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Martin Kraska Bezirksgericht ZH Badenerstr. 90 Zürich ... - Hydepark

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<strong>Martin</strong> <strong>Kraska</strong> <strong>Bezirksgericht</strong> <strong>ZH</strong><br />

<strong>Badenerstr</strong>. <strong>90</strong><br />

<strong>Zürich</strong>, den 08.07.2011 8004 <strong>Zürich</strong><br />

Einschreiben<br />

in re<br />

Veränderung der Verhältnisse ZGB Art. 286 etc.<br />

<strong>Kraska</strong> <strong>Martin</strong>, <strong>Zürich</strong>, Gesuchsteller<br />

ca.<br />

Rechtsanwalt Linus Oeschger,<br />

Sozialdepartement der Stadt <strong>Zürich</strong>,<br />

Rechtsdienst, Postfach, 8036 <strong>Zürich</strong> Gesuchsgegnerin<br />

betr.<br />

Verfügung Prozess-Nr. FP100053-L/Z5 vom 24.05./28.06.2011, 4. Abteilung BGZ,<br />

mitwirkend Ersatzrichterin lic. iur. Sandra Eugster (-Gygax), geboren 23.03.197,<br />

Stolzestrasse 25, 8006 <strong>Zürich</strong>, Tel.: 044 363 4310, seit 2010 Ersatzrichterin BG-Meilen,<br />

rechtfertigen sich i n n e r t F r i s t folgende<br />

1


A Anträge<br />

1. Es sei eine Fristerstreckung von 30 Tagen zu gewähren.<br />

2. Es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.<br />

3. Es sei dem Gesuchsteller die vollständige Anhörung der ganzen Aufzeichnungen<br />

komplett zu gewähren.<br />

4. Es sei einstweilen auch das Protokollberichtigungsbegehren des Gesuchstellers<br />

zur allfälligen weiteren Ergänzung und nötigenfalls zur weiteren Berichtigung<br />

auch weiterhin gutzuheissen und pendent zu halten.<br />

B Begründung<br />

1. Der Gesuchsteller nimmt zur Kenntnis, dass die Ersatzrichterin lic. iur. Eugster<br />

als Ersatzrichterin vorverurteilend parteiisch, befangen und feindschaftlich feststellt,<br />

„dass der Kläger (recte: Gesuchsteller) nicht in der Lage ist, den Prozess<br />

selbst zu führen.“<br />

2. Der Gesuchsteller nimmt ebenfalls vom unstreitigen Ausstand infolge erfolgreich<br />

abgelehnter Bezirksrichterin lic. iur. P. Ilg-von Huben, SVP, Kenntnis;<br />

Verfügung/Umteilung vom 28.04.2011<br />

3. In der freundlicherweise zur Verfügung gestellten Frist von zehn Tagen hat sich<br />

beklagenswerter Weise trotz intensivem Bemühen noch kein/e zusagender/e<br />

RechtsvertreterIn gewinnen lassen.<br />

4. Vielfach wird bereits telefonisch auf die Aussichtslosigkeit betr. Terminvereinbarung<br />

zur Besprechung infolge anstehenden Sommerferien und ohnehin bestehender<br />

Arbeitsbelastung verwiesen.<br />

5. Daher drängt sich eine Fristerstreckung von 30 Tagen auf nicht zuletzt auch deshalb,<br />

weil der Gesuchsteller zur beruflichen Fortbildung zeitweilig auslandabwesend<br />

sein wird.<br />

Freundliche Grüsse<br />

2

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