BAUEN - EINE BELASTUNG? - Itera
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Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken<br />
durch Personen im Ausland vom 16.12.1983 «Lex Friedrich»<br />
wurde als Gegenvorschlag zur Initiative «gegen<br />
den Ausverkauf der Heimat» erlassen und verschärfte<br />
die einschränkenden Massnahmen noch mehr. Anlass<br />
waren die Knappheit des Bodens, die beträchtliche<br />
Nachfrage nach Ferienwohnungen und die militärische<br />
Sicherheit, auch zur Steuerung des Zweitwohnungsbaus<br />
und Bekämpfung der Geldwäscherei. Inhalt u.a.:<br />
Freier Erwerb von Grundeigentum durch Niedergelassene<br />
Erteilung von Bewilligungen für den Erwerb von Ferienwohnungen<br />
nur in beschränktem Umfang (Kontingente)<br />
Bewilligungspflicht für den Erwerb von Hauptwohnungen<br />
(in der nachfolgenden, aktuell gültigen «Lex<br />
Koller» gelockert)<br />
Mit Beginn der Immobilienkrise anfang der 90er Jahre<br />
und der generellen Stagnation wurde die «Lex Friedrich»<br />
als wirtschaftliches Hindernis empfunden. Es<br />
wurden Bestrebungen zur Liberalisierung unternommen.<br />
Die «Lex Koller» trat auf den 1.10.1997 in Kraft<br />
(gleichzeitig auch die Verordnung). Das Budesamt für<br />
Justiz hat eine neue Wegleitung für die Grundbuchämter<br />
erarbeitet (Version vom 24.10.1997), welche als<br />
Vollzugshilfe dient.<br />
Die Entwicklung in Richtung weiterer Lockerungen<br />
könnte sich fortsetzen: Im März 2001 hat das Eidg. Justiz-<br />
und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren<br />
zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb<br />
von Grundstücken durch Personen im Ausland eröffnet.<br />
Im ersten Vorentwurf der Kommission für<br />
Rechtsfragen ist u.a. vorgesehen, dass gewisse Veräusserungen<br />
nicht mehr an das kantonale Kontingent angerechnet<br />
werden (z.B. beim Verkauf von Ausländer an<br />
Ausländer). Weitere Lockerungen sind bei den Flächenbeschränkungen<br />
möglich und die Aufhebung der<br />
schrittweisen Herabsetzung der jährlichen Bewilligungskontingente<br />
soll gestoppt werden.<br />
Nach dem Ja des Schweizer Stimmvolks zu den Bilateralen<br />
Verträgen muss das Abkommen über den freien<br />
Personenverkehr nun noch von den Parlamenten der<br />
EU-Mitgliedsländer ratifiziert werden. Es gilt dann weiter<br />
Liberalisierungsschritte zu integrieren. Auch die<br />
Fragen «Inländergleichbehandlung der Ausländer mit<br />
und ohne Wohnsitz in der Schweiz», «Erwerbsmöglichkeit<br />
für Grenzgänger», «Abgrenzung zwischen Kapitalanlagen<br />
und selbstgenutztem Eigentum» usw. werden<br />
aktuell und müssen in ihren Folgen bundesrechtlich<br />
umgesetzt werden.<br />
Die Lex Koller<br />
Aufbau Gesetz: Die Gesetzessystematik blieb unverändert.<br />
Der Erwerb von Grundstücken durch Personen im<br />
Ausland ist bewilligungspflichtig, die Befreiungstatbestände<br />
wurden jedoch erweitert. Die Aspekte der Revision:<br />
Die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Betriebsstätten<br />
ist entfallen, ebenso die Bewilligungspflicht<br />
für den Erwerb von Hauptwohnungen. Auch die<br />
Voraussetzung, dass ein ausländischer Investor die Betriebsstätte<br />
selbst zu führen hat wurde genau so fallen<br />
gelassen wie die Beschränkung der maximal zulässigen<br />
Nettowohnfläche bei Hauptwohnungen. Auch die Wartefristen<br />
(im Kt. ZH praktiziert) sind nicht mehr erlaubt.<br />
Neu können auch landwirtschaftliche Unternehmen Betriebsstätten<br />
sein und durch Personen im Ausland erworben<br />
werden. Massgebend ist einzig noch der<br />
Zweck. Wenn ein Erwerber einer Hauptwohnung die<br />
Schweiz verlässt ist er nicht mehr verpflichtet, diese<br />
innert 2 Jahren zu veräussern. Die Nähe zu militärischen<br />
Anlagen ist neu kein Verweigerungsgrund mehr für die<br />
Bewilligung. Die Veräusserungspflicht innert 2 Jahren<br />
für ausländische Banken und Versicherungen (oder ausländisch<br />
beherrschte) beim Erwerb im Rahmen einer<br />
Zwangsverwertung oder bei einem Liquidationsvergleich<br />
zur Deckung einer pfandgesicherten Forderung<br />
wurde aufgehoben.<br />
Ein Sonderfall ist die Liquidation vor dem 1.2.1974 gegründeter<br />
Immobiliengesellschaften. Ohne Bewilligung