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<strong>Amtsblatt</strong> <strong>de</strong>r Stadt Velbert vom 19. Juli 2011<br />

2<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Bekanntmachung<br />

über <strong>de</strong>n<br />

Bebauungsplan Nr. 804 – Bleeker Weg – 2. Än<strong>de</strong>rung - als Satzung<br />

Der Rat <strong>de</strong>r Stadt Velbert hat in seiner Sitzung am 18.05.2010 <strong>de</strong>n Bebauungsplan Nr.<br />

804 - Bleeker Weg- 2. Än<strong>de</strong>rung - als Satzung beschlossen.<br />

Der oben angeführte Bebauungsplan wur<strong>de</strong> gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) aus <strong>de</strong>m Flächennutzungsplan entwickelt und <strong>de</strong>r Bezirksregierung<br />

daher nicht angezeigt.<br />

<strong>Das</strong> Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand <strong>de</strong>s Stadtgebietes Velbert-Mitte und wird<br />

begrenzt:<br />

<strong>im</strong> Nordwesten durch die Trasse <strong>de</strong>r Autobahn A 44,<br />

<strong>im</strong> Nordosten durch die Friedrich-Ebert-Straße,<br />

<strong>im</strong> Südosten durch die Stichstraße Am Buschberg Richtung Friedrich-Ebert-<br />

Straße,<br />

<strong>im</strong> Südwesten durch die Straße Am Buschberg.<br />

Die Begrenzung <strong>de</strong>s Geltungsbereichs ist aus <strong>de</strong>r beigefügten Karte ersichtlich.<br />

Der Bebauungsplan Nr. 804 – Bleeker Weg - 2. Än<strong>de</strong>rung ersetzt bei Inkrafttreten für seinen<br />

Geltungsbereich die Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungspläne Nr. 804 – Bleeker Weg –<br />

und Nr. 804 – Bleeker Weg – 1. Än<strong>de</strong>rung.<br />

Der oben angeführte Bebauungsplan wird mit Begründung sowie <strong>de</strong>r DIN 4109 vom<br />

Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an in <strong>de</strong>r Fachabteilung Umwelt und Stadtplanung<br />

in Velbert Mitte, Am Lin<strong>de</strong>nkamp 31 (1. Obergeschoss) während <strong>de</strong>r Dienststun<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Stadtverwaltung Velbert zu je<strong>de</strong>rmanns Einsicht bereitgehalten.<br />

Über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Planes, <strong>de</strong>r Begründung und <strong>de</strong>r DIN 4109 (Schallschutz <strong>im</strong> Hochbau:<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen und Nachweise, Ausgabe November 1989; Beiblatt 1 zu DIN 4109<br />

Schallschutz <strong>im</strong> Hochbau: Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren, Ausgabe November<br />

1989) wird auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />

Der Bebauungsplan ist <strong>auch</strong> <strong>unter</strong> <strong>www</strong>.stadtplanung.<strong>velbert</strong>.<strong>de</strong> einzusehen.<br />

Hinweise:<br />

1. Nach § 44 Abs. 5 <strong>de</strong>s BauGB wird auf die Vorschriften <strong>de</strong>s § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2<br />

BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach <strong>de</strong>n §§<br />

39 bis 42 BauGB und <strong>de</strong>s § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.<br />

2. Nach § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung <strong>de</strong>r nach §<br />

214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften, eine <strong>unter</strong> Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung<br />

<strong>de</strong>r Vorschriften über das Verhältnis <strong>de</strong>s vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

und <strong>de</strong>s Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel<br />

<strong>de</strong>s Abwägungsvorgangs, nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit<br />

dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> geltend gemacht wor<strong>de</strong>n<br />

ist. Der Sachverhalt, <strong>de</strong>r die Verletzung begrün<strong>de</strong>t, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend,<br />

wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

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