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Informationsblatt Tagespflege / Beitragstabelle - Lippstadt

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Stadt <strong>Lippstadt</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

Fachbereich Jugend und Soziales<br />

Fachdienst Allgemeine Jugendhilfe<br />

59553 <strong>Lippstadt</strong><br />

Finanzielle Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt <strong>Lippstadt</strong><br />

Informationen für Erziehungsberechtigte<br />

Die finanzielle Förderung erfolgt nach den Richtlinien der Stadt <strong>Lippstadt</strong> über die Förderung von Kindern in der<br />

Kindertagespflege vom 01.01.2009 auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches VIII „Kinder- und Jugendhilfe“<br />

(SGB VIII) i. V. mit dem Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) und dem Kinderfördergesetz (KifoG).<br />

• Eine finanzielle Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:<br />

- Bestehende Erwerbstätigkeit beider Erziehungsberechtigten/des alleinerziehenden Erziehungsberechtigten<br />

oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit;<br />

- Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme der Erziehungsberechtigten/des alleinerziehenden Erziehungsberechtigten;<br />

Sie wird vorrangig den Kindern angeboten, für die ohne die Kindertagespflege eine ihrem Wohl entsprechende<br />

Förderung nicht gewährleistet wäre (§ 24 a Abs. 2 SGB VIII).<br />

• Altersgrenzen:<br />

Die finanzielle Förderung für Kinder unter drei Jahren erfolgt nur, wenn o.a. Voraussetzungen gegeben sind.<br />

In begründeten Einzelfällen kann eine finanzielle Förderung auch für Kinder über drei Jahren gewährt werden.<br />

Ein Rechtsanspruch auf eine finanzielle Förderung besteht nicht. Für Kinder, die das dritte Lebensjahr<br />

vollendet haben, ist zunächst der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz geltend zu machen. Die finanzielle<br />

Förderung erfolgt nur dann, wenn eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder nicht möglich<br />

ist. Für Schulkinder, für die Kindertagespflege beantragt wird, ist vorrangig die Aufnahme in eine offene<br />

Ganztagsschule zu beantragen. Sollte eine Aufnahme nicht möglich sein, ist eine Förderung der Kindertagespflege<br />

bis zum Beginn des neuen Schuljahres möglich.<br />

• Betreuungszeiten:<br />

Für eine finanzielle Förderung muss die Betreuungszeit des Kindes mindestens pro Tag 2 Stunden zusammenhängend<br />

bzw. mindestens 10 und maximal 50 Stunden wöchentlich betragen. Bei ergänzender Betreuung<br />

in direkter Verbindung mit einer Betreuung in Tageseinrichtungen oder der offenen Ganztagsschule<br />

kann davon abgewichen werden. Die anrechenbare Mindestbetreuung beträgt in diesen Fällen 5 Stunden<br />

wöchentlich.<br />

• Keine "Kurzzeitbetreuung":<br />

Die Tagesbetreuung eines Kindes für weniger als 3 Monate wird grundsätzlich nicht gefördert.<br />

• Folgende Unterlagen müssen für eine finanzielle Förderung vorgelegt werden:<br />

- Antrag der/des Personensorgeberechtigten;<br />

- Vorlage des Betreuungsvertrages;<br />

- Vorlage des Arbeits-/Ausbildungsvertrages;<br />

Vorrangige Fördermöglichkeiten sind von den Anspruchsberechtigten vorab zu prüfen und ggf. in Anspruch<br />

zu nehmen (z. B. Zuschüsse des Arbeitgebers, § 16 SGB II, Europäischer Sozialfonds). Dies gilt ebenso für<br />

andere Betreuungsangebote.<br />

• Höhe der Förderung je Kind:<br />

- Pro Betreuungsstunde 3,00 € ohne Qualifikation;<br />

- pro Betreuungsstunde 4,00 €, mit Grundqualifikation (80 Stunden) oder eine vergleichbare Qualifikation,<br />

- pro Betreuungsstunde 5,00 €, mit Aufbaukurs (160 Stunden) oder weitergehende Qualifikation zuzüglich<br />

eines Zuschlages von 0,50 € bei erhöhten Förderbedarf,<br />

- bei Betreuung mit Übernachtung hälftiger Stundensatz von 2,50 € in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr.<br />

Der Stundensatz beinhaltet die Sachkosten und einen Anerkennungsbetrag für die Förderleistung<br />

der <strong>Tagespflege</strong>person, jedoch keine Verpflegungskosten für das Kind.<br />

• Unfallversicherungsschutz:<br />

- Für Kinder: Es besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Landesunfallkasse NRW,<br />

wenn das Kind in einer vom Jugendamt vermittelten oder finanziell geförderten <strong>Tagespflege</strong> betreut<br />

wird (Adresse: Landesunfallkasse NRW, Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf);<br />

• Einkommen der Eltern<br />

Auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII werden von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Elternbeiträge entsprechend<br />

der nachstehenden Tabelle festgesetzt und erhoben. Grundsätzlich ist das Einkommen in dem der Angabe<br />

vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens<br />

des letzten Monats zu Grunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger<br />

ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Einmalige Leistungen innerhalb des laufenden<br />

Jahres (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind hinzuzurechnen. Soweit Monatseinkommen<br />

nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.


- 2 -<br />

Hinweis: Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren<br />

Einkommensgruppe führen können, sind auch im laufenden Schuljahr anzugeben.<br />

Das maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem zu versteuernden Einkommen.<br />

Anzugeben sind nur die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten, negative Einkünfte aus anderen<br />

Einkommensarten sind nicht abzusetzen. Zum Einkommen im Sinne der o. a. Richtlinien zählen auch sonstige<br />

und steuerfreie Einnahmen. Zu berücksichtigen ist in der Regel das Einkommen beider Elternteile. Bei getrennt<br />

lebenden oder geschiedenen Eltern ist nur das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das<br />

Kind lebt. Allerdings gehören zu dessen Einkommen auch Unterhaltsleistungen.<br />

• Sie können Ihr Einkommen anhand des Lohn- und Einkommensteuerbescheides oder der Lohnsteuerkarte<br />

nach dem Berechnungsschema ermitteln.<br />

Vom Einkommen dürfen folgende Beträge abgezogen werden:<br />

a) Werbungskosten. Diese sind im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen.<br />

b) Kinderfreibeträge können für das 3. und jedes weitere Kind vom Einkommen abgezogen werden.<br />

Für Betreuungsfreibeträge gilt gleiches.<br />

Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Freibeträge, wenn das<br />

Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.<br />

Kindergeld zählt nicht zum maßgeblichen Einkommen.<br />

Sind die Einkommenbezieher mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge (z. B. Beamte) haben<br />

Sie einen Zuschlag von 10 % des Einkommens aus diesem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis dem<br />

Gesamteinkommen hinzuzurechnen.<br />

Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch steuerfreie Einkünfte und bestimmte öffentliche Leistungen.<br />

• Die Höhe des von den Eltern zu leistenden monatlichen Elternbeitrages richtet sich nach Einkommensstufen<br />

und Betreuungszeiten und ist gem. § 5 der Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme<br />

von Angeboten in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt<br />

<strong>Lippstadt</strong> vom 08.01.2008 wie folgt festgelegt:<br />

Einkommen<br />

<strong>Tagespflege</strong><br />

Kinder über 2 Jahren Kinder unter 2 Jahren<br />

<strong>Tagespflege</strong> und Tageseinrichtungen <br />

<strong>Tagespflege</strong><br />

<strong>Tagespflege</strong> und Tageseinrichtungen<br />

15 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std. 15 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std.<br />

0 -15.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €<br />

15.001- 20.000 € 17,00 € 20,00 € 24,00 € 37,00 € 39,00 € 45,00 € 53,00 € 63,00 €<br />

20.001- 25.000 € 22,00 € 25,00 € 30,00 € 47,00 € 47,00 € 56,00 € 66,00 € 77,00 €<br />

25.001- 31.000 € 30,00 € 35,00 € 41,00 € 65,00 € 80,00 € 95,00 € 111,00 € 131,00 €<br />

31.001- 37.000 € 36,00 € 43,00 € 50,00 € 79,00 € 98,00 € 115,00 € 136,00 € 160,00 €<br />

37.001- 43.000 € 51,00 € 60,00 € 71,00 € 112,00 € 125,00 € 147,00 € 173,00 € 204,00 €<br />

43.001- 50.000 € 57,00 € 67,00 € 79,00 € 125,00 € 138,00 € 162,00 € 191,00 € 225,00 €<br />

50.001- 56.000 € 81,00 € 95,00 € 112,00 € 177,00 € 166,00 € 195,00 € 229,00 € 270,00 €<br />

56.001- 62.000 € 90,00 € 106,00 € 125,00 € 196,00 € 183,00 € 216,00 € 254,00 € 299,00 €<br />

62.001- 68.000 € 118,00 € 139,00 € 164,00 € 258,00 € 207,00 € 244,00 € 287,00 € 338,00 €<br />

68.001- 75.000 € 126,00 € 148,00 € 174,00 € 274,00 € 224,00 € 263,00 € 310,00 € 365,00 €<br />

über 75.000 € 133,00 € 157,00 € 184,00 € 290,00 € 242,00 € 284,00 € 334,00 € 393,00 €<br />

• Für die ergänzende Betreuung eines Kindes im Rahmen der <strong>Tagespflege</strong> besteht die Beitragspflicht in vollem<br />

Umfang.<br />

• Falls ein Geschwisterkind eine Tageseinrichtung oder eine Schulkindbetreuung besucht, werden nur 25 %<br />

des Kostenbeitrages nach der maßgeblichen Einkommensgruppe erhoben. Unberührt davon bleibt die Beitragsfreiheit<br />

für die erste Einkommensgruppe.<br />

• Auf diese Richtlinien findet der § 90 Abs. 3 SGB VIII Anwendung.<br />

Für weitere Fragen stehen Ihnen Herr Lange unter Tel.: 02941/980-688 Fax -78688 oder per Email unter<br />

frank.lange@stadt-lippstadt.de sowie für Fragen der Betreuung Frau Großekathöfer vom Sozialdienst kath. Frauen<br />

e. V. <strong>Lippstadt</strong> unter Tel.:02941/28682-16 oder per Email grossekathoefer@skf-lippstadt.de jederzeit zur Verfügung.

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