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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter ...

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Verkauf</strong> <strong>gebrauchter</strong> Kraftfahrzeuge und Anhänger<br />

A. Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen - (Stand 03/2008)<br />

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers<br />

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebun<strong>den</strong>. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des<br />

näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, <strong>den</strong> Besteller unverzüglich zu<br />

unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.<br />

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.<br />

II. Zahlung<br />

1. Der Kaufpreis und Preise <strong>für</strong> Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.<br />

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht<br />

kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.<br />

III. Lieferung und Lieferverzug<br />

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart wer<strong>den</strong> können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.<br />

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist <strong>den</strong> Verkäufer auffordern zu liefern.<br />

Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsscha<strong>den</strong>s, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf<br />

höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.<br />

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Scha<strong>den</strong>sersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffen<strong>den</strong> Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1<br />

dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Scha<strong>den</strong>sersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf<br />

höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss<br />

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Scha<strong>den</strong>ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer,<br />

während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit <strong>den</strong> vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Scha<strong>den</strong> auch bei<br />

rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.<br />

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des<br />

Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.<br />

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die <strong>den</strong> Verkäufer ohne eigenes Verschul<strong>den</strong> vorübergehend daran hindern, <strong>den</strong> Kaufgegenstand<br />

zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände<br />

bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte<br />

bleiben davon unberührt.<br />

IV. Abnahme<br />

1. Der Käufer ist verpflichtet, <strong>den</strong> Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen<br />

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.<br />

2. Verlangt der Verkäufer Scha<strong>den</strong>sersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Scha<strong>den</strong>ersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Scha<strong>den</strong> nachweist<br />

oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Scha<strong>den</strong> entstan<strong>den</strong> ist.<br />

V. Eigentumsvorbehalt<br />

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehen<strong>den</strong> Forderungen Eigentum des Verkäufers.<br />

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen<br />

oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen <strong>für</strong> Forderungen des Verkäufers gegen <strong>den</strong> Käufer aus der laufen<strong>den</strong> Geschäftsbeziehung bis zum<br />

Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehen<strong>den</strong> Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf <strong>den</strong> Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer<br />

sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und <strong>für</strong> die übrigen Forderungen aus <strong>den</strong> laufen<strong>den</strong> Geschäftsbeziehungen eine<br />

angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.<br />

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.<br />

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über <strong>den</strong> Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.<br />

VI. Sachmangel<br />

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein<br />

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der<br />

<strong>Verkauf</strong> unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird,<br />

insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. 2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem<br />

Käufer eine schriftliche Bestätigung über <strong>den</strong> Eingang der Anzeige auszuhändigen.<br />

3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wen<strong>den</strong>.<br />

4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages<br />

geltend machen. Ersetzte Teile wer<strong>den</strong> Eigentum des Verkäufers.<br />

5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht <strong>für</strong> Ansprüche auf Scha<strong>den</strong>sersatz; <strong>für</strong> diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.<br />

VII. Haftung<br />

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen <strong>für</strong> einen Scha<strong>den</strong> aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur<br />

bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf <strong>den</strong> bei Vertragsabschluss<br />

vorhersehbaren typischen Scha<strong>den</strong> begrenzt. Soweit der Scha<strong>den</strong> durch eine vom Käufer <strong>für</strong> <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>fall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)<br />

gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur <strong>für</strong> etwaige damit verbun<strong>den</strong>e Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Scha<strong>den</strong>regulierung durch die Versicherung.<br />

2. Unabhängig von einem Verschul<strong>den</strong> des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines<br />

Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.<br />

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.<br />

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers <strong>für</strong> von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte<br />

Schä<strong>den</strong>.<br />

5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />

VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)<br />

(Gilt nur <strong>für</strong> gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)<br />

1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“ , können die Parteien<br />

bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über <strong>den</strong> Kaufpreis – die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und<br />

unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.<br />

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.<br />

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung <strong>für</strong> die Dauer des Verfahrens gehemmt.<br />

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die <strong>den</strong> Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.<br />

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle<br />

ihre Tätigkeit ein.<br />

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle wer<strong>den</strong> Kosten nicht erhoben.<br />

IX. Gerichtsstand<br />

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz<br />

des Verkäufers.<br />

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland<br />

verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen d es Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen<br />

Wohnsitz als Gerichtsstand.<br />

B. A1 Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen - (Stand 01/2004)<br />

I. Garantieleistung<br />

1. Der Ford-Händler mit A-1 Vertrag leistet als Garantiegeber dem Garantienehmer eine Garantie auf Ersatz der Kosten in nachstehendem Umfang, falls eines der nachfolgend genannten Teile des<br />

Personenkraftwagens oder Lieferwagens (bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht) innerhalb der Geltungsdauer seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.<br />

Bezeichnung der Teile:<br />

Motor<br />

Teile: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehen<strong>den</strong> Innenteile, Zahnriemen mit<br />

Spannrolle, Riemenscheibe in Verbindung mit elektrischer Zündanlage, mechanische Kettenspanner, Ventilschaftabdichtungen, Ölabschirmkappen, Wellendichtringe/Simmerringe, Ölkühler,<br />

Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe, Antriebsscheibe mit Zahnkranz.<br />

Schalt- und Automatikgetriebe<br />

Teile: Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler, Kupplungsglocke, Nehmer- und Geberzylinder, Zwischengetriebe, Steuergerät des Automatikgetriebes;<br />

Aufnahmeplatte <strong>für</strong> Wandler mit Zahnkranz und Wellendichtringe/Simmerringe, Führungs-/Nadellager, sofern bei einer Getriebereparatur erforderlich.<br />

Achs- und Verteilergetriebe<br />

Teile: Gehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich aller Innenteile und Wellendichtringe/Simmerringe.<br />

Kraftübertragungswellen<br />

Teile: Visco-/Haldex-Kupplöung, Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, Radlager, Radnaben, Achswellenstümpfe, Befestigungsteile der Antriebswellen, Dichtungsmanschetten und<br />

von der Antriebsschlupfregelung (ASR, ASC, EDS, 4Matic): Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Schalter, Hydraulikeinheit, Druckspeicher sowie Ladepumpe.<br />

Lenkung<br />

Teile: Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, Lenkspindel, Lenkzwischenwelle,<br />

Dichtungsmanschetten und von <strong>den</strong> elektronischen Bauteilen Grundmodul und Steuergerät.<br />

Bremsen<br />

Teile: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik (Druckspeicher und Druckregler), Vakuumpumpe, Radbremszylinder, Bremssattel, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer und<br />

vom ABS: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Drehzahlfühler sowie mechanisches ABS.<br />

Kraftstoffanlage<br />

Teile: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Steuergerät, elektronische Bauteile der Einspritzanlage (mit Düsen/Ventilen), Vergaser und Turbolader; Zusatzluft- und Zündsystem bei Nachrüstung; auch<br />

Innen- und Einzelteile.<br />

Elektrische Anlage


Teile: Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, elektronische Bauteile der Zündanlage mit Zündkabel als Bestandteil derselben, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, mechanischer<br />

Verteiler, elektronische Motorsteuerung, Zündspule, Vorglührelais, Kon<strong>den</strong>sator und Rotor; von der Bordelektrik: Zentralelektrikbox, Bordcomputer, Scheibenwischermotor vorne und hinten,<br />

Scheinwerferwischermotor, Heizungs-/Zusatzlüftermotor, Hupe.<br />

Komfortelektrik<br />

Teile: Vom elektrischen Fensterheber: Schalter (ausgenommen Bruchschä<strong>den</strong>), elektrische Motoren, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen); Front- und<br />

Heckscheibenheizungselemente (ausgenommen Bruchschä<strong>den</strong>); vom elektrischen Schiebedach: Schalter (ausgenommen Bruchschä<strong>den</strong>), elektrische Motoren, Steuergeräte (ausgenommen<br />

Kabelbäume und Leitungen); von der Zentralverriegelung: Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen), Magnetspulen, Türschlösser.<br />

Kühlsystem<br />

Teile: Wasserkühler des Motors, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler <strong>für</strong> Automatikgetriebe, Visco- und Thermolüfter, Lüfterkupplung, Thermoschalter.<br />

Abgasanlage<br />

Teile: Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambda-Sonde.<br />

Sicherheitssysteme<br />

Teile: Kontrollsystem von Airbag und Gurtstraffer.<br />

Klimaanlage<br />

Teile: Kompressor, Kon<strong>den</strong>sator, Lüfter, Verdampfer.<br />

Mobilitätskostenhilfe<br />

Sollte ein ersatzpflichtiger Scha<strong>den</strong> weiter als 100 Kilometer vom Zulassungsort entfernt eintreten, wer<strong>den</strong> Kosten <strong>für</strong> Telefon, Übernachtung, Abschleppdienst, Bahnfahrt und Mietwagen in<br />

tatsächlicher Höhe bis zu 50,- € pro Tag im Inland und bis zu 100,- € pro Tag im Ausland, höchstens <strong>für</strong> drei Tage, ersetzt.<br />

2. Unter die Garantie fallen auch Dichtungen, Schläuche und Rohrleitungen, soweit ihr Ersatz im Fall eines garantiepflichtigen Scha<strong>den</strong>s an einem der unter Ziffer 1 genannten Teile technisch<br />

erforderlich ist. Kosten <strong>für</strong> Test-, Mess- und Einstellarbeiten sowie <strong>für</strong> die Reinigung zu bearbeitender Teile wer<strong>den</strong> nur dann ersetzt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem<br />

garantiepflichtigen Scha<strong>den</strong> stehen.<br />

II. Ausschluss der Garantie<br />

1. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Verschleißteile wie Zündkerzen, -stecker, Glühkerzen, Bremsbeläge, -scheiben und Kupplung sowie auf Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien,<br />

Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel sowie auf Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.<br />

2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong><br />

a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;<br />

b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendungen, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub, Unterschlagung und Tierschä<strong>den</strong>, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm,<br />

Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand und Explosion;<br />

c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;<br />

d) <strong>für</strong> die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (z. B. <strong>für</strong> Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organuisationsfehler, Ersatzteilgarantie usw.) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z.<br />

B. auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen) oder aus anderwertigen Wartungs., Garantie- und/oder Versicherungsvertrag, einzutreten hat oder üblicherweise eintritt;<br />

3. Keine Garantie besteht <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong><br />

a) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus <strong>den</strong> dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;<br />

b) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als <strong>den</strong> vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde;<br />

c) die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung entstehen;<br />

d) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z. B. Tuning) oder <strong>den</strong> Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht wer<strong>den</strong>, die nicht durch <strong>den</strong> Hersteller<br />

zugelassen ind;<br />

e) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei <strong>den</strong>n, dass der Scha<strong>den</strong> mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder dass die Sache zur Zeit<br />

des Scha<strong>den</strong>s wenigstens behelfsmäßig repariert war;<br />

f) an Fahrzeugen, die der Käufer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechseln<strong>den</strong> Personenkreis vermietet;<br />

g) die durch Nichtbeachtung der HersteIlerhinweise in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs entstan<strong>den</strong> sind.<br />

h) soweit diese auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Garantienehmers beruhen.<br />

4. Des Weiteren sind von der Garantieleistung Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschä<strong>den</strong>, die über <strong>den</strong> Garantieumfang hinausgehen, ausgeschlossen.<br />

5. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachen des Kaufvertrags), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Scha<strong>den</strong>ersatz statt der Leistung aus dem<br />

Kaufvertrag.<br />

III. Geltungsdauer<br />

1. Die Garantie gilt <strong>für</strong> 12 bzw. 24 Monate je nach Kaufvertragsvereinbarung ohne Kilometerbegrenzung. Sie setzt mit dem Tag der Auslieferung des A-1 Gebrauchtwagens an <strong>den</strong> Käufer bzw.<br />

Leasingnehmer ein (bei A-1 Anschlussgarantie und bei A-1 Garantieverlängerung mit dem Ablauf der Ursprungsgarantie) .<br />

2. Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch die Laufzeit der Garantie nicht berührt.<br />

3. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren 6 Monate nach Scha<strong>den</strong>eintritt, spätestens 6 Monate nach Ablauf der Garantiezeit.<br />

4. Die Garantie erlischt beim <strong>Verkauf</strong> an einen gewerblichen Wiederverkäufer.<br />

IV. Geltungsbereich<br />

Die Garantie gilt europaweit.<br />

V. Pflichten des Garantienehmers<br />

1. Pflichten vor dem Scha<strong>den</strong>fall<br />

Der Garantienehmer hat<br />

a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen bzw. die vom ausliefern<strong>den</strong> A-1 Vertragspartner empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten<br />

Vertragswerkstatt oder bei einem A-1 Vertragspartner durchzuführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der im A-1 Service-Heft enthaltenen Service-Nachweise ausstellen zu lassen. Die<br />

entsprechen<strong>den</strong> Wartungsrechnungen sind auf Verlangen vorzulegen.<br />

b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussung zu unterlassen, einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes<br />

anzuzeigen.<br />

2. Pflichten nach dem Scha<strong>den</strong>fall<br />

Der Garantienehmer hat<br />

a) nach Feststellung eines durch die Garantie gedeckten Scha<strong>den</strong>s diesen unter Vorlage des Service-Heftes <strong>für</strong> A-1 Gebrauchtwagen unverzüglich seinen ausliefern<strong>den</strong> A-1 Vertragspartner oder<br />

die im Service-Heft genannte Ford A-1 Hotline zu informieren und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen.<br />

b) bei Reparaturen, die im Rahmen einer Geschäfts- oder Urlaubsreise im Inland oder im europäischen Ausland durchgeführt wer<strong>den</strong>, ist der Reparaturumfang vorab mit dem ausliefern<strong>den</strong> A-1<br />

Vertragspartner bzw. der Ford A-1 Hotline abzustimmen. In einem solchen Fall ist die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit<br />

Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum dem ausliefern<strong>den</strong> A-1 Vertragspartner bzw. bei der Ford A-1 Hotline einzureichen.<br />

c) dem ausliefern<strong>den</strong> A-1 Vertragspartner oder der Ford A-1 Hotline jederzeit die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und auf Verlangen die <strong>für</strong> die Feststellung des Scha<strong>den</strong>s<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

d) <strong>den</strong> Scha<strong>den</strong> nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des ausliefern<strong>den</strong> A-1 Vertragspartners oder der Ford A-1 Hotline zu befolgen.<br />

3. Folgen einer Pflichtverletzung<br />

Wird eine der in Ziffer V geregelten Pflichten verletzt, ist der Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit.<br />

VI. Garantieumfang<br />

1. Der Garantieanspruch umfasst die Beseitigung von Schä<strong>den</strong> an <strong>den</strong> unter Abschnitt I genannten Teilen. Dabei wer<strong>den</strong> die Reparaturen nach <strong>den</strong> technischen Erfordernissen durch Ersatz oder<br />

Instandsetzung der Teile durchgeführt. Überschreiten die Reparaturkosten <strong>den</strong> Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Scha<strong>den</strong> üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich<br />

die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten. Ersetzte Teile wer<strong>den</strong> Eigentum des die Reparatur ausführen<strong>den</strong> A-1 Vertragspartners.<br />

2. Dem Käufer/Garantienehmer wer<strong>den</strong> garantiebedingte Lohnkosten nach <strong>den</strong> Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten wer<strong>den</strong> im Höchstfall nach <strong>den</strong><br />

unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Scha<strong>den</strong>eintritt, wie folgt bezahlt:<br />

bis 50.000 km 100 %<br />

bis 60.000 km 90 %<br />

bis 70.000 km 80 %<br />

bis 80.000 km 70 %<br />

bis 90.000 km 60 %<br />

bis 100.000 km 50 %<br />

über 100.000 km 40 %<br />

3. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs pro Scha<strong>den</strong>fall<br />

a) wird beschränkt durch <strong>den</strong> Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Scha<strong>den</strong>eintritts. Durch diese Garantie wer<strong>den</strong> Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmangelhaftung nicht eingeschränkt.<br />

b) beträgt <strong>für</strong> Cosworth-Fahrzeuge sowie Scorpio 24V maximal 1.250,- EUR je Scha<strong>den</strong>fall.<br />

VII. Datenschutzklausel<br />

Der A-1 Vertragspartner ist berechtigt, die allgemeinen Vertragsdaten an die mit der Abwicklung beauftragte Agentur bzw. der Ford A-1 Hotline weiterzugeben, soweit dies der ordnungsgemäßen<br />

Durchführung der Garantieangelegenheiten dient.

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