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Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

www.gmbh-online.de<br />

aushilfen A 850 / 1<br />

Wie Sie Personalengpässe jederzeit<br />

kostengünstig überbrücken<br />

darum geht es:<br />

Ob Sie zu bestimmten Zeiten das Personal Ihrer GmbH aufstocken<br />

wollen bzw. Vertreter für Mitarbeiter brauchen oder ob Sie Ihre qualifizierten<br />

Arbeitskräfte von einfachen Arbeiten entlasten wollen: Mit Aushilfen wird Ihre GmbH<br />

nicht nur flexibler – Sie können auch eine Menge Geld sparen. Denn Aushilfen sind in der<br />

Regel günstig. Zudem gelten für Aushilfsbeschäftigungen zum Teil Privilegien bei Steuern<br />

und Abgaben. Aber es gibt auch Einschränkungen. Wie Sie diese sicher einhalten und<br />

Aushilfen optimal einsetzen, erfahren Sie in diesem Beitrag.<br />

ihr autor:<br />

Sebastian Jördens, Bonn, Chefredakteur des „Praxishandbuchs<br />

GmbH-Geschäftsführer“. Als Autor zahlreicher<br />

Beiträge in Fachzeitschriften berät er insbesondere GmbH-Geschäftsführer.<br />

die themen:<br />

Günstige Vertretungen für die Urlaubszeit oder flexible<br />

Daueraushilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2<br />

400-€-Kräfte: Beschäftigung mit wenig Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

Kurzfristig Beschäftigte: Sie sparen die Sozialabgaben . . . . . . . . . . 6<br />

Studentische Aushilfen: Dauerhafte Beschäftigung mit<br />

geringen Abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

Schüler: Nützliche Helfer für leichte Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

Ausgabe 6/2010 3<br />

Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />

D<br />

E<br />

F<br />

G<br />

H<br />

I<br />

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Z


A 850 / 2 aushilfen<br />

z<br />

Günstige Vertretungen für die Urlaubszeit<br />

oder flexible Daueraushilfen<br />

Viele Geschäftsführer denken bei Aushilfen spontan an die<br />

Urlaubszeit. Aushilfen können dann Mitarbeiter vertreten,<br />

die im Urlaub sind. Eine wertvolle Unterstützung können<br />

Aushilfen aber auch leisten, indem sie ausgebildete Arbeitskräfte<br />

von einfachen Tätigkeiten entlasten. Das bietet<br />

sich für Arbeiten an, die nur in geringem Umfang oder unregelmäßig<br />

anfallen und für die keine besonderen Kenntnisse<br />

erforderlich sind (z. B. Aufräum- und Reinigungsarbeiten,<br />

Botendienste, Schreibarbeiten).<br />

Es gibt verschiedene Beschäftigungsformen für Aushilfen,<br />

die unterschiedliche Vergünstigungen beinhalten – aber<br />

auch Einschränkungen. Diese Beschäftigungsformen finden<br />

Sie im Folgenden erläutert:<br />

Aushilfstätigkeiten und ihre Besonderheiten<br />

Beschäftigung Besonderheiten Vorteile<br />

400-€-Kräfte t Pauschalabgabe für<br />

Arbeitgeber<br />

t 400-€-Grenze darf nicht<br />

überschritten werden<br />

Kurzfristig<br />

Beschäftigte<br />

Studentische<br />

Aushilfen<br />

(Werkstudenten)<br />

t Max. 50 Tage/2 Monate<br />

pro Jahr<br />

t Sozialabgabenfrei<br />

t Keine Entgeltgrenze<br />

t Nur RV-Beiträge<br />

t Während der Vorlesungszeiten<br />

max. 20<br />

Stunden pro Woche<br />

t Keine Entgeltgrenze<br />

Schüler t Erst ab 13. Lebensjahr<br />

t Besondere Regelungen<br />

zu Tätigkeit, Arbeitszeit/<br />

-lage und Urlaub<br />

t Befreiung von der ALV<br />

4 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Geringer Verwaltungsaufwand;<br />

attraktiv für Arbeitnehmer, da der<br />

Lohn für sie abzugsfrei ist<br />

Möglich bei Aushilfstätigkeiten<br />

für wenige Tage im Jahr (auch<br />

Vollzeit); wegen Sozialabgabenfreiheit<br />

sehr günstig<br />

Günstige Aushilfen, die häufig<br />

Spezialkenntnisse aus ihrem<br />

Studium einbringen können; auch<br />

dauerhafte Beschäftigung ist<br />

möglich.<br />

Sehr geringe Vergütungsforderungen;<br />

einsetzbar für leichte<br />

Tätigkeiten<br />

Praxishandbuch


z<br />

400-€-Kräfte:<br />

Beschäftigung mit wenig Aufwand<br />

Sogenannte Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt, weil<br />

das Melde- und Beitragsverfahren sehr einfach ist. Arbeitnehmer<br />

schätzen vor allem, dass sie die Vergütung ohne<br />

Abzüge ausgezahlt bekommen. Denn Steuern und Abgaben<br />

werden jeweils vom Arbeitgeber getragen. Der monatliche<br />

Verdienst darf allerdings in der Regel 400 € nicht<br />

überschreiten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).<br />

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aushilfen A 850 / 3<br />

Arbeitgeber-Pauschale für Steuern und Sozialabgaben<br />

Beschäftigen Sie Mitarbeiter auf 400-€-Basis, zahlt Ihre<br />

GmbH als Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von rund<br />

30 % des Bruttoverdienstes an die Minijob-Zentrale. Damit<br />

sind sämtliche Steuern und Sozialabgaben abgegolten<br />

(15 % gesetzliche Rentenversicherung; 13 % Krankenversicherung;<br />

2 % Lohnsteuer). Dazu kommen die Insolvenzgeldumlage<br />

und – wenn Ihre GmbH nicht mehr als 30<br />

Mitarbeiter beschäftigt – die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung<br />

im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleichsverfahren bei<br />

Schwangerschaft/Mutterschutz) und zusätzlich Beiträge<br />

zur Berufsgenossenschaft.<br />

Beschäftigen Sie Mitarbeiter, die Mitglied einer privaten<br />

Krankenversicherung sind, entfällt der Krankenversicherungsbeitrag<br />

(Geringfügigkeits-Richtlinie, 14.10.2009, Tz.<br />

1.1.1). Die Arbeitgeberpauschale fällt dann um 13 Prozentpunkte<br />

geringer aus.<br />

Anstatt der pauschalen Lohnsteuer von 2 % kann der Arbeitnehmer<br />

mit Lohnsteuerkarte bei Ihnen arbeiten. Bei<br />

dieser Variante spart Ihre GmbH die pauschale Steuer in<br />

Höhe von 2 %. Allerdings hat Ihre Lohnbuchhaltung dann<br />

einen etwas höheren Aufwand.<br />

Sie können die Pauschalsteuer auch auf die Minijobber<br />

abwälzen. Das müssen Sie dann vorab im Arbeitsvertrag<br />

Zzgl. Umlagen und<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Lohnsteuerkarte<br />

Ausgabe 6/2010 5


A 850 / 4 aushilfen<br />

Durchschnittswert<br />

entscheidet<br />

Sonderzahlungen<br />

beachten<br />

vereinbaren. musterformulierung: „Der Arbeitgeber<br />

zahlt die Lohnsteuer pauschal an die Bundesknappschaft. Im<br />

Innenverhältnis trägt der Arbeitnehmer die Lohnsteuer.“<br />

Wann die Verdienstgrenze von 400 € überschritten<br />

werden darf<br />

Seit Kurzem wird die 400-€-Grenze etwas lockerer angewendet.<br />

Davon profitiert Ihre GmbH, wenn Sie Minijobber<br />

haben, deren Lohn schwankt. Die 400-€-Grenze gilt in<br />

diesen Fällen auch als eingehalten, wenn die Vergütung im<br />

Beschäftigungszeitraum mehrfach darüber liegt. Entscheidend<br />

ist dann der Durchschnittsverdienst (Geringfügigkeits-Richtlinien,<br />

14.10.2009, Tz. 2.2.1.2).<br />

beispiel: Sie beschäftigen in Ihrer GmbH eine Aushilfe für<br />

ein komplettes Kalenderjahr. Saisonbedingt verdient die<br />

Aushilfe in den 3 Monaten Juli bis September 550 €. Dafür<br />

liegt der Verdienst in den übrigen 9 Monaten lediglich bei<br />

350 €. Der Durchschnittsverdienst wird so berechnet:<br />

Juli bis September 1.650 €<br />

Oktober bis Juni 3.150 €<br />

Summe 4.800 €<br />

Gleichmäßig auf die 12 Beschäftigungsmonate verteilt, erhält<br />

der Mitarbeiter durchschnittlich 400 €. Die Geringfügigkeitsgrenze<br />

wird also eingehalten!<br />

beachten sie: Erhalten die sozialversicherungspflichtig<br />

beschäftigten Mitarbeiter Ihrer GmbH Sonderzahlungen<br />

wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, haben in der Regel<br />

auch die Minijobber einen Anspruch darauf. Die 400-€-<br />

Grenze kann dadurch überschritten werden. Das Arbeitsverhältnis<br />

würde dann steuer- und sozialabgabenpflichtig<br />

werden (BSG, 28.2.1984, Az: 12 RK 21/83)!<br />

6 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


eispiel: Ein Minijobber ist dauerhaft in der GmbH beschäftigt.<br />

Er hat Anspruch auf 300 € Weihnachtsgeld. Das<br />

wird dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet. Damit<br />

die jährliche Entgeltgrenze von (12 Monate × 400 €=)<br />

4.800 € nicht überschritten wird, darf die reguläre Vergütung<br />

4.500 € pro Jahr bzw. (4.500€/12 Monate =) 375€<br />

pro Monat betragen.<br />

Mehr als 400 € monatlich können Sie Minijobbern zahlen,<br />

wenn Sie ihnen steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsextras<br />

gewähren. Die werden bei der 400-€-Grenze<br />

nicht berücksichtigt. Begünstigt sind z. B. Kindergartenzuschüsse,<br />

Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung,<br />

Sachzuwendungen bis zum Wert von 44 € pro<br />

Monat.<br />

Das gilt bei mehreren Beschäftigungen gleichzeitig<br />

Mitarbeiter dürfen 1 Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigung bei einem anderen<br />

Unternehmen ausüben. Der Mitarbeiter kann allerdings<br />

nicht gleichzeitig in Ihrer GmbH im Minijob und in der<br />

Hauptbeschäftigung angestellt sein. In diesem Fall würde<br />

der Verdienst von beiden Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet<br />

werden und damit die 400-€-Grenze überschreiten.<br />

Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung vom Mitarbeiter<br />

geben, dass er keine weiteren Minijobs ausübt.<br />

Am besten nehmen Sie diese Klausel in den Arbeitsvertrag<br />

auf.<br />

Einfaches Meldeverfahren<br />

Bei Minijobbern ist der Verwaltungsaufwand für Ihre<br />

GmbH sehr gering: Sie melden den Minijobber elektronisch<br />

bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft<br />

Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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aushilfen A 850 / 5<br />

Zusammenrechnung<br />

Ausgabe 6/2010 7


A 850 / 6 aushilfen<br />

Meldung<br />

wie bei Minijobs<br />

an. An diese Stelle richten Sie auch die Pauschalabgabe sowie<br />

die Umlagen.<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See<br />

Minijob-Zentrale<br />

45115 Essen<br />

Tel.: (01801) 200504<br />

Internet: www.minijob-zentrale.de<br />

achtung: Meldungen und Beiträge zur Berufsgenossenschaft<br />

werden nicht über die Minijob-Zentrale abgewickelt.<br />

Das regeln Sie über die Berufsgenossenschaft.<br />

Muster-Arbeitsvertrag für 400-€-Kräfte<br />

Einen Muster-Arbeitsvertrag für 400-€-Kräfte finden Sie<br />

im Abonnentenbereich Ihres „Praxishandbuchs für den<br />

GmbH-Geschäftsführer“ im Internet unter der Adresse:<br />

www.gmbh-online.de. Das Passwort entnehmen Sie bitte<br />

der aktuellen Ausgabe.<br />

z<br />

Kurzfristig Beschäftigte:<br />

Sie sparen die Sozialabgaben<br />

Besonders günstig sind Aushilfen, die sie nur kurzfristig in<br />

Ihrer GmbH beschäftigen. Die Meldungen und Beitragszahlungen<br />

laufen wie bei Minijobs über die Minijob-Zentrale<br />

der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-<br />

Bahn-See. Für Ihre GmbH entfällt aber die bei Minijobs zu<br />

zahlende Pauschalabgabe. Die GmbH führt lediglich Beiträge<br />

an die Berufsgenossenschaft ab sowie die Insolvenzgeldumlage<br />

und – bei höchstens 30 Mitarbeitern – die Umlagen<br />

U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2<br />

(Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschutz).<br />

Allerdings ist die Sozialversicherungsfreiheit an Bedingungen<br />

gebunden. Halten Sie diese nicht ein, drohen Nachzahlungen<br />

an die Sozialversicherungen.<br />

8 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

www.gmbh-online.de<br />

Praxishandbuch


Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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aushilfen A 850 / 7<br />

1. Im Voraus befristeter Vertrag<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung kann eine Aushilfe insgesamt<br />

nicht länger als 50 Tage oder 2 Monate pro Kalenderjahr<br />

ausüben (siehe Seite A 850/8). Der Gesetzgeber verlangt,<br />

dass die Beschäftigung entweder aufgrund ihrer<br />

Eigenart oder vertraglich auf die maximal zulässige Beschäftigungszeit<br />

befristet ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).<br />

Vereinbaren Sie immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag<br />

mit einer klaren zeitlichen Befristung. So halten Sie<br />

die Zeitgrenze sicher ein. Denn: Eine Befristung ist nur<br />

gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurde (§ 14 Abs. 4<br />

TzBfG). musterformulierung: Der Arbeitnehmer wird<br />

vom … (Datum) bis einschließlich … (Datum) befristet<br />

für … (Beschreibung der Tätigkeit) eingestellt.<br />

Befristung muss sachlich begründet sein<br />

Haben Sie einen Mitarbeiter früher schon einmal in Ihrer<br />

GmbH beschäftigt, ist eine Befristung in der Regel nur mit<br />

sachlichem Grund zulässig (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Andernfalls<br />

könnte der Mitarbeiter gerichtlich feststellen lassen,<br />

dass der Vertrag unbefristet geschlossen wurde. Die Beschäftigung<br />

wäre dann von vornherein sozialversicherungspflichtig.<br />

Mögliche Gründe:<br />

w Vertretung eines anderen Mitarbeiters,<br />

w vorübergehender personeller Mehrbedarf, z. B. wegen<br />

eines Großauftrags,<br />

w Befristung auf Wunsch des Mitarbeiters.<br />

Ohne Begründung ist eine Befristung nur ausnahmsweise<br />

zulässig, wenn<br />

w der Mitarbeiter zuvor noch nie in Ihrer GmbH beschäftigt<br />

war (§ 14 Abs. 2 TzBfG) oder<br />

w Ihre GmbH vor nicht mehr als 4 Jahren gegründet wurde<br />

(§ 14 Abs. 2a TzBfG).<br />

Unwirksame<br />

Befristung<br />

Befristung<br />

ohne Grund<br />

Ausgabe 6/2010 9


A 850 / 8 aushilfen<br />

50 Tage oder 2 Monate – welche Zeitgrenze gilt?<br />

Welche Zeitgrenze zu berücksichtigen ist, richtet sich nach<br />

den Wochenarbeitstagen:<br />

2 Monate 50 Tage<br />

Beschäftigung an mindestens 5 Arbeitstagen<br />

pro Woche oder<br />

mehrmalige kurzfristige Beschäftigung<br />

in einem Kalenderjahr mit wöchentlich<br />

5 Tagen oder mehr, die keine vollen Kalendermonate<br />

betragen (Hier gilt die<br />

Grenze von 60 Tagen.)<br />

Zusammenrechnung<br />

beachten sie: Übt ein Mitarbeiter mehrere kurzfristige<br />

Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahrs aus, werden<br />

die Zeiten zusammengerechnet. Das gilt gleichermaßen<br />

für kurzfristige Beschäftigungen in Ihrer GmbH wie<br />

auch für solche Beschäftigungen in anderen Unternehmen.<br />

Das kann dazu führen, dass die Zeitgrenze überschritten<br />

wird und die Beschäftigung dadurch sozialversicherungspflichtig<br />

wird.<br />

wichtig: Lassen Sie sich im Arbeitsvertrag oder in einem<br />

Personalfragebogen schriftlich bestätigen, dass der Mitarbeiter<br />

keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen im laufenden<br />

Kalenderjahr ausgeübt hat bzw. wie lange er bereits<br />

kurzfristig bei anderen Arbeitgebern beschäftigt war. Auf<br />

10 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Beschäftigung an weniger als 5 Tagen pro<br />

Woche oder<br />

mehrmalige kurzfristige Beschäftigung<br />

in einem Kalenderjahr mit weniger als<br />

5 Arbeitstagen pro Woche oder<br />

mehrmalige kurzfristige Beschäftigung<br />

in einem Kalenderjahr mit mindestens<br />

5 Arbeitstagen pro Woche und Beschäftigungen<br />

mit weniger als 5 Arbeitstagen<br />

pro Woche<br />

beispiel: Eine Aushilfe hat zu Beginn des Jahres bei einem<br />

anderen Arbeitgeber 2 Wochen lang an jeweils 5 Arbeitstagen<br />

gearbeitet (= 10 Arbeitstage). In Ihrer GmbH soll die<br />

Aushilfe ebenfalls an 5 Tagen arbeiten. Damit gilt die 2-<br />

Monats-Grenze bzw. die 60-Tage-Grenze, weil mehrere<br />

Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Sie dürfen<br />

die Aushilfe also noch 50 Tage lang einsetzen.<br />

Praxishandbuch


die Versicherung können Sie sich berufen. Sie schützen Ihre<br />

GmbH damit vor späteren Beitragsnachforderungen durch<br />

die Sozialversicherer.<br />

Musterformulierung<br />

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf dessen ausdrücklichen<br />

Wunsch ein sozialversicherungsfreies, kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis<br />

nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Der<br />

Arbeitnehmer bestätigt,<br />

1. dass er im laufenden Kalenderjahr keine/folgende weitere<br />

kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat (ggf. Auflistung<br />

mit Arbeitgeber und Beschäftigungszeitraum),<br />

2. dass er derzeit keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen<br />

ausübt,<br />

3. dass er dem Arbeitgeber während seiner Tätigkeit bei<br />

diesem die Aufnahme weiterer kurzfristiger Beschäftigungen<br />

sofort anzeigen wird.<br />

Regelmäßige Tätigkeit mit Rahmenarbeitsvertrag<br />

Soll eine Tätigkeit fortlaufend ausgeübt werden, können<br />

Sie sie als kurzfristige Beschäftigung gestalten, indem Sie<br />

einen Rahmenarbeitsvertrag abschließen. Die Laufzeit<br />

darf bis zu 1 Jahr betragen. Wollen Sie anschließend einen<br />

neuen Rahmenvertrag abschließen, sollten zwischen beiden<br />

Verträgen mindestens 2 Monate liegen. Andernfalls<br />

werden die Beschäftigungen zusammengerechnet, und die<br />

maximale Beschäftigungsdauer für kurzfristige Beschäftigungen<br />

würde überschritten werden (Geringfügigkeits-<br />

Richtlinie, 14.10.2009, Tz. 3.2).<br />

Musterformulierung für einen Rahmenvertrag<br />

Die folgenden Vereinbarungen gelten im Rahmen eines<br />

Arbeitsverhältnisses beginnend mit dem … (Datum) bis<br />

zum … (Datum). Die Beschäftigung ist in dieser Zeit auf<br />

maximal 50 Arbeitseinsätze beschränkt.<br />

Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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aushilfen A 850 / 9<br />

Bis 1 Jahr<br />

Ausgabe 6/2010 11


A 850 / 10 aushilfen<br />

Untergeordnete<br />

Bedeutung<br />

2. Keine Berufsmäßigkeit<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung darf für den Mitarbeiter<br />

nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein.<br />

Das heißt: Die Tätigkeit darf für ihn nicht die Haupteinnahmequelle<br />

für den Lebensunterhalt sein. Sonst gehen<br />

die Sozialversicherungsträger davon aus, dass die Tätigkeit<br />

berufsmäßig ausgeübt wird. Die Einkünfte daraus wären<br />

dann sozialversicherungspflichtig.<br />

Die Gefahr von Berufsmäßigkeit bei verschiedenen Personengruppen<br />

Berufsmäßigkeit ausgeschlossen Berufsmäßigkeit möglich<br />

t Hausfrauen<br />

t Schüler/Studenten<br />

t Personen, die sozialversicherungspflichtig<br />

in einem anderen Unternehmen<br />

beschäftigt sind<br />

t Rentner<br />

t Aushilfen zwischen Schulabschluss<br />

und Studienbeginn<br />

Einheitliche<br />

Beschäftigung<br />

3. Keine weitere Beschäftigung in Ihrer GmbH<br />

Sozialversicherungsrechtlich werden Anstellungen bei einem<br />

Arbeitgeber als einheitliches Beschäftigungsverhältnis<br />

betrachtet. Es ist also nicht möglich, dass Sie einen Mitar-<br />

12 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

www.gmbh-online.de<br />

t Arbeitssuchende und Bezieher von<br />

Arbeitslosengeld<br />

t Wehr- und Zivildienstleistende<br />

t Eigene Mitarbeiter in Elternzeit oder<br />

während eines unbezahlten Urlaubs<br />

t Kurzfristige Beschäftigung während<br />

des Erholungsurlaubs<br />

t Aushilfen, die zwischen Ausbildung<br />

und anstehendem Studienbeginn<br />

arbeiten<br />

Sind Sie nicht sicher, ob ein Mitarbeiter als sozialversicherungsfreier<br />

kurzfristig Beschäftigter gilt, fragen Sie<br />

bei der Minijob-Zentrale nach. Berufsmäßigkeit ist in jedem<br />

Fall ausgeschlossen, wenn ein Mitarbeiter nicht<br />

mehr als 400 € monatlich verdient. In diesen Fällen müssen<br />

Sie die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung also<br />

nicht prüfen. Sind die Zeitgrenzen eingehalten, können<br />

Sie von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgehen (Geringfügigkeits-Richtlinien,<br />

Tz. 2.3.3).<br />

Praxishandbuch


eiter als regulären Arbeitnehmer und zu bestimmten Zeiten<br />

als kurzfristig Beschäftigten einstellen. Der Verdienst<br />

aus beiden Beschäftigungen würde dann zusammengerechnet<br />

und die Sozialabgaben auf die Gesamtsumme berechnet<br />

werden (Geringfügigkeits-Richtlinie, 14.10.2009,<br />

Tz. 2.1).<br />

beispiel: Ein Unternehmen beschäftigt eine Aushilfe auf<br />

400-€-Basis. In der Urlaubszeit soll die Aushilfe vorübergehend<br />

Vollzeit beschäftigt werden. Der Verdienst würde<br />

entsprechend über 400 € liegen. Selbst wenn der Arbeitgeber<br />

den bisherigen Minijob vorher kündigt und stattdessen<br />

eine kurzfristige Beschäftigung vereinbart, wäre die<br />

Tätigkeit sozialversicherungspflichtig (LSG Schleswig-<br />

Holstein, 19.10.2005, Az: L 5 KR 101/04).<br />

Arbeitsvertrag für kurzfristig Beschäftigte<br />

Einen Muster-Arbeitsvertrag für kurzfristig Beschäftigte<br />

finden Sie auf der Internet-Seite Ihres „Praxishandbuchs<br />

GmbH-Geschäftsführer“ zum kostenlosen Download.<br />

Die Internet-Adresse lautet: www.gmbh-online.de.<br />

Das Passwort entnehmen Sie bitte der Titelseite der aktuellen<br />

Ausgabe.<br />

z<br />

Studentische Aushilfen: Dauerhafte<br />

Beschäftigung mit geringen Abgaben<br />

Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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aushilfen A 850 / 11<br />

Für Studenten gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg.<br />

Sie sind von den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

befreit. Beiträge werden lediglich<br />

in der Rentenversicherung und der Unfallversicherung fällig.<br />

Die Anmeldung der Beschäftigung läuft über die zuständige<br />

Krankenkasse.<br />

Das Werkstudentenprivileg greift aber nur, wenn das Studium<br />

gegenüber der Arbeit im Vordergrund steht. Dafür<br />

werden folgende Kriterien herangezogen (Richtlinie für<br />

Ausgabe 6/2010 13


A 850 / 12 aushilfen<br />

Immatrikulationsbescheinigung<br />

Höchstens<br />

in 26 Wochen<br />

die Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen<br />

Personen, 27.7.2004, Tz. 1.2):<br />

w Der Student arbeitet ausschließlich in den Semesterferien<br />

in Ihrer GmbH oder ausnahmsweise bis zu<br />

2 Wochen über die Semesterferien hinaus.<br />

w Außerhalb der Semesterferien beschäftigen Sie den<br />

Studenten mit höchstens 20 Stunden pro Woche.<br />

w Die Aushilfstätigkeit findet ausschließlich in Abendund<br />

Nachtstunden sowie an freien Tagen (Feiertagen<br />

sowie Samstagen und Sonntagen) statt. Die Zahl der<br />

Wochenstunden ist dann unerheblich.<br />

wichtig: Lassen Sie sich vor einer Beschäftigung eine Immatrikulationsbescheinigung<br />

der Universität oder Fachhochschule<br />

vorlegen und nehmen Sie eine Kopie davon zu<br />

den Personalakten. Achten Sie auch darauf, dass Sie keine<br />

Langzeitstudenten einstellen. Denn wenn jemand bereits<br />

länger als 25 Semester eingeschrieben ist, wird das Werkstudentenprivileg<br />

möglicherweise aberkannt (Richtlinie<br />

für die Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und<br />

ähnlichen Personen, 27.7.2004, Tz. 1.2.2).<br />

Längere Arbeitszeit bei befristeter Beschäftigung<br />

Beschäftigen Sie einen Studenten mehrmals oder arbeitet<br />

er auch bei einem anderen Arbeitgeber, gilt das Werkstudentenprivileg<br />

nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten<br />

höchstens in 26 Wochen (182 Kalendertage) länger als 20<br />

Stunden arbeitet. Ergibt die Zusammenrechnung Beschäftigungszeiten<br />

von mehr als 26 Wochen, besteht vom Beginn<br />

der Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in<br />

dem erkennbar ist, dass der genannte Zeitraum überschritten<br />

wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und<br />

Arbeitslosenversicherung. Für die Berechnung werden<br />

sämtliche Beschäftigungen des Studenten innerhalb der<br />

vorangegangenen 12 Monate einschließlich der Beschäftigungen<br />

während der vorlesungsfreien Zeit einbezogen.<br />

14 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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aushilfen A 850 / 13<br />

Studenten als geringfügig Beschäftigte<br />

Studenten können Sie auch als geringfügig Beschäftigte<br />

einstellen – als Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte.<br />

Dann gelten die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

und Meldeverfahren für diese Beschäftigungsarten.<br />

Verdient ein Student bei Ihnen nicht mehr als 400 €, wird<br />

er zwar auch von der Rentenversicherungspflicht befreit.<br />

Dafür muss Ihre GmbH die Pauschalbeiträge von rund<br />

30 % an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-<br />

Bahn-See entrichten. Es kann sich für Sie deshalb oftmals<br />

rechnen, dem Studenten einen etwas höheren Lohn zu<br />

zahlen, um die 400-€-Grenze zu überwinden.<br />

Muster-Arbeitsvertrag für studentische Aushilfen<br />

Einen Muster-Arbeitsvertrag für studentische Aushilfen<br />

finden Sie im Abonnentenbereich Ihres „Praxishandbuchs<br />

für den GmbH-Geschäftsführer“ im Internet.<br />

Adresse: www.gmbh-online.de. Das Passwort entnehmen<br />

Sie bitte der aktuellen Ausgabe.<br />

z<br />

Schüler:<br />

Nützliche Helfer für leichte Arbeiten<br />

Die Beschäftigung von Schülern ist besonders günstig und<br />

flexibel möglich. Vor allem in der Urlaubszeit können<br />

Schüler die übrigen Mitarbeiter von einfachen Tätigkeiten<br />

entlasten. Sie können z. B. leichte Handreichungen oder<br />

Putz- und Aufräumarbeiten erledigen. Da viele Schüler<br />

sich gut mit Computern auskennen, sind sie aber auch für<br />

Büroarbeiten gut einsetzbar. Schüler melden Sie wie andere<br />

Arbeitnehmer auch<br />

w bei der Minijob-Zentrale an, wenn sie geringfügig –<br />

entweder als kurzfristig Beschäftigte oder als 400-€-<br />

Kräfte – in Ihrer GmbH arbeiten, oder<br />

Ausgabe 6/2010 15


A 850 / 14 aushilfen<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

Ab 13 Jahre<br />

5 Tage pro Woche<br />

w bei der zuständigen Krankenkasse, wenn Sie sie sozialversicherungspflichtig<br />

beschäftigen.<br />

beachten sie: Wollen Sie Schüler in Ihrer GmbH einsetzen,<br />

die noch keine 18 Jahre alt sind, müssen Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

(JArbSchG) beachten. Danach<br />

gelten Einschränkungen bzgl. Alter, erlaubten Arbeiten<br />

sowie erlaubter Arbeitszeit und -dauer.<br />

Ab diesem Alter dürfen Sie Schüler beschäftigen<br />

Kinder und Jugendliche dürfen Sie in Ihrer GmbH erst ab<br />

vollendetem 13. Lebensjahr beschäftigen. Und auch dann<br />

sind die möglichen Arbeiten noch sehr eingeschränkt. Das<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz sieht folgende Altersstaffelungen<br />

vor (§ 5 JArbSchG):<br />

w Kinder unter 13 Jahre dürfen Sie gar nicht beschäftigen,<br />

es sei denn, sie machen in Ihrer GmbH ein Betriebspraktikum.<br />

w Kinder ab dem 13. bis zum 15. Lebensjahr dürfen Sie nur<br />

mit der Einwilligung ihrer Eltern beschäftigen.<br />

w Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr dürften Sie dann<br />

regulär einstellen. Aber: Für vollzeitschulpflichtige<br />

Jugendliche gelten dieselben Regeln wie für Kinder<br />

zwischen 13 und 15 (§ 2 JArbSchG).<br />

Lassen Sie sich z. B. den Kinderausweis oder die Kopie<br />

der Geburtsurkunde vorlegen, um einen Beleg für das<br />

Alter des Schülers zu haben. Noch besser: Sie lassen sich<br />

generell von allen noch nicht volljährigen Schülern, die<br />

in Ihrer GmbH arbeiten wollen, eine Einverständniserklärung<br />

der Eltern geben. Aus der sollte sich auch das Alter<br />

des Kindes bzw. des Jugendlichen ergeben.<br />

Dauer und Lage der Arbeitszeit<br />

Für Kinder und Jugendliche gelten besondere Einschränkungen<br />

bzgl. der Arbeitszeit und -dauer. Generell dürfen<br />

16 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


Musterformulierung<br />

Wir, … (Namen der Eltern), als Erziehungsberechtigte<br />

des/der am … geborenen … (Name des Schülers), sind<br />

damit einverstanden, dass unser Sohn/unsere Tochter vom<br />

… bis … eine Beschäftigung als … (Art der Tätigkeit) bei<br />

der … GmbH in … annimmt. Die Arbeitszeit beträgt täglich<br />

maximal 6 Stunden bei 5 Arbeitstagen pro Woche.<br />

Sie sie in Ihrer GmbH nur an 5 Tagen pro Woche beschäftigen.<br />

An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in der Regel<br />

nicht. Ausnahmen gelten für vollzeitschulpflichtige Jugendliche<br />

während der Schulferien für maximal 4 Wochen<br />

pro Kalenderjahr.<br />

Altersgruppe Generelle Arbeitszeiten<br />

Kinder im Alter<br />

von 13 und 14 Jahren<br />

Jugendliche ab 15 Jahre während<br />

der Schulzeit<br />

Jugendliche und vollzeitschulpflichtige<br />

Jugendliche während der<br />

Schulferien für max. 4 Wochen im<br />

Kalenderjahr<br />

Jugendliche ab 16 Jahre und vollzeitschulpflichtige<br />

Jugendliche ab<br />

16 Jahre während der Schulferien<br />

für max. 4 Wochen im Kalenderjahr<br />

beachten sie auch die Pausenregeln: Arbeitet ein schulpflichtiger<br />

Jugendlicher mehr als 4,5 Stunden bis 6 Stunden<br />

am Tag, müssen Sie ihm insgesamt mindestens 30 Minuten<br />

(unbezahlte) Pausen gönnen. Arbeitet er mehr als 6<br />

Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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aushilfen A 850 / 15<br />

Auch während der Schulferien:<br />

t höchstens 2 Stunden täglich (in landwirtschaftlichen<br />

Betrieben max. 3 Stunden)<br />

t nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr<br />

Wie Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren<br />

t höchstens 8 Stunden täglich<br />

t höchstens 40 Stunden pro Woche<br />

t zwischen 6 und 20 Uhr<br />

t Im Gaststätten und Schaustellergewerbe<br />

bis 22 Uhr<br />

t In mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr<br />

t In der Landwirtschaft ab 5 oder bis 21 Uhr<br />

t In Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr<br />

(mindestens 17 Jahre: ab 4 Uhr)<br />

Pausen<br />

Ausgabe 6/2010 17


A 850 / 16 aushilfen<br />

Voller Beschäftigungsmonat<br />

Stunden, verlängert sich der Pausenanspruch auf 60 Minuten.<br />

(§ 11 JArbSchG).<br />

So viel Urlaub steht Schülern zu<br />

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Schüler Anspruch<br />

auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch entsteht,<br />

wenn ein Schüler einen vollen Monat in Ihrer GmbH beschäftigt<br />

ist. Er beträgt im Kalenderjahr (§ 19 JArbSchG):<br />

w 30 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn<br />

des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt sind,<br />

w 27 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn<br />

des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt sind,<br />

w 25 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn<br />

des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt sind.<br />

achtung: Der Urlaubsanspruch basiert auf einer 6-Tage-<br />

Woche. Max. darf ein Schüler aber 5 Tage pro Woche arbeiten.<br />

Sie müssen die Tage also zunächst auf die Arbeitstage<br />

umrechnen, die der Schüler bei Ihnen in der Woche beschäftigt<br />

ist. Und: Gewähren Sie Mitarbeitern Ihrer GmbH<br />

mehr Urlaub, als ihnen gesetzlich zusteht, müssen Sie auch<br />

den Urlaub für Schüler in gleichem Maße verlängern.<br />

Den vollen Urlaubsanspruch erreichen Schüler, wenn sie 6<br />

Monate in Ihrer GmbH beschäftigt waren. Bei einer kürzeren<br />

Beschäftigungsdauer steht ihnen für jeden vollen<br />

Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zu.<br />

beispiel: Ein 16-jähriger Schüler arbeitet in den Sommerferien<br />

den kompletten August an 5 Tagen als Aushilfe in<br />

Ihrer GmbH.<br />

Jahresurlaub bei einer 5-Tage Woche 27 × 5/6 = 22,5<br />

Urlaubstage<br />

Urlaubstage bei Beschäftigung von<br />

1 Monat<br />

Der Schüler hat also Anspruch auf aufgerundet 2 Arbeitstage<br />

bezahlten Urlaub.<br />

18 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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22,5/12 = 1,875<br />

Urlaubstage<br />

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abschreibungen A 80 / 1<br />

So schreiben Sie Investitionen<br />

schnell steuerlich ab<br />

Investitionen im Anlagevermögen Ihrer GmbH werden in der Regel über<br />

darum geht es:<br />

mehrere Jahre abgeschrieben. Wie hoch allerdings die Abschreibungsbeträge<br />

sind und über welchen Zeitraum Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, können<br />

Sie in gewissem Rahmen beeinflussen. Mit der Wahl der optimalen Abschreibungsmethode<br />

können Sie so die Liquidität Ihrer GmbH entscheidend verbessern. Es ist deshalb wichtig,<br />

dass Sie als Geschäftsführer die unterschiedlichen Abschreibungsarten kennen. Welche es<br />

gibt und wie Sie sie optimal für Ihre GmbH einsetzen, lesen Sie in diesem Beitrag.<br />

ihre autorin:<br />

Christiane Terlinden, Frankfurt am Main, ist als Steuerberaterin<br />

bei der Steuerberatungsgesellschaft TaxConsult<br />

GmbH in Frankfurt am Main tätig. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die<br />

steuerliche Beratung von GmbHs und deren Gesellschaftern.<br />

die themen:<br />

Die Wahl der richtigen Abschreibungsart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2<br />

Bemessungsgrundlage: Von welchem Betrag abgeschrieben wird . 2<br />

Abschreibungsdauer: Auf diese Jahre werden die Kosten verteilt . . 3<br />

Beginn und Ende: Wie im ersten und letzten Jahr der Nutzung<br />

abgeschrieben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />

1. Lineare Abschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

2. Degressive Abschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

3. Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . 9<br />

4. Abschreibungen für außergewöhnliche Abnutzung . . . . . . . . . . 11<br />

5. Abschreibungen nach der Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

6. Erhöhte Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

7. Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe . . . . . . . . 14<br />

8. Investitionsabzugsbetrag: Kosten vor der Anschaffung geltend<br />

machen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

Ausgabe 6/2010 19<br />

Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />

D<br />

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A 80 / 2 abschreibungen<br />

Steuern sparen<br />

Aktuelle<br />

Regelungen<br />

Kaufpreis<br />

z<br />

Die Wahl der richtigen Abschreibungsart<br />

Betriebsausgaben senken den Gewinn und damit die Steuerlast<br />

Ihrer GmbH. Doch nicht alle Ausgaben wirken sich<br />

sofort in vollem Umfang steuerlich aus. Schafft Ihre GmbH<br />

Wirtschaftsgüter an oder stellt sie her, werden die Kosten<br />

vielmehr über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben<br />

– also für jedes Jahr anteilig geltend gemacht –,<br />

wenn das Wirtschaftsgut länger als 1 Jahr im Anlagevermögen<br />

der GmbH verbleibt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).<br />

Es gibt einige unterschiedliche Abschreibungsarten. Dadurch<br />

haben Sie einen gewissen Gestaltungsspielraum und<br />

können die Steuerbelastung Ihrer GmbH beeinflussen.<br />

Meistens ist es vorteilhaft, möglichst schnell hohe Beträge<br />

abzuschreiben – besonders, wenn Ihre GmbH in einem<br />

Jahr hohe Gewinne erzielt. So können Sie die Liquidität Ihrer<br />

GmbH entscheidend verbessern. Durch die Wahl der<br />

passenden Abschreibungsart können Sie das erreichen.<br />

Voraussetzungen für die Nutzung von<br />

Abschreibungsarten<br />

Allerdings ist nicht jede Abschreibungsart für jedes Wirtschaftsgut<br />

nutzbar. Und einige Abschreibungsarten können<br />

nur Unternehmen nutzen, die bestimmte Größenkriterien<br />

nicht überschreiten. Um also den Gestaltungsspielraum bei<br />

Abschreibungen optimal nutzen zu können, sollten Sie die<br />

aktuellen steuerlichen Abschreibungsarten und die Nutzungsvoraussetzungen<br />

kennen.<br />

z<br />

Bemessungsgrundlage: Von welchem<br />

Betrag abgeschrieben wird<br />

Anschaffungskosten<br />

Kauft Ihre GmbH ein Wirtschaftsgut, wird in vielen Fällen<br />

der Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für eine Abschreibung<br />

sein. Bisweilen wird der Betrag jedoch um<br />

20 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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abschreibungen A 80 / 3<br />

w Anschaffungsnebenkosten (direkt zuzuordnende Kosten,<br />

die anfallen, um ein Wirtschaftsgut in betriebsbereiten<br />

Zustand zu versetzen) erhöht bzw.<br />

w Preisminderungen gekürzt (§ 255 Abs. 1 HGB).<br />

Anschaffungsnebenkosten Preisminderungen<br />

t Lieferkosten<br />

t Montagekosten<br />

t Kosten der Inbetriebnahme<br />

(z. B. Zulassungskosten)<br />

t Maklerprovision<br />

t Notargebühren<br />

t Nicht abziehbare Vorsteuer<br />

Herstellungskosten<br />

Stellt Ihre GmbH ein Wirtschaftsgut selbst her bzw. lässt<br />

es individuell herstellen, sind die Herstellungskosten Bemessungsgrundlage<br />

für die Abschreibung. Dazu gehören<br />

w Materialkosten,<br />

w Fertigungskosten (z. B. gezahlte Löhne),<br />

w Sondereinzelkosten der Fertigung (z. B. Kauf eines<br />

bestimmten Werkzeugs) sowie<br />

w anteilige notwendige Material- und Fertigungsgemeinkosten<br />

in Ihrer GmbH (z. B. Kosten für Personalverwaltung,<br />

Miete oder Energie, soweit diese auf den Herstellungsbereich<br />

entfallen).<br />

z<br />

t Skonti<br />

t Rabatte<br />

t Boni<br />

t Investitionsabzugsbetrag<br />

(Herabsetzung, siehe<br />

Seite A 80/16)<br />

t Investitionszuschüsse<br />

(Wahlrecht)<br />

Abschreibungsdauer: Auf diese Jahre<br />

werden die Kosten verteilt<br />

Der Zeitraum, über den ein Wirtschaftsgut steuerlich abgeschrieben<br />

wird, richtet sich nach der sogenannten betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer. Die wird nach den Vorga-<br />

Bestandteile<br />

AfA-Tabellen<br />

Ausgabe 6/2010 21


A 80 / 4 abschreibungen<br />

ben der allgemeinen und einiger branchenspezifischer<br />

amtlicher AfA-Tabellen ermittelt (AfA = Absetzung für Abnutzung).<br />

Gibt es für die Branche Ihrer GmbH eine spezielle<br />

Tabelle, hat diese Vorrang vor der allgemeinen Tabelle.<br />

beispiel: Ein Teppich wird nach der allgemeinen AfA-Tabelle<br />

über 8 Jahre abgeschrieben. Nach der Tabelle für das<br />

Gastgewerbe beträgt die Abschreibungsdauer jedoch nur 5<br />

Jahre. GmbHs aus dieser Branche setzen also die kürzere<br />

Nutzungsdauer an.<br />

Die steuerliche Abschreibungsdauer ist nicht unbedingt<br />

mit der für die Handelsbilanz relevanten Nutzungsdauer<br />

identisch. Die Finanzverwaltung und auch die Finanzgerichte<br />

lassen Abweichungen von den AfA-Werten aber nur<br />

in besonders begründeten Fällen zu.<br />

Ist die angegebene Nutzungsdauer für ein Wirtschaftsgut<br />

aus Ihrer Sicht zu lang, können Sie aber eine kürzere<br />

Frist ansetzen. Teilen Sie dem Finanzamt dazu separat<br />

die Gründe mit! Richten Sie sich aber darauf ein, dass es<br />

zu Rückfragen kommt. Auch im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />

kann es später noch Diskussionen geben.<br />

AfA-Tabellen zum Download<br />

Die aktuellen AfA-Tabellen finden Sie im Internet unter<br />

www.gmbh-online.de zum Download. Das Passwort entnehmen<br />

Sie bitte der Titelseite der aktuellen Ausgabe.<br />

z<br />

Beginn und Ende: Wie im ersten und letzten<br />

Jahr der Nutzung abgeschrieben wird<br />

Die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt, indem Ihre<br />

GmbH die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das<br />

Wirtschaftsgut erhält (A 7.4 Abs. 1 EStR).<br />

22 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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abschreibungen A 80 / 5<br />

w Wird ein fertiges Wirtschaftsgut gekauft, beginnt die Abschreibung<br />

im Monat der Abholung bzw. Lieferung. Ist<br />

im Kaufvertrag auch die Montage vereinbart, beginnt die<br />

Abschreibung erst nach Abschluss der Montage.<br />

w Wird ein Wirtschaftsgut für oder von Ihrer GmbH hergestellt,<br />

ist der Zeitpunkt der Fertigstellung ausschlaggebend.<br />

Abschreibung im Jahr der Anschaffung<br />

Abschreibungen nehmen Sie nur für die Zeit vor, in der<br />

ein Wirtschaftsgut Ihrer GmbH zur Verfügung steht. Da<br />

die meisten Wirtschaftsgüter aber nicht schon zu Beginn<br />

eines Jahres angeschafft werden, dürfen die Kosten im Jahr<br />

der Anschaffung in den meisten Fällen nur anteilig für die<br />

Monate abgeschrieben werden, in denen das Wirtschaftsgut<br />

zum Betriebsvermögen der GmbH gehört (§ 7 Abs. 1<br />

Satz 4 EStG). Der Monat der Anschaffung ist dabei in voller<br />

Höhe mitzuzählen.<br />

beispiel: Ihre GmbH schafft im März einen Dienstwagen<br />

zum Nettopreis von 30.000 € an. Die Kosten werden linear<br />

über 6 Jahre abgeschrieben. Im ersten Jahr gehört der Wagen<br />

aber nur 10 Monate lang zum Betriebsvermögen. Für<br />

die Abschreibung werden folglich nur 10/12 des jährlichen<br />

Abschreibungsbetrags berücksichtigt:<br />

Zeitraum Abschreibungsbetrag<br />

1. Jahr (1/6 von 30.000 € × 10/12) 4.167 €<br />

2. bis 6. Jahr (je 1/6 von 30.000 €) 5.000 €<br />

7. Jahr (1/6 von 30.000 € × 2/12) 833 €<br />

wichtig: Bisweilen erhöhen sich die Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich.<br />

Ursache kann z. B. der Einbau neuer Teile sein. Die nachträglichen<br />

Kosten werden dann dem letzten Buchwert hinzugerechnet<br />

und mit dem Wirtschaftsgut abgeschrieben.<br />

Verfügungsmacht<br />

Nutzungsmonate<br />

Ausgabe 6/2010 23


A 80 / 6 abschreibungen<br />

Verkauf<br />

Anders als im Jahr der Anschaffung werden sie immer für<br />

das Gesamtjahr berücksichtigt (R 7.4 Abs. 9 EStR).<br />

beispiel: Eine GmbH kauft einen Dienstwagen (lineare<br />

AfA = 6 Jahre). Im Dezember des Folgejahres wird nachträglich<br />

eine Standheizung im Wert von 1.500 € eingebaut.<br />

Die Kosten werden im Jahr des Einbaus unter Berücksichtigung<br />

der Restabschreibungsdauer von 5 Jahren für das<br />

volle Jahr mit (1/5 × 1.500 € =) 300 € abgeschrieben.<br />

Wie die Abschreibung für das letzte Jahr berechnet wird<br />

Die Abschreibung endet in der Regel nach Ablauf der AfA-<br />

Dauer. Der Wert des Wirtschaftsguts ist dann vollständig<br />

aufgebraucht. Es kann aber sein, dass das Wirtschaftsgut<br />

vorzeitig aus dem Betriebsvermögen Ihrer GmbH ausscheidet.<br />

Mit dem Restbuchwert verfahren Sie dann so:<br />

w Wenn das Wirtschaftsgut vorzeitig wegen Zerstörung<br />

oder Diebstahl ausscheidet, schreiben Sie den Restbuchwert<br />

in dem Jahr vollständig ab.<br />

w Scheidet es vorzeitig durch Verkauf aus, muss Ihre<br />

GmbH einen Verkaufsgewinn (Verkaufserlös – Restbuchwert)<br />

versteuern. Verkauft die GmbH das Wirtschaftsgut<br />

unterjährig, wird für das Jahr – äquivalent<br />

zum Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung – nur die<br />

zeitanteilige Abschreibung berücksichtigt.<br />

beispiel: Ihre GmbH verkauft im April einen Dienstwagen<br />

aus dem Betriebsvermögen. Der Verkaufspreis beträgt<br />

10.000 € netto. Das Fahrzeug hatte zum 31.12. des Vorjahres<br />

einen Restbuchwert von 8.000 €. Die ursprünglichen<br />

Anschaffungskosten betrugen 30.000 € netto. Da der Verkaufserlös<br />

den Restbuchwert übersteigt, muss Ihre GmbH<br />

die Differenz als zusätzlichen Gewinn versteuern.<br />

Restbuchwert 31.12. 8.000 €<br />

– Anteilige AfA bis März<br />

(1/6 von 30.000 € × 3/12)<br />

24 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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– 1.250 €<br />

Restbuchwert zum 31.3. – 6.750 € t<br />

Praxishandbuch


1. Lineare Abschreibung<br />

Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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abschreibungen A 80 / 7<br />

Beim Verkauf wird der Restbuchwert von 6.750 € als Betriebsausgabe<br />

vollständig abgeschrieben. Gleichzeitig wird<br />

aber der Verkaufserlös in Höhe von 10.000 € als Einnahme<br />

gebucht. Da der Erlös über dem Restbuchwert liegt, ist ein<br />

Veräußerungsgewinn in Höhe von (10.000 € – 6.750 € =)<br />

3.250 € zu versteuern.<br />

z<br />

Übliche Abschreibungsmethode ist die lineare Abschreibung.<br />

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden<br />

damit in gleich hohen Jahresbeträgen über die Nutzungsdauer<br />

verteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).<br />

beispiel: Bei einer Nutzungsdauer von 8 Jahren wird jährlich<br />

1/8 (= 12,5 %) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

abgeschrieben.<br />

Ausnahme: In dem Jahr, in dem die Abschreibung begonnen<br />

hat bzw. endet, können Sie Abschreibungen in<br />

der Regel nur anteilig geltend machen (siehe Beispiel auf<br />

Seite A 80/6).<br />

beachten sie: Gehören zum Betriebsvermögen Ihrer<br />

GmbH Gebäude, sind spezielle gesetzliche Abschreibungssätze<br />

vorgesehen (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG):<br />

w 3 % für Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen,<br />

wenn der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt wurde<br />

und das Gebäude nach dem 1.1.2001 angeschafft oder<br />

mit der Herstellung begonnen wurde (§ 7 Abs. 4 Nr. 1<br />

i. V. m. § 52, Abs. 21b EStG),<br />

w 2 % für alle anderen Gebäude, die nach dem 31.12.1924<br />

fertiggestellt worden sind,<br />

w 2,5 % für alle anderen Gebäude, die vor dem 1.1.1925<br />

fertiggestellt worden sind.<br />

Gleich hohe<br />

Jahresbeträge<br />

Lineare Abschreibung<br />

für Gebäude<br />

Ausgabe 6/2010 25


A 80 / 8 abschreibungen<br />

Max. 25 % jährlich<br />

z<br />

2. Degressive Abschreibung<br />

Bewegliche Wirtschaftsgüter, die Ihre GmbH in den Jahren<br />

2009 und 2010 angeschafft hat, können Sie wahlweise<br />

degressiv abschreiben. Anstelle eines konstanten Betrags<br />

wird die Abschreibung dann prozentual mit max. 25 %<br />

(max. 2,5-facher Wert der linearen Abschreibung) vom<br />

Restwert angesetzt. Vorteil: Der Abschreibungsbetrag ist<br />

anfangs höher als bei der linearen Abschreibung. Bei Nutzungszeiten<br />

von 5 Jahren und länger können Sie die Steuerlast<br />

Ihrer GmbH in den ersten Jahren des Abschreibungszeitraums<br />

deutlich stärker senken.<br />

beispiel: Ihre GmbH kauft ein Fahrzeug. Der Kaufpreis<br />

beträgt 18.000 € netto. Degressiv wird das Fahrzeug über 6<br />

volle Jahre so abgeschrieben:<br />

Jahr Buchwert 1.1. Abschreibung Buchwert 31.12.<br />

1 18.000,00 € 4.500,00 € 13.500,00 €<br />

2 13.500,00 € 3.375,00 € 10.125,00 €<br />

3 10.125,00 € 2.531,25 € 7.593,75 €<br />

4 7.593,75 € 1.898,44 € 5.695,31 €<br />

5 5.695,31 € 1.423,83 € 4.271,48 €<br />

6 4.271,48 € 4.270,84 € 1,00 €<br />

beachten sie: Entscheiden Sie sich für die degressive Abschreibung,<br />

können Sie jederzeit zur linearen Abschreibung<br />

wechseln. Damit Sie möglichst hohe Abschreibungsbeträge<br />

erreichen, sollten Sie das auch in dem Jahr tun, in dem die lineare<br />

Abschreibung erstmals höher ist als die degressive.<br />

Optimaler Zeitpunkt für einen Wechsel von degressiver<br />

zu linearer Abschreibung (AfA-Satz = 25 %)<br />

Nutzungsdauer (Jahre) 5 6 7 8 9 10<br />

Optimaler Wechselzeitpunkt<br />

nach … Jahren<br />

2 3 4 5 6 7<br />

26 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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abschreibungen A 80 / 9<br />

Wirtschaftsgüter, die ab 2011 angeschafft oder hergestellt<br />

werden, sind dann nur noch linear abzuschreiben.<br />

z<br />

3. Abschreibung für geringwertige<br />

Wirtschaftsgüter<br />

Kosten für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

(GWG) kann Ihre GmbH sofort im Jahr der Anschaffung<br />

oder Herstellung als Betriebsausgaben geltend machen.<br />

Seit Anfang 2010 gibt es dafür 2 unterschiedliche Wertgrenzen.<br />

Sie dürfen bzw. müssen entscheiden, wie Anschaffungen<br />

in einem Jahr behandelt werden sollen.<br />

Sie haben die Wahl: GWG bis 150 € oder bis 410 €<br />

1. Sie können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten<br />

bis zu 410 € netto im Jahr der Anschaffung sofort abschreiben.<br />

Wirtschaftsgüter mit einem höheren Wert<br />

schreiben Sie in diesem Fall nach der AfA-Tabelle ab<br />

(§ 6 Abs. 2 EStG). Diese Regelung galt bereits bis Ende<br />

2007 und wurde ab 2010 wieder eingeführt.<br />

2. Alternativ können Sie Wirtschaftsgüter mit einem Wert<br />

bis lediglich 150 € netto sofort abschreiben. Teurere<br />

Güter werden dann einheitlich linear über 5 Jahre abgeschrieben<br />

(siehe Seite A 80/7). Erst ab einem Wert über<br />

1.000 € greift die Abschreibungen gemäß AfA-Tabelle<br />

(§ 6 Abs. 2a EStG).<br />

2 Wertgrenzen<br />

Übersicht: Wertgrenzen und Abschreibungsmethoden für GWG<br />

Geringwertigkeitsgrenze<br />

Abschreibungsmethode a) 410 € b) 150 €<br />

Sofortabschreibung Bis 410 € Bis 150 €<br />

Sammelposten (Abschreibung über 5 Jahre) — >150 € bis 1.000 €<br />

Abschreibung nach AfA-Tabelle > 410 € > 1.000 €<br />

Ausgabe 6/2010 27


A 80 / 10 abschreibungen<br />

Sammelposten<br />

beachten sie: Möglich ist eine sofortige Abschreibung als<br />

GWG generell nur bei beweglichen selbstständig nutzbaren<br />

Wirtschaftsgütern. Das sind solche, die nicht nur zusammen<br />

mit weiteren Wirtschaftsgütern funktionsfähig sind.<br />

beispiel: Drucker, Tastaturen und Bildschirme sind Teil<br />

einer Computeranlage. Sie können nicht separat genutzt<br />

werden. Handelt es sich jedoch um Multifunktionsgeräte<br />

wie einen Drucker mit Kopier- und Fax-Funktion, gilt es<br />

als eigenständiges Wirtschaftsgut, das sofort abgeschrieben<br />

werden kann – wenn die anzuwendende GWG-Grenze<br />

eingehalten wird (BFH, 19.2.2004, Az: VI R 135/01).<br />

Kaufen Sie privat Arbeitsmaterialien, die Sie beruflich<br />

nutzen und deren Kosten Sie als Werbungskosten geltend<br />

machen, gilt weiter einheitlich die 410-€-Grenze<br />

(§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Bis zu diesem Wert können<br />

Sie Wirtschaftsgüter sofort absetzen.<br />

Welche Alternative für Ihre GmbH die günstigere ist<br />

Ob Sie nun die erste oder die zweite Abschreibungsmöglichkeit<br />

für GWG nutzen – Ihre Wahl gilt dann einheitlich<br />

für alle angeschafften und hergestellten GWG des jeweiligen<br />

Kalenderjahrs. Entscheiden Sie sich für die zweite Variante,<br />

bilden Sie für alle Wirtschaftsgüter mit einem Wert<br />

über 150 € netto bis einschließlich 1.000 € netto, die neu<br />

ins Betriebsvermögen eingehen, in der Steuerbilanz einen<br />

Sammelposten (die notwendigen Daten gehen aus der<br />

Buchführung Ihrer GmbH hervor). Alle darin enthaltenen<br />

Güter werden über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben.<br />

Dies kann von Vorteil sein, wenn Wirtschaftsgüter<br />

im Wert von bis zu 1.000 € angeschafft werden, deren<br />

betriebliche Nutzungsdauer mehr als 5 Jahre beträgt,<br />

wie z. B. Büromobiliar (Nutzungsdauer: 13 Jahre). Andererseits<br />

darf der Sammelposten innerhalb dieses Zeitraums<br />

auch dann nicht verringert werden, wenn ein Wirtschaftsgut<br />

zerstört oder veräußert wird.<br />

28 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


4. Abschreibungen für<br />

außergewöhnliche Abnutzung<br />

Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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abschreibungen A 80 / 11<br />

Die Entscheidung, welche der beiden Geringwertigkeitsgrenzen<br />

Ihre GmbH nutzen soll, kann erst zum Ende des<br />

Jahres getroffen werden. Um sich einen Überblick über<br />

die für die Entscheidung relevanten Wirtschaftsgüter zu<br />

verschaffen, lassen Sie die GWG nach folgenden Werten<br />

getrennt auflisten:<br />

w Immer sofort abziehbar (bis 150 €)<br />

w Je nach Entscheidung sofort abziehbar oder in einem<br />

Sammelposten über 5 Jahre (> 150 € bis 410 €)<br />

w In einen Sammelposten über 5 Jahre oder nach AfA-<br />

Tabelle abzuschreiben (> 410 € bis 1.000 €)<br />

Neben der linearen Abschreibung ist eine Abschreibung für<br />

w außergewöhnliche technische Abnutzung (z. B. Beschädigung<br />

oder Zerstörung eines Wirtschaftsguts) oder<br />

w wirtschaftliche Abnutzung (z. B. durch neuere Erfindungen<br />

oder durch Wechsel einer ganzen Betriebseinrichtung<br />

bei Umstellung des Betriebs auf andere Produktion)<br />

möglich (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG).<br />

Dabei bemisst sich die Abschreibung<br />

w nach dem Restbuchwert (bei komplettem Ausscheiden<br />

aus dem Betrieb) oder<br />

w aus der Differenz zwischen Restbuchwert ohne außergewöhnliche<br />

Abnutzung und Restbuchwert aufgrund<br />

verkürzter Nutzungsdauer (siehe Beispiel unten).<br />

beachten sie: Nach einer Abschreibung für außergewöhnliche<br />

Abnutzung ist die lineare Abschreibung vom<br />

Technische oder<br />

wirtschaftliche<br />

Abnutzung<br />

Ausgabe 6/2010 29


A 80 / 12 abschreibungen<br />

Zuschreibung<br />

vorhandenen Restbuchwert vorzunehmen. Hat sich die<br />

Nutzungsdauer verkürzt, sind entsprechend höhere Abschreibungssätze<br />

möglich. Entfällt später der Grund für<br />

die außergewöhnliche Abschreibung, müssen Sie eine Zuschreibung<br />

vornehmen, die außergewöhnliche Abschreibung<br />

also wieder rückgängig machen.<br />

beispiel: Die Nutzungsdauer einer Maschine, die Ihre<br />

GmbH im Januar 2010 für 100.000 € angeschafft hat (Nutzungsdauer:<br />

10 Jahre), verkürzt sich durch einen Bedienungsfehler<br />

auf 8 Jahre. Dies wird zum 31.12.2013 festgestellt.<br />

2014 wird die Maschine nach einer Reparatur wieder<br />

voll leistungsfähig.<br />

Auswirkung einer außergewöhnlichen AfA<br />

mit anschließender Zuschreibung<br />

Abschreibung in 2010<br />

Buchwert 31.12.2013 bei 10-jähriger<br />

Nutzungsdauer (AfA 4 Jahre à 10.000 €)<br />

Buchwert 31.12.2013 bei 8-jähriger<br />

Nutzungsdauer (AfA 4 Jahre à 12.500 €)<br />

Der Buchwert zum 31.12.2014 besteht nun in der Höhe, in<br />

der er bei planmäßiger linearer Abschreibung nach 5 Jahren<br />

bestanden hätte.<br />

30 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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60.000 €<br />

50.000 €<br />

AfA für außergewöhnliche Abnutzung 10.000 €<br />

Zuschreibung 2014 nach Reparatur<br />

Buchwert 31.12.2013 50.000 €<br />

Planmäßige lineare AfA – 10.000 €<br />

Zuschreibung + 10.000 €<br />

Buchwert 31.12.2014 50.000 €<br />

Praxishandbuch


z<br />

Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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abschreibungen A 80 / 13<br />

5. Abschreibungen nach der Leistung<br />

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Ihrer<br />

GmbH können Sie Abschreibungen nach Maßgabe der<br />

Leistung vornehmen. Die Voraussetzungen:<br />

w Sie führen wirtschaftliche Gründe für die Abschreibung<br />

an und<br />

w weisen den Umfang der Leistung für jedes Jahr nach<br />

(§ 7 Abs. 1 S. 6 EStG).<br />

Diese Form der Abschreibung ist also möglich, wenn die<br />

Leistung eines Wirtschaftsguts erheblich schwankt und<br />

daher wesentliche Unterschiede im Verschleiß vorliegen,<br />

z. B. bei Maschinen oder Kraftfahrzeugen.<br />

beispiel: Die Gesamtleistung eines Lkws beträgt voraussichtliche<br />

500.000 km, die Anschaffungskosten belaufen<br />

sich auf 100.000 € netto. Im ersten Jahr legt der Lkw laut<br />

Kilometerzähler 100.000 km zurück, im zweiten Jahr<br />

175.000 km und im dritten Jahr 225.000 km. Die Abschreibung<br />

ermittelt sich dann folgendermaßen:<br />

Abschreibung im Berechnung Betrag<br />

100.000 km<br />

1. Jahr ------------------------ × 100 = 20 % 20.000 €<br />

500.000 km<br />

175.000 km<br />

2. Jahr ------------------------ × 100 = 35 % 35.000 €<br />

500.000 km<br />

225.000 km<br />

3. Jahr ------------------------ × 100 =<br />

45 % 45.000 €<br />

500.000 km<br />

Die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Leistung<br />

eines Wirtschaftsguts kann z. B. durch ein Zählwerk für<br />

die einzelnen Arbeitsvorgänge einer Maschine oder den<br />

Kilometerzähler eines Kfz nachgewiesen werden (A 7.4<br />

Abs. 5 EStR).<br />

Schwankende<br />

Leistungen eines<br />

Wirtschaftsguts<br />

Ausgabe 6/2010 31


A 80 / 14 abschreibungen<br />

Förderung bestimmter<br />

Baumaßnahmen<br />

Jetzt auch für<br />

gebrauchte Güter<br />

z<br />

6. Erhöhte Abschreibungen<br />

In bestimmten Fällen erlaubt das Einkommensteuerrecht<br />

erhöhte Absetzungen anstelle der linearen Abschreibung<br />

(§§ 7b bis k EStG). Die wichtigsten Fälle sind:<br />

w Erhöhte Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten<br />

und städtebaulichen Entwicklungsbereichen<br />

(im Jahr der Herstellung und den folgenden 7 Jahren<br />

9%, danach für 4 Jahre 7 % der Kosten für Modernisierungs-<br />

und Instandsetzungsmaßnahmen, sofern mit<br />

diesen Maßnahmen nach dem 31.12.2003 begonnen<br />

wurde)<br />

w Erhöhte Abschreibungen bei Baudenkmälern (im Jahr<br />

der Herstellung und den folgenden 7 Jahren 9 %, danach<br />

für 4 Jahre 7 % der Kosten für Baumaßnahmen<br />

zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal, sofern<br />

mit diesen Maßnahmen nach dem 31.12.2003 begonnen<br />

wurde)<br />

z<br />

7. Sonderabschreibung für kleine<br />

und mittlere Betriebe<br />

Über die regulären Abschreibungen hinaus kann Ihre<br />

GmbH Sonderabschreibungen geltend machen. Die können<br />

jeweils zusätzlich bis zu 20 % der Anschaffungskosten betragen.<br />

Möglich ist eine Sonderabschreibung allerdings nur unter<br />

folgenden Voraussetzungen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG):<br />

w Das Betriebsvermögen beträgt zum Schluss des Jahres,<br />

das einer Anschaffung vorangeht, nicht mehr als<br />

235.000 € (335.000 € bei Anschaffung oder Herstellung<br />

in 2009 und 2010).<br />

w Es wird ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens<br />

angeschafft oder hergestellt. Dieses kann neu<br />

oder gebraucht sein.<br />

32 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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abschreibungen A 80 / 15<br />

w Das Wirtschaftsgut bleibt mindestens im Jahr der Anschaffung<br />

oder Herstellung und dem darauffolgenden<br />

Jahr im Betriebsvermögen und wird fast ausschließlich<br />

– zu mindestens 90 % – betrieblich genutzt.<br />

Aufteilung der Sonderabschreibung auf bis zu 5 Jahre<br />

Ihre GmbH kann eine Sonderabschreibung auf einmal im<br />

Jahr der Anschaffung oder Herstellung in Höhe von 20 %<br />

vornehmen, aber auch auf insgesamt 5 Jahre verteilen.<br />

beispiel: Die Anschaffungskosten eines neuen Dienstwagens<br />

für Ihre GmbH betragen 50.000 €. Möglich sind folgende<br />

Aufteilungen der Sonderabschreibung:<br />

w Ihre GmbH setzt im Jahr der Anschaffung zusätzlich<br />

zur regulären Abschreibung 20 %, also 10.000 €, als Betriebsausgabe<br />

ab.<br />

w Ihre GmbH macht die Sonderabschreibung nicht sofort,<br />

sondern erst in den 4 Jahren nach dem Jahr der<br />

Anschaffung geltend. Das ist sinnvoll, wenn Sie in späteren<br />

Jahren mit höheren Gewinnen rechnen.<br />

w Ihre GmbH setzt, verteilt auf 5 Jahre, jeweils 4% als<br />

Sonderabschreibung an oder verteilt auf 2 Jahre jeweils<br />

10 % usw. Wichtig: Insgesamt dürfen über 5 Jahre<br />

höchstens 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung<br />

geltend gemacht werden.<br />

Die Sonderabschreibung von 20 % können Sie im Jahr<br />

der Anschaffung immer vollständig geltend machen,<br />

also auch, wenn Sie ein Wirtschaftsgut erst im Dezember<br />

erworben haben. So drücken Sie den GmbH-Gewinn<br />

auch noch mit späten Anschaffungen.<br />

Über die Sonderabschreibungen muss Ihre GmbH gesonderte<br />

Aufzeichnungen führen – sofern sich die geforderten<br />

Gesonderte<br />

Aufzeichnungen<br />

Ausgabe 6/2010 33


A 80 / 16 abschreibungen<br />

40 % der Anschaffungskosten<br />

Angaben nicht schon aus der Buchhaltung ergeben (§ 7a<br />

Abs. 8 EStG). Die Aufzeichnungen müssen enthalten:<br />

w den Tag der Anschaffung,<br />

w die Anschaffungskosten,<br />

w die Nutzungsdauer,<br />

w die jährlichen Abschreibungen sowie<br />

w die Sonderabschreibungen.<br />

z<br />

8. Investitionsabzugsbetrag: Kosten vor<br />

der Anschaffung geltend machen<br />

Mit einem Investitionsabzugsbetrag machen Sie für Ihre<br />

GmbH Kosten bereits vor einer Investition geltend. Es genügt,<br />

wenn Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Ihre GmbH<br />

beabsichtigt, ein Wirtschaftsgut zu kaufen (§ 7g EStG).<br />

Der Investitionsabzugsbetrag darf bis zu 40 % der künftigen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen –<br />

insgesamt bis zu 200.000 €. Dieser Wert gilt für alle künftigen<br />

Anschaffungen Ihrer GmbH zusammen, für die Sie<br />

den Investitionsabzugsbetrag geltend machen möchten.<br />

Diese Voraussetzungen muss Ihre GmbH erfüllen<br />

Um den Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu dürfen,<br />

muss Ihre GmbH folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

w Das Betriebsvermögen darf zum Schluss des Jahres, in<br />

dem der Abzug vorgenommen werden soll, nicht<br />

mehr als 235.000 € (335.000 € für Investitionsabzugsbeträge,<br />

die für 2009 oder 2010 geltend gemacht werden)<br />

betragen.<br />

w Sie müssen die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen<br />

Wirtschaftsguts des Anlagevermögens planen.<br />

Dieses kann neu oder gebraucht sein.<br />

34 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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abschreibungen A 80 / 17<br />

w Die Anschaffung soll innerhalb von 3 Jahren nach Ansatz<br />

des Abzugsbetrags erfolgen.<br />

w Das Wirtschaftsgut bleibt mindestens im Jahr der Anschaffung<br />

und dem darauffolgenden Jahr im Betrieb<br />

und wird zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.<br />

w Gegenüber dem Finanzamt ist das Wirtschaftsgut seiner<br />

Funktion nach zu benennen (z. B. Transportfahrzeug,<br />

womit sowohl Lkw als auch Anhänger gemeint<br />

sein können) und die voraussichtlichen Anschaffungskosten<br />

sind anzugeben.<br />

Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz<br />

gebildet. Das bedeutet: Der Betrag wird nicht handelsbilanziell<br />

gebucht, sondern im Rahmen der Steuererklärung<br />

berücksichtigt.<br />

Wann der Abzugsbetrag rückgängig gemacht wird<br />

1. Die geplante Investition wird durchgeführt<br />

Sobald Sie die Wirtschaftsgüter angeschafft haben, sind im<br />

Jahr der Anschaffung 40 % der Anschaffungskosten, maximal<br />

der zuvor in Anspruch genommene Abzugsbetrag,<br />

außerbilanziell dem Ergebnis hinzuzurechnen. Gleichzeitig<br />

können Sie bis zu 40 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe<br />

in der Buchhaltung erfassen. Damit ist die<br />

außerbilanzielle Hinzurechnung wieder neutralisiert. Zudem<br />

können Sie mit den gewöhnlichen Abschreibungen<br />

und ggf. mit einer Sonderabschreibung beginnen.<br />

achtung: Die Bemessungsgrundlage für die AfA reduziert<br />

sich dann um – die als Betriebsausgabe gebuchten – 40 % der<br />

Anschaffungskosten. Bei Anschaffungskosten von 100.000 €<br />

beträgt die Grundlage für die AfA demnach 60.000 €.<br />

beispiel: Ihre GmbH kauft die oben genannte Maschine<br />

im Jahr 2010 für 100.000 €. Auf den Gewinn Ihrer GmbH<br />

und damit auf die Steuerbelastung hat das für 2010 folgende<br />

Auswirkungen:<br />

t<br />

Anschaffungsfrist:<br />

3 Jahre<br />

Bildung außerhalb<br />

der Bilanz<br />

Reduzierte Bemessungsgrundlage<br />

Ausgabe 6/2010 35


A 80 / 18 abschreibungen<br />

Verzinsung der<br />

Nachzahlung<br />

Geringere Zinsen<br />

Außerbilanzielle Auflösung des Abzugsbetrags<br />

(Ertrag)<br />

Sind die tatsächlichen Anschaffungskosten geringer als geplant,<br />

dürfen Sie den Abzugsbetrag auch nur davon berechnen<br />

und gewinnmindernd berücksichtigen.<br />

2. Der Abzugsbetrag wird nach 3 Jahren<br />

ohne Anschaffung aufgelöst<br />

Kauft Ihre GmbH das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von<br />

3 Jahren, müssen Sie den Investitionsabzugsbetrag rückgängig<br />

machen. Die Steuerbescheide werden dann für das<br />

Jahr geändert, in dem Sie den Investitionsabzugsbetrag gebildet<br />

haben. Ihre GmbH muss die gesparten Steuern plus<br />

Zinsen nachzahlen.<br />

beachten sie: Eine Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung<br />

erfolgt auch, wenn das Wirtschaftsgut zwar angeschafft,<br />

aber nicht bis zum Ablauf des der Anschaffung folgenden<br />

Wirtschaftsjahres im Betriebsvermögen verbleibt.<br />

3. Der Abzugsbetrag wird vorzeitig rückgängig gemacht<br />

Sie können den Abzugsbetrag auch vor Ablauf der 3-Jahresfrist<br />

von sich aus rückgängig machen. Das lohnt sich<br />

für Ihre GmbH, wenn Sie bereits frühzeitig wissen, dass<br />

Sie ein Wirtschaftsgut doch nicht wie geplant anschaffen.<br />

Je frühzeitiger ein geänderter Bescheid für das Abzugsjahr<br />

ergeht, desto weniger Nachzahlungszinsen kommen auf<br />

Ihre GmbH zu.<br />

36 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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+ 40.000 €<br />

Betriebsausgabe in Höhe von 40 % (Aufwand) – 40.000 €<br />

Normale lineare Abschreibung in Höhe von<br />

10 % (bei 10-jähriger Nutzungsdauer) von<br />

60.000 € (Aufwand) – 6.000 €<br />

Sonderabschreibung in Höhe von 20 % von<br />

60.000 € (Aufwand) – 12.000 €<br />

Gewinnauswirkung insgesamt – 18.000 €<br />

Praxishandbuch


Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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d&o-versicherung D 5 / 1<br />

Wie Sie sich mit einer D&O-Police<br />

gegen persönliche Haftung absichern<br />

darum geht es:<br />

Für Sie als Geschäftsführer haben die Haftungsrisiken – gegenüber der<br />

eigenen GmbH und gegenüber Dritten – von 2 Seiten enorm zugenommen:<br />

durch umfangreichere Pflichten, durch Gesetzgebung und Rechtsprechung, aber<br />

auch, weil Gläubiger von GmbHs immer öfter Forderungen direkt gegen den Geschäftsführer<br />

durchsetzen wollen. Eine D&O-Versicherung kann Ihr Privatvermögen schützen. In diesem<br />

Beitrag erfahren Sie, ob eine D&O-Versicherung für Sie geeigneten Schutz bietet und auf<br />

welche Vertragsbedingungen Sie beim Abschluss besonders achten sollten.<br />

ihre autorin:<br />

Gunhild Peiniger, Hamburg, ist Juristin und seit 1999<br />

Geschäftsführerin der PP Business Protection GmbH,<br />

Spezialmakler für beratende Berufe und Management, einem Unternehmen<br />

der ECCLESIA-Gruppe. Sie hat zahlreiche Beiträge zum Thema der<br />

juristischen Versicherungssparten veröffentlicht und referiert regelmäßig<br />

Fachvorträge zu diesen Themen. Internet: www.pp-business.de<br />

die themen:<br />

Ein Schutzschild gegen persönliche Haftung ist nötiger denn je . . . 2<br />

Welchen Schutz eine D&O-Versicherung Ihnen und Ihrer GmbH<br />

bietet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

Wann der Abschluss einer D&O-Police empfehlenswert ist . . . . . . . 5<br />

9 Punkte, die Sie beim Abschluss einer D&O-Versicherung<br />

besonders kritisch prüfen sollten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

t 1. Deckung für Ansprüche aus dem Innenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

t 2. Wahl der richtigen Versicherungssumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

t 3. Selbstbehalt möglichst ausschließen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

t 4. Versicherungsschutz in die Vergangenheit und Zukunft ausdehnen 10<br />

t 5. Versicherung aller relevanten Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

t 6. Eng gefasster Ausschluss von Vorsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

t 7. Kostenübernahme für vorsorgliche Rechtsberatung . . . . . . . . . . . 13<br />

t 8. Mitspracherecht bei der Wahl des Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . 13<br />

t 9. Absicherung für Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis . . . . . . 14<br />

So schließen Sie eine D&O-Versicherung richtig ab . . . . . . . . . . . . 14<br />

Ausgabe 6/2010 37<br />

Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />

D<br />

E<br />

F<br />

G<br />

H<br />

I<br />

J<br />

K<br />

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M NO<br />

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Q<br />

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S T<br />

U<br />

V<br />

W<br />

X<br />

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Z


D 5 / 2 d&o-versicherung<br />

Existenzgefährdende<br />

Folgen<br />

Innenhaftung<br />

Die GmbH macht<br />

Ansprüche gegen<br />

den eigenen<br />

Geschäftsführer<br />

geltend.<br />

Verstoß gegen<br />

Sorgfaltspflichten<br />

z<br />

Ein Schutzschild gegen persönliche<br />

Haftung ist nötiger denn je<br />

Von beschränkter Haftung kann für Sie als Geschäftsführer<br />

keine Rede sein: Für Schäden, die Sie zu verantworten<br />

haben, müssen Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen<br />

geradestehen. Da Sie für praktisch alle Vorgänge in Ihrer<br />

GmbH verantwortlich sind, ist dieses Haftungsrisiko nicht<br />

zu unterschätzen.<br />

Sowohl Ihre eigene GmbH (= Innenhaftung) als auch außenstehende<br />

Dritte (= Außenhaftung) können Sie für<br />

Pflichtverletzungen in Regress nehmen. Pflichtverstöße –<br />

ob bewusst oder unbewusst – können für Sie deshalb existenzgefährdende<br />

Folgen haben.<br />

GmbH-Geschäftsführer<br />

38 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

www.gmbh-online.de<br />

Außenhaftung<br />

Ein Dritter (das kann<br />

auch ein Gesellschafter<br />

sein) macht Ansprüche<br />

direkt gegen den<br />

Geschäftsführer geltend.<br />

Risiken der Innenhaftung<br />

Im Innenverhältnis haften Sie gegenüber der GmbH für<br />

Schäden, die aus Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht eines<br />

ordentlichen Geschäftsmanns resultieren (§ 43 GmbHG).<br />

Anlass kann etwa ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften,<br />

Satzungsbestimmungen oder Vereinbarungen aus<br />

Verträgen sein. Da die Sorgfaltspflichten nicht klar umrissen<br />

sind, können aber auch zahlreiche weitere Haftungstatbestände<br />

zum Tragen kommen.<br />

Über die Schadenersatzforderungen gegen den Geschäftsführer<br />

beschließt die Gesellschafterversammlung. Deshalb<br />

betrifft die Innenhaftung in erster Linie Fremdgeschäftsführer.<br />

Praxishandbuch


Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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d&o-versicherung D 5 / 3<br />

beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH entscheidet<br />

sich zum Kauf einer EDV-Anlage. Später stellt sich heraus,<br />

dass Konkurrenzangebote nicht eingeholt wurden und die<br />

Anlage zudem für das Unternehmen nicht geeignet ist. In<br />

einem Gutachten im Auftrag der Gesellschafter wird festgestellt,<br />

dass der GmbH ein Schaden von mehreren zehntausend<br />

Euro entstanden ist. Für diesen Schaden verlangt<br />

die GmbH Ersatz vom Geschäftsführer.<br />

Risiken der Außenhaftung<br />

Ist üblicherweise die GmbH der Adressat von Forderungen<br />

Dritter (Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Vertragspartner),<br />

können Sie als Geschäftsführer bei Verstößen gegen<br />

sogenannte Schutzgesetze aber auch unmittelbar persönlich<br />

haftbar gemacht werden. Zu nennen sind hier vor<br />

allem Verstöße gegen Strafvorschriften wie §§ 263 (Betrug),<br />

266 (Untreue) StGB und die Insolvenzstraftaten gemäß<br />

§§ 283 ff. StGB. Bedeutsam sind auch Verstöße gegen Steuervorschriften<br />

(§ 69 AO i. V. m. § 34 AO) und die Nichtabführung<br />

von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung<br />

(§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB). Neben<br />

persönlicher Haftung drohen in diesen Fällen auch strafrechtliche<br />

Konsequenzen.<br />

beispiel: Wegen akutem Liquiditätsmangel zahlt eine<br />

GmbH zwar die Nettolöhne an die Beschäftigten, aber keine<br />

Lohnsteuer an das Finanzamt. Das Finanzamt verlangt<br />

die Begleichung der Steuerschuld daraufhin vom Geschäftsführer<br />

persönlich.<br />

z<br />

Welchen Schutz eine D&O-Versicherung<br />

Ihnen und Ihrer GmbH bietet<br />

Gegen Regressforderungen können Sie sich durch den Abschluss<br />

einer D&O-Versicherung (= Directors and Offi-<br />

Verstoß gegen<br />

Schutzgesetze<br />

Ausgabe 6/2010 39


D 5 / 4 d&o-versicherung<br />

Kosten für Abwehr<br />

und Schadenersatz<br />

2 Schutzrichtungen<br />

cers Liability Insurance) schützen. Das ist eine Berufs-<br />

Haftpflichtversicherung speziell für Manager und Unternehmensleiter,<br />

welche die GmbH für Sie abschließt und<br />

für die sie auch die Kosten trägt. Die Versicherung übernimmt<br />

für Sie die Kosten für<br />

w die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr<br />

unbegründeter sowie<br />

w die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche,<br />

wenn Sie als versicherter Geschäftsführer wegen eines<br />

Fehlverhaltens für einen Vermögensschaden persönlich in<br />

Anspruch genommen werden. Von ihr werden also auch<br />

die Kosten getragen.<br />

Die D&O-Versicherung schützt Sie als Geschäftsführer<br />

also generell bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit.<br />

Allerdings gilt das nur in Bezug auf das sogenannte Organisations-,<br />

Auswahl- und Überwachungsverschulden. Abgesichert<br />

sind also Schäden, die entstehen, wenn Sie z. B.<br />

Mitarbeiter und andere Beauftragte nicht ausreichend<br />

überwachen oder sich bei wichtigen Entscheidungen nicht<br />

ausreichend beraten lassen.<br />

beispiel: Geschäftsführer wurden z. B. in die persönliche<br />

Haftung genommen, weil sie es in Vertragsverhandlungen<br />

unterlassen hatten, die schlechte Vermögenslage der Gesellschaft<br />

zu offenbaren, Forderungen der Gesellschaft<br />

verjähren ließen, bei einem Grundstückskaufvertrag auf<br />

die Absicherung des Kaufpreises verzichteten, Kontrollpflichten<br />

im Zahlungsverkehr nicht wahrnahmen oder<br />

verbindliche Kreditrichtlinien überschritten.<br />

Die D&O-Versicherung hat 2 Schutzrichtungen:<br />

1. Sie schützt Ihr Privatvermögen als Geschäftsführer<br />

(persönlicher Schutz), indem sie Ansprüche von Geschädigten<br />

aller Art – von Eigentümern, Gläubigern<br />

und sonstigen Dritten – trägt.<br />

40 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


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d&o-versicherung D 5 / 5<br />

2. Sie schützt aber auch das Vermögen der GmbH vor<br />

Schäden, die Sie durch Pflichtverletzungen verursacht<br />

haben (Unternehmensschutz), indem Haftungsrisiken<br />

als Geschäftsführer auf eine Versicherung übertragen<br />

werden. Die GmbH kann somit die eigenen Risiken<br />

verringern.<br />

z<br />

Wann der Abschluss einer D&O-Police<br />

empfehlenswert ist<br />

Weil es um hohe Haftungsrisiken geht, ist der Versicherungsschutz<br />

durch eine D&O-Police natürlich mit Kosten<br />

verbunden. Die Prämie richtet sich nach der Bilanzsumme<br />

respektive dem Umsatz. Deckungen sind ab 2.000 €<br />

pro Jahr zu erhalten. Damit decken Sie dann aber auch<br />

für sich und Ihre GmbH existenzbedrohende Risiken ab.<br />

Denn Schadenersatzforderungen erreichen schnell 5- oder<br />

6-stellige Beträge.<br />

Überlegen Sie, ob eine D&O-Police für Sie und Ihre<br />

GmbH eine sinnvolle Absicherung darstellt, die die Ausgaben<br />

rechtfertigt. Eine pauschale Empfehlung ist dazu<br />

nicht möglich. Denn dafür sind die individuellen Umstände<br />

und Ziele zu berücksichtigen. Anhand des folgenden<br />

Selbsttests können Sie aber prüfen, ob Sie das Thema<br />

mit einem Versicherungsmakler oder -berater intensiv<br />

prüfen sollten.<br />

Hierbei kommt es auf Ihre eigene Einschätzung an<br />

Grundsätzlich ist die Absicherung mit einer D&O-Police<br />

umso eher angezeigt, je mehr Risiken Sie und Ihre GmbH<br />

ausgesetzt sind. Aber schon ein einziges Risiko kann für<br />

den Abschluss einer D&O-Police sprechen, wenn Sie einen<br />

Schadeneintritt für wahrscheinlich und die mögliche<br />

Schadenhöhe für existenzbedrohend halten.<br />

Individuelle<br />

Umstände<br />

Ausgabe 6/2010 41


D 5 / 6 d&o-versicherung<br />

Selbsttest: Diese Risiken sprechen für den Abschluss<br />

einer D&O-Versicherung<br />

Prüfpunkt <br />

Sie sind Fremdgeschäftsführer ohne eigene Beteiligung an <br />

Ihrer GmbH. Risiko: Da Schadenersatzforderungen gegen<br />

den Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung<br />

beschlossen werden, haben Sie als Nicht-Gesellschafter<br />

darauf keinen Einfluss.<br />

Die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihrer GmbH <br />

ist angespannt. Risiko: Kann die GmbH finanzielle Verpflichtungen<br />

nicht erfüllen, versuchen Gläubiger bevorzugt,<br />

Sie in Regress zu nehmen, um doch noch an ihr Geld<br />

zu kommen.<br />

Ihre GmbH ist in einer Branche tätig, für die strenge Haf- <br />

tungsvorschriften gelten, z. B. als Finanzdienstleister, im<br />

Umwelt- und Energiebereich oder auch im produzierenden<br />

Bereich. Risiko: Die Haftungsnormen wurden in der<br />

jüngsten Vergangenheit erheblich verschärft (siehe u. a.<br />

Produkthaftungsrecht und Datenschutz).<br />

In Ihrer GmbH steht ein Generationen- oder Gesellschaf- <br />

terwechsel an. Risiko: Neue Gesellschafter prüfen zurückliegende<br />

Entscheidungen der Geschäftsleitung kritisch<br />

und machen ggf. Schadenersatzansprüche geltend.<br />

Ihre GmbH ist Dach oder Teil einer diversifizierten Unter- <br />

nehmensgruppe. Risiko: Sie werden möglicherweise mitverantwortlich<br />

gemacht für Entscheidungen, die in anderen<br />

Unternehmen getroffen wurden.<br />

Sie sind einer von mehreren Geschäftsführern Ihrer <br />

GmbH, die jeweils eigene Ressortverantwortung haben.<br />

Risiko: Als Geschäftsführer sind Sie allzuständig. Für Verstöße<br />

in Ressorts Ihrer Geschäftsführer-Kollegen haften<br />

Sie ggf. mit.<br />

Sie müssen oftmals kurzfristig Entscheidungen treffen. Ih- <br />

nen fehlt die Zeit für umfangreiche Recherchen und Dokumentation.<br />

Risiko: Kommt es zum Schadenfall, können<br />

Sie nur schwer belegen, dass Sie Ihre Entscheidungen mit<br />

ausreichender Sorgfalt getroffen haben. Einen Entlastungsbeweis<br />

können Sie dann nur schwer führen.<br />

42 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


z<br />

Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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d&o-versicherung D 5 / 7<br />

9 Punkte, die Sie beim Abschluss einer<br />

D&O-Versicherung besonders kritisch<br />

prüfen sollten<br />

Auf zunehmende Schadenmeldungen reagieren die D&O-<br />

Versicherer teilweise mit Ausschlusstatbeständen.<br />

Prüfen Sie deshalb vor dem Abschluss die im Folgenden<br />

aufgeführten Punkte. Fehlen wichtige Bedingungen, sollten<br />

Sie sich nicht scheuen, Sondervereinbarungen auszuhandeln.<br />

Lassen Sie sich in diesem Zusammenhang auch<br />

von einem unabhängigen Versicherungsmakler oder Versicherungsberater<br />

beraten.<br />

1. Deckung für Ansprüche aus dem Innenverhältnis<br />

Die sogenannte Innenhaftung, also die Haftung von Organen<br />

– insbesondere Ihre Haftung als Geschäftsführer – gegenüber<br />

der GmbH, hat meist eine größere Bedeutung als<br />

die Außenhaftung. Denn in der Regel können geschädigte<br />

Dritte nur die GmbH in Anspruch nehmen. Die GmbH<br />

kann den Schaden aber ihrerseits im Innenverhältnis gegenüber<br />

dem Geschäftsführer geltend machen. Einige Versicherer<br />

schließen solche Schäden im Innenverhältnis der<br />

GmbH jedoch vom Versicherungsschutz aus. Sie befürchten,<br />

dass sich Gesellschaften Zahlungen der Versicherung<br />

durch Manipulationen erschleichen und unternehmerische<br />

Risiken auf die Versicherung abwälzen.<br />

Ohne „Innenverhältnisdeckung“ geht der Versicherungsschutz<br />

ins Leere. Prüfen Sie daher genau, ob die<br />

Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherungspolice<br />

auch die Kostenübernahme bei Ansprüchen der<br />

GmbH gegen Sie als Geschäftsführer übernimmt. Daneben<br />

sollte der Versicherungsschutz weder die Kündigung<br />

des Geschäftsführers noch die gerichtliche Geltendmachung<br />

von Ansprüchen als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme<br />

vorsehen. Die Policen sollten daher weder<br />

eine Trennungs- noch eine Gerichtsklausel enthalten.<br />

Ansprüche<br />

der GmbH<br />

Ausgabe 6/2010 43


D 5 / 8 d&o-versicherung<br />

Größtmöglicher<br />

Schaden<br />

Gesetzliche Vorgabe<br />

2. Wahl der richtigen Versicherungssumme<br />

Damit der Versicherungsschutz überhaupt greifen kann,<br />

muss die D&O-Police eine ausreichende Deckungssumme<br />

aufweisen. Entscheidend für die Wahl der richtigen Deckungssumme<br />

ist, welcher größtmögliche Schaden entstehen<br />

kann. Das heißt: Mit welcher Haftungssumme müssen<br />

Sie als Geschäftsführer maximal rechnen? Einfluss<br />

darauf haben vor allem folgende Faktoren:<br />

w Höhe der Bilanzsumme,<br />

w Anzahl der Tochterunternehmen,<br />

w Höhe des Umsatzes,<br />

w Grad der internationalen Ausrichtung,<br />

w Branche.<br />

Zur Vereinfachung können Sie folgende Faustformel bei<br />

der groben Berechnung der Versicherungssumme verwenden:<br />

10 % der Bilanzsumme oder 50 % der Eigenkapitalquote<br />

der GmbH.<br />

Lassen Sie sich bei der Wahl der Deckungssumme unbedingt<br />

von einem unabhängigen Versicherungsmakler<br />

oder -berater beraten. Berücksichtigen Sie hierbei, dass<br />

die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten auf die<br />

Deckungssumme angerechnet werden.<br />

3. Selbstbehalt möglichst ausschließen<br />

Seit dem 1.7.2010 müssen D&O-Versicherungen für Vorstände<br />

von Aktiengesellschaften einen Selbstbehalt vorsehen<br />

(§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das heißt: Im Schadensfall<br />

müssen Vorstände einen bestimmten Anteil der Schadenssumme<br />

selbst tragen. Versicherer sind nun verpflichtet, in<br />

den Versicherungsbedingungen einen Selbstbehalt von<br />

w mindestens 10 % des Schadens vorzusehen, der<br />

w eine Deckelung beinhalten kann, die mindestens dem<br />

1,5-fachen der jährlichen Festvergütung des Versicherten<br />

entspricht. Es steht den Versicherern allerdings frei,<br />

44 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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d&o-versicherung D 5 / 9<br />

ob sie überhaupt eine Deckelung vorsehen. Eine gesetzliche<br />

Verpflichtung dazu besteht nicht.<br />

Pflicht-Selbstbehalt nur für Aktiengesellschaften<br />

Ein Mindest-Selbstbehalt gilt nach dem Gesetz ausschließlich<br />

für Vorstände von Aktiengesellschaften. In der Praxis<br />

dürften Selbstbehalte aber auch bei Policen für GmbHs<br />

zunehmend Verbreitung finden. Die damit verbundenen<br />

finanziellen Risiken sollten Sie nicht akzeptieren.<br />

beispiel: Verursacht ein Geschäftsführer mit einem Jahresfestgehalt<br />

von 200.000 € der Gesellschaft einen Schaden<br />

im Wert von 5 Mio. € und sieht die D&O-Police einen<br />

Selbstbehalt von 10 % der Schadenssumme vor, würde die<br />

Versicherung 500.000 € nicht übernehmen.<br />

Eingeschränkter Eigenschadenabzug<br />

Eine gewisse Selbstbeteiligung können auch Eigenschadenklauseln<br />

zur Folge haben. Zu einem Eigenschaden kommt<br />

es, wenn eine GmbH Ansprüche gegen einen über eine<br />

D&O-Versicherung versicherten Geschäftsführer geltend<br />

macht, der selbst Gesellschafter der GmbH ist. Viele Versicherer<br />

schränken in ihren D&O-Policen den Versicherungsschutz<br />

diesbezüglich ein. Die Schadenübernahme wird<br />

dann im Verhältnis der Beteiligung an der GmbH gekürzt.<br />

beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH hält 25 % der<br />

Geschäftsanteile. Im Schadenfall würde er dann, bei einer<br />

Freigrenze von z. B. 15 %, für 10 % des Schadens persönlich<br />

aufkommen müssen.<br />

Vergleichen Sie die Eigenschadenklauseln verschiedener<br />

Versicherer. Als Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie<br />

darauf achten, dass die gewählte Versicherung eine hohe<br />

Freigrenze gewährt, bis zu der sie den versicherten Personen<br />

uneingeschränkten Versicherungsschutz bietet. Einige<br />

Versicherer verzichten sogar ganz auf einen Eigenschadenausschluss.<br />

Schaden eines<br />

Gesellschafters<br />

Ausgabe 6/2010 45


D 5 / 10 d&o-versicherung<br />

Vor Versicherungsbeginn<br />

4. Versicherungsschutz in die Vergangenheit<br />

und Zukunft ausdehnen<br />

Der Versicherungsschutz besteht für während der Dauer<br />

des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle<br />

wegen Pflichtverletzungen, die während der Dauer des<br />

Versicherungsvertrags begangen wurden. Das heißt:<br />

w Sowohl die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung<br />

(Pflichtverletzung)<br />

w als auch die Anspruchserhebung des oder der Geschädigten<br />

müssen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags<br />

erfolgen.<br />

Rückwärtsversicherung deckt Schäden aus der<br />

Vergangenheit<br />

Für einen wirksamen Schutz sollte eine D&O-Versicherung<br />

in der Regel eine unbegrenzte Rückwärtsversicherung<br />

beinhalten. Damit werden Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen<br />

abgedeckt, die während der Versicherungsperiode<br />

erstmals geltend gemacht werden, aber durch ein<br />

Fehlverhalten in der Vergangenheit verursacht wurden.<br />

beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH erwirbt eine<br />

Tochtergesellschaft in 2005. 2007 wird eine D&O-Versicherung<br />

abgeschlossen. 2008 wird der Geschäftsführer wegen<br />

ungünstiger Vertragsgestaltung vom Unternehmen in Anspruch<br />

genommen. Die Police sieht keine Rückwärtsdeckung<br />

vor. Das Fehlverhalten aus 2005 ist nicht versichert.<br />

Moderne D&O-Konzepte sehen eine solche Rückwärtsversicherung<br />

vor. Allerdings sind Schäden aufgrund von<br />

Pflichtverletzungen ausgeschlossen, die den Beteiligten bei<br />

Abschluss der Police bekannt waren. Weitere Einschränkungen<br />

der Rückwärtsversicherung werden bei Unternehmen<br />

in der Krise gemacht.<br />

In der Klausel zur Rückwärtsversicherung verstecken die<br />

Versicherer gern weitere Ausschlusstatbestände: Durch<br />

46 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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d&o-versicherung D 5 / 11<br />

Ausschlüsse von „Pflichtverletzungen, die den versicherten<br />

Personen hätten bekannt sein müssen“, können die Versicherer<br />

nahezu jede Schadensübernahme verweigern. Akzeptieren<br />

Sie solche Formulierungen nicht.<br />

Nachmeldefrist umfasst Schäden nach Ende<br />

der Vertragslaufzeit<br />

Bei der D&O-Versicherung gilt im Schadenfall der Versicherungsumfang<br />

des Jahres, in dem der Schadenersatzanspruch<br />

geltend gemacht wird („Claims-made-Prinzip“).<br />

Vorteil: Heben Sie die Deckungssumme im Laufe der Jahre<br />

an, gilt der erhöhte Schutz auch für Pflichtverletzungen,<br />

die möglicherweise weit in der Vergangenheit liegen.<br />

Nachteil: Kommt es erst nach Vertragsende zu Schadenersatzansprüchen,<br />

zahlt die D&O-Versicherung meist nicht<br />

mehr.<br />

In den meisten D&O-Policen ist für diesen Fall eine Nachmeldefrist<br />

von bis zu 3 – in manchen auch bis zu 5 – Jahren<br />

vorgesehen. Für ausgeschiedene Geschäftsführer wird sogar<br />

teilweise eine unbegrenzte Nachmeldefrist angeboten.<br />

Die Nachmeldefrist ist für sie im Falle eines Ausscheidens<br />

aus der GmbH, z. B. wegen Krankheit oder Pensionierung,<br />

ein wichtiger Bedingungsbaustein, da Schadenersatzansprüche<br />

auch nach diesem Zeitpunkt noch gegen sie geltend<br />

gemacht werden können.<br />

Des Öfteren findet man in D&O-Policen Regelungen,<br />

wonach die Nachhaftung mit Beginn eines neuen D&O-<br />

Vertrags endet. Dies birgt die Gefahr einer Deckungslücke<br />

beim Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft,<br />

wenn die neue Police keine unbegrenzte Rückwärtsversicherung<br />

beinhaltet. Dieses Risiko klammern<br />

Sie aus, indem Sie eine Police mit unverfallbarer Nachhaftung<br />

abschließen, deren Deckung auch bei Abschluss<br />

eines neuen Vertrags weiter gilt.<br />

Claims-made-<br />

Prinzip<br />

Ausgabe 6/2010 47


D 5 / 12 d&o-versicherung<br />

Leitungsorganmitglieder<br />

Schadendeckung vor, während und nach Ende<br />

des Versicherungszeitraums<br />

Schutz für Schäden, die<br />

w vor Abschluss<br />

verursacht und<br />

w während der<br />

Laufzeit geltend<br />

Deckung durch<br />

Rückwärtsversicherung<br />

Schutz für Schäden, die<br />

w während der Vertragslaufzeit<br />

verursacht und<br />

w geltend gemacht<br />

werden<br />

Deckung zu den zum<br />

Zeitpunkt der Erhebung<br />

geltenden Konditionen<br />

(„Claims-made-Prinzip“)<br />

48 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Schutz für Schäden, die<br />

w während der Vertragslaufzeit<br />

verursacht und<br />

w nach Ende der Laufzeit<br />

geltend gemacht werden<br />

Deckung durch<br />

unverfallbare<br />

Nachversicherung<br />

5. Versicherung aller relevanten Personen<br />

Mit einer D&O-Versicherung werden pauschal, ohne namentliche<br />

Nennung, alle Leitungsorganmitglieder versichert.<br />

Bei der GmbH gilt der Versicherungsschutz also für<br />

alle gegenwärtigen, ehemaligen oder zukünftigen Mitglieder<br />

der Geschäftsführung und der Kontrollorgane (z. B.<br />

Aufsichtsrat oder Beirat) der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen.<br />

In den Kreis der versicherten Personen können auch Prokuristen<br />

oder sonstige leitende Angestellte der Versicherungsnehmerin<br />

oder Tochterunternehmen einbezogen<br />

werden. Versicherungsschutz für diese Personen besteht<br />

jedoch nur dann, wenn Organfunktionen für die GmbH<br />

wahrgenommen werden. Ob Prokuristen oder sonstige<br />

leitende Angestellte überhaupt Organfunktionen ausüben<br />

können, ist bislang richterlich nicht entschieden. Allerdings<br />

greift die D&O-Versicherung auch zur Abwehr solcher<br />

behaupteten Ansprüche.<br />

Achten Sie beim Abschluss einer D&O-Versicherung<br />

darauf, dass alle Organe mitversichert werden. Versicherte<br />

sollten aber nicht namentlich genannt werden.<br />

Dann müssten sie einen geldwerten Vorteil versteuern.<br />

Denn die GmbH zahlt ja die Versicherung.<br />

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d&o-versicherung D 5 / 13<br />

Hat die GmbH Tochterunternehmen, prüfen Sie auch, ob<br />

der Versicherungsschutz sämtliche Tochtergesellschaften<br />

umfasst. Als Tochterunternehmen gelten in den meisten Versicherungsbedingungen<br />

zur D&O-Versicherung auch Personenhandelsgesellschaften,<br />

an denen die Versicherungsnehmerin<br />

– die GmbH – oder eines ihrer Tochterunternehmen<br />

mit mehr als 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt ist oder<br />

während des versicherten Zeitraums beteiligt war.<br />

6. Eng gefasster Ausschluss von Vorsatz<br />

Wie bei jeder anderen Versicherung ist auch bei D&O-Policen<br />

Vorsatz vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.<br />

Gute Verträge sehen jedoch vor, dass bis zum einwandfreien<br />

und rechtskräftigen Nachweis des Vorsatzes der versicherten<br />

Person der Versicherungsschutz gewährleistet<br />

bleibt – also die generelle Unschuldsvermutung gilt.<br />

7. Kostenübernahme für vorsorgliche Rechtsberatung<br />

Oft ist absehbar, wenn Haftungsansprüche auf Sie zukommen.<br />

Das ist vor allem dann der Fall, wenn Schadenersatzansprüche<br />

von außenstehenden Dritten nicht gegen Sie<br />

persönlich, sondern gegen die GmbH geltend gemacht<br />

werden, Sie aber einen möglichen Regress der GmbH gegen<br />

Sie persönlich erwarten müssen. Dafür ist eine vorsorgliche<br />

Rechtsberatung wichtig. Einige D&O-Versicherer<br />

bieten in diesem frühen Risikostadium einen vollwertigen<br />

Versicherungsschutz an.<br />

Sprechen Sie die Versicherungsgesellschaft unbedingt<br />

auf eine entsprechende Erweiterung oder eine ergänzende<br />

Rechtsschutzversicherung an, die einen vollen Versicherungsschutz<br />

garantiert.<br />

8. Mitspracherecht bei der Wahl des Rechtsanwalts<br />

In einem Haftungsfall wird der Versicherer Rechtsanwälte<br />

auswählen, die Ansprüche gegen Sie als Versicherten ab-<br />

Schutz für Tochtergesellschaften<br />

Abwehr möglicher<br />

Forderungen<br />

Ausgabe 6/2010 49


D 5 / 14 d&o-versicherung<br />

Eigene Ansprüche<br />

gegen die GmbH<br />

wehren sollen. Die Versicherung sollte dabei Ihre Wünsche<br />

berücksichtigen und mit Ihnen absprechen, welcher<br />

Anwalt Sie vertritt. In jedem Fall sollte die Möglichkeit bestehen,<br />

eine externe gesellschaftsrechtlich orientierte Anwaltskanzlei<br />

mit der Verteidigung zu beauftragen – nicht<br />

nur eigene Anwälte der Versicherungsgesellschaft.<br />

9. Zusätzliche Absicherung für Ansprüche<br />

aus dem Anstellungsverhältnis<br />

Neben der D&O-Versicherung sollte eine Anstellungsvertragsrechtsschutz-Versicherung<br />

abgeschlossen werden.<br />

Die D&O-Versicherung sieht nämlich grundsätzlich einen<br />

Ausschluss für den Fall vor, dass Sie als Organmitglied aktiv<br />

aufgrund eines Anstellungsvertrags Ansprüche gegen<br />

Ihre GmbH geltend machen (Aktivprozess).<br />

Kommt es z. B. zu einem Prozess, bei dem Sie sich als Geschäftsführer<br />

gegen eine Kündigung Ihres Geschäftsführervertrags<br />

zur Wehr setzen, nicht gezahlte Pensionsbezüge<br />

einklagen oder es Auseinandersetzungen über Gewinnbeteiligungen<br />

oder Tantiemenermittlungen gibt, ist dieses Risiko<br />

nicht Gegenstand der D&O-Versicherung. Sie müssten<br />

die Beratungs- und Prozesskosten zunächst selbst<br />

tragen und wären dem Risiko ausgesetzt, dass Sie bei einer<br />

Niederlage vor Gericht auf den Kosten sitzen blieben.<br />

Ist ein Rechtsstreit mit der eigenen GmbH um Ansprüche<br />

aus Ihrem Anstellungsvertrag nicht auszuschließen,<br />

kann der Abschluss einer Anstellungsvertragsrechtsschutz-Police<br />

sinnvoll sein. Die Versicherungsprämie<br />

würde dann allerdings von Ihnen zu übernehmen sein.<br />

z<br />

So schließen Sie eine D&O-Versicherung<br />

richtig ab<br />

Haben Sie die Zustimmung der Gesellschafterversammlung,<br />

eine D&O-Versicherung abzuschließen, beantragen Sie die<br />

50 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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d&o-versicherung D 5 / 15<br />

Versicherung für die GmbH als Versicherungsnehmerin. Die<br />

Versicherungsgesellschaften verlangen vor Abschluss des Vertrags<br />

die Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens, den letzten<br />

Geschäftsbericht und ein Organigramm Ihres Unternehmens.<br />

Mit einem Fragebogen informieren sich die Versicherer über<br />

die Art des Unternehmens, Umsatzgröße, Bilanzsumme, Eigenkapitalausstattung,<br />

Konzernstruktur, Internationalität<br />

und mögliche Vorschäden, um sich ein genaues Bild der Risikostruktur<br />

zu machen. Der Fragebogen ist bei Abschluss<br />

der D&O-Versicherung Bestandteil des Versicherungsvertrags.<br />

Er muss von der Geschäftsführung der GmbH unterzeichnet<br />

werden. Sollte sich im Schadensfall herausstellen,<br />

dass der Fragebogen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde,<br />

kann dies als Obliegenheitsverletzung gelten und dazu<br />

führen, dass die Schadenregulierung abgelehnt wird.<br />

Was ist Ihre Pflicht<br />

als Geschäftsführer?<br />

Häufige Fragen zum Leistungsumfang einer D&O-Police<br />

Informationen<br />

über die GmbH<br />

Die Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />

Wann haften Sie? Für jegliche, auch leichteste Fahrlässigkeit und für Vorsatz<br />

Wie weit haften Sie? Sie haften unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen.<br />

Hilft eine Freistellungserklärung?<br />

Reicht eine Manager-<br />

Rechtsschutzversicherung?<br />

Was ist eine D&O-<br />

Versicherung?<br />

Eine Freistellung von Schadenersatzansprüchen durch die<br />

GmbH ist nur eingeschränkt zulässig. Sie ist stets problematisch<br />

bei Ansprüchen des eigenen Unternehmens gegen die eigenen<br />

Organe und sie verliert ferner (mangels Masse) die Wirkung<br />

bei Gläubigeransprüchen im Rahmen einer Insolvenz.<br />

Die Rechtsschutzversicherung zahlt nur Ihren Anwalt und die<br />

von Ihnen zu tragenden Gerichts und Sachverständigenkosten.<br />

Sie erhalten – anders als bei der D&O-Versicherung – nicht den<br />

bei der Verurteilung zu leistenden Schadenersatz, der zumeist<br />

ein Vielfaches der Verteidigungskosten beträgt.<br />

Die Directors and Officers Liability Insurance, kurz D&O-Versicherung,<br />

ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />

von Organen juristischer Personen.<br />

Wer ist versichert? Versicherungsnehmerin – und damit Beitragsschuldnerin – ist<br />

die Gesellschaft selbst. Versicherte Personen werden die gegenwärtigen,<br />

künftigen und ehemaligen Mitglieder des t<br />

Ausgabe 6/2010 51


D 5 / 16 d&o-versicherung<br />

Häufige Fragen zum Leistungsumfang einer D&O-Police (Forts.)<br />

Wer ist versichert?<br />

(Forts.)<br />

t Leitungsorgans (Geschäftsführung)<br />

t Aufsichtsorgans.<br />

Versichert sind die Organmitglieder der Versicherungsnehmerin<br />

und ihrer Tochtergesellschaften (Konzerndeckung).<br />

Was ist versichert? Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Organmitglieder<br />

wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten<br />

Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für<br />

einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden.<br />

Was ist nicht versichert? t Ansprüche, die nicht auf einer Verletzung spezifischer Organpflichten<br />

beruhen, wie etwa schlichte Erfüllungsansprüche<br />

t die Folgen von Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung<br />

t Vertragsstrafen<br />

t Bußen<br />

t Entschädigungen mit Strafcharakter<br />

Brauchen leitende<br />

Angestellte eine D&O-<br />

Versicherung?<br />

Warum sollte Ihre<br />

GmbH eine D&O-<br />

Versicherung haben?<br />

Warum sollten Sie<br />

als Manager eine D&O-<br />

Versicherung haben?<br />

Leitende und nichtleitende Angestellte haften gegenüber der<br />

Gesellschaft normalerweise nur begrenzt (z. B. mit 3 Monatsgehältern<br />

bei grober Fahrlässigkeit).<br />

t Weil die GmbH durch die D&O-Versicherung vor dem Ruin<br />

durch Managementfehler besser geschützt ist.<br />

t Weil durch eine angemessene Versicherungssumme ein Bilanzschutz<br />

gegeben ist.<br />

t Weil mit der Versicherungssumme eine zusätzliche Zugriffsmasse<br />

vorhanden ist, die häufig das Vermögen der in Anspruch<br />

genommenen Manager mehrfach übersteigt.<br />

t Weil durch die D&O-Versicherung häufig eine vergleichsweise<br />

Beilegung erfolgt. Die Streitigkeiten sind somit ohne<br />

viel Aufsehen und ohne Gerichtsprozess beizulegen und<br />

schützen dadurch das Image des Unternehmens (und des<br />

Unternehmensleiters).<br />

t Weil Sie als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat für jede Fahrlässigkeit<br />

mit dem gesamten Privatvermögen haften.<br />

t Weil Sie auch für Fehler der übrigen Geschäftsführer und<br />

Aufsichtsräte mit haften (gesamtschuldnerische Haftung).<br />

t Weil die Anspruchsmentalität deutlich gestiegen ist und<br />

noch weiter steigt.<br />

t Weil kompetente Anwälte sehr teuer werden können.<br />

52 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

www.gmbh-online.de<br />

lohnkürzungen L 630 / 1<br />

4 Möglichkeiten, wie Sie die Löhne<br />

Ihrer Mitarbeiter rechtssicher kürzen<br />

darum geht es:<br />

Gerät Ihre GmbH in eine akute Finanzkrise, können Sie die Kosten durch<br />

Lohnkürzungen schnell und in großem Umfang senken. Allerdings<br />

dürfen Sie als Arbeitgeber einseitige Lohnkürzungen nur in bestimmten Fällen vornehmen.<br />

Lesen Sie hier,<br />

t unter welchen Voraussetzungen Lohnkürzungen überhaupt möglich sind,<br />

t wie Sie Lohnkürzungen rechtssicher umsetzen und<br />

t wie Sie sich zukünftig einen möglichst großen Handlungsspielraum offen halten.<br />

ihre autoren:<br />

Dr. Christian Wolf, München, ist Rechtsanwalt und<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist außerdem Chefredakteur<br />

des Praxishandbuch Personal, das im Verlag für die Deutsche<br />

Wirtschaft erscheint. Antonia Kniel ist Autorin für das Praxishandbuch<br />

Personal.<br />

die themen:<br />

Warum Sie Löhne normalerweise nur einvernehmlich kürzen<br />

können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2<br />

1. Freiwillige Leistungen dürfen Sie einseitig kürzen . . . . . . . . . . . . 3<br />

2. Wann Sie übertarifliche Zulagen anrechnen dürfen . . . . . . . . . . . 9<br />

3. Was Sie tun können, um eine einvernehmliche Regelung<br />

herbeizuführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

4. Wie Sie Kürzungen auch gegen den Willen Ihrer Mitarbeiter<br />

durchsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

Ausgabe 6/2010 53<br />

Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />

D<br />

E<br />

F<br />

G<br />

H<br />

I<br />

J<br />

K<br />

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M NO<br />

P<br />

Q<br />

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S T<br />

U<br />

V<br />

W<br />

X<br />

Y<br />

Z


L 630 / 2 lohnkürzungen<br />

Persönliche<br />

Haftung vermeiden<br />

Zustimmung<br />

der Mitarbeiter<br />

z<br />

Warum Sie Löhne normalerweise nur<br />

einvernehmlich kürzen können<br />

Einen der größten Kostenblöcke stellen in der Regel die<br />

Personalkosten dar. Kommt die GmbH in wirtschaftliche<br />

Schieflage, haben Einsparungen bei den Personalkosten<br />

deshalb eine besonders große Hebelwirkung. Durch Lohnkürzungen<br />

lassen sich die Kosten also schnell verringern.<br />

Die GmbH kann so kurzfristig gerettet werden.<br />

Nettolohnkürzung in Krisenzeiten<br />

Lohnkürzungen können auch in Ihrem ganz persönlichen<br />

Interesse liegen. Denn wenn Ihre GmbH nicht genug Liquidität<br />

hat, um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung<br />

zu zahlen, haften Sie als Geschäftsführer möglicherweise<br />

mit Ihrem Privatvermögen dafür.<br />

beispiel: Eine GmbH kommt in einen akuten Liquiditätsengpass.<br />

Sie kann zwar noch die Löhne für einen Monat<br />

auszahlen, die darauf entfallenden Arbeitnehmerbeiträge<br />

an die Sozialversicherungen jedoch nicht mehr. Der Bundesgerichtshof<br />

stellte für diesen Fall fest, dass der Geschäftsführer<br />

für die ausstehenden Beiträge haftet. Er hätte<br />

notfalls durch Kürzung der Nettolöhne dafür sorgen müssen,<br />

dass die Arbeitnehmerbeiträge gezahlt werden können<br />

(BGH, 25.9.2006, Az: II ZR 108/05). Gleiches gilt für<br />

die Lohnsteuer.<br />

Lohn ist wesentlicher Vertragsbestandteil<br />

Allerdings können Sie Lohnkürzung in Ihrer GmbH nicht<br />

ohne Weiteres einseitig umsetzen. Denn der Lohn gehört<br />

zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen zwischen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber. Und solche Vereinbarungen<br />

können normalerweise nur mit Zustimmung der betroffenen<br />

Mitarbeiter geändert werden. Dennoch gibt es einige<br />

Möglichkeiten, Löhne zu kürzen. 4 mögliche Wege werden<br />

Ihnen in diesem Beitrag erläutert.<br />

54 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


z<br />

1. Freiwillige Leistungen dürfen Sie<br />

einseitig kürzen<br />

Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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lohnkürzungen L 630 / 3<br />

Ohne Zustimmung dürfen Sie Mitarbeitern Leistungen<br />

kürzen, die Sie ihnen freiwillig gewähren. Das sind Leistungen,<br />

1. die weder im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag noch in einer<br />

Betriebsvereinbarung festgehalten sind und auf die<br />

kein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden ist,<br />

oder<br />

2. die zwar im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer<br />

Betriebsvereinbarung genannt sind, dort aber wirksam<br />

unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt wurden.<br />

Solche freiwilligen Leistungen dürfen Sie jederzeit einseitig<br />

kürzen oder streichen – sogar ohne Vorankündigung<br />

und ohne Begründung. Allerdings müssen Sie dabei den<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das heißt: Nehmen<br />

Sie nur einzelne Mitarbeiter von einer bestehenden<br />

kollektiven Regelung aus und stellen sie dadurch schlechter,<br />

müssen Sie dafür sachliche Gründe nennen können<br />

(BAG, 13.2.2002, Az: 5 AZR 713/00).<br />

beispiel: Einseitig kürzen dürfen Sie beispielsweise freiwillige<br />

Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld oder einen<br />

Essenszuschuss. Das ist für einzelne Mitarbeiter möglich,<br />

wenn die unterjährig eingestellt wurden oder die GmbH<br />

verlassen. Geregelt werden sollte das aber am besten schon<br />

im Anstellungsvertrag.<br />

Vorsicht Falle: betriebliche Übung<br />

Eine Leistung ist nicht allein schon deshalb freiwillig, weil<br />

sie weder im Arbeits- bzw. Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung<br />

ausdrücklich vereinbart wurde. Denn<br />

wenn Ihre GmbH eine Leistung in der Vergangenheit<br />

schon mehrfach erbracht hat, kann das zu einem Rechts-<br />

Kein Zwang<br />

durch Vertrag<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

Rechtsanspruch<br />

Ausgabe 6/2010 55


L 630 / 4 lohnkürzungen<br />

anspruch Ihrer Mitarbeiter aus betrieblicher Übung führen:<br />

Aufgrund der wiederholten Leistung dürfen Ihre Mitarbeiter<br />

dann darauf bauen, dass sie auch in Zukunft diese<br />

Leistung erhalten. Darauf, dass Sie sich als Arbeitgeber<br />

möglicherweise für die Zukunft gar nicht binden wollten,<br />

kommt es nicht an. Gewährt Ihre GmbH eine Sonderzahlung<br />

3-mal vorbehaltlos und nach denselben Regeln, ist<br />

die GmbH auch in den Folgejahren zur Zahlung verpflichtet<br />

(BAG, 26.3.1997, Az: 10 AZR 612/96).<br />

beispiel: Ein Mitarbeiter erhält in 3 aufeinander folgenden<br />

Jahren Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts.<br />

Die Zahlung ist zwar weder tariflich vorgeschrieben noch<br />

im Arbeitsvertrag vereinbart. Dennoch kann der Mitarbeiter<br />

sie für die Zukunft einfordern, weil durch die 3-malige<br />

Zahlung eine betriebliche Übung entstanden ist.<br />

Betriebliche Übung durch Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

vermeiden<br />

Eine betriebliche Übung können Sie dadurch verhindern,<br />

dass Sie die Leistung entweder schon im Arbeitsvertrag<br />

oder spätestens bei der Leistungserbringung selbst unter<br />

einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen.<br />

Musterformulierung<br />

Soweit der Arbeitnehmer eine Sonderzahlung erhält, gilt<br />

hierfür Folgendes: Die Sonderzahlung erfolgt freiwillig.<br />

Ein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen wird auch<br />

durch mehrmalige Gewährung nicht begründet.<br />

Achten Sie darauf, dass die Höhe der Zahlung 3 Jahre<br />

hintereinander jedes Jahr etwas anders ausfällt, die Leistung<br />

also nicht mehr gleichförmig ist. Oder zahlen Sie<br />

beispielsweise die Sonderzahlung in 3 aufeinander folgenden<br />

Jahren nur noch mit einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

aus. So verhindern Sie, dass überhaupt<br />

erst eine betriebliche Übung entsteht.<br />

56 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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lohnkürzungen L 630 / 5<br />

Aufhebung nur auf freiwilliger Basis<br />

Ist erst eine betriebliche Übung entstanden, ist es für Sie als<br />

Arbeitgeber schwer, sich wieder davon zu lösen. Das Bundesarbeitsgericht<br />

hat entschieden, dass die früher mögliche<br />

Beseitigung einer betrieblichen Übung durch eine sogenannte<br />

negative oder gegenläufige betriebliche Übung (die<br />

betriebliche Übung entfiel nach 3-maligem Hinweis auf die<br />

Freiwilligkeit einer Gratifikation, wenn der Mitarbeiter<br />

nicht widersprach) nicht mehr beseitigt werden kann<br />

(BAG, 25.11.2009, Az: 10 AZR 779/08).<br />

Achten Sie deshalb gut darauf, dass es gar nicht erst zu einer<br />

betrieblichen Übung kommt! Entsteht diese dennoch,<br />

bleibt Ihnen faktisch nur die Möglichkeit, sie freiwillig<br />

aufzuheben, indem Sie sie durch eine – schriftliche – Neuregelung<br />

ersetzen.<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur für bestimmte<br />

Zahlungen zulässig<br />

Arbeitsverträge und arbeitsvertragliche Klauseln, die<br />

1. zur mehrfachen Verwendung bestimmt sind und<br />

2. einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben werden<br />

(sogenannte Formular-Arbeitsverträge),<br />

unterliegen dem AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB). Das heißt: Es<br />

gelten besonders hohe Anforderungen an deren Transparenz<br />

und Klarheit. Die Vereinbarungen können gerichtlich<br />

überprüft werden. Stellt das Gericht dann fest, dass ein<br />

Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird, kann es<br />

die entsprechenden Regelungen für unzulässig erklären.<br />

achtung: Ein vorformulierter Arbeitsvertrag zwischen<br />

Ihrer GmbH und einem Mitarbeiter gilt dabei als Verbrauchervertrag.<br />

Dessen Regelungen gelten schon als AGB,<br />

wenn sie nur ein einziges Mal verwendet werden (§ 310<br />

Abs. 3 Nr. 2 BGB)! In der Praxis greifen die strengen Prüfungsmaßstäbe<br />

für fast alle Verträge, die Ihre GmbH mit<br />

Mitarbeitern schließt.<br />

Keine gegenläufige<br />

Übung<br />

Gerichtliche<br />

Kontrolle<br />

Ausgabe 6/2010 57


L 630 / 6 lohnkürzungen<br />

Sonderzahlungen<br />

Max. 25 %<br />

beachten sie: In Formular-Arbeitsverträgen dürfen Sie<br />

einen Freiwilligkeitsvorbehalt nur für Sonderzahlungen<br />

wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszusagen<br />

oder Geburtstagsgratifikationen vereinbaren. Für die laufende<br />

monatliche Vergütung würde er eine unangemessene<br />

Benachteiligung darstellen und deshalb unwirksam sein<br />

(BAG, 4.7.2007, Az: 5 AZR 627/06).<br />

Kürzung trotz Anspruch durch Widerrufsvorbehalt<br />

offenhalten<br />

Einseitig dürfen Sie auch Leistungen kürzen, die Sie unter<br />

einen Widerrufsvorbehalt gestellt haben. Im Gegensatz zu<br />

freiwilligen Leistungen handelt es sich hierbei um Leistungen,<br />

auf die Mitarbeiter zwar grundsätzlich Anspruch haben,<br />

bei denen Sie sich aber für die Zukunft eine Kürzung<br />

oder Streichung vorbehalten.<br />

beispiel: Im Arbeitsvertrag sagen Sie Mitarbeitern Ihrer<br />

GmbH ein Weihnachtsgeld zu. Gleichzeitig behalten Sie<br />

sich aber ausdrücklich vor, dieses bei schlechter Geschäftslage<br />

zu streichen.<br />

Vereinbarungen unterliegen AGB-Recht<br />

Auch hier greift bei Formular-Arbeitsverträgen wieder<br />

AGB-Recht. Danach müssen Widerrufsvorbehalte die folgenden<br />

4 Voraussetzungen erfüllen. Ist nur eine davon<br />

nicht erfüllt, ist der Widerrufsvorbehalt unwirksam:<br />

1. Der Anteil widerruflicher Leistungen an der Gesamtvergütung<br />

muss unter 25 % liegen. Sind Zahlungen betroffen,<br />

die keine unmittelbare Gegenleistung für die<br />

Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen<br />

sind und die Mitarbeiter normalerweise selbst<br />

tragen müssen (z. B. Fahrtkosten), darf der Anteil auch bis<br />

zu 30 % ausmachen (BAG, 11.10.2006, Az: 5 AZR 721/05).<br />

2. Nach Ausübung des Widerrufs muss mindestens der tarifliche<br />

oder übliche Lohn verbleiben.<br />

58 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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lohnkürzungen L 630 / 7<br />

3. Aus der vertraglichen Regelung müssen die Art und<br />

Höhe des widerrufbaren Vergütungsbestandteils klar<br />

hervorgehen.<br />

4. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn es dafür Gründe<br />

gibt. Diese Gründe sind in der Vereinbarung ausdrücklich<br />

zu nennen. Denn nur dann weiß der Arbeitnehmer,<br />

wann er mit der Ausübung des Widerrufs rechnen muss<br />

(BAG, 19.12.2006, Az: 9 AZR 294/06). Eine pauschale<br />

Formulierung, nach der eine Leistung etwa „jederzeit<br />

widerrufbar“ ist, ist somit unwirksam. Als mögliche Widerrufsgründe<br />

nennt das Bundesarbeitsgericht z. B. die<br />

wirtschaftliche Notlage des Betriebs, einen Rückgang<br />

bzw. ein Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen<br />

Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers<br />

oder schwerwiegende Pflichtverletzungen.<br />

Diese Gründe können Sie wirksam vereinbaren.<br />

Musterformulierung für einen Widerrufsvorbehalt<br />

Der Arbeitgeber behält sich vor, die … (Bezeichnung der<br />

Sonderzahlung) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus<br />

Gründen, die in der Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers<br />

begründet liegen, mit einer Frist von 1 Monat<br />

zum Monatsende zu widerrufen. Wirtschaftliche<br />

Gründe, die zum Widerruf der Leistung berechtigen, sind<br />

eine wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers sowie ein<br />

Rückgang oder Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen<br />

Entwicklung. Gründe in der Leistung oder dem<br />

Verhalten des Arbeitnehmers liegen bei schwerwiegenden<br />

Arbeitspflichtverletzungen oder unterdurchschnittlichen<br />

Leistungen vor.<br />

Welche Folgen ein Verstoß gegen eine oder mehrere der<br />

Voraussetzungen hat, hängt davon ab, wann der Widerruf<br />

vereinbart wurde:<br />

w Bei Verträgen, die seit dem 1.1.2002 geschlossen wurden,<br />

führt ein Verstoß zum Wegfall der kompletten Klausel.<br />

Widerrufsgründe<br />

nennen<br />

Ausgabe 6/2010 59


L 630 / 8 lohnkürzungen<br />

Ankündigung<br />

w Altverträge, die bis 31.12.2001 abgeschlossen wurden,<br />

werden hingegen ergänzend ausgelegt: Die Richter fragen<br />

sich in diesem Fall, was die Parteien wohl vereinbart<br />

hätten, wenn schon damals das neue Recht gegolten<br />

hätte.<br />

Wenn auch Sie in Ihren Altverträgen keinen Widerrufsgrund<br />

genannt haben, hat ein Widerruf aufgrund wirtschaftlicher<br />

Schwierigkeiten gute Chancen, vor Gericht<br />

zu halten (BAG, 12.1.2005, Az: 5 AZR 364/04).<br />

Das müssen Sie beim Widerruf einer Leistung beachten<br />

Während es beim Freiwilligkeitsvorbehalt keiner Ankündigung<br />

der Leistungskürzung bedarf, müssen Sie den Widerruf<br />

einer Leistung ausdrücklich erklären – und zwar rechtzeitig,<br />

bevor die Leistung fällig wird (LAG Köln, 2.11.2007,<br />

Az: 11 Sa 550/07). Widerrufen Sie also immer mindestens<br />

1 Monat vorher, am besten sogar 2 Monate vorher.<br />

beispiel: Das widerruflich zugesagte Urlaubsgeld soll laut<br />

Arbeitsvertrag im Juli ausgezahlt werden. Der Widerruf<br />

muss dann spätestens im Juni erfolgen.<br />

Musterformulierung für eine Widerrufserklärung<br />

Laut § __ Ihres Arbeitsvertrags erhalten Sie Urlaubsgeld.<br />

Die Gewährung dieser Leistung steht aber unter einem<br />

Widerrufsvorbehalt. Von dem müssen wir jetzt leider Gebrauch<br />

machen. Das bedeutet: Mit Wirkung ab dem<br />

__.__.____ – also in knapp 3 Monaten – wird die Gewährung<br />

von Urlaubsgeld widerrufen.<br />

Nutzen Sie vor allem bei neuen Vertragsabschlüssen die<br />

Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts, um sich für die<br />

Zukunft einen größeren Handlungsspielraum offenzuhalten.<br />

Achtung: An eine einmal getroffene Auswahl von<br />

Widerrufsgründen bleiben Sie gebunden.<br />

60 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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z<br />

2. Wann Sie übertarifliche Zulagen<br />

anrechnen dürfen<br />

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lohnkürzungen L 630 / 9<br />

Ist Ihre GmbH tarifgebunden und zahlen Sie übertarifliche<br />

Vergütungen, dürfen Sie die zwar nicht einfach streichen.<br />

Sie dürfen sie aber unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auf zukünftige Tariferhöhungen anrechnen. Das<br />

dämpft zumindest weitere Kostensteigerungen. Eine Anrechnung<br />

ist problemlos möglich, wenn Sie ausdrücklich<br />

einen Anrechnungsvorbehalt vereinbart haben. Der kann<br />

etwa so lauten:<br />

Musterformulierung für einen Anrechnungsvorbehalt<br />

Der Arbeitnehmer erhält eine übertarifliche Zulage in<br />

Höhe von _____ €. Diese Zulage kann auf künftige Tariflohnerhöhungen<br />

ganz oder teilweise angerechnet werden.<br />

Auch ohne Anrechnungsvorbehalt ist eine Anrechnung<br />

allgemeiner Zulagen möglich, die nicht an einen bestimmten<br />

Zweck gebunden sind, sondern nur deshalb gewährt<br />

werden, weil der Tariflohn als nicht ausreichend erschien<br />

(BAG, 27.8.2008, Az: 5 AZR 820/07).<br />

beispiel: Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf die Erhöhung<br />

des laufenden Lohns und zusätzlich eine Einmalzahlung<br />

in Höhe von 100 €. Eine GmbH zahlte ihren Mitarbeitern<br />

schon bisher 100 € mehr, als es der Tarifvertrag<br />

vorsah. Damit kann die Einmalzahlung verrechnet werden.<br />

z<br />

3. Was Sie tun können, um eine einvernehmliche<br />

Regelung herbeizuführen<br />

Häufig stellt sich vor allem in wirtschaftlich schwierigen<br />

Situationen das Problem, dass eine Kürzung freiwilliger<br />

Leistungen nicht ausreicht, um finanzielle Engpässe zu be-<br />

Zukünftige Tariferhöhungen<br />

Zugeständnisse<br />

der Mitarbeiter<br />

Ausgabe 6/2010 61


L 630 / 10 lohnkürzungen<br />

seitigen. Einzig Einschnitte auch in den laufenden Lohn<br />

versprechen dann Erfolg. Sollte Ihre GmbH in eine solche<br />

Situation kommen, werden Sie auf Zugeständnisse der<br />

Mitarbeiter angewiesen sein.<br />

Appellieren Sie an die Einsicht Ihrer Mitarbeiter<br />

Natürlich wird kein Mitarbeiter gerne Einbußen bei seiner<br />

Bezahlung hinnehmen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie mit<br />

offenen Karten spielen. Unter solchen Voraussetzungen<br />

werden Mitarbeiter eher zu persönlichen Opfern bereit<br />

sein:<br />

So holen Sie sich die Zustimmung zu Lohnkürzungen<br />

Maßnahme <br />

Legen Sie die Gründe offen, die zu der Krise geführt<br />

haben.<br />

Machen Sie Ihren Mitarbeitern klar, dass nur Einsparungen<br />

das Überleben der GmbH – und damit die eigenen<br />

Arbeitsplätze – sichern können.<br />

Erläutern Sie, welche anderen Einsparmöglichkeiten<br />

Sie bereits ausschöpfen und warum diese nicht ausreichen.<br />

Verteilen Sie die Lasten gleichmäßig auf alle Schultern.<br />

Beziehen Sie auch die Leitungsebene in Lohnverzichte<br />

mit ein.<br />

Zeigen Sie auf, mit welchen sonstigen Maßnahmen<br />

Sie Ihre GmbH wieder auf die Erfolgsspur bringen<br />

wollen.<br />

Stellen Sie eine Rückkehr zum gewohnten Lohnniveau<br />

in Aussicht, und nennen Sie auch die Kriterien,<br />

die dazu erfüllt sein müssen. Das motiviert Ihre Mitarbeiter,<br />

trotz der schlechteren Bezahlung ihr Bestmögliches<br />

zu geben.<br />

62 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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lohnkürzungen L 630 / 11<br />

In welchen Grenzen eine einvernehmliche Regelung<br />

möglich ist<br />

Auch wenn die Mitarbeiter zu Zugeständnissen bereit<br />

sind, können Lohnkürzungen dennoch rechtliche Grenzen<br />

gesetzt sein. Dies ist immer dann relevant, wenn Ihre<br />

GmbH tarifgebunden ist. Kürzungen sind grundsätzlich<br />

nur so weit zulässig, wie sie mit dem geltenden Tarifvertrag<br />

vereinbar sind. Sie können das Gehalt Ihrer Mitarbeiter<br />

deshalb maximal auf Tarifniveau absenken. Ausnahme:<br />

Ihr Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel, die auch<br />

weiter reichende Kürzungen zulässt (§ 4 Abs. 3 TVG).<br />

Eine Tarifbindung kann vorliegen, wenn<br />

w Ihre GmbH als Arbeitgeber und die Mitarbeiter<br />

Mitglied einer Tarifpartei sind,<br />

w der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde<br />

(die aktuelle Liste finden Sie auf den Internet-Seiten des<br />

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter<br />

www.bmas.bund.de; geben Sie in der Suche „Verzeichnis<br />

der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge“<br />

ein) und<br />

w für die Mitarbeiter im Arbeitsvertrag auf freiwilliger<br />

Basis die Anwendung eines Tarifvertrags vereinbart<br />

wurde.<br />

Aus einer Tarifbindung kommen Sie so schnell nicht<br />

heraus. Ist Ihre GmbH selbst Mitglied in einem tarifgebenden<br />

Verband, handeln Sie stattdessen einen Ergänzungstarifvertrag<br />

aus. Darin vereinbaren Sie mit der zuständigen<br />

Gewerkschaft für Ihre GmbH eine befristete<br />

Abweichung vom Tarifvertrag. Die Verhandlungen können<br />

Sie direkt oder über Ihren Arbeitgeberverband führen.<br />

Wichtig: Zugeständnisse knüpfen die Gewerkschaften<br />

normalerweise an Gegenleistungen wie z. B. eine<br />

Beschäftigungsgarantie. Und natürlich will man dort<br />

auch Zahlen und einen Sanierungsplan sehen. Bereiten<br />

Sie sich deshalb gut vor.<br />

Tarifverträge<br />

beachten<br />

Ausgabe 6/2010 63


L 630 / 12 lohnkürzungen<br />

Betriebliches<br />

Bündnis<br />

Individuelle Zusatzvereinbarung<br />

Wenn Sie einen Betriebsrat haben<br />

Hat Ihre GmbH einen Betriebsrat, sollten Sie den möglichst<br />

früh zu Ihrem Verbündeten machen. Die Beschäftigungssicherung<br />

im Unternehmen gehört zu den Aufgaben<br />

des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). Deshalb wird<br />

sich kaum ein Betriebsrat Plänen einer Lohnsenkung verschließen,<br />

wenn dadurch Arbeitsplätze gerettet werden<br />

können.<br />

Entsprechende betriebliche Bündnisse für Arbeit sind inzwischen<br />

weit verbreitet.<br />

Ihr Betriebsrat hat ein Vorschlags- und Beratungsrecht zur<br />

Sicherung und Förderung der Beschäftigung und ein Mitbestimmungsrecht<br />

bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung<br />

(§§ 92a, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Letzteres greift<br />

allerdings nur, wenn sich durch Ihre Maßnahmen die Verteilungsgrundsätze<br />

ändern, denn die Höhe der Vergütung<br />

ist nicht mitbestimmungspflichtig.<br />

Mitarbeiter sind in der Regel weniger misstrauisch und<br />

ablehnend, wenn die von ihnen gewählte Arbeitnehmervertretung<br />

Einsparmaßnahmen befürwortet und unterstützt.<br />

Am besten handeln Sie deshalb die neuen Konditionen<br />

zunächst mit Ihrem Betriebsrat aus.<br />

beachten sie: Auch wenn Sie per Betriebsvereinbarung<br />

eine Lohnkürzung erreicht haben, müssen Sie mit jedem<br />

Mitarbeiter einzeln eine individuelle Zusatzvereinbarung<br />

zum bestehenden Arbeitsvertrag abschließen. Nur durch<br />

diese Vereinbarung wird die Lohnabsenkung verbindlich.<br />

Denn: Weichen Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag<br />

voneinander ab, gilt für den Arbeitnehmer immer die<br />

günstigere Vereinbarung – also die mit dem höheren<br />

Lohn. Lohnabsenkungen sind aber auch auf diesem Weg<br />

nur möglich, wenn dem kein Tarifvertrag entgegensteht<br />

(§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).<br />

64 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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z<br />

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lohnkürzungen L 630 / 13<br />

4. Wie Sie Kürzungen auch gegen den<br />

Willen Ihrer Mitarbeiter durchsetzen<br />

Wenn Sie Löhne weder einseitig senken noch eine einvernehmliche<br />

Lösung erreichen können, bleibt als letzter<br />

Ausweg eine Änderungskündigung. Hierbei kündigen Sie<br />

das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters und bieten ihm<br />

gleichzeitig dessen Fortsetzung mit einer geringeren Vergütung<br />

an. Ist Ihre GmbH tarifgebunden, ist das allerdings<br />

nur für übertarifliche Gehaltsbestandteile möglich (§ 4<br />

Abs. 4 TVG).<br />

Bei einer Änderungskündigung müssen Sie die gesetzlichen<br />

oder vereinbarten Kündigungsfristen beachten. Die<br />

neuen Arbeitsbedingungen gelten damit in aller Regel<br />

erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Fallen<br />

die betroffenen Mitarbeiter unter den gesetzlichen<br />

Kündigungsschutz (in der Regel, wenn in Ihrer GmbH<br />

mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind), müssen Sie die<br />

Änderungskündigung zudem substantiiert begründen<br />

können.<br />

Da es sich bei einer Lohnkürzung um einen schwerwiegenden<br />

Eingriff in das Vertragsverhältnis handelt, stellen<br />

die Arbeitsgerichte sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit<br />

der Änderungskündigung. Aussicht auf Erfolg hat<br />

Ihre Änderungskündigung deshalb nur, wenn ohne die<br />

Lohnkürzung Verluste entstehen würden, die in absehbarer<br />

Zeit zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar<br />

zu einer Schließung der GmbH führen (LAG Rheinland-<br />

Pfalz, 19.4.2007, Az: 2 Sa 867/06).<br />

Um dies glaubhaft zu machen, brauchen Sie einen Sanierungsplan,<br />

in dem Sie Folgendes genau darlegen:<br />

w die Finanzlage Ihrer GmbH (etwa durch Vorlage der<br />

Bilanz, Auftragsbücher etc.),<br />

w den Anteil der Personalkosten,<br />

w die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für<br />

Ihre GmbH und für die Arbeitnehmer und<br />

Änderungskündigung<br />

Drohender Verlust<br />

Ausgabe 6/2010 65


L 630 / 14 lohnkürzungen<br />

w die Gründe, warum andere Maßnahmen als eine<br />

Lohnsenkung nicht in Betracht kommen (BAG,<br />

26.6.2008, Az: 2 AZR 139/07).<br />

Musterformulierung für eine Änderungskündigung<br />

Sehr geehrte/r Frau/Herr _____________,<br />

leider müssen wir Ihr Arbeitsverhältnis zum __.__.____<br />

aus folgenden Gründen fristgemäß kündigen: …<br />

Zugleich bieten wir Ihnen ein neues Arbeitsverhältnis zu<br />

den folgenden Bedingungen an: …<br />

Sollten Sie mit der Änderung einverstanden sein, übersenden<br />

Sie uns bis zum __.__.____ ein unterschriebenes<br />

Exemplar des beiliegenden neuen Arbeitsvertrags.<br />

Ihre Hotline<br />

für GmbH-Fragen<br />

Montag bis Freitag von 10 bis 17 Uhr<br />

Tel.: (02 28) 82 05-73 26<br />

Fax: (02 28) 82 05-53 28<br />

E-Mail: info@gmbh-online.de<br />

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66 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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nebenvereinbarungen N 180 / 1<br />

Abreden neben der Satzung –<br />

Was Sie ohne Notar verbindlich<br />

regeln können<br />

darum geht es:<br />

Die grundlegenden Beziehungen der Gesellschafter untereinander und<br />

mit der GmbH sind zwar in der Satzung geregelt. Es gibt aber Vereinbarungen,<br />

die nicht unbedingt in die Satzung aufgenommen werden sollen, z. B., weil sie des<br />

Öfteren geändert werden und das außerhalb der Satzung unkomplizierter möglich ist oder<br />

weil die Regelung nicht im Handelsregister veröffentlicht werden soll. Möglich ist das mit<br />

sogenannten Nebenabreden. Der Beitrag zeigt Ihnen auf, wie Nebenabreden vereinbart<br />

werden, welche praktischen Vorteile sie haben und erläutert typische Beispiele wie die<br />

Geschäftsordnung.<br />

ihre autorin:<br />

Ulrike Fuldner, Aschaffenburg, selbstständige Rechtsanwältin<br />

mit der Zusatzqualifikation Fachanwältin für<br />

Steuerrecht. Sie berät Unternehmen von der Gründung bis zur Nachfolge<br />

und unterrichtet an der IHK und Handwerkskammer Führungskräfte in<br />

den Bereichen Recht und Steuern. Als Autorin hat sie zahlreiche Beiträge<br />

zu GmbH-Themen veröffentlicht.<br />

die themen:<br />

Warum Vereinbarungen neben der Satzung hilfreich sein können . 2<br />

So binden Nebenabreden die GmbH-Gesellschafter . . . . . . . . . . . . . 3<br />

Allgemeine und typische Beispiele zulässiger Nebenabreden . . . . . 7<br />

t Verpflichtung zugunsten Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

t Stimmrechtsbindungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

t Poolvertrag – Innengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

t Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

So werden Nebenabreden vereinbart und geändert . . . . . . . . . . . . 12<br />

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Ausgabe 6/2010 67<br />

Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />

D<br />

E<br />

F<br />

G<br />

H<br />

I<br />

J<br />

K<br />

L<br />

M NO<br />

P<br />

Q<br />

R<br />

S T<br />

U<br />

V<br />

W<br />

X<br />

Y<br />

Z


N 180 / 2 nebenvereinbarungen<br />

Regelung der GmbH-<br />

Verhältnisse<br />

z<br />

Warum Vereinbarungen neben der<br />

Satzung hilfreich sein können<br />

Die Satzung bildet die Grundlage der GmbH. Sie ist gewissermaßen<br />

die Verfassung, auf die sich die Organe – Geschäftsführung,<br />

Gesellschafter und ggf. Beirat oder Aufsichtsrat<br />

– sowie Geschäftspartner und andere berufen<br />

können. Doch immer häufiger regeln einzelne oder auch<br />

alle Gesellschafter ihr Verhältnis zur Gesellschaft und zu<br />

den anderen Gesellschaftern durch Vereinbarungen außerhalb<br />

der Satzung – durch sogenannte Nebenabreden<br />

oder Gesellschaftervereinbarungen.<br />

Nebenabreden als Ergänzung zur Satzung<br />

Satzung und Nebenabreden bestehen selbstständig nebeneinander.<br />

Sie sind von der Rechtsprechung seit vielen Jahren<br />

als zulässig anerkannt (u. a. BGH, 24.11.2008, Az: II<br />

ZR 116/08).<br />

beispiel: Eine GmbH hat 4 Gesellschafter. Sie sind Geschwister.<br />

Die älteste Schwester ist auch Geschäftsführerin<br />

der Familien-GmbH. Die übrigen Gesellschafter sind<br />

nicht aktiv für die GmbH tätig. Um von vorneherein die<br />

Ausschüttungsmodalitäten klar zu regeln, haben sich die<br />

Geschwister verpflichtet, jeweils 1/3 des Gewinns jährlich<br />

in eine Rücklage einzustellen und nicht auszuschütten.<br />

Diese Vereinbarung sollte jedoch nicht nach außen dringen.<br />

Deshalb wurde sie nicht in der Satzung festgeschrieben,<br />

sondern in einer Nebenabrede, die alle Gesellschafter<br />

unterzeichnet haben.<br />

Nebenabreden können die Satzung ergänzen und die Organisationsrechte<br />

der Gesellschaft regeln. Sie können auch<br />

und gerade das beinhalten, wofür eine Regelung im Rahmen<br />

der Satzung nicht zulässig ist, z. B. Vereinbarungen<br />

über die gemeinsame Ausübung des Stimmrechts oder<br />

Vereinbarungen über die Besetzung der Geschäftsführung<br />

und des Aufsichtsrats.<br />

68 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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nebenvereinbarungen N 180 / 3<br />

Vorteile von Nebenabreden gegenüber<br />

Satzungsregelungen<br />

Die Vorteile von Nebenabreden gegenüber Satzungsregelungen<br />

liegen auf der Hand:<br />

w Interne Regeln gehen niemanden etwas an: Während<br />

Satzungsinhalte im Handelsregister veröffentlicht werden<br />

und damit praktisch für jedermann per Internet<br />

zugänglich sind (www.handelsregister.de), bleiben Nebenabreden<br />

der Gesellschafter mit der GmbH für Außenstehende<br />

unbekannt. Eine Veröffentlichung von<br />

Nebenabreden im Handelsregister erfolgt nicht.<br />

w Kostenersparnis: Nebenabreden müssen nicht notariell<br />

beurkundet werden. Notargebühren sowie die Gebühren<br />

für die Veröffentlichung im Handelsregister fallen<br />

nicht an.<br />

w Flexibilität: Ohne größere Formalien können Gesellschafter<br />

grundsätzlich jederzeit – auch lange nach der<br />

Gründung der GmbH – Nebenabreden schließen, anpassen<br />

oder aufheben.<br />

z<br />

So binden Nebenabreden<br />

die GmbH-Gesellschafter<br />

Während Satzungsklauseln gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen<br />

sind, die in der Regel automatisch alle Gesellschafter<br />

einer GmbH binden, sind Nebenabreden immer<br />

nur für die an der Vereinbarung beteiligten Gesellschafter<br />

verbindlich. Es handelt sich bei Nebenabreden nämlich<br />

um schuldrechtliche Vereinbarungen nach dem BGB. Der<br />

Erbe des Gesellschaftsanteils tritt jedoch immer als Gesamtrechtsnachfolger<br />

in die Pflichten bzw. Rechte einer<br />

Gesellschaftervereinbarung ein.<br />

Für etwaige zusätzlich neu aufgenommene Gesellschafter<br />

oder den Käufer eines Gesellschaftsanteils gelten Nebenabreden<br />

nicht. Der Übergang des Gesellschaftsanteils ge-<br />

Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />

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Nur Vertragspartner<br />

Ausgabe 6/2010 69


N 180 / 4 nebenvereinbarungen<br />

Schuldübergang<br />

auf Erwerber nur<br />

im Ausnahmefall<br />

Generelle<br />

Verpflichtung<br />

mäß § 15 GmbHG hat nämlich nicht automatisch den<br />

Übergang von Nebenabreden zur Folge. Wie erwähnt gelten<br />

Satzung und Nebenabreden nebeneinander – auch<br />

wenn der Erwerber vom Bestehen solcher Abreden Kenntnis<br />

hat.<br />

Nur in Ausnahmefällen kann man davon ausgehen, dass<br />

der Erwerber von Gesellschaftsanteilen stillschweigend<br />

auch die Schuld aus einer Nebenabrede gem. § 414 BGB<br />

übernimmt. Dafür müssen zwischen Veräußerer und Erwerber<br />

Umstände erkennbar sein, die auf den Willen zur<br />

Schuldübernahme hindeuten.<br />

Wenn eine Schuldübernahme gewünscht sein sollte,<br />

schließt der künftige Verkäufer der GmbH-Anteile am<br />

besten vor der Anteilsübertragung einen Schuldübernahmevertrag<br />

mit dem Übernehmer.<br />

Musterformulierung für eine Schuldübernahme<br />

Ich, ____________, habe die Absicht, den GmbH-Anteil<br />

der Frau/des Herrn ____________ käuflich zu erwerben.<br />

Die zwischen den Gesellschaftern ______________ und<br />

_____________ und Frau/Herrn _________________<br />

exstierende Nebenabrede, dass diese ihr Stimmrecht im<br />

Fall der Einstellung eines neuen Geschäftsführers nur einheitlich<br />

ausüben wollen, ist mir bekannt.<br />

Ich verpflichte mich – gegenüber den Gesellschaftern ____<br />

_______ und _____________ – für den Fall des Erwerbs<br />

des Geschäftsanteils der Frau/des Herrn ____________,<br />

auch dessen Verpflichtung zur obigen Stimmrechtsbindung<br />

zu übernehmen.<br />

Sollen Gesellschafter GmbH-Anteile generell nur übertragen<br />

dürfen, wenn alle bisherigen Nebenabreden für den<br />

neuen Gesellschafter weitergelten, müssen sie sich intern<br />

dazu verpflichten. Eine Übertragung von Anteilen ist<br />

dann nur zulässig, wenn der Käufer auch die Pflichten aus<br />

den Nebenabreden übernimmt. Zugehörige Ansprüche<br />

70 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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nebenvereinbarungen N 180 / 5<br />

aus den Nebenabreden sind dem Käufer dann natürlich<br />

ebenfalls abzutreten.<br />

Da GmbH-Anteile frei übertragbar sind, ist eine solche<br />

Selbstverpflichtung nicht ohne Weiteres bindend. In der<br />

Praxis ist dazu eine entsprechende Regelung in der Satzung<br />

erforderlich (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Die Übertragung<br />

eines GmbH-Anteils ist danach von der Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung abhängig (Vinkulierung).<br />

musterformulierung: Die Veräußerung oder Belastung<br />

eines Geschäftsanteils und anderweitige Verfügungen<br />

unter Lebenden über einen Geschäftsanteil bedürfen zu ihrer<br />

Wirksamkeit der (schriftlichen) Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Zwingende Satzungsinhalte dürfen nicht<br />

in einer Nebenabrede geregelt werden<br />

Jeder Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Minimalregelungen<br />

enthalten, die auch nur dort und nicht in etwaigen<br />

Nebenabreden der Gesellschafter verankert werden können<br />

(§ 3 GmbHG):<br />

w die Firma der Gesellschaft,<br />

w den Sitz der GmbH,<br />

w den Gegenstand des Unternehmens,<br />

w die Höhe des Stammkapitals und<br />

w die Zahl und Nennbeträge der Gesellschaftsanteile, die<br />

jeder Gesellschafter übernimmt.<br />

Fakultative Regelungen, die nur in der Satzung<br />

getroffen werden können<br />

Die Gesellschafter sind zwar bezüglich vieler Fragen frei,<br />

ob sie den entsprechenden Punkt überhaupt regeln wollen.<br />

Damit sie wirksam werden, müssen aber bestimmte –<br />

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Minimalregelungen<br />

Ausgabe 6/2010 71


N 180 / 6 nebenvereinbarungen<br />

Ausschließliche<br />

Satzungsregelungen<br />

gesellschaftsrechtlich typische Regelungen in die Satzung<br />

aufgenommen werden. Dazu gehören z. B.:<br />

w Ist die Gesellschaft von Anfang an zeitlich befristet, muss<br />

das aus der Satzung hervorgehen (§ 3 Abs. 2 GmbHG).<br />

w Nebenpflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft<br />

zusätzlich zur Leistung einer Kapitaleinlage<br />

(§ 3 Abs. 2 GmbHG), z. B. Wiedereinzahlung von Dividenden<br />

an die GmbH zur Stärkung des Eigenkapitals<br />

oder Verpflichtung der Gesellschafter, bei der Gründung<br />

oder bei einer Kapitalerhöhung, Einlagen nicht<br />

nur in das Stammkapital zu leisten, sondern ein daneben<br />

festgesetztes Aufgeld (Agio).<br />

w Gegenstand einer Sacheinlage und der Nennbetrag des<br />

Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht<br />

(§ 5 Abs. 4 GmbHG).<br />

w Soll die Abtretung eines Geschäftsanteils nur mit der<br />

Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulässig sein<br />

(Vinkulierung), ist dafür, wie auf Seite N 180/5 erläutert,<br />

ebenfalls eine Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich<br />

(§ 15 Abs. 5 GmbHG).<br />

w Die Kosten für die GmbH-Gründung kann die Gesellschaft<br />

übernehmen. Dazu muss es eine entsprechende<br />

Regelung in der GmbH-Satzung geben (§ 26 Abs. 2<br />

AktG analog). Eine Gesellschaftervereinbarung außerhalb<br />

der Satzung reicht dafür nicht aus.<br />

w Grundlegende Regelungen über die Funktionsweise der<br />

GmbH-Organe können ebenfalls nur in der Satzung<br />

wirksam festgeschrieben werden. Unwirksam wäre z. B.<br />

eine Nebenabrede, durch die das Stimmrecht eines Gesellschafters<br />

unabhängig von der Größe seines Anteils<br />

auf eine bestimmte Höhe beschränkt wird.<br />

w Soll den Gesellschaftern eine (beschränkte oder unbeschränkte)<br />

Nachschusspflicht auferlegt werden, ist das<br />

in der Satzung zu regeln (§§ 26 und 27 GmbHG).<br />

w Ferner muss die Vertretungsregelung für die Geschäftsführung<br />

gem. § 35 GmbHG im Gesellschaftsvertrag aus-<br />

72 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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nebenvereinbarungen N 180 / 7<br />

gestaltet werden. Nur die im Handelsregister veröffentlichte<br />

Vertretungsregelung ist maßgeblich dafür, wer die<br />

GmbH nach außen vertreten darf.<br />

w Soll die Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige<br />

Gründe beschränkt werden, muss das in der Satzung<br />

geregelt werden (§ 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).<br />

w Auflösungsgründe über die im Gesetz genannten hinaus<br />

(§ 60 Abs. 2 GmbHG) müssen in der Satzung geregelt<br />

sein.<br />

z<br />

Allgemeine und typische Beispiele<br />

zulässiger Nebenabreden<br />

Bei der Vereinbarung von Nebenabreden genießen die Gesellschafter<br />

die größte Gestaltungsfreiheit, soweit das<br />

GmbH-Gesetz selbst keine oder dispositive Vorschriften<br />

enthält. § 45 Abs. 2 i. V. m. § 46 Nr. 6 GmbHG erlaubt den<br />

Gesellschaftern z. B. Maßregeln zur Prüfung und Überwachung<br />

der Geschäftsführung aufzustellen. Das kann auch<br />

in einer Nebenabrede geschehen.<br />

beispiel: Die Gesellschafter können bestimmen, dass der<br />

Geschäftsführer bei allen Geschäften, die im Einzelfall einen<br />

Betrag von _______ € übersteigen, die Zustimmung<br />

der Gesellschafter einholen muss, oder ihm verbieten,<br />

Grundstücke der GmbH zu verkaufen.<br />

Verpflichtung zugunsten Dritter<br />

Die Gesellschafter können in einer Nebenabrede zugunsten<br />

der GmbH Verpflichtungen eingehen (Vertrag zugunsten<br />

Dritter gem. § 328 BGB). So können sie u.a. vereinbaren,<br />

w ihrer GmbH ein Darlehen zu geben oder<br />

w Verluste zu übernehmen oder<br />

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Gestaltungsfreiheit<br />

Ausgabe 6/2010 73


N 180 / 8 nebenvereinbarungen<br />

Finanzielle<br />

Verpflichtungen<br />

Stimmverhalten<br />

w auf die Rückzahlung von an die GmbH gewährten Darlehen<br />

zu verzichten.<br />

beachten sie aber: Unzulässig ist es, wenn Gesellschafter<br />

allein mit den Nebenabreden finanzielle Verpflichtungen<br />

der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags begründen<br />

sollen. Hierbei muss nämlich immer der Geschäftsführer<br />

mitwirken. Der wiederum ist an die Vorschriften der Kapitalerhaltung<br />

gem. §§ 30 ff. GmbHG gebunden.<br />

beispiel: Unzulässig ist eine Vereinbarung, nach der die<br />

Gesellschafter feste Gewinnbezüge erhalten. Erlaubt wäre<br />

dagegen, wenn der Geschäftsführer nach Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses<br />

bzw. einer entsprechenden Abrede<br />

zwischen allen Gesellschaftern Darlehen seitens der GmbH<br />

an die Gesellschafter ausreicht.<br />

Stimmrechtsbindungsvertrag<br />

Die GmbH-Gesellschafter nehmen ihre Aufgaben im Wesentlichen<br />

durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung<br />

wahr. Ein Beschluss kommt zustande, wenn<br />

sich die Gesellschafter mit einfacher oder qualifizierter<br />

Mehrheit aller abgegebenen Stimmen für eine Beschlussvorlage<br />

aussprechen.<br />

Das Stimmverhalten muss aber nicht jedem Gesellschafter<br />

in jeder Angelegenheit frei überlassen werden. Mit einem<br />

Stimmbindungsvertrag können einige oder alle Gesellschafter<br />

ihr künftiges Abstimmungsverhalten rechtsgeschäftlich<br />

festlegen. Ein Stimmrechtsbindungsvertrag kann formlos<br />

geschlossen werden. Er sollte jedoch im Hinblick auf die<br />

praktische Durchsetzbarkeit schriftlich gefasst werden.<br />

Als Sicherungsmittel für die Durchsetzung eines Stimmrechtsbindungsvertrags<br />

kommen die Vereinbarung einer<br />

Vertragsstrafenregelung sowie die Kopplung der Stimmbindung<br />

mit einer Stimmrechtsvollmacht in Betracht.<br />

Stimmrechte dürfen aber nicht „gekauft“ werden bzw. der<br />

sich bindende Gesellschafter darf auch keine Vorteile zu-<br />

74 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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nebenvereinbarungen N 180 / 9<br />

lasten der Gesellschaft bekommen (z. B. höhere Tantiemenauszahlungen).<br />

In diesem Fall ist die Stimmrechtsabrede<br />

unwirksam und führt zur Nichtigkeit der Beschlüsse.<br />

Musterformulierung<br />

Die Unterzeichner verpflichten sich, in Zukunft übereinstimmend<br />

abzustimmen oder sich übereinstimmend der Stimme<br />

zu enthalten. Der Stimmbindungsvertrag gilt für alle Gesellschafterbeschlüsse,<br />

die bei der GmbH zu treffen sind.<br />

wichtig: Eine Stimmrechtsvereinbarung darf aber nicht<br />

dazu missbraucht werden, um ein Stimmverbot nach § 47<br />

Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Danach darf ein Gesellschafter<br />

bei seiner eigenen Entlastung oder Befreiung von einer<br />

Verbindlichkeit gegenüber der GmbH bzw. der Vornahme<br />

eines Rechtsgeschäfts oder der Einleitung oder Erledigung<br />

eines Rechtsstreits nicht mit abstimmen. Sollte ein Stimmbindungsvertrag<br />

dagegen verstoßen, müssen die vom<br />

Stimmverbot betroffenen Gesellschafter sich ihrer Stimme<br />

enthalten, anderenfalls ist die Beschlussfassung nichtig.<br />

Zulässig – keine Umgehung des § 3 Abs. 2 GmbHG – ist es,<br />

wenn eine Stimmrechtsvereinbarung über die Herbeiführung<br />

eines Auflösungsbeschlusses nach Ablauf einer bestimmten<br />

Zeit geschlossen wird.<br />

beispiel: Die Gesellschafter einigen sich in 2010 darauf<br />

(weil sie alle genug Geld verdient haben), dass sie Ende des<br />

Jahres 2011 die GmbH auflösen wollen und dann einen<br />

einstimmigen Beschluss herbeiführen werden.<br />

Musterformulierung für einen<br />

Stimmrechtsbindungsvertrag<br />

Eine Vorlage für einen Stimmrechtsbindungsvertrag finden<br />

Sie auf der Internetseite Ihres Praxishandbuchs zum<br />

kostenlosen Download. Adresse: www.gmbh-online.de.<br />

Das Passwort entnehmen Sie bitte der Titelseite der aktuellen<br />

Ausgabe.<br />

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Stimmverbote<br />

beachten<br />

Ausgabe 6/2010 75


N 180 / 10 nebenvereinbarungen<br />

Einheitliche<br />

Verfügung<br />

Poolvertrag – Innengesellschaft<br />

Im Rahmen einer Poolvereinbarung können sich Gesellschafter<br />

zusammenschließen, damit sie z. B. als Erblasser/<br />

Schenker über ihre jeweiligen Anteile nur einheitlich verfügen<br />

und damit eine Zersplitterung ihres Unternehmens<br />

vermeiden. Das ist vor allem für Familien-GmbHs interessant<br />

und wichtig.<br />

beispiel: 2 Gesellschafter eines Gesellschafterstamms sind<br />

zu je 20 % an einer GmbH beteiligt. Um die Beteiligung<br />

der beiden Familien des Gesellschafterstamms zusammenzuhalten,<br />

schließen sie einen Poolvertrag mit wechselseitiger<br />

Übertragungspflicht ab.<br />

Beim Abschluss einer Poolvereinbarung handelt es sich regelmäßig<br />

um eine BGB-Innengesellschaft (§§ 705 ff. BGB).<br />

Das heißt: Die Anteile an der GmbH werden nicht in die<br />

BGB-Gesellschaft eingebracht, sondern bleiben im Eigentum<br />

der Gesellschafter.<br />

Bei Erbschaften oder bei Schenkungen unter Lebenden<br />

ist die Übertragung von GmbH-Anteilen steuerlich begünstigt<br />

(§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Voraussetzung:<br />

Zum Zeitpunkt der Steuerentstehung muss der Erblasser<br />

bzw. Schenker am Nennkapital der GmbH zu mehr als<br />

25 % unmittelbar beteiligt gewesen ist (sog. Mindestbeteiligung).<br />

Diese Mindestbeteiligung kann auch dadurch<br />

erreicht werden, dass<br />

w sich der Erblasser bzw. Schenker und die weiteren<br />

Gesellschafter untereinander verpflichten, über die<br />

Anteile nur einheitlich zu verfügen oder<br />

w diese ausschließlich auf andere, derselben Verpflichtung<br />

unterliegende Anteilseigner zu übertragen und<br />

das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern<br />

einheitlich auszuüben (§ 13b Abs. 1 Nr. 3<br />

Satz 2 ErbStG).<br />

76 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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nebenvereinbarungen N 180 / 11<br />

Um die erbschaftsteuerlichen Vorteile zu sichern, sollten<br />

Sie sich immer ausführlich rechtlich und steuerlich beraten<br />

lassen. Denn es muss sichergestellt werden, dass die<br />

Poolvereinbarung umfassend formuliert und nicht durch<br />

Kündigung bzw. Tod eines Gesellschafters beendet wird.<br />

Geschäftsordnung<br />

Die Geschäftsordnung der GmbH regelt unter anderem die<br />

Grundlagen der Geschäftsführung sowie den Geschäftsverteilungsplan.<br />

Inhaltlich bestimmt die Geschäftsordnung<br />

einer GmbH meist auch, welche Rechtsgeschäfte der Geschäftsführer<br />

nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

vollziehen kann. Damit handelt es<br />

sich zwar nicht um eine Nebenabrede, mit der sich die Gesellschafter<br />

gegenseitig verpflichten. Da aber Regelungen<br />

getroffen werden, die normalerweise in den Bereich der Satzung<br />

fallen, wird die Geschäftsordnung hier auch erwähnt.<br />

Musterformulierung (Auszug)<br />

…<br />

1. Alle Geschäftsführer tragen unabhängig von ihren ihnen<br />

zugeteilten Zuständigkeiten zusammen die Verantwortung<br />

für die gesamte Geschäftsführung. Sie arbeiten<br />

kollegial zusammen und unterrichten sich<br />

gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und<br />

Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen.<br />

2. Die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder<br />

der Geschäftsführung ergibt sich aus dem beigefügten<br />

Geschäftsverteilungsplan, der Bestandteil dieser<br />

Geschäftsordnung wird.<br />

3. Alle Geschäftsführer zusammen entscheiden über alle<br />

Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung und<br />

Tragweite für die Gesellschaft sind, sowie insbesondere<br />

über Maßnahmen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb hinausgehen bzw. mit denen<br />

ein besonderes wirtschaftliches Risiko verbunden<br />

ist, insbesondere über: …<br />

t<br />

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Grundlagen der<br />

Geschäftsführung<br />

Ausgabe 6/2010 77


N 180 / 12 nebenvereinbarungen<br />

Zustimmung<br />

aller Beteiligten<br />

4. Die Geschäftsführer treffen die in ihre Gesamtzuständigkeit<br />

fallenden Entscheidungen in Sitzungen, zu denen<br />

sie regelmäßig und bei Bedarf zusammenkommen.<br />

Jeder Geschäftsführer kann die Einberufung einer Sitzung<br />

verlangen. Die Einberufung soll spätestens 3 Tage<br />

vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung<br />

und der Beschlussvorlagen erfolgen. Bei Eilbedürftigkeit<br />

muss eine Geschäftsführungssitzung unverzüglich<br />

angesetzt werden.<br />

Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />

eingeladen sind …<br />

z<br />

So werden Nebenabreden vereinbart<br />

und geändert<br />

Nebenabreden können formlos abgeschlossen werden, sollten<br />

aber zu Beweiszwecken am besten schriftlich fixiert werden.<br />

Ein Stimmbindungsvertrag muss z. B. auch dann nicht<br />

notariell beurkundet werden, wenn er die Gesellschafter zu<br />

einer Satzungsänderung verpflichtet – z. B. zur Einführung<br />

eines Beirats (OLG Köln, 25.7.2002, Az: 18 U 60/02).<br />

Die Änderung einer Nebenabrede setzt grundsätzlich die<br />

Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter voraus, da das<br />

Zivilrecht bei Verträgen immer von übereinstimmenden<br />

Willenserklärungen ausgeht. Es kann aber eine zeitliche<br />

Begrenzung von Nebenabreden infrage kommen oder ein<br />

Kündigungsrecht, das dann im Hinblick auf Fristen näher<br />

bestimmt sein sollte.<br />

Eine außerordentliche Kündigung der Nebenabrede aus<br />

wichtigem Grund ist zudem immer möglich (§ 626 BGB).<br />

beispiel: Die Gesellschafter können u. a. festlegen, dass<br />

die Stimmrechtsvereinbarung ab sofort keine Gültigkeit<br />

mehr haben soll, wenn der Geschäftsanteil eines der an der<br />

Stimmabrede beteiligten Gesellschafters von der GmbH<br />

zwangsweise eingezogen werden soll.<br />

78 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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Praxishandbuch


nebenvereinbarungen N 180 / 13<br />

Inhaltlich sind zulässige schuldrechtliche Nebenanreden<br />

prinzipiell nicht begrenzt. Da im Zivilrecht Vertragsfreiheit<br />

herrscht, können die Gesellschafter alle Inhalte vereinbaren,<br />

soweit nicht zwingende GmbH-Vorschriften<br />

vorgehen (siehe Seite N 180/5), z. B. Regeln über die künftig<br />

anzustrebende Geschäftspolitik unter Abwägung der<br />

wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter.<br />

Vorgehen bei Verstößen gegen Nebenabreden<br />

Hält sich ein Vertragspartner nicht an eine getroffene Nebenabrede,<br />

ist sein Verhalten gegenüber der GmbH<br />

grundsätzlich wirksam. Es kann jedoch Schadenersatzansprüche<br />

oder – falls vereinbart – Vertragsstrafen zu seinen<br />

Lasten auslösen.<br />

beispiel: 3 (von 5) Gesellschaftern einer GmbH haben<br />

vereinbart, beim Gehalt für den Geschäftsführer immer<br />

einheitlich abzustimmen. Bei Verstößen sollte eine Vertragsstrafe<br />

von 5.000 € fällig werden, soweit dadurch die<br />

restlichen beiden Gesellschafter ihre Vorstellungen mit Beschluss<br />

durchsetzen. Die muss der abredewidrig handelnde<br />

Gesellschafter dann an die GmbH zahlen.<br />

Ein Gesellschafter, der entgegen einer vertraglichen Absprache<br />

von seinen Mitgesellschaftern überstimmt worden<br />

ist, kann seine Mitgesellschafter u. U. auf Verurteilung<br />

zu einer gegenteiligen Stimmabgabe gemäß der Nebenabrede<br />

verklagen und einen bereits bei ihm entstandenen<br />

Schaden (niedrigerer Gewinn wegen eines von ihm nicht<br />

gebilligten Gehalts für den Geschäftsführer) verlangen.<br />

Bei zu erwartenden Stimmrechtsverstößen kann Leistungsklage<br />

auf Erfüllung des Stimmrechtsbindungsvertrags<br />

erhoben werden. Oft eilt jedoch die Angelegenheit<br />

für betroffene Gesellschafter, die auf die Stimme angewiesen<br />

sind. In diesen Fällen können Gesellschafter dann im<br />

Wege der einstweiligen Verfügung ausnahmsweise Erfüllung<br />

verlangen.<br />

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Vertragsstrafe<br />

Gerichtlicher<br />

Zwang<br />

Ausgabe 6/2010 79


N 180 / 14 nebenvereinbarungen<br />

Abstimmung<br />

ist gültig<br />

beispiel: Die GmbH befindet sich in einer massiven Krise.<br />

Die finanziellen Mittel sind fast aufgezehrt. Um die Gesellschaft<br />

zu retten, will die Gesellschafterversammlung eine<br />

Kapitalerhöhung beschließen. Zwischen den Gesellschaftern<br />

besteht ein Stimmbindungsvertrag, wonach die Gesellschafter<br />

über Erfolg versprechende Sanierungsmaßnahmen<br />

einheitlich zugunsten der Gesellschaft abstimmen.<br />

Einer ist jedoch gegen die Kapitalerhöhung. Per einstweiliger<br />

Verfügung zwingen die anderen ihn jedoch, der Maßnahme<br />

zuzustimmen.<br />

Eine aufgrund des Stimmrechtsbindungsvertrag eingeklagte<br />

Willenserklärung des Schuldners gilt als abgegeben, sobald<br />

das Urteil rechtskräftig wird. Wird der stimmrechtsgebundene<br />

Gesellschafter zur Unterlassung einer bestimmten<br />

Stimmrechtsabgabe verurteilt, ist § 890 ZPO anwendbar.<br />

Das bedeutet: Der Gesellschafter riskiert dann, dass vom<br />

Gericht ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt wird, wenn er<br />

gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt.<br />

Folgen von Verstoß gegen Nebenabreden<br />

und unzulässigen Nebenabreden bzw.<br />

bei Widerspruch zur Satzung<br />

Liegt ein Verstoß gegen die Stimmrechtsvereinbarung<br />

vor, ist die Ausübung aber trotzdem gültig, soweit die<br />

Stimme als solche normgerecht abgegeben worden ist. Es<br />

kann aber zu Schadenersatzforderungen oder einer Klage<br />

auf Stimmabgabe entsprechend der Stimmrechtsvereinbarung<br />

kommen.<br />

beispiel: 2 von 3 Gesellschaftern, die sich verpflichtet<br />

haben, einer Auflösung der GmbH zuzustimmen, stimmen<br />

dagegen, nachdem die Gesellschafterversammlung<br />

formal richtig einberufen worden ist. Zusammen mit 2<br />

weiteren Gesellschaftern werden die an der Abrede beteiligten<br />

Gesellschafter überstimmt. Die Abstimmung an<br />

sich ist gültig.<br />

80 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

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nebenvereinbarungen N 180 / 15<br />

Widerspruch von Nebenabrede und Satzung<br />

Nebenabreden, die im Widerspruch zur Satzung stehen,<br />

sind nicht von vornherein unwirksam. Sie unterliegen der<br />

Vertragsfreiheit, sodass man sich unterschiedlich – auch in<br />

widersprüchlicher Weise – verpflichten kann. Sowohl Satzung<br />

als auch Nebenabrede sind wirksam. Allerdings verpflichtet<br />

der Verstoß gegen eine der beiden in der Regel<br />

zum Schadensersatz.<br />

beispiel: In der Satzung ist festgelegt, dass die Abtretung<br />

von Gesellschaftsanteilen von der Genehmigung der<br />

GmbH abhängt. In einer Nebenabrede hat sich ein Gesellschafter<br />

aber verpflichtet, seinen Anteil einem bestimmten<br />

Mitgesellschafter zu verkaufen. Stimmt die Gesellschafterversammlung<br />

dem aber nicht zu, kann er seine Zusage<br />

nicht erfüllen. Der durch die Nebenabrede begünstigte<br />

Gesellschafter kann dann Schadenersatz verlangen.<br />

Es gibt aber Fälle, in den Nebenabreden Vorrang haben<br />

und gelten, auch wenn im Übrigen die entgegen die Nebenabrede<br />

gefassten Beschlüsse durch die Satzung gedeckt<br />

sind.<br />

beispiele: Die Gesellschafterversammlung hat beschlossen,<br />

dass sich die GmbH an einem fremden Unternehmen<br />

beteiligen soll. Ein solcher Beschluss ist von der Satzung<br />

auch gedeckt. Gleichzeitig haben sich alle Gesellschafter<br />

untereinander in einer Nebenabrede verpflichtet, eine solche<br />

Geschäftstätigkeit der GmbH zu unterlassen. Der Gesellschafterbeschluss<br />

kann in diesem Fall von einem Gesellschafter<br />

per Anfechtungsklage angegriffen werden (BGH,<br />

20.1.1983, Az: II ZR 243/81).<br />

Die Gesellschafterversammlung beschließt, einen Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

abzuberufen. Alle Gesellschafter<br />

waren sich aber einig, dass eine Abberufung nur mit Zustimmung<br />

des betroffenen Geschäftsführers erfolgen<br />

kann. Auch in diesem Fall ist der Gesellschafterbeschluss<br />

anfechtbar (BGH, 27.10.1986, Az: II ZR 240/85).<br />

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Vertragsfreiheit<br />

Vorrang<br />

vor der Satzung<br />

Ausgabe 6/2010 81


N 180 / 16 nebenvereinbarungen<br />

Festhalten<br />

an der Satzung<br />

wichtig: Obige Urteile sind so gefällt worden, weil dies<br />

aus prozessökonomischer Sicht der schnellere Weg war.<br />

Andernfalls hätte der vertragswidrig überstimmte Gesellschafter<br />

zunächst seine Mitgesellschafter auf Einhaltung<br />

der Nebenabrede verklagen müssen. Erst nach einer entsprechenden<br />

Verurteilung hätte er den gefassten Beschluss<br />

durch eine neue Abstimmung aufheben lassen können.<br />

Sonderfall: Satzungsdurchbrechung bei Zustimmung<br />

aller Gesellschafter<br />

Eine Satzungsregelung kann grundsätzlich nur durch einen<br />

Gesellschafterbeschluss unter Beachtung der einschlägigen<br />

Formvorschriften und notwendigen Abstimmungsmehrheit<br />

gefasst werden. Ein satzungsändernder Beschluss<br />

muss zudem notariell beurkundet werden. (BGH, 7. 6.1993,<br />

Az: II ZR 81/92). Ein „zulässiger“ satzungsdurchbrechender<br />

Beschluss liegt jedoch vor, wenn alle Gesellschafter<br />

unter grundsätzlichem Festhalten am Satzungsinhalt einmalig<br />

einen hiervon abweichenden Beschluss fassen. Nebenabreden,<br />

die eine dauerhafte Abänderung der Satzung<br />

beinhalten, sind dagegen nichtig.<br />

beispiel: Der Gesellschaftsvertrag enthält – ohne Öffnungsklausel<br />

– die Regel, dass der Gewinn in einer bestimmten<br />

Höhe in die Gewinnrücklage eingestellt werden<br />

muss. Alle Gesellschafter beschließen dennoch eine vollständige<br />

Ausschüttung des Jahresüberschusses als Ausnahme.<br />

Grundsätzlich wird die Satzungsregelung jedoch beibehalten.<br />

Zwar ist der Beschluss an sich satzungswidrig<br />

und damit grundsätzlich anfechtbar. Die Gesellschafter<br />

haben aber aufgrund ihrer einstimmigen Zustimmung ihr<br />

Anfechtungsrecht verloren.<br />

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82 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />

www.gmbh-online.de<br />

Tipp Tipp<br />

Praxishandbuch


suchwort-verzeichnis 6/2010 Index<br />

A<br />

Abschreibungen A 80<br />

– außergewöhnliche Abnutzung A 80/11<br />

– Beginn A 80/4<br />

– degressive A 80/8<br />

– Ende A 80/6<br />

– erhöhte A 80/14<br />

– geringwertige Wirtschaftsgüter A 80/9<br />

– lineare A 80/7<br />

– nach Leistung A 80/13<br />

Abschreibungsarten A 80/2<br />

Abschreibungsdauer A 80/3<br />

Abschreibungsmethoden A 80/7<br />

AfA-Tabellen A 80/3<br />

Änderungskündigung L 630/13<br />

Anlagevermögen A 80/2<br />

Anschaffungskosten A 80/2<br />

Anschaffungsnebenkosten A 80/3<br />

Anstellungsvertragsrechtsschutz D 5/14<br />

Arbeitsverträge<br />

– Aushilfen A 850/3<br />

Aushilfen A 850<br />

– Beschäftigungsformen A 850/2<br />

– mehrere Beschäftigungen A 850/5<br />

– Rahmenvertrag A 850/9<br />

– Schüler A 850/13<br />

– studentische A 850/11<br />

– Verdienstgrenzen A 850/4<br />

– zeitliche Befristung A 850/7<br />

Aushilfstätigkeiten A 850/2<br />

Außenhaftung<br />

– D&O-Versicherung D 5/2<br />

– Risiken D 5/3<br />

B<br />

Bemessungsgrundlage A 80/2<br />

Berufsgenossenschaft<br />

– Aushilfen A 850/3<br />

Berufsmäßigkeit A 850/10<br />

Betriebsrat<br />

– Lohnkürzungen L 630/12<br />

Betriebsvereinbarungen<br />

– Lohnkürzungen L 630/12<br />

Bilanz<br />

– Abschreibungen A 80/10<br />

– Investitionsabzugsbetrag A 80/17<br />

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D<br />

D&O-Versicherung D 5<br />

– Abschluss D 5/5, 14<br />

– Haftungsrisiken D 5/5<br />

– Leistungsumfang D 5/15<br />

– Nachmeldefristen D 5/11<br />

– Personen D 5/12<br />

– Pflicht-Selbstbehalt D 5/9<br />

– Rechtsberatung D 5/13<br />

– Regressforderungen D 5/3<br />

– Schadendeckung D 5/12<br />

– Schutzschild D 5/2<br />

– Selbstbehalt D 5/8<br />

– Selbsttest D 5/6<br />

– Versicherungsschutz D 5/10<br />

– Versicherungssumme D 5/8<br />

Daueraushilfen A 850/2<br />

E<br />

Eigenschadenklauseln D 5/9<br />

Einsparmaßnahmen<br />

– Lohnkürzungen L 630/12<br />

G<br />

Geschäftsordnung<br />

– Nebenvereinbarungen N 180/11<br />

Gesellschaftervereinbarungen N 180/2<br />

Gesellschafterversammlung<br />

– Sorgfaltpflichten, Gf D 5/2<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz L 630/3<br />

GWG A 80/9<br />

– Abschreibungsmethoden A 80/9<br />

– Wertgrenzen A 80/9<br />

H<br />

Haftung<br />

– Lohnkürzungen L 630/2<br />

Haftungsrisiken<br />

– D&O-Versicherung D 5/2<br />

Herstellungskosten A 80/3<br />

I<br />

Innengesellschaft N 180/10<br />

Innenhaftung<br />

– D&O-Versicherung D 5/2<br />

– Risiken D 5/2<br />

Innenverhältnisdeckung D 5/7<br />

Ausgabe 6/2010 81<br />

Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />

D<br />

E<br />

F<br />

G<br />

H<br />

I<br />

J<br />

K<br />

L<br />

M NO<br />

P<br />

Q<br />

R<br />

S T<br />

U<br />

V<br />

W<br />

X<br />

Y<br />

Z


Index suchwort-verzeichnis 6/2010<br />

Investitionsabzugsbetrag A 80/16<br />

– Voraussetzungen A 80/16<br />

J<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz A 850/14<br />

K<br />

Krisenzeiten<br />

– Lohnkürzungen L 630/2<br />

Kündigungsschutz<br />

– Lohnkürzungen L 630/13<br />

L<br />

Lohn<br />

– Anrechnungsvorbehalt L 630/9<br />

– Arbeitsvertrag L 630/3<br />

– freiwillige Leistungen L 630/3<br />

– Freiwilligkeitsvorbehalt L 630/5<br />

– Tarifvertrag L 630/3<br />

– Widerrufsvorbehalt L 630/6<br />

Lohnkürzungen L 630<br />

– einvernehmliche Regelungen L 630/11<br />

– übertarifliche Zulagen L 630/9<br />

– Zustimmungen L 630/10<br />

Lohnsenkung<br />

Lohnsteuer, pauschale<br />

L 630/14<br />

– Aushilfen A 850/3<br />

M<br />

Minijobs A 850/3<br />

– Meldeverfahren A 850/5<br />

Minijob-Zentrale A 850/5<br />

N<br />

Nebenabreden N 180/2<br />

Nebenvereinbarungen N 180<br />

– außerordentliche Kündigung N 180/12<br />

– Beispiele N 180/7<br />

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– fakultative Regelungen N 180/5<br />

– Schuldübernahme N 180/4<br />

– Sonderfälle N 180/16<br />

– Vereinbarung N 180/12<br />

– Verstöße N 180/13<br />

– Widerspruch N 180/15<br />

– zwingende Satzungsinhalte N 180/5<br />

P<br />

Personalkosten<br />

– Lohnkürzungen L 630/2<br />

Poolvereinbarung N 180/10<br />

R<br />

Rückwärtsversicherung D 5/10<br />

S<br />

Satzung<br />

– Nebenvereinbarungen<br />

Schüler<br />

N 180/2<br />

– Arbeitszeiten A 850/15<br />

– Urlaub A 850/16<br />

Sonderabschreibungen<br />

Sorgfaltspflicht, Gf<br />

A 80/14<br />

– D&O-Versicherung D 5/2<br />

– Innenhaftung<br />

Sozialabgaben<br />

D 5/2<br />

– Minijobs A 850/3<br />

Stimmrechtsbindungsvertrag N 180/8<br />

U<br />

Übung, betriebliche L 630/4<br />

– Freiwilligkeitsvorbehalt L 630/4<br />

– gegenläufige L 630/5<br />

W<br />

Wirtschaftsgüter, geringwertige A 80/9<br />

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