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Gemeinsam Wohnen und Untermiete - Mieterverband

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Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />

<strong>Gemeinsam</strong> <strong>Wohnen</strong> <strong>und</strong> <strong>Untermiete</strong><br />

Das Merkblatt informiert über die verschiedenen Formen von geteiltem <strong>Wohnen</strong><br />

<strong>und</strong> gibt Auskunft über Rechte <strong>und</strong> Pflichten unter den Wohnpartnern <strong>und</strong> im<br />

Verhältnis zum Vermieter. Die Wahl der besten Form hängt von den konkreten<br />

Bedürfnissen im Einzelfall ab. Es lohnt sich allerdings, diese Wahl bewusst zu<br />

treffen <strong>und</strong> sich die Konsequenzen im Konfliktfall mit Mitbewohnern <strong>und</strong> Vermieter<br />

genau zu überlegen.<br />

Die Ausführungen gelten auch für gemeinsame Geschäftsmieten<br />

(Bürokollektive usw.). Diese haben zudem das Recht, das Mietverhältnis mit<br />

Zustimmung des Vermieters auf Dritte zu übertragen. Mit dieser Zustimmung<br />

tritt der Dritte in das Mietverhältnis ein. Der bisherige Mieter haftet noch bis<br />

zum ordentlichen Ablauf – höchstens jedoch für zwei Jahre – gegenüber dem<br />

Vermieter solidarisch mit dem Dritten. Zudem beträgt bei<br />

Geschäftsmietverhältnissen die Mindestkündigungsfrist 6 Monate.<br />

Aus Gründen der Einfachheit werden weibliche <strong>und</strong> männliche Formen<br />

«Mieterinnen/Mieter», «Vermieterinnen/Vermieter» etc. abwechslungsweise<br />

verwendet. Selbstverständlich treffen die jeweils gemachten Ausführungen<br />

auch auf das andere Geschlecht zu.<br />

Welche Form passt zu welchen Wohngemeinschaften?<br />

<strong>Untermiete</strong> <strong>und</strong> Mitmiete sind die verbreitetsten Formen des «gemeinsamen<br />

<strong>Wohnen</strong>s». Diese beiden Formen geben dem Wohnpartner oder der Wohnpartnerin<br />

den Schutz des Mietrechtes.<br />

Daneben gibt es aber auch Dauergäste <strong>und</strong> Lebenspartner(innen) ohne<br />

Mietverträge. Sie sind von diesem Schutz ausgeschlossen.<br />

Einer Lebensgemeinschaft, welche auf Dauer angelegt ist (z.B.<br />

Konkubinatspaare 1 , dauerhafte WG's etc.), entspricht die Mitmiete (oft auch<br />

Solidarmiete genannt). Damit werden alle Mitmieter gleichberechtigt. Allerdings<br />

auch mit den gleichen Pflichten, d.h. sie müssen allenfalls alleine für den<br />

gesamten Mietzins geradestehen.<br />

Kündigen können Mitmieter <strong>und</strong> Mitmieterinnen nur gemeinsam. Dies kann<br />

im Falle der Trennung zu erheblichen Problemen führen:<br />

● wenn z.B. der im Streit weggezogene Partner die Zustimmung zur<br />

Kündigung nicht erteilt oder wenn der zurückbleibende Partner den<br />

ausziehenden Partner nicht aus dem Vertrag entlassen will. In<br />

solchen Fällen kann die sich weigernde Person durch den Richter<br />

gezwungen werden, ihr Einverständnis zur Kündigung zu geben.<br />

● wenn ein Mitmieter ausgezogen ist <strong>und</strong> (z.B. im Ausland) nicht mehr<br />

aufgef<strong>und</strong>en werden kann <strong>und</strong> sich der Vermieter weigert, die nicht<br />

von allen Mietparteien unterzeichnete Kündigung anzuerkennen. Es<br />

empfiehlt sich deshalb, beim ausziehenden Mitmieter eine Vollmacht<br />

zu verlangen (s. dazu das Muster unter „Der oder die Mitmieter“).<br />

1 Sonderfall «Familienwohnung»: Die Hauptwohnung eines verheirateten Paares gilt<br />

automatisch als Familienwohnung. Dies trifft auch zu, wenn ein bisher im Konkubinat<br />

lebendes Paar heiratet. Beide Partner sind dann gleichberechtigte Mieter <strong>und</strong> es gelten<br />

– vor allem bei Kündigung <strong>und</strong> Vertragsänderungen – besondere Bestimmungen.<br />

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Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />

Will der Vermieter die ausziehende Partei nicht aus dem Vertrag entlassen,<br />

bleibt einzig die gemeinsame Kündigung als Ausweg.<br />

Die <strong>Untermiete</strong> ist angebracht, wenn die Dauer des Zusammenwohnens<br />

noch ungeklärt oder schon klar ist, dass es von kurzer Dauer sein soll. Jener<br />

Mieter oder jene Mieterin, welche in <strong>Untermiete</strong> wohnt, hat allerdings den<br />

grossen Nachteil, dass sie oder er im Konfliktfall am kürzeren Hebel sitzt:<br />

kündigt z.B. die Hauptmieterin die Wohnung, so wird das Untermietverhältnis<br />

spätestens auf denselben Zeitpunkt beendet.<br />

Die Errichtung eines Untermietverhältnisses ist auch dann ein Ausweg,<br />

wenn ein neuer Wohnpartner zuzieht <strong>und</strong> der Vermieter dessen Aufnahme als<br />

Mitmieter in den Vertrag verweigert.<br />

WICHTIG<br />

NICHT NUR DIE VERTRAGLICHEN ABMACHUNGEN MIT DEM VERMIETER SIND WICHTIG,<br />

SONDERN AUCH EBENSO KLARE ABSPRACHEN ZWISCHEN DEN WOHNPARTNERN UND<br />

WOHNPARTNERINNEN KÖNNEN IM KONFLIKTFALL HELFEN.<br />

Welche Formen der Miete sind zu unterscheiden?<br />

Der Gast<br />

Wenn in Ihrer Wohnung jemand absolut gratis wohnt, spricht man von einer<br />

Gebrauchsleihe. Diese Person ist verpflichtet, die übliche Sorge zur Wohnung<br />

zu tragen <strong>und</strong> allfällige Schäden dem Wohnungsmieter zu melden. Die Gastfre<strong>und</strong>schaft<br />

kann jederzeit aufgekündigt werden.<br />

Wichtig ist: Der Gast darf keinerlei geldwerte Leistungen (<strong>und</strong> seien diese<br />

auch nur symbolisch oder bestehen sie in Arbeitsleistungen) erbringen. Tut er<br />

dies, so besteht ein Untermietverhältnis (oder allenfalls ein Vertragsverhältnis,<br />

das sich nach den Regeln für sogenannte einfache Gesellschaften richtet).<br />

Merke: Nur der Gast, der absolut gratis wohnt, kann jederzeit wieder aus der<br />

Wohnung gebeten werden.<br />

Der <strong>Untermiete</strong>r<br />

Der <strong>Untermiete</strong>r benutzt die Wohnung oder einen Teil davon gegen Entgelt.<br />

Der Untermietvertrag bestimmt den Mietzins <strong>und</strong> den Umfang des Benutzungsrechts.<br />

Rechtlich gesehen wird der Wohnungsmieter in einem solchen Vertrag zum<br />

Vermieter <strong>und</strong> der <strong>Untermiete</strong>r zum Mieter. Um Missverständnisse zu<br />

vermeiden, sprechen wir in dieser Broschüre im Zusammenhang mit der<br />

<strong>Untermiete</strong> immer von «Hauptmieter» <strong>und</strong> «<strong>Untermiete</strong>r».<br />

Die zwingenden Mieterschutzbestimmungen gelten auch zwischen dem<br />

Hauptmieter <strong>und</strong> dem <strong>Untermiete</strong>r. D.h. der Hauptmieter muss gegenüber dem<br />

<strong>Untermiete</strong>r alle Formalitäten einhalten <strong>und</strong> dessen Rechte beachten, wie wenn<br />

er Vermieter wäre. Umgekehrt hat der <strong>Untermiete</strong>r gegenüber dem Hauptmieter<br />

dieselben Rechte (<strong>und</strong> Pflichten) wie ein «normaler» Wohnungsmieter seinem<br />

Vermieter gegenüber.<br />

Dies bedeutet z.B.:<br />

● Dass der Hauptmieter der <strong>Untermiete</strong>rin eine Mietzinserhöhung mit<br />

amtlich genehmigtem Formular anzeigen muss. Missbräuchliche<br />

Mietzinserhöhungen des Hauptmieters kann die <strong>Untermiete</strong>rin<br />

anfechten.<br />

● Dass der Hauptmieter dem <strong>Untermiete</strong>r mit amtlichem Formular <strong>und</strong><br />

unter Einhaltung von Fristen <strong>und</strong> Terminen kündigen muss <strong>und</strong> der<br />

<strong>Untermiete</strong>r diese Kündigung anfechten oder Erstreckung verlangen<br />

kann.<br />

● Ein Untermietverhältnis kann von vornherein nur so lange dauern, als<br />

das Hauptmietverhältnis besteht. Kündigt der Hauptmieter seinen<br />

2<br />

Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />

Wohnungsmietvertrag, ohne gleichzeitig dem <strong>Untermiete</strong>r spätestens<br />

auf denselben Zeitpunkt zu kündigen, wird der Hauptmieter<br />

gegenüber dem <strong>Untermiete</strong>r schadenersatzpflichtig. Der <strong>Untermiete</strong>r<br />

kann jedoch nicht gegen den Willen des Vermieters in der Wohnung<br />

bleiben.<br />

● Hauptmieter <strong>und</strong> <strong>Untermiete</strong>r sind an die gesetzlichen<br />

Kündigungsfristen geb<strong>und</strong>en:<br />

- möblierte Zimmer ohne Mitbenützung von Bad <strong>und</strong> Küche können<br />

mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer<br />

gekündigt werden.<br />

- Im übrigen gelten die gesetzlich vorgeschriebenen, Mindest- Kündigungsfristen<br />

von 3 Monaten auf den vertraglichen Kündigungstermin.<br />

Bei fehlender Absprache oder bei fehlender vertraglicher Abmachung<br />

kann nur auf den ortsüblichen Kündigungstermin gekündigt werden.<br />

Diese Kündigungsfristen können durch vertragliche Abmachungen<br />

verlängert, aber nicht verkürzt werden.<br />

● Der <strong>Untermiete</strong>rin steht zwar das Recht des «vorzeitigen» oder<br />

«ausserterminlichen» Auszuges zu, jedoch werden an die von ihr zu<br />

stellenden Nachfolgemieterin höhere Anforderungen an die<br />

«Zumutbarkeit» gestellt, als bei einem «normalen» Mietverhältnis.<br />

● Der <strong>Untermiete</strong>rin stehen bei Schäden <strong>und</strong> Mängeln sämtliche<br />

Mängelrechte gegen die Hauptmieterin offen. Diese ist verantwortlich,<br />

dass die Mängel behoben werden.<br />

Der Lebenspartner ohne Mietvertrag<br />

Lebenspartner, die zusammenziehen, begründen in der Regel eine einfache<br />

Gesellschaft. Unter Umständen treffen auf sie auch die Regeln über eheähnliche<br />

Gemeinschaften zu.<br />

Es ist sehr empfehlenswert, schriftliche Abmachungen über das zu treffen,<br />

was untereinander gilt. Eine solche vertragliche Abmachung sollte auf jeden<br />

Fall folgende Punkte umfassen:<br />

● Aufteilung des Mietzinses <strong>und</strong> der Nebenkosten inkl. Elektrisch <strong>und</strong><br />

PTT<br />

● Anteil in die gemeinsame Haushaltskasse<br />

● Inventar über die Eigentumsverhältnisse an der Wohnungseinrichtung<br />

● Regelung für den Konfliktfall: Wie lange im voraus soll ein Auszug<br />

angekündigt werden?<br />

Ein Muster wie dies (<strong>und</strong> was) zu regeln ist, finden Sie im Abschnitt<br />

«Vereinbarung über die gemeinsame Wohnung» am Schluss dieses<br />

Merkblattes mit den Klauseln für den Wohnpartner ohne Mietvertrag.<br />

Eine solche Abmachung ist nur gegenüber dem Partner von Bedeutung –<br />

nicht gegenüber dem Wohnungsvermieter. Will z.B. im Konfliktfall der<br />

Wohnungsmieter ausziehen, so kann der Partner ohne Mietvertrag nur mit<br />

Zustimmung des Vermieters in der Wohnung verbleiben (bzw. wird in diesem<br />

Falle ein neuer Mietvertrag erstellt). Will jedoch der Mieter, dass der Partner<br />

ohne Mietvertrag auszieht, so hat dieser keine Möglichkeit, sich zu wehren.<br />

Allerdings hat er Anspruch, dass ihm dazu eine angemessene Frist eingeräumt<br />

wird. Je nach Art <strong>und</strong> Dauer der Wohngemeinschaft kommen dabei die Regeln<br />

über die einfache Gesellschaft (ordentliche Kündigungsfrist: 6 Monate) oder<br />

über die eheähnliche Gemeinschaft zum Zuge. Eine vorbeugende vertragliche<br />

Abmachung schafft hier Klarheit. In jedem Fall muss aber der Partner<br />

ausziehen, wenn das Mietverhältnis durch den (Haupt)mieter oder den<br />

Vermieter gültig aufgelöst wird. Er hat keinen Anspruch darauf, den Mietvertag<br />

allein zu übernehmen.<br />

3<br />

Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />

Der Mitmieter<br />

Mitmieter unterzeichnen den Mietvertrag mit. Sie sichern sich dadurch ein Mitbestimmungsrecht<br />

über die Wohnung. Mitmieter <strong>und</strong> Mitmieterinnen müssen<br />

gegenüber dem Vermieter immer gemeinsam handeln <strong>und</strong> können auch nur<br />

gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Eine Mitmietpartei allein kann also nur<br />

mit Zustimmung der anderen Mitmietparteien <strong>und</strong> des Vermieters aus dem Vertrag<br />

aussteigen. Wird dies verwehrt, so ist sie auch nach ihrem Auszug für<br />

Mietzins <strong>und</strong> andere Forderungen des Vermieters haftbar. Es lohnt sich, auch<br />

hier vorbeugend eine schriftliche Abmachung zu treffen (siehe Punkt 5 unter<br />

«Vereinbarung über die WG-Wohnung» auf Seite 18). Auch eine solche Abmachung<br />

ist jedoch nur gegenüber den andern Mitmietparteien <strong>und</strong> nicht gegenüber<br />

dem Vermieter von Bedeutung.<br />

Beabsichtigt ein Mitmieter für längere Zeit z.B. ins Ausland zu verreisen, so<br />

empfiehlt es sich, einen anderen Mitmieter zur Wahrung allfälliger Rechte zu<br />

bevollmächtigen (siehe dazu den Vorschlag auf Seite 11).<br />

Was gelten für Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber dem Vermieter?<br />

Gast<br />

Der Vermieter kann keine Vorschriften machen, welche Gäste Sie empfangen<br />

<strong>und</strong> beherbergen dürfen. Über Dauergäste, welche mehrere Monate bleiben,<br />

sollten Sie den Vermieter orientieren, um Missverständnisse zu vermeiden.<br />

Einschreiten kann er nur, wenn die Wohnung überbelegt wird oder wenn sich<br />

Ihre Gäste nicht an die Hausordnung halten. Für Schäden, welche Ihr Gast<br />

verursacht, ist gegenüber dem Vermieter der Wohnungsmieter haftbar. Umgekehrt<br />

kann natürlich auch der Vermieter gegenüber Ihren Gästen keinerlei Forderungen<br />

(wie z.B. eine Mietzinsforderung usw.) stellen.<br />

Lebenspartner ohne Mietvertrag<br />

Auch der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin ohne Mietvertrag hat keine<br />

vertraglichen Beziehungen zum Vermieter. Was oben für den Gast gesagt wurde,<br />

trifft auch auf den Lebenspartner ohne Mietvertrag zu, insbesondere hat er<br />

keine besonderen Rechte auf die Wohnungsübernahme beim Auszug des<br />

Wohnungsmieters. Nur im Falle einer Vermieterkündigung kann im Erstreckungsverfahren<br />

vorgebracht werden, dass die Wohnungssuche für zwei Personen<br />

schwieriger ist als nur für den Wohnungsmieter allein. Der Einzug eines<br />

Lebenspartners sollte auf jeden Fall dem Vermieter gemeldet werden. In der<br />

Regel hat der Vermieter ein Interesse daran, dass mehrere Bewohner oder<br />

Bewohnerinnen den Vertrag unterzeichnen, da dann seine finanziellen Forderungen,<br />

durch die solidarische Haftung aller Mitmieter <strong>und</strong> Mitmieterinnen, besser<br />

abgedeckt sind.<br />

VORSCHLAG<br />

WILL EIN PARTNER, DER BISHER AN EINEM ANDERN ORT GELEBT HAT, ZU SEINEM<br />

LEBENSPARTNER ZIEHEN, SO IST DIES DEM VERMIETER ZU MELDEN. WILL DIE NEU IN DIE<br />

WOHNUNG ZIEHENDE PERSON MITMIETER WERDEN, SO SOLLTE MAN SICH GEMEINSAM<br />

SCHRIFTLICH AN DEN VERMIETER WENDEN UND UM AUFNAHME IN DEN MIETVERTRAG<br />

ERSUCHEN:<br />

Ich teile Ihnen mit, dass mein Fre<strong>und</strong> per 1. Oktober<br />

zu mir zieht. Seine Personalien lauten:<br />

(Name <strong>und</strong> bisherige Adresse)<br />

Wir möchten ab diesem Datum meinen Mietvertrag gemeinsam<br />

weiterführen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> bitte ich Sie, meinen<br />

Fre<strong>und</strong> als Mitmieter mit solidarischer Haftung in<br />

den Mietvertrag aufzunehmen <strong>und</strong> eine Vertragsänderung<br />

in diesem Sinn vorzubereiten.<br />

Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen.<br />

4<br />

Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />

Der oder die Mitmieter<br />

Hier bestehen die gleichen Rechte gegenüber dem Vermieter, wie wenn nur ein<br />

Mieter da wäre – allerdings mit dem Unterschied, dass diese immer nur gemeinsam<br />

wahrgenommen werden können (z.B. Mietzinsanfechtungen, Mängelrechte<br />

durchsetzen, Kündigungsschutz verlangen oder den Mietvertrag kündigen).<br />

Auch der Vermieter kann seine Forderungen (ausser Geldforderungen,<br />

da ja jeder Mitmieter solidarisch haftet) nur immer gegenüber sämtlichen Mitmietern<br />

aussprechen.<br />

VORSCHLAG DAMIT DIE MITMIETER, BEI EINER LÄNGEREN ABWESENHEIT EINES MITMIETERS,<br />

NOCH HANDLUNGSFÄHIG BLEIBEN, SOLLTE DIESER EINEN MITMIETER ODER EINE MITMIETERIN<br />

SCHRIFTLICH ZUR STELLVERTRETUNG GEGENÜBER DEM VERMIETER BEVOLLMÄCHTIGEN:<br />

«Ich bevollmächtige ............., mich bei allen<br />

Rechtshandlungen aus unserem gemeinsamen Mietvertrag<br />

über die .........-Zimmerwohnung an der .........,<br />

rechtsgültig zu vertreten. Diese Vollmacht schliesst<br />

insbesondere auch die Vertretung vor Schlichtungsbehörde<br />

<strong>und</strong> Gerichten ein, die Ergreifung von Rechtsmitteln<br />

<strong>und</strong> den Abschluss von gerichtlichen, behördlichen<br />

<strong>und</strong> ausserbehördlichen Vergleichen.»<br />

(Ort/Datum) ....................................<br />

(Unterschrift des/der abwesenden Mieters/Mieterin)<br />

Für Mietzinse <strong>und</strong> andere Forderungen des Vermieters sind Mitmieter<br />

solidarisch haftbar. Der Vermieter kann also irgendeinen Mitmieter<br />

aussuchen <strong>und</strong> von ihm die volle Zahlung verlangen.<br />

Dem Vermieter ist auch freigestellt, ob er einen einzelnen Mitmieter aus den<br />

Mietvertragsverpflichtungen entlassen will, d.h. er kann auch einem bereits<br />

ausgezogenen Mitmieter Forderungen aus dem Mietverhältnis in Rechnung<br />

stellen, wenn dieser nicht von ihm aus dem Mietvertrag entlassen wurde oder<br />

wenn der Mietvertrag nicht von allen gemeinsam gekündigt wurde.<br />

Ebenso ist der Vermieter nicht verpflichet, einem ausziehenden Mitmieter,<br />

welcher nicht aus dem Vertrag entlassen wurde, ein allenfalls von ihm<br />

geleistetes Mietzinsdepot (oder seinen Anteil daran) auszuzahlen oder<br />

irgendwelche Entschädigungen für Investitionen des ausziehenden Mitmieters<br />

abzugelten.<br />

VORSCHLAG<br />

MIT EINEM SCHREIBEN AN DEN VERMIETER SOLL IHM DER AUSZUG DES<br />

MITMIETERS MITGETEILT UND SEINE ENTLASSUNG AUS DEM VERTRAG VORGESCHLAGEN<br />

WERDEN.<br />

Wir teilen Ihnen mit, dass wir künftig unter getrennten<br />

Adressen leben werden. Nach unserer Absprache<br />

bleibt (Name des verbleibenden Mieters) in der bisherigen<br />

Wohnung.<br />

Die neue Adresse von (Name des ausziehenden Mieters)<br />

lautet ab .........:<br />

(Adresse)<br />

Im Hinblick auf diese Veränderung bitten wir Sie, (Name<br />

des ausziehenden Mieters) aus den Rechten <strong>und</strong><br />

Pflichten unseres Mietvertrages zu entlassen <strong>und</strong> das<br />

Mietverhältnis mit (Name des verbleibenden Mieters)<br />

als alleiniger Mieter fortzusetzen. Über das geleistete<br />

Mietzinsdepot haben wir uns bereits geeinigt. Das<br />

Depot samt bisherigen Zinsen geht in das Alleineigentum<br />

von (Name des verbleibenden Mieters) über.<br />

5<br />

Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />

Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Entlassung<br />

von (Name des ausziehenden Mieters) aus dem Mietvertrag<br />

kurz bestätigen können <strong>und</strong> danken Ihnen für Ihr<br />

Verständnis.<br />

<strong>Untermiete</strong>r<br />

Nach neuem Mietrecht kann die <strong>Untermiete</strong> nicht durch eine Bestimmung im<br />

Mietvertrag ausgeschlossen werden. Es besteht also immer die Möglichkeit,<br />

die Wohnung ganz oder teilweise unterzuvermieten. Dazu ist jedoch vorgängig<br />

(sicherheitshalber schriftlich) die Zustimmung des Vermieters einzuholen <strong>und</strong><br />

ihm die Personalien des <strong>Untermiete</strong>rs <strong>und</strong> die Untermietbedingungen bekanntzugeben.<br />

Am einfachsten ist, wenn ihm eine Kopie des Untermietvertrages zugestellt<br />

wird. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur in folgenden drei Fällen<br />

gültig verweigern:<br />

● Wenn sich der Hauptmieter weigert, die Bedingungen des<br />

Untermietvertrages bekanntzugeben.<br />

● Wenn vom <strong>Untermiete</strong>r ein übersetzter Mietzins verlangt wird. An der<br />

<strong>Untermiete</strong> darf nichts verdient werden; neben den reinen Mietkosten<br />

dürfen jedoch weitere Leistungen wie Elektrisch/PTT usw. oder ein<br />

Zuschlag für die Mobiliarbenützung (in der Regel bis höchstens 20%<br />

der Miete) dem <strong>Untermiete</strong>r in Rechnung gestellt werden.<br />

● Wenn die <strong>Untermiete</strong> dem Vermieter wesentliche Nachteile bringt.<br />

Dies ist bei Überbelegung oder Nutzungsänderungen denkbar.<br />

Vermietereinwände gegen die Person des <strong>Untermiete</strong>rs sind in aller<br />

Regel unbeachtlich.<br />

Reagiert der Vermieter auf Ihre Mitteilung nicht, so ist seine Zustimmung<br />

formlos gültig. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zu Unrecht, kann sich<br />

der Hauptmieter an die Schlichtungsbehörde wenden. Ebenso kann eine<br />

Kündigung wegen <strong>Untermiete</strong> bei der Schlichtungsbehörde mit Erfolg<br />

angefochten werden. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung ohne<br />

Begründung, so sollten Sie von ihm schriftlich eine Angabe des Gr<strong>und</strong>es<br />

verlangen.<br />

Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter für den gesamten Mietzins<br />

<strong>und</strong> alle übrigen Forderungen zu 100% haftbar. Nur der Hauptmieter kann<br />

Mietzinserhöhungen, Kündigungen usw. anfechten oder Mängelrechte<br />

gegenüber dem Vermieter durchsetzen. Auch kann die Wohnung gegenüber<br />

dem Vermieter nur durch den Hauptmieter gekündigt werden.<br />

VORSCHLAG<br />

OFT WIRD EINE WOHNUNG WEGEN LÄNGEREM AUSLANDAUFENTHALT<br />

UNTERVERMIETET. IN DIESEM FALLE IST ES RATSAM, EINE VERTRAUENSPERSON ZUR<br />

STELLVERTRETUNG GEGENÜBER DEM VERMIETER ZU BEVOLLMÄCHTIGEN UND FÜR DIE<br />

WEITERLEITUNG ALLFÄLLIGER VERMIETERSCHREIBEN AN DIESE VERTRAUENSPERSON<br />

BESORGT ZU SEIN (DIESE BENÖTIGT GEGENÜBER DER PTT SICHERHEITSHALBER EBENFALLS<br />

EINE VOLLMACHT DER ABWESENDEN PERSON).<br />

Der <strong>Untermiete</strong>r muss seine Forderungen immer an den Hauptmieter<br />

richten, da er in keiner vertraglichen Beziehung zum Vermieter steht.<br />

Wie regeln wir das gemeinsame <strong>Wohnen</strong> untereinander?<br />

HauptmieterIn mit LebenspartnerIn ohne Mietvertrag<br />

Der Hauptmieter oder die Hauptmieterin sollte mit dem Wohnpartner oder der<br />

Wohnpartnerin eine Abmachung über die Benützung der gemeinsamen Wohnung<br />

treffen.<br />

Der Vertragsentwurf am Schluss dieses Merkblattes kann den Rahmen für<br />

solche Vereinbarungen bilden.<br />

6<br />

Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />

Mitmieter <strong>und</strong> Mitmieterin / <strong>Untermiete</strong>rin <strong>und</strong> <strong>Untermiete</strong>r <strong>und</strong> Wohngemeinschaften<br />

mit mehr als zwei Personen<br />

Dem WG-Gedanken würde ein formloses Zusammenleben mit der jederzeitigen<br />

Möglichkeit zum Ein- <strong>und</strong> Auszug <strong>und</strong> ohne einen mehrberechtigten Hauptmieter<br />

entsprechen. Der Gesetzgeber hatte jedoch bei der Formulierung des Mietrechtes<br />

nicht in erster Linie die WG im Auge. Deshalb ist es nicht ganz einfach,<br />

vertragliche Konstruktionen zu finden, welche im Konfliktfall einen Rahmen bilden,<br />

der für alle Beteiligten akzeptabel ist.<br />

WG-Verein als Hauptmieter<br />

Steht die WG einem für freiere Wohnformen offenen Vermieter gegenüber, besteht<br />

die Möglichkeit, dass sich die Wohngemeinschaft zu einem Verein zusammenschliesst<br />

<strong>und</strong> der Verein als Mieter auftritt. In diesem Fall haftet jedoch<br />

gegenüber dem Vermieter nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Reicht<br />

dies dem Vermieter nicht aus, so können die einzelnen WG-Mitglieder dem<br />

Vermieter gegenüber eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie solidarisch<br />

mit dem Verein für Forderungen aus dem Mietverhältnis haften. Diese Vertragskonstruktion<br />

entspricht am ehesten dem Selbstverständnis einer WG, weil<br />

damit ein unkomplizierter Wechsel der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner möglich<br />

wird.<br />

WG mit gleichberechtigten MitmieterInnen<br />

Sind in einer WG alle <strong>Wohnen</strong>den gleichberechtigte Mitmieter, so kann nachfolgender<br />

Vereinbarungsentwurf den Rahmen für die Abmachungen unter den<br />

MitmieterInnen bilden (Vertragsentwurf «Vereinbarung über die WG-Wohnung»<br />

am Schluss dieses Merkblattes).<br />

WG mit Haupt- <strong>und</strong> <strong>Untermiete</strong>rInnen<br />

Gegenüber dem Vermieter ist zweifellos der traditionelle Mietvertrag mit einem<br />

Hauptmieter (<strong>und</strong> mit Untervermietung an die einzelnen WG-Mitglieder) der<br />

einfachste Weg.<br />

VORSCHLAG<br />

IN DIESEM FALL KANN DAS EINVERSTÄNDNIS DES VERMIETERS ZUR UNTERMIETE<br />

BEREITS IM HAUPTMIETVERTRAG EINGEHOLT WERDEN:<br />

«Der Mieter ist berechtigt, die Wohnung jeweils bis<br />

maximal drei Personen seiner Wahl in <strong>Untermiete</strong> abzugeben.<br />

Er verpflichtet sich, dem Vermieter die Personalien<br />

der <strong>Untermiete</strong>r <strong>und</strong> die Bedingungen der <strong>Untermiete</strong><br />

zu melden <strong>und</strong> allfällige Wechsel mitzuteilen.»<br />

Der nachfolgende Vertragsentwurf kann den Rahmen für Abmachungen in<br />

einer WG mit (Hauptmiet-) <strong>und</strong> Untermietverträgen bilden:<br />

Vertragsentwurf für eine WG mit Hauptmieter(in) <strong>und</strong> <strong>Untermiete</strong>r(innen)<br />

Hauptmieterin (Adresse)<br />

<strong>Untermiete</strong>rin 1 (Adresse)<br />

<strong>Untermiete</strong>rin 2 (Adresse)<br />

schliessen folgende Vereinbarung<br />

(Hauptmieterin) überlässt (<strong>Untermiete</strong>rin 1) <strong>und</strong> (<strong>Untermiete</strong>rin<br />

2) je ein Zimmer ihrer .....-Zimmerwohnung<br />

an ................ in <strong>Untermiete</strong>. Abgesehen von den<br />

individuellen Zimmern steht die Nutzung der übrigen<br />

Mieträume allen gemeinsam zu.<br />

Der Mietzins für die Mietwohnung beträgt zur Zeit monatlich<br />

inkl. Nebenkosten Fr. 1'800.–. Jede Partei<br />

zahlt daran monatlich Fr. 600.–.<br />

7<br />

Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />

Es wird ein von allen dreien unterschriebenes Inventar<br />

geführt, aus dem hervorgeht, wem die Gegenstände in<br />

der Wohnung gehören. Das Inventar wird laufend nachgeführt.<br />

Will (Hauptmieterin) ausziehen, setzt sie sich auf<br />

Wunsch von (<strong>Untermiete</strong>rin 1) <strong>und</strong> (<strong>Untermiete</strong>rin 2) bei<br />

der Vermieterin dafür ein, dass sie das Mietverhältnis<br />

mit ihnen fortsetzt. Wird von allen eine ausserterminliche<br />

Kündigung befürwortet, bemühen sich alle um eine<br />

Ersatzmieterin <strong>und</strong> tragen die Kosten dafür gemeinsam.<br />

(Hauptmieterin) kann einer Mitbewohnerin nur kündigen,<br />

wenn die andere <strong>Untermiete</strong>rin damit einverstanden ist.<br />

Für die Kündigung der Untermietverhältnisse gelten die<br />

Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine aus dem Mietvertrag<br />

zwischen (Hauptmieterin) <strong>und</strong> der Vermieterin.<br />

Ort/Datum: .............................<br />

Hauptmieterin <strong>Untermiete</strong>rin 1 <strong>Untermiete</strong>rin 2<br />

............. ............... ...............<br />

Vereinbarung über die WG-Wohnung<br />

(Name <strong>und</strong> Adresse aller Mitmieter <strong>und</strong> Mitmieterinnen)<br />

treffen folgende Vereinbarung<br />

1. Wir leben ab (Datum) in einer gemeinsamen Wohnung.<br />

Den Mietzins inkl. Nebenkosten, PTT, Elektrisch sowie<br />

die weiteren Kosten des Haushaltes begleichen wir aus<br />

dem gemeinsamen Haushaltskonto. Auf dieses Konto zahlen<br />

(Mitmieter 1) monatlich Fr. .......... <strong>und</strong><br />

(Mitmieterin 2) monatlich Fr. .......... <strong>und</strong><br />

(Mitmieterin 3) monatlich Fr. .......... .<br />

2. Wir führen ein von allen Beteiligten unterschriebenes<br />

Inventar, in dem festgehalten wird, wem die Gegenstände<br />

in unserer Wohnung gehören. Es wird laufend<br />

nachgeführt.<br />

3. Bei einer allfälligen Ersatzmietersuche unterstützen<br />

wir uns gegenseitig <strong>und</strong> tragen die anfallenden<br />

Kosten gemeinsam.<br />

4. Jeder Partner kann diese Vereinbarung kündigen. Dazu<br />

müssen die Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine gemäss<br />

Mietvertrag eingehalten werden. Zieht ein Partner vorzeitig<br />

aus, bleibt er weiterhin verpflichtet, seinen<br />

Mietzinsanteil bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu<br />

bezahlen.<br />

5. Mit der Auflösung dieser Vereinbarung überlässt der<br />

ausziehende Mieter die Wohnung den bleibenden Mietern<br />

zum alleinigen Gebrauch <strong>und</strong> die bleibenden Mieter verpflichten<br />

sich, für den Mietzins ab diesem Datum allein<br />

aufzukommen. Gegenüber dem Vermieter beantragen<br />

die Partner, den ausziehenden Mieter aus den Rechten<br />

<strong>und</strong> Pflichten des Mietvertrages zu entlassen <strong>und</strong> den<br />

Mietvertrag mit den bleibenden Mietern fortzusetzen.<br />

8<br />

Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />

Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung der<br />

Parteien im Zeitpunkt der Trennung. Sie ist schriftlich<br />

zu treffen.<br />

Ort/Datum: .............................<br />

Hauptmieterin <strong>Untermiete</strong>rin 1 <strong>Untermiete</strong>rin 2<br />

............. ............... ...............<br />

Vereinbarung über die gemeinsame Wohnung<br />

(Name <strong>und</strong> Adresse des Hauptmieters oder der Hauptmieterin<br />

sowie der Wohnpartnerin bzw. des Wohnpartners)<br />

treffen folgende Vereinbarung<br />

1. Wir leben ab (Datum) in einer gemeinsamen Wohnung.<br />

Den Mietzins inkl. Nebenkosten, PTT-Gebühren, Elektrisch<br />

sowie die weiteren Kosten des Haushaltes begleichen<br />

wir aus einem gemeinsamen Haushaltskonto. Auf<br />

dieses Konto zahlen<br />

(HauptmieterIn) monatlich Fr. ....... <strong>und</strong><br />

(WohnpartnerIn) monatlich Fr. ....... .<br />

2. Wir führen ein beidseitig unterschriebenes Inventar,<br />

in dem festgehalten wird, wem die Gegenstände in<br />

unserer Wohnung gehören. Das Inventar wird laufend<br />

nachgeführt.<br />

3. Bei einer allfälligen Suche nach Ersatzmietern unterstützen<br />

wir uns gegenseitig <strong>und</strong> tragen die anfallenden<br />

Kosten gemeinsam.<br />

4. Der Mietvertrag unserer gemeinsamen Wohnung lautet<br />

auf (HauptmieterIn). Alle Rechtshandlungen gegenüber<br />

dem Vermieter werden jedoch in gemeinsamer Absprache<br />

vorgenommen.<br />

5. (WohnpartnerIn) ist berechtigt, die Wohnung jederzeit<br />

ungehindert zu betreten <strong>und</strong> darin zu verbleiben,<br />

solange diese Vereinbarung <strong>und</strong> der Mietvertrag von<br />

(HauptmieterIn) dauern.<br />

6. Jeder Partner kann diese Vereinbarung kündigen. Dazu<br />

müssen die Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine gemäss<br />

Mietvertrag von (HauptmieterIn) eingehalten werden.<br />

(WohnpartnerIn) verpflichtet sich, die Wohnung bei<br />

Auflösung dieser Vereinbarung zu verlassen <strong>und</strong> seinen<br />

Mietzinsanteil auch bei vorzeitigem Auszug bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist zu bezahlen.<br />

Ort/Datum: ............<br />

Hauptmieterin: Wohnpartnerin:<br />

....................... ..........................<br />

9<br />

Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch

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