Friedhofssatzung - Stadt Plauen
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Satzung<br />
für die kommunalen Friedhöfe der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong><br />
(<strong>Friedhofssatzung</strong>)<br />
Vom 29. 01. 2010<br />
Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten<br />
Datum Nr. Datum Nr. Datum Nr. Seite<br />
Satzung 2010-01-28 6/10-7 2010-01-29 174 2010-03-05 3 9 2010-03-06<br />
Änderung 2011-10-18 24/11-9 2011-10-20 203 2011-11-04 11 12f 2011-11-05
INHALTSÜBERSICHT<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Zweckbestimmung<br />
§ 3 Beratungsgremium<br />
§ 4 Schließung und Entwidmung<br />
§ 5 Listenführung<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 6 Öffnungszeiten<br />
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof<br />
Seite 2<br />
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
§ 10 Bestattungsvorbereitung und Bestattung<br />
§ 11 Särge und Urnen<br />
§ 12 Benutzung der Kühlräume und Verabschiedungsräume<br />
§ 13 Trauerfeiern<br />
§ 14 Ausheben der Gräber, Grabtiefe<br />
§ 15 Umbettungen<br />
§ 16 Nutzungsrechte an Grabstellen<br />
§ 17 Ruhezeiten / Erlöschen des Nutzungsrechtes<br />
IV. Grabstellen<br />
§ 18 Grabstellen für Erdbestattungen<br />
§ 19 Grabstellen für Urnenbeisetzungen<br />
§ 20 Besondere Grabstellen und Ehrengrabstellen<br />
V. Gestaltung von Grabstellen und Grabmalen, Grundsätze zur Grabbepflanzung,<br />
Aufstellung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />
§ 21 Wahlmöglichkeiten<br />
§ 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften<br />
§ 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften<br />
§ 24 Herrichtung der Grabstellen<br />
§ 25 Pflege der Grabstellen<br />
§ 26 Vernachlässigung der Pflege
Seite 3<br />
§ 27 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen<br />
§ 28 Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />
§ 29 Verkehrssicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />
§ 30 Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />
VI. Schlussvorschriften<br />
§ 31 Alte Rechte - Übergangsbestimmungen<br />
§ 32 Haftung<br />
§ 33 Gebühren<br />
§ 34 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 35 Inkrafttreten<br />
Anlage 1 Richtlinien für die Bepflanzung der Grabstellen auf dem Hauptfriedhof gemäß § 21 Abs.<br />
4, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 dieser Satzung<br />
Anlage 2 Richtlinien zur Aufstellung von Grabmalen in Abteilungen mit besonderen<br />
Gestaltungsvorschriften gemäß § 21 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 dieser Satzung
I. Allgemeine Vorschriften<br />
Seite 4<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für den Hauptfriedhof <strong>Plauen</strong>, der als Gesamtanlage unter Denkmalschutz<br />
steht, sowie für den Friedhof Kauschwitz.<br />
§ 2<br />
Zweckbestimmung<br />
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong>.<br />
(2) Der Hauptfriedhof <strong>Plauen</strong> dient der Erdbestattung und der Beisetzung von Aschen verstorbener<br />
Einwohner der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong>. Der Friedhof Kauschwitz dient der Erdbestattung und der Beisetzung<br />
von Aschen verstorbener Einwohner des Ortsteils Kauschwitz.<br />
Auf Antrag eines Einwohners der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> wird bei dessen besonderem berechtigtem<br />
Interesse auch die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person zugelassen. Die Bestattung<br />
einer anderen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> verstorbenen oder tot aufgefundenen Person wird außerdem<br />
zugelassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre<br />
Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder<br />
wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong><br />
erfordern.<br />
§ 3<br />
Beratungsgremium<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> als Friedhofsträger beruft bei Bedarf ein Beratungsgremium. Das Beratungsgremium<br />
steht dem Publikum zur Auskunftserteilung und Beratung in Fragen, die sich auf die Gestaltung<br />
von Grabmalen und die Grabstellenbepflanzung beziehen, auf Antrag zur Verfügung.<br />
(2) In das Beratungsgremium werden je ein Vertreter der <strong>Stadt</strong>, der Steinmetzinnung, der Kirchen und<br />
des gärtnerischen Berufsverbandes berufen.<br />
§ 4<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse<br />
geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer<br />
Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als<br />
öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine<br />
Nutzungsrechte mehr erteilt, wiedererteilt oder verlängert.<br />
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich<br />
bekanntzumachen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen<br />
sind.<br />
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit<br />
den Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung<br />
entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich.
Seite 5<br />
§ 5<br />
Listenführung<br />
Bei der <strong>Stadt</strong> sind folgende Verzeichnisse zu führen:<br />
a) Grabstellendatei, die die Grabnummern, die Namen und Daten der Verstorbenen und der<br />
Inhaber der Nutzungsrechte an den Grabstellen sowie die Zeitpunkte des Beginns und des<br />
Endes der Nutzungsrechte enthalten, geordnet nach Grabstellenart und Nummer.<br />
b) Namensdatei, die das Auffinden der Grabstellen nach den Namen der Verstorbenen ermöglicht.<br />
c) Verzeichnis über die vorgenommenen Einäscherungen und Erdbestattungen.<br />
d) Liste der Gräber bedeutender Persönlichkeiten, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft,<br />
der Angehörigen fremder Nationen sowie sonstiger besonderer Gräber.<br />
e) Pläne der Friedhofsteile mit der Lage jeder einzelnen Grabstelle.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 6<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch<br />
geöffnet.<br />
Hauptfriedhof:<br />
November - Februar 08.00 - 17.00 Uhr<br />
März und Oktober 08.00 - 18.00 Uhr<br />
April und September 08.00 - 19.00 Uhr<br />
Mai - August 08.00 - 20.00 Uhr<br />
Friedhof Kauschwitz: 08:00 bis zum Einbruch der Dunkelheit<br />
Die Öffnungszeiten für die Friedhofsverwaltung sind dem Aushang am Verwaltungsgebäude des<br />
Hauptfriedhofes zu entnehmen.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile<br />
vorübergehend untersagen.<br />
§ 7<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend so zu verhalten, dass Ruhe<br />
und Ordnung gewahrt bleiben. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.<br />
(2) Kinder unter 10 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:<br />
1. die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art sowie Motorrädern, Mopeds und Fahrrädern zu<br />
befahren;<br />
ausgenommen sind Kraftfahrzeuge von Trauergästen, die einer Trauerfeier im Krematorium<br />
des Hauptfriedhofes beiwohnen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge der für<br />
die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden;<br />
behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen, die auf die<br />
Einfahrt in den Hauptfriedhof mit Personenkraftwagen angewiesen sind, können die
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Hauptstraßen des Hauptfriedhofes auf der Grundlage einer Einfahrtsgenehmigung der<br />
Friedhofsverwaltung befahren;<br />
die Hauptwege dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h befahren werden; auf<br />
Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen, ihnen ist Vorrang zu gewähren;<br />
beim Herannahen eines Trauerzuges ist das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und der Motor<br />
abzustellen; die Fahrt ist erst dann fortzusetzen, wenn sich der Trauerzug in angemessener<br />
Entfernung befindet,<br />
2. Waren aller Art außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen sowie gewerbliche Dienste<br />
anzubieten und diesbezüglich zu werben,<br />
3. Sammlungen durchzuführen, Druckschriften sowie Plakate, Reklameschriften und dergleichen<br />
anzubringen oder zu verteilen,<br />
4. ohne Auftrag eines Berechtigten und Zustimmung der <strong>Stadt</strong> gewerbsmäßig zu fotografieren<br />
(insbesondere das Fotografieren von Leichen) und zu filmen,<br />
5. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,<br />
6. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen zu verunreinigen oder zu<br />
beschädigen, Rasen und die bepflanzten Flächen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,<br />
Zweige und Blumen abzureißen oder abzuschneiden, Einfriedungen zu übersteigen,<br />
7. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
8. Abraum, Werkstoffe und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder an<br />
den dafür bestimmten Stellen Abfälle nicht nach Stoffarten zu trennen,<br />
9. der Würde des Friedhofes nicht entsprechende Gebrauchsgegenstände und Gefäße<br />
aufzustellen oder aufzubewahren,<br />
10. jeder Durchgangsverkehr,<br />
11. chemische Unkrautvertilgungsmittel ohne besondere Erlaubnis der <strong>Stadt</strong> zu verwenden,<br />
12. auffällige politische Symbole, insbesondere Fahnen, ausgenommen die Fahnen der<br />
Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen, der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> und Europas,<br />
Transparente und Spruchbänder, mitzuführen.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung<br />
auf ihnen vereinbar sind.<br />
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen<br />
auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der <strong>Stadt</strong>. Sie sind spätestens 14 Tage vorher<br />
anzumelden. Das Gleiche gilt für Führungen. Die <strong>Stadt</strong> kann Auflagen erteilen.<br />
(6) Bei Totengedenkfeiern und anderen nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden<br />
Veranstaltungen auf den Friedhöfen sind Maßnahmen, die vom Veranstalter nicht gewollt sind und<br />
den Charakter der Veranstaltung stören, nicht gestattet. Der Veranstalter hat für den<br />
ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Dies gilt insbesondere für den Missbrauch einer solchen<br />
Veranstaltung zur Demonstration einer politischen Haltung. Das Filmen und Fotografieren während<br />
einer Veranstaltung bedarf der Zustimmung des Veranstalters.<br />
(7) Durch die <strong>Stadt</strong> erfolgt die Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Wege, eingeschlossen die<br />
Schneeberäumung und Abstumpfung bei Glätte, auf den Hauptwegen und bei Beisetzungen auf<br />
den Wegen bis zur Grabstelle. Das Begehen nicht beräumter und nicht abgestumpfter Wege und<br />
Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.<br />
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottende oder umweltschädigende Werkstoffe dürfen in<br />
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und
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Trauergestecken, für Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze<br />
verbleiben, nicht verwendet werden.<br />
§ 8<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die<br />
Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die <strong>Stadt</strong>.<br />
Diese kann Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit festlegen.<br />
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,<br />
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der<br />
Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und<br />
c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.<br />
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid und ist alle drei Jahre zu erneuern.<br />
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der <strong>Stadt</strong> einen Ausweis<br />
zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf<br />
Verlangen vorzuweisen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nach Anmeldung und nur während der<br />
Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Ausgenommen davon ist die<br />
Überführung von Verstorbenen in die Kühlräume durch Bestatter und die Benutzung des<br />
Einbettraumes des Krematoriums des Hauptfriedhofes. Die Friedhofsverwaltung kann nach<br />
entsprechender Abstimmung die Verlängerung der Arbeitszeit zulassen.<br />
(6) Die Gewerbetreibenden dürfen Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit<br />
geeigneten Fahrzeugen befahren.<br />
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Maschinen dürfen auf den Friedhöfen nur<br />
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei<br />
Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder<br />
in den früheren Zustand zu bringen.<br />
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Der bei der<br />
gewerblichen Tätigkeit anfallende Müll, Unrat oder sonstige Abfallstoffe sowie sonstige organische<br />
Materialien, wie z. B. Boden, Laub oder abgestorbene Pflanzenteile sind vom Gewerbetreibenden<br />
selbst zu entsorgen oder zu verwerten.<br />
Eine Nutzung der auf den Friedhöfen aufgestellten Sammelbehälter ist nicht gestattet. Geräte<br />
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie<br />
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft<br />
verursachen.<br />
(8) Gewerbetreibenden, die gegen die <strong>Friedhofssatzung</strong> verstoßen oder bei denen die<br />
Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die <strong>Stadt</strong> die<br />
Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union<br />
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />
die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />
anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der <strong>Stadt</strong> einen Ausweis<br />
zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen<br />
vorzuweisen.<br />
Absätze 1 bis 4 und 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine<br />
einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen abgewickelt<br />
werden.
III. Bestattungsvorschriften<br />
Seite 8<br />
§ 9<br />
Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Erd- und Feuerbestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der <strong>Stadt</strong><br />
mit den gesetzlich geforderten Unterlagen anzumelden.<br />
(2) Soll die Bestattung in ein bereits vorhandenes Grab erfolgen, ist bei der Anmeldung das<br />
Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> setzt Ort und Zeit der Bestattung und der Urnenbeisetzung fest, wobei die Wünsche der<br />
Hinterbliebenen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.<br />
An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.<br />
Die Wartefristen für eine Bestattung nach § 19 SächsBestG sind zu beachten.<br />
(4) Bestattungen müssen gemäß § 19 Abs. 1 SächsBestG in der Regel innerhalb von 8 Tagen nach<br />
Feststellung des Todes durchgeführt werden. Verstorbene, die im Sinne von § 19 Abs. 1<br />
SächsBestG nicht rechtzeitig beigesetzt sind, und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der<br />
Einäscherung bestattet sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer<br />
Reihengrabstätte bzw. in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.<br />
§ 10<br />
Bestattungsvorbereitung und Bestattung<br />
(1) Mit der Vorbereitung einer Bestattung können die Hinterbliebenen ein Bestattungsunternehmen<br />
beauftragen.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> stellt auf dem Hauptfriedhof den Einbettungsraum, Kühlräume sowie Feierhallen<br />
und Verabschiedungsräume bereit. Auf dem Friedhof Kauschwitz steht eine Feierhalle zur<br />
Verfügung.<br />
(3) Leichen werden zur Bestattung bzw. Einäscherung nur angenommen, wenn die erforderlichen<br />
Unterlagen gleichzeitig übergeben werden. Alle ohne die erforderlichen Unterlagen<br />
entgegengenommenen und in den Kühlräumen untergebrachten Leichen gelten bis zur Annahme<br />
derselben im Sinne von Satz 1 nur als vorübergehend eingestellt und bleiben in der Verantwortung<br />
des Bestatters, der die Leiche gebracht hat.<br />
Besteht die Gefahr, dass die Einäscherung einer Leiche zu Schäden an der Kremationstechnik<br />
führt, kann die Einäscherung abgelehnt werden.<br />
(4) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen sind ausschließlich durch die <strong>Stadt</strong><br />
vorzunehmen.<br />
(5) Der Sarg kann von Mitarbeitern eines Bestattungsunternehmens getragen und versenkt werden.<br />
Die <strong>Stadt</strong> ist hierüber bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.<br />
(6) Urnen sind in einem Grab beizusetzen. Sie dürfen den Angehörigen nicht ausgehändigt werden.<br />
§ 11<br />
Särge und Urnen<br />
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit<br />
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen für Erdbestattungen dürfen<br />
nur aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.<br />
Särge und Sargausstattungen für Erd- und Feuerbestattungen, die nicht dem zur Vermeidung von<br />
Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik entsprechen, können bei Ihrer Anlieferung von der<br />
<strong>Stadt</strong> zurückgewiesen werden.
Seite 9<br />
(2) Die Särge dürfen höchstens 210 cm lang, 75 cm breit und 72 cm hoch sein.<br />
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der <strong>Stadt</strong> bei der<br />
Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />
(3) Metallsärge oder Särge mit Metalleinsätzen dürfen mit Ausnahme der Bestattung von aus dem<br />
Ausland überführten Leichen für die Bestattung nicht verwendet werden.<br />
(4) Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen nicht zugelassen. Ausnahmen<br />
können von der <strong>Stadt</strong> zugelassen werden bei Toten, die im Ausland gestorben sind und nach<br />
ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach <strong>Plauen</strong> konserviert werden mussten.<br />
(5) Aschekapseln für Feuerbestattungen stellt die <strong>Stadt</strong>. Die zusätzliche Verwendung von Überurnen<br />
(Zierurnen) auf Kosten der Auftraggeber ist möglich.<br />
(6) Urnen sollen nicht in Steinkästen oder sonst nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglichen<br />
Überurnen beigesetzt werden.<br />
§ 12<br />
Benutzung der Kühlräume und Verabschiedungsräume<br />
(1) Die Kühlräume des Krematoriums dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie<br />
dürfen nur mit Erlaubnis der <strong>Stadt</strong> betreten werden.<br />
(2) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinnen des § 6 des<br />
Infektionsschutzgesetzes gelitten, besteht ein solcher Verdacht oder geht von der Leiche eine<br />
Ansteckungsgefahr aus, so muss die Leiche vor der Einlieferung desinfiziert und der Sarg vor der<br />
Einlieferung besonders gekennzeichnet sein.<br />
Diese Särge sollen in einem besonderen Bereich des Kühlraumes aufgestellt werden. Der Zutritt<br />
zu diesem Bereich richtet sich nach besonderen Regelungen.<br />
Die Besichtigung dieser Verstorbenen bedarf zusätzlich der vorherigen Erlaubnis des<br />
Gesundheitsamtes. Eine Aufbahrung in den Verabschiedungsräumen und Feierhallen ist<br />
untersagt.<br />
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Verstorbene<br />
in einem Verabschiedungsraum offen aufgebahrt werden. Für die offene Aufbahrung sind<br />
dekorative Arbeiten zulässig. Kosmetische Behandlungen des Leichnams sind in dem dafür<br />
vorgesehenen Einbettraum vorzunehmen. Die <strong>Stadt</strong> kann für die Besichtigung der Verstorbenen<br />
die zur Gewährleistung der Hygiene erforderlichen Beschränkungen anordnen.<br />
(4) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die <strong>Stadt</strong> das sofortige<br />
Schließen des Sarges, notfalls auch, unter Beachtung des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3<br />
SächsBestG, die unverzügliche Bestattung im Grab bzw. die Einäscherung anordnen.<br />
§ 13<br />
Trauerfeiern<br />
(1) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse<br />
Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer<br />
Mitglieder durch Reden, Musikstücke oder anderer Darbietungen nicht verletzt wird.<br />
(2) Trauerfeiern können bei Erd- und Feuerbestattungen in den bereitgestellten Feierhallen, aber<br />
auch am Grab selbst durchgeführt werden.<br />
(3) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeiern werden von der <strong>Stadt</strong> im Einvernehmen mit dem<br />
Bestattungspflichtigen bzw. dem in seinem Auftrag handelnden Bestattungsunternehmen<br />
festgelegt.<br />
(4) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeier in den Feierhallen erforderlichen Gegenstände, wie<br />
Beleuchtung, Tontechnik, Zellen- und Feierhallenschmuck, stellt die <strong>Stadt</strong> als Grundausstattung.<br />
In den Feierhallen des Hauptfriedhofes steht ein Harmonium zur Verfügung. Dieses darf nur von
Seite 10<br />
Musikern bedient werden. Die Bedienung der technischen Anlagen erfolgt durch das Personal der<br />
<strong>Stadt</strong>.<br />
(5) Musikstücke auf Tonträgern können entsprechend dem Angebot der <strong>Stadt</strong> abgespielt werden.<br />
Nicht im Angebot vorhandene Musikstücke für Trauerfeiern können im Einvernehmen mit der<br />
<strong>Stadt</strong> durch den Bestattungspflichtigen bzw. durch das von ihm beauftragte<br />
Bestattungsunternehmen in Form von Tonträgern bereitgestellt werden. Die Bereitstellung der<br />
entsprechenden Tonträger muss mindestens zwei Tage vor dem vereinbarten Termin der<br />
Trauerfeier erfolgen.<br />
(6) Musiker und Sänger bedürfen für die gewerbsmäßige Mitwirkung an Trauerfeiern auf den<br />
Friedhöfen einer Zulassung. § 8 Absatz 9 gilt analog.<br />
(7) Aufnahmen von Trauerfeiern in Bild und Ton sind nur mit vorheriger Zustimmung des nächsten<br />
Angehörigen erlaubt. Das Abspielen von Tonträgern auf eigenen Wiedergabegeräten bedarf der<br />
Zustimmung der <strong>Stadt</strong>. Es ist zu gewährleisten, dass eine Störung außerhalb der Feierhalle bzw.<br />
im Umkreis der Bestattung nicht möglich ist.<br />
§ 14<br />
Ausheben der Gräber, Grabtiefe<br />
(1) Gräber und Urnenlöcher werden von der <strong>Stadt</strong> ausgehoben und wieder verfüllt.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des<br />
Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände<br />
getrennt sein.<br />
(4) Bei der Vornahme einer Bestattung bzw. Beisetzung in eine bereits vorhandene und gestaltete<br />
bzw. bepflanzte Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte dieser Grabstätte die Bepflanzung, die<br />
Grabsteine oder Grabplatten und das Grabzubehör spätestens drei Werktage vor dem Termin der<br />
Bestattung oder Beisetzung in Absprache mit der <strong>Stadt</strong>, soweit erforderlich, zu entfernen; die <strong>Stadt</strong><br />
legt bei der Absprache fest, ob und wie weit die Entfernung der Grabteile erforderlich ist.<br />
Erfolgt die Entfernung nicht rechtzeitig zum vorgesehenen Termin, so haftet die <strong>Stadt</strong> nicht für<br />
Schäden oder Verluste an der Bepflanzung, die im Zuge der Öffnung der Grabstätte für die<br />
Bestattung oder Beisetzung entstehen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet, die beim Öffnen der Grabstätte zwangsläufig entfernte Bepflanzung<br />
aufzubewahren. Sofern Grabmale, Fundamente und Grabzubehör durch die <strong>Stadt</strong> entfernt werden<br />
müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.<br />
Dies gilt auch für die Kosten der Behebung von Schäden, die an benachbarten Grabstellen<br />
zwangsläufig entstanden sind.<br />
(5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Leichen- oder Sargteile<br />
sowie Reste von Urnenbehältnissen, sind diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen<br />
Grabes wieder zu versenken.<br />
Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es<br />
darf erst nach einer durch die <strong>Stadt</strong> festgesetzten Zeit wieder belegt werden.<br />
§ 15<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet des § 22 SächsBestG sowie<br />
sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der <strong>Stadt</strong>. Die Zustimmung kann<br />
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />
Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der <strong>Stadt</strong> nicht<br />
zulässig.
Seite 11<br />
(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag; Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte<br />
oder einer der Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.<br />
(4) Bei Erlöschen von Nutzungsrechten nach § 17 Abs. 3 Buchstabe d) – g) können Leichen oder<br />
Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab bzw. in ein<br />
Urnensammelgrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die <strong>Stadt</strong> bei Vorliegen eines zwingenden<br />
öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. § 22 SächsBestG bleibt unberührt.<br />
(5) Aus Gemeinschaftsanlagen finden grundsätzlich keine Ausgrabungen oder Umbettungen statt.<br />
(6) Umbettungen werden von der <strong>Stadt</strong> durchgeführt. Bei Leichen ist die Umbettung nur im Laufe der<br />
Monate November bis März möglich, soweit nicht ein außerhalb dieses Zeitraums liegender<br />
Umbettungszeitpunkt aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet wird.<br />
(7) Die Kosten einer beantragten Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten<br />
Grabstellen und Anlagen durch eine beantragte Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die<br />
Antragsteller zu tragen.<br />
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.<br />
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher<br />
oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.<br />
(10) Wird eine Grabstelle durch eine Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht, mit Ausnahme bei<br />
Garten-, Park- und Mauerstellen. Die Kosten für die Einebnung dieser Grabstelle trägt bei<br />
beantragter Umbettung der Antragsteller.<br />
…<br />
§ 16<br />
Nutzungsrechte an Grabstellen<br />
(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum der <strong>Stadt</strong>. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung<br />
erworben werden.<br />
(2) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstelle in<br />
bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstelle besteht nicht.<br />
Nutzungsrechte für Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen werden nicht verliehen.<br />
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle kann nur nach einem Todesfall erworben werden. Bei<br />
Garten-, Park- und Mauerstellen kann die <strong>Stadt</strong> Ausnahmen zulassen. Über das Nutzungsrecht<br />
erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde und wird als Grabstelleninhaber in die Grabkartei<br />
eingetragen. Das Nutzungsrecht wird in der Regel dem übertragen, der gegenüber der <strong>Stadt</strong> als<br />
Auftraggeber für die Regelung des Sterbefalls auftritt.<br />
(4) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstelle bestattet zu<br />
werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Er hat weiterhin das Recht, über die Art der<br />
Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.<br />
(5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend<br />
zu gestalten und zu unterhalten, den verkehrssicheren Zustand des Grabes und des<br />
Grabzubehörs zu gewährleisten, Haftung für alle aus einem Mangel am Grab und Grabzubehör<br />
entstehenden Schäden sowie die Kosten und Gebühren für die Grabstelle zu übernehmen.<br />
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens<br />
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag<br />
übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Der<br />
Nutzungsberechtigte hat die <strong>Stadt</strong> über den Vertragsabschluss sowie den Namen und die<br />
Anschrift des Nachfolgers zu informieren.<br />
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in<br />
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit<br />
deren Zustimmung über:
Seite 12<br />
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann,<br />
wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,<br />
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,<br />
c) auf die Stiefkinder,<br />
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,<br />
e) auf die Eltern,<br />
f) auf die vollbürtigen Geschwister,<br />
g) auf die Stiefgeschwister,<br />
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Verwandten<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />
Ist innerhalb von neun Monaten nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der <strong>Stadt</strong> kein<br />
Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht gemäß voranstehender Regelung bekannt geworden,<br />
geht das Nutzungsrecht auf diejenige, auch nicht mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />
verwandte, Person über, die sich zuerst der <strong>Stadt</strong> gegenüber zur Übernahme des<br />
Nutzungsrechtes bereit erklärt.<br />
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch mit Wirkung zu seiner<br />
Lebenszeit auf eine von ihm zu bestimmende Person übertragen. Gegebenenfalls hat der<br />
Nutzungsberechtigte der <strong>Stadt</strong> eine Kopie des Übertragungsvertrages zu übergeben.<br />
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb durch Antrag auf sich<br />
umschreiben zu lassen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3.<br />
(9) Das Nutzungsrecht wird zeitlich wie folgt festgelegt:<br />
Erdbestattungsgrabstellen<br />
Kindergrabstellen<br />
für Leichen von Kindern unter 2 Jahre<br />
für Fehlgeborene und tot<br />
geborene Kinder 10 Jahre und 10 Jahre Verlängerung<br />
Reihenstellen 20 Jahre, ohne Verlängerungsmöglichkeit<br />
Reihenstelle nach Wahl 20 Jahre und 20 Jahre Verlängerung<br />
Gartenstellen 20 Jahre und uneingeschränkte Verlängerung<br />
Parkstellen 20 Jahre und uneingeschränkte Verlängerung<br />
Mauerstellen 20 Jahre und uneingeschränkte Verlängerung<br />
Grabstellen für Urnenbeisetzungen<br />
Urnen - Reihenstellen 20 Jahre und 20 Jahre Verlängerung<br />
Urnen - Wahlstellen 20 Jahre und 20 Jahre Verlängerung<br />
Urnen - Gartenstellen 20 Jahre und uneingeschränkte Verlängerung<br />
Urnen - Parkstellen 20 Jahre und uneingeschränkte Verlängerung<br />
(10) Das Nutzungsrecht muss im Falle einer Nachbelegung um wenigstens die Jahre verlängert<br />
werden, die gewährleisten, dass die vorgeschriebene Ruhefrist eingehalten wird. Es kann um die<br />
volle Verlängerungszeit verlängert werden. Eine Verlängerung muss spätestens einen Monat vor<br />
Ablauf des bestehenden Nutzungsrechtes beantragt werden.<br />
§ 17<br />
Ruhezeiten / Erlöschen des Nutzungsrechtes<br />
(1) Die Mindestruhezeit bei Leichen und die Regelruhezeit bei Aschen richten sich nach § 6 Abs.2<br />
SächsBestG.<br />
(2) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit verzichtet werden. Ansonsten<br />
kann auf das Nutzungsrecht erst nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Beisetzung verzichtet<br />
werden.<br />
(3) Das Nutzungsrecht erlischt
Seite 13<br />
a) durch Zeitablauf,<br />
auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er<br />
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />
und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen,<br />
b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten gemäß Absatz 2,<br />
c) nach Freiwerden durch Umbettung gemäß § 15 Abs. 10 Satz 1,<br />
d) wenn keine Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten gemäß § 16 Abs. 6 innerhalb eines<br />
Jahres seit dem Ableben des Nutzungsberechtigten der <strong>Stadt</strong> mitgeteilt bzw. durch die <strong>Stadt</strong> mit<br />
vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind.<br />
e) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr oder<br />
Friedhofsnutzungsgebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bezahlt worden ist.<br />
f) wenn zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen bzw. Großgehölzen im Grabfeld<br />
nach DIN 18920 das Nutzungsrecht von der <strong>Stadt</strong> aufgehoben wird; die <strong>Stadt</strong> kann in diesen<br />
Fällen das Nutzungsrecht aufheben, wenn es erforderlich ist.<br />
g) durch Entziehung gemäß § 26 Abs. 2.<br />
(4) Sowohl bei dem Verzicht auf das Nutzungsrecht gemäß Absatz 2 als auch bei dem Erlöschen des<br />
Nutzungsrechts nach Absatz 3 hat der Nutzungsberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch auf<br />
anteilige Gebührenerstattung für eine entfallende Restlaufzeit. Eine Ausnahme gilt, wenn das<br />
Nutzungsrecht durch eine Umbettung erlischt, die von der <strong>Stadt</strong> gemäß § 15 Absatz 4 Satz 2<br />
wegen eines zwingenden öffentlichen Interesses vorgenommen wird, und wenn das Nutzungsrecht<br />
nach Absatz 3 Buchstabe f erlischt.<br />
(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. sein Nachfolger<br />
das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so kann die<br />
<strong>Stadt</strong> das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten der Verpflichteten beseitigen, eine<br />
Aufbewahrungspflicht besteht nicht.<br />
(6) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen,<br />
kann die <strong>Stadt</strong> anderweitig über das Grab verfügen. Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der<br />
Ruhefrist der im Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der<br />
Ruhefrist mit Rasen anzusäen.<br />
IV. Grabstellen<br />
§ 18<br />
Grabstellen für Erdbestattungen<br />
(1) Erdbestattungsgrabstellen werden in folgenden Arten zur Verfügung gestellt:<br />
1. Kindergrabstellen und Reihenstellen (nur Hauptfriedhof)<br />
Die Kindergrabstellen und Reihenstellen werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen<br />
Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />
Kindergrabstellen und Reihenstellen sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im<br />
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Bestattungen in<br />
Kindergrabstellen und Reihenstellen erfolgen an der von der <strong>Stadt</strong> jeweils bestimmten Stelle.<br />
- Größe: 1,00 x 1,50 m für Verstorbene unter 6 Jahren<br />
- Größe: 1,30 x 2,50 m für Verstorbene über 6 Jahren<br />
2. Reihenstellen nach Wahl
Seite 14<br />
Reihenstellen nach Wahl werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen<br />
Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />
Im Grabfeld können ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben werden. Sie sind für eine bzw.<br />
zwei Erdbestattungen innerhalb der ersten 20 Jahre nach der Vergabe und die Beisetzung von 2<br />
Urnen je Erdbestattungsgrab nach der Erdbestattung, ebenfalls innerhalb der ersten 20 Jahre nach<br />
der Vergabe, vorgesehen.<br />
- Größe je Grabstelle: 1,30 m x 2,50 m<br />
3. Gartenstellen (nur Hauptfriedhof)<br />
Gartenstellen werden in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />
Im Grabfeld können ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben werden. Sie sind für eine bzw.<br />
zwei Erdbestattungen und die Beisetzung von 2 Urnen je Erdbestattungsgrab vorgesehen.<br />
- Größe je Grabstelle: 1,80 m x 2,50 m<br />
4. Parkstellen (nur Hauptfriedhof)<br />
Parkstellen werden in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />
Im Grabfeld können ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben werden. Sie sind für eine bzw.<br />
zwei Erdbestattungen und die Beisetzung von 2 Urnen je Erdbestattungsgrab vorgesehen.<br />
- Größe je Grabstelle: 2,00 m x 2,50 m<br />
5. Mauerstellen (nur Friedhof Kauschwitz)<br />
Mauerstellen werden in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />
Im Grabfeld können zweistellige Grabstellen vergeben werden. Sie sind für zwei Erdbestattungen<br />
und die Beisetzung von 2 Urnen je Erdbestattungsgrab vorgesehen.<br />
- Größe: 4,00 m x 2,50 m<br />
(2) Die Grabstellen sind entsprechend der Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld gärtnerisch zu<br />
gestalten.<br />
§ 19<br />
Grabstellen für Urnenbeisetzungen<br />
(1) Urnengrabstellen werden in folgenden Arten zur Verfügung gestellt:<br />
1. Urnen - Reihenstellen (nur Hauptfriedhof)<br />
Urnen - Reihenstellen werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen<br />
Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />
Urnen - Reihenstellen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die<br />
Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Bestattungen in Urnen -<br />
Reihenstellen erfolgen an der von der <strong>Stadt</strong> jeweils bestimmten Stelle. Sie sind für die Beisetzung<br />
von 2 Urnen jeweils innerhalb der ersten 20 Jahre nach der Vergabe vorgesehen.<br />
- Größe: 0,70 m x 0,70 m<br />
2. Urnen - Wahlstellen<br />
Urnen - Wahlstellen werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen Gestaltungs-<br />
vorschriften vergeben.
Seite 15<br />
Sie werden als zweistellige Grabstätten für die Beisetzung von 4 Urnen jeweils innerhalb der ersten<br />
20 Jahre nach der Vergabe zur Verfügung gestellt.<br />
- Größe: 1,00 m x 1,00 m<br />
3. Urnen - Gartenstellen (nur Hauptfriedhof)<br />
Urnen - Gartenstellen werden in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben.<br />
Sie werden als dreistellige Grabstätten für die Beisetzung von 6 Urnen zur Verfügung gestellt und<br />
sind im zu belegenden Teil des Friedhofes nach freier Wahl zu erhalten.<br />
- Größe: 1,25 m x 1,25 m<br />
4. Urnen - Parkstellen (nur Hauptfriedhof)<br />
Urnen Parkstellen werden in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben. Sie<br />
werden als vierstellige Grabstätten zur Verfügung gestellt und sind im zu belegenden Teil des<br />
Friedhofes nach freier Wahl zu erhalten. In einer Parkstelle kann je 0,25 m² eine Urne beigesetzt<br />
werden.<br />
- Größe: 1,35 m x 1,50 m Mindestgröße<br />
Es besteht die Möglichkeit, diese Grabstellen unabhängig von der Anzahl der beizusetzenden<br />
Urnen auf bis zu 5 m² zu vergrößern.<br />
5. Gemeinschaftsanlagen (nur Hauptfriedhof)<br />
Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, in denen die Urnen ohne besondere Einzelgrabbezeichnung<br />
beigesetzt werden. Die Anlagen werden von der <strong>Stadt</strong> gestaltet und gepflegt. Die <strong>Stadt</strong> kann die<br />
Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist der letzten beigesetzten Urne weiter bestehen lassen.<br />
In diesen Anlagen ist es nicht gestattet, Grabbeete anzulegen sowie Blumen, Kränze und<br />
sonstigen Grabschmuck an der Stelle der Beisetzung niederzulegen. Dafür werden Ablageflächen<br />
an zentralen Stellen der Gemeinschaftsanlagen zur Verfügung gestellt.<br />
(2) Die Grabstellen nach Absatz 1 Nr. 1. bis 4. sind entsprechend der Gestaltungsvorschriften für das<br />
Grabfeld gärtnerisch zu gestalten.<br />
§ 20<br />
Besondere Grabstellen und Ehrengrabstellen<br />
(1) Die Anerkennung als Ehren- oder besondere Grabstelle - einzeln oder in geschlossenen Feldern -<br />
sowie deren Anlage und Unterhaltung obliegt der <strong>Stadt</strong>.<br />
(2) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen.<br />
(3) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> werden durch Beschluss des<br />
<strong>Stadt</strong>rates in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen. Die Aufnahme der jeweiligen<br />
Grabstätte in das Verzeichnis ist dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte bekannt zu geben.<br />
Die in das Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten dürfen nur mit Zustimmung der <strong>Stadt</strong><br />
verändert oder eingeebnet werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, die<br />
in das Verzeichnis aufgenommen wurde, erfolgt die Pflege und Erhaltung dieser Grabstätte durch<br />
die <strong>Stadt</strong>.<br />
(4) Die Anlage von Massengräbern ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
Seite 16<br />
V. Gestaltung von Grabstellen und Grabmalen, Grundsätze zur Grabbepflanzung, Aufstellung von<br />
Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />
§ 21<br />
Wahlmöglichkeiten<br />
(1) Alle Grabstätten, Grabmale und gärtnerischen Anlagen sind so zu gestalten und so an die<br />
Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihren<br />
Gesamtanlagen gewahrt wird.<br />
(2) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen<br />
Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die einzelnen Abteilungen werden in Belegungsplänen<br />
ausgewiesen. Die Belegungspläne werden als Allgemeinverfügung erlassen und können bei der<br />
<strong>Stadt</strong> eingesehen werden.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> weist den Antragsteller vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit<br />
hin. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht,<br />
erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.<br />
(4) Entscheidet sich der Antragsteller für bzw. erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in ein Grabfeld<br />
mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in der Anlage 1<br />
und 2 zu dieser Satzung für das Grab festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Die<br />
Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung.<br />
§ 22<br />
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Die Gestaltung der Grabstellen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen<br />
Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.<br />
Die Grabstellen dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die<br />
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />
(2) In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind zulässig:<br />
- Grabmale in werkgerechter Ausführung aus Naturstein, Beton, Metall und Holz,<br />
- Grabmale mit dem Stein angepassten Schrifttönungen und Ornamenten.<br />
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt aus Standsicherheits- und bestattungstechnischen<br />
Gründen<br />
- bis 70 cm Höhe , 12 cm Stärke<br />
- bis 100 cm Höhe, 13 cm Stärke<br />
(4) Grabeinfassungen und Grabeinfriedungen aus festen Materialien sind auf dem Hauptfriedhof nicht<br />
zugelassen.<br />
§ 23<br />
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Die besonderen Gestaltungsvorschriften haben das Ziel, den Charakter der Friedhöfe in ihrer<br />
Grabgestaltung hervorzuheben.<br />
(2) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und<br />
Unterhaltung der Grabstellen folgenden Grundsätzen:<br />
Grabstellen sind entsprechend den erlassenen Belegungsplänen anzulegen. Bei Grabstellen auf<br />
dem Hauptfriedhof sind darüber hinaus die Richtlinien für die Bepflanzung der Grabstellen (Anlage<br />
1) zu beachten.
Seite 17<br />
Die Grabstellen müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Unzulässig ist:<br />
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die über die Grabstellengröße<br />
hinaus gehen,<br />
b) das Einfassen der Grabstellen mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;<br />
auf dem Friedhof Kauschwitz ist das Einfassen von Grabstellen mit Genehmigung der <strong>Stadt</strong><br />
möglich, der Gesamtcharakter des Friedhofes ist dabei zu beachten,<br />
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,<br />
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten ohne vorherige Genehmigung.<br />
Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, unstatthafte gärtnerische Anlagen, wuchernde, absterbende und solche<br />
Pflanzen (Gehölze über 1,50 m Höhe), die den Gesamteindruck der Anlage beeinträchtigen, nach<br />
vorheriger Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entschädigungslos zu<br />
entfernen.<br />
(3) Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen entsprechend der<br />
Anlage 2 in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />
- Für Grabmale dürfen nur handwerklich einwandfrei bearbeitete Natursteine (außer<br />
Findlingen), Holz und gegossene oder geschmiedete Metalle verwendet werden.<br />
Die Grabsteine sollen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.<br />
- Politur und Feinschliff sind als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und<br />
Symbole zulässig, sie sollen jedoch nur eine der Größe des Grabmales angemessene<br />
Fläche einnehmen.<br />
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Ortes entsprechen.<br />
(4) Jede wesentliche Veränderung einer Grabstelle bedarf der vorherigen Zustimmung der <strong>Stadt</strong>.<br />
Die Anträge sind vom Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten zu stellen.<br />
(5) Soweit die Gestaltungsrichtlinien aus Anlage 1 und 2 keine Regelung treffen, gilt § 22 Absatz 1<br />
Satz 1 analog.<br />
§ 24<br />
Herrichtung der Grabstellen<br />
(1) Zur Erreichung einer einheitlichen Gestaltungskonzeption legt die <strong>Stadt</strong> die Grundbepflanzung der<br />
jeweiligen Grabfelder in den Belegungsplänen fest.<br />
Die erstmalige Herrichtung der Grabstellen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften<br />
erfolgt auf Antrag und Kosten der Nutzungsberechtigten durch die <strong>Stadt</strong>.<br />
(2) Soweit es zum Verständnis der Gestaltungsabsicht des Nutzungsberechtigten erforderlich ist, kann<br />
die <strong>Stadt</strong> die Vorlage einer fachmännischen Zeichnung im Maßstab 1 : 20 mit den erforderlichen<br />
Einzelangaben verlangen.<br />
(3) Alle Grabstellen müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung<br />
hergerichtet werden.<br />
§ 25<br />
Pflege der Grabstellen<br />
(1) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstelle selbst pflegen oder einen Fachbetrieb im Sinne<br />
des § 8 beauftragen. Das gilt nicht für Grabfelder und Grabanlagen, in denen die <strong>Stadt</strong> die Pflege<br />
übernimmt.
Seite 18<br />
(2) Bei der Pflege der Grabstellen anfallender Unrat sowie anfallende überschüssige Erde, Steine,<br />
Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind getrennt nach kompostierbaren und nicht<br />
kompostierbaren Materialien an die vorgesehenen Plätze zu schaffen.<br />
§ 26<br />
Vernachlässigung der Pflege<br />
(1) Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach<br />
schriftlicher Aufforderung der <strong>Stadt</strong> die Grabstelle innerhalb einer jeweils festzusetzenden<br />
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht<br />
ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die<br />
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte<br />
Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstelle aufgefordert, sich mit der <strong>Stadt</strong> in<br />
Verbindung zu setzen.<br />
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet, können Grabstellen von der <strong>Stadt</strong> auf<br />
Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden.<br />
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die <strong>Stadt</strong> das<br />
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.<br />
In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die<br />
Bepflanzung innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu<br />
entfernen.<br />
§ 27<br />
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen<br />
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und deren wesentliche<br />
Veränderungen sind nur mit Zustimmung der <strong>Stadt</strong> gestattet. Die Zustimmung kann nur erteilt<br />
werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der<br />
Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Fundamentierung und<br />
Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Anforderungen an die<br />
Zuverlässigkeit und Eignung von Gewerbetreibenden im Sinne von § 28 gewährleistet ist.<br />
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bei der <strong>Stadt</strong> zu stellen. Den<br />
Anträgen für Grabmale sind zweifach beizufügen:<br />
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des<br />
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der<br />
Symbole sowie der Fundamentierung,<br />
b) Zeichnungen der Schrift (Schriftproben), der Ornamente und der Symbole im Maßstab<br />
1 : 1 unter Angabe des Materials sowie seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der<br />
Anordnung, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.<br />
(3) Entsprechen aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht der erteilten Zustimmung,<br />
wurden sie ohne diese aufgestellt oder wurden ohne diese Veränderungen vorgenommen, so kann<br />
die <strong>Stadt</strong> von dem Verantwortlichen die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verlangen.<br />
Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, kann die <strong>Stadt</strong> das Grabmal oder die<br />
sonstige bauliche Anlage auf dessen Kosten entfernen.<br />
Eine Aufbewahrungspflicht für beräumte Grabmale besteht nur für drei Monate. § 29 Absatz 2<br />
Satz 6 gilt analog.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines<br />
Jahres nach Zustimmungserteilung errichtet worden ist.
Seite 19<br />
§ 28<br />
Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />
(1) Die Grabmale sind Ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />
Baukunst und des Handwerks, insbesondere der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie<br />
e. V., so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim<br />
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige<br />
bauliche Anlagen entsprechend.<br />
(2) Die Grabmale dürfen nur von Gewerbetreibenden errichtet oder verändert werden, die in<br />
fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Fachlich<br />
zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter<br />
Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen<br />
und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen<br />
zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige<br />
Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen Sie die<br />
Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit<br />
kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen Sie für ihre Tätigkeit eine<br />
angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche<br />
Anlagen entsprechend.<br />
(3) Gewerbetreibende, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 27 für unvollständige oder<br />
nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und<br />
Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn<br />
sich Gewerbetreibende bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage<br />
nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten.<br />
§ 29<br />
Verkehrssicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und<br />
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte der<br />
Grabstelle.<br />
(2) Durch die <strong>Stadt</strong> erfolgt jährlich die Prüfung der Standsicherheit der Grabmale sowie der Sicherheit<br />
der sonstigen baulichen Anlagen.<br />
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, die Sicherheit von sonstigen baulichen Anlagen<br />
oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,<br />
unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />
Bei Gefahr im Verzuge kann die <strong>Stadt</strong> auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen<br />
(z.B. Umlegungen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz<br />
schriftlicher Aufforderung der <strong>Stadt</strong> nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen<br />
Frist beseitigt, ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des<br />
Verantwortlichen zu entfernen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche<br />
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche<br />
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, dass für die Dauer von einem Monat<br />
aufgestellt wird.<br />
(3) Die Nutzungsberechtigten eines Grabes sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von<br />
Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen, die auf dem Grab errichtet wurden, verursacht wird.<br />
§ 30<br />
Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen<br />
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit<br />
vorheriger schriftlicher Zustimmung der <strong>Stadt</strong> von der Grabstelle entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu<br />
entfernen. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monate<br />
nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, fallen diese entschädigungslos in die
Seite 20<br />
Verfügungsgewalt der <strong>Stadt</strong>. Sofern Grabstellen von der <strong>Stadt</strong> abgeräumt werden, hat der<br />
bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die<br />
als besondere Eigenart des Friedhofes <strong>Plauen</strong> erhalten bleiben sollen, werden in einem<br />
Verzeichnis geführt.<br />
Die <strong>Stadt</strong> kann die Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen untersagen bzw. die<br />
Zustimmung dazu versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />
VI. Schlussvorschriften<br />
§ 31<br />
Alte Rechte - Übergangsbestimmungen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, bestehende Grabfelder zur Wiederbelegung solang zu sperren, bis die<br />
Nutzungszeiten aller Grabstellen im Grabfeld abgelaufen sind. Erworbene Nutzungsrechte werden<br />
dadurch nicht berührt.<br />
(2) Für alle Grabstellen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung auf den Friedhöfen überlassen worden<br />
sind, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
§ 32<br />
Haftung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der<br />
Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />
(2) Im Übrigen haftet die <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser<br />
Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers und der Gesundheit.<br />
§ 33<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong> betriebenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die<br />
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />
§ 34<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
entgegen<br />
1. § 6 die Öffnungszeiten missachtet,<br />
2. § 7 Abs. 3 Nr. 1 die Wege der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Mopeds oder<br />
Fahrrädern befährt oder - bei Zulässigkeit des Befahrens gemäß der Vorschrift - die Hauptwege<br />
mit einer Höchstgeschwindigkeit über 10 km/h befährt oder beim Herannahen eines Trauerzuges<br />
das Fahrzeug nicht unverzüglich anhält und den Motor abstellt,<br />
3. § 7 Abs. 3 Nr. 2 Waren außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen oder gewerbliche Dienste<br />
anbietet oder diesbezüglich wirbt,<br />
4. § 7 Abs. 3 Nr.3 Sammlungen durchführt, Druckschriften, Plakate, Reklameschriften oder<br />
dergleichen anbringt oder verteilt,<br />
5. § 7 Abs. 3 Nr. 4 ohne Auftrag eines Berechtigten und Zustimmung der <strong>Stadt</strong> gewerbsmäßig<br />
fotografiert oder filmt,<br />
6. § 7 Abs. 3 Nr. 5 Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,
Seite 21<br />
7. § 7 Abs. 3 Nr. 6 die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen verunreinigt oder<br />
beschädigt, Rasen- oder bepflanzte Flächen oder Grabstätten unberechtigt betritt, Zweige oder<br />
Blumen abreißt oder abschneidet oder Einfriedungen übersteigt,<br />
8. § 7 Abs. 3 Nr. 7 an Sonn- oder Feiertagen oder während einer Bestattung oder Beisetzung<br />
störende Arbeiten ausführt,<br />
9. § 7 Abs. 3 Nr. 8 Abraum, Werkstoffe oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen<br />
ablagert oder an den dafür bestimmten Stellen Abfälle nicht nach Stoffarten trennt,<br />
10. § 7 Abs. 3 Nr. 11 chemische Unkrautvertilgungsmittel ohne besondere Erlaubnis der <strong>Stadt</strong><br />
verwendet,<br />
10a. § 7 Abs. 3 Nr. 12 auffällige politische Symbole, insbesondere Fahnen, Transparente oder<br />
Spruchbänder, auf den Friedhöfen mitführt,<br />
11. § 7 Abs. 5 Totengedenkfeiern oder andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen ohne die Zustimmung der <strong>Stadt</strong> durchführt oder Auflagen nicht oder nicht<br />
vollständig erfüllt,<br />
11a. § 7 Abs. 6 bei Totengedenkfeiern und anderen nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden<br />
Veranstaltungen auf den Friedhöfen Maßnahmen ergreift, die vom Veranstalter nicht gewollt sind<br />
und den Charakter der Veranstaltung stören, insbesondere eine solche Veranstaltung zur<br />
Demonstration einer politischen Haltung missbraucht, oder während einer Veranstaltung ohne die<br />
Zustimmung des Veranstalters filmt oder fotografiert,<br />
12. § 7 Abs. 7 Kunststoffe oder sonstige nicht verrottende oder umweltschädigende Werkstoffe in<br />
Produkten der Trauerfloristik, für Grabschmuck oder bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der<br />
Pflanze verbleiben, verwendet,<br />
13. § 8 Abs. 1, 5 und 6 als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung durch die <strong>Stadt</strong> auf den<br />
Friedhöfen gewerblich tätig wird, außerhalb der Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung auf den<br />
Friedhöfen Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,<br />
14. § 13 Absatz 7 Trauerfeiern ohne die Zustimmung des nächsten Angehörigen in Bild oder Ton<br />
aufnimmt,<br />
15. § 26 Grabstätten vernachlässigt,<br />
16. § 27 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der <strong>Stadt</strong> errichtet<br />
oder wesentlich verändert,<br />
17. § 28 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und<br />
fundamentiert,<br />
18. § 29 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in würdigem und verkehrssicherem<br />
Zustand hält,<br />
19. § 30 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne<br />
Zustimmung der <strong>Stadt</strong> entfernt.<br />
Eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 7 Absatz 3 liegt nicht vor, wenn für die betreffende<br />
Handlung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Absatz 4 vorliegt. Ordnungswidrigkeiten können<br />
nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens<br />
5 EUR und höchstens 1000 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 EUR<br />
geahndet werden.<br />
§ 35<br />
Inkrafttreten
Seite 22<br />
Anlage 1 zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong><br />
Richtlinien für die Bepflanzung der Grabstellen auf dem Hauptfriedhof in den Abteilungen mit<br />
besonderen Gestaltungsvorschriften gemäß § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 dieser Satzung<br />
1. Grabstellen, die zueinander in Beziehung stehen, das heißt, in einem Grabfeld liegen,<br />
sollen eine angleichende Gestaltung aufweisen.<br />
2. Grabstellen für Erdbestattungen<br />
2.1. Kindergräber sind in einem gesondert ausgewiesenen Grabfeld anzulegen.<br />
Es sind flache Grabhügel bis 10 cm Höhe über Niveau und nicht größer als<br />
130 x 60 cm (äußeres Maß) zulässig mit einer einheitlichen Randbepflanzung.<br />
Anstelle des Grabmales kann ein kleinwüchsiger Strauch (max. 1m hoch) gepflanzt<br />
werden. Die Grabbeete können mit Frühjahrs-, Sommer-, Herbstblühern und Stauden<br />
bepflanzt werden.<br />
2.2. Reihenstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden in einem Rasengrabfeld mit<br />
einem Grabbeet der Größe 160 x 70 cm und einer maximalen Höhe von 10 cm über Niveau<br />
angelegt.<br />
Die gesamte umliegende Fläche eines Grabbeetes wird mit Rasen angesät. Anlage von<br />
Zwischenwegen im Grabfeld erfolgt nicht.<br />
Anstelle des Grabmales kann ein kleinwüchsiger Strauch oder eine Konifere gepflanzt werden<br />
(max. 1m hoch). Die Grabbeete können mit Frühjahrs-, Sommer-, Herbstblühern, Solitär- und<br />
bodendeckenden Stauden bepflanzt werden.<br />
2.3. Reihenstellen nach Wahl mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden in einem<br />
Rasengrabfeld mit Zwischenwegen mit einem Grabbeet der Größe 160 x 70 cm und einer<br />
maximalen Höhe von 10 cm über Niveau angelegt.<br />
Zwischen den Grabbeeten wird Rasen angesät und es werden je 3 Trittplatten aus Theumaer<br />
Schiefer verlegt.<br />
Reservierte Grabstellen sind bei der Erstherrichtung der belegten Grabstelle mit Rasen<br />
anzusäen.<br />
Anstelle des Grabmales kann ein kleinwüchsiger Strauch oder eine Konifere gepflanzt werden<br />
(max. 1 m hoch). Die Grabbeete können mit Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblumen, Solitär-<br />
und bodenbedeckenden Stauden bepflanzt werden.<br />
2.4. Gartenstellen für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind auf der<br />
gesamten Fläche gärtnerisch zu gestalten. Es können Grabbeete in langer Form oder verkürzt<br />
als Steinvorpflanzung angelegt werden. Trittplatten aus Theumaer Schiefer können verlegt<br />
werden. Reservierte Grabstellen sind in die Gestaltung zu integrieren. Es dürfen Sträucher<br />
und Koniferen gepflanzt werden, welche im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m<br />
werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Die Fläche ist mit bodendeckenden<br />
oder solitären Stauden sowie Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblühern zu gestalten.<br />
In entsprechend ausgewiesenen Grabfeldern werden Gräber mit verkürzten Grabbeeten<br />
angelegt. Hierbei wird eine Hälfte der Grabfläche mit einer fortlaufenden Pflegekante abgeteilt<br />
und kann mit bodendeckenden oder solitären Stauden, mit Frühjahrs-, Sommer- und<br />
Herbstblumen und mit Gehölzen gestaltet werden.<br />
Der verbleibende Teil der Grabfläche wird mit Rasen angesät und mit Trittplatten versehen.<br />
2.5 Parkstellen für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind auf der<br />
gesamten Fläche gärtnerisch zu gestalten. Es können Grabbeete in langer Form oder verkürzt<br />
als Steinvorpflanzung angelegt werden. Trittplatten aus Theumaer Schiefer können verlegt<br />
werden. Reservierte Grabstellen sind in die Gestaltung zu integrieren. Es dürfen Sträucher<br />
und Koniferen gepflanzt werden, welche im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m<br />
werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Die Fläche ist mit bodendeckenden<br />
oder solitären Stauden sowie Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblumen zu gestalten.<br />
3. Grabstellen für Urnenbeisetzungen<br />
3.1. Urnen-Reihenstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden im ausgewiesenen<br />
Grabfeld mit einem Grabbeet der Größe 70 x 70 cm und einer maximalen Höhe von 10 cm
Seite 23<br />
über Niveau in Reihe, ohne Zwischenraum, angelegt. Das Grabbeet ist mit einer<br />
Randbepflanzung aus bodendeckenden Stauden einzufassen.<br />
Auf dem Grabbeet ist das Grabmal zu legen und die Bepflanzung mit Stauden sowie<br />
Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblühern durchzuführen. Die Pflanzung jeglicher Gehölze ist<br />
nicht zulässig.<br />
3.2. Urnen-Wahlstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden im ausgewiesenen<br />
Grabfeld mit einem Grabbeet der Größe 1m x 1m und einer maximalen Höhe von 10 cm über<br />
Niveau in Reihe angelegt. Das Grabbeet ist mit bodendeckenden Stauden einzufassen.<br />
Auf dem Grabbeet ist das Grabmal aufzustellen oder zu legen. Anstelle des Grabmals kann<br />
ein Strauch oder eine Konifere, welche in ausgewachsenem Zustand nicht höher als 1,0 m<br />
wird und die Größe der Grabstelle nicht überschreitet, gepflanzt werden. Weitere Pflanzungen<br />
von jeglichen Gehölzen sind nicht zulässig. Die Grabbeete sind mit Stauden sowie Frühjahrs-,<br />
Sommer- und Herbstblühern zu bepflanzen.<br />
3.3. Urnen-Gartenstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden im ausgewiesenen<br />
Grabfeld mit einer Grabfläche von 1,5 m 2 und einer maximalen Höhe von 10 cm über Niveau<br />
angelegt und sind gärtnerisch zu gestalten. Es sind bodendeckende Stauden und Gehölze zu<br />
verwenden, Solitärstauden oder Sträucher und Koniferen, die in ausgewachsenem Zustand<br />
nicht höher als 1,50 m werden und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten. Es kann eine<br />
Trittplatte aus Theumaer Schiefer eingearbeitet werden und eine Bepflanzung mit<br />
jahreszeitlichen Blühpflanzen erfolgen.<br />
3.4 Urnen-Parkstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden im ausgewiesenen<br />
Grabfeld mit einer Grabfläche von mindestens 2 m 2 bis maximal 5 m 2 und einer maximalen<br />
Höhe von 10 cm über Niveau angelegt und sind gärtnerisch zu gestalten. Es kann eine Fläche<br />
zur Bepflanzung mit jahreszeitlich wechselnden Blühpflanzen angelegt werden. Die<br />
verbleibende Fläche ist mit bodendeckenden Stauden oder Gehölzen, mit Solitärstauden oder<br />
Sträuchern und Gehölzen, die im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m werden<br />
und die Größe der Grabstelle nicht überschreiten, zu gestalten. Es können Trittplatten aus<br />
Theumaer Schiefer auf der Grabstelle verlegt werden.<br />
4. Urnengemeinschaftsanlagen<br />
Die gärtnerische Gestaltung erfolgt auf der Grundlage der für die jeweilige Grabanlage<br />
geltenden Planung. Die Grabbeete der Gemeinschaftsanlagen können mit einer dauerhaften<br />
und bodendeckenden Bepflanzung gestaltet werden oder als schlichte Rasenfläche angelegt<br />
sein. Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege wird ausschließlich durch die<br />
Friedhofsverwaltung durchgeführt oder veranlasst. Eine individuelle Gestaltung oder Pflege<br />
der Anlagen durch Angehörige ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist der letzten Urne in<br />
einem Grabbeet kann die <strong>Stadt</strong> dieses mit Rasen ansäen.
Seite 24<br />
Anlage 2 zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der <strong>Stadt</strong> <strong>Plauen</strong><br />
Richtlinien zur Aufstellung von Grabmalen in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften<br />
gemäß § 21 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 dieser Satzung<br />
A - Hauptfriedhof<br />
Grabmale in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in der Gestaltung und<br />
Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall<br />
verwendet werden.<br />
Findlingsähnliche unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße (Marmor) und tiefschwarze Steine sind<br />
nicht zugelassen. Materialien, die dunkler als Friedersdorfer oder Spremberger Syenit sind, sind<br />
ohne polierte Flächen zu arbeiten, d.h. erhaben und die Politur zurückgearbeitet.<br />
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:<br />
a) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein.<br />
b) Weichsteine sind allseitig gleichwertig zu bearbeiten. Bei Hartsteinen soll die allseitig<br />
gleichwertige Bearbeitung angestrebt werden.<br />
Die Bearbeitung der Seitenflächen kann in der nächst niederen Bearbeitungsform der<br />
Vorderflächen durchgeführt werden.<br />
Profile sind steinmetzmäßig zu bearbeiten.<br />
Einzelne Teile (Ornamente, erhabene Schriften und ähnliches) können durch gesteigerte<br />
Bearbeitung (Politur u. ä.) hervorgehoben werden.<br />
(3) Für die Größe der Grabmale gelten folgende Festlegungen:<br />
a) für Erdbestattungen<br />
1. Einzelgrabstellen für Verstorbene unter 6 Jahren<br />
stehende Grabmale: Höhe 65 - 70 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 30 cm<br />
Mindeststärke 13 cm<br />
2. Reihenstellen und Reihenstellen nach Wahl<br />
stehende Grabmale: Höhe 90 - 95 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 40 cm<br />
Mindeststärke 13 cm<br />
stehende Grabmale für Doppelstellen:<br />
Höhe 90 - 95 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 60 cm<br />
Mindeststärke 13 cm<br />
liegende Grabmale: 40 x 40 x 10 cm<br />
3. Gartenstellen<br />
stehende Grabmale für Einzelstellen:<br />
Höhe 90 - 95 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 45 cm<br />
Mindeststärke 13 cm<br />
stehende Grabmale für Doppelstellen:<br />
Höhe 90 - 95 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 60 cm<br />
Mindeststärke 13 cm
Seite 25<br />
liegende Grabmale:<br />
Höchstlänge 70 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 45 cm<br />
Mindeststärke 10 cm<br />
4. Parkstellen<br />
in geschlossenen Anlagen:<br />
Höhe 105 - 115 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 45 cm<br />
Mindeststärke 13 cm<br />
liegende Grabmale:<br />
Höchstlänge 70 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 45 cm<br />
Mindeststärke 10 cm<br />
bei aufgelockerter Gestaltung:<br />
andere Maße nach Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong> möglich<br />
b) Grabstellen für Urnenbeisetzungen<br />
1. Urnenreihenstellen<br />
nur liegende Grabmale: 30 x 35 cm<br />
Mindeststärke 8 cm<br />
2. Urnenwahlstellen<br />
stehende Grabmale: Höhe ca. 70 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 38 cm<br />
Mindeststärke 12 cm<br />
liegende Grabmale: 40 x 40 x 10 cm<br />
3. Urnengartenstellen<br />
stehende Grabmale: Höhe 90 - 95 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 40 cm<br />
Mindeststärke 13 cm<br />
liegende Grabmale: 60 x 40 x 10 cm<br />
4. Urnenparkstellen<br />
stehende Grabmale: Höhe 100 - 105 cm<br />
durchschnittliche Breite bis 45 cm<br />
Mindeststärke 13 cm<br />
liegende Grabmale: 60 x 40 x 10 cm<br />
(4) Schriften und Ornamente sind nach folgenden Vorschriften zu gestalten:<br />
a) Die Schriftenanordnung sowie Verwendung von Sinnzeichen (Ornamente) ist klar auf die<br />
Aussage des Grabmales sowie die Form und Größe zu beziehen.<br />
Rückseiten von Steinen können ebenfalls bescheiden durch Schrift und Sinnzeichen gestaltet<br />
werden.<br />
b) Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten enthalten.
Seite 26<br />
c) Die Inschriften sind ausreichend tief bzw. erhaben zu arbeiten, so dass die Lesbarkeit auch ohne<br />
farbige Tönung möglich ist. Gold und Silber ist nicht gestattet.<br />
Bei farblicher Nachzeichnung von Buchstaben sollen diese nicht im starken Kontrast zur<br />
Gesamtfläche stehen.<br />
d) Aufgesetzte Metallschriften sollen zusammenhängend gefertigt sein. Einzelne Metallbuchstaben<br />
sind sorgfältig mit dem Schriftträger zu verbinden.<br />
e) Serienmäßig hergestellte Schriften und Ornamente sollen nicht verwendet werden.<br />
f) Bei Holz und Metallgrabmalen sind Schriften nur aus dem gleichen Material zulässig.<br />
B - Friedhof Kauschwitz<br />
1. Grundsätzliches<br />
2. Material<br />
Grabmale sind wesentliche Elemente des Friedhofes. Im Zusammenklang mit der räumlichproportionalen<br />
Gestaltung geben sie ihm seinen eigenen besonderen Ausdruck und<br />
bestimmen auf Jahrzehnte sein Bild.<br />
Stehende Grabmale wirken durch ihre Masse. Ihre maßvolle Verwendung (weiter Stand,<br />
vorgeschriebene Abmessungen) beeinflusst die Friedhofsräume vorteilhaft.<br />
Liegende Grabmale sollten verstärkt angewendet werden, da sie diesen Nachteil nicht<br />
aufweisen und sich problemlos in das Gesamtbild einfügen.<br />
2.1. Für die Herstellung der Grabmale ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden.<br />
Bei der Materialwahl ist die Farbharmonie mit den benachbarten Grabmalen zu beachten.<br />
2.2. Grabmale aus Naturstein, Metall oder Holz sind gestattet, wenn sie durch einen Fachbetrieb<br />
angefertigt worden sind.<br />
2.3. Findlinge und Breitsteine dürfen nur an gesondert dafür ausgewiesenen Standorten aufgestellt<br />
werden.<br />
2.4. Über die Zulassung oder das Verbot weiterer Materialien, wie beispielsweise Keramik, Beton<br />
oder Betonwerkstein, auf dem Friedhof oder auf Teilen desselben entscheidet die <strong>Stadt</strong>.<br />
2.5. Kunststoffgrabmale sind nicht gestattet.<br />
3. Formen und Abmessungen<br />
3.1. Liegende Steine als Grabmale sind auf allen Grabstätten gestattet.<br />
Als Maße gelten<br />
- für Urnengräber 40 x 40 cm<br />
- für Reihengräber 40 x 40 cm bis 40 x 80 cm<br />
- für Wahlgräber Breite nicht unter 50 cm und nicht über 80 cm<br />
Länge nicht unter 70 cm und nicht über 160 cm<br />
Bei querliegenden Platten darf die Länge 80 cm nicht überschreiten.<br />
Liegesteine sind mit einem maximalen Neigungswinkel der Schriftfläche von 15° zu verlegen.<br />
3.2. Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, in einzelnen Grabfeldern statt der Rahmenmaße gemäß 3.1.<br />
bestimmte Maße vorzuschreiben, um eine gute Gesamtwirkung zu erreichen.
Seite 27<br />
3.3. Für stehende Grabmale werden folgende Kernmaßhöhen festgelegt:<br />
Urnengräber 0,55 – 0,65 m<br />
Reihengräber 0,80 – 0,90 m<br />
Erd-Wahlgräber 0,90 – 1,00 m<br />
Urnen-Wahlgräber 0,70 – 0,80 m<br />
An besonderen Plätzen auf dem Friedhof (z. B. Wandstellen) können Grabmale im Rahmen<br />
der Gesamtplanung höher sein. Die Grabmale dürfen maximal 10 % von den vorgegebenen<br />
Kernmaßhöhen abweichen.<br />
3.4. Die Breite stehender Grabmale ist in einem optisch angemessenen Verhältnis zur<br />
Kernmaßhöhe zu wählen.<br />
Folgende Verhältnisse von Höhe : Breite sind einzuhalten:<br />
2,0 : 1 bis 2,5 : 1 für alle Grabmale normaler Ausführung<br />
1,5 : 1 bis 2,5 : 1 für Grabmale auf Doppelgräbern, bei Erdbestattungen<br />
2,5 : 1 bis 3,5 : 1 für Grabmale mit quadratischem oder diesem angenäherten Grundriss<br />
So genannte Breitsteine dürfen nur auf mehrstelligen Wahlgräbern mit Rückendeckung<br />
Verwendung finden.<br />
3.5. Die Stärke der Grabmale muss<br />
bis zu einer Höhe von maximal 0,65 m mindestens 12 cm und<br />
über dieser Höhe mindestens 14 cm<br />
betragen.<br />
Grundsätzlich sind alle Grabmale mit rechteckigem Grundriss in einem Verhältnis<br />
Breite : Stärke von 4 : 1 zu fertigen.<br />
3.6. Sockel bei hügellosen Grabfeldern sind grundsätzlich unzulässig. Ist dies nicht möglich, so<br />
dürfen sie nicht höher als 0,10 m sichtbar sein. Material, Farbe und Bearbeitung müssen dem<br />
Grabmal angepasst sein.<br />
4. Bearbeitung<br />
Einzelne Teile (Symbole, Ornamente, erhabene Schriften) können durch gesteigerte<br />
Bearbeitung hervorgehoben werden.<br />
5. Beschriftung und Gestaltung<br />
5.1. Die Grabmale sind einfach, naturgemäß und materialgerecht zu gestalten, so dass sie sich<br />
harmonisch in das Grabfeld einfügen.<br />
5.2. Die Schriftanordnung und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des<br />
Grabmales bezogen sein und dessen Größe und Form berücksichtigen.<br />
5.3. Die gewählte Schriftart muss zum Gesamtbild des Grabmales passen. Zu bevorzugen sind<br />
Antiqua- und Blockschriften. Kleinbuchstaben sollen vermieden werden.<br />
5.4. Alle Schriftarten und Sinnzeichen sind ausreichend tief bzw. erhaben zu arbeiten, so dass sie<br />
ohne farbige Tönung lesbar sind. Wenn dennoch eine farbige Tönung gewünscht wird, ist sie<br />
passend zur Materialfarbe vorzunehmen.<br />
5.5. Das Anbringen des Steinmetzzeichens und der Grabstättennummer an der rechten<br />
Seitenfläche des Steines, ca. 15 cm über der Erdoberfläche ist gestattet.<br />
5.6. Hochglanzpolituren dürfen nur auf erhabenen Schriftoberflächen, Sinnzeichen und freien<br />
Zweitschriftflächen angebracht sein.
5.7. Nicht gestattet sind<br />
Seite 28<br />
- Porzellan-, Emaille-, Holz-, Glas- und Kunststofftafeln und Lichtbilder<br />
- grellfarbige großflächige Farbanstriche<br />
- andersfarbige und mehrschichtige Sockel<br />
- Schriften aus industriellen Fertigbuchstaben<br />
- Grabeinfassungen aus festem Material (ausgenommen die von der <strong>Stadt</strong> gesetzten bzw.<br />
ausdrücklich gestatteten)<br />
- das Anbringen von Grabumzäunungen und –gittern<br />
- Fundamente oder Beläge aus Ortbeton<br />
- individuelle Pflanzbecken als Grabschmuck<br />
- Firmenbezeichnungen an Grabmalen (außer Steinmetzzeichen)<br />
- grellfarbige Schriften<br />
- Grabplatten, die die gesamte Beisetzungsfläche bedecken.