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Satzung über die Betreuung von Kindern in ... - Belgern

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Betreuung</strong> <strong>von</strong> <strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> Trägerschaft<br />

der Stadt <strong>Belgern</strong><br />

(<strong>Betreuung</strong>ssatzung für K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen)<br />

Aufgrund des § 4 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>in</strong> der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55) zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung <strong>von</strong><br />

<strong>K<strong>in</strong>dern</strong> <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen (SächsKitaG) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 15.<br />

Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Belgern</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am<br />

10.11.2010 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Satzung</strong> gilt für Personensorgeberechtigte, <strong>die</strong> ihre K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen<br />

der Stadt <strong>Belgern</strong> im S<strong>in</strong>ne <strong>von</strong> § 1 Abs. 2 – 4 SächsKitaG (K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen) angemeldet<br />

haben.<br />

Die Stadt <strong>Belgern</strong> unterhält folgende K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen:<br />

- K<strong>in</strong>dertagesstätte „Rolandspatzen“, Neußener Straße 14 a, 04874 <strong>Belgern</strong><br />

- K<strong>in</strong>dertagesstätte Hort, Schulstr. 12, 048745 <strong>Belgern</strong>,<br />

- K<strong>in</strong>dertagesstätte „Anne Frank“, Oschatzer Straße 7, 04874 <strong>Belgern</strong>,<br />

- K<strong>in</strong>dertagesstätte „Heideknirpse“, Neußen 85, 04874 <strong>Belgern</strong>,<br />

- K<strong>in</strong>dertagesstätte „Wiesenwichtel“, Straße der Jugend 6, 04874 <strong>Belgern</strong> OT Staritz.<br />

§ 2<br />

<strong>Betreuung</strong>sangebote, Abschluss e<strong>in</strong>es <strong>Betreuung</strong>svertrages<br />

(1) In K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen werden <strong>die</strong> K<strong>in</strong>der auf Grundlage e<strong>in</strong>er vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung<br />

(<strong>Betreuung</strong>svertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt<br />

<strong>Belgern</strong> für <strong>die</strong> dort festgelegte <strong>Betreuung</strong>sdauer betreut. Änderungen der <strong>Betreuung</strong>sdauer<br />

bedürfen e<strong>in</strong>er Änderung des <strong>Betreuung</strong>svertrages. Wird <strong>die</strong> vertraglich festgelegte <strong>Betreuung</strong>sdauer<br />

kont<strong>in</strong>uierlich <strong>über</strong>schritten, ist der <strong>Betreuung</strong>svertrag entsprechend anzupassen.<br />

(2) In K<strong>in</strong>derkrippen werden <strong>in</strong>nerhalb der Öffnungszeiten folgende <strong>Betreuung</strong>szeiten angeboten:<br />

1. bis zu 4,5 Stunden<br />

2. bis zu 6,0 Stunden<br />

3. bis zu 9,0 Stunden<br />

(3) In K<strong>in</strong>dergärten werden <strong>in</strong>nerhalb der Öffnungszeiten folgende <strong>Betreuung</strong>szeiten angeboten:<br />

1. bis zu 4,5 Stunden<br />

2. bis zu 6,0 Stunden<br />

3. bis zu 9,0 Stunden.<br />

(4) In Horten werden <strong>in</strong>nerhalb der Öffnungszeiten folgende <strong>Betreuung</strong>szeiten angeboten:<br />

1. bis zu 5,0 Stunden<br />

2. bis zu 6,0 Stunden (mit Frühhort – e<strong>in</strong>e Stunde vor Unterrichtsbeg<strong>in</strong>n)<br />

Der nahtlose Übergang zwischen Unterricht und Hortbetreuung wird gewährleistet.


(5) K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen können nach Beteiligung des Elternbeirates gemäß § 12 Abs. 2<br />

Nr.1 der <strong>Satzung</strong> zeitweise <strong>in</strong> folgenden Fällen geschlossen werden:<br />

1. an Tagen vor bzw. nach gesetzlichen Feiertagen (sog. Brückentage), wobei <strong>die</strong> Zahl<br />

<strong>die</strong>ser Brückentage nicht mehr als 5 Tage betragen soll.<br />

2. Hort wird während der Sommerferien für 3 Wochen geschlossen. Die Schließzeit wird<br />

zu Schuljahresbeg<strong>in</strong>n im Hort bekannt gegeben.<br />

3. Zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben alle E<strong>in</strong>richtungen der Stadt <strong>Belgern</strong> geschlossen.<br />

(6) Die Erhebung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte erfolgt auf der Grundlage der <strong>Satzung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Erhebung <strong>von</strong> Elternbeiträgen und weiteren Entgelten durch Erlass e<strong>in</strong>es<br />

Abgabenbescheides.<br />

§ 3<br />

Aufnahme<br />

(1) In den Krippenbereich werden K<strong>in</strong>der im Alter <strong>von</strong> <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>em Jahr bis zur Vollendung<br />

des 3. Lebensjahres aufgenommen. Ausnahmen s<strong>in</strong>d bei der Stadtverwaltung <strong>Belgern</strong><br />

zu beantragen.<br />

(2) Der K<strong>in</strong>dergartenbereich ist offen für K<strong>in</strong>der <strong>von</strong> der Vollendung des 3. Lebensjahres bis<br />

zum Schule<strong>in</strong>tritt.<br />

(3) Im Hortbereich werden K<strong>in</strong>der der Klassen 1 bis 4 auf Wunsch der Eltern vor und nach<br />

dem Unterricht betreut.<br />

(4) Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden unter Berücksichtigung des Alters<br />

und der Bedürfnisse der K<strong>in</strong>der.<br />

(5) Am Tag der Aufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung ist e<strong>in</strong>e ärztliche Unbedenklichkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

mitzubr<strong>in</strong>gen.<br />

(6) Jedem K<strong>in</strong>d wird e<strong>in</strong>e angemessene E<strong>in</strong>gewöhnungszeit gewährt, <strong>die</strong> <strong>in</strong>dividuell entsprechend<br />

der Bedürfnislage des K<strong>in</strong>des geme<strong>in</strong>sam mit den Eltern und Erzieher<strong>in</strong>nen der<br />

E<strong>in</strong>richtungen vor dem regelmäßigen Besuch der K<strong>in</strong>dertagesstätte gestaltet wird.<br />

§ 4<br />

Abweisung, Ausschluss<br />

(1) Nicht aufgenommen werden kranke K<strong>in</strong>der. Die Eltern und Erziehungsberechtigten s<strong>in</strong>d<br />

verpflichtet, der Leitung der E<strong>in</strong>richtung den Verdacht oder das Auftreten e<strong>in</strong>er ansteckenden<br />

Krankheit im Wohnbereich des K<strong>in</strong>des unverzüglich zu melden. Die Leitung der<br />

E<strong>in</strong>richtung ist verpflichtet, den Verdacht oder das Auftreten ansteckender Krankheiten<br />

der Stadtverwaltung mitzuteilen.<br />

(2) K<strong>in</strong>der können vom Besuch der E<strong>in</strong>richtung ausgeschlossen werden, wenn:<br />

- <strong>die</strong> Aufnahme durch unwahre Angaben der Eltern erreicht wurde,<br />

- Abweisungsgründe nach Abs. 1 vorliegen,<br />

- das K<strong>in</strong>d mit Ungeziefer behaftet ist und <strong>die</strong>ser Zustand trotz H<strong>in</strong>weis und Hilfe der<br />

E<strong>in</strong>richtung wegen mangelnder Mitarbeit der Erziehungsberechtigten nicht beseitigt<br />

wird.


§ 5<br />

Gastk<strong>in</strong>der<br />

(1) K<strong>in</strong>der können <strong>in</strong> Ausnahmefällen für e<strong>in</strong>e tageweise <strong>Betreuung</strong> nicht länger als 10 Tage<br />

e<strong>in</strong>en Gastplatz <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> Anspruch nehmen, wenn <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung<br />

freie Plätze bestehen und dadurch ke<strong>in</strong> zusätzlicher Personalbedarf im S<strong>in</strong>ne <strong>von</strong> §<br />

12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen,<br />

s<strong>in</strong>d Gastk<strong>in</strong>der.<br />

Der Besuch durch das Gastk<strong>in</strong>d ist <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung vor der Aufnahme <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten<br />

zu beantragen.<br />

(2) Gastk<strong>in</strong>der werden auf Grundlage e<strong>in</strong>er vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung (Gastplatzvertrag)<br />

zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der E<strong>in</strong>richtung betreut.<br />

§ 6<br />

Anmeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der <strong>Betreuung</strong><br />

(1) Die Anmeldung und <strong>die</strong> Abmeldung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung erfolgt<br />

schriftlich durch <strong>die</strong> Personensorgeberechtigten bei der Stadtverwaltung <strong>Belgern</strong>, Markt 3,<br />

04874 <strong>Belgern</strong>.<br />

(2) Die Anmeldung für <strong>die</strong> Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung sollte 6 Monate vor<br />

Beg<strong>in</strong>n der beabsichtigten Aufnahme des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> <strong>die</strong> E<strong>in</strong>richtung erfolgen.<br />

Über <strong>die</strong> Aufnahme des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung entscheidet <strong>die</strong> Stadtverwaltung<br />

<strong>Belgern</strong> <strong>in</strong> E<strong>in</strong>vernehmen mit der Leitung der E<strong>in</strong>richtung.<br />

(3) Die Abmeldung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des aus e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung erfolgt durch <strong>die</strong> Kündigung<br />

des <strong>Betreuung</strong>svertrages. Die Kündigung kann nur zum Monatsende erfolgen. Die<br />

Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.<br />

(4) E<strong>in</strong>er Kündigung des <strong>Betreuung</strong>svertrages bedarf es nicht, wenn das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere<br />

K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung der Stadt <strong>Belgern</strong> wechselt, ohne dass sich das <strong>Betreuung</strong>sangebot<br />

ändert. Bei e<strong>in</strong>em solchen Wechsel bedarf es der Änderung des <strong>Betreuung</strong>svertrages, <strong>die</strong><br />

spätestens 14 Tage vor dem geplanten Wechsel erfolgt se<strong>in</strong> muss. Die neue E<strong>in</strong>richtung<br />

tritt dabei <strong>in</strong> den bestehenden <strong>Betreuung</strong>svertrag e<strong>in</strong>.<br />

(5) Auch ohne e<strong>in</strong>e Kündigung endet der <strong>Betreuung</strong>svertrag für K<strong>in</strong>dergartenk<strong>in</strong>der mit E<strong>in</strong>tritt<br />

des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> <strong>die</strong> Schule sowie für Hortk<strong>in</strong>der, wenn das K<strong>in</strong>d <strong>die</strong> 4. Klasse beendet<br />

hat. Dabei schließt das 4. Schuljahr <strong>die</strong> sich anschließenden Sommerferien e<strong>in</strong>.<br />

(6) Die Stadt <strong>Belgern</strong> kann den <strong>Betreuung</strong>svertrag bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes<br />

zum Monatsende mit e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist <strong>von</strong> 14 Tagen kündigen.<br />

E<strong>in</strong> wichtiger Grund liegt <strong>in</strong>sbesondere vor, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages <strong>in</strong> Verzug s<strong>in</strong>d,<br />

und <strong>die</strong> Höhe des rückständigen Elternbeitrages 2 Monatsbeträge oder mehr beträgt,<br />

2. im Rahmen der <strong>Betreuung</strong> festgestellt wird, dass <strong>die</strong> <strong>Betreuung</strong> <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung<br />

für das Wohl des K<strong>in</strong>des nicht <strong>die</strong> geeignete ist,<br />

3. <strong>die</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung geschlossen wird.<br />

(7) In begründeten Ausnahmefällen, wie Kuraufenthalt, Krankenhausaufenthalt mit erforderlicher<br />

häuslicher Pflege und längerer ärztlich bestätigter Krankheit (länger als 4 Wochen),<br />

ist e<strong>in</strong>e befristete Abmeldung mit entsprechender Beitragsverrechnung möglich.


§ 7<br />

Essensversorgung<br />

In K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen stellt <strong>die</strong> Stadt <strong>Belgern</strong> e<strong>in</strong>e Essensversorgung sicher, soweit<br />

<strong>die</strong>s nach der Konzeption der jeweiligen E<strong>in</strong>richtung erforderlich ist.<br />

§ 8<br />

Besuch der K<strong>in</strong>dertagesstätte<br />

(1) Im Interesse der K<strong>in</strong>des und der Gruppe soll <strong>die</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung regelmäßig besucht<br />

werden.<br />

(2) Die K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d während des Aufenthaltes <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung sowie auf dem<br />

Weg zur E<strong>in</strong>richtung gegen Unfall versichert.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Haftung der Stadt <strong>Belgern</strong> und des Personals der E<strong>in</strong>richtung wird für sonstige Schäden,<br />

<strong>die</strong> auf dem Weg zur und <strong>von</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>treten, nicht <strong>über</strong>nommen.<br />

(4) E<strong>in</strong>e Haftung der Stadt <strong>Belgern</strong> für Schäden, <strong>die</strong> <strong>von</strong> Personen verursacht werden, welche<br />

nicht im Anstellungsverhältnis der Stadt stehen, wird <strong>in</strong> jedem Fall ausgeschlossen.<br />

(5) Alle Unfälle zur, <strong>in</strong> und <strong>von</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung s<strong>in</strong>d der Leitung der E<strong>in</strong>richtung<br />

unverzüglich zu melden. Es ist e<strong>in</strong>e Unfallanzeige auszufüllen.<br />

§ 9<br />

Regelung <strong>in</strong> Krankheitsfällen<br />

(1) Ist e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d am Besuch der E<strong>in</strong>richtung durch Krankheit verh<strong>in</strong>dert, muss <strong>die</strong>ses der Leitung<br />

der E<strong>in</strong>richtung unverzüglich mitgeteilt werden.<br />

(2) Bei der Erkrankung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des oder e<strong>in</strong>es Haushaltsangehörigen an <strong>über</strong>tragbaren<br />

Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz (z.B. Diphtherie, Masern, Hirnhaute<strong>in</strong>tzündung,<br />

Scharlach, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, K<strong>in</strong>derlähmung, <strong>über</strong>tragbare Darmerkrankungen,<br />

<strong>in</strong>fektiöse Gelbsucht, <strong>über</strong>tragbare Augen- und Hautkrankheiten) muss<br />

der K<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>richtung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung<br />

folgenden Tag. In e<strong>in</strong>em solchen Fall darf das K<strong>in</strong>d und <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten<br />

<strong>die</strong> K<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>richtung nicht mehr betreten und benutzen oder an Veranstaltungen der K<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>richtung<br />

teilnehmen.<br />

Nach e<strong>in</strong>er derartigen Erkrankung darf das K<strong>in</strong>d <strong>die</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung erst wieder<br />

besuchen, wenn durch e<strong>in</strong>e ärztliche Besche<strong>in</strong>igung nachgewiesen wird, dass ke<strong>in</strong>e Ansteckungsgefahr<br />

mehr besteht.<br />

Bei Verdacht auf e<strong>in</strong>e Erkrankung kann <strong>die</strong> Leitung der E<strong>in</strong>richtung verlangen, dass das<br />

K<strong>in</strong>d vor e<strong>in</strong>er weiteren <strong>Betreuung</strong> <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>em Arzt vorgestellt<br />

wird.<br />

(3) Erkrankt das K<strong>in</strong>d während des Aufenthaltes <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung muss es zur<br />

Vermeidung der Ansteckung baldmöglichst abgeholt werden.<br />

(4) Werden <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung an e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d Anzeichen <strong>von</strong> Misshandlungen<br />

oder grober Vernachlässigung mit Gefahr für das Leben oder Gesundheit festgestellt, kann<br />

der Träger umgehend das Jugendamt <strong>in</strong> Kenntnis setzen.


§ 10<br />

Aufsicht<br />

(1) Die Aufsichtspflicht des Trägers der E<strong>in</strong>richtung beg<strong>in</strong>nt erst mit der Übernahme des<br />

K<strong>in</strong>des durch <strong>die</strong> <strong>Betreuung</strong>skräfte <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>richtungen und endet mit den Verlassen derselben.<br />

Dem ordnungsgemäßen Übergang <strong>von</strong> dem e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> den anderen Aufsichtsbereich<br />

ist jeweils besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.<br />

(2) Die Aufsichtspflicht der Erzieher/<strong>in</strong>nen der E<strong>in</strong>richtung erstreckt sich nicht auf den Weg<br />

zur und <strong>von</strong> der E<strong>in</strong>richtung.<br />

(3) Soll das K<strong>in</strong>d den Heimweg alle<strong>in</strong> antreten oder durch Dritte abgeholt werden, ist hierfür<br />

der Leitung e<strong>in</strong>e schriftliche Erklärung zu <strong>über</strong>geben.<br />

§ 11<br />

Mitwirkung der Personensorgeberechtigten <strong>in</strong> der Elternversammlung<br />

Die Elternversammlung <strong>die</strong>nt der Beteiligung der Personensorgeberechtigten an allen wesentlichen<br />

Angelegenheiten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung betreffen.<br />

Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat.<br />

§ 12<br />

Mitwirkung der Personensorgeberechtigten im Elternbeirat<br />

(1) Der Elternbeirat hat <strong>in</strong>sbesondere folgende Aufgaben:<br />

- Anregungen für <strong>die</strong> Organisation und Gestaltung der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung zu geben,<br />

- Unterstützung der Fachkräfte bei der Gestaltung <strong>von</strong> Veranstaltungen,<br />

- Wünsche, Anregungen und Vorschläge, <strong>die</strong> <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten an ihn<br />

herangetragen werden, der Leitung der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder der Stadt <strong>Belgern</strong><br />

zu <strong>über</strong>mitteln<br />

- das Verständnis der Öffentlichkeit für <strong>die</strong> Arbeit und <strong>die</strong> Bedürfnisse der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung<br />

zu gew<strong>in</strong>nen.<br />

(2) Vor wichtigen Entscheidungen der Stadt <strong>Belgern</strong>, <strong>die</strong> <strong>die</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung betreffen,<br />

ist der Elternbeirat anzuhören. Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere:<br />

1. <strong>die</strong> Festlegung der Öffnungszeiten,<br />

2. <strong>die</strong> Erarbeitung oder Änderung der Konzeption der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung,<br />

3. <strong>die</strong> Durchführung <strong>von</strong> Baumaßnahmen, <strong>die</strong> den laufenden Betrieb der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen,<br />

4. Änderungen bei der Essensversorgung,<br />

5. <strong>die</strong> Durchführung zusätzlicher Angebote <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung, deren Kosten<br />

<strong>die</strong> Personensorgeberechtigten zu tragen haben,<br />

6. der Wechsel des Trägers der E<strong>in</strong>richtung,<br />

7. <strong>die</strong> Schließung der E<strong>in</strong>richtung oder <strong>die</strong> Zusammenlegung mit e<strong>in</strong>er anderen E<strong>in</strong>richtung.<br />

(3) Die Mitglieder des Elternbeirats werden durch <strong>die</strong> Personensorgeberechtigten <strong>in</strong> der Elternversammlung<br />

gewählt.<br />

Aus jeder Gruppe sollte m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Personsorgeberechtigter im Elternbeirat Mitglied<br />

se<strong>in</strong>. Der Elternbeirat sollte nicht mehr als 8 Mitglieder haben. Die Mitgliedschaft im Elternbeirat<br />

beg<strong>in</strong>nt mit der Verkündung des Wahlergebnisses und endet mit Amtsantritt des<br />

neuen Elternbeirates. Sie endet auch, wenn ke<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d des Mitgliedes mehr <strong>die</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung<br />

besucht.


(4) Wahlberechtigt und wählbar s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Elternversammlung anwesende Personensorgeberechtigte.<br />

Gewählt ist, wer <strong>die</strong> e<strong>in</strong>fache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden<br />

Personensorgeberechtigten erhält. Die Personensorgeberechtigten haben für jedes ihrer <strong>in</strong><br />

<strong>die</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung aufgenommenen K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Stimme.<br />

(5) Im Anschluss an <strong>die</strong> Wahl tritt der Elternbeirat zur konstituierenden Sitzung zusammen<br />

und kann mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit e<strong>in</strong>en Vorsitzenden und dessen Vertreter wählen. An den<br />

Sitzungen des Elternbeirats sollen <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Beauftragter der Stadt <strong>Belgern</strong> sowie<br />

<strong>die</strong> Leitung der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung teilnehmen.<br />

§ 13<br />

Geme<strong>in</strong>nützigkeit<br />

(1) Die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der Trägerschaft der Stadt <strong>Belgern</strong> verfolgen ausschließlich<br />

und unmittelbar geme<strong>in</strong>nützige Zwecke im S<strong>in</strong>ne des Abschnitts „Steuerbegünstigte<br />

Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist <strong>die</strong> Förderung <strong>von</strong> Bildung und Erziehung <strong>von</strong><br />

<strong>K<strong>in</strong>dern</strong> im Vorschul- und Grundschulalter sowie <strong>die</strong> Ergänzung der Erziehung der K<strong>in</strong>der<br />

<strong>in</strong> der Familie. Dieser Zweck wird verwirklicht <strong>in</strong>sbesondere durch <strong>die</strong> Unterhaltung<br />

<strong>von</strong> K<strong>in</strong>derkrippen, K<strong>in</strong>dergärten und Horten.<br />

(2) Die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d selbstlos tätig; sie verfolgen nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

(3) Mittel der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen dürfen nur für <strong>die</strong> satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />

werden. Die Stadt <strong>Belgern</strong> erhält ke<strong>in</strong>e Zuwendungen aus Mitteln der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen.<br />

Es darf ke<strong>in</strong>e Person durch Ausgaben, <strong>die</strong> dem Zweck der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung<br />

fremd s<strong>in</strong>d, begünstigt werden.<br />

(4) Die Stadt <strong>Belgern</strong> erhält bei Auflösung oder Wegfall e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder<br />

beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre e<strong>in</strong>gezahlten Kapitalanteile<br />

und den geme<strong>in</strong>en Wert ihrer geleisteten Sache<strong>in</strong>lage zurück.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Betreuung</strong>ssatzung<br />

für K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen vom 20.04.2005 außer Kraft.<br />

<strong>Belgern</strong>, den 11.11.2010<br />

Thomas Siegel<br />

Bürgermeister

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