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Ordnung für die Benutzung der Sportstätten der Stadt ... - in Naunhof

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<strong>Ordnung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong><br />

Auf Grund <strong>der</strong> §§ 2, 72 und 73 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung <strong>für</strong> den Freistaat Sachsen vom 18.<br />

März 2003, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008<br />

(SächsGVBl. S. 138) hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> am 7. Mai 2009 <strong>die</strong> <strong>Ordnung</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong>, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch <strong>die</strong> 4. Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> <strong>Ordnung</strong> vom 26. April 2012, beschlossen:<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

<strong>Sportstätten</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser <strong>Ordnung</strong> s<strong>in</strong>d alle Sportanlagen, welche sich im Eigentum<br />

bzw. <strong>der</strong> Verfügungsberechtigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> bef<strong>in</strong>den, ausgenommen das<br />

Waldbad.<br />

2. Nutzungsberechtigte<br />

2.1. Die Sportanlagen stehen den Schulen, K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong>,<br />

Sportvere<strong>in</strong>en, Jugend- und Freizeitvere<strong>in</strong>en und Jugend- und Freizeitgruppen o<strong>der</strong><br />

gleichgestellten Gruppen, welche ihren Sitz <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> haben, <strong>für</strong> Übungszwecke<br />

und zum Austragen von Wettkämpfen und an<strong>der</strong>en, <strong>die</strong> örtlichen Gegebenheiten<br />

berücksichtigenden Veranstaltungen mit sportlichem und / o<strong>der</strong> kulturellem Charakter zur<br />

Verfügung.<br />

2.2. Sonstigen Verbänden, Vere<strong>in</strong>en, Personen o<strong>der</strong> Personengruppen kann e<strong>in</strong>e Nutzung<br />

gestattet werden, wenn <strong>die</strong>s ohne Bee<strong>in</strong>trächtigung e<strong>in</strong>er bereits nach Ziffer 2.1.<br />

gestatteten Nutzung möglich ist.<br />

2.3. E<strong>in</strong>e nichtschulische <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Sportanlagen darf <strong>die</strong> Belange <strong>der</strong> Schulen nicht<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen. Diese besitzen grundsätzlich Vorrang.<br />

3. Nutzungsberechtigung<br />

3.1. Die <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Sportanlagen bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong>. Diese ist schriftlich beim Hauptamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Naunhof</strong> zu<br />

beantragen.<br />

3.2. Die Beantragung soll rechtzeitig, m<strong>in</strong>destens jedoch vier (4) Wochen vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Veranstaltung erfolgen. Besteht <strong>für</strong> <strong>die</strong> beantragte Sportstätte e<strong>in</strong> Entscheidungsvorbehalt<br />

durch den <strong>Stadt</strong>rat so beträgt <strong>die</strong> Bearbeitungszeit e<strong>in</strong>en Monat, gerechnet vom letzten Tag<br />

des Monats <strong>der</strong> Antragstellung.<br />

3.3 Liegen <strong>für</strong> <strong>die</strong>selbe Zeit mehrere Anträge auf <strong>Benutzung</strong> vor, so haben <strong>Naunhof</strong>er<br />

Vere<strong>in</strong>e den Vorrang. Ansonsten ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entscheidung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>die</strong> Reihenfolge des<br />

E<strong>in</strong>gangs <strong>der</strong> Anträge maßgebend. Meisterschaften <strong>der</strong> Verbände gehen, sofern <strong>Naunhof</strong>er<br />

Vere<strong>in</strong>e daran teilnehmen, Vere<strong>in</strong>sturnieren o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Turnieren bzw. sonstigen<br />

Veranstaltungen vor.<br />

3.4. Der Antragsteller ist nach Erhalt <strong>der</strong> Zustimmung nach Ziffer 3.1. verpflichtet e<strong>in</strong>en<br />

privatrechtlichen Nutzungsvertrag mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> abzuschließen, welchem <strong>die</strong>se<br />

<strong>Benutzung</strong>sordnung zugrunde liegt.


2<br />

3.5. Die Überlassung <strong>der</strong> Sportanlagen durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> be<strong>in</strong>haltet ke<strong>in</strong>e<br />

Genehmigung im S<strong>in</strong>ne des Gesetzgebers. Es obliegt dem Nutzer entsprechende<br />

Bewilligungen, soweit <strong>die</strong>se <strong>der</strong> Gesetzgeber vorschreibt, bei den entsprechenden<br />

Genehmigungsbehörden e<strong>in</strong>zuholen.<br />

3.6. Über <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> von Sportanlagen können mit Vere<strong>in</strong>en langfristige Verträge<br />

abgeschlossen werden.<br />

3.7. E<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Abschluss e<strong>in</strong>es Vertrages nach Ziffer 3.6. sowie auf <strong>die</strong><br />

Nutzung e<strong>in</strong>er bestimmten Sportanlage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten <strong>Benutzung</strong>szeit besteht nicht.<br />

3.8. E<strong>in</strong>e Überlassung von <strong>Sportstätten</strong> ist ausgeschlossen bei:<br />

- politischen Veranstaltungen<br />

- Veranstaltungen, bei denen e<strong>in</strong>e Gefährdung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit nicht<br />

auszuschließen ist.<br />

4. Schul- und Vere<strong>in</strong>ssport<br />

4.1. Die <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Sportanlagen durch <strong>die</strong> Schulen bedarf im Rahmen des<br />

lehrplanmäßigen Turn- und Sportunterrichts ke<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Genehmigung. Die Schulen<br />

stellen vor Beg<strong>in</strong>n des Schuljahres im E<strong>in</strong>vernehmen mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung e<strong>in</strong>en Plan <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Sportanlagen auf.<br />

4.2. Anträge auf Zuweisungen regelmäßiger Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gs- und Übungszeiten <strong>der</strong> <strong>Naunhof</strong>er<br />

Vere<strong>in</strong>e sowie gleichgestellten Gruppen s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> den Sommerbelegungsplan bis spätestens<br />

zum 28.02. und <strong>für</strong> den W<strong>in</strong>terbelegungsplan bis spätestens zum 15.09. des laufenden<br />

Jahres zu beantragen. Gehen ke<strong>in</strong>e Anträge bzw. Än<strong>der</strong>ungswünsche von den Vere<strong>in</strong>en<br />

bzw. gleichgestellten Gruppen e<strong>in</strong>, behalten - soweit vorhanden - <strong>die</strong> Nutzungszeiten des<br />

Vorjahres ihre Gültigkeit.<br />

4.3. Die jedem Nutzer zugestellten Belegungspläne (Sommer-/W<strong>in</strong>terbelegungsplan) gelten<br />

als Nutzungsgenehmigung. Dies entb<strong>in</strong>det jedoch den Nutzer nicht e<strong>in</strong>en entsprechenden<br />

Nutzungsvertrag zu vere<strong>in</strong>baren, ausgenommen s<strong>in</strong>d hiervon E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

5. Verwaltung; Zuständigkeit und Hausrecht<br />

5.1. Benutzer und Besucher <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> unterwerfen sich mit dem Betreten <strong>der</strong><br />

Anlagen den Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Ordnung</strong>. Die Hausordnung <strong>der</strong> jeweiligen Sportstätte<br />

ist vom jeweiligen Nutzer e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

5.2. Die Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> obliegt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Naunhof</strong> – Hauptamt -.<br />

5.3. Die zuständigen Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> - wie Hausmeister und Hallenwarte -<br />

s<strong>in</strong>d Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong>. Sie üben das Hausrecht aus und können Personen<br />

o<strong>der</strong> Personengruppen, welche gegen <strong>die</strong>se <strong>Ordnung</strong> verstoßen, aus den <strong>Sportstätten</strong><br />

verweisen. In und auf den Sportanlagen, <strong>die</strong> den Schulen zugerechnet s<strong>in</strong>d üben <strong>die</strong>s<br />

zusätzlich <strong>der</strong> Schulleiter aus.<br />

5.4. Mit <strong>der</strong> Überlassung <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser <strong>Ordnung</strong> ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />

verpflichtet, <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Ordnung</strong> e<strong>in</strong>zuhalten und gegebenenfalls<br />

auch gegenüber Dritten durchzusetzen.


3<br />

6. Art und Umfang <strong>der</strong> Nutzung<br />

6.1. Die Nutzung <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> schließt <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong>, wenn vorhanden, <strong>der</strong><br />

dazugehörigen Räumlichkeiten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Umkleide-, Wasch- und Duschräume e<strong>in</strong>.<br />

6.2. Der Nutzer hat <strong>für</strong> <strong>die</strong> entsprechenden Nutzungszeiten namentlich den jeweiligen<br />

Verantwortlichen zu benennen, <strong>der</strong> im Auftrag des Nutzers <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Ordnung</strong> gewährleistet. Die <strong>Sportstätten</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sauberen Zustand zu übergeben.<br />

6.3. Alle im Sportbetrieb verwendeten Sportgeräte dürfen nur Ihrer Zweckbestimmung<br />

entsprechend benutzt werden. Der Verantwortliche im S<strong>in</strong>ne von 6.2. hat sich vor<br />

<strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> im Sportbetrieb e<strong>in</strong>gesetzten Geräte von <strong>der</strong>en Unfallsicherheit zu<br />

überzeugen. Nach Gebrauch s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Geräte wie<strong>der</strong> an den Bestimmungsort<br />

zurückzustellen und ordnungsgemäß herzurichten.<br />

6.4. Dem Nutzer wird <strong>die</strong> E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung vere<strong>in</strong>seigener und <strong>für</strong> den Übungsbetrieb<br />

notwendiger Geräte <strong>in</strong> <strong>die</strong> Sporthallen gestattet. Sie können <strong>in</strong> stets wi<strong>der</strong>ruflicher Weise<br />

mit Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> <strong>in</strong> den <strong>Sportstätten</strong> und <strong>der</strong>en Nebengebäuden<br />

untergebracht werden. Die <strong>Stadt</strong> übernimmt <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>gebrachten Gegenstände ke<strong>in</strong>e<br />

Haftung. Dasselbe gilt <strong>für</strong> Gar<strong>der</strong>obe und Wertgegenstände. Ohne Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Naunhof</strong> dürfen aus den <strong>Sportstätten</strong> ke<strong>in</strong>e Geräte o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitiges Inventar entfernt<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig genutzt werden.<br />

6.5. Bauliche Verän<strong>der</strong>ungen an o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den <strong>Sportstätten</strong>, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Spielfeldmarkierungen, s<strong>in</strong>d nicht gestattet.<br />

6.6. Fallen Übungsstunden aus ist <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Naunhof</strong>, Hauptamt, umgehend zu<br />

verständigen.<br />

6.7. Entsprechend <strong>der</strong> beantragten Nutzung kann vom Nutzer e<strong>in</strong>e zusätzliche Re<strong>in</strong>igung<br />

<strong>der</strong> Sportstätte abverlangt werden. Die Kosten da<strong>für</strong> hat <strong>der</strong> Nutzer zu tragen und ist nicht<br />

Bestandteil des <strong>Benutzung</strong>sentgeltes.<br />

7. Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Nutzer<br />

7.1. Der Nutzer ist verpflichtet, <strong>Ordnung</strong> und Sauberkeit zu halten. Alle Anlagen,<br />

E<strong>in</strong>richtungen und Geräte s<strong>in</strong>d pfleglich und schonend zu behandeln, so dass<br />

Beschmutzungen und Beschädigungen nicht entstehen können. Die Sportstätte ist nach<br />

<strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ordnungsgemäßen und sauberen Zustand an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> zu<br />

übergeben. Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> s<strong>in</strong>d zu befolgen. Die<br />

Beauftragten haben das Recht bei schwerwiegenden Verstößen gegen <strong>die</strong>se <strong>Ordnung</strong> und<br />

nach entsprechen<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung an den Verantwortlichen des Nutzers zur Herstellung<br />

<strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten <strong>Ordnung</strong> und Sicherheit, <strong>die</strong> Nutzung <strong>der</strong> Sportstätte sofort zu unterb<strong>in</strong>den.<br />

7.2. Das Betreten <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> ist nur im Beise<strong>in</strong>, des vom Nutzer benannten<br />

Verantwortlichen, gestattet. Die <strong>Benutzung</strong> richtet sich nach dem geltenden Belegungsplan.<br />

7.3. Den Öffnungs- und Schließ<strong>die</strong>nst <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige Räumlichkeit <strong>der</strong> Sportstätte<br />

übernimmt <strong>der</strong> verantwortliche Nutzer <strong>in</strong> Eigenverantwortung. Es ist da<strong>für</strong> Sorge zu tragen,<br />

dass beim Verlassen <strong>die</strong> Sportstätte ordnungsgemäß verschlossen wird. Sofern ke<strong>in</strong>


4<br />

Nachnutzer <strong>in</strong> <strong>der</strong> Halle ist, s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Fenster zu schließen, <strong>die</strong> Heizung auf Froststufe<br />

herunterzudrehen und das Licht zu löschen.<br />

Der vom Nutzer benannte Verantwortliche verlässt als Letzter <strong>die</strong> Halle. Vor Verlassen<br />

überzeugt er sich vom sauberen und ordnungsgemäßen Zustand des gesamten<br />

<strong>Sportstätten</strong>bereiches.<br />

7.4. Im Innenraum <strong>der</strong> Sporthallen s<strong>in</strong>d Turnschuhe zu tragen, <strong>die</strong> am Fußboden ke<strong>in</strong>en<br />

Schaden h<strong>in</strong>terlassen. Mit Straßenschuhen bzw. Turnschuhen, <strong>die</strong> auf Außenanlagen<br />

getragen wurden, darf <strong>der</strong> Hallenraum nicht betreten werden.<br />

7.5. Zur Schonung <strong>der</strong> Geräte und des Fußbodens s<strong>in</strong>d sämtliche rollbaren Geräte zu<br />

rollen, alle an<strong>der</strong>en zu tragen. Das Schleifen von Turngeräten und Matten ist nicht<br />

gestattet.<br />

7.6. In sämtlichen Räumlichkeiten <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> besteht e<strong>in</strong> Rauchverbot!<br />

7.7. Fundgegenstände s<strong>in</strong>d beim Hausmeister abzugeben, <strong>der</strong> sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung -<br />

E<strong>in</strong>wohnermeldestelle - als Fundsache abliefert, wenn sich <strong>der</strong> Eigentümer nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 8 Tagen gemeldet hat.<br />

7.8. Ruhestören<strong>der</strong> Lärm und das Mitbr<strong>in</strong>gen von Tieren ist <strong>in</strong> allen <strong>Sportstätten</strong> untersagt.<br />

7.9. In den Umkleide-, Dusch- und Toilettenräumen ist auf Sauberkeit zu achten. Unnötiger<br />

Licht- und Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Glasflaschen s<strong>in</strong>d verboten.<br />

7.10. Fahrzeuge aller Art dürfen <strong>in</strong> den <strong>Sportstätten</strong> nur an den da<strong>für</strong> vorgesehenen und<br />

gekennzeichneten Flächen abgestellt werden. Das Befahren <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> ist nur auf<br />

den Wegen zu den ausgewiesenen Abstellflächen erlaubt. Das Abstellen von Fahrrä<strong>der</strong>n <strong>in</strong><br />

den <strong>Sportstätten</strong> sowie auf den Rasen- und sonstigen Nutzflächen ist verboten<br />

7.11. Der Verkauf von Speisen, Getränken und <strong>der</strong>gleichen <strong>in</strong> den Sportanlagen ist nur mit<br />

Zustimmung des <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> zulässig. Die erteilte Zustimmung ersetzt nicht eventuell<br />

notwendige behördliche Genehmigungen, welche <strong>der</strong> Benutzer auf se<strong>in</strong>e Kosten zu<br />

beantragen hat.<br />

7.12. Die <strong>in</strong> den <strong>Sportstätten</strong> vorhandenen Telefonanlagen s<strong>in</strong>d nur <strong>für</strong> Notfälle.<br />

7.13. Die betriebstechnischen Anlagen dürfen nur von den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong><br />

be<strong>die</strong>nt werden.<br />

7.14. Es ist zu gewährleisten, dass <strong>der</strong> Beauftragte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ständig und unangemeldet<br />

Zugang zu <strong>der</strong> Sportanlage hat. Das Steckenlassen von Schlüsseln an Türen ist untersagt<br />

und stellt e<strong>in</strong>en schwerwiegenden Verstoß im S<strong>in</strong>ne von Pkt. 7.1. und 9 dar.<br />

7.15. Den Benutzern und Besuchern ist darüber h<strong>in</strong>aus verboten:<br />

a) Rechtsextremes, rassistisches, antisemitisches, nationalsozialistisches<br />

antidemokratisches, l<strong>in</strong>ksextremes o<strong>der</strong> ähnliches Propagandamaterial mitzubr<strong>in</strong>gen,<br />

rechtsextreme, rassistische, antisemitische, nationalsozialistische, antidemokratische,<br />

l<strong>in</strong>ksextreme Parolen zu äußern o<strong>der</strong> zu verbreiten o<strong>der</strong> Textilien, Bekleidung,<br />

Propagandamaterialien, Fahnen o<strong>der</strong> ähnliches mitzuführen von Firmen o<strong>der</strong> Marken,<br />

<strong>die</strong> rechtsextreme, rassistische, antisemitische, antidemokratische, l<strong>in</strong>ksextreme<br />

und/o<strong>der</strong> nationalsozialistische Gruppierungen o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>igungen för<strong>der</strong>n und/o<strong>der</strong><br />

unterstützen.


) Parolen äußern o<strong>der</strong> zu verbreiten, <strong>die</strong> menschenverachtende o<strong>der</strong> diskrim<strong>in</strong>ierende<br />

Inhalte haben.<br />

c) Das Tragen o<strong>der</strong> Mitführen von Kleidungsstücken, Fahnen, Transparenten, Aufnähern<br />

und ähnlichem mit den Inhalten nach Buchstaben a) und b).<br />

5<br />

8. Haftung<br />

8.1. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> überlässt <strong>die</strong> <strong>Sportstätten</strong> dem Nutzer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ordnungsgemäßem<br />

Zustand. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, sich vor <strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong> vom<br />

ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> E<strong>in</strong>richtungen, Geräte<br />

und Anlagen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit <strong>für</strong> den vorgesehenen<br />

Verwendungszweck zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte E<strong>in</strong>richtungen,<br />

Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Schäden s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> – Hauptamt -<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

8.2. Die <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung des<br />

Nutzers. Der Nutzer haftet <strong>für</strong> alle Schäden, <strong>die</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> an den überlassenen<br />

Sportanlagen und Zugangswegen durch <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> entstehen. Unberührt bleibt <strong>die</strong><br />

Haftung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> als Grundstückseigentümer<strong>in</strong> gemäß § 836 BGB.<br />

8.4. Der Nutzer stellt <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> von etwaigen Haftpflichtansprüchen se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong>,<br />

Be<strong>die</strong>nsteten, Beauftragten, <strong>der</strong> Besucher se<strong>in</strong>er Veranstaltungen und sonstiger Dritter <strong>für</strong><br />

Schäden frei, welche im Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> überlassenen<br />

Sportanlagen, Geräte und Zufahrtswege stehen.<br />

8.5. Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht <strong>für</strong> Beschädigungen, Verlust o<strong>der</strong> Diebstahl von Fahrzeugen,<br />

Gar<strong>der</strong>obe o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en von Benutzern abgestellten o<strong>der</strong> mitgebrachten Sachen.<br />

8.6. Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> und, <strong>für</strong> den Fall<br />

<strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme, auf <strong>die</strong> Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen<br />

<strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> und <strong>der</strong>en Be<strong>die</strong>nstete und Beauftragte.<br />

8.7. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> behält sich vor, bei festgestellten Schäden <strong>in</strong> und an den<br />

Sportanlagen, <strong>die</strong> auf grob fahrlässige Beschädigung zurückzuführen s<strong>in</strong>d, den Nutzer bzw.<br />

den Verursacher kostenpflichtig zu belangen und ggf. e<strong>in</strong> Hausverbot auszusprechen.<br />

8.8. Die <strong>Stadt</strong> kann den Abschluss e<strong>in</strong>er Haftpflichtversicherung und e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Sicherheitsleistung verlangen.<br />

8.9. Wird <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> wegen e<strong>in</strong>es Schadens unmittelbar <strong>in</strong> Anspruch genommen, ist <strong>der</strong>,<br />

dem <strong>die</strong> Sportstätte zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt überlassen wurde, verpflichtet <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> von den<br />

gegen sie geltend gemachten Ansprüchen e<strong>in</strong>schließlich aller Prozess- und Nebenkosten <strong>in</strong><br />

voller Höhe freizustellen.<br />

9. Verstöße<br />

9.1. Bei Verstößen gegen <strong>die</strong>se <strong>Ordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Naunhof</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Sportanlagen untersagen.<br />

9.2. Bei Verstößen gegen <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser <strong>Ordnung</strong> festgelegten Bestimmungen und / o<strong>der</strong><br />

gegen <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nutzungsvere<strong>in</strong>barung festgelegten Vertragsbed<strong>in</strong>gungen, bei denen


6<br />

Gefahr im Verzug bzw. <strong>die</strong> den ordnungsgemäßen und term<strong>in</strong>lich geplanten Betrieb <strong>der</strong><br />

Sportstätte verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, ist <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> berechtigt, im Namen und auf Rechnung des<br />

verursachenden Nutzers <strong>die</strong> Mängelbeseitigung zu veranlassen. Die Kosten hier<strong>für</strong> hat <strong>der</strong><br />

Nutzer zu tragen.<br />

10. <strong>Benutzung</strong>sentgelte<br />

10.1. Für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> ist e<strong>in</strong> <strong>Benutzung</strong>sentgelt gemäß Anlage 1 zu<br />

zahlen. Die Anlage 1 ist Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Benutzung</strong>sordnung.<br />

10.2. Zur Zahlung des Entgeltes ist grundsätzlich <strong>der</strong> Nutzer verpflichtet. Mehrere Nutzer<br />

haften als Gesamtschuldner.<br />

11. Son<strong>der</strong>regelungen<br />

11.1. Für Großveranstaltungen, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>en sportlichen Charakter tragen, ist <strong>die</strong>se <strong>Ordnung</strong><br />

s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />

11.2. Der Kunstrasenplatz des Sportplatzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> Clade darf nur <strong>für</strong> sportliche<br />

Veranstaltungen genutzt werden. E<strong>in</strong>e Nutzung <strong>für</strong> kulturelle Veranstaltungen o<strong>der</strong><br />

Großveranstaltungen ist nicht erlaubt.<br />

11.3. Abweichende Regelungen bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen Vere<strong>in</strong>barung.<br />

12. Rücktritt vom Vertrag<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> behält sich vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Sportstätten</strong> im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen o<strong>der</strong> aus sonstigen<br />

unvorhersehbaren im öffentlichen Interesse liegenden Gründen am Veranstaltungstag nicht<br />

möglich ist. Der Veranstalter kann im Falle des Rücktritts ke<strong>in</strong>e Schadenersatzansprüche<br />

geltend machen.<br />

13. Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Ordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> tritt am Tag nach<br />

ihrer öffentlichen Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft.


Anlage 1<br />

7<br />

Festlegung des <strong>Benutzung</strong>sentgeltes<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong><br />

1 Grundsätzliche Regelungen<br />

1. Die Nutzung <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> durch Schulen, Vere<strong>in</strong>e und K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätten <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> o<strong>der</strong> gleichgestellte Gruppen <strong>für</strong> sportliche Zwecke ist kostenlos.<br />

2. E<strong>in</strong> Rechtsanspruch Dritter auf Nutzung <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungs-<br />

gegenstände nach <strong>die</strong>ser Entgeltordnung besteht nicht.<br />

3. Die sportliche Nutzung, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Sanitäranlagen von nicht<br />

<strong>Naunhof</strong>er Vere<strong>in</strong>en, kostet:<br />

pro Stunde pro Tag<br />

<strong>Sportstätten</strong> (bis 5 Stunden)<br />

3.1 Mittelschule <strong>Naunhof</strong> 75,00 EUR 375,00 EUR<br />

3.2 Grundschule <strong>Naunhof</strong> 25,00 EUR 125,00 EUR<br />

3.3 Turnraum Ammelsha<strong>in</strong> 20,00 EUR 100,00 EUR<br />

3.4 Rasensportanlagen <strong>Naunhof</strong> und Ortsteile,<br />

Außensportanlagen Mittelschule <strong>Naunhof</strong> 30,00 EUR<br />

3.5 Umkleide- und Sanitärgebäude<br />

Sportplatz Clade 20,00 EUR 100,00 EUR<br />

3.6. Kunstrasenplatz Clade – ohne Flutlicht 25,00 EUR 150,00 EUR<br />

3.7. Kunstrasenplatz Clade – mit Flutlicht 30,00 EUR entfällt<br />

4. Nutzung durch <strong>Naunhof</strong>er Vere<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> gleichgestellte Gruppen <strong>für</strong> kommerzielle<br />

Zwecke, <strong>die</strong> nicht Punkt 1 zugeordnet werden, kostet 50 % von 5.<br />

5. Die nicht sportliche Nutzung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Sanitäranlagen durch<br />

Interessengruppen, <strong>die</strong> nicht Punkt 4 zugeordnet werden können, kostet:<br />

pro Stunde pro Tag<br />

(bis 5 Stunden)<br />

5.1. Mittelschule <strong>Naunhof</strong> 90,00 EUR 450,00 EUR<br />

5.2 Grundschule <strong>Naunhof</strong> 60,00 EUR 300,00 EUR<br />

5.3 Turnraum Ammelsha<strong>in</strong> 50,00 EUR 250,00 EUR<br />

5.4 Rasensportanlagen <strong>Naunhof</strong> und Ortsteile,<br />

Außensportanlagen Mittelschule <strong>Naunhof</strong> 30,00 EUR 150,00 EUR<br />

6. Von den <strong>in</strong> Ziffer 3 - 5 genannten Entgelten kann auf begründeten Antrag des Nutzers<br />

im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong> Nachlass gewährt werden.


8<br />

7. Die Nutzung <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Sanitäranlagen durch<br />

den Kreissportbund Landkreis Leipzig e.V. kostet:<br />

<strong>Sportstätten</strong> pro Stunde<br />

7.1 Mittelschule <strong>Naunhof</strong> 12,00 EUR<br />

7.2 Grundschule <strong>Naunhof</strong> 12,00 EUR<br />

7.3 Turnraum Ammelsha<strong>in</strong> 5,00 EUR<br />

8. Für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Duschanlagen <strong>der</strong> <strong>Sportstätten</strong> wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong><br />

folgende Festlegung getroffen:<br />

8.1. Die <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Duschanlagen wird durch E<strong>in</strong>wurf von 50 Cent Münzen geregelt.<br />

Es gilt folgen<strong>der</strong> Kostenersatz:<br />

8.1.1 <strong>für</strong> Vere<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Naunhof</strong> o<strong>der</strong> gleichgestellte Gruppen<br />

- im Übungsbetrieb: 0,50 EUR/ 3 M<strong>in</strong>. Duschzeit<br />

- im Spielbetrieb kostenfrei durch Freischaltung <strong>der</strong> Münzautomaten<br />

8.1.2 <strong>für</strong> nicht <strong>Naunhof</strong>er Vere<strong>in</strong>e bzw. Interessengruppen beträgt <strong>der</strong> Kostenersatz<br />

generell 0,50 EUR/ 3 M<strong>in</strong>. Duschzeit


Anlage 2<br />

9<br />

NUTZUNGSVEREINBARUNG<br />

- Diese Vere<strong>in</strong>barung erhalten Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung. -

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