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BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN<br />
22<br />
AS TALLINK GRUPP<br />
TALLINK SILJA OY<br />
BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN<br />
für Passagiere und ihr Reisegepäck<br />
1 Beförderer<br />
Der Beförderungsvertrag, der durch die Fahrkarte<br />
oder ein anderes Dokument nachgewiesen ist und<br />
der zu diesen Beförderungsbedingungen hinweist,<br />
gilt zwischen dem Beförderer und dem Passagier.<br />
AS <strong>Tallink</strong> Grupp ist der Beförderer in jedem Beförderungsvertrag<br />
geltend die folgenden Routen:<br />
Tallinn–Helsinki (v.v.)<br />
Tallinn–Mariehamn–Stockholm (v.v.)<br />
Riga–Stockholm (v.v.)<br />
Helsinki–Rostock (v.v.)<br />
und alle andere Routen außer den unten erwähnten.<br />
<strong>Tallink</strong> <strong>Silja</strong> Oy ist der Beförderer in jedem Beförderungsvertrag<br />
geltend die folgenden Routen:<br />
Helsinki–Mariehamn–Stockholm (v.v.)<br />
Turku–Mariehamn–Stockholm (v.v.)<br />
2 Anwendbares Recht<br />
Der Beförderungsvertrag unterliegt entweder den<br />
Bestimmungen des estnischen Seegesetzes, des fi nnischen<br />
Seegesetzes, des schwedischen Seegesetzes,<br />
des Handelsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland<br />
oder des lettischen Seegesetzes, abhängig davon,<br />
welches am Ort des unter diesen Beförderungsbedingungen<br />
zuständigen Gerichtes obligatorisch<br />
anwendbar ist. Wenn keine von diesen gesetzlichen<br />
Bestimmungen am Ort des unter diesen Beförderungsbedingungen<br />
zuständigen Gerichtes obligatorisch<br />
anwendbar sind, dann gelten die gesetzlichen<br />
Bestimmungen, obligatorisch anwendbar für den<br />
Ort, der Beförderung von Passagieren und ihrem<br />
Reise gepäck (einschließlich, hier und später in diesen<br />
Beförderungsbedingungen, des Handgepäcks<br />
und der Begleitfahrzeugen).<br />
Falls keine gesetzlichen Bestimmungen für die Beförderung<br />
von Passagieren und ihrem Reisegepäck am<br />
Ort des unter diesen Beförderungsbedingungen zuständigen<br />
Gerichtes oder an einem anderen Ort eines<br />
Gerichtes, welches Jurisdiktion gewährt, zwingend<br />
anwendbar sind, dann unterliegt der Beförderungsvertrag<br />
den Bestimmungen der Athener Konvention<br />
von 1974, in der durch Zusatzprotokoll vom 29.3.1990<br />
geänderten Fassung, über die Beförderung von Passagieren<br />
und ihrem Reisegepäck auf See.<br />
3 Jurisdiktion<br />
Streitigkeiten unter dem Beförderungsvertrag sollen<br />
nach Wahl der Klägerin vom zuständigen Gericht an<br />
den folgenden Orten entschieden werden:<br />
a) am ständigen Wohnsitz oder eigentlichen Firmensitz<br />
der Beklagten oder<br />
b) an dem im Beförderungsvertrag bestätigten Abfahrts-<br />
oder Bestimmungsort.<br />
Falls die Bestimmungen des schwedischen Seegesetzes<br />
laut obiger Klausel 2 für den Beförderungsvertrag<br />
gelten sollen, kann die Streitigkeit auch nach Wahl<br />
der Klägerin von einem zuständigen, im Kapitel 21<br />
§ 4, Absatz 1, Punkte 3 und 4 des schwedischen<br />
Seegesetzes vorgeschriebenen Gericht entschieden<br />
werden.<br />
Falls die Bestimmungen der Athener Konvention laut<br />
obiger Klausel 2 für den Beförderungsvertrag gelten<br />
sollen, kann die Streitigkeit auch nach Wahl der Klägerin<br />
von einem zuständigen, im § 17 Abs. 1 (c) und<br />
(d) vorgeschriebenen Gericht entschieden werden.<br />
4 Anwendungsbereich<br />
Die Beförderung von Passagieren und ihrem Reisegepäck<br />
unterliegt dem Beförderungsvertrag und den<br />
nach obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Die Beförderung auf See umfasst nicht<br />
die Zeit vor dem Anbordgehen oder nach der Landung<br />
des Passagiers und seines Reisegepäcks. Der<br />
Zeitraum, in welchem sich der Passagier und sein<br />
Reisegepäck im Terminal oder auf dem Kai befi nden,<br />
zählt nicht zu der Beförderung auf See.<br />
Der Beförderungsvertrag und die laut obiger Klausel 2<br />
geltenden gesetzlichen Bestimmungen sollen nicht<br />
für andere Dienste und/oder Verträge zwischen dem<br />
Passagier und dem Beförderer außerhalb des o.g. Beförderungsgebietes<br />
gelten. Solche Dienste und/oder<br />
Verträge unterliegen den Allgemeinen Bedingungen<br />
für Reisen. Zusätzlich fi nden Gut zu wissen-Bedingungen,<br />
Bedingungen für Zahlung und Rücktritt sowie<br />
an Bord geltende Sicherheitsregeln auf sämtlichen<br />
Beförderungsverträgen zwischen dem Passagier und<br />
dem Beförderer Anwendung.<br />
Sämtliche oben erwähnte Regeln und Bedingungen<br />
sind in den Broschüren des Beförderers festgehalten,<br />
die an Bord der Schiff e, in Büros des Beförderers und<br />
in anderen Reisebüros, welche die Dienste des Beförderers<br />
anbieten, und im Internet (www.tallink.ee,<br />
www.tallinksilja.com) erhältlich sind.<br />
Sollten diese Beförderungsbedingungen mit den<br />
Allgemeinen Bedingungen für Reisen, Gut zu wissen-<br />
Bedingungen, Bedingungen für Zahlung und Rücktritt<br />
oder irgendwelcher an Bord anwendbaren Sicherheitsregel<br />
in Widerspruch stehen, haben diese<br />
Beförderungsbedingungen den Vorrang.<br />
5 Fahrkarten und Schiff<br />
Die Fahrkarte oder ein anderes Dokument, als Nachweis<br />
des Beförderungsvertrages, muss am Check-in<br />
im Terminal des Beförderers am Abgangsort vorgezeigt<br />
werden. Dem Passagier ist es nicht erlaubt,<br />
die Rechte aus der Fahrkarte oder dem anderen<br />
Dokument auf eine andere Person zu übertragen.<br />
Jeder, der eine Fahrkarte oder ein anderes Dokument<br />
im Auftrag einer anderen Person beschaff t hat, gilt<br />
als bevollmächtigt dies zu tun und diese Beförderungsbedingungen<br />
im Namen dieser Person zu<br />
akzeptieren.<br />
Der Beförderer ist nicht verpfl ichtet, Ersatz für gestohlene,<br />
verlorene oder zerstörte Fahrkarten oder<br />
andere Dokumente zu leisten, in anderen Fällen gelten<br />
die Bedingungen für Zahlung und Rücktritt.<br />
Das Recht des Passagiers und des Beförderers, den<br />
Beförderungsvertrag aufzuheben, regeln die nach<br />
obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Der Beförderer ist berechtigt, die Beförderung auch<br />
mit einem anderen als dem angekündigten oder<br />
dem in der Fahrkarte oder einem anderen Dokument<br />
verzeichneten Schiff durchzuführen.<br />
6 Beschränkungen betreff end Reisegepäck<br />
Der Passagier darf nicht solches Reisegepäck ins Terminal<br />
oder an Bord mitbringen, das dem Terminal,<br />
dem Schiff , den Menschen, anderem Reisegepäck<br />
oder der Ladung Gefahr oder wesentliche Ungelegenheit<br />
verursachen kann. Der Beförderer hat das Recht,<br />
solches Reisegepäck auf Kosten des Passagiers und<br />
ohne irgendwelche Haftung seitens des Beförderers<br />
an Land zu bringen, unschädlich zu machen oder zu<br />
zerstören. Kein unidentifi ziertes/unentgegen genommenes<br />
Gepäck ist an Bord erlaubt, bevor der Passagier,<br />
dem es gehört, das erkannt hat.<br />
Der Passagier darf nicht ohne besondere und separate<br />
Abrede mit dem Beförderer lebende Tiere ins<br />
Terminal oder an Bord mitbringen.<br />
Der Beförderer hat aus Sicherheitsgründen das Recht,<br />
im Terminal sowie an Bord, den Ausweis des Passagiers<br />
zu kontrollieren und das Reisegepäck zu besichtigen.<br />
7 Haftung des Beförderers<br />
Die Haftung des Beförderers wird durch das geltende<br />
Gesetz unter Klausel 2 oben bestimmt. Die Haftung<br />
des Beförderers ist immer beschränkt, und zwar auf<br />
den Betrag, der in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen<br />
oder in der Athener Konvention, in der<br />
durch Zusatzprotokoll vom 29.3.1990 geänderter<br />
Fassung, angegeben worden ist.<br />
Die Haftung des Beförderers ist ferner beschränkt<br />
nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den<br />
internationalen Konventionen betreff end die Beschränkung<br />
von seerechtlicher Haftung je nachdem,<br />
welche von diesen am Ort des zuständigen Gerichtes<br />
unter obiger Klausel 3 anzuwenden sind.<br />
Der Beförderer haftet nicht für solche Schäden, Verluste<br />
oder Auslagen in Zusammenhang mit irgendwelchen<br />
Verzögerungen, die dem Passagier und<br />
seinem Reisegepäck vor oder nach der Beförderung<br />
auf See entstanden sind und zwar unabhängig davon<br />
wie sie zustande gekommen sind.<br />
Der Beförderer haftet nicht für verloren gegangene<br />
Gelder oder Wertpapiere sowie verloren gegangene<br />
oder beschädigte Juwelen, Kunststücke, elektronische<br />
Geräte oder andere Wertgegenstände ausgenommen<br />
das Eigentum, das er in sicherer Aufbewahrung<br />
genommen hat.<br />
Der Passagier soll dem Beförderer den Verlust des<br />
Reisegepäcks oder die Schäden an dem Reisegepäck<br />
(inklusive Fahrzeuge) schriftlich mitteilen:<br />
a) im Falle eines off enbaren Schadens an dem Gepäck:<br />
(i) angehend das in der Kabine aufbewahrte Gepäck<br />
bevor oder zu dem Zeitpunkt, wenn der<br />
Passagier an Land geht;<br />
(ii) angehend alles anderes Reisegepäck, bevor<br />
oder zu dem Zeitpunkt der Rücklieferung<br />
b) im Falle, wo der Schaden an dem Gepäck nicht<br />
off enbar ist oder das Gepäck verloren gegangen<br />
ist, innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag<br />
der Landung oder der Rücklieferung oder dem<br />
Zeitpunkt, wenn solche Rücklieferung hätte stattfi<br />
nden sollen.<br />
Soll der Passagier nicht die oben gestellten Mitteilungspfl<br />
icht einhalten, kann es angenommen werden, sofern<br />
es nicht anderes bewiesen ist, dass er das Gepäck/den<br />
Fahrzeug unbeschädigt entgegen genommen hat. Die<br />
Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des<br />
Gepäcks/Fahrzeugs auf dem Zeitpunkt der Rücklieferung<br />
gemeinsam besichtigt und geprüft geworden ist.<br />
8 Haftung der Bediensteten des Verfrachters,<br />
der Agenten und der selbstständigen<br />
Vertragspartner<br />
Falls eine Klage direkt gegen den Reeder des Schiff es,<br />
seinen Kapitän, seine Besatzung oder gegen irgendeinen<br />
Bediensteten des Schiff es, Agenten oder selbständigen<br />
Vertragspartner oder gegen irgendeinen<br />
am Schiff Beteiligten erhoben wird, sind diese Personen<br />
berechtigt, dieselben Verteidigungen und Haftungsbeschränkungen<br />
geltend zu machen, auf die<br />
der Beförderer unter dem Beförderungsvertrag und<br />
den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf obiger<br />
Klausel 2 ein Recht hat, so als wirkten sie unmittelbar<br />
zu ihren Gunsten. Wenn der Beförderer einen Beförderungsvertrag<br />
abschließt, handelt er nicht nur in<br />
seinem Namen, sondern auch als Vertreter und Vertrauensmann<br />
für solche Personen, die insoweit Vertragspartner<br />
sind oder als Vertragspartner unter dem<br />
Beförderungsvertrag angesehen werden.<br />
Die gesamten, von dem Beförderer oder solchen anderen<br />
Personen zahlbaren Entschädigungsbeträge<br />
dürfen unter keinen Umständen die Maximalbeträge<br />
überschreiten, die sowohl im Beförderungsvertrag<br />
als in den laut obiger Klausel 2 geltenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen angegeben worden sind.<br />
BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN<br />
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