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Der neue Lohnausweis kommt bestimmt - ROD

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STEUERN<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>Lohnausweis</strong><br />

<strong>kommt</strong> <strong>bestimmt</strong><br />

Im Frühjahr 2007 wird der <strong>neue</strong> <strong>Lohnausweis</strong> mit den Steuerdaten des Lohnjahres 2006<br />

zu erstellen sein. Hanspeter Batter, Spezialist kommunales Rechnungswesen,<br />

zeigt auf, welche Massnahmen eingeleitet werden müssen, damit die <strong>neue</strong>n<br />

Bestimmungen eingehalten werden können.<br />

Die Gründe, weshalb ein <strong>neue</strong>r <strong>Lohnausweis</strong><br />

ausgearbeitet worden ist, sind vielfältig.<br />

In den letzten Jahren haben <strong>neue</strong><br />

Lohnsysteme Einzug gehalten. Aktien- und<br />

Optionspläne, Gehaltsnebenleistungen (so<br />

genannte fringe benefits) können in den<br />

bisherigen <strong>Lohnausweis</strong>en nicht oder nur<br />

ungenügend deklariert werden. Viele Firmen<br />

sind mit dem bestehenden <strong>Lohnausweis</strong><br />

überfordert. Aufgrund von Untersuchungen<br />

ist davon auszugehen, dass heute<br />

bis zu 70 % der <strong>Lohnausweis</strong>e ungenau<br />

oder falsch ausgefüllt sind. Deshalb bestehen<br />

für viele Arbeitgeber grosse Risiken.<br />

Nach- und Strafsteuerverfahren infolge<br />

von fehlerhaften <strong>Lohnausweis</strong>en sind unangenehm,<br />

teuer und dem Image abträglich.<br />

Zudem ist eine Vereinheitlichung des<br />

<strong>Lohnausweis</strong>es auch durch die fortschreitende<br />

Steuerharmonisierung gefordert.<br />

<strong>Der</strong> ursprünglich auf 2003 angesetzte Termin<br />

für die Einführung des <strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong>es<br />

musste verschoben werden, weil<br />

den Entwürfen der Schweizerischen Steuerkonferenz<br />

aus Wirtschaftskreisen harsche<br />

Kritik erwuchs. Anstoss wurde vor allem an<br />

der sehr weit gehenden Offenlegungspflicht<br />

über Gehaltsnebenleistungen und Spesenentschädigungen<br />

genommen. <strong>Der</strong> Steuerkonferenz<br />

wurde vorgeworfen, mit dem<br />

<strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong> <strong>neue</strong>s Steuersubstrat<br />

generieren zu wollen. Nachdem die wesentlichsten<br />

strittigen Punkte mit den Wirtschaftsverbänden<br />

bereinigt werden konnten,<br />

hat die Schweizerische Steuerkonferenz<br />

die Einführung nun definitiv festgelegt (vgl.<br />

Abb1).<br />

Wie die Grafik zeigt, können die Steuerdaten<br />

für den <strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong> auf freiwilliger<br />

Basis bereits im Jahr 2005 erhoben<br />

und der <strong>neue</strong> <strong>Lohnausweis</strong> bereits im Frühjahr<br />

2006 verwendet werden. Obligatorisch<br />

zu erstellen wird er aber erst im Frühjahr<br />

2007 sein. Das bedeutet, dass die Daten<br />

für die korrekte Erstellung des <strong>Lohnausweis</strong>es<br />

erstmals per 1.1. 2006 in der Lohnbuchhaltung<br />

erfasst werden müssen.<br />

Auch für die Gemeinden stellt die Umstellung<br />

eine Herausforderung dar. Zwar werden<br />

bei der öffentlichen Hand längst nicht<br />

so viele Gehaltsnebenleistungen erbracht<br />

wie in der Privatwirtschaft, trotzdem sind<br />

verschiedene wesentliche Punkte zu beachten.<br />

Auf einige dieser Punkte gehen wir<br />

nun kurz ein.<br />

➊ Ziffer 1: Ordentliches Salär<br />

Neben dem ordentlichen Salär, wozu auch<br />

die feste Entschädigung für Behördenmit-<br />

Freiwillige Umstellung obligatorische Führung erstmalige obligatorische<br />

der Lohnbuchhaltung der Lohnbuchhaltung Erstellung des <strong>neue</strong>n<br />

nach <strong>neue</strong>n Kriterien <strong>Lohnausweis</strong>es<br />

1.1. 2005 1.1. 2006 1.1. 2007 1.1. 2008<br />

Abb. 1: Einführung des <strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong>es.<br />

➋<br />

➌<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>Lohnausweis</strong>.<br />

glieder zählt, sind hier sämtliche Zulagen<br />

wie Kinder-, Familien-, Betreuungs-,<br />

Schicht-, Pikett-, Nacht-, Schmutz- und<br />

Sonntagszulagen anzugeben. Auch Provisionen<br />

und unter <strong>bestimmt</strong>en Bedingungen<br />

die Arbeitswegvergütungen und Barbeiträge<br />

an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort<br />

sind hier zu deklarieren.<br />

➋ Ziffer 2: Gehaltsnebenleistungen<br />

Diese Kategorie wurde von den Wirtschaftsverbänden<br />

am meisten kritisiert. Gehaltsnebenleistungen<br />

sind grundsätzlich alle<br />

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in<br />

Geldform ausgerichtet werden. Dabei ist<br />

dafür der übliche Marktwert einzusetzen.<br />

Kann für die Gehaltsnebenleistung kein<br />

solcher Marktwert ermittelt werden, ist die<br />

Leistung ohne Bewertung in der Ziffer 14<br />

des <strong>Lohnausweis</strong>es aufzuführen. Die Bewertung<br />

wird dann im Rahmen der Steuerveranlagung<br />

durch die Steuerverwaltung<br />

selbst eingesetzt. Sofern es sich gemäss<br />

den AHV-Richtlinien um geringfügige Vergünstigungen<br />

handelt, müssen sie nicht<br />

deklariert werden.<br />

Viele der ursprünglich als deklarationspflichtig<br />

vorgesehenen Leistungen sind in<br />

der aktuellen Weisung der Schweizerischen<br />

Steuerkonferenz von der Deklarationspflicht<br />

ausgenommen worden. Es sind dies<br />

unter anderem:<br />

– Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente<br />

der SBB;<br />

– REKA-Check-Vergünstigungen bis<br />

Fr. 600.– pro Jahr und Person;<br />

– Übliche Geschenke;<br />

– Gratis-Parkplatz am Arbeitsort;<br />

– sowie die private Nutzung von Handys<br />

und Computern.<br />

Die Interventionen der Wirtschaftsverbände<br />

hat also durchaus Wirkung gezeigt. Trotzdem<br />

gilt es für jeden Arbeitgeber genau<br />

zu überlegen, in welchen Bereichen den<br />

Mitarbeitenden unentgeltliche Leistungen<br />

zufliessen und ob sie die Kriterien für die<br />

Deklarationspflicht erfüllen.<br />

➌ Ziffer 3: Unregelmässige Leistungen<br />

Solche Leistungen müssen nur dann an-<br />

18 Schweizer Gemeinde 12/04<br />

➊<br />

➎<br />


gegeben werden, wenn ein unterjähriges<br />

Arbeitsverhältnis bestanden hat. Andernfalls<br />

können diese Leistungen unter Ziffer<br />

1 des <strong>Lohnausweis</strong>es aufgeführt werden.<br />

Zu deklarieren sind Bonuszahlungen (Gratifikationen<br />

u. Ä.) Antritts- und Austrittsentschädigungen,<br />

Treueprämien, Dienstaltersgeschenke,<br />

Jubiläumsgeschenke usw.<br />

➍ Ziffer 6: Verwaltungsratsentschädigungen<br />

Hier sind Entschädigungen anzugeben,<br />

die an Mitglieder des Verwaltungsrates,<br />

der Aufsichtsstelle oder eines Vorstandes<br />

als Lohn für unselbstständige Tätigkeit entrichtet<br />

wurden. Gemeinden sollten dies vor<br />

allem im Zusammenhang mit verselbstständigten<br />

Gemeindebetrieben beachten.<br />

Auch im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit<br />

ausgerichtete Sitzungsgelder oder<br />

Tantiemen sind hier aufzuführen.<br />

➎ Ziffer 13: Spesenvergütungen (nicht<br />

im Bruttolohn enthalten)<br />

Hier sind Vergütungen an Arbeitnehmende<br />

aufzuführen, die als Spesenersatz für<br />

dienstliche Tätigkeiten betrachtet werden<br />

und die daher nicht Bestandteil des Bruttolohnes<br />

in Ziffer 1 des <strong>Lohnausweis</strong>es sind.<br />

Neben den Spesenvergütungen werden<br />

oft auch Entschädigungen für Berufsauslagen<br />

wie Wegvergütungen oder eine Vergütung<br />

für die Nutzung von Arbeitsraum in<br />

der Privatwohnung der Arbeitnehmenden<br />

ausgerichtet. Solche Berufsauslagen sind<br />

unter Ziffer 1 «Lohn» aufzuführen. Sie können<br />

von den Arbeitnehmenden in der Regel<br />

in der privaten Steuererklärung als Berufskosten<br />

in Abzug gebracht werden.<br />

Die Spesenvergütung kann auf verschiedene<br />

Weise erfolgen und dies hat Auswirkungen<br />

auf die Deklaration im <strong>neue</strong>n<br />

<strong>Lohnausweis</strong>. Die Abb. 2 gibt dazu einen<br />

Überblick:<br />

Wie die Abbildung 2 zeigt, kann ein Arbeitgeber,<br />

dessen Spesenreglement von den<br />

aufgeführten Vorschriften abweicht, bei<br />

der Steuerbehörde seines Sitzkantons ein<br />

Gesuch um Genehmigung des Spesenreglements<br />

stellen. Die Vorteile eines<br />

genehmigten Spesenreglements sind vor<br />

allem:<br />

– Nur die pauschalen Spesen müssen im<br />

<strong>Lohnausweis</strong> angegeben werden.<br />

Wichtige Informationsadressen sowohl<br />

für die «Wegleitung zum Ausfüllen des<br />

<strong>Lohnausweis</strong>es bzw. der Rentenbescheinigung»,<br />

für die «Kurzanleitung<br />

zum Ausfüllen des <strong>Lohnausweis</strong>es»<br />

sowie für das Formular <strong>Lohnausweis</strong><br />

selbst:<br />

www.steuerkonferenz.ch<br />

www.estv.admin.ch<br />

Schweizer Gemeinde 12/04<br />

– Bei der Veranlagung der<br />

Arbeitnehmenden wird<br />

nur die Höhe der effektiven<br />

Pauschale mit der<br />

Höhe der bewilligten<br />

Pauschale geprüft.<br />

– Die Sicherheit der Arbeitnehmenden<br />

steigt,<br />

dass keine steuerlichen<br />

Probleme (Aufrechnungen)<br />

entstehen.<br />

Aus diesen Gründen empfiehlt<br />

es sich, dass auch<br />

Gemeinden ihre SpesenundEntschädigungsreglemente<br />

durch die Steuerbehörde<br />

des Kantons genehmigen<br />

lassen. Dies vor<br />

allem auch wegen der vielfältigen<br />

festen und variablen<br />

Entschädigungen an<br />

Behörden und Kommissionsmitglieder.<br />

Unter der Ziffer 13 sind<br />

neben den Spesenvergütungen<br />

auch die Aus- und<br />

Weiterbildungskosten anzugeben,<br />

die den Arbeitnehmenden<br />

in Geldform<br />

ausbezahlt erhält, sofern<br />

sie mindestens Fr.<br />

10 000.— pro Jahr betragen.<br />

Mit der Deklaration in<br />

der privaten Steuererklärung<br />

ist sichergestellt,<br />

dass die Arbeitnehmenden<br />

nur ihre Nettokosten<br />

abziehen können.<br />

Fünf Massnahmen als<br />

Vorbereitung<br />

auf die Einführung<br />

Um bei der obligatorischen Einführung des<br />

<strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong>es bereit zu sein, sollten<br />

folgende Aufträge in nächster Zeit erteilt<br />

werden:<br />

❒ Rechtzeitige Information der Mitarbeitenden.<br />

❒ Überprüfung der bisher zugunsten der<br />

Mitarbeitenden erbrachten Leistungen<br />

auf die Deklarationspflicht und deren<br />

Auswirkung auf das Steuersubstrat.<br />

❒ Prüfung der Erstellung oder Überarbeitung<br />

des Spesenreglements und<br />

Entscheid, ob dieses Reglement der<br />

kantonalen Steuerverwaltung zur Genehmigung<br />

vorgelegt werden soll.<br />

❒ Kontaktnahme mit dem Software-Lieferanten<br />

um Termine für den nötigen Update<br />

der Lohnbuchhaltung festzulegen.<br />

❒ Ermittlung der Umstellungskosten und<br />

Berücksichtigung im Budget 2006 oder<br />

allenfalls als Nachkredit für 2005.<br />

Ausrichtung von<br />

Pauschalspesen?<br />

Nein<br />

Ausrichtung von<br />

effektiven<br />

Spesen?<br />

Ja<br />

Einhaltung der<br />

Vorgaben*?<br />

Nein<br />

Genehmigtes<br />

Spesenreglement<br />

vorhanden?<br />

Nein<br />

Effektive Spesen<br />

pro Mitarbeiter<br />

sind in Ziffern<br />

13.1 anzugeben.<br />

Ja<br />

Nein<br />

Ja<br />

STEUERN<br />

Zu deklarieren<br />

unter Ziffern 13.2<br />

Keine<br />

Deklaration<br />

notwendig<br />

Nur Feld zu Ziffer<br />

13.1.1 ankreuzen<br />

Unter Ziffer 15<br />

den Vermerk<br />

«Spesenreglement<br />

durch Kanton …<br />

am … genehmigt»<br />

anbringen<br />

* Vorgaben:<br />

– Übernachtungsspesen werden gegen Beleg erstattet<br />

– Spesen für Mittag-/Abendessen sind i.d.R. nicht höher als<br />

Fr. 35.– oder die Pauschale dafür liegt maximal bei Fr. 30.–.<br />

– Kundeneinladungen werden MWST-konform abgerechnet.<br />

– Spesen für öffentliche Transportmittel werden gegen Beleg<br />

erstattet.<br />

– Die geschäftliche Nutzung des Privatautos wird mit maximal<br />

70 Rappen/Kilometer vergütet.<br />

– Kleinspesen werden gegen Beleg oder mit maximal Fr. 20.–<br />

pro Tag vergütet.<br />

Abb. 2: Übersicht über die Deklaration der Spesen.<br />

Ja<br />

Das letzte Wort ist noch<br />

nicht gesprochen<br />

Bekanntlich sind die im <strong>neue</strong>n <strong>Lohnausweis</strong><br />

zu deklarierenden Sachverhalte noch<br />

immer bestritten. <strong>Der</strong> Nationalrat hat einer<br />

parlamentarischen Initiative von Hans-Rudolf<br />

Gysin Folge geleistet, wonach Lohnnebenleistungen<br />

nicht deklariert werden<br />

sollen. Die Initiative verlangt eine gesetzliche<br />

Regelung. Das letzte Wort über die in<br />

<strong>Lohnausweis</strong> anzugebenden Leistungen<br />

ist also noch immer nicht gesprochen. Die<br />

Steuerverwaltungen gehen jedoch davon<br />

aus, dass es keine wesentlichen Änderungen<br />

an der bestehenden Wegleitung mehr<br />

geben wird. Zudem ist das Formular selbst<br />

nicht bestritten, so dass einer Umstellung<br />

bzw. einer Software-Anpassung nichts<br />

mehr im Weg stehen dürfte. Trotzdem darf<br />

man der weiteren Entwicklung mit Interesse<br />

entgegensehen.<br />

Hanspeter Blatter, Betriebsökonom HWV,<br />

<strong>ROD</strong> Treuhand<br />

19

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