Der neue Lohnausweis kommt bestimmt - ROD
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STEUERN<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>Lohnausweis</strong><br />
<strong>kommt</strong> <strong>bestimmt</strong><br />
Im Frühjahr 2007 wird der <strong>neue</strong> <strong>Lohnausweis</strong> mit den Steuerdaten des Lohnjahres 2006<br />
zu erstellen sein. Hanspeter Batter, Spezialist kommunales Rechnungswesen,<br />
zeigt auf, welche Massnahmen eingeleitet werden müssen, damit die <strong>neue</strong>n<br />
Bestimmungen eingehalten werden können.<br />
Die Gründe, weshalb ein <strong>neue</strong>r <strong>Lohnausweis</strong><br />
ausgearbeitet worden ist, sind vielfältig.<br />
In den letzten Jahren haben <strong>neue</strong><br />
Lohnsysteme Einzug gehalten. Aktien- und<br />
Optionspläne, Gehaltsnebenleistungen (so<br />
genannte fringe benefits) können in den<br />
bisherigen <strong>Lohnausweis</strong>en nicht oder nur<br />
ungenügend deklariert werden. Viele Firmen<br />
sind mit dem bestehenden <strong>Lohnausweis</strong><br />
überfordert. Aufgrund von Untersuchungen<br />
ist davon auszugehen, dass heute<br />
bis zu 70 % der <strong>Lohnausweis</strong>e ungenau<br />
oder falsch ausgefüllt sind. Deshalb bestehen<br />
für viele Arbeitgeber grosse Risiken.<br />
Nach- und Strafsteuerverfahren infolge<br />
von fehlerhaften <strong>Lohnausweis</strong>en sind unangenehm,<br />
teuer und dem Image abträglich.<br />
Zudem ist eine Vereinheitlichung des<br />
<strong>Lohnausweis</strong>es auch durch die fortschreitende<br />
Steuerharmonisierung gefordert.<br />
<strong>Der</strong> ursprünglich auf 2003 angesetzte Termin<br />
für die Einführung des <strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong>es<br />
musste verschoben werden, weil<br />
den Entwürfen der Schweizerischen Steuerkonferenz<br />
aus Wirtschaftskreisen harsche<br />
Kritik erwuchs. Anstoss wurde vor allem an<br />
der sehr weit gehenden Offenlegungspflicht<br />
über Gehaltsnebenleistungen und Spesenentschädigungen<br />
genommen. <strong>Der</strong> Steuerkonferenz<br />
wurde vorgeworfen, mit dem<br />
<strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong> <strong>neue</strong>s Steuersubstrat<br />
generieren zu wollen. Nachdem die wesentlichsten<br />
strittigen Punkte mit den Wirtschaftsverbänden<br />
bereinigt werden konnten,<br />
hat die Schweizerische Steuerkonferenz<br />
die Einführung nun definitiv festgelegt (vgl.<br />
Abb1).<br />
Wie die Grafik zeigt, können die Steuerdaten<br />
für den <strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong> auf freiwilliger<br />
Basis bereits im Jahr 2005 erhoben<br />
und der <strong>neue</strong> <strong>Lohnausweis</strong> bereits im Frühjahr<br />
2006 verwendet werden. Obligatorisch<br />
zu erstellen wird er aber erst im Frühjahr<br />
2007 sein. Das bedeutet, dass die Daten<br />
für die korrekte Erstellung des <strong>Lohnausweis</strong>es<br />
erstmals per 1.1. 2006 in der Lohnbuchhaltung<br />
erfasst werden müssen.<br />
Auch für die Gemeinden stellt die Umstellung<br />
eine Herausforderung dar. Zwar werden<br />
bei der öffentlichen Hand längst nicht<br />
so viele Gehaltsnebenleistungen erbracht<br />
wie in der Privatwirtschaft, trotzdem sind<br />
verschiedene wesentliche Punkte zu beachten.<br />
Auf einige dieser Punkte gehen wir<br />
nun kurz ein.<br />
➊ Ziffer 1: Ordentliches Salär<br />
Neben dem ordentlichen Salär, wozu auch<br />
die feste Entschädigung für Behördenmit-<br />
Freiwillige Umstellung obligatorische Führung erstmalige obligatorische<br />
der Lohnbuchhaltung der Lohnbuchhaltung Erstellung des <strong>neue</strong>n<br />
nach <strong>neue</strong>n Kriterien <strong>Lohnausweis</strong>es<br />
1.1. 2005 1.1. 2006 1.1. 2007 1.1. 2008<br />
Abb. 1: Einführung des <strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong>es.<br />
➋<br />
➌<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>Lohnausweis</strong>.<br />
glieder zählt, sind hier sämtliche Zulagen<br />
wie Kinder-, Familien-, Betreuungs-,<br />
Schicht-, Pikett-, Nacht-, Schmutz- und<br />
Sonntagszulagen anzugeben. Auch Provisionen<br />
und unter <strong>bestimmt</strong>en Bedingungen<br />
die Arbeitswegvergütungen und Barbeiträge<br />
an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort<br />
sind hier zu deklarieren.<br />
➋ Ziffer 2: Gehaltsnebenleistungen<br />
Diese Kategorie wurde von den Wirtschaftsverbänden<br />
am meisten kritisiert. Gehaltsnebenleistungen<br />
sind grundsätzlich alle<br />
Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in<br />
Geldform ausgerichtet werden. Dabei ist<br />
dafür der übliche Marktwert einzusetzen.<br />
Kann für die Gehaltsnebenleistung kein<br />
solcher Marktwert ermittelt werden, ist die<br />
Leistung ohne Bewertung in der Ziffer 14<br />
des <strong>Lohnausweis</strong>es aufzuführen. Die Bewertung<br />
wird dann im Rahmen der Steuerveranlagung<br />
durch die Steuerverwaltung<br />
selbst eingesetzt. Sofern es sich gemäss<br />
den AHV-Richtlinien um geringfügige Vergünstigungen<br />
handelt, müssen sie nicht<br />
deklariert werden.<br />
Viele der ursprünglich als deklarationspflichtig<br />
vorgesehenen Leistungen sind in<br />
der aktuellen Weisung der Schweizerischen<br />
Steuerkonferenz von der Deklarationspflicht<br />
ausgenommen worden. Es sind dies<br />
unter anderem:<br />
– Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente<br />
der SBB;<br />
– REKA-Check-Vergünstigungen bis<br />
Fr. 600.– pro Jahr und Person;<br />
– Übliche Geschenke;<br />
– Gratis-Parkplatz am Arbeitsort;<br />
– sowie die private Nutzung von Handys<br />
und Computern.<br />
Die Interventionen der Wirtschaftsverbände<br />
hat also durchaus Wirkung gezeigt. Trotzdem<br />
gilt es für jeden Arbeitgeber genau<br />
zu überlegen, in welchen Bereichen den<br />
Mitarbeitenden unentgeltliche Leistungen<br />
zufliessen und ob sie die Kriterien für die<br />
Deklarationspflicht erfüllen.<br />
➌ Ziffer 3: Unregelmässige Leistungen<br />
Solche Leistungen müssen nur dann an-<br />
18 Schweizer Gemeinde 12/04<br />
➊<br />
➎<br />
➍
gegeben werden, wenn ein unterjähriges<br />
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Andernfalls<br />
können diese Leistungen unter Ziffer<br />
1 des <strong>Lohnausweis</strong>es aufgeführt werden.<br />
Zu deklarieren sind Bonuszahlungen (Gratifikationen<br />
u. Ä.) Antritts- und Austrittsentschädigungen,<br />
Treueprämien, Dienstaltersgeschenke,<br />
Jubiläumsgeschenke usw.<br />
➍ Ziffer 6: Verwaltungsratsentschädigungen<br />
Hier sind Entschädigungen anzugeben,<br />
die an Mitglieder des Verwaltungsrates,<br />
der Aufsichtsstelle oder eines Vorstandes<br />
als Lohn für unselbstständige Tätigkeit entrichtet<br />
wurden. Gemeinden sollten dies vor<br />
allem im Zusammenhang mit verselbstständigten<br />
Gemeindebetrieben beachten.<br />
Auch im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit<br />
ausgerichtete Sitzungsgelder oder<br />
Tantiemen sind hier aufzuführen.<br />
➎ Ziffer 13: Spesenvergütungen (nicht<br />
im Bruttolohn enthalten)<br />
Hier sind Vergütungen an Arbeitnehmende<br />
aufzuführen, die als Spesenersatz für<br />
dienstliche Tätigkeiten betrachtet werden<br />
und die daher nicht Bestandteil des Bruttolohnes<br />
in Ziffer 1 des <strong>Lohnausweis</strong>es sind.<br />
Neben den Spesenvergütungen werden<br />
oft auch Entschädigungen für Berufsauslagen<br />
wie Wegvergütungen oder eine Vergütung<br />
für die Nutzung von Arbeitsraum in<br />
der Privatwohnung der Arbeitnehmenden<br />
ausgerichtet. Solche Berufsauslagen sind<br />
unter Ziffer 1 «Lohn» aufzuführen. Sie können<br />
von den Arbeitnehmenden in der Regel<br />
in der privaten Steuererklärung als Berufskosten<br />
in Abzug gebracht werden.<br />
Die Spesenvergütung kann auf verschiedene<br />
Weise erfolgen und dies hat Auswirkungen<br />
auf die Deklaration im <strong>neue</strong>n<br />
<strong>Lohnausweis</strong>. Die Abb. 2 gibt dazu einen<br />
Überblick:<br />
Wie die Abbildung 2 zeigt, kann ein Arbeitgeber,<br />
dessen Spesenreglement von den<br />
aufgeführten Vorschriften abweicht, bei<br />
der Steuerbehörde seines Sitzkantons ein<br />
Gesuch um Genehmigung des Spesenreglements<br />
stellen. Die Vorteile eines<br />
genehmigten Spesenreglements sind vor<br />
allem:<br />
– Nur die pauschalen Spesen müssen im<br />
<strong>Lohnausweis</strong> angegeben werden.<br />
Wichtige Informationsadressen sowohl<br />
für die «Wegleitung zum Ausfüllen des<br />
<strong>Lohnausweis</strong>es bzw. der Rentenbescheinigung»,<br />
für die «Kurzanleitung<br />
zum Ausfüllen des <strong>Lohnausweis</strong>es»<br />
sowie für das Formular <strong>Lohnausweis</strong><br />
selbst:<br />
www.steuerkonferenz.ch<br />
www.estv.admin.ch<br />
Schweizer Gemeinde 12/04<br />
– Bei der Veranlagung der<br />
Arbeitnehmenden wird<br />
nur die Höhe der effektiven<br />
Pauschale mit der<br />
Höhe der bewilligten<br />
Pauschale geprüft.<br />
– Die Sicherheit der Arbeitnehmenden<br />
steigt,<br />
dass keine steuerlichen<br />
Probleme (Aufrechnungen)<br />
entstehen.<br />
Aus diesen Gründen empfiehlt<br />
es sich, dass auch<br />
Gemeinden ihre SpesenundEntschädigungsreglemente<br />
durch die Steuerbehörde<br />
des Kantons genehmigen<br />
lassen. Dies vor<br />
allem auch wegen der vielfältigen<br />
festen und variablen<br />
Entschädigungen an<br />
Behörden und Kommissionsmitglieder.<br />
Unter der Ziffer 13 sind<br />
neben den Spesenvergütungen<br />
auch die Aus- und<br />
Weiterbildungskosten anzugeben,<br />
die den Arbeitnehmenden<br />
in Geldform<br />
ausbezahlt erhält, sofern<br />
sie mindestens Fr.<br />
10 000.— pro Jahr betragen.<br />
Mit der Deklaration in<br />
der privaten Steuererklärung<br />
ist sichergestellt,<br />
dass die Arbeitnehmenden<br />
nur ihre Nettokosten<br />
abziehen können.<br />
Fünf Massnahmen als<br />
Vorbereitung<br />
auf die Einführung<br />
Um bei der obligatorischen Einführung des<br />
<strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong>es bereit zu sein, sollten<br />
folgende Aufträge in nächster Zeit erteilt<br />
werden:<br />
❒ Rechtzeitige Information der Mitarbeitenden.<br />
❒ Überprüfung der bisher zugunsten der<br />
Mitarbeitenden erbrachten Leistungen<br />
auf die Deklarationspflicht und deren<br />
Auswirkung auf das Steuersubstrat.<br />
❒ Prüfung der Erstellung oder Überarbeitung<br />
des Spesenreglements und<br />
Entscheid, ob dieses Reglement der<br />
kantonalen Steuerverwaltung zur Genehmigung<br />
vorgelegt werden soll.<br />
❒ Kontaktnahme mit dem Software-Lieferanten<br />
um Termine für den nötigen Update<br />
der Lohnbuchhaltung festzulegen.<br />
❒ Ermittlung der Umstellungskosten und<br />
Berücksichtigung im Budget 2006 oder<br />
allenfalls als Nachkredit für 2005.<br />
Ausrichtung von<br />
Pauschalspesen?<br />
Nein<br />
Ausrichtung von<br />
effektiven<br />
Spesen?<br />
Ja<br />
Einhaltung der<br />
Vorgaben*?<br />
Nein<br />
Genehmigtes<br />
Spesenreglement<br />
vorhanden?<br />
Nein<br />
Effektive Spesen<br />
pro Mitarbeiter<br />
sind in Ziffern<br />
13.1 anzugeben.<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
STEUERN<br />
Zu deklarieren<br />
unter Ziffern 13.2<br />
Keine<br />
Deklaration<br />
notwendig<br />
Nur Feld zu Ziffer<br />
13.1.1 ankreuzen<br />
Unter Ziffer 15<br />
den Vermerk<br />
«Spesenreglement<br />
durch Kanton …<br />
am … genehmigt»<br />
anbringen<br />
* Vorgaben:<br />
– Übernachtungsspesen werden gegen Beleg erstattet<br />
– Spesen für Mittag-/Abendessen sind i.d.R. nicht höher als<br />
Fr. 35.– oder die Pauschale dafür liegt maximal bei Fr. 30.–.<br />
– Kundeneinladungen werden MWST-konform abgerechnet.<br />
– Spesen für öffentliche Transportmittel werden gegen Beleg<br />
erstattet.<br />
– Die geschäftliche Nutzung des Privatautos wird mit maximal<br />
70 Rappen/Kilometer vergütet.<br />
– Kleinspesen werden gegen Beleg oder mit maximal Fr. 20.–<br />
pro Tag vergütet.<br />
Abb. 2: Übersicht über die Deklaration der Spesen.<br />
Ja<br />
Das letzte Wort ist noch<br />
nicht gesprochen<br />
Bekanntlich sind die im <strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong><br />
zu deklarierenden Sachverhalte noch<br />
immer bestritten. <strong>Der</strong> Nationalrat hat einer<br />
parlamentarischen Initiative von Hans-Rudolf<br />
Gysin Folge geleistet, wonach Lohnnebenleistungen<br />
nicht deklariert werden<br />
sollen. Die Initiative verlangt eine gesetzliche<br />
Regelung. Das letzte Wort über die in<br />
<strong>Lohnausweis</strong> anzugebenden Leistungen<br />
ist also noch immer nicht gesprochen. Die<br />
Steuerverwaltungen gehen jedoch davon<br />
aus, dass es keine wesentlichen Änderungen<br />
an der bestehenden Wegleitung mehr<br />
geben wird. Zudem ist das Formular selbst<br />
nicht bestritten, so dass einer Umstellung<br />
bzw. einer Software-Anpassung nichts<br />
mehr im Weg stehen dürfte. Trotzdem darf<br />
man der weiteren Entwicklung mit Interesse<br />
entgegensehen.<br />
Hanspeter Blatter, Betriebsökonom HWV,<br />
<strong>ROD</strong> Treuhand<br />
19