Informationsbroschüre 2011 (PDF, 2.5 MB) - SVA Aargau
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Kriterien der Selbständigkeit<br />
nach AHV-Recht<br />
Beispiele Unselbständigerwerbender<br />
6<br />
AHV-BeIträge<br />
• Auftreten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung<br />
Selbständigerwerbende treten nach aussen mit einem Firmennamen<br />
auf. Indizien sind beispielsweise: Eintrag im Handelsregister oder im<br />
Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial, Bewilligung<br />
zur Berufsausübung. Sie stellen im eigenen Namen Rechnung, rechnen<br />
die Mehrwertsteuer ab und tragen ein entsprechendes Inkasso risiko.<br />
Als unselbständigerwerbend gelten deshalb insbesondere Agentinnen<br />
und Agenten.<br />
• Eigenes wirtschaftliches Risiko<br />
Selbständigerwerbende tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem<br />
Charakter, kommen für die Betriebsmittel selbst auf und zahlen<br />
die Miete für die Arbeitsräume selbst. In der Auswahl der Arbeiten sind<br />
sie frei. Wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart, besteht in der Regel<br />
eine unselbständige Erwerbstätigkeit.<br />
• Keine Weisungsgebundenheit<br />
Selbständigerwerbende sind frei in der Betriebsorganisation. Frei bestimmt<br />
werden können: die Präsenzzeit, der Arbeitsort und die Weitergabe<br />
von Arbeiten an Dritte.<br />
• Regelmässige Erfüllung von Aufträgen Dritter<br />
Selbständigerwerbende sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit<br />
für lediglich einen Auftraggeber weist auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit<br />
hin.<br />
• Beschäftigung von Arbeitnehmenden<br />
Personen, welche Arbeitnehmende beschäftigen, gelten als selbständigerwerbend<br />
für sich und als arbeitgebend für ihre Angestellten.<br />
• Freie Mitarbeitende<br />
Unternehmerinnen und Unternehmer beschäftigen neben Festangestellten<br />
oft auch Aussenstehende, sog. freie Mitarbeitende. Es kann sich<br />
um sporadische oder regelmässige Einsätze, um Aufträge oder Heimarbeit<br />
handeln. Diese Mitarbeitenden tragen kein Unternehmerrisiko und<br />
sie sind arbeitsorganisatorisch in die Abläufe und in die Organisationsstruktur<br />
der Unternehmung eingebunden. Sie gelten daher als Unselbständigerwerbende,<br />
und die Auftrag- bzw. Arbeitgebenden sind für sie<br />
abrechnungspflichtig.