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Bebauungsplan - Sparkasse im Landkreis Schwandorf

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Verbindlicher Bauleitplan<br />

( <strong>Bebauungsplan</strong> )<br />

Allgemeines Wohngebiet – WA<br />

Mischgebiet – MI<br />

„Am Hahnenkreuz“<br />

Stadt<br />

Pfre<strong>im</strong>d<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Schwandorf</strong><br />

Schriftlicher Teil B<br />

Ergnäzende Bebauungsvorschriften<br />

H:\Baurecht\Pfre<strong>im</strong>d\OT Pfre<strong>im</strong>d\Am Hahnenkreuz\Beschrieb-BePlan_Stand-2005-01-<br />

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13.01.2005


1. Begründung<br />

Stadt Pfre<strong>im</strong>d<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> und Grünordnungsplan<br />

„Am Hahnenkreuz“<br />

H:\Baurecht\Pfre<strong>im</strong>d\OT Pfre<strong>im</strong>d\Am Hahnenkreuz\Beschrieb-BePlan_Stand-2005-01-<br />

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1.1 Die Stadt Pfre<strong>im</strong>d erläßt aufgrund § 2 Abs. 1, §§ 9 und 10 BauGB, Art. 89, Absatz 1 Nr. 13 und<br />

Art. 91 BayBO und Art. 23 GO diesen <strong>Bebauungsplan</strong> als Satzung.<br />

Er umfasst 9,28 ha Fläche, bestehend aus den Fl. Nr. 733, 734, 735, 736, 737, 738, 772, 773,<br />

774, 775, 775/1, 777, 782, 783 und 784 und Teilflächen der Fl. Nr. 739, 746, 768, 770, 771,<br />

776, 778 und 781 der Gemarkung Pfre<strong>im</strong>d.<br />

Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist in der Planzeichnung vom 14.10.1998,<br />

geändert am 27.01.999, dargestellt. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

1.2 Erfordernis<br />

Der Stadtrat Pfre<strong>im</strong>d hat in seiner Sitzung vom 29.04.1998 die Aufstellung eines qualifizierten<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es „Am Hahnenkreuz“ <strong>im</strong> Sinne des § 30, Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit der<br />

Ausarbeitung wurde das Büro ZWICK - Ingenieure, Kettelerstraße 11, 92637 Weiden<br />

beauftragt.<br />

Erforderlich ist die Baugebietsausweisung, da zahlreiche Bauwillige in Pfre<strong>im</strong>d vorhanden<br />

sind, für die kein ausreichendes Angebot an bebaubaren Grundstücken zur Verfügung steht.<br />

Das Allgemeine Wohn- und Mischgebiet „Am Hahnenkreuz“ soll vor allem bauwilligen jungen<br />

Familien den Erwerb von Wohneigentum ermöglichen.<br />

1.3 Planungsrecht<br />

Das vorgesehene Allgemeine Wohn- und Mischgebiet „Am Hahnenkreuz“ soll am südlichen<br />

Stadtrand von Pfre<strong>im</strong>d <strong>im</strong> Anschluss an die bestehende Bebauung der Ringstraße entstehen.<br />

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Pfre<strong>im</strong>d aus dem Jahr 1985 ist das geplante<br />

„Allgemeine Wohn- und Mischgebiet“ bereits ausgewiesen. Es wurden lediglich die flächenmäßigen<br />

Ausdehnungen geringfügig verändert.<br />

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1.4 Lage und Beschaffenheit des Allgemeinen Wohn- und Mischgebietes<br />

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Das Allgemeine Wohn- und Mischgebiet liegt in einer Ebene mit annähernd waagrechter<br />

Geländeoberfläche. Das Gelände wird derzeit landwirtschaftlich genutzt (Ackerland).<br />

Bodenaufschlüsse wurden durchgeführt. Das Baugrundgutachten kann bei der Stadtverwaltung<br />

Pfre<strong>im</strong>d eingesehen werden.<br />

Die Höhenlage des Gebietes reicht von ca. 373 m ü. NN an der Nordostgrenze bis ca. 372 m ü.<br />

NN an der Südwestgrenze.<br />

2. Bebauungsvorschriften<br />

2.1 Geltungsbereich<br />

Das Gebiet umfasst 9,28 ha und wird begrenzt<br />

- <strong>im</strong> Norden durch die Ringstraße bzw. die vorhandene Bebauung<br />

- <strong>im</strong> Osten durch eine Parallele zur Perschener Straße in Verlängerung der<br />

Landgraf- Johann Straße<br />

- <strong>im</strong> Süden durch die Wegegrundstücke Fl.-Nr. 779 und 785<br />

- <strong>im</strong> Westen durch die Kreisstraße SAD 54 (Nabburger Straße)<br />

2.2 Nutzungsart<br />

Entsprechend § 4 BauNVO wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) und Mischgebiet (MI)<br />

festgesetzt.<br />

2.3 Bauweise, Grenzbebauung, Abstandsflächen<br />

Nach § 22 Abs. 2 BauNVO wird offene Bauweise festgesetzt. Soweit <strong>im</strong> <strong>Bebauungsplan</strong><br />

dargestellt, sind die Hauptgebäude direkt an die Nebengebäude anzuschließen.<br />

Die Garagen sind an den <strong>im</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> gekennzeichneten Stellen ein / doppelseitig als<br />

Grenzbauten an Grundstücksgrenzen zu errichten. Bei den Einzelgebäuden ist pro Haupt-WE<br />

eine Doppelgarage bzw. 2 Stellplätze zu errichten. Kellergaragen sind unzulässig.<br />

Grenzgaragen sind mit einer max<strong>im</strong>alen Gebäudetiefe von 8,0 m und einer max<strong>im</strong>alen<br />

Nutzfläche von 50 m² zulässig.<br />

Die Abstandsflächen richten sich nach Art. 6 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

04.08.1997 (GVBl. S 433), sofern nicht aus Sicherheitsgründen größere Abstände erforderlich<br />

werden.<br />

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2.3.1 Nicht genehmigungspflichtige Nebengebäude: (eingefügt mit Stadtratsbeschluß vom<br />

12.01.2005)<br />

Nebengebäude, die laut Bayerischer Bauordnung (BayBO) keiner Genehmigung bedürfen, sind<br />

auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, wenn sie in den von der Straße abgewandten<br />

Gartenteil errichtet werden. Die Anforderungen der BayBO (z.B. Abstandsflächen, Belange des<br />

Brandschutzes) sind zu beachten.<br />

2.4 Maß der baulichen Nutzung<br />

Es wird durch die Festlegung der überbaubaren Flächen (Baugrenzen) in Verbindung mit der<br />

Geschoßzahl nach § 17 BauNVO best<strong>im</strong>mt und durch die Festsetzung der Grund- und<br />

Geschoßflächenzahl begrenzt. Die <strong>im</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzte Zahl der Vollgeschosse gilt<br />

als Höchstgrenze.<br />

Im einzelnen sind festgesetzt:<br />

- für Hauptgebäude Bautyp E + 1 : II<br />

- für Hauptgebäude Bautyp E+D: II<br />

- für Nebengebäude, Garagen und Carports I<br />

Das zulässige Höchstmaß der baulichen Nutzung beträgt:<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet (WA):<br />

- Grundflächenzahl (GRZ) 0,35<br />

- Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,70<br />

Im Mischgebiet (MI):<br />

- Grundflächenzahl (GRZ) 0,6<br />

- Geschoßflächenzahl (GRZ) 1,2<br />

2.5 Gestaltung der baulichen Anlagen<br />

Aufgrund § 9 Abs. 4 BauGB und Art. 91 BayBO werden folgende Festsetzungen getroffen<br />

für das Allgemeine Wohn- und Mischgebiet:<br />

2.5.1 Dachformen, Anbauzonen<br />

Satteldach (SD) und Pultdach (PD) bei Hauptgebäuden und Garagen / Nebengebäuden. Ein<br />

Abschleppen des Hauptdachs ist nicht zulässig. Die <strong>im</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten<br />

Firstrichtungen sind bindend. Der First ist parallel zur Baukörperlängsachse anzuordnen. Die<br />

Firstrichtung kann parallel oder senkrecht zu den seitlichen Grundstücksgrenzen verlaufen,<br />

soweit es der Grundstückszuschnitt zulässt.(geändert mit Stadtratsbeschluß vom 12.01.2005)<br />

An- und Vorbauten (insbesondere Eingangsüberdachungen / Wintergärten / Balkone) sind<br />

innerhalb und außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, müssen sich dem Hauptbaukörper<br />

jedoch deutlich unterordnen. Sie sind als Pultdach, giebelseitig auch als Satteldach, zulässig<br />

(Dachneigung 20 - 45°). Die Anbauseite darf über eine Gebäudeaußenkante geführt werden.<br />

An - und Vorbauten dürfen die festgesetzten Baugrenzen bis zu 2,0 m überschreiten und sind<br />

nur eingeschossig zulässig.<br />

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Ausnahmsweise sind auch offene Unterstellplätze (Carports) mit flach geneigtem Pultdach,<br />

max<strong>im</strong>ale Dachneigung 23°, anstelle von Garagen zulässig. Konstruktion in Holz oder Stahl.<br />

2.5.2 Dachneigung und Eindeckung<br />

gemäß Regelbeispielen : Bautyp E + D: Satteldach (SD) 38 - 45°,<br />

Pultdach (PD) 15 -33°<br />

Bautyp E + 1: Satteldach (SD) 28 - 35° oder<br />

Walm- (WD) bzw. Zeltdach (ZD) 22º - 35º<br />

kleinteilige Dachelemente, übliche Einfärbung (z.B. Rot- und Grautöne, Erdfarben, jedoch<br />

keine Pappschindeln).<br />

Dachbegrünungen bei flachgeneigten Dächern sind zulässig.<br />

Bei Garagen / Nebengebäuden ist die Dachdeckung / Dachneigung des jeweiligen Hauptgebäudes<br />

aufzunehmen.<br />

2.5.3 Dachüberstände, Wandhöhen<br />

gemäß Regelbeispielen<br />

bei Bautyp E + 1: Wandhöhe WH1 max. 7,00 m<br />

bei Bautyp E + D: Wandhöhe WH2 max. 4,50 m<br />

Dachüberstände: Traufe max. 0,60 m<br />

Ortgang max. 0,40 m<br />

Grenzgaragen: mittlere Wandhöhe max<strong>im</strong>al 3,40 m<br />

Für die Berechnung der Wandhöhen ist der untere Bezugspunkt die Oberkante der geplanten<br />

Erschließungsstraße, der obere Bezugspunkt der Schnittpunkt der Außenwand mit der OK<br />

Dachhaut.<br />

2.5.4 Dachaufbauten<br />

sind in Form stehender Dachgauben und Schleppgauben bei einer Dachneigung des<br />

Hauptdaches über 30° zulässig (max. Ansichtsfläche je Gaube 2,50 m²). Sie müssen sich nach<br />

ihrer Anzahl der Hauptdachfläche unterordnen. Der Abstand vom Rand der Dachgaube zum<br />

Ortgang muß mindestens 2,50 m betragen. Zulässig sind ferner Zwerchgiebel (Dacherker) mit<br />

einer Breite von max. 1/3 der Gebäudelänge und einer max. Tiefe von 2,0 m.<br />

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind knapp über der Dachfläche oder in der<br />

Dachfläche, jedoch neigungsparallel zulässig. Sie müssen sich optisch unterordnen.<br />

Bei Aufenthaltsräumen <strong>im</strong> Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der<br />

Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).<br />

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2.5.5 Grundrißproportion<br />

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Hauptgebäude:<br />

Die Gebäude sind als klare, rechteckige Baukörper auszubilden. Die längeren Außenwände<br />

(Traufseiten) verlaufen parallel. Das Verhältnis von Gebäudelänge (Traufseite) zu<br />

Gebäudebreite (Giebelseite) ist mindestens 1:1 auszubilden.<br />

Die Gebäudebreite (Giebelseite) der Hauptgebäude darf max<strong>im</strong>al 12,0 m betragen.<br />

2.5.6 Außenwände<br />

Grundsätzlich sind Holzhäuser als Blockbauten und in Holzständerkonstruktion zulässig. Bei<br />

ersteren sind die Eckzapfverbindungen ohne Überstand auszubilden.<br />

2.5.7 Außenwerbung<br />

Es sind nur Werbeeinrichtungen zulässig, die nicht verunstalten. Leuchtreklame und Reklame<br />

aller Art, auch auf Dächern, ist unzulässig.<br />

Für das allgemeine Wohngebiet (WA) gelten folgende Maße:<br />

Die Werbeeinrichtungen dürfen eine Fläche von 1,0 m² nicht überschreiten. Nasenschilder<br />

dürfen ein Flächenmaß von 0,30 m² und eine Ausladung von 0,60 m nicht überschreiten.<br />

Für das Mischgebiet (MI) sind die doppelten Flächen bzw. Abmessungen zulässig.<br />

2.5.8 Einfriedung<br />

Als straßenseitige Einfriedungen sind zulässig:<br />

- Holzzäune, senkrecht gelattet, max. Höhe 1,00 m, Natur oder lasiert.<br />

Sockel max. 0,20 m.<br />

Als seitliche und rückwärtige Einfriedung sind zulässig:<br />

- Maschendrahtzäune, max. Höhe 1,00 m, grün, beidseitig bepflanzt,<br />

Sockel max. 0,20 m<br />

- Holzzäune, wie beschrieben<br />

Die Zäune folgenden dem natürlichen Geländeverlauf.<br />

Der Stauraum von 5,0 m Tiefe vor den Garagen ist nicht einzufrieden.<br />

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2.6 Verkehrsfläche<br />

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Die Verkehrsflächen <strong>im</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> unterteilen sich gemäß Darstellung in<br />

- Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbest<strong>im</strong>mung (verkehrsberuhigte Bereiche,<br />

Spielstraßen, öffentliche Parkflächen)<br />

- eigenständige Fuß- und Radwege.<br />

Die Gestaltung der Verkehrsflächen hat gemäß Regelbeispielen für die Straßenquerschnitte zu<br />

erfolgen. Die Garagen / Hofflächen und die Garagenzufahrten der Wohnparzellen sind in<br />

versickerungsfähigem Bodenaufbau (wassergebundene Decke, Schotterrasen, Rasenpflaster,<br />

etc.) auszuführen. Ein Ausleiten des Oberflächenwassers auf die Straße ist nicht zulässig.<br />

Sichtdreiecke an Straßeneinmündung sind von sichtbehindernden Gebäuden, Bepflanzung und<br />

sonstigen Gegenständen, die höher als 1 m über Straßenoberkante reichen, fernzuhalten. Die<br />

Sichtdreiecke richten sich nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen<br />

(EAE 85)<br />

2.7 Grünordnung<br />

2.7.1 Grundlagen und Ziele der Grünordnung<br />

Der Grünordnungsplan (GOPL) ist verbindlicher Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

„Am Hahnenkreuz“ der Stadt Pfre<strong>im</strong>d.<br />

Der GOPL setzt nach BauGB § 9 Abs. 1 Nrn. 14-16, 20, 22, 25 sowie § 178 die Nutzung der<br />

Grünflächen, ihre Behandlung, die verbindliche Anpflanzung privater und öffentlicher Bereiche<br />

fest.<br />

Nach § 1a BauGB und Art. 3 und 6 BayNatschG werden durch den GOPL die Vermeidung und<br />

der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt.<br />

Der GOPL hat das Ziel, den <strong>Bebauungsplan</strong> unter Berücksichtigung der örtlichen<br />

Rahmenbedingungen und der zukünftigen Nutzung des Wohn- und Mischgebietes unter<br />

freiflächengestalterischen und ökologischen Gesichtspunkten zu ergänzen und die dazu<br />

notwendige Grünordnung verbindlich festzuschreiben.<br />

Bei der Erarbeitung des Grünordnungsplanes standen folgende Planungsüberlegungen als<br />

wesentliche Grundlagen der Grünordnung <strong>im</strong> Vordergrund:<br />

- Das Baugebiet wird ausschließlich auf intensiv genutzten Acker- und Wiesenflächen<br />

ausgewiesen<br />

- es werden nur 2 Birken beseitigt, ansonsten ist kein Gehölzbewuchs vorhanden<br />

- der bisherige Ortsrand ist zur freien Landschaft hin völlig offen und kaum eingegrünt<br />

- der künftige Ortsrand wird zum größten Teil auf öffentlichem Grund mit einer bis zu<br />

3-reihigen Hecke eingegrünt<br />

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- der Versiegelungsgrad wird durch Vorschreiben von versickerungsfähigen Belägen auf<br />

öffentlichen und privaten Flächen min<strong>im</strong>iert<br />

- Oberflächenwasser ist in Rückhaltebecken zur Wiederverwendung zu sammeln oder,<br />

soweit dies möglich ist, in Versickerungsschächten zu versickern<br />

- das Baugebiet wird durch Baumpflanzungen in öffentlichen und privaten Flächen<br />

gegliedert und durchgrünt<br />

- auch Dachbegrünungen dienen diesem Ziel<br />

2.7.2 Öffentliche Grünflächen<br />

Folgende öffentliche Eingrünungen sind vorgesehen:<br />

1) Der Lärmschutzwall entlang der Kreisstraße SAD 54 (Nabburger Straße) wird mit Hecken<br />

entsprechend der Pflanzliste (s. Pkt. 3, Hinweise) dicht bepflanzt.<br />

2) Als Ortsrandeingrünung erfolgt an der Ostgrenze des Baugebietes auf öffentlichem Grund<br />

eine bis zu 5 m breite Heckenpflanzung entsprechend der Pflanzliste (Pkt. 3).<br />

3) An der Südgrenze <strong>im</strong> Bereich des Grundstückes Fl. Nr. 781 wird ein Rasenweg mit lockerer<br />

Eingrünung festgesetzt. Eine intensivere Eingrünung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt<br />

entlang des Kühtradgrabens (Baugebietserweiterung in südlicher Richtung ist <strong>im</strong> künftigen<br />

Flächenutzungsplan bis zum Kühtradgraben vorgesehen).<br />

4) Im Straßenraum werden an verschiedenen Stellen (Wendeplätze und zwischen öffentlichen<br />

Stellplätzen) Einzelbäume zur Gestaltung des Straßenraumes gepflanzt.<br />

5) Der Spielplatz an der Südgrenze des Baugebietes soll mit Einzelbäumen und Hecken<br />

entsprechend Pflanzliste eingegrünt werden.<br />

2.7.3 Pflanzgebote<br />

Am Südrand des Baugebietes, wo eine öffentliche Hecke fehlt, wird als Eingrünung ein<br />

Pflanzgebot auf 2 m Breite auf privaten Grundstücken entlang der Grenze zur verbleibenden<br />

landwirtschaftlich genutzten Fläche festgelegt.<br />

Zu pflanzen sind Bäume II. Ordnung <strong>im</strong> Abstand von ca. 15,0 m, entlang der Grenze wie <strong>im</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> dargestellt. Die Bäume sind mit einer zweizeiligen Hecke (Pflanzabstand ca.<br />

1,50 m) entsprechend der Pflanzliste zu unterpflanzen.<br />

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2.7.4 Private Grünflächen<br />

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Die nicht überbauten privaten Flächen sind zu begrünen und überwiegend mit den in der<br />

Pflanzliste aufgeführten Laubbäumen und Laubsträuchern zu bepflanzen und gärtnerisch zu<br />

gestalten.<br />

Pro 200 m² Grundstücksfläche ist ein Laubbaum mit Stammumfang StU 12/14 cm, II. Wuchsordnung<br />

oder ein Obstbaum entsprechend der Pflanzliste zu pflanzen.<br />

Das Verhältnis von Nadelgehölzen zu Laubgehölzen darf 1:3 nicht unterschreiten. Nadelgehölze<br />

als Hecken oder mit heckenartigem einfriedendem Charakter sind untersagt.<br />

2.7.5 Fassadenbegrünung<br />

Fassadenbegrünung mit Kletter- ns Schlingpflanzen sind zulässig.<br />

2.7.6 Erhalt der Pflanzen, Verwendung von Tausalz<br />

Sämtliche Pflanzungen sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu fördern, zu pflegen und<br />

vor Zerstörung zu schützen. Ausgefallene Gehölze sind artgleich zu ersetzen.<br />

Die Pflanzungen <strong>im</strong> Bereich von Sichtdreiecken sind so zu pflegen, daß durch Bäume und<br />

Sträucher keine Sichthindernisse entstehen.<br />

Die vorhandenen Bäume und Sträucher sind zu erhalten, soweit sie sich auf den nicht<br />

überbauten Teilen der Grundstücke befinden.<br />

Auf die Verwendung von Tausalz sollte zum Schutz des Bodens, des Wassers, der Bäume und<br />

Sträucher <strong>im</strong> öffentlichen und privaten Bereich verzichtet werden.<br />

2.8 Geländeveränderungen (Aufschüttungen / Abgrabungen),<br />

Höhenlage der Gebäude<br />

Geländeauffüllungen sind bis max. Oberkante der geplanten Erschließungsstraßen zulässig,<br />

Abgrabungen bis max. 0,30 cm unter der natürlichen Geländeoberfläche.<br />

Der Erdgeschoßfußboden (EFOK) darf max. 0,80 m über der Oberkante der geplanten<br />

Erschließungsstraße liegen.<br />

Zur Reduzierung der Oberflächenversiegelung sind Grundstückszufahrten, Stellplätze und Höfe<br />

in wasserdurchlässiger Art zu befestigen (wassergebundene Decke, Rasenpflaster, Schotterrasen).<br />

Befestigte Terrassen sind bis max. 30 m² zulässig.<br />

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2.9 Maßnahmen zum Schutz vor Lärmbelästigung<br />

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Der Lärmschutzwall zwischen der Kreisstraße SAD 54 und dem allgemeinen Wohngebiet wird<br />

mit einer Mindesthöhe von 3,0 m über Oberkante Gelände des WA-Gebietes bzw. 2,0 m über<br />

Oberkante Fahrbahn hergestellt.<br />

- Auf den Parzellen 1 - 3 und 10 - 16 wird empfohlen, die schutzbedürftigen Räume<br />

(Schlafz<strong>im</strong>mer, Kinderz<strong>im</strong>mer) auf die der Kreisstraße SAD 54 abgewandten Seite zu<br />

orientieren.<br />

- Zur Schallschutzverbesserung wird empfohlen, in alle Wohngebäude Schallschutzfenster der<br />

Klasse 2 oder 3 einzubauen.<br />

2.10 Ableitung des Oberflächenwassers<br />

Niederschlagswasser von Dachflächen, befestigten Hofflächen, Terrassen o.ä. ist, soweit<br />

möglich, auf dem eigenen Grundstück zu versickern oder in geeigneten Rückhaltebehältern<br />

oder Teichen zur Entlastung des Kanalnetzes zurückzuhalten und gedrosselt in den öffentlichen<br />

Mischwasserkanal abzuleiten. Je 100 m² Parzellenfläche (Grundstücksfläche) dürfen max.<br />

0,25 l/s in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden.<br />

Der Anschluß von Hausdrainagen an den öffentlichen Kanal ist verboten. Am Übergabepunkt<br />

der privaten Grundstücksentwässerungs-anlage zum öffentlichen Kanalhausanschluß ist ein<br />

sichtbarer Revisionsschacht Mindest-durchmesser 0,40 m) einzubauen.Zu diesem ist der Stadt<br />

Pfre<strong>im</strong>d zu Kontrollzwecken jederzeit Zugang zu gewähren.<br />

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3. Anhang<br />

3.1 Textliche Hinweise<br />

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3.1.1 Als Anhaltspunkt für die Bemessung der erforderlichen Rückhalteräume kann für das<br />

Allgemeine Wohngebiet (WA) bei einem max. Drosselabfluß von 0,25 l/s je 100 m²<br />

Parzellenfläche und einem Anteil der überbauten (befestigten) Fläche von 35 % (GRZ = 0,35)<br />

von einem erforderlichen Rückhaltevolumen von 500 l ( = 0,5 m³) je 100 m² Parzellenfläche<br />

ausgegangen werden. Bei einem geringeren Drosselabfluß kann das erforderliche<br />

Rückhaltevolumen aus dem beiliegenden Diagramm Kurve 1 (siehe Anhang) abgeschätzt<br />

werden. Für das Mischgebiet gilt die Kurve 2 des Diagramms.<br />

3.1.2 Geologische bodenmechanische Baugrunduntersuchungen werden angeraten.<br />

3.1.3 Die Kosten der jeweilligen FOK-E sind <strong>im</strong> Baugenehmigungsverfahren festzulegen.<br />

3.1.4 Grundwasser:<br />

Für den Bereich des Baugebietes liegen keine konkreten Grundwasserbeobachtungen vor. Es<br />

muß zeitweise mit hohem Grundwasserspiegel gerechnet werden, der vorgesehene Kellergeschosse<br />

beeinträchtigen kann.<br />

Es wird empfohlen, be<strong>im</strong> Bau von Kellern die notwendigen Vorkehrungen gegen<br />

Wassereinbrüche zu treffen. Die Ausbildung der Keller in wasserdichter Bauweise bis über den<br />

max<strong>im</strong>al höchsten Grundwasserstand (sog. Weiße Wanne) bzw., soweit ausreichend, auf halbe<br />

Kellerhöhe (sog. Halbwanne) oder eine anderweitige geeignete Abdichtung wird dringend<br />

empfohlen.<br />

3.1.5 Pflanzliste<br />

a) Baumpflanzungen (Einzelbäume <strong>im</strong> öffentlichen Straßenraum)<br />

Spitzahorn (Acer platanoides „Cleveland“<br />

Acer platanoides „Deborah“<br />

Acer platanoides „Summershade“)<br />

Baumhasel (Corylus colurna)<br />

Esche (Frax<strong>im</strong>us excelsior „Westhofs Glorie“)<br />

Wild Birne (Pyrus calleryana „Chanticleer“)<br />

Eiche (Quercus robur)<br />

Mehlbeere (Sorbus intermedia „Browers“)<br />

Winterlinde (Tilia cordata „Greenspire“<br />

Tilia cordata „Raucho“)<br />

Kaiserlinde (Tilia vulgaris „Pallida“)<br />

16:44<br />

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) Baumpflanzungen (Bäume II. Wuchsordnung für Privatgarten)<br />

Feldahorn (Acer campestre)<br />

Feuerahorn (Acer ginnala)<br />

Rotnerviger Ahorn (Acer rufinerve)<br />

Rotblühende Kastanie (Aesculus carnea „Briotii“)<br />

Hainbuche (Carpinus betulus)<br />

Baumhasel (Corylus colurna)<br />

Vogelkirsche (Prunus avium)<br />

Traubenkirsche (Prunus padus)<br />

Zierkirsche (Prunus spec.)<br />

Scharlach-Eiche (Quercus coccinea)<br />

Wildapfel (Malus silvestris“<br />

Zitterpappel (Populus tremula)<br />

Wildbirne (Pyrus communis)<br />

Vogelbeere (Sorbus aucuparia)<br />

Mehlbeere (Surbus aria)<br />

Eibe (Taxus baccata)<br />

sowie verschiedene Obstgehölze als Halb- oder Hochstamm<br />

c) Strauchpflanzung (als Ortsrandeingrünung)<br />

Hasel (Coryllus avellana)<br />

Weißdorn (Crataegus monogyna)<br />

Schlehe (Prunus spinosa)<br />

Faulbaum (Rhamnus frangula)<br />

Rose (Ros canina)<br />

Purpurweide (Salix purpurea)<br />

Salweide (Salix caprea)<br />

Heckenkirsche (Lonicera nigra)<br />

Kreuzdorn (Rhamnus catharticus)<br />

Schw. Holunder (Sambucus nigra)<br />

Taubenholunder (Sambucus racemosa)<br />

Gew. Schneeball (Viburnum opulus)<br />

d) Strauchpflanzung (für Privatgärten)<br />

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bei ausreichend Platz (mind. 3 m Breite) alle unter c) genannten Arten sowie verschiedene<br />

standortgerechte Blütensträucher, zum Beispiel:<br />

Felsenbirne (Amelanchier lamarckii)<br />

Erbsenstrauch (Caragana arborescens)<br />

Blütenhartriegel (Cornus florida)<br />

Kornelkirsche (Cornus mas)<br />

Deutzie (Deutzia magnifica)<br />

Zaubernuß (Hamamelis spec.)<br />

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Bauernjasmin (Philadelphus coronarius)<br />

Zierkirschen (Prunus spec.)<br />

Rosen verschiedene Sorten<br />

Weiden verschiedene Sorten<br />

Flieder verschiedene Sorten<br />

Schneeball verschiedene Sorten<br />

Möglichst keine oder wenig buntlaubige Sorten verwenden.<br />

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3.1.6 Bei Funden historischer Art (z.B. Bodenfunde) ist umgehend die Untere Denkmalschutzbehörde<br />

oder das Landesamt für Denkmalpflege zu verständigen. Dem Beauftragten der<br />

Denkmalpflege ist jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gestatten.<br />

3.1.7 Bei Auftreten von auffälligen Bodenverfärbungen oder Gerüchen ist unverzüglich die Stadt<br />

Pfre<strong>im</strong>d zu verständigen.<br />

3.1.8 Elektrische Anlagen, Erdkabel<br />

Bereits eine Annäherung an elektrische Anlagen ist mit Lebensgefahr verbunden. Die<br />

Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik<br />

für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4) und die darin aufgeführten VDE-<br />

Best<strong>im</strong>mungen sind zu beachten.<br />

Bäume dürfen nur in einem Abstand von mehr als 2,50 m vom Kabel gepflanzt werden.<br />

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4. Erschließung<br />

4.1 Allgemeines<br />

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Das Allgemeine Wohngebiet und Mischgebiet wird über 3 Zufahrten von der Ringstraße her<br />

straßenmäßig erschlossen.<br />

Die Sammelstraße „Am Bubenweiher“ zweigt von der Ringstraße an der bisherigen<br />

Einmündung eines asphaltierten Feldweges zwischen der Z<strong>im</strong>mermann- und Landgraf Ulrich<br />

Straße ab. Von der Sammelstraße „Am Bubenweiher“ zweigt die Anliegerstraße<br />

„Am Hahnenkreuz“ nach Westen ab, die mit einer Wendeanlage endet. Nach Osten zweigt die<br />

Anliegerstraße „Am Neuweiher“ ab, die gegenüber der Müllerstraße wieder an die Ringstraße<br />

angebunden wird. Von der Anliegerstraße „Am Neuweiher“ zweigt an zwei Stellen die<br />

Anliegerstraße „Am Pfarrweiher“ ab, die als Ringstraße das Allgemeine Wohngebiet und<br />

Mischgebiet erschließt. Die Anliegerstraße „Am Pfarrweiher“ wird über die Verlängerung der<br />

Landgraf Johann Straße nochmals an die Ringstraße angebunden.<br />

Die Anliegerstraße „Schrebergartenweg“ wird beidseitig an die Anliegerstraße<br />

„Am Pfarrweiher“ angeschlossen. Zur Straße „Am Neuweiler“ gehört noch ein Anliegerweg,<br />

der bei Parzelle 38 nach Norden abzweigt und mit einer Wendeanlage endet.<br />

Die Sammelstraßen (am Bubenweiher, Landgraf Johann Straße) werden mit einer<br />

Fahrbahnbreite von 5,50 m und einem straßenbegleitenden Gehweg mit 1,50 m Breite<br />

ausgeführt (Regelquerschnitt 1). Die Anliegerstraßen „Am Hahnenkreuz“, „Am Neuweiher“<br />

und „Am Pfarrweiher“ sind mit einer Fahrbahnbreite von 5,00 m und einem 2,0 m breiten<br />

straßenbegleitenden Park- und Grünstreifen geplant (Regelquerschnitt 2). Die Anliegerstraße<br />

„Schrebergartenweg“ ist mit einer Fahrbahnbreite von 4,25 m und ebenfalls 2 m breiten Park-<br />

und Grünstreifen geplant (Regelquerschnitt 2a). Der Anliegerweg „Am Neuweiher“, der mit<br />

einer Wendeanlage endet und der Anliegerweg , der nach Süden von der Anliegerstraße „Am<br />

Hahnenkreuz“ abzweigt, wird mit einer Fahrbahnbreite von 4,75 m (Regelquerschnitt 3)<br />

geplant. Damit für Fußgänger und Radfahrer kurze Verbindungen innerhalb und zum Rand des<br />

Baugebietes bestehen, werden zwischen den Erschließungsstraßen und zum Rand des<br />

Baugebietes eigenständige Fuß- und Radwege mit einer Breite von 2,00 - 2,50 m vorgesehen.<br />

4.2 Wasserversorgung<br />

Das Allgemeine Wohn- und Mischgebiet wird an die bestehende Wasserversorgungsanlage der<br />

Stadt Pfre<strong>im</strong>d angeschlossen. Nach Auskunft der Stadt Pfre<strong>im</strong>d erlauben das Wasserdargebot<br />

und die Druckverhältnisse einen problemlosen Anschluß des geplanten Baugebietes an die<br />

vorhandene Wasserversorgungsanlage. In der Ringstraße liegen Versorgungsleitungen DN 150<br />

und DN 125, an die auch die Wasserleitungen für das Baugebiet an den drei geplanten<br />

Straßenanbindungen angeschlossen werden können.<br />

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4.3 Abwasserentsorgung<br />

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Die Entwässerung des Allgemeinen Wohn- und Mischgebietes erfolgt <strong>im</strong> Mischsystem.<br />

Das gesamte Gebiet wird an den vorhandenen Mischwasserkanal <strong>im</strong> Baugebiet westlich der<br />

Nabburger Straße angeschlossen.<br />

Zur Entlastung des öffentlichen Kanals ist auf den einzelnen Parzellen eine Versickerung oder<br />

Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers von Dächern, Hofflächen, Terrassen o.ä. zu<br />

betreiben.<br />

Im gesamten Geltungsbereich darf je 100 m² Parzellenfläche max. ein gedrosselter Abfluß von<br />

0,25 l/s in den öffentlichen Kanal abgegeben werden.<br />

4.4 Gasversorgung<br />

Im Bankett des asphaltierten Feldweges, der von der Ringstraße nach Süden abzweigt und <strong>im</strong><br />

Feldweg in der Verlängerung der Müllerstraße liegt bereits eine Gasversorgungsleitung<br />

DN 100.<br />

Die vorhandene Mitteldruckgasleitung <strong>im</strong> Feldweg in der Verlängerung der Müllerstraße wird<br />

<strong>im</strong> Zuge der Erschließungsmaßnahme in die geplante öffentliche Verkehrsfläche umverlegt.<br />

Das Baugebiet soll an das Netz der Gasversorgung <strong>Schwandorf</strong> GmbH angeschlossen werden.<br />

4.5 Energieversorgung<br />

Die Stromversorgung des Baugebietes wird durch die Energieversorgung Ostbayern AG<br />

(OBAG) gesichert.<br />

Sollte durch ein vorgezogenes Bauvorhaben, das vor Abschluß der Erschließungsmaßnahmen<br />

durchgeführt werden soll, die Bereitstellung eines provisorischen Stromanschlusses notwendig<br />

werden, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten durch den Verursachter (Bauherren) zu<br />

tragen.<br />

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Die Stadt Pfre<strong>im</strong>d hat mit Stadtratsbeschluß Nr. 40/98 die Aufstellung eines <strong>Bebauungsplan</strong>es gemäß § 2<br />

BauGB beschlossen, am 29.04.1998.<br />

Der Aufstellungsbeschluß wurde an der Amtstafel der Stadt Pfre<strong>im</strong>d gemäß § 2 (1) BauGB ortsüblich<br />

bekannt gemacht, vom 08.05.1998 - 30.07.1998.<br />

Die Anhörung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB erfolgte am 30.09.1998<br />

Bekanntmachung hierzu an der Amtstafel der Stadt Pfre<strong>im</strong>d vom 23.09.1998 bis 01.10.1998<br />

Der Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es lag mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB <strong>im</strong> Rathaus öffentlich aus:<br />

von 09.11.1998 bis 11.12.1998.<br />

Bekanntmachung hierzu an der Amtstafel der Stadt Pfre<strong>im</strong>d vom 30.10.1998 bis 14.12.1998<br />

Die Stadt Pfre<strong>im</strong>d hat mit Stadtratsbeschluß Nr. 02/99 nach Prüfung der Bedenken und Anregungen<br />

§ 3 (2) BauGB den <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen am 27.01.1999.<br />

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und damit Inkraftsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

am 20.05.1999<br />

gez.:<br />

Stadt Pfre<strong>im</strong>d Maier<br />

am 21.01.2005 1. Bürgermeister<br />

16:44<br />

13.01.2005

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