Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Aub - bei der Stadt Aub!
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<strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Aub</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong> - Markt Gelchsheim - Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />
34. Jahrgang 1. August 2012<br />
Nummer 8<br />
Die Interkommunale Allianz südlicher Landkreis Würzburg, ein Zusammenschluss von 14 Kommunen,<br />
will ihr gemeindeübergreifendes Entwicklungskonzept umsetzen. Für diese interessante Aufgabe in Vollzeit<br />
suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen/eine<br />
Umsetzungsmanager/-in<br />
Ihr Aufgaben- und Verantwortungsbereich:<br />
– Koordinierung und Bündelung vorhandener Initiativen und Aktivitäten<br />
– Realisierung des Entwicklungskonzepts an verantwortlicher Stelle.<br />
– Interdisziplinäres Ar<strong>bei</strong>ten in enger Kooperation mit den Gemeinden, Behörden und <strong>der</strong> Wirtschaft.<br />
Ihre Qualifikation:<br />
– Abgeschlossenes Hochschulstudium in Wirtschaftswissenschaften, Raumplanung, Geografie o<strong>der</strong><br />
vergleichbare Fachrichtungen.<br />
– Fachkenntnisse in den Bereichen öffentliches Marketing und Management von Projekten und Raumentwicklungsprozessen,<br />
<strong>der</strong> Regionalpolitik und <strong>der</strong> Kommunal- und Verwaltungsar<strong>bei</strong>t (För<strong>der</strong>programmatik<br />
von EU, Bund und Län<strong>der</strong>) als auch <strong>der</strong> Öffentlichkeitsar<strong>bei</strong>t.<br />
– Selbstständiges Ar<strong>bei</strong>ten und Ideenreichtum in <strong>der</strong> Umsetzung des Konzepts.<br />
– Bereitschaft zu einer dem Tätigkeitsfeld angemessenen flexiblen Ar<strong>bei</strong>tszeit.<br />
– Möglichst mehrjährige Berufserfahrung in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich.<br />
– Orts- und Regionskenntnisse sind von Vorteil, aber nicht Voraussetzung.<br />
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis 20.08.2012 an den Markt Giebelstadt, ILE<br />
südlicher Landkreis Würzburg, Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt.<br />
Das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des TVöD und ist zunächst bis zum 31.12.2015<br />
befristet. Bei Fragen zum Stelleninhalt und zur Aufgabenwahrnehmung gibt Ihnen 1. Bgm. Helmut Krämer<br />
gerne weitere Auskünfte (Tel. 09334/80821, E-Mail: helmut.kraemer@giebelstadt.de.
2 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />
Nächster Abgabetermin am<br />
Dienstag, dem 21. August 2012<br />
um 18.30 Uhr<br />
Redaktionsschluss<br />
Wir weisen darauf hin, dass nach dem im <strong>Amtsblatt</strong> angegebenen<br />
Redaktionsschluss keine Unterlagen bzw. Anzeigen<br />
mehr angenommen bzw. weitergeleitet werden.<br />
Robert Melber, Gemeinschaftsvorsitzen<strong>der</strong><br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Grundsteuer- und Gewerbevorauszahlung<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong> – Markt Gelchsheim<br />
– Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />
Am 15.08.2012 ist die 3. Rate <strong>der</strong> Grundsteuer und <strong>der</strong> Gewerbesteuervorauszahlung<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Standesamtsnachrichten<br />
Eheschließung<br />
13.07.2012 Foltis Sebastian, geb. Ziesche, und Foltis Janine,<br />
Son<strong>der</strong>hofen<br />
Geburten<br />
18.05.2012 Leonie Regina Deppisch<br />
Eltern: Kozikowska Monika Jolanta und Deppisch<br />
Andreas Burkard, <strong>Aub</strong> StT Burgerroth<br />
21.05.2012 Emma Sophie Reißmann-Balling<br />
Eltern: Reißmann-Balling Nicole und Reißmann-<br />
Balling Rudolf, Gelchsheim<br />
17.04.2012 Jamil Ikechukwu Nduka, Nwaekwu<br />
Eltern: Nwaekwu, Kerstin und Nwaekwu, Steve<br />
Nkem, Son<strong>der</strong>hofen GT Sächsenheim<br />
Sterbefälle<br />
14.06.2012 Zobel Margareta, <strong>Aub</strong>, 91 Jahre<br />
20.06.2012 Iredi, Werner August, <strong>Aub</strong> StT Bal<strong>der</strong>sheim, 86 Jahre<br />
07.07.2012 Düll, Andreas Harry, <strong>Aub</strong> StT Bal<strong>der</strong>sheim, 18 Jahre<br />
02.07.2012 Neu, Johann, Gelchsheim, 89 Jahre<br />
24.06.2012 Vögerl, Alfred, Son<strong>der</strong>hofen, 79 Jahre<br />
Freie Wohnungen im<br />
Einzugsgebiet <strong>der</strong> Vgem <strong>Aub</strong><br />
Stand Juli 2012<br />
2 Komfort-Ferienwohnungen<br />
im restaurierten Baudenkmal zu vermieten.<br />
Tel. 09335/221, www.uhlenmuehle-aub.de<br />
Laden/Büroraum und WC,<br />
29 qm, zentrale Lage am Marktplatz <strong>Aub</strong>, ab 1. April 2011 zu vermieten,<br />
Tel. 089/873706 und 030/74203540.<br />
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT AUB<br />
Teilnehmergemeinschaft Gülchsheim III<br />
Der Vorsitzende des Vorstandes Ansbach, den 09.07.2012<br />
Ländliche Entwicklung in Dorf und Flur, Verfahren Gülchsheim<br />
III, Gemeinde Hemmersheim, Landkreis Neustadt a. d.<br />
Aisch-Bad Windsheim<br />
Bekanntmachung und Ladung<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft gibt Än<strong>der</strong>ungen des<br />
Flurbereinigungsplans Teil I und den Flurbereinigungsplan Teil II<br />
bekannt und lädt die Beteiligten zu einem Anhörungstermin.<br />
Ort: Evangelisches Gemeindehaus (<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kirche) in<br />
Gülchsheim, 97258 Hemmersheim<br />
Zeit: 05.09.2012 von 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Ein Erscheinen ist nur erfor<strong>der</strong>lich, falls Erläuterungen o<strong>der</strong><br />
Auskünfte verlangt werden.<br />
Telefonische Auskünfte unter 0981/591-350.<br />
Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Verfahrens<br />
zusammen.<br />
Zur Einsicht für die Beteiligten werden <strong>der</strong> Textteil Teil II zum Flurbereinigungsplan,<br />
die Abfindungskarte (zugleich Än<strong>der</strong>ungskarte),<br />
das Liegenschaftsbuch -alt-, <strong>der</strong> Abfindungsnachweis, <strong>der</strong><br />
Belastungsnachweis, die Nachweise für die Gemeindegrenzän<strong>der</strong>ungen<br />
und die zugehörigen Vorstandsbeschlüsse ausgelegt.<br />
Die Än<strong>der</strong>ungen des Flurbereinigungsplans Teil I betreffen die<br />
Wege- und Gewässerplanung, die Bodenordnung und die Kostenverteilung.<br />
Sie sind in <strong>der</strong> Abfindungskarte (zugleich Än<strong>der</strong>ungskarte)<br />
und in den entsprechenden Vorstandsbeschlüssen<br />
nachgewiesen.<br />
Der Textteil Teil II zum Flurbereinigungsplan regelt in Verbindung<br />
mit <strong>der</strong> Abfindungskarte die Rechtsverhältnisse an den gemeinschaftlichen<br />
und öffentlichen Anlagen sowie an den Abfindungsflurstücken.<br />
Die Regelung <strong>der</strong> Rechte Dritter an den Abfindungsflurstücken<br />
ist im Belastungsnachweis festgelegt. Die Einsicht in<br />
das Liegenschaftsbuch - alt -, den Abfindungsnachweis und den<br />
Belastungsnachweis eines Besitzstandes ist nur Beteiligten gestattet,<br />
die ein berechtigtes Interesse nachweisen (z. B. Eigentümer,<br />
Hypothekengläubiger).<br />
Zeit <strong>der</strong> Auslegung: vom 21.8.2012 bis 4.9.2012 sowie zwei<br />
Wochen nach dem Anhörungstermin<br />
Ort <strong>der</strong> Auslegung: Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />
Uffenheim, Marktplatz 16, 97215 Uffenheim<br />
Diese Bekanntmachung und Ladung sowie die Abfindungskarte<br />
können zudem innerhalb <strong>der</strong> nächsten drei Monate auf <strong>der</strong> Internetseite<br />
des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken unter<br />
dem Link „Service/Flurbereinigungsplan“ eingesehen werden<br />
(http://www.ale-mittelfranken.bayern.de/service/).<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen die Än<strong>der</strong>ungen des Flurbereinigungsplans Teil I und gegen<br />
den Flurbereinigungsplan Teil II kann innerhalb von zwei Wochen<br />
nach dem Anhörungstermin Wi<strong>der</strong>spruch erhoben werden.<br />
Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlich <strong>bei</strong>m Vorsitzenden des Vorstands<br />
<strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft Gülchsheim III am Amt für<br />
Ländliche Entwicklung Mittelfranken, Philipp-Zorn-Straße 37,<br />
91522 Ansbach (Briefanschrift: Postfach 6 19, 91511 Ansbach)<br />
einzulegen.<br />
Ist über einen Wi<strong>der</strong>spruch innerhalb eines Jahres sachlich nicht<br />
entschieden worden, ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig.<br />
Die Erhebung <strong>der</strong> Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf<br />
weiterer drei Monate schriftlich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,<br />
Flurbereinigungsgericht, Ludwigstraße 23,<br />
80539 München (Briefanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München)<br />
zulässig.<br />
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Teilnehmergemeinschaft)<br />
und den Gegenstand des Klageverfahrens bezeichnen.<br />
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />
angegeben werden.<br />
Reinhold Haupt<br />
T. Amtmann<br />
1. Tag <strong>der</strong> öffentlichen Auslegung<br />
Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - und des Gesetzes<br />
zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG<br />
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Nr. LD-A -<br />
A 7566 - 663<br />
Flurbereinigung Eichelsee 2, Gemeinde Gaukönigshofen<br />
2, Landkreis Würzburg<br />
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken verfügt in vorbezeichnetem<br />
Verfahren folgende<br />
Schlussfeststellung:<br />
1. Das Flurbereinigungsverfahren Eichelsee 2 wird hiermit abgeschlossen.<br />
Es wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan<br />
bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche<br />
mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt<br />
werden müssen (§ 149 Abs. 1 FlurbG).
<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 3 – 8/2012<br />
2. Die Aufgaben <strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung<br />
Eichelsee 2 sind abgeschlossen (§ 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).<br />
Die Teilnehmergemeinschaft erlischt daher (§ 149 Abs. 4<br />
FlurbG).<br />
Gründe:<br />
Der Flurbereinigungsplan Eichelsee 2 steht unanfechtbar fest.<br />
Seine Ausführung wurde am 29.08.2007 zum 15.11.2007 angeordnet.<br />
Die im Flurbereinigungsplan getroffenen Festsetzungen<br />
sind bewirkt, das Grundbuch ist berichtigt. Die Teilnehmergemeinschaft<br />
hat ihre Aufgaben restlos erfüllt, die Kassengeschäfte<br />
sind abgewickelt.<br />
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken als örtlich und<br />
sachlich zuständige Flurbereinigungsbehörde (§§ 3, 149 Abs. 1<br />
Satz 1 FlurbG, Art. 1 Abs. 3 AGFlurbG) erlässt deshalb die<br />
Schlussfeststellung, da die Aufgaben <strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft<br />
in vollem Umfang erledigt und sämtliche Ansprüche <strong>der</strong><br />
Teilnehmer erfüllt sind. Mit <strong>der</strong> Unanfechtbarkeit dieser Schlussfeststellung<br />
erlischt die Teilnehmergemeinschaft.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats<br />
nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Wi<strong>der</strong>spruch<br />
erhoben werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlich o<strong>der</strong> zur<br />
Nie<strong>der</strong>schrift <strong>bei</strong>m Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken,<br />
Zeller Straße 40, 97082 Würzburg (Postanschrift: Postfach 55 40,<br />
97005 Würzburg) zu erheben.<br />
Es wird gebeten, den Wi<strong>der</strong>spruch zu begründen.<br />
Ottmar Porzelt, Ltd. Baudirektor<br />
Information des Landratsamtes Würzburg<br />
– Sozialhilfeverwaltung<br />
Der Freistaat Bayern sucht Räumlichkeiten für die Anmietung<br />
von Unterkünften für Asylbewerber<br />
Der Freistaat Bayern sucht <strong>der</strong>zeit geeignete Gebäude zur Anmietung,<br />
in denen Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte<br />
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingerichtet<br />
werden können. Geeignet sind Wohngebäude mit einer Nutzfläche<br />
ab ca. 250 qm. Eine Belegung würde je nach Größe des Objekts<br />
mit ca. 20 bis 100 Asylbewerbern erfolgen.<br />
Detailinformationen und Unterlagen können <strong>bei</strong> nachstehen<strong>der</strong><br />
Adresse angefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> unter www.immobilien.bayern.de abgerufen<br />
werden. Schriftliche Angebote richten Sie bitte bis spätestens<br />
31.05.2012 an:<br />
Immobilien Freistaat Bayern - Regionalvertretung Unterfranken<br />
Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg<br />
Ansprechpartner: Herr Lenhard<br />
Tel. 0931/4107-387, Fax 0931/4107-384<br />
E-Mail: Udo.Lenhard@immobilien.bayern.de<br />
Auskünfte erteilt auch die Regierung von Unterfranken (Herr Rinke,<br />
Tel. 0931/380-1180, guenther.rinke@reg-ufr.bayern.de).<br />
„Entdecken, erfahren, erleben“<br />
„Tag <strong>der</strong> offenen Tür“ <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Regierung von Unterfranken<br />
Am Samstag, 22. September 2012, lädt die Regierung von Unterfranken<br />
in <strong>der</strong> Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr alle interessierten<br />
Bürgerinnen und Bürger ganz herzlich ein zum „Tag <strong>der</strong> offenen<br />
Tür“, am Peterplatz 9 in 97070 Würzburg.<br />
Ein vielfältiges Programm mit vielen Informationen und Attraktionen<br />
erwartet die Besucher vor dem und im Haupt- und Nebengebäude<br />
<strong>der</strong> Regierung von Unterfranken.<br />
Ein Schwerpunkt <strong>der</strong> Darstellungen liegt <strong>bei</strong> den Bündelungsaufgaben<br />
und aktuellen Themen <strong>der</strong> Regierung und den damit verbundenen<br />
fachlichen Kompetenzen <strong>der</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter. Ein unterhaltsames<br />
und abwechslungsreiches Kin<strong>der</strong>- und Rahmenprogramm,<br />
einschließlich Führungen durch das denkmalgeschützte<br />
Regierungsgebäude, runden den „Tag <strong>der</strong> offenen Tür“ ab. Für<br />
das leibliche Wohl ist in <strong>der</strong> Regierungskantine und vor dem<br />
Hauptgebäude gesorgt.<br />
Alle Besucherinnen und Besucher sind herzlich willkommen.<br />
Die Mitar<strong>bei</strong>terinnen und Mitar<strong>bei</strong>ter <strong>der</strong> Regierung<br />
freuen sich über Ihren Besuch.<br />
Da Parkplätze um den Peterplatz nur in begrenzter Anzahl zur<br />
Verfügung stehen, bitten wir die Bürgerinnen und Bürger, die öffentlichen<br />
Verkehrsmittel bzw. den nahe liegenden Residenzparkplatz<br />
zu benutzen.<br />
Aktuelle Informationen, ein vorläufiges Programm und das<br />
Veranstaltungsplakat stehen auch auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong><br />
Regierung von Unterfranken im Internet unter http://www.<br />
regierung.unterfranken.bayern.de > Aktionen > „Tag <strong>der</strong> offenen<br />
Tür am 22. September 2012“ zum Herunterladen bereit.<br />
Das Kommunalunternehmen ist am „Tag <strong>der</strong> offenen Tür“<br />
des Landratsamtes am Sonntag, 9. September 2012 da<strong>bei</strong><br />
Am Infostand des Kommunalunternehmens<br />
gewinnen<br />
Am Sonntag, 9. September 2012 findet von 11 bis 17 Uhr ein großer<br />
„Tag <strong>der</strong> offenen Tür“ im Landratsamt Würzburg in <strong>der</strong> Zeppelinstraße<br />
15 statt. An diesem Tag präsentiert auch das Kommunalunternehmen<br />
des Landkreises Würzburg seine Einrichtungen<br />
mit attraktiven Aktionen und kompetenten Beratungen. Die<br />
Präsentationsfläche des Kommunalunternehmens ist an <strong>der</strong> Zulassungsstelle<br />
(Parkplatz an <strong>der</strong> Wittelsbacher Straße) zu finden.<br />
Dort gibt es tolle Preise, unter an<strong>der</strong>em Bayern-Tickets, zu gewinnen<br />
und interessante Informationen zu folgenden Themen:<br />
Die Main-Klinik Ochsenfurt und die Senioreneinrichtungen des<br />
Landkreises Würzburg halten alle Informationen zu den Themen<br />
Gesundheit und Altenhilfe bereit. Darüber hinaus bieten die<br />
Senioreneinrichtungen des Landkreises Würzburg mit einem<br />
speziellen Alterssimulationsanzug allen Besuchern die Möglichkeit,<br />
quasi in die Haut eines älteren Menschen zu schlüpfen.<br />
Dieser Anzug soll Verständnis für Senioren wecken und eine Zeitreise<br />
in die Zukunft des Alters ermöglichen.<br />
Das team orange beantwortet alle Fragen zur Abfallentsorgung.<br />
Außerdem gibt es am Müll-Glücksrad tolle Preise zu gewinnen<br />
und ein Müllauto steht zum Anfassen bereit.<br />
Die Nahverkehrsunternehmen APG und NWM werden alle Fragen<br />
zum öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis<br />
Würzburg beantworten. Außerdem gibt es jeweils um 13 Uhr,<br />
14 Uhr, 15 Uhr und 16 Uhr ein Bus-Sicherheitstraining für Kin<strong>der</strong><br />
und Erwachsene. Hier werden unter an<strong>der</strong>em das richtige<br />
Verhalten an <strong>der</strong> Haltestelle und während <strong>der</strong> Fahrt, die Sicherheitseinrichtungen<br />
und <strong>der</strong> „tote Winkel“ im Bus erklärt.<br />
Und mit etwas Glück können die Besucher auch noch DB-<br />
Bayern-Tickets am Informationsstand des Kommunalunternehmens<br />
gewinnen.<br />
Interessierte erhalten weitere Infos über den „Tag <strong>der</strong> offenen<br />
Tür“ des Landratsamtes, <strong>der</strong> unter dem Motto „Das Fest im Landratsamt.<br />
Ein Denkmal in Bewegung“ steht, im Internet unter<br />
www.landkreis-wuerzburg.de o<strong>der</strong> unter www.kommunalunternehmen.de.<br />
„Tag <strong>der</strong> offenen Tür“<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />
am 9. September 2012 möchten wir richtig schön mit Ihnen feiern!<br />
Ich lade Sie ganz herzlich zum „Tag <strong>der</strong> offenen Tür“ ins<br />
Landratsamt Würzburg ein.<br />
40 Jahre Landkreis Würzburg, 150 Jahre Bayerische Landratsämter,<br />
Tag des offenen Denkmals – es gibt viele gute Gründe für<br />
„Das Fest im Landratsamt. Ein Denkmal in Bewegung“.<br />
Der Landkreis Würzburg mit seinen 52 Gemeinden und 117 Ortsteilen<br />
ist 40 Jahre jung. Das Landratsamt hat vor 35 Jahren das<br />
denkmalgeschützte Gebäude <strong>der</strong> ehemaligen Kreistaubstummenanstalt<br />
in <strong>der</strong> Zeppelinstraße 15 bezogen. Seitdem sind wir<br />
„in Bewegung“, um in 20 Fachbereichen von Bauamt bis Gesundheitsamt,<br />
von Jugendamt bis Zulassungsstelle unsere Aufgaben<br />
zeitgemäß und bürgernah zu erfüllen.<br />
Wir zeigen Ihnen das denkmalgeschützte Gebäude des Landratsamtes:<br />
Das neu ausgebaute Dachgeschoss bietet wun<strong>der</strong>schöne<br />
Ausblicke auf die <strong>Stadt</strong> und Einblicke in die Zimmermannskunst<br />
vergangener Zeiten.<br />
Verbringen Sie zum Ausklang <strong>der</strong> Sommerferien einen kurzweiligen<br />
Sonntag <strong>bei</strong> uns: Bauchredner und Entertainer Pierre Ruby<br />
führt Sie durchs Programm. Auf <strong>der</strong> Festbühne zeigen Musikkapellen,<br />
Chöre und Tanzgruppen aus dem Landkreis ihr Können.
4 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />
Dazu gibt es „Das kleine Ich bin Ich“ von den Kin<strong>der</strong>festspielen<br />
Giebelstadt, Improtheater „Die Kaktussen“, Lesungen aus „Asterix<br />
uff meefränggisch“ von und mit Charlotte Breyer, Präsentationen<br />
<strong>der</strong> Fachbereiche, des Kommunalunternehmens, den Verbändetag<br />
des Kreisjugendrings und Attraktionen rund um Feuerwehr,<br />
Polizei und Rettungswesen. Beim Landkreis-Quiz können<br />
Sie attraktive Preise gewinnen: Einen Rundflug über den Landkreis<br />
Würzburg für zwei Personen, zwei Eintrittskarten für die Generalprobe<br />
von „Fastnacht in Franken“, einen 200-Euro-Gutschein<br />
<strong>der</strong> Sing- und Musikschule und vieles mehr.<br />
Für Unterhaltung, Information, für Speis und Trank sowie Spiel<br />
und Spaß für die ganze Familie ist bestens gesorgt! Das gesamte<br />
Programm finden Sie unter www.landkreis-wuerzburg.de und<br />
in den Flyern des Landratsamtes zum Fest.<br />
Ich freue mich darauf, Sie am 9. September 2012 von 11 bis 17<br />
Uhr im Landratsamt Würzburg zu begrüßen!<br />
Ihr<br />
Eberhard Nuß, Landrat<br />
Ein wichtiger Hinweis:<br />
Parken ist auf dem Gelände des Landratsamtes am „Tag <strong>der</strong> offenen<br />
Tür“ für Besucher nicht möglich. Wir haben für Sie einen<br />
kostenlosen Shuttle-Service vom und zum tegut-Parkplatz in <strong>der</strong><br />
Zeppelinstraße 122 (Hubland) eingerichtet – <strong>der</strong> Bus verkehrt im<br />
15-Minuten-Takt. Sie erreichen uns auch mit den Buslinien 6, 10<br />
und 16 <strong>der</strong> WVV. Unser Fest findet <strong>bei</strong> jedem Wetter statt!<br />
Beratungsangebot <strong>der</strong> Aktivsenioren Bayern,<br />
Region Unterfranken<br />
Regelmäßige Sprechtage für mittelständische Unternehmen<br />
und Existenzgrün<strong>der</strong><br />
Der nächste Sprechtag findet am Mittwoch, dem 08.08.2012<br />
von jeweils 9.00 – 12.00 Uhr im Landratsamt Würzburg statt.<br />
Für die Vereinbarung von Terminen steht Ihnen <strong>der</strong> Bereich Landkreis-Marketing<br />
im Landratsamt Würzburg unter Telefon 0931/<br />
8003-852 zur Verfügung.<br />
Bekanntmachungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong><br />
Sprechstunden des 1. Bürgermeisters<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong><br />
Montag 16.00 bis 18.00 Uhr<br />
Freitag 10.00 bis 12.00 Uhr<br />
und nach telefonischer Vereinbarung<br />
Privat-Tel. 1691<br />
Während <strong>der</strong> Sprechstunden im Rathaus, Tel. 9710-21.<br />
<strong>Aub</strong>er Kirchweih 2012<br />
Interessenten für einen Standplatz bzw. Stand für den Kirchweihjahrmarkt<br />
am Sonntag, den 19. August 2012, werden gebeten<br />
sich bis Freitag, den 03. August 2012 <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />
<strong>Aub</strong>, Zimmer 3, zu melden.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong><br />
Robert Melber, 1. Bürgermeister<br />
Städtische Bücherei <strong>Aub</strong><br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
wir haben von <strong>der</strong> VR Bank Würzburg eine großzügige Geldspende<br />
zur Anschaffung neuer Kin<strong>der</strong>bücher erhalten. Hierfür ein<br />
herzliches Dankeschön.<br />
Hier eine Auswahl an Büchern, die wir für das Geld eingekauft haben:<br />
- Licht an! -Tief im Meer<br />
- Licht an! - Geheime Kammern und Verliese<br />
- Was ist was - mini - Das ist los auf <strong>der</strong> Baustelle!<br />
- Was ist was - mini - Was ist los in <strong>der</strong> Autowerkstatt?<br />
- Was ist was-mini - Komm wir gehen an den Strand!<br />
- Regenbogenfisch - komm hilf mir!<br />
u. v. m.<br />
Achtung!<br />
Die Bücherei hat vom 06.08.2012-24.08.2012 geschlossen.<br />
Ab dem 28.08.2012 ab 15.00 Uhr sind wir wie<strong>der</strong> für Sie da.<br />
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern eine schöne Sommer-<br />
bzw Urlaubszeit.<br />
Neeser Denise, Büchereileitung<br />
und das Team <strong>der</strong> Ehrenamtlichen<br />
Öffnungszeiten:<br />
Dienstag und Freitag von 15.00 - 17.30 Uhr<br />
E-Mail: buecherei@stadt-aub.de<br />
Tel. 09335/971027<br />
Unterstellflächen gesucht<br />
Zur Unterbringung von Maschinen und Geräten sucht die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Aub</strong> Unterstellflächen zum Pachten.<br />
Entsprechende Unterstellmöglichkeiten können <strong>bei</strong>m 1. Bgm.<br />
Robert Melber gemeldet werden.<br />
gez. Robert Melber, 1. Bürgermeister<br />
Bekanntmachungen<br />
des Marktes Gelchsheim<br />
Bürgermeistersprechstunde<br />
des Marktes Gelchsheim<br />
Rathaus Gelchsheim<br />
Montag 11.00 bis 12.00 Uhr<br />
Mittwoch 17.30 bis 18.15 Uhr<br />
OT Osthausen<br />
Mittwoch 18.30 bis 18.55 Uhr<br />
OT Oellingen<br />
Mittwoch 19.00 bis 19.30 Uhr<br />
Marktgemein<strong>der</strong>atssitzung<br />
Den nächsten Sitzungstermin des Marktgemein<strong>der</strong>ates entnehmen<br />
Sie bitte den Bekanntmachungskästen und <strong>der</strong> örtlichen Tagespresse.<br />
Zuhörer sind wie immer herzlich willkommen.<br />
Anträge, auch Bauanträge, die in <strong>der</strong> Sitzung behandelt werden<br />
sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwaltung eingegangen sein.<br />
gez. Hermann Geßner, 1. Bürgermeister<br />
Abfallbeseitigung auf<br />
gemeindlichen Grünflächen<br />
Lei<strong>der</strong> mussten wir feststellen, dass auf Gemeindeflächen (Grünflächen)<br />
Abfall entsorgt wurde.<br />
Bitte benutzen Sie hierfür den Wertstoffhof am Gaubahnradweg,<br />
<strong>der</strong> wie Sie wissen, dafür bestens geeignet und zuständig ist.<br />
Des Weiteren wird die Gemeinde nicht dulden, Abfall auf diese<br />
Art und Weise zu entsorgen.<br />
Vielen Dank für Ihr Verständnis.<br />
gez. Hermann Geßner, 1. Bürgermeister<br />
Schwimmbad Gelchsheim<br />
Steine im Schwimmbad<br />
Lei<strong>der</strong> wurde in letzter Zeit öfters festgestellt, dass in das<br />
Schwimmbecken im Schwimmbad Gelchsheim über Nacht Steine<br />
geworfen werden.<br />
Trotz Mitteilung im Mitteilungsblatt hat sich dieser Zustand nicht<br />
gebessert.<br />
Wir bitten das zu unterlassen, weil diese Aktionen nicht tragbar<br />
sind.<br />
gez. Hermann Geßner
<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 5 – 8/2012<br />
Abfallbeseitigung im Gemeindewald<br />
Lei<strong>der</strong> mussten wir feststellen, dass im Gemeindewald Materialien<br />
entsorgt werden, die eigentlich nichts im Wald zu suchen haben,<br />
son<strong>der</strong>n sehr gut im Wertstoffhof aufgehoben wären.<br />
Bitte benutzen Sie hierfür den Wertstoffhof am Gaubahnradweg,<br />
<strong>der</strong> dafür bestens geeignet und zuständig ist.<br />
Außerdem schützen Sie mit Ihrer Hilfe auch unsere Natur und vor<br />
allem unseren Wald.<br />
Vielen Dank für Ihr Verständnis.<br />
gez. Hermann Geßner, 1. Bürgermeister<br />
Aufenthaltsraum Bahnhof Gelchsheim<br />
Im Bahnhof Gelchsheim ist ein Aufenthaltsraum mit Toilette für<br />
die Radfahrer und Wan<strong>der</strong>er des Gaubahnradweges vorgesehen.<br />
Lei<strong>der</strong> wurde jetzt öfters festgestellt, dass diese Räumlichkeiten<br />
stark verschmutzt hinterlassen werden.<br />
Da man ja immer froh ist, wenn man saubere Räume antrifft, bitten<br />
wir Sie, die so Räume zu verlassen, wie sie angetroffen werden.<br />
Außerdem wurde festgestellt, dass im Aufenthaltsraum geraucht<br />
wird. Da in öffentlichen Räumen Rauchverbot besteht und<br />
dies auch auf den Aufenthaltsraum in unserem Bahnhof zutrifft,<br />
bitten wird dies zu berücksichtigen.<br />
Mit <strong>der</strong> Hoffnung auf Besserung<br />
gez. Hermann Geßner.<br />
Beschädigung am Spielplatz in Gelchsheim<br />
Die Gemeinde musste feststellen, dass auf unserem Spielplatz<br />
Spielgeräte beschädigt wurden.<br />
Da unsere Spielplätze für unsere Kin<strong>der</strong> angelegt werden und sie<br />
sich darüber freuen, wenn sie die Spielgeräte benutzen können,<br />
bitten wir dies zu respektieren und keine Zerstörung auf unseren<br />
Spielplätzen vorzunehmen.<br />
gez. Hermann Geßner, 1. Bürgermeister<br />
Wäldchen am neuen Sportplatz<br />
Das Wäldchen hinter dem Regenüberlaufbecken am neuen<br />
Sportplatz ist nicht als Camp- und Feierplatz vorgesehen.<br />
Trotzdem mussten wir vor Ort feststellen, dass dieser Ort von<br />
mehreren Jugendlichen so genutzt wird.<br />
Außerdem bemerkte unser Gemeindemitar<strong>bei</strong>ter Johannes Deppisch,<br />
Rauch <strong>der</strong> von brennenden Lumpen und Lappen aufstieg.<br />
Außerdem stellten wir fest, dass Holz und Steine und an<strong>der</strong>e Materialien<br />
in die Rippach geworfen werden.<br />
Die dies alles bewerkstelligt haben, möchten dies zukünftig unterlassen<br />
und den Platz und die Rippach wie<strong>der</strong> so herrichten,<br />
wie sie dies vorgefunden haben.<br />
Der Markt Gelchsheim kann dies nicht dulden.<br />
gez. Hermann Geßner, 1. Bürgermeister<br />
Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen mit Ortsteilen<br />
Sächsenheim und Bolzhausen<br />
Haushaltssatzung <strong>der</strong><br />
Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />
(Landkreis Würzburg)<br />
Haushaltsjahr 2012<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Art. 63 ff. <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat<br />
Bayern erlässt die Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen folgende Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt;<br />
er schließt im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.075.070,– E<br />
und im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 180.010,– E<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>maßnahmen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />
nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern<br />
werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 350 v. H.<br />
b) für die Grundstücke (B) 350 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 300 v. H.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag <strong>der</strong> Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />
179.100,– E<br />
festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft.<br />
Son<strong>der</strong>hofen, den 05.07.2012<br />
Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />
L. Mühleck, 1. Bürgermeister<br />
Genehmigungsvermerk:<br />
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Son<strong>der</strong>hofen wurde mit Schreiben des Landratsamtes Würzburg<br />
v. 02.07.2012 Az.: FB 11 Wö-941/2012-042 rechtsaufsichtlich genehmigt.<br />
Son<strong>der</strong>hofen, den 05.07.2012<br />
Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />
L. Mühleck, 1. Bürgermeister<br />
Öffentliche Auslegung:<br />
Die Haushaltssatzung 2012 mit Haushaltsplan liegt samt ihren<br />
Anlagen in <strong>der</strong> Zeit vom 01. August 2012 bis 08. August 2012<br />
während <strong>der</strong> allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme <strong>bei</strong><br />
<strong>der</strong> VGem <strong>Aub</strong>, Zimmer 2, 1. OG, aus.<br />
Son<strong>der</strong>hofen, den 05.07.2012<br />
Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />
L. Mühleck, 1. Bürgermeister<br />
Bauleitplanung Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen;<br />
Aufstellungsbeschluss Wohnbaugebiet<br />
„Am Eselsberg“, Gemarkung Son<strong>der</strong>hofen<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at von Son<strong>der</strong>hofen hat am 25.06.2012 beschlossen,<br />
den Bebauungsplan „Am Eselsberg“ aufzustellen.<br />
Ziel <strong>der</strong> Planung ist die Ausweisung von Wohnbauflächen auf<br />
dem Grundstück Fl.-Nr. 328 <strong>der</strong> Gemarkung Son<strong>der</strong>hofen.<br />
Alle Bürgerinnen und Bürger erhalten Gelegenheit, während <strong>der</strong><br />
Geschäftszeiten Auskünfte zum Stand <strong>der</strong> Planungen einzuholen<br />
in <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> 97239 <strong>Aub</strong>, Marktplatz 1, Zimmer<br />
14.<br />
<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Aub</strong><br />
Bericht aus <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>atsitzung<br />
vom 25. Juni 2012<br />
1. Neuerlass einer Wasserabgabe-Satzung für die Gemeinde<br />
Son<strong>der</strong>hofen (WAS)<br />
Dem Gemein<strong>der</strong>at lag die Mustersatzung mit Einladung <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
vor. Herr Hammer vom Satzungsbüro Müller ging auf<br />
Detailfragen <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>äte ein und klärte diese in den Einzelbereichen<br />
ab.<br />
Nach Aussprache kam das Gremium zur Beschlussfassung.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte dem Neuerlass einer Wasserabgabe-<br />
Satzung für die Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen wie vorgelegt einstimmig<br />
zu.<br />
Siehe Seite 8ff. in VG-Blattausgabe Monat August 2012
6 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />
2. Neuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung (BGS zur<br />
WAS )<br />
Die entsprechende Satzung wurde den Gemein<strong>der</strong>äten mit Einladung<br />
<strong>der</strong> Tagesordnung überreicht. Gleichfalls wurde den Gemein<strong>der</strong>äten<br />
ein Berechnungsmodell für die Beitragsfestsetzung<br />
<strong>der</strong> Herstellungs<strong>bei</strong>träge <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung mit<br />
<strong>der</strong> Sitzungseinladung zugestellt.<br />
Der Vorsitzende informierte über 4 verschiedene mögliche Berechnungsmodelle.<br />
Kämmerer Höfling prüfte diese und setzte sich auch zur Absprache<br />
mit dem Landratsamt in Verbindung. Dieses bestätigte, dass<br />
das Berechnungsmodell 4 angemessen sei.<br />
GL Meyer fügt hinzu, dass die neuen Beitragssätze aufgrund <strong>der</strong><br />
in <strong>der</strong> Vergangenheit übernommenen Satzungskonstellation<br />
einen Grundstücksflächen<strong>bei</strong>trag von 0,25 € pro qm ergeben<br />
und für die Geschossfläche einen Beitrag von 3,03 € pro qm.<br />
Nach Aussprache kam es zur ersten Beschlussfassung. Das<br />
Gremium stimmte dem Berechnungsmodell 4 <strong>der</strong> Beitrags- und<br />
Gebührensatzung wie vorgetragen einstimmig zu.<br />
Kämmerer Höfling erläuterte hierauf noch den § 9a und § 10, da<br />
noch ein Defizit von 27.000 € ausgeglichen werden müsse.<br />
Der Vorsitzende merkte an, dass aufgrund geringerer Ausgaben<br />
<strong>der</strong> Wasserversorgungsanlagen ab 2013 die Gebühr vermutlich<br />
wie<strong>der</strong> gesenkt werden könnte, worin auch die Defizite berücksichtig<br />
seien.<br />
Im Übrigen bleibt es <strong>bei</strong> <strong>der</strong> bereits beschlossenen Gebühr von<br />
2,15 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.<br />
Nach Ende <strong>der</strong> Aussprache kam das Gremium zur Beschlussfassung.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung<br />
wie vorgetragen einstimmig zu.<br />
3. Stellungnahme zum Bebauungsplanes WA Hirtenpfad 1<br />
Gaukönigshofen<br />
GL Meyer verteilt Tischvorlagen des Bebauungsplanes WA Hirtenpfad<br />
1 an die Gremiumsmitglie<strong>der</strong> und erläuterte vorstehend<br />
genannten Sachverhalt.<br />
GL Meyer sagt, dass Belange <strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen nicht<br />
berührt werden und es sich lediglich um eine formelle Sache handelt.<br />
Nach Aussprache kam das Gremium zur Beschlussfassung.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte dem Bebauungsplan WA Hirtenpfad 1,<br />
Gaukönigshofen, wie vorgetragen einstimmig zu.<br />
4. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Am Eselsberg“<br />
Der Vorsitzende informierte, dass die drei verschiedenen Planungsvarianten<br />
(2x Ingenieurbüro Horn, 1x Ingenieurbüro plan<br />
2o) mit <strong>der</strong> Sitzungseinladung jedem Gremiumsmitglied zugestellt<br />
wurden.<br />
In <strong>der</strong> heutigen Sitzung sollte nun beschlossen werden, welche<br />
Variante in Frage käme.<br />
2. Bgm. Neckermann wollte wissen, welche Planungsschritte notwendig<br />
sind.<br />
GL Meyer antwortet, dass in <strong>der</strong> heutigen Sitzung beschlossen<br />
werden sollte, mit welcher Fläche und mit welchem Abschnitt die<br />
Gemeinde in die Planung gehen möchte.<br />
Danach wird <strong>der</strong> Aufstellungsbeschluss gefasst und anschlie -<br />
ßend kommt <strong>der</strong> beauftragte Planer in die Sitzung und erläutert<br />
die Baumöglichkeiten im Detail.<br />
Hier<strong>bei</strong> ginge es heute nur um den Startschuss.<br />
Der Vorsitzende erklärte, dass <strong>bei</strong> dem Konzept des Ing. Herrn<br />
Bauer gleich die Lösung mit den Ausgleichsflächen eingear<strong>bei</strong>tet<br />
sei.<br />
GL Meyer fügte hinzu, dass das Regenauffangbecken auch<br />
schrittweise nach Osten hin erweitert werden kann.<br />
2. Bgm. Neckermann sagt, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Variante des Ingenieurbüros<br />
plan 2o viel Grünanlagenpflege anfallen wird.<br />
Der Vorsitzende erklärt, dass dies von den Trägern öffentlicher<br />
Belange so gewünscht sei. Bei <strong>der</strong> Variante des Ingenieurbüros<br />
plan 2o liegen die künftigen Bauplätze entfernter zur Straße. Im<br />
Gremium entstand eine Diskussion zu den verschiedenen Varianten.<br />
Der Vorsitzende sagt, dass heute entschieden werden soll, welches<br />
Konzept genommen wird und welcher Planer beauftragt<br />
werden soll. Die Planungsdetails könnten dann noch in einer an<strong>der</strong>en<br />
Sitzung ausgiebig besprochen werden.<br />
Im Gremium entstand erneut eine Diskussion zu den verschiedenen<br />
Varianten.<br />
Der Vorsitzende schlug deshalb vor, ein neu erstelltes Siedlungsgebiet<br />
in Rödelsee zu besichtigen, welches dem Konzept<br />
des Ing.-Büro Herrn Horn ähnelt. Im Gremium bestand hiermit<br />
Einverständnis.<br />
GL Meyer erklärte, damit nicht unnötig Zeit verloren gehe, in <strong>der</strong><br />
heutigen Sitzung den Aufstellungsbeschluss beschließen zu lassen<br />
und in <strong>der</strong> nächsten Sitzung zu beschließen, welches Konzept<br />
verwendet und welcher Planer beauftragt werden soll.<br />
Das Gremium stimmte hierauf dem Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan<br />
„Am Eselsberg“ einstimmig zu.<br />
5. Straßenausbau im Kernort Son<strong>der</strong>hofen<br />
a) Auftragsvergabe Ausbau des Verbindungsweges Kin<strong>der</strong>garten<br />
– Ostring<br />
b) Auftragsvergabe Ausbau des Seitenweges Gelchsheimer<br />
Straße Richtung Sportplatz<br />
Der Vorsitzende verteilte an die Gremiumsmitglie<strong>der</strong> eine Kos -<br />
tenübersicht über den Wegeausbau Gelchsheimer Straße und<br />
die Gesamtkosten für Wegeausbau Ostring und Gelchsheimer<br />
Straße und erläuterte die Übersicht.<br />
Die Angebote wurden von <strong>der</strong> Fa. Konrad Bau abgegeben.<br />
Diese gab zu jedem Wegeausbau zwei Angebote ab.<br />
Der Wegeausbau <strong>der</strong> Gelchsheimer Straße würde als Normal -<br />
angebot 11.466,84 € und als Alternativangebot 11.911,90 € betragen.<br />
Der Wegeausbau Ostring und Gelchsheimer Straße würde als<br />
Normalangebot 13.458,31 € und als Alternativangebot<br />
14.147,32 € betragen.<br />
Der Vorsitzende spricht sich für die Alternativangebote aus, da<br />
<strong>bei</strong> dieser Ausführung auf eine Tragdecke eine zweite Feinschichtdecke<br />
aufgetragen wird.<br />
Im Gremium war man sich einig, noch ein weiteres Angebot einzuholen.<br />
GL Meyer informierte, dass die Fa. Luley, Schweinfurt, für die<br />
Flurbereinigungen gear<strong>bei</strong>tet hat und bisher gute Leistungen erbrachte.<br />
Der Vorsitzende sagte zu, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Fa. Hanika, Ochsenfurt, ein<br />
weiteres Angebot einzuholen.<br />
Nach Aussprache kam das Gremium zur Beschlussfassung.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte vorbehaltlich zu, <strong>bei</strong> annähernd gleichen<br />
Preisangeboten die Fa. Konrad Bau mit dem Straßenausbau<br />
zu beauftragen.<br />
Abstimmungsergebnis einstimmig.<br />
6. Beschlussvorschläge für die Gemeinden <strong>der</strong> interkommunalen<br />
Allianz im südlichen Landkreis Würzburg<br />
a) ILEK-Beschlussfassung zur Bildung einer Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft<br />
nach KommZG<br />
b) ILEK-Beschlussfassung über den Aktionsplan <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Son<strong>der</strong>hofen<br />
c) ILE-Management zur Umsetzung <strong>der</strong> Interkommunalen Allianz<br />
Der Vorsitzende berichtet, dass vom 12. - 13.06. eine Tagung<br />
zum ILEK im Kloster Langheim stattfand und informiert über das<br />
2-tägige Seminar.<br />
Bei <strong>der</strong> Zusammenar<strong>bei</strong>t filterte sich heraus, dass hier<strong>bei</strong> sinnvolle<br />
Projekte geschaffen werden könnten.<br />
In folgenden Themen wurden die Schwerpunkte:<br />
– Wohnen - Orts- und Landschaftsbild - Flächenausweisung<br />
– Ar<strong>bei</strong>ten - Verkehr - ÖPNV - Energie<br />
– Freizeit - Tourismus - Land- und Forstwirtschaft<br />
Der Vorsitzende erläuterte die ausgear<strong>bei</strong>teten Ergebnisse.<br />
Als gemeldete Projekte <strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen wurden zur<br />
Umsetzung aufgenommen<br />
(Bolzhausen: Kirchplatzgestaltung, Sächsenheim: Dorfplatz um<br />
das Gemeindehaus, Son<strong>der</strong>hofen: Jugendraum am Bauhof).Die<br />
Voraussetzung um eine etwa 60%ige För<strong>der</strong>ung zu erhalten ist,<br />
dass in jede einzelne Maßnahme 50.000,00 € investiert wird. Mit<br />
<strong>der</strong> vorgegebenen Höhe <strong>der</strong> Investitionssumme für Maßnahmen<br />
in <strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen können voraussichtlich nicht alle<br />
Projekte durchgeführt werden.<br />
Der Vorsitzende führte aus, dass auch ein neues Straßensanierungskonzept<br />
vorgestellt wurde, in welchem die Sanierung <strong>der</strong><br />
Hauptverbindungsfeldwege von Ort zu Ort o<strong>der</strong> Hauptringstraßen<br />
in <strong>der</strong> Flur geför<strong>der</strong>t werden könnten. Hier<strong>bei</strong> könnte <strong>der</strong><br />
öffentliche För<strong>der</strong>satz <strong>bei</strong> rund ca. 60 % liegen. Der Vorsitzende<br />
erläutert das Konzept im Detail.
<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 7 – 8/2012<br />
Um dieses Konzept <strong>bei</strong> ILEK umzusetzen, bedürfe es, einen Koordinator<br />
zu finden, welcher für die Mitgliedsgemeinden zuständig<br />
sei, diese Aufgabe habe er mit übernommen.<br />
Im Gremium standen hierzu Fragen an.<br />
Der Vorsitzende erklärt, dass hierzu auch noch Veranstaltungen<br />
stattfinden werden, in welcher die Landwirte über das Konzept informiert<br />
werden.<br />
Vorab seien jedoch die tatsächlichen Zahlen einer För<strong>der</strong>ung<br />
nötig sowie die Ausführungsbestimmungen <strong>der</strong> Maßnahmen.<br />
Mit Beschluss wurde festgelegt, dass ein ILE-Manager einzustellen<br />
ist.<br />
Der Sitz des ILEK-Managers wird in Giebelstadt sein.<br />
Als Sprecher des ILEK wurde Bgm. Krämer gewählt. Eine Wahl<br />
zum Stellvertreter erfolgte noch nicht, da keine Einigung bestand.<br />
Die 14 Allianzkommunen beabsichtigen zudem, sich zu einer<br />
kommunalen Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft nach KommZG zusammenzuschließen<br />
und geben sich für diese Kooperationsform einen vertraglichen<br />
Rahmen, welcher im Detail noch erstellt und den Gemein<strong>der</strong>äten<br />
dann vorgestellt wird.<br />
Anschließend informiert <strong>der</strong> Vorsitzende über die Kostenaufteilung.<br />
Er merkte an, dass ILEK eine Chance für die Zukunft sei, auch<br />
<strong>bei</strong> einigen Bedenken sei <strong>der</strong> Blick nach vorne zu richten.<br />
Nach einer ausführlichen Diskussion kam das Gremium zur Abstimmung.<br />
Beschluss<br />
a)Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte <strong>der</strong> Bildung einer Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft<br />
nach KommZG mehrheitlich zu.<br />
Beschluss<br />
b) Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte dem Aktionsplan <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Son<strong>der</strong>hofen im Rahmen <strong>der</strong> Interkommunalen Allianz mehrheitlich<br />
zu.<br />
Beschluss<br />
c) Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte dem ILE-Management zur Umsetzung<br />
<strong>der</strong> Interkommunalen Allianz mehrheitlich zu.<br />
7. Ländliche Entwicklung und Energiewende; För<strong>der</strong>ung<br />
von Energiekonzepten<br />
Der Vorsitzende verliest das Schreiben vom Amt für Ländliche<br />
Entwicklung Unterfranken, in welchem die För<strong>der</strong>ung von Energiekonzepten<br />
mit einer För<strong>der</strong>ung von 75 % <strong>der</strong> Kosten, maximal<br />
jedoch 30.000,00 € je Konzept, gestellt werden kann.<br />
Kämmerer Höfling berichtet, dass er bezüglich <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong><br />
Energiekonzepte <strong>bei</strong>m ALE nachfragte und sich herausstellte,<br />
dass lediglich die Beratungskosten geför<strong>der</strong>t werden.<br />
Nach Aussprache ist man sich im Gremium einig, dass eine Weiterverfolgung<br />
<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von Energiekonzepten für die Gemeinde<br />
Son<strong>der</strong>hofen nicht infrage kommt.<br />
8. Beschlussfassung über Ausgaben <strong>der</strong> Raumgestaltung<br />
Feuerwehrhaus Bolzhausen<br />
Der Vorsitzende berichtet, dass die Kosten <strong>der</strong> Raumgestaltung<br />
überschritten wurden. Eine Kostenmehrung sei deshalb zu beschließen.<br />
Die Abrechnung des 1. Kommandanten <strong>der</strong> FFW von Herrn Günter<br />
Landsmann vorgelegten Planansatzes lag <strong>bei</strong> 1.700,00 €.<br />
Nach Abschluss <strong>der</strong> Maßnahmen sei nun ein Endbetrag mit<br />
2.203,94 € enstanden, dieser Mehrbetrag sei über Rechnungen<br />
<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde eingegangen.<br />
Der Vorsitzende führte weiter aus, dass Probleme <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Raumnutzung<br />
aufgetreten seien.<br />
Herr Landsmann teilte dem Vorsitzenden mit, dass das Gebäude<br />
nach Feuerwehrübungen noch gemeinschaftlich genutzt werde.<br />
Nun sei es aber so, dass die Nutzung des Feuerwehrhauses fast<br />
schon einem Gaststättenbetrieb gleiche und es Anliegerbeschwerden<br />
gebe. Das Feuerwehrhaus werde hier<strong>bei</strong> teilweise bis<br />
früh um 2.00 Uhr genutzt.<br />
Der Vorsitzende teilte Herrn Landsmann mit, dass er von einer<br />
an<strong>der</strong>en Nutzungszeit ausgegangen sei und dies deshalb unverzüglich<br />
zu än<strong>der</strong>n sei.<br />
Zudem stehe er auch im Wort gegenüber den Anwohnern.<br />
2. Bgm. Neckermann sieht die Unterhaltung von zwei „Gemeindehäusern“<br />
in Bolzhausen als unnötig an und sagte, dass das<br />
ehemalige Schulhaus Bolzhausen für eine <strong>der</strong>artige Zusammenkunft<br />
besser geeignet sei.<br />
Der Vorsitzende erklärt, dass die bisherigen Kosten übernommen<br />
werden sollten, er aber einen Beschluss darüber fassen lassen<br />
möchte, dass <strong>der</strong> Raum nur im Anschluss von Übungen genutzt<br />
werden darf. Gemein<strong>der</strong>at Jörg äußerte, dass eine Nutzung des<br />
Raumes lediglich nach Übungen, nach <strong>der</strong> Renovierung, zu<br />
schade sei. Gemein<strong>der</strong>at Zangl sagt, dass man Herrn Landsmann<br />
mitteilen solle, dass „Ruhezeiten“ einzuhalten sind und auf<br />
das Schulhaus als „Zentrum“ zu verweisen ist. 3. Bgm. Karl sagte<br />
hierzu, dass die Anlieger möglicherweise „überempfindlich“<br />
reagieren. Der Vorsitzende erklärte erneut, dass es sich jetzt um<br />
einen Kneipenbetrieb handle und dies nicht so abgemacht war.<br />
Die jetzige Nutzung als solche wird von den Anliegern als laut und<br />
störend empfunden. Gemein<strong>der</strong>at Geßner sagte hierzu, dass <strong>der</strong><br />
Raum für Schulungszwecke und vereinsmäßige Angelegenheiten<br />
genutzt werden könnte. Um gemeinsam etwas zu trinken,<br />
sollte das Schulhaus genutzt werden.<br />
3. Bgm. Karl schlägt vor, eine Raumnutzung ab 22 Uhr zu untersagen.<br />
Nach Aussprache kommt das Gremium zur Beschlussfassung.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at stimmte zu, die Kosten in Höhe von 2.203,94 €<br />
zu übernehmen.<br />
Zudem wird eine Nutzung des Raumes nach 22 Uhr untersagt.<br />
Abstimmungsergebnis einstimmig.<br />
9. Bekanntgaben und Berichte<br />
Stellungnahme LRA, Holger Metzger, Fl.-Nr. 75, Bolzhausen<br />
Der Vorsitzende gibt die Stellungnahme des LRA vom<br />
21.05.2012 bekannt.<br />
Aus dieser geht hervor, dass das Bauvorhaben einer Baugenehmigungspflicht<br />
nach Art. 55 BayBO unterliegt und auch nicht die<br />
Voraussetzungen nach Art. 57 und 58 BayBO erfüllt sind.<br />
Ebenfalls wurde eine baurechtliche Genehmigung bisher we<strong>der</strong><br />
beantragt noch erteilt.<br />
Das LRA setzt Herrn Metzger zudem eine Frist bis zum<br />
18.06.2012, den ursprünglichen Zustand wie<strong>der</strong> herzustellen.<br />
Falls dies nicht erfolgt, ist von Seiten des LRA beabsichtigt, die<br />
Beseitigung <strong>der</strong> Lagerung und Einstellung <strong>der</strong> Baumaßnahmen<br />
mittels zwangsgeldbewährter Anordnung durchzusetzen.<br />
Gemein<strong>der</strong>at Geßner teilte mit, dass erneut Schotter abgeladen<br />
wurde.<br />
Das Gremium nimmt den Sachstand zur Kenntnis.<br />
Bescheid LRA, Klemens Busch, Fl.-Nr. 303, Erweiterung <strong>der</strong><br />
bestehenden landwirtschaftlichen Unterstellhalle<br />
Der Vorsitzende verliest den Bescheid des LRA vom 12.06.2012.<br />
Aus diesem geht hervor, dass das vorstehend genannte Bauvorhaben<br />
genehmigt wird.<br />
Der Vorsitzende sagte hierzu, dass die Schutzbedürftigkeit eines<br />
Wohngebietes hier<strong>bei</strong> ausgeklammert worden sei, dies könne<br />
nicht richtig sein. Die Genehmigung zur Erweiterung einer landwirtschaftlichen<br />
Halle mit dem Status einer Privilegierung in unmittelbarer<br />
Nähe zu Wohngebieten gehe deshalb entschieden zu<br />
weit.<br />
GL Meyer informiert, dass die Gemeinde gegen den Bescheid<br />
Klage einreichen kann.<br />
Gemein<strong>der</strong>at Fach sagt, dass das Bauvorhaben den Anwohnern<br />
nicht zugemutet werden könne.<br />
Nachdem <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abstimmung im Gremium eine Pattsituation<br />
eintrat, war die Einreichung einer Klage nicht möglich. Trotzdem<br />
kam man überein, über dem Bayerischen Gemeindetag prüfen zu<br />
lassen, wie weit landwirtschaftliche Privilegierungen gehen dürfen.<br />
Fremdwassereintritt<br />
Der Vorsitzende berichtete, dass er ein Gespräch mit dem Ingenieurbüro<br />
plan 2o bzgl. des Fremdwassereintritts im Bereich <strong>der</strong><br />
Sportplatzstraße führte.<br />
In verschiedenen Bereichen müssten deshalb Tiefbaumaßnahmen<br />
erfolgen.<br />
plan 2o wird die betroffenen Anlieger deshalb anschreiben und<br />
darauf hinweisen, wie eine zukünftige Ableitung erfolgen soll. Mit<br />
den Anliegern sollen dann externe Lösungen gefunden werden.
8 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />
Än<strong>der</strong>ung des FNP Ortsgebietes Son<strong>der</strong>hofen vom 09.06.2011<br />
i. d. F. vom 26.01.2012<br />
GL Meyer verliest die Stellungnahme des Immissionsschutzes<br />
vom 30.05.2012 und die Stellungnahme des Naturschutzes vom<br />
11.06.2012.<br />
Zusammenfassend wird mitgeteilt, dass gegen die 9. Än<strong>der</strong>ung<br />
des FNP <strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen keine Bedenken verbleiben,<br />
wenn die abschließend artenschutzrechtliche Prüfung in <strong>der</strong><br />
beschriebenen Form auf die nächste Planungsebene verlagert<br />
und das bestehende – wenn auch geringe – Risiko eines naturschutzrechtlichen<br />
Verbotes akzeptiert wird.<br />
Ludwig Mühleck; Erster Bürgermeister<br />
Frei umherlaufende Hunde gefährden<br />
Bürger, ihre Hinterlassenschaften<br />
verursachen Ärgernis<br />
Seit einiger Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass Hundehalter ihre<br />
Tiere frei umherlaufen lassen, wo<strong>bei</strong> sich beson<strong>der</strong>s Kin<strong>der</strong><br />
bedroht fühlen o<strong>der</strong> gar verletzt wurden. Hinzu kommen noch die<br />
Hinterlassenschaften von Hunden. Diese Feststellungen sind für<br />
viele Bürger ein Ärgernis. Auch kommt es immer wie<strong>der</strong> vor, dass<br />
sich Familien einen Hund zulegen.<br />
Diese Hunde sind in <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Aub</strong> <strong>bei</strong> Frau<br />
Ödamer anzumelden.<br />
Hundebesitzer sind zudem verpflichtet, ihre Tiere mit einer Hundemarke<br />
zu versehen.<br />
Wir bitten die verantwortlichen Hundebesitzer um Kenntnisnahme<br />
unserer Hinweise und auf Abhilfe <strong>der</strong> Beschwerden.<br />
Ludwig Mühleck, 1. Bürgermeister<br />
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />
<strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />
(Wasserabgabesatzung - WAS)<br />
vom 26.06.2012<br />
Auf Grund <strong>der</strong> Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und<br />
Abs. 3 <strong>der</strong> Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />
folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur<br />
Wasserver sorgung für das Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen.<br />
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt<br />
die Gemeinde.<br />
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen<br />
Straßengrund liegenden Teile <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse.<br />
§ 2<br />
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer<br />
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende<br />
und einem gemeinsamen Zweck dienende<br />
Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige<br />
wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um<br />
mehrere Grundstücke o<strong>der</strong> Teile von Grundstücken im Sinne<br />
des Grundbuchrechts handelt.<br />
Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu<br />
berücksichtigen.<br />
(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer<br />
gelten auch für Erbbauberechtigte o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung<br />
eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren<br />
dinglich Berechtigten ist je<strong>der</strong> berechtigt und verpflichtet; sie<br />
haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende<br />
Bedeutung:<br />
Versorgungsleitungen<br />
sind die Wasserleitungen im Wasser versorgungsgebiet, von denen<br />
die Grundstücksanschlüsse abzweigen.<br />
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)<br />
sind die Wasserleitungen von <strong>der</strong> Abzweigstelle <strong>der</strong> Versor-<br />
gungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit <strong>der</strong> Anschlussvorrichtung<br />
und enden mit <strong>der</strong> Hauptabsperrvorrichtung.<br />
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (= verzweigte Hausanschlüsse)<br />
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke<br />
(z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit <strong>der</strong><br />
Versorgungsleitung verbinden.<br />
Anschlussvorrichtung<br />
ist die Vorrichtung zur Wasserent nahme aus <strong>der</strong> Versorgungsleitung,<br />
umfassend Anbohrschelle mit integrierter o<strong>der</strong> zusätzlicher<br />
Absperrar matur o<strong>der</strong> Abzweig mit Absperrar matur samt den dazugehörigen<br />
techni schen Einrichtungen.<br />
Hauptabsperrvorrichtung<br />
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit <strong>der</strong> die gesamte<br />
nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler<br />
abgesperrt werden kann.<br />
Übergabestelle<br />
ist das Ende des Grundstücksanschlus ses hinter <strong>der</strong> Hauptabsperrvorrichtung<br />
im Grundstück/Gebäude.<br />
Wasserzähler<br />
sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens.<br />
Ab sperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel<br />
sind nicht Bestandteile <strong>der</strong> Wasserzähler.<br />
Anlagen des Grundstückseigentümers<br />
(= Verbrauchsleitungen)<br />
sind die Gesamtheit <strong>der</strong> Anlagenteile in Grundstücken o<strong>der</strong> in<br />
Gebäuden hinter <strong>der</strong> Übergabestelle; als solche gelten auch<br />
Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz o<strong>der</strong> teilweise im<br />
gleichen Gebäude befinden.<br />
§ 4<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Je<strong>der</strong> Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes,<br />
bebaubares, gewerblich genutztes o<strong>der</strong> gewerblich<br />
nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die<br />
Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser<br />
beliefert wird.<br />
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf<br />
solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen<br />
werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet<br />
weitergehen<strong>der</strong> bundes- o<strong>der</strong> landesgesetzlicher<br />
Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung<br />
hergestellt o<strong>der</strong> eine bestehende Versorgungsleitung<br />
geän<strong>der</strong>t wird.<br />
Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen<br />
werden, bestimmt die Gemeinde.<br />
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an<br />
eine beste hende Versorgungsleitung versagen, wenn die<br />
Wasserversorgung wegen <strong>der</strong> Lage des Grundstücks o<strong>der</strong><br />
aus sonstigen technischen o<strong>der</strong> betrieb lichen Gründen <strong>der</strong><br />
Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />
Maßnahmen erfor<strong>der</strong>t, es sei denn, <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentü mer übernimmt die Mehrkosten, die mit<br />
dem Bau und Betrieb zusammenhängen und leistet auf Verlangen<br />
Sicherheit.<br />
(4) Die Gemeinde kann ferner das Benutzungsrecht in begründeten<br />
Ein zelfällen ausschließen o<strong>der</strong> einschränken, soweit<br />
nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.<br />
§ 5<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die<br />
Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche<br />
Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang).<br />
Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn <strong>der</strong><br />
Anschluss rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich unmöglich ist.<br />
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />
angeschlossen sind, ist <strong>der</strong> gesamte Bedarf<br />
an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich<br />
aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang).<br />
Gesammeltes Nie<strong>der</strong>schlagswasser darf ordnungsgemäß<br />
für Zwecke <strong>der</strong> Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung<br />
verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer<br />
und alle Benutzer <strong>der</strong> Grundstücke. Sie<br />
haben auf Verlangen <strong>der</strong> Gemeinde die dafür erfor<strong>der</strong>liche<br />
Überwachung zu dulden.
<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 9 – 8/2012<br />
(3) Vom Benutzungszwang ausgenommen ist die Verwendung<br />
von Brunnenwasser (Grundwasser) für Zwecke <strong>der</strong> Gartenbewässerung<br />
und für die Viehtränke ohne Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />
Trinkwasserqualität. Diese Regelung gilt unbeschadet des<br />
§ 7 Abs. 4<br />
§ 6<br />
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Von <strong>der</strong> Verpflichtung zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung<br />
wird auf Antrag ganz o<strong>der</strong> zum Teil befreit, wenn <strong>der</strong> Anschluss<br />
o<strong>der</strong> die Benutzung aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohls<br />
nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe<br />
<strong>der</strong> Gründe schriftlich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde einzureichen.<br />
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen<br />
und Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt erteilt werden.<br />
§ 7<br />
Beschränkung <strong>der</strong> Benutzungspflicht<br />
(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten<br />
Verbrauchszweck o<strong>der</strong> Teilbedarf beschränkt, soweit<br />
das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich<br />
zumutbar ist und nicht an<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> Gründe<br />
<strong>der</strong> Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe <strong>der</strong> Volksgesundheit<br />
stehen einer Beschränkung <strong>der</strong> Benutzungspflicht<br />
insbeson<strong>der</strong>e entgegen, wenn für den jeweiligen Ver -<br />
brauchszweck o<strong>der</strong> Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser o<strong>der</strong><br />
Wasser mit <strong>der</strong> Beschaffenheit von Trinkwasser erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet<br />
wird.<br />
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<br />
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen<br />
und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.<br />
(4) Vor <strong>der</strong> Errichtung o<strong>der</strong> Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage<br />
hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage<br />
nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung<br />
weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen<br />
sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage<br />
keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz<br />
möglich sind. Bei einer Nachspeisung von<br />
Trinkwasser aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung<br />
in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf<br />
(Luftbrücke) o<strong>der</strong> ein Rohrunterbrecher A 1 <strong>der</strong> Nachspeiseeinrichtung<br />
in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen<br />
Stellen (z. B. Spülkasten) erfor<strong>der</strong>lich.<br />
§ 8<br />
Son<strong>der</strong>vereinbarungen<br />
(1) Ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt<br />
o<strong>der</strong> verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung<br />
ein beson<strong>der</strong>es Benutzungsverhältnis begründen.<br />
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen<br />
dieser Satzung und <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.<br />
Ausnahmsweise kann in <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vereinbarung<br />
Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.<br />
§ 9<br />
Grundstücksanschluss<br />
(1) Der Grundstücksanschluss wird von <strong>der</strong> Gemeinde hergestellt,<br />
angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geän<strong>der</strong>t,<br />
abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor<br />
Beschädigungen geschützt sein.<br />
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung<br />
<strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse sowie <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung. Sie bestimmt<br />
auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen<br />
ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu<br />
hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit<br />
zu wahren. Soll <strong>der</strong> Grundstücksanschluss auf Wunsch des<br />
Grundstückseigentümers nachträglich geän<strong>der</strong>t werden o<strong>der</strong><br />
wird später nachträglich ein weiterer Anschluss beantragt, so<br />
kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten<br />
einschließlich <strong>der</strong> Kostentragung vorher in einer geson<strong>der</strong>ten<br />
Vereinbarung geregelt werden.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen<br />
für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses<br />
zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene<br />
Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine<br />
Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen<br />
o<strong>der</strong> vornehmen lassen.<br />
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede<br />
Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbeson<strong>der</strong>e<br />
das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen<br />
unverzüglich <strong>der</strong> Gemeinde mitzuteilen.<br />
§ 10<br />
Anlage des Grundstückseigentümers<br />
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße<br />
Errichtung, Erweiterung, Än<strong>der</strong>ung und Unterhaltung<br />
<strong>der</strong> Anlage von <strong>der</strong> Übergabestelle ab, mit Ausnahme<br />
des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage o<strong>der</strong> Teile<br />
davon einem an<strong>der</strong>en vermietet o<strong>der</strong> sonst zur Benutzung<br />
überlassen, so ist er neben dem an<strong>der</strong>en verpflichtet.<br />
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung <strong>der</strong> Vorschriften dieser<br />
Satzung und an<strong>der</strong>er gesetzlicher o<strong>der</strong> behördlicher Bestimmungen<br />
sowie nach den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik errichtet,<br />
erweitert, geän<strong>der</strong>t und unterhalten werden. Anlage<br />
und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein,<br />
dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Versorgungseinrichtungen<br />
sowie Rückwirkungen auf die Güte<br />
des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchen<strong>der</strong><br />
Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf<br />
Gefahr des Grundstückseigentümers.<br />
(3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die<br />
den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen.<br />
Die Einhaltung <strong>der</strong> Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet,<br />
wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen<br />
Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese<br />
CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch<br />
vermutet, wenn das Produkt o<strong>der</strong> Gerät ein Zeichen eines akkreditierten<br />
Branchenzertifizierers trägt, insbeson<strong>der</strong>e das<br />
DIN-DVGW-Zeichen o<strong>der</strong> DVGW-Zeichen. Produkte und<br />
Geräte, die<br />
1. in einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens über den<br />
Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt<br />
worden sind o<strong>der</strong><br />
2. in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />
o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Türkei rechtmäßig hergestellt o<strong>der</strong> in den Verkehr<br />
gebracht worden sind<br />
und die nicht den technischen Spezifikationen <strong>der</strong> Zeichen<br />
nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich <strong>der</strong> in den<br />
vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen<br />
als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in<br />
Deutschland gefor<strong>der</strong>te Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft<br />
erreicht wird.<br />
(4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können<br />
plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur<br />
Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss<br />
genommen werden, um eine einwandfreie<br />
Messung zu gewährleisten. Die dafür erfor<strong>der</strong>liche Ausstattung<br />
<strong>der</strong> Anlage ist nach den Angaben <strong>der</strong> Gemeinde zu veranlassen.<br />
§ 11<br />
Zulassung und Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Anlage<br />
des Grundstückseigentümers<br />
(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt<br />
o<strong>der</strong> wesentlich geän<strong>der</strong>t wird, sind <strong>der</strong> Gemeinde folgende<br />
Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:<br />
a) eine Beschreibung <strong>der</strong> geplanten Anlage des Grundstückseigentümers<br />
und ein Lageplan,<br />
b) <strong>der</strong> Name des Unternehmers, <strong>der</strong> die Anlage errichten soll,<br />
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,<br />
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme<br />
<strong>der</strong> Mehrkosten.<br />
Die einzureichenden Unterlagen haben den <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde<br />
aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen<br />
sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.<br />
(2)Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen<br />
dieser Satzung entsprechen. Ist das <strong>der</strong> Fall, so<br />
erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine<br />
Fertigung <strong>der</strong> eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsver-
10 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />
merk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem<br />
Bauherrn unter Angabe <strong>der</strong> Mängel eine angemessene Frist<br />
zur Berichtigung. Die geän<strong>der</strong>ten Unterlagen sind sodann erneut<br />
einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien<br />
den Grund stückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden<br />
Unternehmer und den Planfertiger nicht von <strong>der</strong><br />
Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung<br />
und Ausführung <strong>der</strong> Anlagen.<br />
(3) Mit den Installationsar<strong>bei</strong>ten darf erst nach schriftlicher Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht<br />
nach sonstigen, insbeson<strong>der</strong>e nach straßen-,<br />
bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die<br />
Zustimmung unberührt.<br />
(4) Die Errichtung <strong>der</strong> Anlage und wesentliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />
dürfen nur durch die Gemeinde o<strong>der</strong> durch ein Installationsunternehmen<br />
erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis <strong>der</strong><br />
Gemeinde o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en Wasserversorgungsunternehmens<br />
eingetragen ist. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten zu überwachen. Leitungen, die an<br />
Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit<br />
vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Gemeinde verdeckt werden; an<strong>der</strong>nfalls<br />
sind sie auf Anordnung <strong>der</strong> Gemeinde freizulegen.<br />
(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung <strong>der</strong><br />
Anlagen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde über das Installationsunternehmen<br />
zu beantragen. Der Anschluss <strong>der</strong> Anlage an das Verteilungsnetz<br />
und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde<br />
o<strong>der</strong> ihre Beauftragten.<br />
(6) Von den Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde<br />
Ausnahmen zulassen.<br />
§ 12<br />
Überprüfung <strong>der</strong> Anlage des Grundstückseigentümers<br />
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers<br />
vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen.<br />
Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu<br />
machen und kann <strong>der</strong>en Beseitigung verlangen.<br />
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden<br />
o<strong>der</strong> erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde<br />
berechtigt, den Anschluss o<strong>der</strong> die Versorgung zu<br />
verweigern; <strong>bei</strong> Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben ist sie hierzu verpflichtet.<br />
(3) Durch Vornahme o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Anlage<br />
sowie durch <strong>der</strong>en Anschluss an das Verteilungsnetz<br />
übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit<br />
<strong>der</strong> Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie <strong>bei</strong> einer Überprüfung<br />
Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben<br />
darstellen.<br />
§ 13<br />
Abnehmerpflichten, Haftung<br />
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten<br />
<strong>der</strong> Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen<br />
haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen<br />
<strong>der</strong> Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten,<br />
soweit dies zur Nachschau <strong>der</strong> Wasserleitungen, zum<br />
Ablesen <strong>der</strong> Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften<br />
dieser Satzung und die von <strong>der</strong> Gemeinde auferlegten<br />
Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erfor<strong>der</strong>lich ist. Zur<br />
Überwachung <strong>der</strong> satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten<br />
sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten<br />
Personen <strong>der</strong> Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit<br />
Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen,<br />
Wohnungen und Wohnräume im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang zu<br />
betreten. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer<br />
des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher<br />
verständigt.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet,<br />
alle für die Prüfung des Zustandes <strong>der</strong> Anlagen erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher<br />
Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme <strong>der</strong><br />
Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende<br />
Leistung wesentlich erhöht.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften <strong>der</strong> Gemeinde<br />
für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung<br />
ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen<br />
sind.<br />
§ 14<br />
Grundstücksbenutzung<br />
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen<br />
von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung<br />
von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes<br />
Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich<br />
zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche<br />
Wasserversorgung erfor<strong>der</strong>lich sind. Diese Pflicht betrifft<br />
nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung ange -<br />
schlossen o<strong>der</strong> anzuschließen sind, die vom Eigentümer im<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen<br />
o<strong>der</strong> zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden<br />
o<strong>der</strong> für die die Möglichkeit <strong>der</strong> Wasserversorgung sonst<br />
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit<br />
die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Grundstücke den Eigentümer in<br />
unzumutbarer Weise belasten würde.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang<br />
<strong>der</strong> beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks<br />
zu benachrichtigen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung <strong>der</strong> Einrichtungen<br />
verlangen, wenn sie an <strong>der</strong> bisherigen Stelle für ihn nicht<br />
mehr zumutbar sind. Die Kosten <strong>der</strong> Verlegung hat die Gemeinde<br />
zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich<br />
<strong>der</strong> Versorgung des Grundstücks dienen.<br />
(4) Wird <strong>der</strong> Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 o<strong>der</strong> 3 eingestellt, ist<br />
<strong>der</strong> Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl <strong>der</strong> Gemeinde<br />
die Entfernung <strong>der</strong> Einrichtungen zu gestatten o<strong>der</strong><br />
sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies zumutbar<br />
ist.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege<br />
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung<br />
für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und<br />
Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />
§ 15<br />
Art und Umfang <strong>der</strong> Versorgung<br />
(1) Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in <strong>der</strong> Beitrags- und<br />
Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie<br />
liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in<br />
<strong>der</strong> Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des<br />
Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils<br />
geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln<br />
<strong>der</strong> Technik.<br />
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den<br />
Druck des Wassers im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen und behördlichen<br />
Bestimmungen sowie <strong>der</strong> anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />
Technik zu än<strong>der</strong>n, sofern dies aus wirtschaftlichen o<strong>der</strong> technischen<br />
Gründen zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Gemeinde<br />
wird eine dauernde wesentliche Än<strong>der</strong>ung den Wasserabnehmern<br />
nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor <strong>der</strong><br />
Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange <strong>der</strong><br />
Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer<br />
sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene<br />
Kosten den geän<strong>der</strong>ten Verhältnissen anzupassen.<br />
(3) Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung<br />
zu je<strong>der</strong> Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses<br />
zur Verfü gung. Dies gilt nicht, so weit und solange<br />
die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen,<br />
Wassermangel o<strong>der</strong> sonstige technische o<strong>der</strong><br />
wirtschaftliche Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihr nicht zumutbar<br />
ist, an <strong>der</strong> Wasserversorgung gehin<strong>der</strong>t ist. Die Gemeinde<br />
kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich<br />
beschränken o<strong>der</strong> unter Auflagen und Bedingungen gewähren,<br />
soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes<br />
<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Berechtigten erfor<strong>der</strong>lich ist. Die<br />
Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige<br />
Ar<strong>bei</strong>ten vorzunehmen. Soweit möglich,<br />
gibt die Gemeinde Absperrungen <strong>der</strong> Wasserleitung vorher<br />
öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang<br />
und voraussichtliche Dauer <strong>der</strong> Unterbrechung.<br />
(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für<br />
die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung<br />
von Wasser in ein an<strong>der</strong>es Grundstück bedarf <strong>der</strong> schriftlichen<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt,<br />
wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche<br />
Gründe entgegenstehen.
<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 11 – 8/2012<br />
(5) Für Einschränkungen o<strong>der</strong> Unterbrechungen <strong>der</strong> Wasserlieferung<br />
und für Än<strong>der</strong>ungen des Druckes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschaffenheit<br />
des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel<br />
o<strong>der</strong> sonstige technische o<strong>der</strong> wirtschaftliche Umstände,<br />
die die Gemeinde nicht abwenden kann, o<strong>der</strong> auf Grund<br />
behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer<br />
kein Anspruch auf Min<strong>der</strong>ung verbrauchsunabhängiger<br />
Gebühren zu.<br />
§ 16<br />
Anschlüsse und Benutzung <strong>der</strong> Wasserleitung<br />
für Feuerlöschzwecke<br />
(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse<br />
eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten<br />
einschließlich <strong>der</strong> Kostentragung beson<strong>der</strong>e Vereinbarungen<br />
zwischen dem Grundstückseigentümer und <strong>der</strong> Gemeinde zu<br />
treffen.<br />
(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern<br />
ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar<br />
sein.<br />
(3) Wenn es brennt o<strong>der</strong> wenn sonst Gemeingefahr droht, sind<br />
die An ordnungen <strong>der</strong> Gemeinde, <strong>der</strong> Polizei und <strong>der</strong> Feuerwehr<br />
zu befolgen; insbeson<strong>der</strong>e haben die Wasserabnehmer<br />
ihre Leitungen und ihre Ei genanlagen auf Verlangen zum<br />
Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden<br />
Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.<br />
(4) Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungseinrichtungen<br />
und Grundstücksanschlüsse vorübergehend<br />
abzusperren. Dem von <strong>der</strong> Absperrung betroffenen Wasserabnehmer<br />
steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.<br />
§ 17<br />
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke,<br />
Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen<br />
(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser o<strong>der</strong><br />
zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig <strong>bei</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeinde zu beantragen. Muss das Wasser von einem<br />
an<strong>der</strong>en Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche<br />
Zustimmung des Grundstückseigentümers <strong>bei</strong>zubringen.<br />
Über die Art <strong>der</strong> Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde;<br />
sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.<br />
(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen,<br />
son<strong>der</strong>n zu an<strong>der</strong>en vorübergehenden Zwecken entnommen<br />
werden soll, stellt die Gemeinde auf Antrag einen<br />
Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur<br />
Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.<br />
§ 18<br />
Haftung <strong>bei</strong> Versorgungsstörungen<br />
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung<br />
<strong>der</strong> Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten<br />
in <strong>der</strong> Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus<br />
dem Benutzungsverhältnis o<strong>der</strong> aus unerlaubter Handlung im<br />
Falle<br />
1. <strong>der</strong> Tötung o<strong>der</strong> Verletzung des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit<br />
des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass <strong>der</strong><br />
Schaden von <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> einem Erfüllungs- o<strong>der</strong><br />
Verrichtungsgehilfen we<strong>der</strong> vorsätzlich noch fahrlässig<br />
verursacht worden ist,<br />
2. <strong>der</strong> Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass <strong>der</strong><br />
Schaden we<strong>der</strong> durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit<br />
<strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> eines Erfüllungs- o<strong>der</strong> Verrichtungsgehilfen<br />
verursacht worden ist,<br />
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser we<strong>der</strong><br />
durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines<br />
vertretungsberechtigten Organs <strong>der</strong> Gemeinde verursacht<br />
worden ist.<br />
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur<br />
<strong>bei</strong> vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.<br />
(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs.<br />
4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen<br />
durch Unterbrechung <strong>der</strong> Wasserversorgung o<strong>der</strong> durch Unregelmäßigkeiten<br />
in <strong>der</strong> Belieferung entstehen, wie einem<br />
Grundstückseigentümer.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern<br />
anzuwenden, die diese gegen ein drittes<br />
Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung<br />
geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern<br />
auf Verlangen über die mit <strong>der</strong> Schadensverursachung<br />
durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden<br />
Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als<br />
sie ihr bekannt sind o<strong>der</strong> von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt<br />
werden können und Kenntnis zur Geltendmachung des<br />
Schadensersatzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.<br />
(5) Schäden sind <strong>der</strong> Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.<br />
§ 19<br />
Wasserzähler<br />
(1) Der Wasserzähler ist Eigentum <strong>der</strong> Gemeinde. Die Lieferung,<br />
Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung<br />
und Entfernung <strong>der</strong> Wasserzähler sind Aufgabe<br />
<strong>der</strong> Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe <strong>der</strong><br />
Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei <strong>der</strong> Aufstellung<br />
hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie<br />
Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer<br />
zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen<br />
zu wahren.<br />
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers<br />
die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies<br />
ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich<br />
ist. Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig<br />
machen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer sich verpflichtet,<br />
die Kosten zu übernehmen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen<br />
und die Beschädigung <strong>der</strong> Wasserzähler, soweit ihn<br />
hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen<br />
und Störungen dieser Einrichtungen <strong>der</strong> Gemeinde<br />
unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,<br />
Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />
(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten <strong>der</strong> Gemeinde<br />
möglichst in gleichen Zeitabständen o<strong>der</strong> auf Verlangen<br />
<strong>der</strong> Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen.<br />
Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler<br />
leicht zugänglich sind.<br />
§ 20<br />
Messeinrichtungen an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze<br />
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
auf eigene Kosten an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze nach seiner<br />
Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht o<strong>der</strong> Wasserzählerschrank<br />
anbringt, wenn<br />
1. das Grundstück unbebaut ist o<strong>der</strong><br />
2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen<br />
erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind o<strong>der</strong> nur unter<br />
beson<strong>der</strong>en Erschwernissen verlegt werden können, o<strong>der</strong><br />
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers<br />
vorhanden ist.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen<br />
in ordnungsgemäßem Zustand und je<strong>der</strong>zeit zugänglich<br />
zu halten.<br />
§ 21<br />
Nachprüfung <strong>der</strong> Wasserzähler<br />
(1) Der Grundstückseigentümer kann je<strong>der</strong>zeit die Nachprüfung<br />
<strong>der</strong> Wasserzähler durch eine Eichbehörde o<strong>der</strong> eine staatlich<br />
anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes<br />
verlangen. Stellt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer den Antrag<br />
auf Prüfung nicht <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde, so hat er diese vor<br />
Antragstellung zu benachrichtigen.<br />
(2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung <strong>der</strong><br />
Wasserzähler nur nachzukommen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls<br />
die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen<br />
nicht überschreitet.<br />
§ 22<br />
Än<strong>der</strong>ungen; Einstellung des Wasserbezugs<br />
(1) Je<strong>der</strong> Wechsel des Grundstückseigentümers ist <strong>der</strong> Gemeinde<br />
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Will ein Grundstückseigentümer, <strong>der</strong> zur Benutzung <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung<br />
nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug<br />
aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung vollständig<br />
einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende<br />
des Wasserbezugs schriftlich <strong>der</strong> Gemeinde zu melden.
12 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />
(3) Will ein zum Anschluss o<strong>der</strong> zur Benutzung Verpflichteter den<br />
Wasserbezug einstellen, hat er <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gemeinde Befreiung<br />
nach § 6 zu beantragen.<br />
§ 23<br />
Einstellung <strong>der</strong> Wasserlieferung<br />
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise fristlos einzustellen, wenn <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
o<strong>der</strong> Benutzer dieser Satzung o<strong>der</strong> sonstigen die Wasserversorgung<br />
betreffenden Anordnungen zuwi<strong>der</strong>handelt<br />
und die Einstellung erfor<strong>der</strong>lich ist, um<br />
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen<br />
o<strong>der</strong> Anlagen abzuwenden,<br />
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung<br />
o<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong> Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n<br />
o<strong>der</strong><br />
3. zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Abnehmer,<br />
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen <strong>der</strong> Gemeinde<br />
o<strong>der</strong> Dritter o<strong>der</strong> Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers<br />
ausgeschlossen sind.<br />
(2) Bei an<strong>der</strong>en Zuwi<strong>der</strong>handlungen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> Nichterfüllung<br />
einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die<br />
Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach<br />
Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen <strong>der</strong><br />
Einstellung außer Verhältnis zur Schwere <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />
stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />
Die Ge meinde kann mit <strong>der</strong> Mahnung zugleich die Einstellung<br />
<strong>der</strong> Versorgung androhen.<br />
(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wie<strong>der</strong> aufzunehmen,<br />
sobald die Gründe für die Einstellung entfallen<br />
sind.<br />
§ 24<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu<br />
2.500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich,<br />
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(§ 5) zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />
2. eine <strong>der</strong> in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22<br />
Abs. 1 und 2 festgelegten o<strong>der</strong> hierauf gestützten Melde-,<br />
Auskunfts-, Nachweis- o<strong>der</strong> Vorlagepflichten verletzt,<br />
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung <strong>der</strong> Gemeinde mit<br />
den Instal lationsar<strong>bei</strong>ten beginnt,<br />
4. gegen die von <strong>der</strong> Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten<br />
Verbrauchseinschränkungen o<strong>der</strong> Verbrauchsverbote<br />
verstößt.<br />
(2) Nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 25<br />
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel<br />
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung <strong>der</strong> nach dieser Satzung<br />
bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall<br />
erlassen.<br />
(2) Für die Erzwingung <strong>der</strong> in dieser Satzung vorgeschriebenen<br />
Handlungen, eines Duldens o<strong>der</strong> Unterlassens gelten die<br />
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und<br />
Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 26<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
<strong>der</strong> Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen vom 21.04.2006 außer<br />
Kraft.<br />
Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />
Son<strong>der</strong>hofen, den 26.06.2012<br />
Ludwig Mühleck, 1. Bürgermeister<br />
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung<br />
(BGS-WAS) <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Son<strong>der</strong>hofen vom 26.06.2012<br />
Auf Grund <strong>der</strong> Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />
erlässt die Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen folgende Beitrags- und Gebührensatzung<br />
zur Wasserabgabesatzung:<br />
§ 1<br />
Beitragserhebung<br />
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung<br />
<strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.<br />
§ 2<br />
Beitragstatbestand<br />
Der Beitrag wird erhoben für<br />
– bebaute, bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich genutzte o<strong>der</strong> gewerblich<br />
nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein<br />
Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung<br />
besteht<br />
o<strong>der</strong><br />
– tatsächlich angeschlossene Grundstücke.<br />
§ 3<br />
Entstehen <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.<br />
Än<strong>der</strong>n sich die für die Beitragsbemessung<br />
maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG,<br />
entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss<br />
<strong>der</strong> Maßnahme.<br />
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist <strong>der</strong><br />
Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt,<br />
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser<br />
Satzung.<br />
§ 4<br />
Beitragsschuldner<br />
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />
Eigentümer des Grundstücks o<strong>der</strong> Erbbauberechtigter<br />
ist.<br />
§ 5<br />
Beitragsmaßstab<br />
(1) Der Beitrag wird nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche und <strong>der</strong> Geschossfläche<br />
<strong>der</strong> vorhandenen Gebäude berechnet. Die <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />
Grundstücksfläche wird <strong>bei</strong> Grundstücken von<br />
mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten<br />
Gebieten<br />
– <strong>bei</strong> bebauten Grundstücken auf das 3-fache <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />
Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,<br />
– <strong>bei</strong> unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.<br />
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen <strong>der</strong> Gebäude<br />
in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet<br />
auf volle 10 cm). Keller werden mit <strong>der</strong> vollen Fläche<br />
herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen,<br />
wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung <strong>der</strong> Dachgeschossflächen<br />
werden 66,67 % <strong>der</strong> Fläche des darunter liegenden<br />
Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die<br />
nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten<br />
Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude<br />
o<strong>der</strong> selbstständige Gebäudeteile, die nach <strong>der</strong> Art ihrer Nutzung<br />
keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung<br />
auslösen o<strong>der</strong> die nicht angeschlossen werden dürfen,<br />
werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude o<strong>der</strong><br />
Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen<br />
sind.<br />
Garagen werden nicht herangezogen. Das gilt nicht für Garagen,<br />
die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen<br />
sind.<br />
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn<br />
und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.<br />
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne<br />
Bebauung zulässig ist, sowie <strong>bei</strong> sonstigen unbebauten,<br />
aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein<br />
Viertel <strong>der</strong> Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke,<br />
<strong>bei</strong> denen die zulässige o<strong>der</strong> für die Beitragsbemessung<br />
maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur<br />
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat,<br />
gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im<br />
Sinne des Satzes 1.<br />
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit <strong>der</strong> nachträglichen Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,<br />
soweit sich dadurch <strong>der</strong> Vorteil erhöht.<br />
Eine Beitragspflicht entsteht insbeson<strong>der</strong>e<br />
– im Fall <strong>der</strong> Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen<br />
Flächen, soweit für diese bisher noch keine<br />
Beiträge geleistet worden sind,
<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 13 – 8/2012<br />
– im Fall <strong>der</strong> Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich<br />
geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des<br />
Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende<br />
zusätzliche Grundstücksfläche,<br />
– im Fall <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung eines bisher <strong>bei</strong>tragsfreien<br />
Gebäudes o<strong>der</strong> Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6,<br />
soweit infolge <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung die Voraussetzungen<br />
für die Beitragsfreiheit entfallen.<br />
(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das<br />
ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut,<br />
wird <strong>der</strong> Bei trag nach Abzug <strong>der</strong> nach Abs. 3 berücksichtigten<br />
Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten<br />
Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.<br />
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an<br />
Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages<br />
auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem <strong>der</strong> ursprüngliche<br />
Beitrag entrichtet worden ist.<br />
§ 5 a Übergangsregelung<br />
In <strong>der</strong> Vergangenheit vorgenommene Beitragserhebungen und<br />
bestandskräftige Verbescheidungen werden nicht mehr erneut<br />
veranlagt und gelten als abgeschlossen.<br />
§ 6<br />
Beitragssatz<br />
Der Beitrag beträgt<br />
pro m² Grundstücksfläche 0,25 €<br />
pro m² Geschossfläche 3,03 €.<br />
§ 7<br />
Fälligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />
fällig.<br />
§ 7 a<br />
Beitragsablösung<br />
Der Beitrag kann vor dem Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht abgelöst<br />
werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />
Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht<br />
nicht.<br />
§ 8<br />
Erstattung des Aufwandes für Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,<br />
Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung und Beseitigung sowie für<br />
die Unterhaltung <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse im Sinne des<br />
§ 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, <strong>der</strong> auf die im öffentlichen<br />
Straßengrund liegenden Teile <strong>der</strong> Grundstücksanschlüsse<br />
entfällt, in <strong>der</strong> jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.<br />
Den Aufwand für die Herstellung eines zweiten o<strong>der</strong> weiteren<br />
Grundstücksanschlusses trägt <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />
auch im öffentlichen Straßengrund.<br />
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />
des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks<br />
o<strong>der</strong> Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer<br />
bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.<br />
§ 7 gilt entsprechend.<br />
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst<br />
werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach <strong>der</strong><br />
voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein<br />
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
§ 9<br />
Gebührenerhebung<br />
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung<br />
Grundgebühren (§ 9 a) und Verbrauchsgebühren<br />
(§ 10).<br />
§ 9 a<br />
Grundgebühr<br />
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Q n) bzw.<br />
dem Dauerdurchfluss (Q 3) <strong>der</strong> verwendeten Wasserzähler<br />
berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur<br />
vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr<br />
nach <strong>der</strong> Summe des Nenndurchflusses bzw. Dauerdurchflusses<br />
<strong>der</strong> einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit<br />
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird <strong>der</strong> Nenndurchfluss<br />
bzw. Dauerdurchfluss geschätzt, <strong>der</strong> nötig wäre, um die mögliche<br />
Wasserentnahme messen zu können.<br />
(2) Die Grundgebühr beträgt <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwendung von Wasserzählern<br />
mit Nenndurchfluss (Q n) mit Dauerdurchfluss (Q 3) Betrag<br />
bis 2,5 m³/h bis 4 m³/h 12,00 €/Jahr<br />
bis 6 m³/h bis 10 m³/h 20,00 €/Jahr<br />
bis 10 m³/h bis 16 m³/h 24,00 €/Jahr<br />
über 10 m³/h über 16 m³/h 30,00 €/Jahr<br />
§ 10<br />
Verbrauchsgebühr<br />
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe <strong>der</strong> nachfolgenden<br />
Absätze nach <strong>der</strong> Menge des aus <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung<br />
entnommenen Wassers berechnet. Die<br />
Gebühr beträgt 2,15 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.<br />
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.<br />
Er ist von <strong>der</strong> Gemeinde zu schätzen, wenn<br />
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,<br />
2. <strong>der</strong> Zutritt zum Wasserzähler o<strong>der</strong> dessen Ablesung nicht<br />
ermög licht wird o<strong>der</strong><br />
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass <strong>der</strong><br />
Wasser zähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.<br />
(3) Wird ein Bauwasserzähler o<strong>der</strong> ein sonstiger beweglicher<br />
Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 2,15 € pro Kubikmeter<br />
entnommenen Wassers.<br />
§ 11<br />
Entstehen <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit <strong>der</strong> Wasserentnahme.<br />
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, <strong>der</strong> auf den<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses<br />
folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.<br />
Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn<br />
eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils <strong>der</strong> Jahresgrundgebührenschuld<br />
neu.<br />
§ 12<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong><br />
Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks o<strong>der</strong> ähnlich<br />
zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.<br />
(2) Gebührenschuldner ist auch <strong>der</strong> Inhaber eines auf dem<br />
Grundstück befindlichen Betriebs.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
§ 13<br />
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die<br />
Verbrauchsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheides fällig.<br />
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 30. März, 30. Juni und<br />
30. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines<br />
Viertels <strong>der</strong> Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt<br />
eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Gemeinde die<br />
Höhe <strong>der</strong> Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs<br />
fest.<br />
§ 14<br />
Mehrwertsteuer<br />
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren<br />
wird die Mehrwertsteuer in <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.<br />
§ 15<br />
Pflichten <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührenschuldner<br />
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, <strong>der</strong> Gemeinde<br />
für die Höhe <strong>der</strong> Abgabe maßgebliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />
unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Verän<strong>der</strong>ungen<br />
– auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechen<strong>der</strong> Unterlagen<br />
– Auskunft zu erteilen.<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> amtlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.03.1980, zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
am 15.07.1997 außer Kraft.<br />
Son<strong>der</strong>hofen, den 26.06.2012<br />
Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen<br />
Ludwig Mühleck, 1. Bürgermeister
14 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />
ÄRZTE- UND APOTHEKENNOTDIENST<br />
Notdienstplan August<br />
Ärzte- und Apothekennotdienst für <strong>Aub</strong> und Umgebung<br />
01.08. – 03.08.2012<br />
Jürgen Marseille, Röttingen, Tel. 09338/980844<br />
03.08. – 10.08.2012<br />
Dr. Rainer Graf, Gelchsheim, Tel. 09335/99770<br />
10.08. – 17.08.2012<br />
Günter Schumann, <strong>Aub</strong>, 09335/202<br />
17.08. – 24.08.2012<br />
Dr. Roland Ebert, <strong>Aub</strong> Tel. 09335/1616<br />
24.08. – 31.08.2012<br />
Dr. Rainer Graf, Gelchsheim, Tel. 09335/99770<br />
Bitte rufen Sie in Notfällen Ihren Hausarzt an.<br />
Bei Abwesenheit erfahren Sie über den Anrufbeantworter die<br />
Tel.-Nummer des diensthabenden Arztes.<br />
Ansonsten wählen Sie die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes,<br />
Tel. 01805/191212.<br />
Notdienstzeiten:<br />
Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr<br />
Mittwoch, 13.00 Uhr bis Donnerstag, 8.00 Uhr<br />
Feiertage<br />
Zahnärztlicher Notdienst<br />
04./05.08.2012 Matthias Sinner, Giebelstadt, Tel. 09334/294<br />
11./12.08.2012 Dr. Michael Gura, Röttingen,<br />
Tel. 09338/99899<br />
15.08.2012 Dr. Achim Leybach, Obernbreit,<br />
Tel. 09332/5911770<br />
18./19.08.2012 Dr. Franz-Josef Lieblein, <strong>Aub</strong>,<br />
Tel. 09335/99961<br />
25./26.08.2012 Dr. Karl Josef Klinke, Ochsenfurt,<br />
Tel. 09331/1022<br />
Apothekennotdienst<br />
28.07. – 03.08.2012 Engel-Apotheke, Ochsenfurt<br />
04.08. – 10.08.2012 Franken-Apotheke, Ochsenfurt<br />
11.08. – 17.08.2012 <strong>Stadt</strong>-Apotheke im Edeka-Markt,<br />
Uffenheim<br />
18.08. – 24.08.2012 Engel-Apotheke im Mainärztehaus,<br />
Ochsenfurt<br />
25.08. – 31.08.2012 Schwalben-Apotheke im Knaus-Center,<br />
Ochsenfurt<br />
Sozialstation<br />
Hand in Hand<br />
Caritas Sozialstation St. Kunigund e. V.<br />
Hauptstraße 31, 97239 <strong>Aub</strong><br />
Telefon 09335/90122<br />
Unsere Sprechzeiten:<br />
Montag bis Freitag 9.00 – 14.00 Uhr<br />
Rufbereitschaft Tel.-Nr. 09335/90122<br />
Nachbarschaftshilfe in <strong>Aub</strong>, Bal<strong>der</strong>sheim, Buch, Burgerroth,<br />
Gelchsheim, Oellingen, Osthausen<br />
Wir sind...<br />
Frauen und Männer ...<br />
... die sich Zeitnehmen wollen, ihren Mitmenschen ihre Hilfe und<br />
Unterstützung anzubieten<br />
... die ehrenamtlich und unentgeltlich tätig sind<br />
... die durch unser Miteinan<strong>der</strong> und Füreinan<strong>der</strong> unsere Gemeinden<br />
noch lebens- und liebenswerter machen möchten<br />
... die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind<br />
Wir sind für Sie da, für...<br />
... gelegentliche Fahrdienste<br />
... Begleitung <strong>bei</strong> Arztbesuchen<br />
... Hilfe <strong>bei</strong>m Einkaufen o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Behördengängen<br />
... gelegentliche Betreuung Ihres Kindes <strong>bei</strong> Engpässen<br />
... Besuche <strong>bei</strong> älteren Menschen (zu Hause o<strong>der</strong> im Seniorenheim),<br />
um mit Ihnen zu reden, zu erzählen, zu spielen o<strong>der</strong><br />
spazieren zu gehen<br />
... Entlastung von pflegenden Angehörigen<br />
... kleine handwerkliche Hilfen<br />
Unser Angebot gilt allen Mitbürgern und Mitbürgerinnen.<br />
Wir können jedoch<br />
– keine professionelle Hilfe ersetzen<br />
– keine regelmäßigen Reinigungs-/Gartenar<strong>bei</strong>ten übernehmen<br />
– keine längerfristige Versorgung leisten.<br />
Kontakt<br />
Wenn Sie einen Dienst in Anspruch nehmen möchten, rufen Sie<br />
an.<br />
Kath. Pfarramt, Tel. 09335/201<br />
<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> <strong>Aub</strong>, Tel. 09335/9710-0<br />
Dort werden die Anfragen an die örtlichen Einsatzleiterinnen weitergeleitet.<br />
Bitte beachten Sie, dass wir keinen Notfalldienst bieten können.<br />
Melden Sie sich daher bitte rechtzeitig.<br />
„Hand in Hand“ – in Kooperation von<br />
- Katholischer Pfarreiengemeinschaft <strong>Aub</strong>-Gelchsheim<br />
- Evangelischer Kirchengemeinde <strong>Aub</strong><br />
- <strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong><br />
- Gemeinde Bieberehren-Buch<br />
- Marktgemeinde Gelchsheim<br />
KIRCHLICHE NACHRICHTEN<br />
Markt Gelchsheim mit Ortsteilen<br />
Oellingen und Osthausen<br />
Kath. Öffentliche Bücherei Gelchsheim<br />
im Gemeindehaus<br />
Geöffnet:<br />
Sonntag 12.30 – 13.30 Uhr<br />
Dienstag 16.00 – 17.00 Uhr<br />
Wir haben auch in den Ferien geöffnet:<br />
Holen Sie sich spannende Urlaubslektüre aus Ihrer Bücherei!<br />
Kath. Öffentliche Bücherei Oellingen<br />
Geöffnet: Sonntags nach dem Gottesdienst jeweils eine Stunde.<br />
Evangelische Kirchengemeinde Gelchsheim<br />
Gottesdienst im August:<br />
Sonntag, 05. August 2012<br />
14.15 Uhr Gottesdienst in <strong>der</strong> kath. Kirche - Pfr. Stradtner<br />
AUS DEM VEREINSLEBEN<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Aub</strong> mit Ortsteilen<br />
Bal<strong>der</strong>sheim und Burgerroth<br />
Freiwillige Feuerwehr <strong>Aub</strong><br />
Termine August 2012<br />
Montag, 6.: THL-Übung<br />
19:30 Uhr am FW-Haus. gez. Uwe Weinmann, 1. Vorstand
<strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong> 15 – 8/2012<br />
Kin<strong>der</strong>garten Kunterbunt <strong>Aub</strong><br />
Wir konnten es vorher kaum noch erwarten,<br />
freuten uns so aufs Sommerfest im Kin<strong>der</strong>garten.<br />
Es war wirklich ein toller Tag,<br />
an den man gern zurückdenken mag.<br />
Zum Helfen bereit standen so viele Leut,<br />
dass hat uns natürlich sehr gefreut.<br />
Je<strong>der</strong> halt auf seine Weise,<br />
auch die Spen<strong>der</strong> unserer Glücksradpreise.<br />
Bedanken möchten wir uns <strong>bei</strong> euch allen<br />
und hoffen es hat euch gut gefallen.<br />
Der Eltern<strong>bei</strong>rat und das KiGa-Team<br />
Fremdenverkehrs- und<br />
Gewerbegemeinschaft <strong>Aub</strong><br />
Termine für die Kirchweih<br />
Aufbau Spitalhof/Marktplatz:<br />
– Montag, 13.08.2012 ab 19 Uhr im Spitalhof<br />
– Donnerstag, 16.08.2012 ab 19 Uhr<br />
– Freitag, 17.08.2012 ab 14 Uhr<br />
Aufbau für das Seifenkistenrennen:<br />
– Montag, 20.08.2012 ab 12 Uhr in <strong>der</strong> Uffenheimer Straße<br />
Abbau:<br />
– Mittwoch, 22.08.2012 ab 18 Uhr im Spitalhof<br />
– anschließend Helferessen im Hof des Café Aulbach<br />
Wir freuen uns über tatkräftige Unterstützung von Seiten unserer<br />
Mitglie<strong>der</strong>!<br />
Seifenkistenrennen – „Der große Preis von <strong>Aub</strong>“<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Kirchweih findet am 20. August auch in diesem<br />
Jahr wie<strong>der</strong> das <strong>Aub</strong>er Seifenkistenrennen statt. Die Piloten mit<br />
den selbstgebauten Rennern starten ab 14:00 Uhr von <strong>der</strong> Rampe<br />
die Uffenheimer Straße herunter. Anmeldungen sind bis kurz<br />
vor Rennbeginn an <strong>der</strong> Zeitnahme möglich.<br />
Für die Seifenkisten gilt eine max. Gesamtlänge von 2,10 Meter<br />
und ein max. Gewicht inklusive Fahrer von 90 kg. Überschreitungen,<br />
sowie Luft- und Vollgummibereifung werden mit Strafsekunden<br />
belegt. Eine Kiste darf von bis zu zwei Fahrern benutzt werden.<br />
Außerdem besteht Helmpflicht!<br />
Neben Ruhm und Ehre gibt es für alle Fahrer wie<strong>der</strong> tolle Preise<br />
zu gewinnen, die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Siegerehrung nach dem Rennen am<br />
Marktplatz verteilt werden.<br />
Wir freuen uns auf viele mutige Fahrer, abenteuerliche Seifenkisten<br />
und ein spannendes Rennen!<br />
Thomas Langer, Schriftführer<br />
Historische Trachten- und <strong>Stadt</strong>kapelle <strong>Aub</strong><br />
Termine:<br />
Donnerstag, 2. August<br />
Ferienprogramm - Schatzsuche für Kin<strong>der</strong> von 8 - 14 Jahren<br />
Sonntag, 5. August<br />
Brauereifest „Kauzen-Bräu Ochsenfurt“ - musikalische Unterhaltung<br />
von ca. 11 - 16 Uhr<br />
Mittwoch, 15. August<br />
Kirchenmusikalische Feierstunde in <strong>der</strong> evang. Dreifaltigkeitskirche<br />
um 20 Uhr<br />
Samstag, 18. August<br />
Kirchweiheröffnung mit Bieranstich auf dem Marktplatz um 17 Uhr<br />
Sonntag, 19. August<br />
Standkonzert zur Kirchweih auf dem Marktplatz um 13 Uhr<br />
Kolping-Zwergentreff <strong>Aub</strong><br />
Im August macht <strong>der</strong> Zwergentreff Sommerpause.<br />
Unser erstes Treffen nach den Ferien ist <strong>der</strong> Mittwoch, 19.9.2012<br />
Termine:<br />
Kin<strong>der</strong>-Klei<strong>der</strong>markt<br />
Annahme: Donnerstag, 13.9.2012, 18:30 - 19:30 Uhr<br />
Verkauf: Freitag, 14.9.2012, 19:00 - 21:00 Uhr<br />
Rückgabe: Samstag, 15.9.2012, 11:00 - 11:30 Uhr<br />
im Feuerwehrhaus in <strong>Aub</strong><br />
Wenn Sie etwas zum Verkauf bringen möchten<br />
– Bitte bringen Sie nur gut erhaltene und saubere Sachen (max.<br />
50 Teile pro Verkäufernummer)<br />
– Bear<strong>bei</strong>tungsgebühr 1,00 E<br />
– Abgabe <strong>der</strong> Artikel bitte in festen Behältnissen (Wäschekorb<br />
o<strong>der</strong> Karton, den Sie auch mit Ihrer Nummer versehen)<br />
– Melden Sie sich bitte <strong>bei</strong> Barbara Langer (Tel. s. nachstehend),<br />
damit Sie eine Nummer bekommen. (Bitte auch anmelden,<br />
wenn Sie vom letzten Markt schon eine Nummer haben.)<br />
Anmeldung bis 9. Septemer 2012<br />
– Die Sachen, die sie verkaufen möchten, kennzeichnen Sie bitte<br />
mit den von uns angefertigten Etiketten (ähnliche Etiketten<br />
von an<strong>der</strong>en Klei<strong>der</strong>märkten werden auch akzeptiert) und befestigen<br />
diese mit einer reißfesten Schnur gut sichtbar am Kleidungsstück<br />
o<strong>der</strong> an den Gebrauchsartikeln.<br />
– Bitte Etiketten nicht aufkleben und keinesfalls tackern.<br />
– Bitte verlangen Sie nur Preise in 50-Cent-Schritten<br />
– Etikettenvorlagen sind über das Internet auszudrucken.<br />
www.kolpingsfamilie-aub.de – Materialbörse o<strong>der</strong> liegen <strong>bei</strong><br />
EDEKA Dürr in <strong>Aub</strong> aus.<br />
– Etikett bitte vollständig ausfüllen<br />
– Sachen, <strong>bei</strong> denen das Etikett abgeht, können nicht verkauft<br />
werden<br />
– Schreiben Sie alle Artikel mit Artikel-Nummer auf ein Blatt, das<br />
Sie zusammen mit Ihren Sachen <strong>bei</strong> uns abgeben<br />
– Haftung für evtl. verschwundene Gegenstände übernehmen<br />
wir nicht<br />
– Vom Verkaufserlös gehen 10 % an die Krabbelgruppe und<br />
werden gespendet für die <strong>Aub</strong>er Spielplätze.<br />
Info und Nummernvergabe <strong>bei</strong>:<br />
Barbara Langer, Tel. 09335/997007<br />
Kontakt und Nachfragen:<br />
Silvia Pfeuer, Tel. 09335/8089977<br />
Gesund von Anfang an - Veranstaltung für Familien mit Kin<strong>der</strong><br />
von 1 - 3 Jahren<br />
In Zusammenar<strong>bei</strong>t mit dem Amt für Ernährung in Würzburg laden<br />
wir recht herzlich ein zu einer Veranstaltung zum Thema Bewegung<br />
und Ernährung.<br />
1. Mobil im Wohnzimmer:<br />
Entwicklungsför<strong>der</strong>nde Bewegungstipps – einfach daheim im<br />
Wohnzimmer durchzuführen. Hier<strong>bei</strong> ist das Kind aktiv mit eingebunden.<br />
Referentin: Manuela Wun<strong>der</strong>lich-Schmidt, Kin<strong>der</strong>physiotherapeutin<br />
Termin: 8. Oktober 2012<br />
Zeit: 10:00 - 11:30 Uhr<br />
Ort: Im Pfarrheim in <strong>Aub</strong><br />
2. Die Qual <strong>der</strong> (Aus)-Wahl – was soll und darf mein Kind essen?<br />
Ein informatives Rundgespräch zu geeigneten Lebensmitteln für<br />
Kleinkin<strong>der</strong><br />
Referentin: Annegret Hager, Dipl.-Ökotrophologin<br />
Termin: 9. Oktober 2012<br />
Zeit: ab 19:30 Uhr<br />
Ort: Im Pfarrheim in <strong>Aub</strong><br />
Anmeldung <strong>bei</strong> Silvia Pfeufer, Tel. 09335/8089977 (die Teilnehmerzahl<br />
ist begrenzt, <strong>bei</strong>de Veranstaltungen sind kostenlos.)<br />
Kolpingsfamilie <strong>Aub</strong><br />
Wir wünschen allen Mitglie<strong>der</strong>n und Lesern des Mitteilungsblattes<br />
eine schöne, ruhige und erholsame Urlaubs- und Ferienzeit!<br />
Termine zum Vormerken:<br />
Samstag, 15. September 2012: Altpapier- und Altklei<strong>der</strong>sammlung<br />
Achtung: Wir sammeln in <strong>Aub</strong>, Buch, Burgerroth, Gelchsheim,<br />
Osthausen und diesmal auch in Oellingen!!!<br />
Freitag, 05. Oktober 2012: Karpfenessen unserer Senioren<br />
Anmeldung und nähere Informationen gibt es <strong>bei</strong> Franz Pfeuffer<br />
(Tel. 1214)<br />
12. - 14. Oktober 2012: Männer-Wan<strong>der</strong>-Wochenende<br />
Diesmal geht es nach Langenburg - Anmeldung und nähere Informationen<br />
gibt es <strong>bei</strong> Hans-Karl Deppisch (Tel. 361)
16 – 8/2012 <strong>Amtsblatt</strong> VG <strong>Aub</strong><br />
Tennisclub <strong>Aub</strong><br />
Knaben-Mannschaft<br />
Zu unserer Überraschung hat sich <strong>der</strong> BTV in diesem Jahr kurzfristig<br />
entschieden, zwei Spielrunden auszutragen, wodurch wir<br />
sechs anstatt drei Spieltage hatten. Mit unserer noch unerfahrenen<br />
Mannschaft konnten wir einige Achtungserfolge erzielen, worüber<br />
wir uns sehr gefreut haben.<br />
Ergebnisse:<br />
TC Rot-Weiß Gerolzhofen – TC <strong>Aub</strong> 6:0<br />
TC <strong>Aub</strong> – TSV Wiesentheid 1:5<br />
TC Blau-Weiß Eibelstadt – TC <strong>Aub</strong> 4:2<br />
SV Bütthard – TC <strong>Aub</strong> 3:3<br />
TC <strong>Aub</strong> – TSV Mainbernheim 6:0<br />
(kampflos gewonnen, da Gegner absagen musste)<br />
TC <strong>Aub</strong> – SV Theilheim 3:3<br />
Folgende Spieler wurden eingesetzt: Niclas Deppisch (2 Einzel +<br />
2 Doppel gewonnen), Maximilian Hartlieb (3 Einzel gewonnen),<br />
Kilian Pfeuffer (2 Einzel + 1 Doppel gewonnen), Jonathan Foltz<br />
(1 Doppel) und Mannschaftsführer Jan Brzezycki<br />
Wöchentlicher Dienstagstreff<br />
Wir möchten hiermit noch einmal alle Tennisbegeisterte zum wöchentlichen<br />
Dienstagstreff ermuntern. Ab ca. 18:30 Uhr treffen<br />
wir uns in ungezwungener Atmosphäre, um den Ar<strong>bei</strong>tstag <strong>bei</strong><br />
Sport und Geselligkeit ausklingen zu lassen.<br />
Ferienprogramm<br />
Auch in diesem Jahr beteiligt sich <strong>der</strong> TC <strong>Aub</strong> wie<strong>der</strong> am Ferienprogramm.<br />
Unter dem Motto „Lass dich überraschen“ sind alle<br />
Kin<strong>der</strong> im Alter zwischen 6 - 9 Jahren am Freitag, den 4. August<br />
2012 herzlich eingeladen. Eine geson<strong>der</strong>te Einladung folgt.<br />
TSV <strong>Aub</strong><br />
1. Mannschaft:<br />
Vorbereitungsspiele:<br />
So., 29.07., TSV <strong>Aub</strong> – SV Hohlach 16:00 Uhr<br />
Mi., 01.08., TSV <strong>Aub</strong> – TSV Röttingen 19:00 Uhr<br />
Rundenspiele:<br />
So., 05.08., TSV <strong>Aub</strong> – SV Bütthard II 15:00 Uhr<br />
So., 12.08., SV Tückelhausen/Hohestadt – TSV <strong>Aub</strong> 15:00 Uhr<br />
So., 19.08., TSV <strong>Aub</strong> – SG Seinsheim/Nenzenheim 15:00 Uhr<br />
So., 26.08., DJK Riedenheim – TSV <strong>Aub</strong> 15:00 Uhr<br />
Gruppeneinteilung: A-Klasse Würzburg 3<br />
1 ASV Ippesheim<br />
2 TSV Gnodstadt<br />
3 FC Gollhofen<br />
4 SV Kleinochsenfurt<br />
5 SG Seinsheim/Nenzenheim<br />
6 TSV <strong>Aub</strong><br />
7 DJK-SV Gaubüttelbrunn<br />
8 SV Tückelhausen/Hohestadt<br />
9 Ochsenfurter FV II<br />
10 SV Bütthard II<br />
11 FC Kirchheim II<br />
12 DJK-SV Riedenheim<br />
13 TSV Goßmannsdorf<br />
14 SV Hüttenheim<br />
15 SpVgg Gülchsheim II<br />
2. Mannschaft:<br />
Rundenspiele:<br />
So., 12.08., FC Eibelstadt II – TSV <strong>Aub</strong> II 13:00 Uhr<br />
So., 19.08., TSV <strong>Aub</strong> II – SG Seinsheim/Nenzenh. II 13:00 Uhr<br />
Unsere Mannschaften freuen sich auf die Unterstützung <strong>der</strong><br />
TSV-<strong>Aub</strong>-Fans!!<br />
Alle weiteren Informationen rund um den TSV <strong>Aub</strong> findet ihr auf<br />
http://tsv-aub.jimdo.com/<br />
Markt Gelchsheim mit Ortsteilen<br />
Oellingen und Osthausen<br />
Schloss- und Seefest 2012<br />
Das Schloss- und Seefest 2012 war auch in diesem Jahr wie<strong>der</strong><br />
ein voller Erfolg. Hierzu dürfen wir uns <strong>bei</strong> allen Festbesuchern<br />
bedanken, die trotz des sehr durchwachsenen Wetters so zahlreich<br />
den Weg zu uns nach Gelchsheim in die Reithalle gefunden<br />
haben. An allen drei Festtagen konnten wir uns über einen sehr<br />
guten Anklang unseres Festes freuen.<br />
Die Durchführung eines solchen Festes, mit dem aufwendigen<br />
Auf- und Abbau, wäre ohne die zahlreichen Helfer nicht möglich.<br />
Daher geht ein herzliches „Dankeschön“ an alle Helferinnen und<br />
Helfern die zum Gelingen des diesjährigen Schloss- und Seefestes<br />
<strong>bei</strong>getragen haben.<br />
Unser beson<strong>der</strong>er Dank gilt auch in diesem Jahr Familie Fenner<br />
für die kostenlose Bereitstellung <strong>der</strong> Reithalle und des Reitplatzes.<br />
Vielen Dank auch allen Bürgerinnen und Bürgern, die durch<br />
die Beflaggung <strong>der</strong> Hauptstraße und <strong>der</strong> Nebenstraßen zum festlichen<br />
Erscheinungsbild mit <strong>bei</strong>getragen haben.<br />
Wir bedanken uns nochmal <strong>bei</strong> allen Besucherinnen und Besuchern<br />
des diesjährigen Schloss- und Seefestes und freuen uns<br />
bereits heute auf ein (hoffentlich sonniges) Wie<strong>der</strong>sehen im<br />
nächsten Jahr.<br />
Musikkapelle Gelchsheim<br />
i. A. Markus Konrad<br />
Schriftführer<br />
Gemeinde Son<strong>der</strong>hofen mit Ortsteilen<br />
Sächsenheim und Bolzhausen<br />
Reservistenkameradschaft Son<strong>der</strong>hofen<br />
25. RAG-Schießen in Volkach<br />
Sportverein Son<strong>der</strong>hofen 1946<br />
1. Mannschaft<br />
04.08.2012, 16.00 Uhr, SVS – SpVgg Gülchsheim (Samstag)<br />
12.08.2012, 15.00 Uhr, FC Winterhausen – SVS<br />
19.08.2012, 15.00 Uhr, SVS – TSG Sommerhausen<br />
26.08.2012, 15.00 Uhr, SV Erlach – SVS<br />
2. Mannschaft<br />
05.08.2012, 13.00 Uhr, SVS ll – SV Fuchsstadt ll<br />
12.08.2012, 13.00 Uhr, FC Winterhausen ll – SVS ll<br />
26.08.2012, 13.00 Uhr, SV Erlach ll – SVS ll<br />
Die nächste Ausschusssitzung findet am 01.08.2012 um 20.00 Uhr<br />
im Sportheim statt. J. Rummel, 2. Schriftführerin<br />
Holzverkauf<br />
SONSTIGES<br />
Es ist noch Polterholz verfügbar.<br />
Interessenten wenden sich bitte an Herrn Lutz, Tel. 09338/9728-68<br />
o<strong>der</strong> Frau Gerlinger, Tel. 09338/9728-67, <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />
Röttingen<br />
Inselleben für urlaubsreife Schüler<br />
Korfu - Perle im Ionischen Meer<br />
Schuljahresende und noch nichts vor? Das Jugendwerk <strong>der</strong><br />
AWO Unterfranken nimmt vom 10.08. bis 25.08.2012 und 24.08.<br />
bis 08.09.2012 Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren mit auf<br />
eine Freizeit auf <strong>der</strong> griechischen Insel Korfu.<br />
Die Jugendlichen wohnen in den Häusern Villa Maria und Villa<br />
Bianca in 3- bis 4-Bettzimmern im schönen Örtchen Karousades,<br />
nur 1 km vom Hausstrand Astrakeri-Beach entfernt. Ein Supermarkt<br />
und mehrere Tavernen befinden sich ebenfalls in <strong>der</strong> näheren<br />
Umgebung. In einem bunten Programm verpackt werden<br />
tolle Aktionen wie eine Open-Air-Disco, ein Beachvolleyballturnier<br />
o<strong>der</strong> ein Ausflug in den Wasserpark Hydropolis angeboten.<br />
Hin und zurück kommt die Gruppe im gut ausgestatteten Reisebus<br />
(ab/bis Würzburg) und mit einer Großfähre (ab/bis Venedig).<br />
Die pädagogisch geschulten Teamer werden die Fahrt begleiten,<br />
vor Ort für alle Belange und Interessen <strong>der</strong> Teenager ein offenes<br />
Ohr haben und für viel Spaß und Action sorgen.<br />
Weitere Informationen und Anmeldung unter Tel. 0931/29938264<br />
o<strong>der</strong> www.awo-jw.de.