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BAUEN - EINE BELASTUNG? - Itera

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12<br />

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken<br />

durch Personen im Ausland vom 16.12.1983 «Lex Friedrich»<br />

wurde als Gegenvorschlag zur Initiative «gegen<br />

den Ausverkauf der Heimat» erlassen und verschärfte<br />

die einschränkenden Massnahmen noch mehr. Anlass<br />

waren die Knappheit des Bodens, die beträchtliche<br />

Nachfrage nach Ferienwohnungen und die militärische<br />

Sicherheit, auch zur Steuerung des Zweitwohnungsbaus<br />

und Bekämpfung der Geldwäscherei. Inhalt u.a.:<br />

Freier Erwerb von Grundeigentum durch Niedergelassene<br />

Erteilung von Bewilligungen für den Erwerb von Ferienwohnungen<br />

nur in beschränktem Umfang (Kontingente)<br />

Bewilligungspflicht für den Erwerb von Hauptwohnungen<br />

(in der nachfolgenden, aktuell gültigen «Lex<br />

Koller» gelockert)<br />

Mit Beginn der Immobilienkrise anfang der 90er Jahre<br />

und der generellen Stagnation wurde die «Lex Friedrich»<br />

als wirtschaftliches Hindernis empfunden. Es<br />

wurden Bestrebungen zur Liberalisierung unternommen.<br />

Die «Lex Koller» trat auf den 1.10.1997 in Kraft<br />

(gleichzeitig auch die Verordnung). Das Budesamt für<br />

Justiz hat eine neue Wegleitung für die Grundbuchämter<br />

erarbeitet (Version vom 24.10.1997), welche als<br />

Vollzugshilfe dient.<br />

Die Entwicklung in Richtung weiterer Lockerungen<br />

könnte sich fortsetzen: Im März 2001 hat das Eidg. Justiz-<br />

und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren<br />

zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb<br />

von Grundstücken durch Personen im Ausland eröffnet.<br />

Im ersten Vorentwurf der Kommission für<br />

Rechtsfragen ist u.a. vorgesehen, dass gewisse Veräusserungen<br />

nicht mehr an das kantonale Kontingent angerechnet<br />

werden (z.B. beim Verkauf von Ausländer an<br />

Ausländer). Weitere Lockerungen sind bei den Flächenbeschränkungen<br />

möglich und die Aufhebung der<br />

schrittweisen Herabsetzung der jährlichen Bewilligungskontingente<br />

soll gestoppt werden.<br />

Nach dem Ja des Schweizer Stimmvolks zu den Bilateralen<br />

Verträgen muss das Abkommen über den freien<br />

Personenverkehr nun noch von den Parlamenten der<br />

EU-Mitgliedsländer ratifiziert werden. Es gilt dann weiter<br />

Liberalisierungsschritte zu integrieren. Auch die<br />

Fragen «Inländergleichbehandlung der Ausländer mit<br />

und ohne Wohnsitz in der Schweiz», «Erwerbsmöglichkeit<br />

für Grenzgänger», «Abgrenzung zwischen Kapitalanlagen<br />

und selbstgenutztem Eigentum» usw. werden<br />

aktuell und müssen in ihren Folgen bundesrechtlich<br />

umgesetzt werden.<br />

Die Lex Koller<br />

Aufbau Gesetz: Die Gesetzessystematik blieb unverändert.<br />

Der Erwerb von Grundstücken durch Personen im<br />

Ausland ist bewilligungspflichtig, die Befreiungstatbestände<br />

wurden jedoch erweitert. Die Aspekte der Revision:<br />

Die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Betriebsstätten<br />

ist entfallen, ebenso die Bewilligungspflicht<br />

für den Erwerb von Hauptwohnungen. Auch die<br />

Voraussetzung, dass ein ausländischer Investor die Betriebsstätte<br />

selbst zu führen hat wurde genau so fallen<br />

gelassen wie die Beschränkung der maximal zulässigen<br />

Nettowohnfläche bei Hauptwohnungen. Auch die Wartefristen<br />

(im Kt. ZH praktiziert) sind nicht mehr erlaubt.<br />

Neu können auch landwirtschaftliche Unternehmen Betriebsstätten<br />

sein und durch Personen im Ausland erworben<br />

werden. Massgebend ist einzig noch der<br />

Zweck. Wenn ein Erwerber einer Hauptwohnung die<br />

Schweiz verlässt ist er nicht mehr verpflichtet, diese<br />

innert 2 Jahren zu veräussern. Die Nähe zu militärischen<br />

Anlagen ist neu kein Verweigerungsgrund mehr für die<br />

Bewilligung. Die Veräusserungspflicht innert 2 Jahren<br />

für ausländische Banken und Versicherungen (oder ausländisch<br />

beherrschte) beim Erwerb im Rahmen einer<br />

Zwangsverwertung oder bei einem Liquidationsvergleich<br />

zur Deckung einer pfandgesicherten Forderung<br />

wurde aufgehoben.<br />

Ein Sonderfall ist die Liquidation vor dem 1.2.1974 gegründeter<br />

Immobiliengesellschaften. Ohne Bewilligung

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