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PDF-File - Sigmund-Freud-Institut

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<strong>Institut</strong>sordnung<br />

§ 1 Allgemeines<br />

(1) Die Stiftung <strong>Sigmund</strong>-<strong>Freud</strong>-<strong>Institut</strong> ist der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen<br />

Nachwuchses im Bereich der Psychoanalyse verpflichtet. Sie untersucht die psychischen Lebens-<br />

und Krankheitsbedingungen von Menschen im Kontext gesellschaftlicher Prozesse und Entwicklungen<br />

sowie die theoretischen und methodischen Grundlagen der Psychoanalyse. In diesem Zusammenhang<br />

finden ein verstärkter Austausch zwischen der Psychoanalyse und angrenzenden<br />

Wissenschaftsdisziplinen und eine enge Zusammenarbeit mit den Universitäten statt.<br />

(2) Die Stiftung und das wissenschaftliche Personal erfüllen den Stiftungszweck in wissenschaftlicher<br />

Unabhängigkeit und Freiheit. Diese Freiheit entbindet nicht von der Treue zur Verfassung des Landes<br />

Hessen und zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Redlichkeit der Wissenschaftler 1<br />

ist Grundvoraussetzung für die wissenschaftliche Arbeit. Es gelten die "Regeln zur Sicherung guter<br />

wissenschaftlicher Praxis" vom 26. Juni 2002.<br />

(3) Jeder Mitarbeiter ist für alle Handlungen und Unterlassungen in seinem Aufgabenbereich<br />

verantwortlich. Er hat die ihm obliegenden Aufgaben pflichtbewusst wahrzunehmen.<br />

(4) Mitarbeiter, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer arbeitsrechtlichen oder<br />

sonstigen Pflichten der Stiftung einen Schaden zufügen, können haftbar gemacht werden.<br />

(5) Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, sich um Informationen, die er zur Aufgabenerledigung benötigt, selbst<br />

zu bemühen. <strong>Institut</strong>sleitung und Mitarbeiterschaft haben sich gegenseitig und untereinander zu<br />

informieren und über die Aufgabendurchführung im Interesse einer guten und vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit abzustimmen.<br />

(6) Die Stiftung <strong>Sigmund</strong>-<strong>Freud</strong>-<strong>Institut</strong> nutzt für ihre verfassungsmäßigen Aufgaben vorübergehend<br />

Räume der Goethe-Universität in der Mertonstraße 17 in Frankfurt am Main. Die Hausordnung der<br />

Goethe-Universität ist zu beachten.<br />

§ 2 Dienst- und Fachaufsicht<br />

(1) Dienstaufsicht umfasst die dienstrechtlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber allen<br />

Mitarbeitern. Die Ausübung der umfassenden Dienstaufsicht obliegt dem Geschäftsführenden<br />

Direktor, seinem Stellvertreter und dem Verwaltungsleiter.<br />

(2) Die Fachaufsicht umfasst die Weisungs- und Aufsichtsbefugnis über die zweckmäßige und<br />

wirtschaftliche Durchführung der Aufgaben. Die Ausübung der Fachaufsicht obliegt dem Direktorium<br />

gegenüber dem wissenschaftlichen Personal und dem Bibliothekar, den wissenschaftlichen<br />

Mitarbeitern und dem Verwaltungsleiter gegenüber den Sekretärinnen sowie dem Verwaltungsleiter<br />

gegenüber den Mitarbeitern der Verwaltung.<br />

1 Ausschließlich wegen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Textes wird nur das Masculinum<br />

verwandt.


§ 3 Allgemeiner Dienstbetrieb<br />

(1) Die Arbeitszeit, Mehrarbeit, Dienstreisen und Urlaubsgewährung sind in besonderen<br />

Dienstanweisungen geregelt und gelten weiter.<br />

(2) Beschäftigte der Stiftung, Mieter und Besucher des Hauses haben die Einrichtungsgegenstände<br />

pfleglich zu behandeln und durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass Mobiliar, Geräte und Gebäude<br />

geschont und im Wert erhalten, ebenso dass Energie und Wasser sparsam eingesetzt werden. Das<br />

betrifft insbesondere die Beleuchtung, die Beheizung und Belüftung der Zimmer und Flure.<br />

(3) Beschädigung oder Verlust von Einrichtungsgegenständen ist unverzüglich der Verwaltung zu melden.<br />

(4) Beschäftigte haben ihre Arbeitszimmer stets verschlossen zu halten und darauf zu achten, dass<br />

institutsfremde Personen keinen unbefugten Zugang zu den Räumlichkeiten haben.<br />

(5) Schlüssel des Hauses dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.<br />

(6) Für Gefahrensituationen (z.B. Feueralarm, Bombendrohung) gelten die Regelungen für Schutz- und<br />

Sicherheitsmaßnahmen in den Dienstgebäuden der Goethe-Universität.<br />

(7) Im <strong>Institut</strong>sgebäude oder auf dem Grundstück gefundene Sachen sind der Verwaltung abzuliefern<br />

(siehe hierzu § 978 BGB).<br />

§ 4 Beschaffung, Verträge, Kopien<br />

(1) Veränderungswünsche, Beschaffung von Material, Gerätschaften und sonstigen Dingen, die zur<br />

Erfüllung der Aufgaben des <strong>Institut</strong>s erforderlich sind, müssen grundsätzlich schriftlich in der<br />

Verwaltung beantragt werden.<br />

(2) Alle Verträge über Nutzungen, Lieferungen und Leistungen sind durch die Verwaltung zu bearbeiten.<br />

(3) Fotokopien sind grundsätzlich selbst anzufertigen. Umfangreiche Vervielfältigungs- und Bindearbeiten<br />

sind in Absprache mit der Verwaltung an die örtlichen Copyshops abzugeben.<br />

(4) Für das Einscannen von Dokumenten und Bildmaterial steht in der Bibliothek ein besonderes Gerät zu<br />

Verfügung.<br />

(5) Die Nutzung der Geräte für Privatkopien ist nur noch in der Bibliothek möglich, wo ein Münzer<br />

angeschlossen ist.<br />

§ 5 Postverkehr, Telekommunikation<br />

(1) Die Eingangspost wird von der Verwaltung verteilt. Namentlich gekennzeichnete Post wird in das<br />

Hauspostfach des Empfängers gegeben. Die übrige Post bleibt zur weiteren Bearbeitung in der<br />

Verwaltung.<br />

(2) In der Zentrale eingehende Faxe und E-Mails werden an die zuständigen Mitarbeiter unverzüglich<br />

weitergeleitet.<br />

2


(3) Die Ausgangspost ist in einem besonderen Postfach mit der Kennzeichnung "Ausgangspost"<br />

(ersatzweise in Raum 223 B) abzugeben. Annahmeschluss für die Versendung am gleichen Tag ist<br />

jeweils um 15.00 (freitags um 12.00 Uhr).<br />

(4) Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind gerade auch bei den Porto- und Telefongebühren zu<br />

beachten. Sie sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Nutzung von E-Mails bietet eine<br />

schnelle und kostengünstige Nachrichtenübermittlung; sie bedarf im besonderen Maße der<br />

Aufmerksamkeit der Bediensteten.<br />

(5) Es ist unbedingt zu beachten, dass die Kommunikation im Internet (auch e-Mails) keine ausreichende<br />

Datensicherheit hat. Hier gilt die Faustregel, dass der Nachrichtenaustausch auf "Postkartenniveau"<br />

erfolgt (siehe auch § 6).<br />

(6) Durch Nutzung des universitären Daten- und Telefonnetzes entstehen der Stiftung hohe Kosten. Es ist<br />

daher ausdrücklich untersagt, private Kommunikation über diesen Weg, insbesondere über das<br />

Telefonnetz, zu führen.<br />

§ 6 Datenschutz und Datensicherheit<br />

(1) Die Mitarbeiter haben beim Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere Patientendaten die<br />

datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Sozialgesetzbuches, des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

und des Strafgesetzbuches zu beachten.<br />

(2) Sämtliche Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind am Arbeitsplatz nur so lange<br />

aufzubewahren, wie es für die Erledigung der fachlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Sie<br />

dürfen nur den dienstlich damit befassten Mitarbeitern zugänglich gemacht werden und sind<br />

ansonsten sicher unter Verschluss zu halten. Zur sachgerechten Vernichtung von Daten und<br />

Unterlagen siehe § 8.<br />

(3) Im Umgang mit den elektronischen Medien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Jeder<br />

Mitarbeiter hat seine persönlichen Zugangscodes geheim zu halten und im Falle einer Offenbarung an<br />

Dritte unverzüglich die Verwaltung zu unterrichten, damit das Passwort gewechselt werden kann.<br />

(4) Für die Datensicherheit ist jeder Mitarbeiter selbst verantwortlich. Das Nähere ist in einer<br />

Dienstanweisung geregelt (MEMO).<br />

§ 7 Elektrische und elektronische Geräte sowie Software<br />

(1) In den <strong>Institut</strong>sräumen dürfen grundsätzlich nur von der Verwaltung beschaffte netzabhängige Geräte<br />

und Maschinen benutzt werden.<br />

(2) Alle Mängel sind umgehend der Verwaltung zu melden.<br />

(3) Private Geräte dürfen nur ausnahmsweise, mit Genehmigung des Verwaltungsleiters, verwendet<br />

werden. Sie sind den gleichen regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen wie die<br />

institutseigenen Geräte. Für die Sicherstellung, Zahlung von Lizenzen, Gebühren etc. für den Betrieb<br />

(z.B. GEZ) ist der Angestellte verantwortlich.<br />

(4) Für die Nutzung von elektronischen Medien (Hard- und Software) gelten die Absätze 1 – 3<br />

entsprechend.<br />

3


§ 8 Abfallentsorgung<br />

(1) Die Entsorgung der Abfälle erfolgt nach ökologischen Gesichtspunkten in folgender Weise:<br />

In jedem Arbeitszimmer sind mindestens zwei Mülleimer aufzustellen: einen für Papier (ohne<br />

Datenmüll) und einen für Restmüll. Für die Entsorgung von Glas und anderer Wertstoffe hat jeder<br />

Beschäftigte selbst zu sorgen.<br />

(2) Papier mit schützenswerten Daten und nicht mehr verwendungsfähige Datenträger sind der<br />

Verwaltung zur Vernichtung zu übergeben (siehe § 6).<br />

§ 9 Raumplanung, Vermietung<br />

Die Benutzung des Hörsaals und der Seminarräume bedarf der Koordination durch die Verwaltung. Um<br />

Doppelbelegung und den damit verbundenen Ärger zu vermeiden, ist die Nutzung der genannten Räume<br />

der Verwaltung so früh wie möglich bekannt zu geben, bzw. zu beantragen. Es gilt der in der Verwaltung<br />

geführte Belegungskalender. Die tagesaktuelle Belegung wird zusätzlich an der Pinnwand in 223 B<br />

ausgehängt.<br />

§ 10 Parkplätze<br />

(1) Mitarbeiter haben die Möglichkeit einen Stellplatz in der Tiefgarage der Goethe-Universität zu mieten.<br />

Die Gebühr beträgt monatlich 20 EUR.<br />

(2) Für die ausnahmsweise, einmalig Nutzung der Parkfläche gelten die Regeln der Goethe-Universität.<br />

Unter der folgenden E-Mailadresse kann der Gästeparklatz gebucht werden:<br />

gaesteparkplatz-cb@dlist.server.uni-frankfurt.de<br />

Die Vorlaufzeit beträgt mindestens einen Arbeitstag.<br />

Frankfurt, den 1. Dezember 2011<br />

§ 11 Inkraftreten<br />

Die <strong>Institut</strong>sordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.<br />

Die Geschäftsführende Direktorin<br />

Prof. Dr. M. Leuzinger-Bohleber<br />

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