Satzung Stadtmarketing Montabaur e.V. ... - Stadt Montabaur
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§ 9 Der Vorstand<br />
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei<br />
Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.<br />
(2)<br />
Darüber hinaus können bis zu fünf weitere Beisitzer gewählt<br />
werden.<br />
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.<br />
Kraft Amtes übt der Bürgermeister der <strong>Stadt</strong> <strong>Montabaur</strong> oder<br />
im Verhinderungsfall sein Vertreter die Funktionen eines<br />
weiteren Beisitzers aus.<br />
(3) Die Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme des <strong>Stadt</strong>bürgermeisters<br />
- werden im Rahmen der Mitgliederversammlung für<br />
die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />
Mitglieder gewählt. Das Vorstandsamt endet mit der ersten<br />
Mitgliederversammlung des übernächsten Kalenderjahres, das<br />
auf die Wahl des Vorstandsmitgliedes folgt. Eine Wiederwahl<br />
ist zulässig.<br />
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist die<br />
entsprechende Position neu zu besetzen. Die Wahl des neuen<br />
Mitglieds erfolgt anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung.<br />
Es steht im Ermessen des Vorstandes, zu diesem<br />
Zwecke eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-<br />
(5)<br />
berufen.<br />
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB<br />
besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden<br />
(6)<br />
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den<br />
Verein stets zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.<br />
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte<br />
der Vorstandsmitglieder anwesend sind.<br />
§ 10 Die Mitgliederversammlung<br />
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom<br />
Vorstand einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung mit der<br />
unter Absatz 3 benannten Tagesordnung soll zu Beginn jedes<br />
Kalenderjahres durchgeführt werden (Jahreshauptversammlung).<br />
Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies<br />
durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die<br />
Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages<br />
erfolgen.<br />
(2) Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen<br />
anberaumen, sofern die Vereinsarbeit dies erfordert.<br />
(3) Wenigstens einmal jährlich hat der Vorstand eine<br />
Mitgliederversammlung mit der folgenden Tagesordnung<br />
einzuberufen:<br />
a. Geschäftsbericht des Vorstandes<br />
b. Kassenbericht<br />
c. Entlastung des Vorstands<br />
d. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer, soweit die<br />
entsprechenden Ämter zu besetzen sind<br />
e. Haushaltsplan<br />
<strong>Satzung</strong> <strong><strong>Stadt</strong>marketing</strong> <strong>Montabaur</strong> e.V. V1.20 Seite 4 von 5