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Friedhofssatzung - Stadt Plauen

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Satzung<br />

für die kommunalen Friedhöfe der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong><br />

(<strong>Friedhofssatzung</strong>)<br />

Vom 29. 01. 2010<br />

Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten<br />

Datum Nr. Datum Nr. Datum Nr. Seite<br />

Satzung 2010-01-28 6/10-7 2010-01-29 174 2010-03-05 3 9 2010-03-06<br />

Änderung 2011-10-18 24/11-9 2011-10-20 203 2011-11-04 11 12f 2011-11-05


INHALTSÜBERSICHT<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Zweckbestimmung<br />

§ 3 Beratungsgremium<br />

§ 4 Schließung und Entwidmung<br />

§ 5 Listenführung<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 6 Öffnungszeiten<br />

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof<br />

Seite 2<br />

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

§ 10 Bestattungsvorbereitung und Bestattung<br />

§ 11 Särge und Urnen<br />

§ 12 Benutzung der Kühlräume und Verabschiedungsräume<br />

§ 13 Trauerfeiern<br />

§ 14 Ausheben der Gräber, Grabtiefe<br />

§ 15 Umbettungen<br />

§ 16 Nutzungsrechte an Grabstellen<br />

§ 17 Ruhezeiten / Erlöschen des Nutzungsrechtes<br />

IV. Grabstellen<br />

§ 18 Grabstellen für Erdbestattungen<br />

§ 19 Grabstellen für Urnenbeisetzungen<br />

§ 20 Besondere Grabstellen und Ehrengrabstellen<br />

V. Gestaltung von Grabstellen und Grabmalen, Grundsätze zur Grabbepflanzung,<br />

Aufstellung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />

§ 21 Wahlmöglichkeiten<br />

§ 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften<br />

§ 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften<br />

§ 24 Herrichtung der Grabstellen<br />

§ 25 Pflege der Grabstellen<br />

§ 26 Vernachlässigung der Pflege


Seite 3<br />

§ 27 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen<br />

§ 28 Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />

§ 29 Verkehrssicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />

§ 30 Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />

VI. Schlussvorschriften<br />

§ 31 Alte Rechte - Übergangsbestimmungen<br />

§ 32 Haftung<br />

§ 33 Gebühren<br />

§ 34 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 35 Inkrafttreten<br />

Anlage 1 Richtlinien für die Bepflanzung der Grabstellen auf dem Hauptfriedhof gemäß § 21 Abs.<br />

4, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 dieser Satzung<br />

Anlage 2 Richtlinien zur Aufstellung von Grabmalen in Abteilungen mit besonderen<br />

Gestaltungsvorschriften gemäß § 21 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 dieser Satzung


I. Allgemeine Vorschriften<br />

Seite 4<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für den Hauptfriedhof <strong>Plauen</strong>, der als Gesamtanlage unter Denkmalschutz<br />

steht, sowie für den Friedhof Kauschwitz.<br />

§ 2<br />

Zweckbestimmung<br />

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong>.<br />

(2) Der Hauptfriedhof <strong>Plauen</strong> dient der Erdbestattung und der Beisetzung von Aschen verstorbener<br />

Einwohner der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong>. Der Friedhof Kauschwitz dient der Erdbestattung und der Beisetzung<br />

von Aschen verstorbener Einwohner des Ortsteils Kauschwitz.<br />

Auf Antrag eines Einwohners der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> wird bei dessen besonderem berechtigtem<br />

Interesse auch die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person zugelassen. Die Bestattung<br />

einer anderen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> verstorbenen oder tot aufgefundenen Person wird außerdem<br />

zugelassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre<br />

Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder<br />

wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong><br />

erfordern.<br />

§ 3<br />

Beratungsgremium<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> als Friedhofsträger beruft bei Bedarf ein Beratungsgremium. Das Beratungsgremium<br />

steht dem Publikum zur Auskunftserteilung und Beratung in Fragen, die sich auf die Gestaltung<br />

von Grabmalen und die Grabstellenbepflanzung beziehen, auf Antrag zur Verfügung.<br />

(2) In das Beratungsgremium werden je ein Vertreter der <strong>Stadt</strong>, der Steinmetzinnung, der Kirchen und<br />

des gärtnerischen Berufsverbandes berufen.<br />

§ 4<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse<br />

geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer<br />

Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als<br />

öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine<br />

Nutzungsrechte mehr erteilt, wiedererteilt oder verlängert.<br />

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich<br />

bekanntzumachen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen<br />

sind.<br />

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit<br />

den Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung<br />

entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich.


Seite 5<br />

§ 5<br />

Listenführung<br />

Bei der <strong>Stadt</strong> sind folgende Verzeichnisse zu führen:<br />

a) Grabstellendatei, die die Grabnummern, die Namen und Daten der Verstorbenen und der<br />

Inhaber der Nutzungsrechte an den Grabstellen sowie die Zeitpunkte des Beginns und des<br />

Endes der Nutzungsrechte enthalten, geordnet nach Grabstellenart und Nummer.<br />

b) Namensdatei, die das Auffinden der Grabstellen nach den Namen der Verstorbenen ermöglicht.<br />

c) Verzeichnis über die vorgenommenen Einäscherungen und Erdbestattungen.<br />

d) Liste der Gräber bedeutender Persönlichkeiten, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft,<br />

der Angehörigen fremder Nationen sowie sonstiger besonderer Gräber.<br />

e) Pläne der Friedhofsteile mit der Lage jeder einzelnen Grabstelle.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 6<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch<br />

geöffnet.<br />

Hauptfriedhof:<br />

November - Februar 08.00 - 17.00 Uhr<br />

März und Oktober 08.00 - 18.00 Uhr<br />

April und September 08.00 - 19.00 Uhr<br />

Mai - August 08.00 - 20.00 Uhr<br />

Friedhof Kauschwitz: 08:00 bis zum Einbruch der Dunkelheit<br />

Die Öffnungszeiten für die Friedhofsverwaltung sind dem Aushang am Verwaltungsgebäude des<br />

Hauptfriedhofes zu entnehmen.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile<br />

vorübergehend untersagen.<br />

§ 7<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend so zu verhalten, dass Ruhe<br />

und Ordnung gewahrt bleiben. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.<br />

(2) Kinder unter 10 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:<br />

1. die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art sowie Motorrädern, Mopeds und Fahrrädern zu<br />

befahren;<br />

ausgenommen sind Kraftfahrzeuge von Trauergästen, die einer Trauerfeier im Krematorium<br />

des Hauptfriedhofes beiwohnen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge der für<br />

die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden;<br />

behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen, die auf die<br />

Einfahrt in den Hauptfriedhof mit Personenkraftwagen angewiesen sind, können die


Seite 6<br />

Hauptstraßen des Hauptfriedhofes auf der Grundlage einer Einfahrtsgenehmigung der<br />

Friedhofsverwaltung befahren;<br />

die Hauptwege dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h befahren werden; auf<br />

Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen, ihnen ist Vorrang zu gewähren;<br />

beim Herannahen eines Trauerzuges ist das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und der Motor<br />

abzustellen; die Fahrt ist erst dann fortzusetzen, wenn sich der Trauerzug in angemessener<br />

Entfernung befindet,<br />

2. Waren aller Art außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen sowie gewerbliche Dienste<br />

anzubieten und diesbezüglich zu werben,<br />

3. Sammlungen durchzuführen, Druckschriften sowie Plakate, Reklameschriften und dergleichen<br />

anzubringen oder zu verteilen,<br />

4. ohne Auftrag eines Berechtigten und Zustimmung der <strong>Stadt</strong> gewerbsmäßig zu fotografieren<br />

(insbesondere das Fotografieren von Leichen) und zu filmen,<br />

5. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,<br />

6. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen zu verunreinigen oder zu<br />

beschädigen, Rasen und die bepflanzten Flächen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,<br />

Zweige und Blumen abzureißen oder abzuschneiden, Einfriedungen zu übersteigen,<br />

7. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten<br />

auszuführen,<br />

8. Abraum, Werkstoffe und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder an<br />

den dafür bestimmten Stellen Abfälle nicht nach Stoffarten zu trennen,<br />

9. der Würde des Friedhofes nicht entsprechende Gebrauchsgegenstände und Gefäße<br />

aufzustellen oder aufzubewahren,<br />

10. jeder Durchgangsverkehr,<br />

11. chemische Unkrautvertilgungsmittel ohne besondere Erlaubnis der <strong>Stadt</strong> zu verwenden,<br />

12. auffällige politische Symbole, insbesondere Fahnen, ausgenommen die Fahnen der<br />

Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen, der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> und Europas,<br />

Transparente und Spruchbänder, mitzuführen.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung<br />

auf ihnen vereinbar sind.<br />

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen<br />

auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der <strong>Stadt</strong>. Sie sind spätestens 14 Tage vorher<br />

anzumelden. Das Gleiche gilt für Führungen. Die <strong>Stadt</strong> kann Auflagen erteilen.<br />

(6) Bei Totengedenkfeiern und anderen nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden<br />

Veranstaltungen auf den Friedhöfen sind Maßnahmen, die vom Veranstalter nicht gewollt sind und<br />

den Charakter der Veranstaltung stören, nicht gestattet. Der Veranstalter hat für den<br />

ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Dies gilt insbesondere für den Missbrauch einer solchen<br />

Veranstaltung zur Demonstration einer politischen Haltung. Das Filmen und Fotografieren während<br />

einer Veranstaltung bedarf der Zustimmung des Veranstalters.<br />

(7) Durch die <strong>Stadt</strong> erfolgt die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Wege, eingeschlossen die<br />

Schneeberäumung und Abstumpfung bei Glätte, auf den Hauptwegen und bei Beisetzungen auf<br />

den Wegen bis zur Grabstelle. Das Begehen nicht beräumter und nicht abgestumpfter Wege und<br />

Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.<br />

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottende oder umweltschädigende Werkstoffe dürfen in<br />

sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und


Seite 7<br />

Trauergestecken, für Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze<br />

verbleiben, nicht verwendet werden.<br />

§ 8<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die<br />

Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die <strong>Stadt</strong>.<br />

Diese kann Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit festlegen.<br />

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,<br />

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der<br />

Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und<br />

c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.<br />

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid und ist alle drei Jahre zu erneuern.<br />

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der <strong>Stadt</strong> einen Ausweis<br />

zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf<br />

Verlangen vorzuweisen.<br />

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nach Anmeldung und nur während der<br />

Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Ausgenommen davon ist die<br />

Überführung von Verstorbenen in die Kühlräume durch Bestatter und die Benutzung des<br />

Einbettraumes des Krematoriums des Hauptfriedhofes. Die Friedhofsverwaltung kann nach<br />

entsprechender Abstimmung die Verlängerung der Arbeitszeit zulassen.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden dürfen Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit<br />

geeigneten Fahrzeugen befahren.<br />

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Maschinen dürfen auf den Friedhöfen nur<br />

vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei<br />

Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder<br />

in den früheren Zustand zu bringen.<br />

Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Der bei der<br />

gewerblichen Tätigkeit anfallende Müll, Unrat oder sonstige Abfallstoffe sowie sonstige organische<br />

Materialien, wie z. B. Boden, Laub oder abgestorbene Pflanzenteile sind vom Gewerbetreibenden<br />

selbst zu entsorgen oder zu verwerten.<br />

Eine Nutzung der auf den Friedhöfen aufgestellten Sammelbehälter ist nicht gestattet. Geräte<br />

dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.<br />

(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />

ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie<br />

oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft<br />

verursachen.<br />

(8) Gewerbetreibenden, die gegen die <strong>Friedhofssatzung</strong> verstoßen oder bei denen die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die <strong>Stadt</strong> die<br />

Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union<br />

oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />

die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />

anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der <strong>Stadt</strong> einen Ausweis<br />

zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen<br />

vorzuweisen.<br />

Absätze 1 bis 4 und 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine<br />

einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen abgewickelt<br />

werden.


III. Bestattungsvorschriften<br />

Seite 8<br />

§ 9<br />

Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

(1) Jede Erd- und Feuerbestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der <strong>Stadt</strong><br />

mit den gesetzlich geforderten Unterlagen anzumelden.<br />

(2) Soll die Bestattung in ein bereits vorhandenes Grab erfolgen, ist bei der Anmeldung das<br />

Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> setzt Ort und Zeit der Bestattung und der Urnenbeisetzung fest, wobei die Wünsche der<br />

Hinterbliebenen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.<br />

An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.<br />

Die Wartefristen für eine Bestattung nach § 19 SächsBestG sind zu beachten.<br />

(4) Bestattungen müssen gemäß § 19 Abs. 1 SächsBestG in der Regel innerhalb von 8 Tagen nach<br />

Feststellung des Todes durchgeführt werden. Verstorbene, die im Sinne von § 19 Abs. 1<br />

SächsBestG nicht rechtzeitig beigesetzt sind, und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der<br />

Einäscherung bestattet sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer<br />

Reihengrabstätte bzw. in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.<br />

§ 10<br />

Bestattungsvorbereitung und Bestattung<br />

(1) Mit der Vorbereitung einer Bestattung können die Hinterbliebenen ein Bestattungsunternehmen<br />

beauftragen.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> stellt auf dem Hauptfriedhof den Einbettungsraum, Kühlräume sowie Feierhallen<br />

und Verabschiedungsräume bereit. Auf dem Friedhof Kauschwitz steht eine Feierhalle zur<br />

Verfügung.<br />

(3) Leichen werden zur Bestattung bzw. Einäscherung nur angenommen, wenn die erforderlichen<br />

Unterlagen gleichzeitig übergeben werden. Alle ohne die erforderlichen Unterlagen<br />

entgegengenommenen und in den Kühlräumen untergebrachten Leichen gelten bis zur Annahme<br />

derselben im Sinne von Satz 1 nur als vorübergehend eingestellt und bleiben in der Verantwortung<br />

des Bestatters, der die Leiche gebracht hat.<br />

Besteht die Gefahr, dass die Einäscherung einer Leiche zu Schäden an der Kremationstechnik<br />

führt, kann die Einäscherung abgelehnt werden.<br />

(4) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen sind ausschließlich durch die <strong>Stadt</strong><br />

vorzunehmen.<br />

(5) Der Sarg kann von Mitarbeitern eines Bestattungsunternehmens getragen und versenkt werden.<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist hierüber bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.<br />

(6) Urnen sind in einem Grab beizusetzen. Sie dürfen den Angehörigen nicht ausgehändigt werden.<br />

§ 11<br />

Särge und Urnen<br />

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit<br />

ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen für Erdbestattungen dürfen<br />

nur aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.<br />

Särge und Sargausstattungen für Erd- und Feuerbestattungen, die nicht dem zur Vermeidung von<br />

Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik entsprechen, können bei Ihrer Anlieferung von der<br />

<strong>Stadt</strong> zurückgewiesen werden.


Seite 9<br />

(2) Die Särge dürfen höchstens 210 cm lang, 75 cm breit und 72 cm hoch sein.<br />

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der <strong>Stadt</strong> bei der<br />

Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />

(3) Metallsärge oder Särge mit Metalleinsätzen dürfen mit Ausnahme der Bestattung von aus dem<br />

Ausland überführten Leichen für die Bestattung nicht verwendet werden.<br />

(4) Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen nicht zugelassen. Ausnahmen<br />

können von der <strong>Stadt</strong> zugelassen werden bei Toten, die im Ausland gestorben sind und nach<br />

ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach <strong>Plauen</strong> konserviert werden mussten.<br />

(5) Aschekapseln für Feuerbestattungen stellt die <strong>Stadt</strong>. Die zusätzliche Verwendung von Überurnen<br />

(Zierurnen) auf Kosten der Auftraggeber ist möglich.<br />

(6) Urnen sollen nicht in Steinkästen oder sonst nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglichen<br />

Überurnen beigesetzt werden.<br />

§ 12<br />

Benutzung der Kühlräume und Verabschiedungsräume<br />

(1) Die Kühlräume des Krematoriums dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie<br />

dürfen nur mit Erlaubnis der <strong>Stadt</strong> betreten werden.<br />

(2) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinnen des § 6 des<br />

Infektionsschutzgesetzes gelitten, besteht ein solcher Verdacht oder geht von der Leiche eine<br />

Ansteckungsgefahr aus, so muss die Leiche vor der Einlieferung desinfiziert und der Sarg vor der<br />

Einlieferung besonders gekennzeichnet sein.<br />

Diese Särge sollen in einem besonderen Bereich des Kühlraumes aufgestellt werden. Der Zutritt<br />

zu diesem Bereich richtet sich nach besonderen Regelungen.<br />

Die Besichtigung dieser Verstorbenen bedarf zusätzlich der vorherigen Erlaubnis des<br />

Gesundheitsamtes. Eine Aufbahrung in den Verabschiedungsräumen und Feierhallen ist<br />

untersagt.<br />

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Verstorbene<br />

in einem Verabschiedungsraum offen aufgebahrt werden. Für die offene Aufbahrung sind<br />

dekorative Arbeiten zulässig. Kosmetische Behandlungen des Leichnams sind in dem dafür<br />

vorgesehenen Einbettraum vorzunehmen. Die <strong>Stadt</strong> kann für die Besichtigung der Verstorbenen<br />

die zur Gewährleistung der Hygiene erforderlichen Beschränkungen anordnen.<br />

(4) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die <strong>Stadt</strong> das sofortige<br />

Schließen des Sarges, notfalls auch, unter Beachtung des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3<br />

SächsBestG, die unverzügliche Bestattung im Grab bzw. die Einäscherung anordnen.<br />

§ 13<br />

Trauerfeiern<br />

(1) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse<br />

Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer<br />

Mitglieder durch Reden, Musikstücke oder anderer Darbietungen nicht verletzt wird.<br />

(2) Trauerfeiern können bei Erd- und Feuerbestattungen in den bereitgestellten Feierhallen, aber<br />

auch am Grab selbst durchgeführt werden.<br />

(3) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeiern werden von der <strong>Stadt</strong> im Einvernehmen mit dem<br />

Bestattungspflichtigen bzw. dem in seinem Auftrag handelnden Bestattungsunternehmen<br />

festgelegt.<br />

(4) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeier in den Feierhallen erforderlichen Gegenstände, wie<br />

Beleuchtung, Tontechnik, Zellen- und Feierhallenschmuck, stellt die <strong>Stadt</strong> als Grundausstattung.<br />

In den Feierhallen des Hauptfriedhofes steht ein Harmonium zur Verfügung. Dieses darf nur von


Seite 10<br />

Musikern bedient werden. Die Bedienung der technischen Anlagen erfolgt durch das Personal der<br />

<strong>Stadt</strong>.<br />

(5) Musikstücke auf Tonträgern können entsprechend dem Angebot der <strong>Stadt</strong> abgespielt werden.<br />

Nicht im Angebot vorhandene Musikstücke für Trauerfeiern können im Einvernehmen mit der<br />

<strong>Stadt</strong> durch den Bestattungspflichtigen bzw. durch das von ihm beauftragte<br />

Bestattungsunternehmen in Form von Tonträgern bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der<br />

entsprechenden Tonträger muss mindestens zwei Tage vor dem vereinbarten Termin der<br />

Trauerfeier erfolgen.<br />

(6) Musiker und Sänger bedürfen für die gewerbsmäßige Mitwirkung an Trauerfeiern auf den<br />

Friedhöfen einer Zulassung. § 8 Absatz 9 gilt analog.<br />

(7) Aufnahmen von Trauerfeiern in Bild und Ton sind nur mit vorheriger Zustimmung des nächsten<br />

Angehörigen erlaubt. Das Abspielen von Tonträgern auf eigenen Wiedergabegeräten bedarf der<br />

Zustimmung der <strong>Stadt</strong>. Es ist zu gewährleisten, dass eine Störung außerhalb der Feierhalle bzw.<br />

im Umkreis der Bestattung nicht möglich ist.<br />

§ 14<br />

Ausheben der Gräber, Grabtiefe<br />

(1) Gräber und Urnenlöcher werden von der <strong>Stadt</strong> ausgehoben und wieder verfüllt.<br />

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des<br />

Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände<br />

getrennt sein.<br />

(4) Bei der Vornahme einer Bestattung bzw. Beisetzung in eine bereits vorhandene und gestaltete<br />

bzw. bepflanzte Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte dieser Grabstätte die Bepflanzung, die<br />

Grabsteine oder Grabplatten und das Grabzubehör spätestens drei Werktage vor dem Termin der<br />

Bestattung oder Beisetzung in Absprache mit der <strong>Stadt</strong>, soweit erforderlich, zu entfernen; die <strong>Stadt</strong><br />

legt bei der Absprache fest, ob und wie weit die Entfernung der Grabteile erforderlich ist.<br />

Erfolgt die Entfernung nicht rechtzeitig zum vorgesehenen Termin, so haftet die <strong>Stadt</strong> nicht für<br />

Schäden oder Verluste an der Bepflanzung, die im Zuge der Öffnung der Grabstätte für die<br />

Bestattung oder Beisetzung entstehen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet, die beim Öffnen der Grabstätte zwangsläufig entfernte Bepflanzung<br />

aufzubewahren. Sofern Grabmale, Fundamente und Grabzubehör durch die <strong>Stadt</strong> entfernt werden<br />

müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.<br />

Dies gilt auch für die Kosten der Behebung von Schäden, die an benachbarten Grabstellen<br />

zwangsläufig entstanden sind.<br />

(5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Leichen- oder Sargteile<br />

sowie Reste von Urnenbehältnissen, sind diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen<br />

Grabes wieder zu versenken.<br />

Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es<br />

darf erst nach einer durch die <strong>Stadt</strong> festgesetzten Zeit wieder belegt werden.<br />

§ 15<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet des § 22 SächsBestG sowie<br />

sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der <strong>Stadt</strong>. Die Zustimmung kann<br />

nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der <strong>Stadt</strong> nicht<br />

zulässig.


Seite 11<br />

(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag; Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte<br />

oder einer der Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.<br />

(4) Bei Erlöschen von Nutzungsrechten nach § 17 Abs. 3 Buchstabe d) – g) können Leichen oder<br />

Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab bzw. in ein<br />

Urnensammelgrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die <strong>Stadt</strong> bei Vorliegen eines zwingenden<br />

öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. § 22 SächsBestG bleibt unberührt.<br />

(5) Aus Gemeinschaftsanlagen finden grundsätzlich keine Ausgrabungen oder Umbettungen statt.<br />

(6) Umbettungen werden von der <strong>Stadt</strong> durchgeführt. Bei Leichen ist die Umbettung nur im Laufe der<br />

Monate November bis März möglich, soweit nicht ein außerhalb dieses Zeitraums liegender<br />

Umbettungszeitpunkt aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet wird.<br />

(7) Die Kosten einer beantragten Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten<br />

Grabstellen und Anlagen durch eine beantragte Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die<br />

Antragsteller zu tragen.<br />

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.<br />

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher<br />

oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.<br />

(10) Wird eine Grabstelle durch eine Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht, mit Ausnahme bei<br />

Garten-, Park- und Mauerstellen. Die Kosten für die Einebnung dieser Grabstelle trägt bei<br />

beantragter Umbettung der Antragsteller.<br />

…<br />

§ 16<br />

Nutzungsrechte an Grabstellen<br />

(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum der <strong>Stadt</strong>. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung<br />

erworben werden.<br />

(2) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstelle in<br />

bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstelle besteht nicht.<br />

Nutzungsrechte für Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen werden nicht verliehen.<br />

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle kann nur nach einem Todesfall erworben werden. Bei<br />

Garten-, Park- und Mauerstellen kann die <strong>Stadt</strong> Ausnahmen zulassen. Über das Nutzungsrecht<br />

erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde und wird als Grabstelleninhaber in die Grabkartei<br />

eingetragen. Das Nutzungsrecht wird in der Regel dem übertragen, der gegenüber der <strong>Stadt</strong> als<br />

Auftraggeber für die Regelung des Sterbefalls auftritt.<br />

(4) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstelle bestattet zu<br />

werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Er hat weiterhin das Recht, über die Art der<br />

Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.<br />

(5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend<br />

zu gestalten und zu unterhalten, den verkehrssicheren Zustand des Grabes und des<br />

Grabzubehörs zu gewährleisten, Haftung für alle aus einem Mangel am Grab und Grabzubehör<br />

entstehenden Schäden sowie die Kosten und Gebühren für die Grabstelle zu übernehmen.<br />

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens<br />

seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag<br />

übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Der<br />

Nutzungsberechtigte hat die <strong>Stadt</strong> über den Vertragsabschluss sowie den Namen und die<br />

Anschrift des Nachfolgers zu informieren.<br />

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in<br />

nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit<br />

deren Zustimmung über:


Seite 12<br />

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann,<br />

wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,<br />

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,<br />

c) auf die Stiefkinder,<br />

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,<br />

e) auf die Eltern,<br />

f) auf die vollbürtigen Geschwister,<br />

g) auf die Stiefgeschwister,<br />

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Verwandten<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />

Ist innerhalb von neun Monaten nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der <strong>Stadt</strong> kein<br />

Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht gemäß voranstehender Regelung bekannt geworden,<br />

geht das Nutzungsrecht auf diejenige, auch nicht mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />

verwandte, Person über, die sich zuerst der <strong>Stadt</strong> gegenüber zur Übernahme des<br />

Nutzungsrechtes bereit erklärt.<br />

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch mit Wirkung zu seiner<br />

Lebenszeit auf eine von ihm zu bestimmende Person übertragen. Gegebenenfalls hat der<br />

Nutzungsberechtigte der <strong>Stadt</strong> eine Kopie des Übertragungsvertrages zu übergeben.<br />

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb durch Antrag auf sich<br />

umschreiben zu lassen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3.<br />

(9) Das Nutzungsrecht wird zeitlich wie folgt festgelegt:<br />

Erdbestattungsgrabstellen<br />

Kindergrabstellen<br />

für Leichen von Kindern unter 2 Jahre<br />

für Fehlgeborene und tot<br />

geborene Kinder 10 Jahre und 10 Jahre Verlängerung<br />

Reihenstellen 20 Jahre, ohne Verlängerungsmöglichkeit<br />

Reihenstelle nach Wahl 20 Jahre und 20 Jahre Verlängerung<br />

Gartenstellen 20 Jahre und uneingeschränkte Verlängerung<br />

Parkstellen 20 Jahre und uneingeschränkte Verlängerung<br />

Mauerstellen 20 Jahre und uneingeschränkte Verlängerung<br />

Grabstellen für Urnenbeisetzungen<br />

Urnen - Reihenstellen 20 Jahre und 20 Jahre Verlängerung<br />

Urnen - Wahlstellen 20 Jahre und 20 Jahre Verlängerung<br />

Urnen - Gartenstellen 20 Jahre und uneingeschränkte Verlängerung<br />

Urnen - Parkstellen 20 Jahre und uneingeschränkte Verlängerung<br />

(10) Das Nutzungsrecht muss im Falle einer Nachbelegung um wenigstens die Jahre verlängert<br />

werden, die gewährleisten, dass die vorgeschriebene Ruhefrist eingehalten wird. Es kann um die<br />

volle Verlängerungszeit verlängert werden. Eine Verlängerung muss spätestens einen Monat vor<br />

Ablauf des bestehenden Nutzungsrechtes beantragt werden.<br />

§ 17<br />

Ruhezeiten / Erlöschen des Nutzungsrechtes<br />

(1) Die Mindestruhezeit bei Leichen und die Regelruhezeit bei Aschen richten sich nach § 6 Abs.2<br />

SächsBestG.<br />

(2) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit verzichtet werden. Ansonsten<br />

kann auf das Nutzungsrecht erst nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Beisetzung verzichtet<br />

werden.<br />

(3) Das Nutzungsrecht erlischt


Seite 13<br />

a) durch Zeitablauf,<br />

auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er<br />

nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />

und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen,<br />

b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten gemäß Absatz 2,<br />

c) nach Freiwerden durch Umbettung gemäß § 15 Abs. 10 Satz 1,<br />

d) wenn keine Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten gemäß § 16 Abs. 6 innerhalb eines<br />

Jahres seit dem Ableben des Nutzungsberechtigten der <strong>Stadt</strong> mitgeteilt bzw. durch die <strong>Stadt</strong> mit<br />

vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind.<br />

e) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr oder<br />

Friedhofsnutzungsgebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bezahlt worden ist.<br />

f) wenn zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen bzw. Großgehölzen im Grabfeld<br />

nach DIN 18920 das Nutzungsrecht von der <strong>Stadt</strong> aufgehoben wird; die <strong>Stadt</strong> kann in diesen<br />

Fällen das Nutzungsrecht aufheben, wenn es erforderlich ist.<br />

g) durch Entziehung gemäß § 26 Abs. 2.<br />

(4) Sowohl bei dem Verzicht auf das Nutzungsrecht gemäß Absatz 2 als auch bei dem Erlöschen des<br />

Nutzungsrechts nach Absatz 3 hat der Nutzungsberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch auf<br />

anteilige Gebührenerstattung für eine entfallende Restlaufzeit. Eine Ausnahme gilt, wenn das<br />

Nutzungsrecht durch eine Umbettung erlischt, die von der <strong>Stadt</strong> gemäß § 15 Absatz 4 Satz 2<br />

wegen eines zwingenden öffentlichen Interesses vorgenommen wird, und wenn das Nutzungsrecht<br />

nach Absatz 3 Buchstabe f erlischt.<br />

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. sein Nachfolger<br />

das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so kann die<br />

<strong>Stadt</strong> das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten der Verpflichteten beseitigen, eine<br />

Aufbewahrungspflicht besteht nicht.<br />

(6) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen,<br />

kann die <strong>Stadt</strong> anderweitig über das Grab verfügen. Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der<br />

Ruhefrist der im Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der<br />

Ruhefrist mit Rasen anzusäen.<br />

IV. Grabstellen<br />

§ 18<br />

Grabstellen für Erdbestattungen<br />

(1) Erdbestattungsgrabstellen werden in folgenden Arten zur Verfügung gestellt:<br />

1. Kindergrabstellen und Reihenstellen (nur Hauptfriedhof)<br />

Die Kindergrabstellen und Reihenstellen werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen<br />

Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />

Kindergrabstellen und Reihenstellen sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im<br />

Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Bestattungen in<br />

Kindergrabstellen und Reihenstellen erfolgen an der von der <strong>Stadt</strong> jeweils bestimmten Stelle.<br />

- Größe: 1,00 x 1,50 m für Verstorbene unter 6 Jahren<br />

- Größe: 1,30 x 2,50 m für Verstorbene über 6 Jahren<br />

2. Reihenstellen nach Wahl


Seite 14<br />

Reihenstellen nach Wahl werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen<br />

Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />

Im Grabfeld können ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben werden. Sie sind für eine bzw.<br />

zwei Erdbestattungen innerhalb der ersten 20 Jahre nach der Vergabe und die Beisetzung von 2<br />

Urnen je Erdbestattungsgrab nach der Erdbestattung, ebenfalls innerhalb der ersten 20 Jahre nach<br />

der Vergabe, vorgesehen.<br />

- Größe je Grabstelle: 1,30 m x 2,50 m<br />

3. Gartenstellen (nur Hauptfriedhof)<br />

Gartenstellen werden in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />

Im Grabfeld können ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben werden. Sie sind für eine bzw.<br />

zwei Erdbestattungen und die Beisetzung von 2 Urnen je Erdbestattungsgrab vorgesehen.<br />

- Größe je Grabstelle: 1,80 m x 2,50 m<br />

4. Parkstellen (nur Hauptfriedhof)<br />

Parkstellen werden in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />

Im Grabfeld können ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben werden. Sie sind für eine bzw.<br />

zwei Erdbestattungen und die Beisetzung von 2 Urnen je Erdbestattungsgrab vorgesehen.<br />

- Größe je Grabstelle: 2,00 m x 2,50 m<br />

5. Mauerstellen (nur Friedhof Kauschwitz)<br />

Mauerstellen werden in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />

Im Grabfeld können zweistellige Grabstellen vergeben werden. Sie sind für zwei Erdbestattungen<br />

und die Beisetzung von 2 Urnen je Erdbestattungsgrab vorgesehen.<br />

- Größe: 4,00 m x 2,50 m<br />

(2) Die Grabstellen sind entsprechend der Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld gärtnerisch zu<br />

gestalten.<br />

§ 19<br />

Grabstellen für Urnenbeisetzungen<br />

(1) Urnengrabstellen werden in folgenden Arten zur Verfügung gestellt:<br />

1. Urnen - Reihenstellen (nur Hauptfriedhof)<br />

Urnen - Reihenstellen werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen<br />

Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />

Urnen - Reihenstellen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die<br />

Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Bestattungen in Urnen -<br />

Reihenstellen erfolgen an der von der <strong>Stadt</strong> jeweils bestimmten Stelle. Sie sind für die Beisetzung<br />

von 2 Urnen jeweils innerhalb der ersten 20 Jahre nach der Vergabe vorgesehen.<br />

- Größe: 0,70 m x 0,70 m<br />

2. Urnen - Wahlstellen<br />

Urnen - Wahlstellen werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen Gestaltungs-<br />

vorschriften vergeben.


Seite 15<br />

Sie werden als zweistellige Grabstätten für die Beisetzung von 4 Urnen jeweils innerhalb der ersten<br />

20 Jahre nach der Vergabe zur Verfügung gestellt.<br />

- Größe: 1,00 m x 1,00 m<br />

3. Urnen - Gartenstellen (nur Hauptfriedhof)<br />

Urnen - Gartenstellen werden in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />

Sie werden als dreistellige Grabstätten für die Beisetzung von 6 Urnen zur Verfügung gestellt und<br />

sind im zu belegenden Teil des Friedhofes nach freier Wahl zu erhalten.<br />

- Größe: 1,25 m x 1,25 m<br />

4. Urnen - Parkstellen (nur Hauptfriedhof)<br />

Urnen Parkstellen werden in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben. Sie<br />

werden als vierstellige Grabstätten zur Verfügung gestellt und sind im zu belegenden Teil des<br />

Friedhofes nach freier Wahl zu erhalten. In einer Parkstelle kann je 0,25 m² eine Urne beigesetzt<br />

werden.<br />

- Größe: 1,35 m x 1,50 m Mindestgröße<br />

Es besteht die Möglichkeit, diese Grabstellen unabhängig von der Anzahl der beizusetzenden<br />

Urnen auf bis zu 5 m² zu vergrößern.<br />

5. Gemeinschaftsanlagen (nur Hauptfriedhof)<br />

Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, in denen die Urnen ohne besondere Einzelgrabbezeichnung<br />

beigesetzt werden. Die Anlagen werden von der <strong>Stadt</strong> gestaltet und gepflegt. Die <strong>Stadt</strong> kann die<br />

Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist der letzten beigesetzten Urne weiter bestehen lassen.<br />

In diesen Anlagen ist es nicht gestattet, Grabbeete anzulegen sowie Blumen, Kränze und<br />

sonstigen Grabschmuck an der Stelle der Beisetzung niederzulegen. Dafür werden Ablageflächen<br />

an zentralen Stellen der Gemeinschaftsanlagen zur Verfügung gestellt.<br />

(2) Die Grabstellen nach Absatz 1 Nr. 1. bis 4. sind entsprechend der Gestaltungsvorschriften für das<br />

Grabfeld gärtnerisch zu gestalten.<br />

§ 20<br />

Besondere Grabstellen und Ehrengrabstellen<br />

(1) Die Anerkennung als Ehren- oder besondere Grabstelle - einzeln oder in geschlossenen Feldern -<br />

sowie deren Anlage und Unterhaltung obliegt der <strong>Stadt</strong>.<br />

(2) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen.<br />

(3) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> werden durch Beschluss des<br />

<strong>Stadt</strong>rates in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen. Die Aufnahme der jeweiligen<br />

Grabstätte in das Verzeichnis ist dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte bekannt zu geben.<br />

Die in das Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten dürfen nur mit Zustimmung der <strong>Stadt</strong><br />

verändert oder eingeebnet werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, die<br />

in das Verzeichnis aufgenommen wurde, erfolgt die Pflege und Erhaltung dieser Grabstätte durch<br />

die <strong>Stadt</strong>.<br />

(4) Die Anlage von Massengräbern ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.


Seite 16<br />

V. Gestaltung von Grabstellen und Grabmalen, Grundsätze zur Grabbepflanzung, Aufstellung von<br />

Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />

§ 21<br />

Wahlmöglichkeiten<br />

(1) Alle Grabstätten, Grabmale und gärtnerischen Anlagen sind so zu gestalten und so an die<br />

Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihren<br />

Gesamtanlagen gewahrt wird.<br />

(2) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen<br />

Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die einzelnen Abteilungen werden in Belegungsplänen<br />

ausgewiesen. Die Belegungspläne werden als Allgemeinverfügung erlassen und können bei der<br />

<strong>Stadt</strong> eingesehen werden.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> weist den Antragsteller vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit<br />

hin. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht,<br />

erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.<br />

(4) Entscheidet sich der Antragsteller für bzw. erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in ein Grabfeld<br />

mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in der Anlage 1<br />

und 2 zu dieser Satzung für das Grab festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Die<br />

Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung.<br />

§ 22<br />

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Die Gestaltung der Grabstellen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen<br />

Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.<br />

Die Grabstellen dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die<br />

öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />

(2) In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind zulässig:<br />

- Grabmale in werkgerechter Ausführung aus Naturstein, Beton, Metall und Holz,<br />

- Grabmale mit dem Stein angepassten Schrifttönungen und Ornamenten.<br />

(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt aus Standsicherheits- und bestattungstechnischen<br />

Gründen<br />

- bis 70 cm Höhe , 12 cm Stärke<br />

- bis 100 cm Höhe, 13 cm Stärke<br />

(4) Grabeinfassungen und Grabeinfriedungen aus festen Materialien sind auf dem Hauptfriedhof nicht<br />

zugelassen.<br />

§ 23<br />

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Die besonderen Gestaltungsvorschriften haben das Ziel, den Charakter der Friedhöfe in ihrer<br />

Grabgestaltung hervorzuheben.<br />

(2) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und<br />

Unterhaltung der Grabstellen folgenden Grundsätzen:<br />

Grabstellen sind entsprechend den erlassenen Belegungsplänen anzulegen. Bei Grabstellen auf<br />

dem Hauptfriedhof sind darüber hinaus die Richtlinien für die Bepflanzung der Grabstellen (Anlage<br />

1) zu beachten.


Seite 17<br />

Die Grabstellen müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Unzulässig ist:<br />

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die über die Grabstellengröße<br />

hinaus gehen,<br />

b) das Einfassen der Grabstellen mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;<br />

auf dem Friedhof Kauschwitz ist das Einfassen von Grabstellen mit Genehmigung der <strong>Stadt</strong><br />

möglich, der Gesamtcharakter des Friedhofes ist dabei zu beachten,<br />

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,<br />

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten ohne vorherige Genehmigung.<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, unstatthafte gärtnerische Anlagen, wuchernde, absterbende und solche<br />

Pflanzen (Gehölze über 1,50 m Höhe), die den Gesamteindruck der Anlage beeinträchtigen, nach<br />

vorheriger Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entschädigungslos zu<br />

entfernen.<br />

(3) Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen entsprechend der<br />

Anlage 2 in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />

- Für Grabmale dürfen nur handwerklich einwandfrei bearbeitete Natursteine (außer<br />

Findlingen), Holz und gegossene oder geschmiedete Metalle verwendet werden.<br />

Die Grabsteine sollen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.<br />

- Politur und Feinschliff sind als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und<br />

Symbole zulässig, sie sollen jedoch nur eine der Größe des Grabmales angemessene<br />

Fläche einnehmen.<br />

- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Ortes entsprechen.<br />

(4) Jede wesentliche Veränderung einer Grabstelle bedarf der vorherigen Zustimmung der <strong>Stadt</strong>.<br />

Die Anträge sind vom Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten zu stellen.<br />

(5) Soweit die Gestaltungsrichtlinien aus Anlage 1 und 2 keine Regelung treffen, gilt § 22 Absatz 1<br />

Satz 1 analog.<br />

§ 24<br />

Herrichtung der Grabstellen<br />

(1) Zur Erreichung einer einheitlichen Gestaltungskonzeption legt die <strong>Stadt</strong> die Grundbepflanzung der<br />

jeweiligen Grabfelder in den Belegungsplänen fest.<br />

Die erstmalige Herrichtung der Grabstellen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften<br />

erfolgt auf Antrag und Kosten der Nutzungsberechtigten durch die <strong>Stadt</strong>.<br />

(2) Soweit es zum Verständnis der Gestaltungsabsicht des Nutzungsberechtigten erforderlich ist, kann<br />

die <strong>Stadt</strong> die Vorlage einer fachmännischen Zeichnung im Maßstab 1 : 20 mit den erforderlichen<br />

Einzelangaben verlangen.<br />

(3) Alle Grabstellen müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung<br />

hergerichtet werden.<br />

§ 25<br />

Pflege der Grabstellen<br />

(1) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstelle selbst pflegen oder einen Fachbetrieb im Sinne<br />

des § 8 beauftragen. Das gilt nicht für Grabfelder und Grabanlagen, in denen die <strong>Stadt</strong> die Pflege<br />

übernimmt.


Seite 18<br />

(2) Bei der Pflege der Grabstellen anfallender Unrat sowie anfallende überschüssige Erde, Steine,<br />

Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind getrennt nach kompostierbaren und nicht<br />

kompostierbaren Materialien an die vorgesehenen Plätze zu schaffen.<br />

§ 26<br />

Vernachlässigung der Pflege<br />

(1) Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach<br />

schriftlicher Aufforderung der <strong>Stadt</strong> die Grabstelle innerhalb einer jeweils festzusetzenden<br />

angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht<br />

ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die<br />

Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte<br />

Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstelle aufgefordert, sich mit der <strong>Stadt</strong> in<br />

Verbindung zu setzen.<br />

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet, können Grabstellen von der <strong>Stadt</strong> auf<br />

Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden.<br />

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die <strong>Stadt</strong> das<br />

Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.<br />

In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die<br />

Bepflanzung innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu<br />

entfernen.<br />

§ 27<br />

Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen<br />

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und deren wesentliche<br />

Veränderungen sind nur mit Zustimmung der <strong>Stadt</strong> gestattet. Die Zustimmung kann nur erteilt<br />

werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der<br />

Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Fundamentierung und<br />

Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Anforderungen an die<br />

Zuverlässigkeit und Eignung von Gewerbetreibenden im Sinne von § 28 gewährleistet ist.<br />

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bei der <strong>Stadt</strong> zu stellen. Den<br />

Anträgen für Grabmale sind zweifach beizufügen:<br />

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des<br />

Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der<br />

Symbole sowie der Fundamentierung,<br />

b) Zeichnungen der Schrift (Schriftproben), der Ornamente und der Symbole im Maßstab<br />

1 : 1 unter Angabe des Materials sowie seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der<br />

Anordnung, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.<br />

(3) Entsprechen aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht der erteilten Zustimmung,<br />

wurden sie ohne diese aufgestellt oder wurden ohne diese Veränderungen vorgenommen, so kann<br />

die <strong>Stadt</strong> von dem Verantwortlichen die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verlangen.<br />

Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, kann die <strong>Stadt</strong> das Grabmal oder die<br />

sonstige bauliche Anlage auf dessen Kosten entfernen.<br />

Eine Aufbewahrungspflicht für beräumte Grabmale besteht nur für drei Monate. § 29 Absatz 2<br />

Satz 6 gilt analog.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines<br />

Jahres nach Zustimmungserteilung errichtet worden ist.


Seite 19<br />

§ 28<br />

Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />

(1) Die Grabmale sind Ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />

Baukunst und des Handwerks, insbesondere der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie<br />

e. V., so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim<br />

Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige<br />

bauliche Anlagen entsprechend.<br />

(2) Die Grabmale dürfen nur von Gewerbetreibenden errichtet oder verändert werden, die in<br />

fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Fachlich<br />

zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter<br />

Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen<br />

und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen<br />

zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige<br />

Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen Sie die<br />

Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit<br />

kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen Sie für ihre Tätigkeit eine<br />

angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche<br />

Anlagen entsprechend.<br />

(3) Gewerbetreibende, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 27 für unvollständige oder<br />

nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und<br />

Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn<br />

sich Gewerbetreibende bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage<br />

nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten.<br />

§ 29<br />

Verkehrssicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und<br />

verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte der<br />

Grabstelle.<br />

(2) Durch die <strong>Stadt</strong> erfolgt jährlich die Prüfung der Standsicherheit der Grabmale sowie der Sicherheit<br />

der sonstigen baulichen Anlagen.<br />

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, die Sicherheit von sonstigen baulichen Anlagen<br />

oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,<br />

unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />

Bei Gefahr im Verzuge kann die <strong>Stadt</strong> auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen<br />

(z.B. Umlegungen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz<br />

schriftlicher Aufforderung der <strong>Stadt</strong> nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen<br />

Frist beseitigt, ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des<br />

Verantwortlichen zu entfernen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche<br />

nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche<br />

Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, dass für die Dauer von einem Monat<br />

aufgestellt wird.<br />

(3) Die Nutzungsberechtigten eines Grabes sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von<br />

Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen, die auf dem Grab errichtet wurden, verursacht wird.<br />

§ 30<br />

Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit<br />

vorheriger schriftlicher Zustimmung der <strong>Stadt</strong> von der Grabstelle entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu<br />

entfernen. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monate<br />

nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, fallen diese entschädigungslos in die


Seite 20<br />

Verfügungsgewalt der <strong>Stadt</strong>. Sofern Grabstellen von der <strong>Stadt</strong> abgeräumt werden, hat der<br />

bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die<br />

als besondere Eigenart des Friedhofes <strong>Plauen</strong> erhalten bleiben sollen, werden in einem<br />

Verzeichnis geführt.<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann die Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen untersagen bzw. die<br />

Zustimmung dazu versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />

VI. Schlussvorschriften<br />

§ 31<br />

Alte Rechte - Übergangsbestimmungen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, bestehende Grabfelder zur Wiederbelegung solang zu sperren, bis die<br />

Nutzungszeiten aller Grabstellen im Grabfeld abgelaufen sind. Erworbene Nutzungsrechte werden<br />

dadurch nicht berührt.<br />

(2) Für alle Grabstellen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung auf den Friedhöfen überlassen worden<br />

sind, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />

§ 32<br />

Haftung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der<br />

Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />

(2) Im Übrigen haftet die <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser<br />

Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers und der Gesundheit.<br />

§ 33<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> betriebenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die<br />

Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 34<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

entgegen<br />

1. § 6 die Öffnungszeiten missachtet,<br />

2. § 7 Abs. 3 Nr. 1 die Wege der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Mopeds oder<br />

Fahrrädern befährt oder - bei Zulässigkeit des Befahrens gemäß der Vorschrift - die Hauptwege<br />

mit einer Höchstgeschwindigkeit über 10 km/h befährt oder beim Herannahen eines Trauerzuges<br />

das Fahrzeug nicht unverzüglich anhält und den Motor abstellt,<br />

3. § 7 Abs. 3 Nr. 2 Waren außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen oder gewerbliche Dienste<br />

anbietet oder diesbezüglich wirbt,<br />

4. § 7 Abs. 3 Nr.3 Sammlungen durchführt, Druckschriften, Plakate, Reklameschriften oder<br />

dergleichen anbringt oder verteilt,<br />

5. § 7 Abs. 3 Nr. 4 ohne Auftrag eines Berechtigten und Zustimmung der <strong>Stadt</strong> gewerbsmäßig<br />

fotografiert oder filmt,<br />

6. § 7 Abs. 3 Nr. 5 Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,


Seite 21<br />

7. § 7 Abs. 3 Nr. 6 die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen verunreinigt oder<br />

beschädigt, Rasen- oder bepflanzte Flächen oder Grabstätten unberechtigt betritt, Zweige oder<br />

Blumen abreißt oder abschneidet oder Einfriedungen übersteigt,<br />

8. § 7 Abs. 3 Nr. 7 an Sonn- oder Feiertagen oder während einer Bestattung oder Beisetzung<br />

störende Arbeiten ausführt,<br />

9. § 7 Abs. 3 Nr. 8 Abraum, Werkstoffe oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen<br />

ablagert oder an den dafür bestimmten Stellen Abfälle nicht nach Stoffarten trennt,<br />

10. § 7 Abs. 3 Nr. 11 chemische Unkrautvertilgungsmittel ohne besondere Erlaubnis der <strong>Stadt</strong><br />

verwendet,<br />

10a. § 7 Abs. 3 Nr. 12 auffällige politische Symbole, insbesondere Fahnen, Transparente oder<br />

Spruchbänder, auf den Friedhöfen mitführt,<br />

11. § 7 Abs. 5 Totengedenkfeiern oder andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen ohne die Zustimmung der <strong>Stadt</strong> durchführt oder Auflagen nicht oder nicht<br />

vollständig erfüllt,<br />

11a. § 7 Abs. 6 bei Totengedenkfeiern und anderen nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden<br />

Veranstaltungen auf den Friedhöfen Maßnahmen ergreift, die vom Veranstalter nicht gewollt sind<br />

und den Charakter der Veranstaltung stören, insbesondere eine solche Veranstaltung zur<br />

Demonstration einer politischen Haltung missbraucht, oder während einer Veranstaltung ohne die<br />

Zustimmung des Veranstalters filmt oder fotografiert,<br />

12. § 7 Abs. 7 Kunststoffe oder sonstige nicht verrottende oder umweltschädigende Werkstoffe in<br />

Produkten der Trauerfloristik, für Grabschmuck oder bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der<br />

Pflanze verbleiben, verwendet,<br />

13. § 8 Abs. 1, 5 und 6 als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung durch die <strong>Stadt</strong> auf den<br />

Friedhöfen gewerblich tätig wird, außerhalb der Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung auf den<br />

Friedhöfen Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,<br />

14. § 13 Absatz 7 Trauerfeiern ohne die Zustimmung des nächsten Angehörigen in Bild oder Ton<br />

aufnimmt,<br />

15. § 26 Grabstätten vernachlässigt,<br />

16. § 27 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der <strong>Stadt</strong> errichtet<br />

oder wesentlich verändert,<br />

17. § 28 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und<br />

fundamentiert,<br />

18. § 29 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in würdigem und verkehrssicherem<br />

Zustand hält,<br />

19. § 30 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne<br />

Zustimmung der <strong>Stadt</strong> entfernt.<br />

Eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 7 Absatz 3 liegt nicht vor, wenn für die betreffende<br />

Handlung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Absatz 4 vorliegt. Ordnungswidrigkeiten können<br />

nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens<br />

5 EUR und höchstens 1000 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 EUR<br />

geahndet werden.<br />

§ 35<br />

Inkrafttreten


Seite 22<br />

Anlage 1 zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong><br />

Richtlinien für die Bepflanzung der Grabstellen auf dem Hauptfriedhof in den Abteilungen mit<br />

besonderen Gestaltungsvorschriften gemäß § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 dieser Satzung<br />

1. Grabstellen, die zueinander in Beziehung stehen, das heißt, in einem Grabfeld liegen,<br />

sollen eine angleichende Gestaltung aufweisen.<br />

2. Grabstellen für Erdbestattungen<br />

2.1. Kindergräber sind in einem gesondert ausgewiesenen Grabfeld anzulegen.<br />

Es sind flache Grabhügel bis 10 cm Höhe über Niveau und nicht größer als<br />

130 x 60 cm (äußeres Maß) zulässig mit einer einheitlichen Randbepflanzung.<br />

Anstelle des Grabmales kann ein kleinwüchsiger Strauch (max. 1m hoch) gepflanzt<br />

werden. Die Grabbeete können mit Frühjahrs-, Sommer-, Herbstblühern und Stauden<br />

bepflanzt werden.<br />

2.2. Reihenstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden in einem Rasengrabfeld mit<br />

einem Grabbeet der Größe 160 x 70 cm und einer maximalen Höhe von 10 cm über Niveau<br />

angelegt.<br />

Die gesamte umliegende Fläche eines Grabbeetes wird mit Rasen angesät. Anlage von<br />

Zwischenwegen im Grabfeld erfolgt nicht.<br />

Anstelle des Grabmales kann ein kleinwüchsiger Strauch oder eine Konifere gepflanzt werden<br />

(max. 1m hoch). Die Grabbeete können mit Frühjahrs-, Sommer-, Herbstblühern, Solitär- und<br />

bodendeckenden Stauden bepflanzt werden.<br />

2.3. Reihenstellen nach Wahl mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden in einem<br />

Rasengrabfeld mit Zwischenwegen mit einem Grabbeet der Größe 160 x 70 cm und einer<br />

maximalen Höhe von 10 cm über Niveau angelegt.<br />

Zwischen den Grabbeeten wird Rasen angesät und es werden je 3 Trittplatten aus Theumaer<br />

Schiefer verlegt.<br />

Reservierte Grabstellen sind bei der Erstherrichtung der belegten Grabstelle mit Rasen<br />

anzusäen.<br />

Anstelle des Grabmales kann ein kleinwüchsiger Strauch oder eine Konifere gepflanzt werden<br />

(max. 1 m hoch). Die Grabbeete können mit Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblumen, Solitär-<br />

und bodenbedeckenden Stauden bepflanzt werden.<br />

2.4. Gartenstellen für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind auf der<br />

gesamten Fläche gärtnerisch zu gestalten. Es können Grabbeete in langer Form oder verkürzt<br />

als Steinvorpflanzung angelegt werden. Trittplatten aus Theumaer Schiefer können verlegt<br />

werden. Reservierte Grabstellen sind in die Gestaltung zu integrieren. Es dürfen Sträucher<br />

und Koniferen gepflanzt werden, welche im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m<br />

werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Die Fläche ist mit bodendeckenden<br />

oder solitären Stauden sowie Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblühern zu gestalten.<br />

In entsprechend ausgewiesenen Grabfeldern werden Gräber mit verkürzten Grabbeeten<br />

angelegt. Hierbei wird eine Hälfte der Grabfläche mit einer fortlaufenden Pflegekante abgeteilt<br />

und kann mit bodendeckenden oder solitären Stauden, mit Frühjahrs-, Sommer- und<br />

Herbstblumen und mit Gehölzen gestaltet werden.<br />

Der verbleibende Teil der Grabfläche wird mit Rasen angesät und mit Trittplatten versehen.<br />

2.5 Parkstellen für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind auf der<br />

gesamten Fläche gärtnerisch zu gestalten. Es können Grabbeete in langer Form oder verkürzt<br />

als Steinvorpflanzung angelegt werden. Trittplatten aus Theumaer Schiefer können verlegt<br />

werden. Reservierte Grabstellen sind in die Gestaltung zu integrieren. Es dürfen Sträucher<br />

und Koniferen gepflanzt werden, welche im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m<br />

werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Die Fläche ist mit bodendeckenden<br />

oder solitären Stauden sowie Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblumen zu gestalten.<br />

3. Grabstellen für Urnenbeisetzungen<br />

3.1. Urnen-Reihenstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden im ausgewiesenen<br />

Grabfeld mit einem Grabbeet der Größe 70 x 70 cm und einer maximalen Höhe von 10 cm


Seite 23<br />

über Niveau in Reihe, ohne Zwischenraum, angelegt. Das Grabbeet ist mit einer<br />

Randbepflanzung aus bodendeckenden Stauden einzufassen.<br />

Auf dem Grabbeet ist das Grabmal zu legen und die Bepflanzung mit Stauden sowie<br />

Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblühern durchzuführen. Die Pflanzung jeglicher Gehölze ist<br />

nicht zulässig.<br />

3.2. Urnen-Wahlstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden im ausgewiesenen<br />

Grabfeld mit einem Grabbeet der Größe 1m x 1m und einer maximalen Höhe von 10 cm über<br />

Niveau in Reihe angelegt. Das Grabbeet ist mit bodendeckenden Stauden einzufassen.<br />

Auf dem Grabbeet ist das Grabmal aufzustellen oder zu legen. Anstelle des Grabmals kann<br />

ein Strauch oder eine Konifere, welche in ausgewachsenem Zustand nicht höher als 1,0 m<br />

wird und die Größe der Grabstelle nicht überschreitet, gepflanzt werden. Weitere Pflanzungen<br />

von jeglichen Gehölzen sind nicht zulässig. Die Grabbeete sind mit Stauden sowie Frühjahrs-,<br />

Sommer- und Herbstblühern zu bepflanzen.<br />

3.3. Urnen-Gartenstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden im ausgewiesenen<br />

Grabfeld mit einer Grabfläche von 1,5 m 2 und einer maximalen Höhe von 10 cm über Niveau<br />

angelegt und sind gärtnerisch zu gestalten. Es sind bodendeckende Stauden und Gehölze zu<br />

verwenden, Solitärstauden oder Sträucher und Koniferen, die in ausgewachsenem Zustand<br />

nicht höher als 1,50 m werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Es kann eine<br />

Trittplatte aus Theumaer Schiefer eingearbeitet werden und eine Bepflanzung mit<br />

jahreszeitlichen Blühpflanzen erfolgen.<br />

3.4 Urnen-Parkstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden im ausgewiesenen<br />

Grabfeld mit einer Grabfläche von mindestens 2 m 2 bis maximal 5 m 2 und einer maximalen<br />

Höhe von 10 cm über Niveau angelegt und sind gärtnerisch zu gestalten. Es kann eine Fläche<br />

zur Bepflanzung mit jahreszeitlich wechselnden Blühpflanzen angelegt werden. Die<br />

verbleibende Fläche ist mit bodendeckenden Stauden oder Gehölzen, mit Solitärstauden oder<br />

Sträuchern und Gehölzen, die im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m werden<br />

und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten, zu gestalten. Es können Trittplatten aus<br />

Theumaer Schiefer auf der Grabstelle verlegt werden.<br />

4. Urnengemeinschaftsanlagen<br />

Die gärtnerische Gestaltung erfolgt auf der Grundlage der für die jeweilige Grabanlage<br />

geltenden Planung. Die Grabbeete der Gemeinschaftsanlagen können mit einer dauerhaften<br />

und bodendeckenden Bepflanzung gestaltet werden oder als schlichte Rasenfläche angelegt<br />

sein. Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege wird ausschließlich durch die<br />

Friedhofsverwaltung durchgeführt oder veranlasst. Eine individuelle Gestaltung oder Pflege<br />

der Anlagen durch Angehörige ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist der letzten Urne in<br />

einem Grabbeet kann die <strong>Stadt</strong> dieses mit Rasen ansäen.


Seite 24<br />

Anlage 2 zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong><br />

Richtlinien zur Aufstellung von Grabmalen in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften<br />

gemäß § 21 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 dieser Satzung<br />

A - Hauptfriedhof<br />

Grabmale in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in der Gestaltung und<br />

Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall<br />

verwendet werden.<br />

Findlingsähnliche unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße (Marmor) und tiefschwarze Steine sind<br />

nicht zugelassen. Materialien, die dunkler als Friedersdorfer oder Spremberger Syenit sind, sind<br />

ohne polierte Flächen zu arbeiten, d.h. erhaben und die Politur zurückgearbeitet.<br />

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:<br />

a) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein.<br />

b) Weichsteine sind allseitig gleichwertig zu bearbeiten. Bei Hartsteinen soll die allseitig<br />

gleichwertige Bearbeitung angestrebt werden.<br />

Die Bearbeitung der Seitenflächen kann in der nächst niederen Bearbeitungsform der<br />

Vorderflächen durchgeführt werden.<br />

Profile sind steinmetzmäßig zu bearbeiten.<br />

Einzelne Teile (Ornamente, erhabene Schriften und ähnliches) können durch gesteigerte<br />

Bearbeitung (Politur u. ä.) hervorgehoben werden.<br />

(3) Für die Größe der Grabmale gelten folgende Festlegungen:<br />

a) für Erdbestattungen<br />

1. Einzelgrabstellen für Verstorbene unter 6 Jahren<br />

stehende Grabmale: Höhe 65 - 70 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 30 cm<br />

Mindeststärke 13 cm<br />

2. Reihenstellen und Reihenstellen nach Wahl<br />

stehende Grabmale: Höhe 90 - 95 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 40 cm<br />

Mindeststärke 13 cm<br />

stehende Grabmale für Doppelstellen:<br />

Höhe 90 - 95 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 60 cm<br />

Mindeststärke 13 cm<br />

liegende Grabmale: 40 x 40 x 10 cm<br />

3. Gartenstellen<br />

stehende Grabmale für Einzelstellen:<br />

Höhe 90 - 95 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 45 cm<br />

Mindeststärke 13 cm<br />

stehende Grabmale für Doppelstellen:<br />

Höhe 90 - 95 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 60 cm<br />

Mindeststärke 13 cm


Seite 25<br />

liegende Grabmale:<br />

Höchstlänge 70 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 45 cm<br />

Mindeststärke 10 cm<br />

4. Parkstellen<br />

in geschlossenen Anlagen:<br />

Höhe 105 - 115 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 45 cm<br />

Mindeststärke 13 cm<br />

liegende Grabmale:<br />

Höchstlänge 70 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 45 cm<br />

Mindeststärke 10 cm<br />

bei aufgelockerter Gestaltung:<br />

andere Maße nach Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong> möglich<br />

b) Grabstellen für Urnenbeisetzungen<br />

1. Urnenreihenstellen<br />

nur liegende Grabmale: 30 x 35 cm<br />

Mindeststärke 8 cm<br />

2. Urnenwahlstellen<br />

stehende Grabmale: Höhe ca. 70 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 38 cm<br />

Mindeststärke 12 cm<br />

liegende Grabmale: 40 x 40 x 10 cm<br />

3. Urnengartenstellen<br />

stehende Grabmale: Höhe 90 - 95 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 40 cm<br />

Mindeststärke 13 cm<br />

liegende Grabmale: 60 x 40 x 10 cm<br />

4. Urnenparkstellen<br />

stehende Grabmale: Höhe 100 - 105 cm<br />

durchschnittliche Breite bis 45 cm<br />

Mindeststärke 13 cm<br />

liegende Grabmale: 60 x 40 x 10 cm<br />

(4) Schriften und Ornamente sind nach folgenden Vorschriften zu gestalten:<br />

a) Die Schriftenanordnung sowie Verwendung von Sinnzeichen (Ornamente) ist klar auf die<br />

Aussage des Grabmales sowie die Form und Größe zu beziehen.<br />

Rückseiten von Steinen können ebenfalls bescheiden durch Schrift und Sinnzeichen gestaltet<br />

werden.<br />

b) Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten enthalten.


Seite 26<br />

c) Die Inschriften sind ausreichend tief bzw. erhaben zu arbeiten, so dass die Lesbarkeit auch ohne<br />

farbige Tönung möglich ist. Gold und Silber ist nicht gestattet.<br />

Bei farblicher Nachzeichnung von Buchstaben sollen diese nicht im starken Kontrast zur<br />

Gesamtfläche stehen.<br />

d) Aufgesetzte Metallschriften sollen zusammenhängend gefertigt sein. Einzelne Metallbuchstaben<br />

sind sorgfältig mit dem Schriftträger zu verbinden.<br />

e) Serienmäßig hergestellte Schriften und Ornamente sollen nicht verwendet werden.<br />

f) Bei Holz und Metallgrabmalen sind Schriften nur aus dem gleichen Material zulässig.<br />

B - Friedhof Kauschwitz<br />

1. Grundsätzliches<br />

2. Material<br />

Grabmale sind wesentliche Elemente des Friedhofes. Im Zusammenklang mit der räumlichproportionalen<br />

Gestaltung geben sie ihm seinen eigenen besonderen Ausdruck und<br />

bestimmen auf Jahrzehnte sein Bild.<br />

Stehende Grabmale wirken durch ihre Masse. Ihre maßvolle Verwendung (weiter Stand,<br />

vorgeschriebene Abmessungen) beeinflusst die Friedhofsräume vorteilhaft.<br />

Liegende Grabmale sollten verstärkt angewendet werden, da sie diesen Nachteil nicht<br />

aufweisen und sich problemlos in das Gesamtbild einfügen.<br />

2.1. Für die Herstellung der Grabmale ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden.<br />

Bei der Materialwahl ist die Farbharmonie mit den benachbarten Grabmalen zu beachten.<br />

2.2. Grabmale aus Naturstein, Metall oder Holz sind gestattet, wenn sie durch einen Fachbetrieb<br />

angefertigt worden sind.<br />

2.3. Findlinge und Breitsteine dürfen nur an gesondert dafür ausgewiesenen Standorten aufgestellt<br />

werden.<br />

2.4. Über die Zulassung oder das Verbot weiterer Materialien, wie beispielsweise Keramik, Beton<br />

oder Betonwerkstein, auf dem Friedhof oder auf Teilen desselben entscheidet die <strong>Stadt</strong>.<br />

2.5. Kunststoffgrabmale sind nicht gestattet.<br />

3. Formen und Abmessungen<br />

3.1. Liegende Steine als Grabmale sind auf allen Grabstätten gestattet.<br />

Als Maße gelten<br />

- für Urnengräber 40 x 40 cm<br />

- für Reihengräber 40 x 40 cm bis 40 x 80 cm<br />

- für Wahlgräber Breite nicht unter 50 cm und nicht über 80 cm<br />

Länge nicht unter 70 cm und nicht über 160 cm<br />

Bei querliegenden Platten darf die Länge 80 cm nicht überschreiten.<br />

Liegesteine sind mit einem maximalen Neigungswinkel der Schriftfläche von 15° zu verlegen.<br />

3.2. Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, in einzelnen Grabfeldern statt der Rahmenmaße gemäß 3.1.<br />

bestimmte Maße vorzuschreiben, um eine gute Gesamtwirkung zu erreichen.


Seite 27<br />

3.3. Für stehende Grabmale werden folgende Kernmaßhöhen festgelegt:<br />

Urnengräber 0,55 – 0,65 m<br />

Reihengräber 0,80 – 0,90 m<br />

Erd-Wahlgräber 0,90 – 1,00 m<br />

Urnen-Wahlgräber 0,70 – 0,80 m<br />

An besonderen Plätzen auf dem Friedhof (z. B. Wandstellen) können Grabmale im Rahmen<br />

der Gesamtplanung höher sein. Die Grabmale dürfen maximal 10 % von den vorgegebenen<br />

Kernmaßhöhen abweichen.<br />

3.4. Die Breite stehender Grabmale ist in einem optisch angemessenen Verhältnis zur<br />

Kernmaßhöhe zu wählen.<br />

Folgende Verhältnisse von Höhe : Breite sind einzuhalten:<br />

2,0 : 1 bis 2,5 : 1 für alle Grabmale normaler Ausführung<br />

1,5 : 1 bis 2,5 : 1 für Grabmale auf Doppelgräbern, bei Erdbestattungen<br />

2,5 : 1 bis 3,5 : 1 für Grabmale mit quadratischem oder diesem angenäherten Grundriss<br />

So genannte Breitsteine dürfen nur auf mehrstelligen Wahlgräbern mit Rückendeckung<br />

Verwendung finden.<br />

3.5. Die Stärke der Grabmale muss<br />

bis zu einer Höhe von maximal 0,65 m mindestens 12 cm und<br />

über dieser Höhe mindestens 14 cm<br />

betragen.<br />

Grundsätzlich sind alle Grabmale mit rechteckigem Grundriss in einem Verhältnis<br />

Breite : Stärke von 4 : 1 zu fertigen.<br />

3.6. Sockel bei hügellosen Grabfeldern sind grundsätzlich unzulässig. Ist dies nicht möglich, so<br />

dürfen sie nicht höher als 0,10 m sichtbar sein. Material, Farbe und Bearbeitung müssen dem<br />

Grabmal angepasst sein.<br />

4. Bearbeitung<br />

Einzelne Teile (Symbole, Ornamente, erhabene Schriften) können durch gesteigerte<br />

Bearbeitung hervorgehoben werden.<br />

5. Beschriftung und Gestaltung<br />

5.1. Die Grabmale sind einfach, naturgemäß und materialgerecht zu gestalten, so dass sie sich<br />

harmonisch in das Grabfeld einfügen.<br />

5.2. Die Schriftanordnung und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des<br />

Grabmales bezogen sein und dessen Größe und Form berücksichtigen.<br />

5.3. Die gewählte Schriftart muss zum Gesamtbild des Grabmales passen. Zu bevorzugen sind<br />

Antiqua- und Blockschriften. Kleinbuchstaben sollen vermieden werden.<br />

5.4. Alle Schriftarten und Sinnzeichen sind ausreichend tief bzw. erhaben zu arbeiten, so dass sie<br />

ohne farbige Tönung lesbar sind. Wenn dennoch eine farbige Tönung gewünscht wird, ist sie<br />

passend zur Materialfarbe vorzunehmen.<br />

5.5. Das Anbringen des Steinmetzzeichens und der Grabstättennummer an der rechten<br />

Seitenfläche des Steines, ca. 15 cm über der Erdoberfläche ist gestattet.<br />

5.6. Hochglanzpolituren dürfen nur auf erhabenen Schriftoberflächen, Sinnzeichen und freien<br />

Zweitschriftflächen angebracht sein.


5.7. Nicht gestattet sind<br />

Seite 28<br />

- Porzellan-, Emaille-, Holz-, Glas- und Kunststofftafeln und Lichtbilder<br />

- grellfarbige großflächige Farbanstriche<br />

- andersfarbige und mehrschichtige Sockel<br />

- Schriften aus industriellen Fertigbuchstaben<br />

- Grabeinfassungen aus festem Material (ausgenommen die von der <strong>Stadt</strong> gesetzten bzw.<br />

ausdrücklich gestatteten)<br />

- das Anbringen von Grabumzäunungen und –gittern<br />

- Fundamente oder Beläge aus Ortbeton<br />

- individuelle Pflanzbecken als Grabschmuck<br />

- Firmenbezeichnungen an Grabmalen (außer Steinmetzzeichen)<br />

- grellfarbige Schriften<br />

- Grabplatten, die die gesamte Beisetzungsfläche bedecken.

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