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BOSCH Allgemeine Liefervorschriften für Maschinen und Einrichtungen 01.04.2005<br />

KAPITEL 4 – MECHANISCHER ENTWURF<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 1<br />

Seite<br />

4.1 Richtlinien für den Entwurf der Mechanik ......................................................... 4-2<br />

4.1.1 ......Komponenten.............................................................................................. 4-2<br />

* 4.1.2 ......Zeichnungsvorschriften .............................................................................. 4-3<br />

4.2 Maschinengrundriss ................................................................................................ 4-5<br />

4.2.1 ......Allgemeine Anforderungen ........................................................................ 4-5<br />

4.2.2 ......Grundrisszeichnungen ................................................................................ 4-5<br />

4.2.3 .....Nivellierung der Maschine ......................................................................... 4-5<br />

4.3 Ergonomische Richtlinien....................................................................................... 4-6<br />

4.3.1 ......Arbeitsplätze............................................................................................... 4-6<br />

4.3.2 ......Arbeitsplatzabmessungen ........................................................................... 4-6<br />

4.3.3 ......Arbeitsplatzbeleuchtung ............................................................................. 4-6<br />

4.3.4 ......Kontrollelemente und Anzeigen................................................................. 4-6<br />

* 4.3.5 ......Hebearbeiten............................................................................................... 4-6<br />

4.3.6 ......Zugang ........................................................................................................ 4-7<br />

4.4 Pneumatische Steuerungen .................................................................................... 4-7<br />

4.4.1 ......Allgemeines ................................................................................................ 4-7<br />

4.4.2 ......Anforderungen an die Maschine oder Anlage............................................ 4-7<br />

4.4.3 ......Sicherheit .................................................................................................... 4-8<br />

4.5 Schmierung............................................................................................................... 4-9<br />

4.6 Lackierung.............................................................................................................. 4-10


BOSCH Allgemeine Liefervorschriften für Maschinen und Einrichtungen 01.04.2005<br />

KAPITEL 4 – MECHANISCHER ENTWURF<br />

4.1 Richtlinien für den Entwurf der Mechanik<br />

4.1.1 Komponenten<br />

a) Verwendung von BOSCH Produkten:<br />

Verwendung von BOSCH Produkten ist vorgeschrieben für Sondermaschinen.<br />

Produktübersicht und Lieferanschriften können von der verantwortlichen<br />

BOSCH Gruppe (siehe Kapitel 9 - Anlage 4.1) angefordert werden. Falls eine<br />

Verwendung von BOSCH Produkten nicht möglich ist, muß zum Zeitpunkt der<br />

Angebotsabgabe, in Ausnahmefällen spätestens während der ersten<br />

Konstruktionsdurchsprache, auf Ausnahmen hingewiesen werden..<br />

b) Bevorzugte Komponenten der Mechanik bzw. Pneumatik:<br />

Es wird verlangt, dass Komponenten verwendet werden die in den USA<br />

problemlos zu beziehen sind. (Siehe auch werkspezifische Anforderungen,<br />

Kapitel 10 - Anlagen)<br />

c) Messgeräte:<br />

Bei der Auswahl der Messgeräte und –systeme müssen die Anforderungen<br />

bezüglich Kalibrierung beachtet werden. Vor der endgültigen Auswahl muss<br />

der Lieferant der Maschine oder Anlage den Projektingenieur über alle<br />

notwendigen Verfahren, Geräte und Meisterstücke informieren. Der Lieferant<br />

der Maschine oder Anlage muss von allen Meisterstücken und Lehren das<br />

jeweilige Kalibrierungszertifikat und den Nachweis auf gültige Normen<br />

vorlegen. Die Meisterstücke müssen zusammen mit der Maschine oder Anlage<br />

geliefert werden.<br />

(Siehe werkspezifische Anforderungen, Kapitel 10 - Anlagen)<br />

d) Alle Konstruktionselemente müssen auf dem metrischen System basieren.<br />

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Projektingenieurs.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 2


BOSCH Allgemeine Liefervorschriften für Maschinen und Einrichtungen 01.04.2005<br />

4.1.2 Zeichnungsvorschriften<br />

* Siehe werkspezifische Anforderungen, Kapitel 10 – Anlagen.<br />

a) Sprache:<br />

Die gesamte Dokumentation, einschließlich der Anmerkungen auf<br />

Zeichnungen, Schaltplänen, Stücklisten, der SPS-Programme usw. muss in<br />

englischer Sprache verfasst sein.<br />

b) Abmessungen:<br />

Um die Einheitlichkeit der Maschinen- und Werkzeugentwürfen zu<br />

gewährleisten, müssen die Angaben dem Internationalen Einheitensystem (SI)<br />

entsprechen. Angaben nach dem englischen System können in Klammern<br />

neben den metrischen Maßen vermerkt werden. Geometrische Form – und<br />

Lagetoleranzen sind bevorzugt.<br />

c) Abmessungen:<br />

• Mechanische Zeichnungen:<br />

Zusammenbau- und Einzelteilzeichnungen sind im Format ANSI D oder<br />

DIN A1 anzufertigen. Zeichnungen mehrere Einzelteile sollen auf einem<br />

Blatt abgebildet werden.<br />

• Stückliste (Materiallisten):<br />

Separate Stücklisten sollen die ANSI Größe A haben.<br />

d) Zeichnungsnummern:<br />

Im Beschriftungsfeld von Zeichnungen muss eine BOSCH – Zeichnungsnummer<br />

angegeben werden. Diese Nummer erfahren Sie vom Projektingenieur.<br />

e) CAD-Zeichnungen:<br />

CAD-Zeichnungen sind den Originalen auf Papier vorzuziehen. Angaben zum<br />

Format von CAD-Dateien sind in den werkspezifischen Anforderungen,<br />

Kapitel 10 – Anlagen dargestellt.<br />

f) Inhalt:<br />

• Mechanische Zeichnungen – bestehen aus Folgendem:<br />

- Hauptzusammenbauzeichnung<br />

- Zeichnungen der Baugruppen<br />

- Zeichnungen der Unterbaugruppen<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 3


BOSCH Allgemeine Liefervorschriften für Maschinen und Einrichtungen 01.04.2005<br />

- Einzelteilzeichnungen<br />

- Stücklisten<br />

• Die Zeichnungen der Pneumatik und Hydraulik bestehen aus Folgendem:<br />

- Pneumatik-/ Hydraulikpläne<br />

- Stücklisten<br />

• Die Hauptzusammenbauzeichnung<br />

Die Hauptzusammenbauzeichnung muss den montierten Endzustand der<br />

gesamten Maschine oder Anlage darstellen.. Sie muss mindestens zwei<br />

Ansichten haben: Draufsicht und Seitenansicht. Diese Zeichnung muss<br />

detailliert genug sein, um das gesamte Erscheinungsbild der Maschine oder<br />

Anlage, einschließlich der Bedienungspulte, zeigen zu können. Die<br />

Zeichnung muss maßstabsgerecht sein und die Gesamtabmessungen bzgl.<br />

Höhe, Breite, Länge, Lage und Abmessungen zusätzlicher Schaltschränke,<br />

Position des Werkstücks oder Teils, sowie die Bearbeitungsrichtung und den<br />

Standort des Mitarbeiters darstellen..<br />

• Zeichnungen der Baugruppen und Unterbaugruppen<br />

Aus Gründen der Klarheit der Darstellung ist es wichtig, dass die<br />

Zeichnungen der Maschine oder Anlage in logische Zeichnungen der<br />

Baugruppen und Unterbaugruppen aufgegliedert werden. Jedes Teil einer<br />

Zusammenbauzeichnung muss mit einer Positionsnummer und einer auf das<br />

Teil zeigenden Bezugslinie dargestellt werden. Die Positionsnummer muss<br />

der gleichen Positionsnummer in der Stück- bzw. Materialliste entsprechen.<br />

• Einzelteilzeichnungen<br />

Auf Einzelteilzeichnungen sind alle Abmessungen und Toleranzen<br />

dargestellt die zur Herstellung des Teils benötigt werden. Die Stoffe müssen<br />

den Normenangaben nach AISI, SAE usw., entsprechen. Anforderungen<br />

bezüglich Wärmebehandlung und Oberflächenbeschaffenheit müssen der<br />

allgemein akzeptierten Nomenklatur entsprechen.<br />

• Stückliste (Materiallisten)<br />

Alle Zeichnungen der Baugruppen, Unterbaugruppen, Bedienpulte und<br />

Schaltpläne müssen eine entsprechende Stückliste oder Materialliste haben.<br />

Die Stückliste ist eine Aufstellung aller Fertigungs- und Kaufteile, die<br />

erforderlich sind um den “Zusammenbau” zu vervollständigen.<br />

Auf den Stücklisten muss der Name und die Typ-Teilenummer des<br />

Originalherstellers angegeben sein.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 4


BOSCH Allgemeine Liefervorschriften für Maschinen und Einrichtungen 01.04.2005<br />

4.2 Maschinengrundriss<br />

4.2.1 Allgemeine Anforderungen<br />

Der Lieferant muss vorläufige und endgültige Zeichnungen vorlegen, aus denen die<br />

allgemeine Konstruktion der Maschinen- und Anlagen hervorgeht. Sie sollen unter<br />

anderen folgende Angaben enthalten:<br />

• Gesamtabmessungen der Anlage/Maschinen (L x B x H) [Länge, Breite, Höhe]<br />

• Lage, Abmessungen, Bewegungsbereich und Bewegungsrichtung der Türen<br />

aller<br />

• Elektrischen Bedienpulte<br />

• Zutrittsbereiche<br />

• Zugang zu Schmierstellen, Füll- und Entleerstellen für Tanks, usw.<br />

• Alle erforderlichen Freiräume müssen angegeben sein.<br />

• Lage und Abmessungen der Hilfseinrichtungen sind anzugeben (z.B. Filter,<br />

Pumpen, Spänewagen, Dunstabzug, Bodenwannen, usw.)<br />

• Lage und Abmessungen der Be- und Entladevorrichtungen.<br />

4.2.2 Grundrisszeichnungen<br />

Der Lieferant der Maschine oder Anlage muß dem Projektingenieur einen Ausdruck<br />

oder CAD Datei innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Genehmigung der<br />

endgültigen Zeichnungen zur Verfügung stellen. Für das Format der CAD Dateien<br />

siehe werkspezifische Anforderungen, Kapitel 10 – Anlagen.<br />

4.2.3 Nivellierung der Maschine<br />

Nivellierungselemente sind mit der Maschine zu liefern.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 5


BOSCH Allgemeine Liefervorschriften für Maschinen und Einrichtungen 01.04.2005<br />

4.3 Ergonomische Richtlinien<br />

4.3.1 Arbeitsplätze<br />

a) Sofern aus technischer Sicht und aufgrund des Arbeitsumfangs realisierbar,<br />

müssen die Bediener die Möglichkeit haben, ihre Arbeit im Sitzen oder im<br />

Stehen auszuführen.<br />

b) Arbeitsplätze, bei denen der Bediener die Tätigkeiten sitzend ausführt, sollten<br />

mit einem verstellbaren Stuhl und verstellbarer Fußstütze ausgestattet sein.<br />

c) Wenn sich vor dem Arbeitsplatz an dem eine Person sitzt ein Förderband<br />

befindet, muss unter dem Förderband eine ausreichend große Beinfreiheit<br />

bestehen.<br />

4.3.2 Arbeitsplatzabmessungen<br />

Empfohlene Maße für Arbeitshöhe, Abstand zum Arbeitsbereich, Beinfreiheit und<br />

Freibereiche pro Arbeitsplatz sind dem Kapitel 9 - Anlage 4.2. zu entnehmen.<br />

4.3.3 Arbeitsplatzbeleuchtung<br />

a) Die folgenden Lichtstärken sind erforderlich:<br />

• 1,000 lux zum Prüfen und Einstellen von empfindlichen Komponenten.<br />

• 1,500 lux für die Montage empfindlicher Teile und elektronischer<br />

Komponenten<br />

b) Reflektierende Oberflächen an Arbeitsstationen sollten vermieden werden.<br />

4.3.4 Kontrollelemente und Anzeigen<br />

Kotrollelemente und Anzeigen müssen innerhalb der normalen Reichweite und des<br />

Sichtfeldes des Bedieners angeordnet sein. Siehe Kapitel 9 - Anlage 4.2.<br />

4.3.5 Hebearbeiten<br />

* Generell sollte jegliches Heben >14 kg vermieden werden. Alle schweren oder<br />

wiederholten Hebearbeiten (Werkzeug- und Vorrichtungswechsel, Be- und<br />

Entladen) müssen nach den NIOSH Regeln bezüglich Hebearbeiten überprüft<br />

werden. Bei Tätigkeiten, die im Sinne der o.g. Regelungen über dem Aktionslimit<br />

(AL) liegen, ist die Verwendung <strong>mechanischer</strong> Hebevorrichtungen vorgeschrieben.<br />

Die zu verwendeten Systeme (Hersteller, Marke und Modell), wird vom Werk<br />

bestimmt. Sie sollen separat im Angebot ausgewiesen werden.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 6


BOSCH Allgemeine Liefervorschriften für Maschinen und Einrichtungen 01.04.2005<br />

4.3.6 Zugang<br />

a) Wenn eine Person einen bestimmten Bereich nur mit ausgestreckten Armen<br />

erreichen kann, muss soviel Freiraum für den Körper vorgesehen werden, dass<br />

beide Hände die Werkzeuge erreichen können, ohne dass der Bediener in eine<br />

unbequeme oder gefährdende Position in Bezug auf die Umgebungsbedingungen<br />

gebracht wird. Werkzeugwechsel müssen von dem Bediener mit<br />

beiden Füßen auf dem Boden stehend möglich sein.<br />

b) Der Arbeitsplatz muss leicht zugänglich sein zu Zwecken der Wartung,<br />

Reinigung, Funktionsüberwachung, Materialhandhabung, usw.<br />

4.4 Pneumatische Steuerungen<br />

4.4.1 Allgemeines<br />

4.4.1.1 Wenn immer möglich, soll Druckluft verwendet werden, die frei von<br />

Schmiermitteln ist..<br />

4.4.1.2 Alle Arten der Pneumatischen Steuereinrichtungen bedürfen der<br />

Genehmigung durch den Projektingenieur. Elektrische Steuereinrichtungen<br />

werden bevorzugt.<br />

4.4.1.3 Die Pneumatikkreise müssen so gestaltet werden, dass sie bei einem<br />

Minimum von 4.5 bar arbeiten. Der Standarddruck im Werk beträgt 6<br />

bar (85 PSI).<br />

Die Steuerspannung für pneumatische Magnetventile muss 24V<br />

Gleichstrom (DC) sein.<br />

4.4.2 Anforderungen an die Maschine oder Anlage<br />

4.4.2.1 Komponenten<br />

a) Filter, Wartungsagregat, Druckregler und Trockner müssen<br />

Teil des Pneumatikkreises sein. Automatische Wasserabscheider<br />

sollen zur Entleerung der Filter von Pneumatikleitungen<br />

und Schmiervorrichtungen verwendet werden.<br />

b) Alle Pneumatikzylinder, die im Schnellhub anschlagen,<br />

müssen abgedämpft werden, um Schläge zu verhindern.<br />

Bremsventile sind einzubauen, wenn der Zylinder in keiner<br />

Richtung am Ende anschlägt.<br />

c) Schmiervorrichtungen dürfen nur nach Zulassung durch den<br />

Projektingenieur verwendet werden. Falls sie verwendet<br />

werden müssen, sind sie so anzubringen, dass eine<br />

ausreichende Schmierung der in Flussrichtung hinter der<br />

Schmiervorrichtung liegenden Teile gewährleistet ist.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 7


BOSCH Allgemeine Liefervorschriften für Maschinen und Einrichtungen 01.04.2005<br />

4.4.3 Sicherheit<br />

d) Die Abgabe der Abluft an die Atmosphäre muss über<br />

Schalldämpfer erfolgen, deren Leistungsvermögen ausreicht,<br />

um den Geräuschpegel am Abgabepunkt auf maximal 80<br />

dB(A) zu begrenzen.<br />

4.4.3.1 Das Haupteinlassventil muss so gestaltet sein, dass die Versorgung<br />

schnell abgeschaltet und das System in Strömungsrichtung<br />

abgelassen werden kann. Es muss für den Bediener problemlos zu<br />

erreichen sein und in der geschlossenen Position abgesperrt werden<br />

können.<br />

4.4.3.2 Unabhängig von der Energiequelle (d.h., elektrisch oder<br />

pneumatisch) welche für die Steuerung des Pneumatiksystems<br />

verwendet wird, darf keine Gefahr entstehen durch Ein- oder<br />

Ausschalten oder Ausfall und Wiederaufnahme der<br />

Energieversorgung (beabsichtigt oder unbeab-sichtigt).<br />

4.4.3.3 Um schnelle unkontrollierte Bewegungen beim Einschalten von<br />

Systemen mit Dreiwegeventilen zu vermeiden, muss das System mit<br />

einem Füllkreislauf bzw. Füllventil ausgestattet sein.<br />

4.4.3.4 Aufbau: Luftkessel und Druckausgleichsbehälter müssen folgendermaßen<br />

konstruiert sein:<br />

• Sie müssen der ASME- Vorschrift “ Unfired Pressure Vessel<br />

Code” (Verordnung über nichtbefeuerte Druckbehälter ) und den<br />

gültigen behördlichen Vorschriften über Druckbehälter<br />

entsprechen.<br />

• Sie dürfen nicht auseinandergebaut werden können, solange sie<br />

unter Druck stehen.<br />

• Sie müssen mit einem separaten Anschluss von adäquater Größe<br />

für ein Sicherheitsablassventil versehen sein.<br />

4.4.3.5 Luftkessel und Druckausgleichsbehälter müssen mit einer<br />

permanenten, deutlich hervorstehenden Markierung mit den Worten<br />

“CAUTION PRESSURE VESSEL” (Achtung! Behälter steht unter<br />

Druck) gekennzeichnet sein.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 8


BOSCH Allgemeine Liefervorschriften für Maschinen und Einrichtungen 01.04.2005<br />

4.5 Schmierung<br />

4.4.3.6 Sicherheitsgrenzwerte der einstellbaren Steuereinrichtungen:<br />

Die Komponenten zur Druck- und Druchflusskontrolle müssen so<br />

aufgebaut sein, dass Einstellungen außerhalb des sicheren<br />

Arbeitsbereichs nicht möglich sind. Alle Informationsschilder,<br />

welche auf den zur Drucksteuerung verwendeten Komponenten des<br />

Herstellers angebracht sind, müssen mit den Grenzwerten für den<br />

Minimal- und Maximaldruck gekennzeichnet werden.<br />

4.4.3.7 Schutz gegen Mißbrauch:<br />

Wenn es bei einem Überschreiten der Betriebsdrücke zu<br />

Gefahrensituationen oder Schäden kommen kann, müssen gegen<br />

Mißbrauch gesicherte Überdruckschutzvorrichtungen (z.B. ein<br />

interner fester Begrenzer, nicht einstellbar, usw.) eingebaut werden.<br />

4.4.3.8 Wiederaufnahme des Zyklus:<br />

Ein Fertigungszyklus sollte nach einem Nothalt manuell neu gestartet<br />

werden koennen, vorausgesetzt dass ein solcher Neustart keine<br />

Gefahrensituation hervorruft oder zu Schäden an der Anlage oder den<br />

Werkstücken führt. Wenn eine Fortsetzung des Zyklus‘ nicht möglich<br />

ist, muss die Maschine oder Anlage mit manuellen Steuereinrichtungen<br />

ausgestattet sein, welche es ermöglichen die vom Nothalt<br />

betroffenen Stellglieder wieder auf ihre Ausgangsposition bzw. in<br />

eine andere definierte Position zu bringen.<br />

4.4.3.9 Notauseinrichtungen:<br />

An jedem Bedienerplatz müssen Notauseinrichtungen angebracht<br />

werden.<br />

Wenn technisch möglich, sollten nur wartungsfreie Komponenten verwendet werden.<br />

Andernfalls müssen die Schmierpunkte leicht erreichbar sein (ohne dass hierfür<br />

Abdeckungen entfernt werden müssen), und sie sind permanent zu kennzeichnen.<br />

Die verwendeten Flüssigkeiten und Schmiermittel müssen von <strong>Bosch</strong> genehmigt werden. Es<br />

sollte versucht werden, bei BOSCH vorrätige Schmiermittel zu verwenden.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 9


BOSCH Allgemeine Liefervorschriften für Maschinen und Einrichtungen 01.04.2005<br />

4.6 Lackierung<br />

4.6.1 Die verwendeten Farben und Lacke müssen widerstandsfähig gegenüber Öl und<br />

Prüfflüssigkeiten sowie syntetische Kühl- und anderen Verbrauchsflüssigkeiten<br />

sein, mit denen die Maschine oder Anlage während des Normalbetriebs in Kontakt<br />

kommen könnte.<br />

4.6.2 Maschinenoberflächen, die mit dem Werkstück in Kontakt kommen sowie<br />

Oberflächen, die eine Verschmutzungsquelle darstellen können, dürfen nicht<br />

lackiert werden. Sie können beispielsweise aus Edelstahl hergestellt oder mit<br />

galvanischen Oberflächen versehen werden(z.B.verchromt), um die Bildung von<br />

Rost und andere Verfallerscheinungen zu vermeiden. .<br />

4.6.3 Alle Oberflächen von Härtereieinrichtungen, die hohen Temperaturen ausgesetzt<br />

sind, müssen mit einem wärmebeständigen Anstrich versehen werden. Ggf. wird<br />

die Verwendung von Aluminiumfarbe erforderlich.<br />

4.6.4 Farben:<br />

VERWENDUNGSZWECK FARBE NORM<br />

Maschine und Anlage (Siehe werksspezifische Anforderungen ,<br />

Kapitel 10 - Anlagen)<br />

Montage: Sprinklerleitungen Rot OSHA Rot<br />

Gasleitungen Gelb OSHA Gelb<br />

4.6.5 Alle Lacke müssen bleifrei sein.<br />

(Siehe ebenfalls Kapitel 7 – Checkliste für die Vor- und Endabnahme)<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 10

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