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Informationsbroschüre 2011 (PDF, 2.5 MB) - SVA Aargau

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Kriterien der Selbständigkeit<br />

nach AHV-Recht<br />

Beispiele Unselbständigerwerbender<br />

6<br />

AHV-BeIträge<br />

• Auftreten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung<br />

Selbständigerwerbende treten nach aussen mit einem Firmennamen<br />

auf. Indizien sind beispielsweise: Eintrag im Handelsregister oder im<br />

Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial, Bewilligung<br />

zur Berufsausübung. Sie stellen im eigenen Namen Rechnung, rechnen<br />

die Mehrwertsteuer ab und tragen ein entsprechendes Inkasso risiko.<br />

Als unselbständigerwerbend gelten deshalb insbesondere Agentinnen<br />

und Agenten.<br />

• Eigenes wirtschaftliches Risiko<br />

Selbständigerwerbende tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem<br />

Charakter, kommen für die Betriebsmittel selbst auf und zahlen<br />

die Miete für die Arbeitsräume selbst. In der Auswahl der Arbeiten sind<br />

sie frei. Wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart, besteht in der Regel<br />

eine unselbständige Erwerbstätigkeit.<br />

• Keine Weisungsgebundenheit<br />

Selbständigerwerbende sind frei in der Betriebsorganisation. Frei bestimmt<br />

werden können: die Präsenzzeit, der Arbeitsort und die Weitergabe<br />

von Arbeiten an Dritte.<br />

• Regelmässige Erfüllung von Aufträgen Dritter<br />

Selbständigerwerbende sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit<br />

für lediglich einen Auftraggeber weist auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit<br />

hin.<br />

• Beschäftigung von Arbeitnehmenden<br />

Personen, welche Arbeitnehmende beschäftigen, gelten als selbständigerwerbend<br />

für sich und als arbeitgebend für ihre Angestellten.<br />

• Freie Mitarbeitende<br />

Unternehmerinnen und Unternehmer beschäftigen neben Festangestellten<br />

oft auch Aussenstehende, sog. freie Mitarbeitende. Es kann sich<br />

um sporadische oder regelmässige Einsätze, um Aufträge oder Heimarbeit<br />

handeln. Diese Mitarbeitenden tragen kein Unternehmerrisiko und<br />

sie sind arbeitsorganisatorisch in die Abläufe und in die Organisationsstruktur<br />

der Unternehmung eingebunden. Sie gelten daher als Unselbständigerwerbende,<br />

und die Auftrag- bzw. Arbeitgebenden sind für sie<br />

abrechnungspflichtig.

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