LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 13/2387 13 ...
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einer Kreuzung ist auszugehen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der<br />
erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder<br />
mehrerer der genannten oder bestimmten Rassen zeigt.<br />
In der Praxis ist das Vorliegen einer Kreuzung häufig schwer festzustellen, da selten<br />
Abstammungsnachweise vorliegen. Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Beurteilung nach dem Phänotyp<br />
hat sich bewährt und bereits beim Vollzug der LHV NRW überwiegend als praktikabel erwiesen. Satz 3<br />
überträgt die Beweislast für die Abstammung in Zweifelsfällen auf die Halterin oder den Halter und soll<br />
so verhindern, dass die Erlaubnispflicht und sonstige Haltungspflichten durch entsprechende<br />
Schutzbehauptungen umgangen werden. Die Vollzugsbehörden berichten über einschlägige Fälle, in<br />
denen Hundehalterinnen oder Hundehalter auf vergleichbare Phänotypen von Rassen verweisen, die nicht<br />
als gefährlich eingestuft wurden.<br />
In Absatz 3 Satz 1 ist festgelegt, dass solche Hunde, unabhängig von der Rassenzugehörigkeit gefährlich<br />
sind, bei denen bei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie beim Zusammentreffen<br />
oder bei Auseinandersetzungen mit Menschen oder Tieren beißen. Die soziale Unverträglichkeit kann<br />
durch falsche Ausbildung, Zucht oder Kreuzung begründet sein (Nrn. 1 und 2) oder sich durch<br />
tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten (Nrn. 3 bis 6) gezeigt haben. Die hier definierte<br />
Gefährlichkeit ist daher grundsätzlich unabhängig von der Rasse. Die Regelung entspricht im<br />
Wesentlichen der Regelung in § 2 der LHV NRW über individuell gefährliche Hunde. Die aufgeführten<br />
Fallgruppen und Definitionen haben sich in der Praxis bewährt und sollten daher in das Gesetz<br />
übernommen werden.<br />
Die verbindliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall durch die zuständige Behörde<br />
setzt eine gründliche Ermittlung des Sachverhaltes oder Geschehensablaufes und eine fachkundige<br />
Begutachtung des Hundes voraus. Insofern bestimmt Satz 2, dass dieser Feststellung eine Begutachtung<br />
(fachliche Stellungnahme) durch den amtlichen Tierarzt vorauszugehen hat.<br />
Zu § 4 (Erlaubnis):<br />
Absatz 1 Satz 1 begründet ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für das Halten von gefährlichen Hunden<br />
nach § 3 Abs. 2 und 3. Durch die Erlaubnispflicht soll erreicht werden, dass nur volljährige, sachkundige<br />
und zuverlässige Personen einen gefährlichen Hund unter bestimmten Voraussetzungen halten dürfen.<br />
Ziel der Regelung ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von<br />
gefährlichen Hunden ausgehen können soweit wie möglich zu reduzieren. Damit wird dem<br />
Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere dem von älteren Menschen und Kindern Rechnung<br />
getragen. Die Erlaubnispflicht versetzt die zuständigen Behörden in die Lage, das Haltungsgeschehen in<br />
Bezug auf gefährliche Hunde effektiv zu überwachen und erforderlichenfalls ohne Zeitverzug<br />
ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen.<br />
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne die dafür erforderliche Erlaubnis verwirklicht den<br />
Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB.<br />
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Satz 2 bestimmt die einzelnen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein müssen.<br />
Die unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen, die in § 4<br />
Abs. 2 LHV NRW festgelegt waren, und folgen den Empfehlungen der IMK. Nach den Nummern 1, 2<br />
und 3 muss die Person, die eine Erlaubnis für einen gefährlichen Hund beantragt, das achtzehnte<br />
Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen sowie körperlich in<br />
der Lage sein, den Hund sicher zu führen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass nur geeignete<br />
Personen mit dem nötigen Wissen über Hunde und dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein Hunde<br />
halten. Es soll verhindert werden, dass Hunde durch "falsches menschliches Verhalten" aggressiv und<br />
gefährlich werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr verlangt Nummer 4 die ausbruchsichere und<br />
verhaltensgerechte Haltung von Hunden, um zu verhindern, dass sie aggressiv und gefährlich werden.<br />
Aggressivität und Gefährlichkeit entstehen beispielsweise durch eine Haltung von Hunden an Ketten, in<br />
Kellern, in zu engen Wohnungen oder Zwingern. Außerdem ist der Nachweis notwendig, dass die Halterin<br />
oder der Halter die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Grundstücke, Wohnungen oder Zwinger getroffen<br />
hat, die ein Entweichen und Entlaufen des Hundes verhindern.<br />
Für die in Nummer 5 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung wird eine Mindestdeckungssumme in Höhe<br />
von 500.000,-- EUR für Personenschäden und in Höhe von 250.000,-- EUR für Sachschäden<br />
vorgeschrieben. Dies dient dem Schutz der Opfer von Attacken gefährlicher Hunde, die erfahrungsgemäß<br />
file://C:\DOKUME~1\GERDMA~1\LOKALE~1\Temp\triDJPMD.htm<br />
26.09.2002