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Satzung Stadtmarketing Montabaur e.V. ... - Stadt Montabaur

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§ 9 Der Vorstand<br />

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei<br />

Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.<br />

(2)<br />

Darüber hinaus können bis zu fünf weitere Beisitzer gewählt<br />

werden.<br />

Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.<br />

Kraft Amtes übt der Bürgermeister der <strong>Stadt</strong> <strong>Montabaur</strong> oder<br />

im Verhinderungsfall sein Vertreter die Funktionen eines<br />

weiteren Beisitzers aus.<br />

(3) Die Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme des <strong>Stadt</strong>bürgermeisters<br />

- werden im Rahmen der Mitgliederversammlung für<br />

die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />

Mitglieder gewählt. Das Vorstandsamt endet mit der ersten<br />

Mitgliederversammlung des übernächsten Kalenderjahres, das<br />

auf die Wahl des Vorstandsmitgliedes folgt. Eine Wiederwahl<br />

ist zulässig.<br />

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist die<br />

entsprechende Position neu zu besetzen. Die Wahl des neuen<br />

Mitglieds erfolgt anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung.<br />

Es steht im Ermessen des Vorstandes, zu diesem<br />

Zwecke eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-<br />

(5)<br />

berufen.<br />

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB<br />

besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden<br />

(6)<br />

stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den<br />

Verein stets zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.<br />

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte<br />

der Vorstandsmitglieder anwesend sind.<br />

§ 10 Die Mitgliederversammlung<br />

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom<br />

Vorstand einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung mit der<br />

unter Absatz 3 benannten Tagesordnung soll zu Beginn jedes<br />

Kalenderjahres durchgeführt werden (Jahreshauptversammlung).<br />

Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies<br />

durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die<br />

Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages<br />

erfolgen.<br />

(2) Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen<br />

anberaumen, sofern die Vereinsarbeit dies erfordert.<br />

(3) Wenigstens einmal jährlich hat der Vorstand eine<br />

Mitgliederversammlung mit der folgenden Tagesordnung<br />

einzuberufen:<br />

a. Geschäftsbericht des Vorstandes<br />

b. Kassenbericht<br />

c. Entlastung des Vorstands<br />

d. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer, soweit die<br />

entsprechenden Ämter zu besetzen sind<br />

e. Haushaltsplan<br />

<strong>Satzung</strong> <strong><strong>Stadt</strong>marketing</strong> <strong>Montabaur</strong> e.V. V1.20 Seite 4 von 5

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