"obligatorische" Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs
"obligatorische" Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs
"obligatorische" Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
244 Oellers-Frahm<br />
Mittelamerika durch eine weitere Beteiligung<br />
gedient<br />
der USA an dem Verfahren<br />
sei. Durch dieses Verfahren würden die Ziele <strong>des</strong> IGH in ihr<br />
Gegenteil verkehrt3. Außerdem, so wurde dem.IGH mit Schreiben vom<br />
and mani-<br />
18.Januar 1985 mitgeteilt, sei das Zuständigkeitsurteil<br />
festly<br />
erroneous as to both fact and law<strong>"</strong>;. Zudem seien die USA der festen<br />
Überzeugung,<br />
habe 4<br />
daß der IGH keine Zuständigkeit für diese Streitigkeit<br />
Damit machten die USA die Nichtbeachtlichkeit<strong>des</strong> Urteils von 1984<br />
geltend, was unter rechtlichen Gesichtspunkten, ohne, daß die USA dies<br />
deutlich ausgesprochen hätten-, den Vorwurf der,Nichtigkeit <strong>des</strong> Urteils<br />
bedeutet. Nur einem nichtigen Urteil kann mit Recht die Beachtung ver-<br />
sagt werden, ein Fall, für den es in der internationalen <strong>Gerichtsbarkeit</strong><br />
extrem wenige Präzedenzfälle gibt6. Daher ist hier zunächst zu prüfen, ob<br />
dieser Grund für die Rechtfertigung der amerikanischen Haltung durch-<br />
greift.<br />
1. Die Nichtigkeit von Urteilen internationaler Gerichte ist <strong>des</strong>halb ein<br />
so kompliziertes Problem, weil es in der.Regel an einer Institution fehlt,<br />
die die Nichtigkeit feststellt7. So liegt die Feststellung der Nichtigkeit bei<br />
den Parteien, die 8<br />
sich entweder ausdrücklich auf* sie berufen oder ohne,<br />
einen solchen ausdrücklichen Rechtfertigungsversuch das Urteil eines in-<br />
ternationalen Gerichts mißachten eine Haltung, die allerdings darauf<br />
schließen läßt, daß Zweifel an der Berechtigung dieses Vorgehens beste-<br />
hen. Denn auch wenn es an einer positiven Regelung der Nichtigkeitsgründe<br />
fehlt, so haben doch die Praxis und Doktrin zur Herausbildung<br />
eines Systems geführt, das. man als gewohnheitsrechtlich anerkannt an i-<br />
sehen kann<strong>"</strong>;.<br />
3 Vgl. Editor's Note in World Affairs, 148 (1985), S.5.<br />
4 ICJ Rep.1986, S.23.<br />
5 Deutlich wurde dieser Vorwurf erhoben und als berechtigt angesehen von W.M.<br />
Reisman, Has the International Court of justice Exceeded its jurisdiction?, AJIL 80<br />
(1986), S.128-134.<br />
6<br />
Vgl. K. 0 e I I - e r s F r a h m, judicial and Arbitral Decisions: Validity and Nullity, in:<br />
R. Bernhardt (ed.), Encyclopedia of Public International Law (EPIL), Instalment 1 (1981),<br />
S.118ff.<br />
7 Anders nur in Art.52 Abs.3 der Convention on the Settlement of Investment Disputes<br />
between States and Nationals (ICSID-Konvention) vom 18.3.1965.<br />
8 So Argentinien nach der Entscheidung <strong>des</strong> Schiedsgerichts in der Beagle Kanal-Streitig-<br />
keit vom 2.5.1977, Text in ILM 17 (1978), S.634ff.<br />
9 Z. B. der Iran im Teheraner Geisel-Fall bezüglich der Entscheidungen <strong>des</strong>. IGH von<br />
1979 (einstweilige Maßnahmen) und 1980 (Hauptsache).<br />
10<br />
Vgl. hierzu 0 e 11 - e r s F r ah m (Anm.6) mit bibliographischen Nachweisen.<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 1987, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht