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Informationsblatt Tagespflege / Beitragstabelle - Lippstadt

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Hinweis: Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren<br />

Einkommensgruppe führen können, sind auch im laufenden Schuljahr anzugeben.<br />

Das maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem zu versteuernden Einkommen.<br />

Anzugeben sind nur die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten, negative Einkünfte aus anderen<br />

Einkommensarten sind nicht abzusetzen. Zum Einkommen im Sinne der o. a. Richtlinien zählen auch sonstige<br />

und steuerfreie Einnahmen. Zu berücksichtigen ist in der Regel das Einkommen beider Elternteile. Bei getrennt<br />

lebenden oder geschiedenen Eltern ist nur das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das<br />

Kind lebt. Allerdings gehören zu dessen Einkommen auch Unterhaltsleistungen.<br />

• Sie können Ihr Einkommen anhand des Lohn- und Einkommensteuerbescheides oder der Lohnsteuerkarte<br />

nach dem Berechnungsschema ermitteln.<br />

Vom Einkommen dürfen folgende Beträge abgezogen werden:<br />

a) Werbungskosten. Diese sind im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen.<br />

b) Kinderfreibeträge können für das 3. und jedes weitere Kind vom Einkommen abgezogen werden.<br />

Für Betreuungsfreibeträge gilt gleiches.<br />

Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Freibeträge, wenn das<br />

Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.<br />

Kindergeld zählt nicht zum maßgeblichen Einkommen.<br />

Sind die Einkommenbezieher mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge (z. B. Beamte) haben<br />

Sie einen Zuschlag von 10 % des Einkommens aus diesem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis dem<br />

Gesamteinkommen hinzuzurechnen.<br />

Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch steuerfreie Einkünfte und bestimmte öffentliche Leistungen.<br />

• Die Höhe des von den Eltern zu leistenden monatlichen Elternbeitrages richtet sich nach Einkommensstufen<br />

und Betreuungszeiten und ist gem. § 5 der Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme<br />

von Angeboten in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt<br />

<strong>Lippstadt</strong> vom 08.01.2008 wie folgt festgelegt:<br />

Einkommen<br />

<strong>Tagespflege</strong><br />

Kinder über 2 Jahren Kinder unter 2 Jahren<br />

<strong>Tagespflege</strong> und Tageseinrichtungen <br />

<strong>Tagespflege</strong><br />

<strong>Tagespflege</strong> und Tageseinrichtungen<br />

15 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std. 15 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std.<br />

0 -15.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €<br />

15.001- 20.000 € 17,00 € 20,00 € 24,00 € 37,00 € 39,00 € 45,00 € 53,00 € 63,00 €<br />

20.001- 25.000 € 22,00 € 25,00 € 30,00 € 47,00 € 47,00 € 56,00 € 66,00 € 77,00 €<br />

25.001- 31.000 € 30,00 € 35,00 € 41,00 € 65,00 € 80,00 € 95,00 € 111,00 € 131,00 €<br />

31.001- 37.000 € 36,00 € 43,00 € 50,00 € 79,00 € 98,00 € 115,00 € 136,00 € 160,00 €<br />

37.001- 43.000 € 51,00 € 60,00 € 71,00 € 112,00 € 125,00 € 147,00 € 173,00 € 204,00 €<br />

43.001- 50.000 € 57,00 € 67,00 € 79,00 € 125,00 € 138,00 € 162,00 € 191,00 € 225,00 €<br />

50.001- 56.000 € 81,00 € 95,00 € 112,00 € 177,00 € 166,00 € 195,00 € 229,00 € 270,00 €<br />

56.001- 62.000 € 90,00 € 106,00 € 125,00 € 196,00 € 183,00 € 216,00 € 254,00 € 299,00 €<br />

62.001- 68.000 € 118,00 € 139,00 € 164,00 € 258,00 € 207,00 € 244,00 € 287,00 € 338,00 €<br />

68.001- 75.000 € 126,00 € 148,00 € 174,00 € 274,00 € 224,00 € 263,00 € 310,00 € 365,00 €<br />

über 75.000 € 133,00 € 157,00 € 184,00 € 290,00 € 242,00 € 284,00 € 334,00 € 393,00 €<br />

• Für die ergänzende Betreuung eines Kindes im Rahmen der <strong>Tagespflege</strong> besteht die Beitragspflicht in vollem<br />

Umfang.<br />

• Falls ein Geschwisterkind eine Tageseinrichtung oder eine Schulkindbetreuung besucht, werden nur 25 %<br />

des Kostenbeitrages nach der maßgeblichen Einkommensgruppe erhoben. Unberührt davon bleibt die Beitragsfreiheit<br />

für die erste Einkommensgruppe.<br />

• Auf diese Richtlinien findet der § 90 Abs. 3 SGB VIII Anwendung.<br />

Für weitere Fragen stehen Ihnen Herr Lange unter Tel.: 02941/980-688 Fax -78688 oder per Email unter<br />

frank.lange@stadt-lippstadt.de sowie für Fragen der Betreuung Frau Großekathöfer vom Sozialdienst kath. Frauen<br />

e. V. <strong>Lippstadt</strong> unter Tel.:02941/28682-16 oder per Email grossekathoefer@skf-lippstadt.de jederzeit zur Verfügung.

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