Abgesehen vom Recht der<br />

Doppelbesteuerung findet man Regelungen, die bestimmte Aktivtätigkeiten steuerlich<br />

privilegieren, in § 8 Abs.1 AStG und in § 2a Abs.1 EStG. In der Regel unterliegen die<br />

jeweiligen Aktivtätigkeiten in allen drei Rechtsgrundlagen unterschiedlichen<br />

Voraussetzungen. Insbesondere stimmen die in DBA- Aktivitätsklauseln genannten<br />

Aktivtätigkeiten nur in wenigen Ausnahmefällen <strong>mit</strong> den Aktivtätigkeiten nur in wenigen<br />

Ausnahmefällen <strong>mit</strong> den Aktivtätigkeiten im Sinne von § 8 Abs.1 AStG überein. Bei der<br />

Verwendung des Begriffs „Aktivtätigkeit“ ist im Rahmen des Rechts der<br />

Doppelbeteuerung zur Vermeidung von Missverständnissen deshalb gedanklich immer<br />

mehr zu ergänzen,… Im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Hinsichtlich der Arten von Aktivtätigkeiten kann man die deutschen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen bzw. in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

enthaltene Aktivitätsklauseln grundsätzlich in drei Gruppen einteilen.<br />

1. Typische Arten von Aktivtätigkeiten.<br />

Die Mehrzahl der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen <strong>mit</strong> Aktivitätsklausel<br />

enthalten die sog. typische Arten von Aktivtätigkeiten. Zu diesen<br />

Aktivtätigkeiten zählen Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren,


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technische Dienstleistungen, Bank- bzw. Versicherungsgeschäfte.<br />

2. Aktivtätigkeiten im Sinne von § 8 Abs.1 AStG.<br />

Vor allem neuere deutsche Doppelbesteuerungsabkommen <strong>mit</strong> Aktivklausel<br />

verweisen hinsichtlich der Aktivtätigkeiten auf § 8 Abs.1 Nr.1-6 AStG ( und auf §<br />

8 Abs.2 AStG )<br />

3. Sonstige Arten von Aktivtätigkeiten<br />

Einige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen <strong>mit</strong> Aktivitätsklausel enthalten<br />

Aktivtätigkeiten, die weder zur ersten noch zur zweiten Gruppe von Aktivtätigkeiten<br />

gehören. Beispielsweise findet sich in Ziff.(5) des Protokolls zum DBA- Finnland Art.23<br />

Abs.5 lit. a) DBA- Finnland die folgende umfangreiche Aufzählung:<br />

Herstellung, Be- und Verarbeitung von Gütern oder Tätigkeiten gleicher Art,<br />

Erforschung, Ausbeutung oder Behandlung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen,<br />

Rohstoffgewinnung, Bautätigkeit oder Montage, Transport, Lagerung oder<br />

Nachrichtenüber<strong>mit</strong>tlung, Beratung oder Dienstleistung, Bank- oder<br />

Versicherungsgeschäfte, Verkauf von Gütern oder Waren, oder aus den sonstigen<br />

Tätigkeiten auf die sich die Vertragsstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden<br />

Noten einigen.

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