Gemeinsam Wohnen und Untermiete - Mieterverband
Gemeinsam Wohnen und Untermiete - Mieterverband
Gemeinsam Wohnen und Untermiete - Mieterverband
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Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />
<strong>Gemeinsam</strong> <strong>Wohnen</strong> <strong>und</strong> <strong>Untermiete</strong><br />
Das Merkblatt informiert über die verschiedenen Formen von geteiltem <strong>Wohnen</strong><br />
<strong>und</strong> gibt Auskunft über Rechte <strong>und</strong> Pflichten unter den Wohnpartnern <strong>und</strong> im<br />
Verhältnis zum Vermieter. Die Wahl der besten Form hängt von den konkreten<br />
Bedürfnissen im Einzelfall ab. Es lohnt sich allerdings, diese Wahl bewusst zu<br />
treffen <strong>und</strong> sich die Konsequenzen im Konfliktfall mit Mitbewohnern <strong>und</strong> Vermieter<br />
genau zu überlegen.<br />
Die Ausführungen gelten auch für gemeinsame Geschäftsmieten<br />
(Bürokollektive usw.). Diese haben zudem das Recht, das Mietverhältnis mit<br />
Zustimmung des Vermieters auf Dritte zu übertragen. Mit dieser Zustimmung<br />
tritt der Dritte in das Mietverhältnis ein. Der bisherige Mieter haftet noch bis<br />
zum ordentlichen Ablauf – höchstens jedoch für zwei Jahre – gegenüber dem<br />
Vermieter solidarisch mit dem Dritten. Zudem beträgt bei<br />
Geschäftsmietverhältnissen die Mindestkündigungsfrist 6 Monate.<br />
Aus Gründen der Einfachheit werden weibliche <strong>und</strong> männliche Formen<br />
«Mieterinnen/Mieter», «Vermieterinnen/Vermieter» etc. abwechslungsweise<br />
verwendet. Selbstverständlich treffen die jeweils gemachten Ausführungen<br />
auch auf das andere Geschlecht zu.<br />
Welche Form passt zu welchen Wohngemeinschaften?<br />
<strong>Untermiete</strong> <strong>und</strong> Mitmiete sind die verbreitetsten Formen des «gemeinsamen<br />
<strong>Wohnen</strong>s». Diese beiden Formen geben dem Wohnpartner oder der Wohnpartnerin<br />
den Schutz des Mietrechtes.<br />
Daneben gibt es aber auch Dauergäste <strong>und</strong> Lebenspartner(innen) ohne<br />
Mietverträge. Sie sind von diesem Schutz ausgeschlossen.<br />
Einer Lebensgemeinschaft, welche auf Dauer angelegt ist (z.B.<br />
Konkubinatspaare 1 , dauerhafte WG's etc.), entspricht die Mitmiete (oft auch<br />
Solidarmiete genannt). Damit werden alle Mitmieter gleichberechtigt. Allerdings<br />
auch mit den gleichen Pflichten, d.h. sie müssen allenfalls alleine für den<br />
gesamten Mietzins geradestehen.<br />
Kündigen können Mitmieter <strong>und</strong> Mitmieterinnen nur gemeinsam. Dies kann<br />
im Falle der Trennung zu erheblichen Problemen führen:<br />
● wenn z.B. der im Streit weggezogene Partner die Zustimmung zur<br />
Kündigung nicht erteilt oder wenn der zurückbleibende Partner den<br />
ausziehenden Partner nicht aus dem Vertrag entlassen will. In<br />
solchen Fällen kann die sich weigernde Person durch den Richter<br />
gezwungen werden, ihr Einverständnis zur Kündigung zu geben.<br />
● wenn ein Mitmieter ausgezogen ist <strong>und</strong> (z.B. im Ausland) nicht mehr<br />
aufgef<strong>und</strong>en werden kann <strong>und</strong> sich der Vermieter weigert, die nicht<br />
von allen Mietparteien unterzeichnete Kündigung anzuerkennen. Es<br />
empfiehlt sich deshalb, beim ausziehenden Mitmieter eine Vollmacht<br />
zu verlangen (s. dazu das Muster unter „Der oder die Mitmieter“).<br />
1 Sonderfall «Familienwohnung»: Die Hauptwohnung eines verheirateten Paares gilt<br />
automatisch als Familienwohnung. Dies trifft auch zu, wenn ein bisher im Konkubinat<br />
lebendes Paar heiratet. Beide Partner sind dann gleichberechtigte Mieter <strong>und</strong> es gelten<br />
– vor allem bei Kündigung <strong>und</strong> Vertragsänderungen – besondere Bestimmungen.<br />
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Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />
Will der Vermieter die ausziehende Partei nicht aus dem Vertrag entlassen,<br />
bleibt einzig die gemeinsame Kündigung als Ausweg.<br />
Die <strong>Untermiete</strong> ist angebracht, wenn die Dauer des Zusammenwohnens<br />
noch ungeklärt oder schon klar ist, dass es von kurzer Dauer sein soll. Jener<br />
Mieter oder jene Mieterin, welche in <strong>Untermiete</strong> wohnt, hat allerdings den<br />
grossen Nachteil, dass sie oder er im Konfliktfall am kürzeren Hebel sitzt:<br />
kündigt z.B. die Hauptmieterin die Wohnung, so wird das Untermietverhältnis<br />
spätestens auf denselben Zeitpunkt beendet.<br />
Die Errichtung eines Untermietverhältnisses ist auch dann ein Ausweg,<br />
wenn ein neuer Wohnpartner zuzieht <strong>und</strong> der Vermieter dessen Aufnahme als<br />
Mitmieter in den Vertrag verweigert.<br />
WICHTIG<br />
NICHT NUR DIE VERTRAGLICHEN ABMACHUNGEN MIT DEM VERMIETER SIND WICHTIG,<br />
SONDERN AUCH EBENSO KLARE ABSPRACHEN ZWISCHEN DEN WOHNPARTNERN UND<br />
WOHNPARTNERINNEN KÖNNEN IM KONFLIKTFALL HELFEN.<br />
Welche Formen der Miete sind zu unterscheiden?<br />
Der Gast<br />
Wenn in Ihrer Wohnung jemand absolut gratis wohnt, spricht man von einer<br />
Gebrauchsleihe. Diese Person ist verpflichtet, die übliche Sorge zur Wohnung<br />
zu tragen <strong>und</strong> allfällige Schäden dem Wohnungsmieter zu melden. Die Gastfre<strong>und</strong>schaft<br />
kann jederzeit aufgekündigt werden.<br />
Wichtig ist: Der Gast darf keinerlei geldwerte Leistungen (<strong>und</strong> seien diese<br />
auch nur symbolisch oder bestehen sie in Arbeitsleistungen) erbringen. Tut er<br />
dies, so besteht ein Untermietverhältnis (oder allenfalls ein Vertragsverhältnis,<br />
das sich nach den Regeln für sogenannte einfache Gesellschaften richtet).<br />
Merke: Nur der Gast, der absolut gratis wohnt, kann jederzeit wieder aus der<br />
Wohnung gebeten werden.<br />
Der <strong>Untermiete</strong>r<br />
Der <strong>Untermiete</strong>r benutzt die Wohnung oder einen Teil davon gegen Entgelt.<br />
Der Untermietvertrag bestimmt den Mietzins <strong>und</strong> den Umfang des Benutzungsrechts.<br />
Rechtlich gesehen wird der Wohnungsmieter in einem solchen Vertrag zum<br />
Vermieter <strong>und</strong> der <strong>Untermiete</strong>r zum Mieter. Um Missverständnisse zu<br />
vermeiden, sprechen wir in dieser Broschüre im Zusammenhang mit der<br />
<strong>Untermiete</strong> immer von «Hauptmieter» <strong>und</strong> «<strong>Untermiete</strong>r».<br />
Die zwingenden Mieterschutzbestimmungen gelten auch zwischen dem<br />
Hauptmieter <strong>und</strong> dem <strong>Untermiete</strong>r. D.h. der Hauptmieter muss gegenüber dem<br />
<strong>Untermiete</strong>r alle Formalitäten einhalten <strong>und</strong> dessen Rechte beachten, wie wenn<br />
er Vermieter wäre. Umgekehrt hat der <strong>Untermiete</strong>r gegenüber dem Hauptmieter<br />
dieselben Rechte (<strong>und</strong> Pflichten) wie ein «normaler» Wohnungsmieter seinem<br />
Vermieter gegenüber.<br />
Dies bedeutet z.B.:<br />
● Dass der Hauptmieter der <strong>Untermiete</strong>rin eine Mietzinserhöhung mit<br />
amtlich genehmigtem Formular anzeigen muss. Missbräuchliche<br />
Mietzinserhöhungen des Hauptmieters kann die <strong>Untermiete</strong>rin<br />
anfechten.<br />
● Dass der Hauptmieter dem <strong>Untermiete</strong>r mit amtlichem Formular <strong>und</strong><br />
unter Einhaltung von Fristen <strong>und</strong> Terminen kündigen muss <strong>und</strong> der<br />
<strong>Untermiete</strong>r diese Kündigung anfechten oder Erstreckung verlangen<br />
kann.<br />
● Ein Untermietverhältnis kann von vornherein nur so lange dauern, als<br />
das Hauptmietverhältnis besteht. Kündigt der Hauptmieter seinen<br />
2<br />
Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />
Wohnungsmietvertrag, ohne gleichzeitig dem <strong>Untermiete</strong>r spätestens<br />
auf denselben Zeitpunkt zu kündigen, wird der Hauptmieter<br />
gegenüber dem <strong>Untermiete</strong>r schadenersatzpflichtig. Der <strong>Untermiete</strong>r<br />
kann jedoch nicht gegen den Willen des Vermieters in der Wohnung<br />
bleiben.<br />
● Hauptmieter <strong>und</strong> <strong>Untermiete</strong>r sind an die gesetzlichen<br />
Kündigungsfristen geb<strong>und</strong>en:<br />
- möblierte Zimmer ohne Mitbenützung von Bad <strong>und</strong> Küche können<br />
mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer<br />
gekündigt werden.<br />
- Im übrigen gelten die gesetzlich vorgeschriebenen, Mindest- Kündigungsfristen<br />
von 3 Monaten auf den vertraglichen Kündigungstermin.<br />
Bei fehlender Absprache oder bei fehlender vertraglicher Abmachung<br />
kann nur auf den ortsüblichen Kündigungstermin gekündigt werden.<br />
Diese Kündigungsfristen können durch vertragliche Abmachungen<br />
verlängert, aber nicht verkürzt werden.<br />
● Der <strong>Untermiete</strong>rin steht zwar das Recht des «vorzeitigen» oder<br />
«ausserterminlichen» Auszuges zu, jedoch werden an die von ihr zu<br />
stellenden Nachfolgemieterin höhere Anforderungen an die<br />
«Zumutbarkeit» gestellt, als bei einem «normalen» Mietverhältnis.<br />
● Der <strong>Untermiete</strong>rin stehen bei Schäden <strong>und</strong> Mängeln sämtliche<br />
Mängelrechte gegen die Hauptmieterin offen. Diese ist verantwortlich,<br />
dass die Mängel behoben werden.<br />
Der Lebenspartner ohne Mietvertrag<br />
Lebenspartner, die zusammenziehen, begründen in der Regel eine einfache<br />
Gesellschaft. Unter Umständen treffen auf sie auch die Regeln über eheähnliche<br />
Gemeinschaften zu.<br />
Es ist sehr empfehlenswert, schriftliche Abmachungen über das zu treffen,<br />
was untereinander gilt. Eine solche vertragliche Abmachung sollte auf jeden<br />
Fall folgende Punkte umfassen:<br />
● Aufteilung des Mietzinses <strong>und</strong> der Nebenkosten inkl. Elektrisch <strong>und</strong><br />
PTT<br />
● Anteil in die gemeinsame Haushaltskasse<br />
● Inventar über die Eigentumsverhältnisse an der Wohnungseinrichtung<br />
● Regelung für den Konfliktfall: Wie lange im voraus soll ein Auszug<br />
angekündigt werden?<br />
Ein Muster wie dies (<strong>und</strong> was) zu regeln ist, finden Sie im Abschnitt<br />
«Vereinbarung über die gemeinsame Wohnung» am Schluss dieses<br />
Merkblattes mit den Klauseln für den Wohnpartner ohne Mietvertrag.<br />
Eine solche Abmachung ist nur gegenüber dem Partner von Bedeutung –<br />
nicht gegenüber dem Wohnungsvermieter. Will z.B. im Konfliktfall der<br />
Wohnungsmieter ausziehen, so kann der Partner ohne Mietvertrag nur mit<br />
Zustimmung des Vermieters in der Wohnung verbleiben (bzw. wird in diesem<br />
Falle ein neuer Mietvertrag erstellt). Will jedoch der Mieter, dass der Partner<br />
ohne Mietvertrag auszieht, so hat dieser keine Möglichkeit, sich zu wehren.<br />
Allerdings hat er Anspruch, dass ihm dazu eine angemessene Frist eingeräumt<br />
wird. Je nach Art <strong>und</strong> Dauer der Wohngemeinschaft kommen dabei die Regeln<br />
über die einfache Gesellschaft (ordentliche Kündigungsfrist: 6 Monate) oder<br />
über die eheähnliche Gemeinschaft zum Zuge. Eine vorbeugende vertragliche<br />
Abmachung schafft hier Klarheit. In jedem Fall muss aber der Partner<br />
ausziehen, wenn das Mietverhältnis durch den (Haupt)mieter oder den<br />
Vermieter gültig aufgelöst wird. Er hat keinen Anspruch darauf, den Mietvertag<br />
allein zu übernehmen.<br />
3<br />
Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />
Der Mitmieter<br />
Mitmieter unterzeichnen den Mietvertrag mit. Sie sichern sich dadurch ein Mitbestimmungsrecht<br />
über die Wohnung. Mitmieter <strong>und</strong> Mitmieterinnen müssen<br />
gegenüber dem Vermieter immer gemeinsam handeln <strong>und</strong> können auch nur<br />
gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Eine Mitmietpartei allein kann also nur<br />
mit Zustimmung der anderen Mitmietparteien <strong>und</strong> des Vermieters aus dem Vertrag<br />
aussteigen. Wird dies verwehrt, so ist sie auch nach ihrem Auszug für<br />
Mietzins <strong>und</strong> andere Forderungen des Vermieters haftbar. Es lohnt sich, auch<br />
hier vorbeugend eine schriftliche Abmachung zu treffen (siehe Punkt 5 unter<br />
«Vereinbarung über die WG-Wohnung» auf Seite 18). Auch eine solche Abmachung<br />
ist jedoch nur gegenüber den andern Mitmietparteien <strong>und</strong> nicht gegenüber<br />
dem Vermieter von Bedeutung.<br />
Beabsichtigt ein Mitmieter für längere Zeit z.B. ins Ausland zu verreisen, so<br />
empfiehlt es sich, einen anderen Mitmieter zur Wahrung allfälliger Rechte zu<br />
bevollmächtigen (siehe dazu den Vorschlag auf Seite 11).<br />
Was gelten für Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber dem Vermieter?<br />
Gast<br />
Der Vermieter kann keine Vorschriften machen, welche Gäste Sie empfangen<br />
<strong>und</strong> beherbergen dürfen. Über Dauergäste, welche mehrere Monate bleiben,<br />
sollten Sie den Vermieter orientieren, um Missverständnisse zu vermeiden.<br />
Einschreiten kann er nur, wenn die Wohnung überbelegt wird oder wenn sich<br />
Ihre Gäste nicht an die Hausordnung halten. Für Schäden, welche Ihr Gast<br />
verursacht, ist gegenüber dem Vermieter der Wohnungsmieter haftbar. Umgekehrt<br />
kann natürlich auch der Vermieter gegenüber Ihren Gästen keinerlei Forderungen<br />
(wie z.B. eine Mietzinsforderung usw.) stellen.<br />
Lebenspartner ohne Mietvertrag<br />
Auch der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin ohne Mietvertrag hat keine<br />
vertraglichen Beziehungen zum Vermieter. Was oben für den Gast gesagt wurde,<br />
trifft auch auf den Lebenspartner ohne Mietvertrag zu, insbesondere hat er<br />
keine besonderen Rechte auf die Wohnungsübernahme beim Auszug des<br />
Wohnungsmieters. Nur im Falle einer Vermieterkündigung kann im Erstreckungsverfahren<br />
vorgebracht werden, dass die Wohnungssuche für zwei Personen<br />
schwieriger ist als nur für den Wohnungsmieter allein. Der Einzug eines<br />
Lebenspartners sollte auf jeden Fall dem Vermieter gemeldet werden. In der<br />
Regel hat der Vermieter ein Interesse daran, dass mehrere Bewohner oder<br />
Bewohnerinnen den Vertrag unterzeichnen, da dann seine finanziellen Forderungen,<br />
durch die solidarische Haftung aller Mitmieter <strong>und</strong> Mitmieterinnen, besser<br />
abgedeckt sind.<br />
VORSCHLAG<br />
WILL EIN PARTNER, DER BISHER AN EINEM ANDERN ORT GELEBT HAT, ZU SEINEM<br />
LEBENSPARTNER ZIEHEN, SO IST DIES DEM VERMIETER ZU MELDEN. WILL DIE NEU IN DIE<br />
WOHNUNG ZIEHENDE PERSON MITMIETER WERDEN, SO SOLLTE MAN SICH GEMEINSAM<br />
SCHRIFTLICH AN DEN VERMIETER WENDEN UND UM AUFNAHME IN DEN MIETVERTRAG<br />
ERSUCHEN:<br />
Ich teile Ihnen mit, dass mein Fre<strong>und</strong> per 1. Oktober<br />
zu mir zieht. Seine Personalien lauten:<br />
(Name <strong>und</strong> bisherige Adresse)<br />
Wir möchten ab diesem Datum meinen Mietvertrag gemeinsam<br />
weiterführen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> bitte ich Sie, meinen<br />
Fre<strong>und</strong> als Mitmieter mit solidarischer Haftung in<br />
den Mietvertrag aufzunehmen <strong>und</strong> eine Vertragsänderung<br />
in diesem Sinn vorzubereiten.<br />
Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen.<br />
4<br />
Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />
Der oder die Mitmieter<br />
Hier bestehen die gleichen Rechte gegenüber dem Vermieter, wie wenn nur ein<br />
Mieter da wäre – allerdings mit dem Unterschied, dass diese immer nur gemeinsam<br />
wahrgenommen werden können (z.B. Mietzinsanfechtungen, Mängelrechte<br />
durchsetzen, Kündigungsschutz verlangen oder den Mietvertrag kündigen).<br />
Auch der Vermieter kann seine Forderungen (ausser Geldforderungen,<br />
da ja jeder Mitmieter solidarisch haftet) nur immer gegenüber sämtlichen Mitmietern<br />
aussprechen.<br />
VORSCHLAG DAMIT DIE MITMIETER, BEI EINER LÄNGEREN ABWESENHEIT EINES MITMIETERS,<br />
NOCH HANDLUNGSFÄHIG BLEIBEN, SOLLTE DIESER EINEN MITMIETER ODER EINE MITMIETERIN<br />
SCHRIFTLICH ZUR STELLVERTRETUNG GEGENÜBER DEM VERMIETER BEVOLLMÄCHTIGEN:<br />
«Ich bevollmächtige ............., mich bei allen<br />
Rechtshandlungen aus unserem gemeinsamen Mietvertrag<br />
über die .........-Zimmerwohnung an der .........,<br />
rechtsgültig zu vertreten. Diese Vollmacht schliesst<br />
insbesondere auch die Vertretung vor Schlichtungsbehörde<br />
<strong>und</strong> Gerichten ein, die Ergreifung von Rechtsmitteln<br />
<strong>und</strong> den Abschluss von gerichtlichen, behördlichen<br />
<strong>und</strong> ausserbehördlichen Vergleichen.»<br />
(Ort/Datum) ....................................<br />
(Unterschrift des/der abwesenden Mieters/Mieterin)<br />
Für Mietzinse <strong>und</strong> andere Forderungen des Vermieters sind Mitmieter<br />
solidarisch haftbar. Der Vermieter kann also irgendeinen Mitmieter<br />
aussuchen <strong>und</strong> von ihm die volle Zahlung verlangen.<br />
Dem Vermieter ist auch freigestellt, ob er einen einzelnen Mitmieter aus den<br />
Mietvertragsverpflichtungen entlassen will, d.h. er kann auch einem bereits<br />
ausgezogenen Mitmieter Forderungen aus dem Mietverhältnis in Rechnung<br />
stellen, wenn dieser nicht von ihm aus dem Mietvertrag entlassen wurde oder<br />
wenn der Mietvertrag nicht von allen gemeinsam gekündigt wurde.<br />
Ebenso ist der Vermieter nicht verpflichet, einem ausziehenden Mitmieter,<br />
welcher nicht aus dem Vertrag entlassen wurde, ein allenfalls von ihm<br />
geleistetes Mietzinsdepot (oder seinen Anteil daran) auszuzahlen oder<br />
irgendwelche Entschädigungen für Investitionen des ausziehenden Mitmieters<br />
abzugelten.<br />
VORSCHLAG<br />
MIT EINEM SCHREIBEN AN DEN VERMIETER SOLL IHM DER AUSZUG DES<br />
MITMIETERS MITGETEILT UND SEINE ENTLASSUNG AUS DEM VERTRAG VORGESCHLAGEN<br />
WERDEN.<br />
Wir teilen Ihnen mit, dass wir künftig unter getrennten<br />
Adressen leben werden. Nach unserer Absprache<br />
bleibt (Name des verbleibenden Mieters) in der bisherigen<br />
Wohnung.<br />
Die neue Adresse von (Name des ausziehenden Mieters)<br />
lautet ab .........:<br />
(Adresse)<br />
Im Hinblick auf diese Veränderung bitten wir Sie, (Name<br />
des ausziehenden Mieters) aus den Rechten <strong>und</strong><br />
Pflichten unseres Mietvertrages zu entlassen <strong>und</strong> das<br />
Mietverhältnis mit (Name des verbleibenden Mieters)<br />
als alleiniger Mieter fortzusetzen. Über das geleistete<br />
Mietzinsdepot haben wir uns bereits geeinigt. Das<br />
Depot samt bisherigen Zinsen geht in das Alleineigentum<br />
von (Name des verbleibenden Mieters) über.<br />
5<br />
Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />
Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Entlassung<br />
von (Name des ausziehenden Mieters) aus dem Mietvertrag<br />
kurz bestätigen können <strong>und</strong> danken Ihnen für Ihr<br />
Verständnis.<br />
<strong>Untermiete</strong>r<br />
Nach neuem Mietrecht kann die <strong>Untermiete</strong> nicht durch eine Bestimmung im<br />
Mietvertrag ausgeschlossen werden. Es besteht also immer die Möglichkeit,<br />
die Wohnung ganz oder teilweise unterzuvermieten. Dazu ist jedoch vorgängig<br />
(sicherheitshalber schriftlich) die Zustimmung des Vermieters einzuholen <strong>und</strong><br />
ihm die Personalien des <strong>Untermiete</strong>rs <strong>und</strong> die Untermietbedingungen bekanntzugeben.<br />
Am einfachsten ist, wenn ihm eine Kopie des Untermietvertrages zugestellt<br />
wird. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur in folgenden drei Fällen<br />
gültig verweigern:<br />
● Wenn sich der Hauptmieter weigert, die Bedingungen des<br />
Untermietvertrages bekanntzugeben.<br />
● Wenn vom <strong>Untermiete</strong>r ein übersetzter Mietzins verlangt wird. An der<br />
<strong>Untermiete</strong> darf nichts verdient werden; neben den reinen Mietkosten<br />
dürfen jedoch weitere Leistungen wie Elektrisch/PTT usw. oder ein<br />
Zuschlag für die Mobiliarbenützung (in der Regel bis höchstens 20%<br />
der Miete) dem <strong>Untermiete</strong>r in Rechnung gestellt werden.<br />
● Wenn die <strong>Untermiete</strong> dem Vermieter wesentliche Nachteile bringt.<br />
Dies ist bei Überbelegung oder Nutzungsänderungen denkbar.<br />
Vermietereinwände gegen die Person des <strong>Untermiete</strong>rs sind in aller<br />
Regel unbeachtlich.<br />
Reagiert der Vermieter auf Ihre Mitteilung nicht, so ist seine Zustimmung<br />
formlos gültig. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zu Unrecht, kann sich<br />
der Hauptmieter an die Schlichtungsbehörde wenden. Ebenso kann eine<br />
Kündigung wegen <strong>Untermiete</strong> bei der Schlichtungsbehörde mit Erfolg<br />
angefochten werden. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung ohne<br />
Begründung, so sollten Sie von ihm schriftlich eine Angabe des Gr<strong>und</strong>es<br />
verlangen.<br />
Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter für den gesamten Mietzins<br />
<strong>und</strong> alle übrigen Forderungen zu 100% haftbar. Nur der Hauptmieter kann<br />
Mietzinserhöhungen, Kündigungen usw. anfechten oder Mängelrechte<br />
gegenüber dem Vermieter durchsetzen. Auch kann die Wohnung gegenüber<br />
dem Vermieter nur durch den Hauptmieter gekündigt werden.<br />
VORSCHLAG<br />
OFT WIRD EINE WOHNUNG WEGEN LÄNGEREM AUSLANDAUFENTHALT<br />
UNTERVERMIETET. IN DIESEM FALLE IST ES RATSAM, EINE VERTRAUENSPERSON ZUR<br />
STELLVERTRETUNG GEGENÜBER DEM VERMIETER ZU BEVOLLMÄCHTIGEN UND FÜR DIE<br />
WEITERLEITUNG ALLFÄLLIGER VERMIETERSCHREIBEN AN DIESE VERTRAUENSPERSON<br />
BESORGT ZU SEIN (DIESE BENÖTIGT GEGENÜBER DER PTT SICHERHEITSHALBER EBENFALLS<br />
EINE VOLLMACHT DER ABWESENDEN PERSON).<br />
Der <strong>Untermiete</strong>r muss seine Forderungen immer an den Hauptmieter<br />
richten, da er in keiner vertraglichen Beziehung zum Vermieter steht.<br />
Wie regeln wir das gemeinsame <strong>Wohnen</strong> untereinander?<br />
HauptmieterIn mit LebenspartnerIn ohne Mietvertrag<br />
Der Hauptmieter oder die Hauptmieterin sollte mit dem Wohnpartner oder der<br />
Wohnpartnerin eine Abmachung über die Benützung der gemeinsamen Wohnung<br />
treffen.<br />
Der Vertragsentwurf am Schluss dieses Merkblattes kann den Rahmen für<br />
solche Vereinbarungen bilden.<br />
6<br />
Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />
Mitmieter <strong>und</strong> Mitmieterin / <strong>Untermiete</strong>rin <strong>und</strong> <strong>Untermiete</strong>r <strong>und</strong> Wohngemeinschaften<br />
mit mehr als zwei Personen<br />
Dem WG-Gedanken würde ein formloses Zusammenleben mit der jederzeitigen<br />
Möglichkeit zum Ein- <strong>und</strong> Auszug <strong>und</strong> ohne einen mehrberechtigten Hauptmieter<br />
entsprechen. Der Gesetzgeber hatte jedoch bei der Formulierung des Mietrechtes<br />
nicht in erster Linie die WG im Auge. Deshalb ist es nicht ganz einfach,<br />
vertragliche Konstruktionen zu finden, welche im Konfliktfall einen Rahmen bilden,<br />
der für alle Beteiligten akzeptabel ist.<br />
WG-Verein als Hauptmieter<br />
Steht die WG einem für freiere Wohnformen offenen Vermieter gegenüber, besteht<br />
die Möglichkeit, dass sich die Wohngemeinschaft zu einem Verein zusammenschliesst<br />
<strong>und</strong> der Verein als Mieter auftritt. In diesem Fall haftet jedoch<br />
gegenüber dem Vermieter nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Reicht<br />
dies dem Vermieter nicht aus, so können die einzelnen WG-Mitglieder dem<br />
Vermieter gegenüber eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie solidarisch<br />
mit dem Verein für Forderungen aus dem Mietverhältnis haften. Diese Vertragskonstruktion<br />
entspricht am ehesten dem Selbstverständnis einer WG, weil<br />
damit ein unkomplizierter Wechsel der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner möglich<br />
wird.<br />
WG mit gleichberechtigten MitmieterInnen<br />
Sind in einer WG alle <strong>Wohnen</strong>den gleichberechtigte Mitmieter, so kann nachfolgender<br />
Vereinbarungsentwurf den Rahmen für die Abmachungen unter den<br />
MitmieterInnen bilden (Vertragsentwurf «Vereinbarung über die WG-Wohnung»<br />
am Schluss dieses Merkblattes).<br />
WG mit Haupt- <strong>und</strong> <strong>Untermiete</strong>rInnen<br />
Gegenüber dem Vermieter ist zweifellos der traditionelle Mietvertrag mit einem<br />
Hauptmieter (<strong>und</strong> mit Untervermietung an die einzelnen WG-Mitglieder) der<br />
einfachste Weg.<br />
VORSCHLAG<br />
IN DIESEM FALL KANN DAS EINVERSTÄNDNIS DES VERMIETERS ZUR UNTERMIETE<br />
BEREITS IM HAUPTMIETVERTRAG EINGEHOLT WERDEN:<br />
«Der Mieter ist berechtigt, die Wohnung jeweils bis<br />
maximal drei Personen seiner Wahl in <strong>Untermiete</strong> abzugeben.<br />
Er verpflichtet sich, dem Vermieter die Personalien<br />
der <strong>Untermiete</strong>r <strong>und</strong> die Bedingungen der <strong>Untermiete</strong><br />
zu melden <strong>und</strong> allfällige Wechsel mitzuteilen.»<br />
Der nachfolgende Vertragsentwurf kann den Rahmen für Abmachungen in<br />
einer WG mit (Hauptmiet-) <strong>und</strong> Untermietverträgen bilden:<br />
Vertragsentwurf für eine WG mit Hauptmieter(in) <strong>und</strong> <strong>Untermiete</strong>r(innen)<br />
Hauptmieterin (Adresse)<br />
<strong>Untermiete</strong>rin 1 (Adresse)<br />
<strong>Untermiete</strong>rin 2 (Adresse)<br />
schliessen folgende Vereinbarung<br />
(Hauptmieterin) überlässt (<strong>Untermiete</strong>rin 1) <strong>und</strong> (<strong>Untermiete</strong>rin<br />
2) je ein Zimmer ihrer .....-Zimmerwohnung<br />
an ................ in <strong>Untermiete</strong>. Abgesehen von den<br />
individuellen Zimmern steht die Nutzung der übrigen<br />
Mieträume allen gemeinsam zu.<br />
Der Mietzins für die Mietwohnung beträgt zur Zeit monatlich<br />
inkl. Nebenkosten Fr. 1'800.–. Jede Partei<br />
zahlt daran monatlich Fr. 600.–.<br />
7<br />
Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />
Es wird ein von allen dreien unterschriebenes Inventar<br />
geführt, aus dem hervorgeht, wem die Gegenstände in<br />
der Wohnung gehören. Das Inventar wird laufend nachgeführt.<br />
Will (Hauptmieterin) ausziehen, setzt sie sich auf<br />
Wunsch von (<strong>Untermiete</strong>rin 1) <strong>und</strong> (<strong>Untermiete</strong>rin 2) bei<br />
der Vermieterin dafür ein, dass sie das Mietverhältnis<br />
mit ihnen fortsetzt. Wird von allen eine ausserterminliche<br />
Kündigung befürwortet, bemühen sich alle um eine<br />
Ersatzmieterin <strong>und</strong> tragen die Kosten dafür gemeinsam.<br />
(Hauptmieterin) kann einer Mitbewohnerin nur kündigen,<br />
wenn die andere <strong>Untermiete</strong>rin damit einverstanden ist.<br />
Für die Kündigung der Untermietverhältnisse gelten die<br />
Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine aus dem Mietvertrag<br />
zwischen (Hauptmieterin) <strong>und</strong> der Vermieterin.<br />
Ort/Datum: .............................<br />
Hauptmieterin <strong>Untermiete</strong>rin 1 <strong>Untermiete</strong>rin 2<br />
............. ............... ...............<br />
Vereinbarung über die WG-Wohnung<br />
(Name <strong>und</strong> Adresse aller Mitmieter <strong>und</strong> Mitmieterinnen)<br />
treffen folgende Vereinbarung<br />
1. Wir leben ab (Datum) in einer gemeinsamen Wohnung.<br />
Den Mietzins inkl. Nebenkosten, PTT, Elektrisch sowie<br />
die weiteren Kosten des Haushaltes begleichen wir aus<br />
dem gemeinsamen Haushaltskonto. Auf dieses Konto zahlen<br />
(Mitmieter 1) monatlich Fr. .......... <strong>und</strong><br />
(Mitmieterin 2) monatlich Fr. .......... <strong>und</strong><br />
(Mitmieterin 3) monatlich Fr. .......... .<br />
2. Wir führen ein von allen Beteiligten unterschriebenes<br />
Inventar, in dem festgehalten wird, wem die Gegenstände<br />
in unserer Wohnung gehören. Es wird laufend<br />
nachgeführt.<br />
3. Bei einer allfälligen Ersatzmietersuche unterstützen<br />
wir uns gegenseitig <strong>und</strong> tragen die anfallenden<br />
Kosten gemeinsam.<br />
4. Jeder Partner kann diese Vereinbarung kündigen. Dazu<br />
müssen die Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine gemäss<br />
Mietvertrag eingehalten werden. Zieht ein Partner vorzeitig<br />
aus, bleibt er weiterhin verpflichtet, seinen<br />
Mietzinsanteil bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu<br />
bezahlen.<br />
5. Mit der Auflösung dieser Vereinbarung überlässt der<br />
ausziehende Mieter die Wohnung den bleibenden Mietern<br />
zum alleinigen Gebrauch <strong>und</strong> die bleibenden Mieter verpflichten<br />
sich, für den Mietzins ab diesem Datum allein<br />
aufzukommen. Gegenüber dem Vermieter beantragen<br />
die Partner, den ausziehenden Mieter aus den Rechten<br />
<strong>und</strong> Pflichten des Mietvertrages zu entlassen <strong>und</strong> den<br />
Mietvertrag mit den bleibenden Mietern fortzusetzen.<br />
8<br />
Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />
Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung der<br />
Parteien im Zeitpunkt der Trennung. Sie ist schriftlich<br />
zu treffen.<br />
Ort/Datum: .............................<br />
Hauptmieterin <strong>Untermiete</strong>rin 1 <strong>Untermiete</strong>rin 2<br />
............. ............... ...............<br />
Vereinbarung über die gemeinsame Wohnung<br />
(Name <strong>und</strong> Adresse des Hauptmieters oder der Hauptmieterin<br />
sowie der Wohnpartnerin bzw. des Wohnpartners)<br />
treffen folgende Vereinbarung<br />
1. Wir leben ab (Datum) in einer gemeinsamen Wohnung.<br />
Den Mietzins inkl. Nebenkosten, PTT-Gebühren, Elektrisch<br />
sowie die weiteren Kosten des Haushaltes begleichen<br />
wir aus einem gemeinsamen Haushaltskonto. Auf<br />
dieses Konto zahlen<br />
(HauptmieterIn) monatlich Fr. ....... <strong>und</strong><br />
(WohnpartnerIn) monatlich Fr. ....... .<br />
2. Wir führen ein beidseitig unterschriebenes Inventar,<br />
in dem festgehalten wird, wem die Gegenstände in<br />
unserer Wohnung gehören. Das Inventar wird laufend<br />
nachgeführt.<br />
3. Bei einer allfälligen Suche nach Ersatzmietern unterstützen<br />
wir uns gegenseitig <strong>und</strong> tragen die anfallenden<br />
Kosten gemeinsam.<br />
4. Der Mietvertrag unserer gemeinsamen Wohnung lautet<br />
auf (HauptmieterIn). Alle Rechtshandlungen gegenüber<br />
dem Vermieter werden jedoch in gemeinsamer Absprache<br />
vorgenommen.<br />
5. (WohnpartnerIn) ist berechtigt, die Wohnung jederzeit<br />
ungehindert zu betreten <strong>und</strong> darin zu verbleiben,<br />
solange diese Vereinbarung <strong>und</strong> der Mietvertrag von<br />
(HauptmieterIn) dauern.<br />
6. Jeder Partner kann diese Vereinbarung kündigen. Dazu<br />
müssen die Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine gemäss<br />
Mietvertrag von (HauptmieterIn) eingehalten werden.<br />
(WohnpartnerIn) verpflichtet sich, die Wohnung bei<br />
Auflösung dieser Vereinbarung zu verlassen <strong>und</strong> seinen<br />
Mietzinsanteil auch bei vorzeitigem Auszug bis zum Ablauf<br />
der Kündigungsfrist zu bezahlen.<br />
Ort/Datum: ............<br />
Hauptmieterin: Wohnpartnerin:<br />
....................... ..........................<br />
9<br />
Mieterinnen- <strong>und</strong> <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch