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"obligatorische" Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs

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244 Oellers-Frahm<br />

Mittelamerika durch eine weitere Beteiligung<br />

gedient<br />

der USA an dem Verfahren<br />

sei. Durch dieses Verfahren würden die Ziele <strong>des</strong> IGH in ihr<br />

Gegenteil verkehrt3. Außerdem, so wurde dem.IGH mit Schreiben vom<br />

and mani-<br />

18.Januar 1985 mitgeteilt, sei das Zuständigkeitsurteil<br />

festly<br />

erroneous as to both fact and law<strong>&quot</strong>;. Zudem seien die USA der festen<br />

Überzeugung,<br />

habe 4<br />

daß der IGH keine Zuständigkeit für diese Streitigkeit<br />

Damit machten die USA die Nichtbeachtlichkeit<strong>des</strong> Urteils von 1984<br />

geltend, was unter rechtlichen Gesichtspunkten, ohne, daß die USA dies<br />

deutlich ausgesprochen hätten-, den Vorwurf der,Nichtigkeit <strong>des</strong> Urteils<br />

bedeutet. Nur einem nichtigen Urteil kann mit Recht die Beachtung ver-<br />

sagt werden, ein Fall, für den es in der internationalen <strong>Gerichtsbarkeit</strong><br />

extrem wenige Präzedenzfälle gibt6. Daher ist hier zunächst zu prüfen, ob<br />

dieser Grund für die Rechtfertigung der amerikanischen Haltung durch-<br />

greift.<br />

1. Die Nichtigkeit von Urteilen internationaler Gerichte ist <strong>des</strong>halb ein<br />

so kompliziertes Problem, weil es in der.Regel an einer Institution fehlt,<br />

die die Nichtigkeit feststellt7. So liegt die Feststellung der Nichtigkeit bei<br />

den Parteien, die 8<br />

sich entweder ausdrücklich auf* sie berufen oder ohne,<br />

einen solchen ausdrücklichen Rechtfertigungsversuch das Urteil eines in-<br />

ternationalen Gerichts mißachten eine Haltung, die allerdings darauf<br />

schließen läßt, daß Zweifel an der Berechtigung dieses Vorgehens beste-<br />

hen. Denn auch wenn es an einer positiven Regelung der Nichtigkeitsgründe<br />

fehlt, so haben doch die Praxis und Doktrin zur Herausbildung<br />

eines Systems geführt, das. man als gewohnheitsrechtlich anerkannt an i-<br />

sehen kann<strong>&quot</strong>;.<br />

3 Vgl. Editor&apos;s Note in World Affairs, 148 (1985), S.5.<br />

4 ICJ Rep.1986, S.23.<br />

5 Deutlich wurde dieser Vorwurf erhoben und als berechtigt angesehen von W.M.<br />

Reisman, Has the International Court of justice Exceeded its jurisdiction?, AJIL 80<br />

(1986), S.128-134.<br />

6<br />

Vgl. K. 0 e I I - e r s F r a h m, judicial and Arbitral Decisions: Validity and Nullity, in:<br />

R. Bernhardt (ed.), Encyclopedia of Public International Law (EPIL), Instalment 1 (1981),<br />

S.118ff.<br />

7 Anders nur in Art.52 Abs.3 der Convention on the Settlement of Investment Disputes<br />

between States and Nationals (ICSID-Konvention) vom 18.3.1965.<br />

8 So Argentinien nach der Entscheidung <strong>des</strong> Schiedsgerichts in der Beagle Kanal-Streitig-<br />

keit vom 2.5.1977, Text in ILM 17 (1978), S.634ff.<br />

9 Z. B. der Iran im Teheraner Geisel-Fall bezüglich der Entscheidungen <strong>des</strong>. IGH von<br />

1979 (einstweilige Maßnahmen) und 1980 (Hauptsache).<br />

10<br />

Vgl. hierzu 0 e 11 - e r s F r ah m (Anm.6) mit bibliographischen Nachweisen.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1987, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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