Amtsblatt - Brandenburg an der Havel
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5. Auffor<strong>der</strong>ung zur Anmeldung unbek<strong>an</strong>nter Rechte<br />
Rechte <strong>an</strong> den zugezogenen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am<br />
Bodenordnungsverfahren berechtigen, sind gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten<br />
nach erfolgter Bek<strong>an</strong>ntmachung dieses Beschlusses beim<br />
<strong>an</strong>zumelden.<br />
6<br />
L<strong>an</strong>desamt für Verbraucherschutz,<br />
L<strong>an</strong>dwirtschaft und Flurneuordnung<br />
Dienstsitz Briesel<strong>an</strong>g<br />
Thälm<strong>an</strong>nstr. 11<br />
14656 Briesel<strong>an</strong>g<br />
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte <strong>an</strong> Grundstücken o<strong>der</strong> Rechte <strong>an</strong> solchen<br />
Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz o<strong>der</strong> zur Nutzung von Grundstücken berechtigen o<strong>der</strong> die<br />
Nutzung von Grundstücken beschränken.<br />
Auf Verl<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> oberen Flurbereinigungsbehörde hat <strong>der</strong> Anmeldende sein Recht innerhalb einer von <strong>der</strong> Behörde<br />
zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf <strong>der</strong> Frist ist <strong>der</strong> Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.<br />
Werden Rechte erst nach Ablauf <strong>der</strong> bezeichneten Frist <strong>an</strong>gemeldet o<strong>der</strong> nachgewiesen, so k<strong>an</strong>n die obere<br />
Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verh<strong>an</strong>dlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.<br />
Der Inhaber eines bezeichneten Rechts muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor <strong>der</strong> Anmeldung<br />
eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie <strong>der</strong> Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch<br />
Bek<strong>an</strong>ntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.<br />
6. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums<br />
In sinngemäßer Anwendung <strong>der</strong> §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG ist von <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntgabe des Beschlusses <strong>an</strong> bis zur<br />
Un<strong>an</strong>fechtbarkeit des Bodenordnungspl<strong>an</strong>es in folgenden Fällen die Zustimmung <strong>der</strong> oberen<br />
Flurbereinigungsbehörde erfor<strong>der</strong>lich:<br />
a) wenn die Nutzungsart <strong>der</strong> Grundstücke im Bodenordnungsgebiet geän<strong>der</strong>t werden soll; dies gilt nicht für die<br />
Än<strong>der</strong>ungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören,<br />
b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, H<strong>an</strong>gterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt,<br />
wesentlich verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beseitigt werden sollen,<br />
c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze<br />
beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit l<strong>an</strong>deskulturelle Bel<strong>an</strong>ge,<br />
insbeson<strong>der</strong>e die des Naturschutzes und <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaftspflege nicht beeinträchtigt werden,<br />
d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung<br />
übersteigen.<br />
Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen o<strong>der</strong> Anlagen hergestellt o<strong>der</strong> beseitigt<br />
worden, so können sie im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die obere Flurbereinigungsbehörde<br />
k<strong>an</strong>n den früheren Zust<strong>an</strong>d gemäß § 137 FlurbG wie<strong>der</strong> herstellen lassen, wenn dieses <strong>der</strong> Bodenordnung dienlich<br />
ist.<br />
Sind Eingriffe entgegen <strong>der</strong> Anordnung zu c) vorgenommen worden, so muss die obere Flurbereinigungsbehörde<br />
Ersatzpfl<strong>an</strong>zungen <strong>an</strong>ordnen.<br />
Sind entgegen <strong>der</strong> Anordnung zu d) Holzeinschläge vorgenommen worden, so k<strong>an</strong>n die obere<br />
Flurbereinigungsbehörde <strong>an</strong>ordnen, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> das Holz gefällt hat, die abgeholzte o<strong>der</strong> verlichtete Fläche<br />
nach Anweisungen <strong>der</strong> Forstaufsichtsbehörde wie<strong>der</strong> ordnungsgemäß in Best<strong>an</strong>d zu bringen hat.<br />
Zuwi<strong>der</strong>h<strong>an</strong>dlungen gegen die Anordnung zu Buchstaben b), c) und d) dieses Beschlusses sind<br />
Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € für den einzelnen Fall geahndet werden<br />
(§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des OWiG 3 ). Unter Umständen k<strong>an</strong>n auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17<br />
Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht<br />
(§ 154 Abs. 3 FlurbG).<br />
3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)