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Lieferanten-Rahmenvertrag - regionetz GmbH

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<strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag<br />

(Strom)<br />

Netzanschluss-/Netzzugangskonzept: Lieferant<br />

zwischen<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Zum Hagelkreuz 16<br />

52249 Eschweiler<br />

(Netzbetreiber - VNB)<br />

und<br />

Lieferant<br />

Straße Lieferant<br />

PLZ+Ort Lieferant<br />

(Lieferant)<br />

- einzeln oder zusammen als „Vertragspartner" genannt -


§ 1 Vertragsgegenstand<br />

Der VNB betreibt ein Stromnetz und stellt dieses auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

(EnWG), der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und der Stromnetzentgeltverordnung (Strom-<br />

NEV) sowie der Vorgaben der Bundesnetzagentur dem <strong>Lieferanten</strong> diskriminierungsfrei zur Verfügung.<br />

Gegenstand des Vertrages ist der Zugang zum Netz des VNB durch den <strong>Lieferanten</strong> zwecks Belieferung<br />

von Letztverbrauchern mit Strom.<br />

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Netz<br />

durch den <strong>Lieferanten</strong>. Für den Fall, dass der Lieferant gegenüber dem Letztverbraucher ausschließlich<br />

die Leistung Strombelieferung erbringt, gelten die Regelungen dieses Vertrages entsprechend,<br />

soweit sie nicht ausschließlich die Leistung Netznutzung betreffen.<br />

Der Zugang zum Netz für Einspeisungen des <strong>Lieferanten</strong> oder seiner Kunden ist nicht Gegenstand<br />

dieses Vertrages und wird in gesonderten Verträgen geregelt.<br />

§ 2 Hauptleistungspflichten<br />

Der VNB ist verpflichtet, dem <strong>Lieferanten</strong> das Netz zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern<br />

mit Strom zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten sind in der Anlage „Allgemeine Bedingungen für den<br />

Stromnetzzugang“ geregelt.<br />

Der Lieferant vergütet dem VNB für die Netznutzung sowie für andere Leistungen aus diesem Vertrag<br />

ein Entgelt gemäß der Anlagen „Preisregelung Netzzugang (Strom)“ sowie „Preisblätter Netznutzung<br />

(Strom)“ dieses Vertrages.<br />

§ 3 Ansprechpartner und Erreichbarkeit<br />

Der Lieferant und der VNB benennen schriftlich ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit.<br />

Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre Ansprechpartner zu ändern. Änderungen werden der jeweils<br />

anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.<br />

§ 4 Weitere vertragliche Regelungen / Anlagen<br />

Festlegung der Bundesnetzagentur<br />

(1) Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur<br />

getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom<br />

11.07.2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung<br />

der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich<br />

des zu verwendenden Datenfomats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen<br />

hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese<br />

Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 2 / 51


(2) Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach<br />

Abs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders<br />

regeln, sind unwirksam.<br />

(3) Abwicklung des Netzzugangs für Einspeisestellen<br />

Die Abwicklung des Netzzugangs von Einspeisestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur<br />

(BNetzA) getroffenen Festlegung einheitlicher Marktprozesse für Einspeisestellen einschließlich<br />

der Übermittlung von Meldungsdaten und einheitlicher Datenformate vom 29.10.2012 (BK6-<br />

12-153) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der BNetzA.<br />

Anlagen, die in dem beigefügten Vertragsdatenblatt aufgeführt sind, sowie das Vertragsdatenblatt<br />

selbst sind Inhalt und Bestandteil dieses Vertrages.<br />

§ 5 Vertragsbeginn und Laufzeit<br />

Dieser <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag tritt mit Unterzeichnung/zum (Datum) in Kraft und läuft auf<br />

unbestimmte Zeit.<br />

Mit Vertragsbeginn wird der bisherige <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag einschließlich aller Nebenabreden<br />

einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet.<br />

§ 6 Rechtsnachfolge<br />

Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner.<br />

Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />

Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vom VNB an ein mit der RWE AG i. S.<br />

von § 15 AktG verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des <strong>Lieferanten</strong> zulässig.<br />

Sofern der Rechtsnachfolger eine Änderung (insbesondere Stammdatenänderung, Bilanzkreiszuordnung<br />

an den von der Rechtsnachfolge betroffenen Entnahmestellen vollzogen haben möchte, ist die<br />

Einhaltung der in der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse<br />

und Datenformate vom 11.07.2006 - Az. BK6-06-009 - (GPKE) geregelten Prozesse und Fristen<br />

erforderlich.<br />

§ 7 Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, so bleiben die Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt.<br />

§ 8 Gerichtsstand<br />

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt der Sitz des VNB als Gerichtsstand.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 3 / 51


Anlage zum <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag (Strom)<br />

Gültig ab 01.01.2013<br />

Angaben zur Identifikation<br />

VNB: 9907415000008 BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILN<br />

Grundzuständiger MSB: 9906890000005 BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILN<br />

Grundzuständiger MDL: 9906889000008 BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILN<br />

Lieferant: _____________ BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILN<br />

BKV: _____________ BDEW-Codenummer / oder eingetragene ILN<br />

Zuständiger Übertragungsnetzbetreiber: Amprion <strong>GmbH</strong><br />

Anlagen:<br />

„Allgemeine Bedingungen für den Stromnetzzugang“ gültig ab 01.01.2013<br />

„Kommunikationsdatenblatt: Netzbetreiber“ gültig ab 01.01.2013<br />

„Preisregelung Netzzugang (Strom)“ gültig ab 01.01.2013<br />

„EDI-Vereinbarung“ und „Technischer Anhang“<br />

„Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/Mindermengenabrechnung“<br />

„Preisblätter für die Netznutzung (Strom)“ gültig ab 01.01.2013<br />

„Kommunikationsdatenblatt des <strong>Lieferanten</strong>“<br />

Modul:<br />

- Zuordnungsvereinbarung<br />

………………………….., den ……………… Eschweiler, den ………………………………<br />

………………………………………………… ………………………………………………….<br />

Lieferant <strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 4 / 51


Allgemeine Bedingungen für den Stromnetzzugang<br />

Gültig ab: 01.01.2013<br />

Vertragstyp: <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag<br />

Lastflussrichtung (Zweck): Bezug<br />

Inhalt:<br />

Begriffe<br />

1. Netzzugangsmodelle<br />

2. Datenaustausch<br />

3. Haftung<br />

4. Anpassung des Vertragsverhältnisses<br />

5. Vertragslaufzeit, Vertragskündigung und Netzübernahme<br />

6. Regelungen zum Bilanzkreis<br />

7. Netznutzung durch den <strong>Lieferanten</strong> bei Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung<br />

8. Messung<br />

9. Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung<br />

(RLM)<br />

10. Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen ohne registrierender Lastgangmessung<br />

11. Sicherheitsleistung<br />

12. Unterbrechung der Netznutzung<br />

13. Sperrung<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 5 / 51


Begriffe<br />

1. „Anschlussnehmer“<br />

Anschlussnehmer ist jedermann i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftgesetzes<br />

(EnWG), in dessen Auftrag ein Grundstück oder ein Gebäude an das Verteilnetz des VNB angeschlossen<br />

wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder<br />

Gebäudes, das an das Netz des VNB angeschlossen ist.<br />

2. "Anschlussnutzer"<br />

Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses<br />

einen Anschluss an das Verteilnetz des VNB zur Entnahme von Elektrizität nutzt.<br />

3. "Verteilnetz"<br />

Verteilnetz im Sinne dieser Regelungen ist das Netz einschließlich sämtlicher notwendiger sonstiger<br />

Betriebsmittel, das vom VNB betrieben wird; es dient der Verteilung von Elektrizität mit hoher,<br />

mittlerer oder niederer Spannung.<br />

4. "Mittelspannungsnetz"<br />

Das Mittelspannungsnetz des VNB umfasst Netze mit Spannungen von 1 kV bis 35 kV (Effektivwert),<br />

insbesondere die Nennspannungen 10 kV, 20 kV und 30 kV mit der Nennfrequenz 50 Hz.<br />

5. "Stromlieferungsvertrag"<br />

Vertrag zwischen einem Letztverbraucher und einem Stromlieferanten, der die Belieferung des<br />

Letztverbrauchers mit elektrischer Energie regelt.<br />

6. „All-Inclusive-Vertrag“<br />

All-Inclusive-Vertrag i. S. dieser Regelungen ist ein Stromlieferungsvertrag zwischen dem <strong>Lieferanten</strong><br />

und einem Letztverbraucher, in dem Stromlieferungen und Netznutzungen integrierte Vertragsbestandteile<br />

sind.<br />

1 Netzzugangsmodelle<br />

1. "Netzzugang durch den <strong>Lieferanten</strong>“<br />

Bei Vorliegen eines All-inclusive-Vertrages hat der Lieferant mit dem VNB die Leistung „Netznutzung“<br />

einschließlich der Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers<br />

vertraglich zu regeln. Der Lieferant schuldet in diesem Fall dem VNB die anfallenden<br />

Netzentgelte.<br />

2. „Netzzugang durch den Letztverbraucher“<br />

Erbringt der Lieferant dem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung Stromlieferung,<br />

bedarf es einer besonderen Vereinbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen Letztverbraucher<br />

und VNB für die betreffende Entnahmestelle. In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher die<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 6 / 51


Netzentgelte dem VNB. Diese Letztverbraucher sind bei der Anmeldung gesondert zu kennzeichnen.<br />

2 Datenaustausch<br />

Eine „Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI-Vereinbarung)“ entsprechend<br />

dem Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen<br />

Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABL.EG Nr. L 338, Seite 98) ist als Anlage beigefügt<br />

und wesentlicher Bestandteil dieses <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages. Der Abschluss dieser Vereinbarung<br />

dient der Erfüllung der Voraussetzung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz<br />

(UStG).<br />

3 Haftung<br />

Die Haftung für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Strombelieferung,<br />

der Anschlussnutzung beziehungsweise des Netzzugangs ist dem Grunde und der Höhe nach<br />

gemäß § 25 a StromNZV entsprechend § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) begrenzt.<br />

Im Übrigen haften die Vertragspartner - vorbehaltlich der Absätze 3 und 5 - einander nur, soweit<br />

der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines der Vertragspartner,<br />

seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Vertragspartner<br />

haften auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten<br />

sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die Vertragspartner vertrauen dürfen),<br />

bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren<br />

vertragstypischen Schäden.<br />

Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten nicht<br />

a) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

und<br />

b) wenn und soweit einer der Vertragspartner eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, eine Eigenschaft<br />

zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.<br />

Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.<br />

Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme der Regelung<br />

in Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz<br />

wird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen<br />

Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden<br />

Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden<br />

bleibt unberührt.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 7 / 51


Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick<br />

auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe der Vertragspartner sowie<br />

der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner einschließlich ihrer Angestellten, Mitarbeiter<br />

und Organe.<br />

4 Anpassung des Vertragsverhältnisses<br />

Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere<br />

des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassung<br />

des Vertrages zu verlangen.<br />

Außerdem ist der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen<br />

ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen<br />

erlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen.<br />

Gleiches gilt für den Fall der Anpassung oder Änderung des MeteringCode 2006.<br />

Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.<br />

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

5 Vertragslaufzeit, Vertragskündigung und Netzübernahme<br />

Der <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende<br />

eines Kalendermonats gekündigt werden.<br />

Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB durch die Vertragspartner<br />

bleibt unberührt.<br />

Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />

Dieser Vertrag endet in Bezug auf einzelne Entnahmestellen, sofern der Netzbetreiber aufgrund<br />

von Änderungen des Netzgebietes (z. B. Eigentumsübertragung oder anderweitige Netzüberlassung<br />

nach § 46 EnWG) den Netzzugang für diese Entnahmestellen nicht mehr gewähren kann.<br />

Der Netzbetreiber wird den <strong>Lieferanten</strong> hierüber und über den übernehmenden Netzbetreiber in<br />

Textform unterrichten.<br />

Übernimmt der Netzbetreiber ein zusätzliches Netzgebiet, erstreckt sich dieser Vertrag auch auf<br />

die Entnahmestellen des <strong>Lieferanten</strong> in dem übernommenen Netzgebiet. Der übernehmende<br />

Netzbetreiber informiert unter Angabe der betroffenen Gemeindegebiete den <strong>Lieferanten</strong> in Textform<br />

über die Netzübernahme.<br />

Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden:<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

a) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend<br />

verstoßen wird oder<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 8 / 51


) der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder zur<br />

Leistung einer Vorauszahlung nach § 11 nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt<br />

oder<br />

c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />

<strong>Lieferanten</strong> vorliegt und der Insolvenzverwalter trotz Aufforderung keine Fortführung i. S. d.<br />

§ 103 InsO erklärt und im Falle eines Antrages durch einen Dritten der Lieferant bzw. der Insolvenzverwalter<br />

nicht innerhalb von 5 Werktagen das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im<br />

Sinne von §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 InsO nachweist oder<br />

d) die Zuordnung sämtlicher Ausspeisepunkte des <strong>Lieferanten</strong> zu einem<br />

Bilanzkreis entgegen der nachfolgenden Ziffer 6 nicht mehr sichergestellt ist.<br />

Sofern eine EDI-Vereinbarung Bestandteil dieses <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages ist,<br />

besteht diese auch nach einer Kündigung des <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages so lange fort, bis der<br />

Abrechnungsprozess der Netzentgelte endgültig abgewickelt ist. Nach<br />

Begleichung sämtlicher Forderungen endet die EDI-Vereinbarung automatisch.<br />

6 Regelungen zum Bilanzkreis<br />

1. Bilanzkreisan- und Bilanzkreisabmeldung<br />

Der Lieferant kann Entnahmestellen nur bei bestehenden Bilanzkreisen in der Regelzone des<br />

Übertragungsnetzbetreibers anmelden. Jede Entnahmestelle muss jederzeit einem gültigen Bilanzkreis<br />

zugeordnet sein. Voraussetzung für das Bestehen eines Bilanzkreises ist der Abschluss<br />

und das Bestehen eines Bilanzkreisvertrages zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem<br />

Bilanzkreisverantwortlichen. Ist der Lieferant bei einem Bilanzkreis nicht zugleich Bilanzkreisverantwortlicher,<br />

ist Voraussetzung für die Anmeldung der Abschluss einer Zuordnungsvereinbarung<br />

zwischen Netzbetreiber und aufnehmenden Bilanzkreisverantwortlichen sowie die Vorlage einer<br />

entsprechenden Zuordnungsermächtigung.<br />

Für die Prozesse im Hinblick auf die Bilanzkreisan- und –abmeldung gilt die Ziff. 4.1 des <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages<br />

entsprechend.<br />

Die Anmeldung einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis kann jeweils nur zu Beginn eines Monats<br />

mit einer Frist von mindestens 1 Monat (Fristenmonat) erfolgen.<br />

Die Abmeldung einer Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis seitens des <strong>Lieferanten</strong> erfolgt jeweils<br />

spätestens bis zum 5. Werktag des Fristenmonats, zu dessen Ende die Abmeldung wirksam werden<br />

soll.<br />

Eine Entnahmestelle kann nur einem Bilanzkreis zugeordnet werden.<br />

2. Werktage<br />

Als Werktage gelten alle Tage die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind.<br />

Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als<br />

Feiertag. Der 24.12. und der 31.12. eines jeden Jahres gelten als Feiertage.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 9 / 51


7 Netznutzung durch den <strong>Lieferanten</strong> bei Entnahmestellen mit registrierter<br />

Lastgangmessung<br />

1. Bereitstellung von Netzanschlusskapazität<br />

Der VNB stellt dem <strong>Lieferanten</strong> die Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer<br />

Energie durch den Letztverbraucher bis zu Höhe der zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher<br />

im Anschlussnutzungsvertrag bzw. im Anschlussnutzungsverhältnis für die Entnahmestelle<br />

vereinbarten Netzanschlusskapazität zur Verfügung.<br />

Die an einer Entnahmestelle in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kW als ¼-h-<br />

Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität gemäß Anschlussnutzungsvertrag<br />

bzw. Anschlussnutzungsverhältnis mit dem <strong>Lieferanten</strong> an dieser Entnahmestelle<br />

in kVA, multipliziert mit dem in der zugehörigen 1/-h-Messperiode sich ergebenden Verschiebungsfaktor<br />

(cos φ) sein.<br />

Der VNB ist nicht verpflichtet, mehr als die vereinbarte Netzanschlusskapazität zur Verfügung zu<br />

stellen. Bei einer Überschreitung der Netzanschlusskapazität ist der VNB berechtigt, die Netznutzung<br />

durch den <strong>Lieferanten</strong> zu unterbrechen, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb des Netzes<br />

ansonsten gefährdet sein sollte. Soweit möglich, wird der VNB die Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />

durch den Letztverbraucher vorher ankündigen.<br />

Die Bereitstellung von, über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehender, Netzanschlusskapazität<br />

bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher.<br />

Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu Stande,<br />

ist der VNB berechtigt, die über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehende Anschlussnutzung<br />

zu begrenzen.<br />

2. Netzreserveleistung<br />

Ein Teil der vom VNB an einer Entnahmestelle bereitgestellten vereinbarten Netzanschlusskapazität<br />

kann nach vorheriger Bestellung als Netzreserveleistung genutzt werden. Die Netzreserveleistung<br />

kann jeweils mit einer Frist von einem Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsjahres für<br />

dieses Abrechnungsjahr vom Letztverbraucher neu bestellt werden. Erfolgt keine neue Bestellung,<br />

gilt der alte Wert weiter.<br />

Die Höhe der bestellten Netzreserveleistung ist begrenzt auf die Summe der Engpassleistungen<br />

der Erzeugungsanlagen des Letztverbrauchers die am Entnahmepunkt angeschlossen sind. Die<br />

Netzreserveleistung kann ausschliesslich bei einem störungsbedingten Ausfall der Erzeugungsanlagen<br />

des Letztverbrauchers in Anspruch genommen werden.<br />

Als Höhe der Engpassleistung gilt der Stand zu Beginn eines Abrechnungsjahres. Bei wesentlichen<br />

Stilllegungen oder Erweiterungen der Kapazität der Eigenerzeugungsanlagen kann die Höhe<br />

der Engpassleistung auch unterjährig mit einer Frist von einem Monat zu Beginn eines Monats<br />

nach Vorankündigung angepasst werden.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 10 / 51


Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Inanspruchnahme von Netzreserveleistung ist dem<br />

VNB unverzüglich zu melden und auf Verlangen nachzuweisen.<br />

3. Netzzusatzleistung<br />

Der Letztverbraucher ist berechtigt, bis in Höhe der Engpassleistung der eigenen Eigenerzeugungsanlagen<br />

Netzzusatzleistung in Anspruch zu nehmen.<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung ist, dass zeitgleich (als ¼-h-<br />

Leistungsmittelwert) in gleicher Höhe Leistung der Eigenerzeugungsanlagen beim Letztverbraucher<br />

nicht genutzt wird. Die Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung kann ausschließlich über<br />

Fahrpläne erfolgen. Für die Abwicklung der Stromlieferungen nach diesen Fahrplänen gelten die in<br />

dem Bilanzkreisvertrag getroffenen Regelungen, im Rahmen dessen diese Stromlieferungen abgewickelt<br />

werden.<br />

Jeder Zeitraum, in dem eine Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung erfolgen soll, ist beim VNB<br />

bis spätestens 10:00 Uhr am vorhergehenden Werktag gesondert anzumelden. Der VNB ist berechtigt,<br />

der Netznutzung mittels Netzzusatzleistung nicht zuzustimmen bzw. bezüglich der Höhe<br />

der Leistungsinanspruchnahme oder Zeitperioden zu begrenzen, sofern ihm ein ordnungsgemäßer<br />

Betrieb des Netzes ohne gesondert, zusätzliche Maßnahmen nicht möglich sein sollte. Eine Nichtzustimmung<br />

wird der VNB dem <strong>Lieferanten</strong> bis spätestens 12:00 Uhr am vorhergehenden Werktag<br />

einer Inanspruchnahme von Netzzusatzleistung mitteilen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Anmeldung.<br />

4. Werktage<br />

Ziffer 7.2 gilt entsprechend.<br />

8 Messung<br />

Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten<br />

die nachfolgenden Absätze; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber.<br />

Voraussetzungen für eine registrierende Lastgangmessung bei einer jährlichen Entnahme von weniger<br />

als 100.000 kWh/a sind:<br />

a) Ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und Lieferant.<br />

b) Ein zur Übermittlung der Zählwerte erforderlicher dauerhafter Telekommunikationsanschluss.<br />

Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende Lastgangmessung<br />

im zuvor beschriebenen Fall trägt der Lieferant.<br />

Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierenden Lastgangmessung werden - unabhängig<br />

von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemengen - die Preise<br />

für registrierende Lastgangmessung gem. Preisblatt angewendet.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 11 / 51


9 Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen mit registrierender<br />

Lastgangmessung (RLM)<br />

Zur Festlegung der Energiemengen je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung der elektrischen<br />

Energie bei der Belieferung von Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung werden<br />

die ausgelesenen Zeitreihen verwendet. Der VNB stellt die ausgelesenen Zeitreihen dem <strong>Lieferanten</strong><br />

zur Verfügung.<br />

Sofern aus technischen oder sonstigen Gründen keine Zeitreihe vorliegt, erfolgt die Ermittlung der<br />

Zeitreihe für die Bilanzierung wie folgt:<br />

a) Der Lastgang wird durch ein Standard-Lastprofil nachgebildet. Den Standard-Lastprofil-Typ gibt<br />

der VNB vor. Die monatliche Energiemenge wird auf Basis des entsprechenden Vorjahreswertes<br />

vom VNB festgelegt. Steht ein solcher Wert nicht zur Verfügung, wird der VNB die monatliche<br />

Energiemenge auf Basis einer Schätzung nach billigem Ermessen festlegen.<br />

b) Am Ende des Abrechnungsjahres bzw. bei der Beendigung der Belieferung durch den <strong>Lieferanten</strong><br />

erfolgt eine Ablesung des Zählers vor Ort. Die sich aus dieser Ablesung ergebenden Energiemengenwerte<br />

sowie der höchste Leistungswert werden der jeweils endgültigen Abrechnung zu<br />

Grunde gelegt. Über- bzw. Untereinspeisungen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu Jahresmehr-<br />

bzw. -mindermengen behandelt.<br />

10 Zeitreihen zum Zwecke der Bilanzierung für Entnahmestellen ohne registrierende<br />

Lastgangmessung<br />

1. Standard-Lastprofil (SLP)<br />

Zur Festlegung der Energiemengen je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung der elektrischen<br />

Energie bei der Belieferung von Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung werden<br />

Standard-Lastprofile verwendet, die das durchschnittliche Verbrauchsverhalten von Kundengruppen<br />

an charakteristischen Tagen widerspiegeln. Die Standard-Lastprofile des VNB sowie das<br />

Lastprofilverfahren werden vom VNB festgelegt und sind auf seiner Homepage veröffentlicht.<br />

2. Temperaturabhängige Lastprofile (TLP) für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen<br />

Zur Festlegung der Energiemenge je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung der elektrischen Energie<br />

bei der Belieferung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen ohne registrierende Leistungsmessung<br />

werden Standard-Lastprofile verwendet, die das durchschnittliche Verbrauchsverhalten<br />

von Kundengruppen in Abhängigkeit von der Temperatur widerspiegeln. Die temperaturabhängigen<br />

Lastprofile werden vom VNB festgelegt und sind auf seiner Homepage veröffentlicht.<br />

Sofern die Erfassung des Verbrauches der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung und der des<br />

übrigen Bedarfs des Letztverbrauchers durch eine gemeinsame Messeinrichtung mit Zweitarifumschaltung<br />

erfolgt, kann der gesamte Bedarf des Letztverbrauchers an elektrischer Energie nur von<br />

einem <strong>Lieferanten</strong> geliefert werden.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 12 / 51


3. Lastprofilzuordnung<br />

Der VNB gibt für jede Entnahmestelle den Lastprofil-Typ vor.<br />

Der Lieferant ist berechtigt, begründet eine Anpassung der Zuordnung einer Entnahmestelle zu einem<br />

anderen Lastprofil-Typ zu verlangen. Eine Anpassung kann nur zu Beginn eines Monats mit<br />

einer Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat durchgeführt werden.<br />

4. Ermittlung der für die Bilanzierung notwendigen Zeitreihen bei SLP<br />

Für die Bilanzierung der je ¼-Messperiode entnommenen Energie an einer Entnahmestelle werden<br />

unter Berücksichtigung des zugeordneten Standard-Lastprofil-Typs und der Jahresverbrauchsprognose<br />

Zeitreihen ermittelt. Bei der Anwendung des Haushaltsprofils erfolgt die Ermittlung<br />

der Zeitreihen darüber hinaus unter Berücksichtigung der Tagesfaktoren, die vom VNB im<br />

Internet veröffentlicht werden.<br />

Für die Bilanzierung gem. Absatz 1 werden Feiertagen und Sonntagen das Sonntagslastprofil zugeordnet.<br />

Als Feiertage gelten die bundeseinheitlichen Feiertage. Dem 24.12. und dem 31.12. wird<br />

das Samstagslastprofil zugeordnet, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.<br />

5. Ermittlung der für die Bilanzierung notwendigen Zeitreihen bei TLP<br />

Für die Bilanzierung der je ¼-Messperiode entnommenen Energie an einer TLP-Entnahmestelle<br />

wird unter Berücksichtigung der spezifischen elektrischen Arbeit sowie der Tagesmitteltemperaturen<br />

je Klimazone eine Zeitreihe ermittelt.<br />

Die spezifische elektrische Arbeit an der Entnahmestelle wird durch den VNB auf Basis des Vorjahresverbrauches<br />

unter Berücksichtigung der Temperaturen in diesem Zeitraum festgelegt.<br />

Der VNB gibt darüber hinaus für jede TLP-Entnahmestelle die Zuordnung zu einer Klimazone vor.<br />

Die Bezeichnung der einzelnen Klimazonen und die zugehörigen Postleitzahlbereiche sind auf der<br />

Homepage des VNB veröffentlicht.<br />

6. Bilanzierungszeitreihen<br />

Die ermittelten Zeitreihen werden getrennt nach SLP und TLP je Bilanzkreis aufaddiert. Die so ermittelten<br />

Summen-Zeitreihen werden auf ganze kW-Werte gerundet.<br />

Der VNB stellt die so ermittelten Zeitreihen dem <strong>Lieferanten</strong> gemäß GPKE zur Verfügung.<br />

7. Informationsaustausch<br />

Weitere Informationen zur Anwendung der Lastprofile werden vom VNB auf seiner Internetseite<br />

veröffentlicht. Darüber hinaus gibt der VNB auf Anfrage weitere Erläuterungen zur Anwendung der<br />

Lastprofile.<br />

8. Anpassung der Profile bzw. des Lastprofilverfahrens<br />

Der VNB ist berechtigt, das Lastprofilverfahren bzw. die einzelnen Lastprofile zu ändern, wenn dies<br />

erforderlich oder zweckmäßig ist. Der VNB wird dem <strong>Lieferanten</strong> eine Änderung des Lastprofilverfahrens<br />

mit einer Frist von drei Monaten und eine Änderung der einzelnen Lastprofile und der zugehörigen<br />

Bestimmungsparameter mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats<br />

schriftlich mitteilen.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 13 / 51


11 Sicherheitsleistung<br />

1. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung<br />

zum <strong>Lieferanten</strong> eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.<br />

Die Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem <strong>Lieferanten</strong> in Textform zu<br />

begründen.<br />

2. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn<br />

a) der Lieferant mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche<br />

Aufforderung nicht gezahlt hat,<br />

b) gegen den <strong>Lieferanten</strong> Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§<br />

803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind,<br />

c) ein Antrag des <strong>Lieferanten</strong> auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen<br />

vorliegt oder<br />

d) ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />

<strong>Lieferanten</strong> stellt.<br />

Darüber hinaus hat der Netzbetreiber das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung<br />

einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den <strong>Lieferanten</strong> eingeholten<br />

Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund einer sonstigen<br />

Sachlage eine begründete Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag<br />

nicht nachkommen wird und der Lieferant dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen<br />

geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise,<br />

wie z.B. durch Vorlage eines aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs<br />

und erforderlichenfalls weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist<br />

der Lieferant nicht in der Lage, einen entsprechenden Nachweis innerhalb der genannten Frist zu<br />

führen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren 5 Werktagen zu leisten.<br />

Soweit der Lieferant über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt eine begründete<br />

Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens<br />

• im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-,<br />

• im Langfristbereich nach Fitch BBB-,<br />

• im Langfristbereich nach Moody’s Baa3,<br />

• nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMap<br />

Stand Dezember 2011) beträgt.<br />

Gleiches gilt, wenn der Lieferant bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendes<br />

vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte vor, liegt eine<br />

begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten Bonitätsindikatoren eine begründete<br />

Besorgnis auslöst.<br />

Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht,<br />

sind dem <strong>Lieferanten</strong> durch den Netzbetreiber vollständig offen zu legen.<br />

Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche<br />

Unternehmensgarantien (z. B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen), unbe-<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 14 / 51


dingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften sowie Hinterlegungen von Geld oder<br />

festverzinslichen Wertpapieren. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt dem <strong>Lieferanten</strong>.<br />

Außerdem kann der Netzbetreiber Barsicherheiten oder Forderungsabtretungen akzeptieren.<br />

Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden.<br />

Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom <strong>Lieferanten</strong> an den<br />

Netzbetreiber zu leisten. Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen zu<br />

leisten, wenn der Lieferant nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im<br />

Sinne von §§ 17 Abs.2, 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist. Sollte die Sicherheitsleistung<br />

in Anspruch genommen werden, kann der Netzbetreiber den in Anspruch genommenen Teil<br />

der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit nach Satz 3 hat durch den <strong>Lieferanten</strong><br />

ebenfalls innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen.<br />

Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:<br />

a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen<br />

Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung<br />

ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von<br />

A- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassenbzw.<br />

Genossenschaftssektor angehören.<br />

b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches die<br />

Sicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch-<br />

Rating von minimal BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex<br />

von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäß<br />

Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011) aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe<br />

der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers<br />

nicht übersteigen. Dieses ist durch den <strong>Lieferanten</strong> gegenüber dem<br />

Netzbetreiber mit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen.<br />

c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber benanntes<br />

Konto zu leisten. Sie werden zu dem von der Deutschen Bundesbank am ersten<br />

Bankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz verzinst. Alternativ ist<br />

auch eine Guthabenverpfändung eines vom <strong>Lieferanten</strong> geführten Kontos zugunsten des<br />

Netzbetreibers möglich.<br />

d) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generell<br />

den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit,<br />

soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt,<br />

zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss<br />

mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit<br />

und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate.<br />

Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen<br />

pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12<br />

Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt.<br />

Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt<br />

eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene<br />

Frist fruchtlos verstrichen ist.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 15 / 51


Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung<br />

entfallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweils<br />

mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der Netzbetreiber prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der<br />

Sicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschriebenen Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung<br />

ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß<br />

Ziffer 7 nicht nur unwesentlich übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung<br />

zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem Netzbetreiber<br />

das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben. Soweit<br />

der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7<br />

nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpassung der Sicherheitsleistung<br />

verlangen. Der Lieferant kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach<br />

einem halben Jahr fordern, sofern innerhalb der letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen<br />

sind.<br />

12 Unterbrechung der Netznutzung<br />

1. Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />

Der VNB ist berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer/-nutzer<br />

berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.<br />

Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere aus<br />

betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der §§ 17<br />

Abs. 2, 18 Abs.1 EnWG bzw. aus den in §§ 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend<br />

ergeben.<br />

2. Unterbrechung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen<br />

Darüber hinaus ist der VNB berechtigt die Netznutzung bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen<br />

zu unterbrechen. Als unterbrechbare temperaturabhängige Verbrauchseinrichtungen gelten<br />

Entnahmestellen mit:<br />

elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (nur Nachtladung);<br />

elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher (Nachtund<br />

Tagnachladung);<br />

Wärmepumpenanlagen.<br />

13 Sperrung<br />

Der VNB bietet dem <strong>Lieferanten</strong> auf Anfrage im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung Regelungen<br />

zur Unterbrechung der Anschlussnutzung an.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 16 / 51


Informationsblatt zur Marktkommunikation<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Zum Hagelkreuz 16<br />

52249 Eschweiler<br />

Telefon: 02403 701-0 Telefax: 02403 701-5000<br />

E-Mail: info@<strong>regionetz</strong>.de Internet: www.<strong>regionetz</strong>.de<br />

Ein Unternehmen der EWV Energie- und Wasser-Versorgung <strong>GmbH</strong><br />

Marktrolle: Netzbetreiber<br />

DVGW-Codenummer Gas 9870050100006<br />

Netzgebiet<br />

Aldenhoven, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Gangelt, Geilenkirchen, Heinsberg, Inden, Langerwehe,<br />

Monschau, Niederzier, Roetgen, Selfkant, Simmerath, Stolberg, Titz, Übach-Palenberg, Waldfeucht,<br />

Wassenberg, Würselen<br />

Datenaustauschadressen für 1:1 Kommunikation Gas (EDIFACT-Dateien)<br />

netzzugang@<strong>regionetz</strong>.de<br />

BDEW-Codenummer Strom 9907415000008<br />

Netzgebiet<br />

Aldenhoven, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Jülich, Linnich, Stolberg und Titz<br />

Datenaustauschadressen für 1:1 Kommunikation Strom (EDIFACT-Dateien)<br />

netznutzung@<strong>regionetz</strong>.de<br />

Temperaturmessstellen meteomedia<br />

Düren: 9504 Heimbach: 10523<br />

Eschweiler: 10503 Heinsberg: 191069<br />

Bankverbindung: Sparkasse Düren │ Konto: 1 200 102 687 │ BLZ: 395 501 10<br />

Steuernummer: 207 5732 0648 │ Umsatzsteuer ID: DE814677967<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 17 / 51


Vertragswesen (allg. Schriftwechsel, EDI-Vereinbarung, <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag, Netzverträge, MSB, MDL)<br />

Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<br />

Team Vertragswesen 02403 701-672 datenaustausch@<strong>regionetz</strong>.de<br />

Marktkommunikation (An- und Abmeldungen, GPKE, GeLi, <strong>Lieferanten</strong>wechselprozesse, Verbrauchsprognosen, Zählerstände,<br />

Zuordnungslisten, WiM-Prozesse)<br />

Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<br />

Team Marktkommunikation 02403 701-680 marktkommunikation@<strong>regionetz</strong>.de<br />

Netzabrechnung (INVOIC, REMADV)<br />

Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<br />

Team Netzabrechnung (SLP/TSLP) 02403 701-676 slp-abrechnung-a@<strong>regionetz</strong>.de<br />

Team Netzabrechnung (RLM) 02403 701-678 rlm-abrechnung-a@<strong>regionetz</strong>.de<br />

Energiedatenmanagement (Allokation, Bilanzierung, BKV Strom, GaBi, Lastgangdaten, MaBiS)<br />

Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<br />

Team Energiedaten 02403 701-673 datenaustausch@<strong>regionetz</strong>.de<br />

Datenaustausch (1:1 Kommunikation, Zertifikate für den verschlüsselten Datenaustausch)<br />

Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<br />

Team Datenaustausch 02403 701-670 datenaustausch@<strong>regionetz</strong>.de<br />

Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)<br />

Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<br />

Team Sperren 02403 701-692 sperrauftrag-a@<strong>regionetz</strong>.de<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 18 / 51


§ 1 Kommunikationsparameter Netzbetreiber<br />

Die für die betreffenden Geschäftsprozesse nach § 1 Ziffer 4 des <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages relevanten<br />

Daten sind ausschließlich über die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse sowie den angegebenen<br />

Fristen an den Netzbetreiber zu übermitteln:<br />

netznutzung@<strong>regionetz</strong>.de<br />

Bitte geben Sie das Format orthografisch identisch in der Betreffzeile der E-Mail als Identifikation des<br />

Mailinhalts beim Versand an. Beispiel: Für MSCONS-Formate ist im Betreff der E-Mail der Begriff<br />

“MSCONS“ anzugeben. Etwaige zusätzliche Textmeldungen in entsprechenden E-Mails finden aufgrund<br />

der automatisierten Bearbeitung keine Berücksichtigung. Für individuelle Anfragen gelten die in<br />

dieser Anlage kommunizierten E-Mail-Adressen.<br />

§ 2 Kommunikationsparameter Lieferant<br />

Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber seine Kommunikationsparameter gemäß dieser Anlage bzw. mit<br />

einem gesonderten Kommunikationsdatenblatt mit. Dazu gehören insbesondere die E-Mail-Adresse(n),<br />

an die der Netzbetreiber die für die betreffenden Geschäftsprozesse relevanten Daten senden soll<br />

sowie die Angabe der Bilanzkreisnummer(n) bzw. Sub-Bilanzkontonummer(n), die Bankverbindung<br />

und Ansprechpartner für <strong>Lieferanten</strong>rahmenverträge, Energiedatenmanagement, Netzabrechnung und<br />

Datenaustauschformaten.<br />

§ 3 Angaben und Ansprechpartner Netzbetreiber<br />

Bitte entnehmen Sie die Informationen aus dem beigefügten Datenblatt.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 19 / 51


§ 4 Angaben und Ansprechpartner Lieferant<br />

Name / Firma: _________________________________________________________<br />

Straße (Anschrift): ______________________________________________________<br />

PLZ Ort (Anschrift): _____________________________________________________<br />

DVGW/ILN–Codenummer: _______________________________________________<br />

Bilanzkreisverantwortliche(r): _____________________________________________<br />

Bilanzkreisnummer(n) bzw.<br />

Sub-Bilanzkontonummer(n): ______________________________________________<br />

Bankverbindung des <strong>Lieferanten</strong>:<br />

BLZ: ___________________________ Kontonr.: ________________________<br />

<strong>Lieferanten</strong>rahmenverträge<br />

Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<br />

Energiedatenmanagement<br />

Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<br />

Netzabrechnung<br />

Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<br />

Marktkommunikation<br />

Ansprechpartner für das Nachrichtenformat MSCONS, UTILMD, INVOIC, REMADV, CONTRL und APERAK sowie für<br />

die Zertifikate für den verschlüsselten Datenaustausch<br />

Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail-Adresse<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 20 / 51


Preisregelung Netzzugang (Strom)<br />

Gültig ab: 01.01.2013<br />

Vertragstyp: <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag<br />

Lastflussrichtung (Zweck): Bezug<br />

Inhalt:<br />

1. Grundsätze<br />

2. Besondere Ermittlung der Energiemengen<br />

3. Netzentgelte<br />

4. Abrechnung Mehr-, Mindermengen<br />

5. Sonstige Entgelte und Abgaben<br />

6. Preisänderung<br />

7. Abrechnung und Zahlung<br />

1 Grundsätze<br />

Die Preise für den Netzzugang sind den Preisblättern Netznutzung (Strom) zu entnehmen. Die in<br />

den Preisblättern Netznutzung (Strom) genannten Preise sind bis zur nächsten Preisanpassung<br />

gültig. Alle aktuell gültigen Preise veröffentlicht der VNB auf seiner Homepage.<br />

Für Verweise auf die Homepage des VNB gilt die Internetadresse www.<strong>regionetz</strong>.de.<br />

Die Anschlusssituation und die zwischen dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer und dem VNB<br />

getroffenen Vereinbarungen (insbesondere Netzanschluss-, Anschlussnutzungsvertrag) haben<br />

Auswirkungen auf die anzuwendenden Preisregelungen und Preise.<br />

Der VNB stellt auf Anfrage die jeweils geltenden abrechnungsrelevanten Informationen im Rahmen<br />

einer Geschäftsdatenabfrage gemäß GPKE zur Verfügung. Weitergehende Informationspflichten<br />

des VNB gegenüber dem <strong>Lieferanten</strong> bestehen diesbezüglich nicht.<br />

Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen oder Einspeisestellen, so kann die<br />

Abrechnung mit Hilfe von „virtuellen Zählpunkten“ erfolgen. Ein virtueller Zählpunkt ist die logische<br />

Verknüpfung von anderen Zählpunkten für die Netznutzungsabrechnung bzw. Bilanzierung.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 21 / 51


2 Besondere Ermittlung der Energiemengen<br />

Abweichend zu Ziff. 1 Satz 4 werden in Sonderfällen folgende Energiemengenermittlungen durchgeführt:<br />

2.1 Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung<br />

Außerhalb der vorstehenden turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einer <strong>Lieferanten</strong>an- und<br />

–abmeldung oder einer Bilanzkreisan- bzw. -abmeldung wird der VNB möglichst eine Ablesung<br />

veranlassen.<br />

Sollte für Entnahmestellen mit Standardlastprofilzählung kein Ableseergebnis auf der Grundlage<br />

einer Messung nach § 18 Abs. 1 StromNZV vorliegen, erfolgt die Abrechnung nach Schätzung des<br />

VNB. Zu diesem Zweck wird der Verbrauch zeitanteilig berechnet, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen<br />

sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

Sofern bei einer Entnahmestelle die elektrische Energie sowohl für die unterbrechbaren<br />

Verbrauchseinrichtungen als auch für den übrigen Bedarf durch eine gemeinsame Messung mit<br />

zwei Zählwerken erfasst wird, ergibt sich der Jahresverbrauch für den „übrigen Bedarf“ rechnerisch<br />

(„Verbrauchsumlagerung“):<br />

für elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher<br />

(nur Nachtladung) mit dem 1,15-fachen Wert;<br />

für elektrische Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher, Warmwasserspeicher<br />

(Tag- und Nachtladung) mit dem 1,25-fachen Wert;<br />

der außerhalb der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie. Die Freigabezeit bezeichnet<br />

den Zeitraum, innerhalb dessen die temperaturabhängigen Verbrauchseinrichtungen mit elektrischer<br />

Energie beliefert werden können.<br />

2.2 Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung<br />

Bei fehlenden oder unplausiblen Messwerten werden durch den VNB Ersatzwerte gebildet. Ersatzwerte<br />

für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung werden nach dem im MeteringCode<br />

2006 beschriebenen Verfahren gebildet.<br />

Bei Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung erfolgt die Erfassung der entnommenen<br />

elektrischen Wirk- und Blindarbeit durch Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der ¼h-Leistungsmittelwerte<br />

(Lastgangzähler). Der VNB stellt diese für die Abrechnung relevanten ¼-h-<br />

Leistungsmittelwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage fest. Die so fernabgelesenen Werte<br />

bilden die Grundlage für die Abrechnung.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 22 / 51


3 Netzentgelte<br />

3.1 Netzentgelt für Lieferstellen ohne registrierende Lastgangmessung<br />

Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen. Die Ermittlung<br />

des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der Strombezugsmenge an der Entnahmestelle. Der<br />

Grundpreis ist ein Jahrespreis, welcher zeitanteilig je Entnahmestelle in Rechnung gestellt<br />

wird.<br />

3.2 Netzentgelte für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung<br />

3.2.1 Benutzungsdauer<br />

Die Preisstellung für die Nutzung des Netzes ist abhängig von der Benutzungsdauer und der<br />

Jahreshöchstleistung in einem Abrechnungsjahr. Die Benutzungsdauer wird je Entnahmestelle<br />

ermittelt als Quotient aus der im Abrechnungsjahr bezogenen Arbeit (kWh) und der zugehörigen<br />

Jahreshöchstleistung (kW), gerundet auf volle Stunden/Jahr.<br />

Sind an einer Entnahmestelle unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen, so<br />

werden bei einer Benutzungsdauer < 2.500 h/a vor der Bestimmung der Jahreshöchstleistung<br />

die gemessenen ¼-h-Werte der Wirkleistung während der Freigabezeiten, um die installierte<br />

Leistung der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen reduziert.<br />

3.2.2 Arbeitspreis und Leistungspreis<br />

Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen. Die Ermittlung<br />

des Leistungspreises erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung (kW) des Strombezuges.<br />

Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Wert der<br />

Wirkleistung. Die Ermittlung des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der bezogenen Arbeit (kWh)<br />

an der Entnahmestelle.<br />

3.3 Entgelt für Messung und Abrechnung<br />

Der VNB erhebt je Zählpunkt ein Entgelt für die Messung und Abrechung. Das Messentgelt besteht<br />

aus den zwei nachfolgend aufgeführten Komponenten. Stellt der VNB Strom- oder Spannungswandler<br />

für die Zähleinrichtung zur Verfügung, so erhebt er hierfür ein Entgelt.<br />

a) Komponente „Messstellenbetrieb“ enthält den Kapitaldienst für das Gerät sowie Anteile<br />

aus der Bereitstellung. Diese wird nur in Rechnung gestellt, wenn der VNB auch Messstellenbetreiber<br />

ist.<br />

b) Komponente „Messung und Ablesung“ beinhaltet Kosten für die Ablesung und das Datenmanagement.<br />

Die Entgelte für Messung und Abrechnung sind dem Preisblatt Netznutzung (Strom) zu entnehmen.<br />

3.4 Singulär genutzte Betriebsmittel<br />

Sofern vom Letztverbraucher Betriebsmittel des VNB singulär genutzt werden, erhebt der VNB dafür<br />

ein Entgelt, das entsprechend § 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt wird.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 23 / 51


3.5 Verlustaufschläge<br />

In der Regel befinden sich die Entnahmestellen und die Messungen in der gleichen Spannungsebene.<br />

Bei Abweichungen hiervon werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem<br />

individuellen prozentualen Aufschlag berücksichtigt.<br />

4 Abrechnung Mehr-, Mindermengen<br />

Die Abrechung der Jahresmehr-, Jahresmindermengen erfolgt nach § 13 Abs. 3 StromNZV. Die<br />

sich aufgrund rückwirkender Ein- und Auszüge nach den Regelungen der GPKE ergebenden<br />

Mehr-, Mindermengen werden entsprechend § 13 Abs. 3 StromNZV abgerechnet.<br />

5 Sonstige Entgelte und Abgaben<br />

5.1 Konzessionsabgabe<br />

Der Lieferant entrichtet eine Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenordnung (KAV) für<br />

jede Entnahmestelle, die in den Geltungsbereich dieses Vertrages fällt. Die Höhe der Konzessionsabgabe<br />

richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz<br />

im Rahmen der KAV.<br />

Erhebt der Lieferant den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von<br />

der Konzessionsabgabe für einen von ihm im Netzbereich des VNBs belieferten Letztverbraucher,<br />

wird er dem VNB hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung<br />

geeigneter Form, etwa durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen.<br />

Diesen Nachweis wird der Kunde dem VNB spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres<br />

für dieses Kalenderjahr einreichen.<br />

Soweit ein Teil der Stromlieferung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 lit. a KAV mit der mittleren Konzessionsabgabe<br />

für Schwachlastlieferung abgerechnet werden soll, so müssen die Energiemengen durch<br />

einen Doppeltarifzähler erfasst werden. In diesem Fall gelten als Schachlastzeiten die Stunden von<br />

23:00 Uhr bis 5:00 Uhr.<br />

5.2 KWK-Zuschlag<br />

Zur Deckung der sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) ergebenden Mehrkosten<br />

erhebt der VNB vom <strong>Lieferanten</strong> ein Entgelt. Erbringt der Lieferant einen Nachweis gem. § 9 Abs.<br />

7 Satz 3 KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt<br />

erhoben.<br />

Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen<br />

Kalenderjahres zu führen. Der Lieferant gibt dem VNB die betroffenen Entnahmestellen<br />

mit den Identifikationskriterien gemäß GPKE an.<br />

5.3 Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV<br />

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7<br />

des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht<br />

am 03. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt<br />

gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2<br />

StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlö-<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 24 / 51


se, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten<br />

Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben<br />

diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen<br />

Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle<br />

Letztverbraucher (LV) umgelegt.<br />

Die von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern ermittelte und aktuell gültige Umlage auf Basis<br />

des Festlegung der BNetzA vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024) entnehmen Sie bitte den beigefügten<br />

Preisblättern.<br />

Die § 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben.<br />

5.4 Blindstrommehrverbrauch<br />

Überschreitet die gesamte während der Hochtarifzeit (HT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene<br />

induktive Blindarbeit 50 % der während der HT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen<br />

Wirkarbeit, wird für die 50 % der Wirkarbeit (kWh) übersteigende induktive Blindarbeit (kvarh)<br />

ein Entgelt erhoben.<br />

Der VNB behält sich vor, die während der Niedertarifzeit (NT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat<br />

bezogene kapazitive Blindarbeit, die 50 % der während der NT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat<br />

bezogenen Wirkarbeit übersteigt, in gleicher Weise in Rechnung zu stellen.<br />

Als HT-Zeit gelten die Stunden von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr in den Monaten März bis September<br />

sowie von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. Die anderen Stunden im<br />

Jahr gelten als NT-Zeit.<br />

Der VNB legt einen Preis für den Blindstrommehrverbrauch nach billigem Ermessen fest.<br />

5.5 Umsatzsteuer<br />

Auf sämtliche genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer- / Leistungserbringung<br />

jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen.<br />

6 Preisänderung<br />

6.1 Netzentgelt<br />

6.1.1 Der VNB ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) verpflichtet und<br />

nach § 17 Abs. 2 S. 2 ARegV der Regelung berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbarten<br />

Netzentgelte jeweils zum 1. Januar eines Jahres anzupassen.<br />

6.1.2 Soweit Netzentgelte einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen, ist der<br />

Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet Netzentgelte an die jeweils genehmigten Netzentgelte<br />

anzupassen. Die neuen Netzentgelte werden zu dem von der Regulierungsbehörde genehmigten<br />

Zeitpunkt an wirksam.<br />

Das Recht zur Anpassung genehmigter Netzentgelte besteht gemäß § 23a Abs. 2 EnWG<br />

auch, soweit damit ausschließlich genehmigte Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 25 / 51


weitergegeben werden. Im Falle der Absenkung der Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers,<br />

besteht eine entsprechende Pflicht zur Weitergabe.<br />

Der VNB wird bei Entgeltanpassungen nach Abs. 6.1 und 6.1.1 die neuen Entgelte spätestens<br />

einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen, es sei denn der VNB ist aus Gründen, die er nicht zu<br />

vertreten hat – z.B. wegen Maßnahmen oder Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde,<br />

insbesondere deren Genehmigungspraxis, oder wegen des Zeitpunktes der Bekanntgabe<br />

neuer Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber - an der Einhaltung der Frist gehindert. In diesem<br />

Fall teilt der VNB das Inkrafttreten der neuen Netzentgelte mit.<br />

6.2 Folgen der Anfechtung<br />

Für den Fall, dass der VNB gegen den Beschluss, mit dem die Erlösobergrenze gemäß § 32<br />

ARegV festgelegt worden ist, Rechtsmittel eingelegt hat, sind zwischen den Parteien die aufgrund<br />

der abschließend rechts- bzw. bestandskräftig festgestellten Erlösobergrenze vom Netzbetreiber<br />

festgelegten Netzentgelte maßgeblich, sofern dem VNB eine Saldierung dieser Differenz<br />

im Rahmen zukünftiger Entgeltgenehmigungs- bzw. Anreizregulierungsverfahren nicht<br />

möglich sein sollte.<br />

Bis zum Vorliegen einer entsprechenden abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung<br />

erfolgt die Abrechnung derjenigen Entgelte, welche auf der Grundlage der jeweils aktuellen<br />

Erlösobergrenze vom Netzbetreiber festgelegt wurden. Nach Vorliegen einer abschließenden<br />

behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung folgt im eingangs genannten Falle rückwirkend<br />

eine Nachzahlung/Erstattung der in Bezug auf die abschließende Entscheidung zu viel<br />

oder zu wenig gezahlten Entgelte.<br />

7 Abrechnung und Zahlung<br />

Der Abrechnungszeitraum für eine Entnahmestelle beginnt mit der Aufnahme der Netznutzung für diese<br />

Entnahmestelle durch den <strong>Lieferanten</strong> und beträgt in der Regel 12 Monate.<br />

7.1 Monatlich vorläufige Abrechnung und Abschläge<br />

Für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung zahlt der Lieferant monatlich vom<br />

VNB in Rechnung gestellte vorläufige Entgelte, die sich nach den gemessenen Werten richten.<br />

Für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung zahlt der Lieferant nach Vorgabe<br />

des VNB von diesem monatlich in Rechnung gestellte Abschläge.<br />

7.2 Endgültige Abrechnung<br />

Die endgültige Abrechnung für eine Lieferstelle erfolgt nach Beendigung der Netznutzung bzw.<br />

nach Ablauf eines jeden Abrechnungszeitraumes.<br />

Mit der Jahresabrechnung erfolgt die Verrechnung mit den vorläufigen Entgelten oder Abschlägen.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 26 / 51


Liegt bei Beendigung der Stromlieferung an einem Entnahmepunkt als Lieferzeitraum der<br />

Schlussrechnung kein volles Abrechnungsjahr zugrunde, so erfolgt die Abrechnung der Netznutzung<br />

zeitanteilig (pro rata temporis), wobei für die Abrechnungsleistung die maximale Leistung<br />

der vergangenen 12 Monate herangezogen wird.<br />

Die Menge, die mit KWK-G-Aufschlag gem. Ziffer 5.2 (Regelung zum KWK-Aufschlag) belastet<br />

wird, wird zeitanteilig abgegrenzt.<br />

7.3 Zahlungsbedingungen<br />

Rechnungen über Entgelte aus diesem Vertrag werden ohne Abzug jeweils zu dem vom VNB<br />

angegebenen Zeitpunkt frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die<br />

Zahlung erfolgt per Banküberweisung mit Terminstellung auf das vom Verteilnetzbetreiber angegebene<br />

Konto.<br />

Der VNB ist berechtigt, offene Abschlags- und Rechnungsbeträge gegenüber dem <strong>Lieferanten</strong><br />

monatlich zusammengefasst über alle oder einen Teil der Entnahmestellen nach diesem Vertrag<br />

in einer Summe anzufordern (Sammelzahlungsverfahren). Der Lieferant wird in diesem Fall ausschließlich<br />

Zahlungen mit Bezug auf diese Summenforderung leisten.<br />

Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung<br />

nur bei offensichtlichen Fehlern.<br />

Gegen Ansprüche des VNB kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />

aufgerechnet werden.<br />

7.4 Allgemeines<br />

Übermittlung der Rechnung: INVOIC-Verfahren (oder im Ausnahmefall: Papier)<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 27 / 51


EDI-Vereinbarung<br />

Vereinbarung über den elektronischen<br />

Datenaustausch (EDI)<br />

RECHTLICHE BESTIMMUNGEN<br />

Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen:<br />

Netzbetreiber<br />

und<br />

Lieferant<br />

nachfolgend "die Parteien" genannt.<br />

Artikel 1. Zielsetzung und Geltungsbereich<br />

1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen<br />

und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im<br />

Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches<br />

(EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur<br />

verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten<br />

für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der<br />

Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden<br />

Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu<br />

den festgelegten Formaten. Der <strong>Lieferanten</strong>wechselprozess ist ausschließlich im <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag<br />

geregelt.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 28 / 51


1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch<br />

einen Technischen Anhang ergänzt.<br />

1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung<br />

nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen<br />

ergeben.<br />

Artikel 2. Begriffsbestimmungen<br />

Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:<br />

2.1 EDI:<br />

Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer<br />

Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer<br />

EDI-Nachricht bezeichnet.<br />

2.2 EDI-Nachricht:<br />

Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten<br />

Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig<br />

verarbeiten lässt.<br />

2.3 UN/EDIFACT:<br />

Gemäß der Definition durch die UN/ECE (United Nations Economic Commission for Europe -<br />

Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) umfassen die Vorschriften der Vereinten<br />

Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und<br />

Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen<br />

Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen<br />

rechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.<br />

Artikel 3. Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten<br />

3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch<br />

innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen.<br />

3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi<br />

Gas) bzw. nach dem <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag erforderlich.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 29 / 51


Artikel 4. Sicherheit von EDI-Nachrichten<br />

4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten,<br />

um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung,<br />

Zerstörung oder Verlust zu schützen.<br />

4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die<br />

Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung<br />

der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten.<br />

Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um<br />

den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene<br />

EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch.<br />

Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -<br />

maßnahmen festgelegt werden.<br />

4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI-Nachricht informiert<br />

der Empfänger den Sender darüber unverzüglich.<br />

Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert<br />

erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.<br />

Artikel 5. Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten<br />

5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im<br />

beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt<br />

und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von<br />

den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) ist zu beachten.<br />

Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen<br />

demselben Vertraulichkeitsgrad.<br />

5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Träger vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen<br />

allgemein zugänglich sind.<br />

Artikel 6. Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten<br />

6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während<br />

einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert<br />

und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen<br />

Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach<br />

GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen<br />

nicht unter diese Archivierungsvorschriften.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 30 / 51


6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format<br />

archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die<br />

Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird.<br />

6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich<br />

sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt<br />

werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.<br />

Artikel 7. Technische Spezifikationen und Anforderungen<br />

Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen<br />

und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung,<br />

zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört:<br />

- „Kommunikationsdatenblatt: Netzbetreiber“<br />

Artikel 8. Änderungen, Dauer und Teilnichtigkeit<br />

8.1 Laufzeit<br />

Ungeachtet einer Kündigung bestehen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Rechte und Pflichten<br />

der Parteien auch nach der Kündigung fort.<br />

8.2 Änderungen<br />

Bei Bedarf werden von den Parteien schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen<br />

zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit des <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages<br />

als Teil der Vereinbarung betrachtet.<br />

8.3 Teilnichtigkeit<br />

Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben<br />

alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 31 / 51


Technischer Anhang<br />

1. Ansprechpartner<br />

- Siehe Anlage 1 „Informationsblatt zur Marktkommunikation“<br />

2. Die Vertragsparteien kommunizieren über folgenden Übertragungsweg:<br />

(s. unter anderem Kommunikationsrichtlinie)<br />

- Kommunikationsprotokoll (z.B. SMTP, FTP, http, HTTPS, X. 400)<br />

- Kommunikationsadresse (z.B. edifact@server.de, ftp.domainname.de)<br />

- Kommunikationsidentifikation (z.B. Username, Signatur, Absenderadresse)<br />

Maximale Sendungsgröße (technisch mögliche Dateigröße) gemäß Kommunikationsrichtlinie<br />

- Kompressionsart mit Version (G ZIP)<br />

- ggf. Multivolume oder Containerarchive<br />

3. Der Übertragungsweg ist wie folgt gesichert (s. VEDIS)<br />

- Verschlüsselungsverfahren (SMIME, AS2)<br />

- Verschlüsselungsparameter<br />

Die Kommunikationsmittel sind täglich 24 h empfangsbereit.<br />

4. Die Datenübertragung erfolgt im folgenden Format:<br />

- INVOIC in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version, veröffentlicht<br />

unter www.edi-energy.de<br />

- REMADV in der jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Version veröffentlicht<br />

unter www.edi-energy.de<br />

- Dateinamenskonvention (gemäß Kommunikationsrichtlinie der Bundesnetzagentur „Verfahrensbeschreibung<br />

zur Abwicklung des Austauschs von EDIFACT Dateien“)<br />

- Codepflegende Stellen sind:<br />

- UN für EDIFACT-Syntax<br />

- GS1 für ILN-Nummer<br />

- DVGW-Codenummer<br />

- Netzbetreiber für Zählpunkte<br />

- BDEW für alle anderen (z.B.: Rechnungstypen, Artikelnummern)<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 32 / 51


5. Vedis-Empfehlung zur Datensicherheit<br />

Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die<br />

Sicherheitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen<br />

Strommarkt (Vedis-Empfehlung) bei Verwendung von E-Mail als Übertragungsweg und auf<br />

die Studie über sichere webbasierte Übertragungswege, Version 2.0, verwiesen.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 33 / 51


Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/<br />

Mindermengenabrechnung<br />

Der Netzbetreiber verwendet das synthetische Standardlastprofilverfahren < 100.000 kWh.<br />

Es kommt der VDEW Leitfaden „Zuordnung von Lastprofilen “ zur Anwendung.<br />

Es kommen folgenden Standardlastprofile zur Anwendung:<br />

Lastprofil Bezeichnung<br />

E01 Wärmespeicher<br />

E02 Wärmespeicher<br />

GB Bandprofile<br />

G0 Gewerbe allgemein<br />

G1 Gewerbe Werktags 08:00 – 18:00 Uhr<br />

G2<br />

Gewerbe mit starkem bis überwiegendem Verbrauch in<br />

den Abendstunden<br />

G3 Gewerbe durchlaufend<br />

G4 Gewerbe Laden / Friseur<br />

G5 Gewerbe Bäckerei mit Backstube<br />

G6 Gewerbe Wochenendbetrieb<br />

H0 Haushalt<br />

L0 Landwirtschaftsbetriebe<br />

L1<br />

Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht<br />

L2 Landwirtschaftsbetriebe ohne Milchvieh<br />

S1 Straßenbeleuchtung<br />

W02 Wärmepumpen<br />

Die Lastprofile können der Veröffentlichung unter www.<strong>regionetz</strong>.de entnommen werden.<br />

Maßgeblich für die zur Anwendung des Standardlastprofils notwendige Temperaturprognose<br />

sind die Klimazonen /Temperaturmessstellen:<br />

Bezeichnung<br />

Klimazone/Temperaturzone Messstelle<br />

Düren 9504<br />

Heimbach 10523<br />

Eschweiler 10503<br />

Heinsberg 191069<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 34 / 51


Weitere Informationen zur Zuordnung der Klimazone/Temperaturmessstelle im Netzgebiet<br />

des Netzbetreibers sind im Internet ersichtlich unter: www.<strong>regionetz</strong>.de<br />

Angewendetes Mehr-/Mindermengenverfahren<br />

1. Verfahren: Monatsverfahren<br />

Die Ablesung der Zähler findet rollierend statt. Die Verbrauchsmengen werden vom<br />

Netzbetreiber auf einzelne Monate aufgeteilt. Für die Mehr-Mindermengen werden die<br />

Verbrauchsmengen – abgegrenzt auf den Abrechnungsmonat - den in den Bilanzkreis/<br />

das Sub-Bilanzkonto bilanzierte Mengen für den analogen Zeitraum gegenübergestellt.<br />

<strong>Lieferanten</strong>wechsel werden tagesscharf in der Bilanzierung und in der Mengenabgrenzung<br />

berücksichtigt.<br />

2. Abrechnungsart:<br />

aggregiert je Lieferant und je Bilanzkreis/Subbilanzkreis je Bilanzgebiet<br />

3. Abrechnungszeitraum: monatlich<br />

4. Preis: arithmetischer Mittelwert pro Abrechnungszeitraum der vom Netzbetreiber veröffentlichen<br />

monatlichen Mehr-/Mindermengenpreise.<br />

5. Gewichtungsverfahren: Ausrollen nach Standardlastprofilen<br />

6. Zeitpunkt der Rechnungserstellung: monatlich, bis spätestens 13 Monate nach Ablauf<br />

des Monats<br />

7. Übermittlung der Rechnung: INVOIC-Verfahren oder im Ausnahmefall Papier<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 35 / 51


Preisblätter für die Netznutzung gültig ab 01.01.2013<br />

Die anliegenden Preisblätter sind im Internet unter www.<strong>regionetz</strong>.de veröffentlicht und werden<br />

turnusmäßig aktualisiert.<br />

Preise für Netznutzung mit Lastgangzählung<br />

(Jahresleistungspreissystem)<br />

Entnahmestelle im<br />

Hochspannungsnetz<br />

einschl. Umspannung<br />

Leistungspreis<br />

€ / kWa<br />

Jahresbenutzungsdauer<br />

< 2.500 h / a > 2.500 h / a<br />

Arbeitspreis<br />

ct / kWh<br />

Leistungspreis<br />

€ / kWa<br />

Arbeitspreis<br />

ct / kWh<br />

6,36 1,93 50,86 0,15<br />

Mittelspannungsnetz 12,00 3,12 78,04 0,48<br />

Mittelspannungsnetz<br />

einschl. Umspannung<br />

12,87 3,76 98,08 0,35<br />

Niederspannungsnetz 15,39 4,06 86,64 1,21<br />

Preisblatt 1_1<br />

Üblicherweise befinden sich die Entnahmestelle und die Messung auf der gleichen Spannungsebene.<br />

Bei Abweichungen hiervon werden bei einer Entnahme in Mittelspannung mit niederspannungsseitiger<br />

Messung die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem Aufschlag von 3% berücksichtigt.<br />

Bei allen anderen Entnahmesituationen wird der Aufschlag individuell mit entsprechenden Ansätzen ermittelt.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 36 / 51


Preise für Netznutzung mit Lastgangzählung bei atypischer Netznutzung<br />

(Monatsleistungspreissystem)<br />

Entnahmestelle im<br />

Hochspannungsnetz<br />

einschl. Umspannung<br />

Leistungspreis<br />

€/kW<br />

Arbeitspreis<br />

ct/kWh<br />

8,48 0,15<br />

Mittelspannungsnetz 13,01 0,48<br />

Mittelspannungsnetz<br />

einschl. Umspannung<br />

16,35 0,35<br />

Niederspannungsnetz 14,44 1,21<br />

Preisblatt 1_2<br />

Üblicherweise befinden sich die Entnahmestelle und die Messung auf der gleichen Spannungsebene.<br />

Bei Abweichungen hiervon werden bei einer Entnahme in Mittelspannung mit niederspannungsseitiger<br />

Messung die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem Aufschlag von 3% berücksichtigt.<br />

Bei allen anderen Entnahmesituationen wird der Aufschlag individuell mit entsprechenden Ansätzen<br />

ermittelt.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 37 / 51


Netznutzungspreise für Reserveinanspruchnahme<br />

Entnahmestelle im<br />

Hochspannungsnetz<br />

einschl. Umspannung<br />

Mittelspannungsnetz<br />

Mittelspannungsnetz<br />

einschl. Unspannung<br />

Niederspannungsnetz<br />

Reserveinanspruchnahme<br />

0 h / a - 200 h / a 200 h / a - 400 h / a 400 h / a - 600 h / a<br />

€ / kWa € / kWa € / kWa<br />

16,00 19,20 22,40<br />

30,02 36,03 42,03<br />

32,19 38,62 45,06<br />

48,16 57,79 67,42<br />

Preisblatt 2<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 38 / 51


P<br />

Preise für die Messung und Abrechnung von Lastgang und Energie<br />

Gerät<br />

Mittelspannung, Lastgangzähler<br />

bzw. 4-<br />

Quadrantenzähler<br />

Mittelspannung, sonstige<br />

Leistungsmessung<br />

Mittelspannung, StromundSpannungswandlersatz<br />

Niederspannung, Lastgangzähler<br />

bzw. 4-<br />

Quadrantenzähler<br />

Niederspannung, sonstige<br />

Leistungsmessung<br />

Niederspannung, Stromwandlersatz<br />

Entgelte<br />

für<br />

Messstellenbetrieb<br />

Messentgelte in € / a Abrechnungsentgelt<br />

in € / a<br />

Entgelte<br />

für Ablesung<br />

und Datenbereitstellung<br />

Gesamt<br />

Bemerkungen<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 39 / 51<br />

pro Zählpunkt<br />

302,59 72,16 374,75 ohne Wandler 282,15<br />

302,59 72,16 374,75 ohne Wandler 282,15<br />

160,04 - 160,04 ------ ------<br />

174,33 72,16 246,49 ohne Wandler 282,15<br />

174,33 72,16 246,49 ohne Wandler 282,15<br />

18,63 - 18,63 ------ ------<br />

TK-Komponente 10,63 - 10,63 ------ ------<br />

Tarifschaltung 6,47 - 6,47 ------ ------<br />

Preisblatt 3<br />

Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten "Entgelte für Messstellenbetrieb" sowie "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung"<br />

zusammen. Für EEG-Einspeiser werden nur "Entgelte für Messstellenbetrieb" in Ansatz gebracht, die Komponente<br />

"Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung" entfällt.<br />

Die Abrechnung wird grundsätzlich in Ansatz gebracht, außer es handelt sich um eine EEG-Einspeisung.<br />

Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.


Preise für Netznutzung ohne Lastgangzählung<br />

(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf)<br />

Entnahmestelle im<br />

Niederspannungsnetz<br />

Netto<br />

€ / a<br />

Grundpreis Arbeitspreis<br />

Brutto*)<br />

€ / a<br />

Netto<br />

ct / kWh<br />

Brutto*)<br />

ct / kWh<br />

29,20 34,75 5,47 6,51<br />

Preisblatt 4<br />

Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Aufschlag),<br />

Umlage nach § 19 StromNEV, Offshore-Haftungsumlage und ggf. weiterer Umlagen sowie zuzüglich jeweiliger<br />

Konzessionsabgabe.<br />

*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 40 / 51


Preise für Messung und Abrechnung<br />

Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung<br />

(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf)<br />

- jährliche Ablesung bei jährlicher Abrechnung<br />

Gerät<br />

Messentgelte in € / a<br />

Entgelte für Entgelte für Gesamt<br />

Messstel- Ablesung<br />

lenbetrieb und Datenbereitstellung <br />

Abrechnungsentgelt<br />

in € / a<br />

pro Zählpunkt<br />

€/a €/a €/a €/a<br />

Wechselstromzähler, Eintarif 1 ) 4,94 3,01 7,95 13,06<br />

Drehstromzähler, Eintarif 1) 4,94 3,01 7,95 13,06<br />

Wechselstrom-Mehrtarif-Zähler 1) 9,88 6,02 15,90 13,06<br />

Drehstrom-Mehrtarif-Zähler 1) 9,88 6,02 15,90 13,06<br />

Zwei-Energie Richtungszähler 9,88 6,02 15,90 13,06<br />

Stromwandlersatz 2) 18,63 - 18,63 -<br />

Tarifschaltung 6,47 - 6,47 -<br />

Pauschalanlagen - - - 13,06<br />

1) ohne Tarifschaltung<br />

2) bei Notwendigkeit für NS<br />

Preisblatt 5_1<br />

Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten "Entgelte für Messstellenbetrieb" sowie "Entgelte für<br />

Ablesung und Datenbereitstellung" zusammen. Für EEG-Einspeiser werden nur "Entgelte für Messstellenbetrieb"<br />

in Ansatz gebracht, die Komponente "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung" entfällt.<br />

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<br />

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Preise für Messung und Abrechnung<br />

Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung<br />

(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf )<br />

- halbjährliche, vierteljährliche sowie monatliche Ablesung bei jährlicher Abrechnung<br />

Gerät<br />

Wechselstromzähler,<br />

Eintarif 1)<br />

Drehstromzähler,<br />

Eintarif 1)<br />

Wechselstrom-<br />

Mehrtarif-Zähler<br />

1)<br />

Drehstrom-<br />

Mehrtarif-Zähler<br />

1)<br />

Zwei-Energie-<br />

Richtungszähler<br />

Stromwandler-<br />

satz 2)<br />

Tarifschaltung<br />

Pauschalanlagen<br />

halbjährliche Ablesung vierteljährliche Ablesung monatliche Ablesung<br />

Entgelte für<br />

Ablesung und<br />

Datenbereitstellung<br />

1) ohne Tarifschaltung<br />

2) bei Notwendigkeit für NS<br />

Abrechnung<br />

Entgelte für<br />

Ablesung und<br />

Datenbereitstellung <br />

Abrechnung<br />

Entgelte für Ablesung<br />

und Datenbereitstellung <br />

Abrechnung<br />

€/a €/a €/a €/a €/a €/a<br />

6,02 14,76 12,04 18,17 36,12 31,80<br />

6,02 14,76 12,04 18,17 36,12 31,80<br />

12,04 14,76 24,08 18,17 72,24 31,80<br />

12,04 14,76 24,08 18,17 72,24 31,80<br />

12,04 14,76 24,08 18,17 72,24 31,80<br />

- - - - - -<br />

- - - - - -<br />

- 14,76 - 18,17 - 31,80<br />

Preisblatt 5_2<br />

Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten "Entgelte für Messstellenbetrieb" sowie "Entgelte für Ablesung<br />

und Datenbereitstellung" zusammen. Für EEG-Einspeiser werden nur "Entgelte für Messstellenbetrieb" in Ansatz<br />

gebracht, die Komponente "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung" entfällt.<br />

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 42 / 51


Preise für die Netznutzung des öffentlichen Netzes durch<br />

Straßenbeleuchtungsanlagen<br />

Entnahmestelle im<br />

Niederspannungsnetz<br />

Netto<br />

€ / a<br />

29,20<br />

Grundpreis 1)<br />

Brutto*)<br />

€ / a<br />

34,75<br />

Netto<br />

ct / kWh<br />

Arbeitspreis<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 43 / 51<br />

5,47<br />

Brutto*)<br />

ct / kWh<br />

6,51<br />

Preisblatt 6_1<br />

1)<br />

Für direkt an das Verteilnetz angeschlossene Einzelleuchten werden je bis zu 30 Straßenleuchten zu einem Grundpreis<br />

zusammengefasst.<br />

Zu den Netznutzungspreisen ist noch der jeweils gültige KWK-Aufschlag sowie die Umlage nach § 19 StromNEV,<br />

die Offshore-Haftungsumlage sowie ggf. weitere Umlagen hinzuzurechnen und je nach vertraglicher Vereinbarung die<br />

Konzessionsabgabe.<br />

*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).<br />

Preise für die Netznutzung des öffentlichen Netzes durch<br />

Straßenbeleuchtungsanlagen<br />

Messung und Abrechnung<br />

Die vorgenannten Preise, siehe Preisblatt 6_1 verstehen sich zzgl. der Preise für Messung und Abrechnung<br />

für installierte Zähler und Schaltgeräte.<br />

Grundsätzlich werden zur Messung des tatsächlichen Verbrauchs an den Entnahmestellen vom öffentlichen<br />

Netz zur Straßenbeleuchtung Arbeitszähler installiert.<br />

In besonderen Fällen wird die abgenommene Energiemenge rechnerisch ermittelt oder geschätzt. Welche<br />

Verfahrensweise und welche Preise für Messung und Abrechnung an den jeweiligen Lieferstellen zur Anwendung<br />

kommen, erfahren Sie auf Anfrage.<br />

Preisblatt 6_2


Sonderanlagen<br />

Netznutzungsentgelt für<br />

Sirenenanlagen ohne Steuerempfänger<br />

Sirenenanlagen mit Steuerempfänger<br />

Grundpreis<br />

€ / a<br />

Arbeitspreis Summe<br />

€ / a<br />

29,20 12 kWh / a 5,47 ct /kWh 29,86<br />

29,20 40 kWh / a 5,47 ct /kWh 31,39<br />

Telefonhäuschen 29,20 280 kWh / a 5,47 ct /kWh 44,52<br />

Notruftelefone 29,20 216 kWh / a 5,47 ct /kWh 41,02<br />

Polizeistraßenmelder 29,20 420 kWh / a 5,47 ct /kWh 52,17<br />

Abrechnungspreis pro Zählpunkt: 13,06 €/a<br />

Netznutzungspreise für kurzzeitig angeschlossene Anlagen ohne Lastgangzählung<br />

Preisstellung für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Lastgangzählung<br />

(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf )<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 44 / 51<br />

Preisblatt 7<br />

Netto-Preis Brutto-Preis *)<br />

Grundpreis 29,20 €/a 34,75 €/a<br />

Arbeitspreis 5,47 Ct/kWh 6,51 Ct/kWh<br />

*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).<br />

Preisblatt 8


Preise für Messung und Abrechnung<br />

kurzzeitig angeschlossene Anlagen ohne Lastgangzählung<br />

(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf )<br />

- jährliche Ablesung bei jährlicher Abrechnung<br />

Gerät<br />

Entgelte für<br />

Messstellenbetrieb<br />

Messentgelte in € / a<br />

Entgelte für<br />

Ablesung und<br />

Datenbereitstellung<br />

Gesamt<br />

Abrechnungsentgelt<br />

in € / a<br />

pro Zählpunkt<br />

€/a €/a €/a €/a<br />

Wechselstromzähler, Eintarif 1) 4,94 3,01 7,95 13,06<br />

Drehstromzähler, Eintarif 1) 4,94 3,01 7,95 13,06<br />

Wechselstrom-Mehrtarif-Zähler 1) 9,88 6,02 15,90 13,06<br />

Drehstrom-Mehrtarif-Zähler 1) 9,88 6,02 15,90 13,06<br />

Zwei-Energie Richtungszähler 9,88 6,02 15,90 13,06<br />

Stromwandlersatz 2) 18,63 - 18,63 -<br />

Tarifschaltung 6,47 - 6,47 -<br />

Pauschalanlagen - - - 13,06<br />

1) ohne Tarifschaltung<br />

2) bei Notwendigkeit für NS<br />

Preisblatt 9_1<br />

Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten "Entgelte für Messstellenbetrieb" sowie "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung"<br />

zusammen. Für EEG-Einspeiser werden nur "Entgelte für Messstellenbetrieb" in Ansatz gebracht, die<br />

Komponente "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung" entfällt.<br />

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 45 / 51


Preise für Messung und Abrechnung<br />

kurzzeitig angeschlossene Anlagen ohne Lastgangzählung<br />

(Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf )<br />

- halbjährliche, vierteljährliche sowie monatliche Ablesung bei jährlicher Abrechnung<br />

Gerät<br />

halbjährliche Ablesung vierteljährliche Ablesung monatliche Ablesung<br />

Entgelte für Abrechnung Entgelte für Abrech- Entgelte für Abrechnung<br />

Ablesung und<br />

Ablesung nung Ablesung<br />

Datenbereit-<br />

und Daten-<br />

und Datenstellungbereitstelbereitstellunglung<br />

€/a €/a €/a €/a €/a €/a<br />

Wechselstromzähler,<br />

Eintarif 1) 6,02 14,76 12,04 18,17 36,12 31,80<br />

Drehstromzähler,<br />

Eintarif 1) 6,02 14,76 12,04 18,17 36,12 31,80<br />

Wechselstrom-<br />

Mehrtarif-Zähler 1) 12,04 14,76 24,08 18,17 72,24 31,80<br />

Drehstrom-Mehrtarif-<br />

Zähler 1) 12,04 14,76 24,08 18,17 72,24 31,80<br />

Zwei-Energie Richtungszähler<br />

12,04 14,76 24,08 18,17 72,24 31,80<br />

Stromwandlersatz 2) - - - - - -<br />

Tarifschaltung - - - - - -<br />

Pauschalanlagen - 14,76 - 18,17 - 31,80<br />

1) ohne Tarifschaltung<br />

2) bei Notwendigkeit für NS<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 46 / 51<br />

Preisblatt 9_2<br />

Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten "Entgelte für Messstellenbetrieb" sowie "Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung"<br />

zusammen. Für EEG-Einspeiser werden nur "Entgelte für Messstellenbetrieb" in Ansatz gebracht, die Komponente<br />

"Entgelte für Ablesung und Datenbereitstellung" entfällt.<br />

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.


Netznutzungspreise für Elektro-Speicherheizungen<br />

Preisstellung für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Lastgangzählung<br />

Vertragsformen<br />

Netto-Preise<br />

ct / kWh<br />

Brutto-<br />

Preise *)<br />

ct / kWh<br />

Kunden mit getrennter Messung 1,50 1,79<br />

Kunden 1 mit gemeinsamer<br />

Messung ohne Tagesnachladung<br />

Kunden 2 mit gemeinsamer<br />

Messung mit Tagesnachladung<br />

Arbeitspreis für<br />

Wärmestrom Nachtladung<br />

Wärmestrom Tagnachladung<br />

1,50 1,79 Wärmestrom Nachtladung<br />

1,50 1,79<br />

*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).<br />

Wärmestrom Nacht- und<br />

Tagnachladung<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 47 / 51<br />

Preisblatt 10<br />

Bei Kunden mit gemeinsamer Messung wird eine Verbrauchsumlagerung vorgenommen. Die Preise bei 1) und 2) beziehen<br />

sich auf den Verbrauch nach der Verbrauchsumlagerung. Die Verbrauchsumlagerung bei Kunden mit gemeinsamer<br />

Messung ohne Tagesnachladung beträgt 15%, bei Kunden mit gemeinsamer Messung mit Tagesnachladung 25%. In<br />

Teilen des Versorgungsgebietes ist die Verbrauchsumlagerung abrechnungstechnisch nicht umsetzbar. Die Verbrauchsumlagerung<br />

wird stattdessen in den Preis für den übrigen Bedarf umgerechnet. Beide Ansätze liefern das gleiche Ergebnis.<br />

Netznutzungspreise für Elektro-Wärmepumpen<br />

Preisstellung für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Lastgangzählung<br />

Arbeitspreis<br />

Wärmestrom<br />

Netto - Preise<br />

ct / kWh<br />

Brutto -Preise*)<br />

ct / kWh<br />

1,50 1,79<br />

*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).<br />

Preisblatt 11


Entgelt für Blindstrom<br />

Spannungsebene Arbeitspreis in ct / kvarh<br />

Hochspannung einschl.<br />

Umspannung<br />

Mittelspannungsnetz<br />

einschl. Umspannung<br />

Niederspannungsnetz<br />

Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 48 / 51<br />

0,92<br />

0,92<br />

0,92<br />

0,92<br />

Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)<br />

Mehrkosten nach KWK-G:<br />

Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C<br />

2013 0,126 ct/kWh 0,060 ct/kWh 0,025 ct/kWh<br />

Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<br />

Preisblatt 12<br />

Preisblatt 13<br />

Ergänzende Erläuterungen zum durchschnittlichen bundesweiten KWK-Aufschlag 2013 finden Sie unter<br />

http://www.eeg-kwk.net.<br />

Letztverbrauchergruppe A:<br />

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.<br />

Letztverbrauchergruppe B:<br />

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über<br />

100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der LV-Gruppe B.<br />

Letztverbrauchergruppe C:<br />

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur<br />

zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben,<br />

zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der LV-Gruppe C. Der Nachweis ist durch<br />

ein Testat zu erbringen.


Entgelte nach § 19 StromNEV sowie singulär genutzte Betriebsmittel<br />

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen<br />

nach § 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung<br />

der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.<br />

Der Kunde wird die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bei der<br />

Regulierungsbehörde beantragen. Sofern die <strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> die Leistung Netznutzung gegenüber dem <strong>Lieferanten</strong><br />

auf Basis eines <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages erbringt, wird der Lieferant die Genehmigung eines individuellen<br />

Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bei der Regulierungsbehörde beantragen.<br />

Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt.<br />

Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche<br />

Nutzung durch den Netznutzer vorliegt. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten, die<br />

sich gemäß § 4 StromNEV an folgende Parameter, wie z. B. der Anzahl der genutzten Betriebsmittel, der installierten<br />

Leistung, der Arbeit und der Länge der Leitung orientieren.<br />

Preise für die Ersatzversorgung<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 49 / 51<br />

Preisblatt 14<br />

Bei der Ersatzversorgung wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch den Grundversorger 1)<br />

sichergestellt.<br />

Entnahmestelle Preisstellung<br />

Hoch- und Mittelspannungsnetz<br />

Niederspannungsnetz<br />

Die Preisbestimmung erfolgt durch den für Ihr Gebiet zuständigen Grundversorger<br />

1 .<br />

Es gilt der jeweilige Allgemeine Tarif des für Ihr Gebiet zuständigen<br />

Grundversorgers. 1<br />

Preisblatt 15<br />

1) Den für Sie zuständigen Grundversorger entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung auf unseren Internetseiten unter<br />

http://www.<strong>regionetz</strong>.de.<br />

Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zu den Netznutzungspreisen ist noch der jeweils gültige KWK-<br />

Aufschlag, die Umlage nach § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage und ggf. weitere Umlagen hinzuzu-<br />

rechnen sowie je nach vertraglicher Vereinbarung die Konzessionsabgabe.


Netznutzungspreise für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG<br />

Preisstellung für Kunden ohne Lastgangzählung<br />

Entnahmestelle im<br />

Niederspannungsnetz<br />

Netto-Preise<br />

ct / kWh<br />

1,50<br />

*) Preise incl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).<br />

Umlage nach § 19 StromNEV<br />

Brutto-Preise *)<br />

ct / kWh<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 50 / 51<br />

1,79<br />

Preisblatt 16<br />

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur<br />

Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 03. August 2011) geändert<br />

wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine<br />

Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren,<br />

nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben<br />

diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse<br />

werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.<br />

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission <strong>GmbH</strong>, Amprion <strong>GmbH</strong>, EnBW Transportnetze<br />

AG und Tennet TSO <strong>GmbH</strong> veröffentlichen die Umlage auf Grundlage der Festlegung der BNetzA vom<br />

14. Dezember 2011 in Verbindung mit der dazugehörigen Internetveröffentlichung auf deren gemeinsamen Internetauftritt<br />

http://www.eeg-kwk.net.<br />

Umlage je Letztverbrauchergruppe<br />

Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C<br />

2013 0,329 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh<br />

Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.


Letztverbrauchergruppe A:<br />

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.<br />

Letztverbrauchergruppe B:<br />

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich<br />

für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der LV-Gruppe B.<br />

Letztverbrauchergruppe C:<br />

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur<br />

zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes<br />

überstiegen haben, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der<br />

LV-Gruppe C. Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.<br />

Offshore-Haftungsumlage<br />

Die Offshore-Haftungsumlage umfasst Mehrkosten nach § 17 f EnWG.<br />

Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C<br />

2013 0,250 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh<br />

Preise zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.<br />

Letztverbrauchergruppe A:<br />

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.<br />

Letztverbrauchergruppe B:<br />

<strong>regionetz</strong> <strong>GmbH</strong> - LRV Strom – Version 01.01.2013 Seite 51 / 51<br />

Preisblatt 17<br />

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich<br />

für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der LV-Gruppe B.<br />

Letztverbrauchergruppe C:<br />

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur<br />

zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes<br />

überstiegen haben, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge die Sätze der<br />

LV-Gruppe C. Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen.<br />

Preisblatt 18<br />

Preise zuzüglich Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Aufschlag), Umlage nach § 19<br />

StromNEV, Offshore-Haftungsumlage und ggf. weiterer Umlagen sowie der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer<br />

und jeweiliger Konzessionsabgabe.<br />

Die Entgelte beruhen auf einer seit dem 1. Januar 2009 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die<br />

zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu<br />

einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind<br />

zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen<br />

Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume<br />

nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen.

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