24.03.2013 Aufrufe

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aub - bei der Stadt Aub!

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aub - bei der Stadt Aub!

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aub - bei der Stadt Aub!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Aub</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong> - Markt Gelchsheim - Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />

34. Jahrgang 1. August 2012<br />

Nummer 8<br />

Die Interkommunale Allianz südlicher Landkreis Würzburg, ein Zusammenschluss von 14 Kommunen,<br />

will ihr gemeindeübergreifendes Entwicklungskonzept umsetzen. Für diese interessante Aufgabe in Vollzeit<br />

suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen/eine<br />

Umsetzungsmanager/-in<br />

Ihr Aufgaben- und Verantwortungsbereich:<br />

– Koordinierung und Bündelung vorhandener Initiativen und Aktivitäten<br />

– Realisierung des Entwicklungskonzepts an verantwortlicher Stelle.<br />

– Interdisziplinäres Ar<strong>bei</strong>ten in enger Kooperation mit den Gemeinden, Behörden und <strong>der</strong> Wirtschaft.<br />

Ihre Qualifikation:<br />

– Abgeschlossenes Hochschulstudium in Wirtschaftswissenschaften, Raumplanung, Geografie o<strong>der</strong><br />

vergleichbare Fachrichtungen.<br />

– Fachkenntnisse in den Bereichen öffentliches Marketing und Management von Projekten und Raumentwicklungsprozessen,<br />

<strong>der</strong> Regionalpolitik und <strong>der</strong> Kommunal- und Verwaltungsar<strong>bei</strong>t (För<strong>der</strong>programmatik<br />

von EU, Bund und Län<strong>der</strong>) als auch <strong>der</strong> Öffentlichkeitsar<strong>bei</strong>t.<br />

– Selbstständiges Ar<strong>bei</strong>ten und Ideenreichtum in <strong>der</strong> Umsetzung des Konzepts.<br />

– Bereitschaft zu einer dem Tätigkeitsfeld angemessenen flexiblen Ar<strong>bei</strong>tszeit.<br />

– Möglichst mehrjährige Berufserfahrung in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich.<br />

– Orts- und Regionskenntnisse sind von Vorteil, aber nicht Voraussetzung.<br />

Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis 20.08.2012 an den Markt Giebelstadt, ILE<br />

südlicher Landkreis Würzburg, Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt.<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des TVöD und ist zunächst bis zum 31.12.2015<br />

befristet. Bei Fragen zum Stelleninhalt und zur Aufgabenwahrnehmung gibt Ihnen 1. Bgm. Helmut Krämer<br />

gerne weitere Auskünfte (Tel. 09334/80821, E-Mail: helmut.kraemer@giebelstadt.de.


2 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />

Nächster Abgabetermin am<br />

Dienstag, dem 21. August 2012<br />

um 18.30 Uhr<br />

Redaktionsschluss<br />

Wir weisen darauf hin, dass nach dem im <strong>Amtsblatt</strong> angegebenen<br />

Redaktionsschluss keine Unterlagen bzw. Anzeigen<br />

mehr angenommen bzw. weitergeleitet werden.<br />

Robert Melber, Gemeinschaftsvorsitzen<strong>der</strong><br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Grundsteuer- und Gewerbevorauszahlung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong> – Markt Gelchsheim<br />

– Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />

Am 15.08.2012 ist die 3. Rate <strong>der</strong> Grundsteuer und <strong>der</strong> Gewerbesteuervorauszahlung<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Standesamtsnachrichten<br />

Eheschließung<br />

13.07.2012 Foltis Sebastian, geb. Ziesche, und Foltis Janine,<br />

Son<strong>der</strong>hofen<br />

Geburten<br />

18.05.2012 Leonie Regina Deppisch<br />

Eltern: Kozikowska Monika Jolanta und Deppisch<br />

Andreas Burkard, <strong>Aub</strong> StT Burgerroth<br />

21.05.2012 Emma Sophie Reißmann-Balling<br />

Eltern: Reißmann-Balling Nicole und Reißmann-<br />

Balling Rudolf, Gelchsheim<br />

17.04.2012 Jamil Ikechukwu Nduka, Nwaekwu<br />

Eltern: Nwaekwu, Kerstin und Nwaekwu, Steve<br />

Nkem, Son<strong>der</strong>hofen GT Sächsenheim<br />

Sterbefälle<br />

14.06.2012 Zobel Margareta, <strong>Aub</strong>, 91 Jahre<br />

20.06.2012 Iredi, Werner August, <strong>Aub</strong> StT Bal<strong>der</strong>sheim, 86 Jahre<br />

07.07.2012 Düll, Andreas Harry, <strong>Aub</strong> StT Bal<strong>der</strong>sheim, 18 Jahre<br />

02.07.2012 Neu, Johann, Gelchsheim, 89 Jahre<br />

24.06.2012 Vögerl, Alfred, Son<strong>der</strong>hofen, 79 Jahre<br />

Freie Wohnungen im<br />

Einzugsgebiet <strong>der</strong> Vgem <strong>Aub</strong><br />

Stand Juli 2012<br />

2 Komfort-Ferienwohnungen<br />

im restaurierten Baudenkmal zu vermieten.<br />

Tel. 09335/221, www.uhlenmuehle-aub.de<br />

Laden/Büroraum und WC,<br />

29 qm, zentrale Lage am Marktplatz <strong>Aub</strong>, ab 1. April 2011 zu vermieten,<br />

Tel. 089/873706 und 030/74203540.<br />

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT AUB<br />

Teilnehmergemeinschaft Gülchsheim III<br />

Der Vorsitzende des Vorstandes Ansbach, den 09.07.2012<br />

Ländliche Entwicklung in Dorf und Flur, Verfahren Gülchsheim<br />

III, Gemeinde Hemmersheim, Landkreis Neustadt a. d.<br />

Aisch-Bad Windsheim<br />

Bekanntmachung und Ladung<br />

Der Vorstand <strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft gibt Än<strong>der</strong>ungen des<br />

Flurbereinigungsplans Teil I und den Flurbereinigungsplan Teil II<br />

bekannt und lädt die Beteiligten zu einem Anhörungstermin.<br />

Ort: Evangelisches Gemeindehaus (<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kirche) in<br />

Gülchsheim, 97258 Hemmersheim<br />

Zeit: 05.09.2012 von 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />

Ein Erscheinen ist nur erfor<strong>der</strong>lich, falls Erläuterungen o<strong>der</strong><br />

Auskünfte verlangt werden.<br />

Telefonische Auskünfte unter 0981/591-350.<br />

Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Verfahrens<br />

zusammen.<br />

Zur Einsicht für die Beteiligten werden <strong>der</strong> Textteil Teil II zum Flurbereinigungsplan,<br />

die Abfindungskarte (zugleich Än<strong>der</strong>ungskarte),<br />

das Liegenschaftsbuch -alt-, <strong>der</strong> Abfindungsnachweis, <strong>der</strong><br />

Belastungsnachweis, die Nachweise für die Gemeindegrenzän<strong>der</strong>ungen<br />

und die zugehörigen Vorstandsbeschlüsse ausgelegt.<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen des Flurbereinigungsplans Teil I betreffen die<br />

Wege- und Gewässerplanung, die Bodenordnung und die Kostenverteilung.<br />

Sie sind in <strong>der</strong> Abfindungskarte (zugleich Än<strong>der</strong>ungskarte)<br />

und in den entsprechenden Vorstandsbeschlüssen<br />

nachgewiesen.<br />

Der Textteil Teil II zum Flurbereinigungsplan regelt in Verbindung<br />

mit <strong>der</strong> Abfindungskarte die Rechtsverhältnisse an den gemeinschaftlichen<br />

und öffentlichen Anlagen sowie an den Abfindungsflurstücken.<br />

Die Regelung <strong>der</strong> Rechte Dritter an den Abfindungsflurstücken<br />

ist im Belastungsnachweis festgelegt. Die Einsicht in<br />

das Liegenschaftsbuch - alt -, den Abfindungsnachweis und den<br />

Belastungsnachweis eines Besitzstandes ist nur Beteiligten gestattet,<br />

die ein berechtigtes Interesse nachweisen (z. B. Eigentümer,<br />

Hypothekengläubiger).<br />

Zeit <strong>der</strong> Auslegung: vom 21.8.2012 bis 4.9.2012 sowie zwei<br />

Wochen nach dem Anhörungstermin<br />

Ort <strong>der</strong> Auslegung: Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />

Uffenheim, Marktplatz 16, 97215 Uffenheim<br />

Diese Bekanntmachung und Ladung sowie die Abfindungskarte<br />

können zudem innerhalb <strong>der</strong> nächsten drei Monate auf <strong>der</strong> Internetseite<br />

des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken unter<br />

dem Link „Service/Flurbereinigungsplan“ eingesehen werden<br />

(http://www.ale-mittelfranken.bayern.de/service/).<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen die Än<strong>der</strong>ungen des Flurbereinigungsplans Teil I und gegen<br />

den Flurbereinigungsplan Teil II kann innerhalb von zwei Wochen<br />

nach dem Anhörungstermin Wi<strong>der</strong>spruch erhoben werden.<br />

Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlich <strong>bei</strong>m Vorsitzenden des Vorstands<br />

<strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft Gülchsheim III am Amt für<br />

Ländliche Entwicklung Mittelfranken, Philipp-Zorn-Straße 37,<br />

91522 Ansbach (Briefanschrift: Postfach 6 19, 91511 Ansbach)<br />

einzulegen.<br />

Ist über einen Wi<strong>der</strong>spruch innerhalb eines Jahres sachlich nicht<br />

entschieden worden, ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig.<br />

Die Erhebung <strong>der</strong> Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf<br />

weiterer drei Monate schriftlich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,<br />

Flurbereinigungsgericht, Ludwigstraße 23,<br />

80539 München (Briefanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München)<br />

zulässig.<br />

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Teilnehmergemeinschaft)<br />

und den Gegenstand des Klageverfahrens bezeichnen.<br />

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />

angegeben werden.<br />

Reinhold Haupt<br />

T. Amtmann<br />

1. Tag <strong>der</strong> öffentlichen Auslegung<br />

Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - und des Gesetzes<br />

zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG<br />

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Nr. LD-A -<br />

A 7566 - 663<br />

Flurbereinigung Eichelsee 2, Gemeinde Gaukönigshofen<br />

2, Landkreis Würzburg<br />

Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken verfügt in vorbezeichnetem<br />

Verfahren folgende<br />

Schlussfeststellung:<br />

1. Das Flurbereinigungsverfahren Eichelsee 2 wird hiermit abgeschlossen.<br />

Es wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan<br />

bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche<br />

mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt<br />

werden müssen (§ 149 Abs. 1 FlurbG).


<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 3 – 8/2012<br />

2. Die Aufgaben <strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung<br />

Eichelsee 2 sind abgeschlossen (§ 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).<br />

Die Teilnehmergemeinschaft erlischt daher (§ 149 Abs. 4<br />

FlurbG).<br />

Gründe:<br />

Der Flurbereinigungsplan Eichelsee 2 steht unanfechtbar fest.<br />

Seine Ausführung wurde am 29.08.2007 zum 15.11.2007 angeordnet.<br />

Die im Flurbereinigungsplan getroffenen Festsetzungen<br />

sind bewirkt, das Grundbuch ist berichtigt. Die Teilnehmergemeinschaft<br />

hat ihre Aufgaben restlos erfüllt, die Kassengeschäfte<br />

sind abgewickelt.<br />

Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken als örtlich und<br />

sachlich zuständige Flurbereinigungsbehörde (§§ 3, 149 Abs. 1<br />

Satz 1 FlurbG, Art. 1 Abs. 3 AGFlurbG) erlässt deshalb die<br />

Schlussfeststellung, da die Aufgaben <strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft<br />

in vollem Umfang erledigt und sämtliche Ansprüche <strong>der</strong><br />

Teilnehmer erfüllt sind. Mit <strong>der</strong> Unanfechtbarkeit dieser Schlussfeststellung<br />

erlischt die Teilnehmergemeinschaft.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats<br />

nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Wi<strong>der</strong>spruch<br />

erhoben werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlich o<strong>der</strong> zur<br />

Nie<strong>der</strong>schrift <strong>bei</strong>m Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken,<br />

Zeller Straße 40, 97082 Würzburg (Postanschrift: Postfach 55 40,<br />

97005 Würzburg) zu erheben.<br />

Es wird gebeten, den Wi<strong>der</strong>spruch zu begründen.<br />

Ottmar Porzelt, Ltd. Baudirektor<br />

Information des Landratsamtes Würzburg<br />

– Sozialhilfeverwaltung<br />

Der Freistaat Bayern sucht Räumlichkeiten für die Anmietung<br />

von Unterkünften für Asylbewerber<br />

Der Freistaat Bayern sucht <strong>der</strong>zeit geeignete Gebäude zur Anmietung,<br />

in denen Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte<br />

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingerichtet<br />

werden können. Geeignet sind Wohngebäude mit einer Nutzfläche<br />

ab ca. 250 qm. Eine Belegung würde je nach Größe des Objekts<br />

mit ca. 20 bis 100 Asylbewerbern erfolgen.<br />

Detailinformationen und Unterlagen können <strong>bei</strong> nachstehen<strong>der</strong><br />

Adresse angefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> unter www.immobilien.bayern.de abgerufen<br />

werden. Schriftliche Angebote richten Sie bitte bis spätestens<br />

31.05.2012 an:<br />

Immobilien Freistaat Bayern - Regionalvertretung Unterfranken<br />

Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg<br />

Ansprechpartner: Herr Lenhard<br />

Tel. 0931/4107-387, Fax 0931/4107-384<br />

E-Mail: Udo.Lenhard@immobilien.bayern.de<br />

Auskünfte erteilt auch die Regierung von Unterfranken (Herr Rinke,<br />

Tel. 0931/380-1180, guenther.rinke@reg-ufr.bayern.de).<br />

„Entdecken, erfahren, erleben“<br />

„Tag <strong>der</strong> offenen Tür“ <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Regierung von Unterfranken<br />

Am Samstag, 22. September 2012, lädt die Regierung von Unterfranken<br />

in <strong>der</strong> Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr alle interessierten<br />

Bürgerinnen und Bürger ganz herzlich ein zum „Tag <strong>der</strong> offenen<br />

Tür“, am Peterplatz 9 in 97070 Würzburg.<br />

Ein vielfältiges Programm mit vielen Informationen und Attraktionen<br />

erwartet die Besucher vor dem und im Haupt- und Nebengebäude<br />

<strong>der</strong> Regierung von Unterfranken.<br />

Ein Schwerpunkt <strong>der</strong> Darstellungen liegt <strong>bei</strong> den Bündelungsaufgaben<br />

und aktuellen Themen <strong>der</strong> Regierung und den damit verbundenen<br />

fachlichen Kompetenzen <strong>der</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter. Ein unterhaltsames<br />

und abwechslungsreiches Kin<strong>der</strong>- und Rahmenprogramm,<br />

einschließlich Führungen durch das denkmalgeschützte<br />

Regierungsgebäude, runden den „Tag <strong>der</strong> offenen Tür“ ab. Für<br />

das leibliche Wohl ist in <strong>der</strong> Regierungskantine und vor dem<br />

Hauptgebäude gesorgt.<br />

Alle Besucherinnen und Besucher sind herzlich willkommen.<br />

Die Mitar<strong>bei</strong>terinnen und Mitar<strong>bei</strong>ter <strong>der</strong> Regierung<br />

freuen sich über Ihren Besuch.<br />

Da Parkplätze um den Peterplatz nur in begrenzter Anzahl zur<br />

Verfügung stehen, bitten wir die Bürgerinnen und Bürger, die öffentlichen<br />

Verkehrsmittel bzw. den nahe liegenden Residenzparkplatz<br />

zu benutzen.<br />

Aktuelle Informationen, ein vorläufiges Programm und das<br />

Veranstaltungsplakat stehen auch auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong><br />

Regierung von Unterfranken im Internet unter http://www.<br />

regierung.unterfranken.bayern.de > Aktionen > „Tag <strong>der</strong> offenen<br />

Tür am 22. September 2012“ zum Herunterladen bereit.<br />

Das Kommunalunternehmen ist am „Tag <strong>der</strong> offenen Tür“<br />

des Landratsamtes am Sonntag, 9. September 2012 da<strong>bei</strong><br />

Am Infostand des Kommunalunternehmens<br />

gewinnen<br />

Am Sonntag, 9. September 2012 findet von 11 bis 17 Uhr ein großer<br />

„Tag <strong>der</strong> offenen Tür“ im Landratsamt Würzburg in <strong>der</strong> Zeppelinstraße<br />

15 statt. An diesem Tag präsentiert auch das Kommunalunternehmen<br />

des Landkreises Würzburg seine Einrichtungen<br />

mit attraktiven Aktionen und kompetenten Beratungen. Die<br />

Präsentationsfläche des Kommunalunternehmens ist an <strong>der</strong> Zulassungsstelle<br />

(Parkplatz an <strong>der</strong> Wittelsbacher Straße) zu finden.<br />

Dort gibt es tolle Preise, unter an<strong>der</strong>em Bayern-Tickets, zu gewinnen<br />

und interessante Informationen zu folgenden Themen:<br />

Die Main-Klinik Ochsenfurt und die Senioreneinrichtungen des<br />

Landkreises Würzburg halten alle Informationen zu den Themen<br />

Gesundheit und Altenhilfe bereit. Darüber hinaus bieten die<br />

Senioreneinrichtungen des Landkreises Würzburg mit einem<br />

speziellen Alterssimulationsanzug allen Besuchern die Möglichkeit,<br />

quasi in die Haut eines älteren Menschen zu schlüpfen.<br />

Dieser Anzug soll Verständnis für Senioren wecken und eine Zeitreise<br />

in die Zukunft des Alters ermöglichen.<br />

Das team orange beantwortet alle Fragen zur Abfallentsorgung.<br />

Außerdem gibt es am Müll-Glücksrad tolle Preise zu gewinnen<br />

und ein Müllauto steht zum Anfassen bereit.<br />

Die Nahverkehrsunternehmen APG und NWM werden alle Fragen<br />

zum öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis<br />

Würzburg beantworten. Außerdem gibt es jeweils um 13 Uhr,<br />

14 Uhr, 15 Uhr und 16 Uhr ein Bus-Sicherheitstraining für Kin<strong>der</strong><br />

und Erwachsene. Hier werden unter an<strong>der</strong>em das richtige<br />

Verhalten an <strong>der</strong> Haltestelle und während <strong>der</strong> Fahrt, die Sicherheitseinrichtungen<br />

und <strong>der</strong> „tote Winkel“ im Bus erklärt.<br />

Und mit etwas Glück können die Besucher auch noch DB-<br />

Bayern-Tickets am Informationsstand des Kommunalunternehmens<br />

gewinnen.<br />

Interessierte erhalten weitere Infos über den „Tag <strong>der</strong> offenen<br />

Tür“ des Landratsamtes, <strong>der</strong> unter dem Motto „Das Fest im Landratsamt.<br />

Ein Denkmal in Bewegung“ steht, im Internet unter<br />

www.landkreis-wuerzburg.de o<strong>der</strong> unter www.kommunalunternehmen.de.<br />

„Tag <strong>der</strong> offenen Tür“<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />

am 9. September 2012 möchten wir richtig schön mit Ihnen feiern!<br />

Ich lade Sie ganz herzlich zum „Tag <strong>der</strong> offenen Tür“ ins<br />

Landratsamt Würzburg ein.<br />

40 Jahre Landkreis Würzburg, 150 Jahre Bayerische Landratsämter,<br />

Tag des offenen Denkmals – es gibt viele gute Gründe für<br />

„Das Fest im Landratsamt. Ein Denkmal in Bewegung“.<br />

Der Landkreis Würzburg mit seinen 52 Gemeinden und 117 Ortsteilen<br />

ist 40 Jahre jung. Das Landratsamt hat vor 35 Jahren das<br />

denkmalgeschützte Gebäude <strong>der</strong> ehemaligen Kreistaubstummenanstalt<br />

in <strong>der</strong> Zeppelinstraße 15 bezogen. Seitdem sind wir<br />

„in Bewegung“, um in 20 Fachbereichen von Bauamt bis Gesundheitsamt,<br />

von Jugendamt bis Zulassungsstelle unsere Aufgaben<br />

zeitgemäß und bürgernah zu erfüllen.<br />

Wir zeigen Ihnen das denkmalgeschützte Gebäude des Landratsamtes:<br />

Das neu ausgebaute Dachgeschoss bietet wun<strong>der</strong>schöne<br />

Ausblicke auf die <strong>Stadt</strong> und Einblicke in die Zimmermannskunst<br />

vergangener Zeiten.<br />

Verbringen Sie zum Ausklang <strong>der</strong> Sommerferien einen kurzweiligen<br />

Sonntag <strong>bei</strong> uns: Bauchredner und Entertainer Pierre Ruby<br />

führt Sie durchs Programm. Auf <strong>der</strong> Festbühne zeigen Musikkapellen,<br />

Chöre und Tanzgruppen aus dem Landkreis ihr Können.


4 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />

Dazu gibt es „Das kleine Ich bin Ich“ von den Kin<strong>der</strong>festspielen<br />

Giebelstadt, Improtheater „Die Kaktussen“, Lesungen aus „Asterix<br />

uff meefränggisch“ von und mit Charlotte Breyer, Präsentationen<br />

<strong>der</strong> Fachbereiche, des Kommunalunternehmens, den Verbändetag<br />

des Kreisjugendrings und Attraktionen rund um Feuerwehr,<br />

Polizei und Rettungswesen. Beim Landkreis-Quiz können<br />

Sie attraktive Preise gewinnen: Einen Rundflug über den Landkreis<br />

Würzburg für zwei Personen, zwei Eintrittskarten für die Generalprobe<br />

von „Fastnacht in Franken“, einen 200-Euro-Gutschein<br />

<strong>der</strong> Sing- und Musikschule und vieles mehr.<br />

Für Unterhaltung, Information, für Speis und Trank sowie Spiel<br />

und Spaß für die ganze Familie ist bestens gesorgt! Das gesamte<br />

Programm finden Sie unter www.landkreis-wuerzburg.de und<br />

in den Flyern des Landratsamtes zum Fest.<br />

Ich freue mich darauf, Sie am 9. September 2012 von 11 bis 17<br />

Uhr im Landratsamt Würzburg zu begrüßen!<br />

Ihr<br />

Eberhard Nuß, Landrat<br />

Ein wichtiger Hinweis:<br />

Parken ist auf dem Gelände des Landratsamtes am „Tag <strong>der</strong> offenen<br />

Tür“ für Besucher nicht möglich. Wir haben für Sie einen<br />

kostenlosen Shuttle-Service vom und zum tegut-Parkplatz in <strong>der</strong><br />

Zeppelinstraße 122 (Hubland) eingerichtet – <strong>der</strong> Bus verkehrt im<br />

15-Minuten-Takt. Sie erreichen uns auch mit den Buslinien 6, 10<br />

und 16 <strong>der</strong> WVV. Unser Fest findet <strong>bei</strong> jedem Wetter statt!<br />

Beratungsangebot <strong>der</strong> Aktivsenioren Bayern,<br />

Region Unterfranken<br />

Regelmäßige Sprechtage für mittelständische Unternehmen<br />

und Existenzgrün<strong>der</strong><br />

Der nächste Sprechtag findet am Mittwoch, dem 08.08.2012<br />

von jeweils 9.00 – 12.00 Uhr im Landratsamt Würzburg statt.<br />

Für die Vereinbarung von Terminen steht Ihnen <strong>der</strong> Bereich Landkreis-Marketing<br />

im Landratsamt Würzburg unter Telefon 0931/<br />

8003-852 zur Verfügung.<br />

Bekanntmachungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong><br />

Sprechstunden des 1. Bürgermeisters<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong><br />

Montag 16.00 bis 18.00 Uhr<br />

Freitag 10.00 bis 12.00 Uhr<br />

und nach telefonischer Vereinbarung<br />

Privat-Tel. 1691<br />

Während <strong>der</strong> Sprechstunden im Rathaus, Tel. 9710-21.<br />

<strong>Aub</strong>er Kirchweih 2012<br />

Interessenten für einen Standplatz bzw. Stand für den Kirchweihjahrmarkt<br />

am Sonntag, den 19. August 2012, werden gebeten<br />

sich bis Freitag, den 03. August 2012 <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />

<strong>Aub</strong>, Zimmer 3, zu melden.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong><br />

Robert Melber, 1. Bürgermeister<br />

Städtische Bücherei <strong>Aub</strong><br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

wir haben von <strong>der</strong> VR Bank Würzburg eine großzügige Geldspende<br />

zur Anschaffung neuer Kin<strong>der</strong>bücher erhalten. Hierfür ein<br />

herzliches Dankeschön.<br />

Hier eine Auswahl an Büchern, die wir für das Geld eingekauft haben:<br />

- Licht an! -Tief im Meer<br />

- Licht an! - Geheime Kammern und Verliese<br />

- Was ist was - mini - Das ist los auf <strong>der</strong> Baustelle!<br />

- Was ist was - mini - Was ist los in <strong>der</strong> Autowerkstatt?<br />

- Was ist was-mini - Komm wir gehen an den Strand!<br />

- Regenbogenfisch - komm hilf mir!<br />

u. v. m.<br />

Achtung!<br />

Die Bücherei hat vom 06.08.2012-24.08.2012 geschlossen.<br />

Ab dem 28.08.2012 ab 15.00 Uhr sind wir wie<strong>der</strong> für Sie da.<br />

Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern eine schöne Sommer-<br />

bzw Urlaubszeit.<br />

Neeser Denise, Büchereileitung<br />

und das Team <strong>der</strong> Ehrenamtlichen<br />

Öffnungszeiten:<br />

Dienstag und Freitag von 15.00 - 17.30 Uhr<br />

E-Mail: buecherei@stadt-aub.de<br />

Tel. 09335/971027<br />

Unterstellflächen gesucht<br />

Zur Unterbringung von Maschinen und Geräten sucht die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Aub</strong> Unterstellflächen zum Pachten.<br />

Entsprechende Unterstellmöglichkeiten können <strong>bei</strong>m 1. Bgm.<br />

Robert Melber gemeldet werden.<br />

gez. Robert Melber, 1. Bürgermeister<br />

Bekanntmachungen<br />

des Marktes Gelchsheim<br />

Bürgermeistersprechstunde<br />

des Marktes Gelchsheim<br />

Rathaus Gelchsheim<br />

Montag 11.00 bis 12.00 Uhr<br />

Mittwoch 17.30 bis 18.15 Uhr<br />

OT Osthausen<br />

Mittwoch 18.30 bis 18.55 Uhr<br />

OT Oellingen<br />

Mittwoch 19.00 bis 19.30 Uhr<br />

Marktgemein<strong>der</strong>atssitzung<br />

Den nächsten Sitzungstermin des Marktgemein<strong>der</strong>ates entnehmen<br />

Sie bitte den Bekanntmachungskästen und <strong>der</strong> örtlichen Tagespresse.<br />

Zuhörer sind wie immer herzlich willkommen.<br />

Anträge, auch Bauanträge, die in <strong>der</strong> Sitzung behandelt werden<br />

sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwaltung eingegangen sein.<br />

gez. Hermann Geßner, 1. Bürgermeister<br />

Abfallbeseitigung auf<br />

gemeindlichen Grünflächen<br />

Lei<strong>der</strong> mussten wir feststellen, dass auf Gemeindeflächen (Grünflächen)<br />

Abfall entsorgt wurde.<br />

Bitte benutzen Sie hierfür den Wertstoffhof am Gaubahnradweg,<br />

<strong>der</strong> wie Sie wissen, dafür bestens geeignet und zuständig ist.<br />

Des Weiteren wird die Gemeinde nicht dulden, Abfall auf diese<br />

Art und Weise zu entsorgen.<br />

Vielen Dank für Ihr Verständnis.<br />

gez. Hermann Geßner, 1. Bürgermeister<br />

Schwimmbad Gelchsheim<br />

Steine im Schwimmbad<br />

Lei<strong>der</strong> wurde in letzter Zeit öfters festgestellt, dass in das<br />

Schwimmbecken im Schwimmbad Gelchsheim über Nacht Steine<br />

geworfen werden.<br />

Trotz Mitteilung im Mitteilungsblatt hat sich dieser Zustand nicht<br />

gebessert.<br />

Wir bitten das zu unterlassen, weil diese Aktionen nicht tragbar<br />

sind.<br />

gez. Hermann Geßner


<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 5 – 8/2012<br />

Abfallbeseitigung im Gemeindewald<br />

Lei<strong>der</strong> mussten wir feststellen, dass im Gemeindewald Materialien<br />

entsorgt werden, die eigentlich nichts im Wald zu suchen haben,<br />

son<strong>der</strong>n sehr gut im Wertstoffhof aufgehoben wären.<br />

Bitte benutzen Sie hierfür den Wertstoffhof am Gaubahnradweg,<br />

<strong>der</strong> dafür bestens geeignet und zuständig ist.<br />

Außerdem schützen Sie mit Ihrer Hilfe auch unsere Natur und vor<br />

allem unseren Wald.<br />

Vielen Dank für Ihr Verständnis.<br />

gez. Hermann Geßner, 1. Bürgermeister<br />

Aufenthaltsraum Bahnhof Gelchsheim<br />

Im Bahnhof Gelchsheim ist ein Aufenthaltsraum mit Toilette für<br />

die Radfahrer und Wan<strong>der</strong>er des Gaubahnradweges vorgesehen.<br />

Lei<strong>der</strong> wurde jetzt öfters festgestellt, dass diese Räumlichkeiten<br />

stark verschmutzt hinterlassen werden.<br />

Da man ja immer froh ist, wenn man saubere Räume antrifft, bitten<br />

wir Sie, die so Räume zu verlassen, wie sie angetroffen werden.<br />

Außerdem wurde festgestellt, dass im Aufenthaltsraum geraucht<br />

wird. Da in öffentlichen Räumen Rauchverbot besteht und<br />

dies auch auf den Aufenthaltsraum in unserem Bahnhof zutrifft,<br />

bitten wird dies zu berücksichtigen.<br />

Mit <strong>der</strong> Hoffnung auf Besserung<br />

gez. Hermann Geßner.<br />

Beschädigung am Spielplatz in Gelchsheim<br />

Die Gemeinde musste feststellen, dass auf unserem Spielplatz<br />

Spielgeräte beschädigt wurden.<br />

Da unsere Spielplätze für unsere Kin<strong>der</strong> angelegt werden und sie<br />

sich darüber freuen, wenn sie die Spielgeräte benutzen können,<br />

bitten wir dies zu respektieren und keine Zerstörung auf unseren<br />

Spielplätzen vorzunehmen.<br />

gez. Hermann Geßner, 1. Bürgermeister<br />

Wäldchen am neuen Sportplatz<br />

Das Wäldchen hinter dem Regenüberlaufbecken am neuen<br />

Sportplatz ist nicht als Camp- und Feierplatz vorgesehen.<br />

Trotzdem mussten wir vor Ort feststellen, dass dieser Ort von<br />

mehreren Jugendlichen so genutzt wird.<br />

Außerdem bemerkte unser Gemeindemitar<strong>bei</strong>ter Johannes Deppisch,<br />

Rauch <strong>der</strong> von brennenden Lumpen und Lappen aufstieg.<br />

Außerdem stellten wir fest, dass Holz und Steine und an<strong>der</strong>e Materialien<br />

in die Rippach geworfen werden.<br />

Die dies alles bewerkstelligt haben, möchten dies zukünftig unterlassen<br />

und den Platz und die Rippach wie<strong>der</strong> so herrichten,<br />

wie sie dies vorgefunden haben.<br />

Der Markt Gelchsheim kann dies nicht dulden.<br />

gez. Hermann Geßner, 1. Bürgermeister<br />

Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen mit Ortsteilen<br />

Sächsenheim und Bolzhausen<br />

Haushaltssatzung <strong>der</strong><br />

Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />

(Landkreis Würzburg)<br />

Haushaltsjahr 2012<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Art. 63 ff. <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat<br />

Bayern erlässt die Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt;<br />

er schließt im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.075.070,– E<br />

und im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 180.010,– E<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>maßnahmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />

nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern<br />

werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 350 v. H.<br />

b) für die Grundstücke (B) 350 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 300 v. H.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag <strong>der</strong> Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />

179.100,– E<br />

festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft.<br />

Son<strong>der</strong>hofen, den 05.07.2012<br />

Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />

L. Mühleck, 1. Bürgermeister<br />

Genehmigungsvermerk:<br />

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Son<strong>der</strong>hofen wurde mit Schreiben des Landratsamtes Würzburg<br />

v. 02.07.2012 Az.: FB 11 Wö-941/2012-042 rechtsaufsichtlich genehmigt.<br />

Son<strong>der</strong>hofen, den 05.07.2012<br />

Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />

L. Mühleck, 1. Bürgermeister<br />

Öffentliche Auslegung:<br />

Die Haushaltssatzung 2012 mit Haushaltsplan liegt samt ihren<br />

Anlagen in <strong>der</strong> Zeit vom 01. August 2012 bis 08. August 2012<br />

während <strong>der</strong> allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> VGem <strong>Aub</strong>, Zimmer 2, 1. OG, aus.<br />

Son<strong>der</strong>hofen, den 05.07.2012<br />

Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />

L. Mühleck, 1. Bürgermeister<br />

Bauleitplanung Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen;<br />

Aufstellungsbeschluss Wohnbaugebiet<br />

„Am Eselsberg“, Gemarkung Son<strong>der</strong>hofen<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at von Son<strong>der</strong>hofen hat am 25.06.2012 beschlossen,<br />

den Bebauungsplan „Am Eselsberg“ aufzustellen.<br />

Ziel <strong>der</strong> Planung ist die Ausweisung von Wohnbauflächen auf<br />

dem Grundstück Fl.-Nr. 328 <strong>der</strong> Gemarkung Son<strong>der</strong>hofen.<br />

Alle Bürgerinnen und Bürger erhalten Gelegenheit, während <strong>der</strong><br />

Geschäftszeiten Auskünfte zum Stand <strong>der</strong> Planungen einzuholen<br />

in <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> 97239 <strong>Aub</strong>, Marktplatz 1, Zimmer<br />

14.<br />

<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Aub</strong><br />

Bericht aus <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>atsitzung<br />

vom 25. Juni 2012<br />

1. Neuerlass einer Wasserabgabe-Satzung für die Gemeinde<br />

Son<strong>der</strong>hofen (WAS)<br />

Dem Gemein<strong>der</strong>at lag die Mustersatzung mit Einladung <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

vor. Herr Hammer vom Satzungsbüro Müller ging auf<br />

Detailfragen <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte ein und klärte diese in den Einzelbereichen<br />

ab.<br />

Nach Aussprache kam das Gremium zur Beschlussfassung.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte dem Neuerlass einer Wasserabgabe-<br />

Satzung für die Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen wie vorgelegt einstimmig<br />

zu.<br />

Siehe Seite 8ff. in VG-Blattausgabe Monat August 2012


6 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />

2. Neuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung (BGS zur<br />

WAS )<br />

Die entsprechende Satzung wurde den Gemein<strong>der</strong>äten mit Einladung<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung überreicht. Gleichfalls wurde den Gemein<strong>der</strong>äten<br />

ein Berechnungsmodell für die Beitragsfestsetzung<br />

<strong>der</strong> Herstellungs<strong>bei</strong>träge <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung mit<br />

<strong>der</strong> Sitzungseinladung zugestellt.<br />

Der Vorsitzende informierte über 4 verschiedene mögliche Berechnungsmodelle.<br />

Kämmerer Höfling prüfte diese und setzte sich auch zur Absprache<br />

mit dem Landratsamt in Verbindung. Dieses bestätigte, dass<br />

das Berechnungsmodell 4 angemessen sei.<br />

GL Meyer fügt hinzu, dass die neuen Beitragssätze aufgrund <strong>der</strong><br />

in <strong>der</strong> Vergangenheit übernommenen Satzungskonstellation<br />

einen Grundstücksflächen<strong>bei</strong>trag von 0,25 € pro qm ergeben<br />

und für die Geschossfläche einen Beitrag von 3,03 € pro qm.<br />

Nach Aussprache kam es zur ersten Beschlussfassung. Das<br />

Gremium stimmte dem Berechnungsmodell 4 <strong>der</strong> Beitrags- und<br />

Gebührensatzung wie vorgetragen einstimmig zu.<br />

Kämmerer Höfling erläuterte hierauf noch den § 9a und § 10, da<br />

noch ein Defizit von 27.000 € ausgeglichen werden müsse.<br />

Der Vorsitzende merkte an, dass aufgrund geringerer Ausgaben<br />

<strong>der</strong> Wasserversorgungsanlagen ab 2013 die Gebühr vermutlich<br />

wie<strong>der</strong> gesenkt werden könnte, worin auch die Defizite berücksichtig<br />

seien.<br />

Im Übrigen bleibt es <strong>bei</strong> <strong>der</strong> bereits beschlossenen Gebühr von<br />

2,15 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.<br />

Nach Ende <strong>der</strong> Aussprache kam das Gremium zur Beschlussfassung.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung<br />

wie vorgetragen einstimmig zu.<br />

3. Stellungnahme zum Bebauungsplanes WA Hirtenpfad 1<br />

Gaukönigshofen<br />

GL Meyer verteilt Tischvorlagen des Bebauungsplanes WA Hirtenpfad<br />

1 an die Gremiumsmitglie<strong>der</strong> und erläuterte vorstehend<br />

genannten Sachverhalt.<br />

GL Meyer sagt, dass Belange <strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen nicht<br />

berührt werden und es sich lediglich um eine formelle Sache handelt.<br />

Nach Aussprache kam das Gremium zur Beschlussfassung.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte dem Bebauungsplan WA Hirtenpfad 1,<br />

Gaukönigshofen, wie vorgetragen einstimmig zu.<br />

4. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Am Eselsberg“<br />

Der Vorsitzende informierte, dass die drei verschiedenen Planungsvarianten<br />

(2x Ingenieurbüro Horn, 1x Ingenieurbüro plan<br />

2o) mit <strong>der</strong> Sitzungseinladung jedem Gremiumsmitglied zugestellt<br />

wurden.<br />

In <strong>der</strong> heutigen Sitzung sollte nun beschlossen werden, welche<br />

Variante in Frage käme.<br />

2. Bgm. Neckermann wollte wissen, welche Planungsschritte notwendig<br />

sind.<br />

GL Meyer antwortet, dass in <strong>der</strong> heutigen Sitzung beschlossen<br />

werden sollte, mit welcher Fläche und mit welchem Abschnitt die<br />

Gemeinde in die Planung gehen möchte.<br />

Danach wird <strong>der</strong> Aufstellungsbeschluss gefasst und anschlie -<br />

ßend kommt <strong>der</strong> beauftragte Planer in die Sitzung und erläutert<br />

die Baumöglichkeiten im Detail.<br />

Hier<strong>bei</strong> ginge es heute nur um den Startschuss.<br />

Der Vorsitzende erklärte, dass <strong>bei</strong> dem Konzept des Ing. Herrn<br />

Bauer gleich die Lösung mit den Ausgleichsflächen eingear<strong>bei</strong>tet<br />

sei.<br />

GL Meyer fügte hinzu, dass das Regenauffangbecken auch<br />

schrittweise nach Osten hin erweitert werden kann.<br />

2. Bgm. Neckermann sagt, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Variante des Ingenieurbüros<br />

plan 2o viel Grünanlagenpflege anfallen wird.<br />

Der Vorsitzende erklärt, dass dies von den Trägern öffentlicher<br />

Belange so gewünscht sei. Bei <strong>der</strong> Variante des Ingenieurbüros<br />

plan 2o liegen die künftigen Bauplätze entfernter zur Straße. Im<br />

Gremium entstand eine Diskussion zu den verschiedenen Varianten.<br />

Der Vorsitzende sagt, dass heute entschieden werden soll, welches<br />

Konzept genommen wird und welcher Planer beauftragt<br />

werden soll. Die Planungsdetails könnten dann noch in einer an<strong>der</strong>en<br />

Sitzung ausgiebig besprochen werden.<br />

Im Gremium entstand erneut eine Diskussion zu den verschiedenen<br />

Varianten.<br />

Der Vorsitzende schlug deshalb vor, ein neu erstelltes Siedlungsgebiet<br />

in Rödelsee zu besichtigen, welches dem Konzept<br />

des Ing.-Büro Herrn Horn ähnelt. Im Gremium bestand hiermit<br />

Einverständnis.<br />

GL Meyer erklärte, damit nicht unnötig Zeit verloren gehe, in <strong>der</strong><br />

heutigen Sitzung den Aufstellungsbeschluss beschließen zu lassen<br />

und in <strong>der</strong> nächsten Sitzung zu beschließen, welches Konzept<br />

verwendet und welcher Planer beauftragt werden soll.<br />

Das Gremium stimmte hierauf dem Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan<br />

„Am Eselsberg“ einstimmig zu.<br />

5. Straßenausbau im Kernort Son<strong>der</strong>hofen<br />

a) Auftragsvergabe Ausbau des Verbindungsweges Kin<strong>der</strong>garten<br />

– Ostring<br />

b) Auftragsvergabe Ausbau des Seitenweges Gelchsheimer<br />

Straße Richtung Sportplatz<br />

Der Vorsitzende verteilte an die Gremiumsmitglie<strong>der</strong> eine Kos -<br />

tenübersicht über den Wegeausbau Gelchsheimer Straße und<br />

die Gesamtkosten für Wegeausbau Ostring und Gelchsheimer<br />

Straße und erläuterte die Übersicht.<br />

Die Angebote wurden von <strong>der</strong> Fa. Konrad Bau abgegeben.<br />

Diese gab zu jedem Wegeausbau zwei Angebote ab.<br />

Der Wegeausbau <strong>der</strong> Gelchsheimer Straße würde als Normal -<br />

angebot 11.466,84 € und als Alternativangebot 11.911,90 € betragen.<br />

Der Wegeausbau Ostring und Gelchsheimer Straße würde als<br />

Normalangebot 13.458,31 € und als Alternativangebot<br />

14.147,32 € betragen.<br />

Der Vorsitzende spricht sich für die Alternativangebote aus, da<br />

<strong>bei</strong> dieser Ausführung auf eine Tragdecke eine zweite Feinschichtdecke<br />

aufgetragen wird.<br />

Im Gremium war man sich einig, noch ein weiteres Angebot einzuholen.<br />

GL Meyer informierte, dass die Fa. Luley, Schweinfurt, für die<br />

Flurbereinigungen gear<strong>bei</strong>tet hat und bisher gute Leistungen erbrachte.<br />

Der Vorsitzende sagte zu, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Fa. Hanika, Ochsenfurt, ein<br />

weiteres Angebot einzuholen.<br />

Nach Aussprache kam das Gremium zur Beschlussfassung.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte vorbehaltlich zu, <strong>bei</strong> annähernd gleichen<br />

Preisangeboten die Fa. Konrad Bau mit dem Straßenausbau<br />

zu beauftragen.<br />

Abstimmungsergebnis einstimmig.<br />

6. Beschlussvorschläge für die Gemeinden <strong>der</strong> interkommunalen<br />

Allianz im südlichen Landkreis Würzburg<br />

a) ILEK-Beschlussfassung zur Bildung einer Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft<br />

nach KommZG<br />

b) ILEK-Beschlussfassung über den Aktionsplan <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Son<strong>der</strong>hofen<br />

c) ILE-Management zur Umsetzung <strong>der</strong> Interkommunalen Allianz<br />

Der Vorsitzende berichtet, dass vom 12. - 13.06. eine Tagung<br />

zum ILEK im Kloster Langheim stattfand und informiert über das<br />

2-tägige Seminar.<br />

Bei <strong>der</strong> Zusammenar<strong>bei</strong>t filterte sich heraus, dass hier<strong>bei</strong> sinnvolle<br />

Projekte geschaffen werden könnten.<br />

In folgenden Themen wurden die Schwerpunkte:<br />

– Wohnen - Orts- und Landschaftsbild - Flächenausweisung<br />

– Ar<strong>bei</strong>ten - Verkehr - ÖPNV - Energie<br />

– Freizeit - Tourismus - Land- und Forstwirtschaft<br />

Der Vorsitzende erläuterte die ausgear<strong>bei</strong>teten Ergebnisse.<br />

Als gemeldete Projekte <strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen wurden zur<br />

Umsetzung aufgenommen<br />

(Bolzhausen: Kirchplatzgestaltung, Sächsenheim: Dorfplatz um<br />

das Gemeindehaus, Son<strong>der</strong>hofen: Jugendraum am Bauhof).Die<br />

Voraussetzung um eine etwa 60%ige För<strong>der</strong>ung zu erhalten ist,<br />

dass in jede einzelne Maßnahme 50.000,00 € investiert wird. Mit<br />

<strong>der</strong> vorgegebenen Höhe <strong>der</strong> Investitionssumme für Maßnahmen<br />

in <strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen können voraussichtlich nicht alle<br />

Projekte durchgeführt werden.<br />

Der Vorsitzende führte aus, dass auch ein neues Straßensanierungskonzept<br />

vorgestellt wurde, in welchem die Sanierung <strong>der</strong><br />

Hauptverbindungsfeldwege von Ort zu Ort o<strong>der</strong> Hauptringstraßen<br />

in <strong>der</strong> Flur geför<strong>der</strong>t werden könnten. Hier<strong>bei</strong> könnte <strong>der</strong><br />

öffentliche För<strong>der</strong>satz <strong>bei</strong> rund ca. 60 % liegen. Der Vorsitzende<br />

erläutert das Konzept im Detail.


<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 7 – 8/2012<br />

Um dieses Konzept <strong>bei</strong> ILEK umzusetzen, bedürfe es, einen Koordinator<br />

zu finden, welcher für die Mitgliedsgemeinden zuständig<br />

sei, diese Aufgabe habe er mit übernommen.<br />

Im Gremium standen hierzu Fragen an.<br />

Der Vorsitzende erklärt, dass hierzu auch noch Veranstaltungen<br />

stattfinden werden, in welcher die Landwirte über das Konzept informiert<br />

werden.<br />

Vorab seien jedoch die tatsächlichen Zahlen einer För<strong>der</strong>ung<br />

nötig sowie die Ausführungsbestimmungen <strong>der</strong> Maßnahmen.<br />

Mit Beschluss wurde festgelegt, dass ein ILE-Manager einzustellen<br />

ist.<br />

Der Sitz des ILEK-Managers wird in Giebelstadt sein.<br />

Als Sprecher des ILEK wurde Bgm. Krämer gewählt. Eine Wahl<br />

zum Stellvertreter erfolgte noch nicht, da keine Einigung bestand.<br />

Die 14 Allianzkommunen beabsichtigen zudem, sich zu einer<br />

kommunalen Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft nach KommZG zusammenzuschließen<br />

und geben sich für diese Kooperationsform einen vertraglichen<br />

Rahmen, welcher im Detail noch erstellt und den Gemein<strong>der</strong>äten<br />

dann vorgestellt wird.<br />

Anschließend informiert <strong>der</strong> Vorsitzende über die Kostenaufteilung.<br />

Er merkte an, dass ILEK eine Chance für die Zukunft sei, auch<br />

<strong>bei</strong> einigen Bedenken sei <strong>der</strong> Blick nach vorne zu richten.<br />

Nach einer ausführlichen Diskussion kam das Gremium zur Abstimmung.<br />

Beschluss<br />

a)Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte <strong>der</strong> Bildung einer Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft<br />

nach KommZG mehrheitlich zu.<br />

Beschluss<br />

b) Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte dem Aktionsplan <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Son<strong>der</strong>hofen im Rahmen <strong>der</strong> Interkommunalen Allianz mehrheitlich<br />

zu.<br />

Beschluss<br />

c) Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte dem ILE-Management zur Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Interkommunalen Allianz mehrheitlich zu.<br />

7. Ländliche Entwicklung und Energiewende; För<strong>der</strong>ung<br />

von Energiekonzepten<br />

Der Vorsitzende verliest das Schreiben vom Amt für Ländliche<br />

Entwicklung Unterfranken, in welchem die För<strong>der</strong>ung von Energiekonzepten<br />

mit einer För<strong>der</strong>ung von 75 % <strong>der</strong> Kosten, maximal<br />

jedoch 30.000,00 € je Konzept, gestellt werden kann.<br />

Kämmerer Höfling berichtet, dass er bezüglich <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong><br />

Energiekonzepte <strong>bei</strong>m ALE nachfragte und sich herausstellte,<br />

dass lediglich die Beratungskosten geför<strong>der</strong>t werden.<br />

Nach Aussprache ist man sich im Gremium einig, dass eine Weiterverfolgung<br />

<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von Energiekonzepten für die Gemeinde<br />

Son<strong>der</strong>hofen nicht infrage kommt.<br />

8. Beschlussfassung über Ausgaben <strong>der</strong> Raumgestaltung<br />

Feuerwehrhaus Bolzhausen<br />

Der Vorsitzende berichtet, dass die Kosten <strong>der</strong> Raumgestaltung<br />

überschritten wurden. Eine Kostenmehrung sei deshalb zu beschließen.<br />

Die Abrechnung des 1. Kommandanten <strong>der</strong> FFW von Herrn Günter<br />

Landsmann vorgelegten Planansatzes lag <strong>bei</strong> 1.700,00 €.<br />

Nach Abschluss <strong>der</strong> Maßnahmen sei nun ein Endbetrag mit<br />

2.203,94 € enstanden, dieser Mehrbetrag sei über Rechnungen<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde eingegangen.<br />

Der Vorsitzende führte weiter aus, dass Probleme <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Raumnutzung<br />

aufgetreten seien.<br />

Herr Landsmann teilte dem Vorsitzenden mit, dass das Gebäude<br />

nach Feuerwehrübungen noch gemeinschaftlich genutzt werde.<br />

Nun sei es aber so, dass die Nutzung des Feuerwehrhauses fast<br />

schon einem Gaststättenbetrieb gleiche und es Anliegerbeschwerden<br />

gebe. Das Feuerwehrhaus werde hier<strong>bei</strong> teilweise bis<br />

früh um 2.00 Uhr genutzt.<br />

Der Vorsitzende teilte Herrn Landsmann mit, dass er von einer<br />

an<strong>der</strong>en Nutzungszeit ausgegangen sei und dies deshalb unverzüglich<br />

zu än<strong>der</strong>n sei.<br />

Zudem stehe er auch im Wort gegenüber den Anwohnern.<br />

2. Bgm. Neckermann sieht die Unterhaltung von zwei „Gemeindehäusern“<br />

in Bolzhausen als unnötig an und sagte, dass das<br />

ehemalige Schulhaus Bolzhausen für eine <strong>der</strong>artige Zusammenkunft<br />

besser geeignet sei.<br />

Der Vorsitzende erklärt, dass die bisherigen Kosten übernommen<br />

werden sollten, er aber einen Beschluss darüber fassen lassen<br />

möchte, dass <strong>der</strong> Raum nur im Anschluss von Übungen genutzt<br />

werden darf. Gemein<strong>der</strong>at Jörg äußerte, dass eine Nutzung des<br />

Raumes lediglich nach Übungen, nach <strong>der</strong> Renovierung, zu<br />

schade sei. Gemein<strong>der</strong>at Zangl sagt, dass man Herrn Landsmann<br />

mitteilen solle, dass „Ruhezeiten“ einzuhalten sind und auf<br />

das Schulhaus als „Zentrum“ zu verweisen ist. 3. Bgm. Karl sagte<br />

hierzu, dass die Anlieger möglicherweise „überempfindlich“<br />

reagieren. Der Vorsitzende erklärte erneut, dass es sich jetzt um<br />

einen Kneipenbetrieb handle und dies nicht so abgemacht war.<br />

Die jetzige Nutzung als solche wird von den Anliegern als laut und<br />

störend empfunden. Gemein<strong>der</strong>at Geßner sagte hierzu, dass <strong>der</strong><br />

Raum für Schulungszwecke und vereinsmäßige Angelegenheiten<br />

genutzt werden könnte. Um gemeinsam etwas zu trinken,<br />

sollte das Schulhaus genutzt werden.<br />

3. Bgm. Karl schlägt vor, eine Raumnutzung ab 22 Uhr zu untersagen.<br />

Nach Aussprache kommt das Gremium zur Beschlussfassung.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte zu, die Kosten in Höhe von 2.203,94 €<br />

zu übernehmen.<br />

Zudem wird eine Nutzung des Raumes nach 22 Uhr untersagt.<br />

Abstimmungsergebnis einstimmig.<br />

9. Bekanntgaben und Berichte<br />

Stellungnahme LRA, Holger Metzger, Fl.-Nr. 75, Bolzhausen<br />

Der Vorsitzende gibt die Stellungnahme des LRA vom<br />

21.05.2012 bekannt.<br />

Aus dieser geht hervor, dass das Bauvorhaben einer Baugenehmigungspflicht<br />

nach Art. 55 BayBO unterliegt und auch nicht die<br />

Voraussetzungen nach Art. 57 und 58 BayBO erfüllt sind.<br />

Ebenfalls wurde eine baurechtliche Genehmigung bisher we<strong>der</strong><br />

beantragt noch erteilt.<br />

Das LRA setzt Herrn Metzger zudem eine Frist bis zum<br />

18.06.2012, den ursprünglichen Zustand wie<strong>der</strong> herzustellen.<br />

Falls dies nicht erfolgt, ist von Seiten des LRA beabsichtigt, die<br />

Beseitigung <strong>der</strong> Lagerung und Einstellung <strong>der</strong> Baumaßnahmen<br />

mittels zwangsgeldbewährter Anordnung durchzusetzen.<br />

Gemein<strong>der</strong>at Geßner teilte mit, dass erneut Schotter abgeladen<br />

wurde.<br />

Das Gremium nimmt den Sachstand zur Kenntnis.<br />

Bescheid LRA, Klemens Busch, Fl.-Nr. 303, Erweiterung <strong>der</strong><br />

bestehenden landwirtschaftlichen Unterstellhalle<br />

Der Vorsitzende verliest den Bescheid des LRA vom 12.06.2012.<br />

Aus diesem geht hervor, dass das vorstehend genannte Bauvorhaben<br />

genehmigt wird.<br />

Der Vorsitzende sagte hierzu, dass die Schutzbedürftigkeit eines<br />

Wohngebietes hier<strong>bei</strong> ausgeklammert worden sei, dies könne<br />

nicht richtig sein. Die Genehmigung zur Erweiterung einer landwirtschaftlichen<br />

Halle mit dem Status einer Privilegierung in unmittelbarer<br />

Nähe zu Wohngebieten gehe deshalb entschieden zu<br />

weit.<br />

GL Meyer informiert, dass die Gemeinde gegen den Bescheid<br />

Klage einreichen kann.<br />

Gemein<strong>der</strong>at Fach sagt, dass das Bauvorhaben den Anwohnern<br />

nicht zugemutet werden könne.<br />

Nachdem <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abstimmung im Gremium eine Pattsituation<br />

eintrat, war die Einreichung einer Klage nicht möglich. Trotzdem<br />

kam man überein, über dem Bayerischen Gemeindetag prüfen zu<br />

lassen, wie weit landwirtschaftliche Privilegierungen gehen dürfen.<br />

Fremdwassereintritt<br />

Der Vorsitzende berichtete, dass er ein Gespräch mit dem Ingenieurbüro<br />

plan 2o bzgl. des Fremdwassereintritts im Bereich <strong>der</strong><br />

Sportplatzstraße führte.<br />

In verschiedenen Bereichen müssten deshalb Tiefbaumaßnahmen<br />

erfolgen.<br />

plan 2o wird die betroffenen Anlieger deshalb anschreiben und<br />

darauf hinweisen, wie eine zukünftige Ableitung erfolgen soll. Mit<br />

den Anliegern sollen dann externe Lösungen gefunden werden.


8 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung des FNP Ortsgebietes Son<strong>der</strong>hofen vom 09.06.2011<br />

i. d. F. vom 26.01.2012<br />

GL Meyer verliest die Stellungnahme des Immissionsschutzes<br />

vom 30.05.2012 und die Stellungnahme des Naturschutzes vom<br />

11.06.2012.<br />

Zusammenfassend wird mitgeteilt, dass gegen die 9. Än<strong>der</strong>ung<br />

des FNP <strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen keine Bedenken verbleiben,<br />

wenn die abschließend artenschutzrechtliche Prüfung in <strong>der</strong><br />

beschriebenen Form auf die nächste Planungsebene verlagert<br />

und das bestehende – wenn auch geringe – Risiko eines naturschutzrechtlichen<br />

Verbotes akzeptiert wird.<br />

Ludwig Mühleck; Erster Bürgermeister<br />

Frei umherlaufende Hunde gefährden<br />

Bürger, ihre Hinterlassenschaften<br />

verursachen Ärgernis<br />

Seit einiger Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass Hundehalter ihre<br />

Tiere frei umherlaufen lassen, wo<strong>bei</strong> sich beson<strong>der</strong>s Kin<strong>der</strong><br />

bedroht fühlen o<strong>der</strong> gar verletzt wurden. Hinzu kommen noch die<br />

Hinterlassenschaften von Hunden. Diese Feststellungen sind für<br />

viele Bürger ein Ärgernis. Auch kommt es immer wie<strong>der</strong> vor, dass<br />

sich Familien einen Hund zulegen.<br />

Diese Hunde sind in <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Aub</strong> <strong>bei</strong> Frau<br />

Ödamer anzumelden.<br />

Hundebesitzer sind zudem verpflichtet, ihre Tiere mit einer Hundemarke<br />

zu versehen.<br />

Wir bitten die verantwortlichen Hundebesitzer um Kenntnisnahme<br />

unserer Hinweise und auf Abhilfe <strong>der</strong> Beschwerden.<br />

Ludwig Mühleck, 1. Bürgermeister<br />

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />

(Wasserabgabesatzung - WAS)<br />

vom 26.06.2012<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und<br />

Abs. 3 <strong>der</strong> Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />

folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur<br />

Wasserver sorgung für das Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen.<br />

(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt<br />

die Gemeinde.<br />

(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen<br />

Straßengrund liegenden Teile <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse.<br />

§ 2<br />

Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer<br />

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende<br />

und einem gemeinsamen Zweck dienende<br />

Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige<br />

wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um<br />

mehrere Grundstücke o<strong>der</strong> Teile von Grundstücken im Sinne<br />

des Grundbuchrechts handelt.<br />

Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer<br />

gelten auch für Erbbauberechtigte o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung<br />

eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren<br />

dinglich Berechtigten ist je<strong>der</strong> berechtigt und verpflichtet; sie<br />

haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende<br />

Bedeutung:<br />

Versorgungsleitungen<br />

sind die Wasserleitungen im Wasser versorgungsgebiet, von denen<br />

die Grundstücksanschlüsse abzweigen.<br />

Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)<br />

sind die Wasserleitungen von <strong>der</strong> Abzweigstelle <strong>der</strong> Versor-<br />

gungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit <strong>der</strong> Anschlussvorrichtung<br />

und enden mit <strong>der</strong> Hauptabsperrvorrichtung.<br />

Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (= verzweigte Hausanschlüsse)<br />

sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke<br />

(z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit <strong>der</strong><br />

Versorgungsleitung verbinden.<br />

Anschlussvorrichtung<br />

ist die Vorrichtung zur Wasserent nahme aus <strong>der</strong> Versorgungsleitung,<br />

umfassend Anbohrschelle mit integrierter o<strong>der</strong> zusätzlicher<br />

Absperrar matur o<strong>der</strong> Abzweig mit Absperrar matur samt den dazugehörigen<br />

techni schen Einrichtungen.<br />

Hauptabsperrvorrichtung<br />

ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit <strong>der</strong> die gesamte<br />

nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler<br />

abgesperrt werden kann.<br />

Übergabestelle<br />

ist das Ende des Grundstücksanschlus ses hinter <strong>der</strong> Hauptabsperrvorrichtung<br />

im Grundstück/Gebäude.<br />

Wasserzähler<br />

sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens.<br />

Ab sperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel<br />

sind nicht Bestandteile <strong>der</strong> Wasserzähler.<br />

Anlagen des Grundstückseigentümers<br />

(= Verbrauchsleitungen)<br />

sind die Gesamtheit <strong>der</strong> Anlagenteile in Grundstücken o<strong>der</strong> in<br />

Gebäuden hinter <strong>der</strong> Übergabestelle; als solche gelten auch<br />

Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz o<strong>der</strong> teilweise im<br />

gleichen Gebäude befinden.<br />

§ 4<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes,<br />

bebaubares, gewerblich genutztes o<strong>der</strong> gewerblich<br />

nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die<br />

Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser<br />

beliefert wird.<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf<br />

solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen<br />

werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet<br />

weitergehen<strong>der</strong> bundes- o<strong>der</strong> landesgesetzlicher<br />

Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung<br />

hergestellt o<strong>der</strong> eine bestehende Versorgungsleitung<br />

geän<strong>der</strong>t wird.<br />

Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen<br />

werden, bestimmt die Gemeinde.<br />

(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an<br />

eine beste hende Versorgungsleitung versagen, wenn die<br />

Wasserversorgung wegen <strong>der</strong> Lage des Grundstücks o<strong>der</strong><br />

aus sonstigen technischen o<strong>der</strong> betrieb lichen Gründen <strong>der</strong><br />

Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Maßnahmen erfor<strong>der</strong>t, es sei denn, <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentü mer übernimmt die Mehrkosten, die mit<br />

dem Bau und Betrieb zusammenhängen und leistet auf Verlangen<br />

Sicherheit.<br />

(4) Die Gemeinde kann ferner das Benutzungsrecht in begründeten<br />

Ein zelfällen ausschließen o<strong>der</strong> einschränken, soweit<br />

nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.<br />

§ 5<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die<br />

Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche<br />

Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang).<br />

Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn <strong>der</strong><br />

Anschluss rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich unmöglich ist.<br />

(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />

angeschlossen sind, ist <strong>der</strong> gesamte Bedarf<br />

an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich<br />

aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang).<br />

Gesammeltes Nie<strong>der</strong>schlagswasser darf ordnungsgemäß<br />

für Zwecke <strong>der</strong> Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung<br />

verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer<br />

und alle Benutzer <strong>der</strong> Grundstücke. Sie<br />

haben auf Verlangen <strong>der</strong> Gemeinde die dafür erfor<strong>der</strong>liche<br />

Überwachung zu dulden.


<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 9 – 8/2012<br />

(3) Vom Benutzungszwang ausgenommen ist die Verwendung<br />

von Brunnenwasser (Grundwasser) für Zwecke <strong>der</strong> Gartenbewässerung<br />

und für die Viehtränke ohne Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />

Trinkwasserqualität. Diese Regelung gilt unbeschadet des<br />

§ 7 Abs. 4<br />

§ 6<br />

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Von <strong>der</strong> Verpflichtung zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung<br />

wird auf Antrag ganz o<strong>der</strong> zum Teil befreit, wenn <strong>der</strong> Anschluss<br />

o<strong>der</strong> die Benutzung aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohls<br />

nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe<br />

<strong>der</strong> Gründe schriftlich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde einzureichen.<br />

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen<br />

und Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt erteilt werden.<br />

§ 7<br />

Beschränkung <strong>der</strong> Benutzungspflicht<br />

(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten<br />

Verbrauchszweck o<strong>der</strong> Teilbedarf beschränkt, soweit<br />

das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich<br />

zumutbar ist und nicht an<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> Gründe<br />

<strong>der</strong> Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe <strong>der</strong> Volksgesundheit<br />

stehen einer Beschränkung <strong>der</strong> Benutzungspflicht<br />

insbeson<strong>der</strong>e entgegen, wenn für den jeweiligen Ver -<br />

brauchszweck o<strong>der</strong> Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser o<strong>der</strong><br />

Wasser mit <strong>der</strong> Beschaffenheit von Trinkwasser erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet<br />

wird.<br />

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen<br />

und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.<br />

(4) Vor <strong>der</strong> Errichtung o<strong>der</strong> Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage<br />

hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage<br />

nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung<br />

weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen<br />

sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage<br />

keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz<br />

möglich sind. Bei einer Nachspeisung von<br />

Trinkwasser aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung<br />

in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf<br />

(Luftbrücke) o<strong>der</strong> ein Rohrunterbrecher A 1 <strong>der</strong> Nachspeiseeinrichtung<br />

in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen<br />

Stellen (z. B. Spülkasten) erfor<strong>der</strong>lich.<br />

§ 8<br />

Son<strong>der</strong>vereinbarungen<br />

(1) Ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt<br />

o<strong>der</strong> verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung<br />

ein beson<strong>der</strong>es Benutzungsverhältnis begründen.<br />

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen<br />

dieser Satzung und <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.<br />

Ausnahmsweise kann in <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vereinbarung<br />

Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.<br />

§ 9<br />

Grundstücksanschluss<br />

(1) Der Grundstücksanschluss wird von <strong>der</strong> Gemeinde hergestellt,<br />

angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geän<strong>der</strong>t,<br />

abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor<br />

Beschädigungen geschützt sein.<br />

(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung<br />

<strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse sowie <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung. Sie bestimmt<br />

auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen<br />

ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu<br />

hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit<br />

zu wahren. Soll <strong>der</strong> Grundstücksanschluss auf Wunsch des<br />

Grundstückseigentümers nachträglich geän<strong>der</strong>t werden o<strong>der</strong><br />

wird später nachträglich ein weiterer Anschluss beantragt, so<br />

kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten<br />

einschließlich <strong>der</strong> Kostentragung vorher in einer geson<strong>der</strong>ten<br />

Vereinbarung geregelt werden.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen<br />

für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses<br />

zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene<br />

Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine<br />

Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen<br />

o<strong>der</strong> vornehmen lassen.<br />

(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede<br />

Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbeson<strong>der</strong>e<br />

das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen<br />

unverzüglich <strong>der</strong> Gemeinde mitzuteilen.<br />

§ 10<br />

Anlage des Grundstückseigentümers<br />

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße<br />

Errichtung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung<br />

<strong>der</strong> Anlage von <strong>der</strong> Übergabestelle ab, mit Ausnahme<br />

des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage o<strong>der</strong> Teile<br />

davon einem an<strong>der</strong>en vermietet o<strong>der</strong> sonst zur Benutzung<br />

überlassen, so ist er neben dem an<strong>der</strong>en verpflichtet.<br />

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften dieser<br />

Satzung und an<strong>der</strong>er gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen<br />

sowie nach den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet,<br />

erweitert, geän<strong>der</strong>t und unterhalten werden. Anlage<br />

und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein,<br />

dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Versorgungseinrichtungen<br />

sowie Rückwirkungen auf die Güte<br />

des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchen<strong>der</strong><br />

Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf<br />

Gefahr des Grundstückseigentümers.<br />

(3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die<br />

den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen.<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet,<br />

wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen<br />

Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese<br />

CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch<br />

vermutet, wenn das Produkt o<strong>der</strong> Gerät ein Zeichen eines akkreditierten<br />

Branchenzertifizierers trägt, insbeson<strong>der</strong>e das<br />

DIN-DVGW-Zeichen o<strong>der</strong> DVGW-Zeichen. Produkte und<br />

Geräte, die<br />

1. in einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt<br />

worden sind o<strong>der</strong><br />

2. in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Türkei rechtmäßig hergestellt o<strong>der</strong> in den Verkehr<br />

gebracht worden sind<br />

und die nicht den technischen Spezifikationen <strong>der</strong> Zeichen<br />

nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich <strong>der</strong> in den<br />

vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen<br />

als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in<br />

Deutschland gefor<strong>der</strong>te Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft<br />

erreicht wird.<br />

(4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können<br />

plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur<br />

Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss<br />

genommen werden, um eine einwandfreie<br />

Messung zu gewährleisten. Die dafür erfor<strong>der</strong>liche Ausstattung<br />

<strong>der</strong> Anlage ist nach den Angaben <strong>der</strong> Gemeinde zu veranlassen.<br />

§ 11<br />

Zulassung und Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage<br />

des Grundstückseigentümers<br />

(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt<br />

o<strong>der</strong> wesentlich geän<strong>der</strong>t wird, sind <strong>der</strong> Gemeinde folgende<br />

Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:<br />

a) eine Beschreibung <strong>der</strong> geplanten Anlage des Grundstückseigentümers<br />

und ein Lageplan,<br />

b) <strong>der</strong> Name des Unternehmers, <strong>der</strong> die Anlage errichten soll,<br />

c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,<br />

d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme<br />

<strong>der</strong> Mehrkosten.<br />

Die einzureichenden Unterlagen haben den <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde<br />

aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen<br />

sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.<br />

(2)Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen<br />

dieser Satzung entsprechen. Ist das <strong>der</strong> Fall, so<br />

erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine<br />

Fertigung <strong>der</strong> eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsver-


10 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />

merk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem<br />

Bauherrn unter Angabe <strong>der</strong> Mängel eine angemessene Frist<br />

zur Berichtigung. Die geän<strong>der</strong>ten Unterlagen sind sodann erneut<br />

einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien<br />

den Grund stückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden<br />

Unternehmer und den Planfertiger nicht von <strong>der</strong><br />

Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung<br />

und Ausführung <strong>der</strong> Anlagen.<br />

(3) Mit den Installationsar<strong>bei</strong>ten darf erst nach schriftlicher Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht<br />

nach sonstigen, insbeson<strong>der</strong>e nach straßen-,<br />

bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die<br />

Zustimmung unberührt.<br />

(4) Die Errichtung <strong>der</strong> Anlage und wesentliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

dürfen nur durch die Gemeinde o<strong>der</strong> durch ein Installationsunternehmen<br />

erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis <strong>der</strong><br />

Gemeinde o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en Wasserversorgungsunternehmens<br />

eingetragen ist. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten zu überwachen. Leitungen, die an<br />

Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit<br />

vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Gemeinde verdeckt werden; an<strong>der</strong>nfalls<br />

sind sie auf Anordnung <strong>der</strong> Gemeinde freizulegen.<br />

(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung <strong>der</strong><br />

Anlagen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde über das Installationsunternehmen<br />

zu beantragen. Der Anschluss <strong>der</strong> Anlage an das Verteilungsnetz<br />

und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> ihre Beauftragten.<br />

(6) Von den Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

§ 12<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Anlage des Grundstückseigentümers<br />

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers<br />

vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen.<br />

Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu<br />

machen und kann <strong>der</strong>en Beseitigung verlangen.<br />

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden<br />

o<strong>der</strong> erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde<br />

berechtigt, den Anschluss o<strong>der</strong> die Versorgung zu<br />

verweigern; <strong>bei</strong> Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben ist sie hierzu verpflichtet.<br />

(3) Durch Vornahme o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Anlage<br />

sowie durch <strong>der</strong>en Anschluss an das Verteilungsnetz<br />

übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit<br />

<strong>der</strong> Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie <strong>bei</strong> einer Überprüfung<br />

Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben<br />

darstellen.<br />

§ 13<br />

Abnehmerpflichten, Haftung<br />

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten<br />

<strong>der</strong> Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen<br />

haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen<br />

<strong>der</strong> Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten,<br />

soweit dies zur Nachschau <strong>der</strong> Wasserleitungen, zum<br />

Ablesen <strong>der</strong> Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften<br />

dieser Satzung und die von <strong>der</strong> Gemeinde auferlegten<br />

Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erfor<strong>der</strong>lich ist. Zur<br />

Überwachung <strong>der</strong> satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten<br />

sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten<br />

Personen <strong>der</strong> Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit<br />

Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen,<br />

Wohnungen und Wohnräume im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang zu<br />

betreten. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer<br />

des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher<br />

verständigt.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet,<br />

alle für die Prüfung des Zustandes <strong>der</strong> Anlagen erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher<br />

Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme <strong>der</strong><br />

Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende<br />

Leistung wesentlich erhöht.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften <strong>der</strong> Gemeinde<br />

für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung<br />

ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen<br />

sind.<br />

§ 14<br />

Grundstücksbenutzung<br />

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen<br />

von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung<br />

von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes<br />

Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich<br />

zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche<br />

Wasserversorgung erfor<strong>der</strong>lich sind. Diese Pflicht betrifft<br />

nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung ange -<br />

schlossen o<strong>der</strong> anzuschließen sind, die vom Eigentümer im<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen<br />

o<strong>der</strong> zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden<br />

o<strong>der</strong> für die die Möglichkeit <strong>der</strong> Wasserversorgung sonst<br />

wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit<br />

die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Grundstücke den Eigentümer in<br />

unzumutbarer Weise belasten würde.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang<br />

<strong>der</strong> beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks<br />

zu benachrichtigen.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungen<br />

verlangen, wenn sie an <strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht<br />

mehr zumutbar sind. Die Kosten <strong>der</strong> Verlegung hat die Gemeinde<br />

zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich<br />

<strong>der</strong> Versorgung des Grundstücks dienen.<br />

(4) Wird <strong>der</strong> Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 eingestellt, ist<br />

<strong>der</strong> Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl <strong>der</strong> Gemeinde<br />

die Entfernung <strong>der</strong> Einrichtungen zu gestatten o<strong>der</strong><br />

sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies zumutbar<br />

ist.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege<br />

und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung<br />

für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und<br />

Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />

§ 15<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> Versorgung<br />

(1) Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in <strong>der</strong> Beitrags- und<br />

Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie<br />

liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in<br />

<strong>der</strong> Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des<br />

Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils<br />

geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln<br />

<strong>der</strong> Technik.<br />

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den<br />

Druck des Wassers im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen und behördlichen<br />

Bestimmungen sowie <strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Technik zu än<strong>der</strong>n, sofern dies aus wirtschaftlichen o<strong>der</strong> technischen<br />

Gründen zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Gemeinde<br />

wird eine dauernde wesentliche Än<strong>der</strong>ung den Wasserabnehmern<br />

nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor <strong>der</strong><br />

Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange <strong>der</strong><br />

Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer<br />

sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene<br />

Kosten den geän<strong>der</strong>ten Verhältnissen anzupassen.<br />

(3) Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung<br />

zu je<strong>der</strong> Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses<br />

zur Verfü gung. Dies gilt nicht, so weit und solange<br />

die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen,<br />

Wassermangel o<strong>der</strong> sonstige technische o<strong>der</strong><br />

wirtschaftliche Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihr nicht zumutbar<br />

ist, an <strong>der</strong> Wasserversorgung gehin<strong>der</strong>t ist. Die Gemeinde<br />

kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich<br />

beschränken o<strong>der</strong> unter Auflagen und Bedingungen gewähren,<br />

soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Berechtigten erfor<strong>der</strong>lich ist. Die<br />

Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige<br />

Ar<strong>bei</strong>ten vorzunehmen. Soweit möglich,<br />

gibt die Gemeinde Absperrungen <strong>der</strong> Wasserleitung vorher<br />

öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang<br />

und voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Unterbrechung.<br />

(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für<br />

die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung<br />

von Wasser in ein an<strong>der</strong>es Grundstück bedarf <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt,<br />

wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche<br />

Gründe entgegenstehen.


<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 11 – 8/2012<br />

(5) Für Einschränkungen o<strong>der</strong> Unterbrechungen <strong>der</strong> Wasserlieferung<br />

und für Än<strong>der</strong>ungen des Druckes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschaffenheit<br />

des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel<br />

o<strong>der</strong> sonstige technische o<strong>der</strong> wirtschaftliche Umstände,<br />

die die Gemeinde nicht abwenden kann, o<strong>der</strong> auf Grund<br />

behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer<br />

kein Anspruch auf Min<strong>der</strong>ung verbrauchsunabhängiger<br />

Gebühren zu.<br />

§ 16<br />

Anschlüsse und Benutzung <strong>der</strong> Wasserleitung<br />

für Feuerlöschzwecke<br />

(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse<br />

eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten<br />

einschließlich <strong>der</strong> Kostentragung beson<strong>der</strong>e Vereinbarungen<br />

zwischen dem Grundstückseigentümer und <strong>der</strong> Gemeinde zu<br />

treffen.<br />

(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern<br />

ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar<br />

sein.<br />

(3) Wenn es brennt o<strong>der</strong> wenn sonst Gemeingefahr droht, sind<br />

die An ordnungen <strong>der</strong> Gemeinde, <strong>der</strong> Polizei und <strong>der</strong> Feuerwehr<br />

zu befolgen; insbeson<strong>der</strong>e haben die Wasserabnehmer<br />

ihre Leitungen und ihre Ei genanlagen auf Verlangen zum<br />

Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden<br />

Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.<br />

(4) Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungseinrichtungen<br />

und Grundstücksanschlüsse vorübergehend<br />

abzusperren. Dem von <strong>der</strong> Absperrung betroffenen Wasserabnehmer<br />

steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.<br />

§ 17<br />

Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke,<br />

Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen<br />

(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser o<strong>der</strong><br />

zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeinde zu beantragen. Muss das Wasser von einem<br />

an<strong>der</strong>en Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche<br />

Zustimmung des Grundstückseigentümers <strong>bei</strong>zubringen.<br />

Über die Art <strong>der</strong> Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde;<br />

sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.<br />

(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen,<br />

son<strong>der</strong>n zu an<strong>der</strong>en vorübergehenden Zwecken entnommen<br />

werden soll, stellt die Gemeinde auf Antrag einen<br />

Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur<br />

Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.<br />

§ 18<br />

Haftung <strong>bei</strong> Versorgungsstörungen<br />

(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung<br />

<strong>der</strong> Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten<br />

in <strong>der</strong> Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus<br />

dem Benutzungsverhältnis o<strong>der</strong> aus unerlaubter Handlung im<br />

Falle<br />

1. <strong>der</strong> Tötung o<strong>der</strong> Verletzung des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit<br />

des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass <strong>der</strong><br />

Schaden von <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> einem Erfüllungs- o<strong>der</strong><br />

Verrichtungsgehilfen we<strong>der</strong> vorsätzlich noch fahrlässig<br />

verursacht worden ist,<br />

2. <strong>der</strong> Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass <strong>der</strong><br />

Schaden we<strong>der</strong> durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit<br />

<strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> eines Erfüllungs- o<strong>der</strong> Verrichtungsgehilfen<br />

verursacht worden ist,<br />

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser we<strong>der</strong><br />

durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines<br />

vertretungsberechtigten Organs <strong>der</strong> Gemeinde verursacht<br />

worden ist.<br />

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur<br />

<strong>bei</strong> vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.<br />

(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs.<br />

4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen<br />

durch Unterbrechung <strong>der</strong> Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten<br />

in <strong>der</strong> Belieferung entstehen, wie einem<br />

Grundstückseigentümer.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern<br />

anzuwenden, die diese gegen ein drittes<br />

Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung<br />

geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern<br />

auf Verlangen über die mit <strong>der</strong> Schadensverursachung<br />

durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden<br />

Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als<br />

sie ihr bekannt sind o<strong>der</strong> von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt<br />

werden können und Kenntnis zur Geltendmachung des<br />

Schadensersatzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.<br />

(5) Schäden sind <strong>der</strong> Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 19<br />

Wasserzähler<br />

(1) Der Wasserzähler ist Eigentum <strong>der</strong> Gemeinde. Die Lieferung,<br />

Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung<br />

und Entfernung <strong>der</strong> Wasserzähler sind Aufgabe<br />

<strong>der</strong> Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe <strong>der</strong><br />

Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei <strong>der</strong> Aufstellung<br />

hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie<br />

Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer<br />

zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen<br />

zu wahren.<br />

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers<br />

die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies<br />

ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich<br />

ist. Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig<br />

machen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich verpflichtet,<br />

die Kosten zu übernehmen.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen<br />

und die Beschädigung <strong>der</strong> Wasserzähler, soweit ihn<br />

hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen<br />

und Störungen dieser Einrichtungen <strong>der</strong> Gemeinde<br />

unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,<br />

Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />

(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten <strong>der</strong> Gemeinde<br />

möglichst in gleichen Zeitabständen o<strong>der</strong> auf Verlangen<br />

<strong>der</strong> Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen.<br />

Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler<br />

leicht zugänglich sind.<br />

§ 20<br />

Messeinrichtungen an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />

(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

auf eigene Kosten an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze nach seiner<br />

Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht o<strong>der</strong> Wasserzählerschrank<br />

anbringt, wenn<br />

1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong><br />

2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen<br />

erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind o<strong>der</strong> nur unter<br />

beson<strong>der</strong>en Erschwernissen verlegt werden können, o<strong>der</strong><br />

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers<br />

vorhanden ist.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen<br />

in ordnungsgemäßem Zustand und je<strong>der</strong>zeit zugänglich<br />

zu halten.<br />

§ 21<br />

Nachprüfung <strong>der</strong> Wasserzähler<br />

(1) Der Grundstückseigentümer kann je<strong>der</strong>zeit die Nachprüfung<br />

<strong>der</strong> Wasserzähler durch eine Eichbehörde o<strong>der</strong> eine staatlich<br />

anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes<br />

verlangen. Stellt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer den Antrag<br />

auf Prüfung nicht <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde, so hat er diese vor<br />

Antragstellung zu benachrichtigen.<br />

(2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung <strong>der</strong><br />

Wasserzähler nur nachzukommen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls<br />

die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen<br />

nicht überschreitet.<br />

§ 22<br />

Än<strong>der</strong>ungen; Einstellung des Wasserbezugs<br />

(1) Je<strong>der</strong> Wechsel des Grundstückseigentümers ist <strong>der</strong> Gemeinde<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Will ein Grundstückseigentümer, <strong>der</strong> zur Benutzung <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung<br />

nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug<br />

aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung vollständig<br />

einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende<br />

des Wasserbezugs schriftlich <strong>der</strong> Gemeinde zu melden.


12 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />

(3) Will ein zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung Verpflichteter den<br />

Wasserbezug einstellen, hat er <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde Befreiung<br />

nach § 6 zu beantragen.<br />

§ 23<br />

Einstellung <strong>der</strong> Wasserlieferung<br />

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

o<strong>der</strong> Benutzer dieser Satzung o<strong>der</strong> sonstigen die Wasserversorgung<br />

betreffenden Anordnungen zuwi<strong>der</strong>handelt<br />

und die Einstellung erfor<strong>der</strong>lich ist, um<br />

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen<br />

o<strong>der</strong> Anlagen abzuwenden,<br />

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung<br />

o<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong><br />

3. zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer,<br />

störende Rückwirkungen auf Einrichtungen <strong>der</strong> Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers<br />

ausgeschlossen sind.<br />

(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> Nichterfüllung<br />

einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die<br />

Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach<br />

Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen <strong>der</strong><br />

Einstellung außer Verhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />

stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />

Die Ge meinde kann mit <strong>der</strong> Mahnung zugleich die Einstellung<br />

<strong>der</strong> Versorgung androhen.<br />

(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wie<strong>der</strong> aufzunehmen,<br />

sobald die Gründe für die Einstellung entfallen<br />

sind.<br />

§ 24<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu<br />

2.500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich,<br />

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(§ 5) zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

2. eine <strong>der</strong> in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22<br />

Abs. 1 und 2 festgelegten o<strong>der</strong> hierauf gestützten Melde-,<br />

Auskunfts-, Nachweis- o<strong>der</strong> Vorlagepflichten verletzt,<br />

3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung <strong>der</strong> Gemeinde mit<br />

den Instal lationsar<strong>bei</strong>ten beginnt,<br />

4. gegen die von <strong>der</strong> Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten<br />

Verbrauchseinschränkungen o<strong>der</strong> Verbrauchsverbote<br />

verstößt.<br />

(2) Nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 25<br />

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel<br />

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung <strong>der</strong> nach dieser Satzung<br />

bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall<br />

erlassen.<br />

(2) Für die Erzwingung <strong>der</strong> in dieser Satzung vorgeschriebenen<br />

Handlungen, eines Duldens o<strong>der</strong> Unterlassens gelten die<br />

Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und<br />

Vollstreckungsgesetzes.<br />

§ 26<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen vom 21.04.2006 außer<br />

Kraft.<br />

Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />

Son<strong>der</strong>hofen, den 26.06.2012<br />

Ludwig Mühleck, 1. Bürgermeister<br />

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung<br />

(BGS-WAS) <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Son<strong>der</strong>hofen vom 26.06.2012<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />

erlässt die Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen folgende Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Wasserabgabesatzung:<br />

§ 1<br />

Beitragserhebung<br />

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung<br />

<strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.<br />

§ 2<br />

Beitragstatbestand<br />

Der Beitrag wird erhoben für<br />

– bebaute, bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich genutzte o<strong>der</strong> gewerblich<br />

nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein<br />

Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung<br />

besteht<br />

o<strong>der</strong><br />

– tatsächlich angeschlossene Grundstücke.<br />

§ 3<br />

Entstehen <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.<br />

Än<strong>der</strong>n sich die für die Beitragsbemessung<br />

maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG,<br />

entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss<br />

<strong>der</strong> Maßnahme.<br />

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist <strong>der</strong><br />

Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt,<br />

entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser<br />

Satzung.<br />

§ 4<br />

Beitragsschuldner<br />

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />

Eigentümer des Grundstücks o<strong>der</strong> Erbbauberechtigter<br />

ist.<br />

§ 5<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der Beitrag wird nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche und <strong>der</strong> Geschossfläche<br />

<strong>der</strong> vorhandenen Gebäude berechnet. Die <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />

Grundstücksfläche wird <strong>bei</strong> Grundstücken von<br />

mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten<br />

Gebieten<br />

– <strong>bei</strong> bebauten Grundstücken auf das 3-fache <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />

Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,<br />

– <strong>bei</strong> unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.<br />

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen <strong>der</strong> Gebäude<br />

in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet<br />

auf volle 10 cm). Keller werden mit <strong>der</strong> vollen Fläche<br />

herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen,<br />

wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung <strong>der</strong> Dachgeschossflächen<br />

werden 66,67 % <strong>der</strong> Fläche des darunter liegenden<br />

Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die<br />

nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten<br />

Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude<br />

o<strong>der</strong> selbstständige Gebäudeteile, die nach <strong>der</strong> Art ihrer Nutzung<br />

keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung<br />

auslösen o<strong>der</strong> die nicht angeschlossen werden dürfen,<br />

werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude o<strong>der</strong><br />

Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen<br />

sind.<br />

Garagen werden nicht herangezogen. Das gilt nicht für Garagen,<br />

die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen<br />

sind.<br />

Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn<br />

und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.<br />

(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne<br />

Bebauung zulässig ist, sowie <strong>bei</strong> sonstigen unbebauten,<br />

aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein<br />

Viertel <strong>der</strong> Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke,<br />

<strong>bei</strong> denen die zulässige o<strong>der</strong> für die Beitragsbemessung<br />

maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur<br />

gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat,<br />

gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im<br />

Sinne des Satzes 1.<br />

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit <strong>der</strong> nachträglichen Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,<br />

soweit sich dadurch <strong>der</strong> Vorteil erhöht.<br />

Eine Beitragspflicht entsteht insbeson<strong>der</strong>e<br />

– im Fall <strong>der</strong> Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen<br />

Flächen, soweit für diese bisher noch keine<br />

Beiträge geleistet worden sind,


<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 13 – 8/2012<br />

– im Fall <strong>der</strong> Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich<br />

geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des<br />

Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende<br />

zusätzliche Grundstücksfläche,<br />

– im Fall <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung eines bisher <strong>bei</strong>tragsfreien<br />

Gebäudes o<strong>der</strong> Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6,<br />

soweit infolge <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung die Voraussetzungen<br />

für die Beitragsfreiheit entfallen.<br />

(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das<br />

ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut,<br />

wird <strong>der</strong> Bei trag nach Abzug <strong>der</strong> nach Abs. 3 berücksichtigten<br />

Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten<br />

Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.<br />

Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an<br />

Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages<br />

auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem <strong>der</strong> ursprüngliche<br />

Beitrag entrichtet worden ist.<br />

§ 5 a Übergangsregelung<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit vorgenommene Beitragserhebungen und<br />

bestandskräftige Verbescheidungen werden nicht mehr erneut<br />

veranlagt und gelten als abgeschlossen.<br />

§ 6<br />

Beitragssatz<br />

Der Beitrag beträgt<br />

pro m² Grundstücksfläche 0,25 €<br />

pro m² Geschossfläche 3,03 €.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

fällig.<br />

§ 7 a<br />

Beitragsablösung<br />

Der Beitrag kann vor dem Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht abgelöst<br />

werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />

Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht<br />

nicht.<br />

§ 8<br />

Erstattung des Aufwandes für Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,<br />

Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung und Beseitigung sowie für<br />

die Unterhaltung <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse im Sinne des<br />

§ 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, <strong>der</strong> auf die im öffentlichen<br />

Straßengrund liegenden Teile <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse<br />

entfällt, in <strong>der</strong> jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.<br />

Den Aufwand für die Herstellung eines zweiten o<strong>der</strong> weiteren<br />

Grundstücksanschlusses trägt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

auch im öffentlichen Straßengrund.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />

des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks<br />

o<strong>der</strong> Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer<br />

bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.<br />

§ 7 gilt entsprechend.<br />

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst<br />

werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach <strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein<br />

Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 9<br />

Gebührenerhebung<br />

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung<br />

Grundgebühren (§ 9 a) und Verbrauchsgebühren<br />

(§ 10).<br />

§ 9 a<br />

Grundgebühr<br />

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Q n) bzw.<br />

dem Dauerdurchfluss (Q 3) <strong>der</strong> verwendeten Wasserzähler<br />

berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur<br />

vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr<br />

nach <strong>der</strong> Summe des Nenndurchflusses bzw. Dauerdurchflusses<br />

<strong>der</strong> einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit<br />

Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird <strong>der</strong> Nenndurchfluss<br />

bzw. Dauerdurchfluss geschätzt, <strong>der</strong> nötig wäre, um die mögliche<br />

Wasserentnahme messen zu können.<br />

(2) Die Grundgebühr beträgt <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwendung von Wasserzählern<br />

mit Nenndurchfluss (Q n) mit Dauerdurchfluss (Q 3) Betrag<br />

bis 2,5 m³/h bis 4 m³/h 12,00 €/Jahr<br />

bis 6 m³/h bis 10 m³/h 20,00 €/Jahr<br />

bis 10 m³/h bis 16 m³/h 24,00 €/Jahr<br />

über 10 m³/h über 16 m³/h 30,00 €/Jahr<br />

§ 10<br />

Verbrauchsgebühr<br />

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe <strong>der</strong> nachfolgenden<br />

Absätze nach <strong>der</strong> Menge des aus <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung<br />

entnommenen Wassers berechnet. Die<br />

Gebühr beträgt 2,15 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.<br />

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.<br />

Er ist von <strong>der</strong> Gemeinde zu schätzen, wenn<br />

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,<br />

2. <strong>der</strong> Zutritt zum Wasserzähler o<strong>der</strong> dessen Ablesung nicht<br />

ermög licht wird o<strong>der</strong><br />

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass <strong>der</strong><br />

Wasser zähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.<br />

(3) Wird ein Bauwasserzähler o<strong>der</strong> ein sonstiger beweglicher<br />

Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 2,15 € pro Kubikmeter<br />

entnommenen Wassers.<br />

§ 11<br />

Entstehen <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit <strong>der</strong> Wasserentnahme.<br />

(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, <strong>der</strong> auf den<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses<br />

folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.<br />

Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn<br />

eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils <strong>der</strong> Jahresgrundgebührenschuld<br />

neu.<br />

§ 12<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong><br />

Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks o<strong>der</strong> ähnlich<br />

zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.<br />

(2) Gebührenschuldner ist auch <strong>der</strong> Inhaber eines auf dem<br />

Grundstück befindlichen Betriebs.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 13<br />

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die<br />

Verbrauchsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 30. März, 30. Juni und<br />

30. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines<br />

Viertels <strong>der</strong> Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt<br />

eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Gemeinde die<br />

Höhe <strong>der</strong> Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs<br />

fest.<br />

§ 14<br />

Mehrwertsteuer<br />

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren<br />

wird die Mehrwertsteuer in <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.<br />

§ 15<br />

Pflichten <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührenschuldner<br />

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, <strong>der</strong> Gemeinde<br />

für die Höhe <strong>der</strong> Abgabe maßgebliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Verän<strong>der</strong>ungen<br />

– auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechen<strong>der</strong> Unterlagen<br />

– Auskunft zu erteilen.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> amtlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.03.1980, zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

am 15.07.1997 außer Kraft.<br />

Son<strong>der</strong>hofen, den 26.06.2012<br />

Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />

Ludwig Mühleck, 1. Bürgermeister


14 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />

ÄRZTE- UND APOTHEKENNOTDIENST<br />

Notdienstplan August<br />

Ärzte- und Apothekennotdienst für <strong>Aub</strong> und Umgebung<br />

01.08. – 03.08.2012<br />

Jürgen Marseille, Röttingen, Tel. 09338/980844<br />

03.08. – 10.08.2012<br />

Dr. Rainer Graf, Gelchsheim, Tel. 09335/99770<br />

10.08. – 17.08.2012<br />

Günter Schumann, <strong>Aub</strong>, 09335/202<br />

17.08. – 24.08.2012<br />

Dr. Roland Ebert, <strong>Aub</strong> Tel. 09335/1616<br />

24.08. – 31.08.2012<br />

Dr. Rainer Graf, Gelchsheim, Tel. 09335/99770<br />

Bitte rufen Sie in Notfällen Ihren Hausarzt an.<br />

Bei Abwesenheit erfahren Sie über den Anrufbeantworter die<br />

Tel.-Nummer des diensthabenden Arztes.<br />

Ansonsten wählen Sie die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes,<br />

Tel. 01805/191212.<br />

Notdienstzeiten:<br />

Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr<br />

Mittwoch, 13.00 Uhr bis Donnerstag, 8.00 Uhr<br />

Feiertage<br />

Zahnärztlicher Notdienst<br />

04./05.08.2012 Matthias Sinner, Giebelstadt, Tel. 09334/294<br />

11./12.08.2012 Dr. Michael Gura, Röttingen,<br />

Tel. 09338/99899<br />

15.08.2012 Dr. Achim Leybach, Obernbreit,<br />

Tel. 09332/5911770<br />

18./19.08.2012 Dr. Franz-Josef Lieblein, <strong>Aub</strong>,<br />

Tel. 09335/99961<br />

25./26.08.2012 Dr. Karl Josef Klinke, Ochsenfurt,<br />

Tel. 09331/1022<br />

Apothekennotdienst<br />

28.07. – 03.08.2012 Engel-Apotheke, Ochsenfurt<br />

04.08. – 10.08.2012 Franken-Apotheke, Ochsenfurt<br />

11.08. – 17.08.2012 <strong>Stadt</strong>-Apotheke im Edeka-Markt,<br />

Uffenheim<br />

18.08. – 24.08.2012 Engel-Apotheke im Mainärztehaus,<br />

Ochsenfurt<br />

25.08. – 31.08.2012 Schwalben-Apotheke im Knaus-Center,<br />

Ochsenfurt<br />

Sozialstation<br />

Hand in Hand<br />

Caritas Sozialstation St. Kunigund e. V.<br />

Hauptstraße 31, 97239 <strong>Aub</strong><br />

Telefon 09335/90122<br />

Unsere Sprechzeiten:<br />

Montag bis Freitag 9.00 – 14.00 Uhr<br />

Rufbereitschaft Tel.-Nr. 09335/90122<br />

Nachbarschaftshilfe in <strong>Aub</strong>, Bal<strong>der</strong>sheim, Buch, Burgerroth,<br />

Gelchsheim, Oellingen, Osthausen<br />

Wir sind...<br />

Frauen und Männer ...<br />

... die sich Zeitnehmen wollen, ihren Mitmenschen ihre Hilfe und<br />

Unterstützung anzubieten<br />

... die ehrenamtlich und unentgeltlich tätig sind<br />

... die durch unser Miteinan<strong>der</strong> und Füreinan<strong>der</strong> unsere Gemeinden<br />

noch lebens- und liebenswerter machen möchten<br />

... die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind<br />

Wir sind für Sie da, für...<br />

... gelegentliche Fahrdienste<br />

... Begleitung <strong>bei</strong> Arztbesuchen<br />

... Hilfe <strong>bei</strong>m Einkaufen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Behördengängen<br />

... gelegentliche Betreuung Ihres Kindes <strong>bei</strong> Engpässen<br />

... Besuche <strong>bei</strong> älteren Menschen (zu Hause o<strong>der</strong> im Seniorenheim),<br />

um mit Ihnen zu reden, zu erzählen, zu spielen o<strong>der</strong><br />

spazieren zu gehen<br />

... Entlastung von pflegenden Angehörigen<br />

... kleine handwerkliche Hilfen<br />

Unser Angebot gilt allen Mitbürgern und Mitbürgerinnen.<br />

Wir können jedoch<br />

– keine professionelle Hilfe ersetzen<br />

– keine regelmäßigen Reinigungs-/Gartenar<strong>bei</strong>ten übernehmen<br />

– keine längerfristige Versorgung leisten.<br />

Kontakt<br />

Wenn Sie einen Dienst in Anspruch nehmen möchten, rufen Sie<br />

an.<br />

Kath. Pfarramt, Tel. 09335/201<br />

<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Aub</strong>, Tel. 09335/9710-0<br />

Dort werden die Anfragen an die örtlichen Einsatzleiterinnen weitergeleitet.<br />

Bitte beachten Sie, dass wir keinen Notfalldienst bieten können.<br />

Melden Sie sich daher bitte rechtzeitig.<br />

„Hand in Hand“ – in Kooperation von<br />

- Katholischer Pfarreiengemeinschaft <strong>Aub</strong>-Gelchsheim<br />

- Evangelischer Kirchengemeinde <strong>Aub</strong><br />

- <strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong><br />

- Gemeinde Bieberehren-Buch<br />

- Marktgemeinde Gelchsheim<br />

KIRCHLICHE NACHRICHTEN<br />

Markt Gelchsheim mit Ortsteilen<br />

Oellingen und Osthausen<br />

Kath. Öffentliche Bücherei Gelchsheim<br />

im Gemeindehaus<br />

Geöffnet:<br />

Sonntag 12.30 – 13.30 Uhr<br />

Dienstag 16.00 – 17.00 Uhr<br />

Wir haben auch in den Ferien geöffnet:<br />

Holen Sie sich spannende Urlaubslektüre aus Ihrer Bücherei!<br />

Kath. Öffentliche Bücherei Oellingen<br />

Geöffnet: Sonntags nach dem Gottesdienst jeweils eine Stunde.<br />

Evangelische Kirchengemeinde Gelchsheim<br />

Gottesdienst im August:<br />

Sonntag, 05. August 2012<br />

14.15 Uhr Gottesdienst in <strong>der</strong> kath. Kirche - Pfr. Stradtner<br />

AUS DEM VEREINSLEBEN<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong> mit Ortsteilen<br />

Bal<strong>der</strong>sheim und Burgerroth<br />

Freiwillige Feuerwehr <strong>Aub</strong><br />

Termine August 2012<br />

Montag, 6.: THL-Übung<br />

19:30 Uhr am FW-Haus. gez. Uwe Weinmann, 1. Vorstand


<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 15 – 8/2012<br />

Kin<strong>der</strong>garten Kunterbunt <strong>Aub</strong><br />

Wir konnten es vorher kaum noch erwarten,<br />

freuten uns so aufs Sommerfest im Kin<strong>der</strong>garten.<br />

Es war wirklich ein toller Tag,<br />

an den man gern zurückdenken mag.<br />

Zum Helfen bereit standen so viele Leut,<br />

dass hat uns natürlich sehr gefreut.<br />

Je<strong>der</strong> halt auf seine Weise,<br />

auch die Spen<strong>der</strong> unserer Glücksradpreise.<br />

Bedanken möchten wir uns <strong>bei</strong> euch allen<br />

und hoffen es hat euch gut gefallen.<br />

Der Eltern<strong>bei</strong>rat und das KiGa-Team<br />

Fremdenverkehrs- und<br />

Gewerbegemeinschaft <strong>Aub</strong><br />

Termine für die Kirchweih<br />

Aufbau Spitalhof/Marktplatz:<br />

– Montag, 13.08.2012 ab 19 Uhr im Spitalhof<br />

– Donnerstag, 16.08.2012 ab 19 Uhr<br />

– Freitag, 17.08.2012 ab 14 Uhr<br />

Aufbau für das Seifenkistenrennen:<br />

– Montag, 20.08.2012 ab 12 Uhr in <strong>der</strong> Uffenheimer Straße<br />

Abbau:<br />

– Mittwoch, 22.08.2012 ab 18 Uhr im Spitalhof<br />

– anschließend Helferessen im Hof des Café Aulbach<br />

Wir freuen uns über tatkräftige Unterstützung von Seiten unserer<br />

Mitglie<strong>der</strong>!<br />

Seifenkistenrennen – „Der große Preis von <strong>Aub</strong>“<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Kirchweih findet am 20. August auch in diesem<br />

Jahr wie<strong>der</strong> das <strong>Aub</strong>er Seifenkistenrennen statt. Die Piloten mit<br />

den selbstgebauten Rennern starten ab 14:00 Uhr von <strong>der</strong> Rampe<br />

die Uffenheimer Straße herunter. Anmeldungen sind bis kurz<br />

vor Rennbeginn an <strong>der</strong> Zeitnahme möglich.<br />

Für die Seifenkisten gilt eine max. Gesamtlänge von 2,10 Meter<br />

und ein max. Gewicht inklusive Fahrer von 90 kg. Überschreitungen,<br />

sowie Luft- und Vollgummibereifung werden mit Strafsekunden<br />

belegt. Eine Kiste darf von bis zu zwei Fahrern benutzt werden.<br />

Außerdem besteht Helmpflicht!<br />

Neben Ruhm und Ehre gibt es für alle Fahrer wie<strong>der</strong> tolle Preise<br />

zu gewinnen, die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Siegerehrung nach dem Rennen am<br />

Marktplatz verteilt werden.<br />

Wir freuen uns auf viele mutige Fahrer, abenteuerliche Seifenkisten<br />

und ein spannendes Rennen!<br />

Thomas Langer, Schriftführer<br />

Historische Trachten- und <strong>Stadt</strong>kapelle <strong>Aub</strong><br />

Termine:<br />

Donnerstag, 2. August<br />

Ferienprogramm - Schatzsuche für Kin<strong>der</strong> von 8 - 14 Jahren<br />

Sonntag, 5. August<br />

Brauereifest „Kauzen-Bräu Ochsenfurt“ - musikalische Unterhaltung<br />

von ca. 11 - 16 Uhr<br />

Mittwoch, 15. August<br />

Kirchenmusikalische Feierstunde in <strong>der</strong> evang. Dreifaltigkeitskirche<br />

um 20 Uhr<br />

Samstag, 18. August<br />

Kirchweiheröffnung mit Bieranstich auf dem Marktplatz um 17 Uhr<br />

Sonntag, 19. August<br />

Standkonzert zur Kirchweih auf dem Marktplatz um 13 Uhr<br />

Kolping-Zwergentreff <strong>Aub</strong><br />

Im August macht <strong>der</strong> Zwergentreff Sommerpause.<br />

Unser erstes Treffen nach den Ferien ist <strong>der</strong> Mittwoch, 19.9.2012<br />

Termine:<br />

Kin<strong>der</strong>-Klei<strong>der</strong>markt<br />

Annahme: Donnerstag, 13.9.2012, 18:30 - 19:30 Uhr<br />

Verkauf: Freitag, 14.9.2012, 19:00 - 21:00 Uhr<br />

Rückgabe: Samstag, 15.9.2012, 11:00 - 11:30 Uhr<br />

im Feuerwehrhaus in <strong>Aub</strong><br />

Wenn Sie etwas zum Verkauf bringen möchten<br />

– Bitte bringen Sie nur gut erhaltene und saubere Sachen (max.<br />

50 Teile pro Verkäufernummer)<br />

– Bear<strong>bei</strong>tungsgebühr 1,00 E<br />

– Abgabe <strong>der</strong> Artikel bitte in festen Behältnissen (Wäschekorb<br />

o<strong>der</strong> Karton, den Sie auch mit Ihrer Nummer versehen)<br />

– Melden Sie sich bitte <strong>bei</strong> Barbara Langer (Tel. s. nachstehend),<br />

damit Sie eine Nummer bekommen. (Bitte auch anmelden,<br />

wenn Sie vom letzten Markt schon eine Nummer haben.)<br />

Anmeldung bis 9. Septemer 2012<br />

– Die Sachen, die sie verkaufen möchten, kennzeichnen Sie bitte<br />

mit den von uns angefertigten Etiketten (ähnliche Etiketten<br />

von an<strong>der</strong>en Klei<strong>der</strong>märkten werden auch akzeptiert) und befestigen<br />

diese mit einer reißfesten Schnur gut sichtbar am Kleidungsstück<br />

o<strong>der</strong> an den Gebrauchsartikeln.<br />

– Bitte Etiketten nicht aufkleben und keinesfalls tackern.<br />

– Bitte verlangen Sie nur Preise in 50-Cent-Schritten<br />

– Etikettenvorlagen sind über das Internet auszudrucken.<br />

www.kolpingsfamilie-aub.de – Materialbörse o<strong>der</strong> liegen <strong>bei</strong><br />

EDEKA Dürr in <strong>Aub</strong> aus.<br />

– Etikett bitte vollständig ausfüllen<br />

– Sachen, <strong>bei</strong> denen das Etikett abgeht, können nicht verkauft<br />

werden<br />

– Schreiben Sie alle Artikel mit Artikel-Nummer auf ein Blatt, das<br />

Sie zusammen mit Ihren Sachen <strong>bei</strong> uns abgeben<br />

– Haftung für evtl. verschwundene Gegenstände übernehmen<br />

wir nicht<br />

– Vom Verkaufserlös gehen 10 % an die Krabbelgruppe und<br />

werden gespendet für die <strong>Aub</strong>er Spielplätze.<br />

Info und Nummernvergabe <strong>bei</strong>:<br />

Barbara Langer, Tel. 09335/997007<br />

Kontakt und Nachfragen:<br />

Silvia Pfeuer, Tel. 09335/8089977<br />

Gesund von Anfang an - Veranstaltung für Familien mit Kin<strong>der</strong><br />

von 1 - 3 Jahren<br />

In Zusammenar<strong>bei</strong>t mit dem Amt für Ernährung in Würzburg laden<br />

wir recht herzlich ein zu einer Veranstaltung zum Thema Bewegung<br />

und Ernährung.<br />

1. Mobil im Wohnzimmer:<br />

Entwicklungsför<strong>der</strong>nde Bewegungstipps – einfach daheim im<br />

Wohnzimmer durchzuführen. Hier<strong>bei</strong> ist das Kind aktiv mit eingebunden.<br />

Referentin: Manuela Wun<strong>der</strong>lich-Schmidt, Kin<strong>der</strong>physiotherapeutin<br />

Termin: 8. Oktober 2012<br />

Zeit: 10:00 - 11:30 Uhr<br />

Ort: Im Pfarrheim in <strong>Aub</strong><br />

2. Die Qual <strong>der</strong> (Aus)-Wahl – was soll und darf mein Kind essen?<br />

Ein informatives Rundgespräch zu geeigneten Lebensmitteln für<br />

Kleinkin<strong>der</strong><br />

Referentin: Annegret Hager, Dipl.-Ökotrophologin<br />

Termin: 9. Oktober 2012<br />

Zeit: ab 19:30 Uhr<br />

Ort: Im Pfarrheim in <strong>Aub</strong><br />

Anmeldung <strong>bei</strong> Silvia Pfeufer, Tel. 09335/8089977 (die Teilnehmerzahl<br />

ist begrenzt, <strong>bei</strong>de Veranstaltungen sind kostenlos.)<br />

Kolpingsfamilie <strong>Aub</strong><br />

Wir wünschen allen Mitglie<strong>der</strong>n und Lesern des Mitteilungsblattes<br />

eine schöne, ruhige und erholsame Urlaubs- und Ferienzeit!<br />

Termine zum Vormerken:<br />

Samstag, 15. September 2012: Altpapier- und Altklei<strong>der</strong>sammlung<br />

Achtung: Wir sammeln in <strong>Aub</strong>, Buch, Burgerroth, Gelchsheim,<br />

Osthausen und diesmal auch in Oellingen!!!<br />

Freitag, 05. Oktober 2012: Karpfenessen unserer Senioren<br />

Anmeldung und nähere Informationen gibt es <strong>bei</strong> Franz Pfeuffer<br />

(Tel. 1214)<br />

12. - 14. Oktober 2012: Männer-Wan<strong>der</strong>-Wochenende<br />

Diesmal geht es nach Langenburg - Anmeldung und nähere Informationen<br />

gibt es <strong>bei</strong> Hans-Karl Deppisch (Tel. 361)


16 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />

Tennisclub <strong>Aub</strong><br />

Knaben-Mannschaft<br />

Zu unserer Überraschung hat sich <strong>der</strong> BTV in diesem Jahr kurzfristig<br />

entschieden, zwei Spielrunden auszutragen, wodurch wir<br />

sechs anstatt drei Spieltage hatten. Mit unserer noch unerfahrenen<br />

Mannschaft konnten wir einige Achtungserfolge erzielen, worüber<br />

wir uns sehr gefreut haben.<br />

Ergebnisse:<br />

TC Rot-Weiß Gerolzhofen – TC <strong>Aub</strong> 6:0<br />

TC <strong>Aub</strong> – TSV Wiesentheid 1:5<br />

TC Blau-Weiß Eibelstadt – TC <strong>Aub</strong> 4:2<br />

SV Bütthard – TC <strong>Aub</strong> 3:3<br />

TC <strong>Aub</strong> – TSV Mainbernheim 6:0<br />

(kampflos gewonnen, da Gegner absagen musste)<br />

TC <strong>Aub</strong> – SV Theilheim 3:3<br />

Folgende Spieler wurden eingesetzt: Niclas Deppisch (2 Einzel +<br />

2 Doppel gewonnen), Maximilian Hartlieb (3 Einzel gewonnen),<br />

Kilian Pfeuffer (2 Einzel + 1 Doppel gewonnen), Jonathan Foltz<br />

(1 Doppel) und Mannschaftsführer Jan Brzezycki<br />

Wöchentlicher Dienstagstreff<br />

Wir möchten hiermit noch einmal alle Tennisbegeisterte zum wöchentlichen<br />

Dienstagstreff ermuntern. Ab ca. 18:30 Uhr treffen<br />

wir uns in ungezwungener Atmosphäre, um den Ar<strong>bei</strong>tstag <strong>bei</strong><br />

Sport und Geselligkeit ausklingen zu lassen.<br />

Ferienprogramm<br />

Auch in diesem Jahr beteiligt sich <strong>der</strong> TC <strong>Aub</strong> wie<strong>der</strong> am Ferienprogramm.<br />

Unter dem Motto „Lass dich überraschen“ sind alle<br />

Kin<strong>der</strong> im Alter zwischen 6 - 9 Jahren am Freitag, den 4. August<br />

2012 herzlich eingeladen. Eine geson<strong>der</strong>te Einladung folgt.<br />

TSV <strong>Aub</strong><br />

1. Mannschaft:<br />

Vorbereitungsspiele:<br />

So., 29.07., TSV <strong>Aub</strong> – SV Hohlach 16:00 Uhr<br />

Mi., 01.08., TSV <strong>Aub</strong> – TSV Röttingen 19:00 Uhr<br />

Rundenspiele:<br />

So., 05.08., TSV <strong>Aub</strong> – SV Bütthard II 15:00 Uhr<br />

So., 12.08., SV Tückelhausen/Hohestadt – TSV <strong>Aub</strong> 15:00 Uhr<br />

So., 19.08., TSV <strong>Aub</strong> – SG Seinsheim/Nenzenheim 15:00 Uhr<br />

So., 26.08., DJK Riedenheim – TSV <strong>Aub</strong> 15:00 Uhr<br />

Gruppeneinteilung: A-Klasse Würzburg 3<br />

1 ASV Ippesheim<br />

2 TSV Gnodstadt<br />

3 FC Gollhofen<br />

4 SV Kleinochsenfurt<br />

5 SG Seinsheim/Nenzenheim<br />

6 TSV <strong>Aub</strong><br />

7 DJK-SV Gaubüttelbrunn<br />

8 SV Tückelhausen/Hohestadt<br />

9 Ochsenfurter FV II<br />

10 SV Bütthard II<br />

11 FC Kirchheim II<br />

12 DJK-SV Riedenheim<br />

13 TSV Goßmannsdorf<br />

14 SV Hüttenheim<br />

15 SpVgg Gülchsheim II<br />

2. Mannschaft:<br />

Rundenspiele:<br />

So., 12.08., FC Eibelstadt II – TSV <strong>Aub</strong> II 13:00 Uhr<br />

So., 19.08., TSV <strong>Aub</strong> II – SG Seinsheim/Nenzenh. II 13:00 Uhr<br />

Unsere Mannschaften freuen sich auf die Unterstützung <strong>der</strong><br />

TSV-<strong>Aub</strong>-Fans!!<br />

Alle weiteren Informationen rund um den TSV <strong>Aub</strong> findet ihr auf<br />

http://tsv-aub.jimdo.com/<br />

Markt Gelchsheim mit Ortsteilen<br />

Oellingen und Osthausen<br />

Schloss- und Seefest 2012<br />

Das Schloss- und Seefest 2012 war auch in diesem Jahr wie<strong>der</strong><br />

ein voller Erfolg. Hierzu dürfen wir uns <strong>bei</strong> allen Festbesuchern<br />

bedanken, die trotz des sehr durchwachsenen Wetters so zahlreich<br />

den Weg zu uns nach Gelchsheim in die Reithalle gefunden<br />

haben. An allen drei Festtagen konnten wir uns über einen sehr<br />

guten Anklang unseres Festes freuen.<br />

Die Durchführung eines solchen Festes, mit dem aufwendigen<br />

Auf- und Abbau, wäre ohne die zahlreichen Helfer nicht möglich.<br />

Daher geht ein herzliches „Dankeschön“ an alle Helferinnen und<br />

Helfern die zum Gelingen des diesjährigen Schloss- und Seefestes<br />

<strong>bei</strong>getragen haben.<br />

Unser beson<strong>der</strong>er Dank gilt auch in diesem Jahr Familie Fenner<br />

für die kostenlose Bereitstellung <strong>der</strong> Reithalle und des Reitplatzes.<br />

Vielen Dank auch allen Bürgerinnen und Bürgern, die durch<br />

die Beflaggung <strong>der</strong> Hauptstraße und <strong>der</strong> Nebenstraßen zum festlichen<br />

Erscheinungsbild mit <strong>bei</strong>getragen haben.<br />

Wir bedanken uns nochmal <strong>bei</strong> allen Besucherinnen und Besuchern<br />

des diesjährigen Schloss- und Seefestes und freuen uns<br />

bereits heute auf ein (hoffentlich sonniges) Wie<strong>der</strong>sehen im<br />

nächsten Jahr.<br />

Musikkapelle Gelchsheim<br />

i. A. Markus Konrad<br />

Schriftführer<br />

Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen mit Ortsteilen<br />

Sächsenheim und Bolzhausen<br />

Reservistenkameradschaft Son<strong>der</strong>hofen<br />

25. RAG-Schießen in Volkach<br />

Sportverein Son<strong>der</strong>hofen 1946<br />

1. Mannschaft<br />

04.08.2012, 16.00 Uhr, SVS – SpVgg Gülchsheim (Samstag)<br />

12.08.2012, 15.00 Uhr, FC Winterhausen – SVS<br />

19.08.2012, 15.00 Uhr, SVS – TSG Sommerhausen<br />

26.08.2012, 15.00 Uhr, SV Erlach – SVS<br />

2. Mannschaft<br />

05.08.2012, 13.00 Uhr, SVS ll – SV Fuchsstadt ll<br />

12.08.2012, 13.00 Uhr, FC Winterhausen ll – SVS ll<br />

26.08.2012, 13.00 Uhr, SV Erlach ll – SVS ll<br />

Die nächste Ausschusssitzung findet am 01.08.2012 um 20.00 Uhr<br />

im Sportheim statt. J. Rummel, 2. Schriftführerin<br />

Holzverkauf<br />

SONSTIGES<br />

Es ist noch Polterholz verfügbar.<br />

Interessenten wenden sich bitte an Herrn Lutz, Tel. 09338/9728-68<br />

o<strong>der</strong> Frau Gerlinger, Tel. 09338/9728-67, <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />

Röttingen<br />

Inselleben für urlaubsreife Schüler<br />

Korfu - Perle im Ionischen Meer<br />

Schuljahresende und noch nichts vor? Das Jugendwerk <strong>der</strong><br />

AWO Unterfranken nimmt vom 10.08. bis 25.08.2012 und 24.08.<br />

bis 08.09.2012 Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren mit auf<br />

eine Freizeit auf <strong>der</strong> griechischen Insel Korfu.<br />

Die Jugendlichen wohnen in den Häusern Villa Maria und Villa<br />

Bianca in 3- bis 4-Bettzimmern im schönen Örtchen Karousades,<br />

nur 1 km vom Hausstrand Astrakeri-Beach entfernt. Ein Supermarkt<br />

und mehrere Tavernen befinden sich ebenfalls in <strong>der</strong> näheren<br />

Umgebung. In einem bunten Programm verpackt werden<br />

tolle Aktionen wie eine Open-Air-Disco, ein Beachvolleyballturnier<br />

o<strong>der</strong> ein Ausflug in den Wasserpark Hydropolis angeboten.<br />

Hin und zurück kommt die Gruppe im gut ausgestatteten Reisebus<br />

(ab/bis Würzburg) und mit einer Großfähre (ab/bis Venedig).<br />

Die pädagogisch geschulten Teamer werden die Fahrt begleiten,<br />

vor Ort für alle Belange und Interessen <strong>der</strong> Teenager ein offenes<br />

Ohr haben und für viel Spaß und Action sorgen.<br />

Weitere Informationen und Anmeldung unter Tel. 0931/29938264<br />

o<strong>der</strong> www.awo-jw.de.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!