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Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
aushilfen A 850 / 1<br />
Wie Sie Personalengpässe jederzeit<br />
kostengünstig überbrücken<br />
darum geht es:<br />
Ob Sie zu bestimmten Zeiten das Personal Ihrer GmbH aufstocken<br />
wollen bzw. Vertreter für Mitarbeiter brauchen oder ob Sie Ihre qualifizierten<br />
Arbeitskräfte von einfachen Arbeiten entlasten wollen: Mit Aushilfen wird Ihre GmbH<br />
nicht nur flexibler – Sie können auch eine Menge Geld sparen. Denn Aushilfen sind in der<br />
Regel günstig. Zudem gelten für Aushilfsbeschäftigungen zum Teil Privilegien bei Steuern<br />
und Abgaben. Aber es gibt auch Einschränkungen. Wie Sie diese sicher einhalten und<br />
Aushilfen optimal einsetzen, erfahren Sie in diesem Beitrag.<br />
ihr autor:<br />
Sebastian Jördens, Bonn, Chefredakteur des „Praxishandbuchs<br />
GmbH-Geschäftsführer“. Als Autor zahlreicher<br />
Beiträge in Fachzeitschriften berät er insbesondere GmbH-Geschäftsführer.<br />
die themen:<br />
Günstige Vertretungen für die Urlaubszeit oder flexible<br />
Daueraushilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2<br />
400-€-Kräfte: Beschäftigung mit wenig Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />
Kurzfristig Beschäftigte: Sie sparen die Sozialabgaben . . . . . . . . . . 6<br />
Studentische Aushilfen: Dauerhafte Beschäftigung mit<br />
geringen Abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
Schüler: Nützliche Helfer für leichte Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
Ausgabe 6/2010 3<br />
Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />
D<br />
E<br />
F<br />
G<br />
H<br />
I<br />
J<br />
K<br />
L<br />
M NO<br />
P<br />
Q<br />
R<br />
S T<br />
U<br />
V<br />
W<br />
X<br />
Y<br />
Z
A 850 / 2 aushilfen<br />
z<br />
Günstige Vertretungen für die Urlaubszeit<br />
oder flexible Daueraushilfen<br />
Viele Geschäftsführer denken bei Aushilfen spontan an die<br />
Urlaubszeit. Aushilfen können dann Mitarbeiter vertreten,<br />
die im Urlaub sind. Eine wertvolle Unterstützung können<br />
Aushilfen aber auch leisten, indem sie ausgebildete Arbeitskräfte<br />
von einfachen Tätigkeiten entlasten. Das bietet<br />
sich für Arbeiten an, die nur in geringem Umfang oder unregelmäßig<br />
anfallen und für die keine besonderen Kenntnisse<br />
erforderlich sind (z. B. Aufräum- und Reinigungsarbeiten,<br />
Botendienste, Schreibarbeiten).<br />
Es gibt verschiedene Beschäftigungsformen für Aushilfen,<br />
die unterschiedliche Vergünstigungen beinhalten – aber<br />
auch Einschränkungen. Diese Beschäftigungsformen finden<br />
Sie im Folgenden erläutert:<br />
Aushilfstätigkeiten und ihre Besonderheiten<br />
Beschäftigung Besonderheiten Vorteile<br />
400-€-Kräfte t Pauschalabgabe für<br />
Arbeitgeber<br />
t 400-€-Grenze darf nicht<br />
überschritten werden<br />
Kurzfristig<br />
Beschäftigte<br />
Studentische<br />
Aushilfen<br />
(Werkstudenten)<br />
t Max. 50 Tage/2 Monate<br />
pro Jahr<br />
t Sozialabgabenfrei<br />
t Keine Entgeltgrenze<br />
t Nur RV-Beiträge<br />
t Während der Vorlesungszeiten<br />
max. 20<br />
Stunden pro Woche<br />
t Keine Entgeltgrenze<br />
Schüler t Erst ab 13. Lebensjahr<br />
t Besondere Regelungen<br />
zu Tätigkeit, Arbeitszeit/<br />
-lage und Urlaub<br />
t Befreiung von der ALV<br />
4 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Geringer Verwaltungsaufwand;<br />
attraktiv für Arbeitnehmer, da der<br />
Lohn für sie abzugsfrei ist<br />
Möglich bei Aushilfstätigkeiten<br />
für wenige Tage im Jahr (auch<br />
Vollzeit); wegen Sozialabgabenfreiheit<br />
sehr günstig<br />
Günstige Aushilfen, die häufig<br />
Spezialkenntnisse aus ihrem<br />
Studium einbringen können; auch<br />
dauerhafte Beschäftigung ist<br />
möglich.<br />
Sehr geringe Vergütungsforderungen;<br />
einsetzbar für leichte<br />
Tätigkeiten<br />
Praxishandbuch
z<br />
400-€-Kräfte:<br />
Beschäftigung mit wenig Aufwand<br />
Sogenannte Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt, weil<br />
das Melde- und Beitragsverfahren sehr einfach ist. Arbeitnehmer<br />
schätzen vor allem, dass sie die Vergütung ohne<br />
Abzüge ausgezahlt bekommen. Denn Steuern und Abgaben<br />
werden jeweils vom Arbeitgeber getragen. Der monatliche<br />
Verdienst darf allerdings in der Regel 400 € nicht<br />
überschreiten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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aushilfen A 850 / 3<br />
Arbeitgeber-Pauschale für Steuern und Sozialabgaben<br />
Beschäftigen Sie Mitarbeiter auf 400-€-Basis, zahlt Ihre<br />
GmbH als Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von rund<br />
30 % des Bruttoverdienstes an die Minijob-Zentrale. Damit<br />
sind sämtliche Steuern und Sozialabgaben abgegolten<br />
(15 % gesetzliche Rentenversicherung; 13 % Krankenversicherung;<br />
2 % Lohnsteuer). Dazu kommen die Insolvenzgeldumlage<br />
und – wenn Ihre GmbH nicht mehr als 30<br />
Mitarbeiter beschäftigt – die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung<br />
im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleichsverfahren bei<br />
Schwangerschaft/Mutterschutz) und zusätzlich Beiträge<br />
zur Berufsgenossenschaft.<br />
Beschäftigen Sie Mitarbeiter, die Mitglied einer privaten<br />
Krankenversicherung sind, entfällt der Krankenversicherungsbeitrag<br />
(Geringfügigkeits-Richtlinie, 14.10.2009, Tz.<br />
1.1.1). Die Arbeitgeberpauschale fällt dann um 13 Prozentpunkte<br />
geringer aus.<br />
Anstatt der pauschalen Lohnsteuer von 2 % kann der Arbeitnehmer<br />
mit Lohnsteuerkarte bei Ihnen arbeiten. Bei<br />
dieser Variante spart Ihre GmbH die pauschale Steuer in<br />
Höhe von 2 %. Allerdings hat Ihre Lohnbuchhaltung dann<br />
einen etwas höheren Aufwand.<br />
Sie können die Pauschalsteuer auch auf die Minijobber<br />
abwälzen. Das müssen Sie dann vorab im Arbeitsvertrag<br />
Zzgl. Umlagen und<br />
Berufsgenossenschaft<br />
Lohnsteuerkarte<br />
Ausgabe 6/2010 5
A 850 / 4 aushilfen<br />
Durchschnittswert<br />
entscheidet<br />
Sonderzahlungen<br />
beachten<br />
vereinbaren. musterformulierung: „Der Arbeitgeber<br />
zahlt die Lohnsteuer pauschal an die Bundesknappschaft. Im<br />
Innenverhältnis trägt der Arbeitnehmer die Lohnsteuer.“<br />
Wann die Verdienstgrenze von 400 € überschritten<br />
werden darf<br />
Seit Kurzem wird die 400-€-Grenze etwas lockerer angewendet.<br />
Davon profitiert Ihre GmbH, wenn Sie Minijobber<br />
haben, deren Lohn schwankt. Die 400-€-Grenze gilt in<br />
diesen Fällen auch als eingehalten, wenn die Vergütung im<br />
Beschäftigungszeitraum mehrfach darüber liegt. Entscheidend<br />
ist dann der Durchschnittsverdienst (Geringfügigkeits-Richtlinien,<br />
14.10.2009, Tz. 2.2.1.2).<br />
beispiel: Sie beschäftigen in Ihrer GmbH eine Aushilfe für<br />
ein komplettes Kalenderjahr. Saisonbedingt verdient die<br />
Aushilfe in den 3 Monaten Juli bis September 550 €. Dafür<br />
liegt der Verdienst in den übrigen 9 Monaten lediglich bei<br />
350 €. Der Durchschnittsverdienst wird so berechnet:<br />
Juli bis September 1.650 €<br />
Oktober bis Juni 3.150 €<br />
Summe 4.800 €<br />
Gleichmäßig auf die 12 Beschäftigungsmonate verteilt, erhält<br />
der Mitarbeiter durchschnittlich 400 €. Die Geringfügigkeitsgrenze<br />
wird also eingehalten!<br />
beachten sie: Erhalten die sozialversicherungspflichtig<br />
beschäftigten Mitarbeiter Ihrer GmbH Sonderzahlungen<br />
wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, haben in der Regel<br />
auch die Minijobber einen Anspruch darauf. Die 400-€-<br />
Grenze kann dadurch überschritten werden. Das Arbeitsverhältnis<br />
würde dann steuer- und sozialabgabenpflichtig<br />
werden (BSG, 28.2.1984, Az: 12 RK 21/83)!<br />
6 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
eispiel: Ein Minijobber ist dauerhaft in der GmbH beschäftigt.<br />
Er hat Anspruch auf 300 € Weihnachtsgeld. Das<br />
wird dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet. Damit<br />
die jährliche Entgeltgrenze von (12 Monate × 400 €=)<br />
4.800 € nicht überschritten wird, darf die reguläre Vergütung<br />
4.500 € pro Jahr bzw. (4.500€/12 Monate =) 375€<br />
pro Monat betragen.<br />
Mehr als 400 € monatlich können Sie Minijobbern zahlen,<br />
wenn Sie ihnen steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsextras<br />
gewähren. Die werden bei der 400-€-Grenze<br />
nicht berücksichtigt. Begünstigt sind z. B. Kindergartenzuschüsse,<br />
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung,<br />
Sachzuwendungen bis zum Wert von 44 € pro<br />
Monat.<br />
Das gilt bei mehreren Beschäftigungen gleichzeitig<br />
Mitarbeiter dürfen 1 Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen<br />
Hauptbeschäftigung bei einem anderen<br />
Unternehmen ausüben. Der Mitarbeiter kann allerdings<br />
nicht gleichzeitig in Ihrer GmbH im Minijob und in der<br />
Hauptbeschäftigung angestellt sein. In diesem Fall würde<br />
der Verdienst von beiden Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet<br />
werden und damit die 400-€-Grenze überschreiten.<br />
Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung vom Mitarbeiter<br />
geben, dass er keine weiteren Minijobs ausübt.<br />
Am besten nehmen Sie diese Klausel in den Arbeitsvertrag<br />
auf.<br />
Einfaches Meldeverfahren<br />
Bei Minijobbern ist der Verwaltungsaufwand für Ihre<br />
GmbH sehr gering: Sie melden den Minijobber elektronisch<br />
bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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aushilfen A 850 / 5<br />
Zusammenrechnung<br />
Ausgabe 6/2010 7
A 850 / 6 aushilfen<br />
Meldung<br />
wie bei Minijobs<br />
an. An diese Stelle richten Sie auch die Pauschalabgabe sowie<br />
die Umlagen.<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
Knappschaft-Bahn-See<br />
Minijob-Zentrale<br />
45115 Essen<br />
Tel.: (01801) 200504<br />
Internet: www.minijob-zentrale.de<br />
achtung: Meldungen und Beiträge zur Berufsgenossenschaft<br />
werden nicht über die Minijob-Zentrale abgewickelt.<br />
Das regeln Sie über die Berufsgenossenschaft.<br />
Muster-Arbeitsvertrag für 400-€-Kräfte<br />
Einen Muster-Arbeitsvertrag für 400-€-Kräfte finden Sie<br />
im Abonnentenbereich Ihres „Praxishandbuchs für den<br />
GmbH-Geschäftsführer“ im Internet unter der Adresse:<br />
www.gmbh-online.de. Das Passwort entnehmen Sie bitte<br />
der aktuellen Ausgabe.<br />
z<br />
Kurzfristig Beschäftigte:<br />
Sie sparen die Sozialabgaben<br />
Besonders günstig sind Aushilfen, die sie nur kurzfristig in<br />
Ihrer GmbH beschäftigen. Die Meldungen und Beitragszahlungen<br />
laufen wie bei Minijobs über die Minijob-Zentrale<br />
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-<br />
Bahn-See. Für Ihre GmbH entfällt aber die bei Minijobs zu<br />
zahlende Pauschalabgabe. Die GmbH führt lediglich Beiträge<br />
an die Berufsgenossenschaft ab sowie die Insolvenzgeldumlage<br />
und – bei höchstens 30 Mitarbeitern – die Umlagen<br />
U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2<br />
(Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschutz).<br />
Allerdings ist die Sozialversicherungsfreiheit an Bedingungen<br />
gebunden. Halten Sie diese nicht ein, drohen Nachzahlungen<br />
an die Sozialversicherungen.<br />
8 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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aushilfen A 850 / 7<br />
1. Im Voraus befristeter Vertrag<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung kann eine Aushilfe insgesamt<br />
nicht länger als 50 Tage oder 2 Monate pro Kalenderjahr<br />
ausüben (siehe Seite A 850/8). Der Gesetzgeber verlangt,<br />
dass die Beschäftigung entweder aufgrund ihrer<br />
Eigenart oder vertraglich auf die maximal zulässige Beschäftigungszeit<br />
befristet ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).<br />
Vereinbaren Sie immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag<br />
mit einer klaren zeitlichen Befristung. So halten Sie<br />
die Zeitgrenze sicher ein. Denn: Eine Befristung ist nur<br />
gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurde (§ 14 Abs. 4<br />
TzBfG). musterformulierung: Der Arbeitnehmer wird<br />
vom … (Datum) bis einschließlich … (Datum) befristet<br />
für … (Beschreibung der Tätigkeit) eingestellt.<br />
Befristung muss sachlich begründet sein<br />
Haben Sie einen Mitarbeiter früher schon einmal in Ihrer<br />
GmbH beschäftigt, ist eine Befristung in der Regel nur mit<br />
sachlichem Grund zulässig (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Andernfalls<br />
könnte der Mitarbeiter gerichtlich feststellen lassen,<br />
dass der Vertrag unbefristet geschlossen wurde. Die Beschäftigung<br />
wäre dann von vornherein sozialversicherungspflichtig.<br />
Mögliche Gründe:<br />
w Vertretung eines anderen Mitarbeiters,<br />
w vorübergehender personeller Mehrbedarf, z. B. wegen<br />
eines Großauftrags,<br />
w Befristung auf Wunsch des Mitarbeiters.<br />
Ohne Begründung ist eine Befristung nur ausnahmsweise<br />
zulässig, wenn<br />
w der Mitarbeiter zuvor noch nie in Ihrer GmbH beschäftigt<br />
war (§ 14 Abs. 2 TzBfG) oder<br />
w Ihre GmbH vor nicht mehr als 4 Jahren gegründet wurde<br />
(§ 14 Abs. 2a TzBfG).<br />
Unwirksame<br />
Befristung<br />
Befristung<br />
ohne Grund<br />
Ausgabe 6/2010 9
A 850 / 8 aushilfen<br />
50 Tage oder 2 Monate – welche Zeitgrenze gilt?<br />
Welche Zeitgrenze zu berücksichtigen ist, richtet sich nach<br />
den Wochenarbeitstagen:<br />
2 Monate 50 Tage<br />
Beschäftigung an mindestens 5 Arbeitstagen<br />
pro Woche oder<br />
mehrmalige kurzfristige Beschäftigung<br />
in einem Kalenderjahr mit wöchentlich<br />
5 Tagen oder mehr, die keine vollen Kalendermonate<br />
betragen (Hier gilt die<br />
Grenze von 60 Tagen.)<br />
Zusammenrechnung<br />
beachten sie: Übt ein Mitarbeiter mehrere kurzfristige<br />
Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahrs aus, werden<br />
die Zeiten zusammengerechnet. Das gilt gleichermaßen<br />
für kurzfristige Beschäftigungen in Ihrer GmbH wie<br />
auch für solche Beschäftigungen in anderen Unternehmen.<br />
Das kann dazu führen, dass die Zeitgrenze überschritten<br />
wird und die Beschäftigung dadurch sozialversicherungspflichtig<br />
wird.<br />
wichtig: Lassen Sie sich im Arbeitsvertrag oder in einem<br />
Personalfragebogen schriftlich bestätigen, dass der Mitarbeiter<br />
keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen im laufenden<br />
Kalenderjahr ausgeübt hat bzw. wie lange er bereits<br />
kurzfristig bei anderen Arbeitgebern beschäftigt war. Auf<br />
10 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Beschäftigung an weniger als 5 Tagen pro<br />
Woche oder<br />
mehrmalige kurzfristige Beschäftigung<br />
in einem Kalenderjahr mit weniger als<br />
5 Arbeitstagen pro Woche oder<br />
mehrmalige kurzfristige Beschäftigung<br />
in einem Kalenderjahr mit mindestens<br />
5 Arbeitstagen pro Woche und Beschäftigungen<br />
mit weniger als 5 Arbeitstagen<br />
pro Woche<br />
beispiel: Eine Aushilfe hat zu Beginn des Jahres bei einem<br />
anderen Arbeitgeber 2 Wochen lang an jeweils 5 Arbeitstagen<br />
gearbeitet (= 10 Arbeitstage). In Ihrer GmbH soll die<br />
Aushilfe ebenfalls an 5 Tagen arbeiten. Damit gilt die 2-<br />
Monats-Grenze bzw. die 60-Tage-Grenze, weil mehrere<br />
Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Sie dürfen<br />
die Aushilfe also noch 50 Tage lang einsetzen.<br />
Praxishandbuch
die Versicherung können Sie sich berufen. Sie schützen Ihre<br />
GmbH damit vor späteren Beitragsnachforderungen durch<br />
die Sozialversicherer.<br />
Musterformulierung<br />
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf dessen ausdrücklichen<br />
Wunsch ein sozialversicherungsfreies, kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis<br />
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Der<br />
Arbeitnehmer bestätigt,<br />
1. dass er im laufenden Kalenderjahr keine/folgende weitere<br />
kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat (ggf. Auflistung<br />
mit Arbeitgeber und Beschäftigungszeitraum),<br />
2. dass er derzeit keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen<br />
ausübt,<br />
3. dass er dem Arbeitgeber während seiner Tätigkeit bei<br />
diesem die Aufnahme weiterer kurzfristiger Beschäftigungen<br />
sofort anzeigen wird.<br />
Regelmäßige Tätigkeit mit Rahmenarbeitsvertrag<br />
Soll eine Tätigkeit fortlaufend ausgeübt werden, können<br />
Sie sie als kurzfristige Beschäftigung gestalten, indem Sie<br />
einen Rahmenarbeitsvertrag abschließen. Die Laufzeit<br />
darf bis zu 1 Jahr betragen. Wollen Sie anschließend einen<br />
neuen Rahmenvertrag abschließen, sollten zwischen beiden<br />
Verträgen mindestens 2 Monate liegen. Andernfalls<br />
werden die Beschäftigungen zusammengerechnet, und die<br />
maximale Beschäftigungsdauer für kurzfristige Beschäftigungen<br />
würde überschritten werden (Geringfügigkeits-<br />
Richtlinie, 14.10.2009, Tz. 3.2).<br />
Musterformulierung für einen Rahmenvertrag<br />
Die folgenden Vereinbarungen gelten im Rahmen eines<br />
Arbeitsverhältnisses beginnend mit dem … (Datum) bis<br />
zum … (Datum). Die Beschäftigung ist in dieser Zeit auf<br />
maximal 50 Arbeitseinsätze beschränkt.<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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aushilfen A 850 / 9<br />
Bis 1 Jahr<br />
Ausgabe 6/2010 11
A 850 / 10 aushilfen<br />
Untergeordnete<br />
Bedeutung<br />
2. Keine Berufsmäßigkeit<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung darf für den Mitarbeiter<br />
nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein.<br />
Das heißt: Die Tätigkeit darf für ihn nicht die Haupteinnahmequelle<br />
für den Lebensunterhalt sein. Sonst gehen<br />
die Sozialversicherungsträger davon aus, dass die Tätigkeit<br />
berufsmäßig ausgeübt wird. Die Einkünfte daraus wären<br />
dann sozialversicherungspflichtig.<br />
Die Gefahr von Berufsmäßigkeit bei verschiedenen Personengruppen<br />
Berufsmäßigkeit ausgeschlossen Berufsmäßigkeit möglich<br />
t Hausfrauen<br />
t Schüler/Studenten<br />
t Personen, die sozialversicherungspflichtig<br />
in einem anderen Unternehmen<br />
beschäftigt sind<br />
t Rentner<br />
t Aushilfen zwischen Schulabschluss<br />
und Studienbeginn<br />
Einheitliche<br />
Beschäftigung<br />
3. Keine weitere Beschäftigung in Ihrer GmbH<br />
Sozialversicherungsrechtlich werden Anstellungen bei einem<br />
Arbeitgeber als einheitliches Beschäftigungsverhältnis<br />
betrachtet. Es ist also nicht möglich, dass Sie einen Mitar-<br />
12 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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t Arbeitssuchende und Bezieher von<br />
Arbeitslosengeld<br />
t Wehr- und Zivildienstleistende<br />
t Eigene Mitarbeiter in Elternzeit oder<br />
während eines unbezahlten Urlaubs<br />
t Kurzfristige Beschäftigung während<br />
des Erholungsurlaubs<br />
t Aushilfen, die zwischen Ausbildung<br />
und anstehendem Studienbeginn<br />
arbeiten<br />
Sind Sie nicht sicher, ob ein Mitarbeiter als sozialversicherungsfreier<br />
kurzfristig Beschäftigter gilt, fragen Sie<br />
bei der Minijob-Zentrale nach. Berufsmäßigkeit ist in jedem<br />
Fall ausgeschlossen, wenn ein Mitarbeiter nicht<br />
mehr als 400 € monatlich verdient. In diesen Fällen müssen<br />
Sie die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung also<br />
nicht prüfen. Sind die Zeitgrenzen eingehalten, können<br />
Sie von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgehen (Geringfügigkeits-Richtlinien,<br />
Tz. 2.3.3).<br />
Praxishandbuch
eiter als regulären Arbeitnehmer und zu bestimmten Zeiten<br />
als kurzfristig Beschäftigten einstellen. Der Verdienst<br />
aus beiden Beschäftigungen würde dann zusammengerechnet<br />
und die Sozialabgaben auf die Gesamtsumme berechnet<br />
werden (Geringfügigkeits-Richtlinie, 14.10.2009,<br />
Tz. 2.1).<br />
beispiel: Ein Unternehmen beschäftigt eine Aushilfe auf<br />
400-€-Basis. In der Urlaubszeit soll die Aushilfe vorübergehend<br />
Vollzeit beschäftigt werden. Der Verdienst würde<br />
entsprechend über 400 € liegen. Selbst wenn der Arbeitgeber<br />
den bisherigen Minijob vorher kündigt und stattdessen<br />
eine kurzfristige Beschäftigung vereinbart, wäre die<br />
Tätigkeit sozialversicherungspflichtig (LSG Schleswig-<br />
Holstein, 19.10.2005, Az: L 5 KR 101/04).<br />
Arbeitsvertrag für kurzfristig Beschäftigte<br />
Einen Muster-Arbeitsvertrag für kurzfristig Beschäftigte<br />
finden Sie auf der Internet-Seite Ihres „Praxishandbuchs<br />
GmbH-Geschäftsführer“ zum kostenlosen Download.<br />
Die Internet-Adresse lautet: www.gmbh-online.de.<br />
Das Passwort entnehmen Sie bitte der Titelseite der aktuellen<br />
Ausgabe.<br />
z<br />
Studentische Aushilfen: Dauerhafte<br />
Beschäftigung mit geringen Abgaben<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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aushilfen A 850 / 11<br />
Für Studenten gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg.<br />
Sie sind von den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
befreit. Beiträge werden lediglich<br />
in der Rentenversicherung und der Unfallversicherung fällig.<br />
Die Anmeldung der Beschäftigung läuft über die zuständige<br />
Krankenkasse.<br />
Das Werkstudentenprivileg greift aber nur, wenn das Studium<br />
gegenüber der Arbeit im Vordergrund steht. Dafür<br />
werden folgende Kriterien herangezogen (Richtlinie für<br />
Ausgabe 6/2010 13
A 850 / 12 aushilfen<br />
Immatrikulationsbescheinigung<br />
Höchstens<br />
in 26 Wochen<br />
die Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen<br />
Personen, 27.7.2004, Tz. 1.2):<br />
w Der Student arbeitet ausschließlich in den Semesterferien<br />
in Ihrer GmbH oder ausnahmsweise bis zu<br />
2 Wochen über die Semesterferien hinaus.<br />
w Außerhalb der Semesterferien beschäftigen Sie den<br />
Studenten mit höchstens 20 Stunden pro Woche.<br />
w Die Aushilfstätigkeit findet ausschließlich in Abendund<br />
Nachtstunden sowie an freien Tagen (Feiertagen<br />
sowie Samstagen und Sonntagen) statt. Die Zahl der<br />
Wochenstunden ist dann unerheblich.<br />
wichtig: Lassen Sie sich vor einer Beschäftigung eine Immatrikulationsbescheinigung<br />
der Universität oder Fachhochschule<br />
vorlegen und nehmen Sie eine Kopie davon zu<br />
den Personalakten. Achten Sie auch darauf, dass Sie keine<br />
Langzeitstudenten einstellen. Denn wenn jemand bereits<br />
länger als 25 Semester eingeschrieben ist, wird das Werkstudentenprivileg<br />
möglicherweise aberkannt (Richtlinie<br />
für die Beschäftigung von Studenten, Praktikanten und<br />
ähnlichen Personen, 27.7.2004, Tz. 1.2.2).<br />
Längere Arbeitszeit bei befristeter Beschäftigung<br />
Beschäftigen Sie einen Studenten mehrmals oder arbeitet<br />
er auch bei einem anderen Arbeitgeber, gilt das Werkstudentenprivileg<br />
nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten<br />
höchstens in 26 Wochen (182 Kalendertage) länger als 20<br />
Stunden arbeitet. Ergibt die Zusammenrechnung Beschäftigungszeiten<br />
von mehr als 26 Wochen, besteht vom Beginn<br />
der Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in<br />
dem erkennbar ist, dass der genannte Zeitraum überschritten<br />
wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und<br />
Arbeitslosenversicherung. Für die Berechnung werden<br />
sämtliche Beschäftigungen des Studenten innerhalb der<br />
vorangegangenen 12 Monate einschließlich der Beschäftigungen<br />
während der vorlesungsfreien Zeit einbezogen.<br />
14 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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aushilfen A 850 / 13<br />
Studenten als geringfügig Beschäftigte<br />
Studenten können Sie auch als geringfügig Beschäftigte<br />
einstellen – als Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte.<br />
Dann gelten die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
und Meldeverfahren für diese Beschäftigungsarten.<br />
Verdient ein Student bei Ihnen nicht mehr als 400 €, wird<br />
er zwar auch von der Rentenversicherungspflicht befreit.<br />
Dafür muss Ihre GmbH die Pauschalbeiträge von rund<br />
30 % an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-<br />
Bahn-See entrichten. Es kann sich für Sie deshalb oftmals<br />
rechnen, dem Studenten einen etwas höheren Lohn zu<br />
zahlen, um die 400-€-Grenze zu überwinden.<br />
Muster-Arbeitsvertrag für studentische Aushilfen<br />
Einen Muster-Arbeitsvertrag für studentische Aushilfen<br />
finden Sie im Abonnentenbereich Ihres „Praxishandbuchs<br />
für den GmbH-Geschäftsführer“ im Internet.<br />
Adresse: www.gmbh-online.de. Das Passwort entnehmen<br />
Sie bitte der aktuellen Ausgabe.<br />
z<br />
Schüler:<br />
Nützliche Helfer für leichte Arbeiten<br />
Die Beschäftigung von Schülern ist besonders günstig und<br />
flexibel möglich. Vor allem in der Urlaubszeit können<br />
Schüler die übrigen Mitarbeiter von einfachen Tätigkeiten<br />
entlasten. Sie können z. B. leichte Handreichungen oder<br />
Putz- und Aufräumarbeiten erledigen. Da viele Schüler<br />
sich gut mit Computern auskennen, sind sie aber auch für<br />
Büroarbeiten gut einsetzbar. Schüler melden Sie wie andere<br />
Arbeitnehmer auch<br />
w bei der Minijob-Zentrale an, wenn sie geringfügig –<br />
entweder als kurzfristig Beschäftigte oder als 400-€-<br />
Kräfte – in Ihrer GmbH arbeiten, oder<br />
Ausgabe 6/2010 15
A 850 / 14 aushilfen<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
Ab 13 Jahre<br />
5 Tage pro Woche<br />
w bei der zuständigen Krankenkasse, wenn Sie sie sozialversicherungspflichtig<br />
beschäftigen.<br />
beachten sie: Wollen Sie Schüler in Ihrer GmbH einsetzen,<br />
die noch keine 18 Jahre alt sind, müssen Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
(JArbSchG) beachten. Danach<br />
gelten Einschränkungen bzgl. Alter, erlaubten Arbeiten<br />
sowie erlaubter Arbeitszeit und -dauer.<br />
Ab diesem Alter dürfen Sie Schüler beschäftigen<br />
Kinder und Jugendliche dürfen Sie in Ihrer GmbH erst ab<br />
vollendetem 13. Lebensjahr beschäftigen. Und auch dann<br />
sind die möglichen Arbeiten noch sehr eingeschränkt. Das<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz sieht folgende Altersstaffelungen<br />
vor (§ 5 JArbSchG):<br />
w Kinder unter 13 Jahre dürfen Sie gar nicht beschäftigen,<br />
es sei denn, sie machen in Ihrer GmbH ein Betriebspraktikum.<br />
w Kinder ab dem 13. bis zum 15. Lebensjahr dürfen Sie nur<br />
mit der Einwilligung ihrer Eltern beschäftigen.<br />
w Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr dürften Sie dann<br />
regulär einstellen. Aber: Für vollzeitschulpflichtige<br />
Jugendliche gelten dieselben Regeln wie für Kinder<br />
zwischen 13 und 15 (§ 2 JArbSchG).<br />
Lassen Sie sich z. B. den Kinderausweis oder die Kopie<br />
der Geburtsurkunde vorlegen, um einen Beleg für das<br />
Alter des Schülers zu haben. Noch besser: Sie lassen sich<br />
generell von allen noch nicht volljährigen Schülern, die<br />
in Ihrer GmbH arbeiten wollen, eine Einverständniserklärung<br />
der Eltern geben. Aus der sollte sich auch das Alter<br />
des Kindes bzw. des Jugendlichen ergeben.<br />
Dauer und Lage der Arbeitszeit<br />
Für Kinder und Jugendliche gelten besondere Einschränkungen<br />
bzgl. der Arbeitszeit und -dauer. Generell dürfen<br />
16 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
Praxishandbuch
Musterformulierung<br />
Wir, … (Namen der Eltern), als Erziehungsberechtigte<br />
des/der am … geborenen … (Name des Schülers), sind<br />
damit einverstanden, dass unser Sohn/unsere Tochter vom<br />
… bis … eine Beschäftigung als … (Art der Tätigkeit) bei<br />
der … GmbH in … annimmt. Die Arbeitszeit beträgt täglich<br />
maximal 6 Stunden bei 5 Arbeitstagen pro Woche.<br />
Sie sie in Ihrer GmbH nur an 5 Tagen pro Woche beschäftigen.<br />
An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in der Regel<br />
nicht. Ausnahmen gelten für vollzeitschulpflichtige Jugendliche<br />
während der Schulferien für maximal 4 Wochen<br />
pro Kalenderjahr.<br />
Altersgruppe Generelle Arbeitszeiten<br />
Kinder im Alter<br />
von 13 und 14 Jahren<br />
Jugendliche ab 15 Jahre während<br />
der Schulzeit<br />
Jugendliche und vollzeitschulpflichtige<br />
Jugendliche während der<br />
Schulferien für max. 4 Wochen im<br />
Kalenderjahr<br />
Jugendliche ab 16 Jahre und vollzeitschulpflichtige<br />
Jugendliche ab<br />
16 Jahre während der Schulferien<br />
für max. 4 Wochen im Kalenderjahr<br />
beachten sie auch die Pausenregeln: Arbeitet ein schulpflichtiger<br />
Jugendlicher mehr als 4,5 Stunden bis 6 Stunden<br />
am Tag, müssen Sie ihm insgesamt mindestens 30 Minuten<br />
(unbezahlte) Pausen gönnen. Arbeitet er mehr als 6<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
aushilfen A 850 / 15<br />
Auch während der Schulferien:<br />
t höchstens 2 Stunden täglich (in landwirtschaftlichen<br />
Betrieben max. 3 Stunden)<br />
t nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr<br />
Wie Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren<br />
t höchstens 8 Stunden täglich<br />
t höchstens 40 Stunden pro Woche<br />
t zwischen 6 und 20 Uhr<br />
t Im Gaststätten und Schaustellergewerbe<br />
bis 22 Uhr<br />
t In mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr<br />
t In der Landwirtschaft ab 5 oder bis 21 Uhr<br />
t In Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr<br />
(mindestens 17 Jahre: ab 4 Uhr)<br />
Pausen<br />
Ausgabe 6/2010 17
A 850 / 16 aushilfen<br />
Voller Beschäftigungsmonat<br />
Stunden, verlängert sich der Pausenanspruch auf 60 Minuten.<br />
(§ 11 JArbSchG).<br />
So viel Urlaub steht Schülern zu<br />
Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Schüler Anspruch<br />
auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch entsteht,<br />
wenn ein Schüler einen vollen Monat in Ihrer GmbH beschäftigt<br />
ist. Er beträgt im Kalenderjahr (§ 19 JArbSchG):<br />
w 30 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn<br />
des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt sind,<br />
w 27 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn<br />
des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt sind,<br />
w 25 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn<br />
des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt sind.<br />
achtung: Der Urlaubsanspruch basiert auf einer 6-Tage-<br />
Woche. Max. darf ein Schüler aber 5 Tage pro Woche arbeiten.<br />
Sie müssen die Tage also zunächst auf die Arbeitstage<br />
umrechnen, die der Schüler bei Ihnen in der Woche beschäftigt<br />
ist. Und: Gewähren Sie Mitarbeitern Ihrer GmbH<br />
mehr Urlaub, als ihnen gesetzlich zusteht, müssen Sie auch<br />
den Urlaub für Schüler in gleichem Maße verlängern.<br />
Den vollen Urlaubsanspruch erreichen Schüler, wenn sie 6<br />
Monate in Ihrer GmbH beschäftigt waren. Bei einer kürzeren<br />
Beschäftigungsdauer steht ihnen für jeden vollen<br />
Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zu.<br />
beispiel: Ein 16-jähriger Schüler arbeitet in den Sommerferien<br />
den kompletten August an 5 Tagen als Aushilfe in<br />
Ihrer GmbH.<br />
Jahresurlaub bei einer 5-Tage Woche 27 × 5/6 = 22,5<br />
Urlaubstage<br />
Urlaubstage bei Beschäftigung von<br />
1 Monat<br />
Der Schüler hat also Anspruch auf aufgerundet 2 Arbeitstage<br />
bezahlten Urlaub.<br />
18 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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22,5/12 = 1,875<br />
Urlaubstage<br />
Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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abschreibungen A 80 / 1<br />
So schreiben Sie Investitionen<br />
schnell steuerlich ab<br />
Investitionen im Anlagevermögen Ihrer GmbH werden in der Regel über<br />
darum geht es:<br />
mehrere Jahre abgeschrieben. Wie hoch allerdings die Abschreibungsbeträge<br />
sind und über welchen Zeitraum Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, können<br />
Sie in gewissem Rahmen beeinflussen. Mit der Wahl der optimalen Abschreibungsmethode<br />
können Sie so die Liquidität Ihrer GmbH entscheidend verbessern. Es ist deshalb wichtig,<br />
dass Sie als Geschäftsführer die unterschiedlichen Abschreibungsarten kennen. Welche es<br />
gibt und wie Sie sie optimal für Ihre GmbH einsetzen, lesen Sie in diesem Beitrag.<br />
ihre autorin:<br />
Christiane Terlinden, Frankfurt am Main, ist als Steuerberaterin<br />
bei der Steuerberatungsgesellschaft TaxConsult<br />
GmbH in Frankfurt am Main tätig. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die<br />
steuerliche Beratung von GmbHs und deren Gesellschaftern.<br />
die themen:<br />
Die Wahl der richtigen Abschreibungsart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2<br />
Bemessungsgrundlage: Von welchem Betrag abgeschrieben wird . 2<br />
Abschreibungsdauer: Auf diese Jahre werden die Kosten verteilt . . 3<br />
Beginn und Ende: Wie im ersten und letzten Jahr der Nutzung<br />
abgeschrieben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />
1. Lineare Abschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
2. Degressive Abschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
3. Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . 9<br />
4. Abschreibungen für außergewöhnliche Abnutzung . . . . . . . . . . 11<br />
5. Abschreibungen nach der Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
6. Erhöhte Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
7. Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe . . . . . . . . 14<br />
8. Investitionsabzugsbetrag: Kosten vor der Anschaffung geltend<br />
machen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
Ausgabe 6/2010 19<br />
Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />
D<br />
E<br />
F<br />
G<br />
H<br />
I<br />
J<br />
K<br />
L<br />
M NO<br />
P<br />
Q<br />
R<br />
S T<br />
U<br />
V<br />
W<br />
X<br />
Y<br />
Z
A 80 / 2 abschreibungen<br />
Steuern sparen<br />
Aktuelle<br />
Regelungen<br />
Kaufpreis<br />
z<br />
Die Wahl der richtigen Abschreibungsart<br />
Betriebsausgaben senken den Gewinn und damit die Steuerlast<br />
Ihrer GmbH. Doch nicht alle Ausgaben wirken sich<br />
sofort in vollem Umfang steuerlich aus. Schafft Ihre GmbH<br />
Wirtschaftsgüter an oder stellt sie her, werden die Kosten<br />
vielmehr über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben<br />
– also für jedes Jahr anteilig geltend gemacht –,<br />
wenn das Wirtschaftsgut länger als 1 Jahr im Anlagevermögen<br />
der GmbH verbleibt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).<br />
Es gibt einige unterschiedliche Abschreibungsarten. Dadurch<br />
haben Sie einen gewissen Gestaltungsspielraum und<br />
können die Steuerbelastung Ihrer GmbH beeinflussen.<br />
Meistens ist es vorteilhaft, möglichst schnell hohe Beträge<br />
abzuschreiben – besonders, wenn Ihre GmbH in einem<br />
Jahr hohe Gewinne erzielt. So können Sie die Liquidität Ihrer<br />
GmbH entscheidend verbessern. Durch die Wahl der<br />
passenden Abschreibungsart können Sie das erreichen.<br />
Voraussetzungen für die Nutzung von<br />
Abschreibungsarten<br />
Allerdings ist nicht jede Abschreibungsart für jedes Wirtschaftsgut<br />
nutzbar. Und einige Abschreibungsarten können<br />
nur Unternehmen nutzen, die bestimmte Größenkriterien<br />
nicht überschreiten. Um also den Gestaltungsspielraum bei<br />
Abschreibungen optimal nutzen zu können, sollten Sie die<br />
aktuellen steuerlichen Abschreibungsarten und die Nutzungsvoraussetzungen<br />
kennen.<br />
z<br />
Bemessungsgrundlage: Von welchem<br />
Betrag abgeschrieben wird<br />
Anschaffungskosten<br />
Kauft Ihre GmbH ein Wirtschaftsgut, wird in vielen Fällen<br />
der Kaufpreis die Bemessungsgrundlage für eine Abschreibung<br />
sein. Bisweilen wird der Betrag jedoch um<br />
20 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
abschreibungen A 80 / 3<br />
w Anschaffungsnebenkosten (direkt zuzuordnende Kosten,<br />
die anfallen, um ein Wirtschaftsgut in betriebsbereiten<br />
Zustand zu versetzen) erhöht bzw.<br />
w Preisminderungen gekürzt (§ 255 Abs. 1 HGB).<br />
Anschaffungsnebenkosten Preisminderungen<br />
t Lieferkosten<br />
t Montagekosten<br />
t Kosten der Inbetriebnahme<br />
(z. B. Zulassungskosten)<br />
t Maklerprovision<br />
t Notargebühren<br />
t Nicht abziehbare Vorsteuer<br />
Herstellungskosten<br />
Stellt Ihre GmbH ein Wirtschaftsgut selbst her bzw. lässt<br />
es individuell herstellen, sind die Herstellungskosten Bemessungsgrundlage<br />
für die Abschreibung. Dazu gehören<br />
w Materialkosten,<br />
w Fertigungskosten (z. B. gezahlte Löhne),<br />
w Sondereinzelkosten der Fertigung (z. B. Kauf eines<br />
bestimmten Werkzeugs) sowie<br />
w anteilige notwendige Material- und Fertigungsgemeinkosten<br />
in Ihrer GmbH (z. B. Kosten für Personalverwaltung,<br />
Miete oder Energie, soweit diese auf den Herstellungsbereich<br />
entfallen).<br />
z<br />
t Skonti<br />
t Rabatte<br />
t Boni<br />
t Investitionsabzugsbetrag<br />
(Herabsetzung, siehe<br />
Seite A 80/16)<br />
t Investitionszuschüsse<br />
(Wahlrecht)<br />
Abschreibungsdauer: Auf diese Jahre<br />
werden die Kosten verteilt<br />
Der Zeitraum, über den ein Wirtschaftsgut steuerlich abgeschrieben<br />
wird, richtet sich nach der sogenannten betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer. Die wird nach den Vorga-<br />
Bestandteile<br />
AfA-Tabellen<br />
Ausgabe 6/2010 21
A 80 / 4 abschreibungen<br />
ben der allgemeinen und einiger branchenspezifischer<br />
amtlicher AfA-Tabellen ermittelt (AfA = Absetzung für Abnutzung).<br />
Gibt es für die Branche Ihrer GmbH eine spezielle<br />
Tabelle, hat diese Vorrang vor der allgemeinen Tabelle.<br />
beispiel: Ein Teppich wird nach der allgemeinen AfA-Tabelle<br />
über 8 Jahre abgeschrieben. Nach der Tabelle für das<br />
Gastgewerbe beträgt die Abschreibungsdauer jedoch nur 5<br />
Jahre. GmbHs aus dieser Branche setzen also die kürzere<br />
Nutzungsdauer an.<br />
Die steuerliche Abschreibungsdauer ist nicht unbedingt<br />
mit der für die Handelsbilanz relevanten Nutzungsdauer<br />
identisch. Die Finanzverwaltung und auch die Finanzgerichte<br />
lassen Abweichungen von den AfA-Werten aber nur<br />
in besonders begründeten Fällen zu.<br />
Ist die angegebene Nutzungsdauer für ein Wirtschaftsgut<br />
aus Ihrer Sicht zu lang, können Sie aber eine kürzere<br />
Frist ansetzen. Teilen Sie dem Finanzamt dazu separat<br />
die Gründe mit! Richten Sie sich aber darauf ein, dass es<br />
zu Rückfragen kommt. Auch im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />
kann es später noch Diskussionen geben.<br />
AfA-Tabellen zum Download<br />
Die aktuellen AfA-Tabellen finden Sie im Internet unter<br />
www.gmbh-online.de zum Download. Das Passwort entnehmen<br />
Sie bitte der Titelseite der aktuellen Ausgabe.<br />
z<br />
Beginn und Ende: Wie im ersten und letzten<br />
Jahr der Nutzung abgeschrieben wird<br />
Die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt, indem Ihre<br />
GmbH die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das<br />
Wirtschaftsgut erhält (A 7.4 Abs. 1 EStR).<br />
22 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
abschreibungen A 80 / 5<br />
w Wird ein fertiges Wirtschaftsgut gekauft, beginnt die Abschreibung<br />
im Monat der Abholung bzw. Lieferung. Ist<br />
im Kaufvertrag auch die Montage vereinbart, beginnt die<br />
Abschreibung erst nach Abschluss der Montage.<br />
w Wird ein Wirtschaftsgut für oder von Ihrer GmbH hergestellt,<br />
ist der Zeitpunkt der Fertigstellung ausschlaggebend.<br />
Abschreibung im Jahr der Anschaffung<br />
Abschreibungen nehmen Sie nur für die Zeit vor, in der<br />
ein Wirtschaftsgut Ihrer GmbH zur Verfügung steht. Da<br />
die meisten Wirtschaftsgüter aber nicht schon zu Beginn<br />
eines Jahres angeschafft werden, dürfen die Kosten im Jahr<br />
der Anschaffung in den meisten Fällen nur anteilig für die<br />
Monate abgeschrieben werden, in denen das Wirtschaftsgut<br />
zum Betriebsvermögen der GmbH gehört (§ 7 Abs. 1<br />
Satz 4 EStG). Der Monat der Anschaffung ist dabei in voller<br />
Höhe mitzuzählen.<br />
beispiel: Ihre GmbH schafft im März einen Dienstwagen<br />
zum Nettopreis von 30.000 € an. Die Kosten werden linear<br />
über 6 Jahre abgeschrieben. Im ersten Jahr gehört der Wagen<br />
aber nur 10 Monate lang zum Betriebsvermögen. Für<br />
die Abschreibung werden folglich nur 10/12 des jährlichen<br />
Abschreibungsbetrags berücksichtigt:<br />
Zeitraum Abschreibungsbetrag<br />
1. Jahr (1/6 von 30.000 € × 10/12) 4.167 €<br />
2. bis 6. Jahr (je 1/6 von 30.000 €) 5.000 €<br />
7. Jahr (1/6 von 30.000 € × 2/12) 833 €<br />
wichtig: Bisweilen erhöhen sich die Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich.<br />
Ursache kann z. B. der Einbau neuer Teile sein. Die nachträglichen<br />
Kosten werden dann dem letzten Buchwert hinzugerechnet<br />
und mit dem Wirtschaftsgut abgeschrieben.<br />
Verfügungsmacht<br />
Nutzungsmonate<br />
Ausgabe 6/2010 23
A 80 / 6 abschreibungen<br />
Verkauf<br />
Anders als im Jahr der Anschaffung werden sie immer für<br />
das Gesamtjahr berücksichtigt (R 7.4 Abs. 9 EStR).<br />
beispiel: Eine GmbH kauft einen Dienstwagen (lineare<br />
AfA = 6 Jahre). Im Dezember des Folgejahres wird nachträglich<br />
eine Standheizung im Wert von 1.500 € eingebaut.<br />
Die Kosten werden im Jahr des Einbaus unter Berücksichtigung<br />
der Restabschreibungsdauer von 5 Jahren für das<br />
volle Jahr mit (1/5 × 1.500 € =) 300 € abgeschrieben.<br />
Wie die Abschreibung für das letzte Jahr berechnet wird<br />
Die Abschreibung endet in der Regel nach Ablauf der AfA-<br />
Dauer. Der Wert des Wirtschaftsguts ist dann vollständig<br />
aufgebraucht. Es kann aber sein, dass das Wirtschaftsgut<br />
vorzeitig aus dem Betriebsvermögen Ihrer GmbH ausscheidet.<br />
Mit dem Restbuchwert verfahren Sie dann so:<br />
w Wenn das Wirtschaftsgut vorzeitig wegen Zerstörung<br />
oder Diebstahl ausscheidet, schreiben Sie den Restbuchwert<br />
in dem Jahr vollständig ab.<br />
w Scheidet es vorzeitig durch Verkauf aus, muss Ihre<br />
GmbH einen Verkaufsgewinn (Verkaufserlös – Restbuchwert)<br />
versteuern. Verkauft die GmbH das Wirtschaftsgut<br />
unterjährig, wird für das Jahr – äquivalent<br />
zum Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung – nur die<br />
zeitanteilige Abschreibung berücksichtigt.<br />
beispiel: Ihre GmbH verkauft im April einen Dienstwagen<br />
aus dem Betriebsvermögen. Der Verkaufspreis beträgt<br />
10.000 € netto. Das Fahrzeug hatte zum 31.12. des Vorjahres<br />
einen Restbuchwert von 8.000 €. Die ursprünglichen<br />
Anschaffungskosten betrugen 30.000 € netto. Da der Verkaufserlös<br />
den Restbuchwert übersteigt, muss Ihre GmbH<br />
die Differenz als zusätzlichen Gewinn versteuern.<br />
Restbuchwert 31.12. 8.000 €<br />
– Anteilige AfA bis März<br />
(1/6 von 30.000 € × 3/12)<br />
24 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
– 1.250 €<br />
Restbuchwert zum 31.3. – 6.750 € t<br />
Praxishandbuch
1. Lineare Abschreibung<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
abschreibungen A 80 / 7<br />
Beim Verkauf wird der Restbuchwert von 6.750 € als Betriebsausgabe<br />
vollständig abgeschrieben. Gleichzeitig wird<br />
aber der Verkaufserlös in Höhe von 10.000 € als Einnahme<br />
gebucht. Da der Erlös über dem Restbuchwert liegt, ist ein<br />
Veräußerungsgewinn in Höhe von (10.000 € – 6.750 € =)<br />
3.250 € zu versteuern.<br />
z<br />
Übliche Abschreibungsmethode ist die lineare Abschreibung.<br />
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden<br />
damit in gleich hohen Jahresbeträgen über die Nutzungsdauer<br />
verteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).<br />
beispiel: Bei einer Nutzungsdauer von 8 Jahren wird jährlich<br />
1/8 (= 12,5 %) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
abgeschrieben.<br />
Ausnahme: In dem Jahr, in dem die Abschreibung begonnen<br />
hat bzw. endet, können Sie Abschreibungen in<br />
der Regel nur anteilig geltend machen (siehe Beispiel auf<br />
Seite A 80/6).<br />
beachten sie: Gehören zum Betriebsvermögen Ihrer<br />
GmbH Gebäude, sind spezielle gesetzliche Abschreibungssätze<br />
vorgesehen (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG):<br />
w 3 % für Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen,<br />
wenn der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt wurde<br />
und das Gebäude nach dem 1.1.2001 angeschafft oder<br />
mit der Herstellung begonnen wurde (§ 7 Abs. 4 Nr. 1<br />
i. V. m. § 52, Abs. 21b EStG),<br />
w 2 % für alle anderen Gebäude, die nach dem 31.12.1924<br />
fertiggestellt worden sind,<br />
w 2,5 % für alle anderen Gebäude, die vor dem 1.1.1925<br />
fertiggestellt worden sind.<br />
Gleich hohe<br />
Jahresbeträge<br />
Lineare Abschreibung<br />
für Gebäude<br />
Ausgabe 6/2010 25
A 80 / 8 abschreibungen<br />
Max. 25 % jährlich<br />
z<br />
2. Degressive Abschreibung<br />
Bewegliche Wirtschaftsgüter, die Ihre GmbH in den Jahren<br />
2009 und 2010 angeschafft hat, können Sie wahlweise<br />
degressiv abschreiben. Anstelle eines konstanten Betrags<br />
wird die Abschreibung dann prozentual mit max. 25 %<br />
(max. 2,5-facher Wert der linearen Abschreibung) vom<br />
Restwert angesetzt. Vorteil: Der Abschreibungsbetrag ist<br />
anfangs höher als bei der linearen Abschreibung. Bei Nutzungszeiten<br />
von 5 Jahren und länger können Sie die Steuerlast<br />
Ihrer GmbH in den ersten Jahren des Abschreibungszeitraums<br />
deutlich stärker senken.<br />
beispiel: Ihre GmbH kauft ein Fahrzeug. Der Kaufpreis<br />
beträgt 18.000 € netto. Degressiv wird das Fahrzeug über 6<br />
volle Jahre so abgeschrieben:<br />
Jahr Buchwert 1.1. Abschreibung Buchwert 31.12.<br />
1 18.000,00 € 4.500,00 € 13.500,00 €<br />
2 13.500,00 € 3.375,00 € 10.125,00 €<br />
3 10.125,00 € 2.531,25 € 7.593,75 €<br />
4 7.593,75 € 1.898,44 € 5.695,31 €<br />
5 5.695,31 € 1.423,83 € 4.271,48 €<br />
6 4.271,48 € 4.270,84 € 1,00 €<br />
beachten sie: Entscheiden Sie sich für die degressive Abschreibung,<br />
können Sie jederzeit zur linearen Abschreibung<br />
wechseln. Damit Sie möglichst hohe Abschreibungsbeträge<br />
erreichen, sollten Sie das auch in dem Jahr tun, in dem die lineare<br />
Abschreibung erstmals höher ist als die degressive.<br />
Optimaler Zeitpunkt für einen Wechsel von degressiver<br />
zu linearer Abschreibung (AfA-Satz = 25 %)<br />
Nutzungsdauer (Jahre) 5 6 7 8 9 10<br />
Optimaler Wechselzeitpunkt<br />
nach … Jahren<br />
2 3 4 5 6 7<br />
26 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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abschreibungen A 80 / 9<br />
Wirtschaftsgüter, die ab 2011 angeschafft oder hergestellt<br />
werden, sind dann nur noch linear abzuschreiben.<br />
z<br />
3. Abschreibung für geringwertige<br />
Wirtschaftsgüter<br />
Kosten für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
(GWG) kann Ihre GmbH sofort im Jahr der Anschaffung<br />
oder Herstellung als Betriebsausgaben geltend machen.<br />
Seit Anfang 2010 gibt es dafür 2 unterschiedliche Wertgrenzen.<br />
Sie dürfen bzw. müssen entscheiden, wie Anschaffungen<br />
in einem Jahr behandelt werden sollen.<br />
Sie haben die Wahl: GWG bis 150 € oder bis 410 €<br />
1. Sie können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten<br />
bis zu 410 € netto im Jahr der Anschaffung sofort abschreiben.<br />
Wirtschaftsgüter mit einem höheren Wert<br />
schreiben Sie in diesem Fall nach der AfA-Tabelle ab<br />
(§ 6 Abs. 2 EStG). Diese Regelung galt bereits bis Ende<br />
2007 und wurde ab 2010 wieder eingeführt.<br />
2. Alternativ können Sie Wirtschaftsgüter mit einem Wert<br />
bis lediglich 150 € netto sofort abschreiben. Teurere<br />
Güter werden dann einheitlich linear über 5 Jahre abgeschrieben<br />
(siehe Seite A 80/7). Erst ab einem Wert über<br />
1.000 € greift die Abschreibungen gemäß AfA-Tabelle<br />
(§ 6 Abs. 2a EStG).<br />
2 Wertgrenzen<br />
Übersicht: Wertgrenzen und Abschreibungsmethoden für GWG<br />
Geringwertigkeitsgrenze<br />
Abschreibungsmethode a) 410 € b) 150 €<br />
Sofortabschreibung Bis 410 € Bis 150 €<br />
Sammelposten (Abschreibung über 5 Jahre) — >150 € bis 1.000 €<br />
Abschreibung nach AfA-Tabelle > 410 € > 1.000 €<br />
Ausgabe 6/2010 27
A 80 / 10 abschreibungen<br />
Sammelposten<br />
beachten sie: Möglich ist eine sofortige Abschreibung als<br />
GWG generell nur bei beweglichen selbstständig nutzbaren<br />
Wirtschaftsgütern. Das sind solche, die nicht nur zusammen<br />
mit weiteren Wirtschaftsgütern funktionsfähig sind.<br />
beispiel: Drucker, Tastaturen und Bildschirme sind Teil<br />
einer Computeranlage. Sie können nicht separat genutzt<br />
werden. Handelt es sich jedoch um Multifunktionsgeräte<br />
wie einen Drucker mit Kopier- und Fax-Funktion, gilt es<br />
als eigenständiges Wirtschaftsgut, das sofort abgeschrieben<br />
werden kann – wenn die anzuwendende GWG-Grenze<br />
eingehalten wird (BFH, 19.2.2004, Az: VI R 135/01).<br />
Kaufen Sie privat Arbeitsmaterialien, die Sie beruflich<br />
nutzen und deren Kosten Sie als Werbungskosten geltend<br />
machen, gilt weiter einheitlich die 410-€-Grenze<br />
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Bis zu diesem Wert können<br />
Sie Wirtschaftsgüter sofort absetzen.<br />
Welche Alternative für Ihre GmbH die günstigere ist<br />
Ob Sie nun die erste oder die zweite Abschreibungsmöglichkeit<br />
für GWG nutzen – Ihre Wahl gilt dann einheitlich<br />
für alle angeschafften und hergestellten GWG des jeweiligen<br />
Kalenderjahrs. Entscheiden Sie sich für die zweite Variante,<br />
bilden Sie für alle Wirtschaftsgüter mit einem Wert<br />
über 150 € netto bis einschließlich 1.000 € netto, die neu<br />
ins Betriebsvermögen eingehen, in der Steuerbilanz einen<br />
Sammelposten (die notwendigen Daten gehen aus der<br />
Buchführung Ihrer GmbH hervor). Alle darin enthaltenen<br />
Güter werden über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben.<br />
Dies kann von Vorteil sein, wenn Wirtschaftsgüter<br />
im Wert von bis zu 1.000 € angeschafft werden, deren<br />
betriebliche Nutzungsdauer mehr als 5 Jahre beträgt,<br />
wie z. B. Büromobiliar (Nutzungsdauer: 13 Jahre). Andererseits<br />
darf der Sammelposten innerhalb dieses Zeitraums<br />
auch dann nicht verringert werden, wenn ein Wirtschaftsgut<br />
zerstört oder veräußert wird.<br />
28 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
Praxishandbuch
4. Abschreibungen für<br />
außergewöhnliche Abnutzung<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
abschreibungen A 80 / 11<br />
Die Entscheidung, welche der beiden Geringwertigkeitsgrenzen<br />
Ihre GmbH nutzen soll, kann erst zum Ende des<br />
Jahres getroffen werden. Um sich einen Überblick über<br />
die für die Entscheidung relevanten Wirtschaftsgüter zu<br />
verschaffen, lassen Sie die GWG nach folgenden Werten<br />
getrennt auflisten:<br />
w Immer sofort abziehbar (bis 150 €)<br />
w Je nach Entscheidung sofort abziehbar oder in einem<br />
Sammelposten über 5 Jahre (> 150 € bis 410 €)<br />
w In einen Sammelposten über 5 Jahre oder nach AfA-<br />
Tabelle abzuschreiben (> 410 € bis 1.000 €)<br />
Neben der linearen Abschreibung ist eine Abschreibung für<br />
w außergewöhnliche technische Abnutzung (z. B. Beschädigung<br />
oder Zerstörung eines Wirtschaftsguts) oder<br />
w wirtschaftliche Abnutzung (z. B. durch neuere Erfindungen<br />
oder durch Wechsel einer ganzen Betriebseinrichtung<br />
bei Umstellung des Betriebs auf andere Produktion)<br />
möglich (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG).<br />
Dabei bemisst sich die Abschreibung<br />
w nach dem Restbuchwert (bei komplettem Ausscheiden<br />
aus dem Betrieb) oder<br />
w aus der Differenz zwischen Restbuchwert ohne außergewöhnliche<br />
Abnutzung und Restbuchwert aufgrund<br />
verkürzter Nutzungsdauer (siehe Beispiel unten).<br />
beachten sie: Nach einer Abschreibung für außergewöhnliche<br />
Abnutzung ist die lineare Abschreibung vom<br />
Technische oder<br />
wirtschaftliche<br />
Abnutzung<br />
Ausgabe 6/2010 29
A 80 / 12 abschreibungen<br />
Zuschreibung<br />
vorhandenen Restbuchwert vorzunehmen. Hat sich die<br />
Nutzungsdauer verkürzt, sind entsprechend höhere Abschreibungssätze<br />
möglich. Entfällt später der Grund für<br />
die außergewöhnliche Abschreibung, müssen Sie eine Zuschreibung<br />
vornehmen, die außergewöhnliche Abschreibung<br />
also wieder rückgängig machen.<br />
beispiel: Die Nutzungsdauer einer Maschine, die Ihre<br />
GmbH im Januar 2010 für 100.000 € angeschafft hat (Nutzungsdauer:<br />
10 Jahre), verkürzt sich durch einen Bedienungsfehler<br />
auf 8 Jahre. Dies wird zum 31.12.2013 festgestellt.<br />
2014 wird die Maschine nach einer Reparatur wieder<br />
voll leistungsfähig.<br />
Auswirkung einer außergewöhnlichen AfA<br />
mit anschließender Zuschreibung<br />
Abschreibung in 2010<br />
Buchwert 31.12.2013 bei 10-jähriger<br />
Nutzungsdauer (AfA 4 Jahre à 10.000 €)<br />
Buchwert 31.12.2013 bei 8-jähriger<br />
Nutzungsdauer (AfA 4 Jahre à 12.500 €)<br />
Der Buchwert zum 31.12.2014 besteht nun in der Höhe, in<br />
der er bei planmäßiger linearer Abschreibung nach 5 Jahren<br />
bestanden hätte.<br />
30 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
60.000 €<br />
50.000 €<br />
AfA für außergewöhnliche Abnutzung 10.000 €<br />
Zuschreibung 2014 nach Reparatur<br />
Buchwert 31.12.2013 50.000 €<br />
Planmäßige lineare AfA – 10.000 €<br />
Zuschreibung + 10.000 €<br />
Buchwert 31.12.2014 50.000 €<br />
Praxishandbuch
z<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
abschreibungen A 80 / 13<br />
5. Abschreibungen nach der Leistung<br />
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Ihrer<br />
GmbH können Sie Abschreibungen nach Maßgabe der<br />
Leistung vornehmen. Die Voraussetzungen:<br />
w Sie führen wirtschaftliche Gründe für die Abschreibung<br />
an und<br />
w weisen den Umfang der Leistung für jedes Jahr nach<br />
(§ 7 Abs. 1 S. 6 EStG).<br />
Diese Form der Abschreibung ist also möglich, wenn die<br />
Leistung eines Wirtschaftsguts erheblich schwankt und<br />
daher wesentliche Unterschiede im Verschleiß vorliegen,<br />
z. B. bei Maschinen oder Kraftfahrzeugen.<br />
beispiel: Die Gesamtleistung eines Lkws beträgt voraussichtliche<br />
500.000 km, die Anschaffungskosten belaufen<br />
sich auf 100.000 € netto. Im ersten Jahr legt der Lkw laut<br />
Kilometerzähler 100.000 km zurück, im zweiten Jahr<br />
175.000 km und im dritten Jahr 225.000 km. Die Abschreibung<br />
ermittelt sich dann folgendermaßen:<br />
Abschreibung im Berechnung Betrag<br />
100.000 km<br />
1. Jahr ------------------------ × 100 = 20 % 20.000 €<br />
500.000 km<br />
175.000 km<br />
2. Jahr ------------------------ × 100 = 35 % 35.000 €<br />
500.000 km<br />
225.000 km<br />
3. Jahr ------------------------ × 100 =<br />
45 % 45.000 €<br />
500.000 km<br />
Die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Leistung<br />
eines Wirtschaftsguts kann z. B. durch ein Zählwerk für<br />
die einzelnen Arbeitsvorgänge einer Maschine oder den<br />
Kilometerzähler eines Kfz nachgewiesen werden (A 7.4<br />
Abs. 5 EStR).<br />
Schwankende<br />
Leistungen eines<br />
Wirtschaftsguts<br />
Ausgabe 6/2010 31
A 80 / 14 abschreibungen<br />
Förderung bestimmter<br />
Baumaßnahmen<br />
Jetzt auch für<br />
gebrauchte Güter<br />
z<br />
6. Erhöhte Abschreibungen<br />
In bestimmten Fällen erlaubt das Einkommensteuerrecht<br />
erhöhte Absetzungen anstelle der linearen Abschreibung<br />
(§§ 7b bis k EStG). Die wichtigsten Fälle sind:<br />
w Erhöhte Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten<br />
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen<br />
(im Jahr der Herstellung und den folgenden 7 Jahren<br />
9%, danach für 4 Jahre 7 % der Kosten für Modernisierungs-<br />
und Instandsetzungsmaßnahmen, sofern mit<br />
diesen Maßnahmen nach dem 31.12.2003 begonnen<br />
wurde)<br />
w Erhöhte Abschreibungen bei Baudenkmälern (im Jahr<br />
der Herstellung und den folgenden 7 Jahren 9 %, danach<br />
für 4 Jahre 7 % der Kosten für Baumaßnahmen<br />
zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal, sofern<br />
mit diesen Maßnahmen nach dem 31.12.2003 begonnen<br />
wurde)<br />
z<br />
7. Sonderabschreibung für kleine<br />
und mittlere Betriebe<br />
Über die regulären Abschreibungen hinaus kann Ihre<br />
GmbH Sonderabschreibungen geltend machen. Die können<br />
jeweils zusätzlich bis zu 20 % der Anschaffungskosten betragen.<br />
Möglich ist eine Sonderabschreibung allerdings nur unter<br />
folgenden Voraussetzungen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG):<br />
w Das Betriebsvermögen beträgt zum Schluss des Jahres,<br />
das einer Anschaffung vorangeht, nicht mehr als<br />
235.000 € (335.000 € bei Anschaffung oder Herstellung<br />
in 2009 und 2010).<br />
w Es wird ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens<br />
angeschafft oder hergestellt. Dieses kann neu<br />
oder gebraucht sein.<br />
32 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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abschreibungen A 80 / 15<br />
w Das Wirtschaftsgut bleibt mindestens im Jahr der Anschaffung<br />
oder Herstellung und dem darauffolgenden<br />
Jahr im Betriebsvermögen und wird fast ausschließlich<br />
– zu mindestens 90 % – betrieblich genutzt.<br />
Aufteilung der Sonderabschreibung auf bis zu 5 Jahre<br />
Ihre GmbH kann eine Sonderabschreibung auf einmal im<br />
Jahr der Anschaffung oder Herstellung in Höhe von 20 %<br />
vornehmen, aber auch auf insgesamt 5 Jahre verteilen.<br />
beispiel: Die Anschaffungskosten eines neuen Dienstwagens<br />
für Ihre GmbH betragen 50.000 €. Möglich sind folgende<br />
Aufteilungen der Sonderabschreibung:<br />
w Ihre GmbH setzt im Jahr der Anschaffung zusätzlich<br />
zur regulären Abschreibung 20 %, also 10.000 €, als Betriebsausgabe<br />
ab.<br />
w Ihre GmbH macht die Sonderabschreibung nicht sofort,<br />
sondern erst in den 4 Jahren nach dem Jahr der<br />
Anschaffung geltend. Das ist sinnvoll, wenn Sie in späteren<br />
Jahren mit höheren Gewinnen rechnen.<br />
w Ihre GmbH setzt, verteilt auf 5 Jahre, jeweils 4% als<br />
Sonderabschreibung an oder verteilt auf 2 Jahre jeweils<br />
10 % usw. Wichtig: Insgesamt dürfen über 5 Jahre<br />
höchstens 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung<br />
geltend gemacht werden.<br />
Die Sonderabschreibung von 20 % können Sie im Jahr<br />
der Anschaffung immer vollständig geltend machen,<br />
also auch, wenn Sie ein Wirtschaftsgut erst im Dezember<br />
erworben haben. So drücken Sie den GmbH-Gewinn<br />
auch noch mit späten Anschaffungen.<br />
Über die Sonderabschreibungen muss Ihre GmbH gesonderte<br />
Aufzeichnungen führen – sofern sich die geforderten<br />
Gesonderte<br />
Aufzeichnungen<br />
Ausgabe 6/2010 33
A 80 / 16 abschreibungen<br />
40 % der Anschaffungskosten<br />
Angaben nicht schon aus der Buchhaltung ergeben (§ 7a<br />
Abs. 8 EStG). Die Aufzeichnungen müssen enthalten:<br />
w den Tag der Anschaffung,<br />
w die Anschaffungskosten,<br />
w die Nutzungsdauer,<br />
w die jährlichen Abschreibungen sowie<br />
w die Sonderabschreibungen.<br />
z<br />
8. Investitionsabzugsbetrag: Kosten vor<br />
der Anschaffung geltend machen<br />
Mit einem Investitionsabzugsbetrag machen Sie für Ihre<br />
GmbH Kosten bereits vor einer Investition geltend. Es genügt,<br />
wenn Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Ihre GmbH<br />
beabsichtigt, ein Wirtschaftsgut zu kaufen (§ 7g EStG).<br />
Der Investitionsabzugsbetrag darf bis zu 40 % der künftigen<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen –<br />
insgesamt bis zu 200.000 €. Dieser Wert gilt für alle künftigen<br />
Anschaffungen Ihrer GmbH zusammen, für die Sie<br />
den Investitionsabzugsbetrag geltend machen möchten.<br />
Diese Voraussetzungen muss Ihre GmbH erfüllen<br />
Um den Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu dürfen,<br />
muss Ihre GmbH folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />
w Das Betriebsvermögen darf zum Schluss des Jahres, in<br />
dem der Abzug vorgenommen werden soll, nicht<br />
mehr als 235.000 € (335.000 € für Investitionsabzugsbeträge,<br />
die für 2009 oder 2010 geltend gemacht werden)<br />
betragen.<br />
w Sie müssen die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen<br />
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens planen.<br />
Dieses kann neu oder gebraucht sein.<br />
34 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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abschreibungen A 80 / 17<br />
w Die Anschaffung soll innerhalb von 3 Jahren nach Ansatz<br />
des Abzugsbetrags erfolgen.<br />
w Das Wirtschaftsgut bleibt mindestens im Jahr der Anschaffung<br />
und dem darauffolgenden Jahr im Betrieb<br />
und wird zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.<br />
w Gegenüber dem Finanzamt ist das Wirtschaftsgut seiner<br />
Funktion nach zu benennen (z. B. Transportfahrzeug,<br />
womit sowohl Lkw als auch Anhänger gemeint<br />
sein können) und die voraussichtlichen Anschaffungskosten<br />
sind anzugeben.<br />
Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz<br />
gebildet. Das bedeutet: Der Betrag wird nicht handelsbilanziell<br />
gebucht, sondern im Rahmen der Steuererklärung<br />
berücksichtigt.<br />
Wann der Abzugsbetrag rückgängig gemacht wird<br />
1. Die geplante Investition wird durchgeführt<br />
Sobald Sie die Wirtschaftsgüter angeschafft haben, sind im<br />
Jahr der Anschaffung 40 % der Anschaffungskosten, maximal<br />
der zuvor in Anspruch genommene Abzugsbetrag,<br />
außerbilanziell dem Ergebnis hinzuzurechnen. Gleichzeitig<br />
können Sie bis zu 40 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe<br />
in der Buchhaltung erfassen. Damit ist die<br />
außerbilanzielle Hinzurechnung wieder neutralisiert. Zudem<br />
können Sie mit den gewöhnlichen Abschreibungen<br />
und ggf. mit einer Sonderabschreibung beginnen.<br />
achtung: Die Bemessungsgrundlage für die AfA reduziert<br />
sich dann um – die als Betriebsausgabe gebuchten – 40 % der<br />
Anschaffungskosten. Bei Anschaffungskosten von 100.000 €<br />
beträgt die Grundlage für die AfA demnach 60.000 €.<br />
beispiel: Ihre GmbH kauft die oben genannte Maschine<br />
im Jahr 2010 für 100.000 €. Auf den Gewinn Ihrer GmbH<br />
und damit auf die Steuerbelastung hat das für 2010 folgende<br />
Auswirkungen:<br />
t<br />
Anschaffungsfrist:<br />
3 Jahre<br />
Bildung außerhalb<br />
der Bilanz<br />
Reduzierte Bemessungsgrundlage<br />
Ausgabe 6/2010 35
A 80 / 18 abschreibungen<br />
Verzinsung der<br />
Nachzahlung<br />
Geringere Zinsen<br />
Außerbilanzielle Auflösung des Abzugsbetrags<br />
(Ertrag)<br />
Sind die tatsächlichen Anschaffungskosten geringer als geplant,<br />
dürfen Sie den Abzugsbetrag auch nur davon berechnen<br />
und gewinnmindernd berücksichtigen.<br />
2. Der Abzugsbetrag wird nach 3 Jahren<br />
ohne Anschaffung aufgelöst<br />
Kauft Ihre GmbH das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von<br />
3 Jahren, müssen Sie den Investitionsabzugsbetrag rückgängig<br />
machen. Die Steuerbescheide werden dann für das<br />
Jahr geändert, in dem Sie den Investitionsabzugsbetrag gebildet<br />
haben. Ihre GmbH muss die gesparten Steuern plus<br />
Zinsen nachzahlen.<br />
beachten sie: Eine Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung<br />
erfolgt auch, wenn das Wirtschaftsgut zwar angeschafft,<br />
aber nicht bis zum Ablauf des der Anschaffung folgenden<br />
Wirtschaftsjahres im Betriebsvermögen verbleibt.<br />
3. Der Abzugsbetrag wird vorzeitig rückgängig gemacht<br />
Sie können den Abzugsbetrag auch vor Ablauf der 3-Jahresfrist<br />
von sich aus rückgängig machen. Das lohnt sich<br />
für Ihre GmbH, wenn Sie bereits frühzeitig wissen, dass<br />
Sie ein Wirtschaftsgut doch nicht wie geplant anschaffen.<br />
Je frühzeitiger ein geänderter Bescheid für das Abzugsjahr<br />
ergeht, desto weniger Nachzahlungszinsen kommen auf<br />
Ihre GmbH zu.<br />
36 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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+ 40.000 €<br />
Betriebsausgabe in Höhe von 40 % (Aufwand) – 40.000 €<br />
Normale lineare Abschreibung in Höhe von<br />
10 % (bei 10-jähriger Nutzungsdauer) von<br />
60.000 € (Aufwand) – 6.000 €<br />
Sonderabschreibung in Höhe von 20 % von<br />
60.000 € (Aufwand) – 12.000 €<br />
Gewinnauswirkung insgesamt – 18.000 €<br />
Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
d&o-versicherung D 5 / 1<br />
Wie Sie sich mit einer D&O-Police<br />
gegen persönliche Haftung absichern<br />
darum geht es:<br />
Für Sie als Geschäftsführer haben die Haftungsrisiken – gegenüber der<br />
eigenen GmbH und gegenüber Dritten – von 2 Seiten enorm zugenommen:<br />
durch umfangreichere Pflichten, durch Gesetzgebung und Rechtsprechung, aber<br />
auch, weil Gläubiger von GmbHs immer öfter Forderungen direkt gegen den Geschäftsführer<br />
durchsetzen wollen. Eine D&O-Versicherung kann Ihr Privatvermögen schützen. In diesem<br />
Beitrag erfahren Sie, ob eine D&O-Versicherung für Sie geeigneten Schutz bietet und auf<br />
welche Vertragsbedingungen Sie beim Abschluss besonders achten sollten.<br />
ihre autorin:<br />
Gunhild Peiniger, Hamburg, ist Juristin und seit 1999<br />
Geschäftsführerin der PP Business Protection GmbH,<br />
Spezialmakler für beratende Berufe und Management, einem Unternehmen<br />
der ECCLESIA-Gruppe. Sie hat zahlreiche Beiträge zum Thema der<br />
juristischen Versicherungssparten veröffentlicht und referiert regelmäßig<br />
Fachvorträge zu diesen Themen. Internet: www.pp-business.de<br />
die themen:<br />
Ein Schutzschild gegen persönliche Haftung ist nötiger denn je . . . 2<br />
Welchen Schutz eine D&O-Versicherung Ihnen und Ihrer GmbH<br />
bietet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />
Wann der Abschluss einer D&O-Police empfehlenswert ist . . . . . . . 5<br />
9 Punkte, die Sie beim Abschluss einer D&O-Versicherung<br />
besonders kritisch prüfen sollten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
t 1. Deckung für Ansprüche aus dem Innenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
t 2. Wahl der richtigen Versicherungssumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
t 3. Selbstbehalt möglichst ausschließen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
t 4. Versicherungsschutz in die Vergangenheit und Zukunft ausdehnen 10<br />
t 5. Versicherung aller relevanten Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
t 6. Eng gefasster Ausschluss von Vorsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
t 7. Kostenübernahme für vorsorgliche Rechtsberatung . . . . . . . . . . . 13<br />
t 8. Mitspracherecht bei der Wahl des Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . 13<br />
t 9. Absicherung für Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis . . . . . . 14<br />
So schließen Sie eine D&O-Versicherung richtig ab . . . . . . . . . . . . 14<br />
Ausgabe 6/2010 37<br />
Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />
D<br />
E<br />
F<br />
G<br />
H<br />
I<br />
J<br />
K<br />
L<br />
M NO<br />
P<br />
Q<br />
R<br />
S T<br />
U<br />
V<br />
W<br />
X<br />
Y<br />
Z
D 5 / 2 d&o-versicherung<br />
Existenzgefährdende<br />
Folgen<br />
Innenhaftung<br />
Die GmbH macht<br />
Ansprüche gegen<br />
den eigenen<br />
Geschäftsführer<br />
geltend.<br />
Verstoß gegen<br />
Sorgfaltspflichten<br />
z<br />
Ein Schutzschild gegen persönliche<br />
Haftung ist nötiger denn je<br />
Von beschränkter Haftung kann für Sie als Geschäftsführer<br />
keine Rede sein: Für Schäden, die Sie zu verantworten<br />
haben, müssen Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen<br />
geradestehen. Da Sie für praktisch alle Vorgänge in Ihrer<br />
GmbH verantwortlich sind, ist dieses Haftungsrisiko nicht<br />
zu unterschätzen.<br />
Sowohl Ihre eigene GmbH (= Innenhaftung) als auch außenstehende<br />
Dritte (= Außenhaftung) können Sie für<br />
Pflichtverletzungen in Regress nehmen. Pflichtverstöße –<br />
ob bewusst oder unbewusst – können für Sie deshalb existenzgefährdende<br />
Folgen haben.<br />
GmbH-Geschäftsführer<br />
38 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
Außenhaftung<br />
Ein Dritter (das kann<br />
auch ein Gesellschafter<br />
sein) macht Ansprüche<br />
direkt gegen den<br />
Geschäftsführer geltend.<br />
Risiken der Innenhaftung<br />
Im Innenverhältnis haften Sie gegenüber der GmbH für<br />
Schäden, die aus Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht eines<br />
ordentlichen Geschäftsmanns resultieren (§ 43 GmbHG).<br />
Anlass kann etwa ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften,<br />
Satzungsbestimmungen oder Vereinbarungen aus<br />
Verträgen sein. Da die Sorgfaltspflichten nicht klar umrissen<br />
sind, können aber auch zahlreiche weitere Haftungstatbestände<br />
zum Tragen kommen.<br />
Über die Schadenersatzforderungen gegen den Geschäftsführer<br />
beschließt die Gesellschafterversammlung. Deshalb<br />
betrifft die Innenhaftung in erster Linie Fremdgeschäftsführer.<br />
Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
d&o-versicherung D 5 / 3<br />
beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH entscheidet<br />
sich zum Kauf einer EDV-Anlage. Später stellt sich heraus,<br />
dass Konkurrenzangebote nicht eingeholt wurden und die<br />
Anlage zudem für das Unternehmen nicht geeignet ist. In<br />
einem Gutachten im Auftrag der Gesellschafter wird festgestellt,<br />
dass der GmbH ein Schaden von mehreren zehntausend<br />
Euro entstanden ist. Für diesen Schaden verlangt<br />
die GmbH Ersatz vom Geschäftsführer.<br />
Risiken der Außenhaftung<br />
Ist üblicherweise die GmbH der Adressat von Forderungen<br />
Dritter (Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Vertragspartner),<br />
können Sie als Geschäftsführer bei Verstößen gegen<br />
sogenannte Schutzgesetze aber auch unmittelbar persönlich<br />
haftbar gemacht werden. Zu nennen sind hier vor<br />
allem Verstöße gegen Strafvorschriften wie §§ 263 (Betrug),<br />
266 (Untreue) StGB und die Insolvenzstraftaten gemäß<br />
§§ 283 ff. StGB. Bedeutsam sind auch Verstöße gegen Steuervorschriften<br />
(§ 69 AO i. V. m. § 34 AO) und die Nichtabführung<br />
von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung<br />
(§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB). Neben<br />
persönlicher Haftung drohen in diesen Fällen auch strafrechtliche<br />
Konsequenzen.<br />
beispiel: Wegen akutem Liquiditätsmangel zahlt eine<br />
GmbH zwar die Nettolöhne an die Beschäftigten, aber keine<br />
Lohnsteuer an das Finanzamt. Das Finanzamt verlangt<br />
die Begleichung der Steuerschuld daraufhin vom Geschäftsführer<br />
persönlich.<br />
z<br />
Welchen Schutz eine D&O-Versicherung<br />
Ihnen und Ihrer GmbH bietet<br />
Gegen Regressforderungen können Sie sich durch den Abschluss<br />
einer D&O-Versicherung (= Directors and Offi-<br />
Verstoß gegen<br />
Schutzgesetze<br />
Ausgabe 6/2010 39
D 5 / 4 d&o-versicherung<br />
Kosten für Abwehr<br />
und Schadenersatz<br />
2 Schutzrichtungen<br />
cers Liability Insurance) schützen. Das ist eine Berufs-<br />
Haftpflichtversicherung speziell für Manager und Unternehmensleiter,<br />
welche die GmbH für Sie abschließt und<br />
für die sie auch die Kosten trägt. Die Versicherung übernimmt<br />
für Sie die Kosten für<br />
w die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr<br />
unbegründeter sowie<br />
w die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche,<br />
wenn Sie als versicherter Geschäftsführer wegen eines<br />
Fehlverhaltens für einen Vermögensschaden persönlich in<br />
Anspruch genommen werden. Von ihr werden also auch<br />
die Kosten getragen.<br />
Die D&O-Versicherung schützt Sie als Geschäftsführer<br />
also generell bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit.<br />
Allerdings gilt das nur in Bezug auf das sogenannte Organisations-,<br />
Auswahl- und Überwachungsverschulden. Abgesichert<br />
sind also Schäden, die entstehen, wenn Sie z. B.<br />
Mitarbeiter und andere Beauftragte nicht ausreichend<br />
überwachen oder sich bei wichtigen Entscheidungen nicht<br />
ausreichend beraten lassen.<br />
beispiel: Geschäftsführer wurden z. B. in die persönliche<br />
Haftung genommen, weil sie es in Vertragsverhandlungen<br />
unterlassen hatten, die schlechte Vermögenslage der Gesellschaft<br />
zu offenbaren, Forderungen der Gesellschaft<br />
verjähren ließen, bei einem Grundstückskaufvertrag auf<br />
die Absicherung des Kaufpreises verzichteten, Kontrollpflichten<br />
im Zahlungsverkehr nicht wahrnahmen oder<br />
verbindliche Kreditrichtlinien überschritten.<br />
Die D&O-Versicherung hat 2 Schutzrichtungen:<br />
1. Sie schützt Ihr Privatvermögen als Geschäftsführer<br />
(persönlicher Schutz), indem sie Ansprüche von Geschädigten<br />
aller Art – von Eigentümern, Gläubigern<br />
und sonstigen Dritten – trägt.<br />
40 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
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d&o-versicherung D 5 / 5<br />
2. Sie schützt aber auch das Vermögen der GmbH vor<br />
Schäden, die Sie durch Pflichtverletzungen verursacht<br />
haben (Unternehmensschutz), indem Haftungsrisiken<br />
als Geschäftsführer auf eine Versicherung übertragen<br />
werden. Die GmbH kann somit die eigenen Risiken<br />
verringern.<br />
z<br />
Wann der Abschluss einer D&O-Police<br />
empfehlenswert ist<br />
Weil es um hohe Haftungsrisiken geht, ist der Versicherungsschutz<br />
durch eine D&O-Police natürlich mit Kosten<br />
verbunden. Die Prämie richtet sich nach der Bilanzsumme<br />
respektive dem Umsatz. Deckungen sind ab 2.000 €<br />
pro Jahr zu erhalten. Damit decken Sie dann aber auch<br />
für sich und Ihre GmbH existenzbedrohende Risiken ab.<br />
Denn Schadenersatzforderungen erreichen schnell 5- oder<br />
6-stellige Beträge.<br />
Überlegen Sie, ob eine D&O-Police für Sie und Ihre<br />
GmbH eine sinnvolle Absicherung darstellt, die die Ausgaben<br />
rechtfertigt. Eine pauschale Empfehlung ist dazu<br />
nicht möglich. Denn dafür sind die individuellen Umstände<br />
und Ziele zu berücksichtigen. Anhand des folgenden<br />
Selbsttests können Sie aber prüfen, ob Sie das Thema<br />
mit einem Versicherungsmakler oder -berater intensiv<br />
prüfen sollten.<br />
Hierbei kommt es auf Ihre eigene Einschätzung an<br />
Grundsätzlich ist die Absicherung mit einer D&O-Police<br />
umso eher angezeigt, je mehr Risiken Sie und Ihre GmbH<br />
ausgesetzt sind. Aber schon ein einziges Risiko kann für<br />
den Abschluss einer D&O-Police sprechen, wenn Sie einen<br />
Schadeneintritt für wahrscheinlich und die mögliche<br />
Schadenhöhe für existenzbedrohend halten.<br />
Individuelle<br />
Umstände<br />
Ausgabe 6/2010 41
D 5 / 6 d&o-versicherung<br />
Selbsttest: Diese Risiken sprechen für den Abschluss<br />
einer D&O-Versicherung<br />
Prüfpunkt <br />
Sie sind Fremdgeschäftsführer ohne eigene Beteiligung an <br />
Ihrer GmbH. Risiko: Da Schadenersatzforderungen gegen<br />
den Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung<br />
beschlossen werden, haben Sie als Nicht-Gesellschafter<br />
darauf keinen Einfluss.<br />
Die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihrer GmbH <br />
ist angespannt. Risiko: Kann die GmbH finanzielle Verpflichtungen<br />
nicht erfüllen, versuchen Gläubiger bevorzugt,<br />
Sie in Regress zu nehmen, um doch noch an ihr Geld<br />
zu kommen.<br />
Ihre GmbH ist in einer Branche tätig, für die strenge Haf- <br />
tungsvorschriften gelten, z. B. als Finanzdienstleister, im<br />
Umwelt- und Energiebereich oder auch im produzierenden<br />
Bereich. Risiko: Die Haftungsnormen wurden in der<br />
jüngsten Vergangenheit erheblich verschärft (siehe u. a.<br />
Produkthaftungsrecht und Datenschutz).<br />
In Ihrer GmbH steht ein Generationen- oder Gesellschaf- <br />
terwechsel an. Risiko: Neue Gesellschafter prüfen zurückliegende<br />
Entscheidungen der Geschäftsleitung kritisch<br />
und machen ggf. Schadenersatzansprüche geltend.<br />
Ihre GmbH ist Dach oder Teil einer diversifizierten Unter- <br />
nehmensgruppe. Risiko: Sie werden möglicherweise mitverantwortlich<br />
gemacht für Entscheidungen, die in anderen<br />
Unternehmen getroffen wurden.<br />
Sie sind einer von mehreren Geschäftsführern Ihrer <br />
GmbH, die jeweils eigene Ressortverantwortung haben.<br />
Risiko: Als Geschäftsführer sind Sie allzuständig. Für Verstöße<br />
in Ressorts Ihrer Geschäftsführer-Kollegen haften<br />
Sie ggf. mit.<br />
Sie müssen oftmals kurzfristig Entscheidungen treffen. Ih- <br />
nen fehlt die Zeit für umfangreiche Recherchen und Dokumentation.<br />
Risiko: Kommt es zum Schadenfall, können<br />
Sie nur schwer belegen, dass Sie Ihre Entscheidungen mit<br />
ausreichender Sorgfalt getroffen haben. Einen Entlastungsbeweis<br />
können Sie dann nur schwer führen.<br />
42 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
Praxishandbuch
z<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
d&o-versicherung D 5 / 7<br />
9 Punkte, die Sie beim Abschluss einer<br />
D&O-Versicherung besonders kritisch<br />
prüfen sollten<br />
Auf zunehmende Schadenmeldungen reagieren die D&O-<br />
Versicherer teilweise mit Ausschlusstatbeständen.<br />
Prüfen Sie deshalb vor dem Abschluss die im Folgenden<br />
aufgeführten Punkte. Fehlen wichtige Bedingungen, sollten<br />
Sie sich nicht scheuen, Sondervereinbarungen auszuhandeln.<br />
Lassen Sie sich in diesem Zusammenhang auch<br />
von einem unabhängigen Versicherungsmakler oder Versicherungsberater<br />
beraten.<br />
1. Deckung für Ansprüche aus dem Innenverhältnis<br />
Die sogenannte Innenhaftung, also die Haftung von Organen<br />
– insbesondere Ihre Haftung als Geschäftsführer – gegenüber<br />
der GmbH, hat meist eine größere Bedeutung als<br />
die Außenhaftung. Denn in der Regel können geschädigte<br />
Dritte nur die GmbH in Anspruch nehmen. Die GmbH<br />
kann den Schaden aber ihrerseits im Innenverhältnis gegenüber<br />
dem Geschäftsführer geltend machen. Einige Versicherer<br />
schließen solche Schäden im Innenverhältnis der<br />
GmbH jedoch vom Versicherungsschutz aus. Sie befürchten,<br />
dass sich Gesellschaften Zahlungen der Versicherung<br />
durch Manipulationen erschleichen und unternehmerische<br />
Risiken auf die Versicherung abwälzen.<br />
Ohne „Innenverhältnisdeckung“ geht der Versicherungsschutz<br />
ins Leere. Prüfen Sie daher genau, ob die<br />
Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherungspolice<br />
auch die Kostenübernahme bei Ansprüchen der<br />
GmbH gegen Sie als Geschäftsführer übernimmt. Daneben<br />
sollte der Versicherungsschutz weder die Kündigung<br />
des Geschäftsführers noch die gerichtliche Geltendmachung<br />
von Ansprüchen als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme<br />
vorsehen. Die Policen sollten daher weder<br />
eine Trennungs- noch eine Gerichtsklausel enthalten.<br />
Ansprüche<br />
der GmbH<br />
Ausgabe 6/2010 43
D 5 / 8 d&o-versicherung<br />
Größtmöglicher<br />
Schaden<br />
Gesetzliche Vorgabe<br />
2. Wahl der richtigen Versicherungssumme<br />
Damit der Versicherungsschutz überhaupt greifen kann,<br />
muss die D&O-Police eine ausreichende Deckungssumme<br />
aufweisen. Entscheidend für die Wahl der richtigen Deckungssumme<br />
ist, welcher größtmögliche Schaden entstehen<br />
kann. Das heißt: Mit welcher Haftungssumme müssen<br />
Sie als Geschäftsführer maximal rechnen? Einfluss<br />
darauf haben vor allem folgende Faktoren:<br />
w Höhe der Bilanzsumme,<br />
w Anzahl der Tochterunternehmen,<br />
w Höhe des Umsatzes,<br />
w Grad der internationalen Ausrichtung,<br />
w Branche.<br />
Zur Vereinfachung können Sie folgende Faustformel bei<br />
der groben Berechnung der Versicherungssumme verwenden:<br />
10 % der Bilanzsumme oder 50 % der Eigenkapitalquote<br />
der GmbH.<br />
Lassen Sie sich bei der Wahl der Deckungssumme unbedingt<br />
von einem unabhängigen Versicherungsmakler<br />
oder -berater beraten. Berücksichtigen Sie hierbei, dass<br />
die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten auf die<br />
Deckungssumme angerechnet werden.<br />
3. Selbstbehalt möglichst ausschließen<br />
Seit dem 1.7.2010 müssen D&O-Versicherungen für Vorstände<br />
von Aktiengesellschaften einen Selbstbehalt vorsehen<br />
(§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das heißt: Im Schadensfall<br />
müssen Vorstände einen bestimmten Anteil der Schadenssumme<br />
selbst tragen. Versicherer sind nun verpflichtet, in<br />
den Versicherungsbedingungen einen Selbstbehalt von<br />
w mindestens 10 % des Schadens vorzusehen, der<br />
w eine Deckelung beinhalten kann, die mindestens dem<br />
1,5-fachen der jährlichen Festvergütung des Versicherten<br />
entspricht. Es steht den Versicherern allerdings frei,<br />
44 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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d&o-versicherung D 5 / 9<br />
ob sie überhaupt eine Deckelung vorsehen. Eine gesetzliche<br />
Verpflichtung dazu besteht nicht.<br />
Pflicht-Selbstbehalt nur für Aktiengesellschaften<br />
Ein Mindest-Selbstbehalt gilt nach dem Gesetz ausschließlich<br />
für Vorstände von Aktiengesellschaften. In der Praxis<br />
dürften Selbstbehalte aber auch bei Policen für GmbHs<br />
zunehmend Verbreitung finden. Die damit verbundenen<br />
finanziellen Risiken sollten Sie nicht akzeptieren.<br />
beispiel: Verursacht ein Geschäftsführer mit einem Jahresfestgehalt<br />
von 200.000 € der Gesellschaft einen Schaden<br />
im Wert von 5 Mio. € und sieht die D&O-Police einen<br />
Selbstbehalt von 10 % der Schadenssumme vor, würde die<br />
Versicherung 500.000 € nicht übernehmen.<br />
Eingeschränkter Eigenschadenabzug<br />
Eine gewisse Selbstbeteiligung können auch Eigenschadenklauseln<br />
zur Folge haben. Zu einem Eigenschaden kommt<br />
es, wenn eine GmbH Ansprüche gegen einen über eine<br />
D&O-Versicherung versicherten Geschäftsführer geltend<br />
macht, der selbst Gesellschafter der GmbH ist. Viele Versicherer<br />
schränken in ihren D&O-Policen den Versicherungsschutz<br />
diesbezüglich ein. Die Schadenübernahme wird<br />
dann im Verhältnis der Beteiligung an der GmbH gekürzt.<br />
beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH hält 25 % der<br />
Geschäftsanteile. Im Schadenfall würde er dann, bei einer<br />
Freigrenze von z. B. 15 %, für 10 % des Schadens persönlich<br />
aufkommen müssen.<br />
Vergleichen Sie die Eigenschadenklauseln verschiedener<br />
Versicherer. Als Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie<br />
darauf achten, dass die gewählte Versicherung eine hohe<br />
Freigrenze gewährt, bis zu der sie den versicherten Personen<br />
uneingeschränkten Versicherungsschutz bietet. Einige<br />
Versicherer verzichten sogar ganz auf einen Eigenschadenausschluss.<br />
Schaden eines<br />
Gesellschafters<br />
Ausgabe 6/2010 45
D 5 / 10 d&o-versicherung<br />
Vor Versicherungsbeginn<br />
4. Versicherungsschutz in die Vergangenheit<br />
und Zukunft ausdehnen<br />
Der Versicherungsschutz besteht für während der Dauer<br />
des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle<br />
wegen Pflichtverletzungen, die während der Dauer des<br />
Versicherungsvertrags begangen wurden. Das heißt:<br />
w Sowohl die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung<br />
(Pflichtverletzung)<br />
w als auch die Anspruchserhebung des oder der Geschädigten<br />
müssen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags<br />
erfolgen.<br />
Rückwärtsversicherung deckt Schäden aus der<br />
Vergangenheit<br />
Für einen wirksamen Schutz sollte eine D&O-Versicherung<br />
in der Regel eine unbegrenzte Rückwärtsversicherung<br />
beinhalten. Damit werden Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen<br />
abgedeckt, die während der Versicherungsperiode<br />
erstmals geltend gemacht werden, aber durch ein<br />
Fehlverhalten in der Vergangenheit verursacht wurden.<br />
beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH erwirbt eine<br />
Tochtergesellschaft in 2005. 2007 wird eine D&O-Versicherung<br />
abgeschlossen. 2008 wird der Geschäftsführer wegen<br />
ungünstiger Vertragsgestaltung vom Unternehmen in Anspruch<br />
genommen. Die Police sieht keine Rückwärtsdeckung<br />
vor. Das Fehlverhalten aus 2005 ist nicht versichert.<br />
Moderne D&O-Konzepte sehen eine solche Rückwärtsversicherung<br />
vor. Allerdings sind Schäden aufgrund von<br />
Pflichtverletzungen ausgeschlossen, die den Beteiligten bei<br />
Abschluss der Police bekannt waren. Weitere Einschränkungen<br />
der Rückwärtsversicherung werden bei Unternehmen<br />
in der Krise gemacht.<br />
In der Klausel zur Rückwärtsversicherung verstecken die<br />
Versicherer gern weitere Ausschlusstatbestände: Durch<br />
46 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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d&o-versicherung D 5 / 11<br />
Ausschlüsse von „Pflichtverletzungen, die den versicherten<br />
Personen hätten bekannt sein müssen“, können die Versicherer<br />
nahezu jede Schadensübernahme verweigern. Akzeptieren<br />
Sie solche Formulierungen nicht.<br />
Nachmeldefrist umfasst Schäden nach Ende<br />
der Vertragslaufzeit<br />
Bei der D&O-Versicherung gilt im Schadenfall der Versicherungsumfang<br />
des Jahres, in dem der Schadenersatzanspruch<br />
geltend gemacht wird („Claims-made-Prinzip“).<br />
Vorteil: Heben Sie die Deckungssumme im Laufe der Jahre<br />
an, gilt der erhöhte Schutz auch für Pflichtverletzungen,<br />
die möglicherweise weit in der Vergangenheit liegen.<br />
Nachteil: Kommt es erst nach Vertragsende zu Schadenersatzansprüchen,<br />
zahlt die D&O-Versicherung meist nicht<br />
mehr.<br />
In den meisten D&O-Policen ist für diesen Fall eine Nachmeldefrist<br />
von bis zu 3 – in manchen auch bis zu 5 – Jahren<br />
vorgesehen. Für ausgeschiedene Geschäftsführer wird sogar<br />
teilweise eine unbegrenzte Nachmeldefrist angeboten.<br />
Die Nachmeldefrist ist für sie im Falle eines Ausscheidens<br />
aus der GmbH, z. B. wegen Krankheit oder Pensionierung,<br />
ein wichtiger Bedingungsbaustein, da Schadenersatzansprüche<br />
auch nach diesem Zeitpunkt noch gegen sie geltend<br />
gemacht werden können.<br />
Des Öfteren findet man in D&O-Policen Regelungen,<br />
wonach die Nachhaftung mit Beginn eines neuen D&O-<br />
Vertrags endet. Dies birgt die Gefahr einer Deckungslücke<br />
beim Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft,<br />
wenn die neue Police keine unbegrenzte Rückwärtsversicherung<br />
beinhaltet. Dieses Risiko klammern<br />
Sie aus, indem Sie eine Police mit unverfallbarer Nachhaftung<br />
abschließen, deren Deckung auch bei Abschluss<br />
eines neuen Vertrags weiter gilt.<br />
Claims-made-<br />
Prinzip<br />
Ausgabe 6/2010 47
D 5 / 12 d&o-versicherung<br />
Leitungsorganmitglieder<br />
Schadendeckung vor, während und nach Ende<br />
des Versicherungszeitraums<br />
Schutz für Schäden, die<br />
w vor Abschluss<br />
verursacht und<br />
w während der<br />
Laufzeit geltend<br />
Deckung durch<br />
Rückwärtsversicherung<br />
Schutz für Schäden, die<br />
w während der Vertragslaufzeit<br />
verursacht und<br />
w geltend gemacht<br />
werden<br />
Deckung zu den zum<br />
Zeitpunkt der Erhebung<br />
geltenden Konditionen<br />
(„Claims-made-Prinzip“)<br />
48 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Schutz für Schäden, die<br />
w während der Vertragslaufzeit<br />
verursacht und<br />
w nach Ende der Laufzeit<br />
geltend gemacht werden<br />
Deckung durch<br />
unverfallbare<br />
Nachversicherung<br />
5. Versicherung aller relevanten Personen<br />
Mit einer D&O-Versicherung werden pauschal, ohne namentliche<br />
Nennung, alle Leitungsorganmitglieder versichert.<br />
Bei der GmbH gilt der Versicherungsschutz also für<br />
alle gegenwärtigen, ehemaligen oder zukünftigen Mitglieder<br />
der Geschäftsführung und der Kontrollorgane (z. B.<br />
Aufsichtsrat oder Beirat) der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen.<br />
In den Kreis der versicherten Personen können auch Prokuristen<br />
oder sonstige leitende Angestellte der Versicherungsnehmerin<br />
oder Tochterunternehmen einbezogen<br />
werden. Versicherungsschutz für diese Personen besteht<br />
jedoch nur dann, wenn Organfunktionen für die GmbH<br />
wahrgenommen werden. Ob Prokuristen oder sonstige<br />
leitende Angestellte überhaupt Organfunktionen ausüben<br />
können, ist bislang richterlich nicht entschieden. Allerdings<br />
greift die D&O-Versicherung auch zur Abwehr solcher<br />
behaupteten Ansprüche.<br />
Achten Sie beim Abschluss einer D&O-Versicherung<br />
darauf, dass alle Organe mitversichert werden. Versicherte<br />
sollten aber nicht namentlich genannt werden.<br />
Dann müssten sie einen geldwerten Vorteil versteuern.<br />
Denn die GmbH zahlt ja die Versicherung.<br />
Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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d&o-versicherung D 5 / 13<br />
Hat die GmbH Tochterunternehmen, prüfen Sie auch, ob<br />
der Versicherungsschutz sämtliche Tochtergesellschaften<br />
umfasst. Als Tochterunternehmen gelten in den meisten Versicherungsbedingungen<br />
zur D&O-Versicherung auch Personenhandelsgesellschaften,<br />
an denen die Versicherungsnehmerin<br />
– die GmbH – oder eines ihrer Tochterunternehmen<br />
mit mehr als 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt ist oder<br />
während des versicherten Zeitraums beteiligt war.<br />
6. Eng gefasster Ausschluss von Vorsatz<br />
Wie bei jeder anderen Versicherung ist auch bei D&O-Policen<br />
Vorsatz vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.<br />
Gute Verträge sehen jedoch vor, dass bis zum einwandfreien<br />
und rechtskräftigen Nachweis des Vorsatzes der versicherten<br />
Person der Versicherungsschutz gewährleistet<br />
bleibt – also die generelle Unschuldsvermutung gilt.<br />
7. Kostenübernahme für vorsorgliche Rechtsberatung<br />
Oft ist absehbar, wenn Haftungsansprüche auf Sie zukommen.<br />
Das ist vor allem dann der Fall, wenn Schadenersatzansprüche<br />
von außenstehenden Dritten nicht gegen Sie<br />
persönlich, sondern gegen die GmbH geltend gemacht<br />
werden, Sie aber einen möglichen Regress der GmbH gegen<br />
Sie persönlich erwarten müssen. Dafür ist eine vorsorgliche<br />
Rechtsberatung wichtig. Einige D&O-Versicherer<br />
bieten in diesem frühen Risikostadium einen vollwertigen<br />
Versicherungsschutz an.<br />
Sprechen Sie die Versicherungsgesellschaft unbedingt<br />
auf eine entsprechende Erweiterung oder eine ergänzende<br />
Rechtsschutzversicherung an, die einen vollen Versicherungsschutz<br />
garantiert.<br />
8. Mitspracherecht bei der Wahl des Rechtsanwalts<br />
In einem Haftungsfall wird der Versicherer Rechtsanwälte<br />
auswählen, die Ansprüche gegen Sie als Versicherten ab-<br />
Schutz für Tochtergesellschaften<br />
Abwehr möglicher<br />
Forderungen<br />
Ausgabe 6/2010 49
D 5 / 14 d&o-versicherung<br />
Eigene Ansprüche<br />
gegen die GmbH<br />
wehren sollen. Die Versicherung sollte dabei Ihre Wünsche<br />
berücksichtigen und mit Ihnen absprechen, welcher<br />
Anwalt Sie vertritt. In jedem Fall sollte die Möglichkeit bestehen,<br />
eine externe gesellschaftsrechtlich orientierte Anwaltskanzlei<br />
mit der Verteidigung zu beauftragen – nicht<br />
nur eigene Anwälte der Versicherungsgesellschaft.<br />
9. Zusätzliche Absicherung für Ansprüche<br />
aus dem Anstellungsverhältnis<br />
Neben der D&O-Versicherung sollte eine Anstellungsvertragsrechtsschutz-Versicherung<br />
abgeschlossen werden.<br />
Die D&O-Versicherung sieht nämlich grundsätzlich einen<br />
Ausschluss für den Fall vor, dass Sie als Organmitglied aktiv<br />
aufgrund eines Anstellungsvertrags Ansprüche gegen<br />
Ihre GmbH geltend machen (Aktivprozess).<br />
Kommt es z. B. zu einem Prozess, bei dem Sie sich als Geschäftsführer<br />
gegen eine Kündigung Ihres Geschäftsführervertrags<br />
zur Wehr setzen, nicht gezahlte Pensionsbezüge<br />
einklagen oder es Auseinandersetzungen über Gewinnbeteiligungen<br />
oder Tantiemenermittlungen gibt, ist dieses Risiko<br />
nicht Gegenstand der D&O-Versicherung. Sie müssten<br />
die Beratungs- und Prozesskosten zunächst selbst<br />
tragen und wären dem Risiko ausgesetzt, dass Sie bei einer<br />
Niederlage vor Gericht auf den Kosten sitzen blieben.<br />
Ist ein Rechtsstreit mit der eigenen GmbH um Ansprüche<br />
aus Ihrem Anstellungsvertrag nicht auszuschließen,<br />
kann der Abschluss einer Anstellungsvertragsrechtsschutz-Police<br />
sinnvoll sein. Die Versicherungsprämie<br />
würde dann allerdings von Ihnen zu übernehmen sein.<br />
z<br />
So schließen Sie eine D&O-Versicherung<br />
richtig ab<br />
Haben Sie die Zustimmung der Gesellschafterversammlung,<br />
eine D&O-Versicherung abzuschließen, beantragen Sie die<br />
50 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
d&o-versicherung D 5 / 15<br />
Versicherung für die GmbH als Versicherungsnehmerin. Die<br />
Versicherungsgesellschaften verlangen vor Abschluss des Vertrags<br />
die Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens, den letzten<br />
Geschäftsbericht und ein Organigramm Ihres Unternehmens.<br />
Mit einem Fragebogen informieren sich die Versicherer über<br />
die Art des Unternehmens, Umsatzgröße, Bilanzsumme, Eigenkapitalausstattung,<br />
Konzernstruktur, Internationalität<br />
und mögliche Vorschäden, um sich ein genaues Bild der Risikostruktur<br />
zu machen. Der Fragebogen ist bei Abschluss<br />
der D&O-Versicherung Bestandteil des Versicherungsvertrags.<br />
Er muss von der Geschäftsführung der GmbH unterzeichnet<br />
werden. Sollte sich im Schadensfall herausstellen,<br />
dass der Fragebogen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde,<br />
kann dies als Obliegenheitsverletzung gelten und dazu<br />
führen, dass die Schadenregulierung abgelehnt wird.<br />
Was ist Ihre Pflicht<br />
als Geschäftsführer?<br />
Häufige Fragen zum Leistungsumfang einer D&O-Police<br />
Informationen<br />
über die GmbH<br />
Die Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />
Wann haften Sie? Für jegliche, auch leichteste Fahrlässigkeit und für Vorsatz<br />
Wie weit haften Sie? Sie haften unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen.<br />
Hilft eine Freistellungserklärung?<br />
Reicht eine Manager-<br />
Rechtsschutzversicherung?<br />
Was ist eine D&O-<br />
Versicherung?<br />
Eine Freistellung von Schadenersatzansprüchen durch die<br />
GmbH ist nur eingeschränkt zulässig. Sie ist stets problematisch<br />
bei Ansprüchen des eigenen Unternehmens gegen die eigenen<br />
Organe und sie verliert ferner (mangels Masse) die Wirkung<br />
bei Gläubigeransprüchen im Rahmen einer Insolvenz.<br />
Die Rechtsschutzversicherung zahlt nur Ihren Anwalt und die<br />
von Ihnen zu tragenden Gerichts und Sachverständigenkosten.<br />
Sie erhalten – anders als bei der D&O-Versicherung – nicht den<br />
bei der Verurteilung zu leistenden Schadenersatz, der zumeist<br />
ein Vielfaches der Verteidigungskosten beträgt.<br />
Die Directors and Officers Liability Insurance, kurz D&O-Versicherung,<br />
ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />
von Organen juristischer Personen.<br />
Wer ist versichert? Versicherungsnehmerin – und damit Beitragsschuldnerin – ist<br />
die Gesellschaft selbst. Versicherte Personen werden die gegenwärtigen,<br />
künftigen und ehemaligen Mitglieder des t<br />
Ausgabe 6/2010 51
D 5 / 16 d&o-versicherung<br />
Häufige Fragen zum Leistungsumfang einer D&O-Police (Forts.)<br />
Wer ist versichert?<br />
(Forts.)<br />
t Leitungsorgans (Geschäftsführung)<br />
t Aufsichtsorgans.<br />
Versichert sind die Organmitglieder der Versicherungsnehmerin<br />
und ihrer Tochtergesellschaften (Konzerndeckung).<br />
Was ist versichert? Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Organmitglieder<br />
wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten<br />
Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für<br />
einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden.<br />
Was ist nicht versichert? t Ansprüche, die nicht auf einer Verletzung spezifischer Organpflichten<br />
beruhen, wie etwa schlichte Erfüllungsansprüche<br />
t die Folgen von Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung<br />
t Vertragsstrafen<br />
t Bußen<br />
t Entschädigungen mit Strafcharakter<br />
Brauchen leitende<br />
Angestellte eine D&O-<br />
Versicherung?<br />
Warum sollte Ihre<br />
GmbH eine D&O-<br />
Versicherung haben?<br />
Warum sollten Sie<br />
als Manager eine D&O-<br />
Versicherung haben?<br />
Leitende und nichtleitende Angestellte haften gegenüber der<br />
Gesellschaft normalerweise nur begrenzt (z. B. mit 3 Monatsgehältern<br />
bei grober Fahrlässigkeit).<br />
t Weil die GmbH durch die D&O-Versicherung vor dem Ruin<br />
durch Managementfehler besser geschützt ist.<br />
t Weil durch eine angemessene Versicherungssumme ein Bilanzschutz<br />
gegeben ist.<br />
t Weil mit der Versicherungssumme eine zusätzliche Zugriffsmasse<br />
vorhanden ist, die häufig das Vermögen der in Anspruch<br />
genommenen Manager mehrfach übersteigt.<br />
t Weil durch die D&O-Versicherung häufig eine vergleichsweise<br />
Beilegung erfolgt. Die Streitigkeiten sind somit ohne<br />
viel Aufsehen und ohne Gerichtsprozess beizulegen und<br />
schützen dadurch das Image des Unternehmens (und des<br />
Unternehmensleiters).<br />
t Weil Sie als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat für jede Fahrlässigkeit<br />
mit dem gesamten Privatvermögen haften.<br />
t Weil Sie auch für Fehler der übrigen Geschäftsführer und<br />
Aufsichtsräte mit haften (gesamtschuldnerische Haftung).<br />
t Weil die Anspruchsmentalität deutlich gestiegen ist und<br />
noch weiter steigt.<br />
t Weil kompetente Anwälte sehr teuer werden können.<br />
52 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
Praxishandbuch
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
lohnkürzungen L 630 / 1<br />
4 Möglichkeiten, wie Sie die Löhne<br />
Ihrer Mitarbeiter rechtssicher kürzen<br />
darum geht es:<br />
Gerät Ihre GmbH in eine akute Finanzkrise, können Sie die Kosten durch<br />
Lohnkürzungen schnell und in großem Umfang senken. Allerdings<br />
dürfen Sie als Arbeitgeber einseitige Lohnkürzungen nur in bestimmten Fällen vornehmen.<br />
Lesen Sie hier,<br />
t unter welchen Voraussetzungen Lohnkürzungen überhaupt möglich sind,<br />
t wie Sie Lohnkürzungen rechtssicher umsetzen und<br />
t wie Sie sich zukünftig einen möglichst großen Handlungsspielraum offen halten.<br />
ihre autoren:<br />
Dr. Christian Wolf, München, ist Rechtsanwalt und<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist außerdem Chefredakteur<br />
des Praxishandbuch Personal, das im Verlag für die Deutsche<br />
Wirtschaft erscheint. Antonia Kniel ist Autorin für das Praxishandbuch<br />
Personal.<br />
die themen:<br />
Warum Sie Löhne normalerweise nur einvernehmlich kürzen<br />
können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2<br />
1. Freiwillige Leistungen dürfen Sie einseitig kürzen . . . . . . . . . . . . 3<br />
2. Wann Sie übertarifliche Zulagen anrechnen dürfen . . . . . . . . . . . 9<br />
3. Was Sie tun können, um eine einvernehmliche Regelung<br />
herbeizuführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
4. Wie Sie Kürzungen auch gegen den Willen Ihrer Mitarbeiter<br />
durchsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
Ausgabe 6/2010 53<br />
Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />
D<br />
E<br />
F<br />
G<br />
H<br />
I<br />
J<br />
K<br />
L<br />
M NO<br />
P<br />
Q<br />
R<br />
S T<br />
U<br />
V<br />
W<br />
X<br />
Y<br />
Z
L 630 / 2 lohnkürzungen<br />
Persönliche<br />
Haftung vermeiden<br />
Zustimmung<br />
der Mitarbeiter<br />
z<br />
Warum Sie Löhne normalerweise nur<br />
einvernehmlich kürzen können<br />
Einen der größten Kostenblöcke stellen in der Regel die<br />
Personalkosten dar. Kommt die GmbH in wirtschaftliche<br />
Schieflage, haben Einsparungen bei den Personalkosten<br />
deshalb eine besonders große Hebelwirkung. Durch Lohnkürzungen<br />
lassen sich die Kosten also schnell verringern.<br />
Die GmbH kann so kurzfristig gerettet werden.<br />
Nettolohnkürzung in Krisenzeiten<br />
Lohnkürzungen können auch in Ihrem ganz persönlichen<br />
Interesse liegen. Denn wenn Ihre GmbH nicht genug Liquidität<br />
hat, um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung<br />
zu zahlen, haften Sie als Geschäftsführer möglicherweise<br />
mit Ihrem Privatvermögen dafür.<br />
beispiel: Eine GmbH kommt in einen akuten Liquiditätsengpass.<br />
Sie kann zwar noch die Löhne für einen Monat<br />
auszahlen, die darauf entfallenden Arbeitnehmerbeiträge<br />
an die Sozialversicherungen jedoch nicht mehr. Der Bundesgerichtshof<br />
stellte für diesen Fall fest, dass der Geschäftsführer<br />
für die ausstehenden Beiträge haftet. Er hätte<br />
notfalls durch Kürzung der Nettolöhne dafür sorgen müssen,<br />
dass die Arbeitnehmerbeiträge gezahlt werden können<br />
(BGH, 25.9.2006, Az: II ZR 108/05). Gleiches gilt für<br />
die Lohnsteuer.<br />
Lohn ist wesentlicher Vertragsbestandteil<br />
Allerdings können Sie Lohnkürzung in Ihrer GmbH nicht<br />
ohne Weiteres einseitig umsetzen. Denn der Lohn gehört<br />
zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen zwischen Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber. Und solche Vereinbarungen<br />
können normalerweise nur mit Zustimmung der betroffenen<br />
Mitarbeiter geändert werden. Dennoch gibt es einige<br />
Möglichkeiten, Löhne zu kürzen. 4 mögliche Wege werden<br />
Ihnen in diesem Beitrag erläutert.<br />
54 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
Praxishandbuch
z<br />
1. Freiwillige Leistungen dürfen Sie<br />
einseitig kürzen<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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lohnkürzungen L 630 / 3<br />
Ohne Zustimmung dürfen Sie Mitarbeitern Leistungen<br />
kürzen, die Sie ihnen freiwillig gewähren. Das sind Leistungen,<br />
1. die weder im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag noch in einer<br />
Betriebsvereinbarung festgehalten sind und auf die<br />
kein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden ist,<br />
oder<br />
2. die zwar im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer<br />
Betriebsvereinbarung genannt sind, dort aber wirksam<br />
unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt wurden.<br />
Solche freiwilligen Leistungen dürfen Sie jederzeit einseitig<br />
kürzen oder streichen – sogar ohne Vorankündigung<br />
und ohne Begründung. Allerdings müssen Sie dabei den<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das heißt: Nehmen<br />
Sie nur einzelne Mitarbeiter von einer bestehenden<br />
kollektiven Regelung aus und stellen sie dadurch schlechter,<br />
müssen Sie dafür sachliche Gründe nennen können<br />
(BAG, 13.2.2002, Az: 5 AZR 713/00).<br />
beispiel: Einseitig kürzen dürfen Sie beispielsweise freiwillige<br />
Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld oder einen<br />
Essenszuschuss. Das ist für einzelne Mitarbeiter möglich,<br />
wenn die unterjährig eingestellt wurden oder die GmbH<br />
verlassen. Geregelt werden sollte das aber am besten schon<br />
im Anstellungsvertrag.<br />
Vorsicht Falle: betriebliche Übung<br />
Eine Leistung ist nicht allein schon deshalb freiwillig, weil<br />
sie weder im Arbeits- bzw. Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung<br />
ausdrücklich vereinbart wurde. Denn<br />
wenn Ihre GmbH eine Leistung in der Vergangenheit<br />
schon mehrfach erbracht hat, kann das zu einem Rechts-<br />
Kein Zwang<br />
durch Vertrag<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
Rechtsanspruch<br />
Ausgabe 6/2010 55
L 630 / 4 lohnkürzungen<br />
anspruch Ihrer Mitarbeiter aus betrieblicher Übung führen:<br />
Aufgrund der wiederholten Leistung dürfen Ihre Mitarbeiter<br />
dann darauf bauen, dass sie auch in Zukunft diese<br />
Leistung erhalten. Darauf, dass Sie sich als Arbeitgeber<br />
möglicherweise für die Zukunft gar nicht binden wollten,<br />
kommt es nicht an. Gewährt Ihre GmbH eine Sonderzahlung<br />
3-mal vorbehaltlos und nach denselben Regeln, ist<br />
die GmbH auch in den Folgejahren zur Zahlung verpflichtet<br />
(BAG, 26.3.1997, Az: 10 AZR 612/96).<br />
beispiel: Ein Mitarbeiter erhält in 3 aufeinander folgenden<br />
Jahren Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts.<br />
Die Zahlung ist zwar weder tariflich vorgeschrieben noch<br />
im Arbeitsvertrag vereinbart. Dennoch kann der Mitarbeiter<br />
sie für die Zukunft einfordern, weil durch die 3-malige<br />
Zahlung eine betriebliche Übung entstanden ist.<br />
Betriebliche Übung durch Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
vermeiden<br />
Eine betriebliche Übung können Sie dadurch verhindern,<br />
dass Sie die Leistung entweder schon im Arbeitsvertrag<br />
oder spätestens bei der Leistungserbringung selbst unter<br />
einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen.<br />
Musterformulierung<br />
Soweit der Arbeitnehmer eine Sonderzahlung erhält, gilt<br />
hierfür Folgendes: Die Sonderzahlung erfolgt freiwillig.<br />
Ein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen wird auch<br />
durch mehrmalige Gewährung nicht begründet.<br />
Achten Sie darauf, dass die Höhe der Zahlung 3 Jahre<br />
hintereinander jedes Jahr etwas anders ausfällt, die Leistung<br />
also nicht mehr gleichförmig ist. Oder zahlen Sie<br />
beispielsweise die Sonderzahlung in 3 aufeinander folgenden<br />
Jahren nur noch mit einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
aus. So verhindern Sie, dass überhaupt<br />
erst eine betriebliche Übung entsteht.<br />
56 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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lohnkürzungen L 630 / 5<br />
Aufhebung nur auf freiwilliger Basis<br />
Ist erst eine betriebliche Übung entstanden, ist es für Sie als<br />
Arbeitgeber schwer, sich wieder davon zu lösen. Das Bundesarbeitsgericht<br />
hat entschieden, dass die früher mögliche<br />
Beseitigung einer betrieblichen Übung durch eine sogenannte<br />
negative oder gegenläufige betriebliche Übung (die<br />
betriebliche Übung entfiel nach 3-maligem Hinweis auf die<br />
Freiwilligkeit einer Gratifikation, wenn der Mitarbeiter<br />
nicht widersprach) nicht mehr beseitigt werden kann<br />
(BAG, 25.11.2009, Az: 10 AZR 779/08).<br />
Achten Sie deshalb gut darauf, dass es gar nicht erst zu einer<br />
betrieblichen Übung kommt! Entsteht diese dennoch,<br />
bleibt Ihnen faktisch nur die Möglichkeit, sie freiwillig<br />
aufzuheben, indem Sie sie durch eine – schriftliche – Neuregelung<br />
ersetzen.<br />
Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur für bestimmte<br />
Zahlungen zulässig<br />
Arbeitsverträge und arbeitsvertragliche Klauseln, die<br />
1. zur mehrfachen Verwendung bestimmt sind und<br />
2. einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben werden<br />
(sogenannte Formular-Arbeitsverträge),<br />
unterliegen dem AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB). Das heißt: Es<br />
gelten besonders hohe Anforderungen an deren Transparenz<br />
und Klarheit. Die Vereinbarungen können gerichtlich<br />
überprüft werden. Stellt das Gericht dann fest, dass ein<br />
Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird, kann es<br />
die entsprechenden Regelungen für unzulässig erklären.<br />
achtung: Ein vorformulierter Arbeitsvertrag zwischen<br />
Ihrer GmbH und einem Mitarbeiter gilt dabei als Verbrauchervertrag.<br />
Dessen Regelungen gelten schon als AGB,<br />
wenn sie nur ein einziges Mal verwendet werden (§ 310<br />
Abs. 3 Nr. 2 BGB)! In der Praxis greifen die strengen Prüfungsmaßstäbe<br />
für fast alle Verträge, die Ihre GmbH mit<br />
Mitarbeitern schließt.<br />
Keine gegenläufige<br />
Übung<br />
Gerichtliche<br />
Kontrolle<br />
Ausgabe 6/2010 57
L 630 / 6 lohnkürzungen<br />
Sonderzahlungen<br />
Max. 25 %<br />
beachten sie: In Formular-Arbeitsverträgen dürfen Sie<br />
einen Freiwilligkeitsvorbehalt nur für Sonderzahlungen<br />
wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszusagen<br />
oder Geburtstagsgratifikationen vereinbaren. Für die laufende<br />
monatliche Vergütung würde er eine unangemessene<br />
Benachteiligung darstellen und deshalb unwirksam sein<br />
(BAG, 4.7.2007, Az: 5 AZR 627/06).<br />
Kürzung trotz Anspruch durch Widerrufsvorbehalt<br />
offenhalten<br />
Einseitig dürfen Sie auch Leistungen kürzen, die Sie unter<br />
einen Widerrufsvorbehalt gestellt haben. Im Gegensatz zu<br />
freiwilligen Leistungen handelt es sich hierbei um Leistungen,<br />
auf die Mitarbeiter zwar grundsätzlich Anspruch haben,<br />
bei denen Sie sich aber für die Zukunft eine Kürzung<br />
oder Streichung vorbehalten.<br />
beispiel: Im Arbeitsvertrag sagen Sie Mitarbeitern Ihrer<br />
GmbH ein Weihnachtsgeld zu. Gleichzeitig behalten Sie<br />
sich aber ausdrücklich vor, dieses bei schlechter Geschäftslage<br />
zu streichen.<br />
Vereinbarungen unterliegen AGB-Recht<br />
Auch hier greift bei Formular-Arbeitsverträgen wieder<br />
AGB-Recht. Danach müssen Widerrufsvorbehalte die folgenden<br />
4 Voraussetzungen erfüllen. Ist nur eine davon<br />
nicht erfüllt, ist der Widerrufsvorbehalt unwirksam:<br />
1. Der Anteil widerruflicher Leistungen an der Gesamtvergütung<br />
muss unter 25 % liegen. Sind Zahlungen betroffen,<br />
die keine unmittelbare Gegenleistung für die<br />
Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen<br />
sind und die Mitarbeiter normalerweise selbst<br />
tragen müssen (z. B. Fahrtkosten), darf der Anteil auch bis<br />
zu 30 % ausmachen (BAG, 11.10.2006, Az: 5 AZR 721/05).<br />
2. Nach Ausübung des Widerrufs muss mindestens der tarifliche<br />
oder übliche Lohn verbleiben.<br />
58 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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lohnkürzungen L 630 / 7<br />
3. Aus der vertraglichen Regelung müssen die Art und<br />
Höhe des widerrufbaren Vergütungsbestandteils klar<br />
hervorgehen.<br />
4. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn es dafür Gründe<br />
gibt. Diese Gründe sind in der Vereinbarung ausdrücklich<br />
zu nennen. Denn nur dann weiß der Arbeitnehmer,<br />
wann er mit der Ausübung des Widerrufs rechnen muss<br />
(BAG, 19.12.2006, Az: 9 AZR 294/06). Eine pauschale<br />
Formulierung, nach der eine Leistung etwa „jederzeit<br />
widerrufbar“ ist, ist somit unwirksam. Als mögliche Widerrufsgründe<br />
nennt das Bundesarbeitsgericht z. B. die<br />
wirtschaftliche Notlage des Betriebs, einen Rückgang<br />
bzw. ein Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen<br />
Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers<br />
oder schwerwiegende Pflichtverletzungen.<br />
Diese Gründe können Sie wirksam vereinbaren.<br />
Musterformulierung für einen Widerrufsvorbehalt<br />
Der Arbeitgeber behält sich vor, die … (Bezeichnung der<br />
Sonderzahlung) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus<br />
Gründen, die in der Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers<br />
begründet liegen, mit einer Frist von 1 Monat<br />
zum Monatsende zu widerrufen. Wirtschaftliche<br />
Gründe, die zum Widerruf der Leistung berechtigen, sind<br />
eine wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers sowie ein<br />
Rückgang oder Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen<br />
Entwicklung. Gründe in der Leistung oder dem<br />
Verhalten des Arbeitnehmers liegen bei schwerwiegenden<br />
Arbeitspflichtverletzungen oder unterdurchschnittlichen<br />
Leistungen vor.<br />
Welche Folgen ein Verstoß gegen eine oder mehrere der<br />
Voraussetzungen hat, hängt davon ab, wann der Widerruf<br />
vereinbart wurde:<br />
w Bei Verträgen, die seit dem 1.1.2002 geschlossen wurden,<br />
führt ein Verstoß zum Wegfall der kompletten Klausel.<br />
Widerrufsgründe<br />
nennen<br />
Ausgabe 6/2010 59
L 630 / 8 lohnkürzungen<br />
Ankündigung<br />
w Altverträge, die bis 31.12.2001 abgeschlossen wurden,<br />
werden hingegen ergänzend ausgelegt: Die Richter fragen<br />
sich in diesem Fall, was die Parteien wohl vereinbart<br />
hätten, wenn schon damals das neue Recht gegolten<br />
hätte.<br />
Wenn auch Sie in Ihren Altverträgen keinen Widerrufsgrund<br />
genannt haben, hat ein Widerruf aufgrund wirtschaftlicher<br />
Schwierigkeiten gute Chancen, vor Gericht<br />
zu halten (BAG, 12.1.2005, Az: 5 AZR 364/04).<br />
Das müssen Sie beim Widerruf einer Leistung beachten<br />
Während es beim Freiwilligkeitsvorbehalt keiner Ankündigung<br />
der Leistungskürzung bedarf, müssen Sie den Widerruf<br />
einer Leistung ausdrücklich erklären – und zwar rechtzeitig,<br />
bevor die Leistung fällig wird (LAG Köln, 2.11.2007,<br />
Az: 11 Sa 550/07). Widerrufen Sie also immer mindestens<br />
1 Monat vorher, am besten sogar 2 Monate vorher.<br />
beispiel: Das widerruflich zugesagte Urlaubsgeld soll laut<br />
Arbeitsvertrag im Juli ausgezahlt werden. Der Widerruf<br />
muss dann spätestens im Juni erfolgen.<br />
Musterformulierung für eine Widerrufserklärung<br />
Laut § __ Ihres Arbeitsvertrags erhalten Sie Urlaubsgeld.<br />
Die Gewährung dieser Leistung steht aber unter einem<br />
Widerrufsvorbehalt. Von dem müssen wir jetzt leider Gebrauch<br />
machen. Das bedeutet: Mit Wirkung ab dem<br />
__.__.____ – also in knapp 3 Monaten – wird die Gewährung<br />
von Urlaubsgeld widerrufen.<br />
Nutzen Sie vor allem bei neuen Vertragsabschlüssen die<br />
Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts, um sich für die<br />
Zukunft einen größeren Handlungsspielraum offenzuhalten.<br />
Achtung: An eine einmal getroffene Auswahl von<br />
Widerrufsgründen bleiben Sie gebunden.<br />
60 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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z<br />
2. Wann Sie übertarifliche Zulagen<br />
anrechnen dürfen<br />
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lohnkürzungen L 630 / 9<br />
Ist Ihre GmbH tarifgebunden und zahlen Sie übertarifliche<br />
Vergütungen, dürfen Sie die zwar nicht einfach streichen.<br />
Sie dürfen sie aber unter bestimmten Voraussetzungen<br />
auf zukünftige Tariferhöhungen anrechnen. Das<br />
dämpft zumindest weitere Kostensteigerungen. Eine Anrechnung<br />
ist problemlos möglich, wenn Sie ausdrücklich<br />
einen Anrechnungsvorbehalt vereinbart haben. Der kann<br />
etwa so lauten:<br />
Musterformulierung für einen Anrechnungsvorbehalt<br />
Der Arbeitnehmer erhält eine übertarifliche Zulage in<br />
Höhe von _____ €. Diese Zulage kann auf künftige Tariflohnerhöhungen<br />
ganz oder teilweise angerechnet werden.<br />
Auch ohne Anrechnungsvorbehalt ist eine Anrechnung<br />
allgemeiner Zulagen möglich, die nicht an einen bestimmten<br />
Zweck gebunden sind, sondern nur deshalb gewährt<br />
werden, weil der Tariflohn als nicht ausreichend erschien<br />
(BAG, 27.8.2008, Az: 5 AZR 820/07).<br />
beispiel: Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf die Erhöhung<br />
des laufenden Lohns und zusätzlich eine Einmalzahlung<br />
in Höhe von 100 €. Eine GmbH zahlte ihren Mitarbeitern<br />
schon bisher 100 € mehr, als es der Tarifvertrag<br />
vorsah. Damit kann die Einmalzahlung verrechnet werden.<br />
z<br />
3. Was Sie tun können, um eine einvernehmliche<br />
Regelung herbeizuführen<br />
Häufig stellt sich vor allem in wirtschaftlich schwierigen<br />
Situationen das Problem, dass eine Kürzung freiwilliger<br />
Leistungen nicht ausreicht, um finanzielle Engpässe zu be-<br />
Zukünftige Tariferhöhungen<br />
Zugeständnisse<br />
der Mitarbeiter<br />
Ausgabe 6/2010 61
L 630 / 10 lohnkürzungen<br />
seitigen. Einzig Einschnitte auch in den laufenden Lohn<br />
versprechen dann Erfolg. Sollte Ihre GmbH in eine solche<br />
Situation kommen, werden Sie auf Zugeständnisse der<br />
Mitarbeiter angewiesen sein.<br />
Appellieren Sie an die Einsicht Ihrer Mitarbeiter<br />
Natürlich wird kein Mitarbeiter gerne Einbußen bei seiner<br />
Bezahlung hinnehmen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie mit<br />
offenen Karten spielen. Unter solchen Voraussetzungen<br />
werden Mitarbeiter eher zu persönlichen Opfern bereit<br />
sein:<br />
So holen Sie sich die Zustimmung zu Lohnkürzungen<br />
Maßnahme <br />
Legen Sie die Gründe offen, die zu der Krise geführt<br />
haben.<br />
Machen Sie Ihren Mitarbeitern klar, dass nur Einsparungen<br />
das Überleben der GmbH – und damit die eigenen<br />
Arbeitsplätze – sichern können.<br />
Erläutern Sie, welche anderen Einsparmöglichkeiten<br />
Sie bereits ausschöpfen und warum diese nicht ausreichen.<br />
Verteilen Sie die Lasten gleichmäßig auf alle Schultern.<br />
Beziehen Sie auch die Leitungsebene in Lohnverzichte<br />
mit ein.<br />
Zeigen Sie auf, mit welchen sonstigen Maßnahmen<br />
Sie Ihre GmbH wieder auf die Erfolgsspur bringen<br />
wollen.<br />
Stellen Sie eine Rückkehr zum gewohnten Lohnniveau<br />
in Aussicht, und nennen Sie auch die Kriterien,<br />
die dazu erfüllt sein müssen. Das motiviert Ihre Mitarbeiter,<br />
trotz der schlechteren Bezahlung ihr Bestmögliches<br />
zu geben.<br />
62 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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lohnkürzungen L 630 / 11<br />
In welchen Grenzen eine einvernehmliche Regelung<br />
möglich ist<br />
Auch wenn die Mitarbeiter zu Zugeständnissen bereit<br />
sind, können Lohnkürzungen dennoch rechtliche Grenzen<br />
gesetzt sein. Dies ist immer dann relevant, wenn Ihre<br />
GmbH tarifgebunden ist. Kürzungen sind grundsätzlich<br />
nur so weit zulässig, wie sie mit dem geltenden Tarifvertrag<br />
vereinbar sind. Sie können das Gehalt Ihrer Mitarbeiter<br />
deshalb maximal auf Tarifniveau absenken. Ausnahme:<br />
Ihr Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel, die auch<br />
weiter reichende Kürzungen zulässt (§ 4 Abs. 3 TVG).<br />
Eine Tarifbindung kann vorliegen, wenn<br />
w Ihre GmbH als Arbeitgeber und die Mitarbeiter<br />
Mitglied einer Tarifpartei sind,<br />
w der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde<br />
(die aktuelle Liste finden Sie auf den Internet-Seiten des<br />
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter<br />
www.bmas.bund.de; geben Sie in der Suche „Verzeichnis<br />
der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge“<br />
ein) und<br />
w für die Mitarbeiter im Arbeitsvertrag auf freiwilliger<br />
Basis die Anwendung eines Tarifvertrags vereinbart<br />
wurde.<br />
Aus einer Tarifbindung kommen Sie so schnell nicht<br />
heraus. Ist Ihre GmbH selbst Mitglied in einem tarifgebenden<br />
Verband, handeln Sie stattdessen einen Ergänzungstarifvertrag<br />
aus. Darin vereinbaren Sie mit der zuständigen<br />
Gewerkschaft für Ihre GmbH eine befristete<br />
Abweichung vom Tarifvertrag. Die Verhandlungen können<br />
Sie direkt oder über Ihren Arbeitgeberverband führen.<br />
Wichtig: Zugeständnisse knüpfen die Gewerkschaften<br />
normalerweise an Gegenleistungen wie z. B. eine<br />
Beschäftigungsgarantie. Und natürlich will man dort<br />
auch Zahlen und einen Sanierungsplan sehen. Bereiten<br />
Sie sich deshalb gut vor.<br />
Tarifverträge<br />
beachten<br />
Ausgabe 6/2010 63
L 630 / 12 lohnkürzungen<br />
Betriebliches<br />
Bündnis<br />
Individuelle Zusatzvereinbarung<br />
Wenn Sie einen Betriebsrat haben<br />
Hat Ihre GmbH einen Betriebsrat, sollten Sie den möglichst<br />
früh zu Ihrem Verbündeten machen. Die Beschäftigungssicherung<br />
im Unternehmen gehört zu den Aufgaben<br />
des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). Deshalb wird<br />
sich kaum ein Betriebsrat Plänen einer Lohnsenkung verschließen,<br />
wenn dadurch Arbeitsplätze gerettet werden<br />
können.<br />
Entsprechende betriebliche Bündnisse für Arbeit sind inzwischen<br />
weit verbreitet.<br />
Ihr Betriebsrat hat ein Vorschlags- und Beratungsrecht zur<br />
Sicherung und Förderung der Beschäftigung und ein Mitbestimmungsrecht<br />
bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung<br />
(§§ 92a, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Letzteres greift<br />
allerdings nur, wenn sich durch Ihre Maßnahmen die Verteilungsgrundsätze<br />
ändern, denn die Höhe der Vergütung<br />
ist nicht mitbestimmungspflichtig.<br />
Mitarbeiter sind in der Regel weniger misstrauisch und<br />
ablehnend, wenn die von ihnen gewählte Arbeitnehmervertretung<br />
Einsparmaßnahmen befürwortet und unterstützt.<br />
Am besten handeln Sie deshalb die neuen Konditionen<br />
zunächst mit Ihrem Betriebsrat aus.<br />
beachten sie: Auch wenn Sie per Betriebsvereinbarung<br />
eine Lohnkürzung erreicht haben, müssen Sie mit jedem<br />
Mitarbeiter einzeln eine individuelle Zusatzvereinbarung<br />
zum bestehenden Arbeitsvertrag abschließen. Nur durch<br />
diese Vereinbarung wird die Lohnabsenkung verbindlich.<br />
Denn: Weichen Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag<br />
voneinander ab, gilt für den Arbeitnehmer immer die<br />
günstigere Vereinbarung – also die mit dem höheren<br />
Lohn. Lohnabsenkungen sind aber auch auf diesem Weg<br />
nur möglich, wenn dem kein Tarifvertrag entgegensteht<br />
(§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).<br />
64 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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lohnkürzungen L 630 / 13<br />
4. Wie Sie Kürzungen auch gegen den<br />
Willen Ihrer Mitarbeiter durchsetzen<br />
Wenn Sie Löhne weder einseitig senken noch eine einvernehmliche<br />
Lösung erreichen können, bleibt als letzter<br />
Ausweg eine Änderungskündigung. Hierbei kündigen Sie<br />
das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters und bieten ihm<br />
gleichzeitig dessen Fortsetzung mit einer geringeren Vergütung<br />
an. Ist Ihre GmbH tarifgebunden, ist das allerdings<br />
nur für übertarifliche Gehaltsbestandteile möglich (§ 4<br />
Abs. 4 TVG).<br />
Bei einer Änderungskündigung müssen Sie die gesetzlichen<br />
oder vereinbarten Kündigungsfristen beachten. Die<br />
neuen Arbeitsbedingungen gelten damit in aller Regel<br />
erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Fallen<br />
die betroffenen Mitarbeiter unter den gesetzlichen<br />
Kündigungsschutz (in der Regel, wenn in Ihrer GmbH<br />
mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind), müssen Sie die<br />
Änderungskündigung zudem substantiiert begründen<br />
können.<br />
Da es sich bei einer Lohnkürzung um einen schwerwiegenden<br />
Eingriff in das Vertragsverhältnis handelt, stellen<br />
die Arbeitsgerichte sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit<br />
der Änderungskündigung. Aussicht auf Erfolg hat<br />
Ihre Änderungskündigung deshalb nur, wenn ohne die<br />
Lohnkürzung Verluste entstehen würden, die in absehbarer<br />
Zeit zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar<br />
zu einer Schließung der GmbH führen (LAG Rheinland-<br />
Pfalz, 19.4.2007, Az: 2 Sa 867/06).<br />
Um dies glaubhaft zu machen, brauchen Sie einen Sanierungsplan,<br />
in dem Sie Folgendes genau darlegen:<br />
w die Finanzlage Ihrer GmbH (etwa durch Vorlage der<br />
Bilanz, Auftragsbücher etc.),<br />
w den Anteil der Personalkosten,<br />
w die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für<br />
Ihre GmbH und für die Arbeitnehmer und<br />
Änderungskündigung<br />
Drohender Verlust<br />
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L 630 / 14 lohnkürzungen<br />
w die Gründe, warum andere Maßnahmen als eine<br />
Lohnsenkung nicht in Betracht kommen (BAG,<br />
26.6.2008, Az: 2 AZR 139/07).<br />
Musterformulierung für eine Änderungskündigung<br />
Sehr geehrte/r Frau/Herr _____________,<br />
leider müssen wir Ihr Arbeitsverhältnis zum __.__.____<br />
aus folgenden Gründen fristgemäß kündigen: …<br />
Zugleich bieten wir Ihnen ein neues Arbeitsverhältnis zu<br />
den folgenden Bedingungen an: …<br />
Sollten Sie mit der Änderung einverstanden sein, übersenden<br />
Sie uns bis zum __.__.____ ein unterschriebenes<br />
Exemplar des beiliegenden neuen Arbeitsvertrags.<br />
Ihre Hotline<br />
für GmbH-Fragen<br />
Montag bis Freitag von 10 bis 17 Uhr<br />
Tel.: (02 28) 82 05-73 26<br />
Fax: (02 28) 82 05-53 28<br />
E-Mail: info@gmbh-online.de<br />
Internet-Service<br />
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66 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
nebenvereinbarungen N 180 / 1<br />
Abreden neben der Satzung –<br />
Was Sie ohne Notar verbindlich<br />
regeln können<br />
darum geht es:<br />
Die grundlegenden Beziehungen der Gesellschafter untereinander und<br />
mit der GmbH sind zwar in der Satzung geregelt. Es gibt aber Vereinbarungen,<br />
die nicht unbedingt in die Satzung aufgenommen werden sollen, z. B., weil sie des<br />
Öfteren geändert werden und das außerhalb der Satzung unkomplizierter möglich ist oder<br />
weil die Regelung nicht im Handelsregister veröffentlicht werden soll. Möglich ist das mit<br />
sogenannten Nebenabreden. Der Beitrag zeigt Ihnen auf, wie Nebenabreden vereinbart<br />
werden, welche praktischen Vorteile sie haben und erläutert typische Beispiele wie die<br />
Geschäftsordnung.<br />
ihre autorin:<br />
Ulrike Fuldner, Aschaffenburg, selbstständige Rechtsanwältin<br />
mit der Zusatzqualifikation Fachanwältin für<br />
Steuerrecht. Sie berät Unternehmen von der Gründung bis zur Nachfolge<br />
und unterrichtet an der IHK und Handwerkskammer Führungskräfte in<br />
den Bereichen Recht und Steuern. Als Autorin hat sie zahlreiche Beiträge<br />
zu GmbH-Themen veröffentlicht.<br />
die themen:<br />
Warum Vereinbarungen neben der Satzung hilfreich sein können . 2<br />
So binden Nebenabreden die GmbH-Gesellschafter . . . . . . . . . . . . . 3<br />
Allgemeine und typische Beispiele zulässiger Nebenabreden . . . . . 7<br />
t Verpflichtung zugunsten Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
t Stimmrechtsbindungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
t Poolvertrag – Innengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
t Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
So werden Nebenabreden vereinbart und geändert . . . . . . . . . . . . 12<br />
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Ausgabe 6/2010 67<br />
Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />
D<br />
E<br />
F<br />
G<br />
H<br />
I<br />
J<br />
K<br />
L<br />
M NO<br />
P<br />
Q<br />
R<br />
S T<br />
U<br />
V<br />
W<br />
X<br />
Y<br />
Z
N 180 / 2 nebenvereinbarungen<br />
Regelung der GmbH-<br />
Verhältnisse<br />
z<br />
Warum Vereinbarungen neben der<br />
Satzung hilfreich sein können<br />
Die Satzung bildet die Grundlage der GmbH. Sie ist gewissermaßen<br />
die Verfassung, auf die sich die Organe – Geschäftsführung,<br />
Gesellschafter und ggf. Beirat oder Aufsichtsrat<br />
– sowie Geschäftspartner und andere berufen<br />
können. Doch immer häufiger regeln einzelne oder auch<br />
alle Gesellschafter ihr Verhältnis zur Gesellschaft und zu<br />
den anderen Gesellschaftern durch Vereinbarungen außerhalb<br />
der Satzung – durch sogenannte Nebenabreden<br />
oder Gesellschaftervereinbarungen.<br />
Nebenabreden als Ergänzung zur Satzung<br />
Satzung und Nebenabreden bestehen selbstständig nebeneinander.<br />
Sie sind von der Rechtsprechung seit vielen Jahren<br />
als zulässig anerkannt (u. a. BGH, 24.11.2008, Az: II<br />
ZR 116/08).<br />
beispiel: Eine GmbH hat 4 Gesellschafter. Sie sind Geschwister.<br />
Die älteste Schwester ist auch Geschäftsführerin<br />
der Familien-GmbH. Die übrigen Gesellschafter sind<br />
nicht aktiv für die GmbH tätig. Um von vorneherein die<br />
Ausschüttungsmodalitäten klar zu regeln, haben sich die<br />
Geschwister verpflichtet, jeweils 1/3 des Gewinns jährlich<br />
in eine Rücklage einzustellen und nicht auszuschütten.<br />
Diese Vereinbarung sollte jedoch nicht nach außen dringen.<br />
Deshalb wurde sie nicht in der Satzung festgeschrieben,<br />
sondern in einer Nebenabrede, die alle Gesellschafter<br />
unterzeichnet haben.<br />
Nebenabreden können die Satzung ergänzen und die Organisationsrechte<br />
der Gesellschaft regeln. Sie können auch<br />
und gerade das beinhalten, wofür eine Regelung im Rahmen<br />
der Satzung nicht zulässig ist, z. B. Vereinbarungen<br />
über die gemeinsame Ausübung des Stimmrechts oder<br />
Vereinbarungen über die Besetzung der Geschäftsführung<br />
und des Aufsichtsrats.<br />
68 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
nebenvereinbarungen N 180 / 3<br />
Vorteile von Nebenabreden gegenüber<br />
Satzungsregelungen<br />
Die Vorteile von Nebenabreden gegenüber Satzungsregelungen<br />
liegen auf der Hand:<br />
w Interne Regeln gehen niemanden etwas an: Während<br />
Satzungsinhalte im Handelsregister veröffentlicht werden<br />
und damit praktisch für jedermann per Internet<br />
zugänglich sind (www.handelsregister.de), bleiben Nebenabreden<br />
der Gesellschafter mit der GmbH für Außenstehende<br />
unbekannt. Eine Veröffentlichung von<br />
Nebenabreden im Handelsregister erfolgt nicht.<br />
w Kostenersparnis: Nebenabreden müssen nicht notariell<br />
beurkundet werden. Notargebühren sowie die Gebühren<br />
für die Veröffentlichung im Handelsregister fallen<br />
nicht an.<br />
w Flexibilität: Ohne größere Formalien können Gesellschafter<br />
grundsätzlich jederzeit – auch lange nach der<br />
Gründung der GmbH – Nebenabreden schließen, anpassen<br />
oder aufheben.<br />
z<br />
So binden Nebenabreden<br />
die GmbH-Gesellschafter<br />
Während Satzungsklauseln gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen<br />
sind, die in der Regel automatisch alle Gesellschafter<br />
einer GmbH binden, sind Nebenabreden immer<br />
nur für die an der Vereinbarung beteiligten Gesellschafter<br />
verbindlich. Es handelt sich bei Nebenabreden nämlich<br />
um schuldrechtliche Vereinbarungen nach dem BGB. Der<br />
Erbe des Gesellschaftsanteils tritt jedoch immer als Gesamtrechtsnachfolger<br />
in die Pflichten bzw. Rechte einer<br />
Gesellschaftervereinbarung ein.<br />
Für etwaige zusätzlich neu aufgenommene Gesellschafter<br />
oder den Käufer eines Gesellschaftsanteils gelten Nebenabreden<br />
nicht. Der Übergang des Gesellschaftsanteils ge-<br />
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Nur Vertragspartner<br />
Ausgabe 6/2010 69
N 180 / 4 nebenvereinbarungen<br />
Schuldübergang<br />
auf Erwerber nur<br />
im Ausnahmefall<br />
Generelle<br />
Verpflichtung<br />
mäß § 15 GmbHG hat nämlich nicht automatisch den<br />
Übergang von Nebenabreden zur Folge. Wie erwähnt gelten<br />
Satzung und Nebenabreden nebeneinander – auch<br />
wenn der Erwerber vom Bestehen solcher Abreden Kenntnis<br />
hat.<br />
Nur in Ausnahmefällen kann man davon ausgehen, dass<br />
der Erwerber von Gesellschaftsanteilen stillschweigend<br />
auch die Schuld aus einer Nebenabrede gem. § 414 BGB<br />
übernimmt. Dafür müssen zwischen Veräußerer und Erwerber<br />
Umstände erkennbar sein, die auf den Willen zur<br />
Schuldübernahme hindeuten.<br />
Wenn eine Schuldübernahme gewünscht sein sollte,<br />
schließt der künftige Verkäufer der GmbH-Anteile am<br />
besten vor der Anteilsübertragung einen Schuldübernahmevertrag<br />
mit dem Übernehmer.<br />
Musterformulierung für eine Schuldübernahme<br />
Ich, ____________, habe die Absicht, den GmbH-Anteil<br />
der Frau/des Herrn ____________ käuflich zu erwerben.<br />
Die zwischen den Gesellschaftern ______________ und<br />
_____________ und Frau/Herrn _________________<br />
exstierende Nebenabrede, dass diese ihr Stimmrecht im<br />
Fall der Einstellung eines neuen Geschäftsführers nur einheitlich<br />
ausüben wollen, ist mir bekannt.<br />
Ich verpflichte mich – gegenüber den Gesellschaftern ____<br />
_______ und _____________ – für den Fall des Erwerbs<br />
des Geschäftsanteils der Frau/des Herrn ____________,<br />
auch dessen Verpflichtung zur obigen Stimmrechtsbindung<br />
zu übernehmen.<br />
Sollen Gesellschafter GmbH-Anteile generell nur übertragen<br />
dürfen, wenn alle bisherigen Nebenabreden für den<br />
neuen Gesellschafter weitergelten, müssen sie sich intern<br />
dazu verpflichten. Eine Übertragung von Anteilen ist<br />
dann nur zulässig, wenn der Käufer auch die Pflichten aus<br />
den Nebenabreden übernimmt. Zugehörige Ansprüche<br />
70 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
nebenvereinbarungen N 180 / 5<br />
aus den Nebenabreden sind dem Käufer dann natürlich<br />
ebenfalls abzutreten.<br />
Da GmbH-Anteile frei übertragbar sind, ist eine solche<br />
Selbstverpflichtung nicht ohne Weiteres bindend. In der<br />
Praxis ist dazu eine entsprechende Regelung in der Satzung<br />
erforderlich (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Die Übertragung<br />
eines GmbH-Anteils ist danach von der Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlung abhängig (Vinkulierung).<br />
musterformulierung: Die Veräußerung oder Belastung<br />
eines Geschäftsanteils und anderweitige Verfügungen<br />
unter Lebenden über einen Geschäftsanteil bedürfen zu ihrer<br />
Wirksamkeit der (schriftlichen) Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Zwingende Satzungsinhalte dürfen nicht<br />
in einer Nebenabrede geregelt werden<br />
Jeder Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Minimalregelungen<br />
enthalten, die auch nur dort und nicht in etwaigen<br />
Nebenabreden der Gesellschafter verankert werden können<br />
(§ 3 GmbHG):<br />
w die Firma der Gesellschaft,<br />
w den Sitz der GmbH,<br />
w den Gegenstand des Unternehmens,<br />
w die Höhe des Stammkapitals und<br />
w die Zahl und Nennbeträge der Gesellschaftsanteile, die<br />
jeder Gesellschafter übernimmt.<br />
Fakultative Regelungen, die nur in der Satzung<br />
getroffen werden können<br />
Die Gesellschafter sind zwar bezüglich vieler Fragen frei,<br />
ob sie den entsprechenden Punkt überhaupt regeln wollen.<br />
Damit sie wirksam werden, müssen aber bestimmte –<br />
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Minimalregelungen<br />
Ausgabe 6/2010 71
N 180 / 6 nebenvereinbarungen<br />
Ausschließliche<br />
Satzungsregelungen<br />
gesellschaftsrechtlich typische Regelungen in die Satzung<br />
aufgenommen werden. Dazu gehören z. B.:<br />
w Ist die Gesellschaft von Anfang an zeitlich befristet, muss<br />
das aus der Satzung hervorgehen (§ 3 Abs. 2 GmbHG).<br />
w Nebenpflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft<br />
zusätzlich zur Leistung einer Kapitaleinlage<br />
(§ 3 Abs. 2 GmbHG), z. B. Wiedereinzahlung von Dividenden<br />
an die GmbH zur Stärkung des Eigenkapitals<br />
oder Verpflichtung der Gesellschafter, bei der Gründung<br />
oder bei einer Kapitalerhöhung, Einlagen nicht<br />
nur in das Stammkapital zu leisten, sondern ein daneben<br />
festgesetztes Aufgeld (Agio).<br />
w Gegenstand einer Sacheinlage und der Nennbetrag des<br />
Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht<br />
(§ 5 Abs. 4 GmbHG).<br />
w Soll die Abtretung eines Geschäftsanteils nur mit der<br />
Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulässig sein<br />
(Vinkulierung), ist dafür, wie auf Seite N 180/5 erläutert,<br />
ebenfalls eine Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich<br />
(§ 15 Abs. 5 GmbHG).<br />
w Die Kosten für die GmbH-Gründung kann die Gesellschaft<br />
übernehmen. Dazu muss es eine entsprechende<br />
Regelung in der GmbH-Satzung geben (§ 26 Abs. 2<br />
AktG analog). Eine Gesellschaftervereinbarung außerhalb<br />
der Satzung reicht dafür nicht aus.<br />
w Grundlegende Regelungen über die Funktionsweise der<br />
GmbH-Organe können ebenfalls nur in der Satzung<br />
wirksam festgeschrieben werden. Unwirksam wäre z. B.<br />
eine Nebenabrede, durch die das Stimmrecht eines Gesellschafters<br />
unabhängig von der Größe seines Anteils<br />
auf eine bestimmte Höhe beschränkt wird.<br />
w Soll den Gesellschaftern eine (beschränkte oder unbeschränkte)<br />
Nachschusspflicht auferlegt werden, ist das<br />
in der Satzung zu regeln (§§ 26 und 27 GmbHG).<br />
w Ferner muss die Vertretungsregelung für die Geschäftsführung<br />
gem. § 35 GmbHG im Gesellschaftsvertrag aus-<br />
72 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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nebenvereinbarungen N 180 / 7<br />
gestaltet werden. Nur die im Handelsregister veröffentlichte<br />
Vertretungsregelung ist maßgeblich dafür, wer die<br />
GmbH nach außen vertreten darf.<br />
w Soll die Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige<br />
Gründe beschränkt werden, muss das in der Satzung<br />
geregelt werden (§ 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).<br />
w Auflösungsgründe über die im Gesetz genannten hinaus<br />
(§ 60 Abs. 2 GmbHG) müssen in der Satzung geregelt<br />
sein.<br />
z<br />
Allgemeine und typische Beispiele<br />
zulässiger Nebenabreden<br />
Bei der Vereinbarung von Nebenabreden genießen die Gesellschafter<br />
die größte Gestaltungsfreiheit, soweit das<br />
GmbH-Gesetz selbst keine oder dispositive Vorschriften<br />
enthält. § 45 Abs. 2 i. V. m. § 46 Nr. 6 GmbHG erlaubt den<br />
Gesellschaftern z. B. Maßregeln zur Prüfung und Überwachung<br />
der Geschäftsführung aufzustellen. Das kann auch<br />
in einer Nebenabrede geschehen.<br />
beispiel: Die Gesellschafter können bestimmen, dass der<br />
Geschäftsführer bei allen Geschäften, die im Einzelfall einen<br />
Betrag von _______ € übersteigen, die Zustimmung<br />
der Gesellschafter einholen muss, oder ihm verbieten,<br />
Grundstücke der GmbH zu verkaufen.<br />
Verpflichtung zugunsten Dritter<br />
Die Gesellschafter können in einer Nebenabrede zugunsten<br />
der GmbH Verpflichtungen eingehen (Vertrag zugunsten<br />
Dritter gem. § 328 BGB). So können sie u.a. vereinbaren,<br />
w ihrer GmbH ein Darlehen zu geben oder<br />
w Verluste zu übernehmen oder<br />
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Gestaltungsfreiheit<br />
Ausgabe 6/2010 73
N 180 / 8 nebenvereinbarungen<br />
Finanzielle<br />
Verpflichtungen<br />
Stimmverhalten<br />
w auf die Rückzahlung von an die GmbH gewährten Darlehen<br />
zu verzichten.<br />
beachten sie aber: Unzulässig ist es, wenn Gesellschafter<br />
allein mit den Nebenabreden finanzielle Verpflichtungen<br />
der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags begründen<br />
sollen. Hierbei muss nämlich immer der Geschäftsführer<br />
mitwirken. Der wiederum ist an die Vorschriften der Kapitalerhaltung<br />
gem. §§ 30 ff. GmbHG gebunden.<br />
beispiel: Unzulässig ist eine Vereinbarung, nach der die<br />
Gesellschafter feste Gewinnbezüge erhalten. Erlaubt wäre<br />
dagegen, wenn der Geschäftsführer nach Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses<br />
bzw. einer entsprechenden Abrede<br />
zwischen allen Gesellschaftern Darlehen seitens der GmbH<br />
an die Gesellschafter ausreicht.<br />
Stimmrechtsbindungsvertrag<br />
Die GmbH-Gesellschafter nehmen ihre Aufgaben im Wesentlichen<br />
durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung<br />
wahr. Ein Beschluss kommt zustande, wenn<br />
sich die Gesellschafter mit einfacher oder qualifizierter<br />
Mehrheit aller abgegebenen Stimmen für eine Beschlussvorlage<br />
aussprechen.<br />
Das Stimmverhalten muss aber nicht jedem Gesellschafter<br />
in jeder Angelegenheit frei überlassen werden. Mit einem<br />
Stimmbindungsvertrag können einige oder alle Gesellschafter<br />
ihr künftiges Abstimmungsverhalten rechtsgeschäftlich<br />
festlegen. Ein Stimmrechtsbindungsvertrag kann formlos<br />
geschlossen werden. Er sollte jedoch im Hinblick auf die<br />
praktische Durchsetzbarkeit schriftlich gefasst werden.<br />
Als Sicherungsmittel für die Durchsetzung eines Stimmrechtsbindungsvertrags<br />
kommen die Vereinbarung einer<br />
Vertragsstrafenregelung sowie die Kopplung der Stimmbindung<br />
mit einer Stimmrechtsvollmacht in Betracht.<br />
Stimmrechte dürfen aber nicht „gekauft“ werden bzw. der<br />
sich bindende Gesellschafter darf auch keine Vorteile zu-<br />
74 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
nebenvereinbarungen N 180 / 9<br />
lasten der Gesellschaft bekommen (z. B. höhere Tantiemenauszahlungen).<br />
In diesem Fall ist die Stimmrechtsabrede<br />
unwirksam und führt zur Nichtigkeit der Beschlüsse.<br />
Musterformulierung<br />
Die Unterzeichner verpflichten sich, in Zukunft übereinstimmend<br />
abzustimmen oder sich übereinstimmend der Stimme<br />
zu enthalten. Der Stimmbindungsvertrag gilt für alle Gesellschafterbeschlüsse,<br />
die bei der GmbH zu treffen sind.<br />
wichtig: Eine Stimmrechtsvereinbarung darf aber nicht<br />
dazu missbraucht werden, um ein Stimmverbot nach § 47<br />
Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Danach darf ein Gesellschafter<br />
bei seiner eigenen Entlastung oder Befreiung von einer<br />
Verbindlichkeit gegenüber der GmbH bzw. der Vornahme<br />
eines Rechtsgeschäfts oder der Einleitung oder Erledigung<br />
eines Rechtsstreits nicht mit abstimmen. Sollte ein Stimmbindungsvertrag<br />
dagegen verstoßen, müssen die vom<br />
Stimmverbot betroffenen Gesellschafter sich ihrer Stimme<br />
enthalten, anderenfalls ist die Beschlussfassung nichtig.<br />
Zulässig – keine Umgehung des § 3 Abs. 2 GmbHG – ist es,<br />
wenn eine Stimmrechtsvereinbarung über die Herbeiführung<br />
eines Auflösungsbeschlusses nach Ablauf einer bestimmten<br />
Zeit geschlossen wird.<br />
beispiel: Die Gesellschafter einigen sich in 2010 darauf<br />
(weil sie alle genug Geld verdient haben), dass sie Ende des<br />
Jahres 2011 die GmbH auflösen wollen und dann einen<br />
einstimmigen Beschluss herbeiführen werden.<br />
Musterformulierung für einen<br />
Stimmrechtsbindungsvertrag<br />
Eine Vorlage für einen Stimmrechtsbindungsvertrag finden<br />
Sie auf der Internetseite Ihres Praxishandbuchs zum<br />
kostenlosen Download. Adresse: www.gmbh-online.de.<br />
Das Passwort entnehmen Sie bitte der Titelseite der aktuellen<br />
Ausgabe.<br />
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Stimmverbote<br />
beachten<br />
Ausgabe 6/2010 75
N 180 / 10 nebenvereinbarungen<br />
Einheitliche<br />
Verfügung<br />
Poolvertrag – Innengesellschaft<br />
Im Rahmen einer Poolvereinbarung können sich Gesellschafter<br />
zusammenschließen, damit sie z. B. als Erblasser/<br />
Schenker über ihre jeweiligen Anteile nur einheitlich verfügen<br />
und damit eine Zersplitterung ihres Unternehmens<br />
vermeiden. Das ist vor allem für Familien-GmbHs interessant<br />
und wichtig.<br />
beispiel: 2 Gesellschafter eines Gesellschafterstamms sind<br />
zu je 20 % an einer GmbH beteiligt. Um die Beteiligung<br />
der beiden Familien des Gesellschafterstamms zusammenzuhalten,<br />
schließen sie einen Poolvertrag mit wechselseitiger<br />
Übertragungspflicht ab.<br />
Beim Abschluss einer Poolvereinbarung handelt es sich regelmäßig<br />
um eine BGB-Innengesellschaft (§§ 705 ff. BGB).<br />
Das heißt: Die Anteile an der GmbH werden nicht in die<br />
BGB-Gesellschaft eingebracht, sondern bleiben im Eigentum<br />
der Gesellschafter.<br />
Bei Erbschaften oder bei Schenkungen unter Lebenden<br />
ist die Übertragung von GmbH-Anteilen steuerlich begünstigt<br />
(§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Voraussetzung:<br />
Zum Zeitpunkt der Steuerentstehung muss der Erblasser<br />
bzw. Schenker am Nennkapital der GmbH zu mehr als<br />
25 % unmittelbar beteiligt gewesen ist (sog. Mindestbeteiligung).<br />
Diese Mindestbeteiligung kann auch dadurch<br />
erreicht werden, dass<br />
w sich der Erblasser bzw. Schenker und die weiteren<br />
Gesellschafter untereinander verpflichten, über die<br />
Anteile nur einheitlich zu verfügen oder<br />
w diese ausschließlich auf andere, derselben Verpflichtung<br />
unterliegende Anteilseigner zu übertragen und<br />
das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern<br />
einheitlich auszuüben (§ 13b Abs. 1 Nr. 3<br />
Satz 2 ErbStG).<br />
76 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
nebenvereinbarungen N 180 / 11<br />
Um die erbschaftsteuerlichen Vorteile zu sichern, sollten<br />
Sie sich immer ausführlich rechtlich und steuerlich beraten<br />
lassen. Denn es muss sichergestellt werden, dass die<br />
Poolvereinbarung umfassend formuliert und nicht durch<br />
Kündigung bzw. Tod eines Gesellschafters beendet wird.<br />
Geschäftsordnung<br />
Die Geschäftsordnung der GmbH regelt unter anderem die<br />
Grundlagen der Geschäftsführung sowie den Geschäftsverteilungsplan.<br />
Inhaltlich bestimmt die Geschäftsordnung<br />
einer GmbH meist auch, welche Rechtsgeschäfte der Geschäftsführer<br />
nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
vollziehen kann. Damit handelt es<br />
sich zwar nicht um eine Nebenabrede, mit der sich die Gesellschafter<br />
gegenseitig verpflichten. Da aber Regelungen<br />
getroffen werden, die normalerweise in den Bereich der Satzung<br />
fallen, wird die Geschäftsordnung hier auch erwähnt.<br />
Musterformulierung (Auszug)<br />
…<br />
1. Alle Geschäftsführer tragen unabhängig von ihren ihnen<br />
zugeteilten Zuständigkeiten zusammen die Verantwortung<br />
für die gesamte Geschäftsführung. Sie arbeiten<br />
kollegial zusammen und unterrichten sich<br />
gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und<br />
Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen.<br />
2. Die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder<br />
der Geschäftsführung ergibt sich aus dem beigefügten<br />
Geschäftsverteilungsplan, der Bestandteil dieser<br />
Geschäftsordnung wird.<br />
3. Alle Geschäftsführer zusammen entscheiden über alle<br />
Angelegenheiten, die von besonderer Bedeutung und<br />
Tragweite für die Gesellschaft sind, sowie insbesondere<br />
über Maßnahmen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb hinausgehen bzw. mit denen<br />
ein besonderes wirtschaftliches Risiko verbunden<br />
ist, insbesondere über: …<br />
t<br />
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Grundlagen der<br />
Geschäftsführung<br />
Ausgabe 6/2010 77
N 180 / 12 nebenvereinbarungen<br />
Zustimmung<br />
aller Beteiligten<br />
4. Die Geschäftsführer treffen die in ihre Gesamtzuständigkeit<br />
fallenden Entscheidungen in Sitzungen, zu denen<br />
sie regelmäßig und bei Bedarf zusammenkommen.<br />
Jeder Geschäftsführer kann die Einberufung einer Sitzung<br />
verlangen. Die Einberufung soll spätestens 3 Tage<br />
vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung<br />
und der Beschlussvorlagen erfolgen. Bei Eilbedürftigkeit<br />
muss eine Geschäftsführungssitzung unverzüglich<br />
angesetzt werden.<br />
Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />
eingeladen sind …<br />
z<br />
So werden Nebenabreden vereinbart<br />
und geändert<br />
Nebenabreden können formlos abgeschlossen werden, sollten<br />
aber zu Beweiszwecken am besten schriftlich fixiert werden.<br />
Ein Stimmbindungsvertrag muss z. B. auch dann nicht<br />
notariell beurkundet werden, wenn er die Gesellschafter zu<br />
einer Satzungsänderung verpflichtet – z. B. zur Einführung<br />
eines Beirats (OLG Köln, 25.7.2002, Az: 18 U 60/02).<br />
Die Änderung einer Nebenabrede setzt grundsätzlich die<br />
Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter voraus, da das<br />
Zivilrecht bei Verträgen immer von übereinstimmenden<br />
Willenserklärungen ausgeht. Es kann aber eine zeitliche<br />
Begrenzung von Nebenabreden infrage kommen oder ein<br />
Kündigungsrecht, das dann im Hinblick auf Fristen näher<br />
bestimmt sein sollte.<br />
Eine außerordentliche Kündigung der Nebenabrede aus<br />
wichtigem Grund ist zudem immer möglich (§ 626 BGB).<br />
beispiel: Die Gesellschafter können u. a. festlegen, dass<br />
die Stimmrechtsvereinbarung ab sofort keine Gültigkeit<br />
mehr haben soll, wenn der Geschäftsanteil eines der an der<br />
Stimmabrede beteiligten Gesellschafters von der GmbH<br />
zwangsweise eingezogen werden soll.<br />
78 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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Praxishandbuch
nebenvereinbarungen N 180 / 13<br />
Inhaltlich sind zulässige schuldrechtliche Nebenanreden<br />
prinzipiell nicht begrenzt. Da im Zivilrecht Vertragsfreiheit<br />
herrscht, können die Gesellschafter alle Inhalte vereinbaren,<br />
soweit nicht zwingende GmbH-Vorschriften<br />
vorgehen (siehe Seite N 180/5), z. B. Regeln über die künftig<br />
anzustrebende Geschäftspolitik unter Abwägung der<br />
wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter.<br />
Vorgehen bei Verstößen gegen Nebenabreden<br />
Hält sich ein Vertragspartner nicht an eine getroffene Nebenabrede,<br />
ist sein Verhalten gegenüber der GmbH<br />
grundsätzlich wirksam. Es kann jedoch Schadenersatzansprüche<br />
oder – falls vereinbart – Vertragsstrafen zu seinen<br />
Lasten auslösen.<br />
beispiel: 3 (von 5) Gesellschaftern einer GmbH haben<br />
vereinbart, beim Gehalt für den Geschäftsführer immer<br />
einheitlich abzustimmen. Bei Verstößen sollte eine Vertragsstrafe<br />
von 5.000 € fällig werden, soweit dadurch die<br />
restlichen beiden Gesellschafter ihre Vorstellungen mit Beschluss<br />
durchsetzen. Die muss der abredewidrig handelnde<br />
Gesellschafter dann an die GmbH zahlen.<br />
Ein Gesellschafter, der entgegen einer vertraglichen Absprache<br />
von seinen Mitgesellschaftern überstimmt worden<br />
ist, kann seine Mitgesellschafter u. U. auf Verurteilung<br />
zu einer gegenteiligen Stimmabgabe gemäß der Nebenabrede<br />
verklagen und einen bereits bei ihm entstandenen<br />
Schaden (niedrigerer Gewinn wegen eines von ihm nicht<br />
gebilligten Gehalts für den Geschäftsführer) verlangen.<br />
Bei zu erwartenden Stimmrechtsverstößen kann Leistungsklage<br />
auf Erfüllung des Stimmrechtsbindungsvertrags<br />
erhoben werden. Oft eilt jedoch die Angelegenheit<br />
für betroffene Gesellschafter, die auf die Stimme angewiesen<br />
sind. In diesen Fällen können Gesellschafter dann im<br />
Wege der einstweiligen Verfügung ausnahmsweise Erfüllung<br />
verlangen.<br />
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Vertragsstrafe<br />
Gerichtlicher<br />
Zwang<br />
Ausgabe 6/2010 79
N 180 / 14 nebenvereinbarungen<br />
Abstimmung<br />
ist gültig<br />
beispiel: Die GmbH befindet sich in einer massiven Krise.<br />
Die finanziellen Mittel sind fast aufgezehrt. Um die Gesellschaft<br />
zu retten, will die Gesellschafterversammlung eine<br />
Kapitalerhöhung beschließen. Zwischen den Gesellschaftern<br />
besteht ein Stimmbindungsvertrag, wonach die Gesellschafter<br />
über Erfolg versprechende Sanierungsmaßnahmen<br />
einheitlich zugunsten der Gesellschaft abstimmen.<br />
Einer ist jedoch gegen die Kapitalerhöhung. Per einstweiliger<br />
Verfügung zwingen die anderen ihn jedoch, der Maßnahme<br />
zuzustimmen.<br />
Eine aufgrund des Stimmrechtsbindungsvertrag eingeklagte<br />
Willenserklärung des Schuldners gilt als abgegeben, sobald<br />
das Urteil rechtskräftig wird. Wird der stimmrechtsgebundene<br />
Gesellschafter zur Unterlassung einer bestimmten<br />
Stimmrechtsabgabe verurteilt, ist § 890 ZPO anwendbar.<br />
Das bedeutet: Der Gesellschafter riskiert dann, dass vom<br />
Gericht ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt wird, wenn er<br />
gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt.<br />
Folgen von Verstoß gegen Nebenabreden<br />
und unzulässigen Nebenabreden bzw.<br />
bei Widerspruch zur Satzung<br />
Liegt ein Verstoß gegen die Stimmrechtsvereinbarung<br />
vor, ist die Ausübung aber trotzdem gültig, soweit die<br />
Stimme als solche normgerecht abgegeben worden ist. Es<br />
kann aber zu Schadenersatzforderungen oder einer Klage<br />
auf Stimmabgabe entsprechend der Stimmrechtsvereinbarung<br />
kommen.<br />
beispiel: 2 von 3 Gesellschaftern, die sich verpflichtet<br />
haben, einer Auflösung der GmbH zuzustimmen, stimmen<br />
dagegen, nachdem die Gesellschafterversammlung<br />
formal richtig einberufen worden ist. Zusammen mit 2<br />
weiteren Gesellschaftern werden die an der Abrede beteiligten<br />
Gesellschafter überstimmt. Die Abstimmung an<br />
sich ist gültig.<br />
80 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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nebenvereinbarungen N 180 / 15<br />
Widerspruch von Nebenabrede und Satzung<br />
Nebenabreden, die im Widerspruch zur Satzung stehen,<br />
sind nicht von vornherein unwirksam. Sie unterliegen der<br />
Vertragsfreiheit, sodass man sich unterschiedlich – auch in<br />
widersprüchlicher Weise – verpflichten kann. Sowohl Satzung<br />
als auch Nebenabrede sind wirksam. Allerdings verpflichtet<br />
der Verstoß gegen eine der beiden in der Regel<br />
zum Schadensersatz.<br />
beispiel: In der Satzung ist festgelegt, dass die Abtretung<br />
von Gesellschaftsanteilen von der Genehmigung der<br />
GmbH abhängt. In einer Nebenabrede hat sich ein Gesellschafter<br />
aber verpflichtet, seinen Anteil einem bestimmten<br />
Mitgesellschafter zu verkaufen. Stimmt die Gesellschafterversammlung<br />
dem aber nicht zu, kann er seine Zusage<br />
nicht erfüllen. Der durch die Nebenabrede begünstigte<br />
Gesellschafter kann dann Schadenersatz verlangen.<br />
Es gibt aber Fälle, in den Nebenabreden Vorrang haben<br />
und gelten, auch wenn im Übrigen die entgegen die Nebenabrede<br />
gefassten Beschlüsse durch die Satzung gedeckt<br />
sind.<br />
beispiele: Die Gesellschafterversammlung hat beschlossen,<br />
dass sich die GmbH an einem fremden Unternehmen<br />
beteiligen soll. Ein solcher Beschluss ist von der Satzung<br />
auch gedeckt. Gleichzeitig haben sich alle Gesellschafter<br />
untereinander in einer Nebenabrede verpflichtet, eine solche<br />
Geschäftstätigkeit der GmbH zu unterlassen. Der Gesellschafterbeschluss<br />
kann in diesem Fall von einem Gesellschafter<br />
per Anfechtungsklage angegriffen werden (BGH,<br />
20.1.1983, Az: II ZR 243/81).<br />
Die Gesellschafterversammlung beschließt, einen Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
abzuberufen. Alle Gesellschafter<br />
waren sich aber einig, dass eine Abberufung nur mit Zustimmung<br />
des betroffenen Geschäftsführers erfolgen<br />
kann. Auch in diesem Fall ist der Gesellschafterbeschluss<br />
anfechtbar (BGH, 27.10.1986, Az: II ZR 240/85).<br />
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Vertragsfreiheit<br />
Vorrang<br />
vor der Satzung<br />
Ausgabe 6/2010 81
N 180 / 16 nebenvereinbarungen<br />
Festhalten<br />
an der Satzung<br />
wichtig: Obige Urteile sind so gefällt worden, weil dies<br />
aus prozessökonomischer Sicht der schnellere Weg war.<br />
Andernfalls hätte der vertragswidrig überstimmte Gesellschafter<br />
zunächst seine Mitgesellschafter auf Einhaltung<br />
der Nebenabrede verklagen müssen. Erst nach einer entsprechenden<br />
Verurteilung hätte er den gefassten Beschluss<br />
durch eine neue Abstimmung aufheben lassen können.<br />
Sonderfall: Satzungsdurchbrechung bei Zustimmung<br />
aller Gesellschafter<br />
Eine Satzungsregelung kann grundsätzlich nur durch einen<br />
Gesellschafterbeschluss unter Beachtung der einschlägigen<br />
Formvorschriften und notwendigen Abstimmungsmehrheit<br />
gefasst werden. Ein satzungsändernder Beschluss<br />
muss zudem notariell beurkundet werden. (BGH, 7. 6.1993,<br />
Az: II ZR 81/92). Ein „zulässiger“ satzungsdurchbrechender<br />
Beschluss liegt jedoch vor, wenn alle Gesellschafter<br />
unter grundsätzlichem Festhalten am Satzungsinhalt einmalig<br />
einen hiervon abweichenden Beschluss fassen. Nebenabreden,<br />
die eine dauerhafte Abänderung der Satzung<br />
beinhalten, sind dagegen nichtig.<br />
beispiel: Der Gesellschaftsvertrag enthält – ohne Öffnungsklausel<br />
– die Regel, dass der Gewinn in einer bestimmten<br />
Höhe in die Gewinnrücklage eingestellt werden<br />
muss. Alle Gesellschafter beschließen dennoch eine vollständige<br />
Ausschüttung des Jahresüberschusses als Ausnahme.<br />
Grundsätzlich wird die Satzungsregelung jedoch beibehalten.<br />
Zwar ist der Beschluss an sich satzungswidrig<br />
und damit grundsätzlich anfechtbar. Die Gesellschafter<br />
haben aber aufgrund ihrer einstimmigen Zustimmung ihr<br />
Anfechtungsrecht verloren.<br />
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82 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
www.gmbh-online.de<br />
Tipp Tipp<br />
Praxishandbuch
suchwort-verzeichnis 6/2010 Index<br />
A<br />
Abschreibungen A 80<br />
– außergewöhnliche Abnutzung A 80/11<br />
– Beginn A 80/4<br />
– degressive A 80/8<br />
– Ende A 80/6<br />
– erhöhte A 80/14<br />
– geringwertige Wirtschaftsgüter A 80/9<br />
– lineare A 80/7<br />
– nach Leistung A 80/13<br />
Abschreibungsarten A 80/2<br />
Abschreibungsdauer A 80/3<br />
Abschreibungsmethoden A 80/7<br />
AfA-Tabellen A 80/3<br />
Änderungskündigung L 630/13<br />
Anlagevermögen A 80/2<br />
Anschaffungskosten A 80/2<br />
Anschaffungsnebenkosten A 80/3<br />
Anstellungsvertragsrechtsschutz D 5/14<br />
Arbeitsverträge<br />
– Aushilfen A 850/3<br />
Aushilfen A 850<br />
– Beschäftigungsformen A 850/2<br />
– mehrere Beschäftigungen A 850/5<br />
– Rahmenvertrag A 850/9<br />
– Schüler A 850/13<br />
– studentische A 850/11<br />
– Verdienstgrenzen A 850/4<br />
– zeitliche Befristung A 850/7<br />
Aushilfstätigkeiten A 850/2<br />
Außenhaftung<br />
– D&O-Versicherung D 5/2<br />
– Risiken D 5/3<br />
B<br />
Bemessungsgrundlage A 80/2<br />
Berufsgenossenschaft<br />
– Aushilfen A 850/3<br />
Berufsmäßigkeit A 850/10<br />
Betriebsrat<br />
– Lohnkürzungen L 630/12<br />
Betriebsvereinbarungen<br />
– Lohnkürzungen L 630/12<br />
Bilanz<br />
– Abschreibungen A 80/10<br />
– Investitionsabzugsbetrag A 80/17<br />
Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer<br />
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D<br />
D&O-Versicherung D 5<br />
– Abschluss D 5/5, 14<br />
– Haftungsrisiken D 5/5<br />
– Leistungsumfang D 5/15<br />
– Nachmeldefristen D 5/11<br />
– Personen D 5/12<br />
– Pflicht-Selbstbehalt D 5/9<br />
– Rechtsberatung D 5/13<br />
– Regressforderungen D 5/3<br />
– Schadendeckung D 5/12<br />
– Schutzschild D 5/2<br />
– Selbstbehalt D 5/8<br />
– Selbsttest D 5/6<br />
– Versicherungsschutz D 5/10<br />
– Versicherungssumme D 5/8<br />
Daueraushilfen A 850/2<br />
E<br />
Eigenschadenklauseln D 5/9<br />
Einsparmaßnahmen<br />
– Lohnkürzungen L 630/12<br />
G<br />
Geschäftsordnung<br />
– Nebenvereinbarungen N 180/11<br />
Gesellschaftervereinbarungen N 180/2<br />
Gesellschafterversammlung<br />
– Sorgfaltpflichten, Gf D 5/2<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz L 630/3<br />
GWG A 80/9<br />
– Abschreibungsmethoden A 80/9<br />
– Wertgrenzen A 80/9<br />
H<br />
Haftung<br />
– Lohnkürzungen L 630/2<br />
Haftungsrisiken<br />
– D&O-Versicherung D 5/2<br />
Herstellungskosten A 80/3<br />
I<br />
Innengesellschaft N 180/10<br />
Innenhaftung<br />
– D&O-Versicherung D 5/2<br />
– Risiken D 5/2<br />
Innenverhältnisdeckung D 5/7<br />
Ausgabe 6/2010 81<br />
Suchwort-Verzeichnis Tipps und Meldungen A BC<br />
D<br />
E<br />
F<br />
G<br />
H<br />
I<br />
J<br />
K<br />
L<br />
M NO<br />
P<br />
Q<br />
R<br />
S T<br />
U<br />
V<br />
W<br />
X<br />
Y<br />
Z
Index suchwort-verzeichnis 6/2010<br />
Investitionsabzugsbetrag A 80/16<br />
– Voraussetzungen A 80/16<br />
J<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz A 850/14<br />
K<br />
Krisenzeiten<br />
– Lohnkürzungen L 630/2<br />
Kündigungsschutz<br />
– Lohnkürzungen L 630/13<br />
L<br />
Lohn<br />
– Anrechnungsvorbehalt L 630/9<br />
– Arbeitsvertrag L 630/3<br />
– freiwillige Leistungen L 630/3<br />
– Freiwilligkeitsvorbehalt L 630/5<br />
– Tarifvertrag L 630/3<br />
– Widerrufsvorbehalt L 630/6<br />
Lohnkürzungen L 630<br />
– einvernehmliche Regelungen L 630/11<br />
– übertarifliche Zulagen L 630/9<br />
– Zustimmungen L 630/10<br />
Lohnsenkung<br />
Lohnsteuer, pauschale<br />
L 630/14<br />
– Aushilfen A 850/3<br />
M<br />
Minijobs A 850/3<br />
– Meldeverfahren A 850/5<br />
Minijob-Zentrale A 850/5<br />
N<br />
Nebenabreden N 180/2<br />
Nebenvereinbarungen N 180<br />
– außerordentliche Kündigung N 180/12<br />
– Beispiele N 180/7<br />
82 Ausgabe 6/2010 GmbH-Geschäftsführer<br />
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– fakultative Regelungen N 180/5<br />
– Schuldübernahme N 180/4<br />
– Sonderfälle N 180/16<br />
– Vereinbarung N 180/12<br />
– Verstöße N 180/13<br />
– Widerspruch N 180/15<br />
– zwingende Satzungsinhalte N 180/5<br />
P<br />
Personalkosten<br />
– Lohnkürzungen L 630/2<br />
Poolvereinbarung N 180/10<br />
R<br />
Rückwärtsversicherung D 5/10<br />
S<br />
Satzung<br />
– Nebenvereinbarungen<br />
Schüler<br />
N 180/2<br />
– Arbeitszeiten A 850/15<br />
– Urlaub A 850/16<br />
Sonderabschreibungen<br />
Sorgfaltspflicht, Gf<br />
A 80/14<br />
– D&O-Versicherung D 5/2<br />
– Innenhaftung<br />
Sozialabgaben<br />
D 5/2<br />
– Minijobs A 850/3<br />
Stimmrechtsbindungsvertrag N 180/8<br />
U<br />
Übung, betriebliche L 630/4<br />
– Freiwilligkeitsvorbehalt L 630/4<br />
– gegenläufige L 630/5<br />
W<br />
Wirtschaftsgüter, geringwertige A 80/9<br />
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