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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 13/2387 13 ...

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Abs. 2 LHV NRW (Absatz 3 Satz 1) fort. Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW<br />

erbrachten Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie<br />

über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind bei dem Vollzug des Gesetzes von der<br />

zuständigen Behörde anzuerkennen (Absatz 3 Satz 2).<br />

Absatz 4 stellt sicher, dass Personen für die Haltung eines gefährlichen Hundes kein besonderes Interesse<br />

im Sinne des § 4 Abs. 2 benötigen, sofern mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der<br />

LHV NRW gegolten hat.<br />

Zu § 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):<br />

Absatz 1 Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Satz 2 bestimmt, dass gleichzeitig mit dem<br />

Inkrafttreten des Gesetzes die Landeshundeverordnung außer Kraft tritt.<br />

Absatz 2 verschiebt für die Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen das<br />

Inkrafttreten der Erlaubnispflicht des § 4 auf 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Diese<br />

Übergangsfrist ist erforderlich, da die Hunde der genannten Rassen im Rahmen der LHV NRW einer<br />

Erlaubnispflicht nicht unterlagen.<br />

Edgar Sylvia Löhrmann<br />

Moron<br />

Carina Gödecke Johannes Remmel<br />

Irmgard Schmid Reiner Priggen<br />

Hans-Willi Körfges<br />

und<br />

Fraktion<br />

und Fraktion<br />

file://C:\DOKUME~1\GERDMA~1\LOKALE~1\Temp\triDJPMD.htm<br />

Seite 25 von 25<br />

26.09.2002

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