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2011 Das <strong>schweizerische</strong> <strong>Steuersystem</strong><br />

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ<br />

KOMMISSION INFORMATION<br />

Das <strong>schweizerische</strong><br />

<strong>Steuersystem</strong><br />

Grundzüge Die Steuern der Kantone<br />

des <strong>schweizerische</strong>n <strong>Steuersystem</strong>s und Gemeinden<br />

Die Steuern des Bundes Steuerbelastungsvergleiche<br />

Ausgabe 2011


14. Aufl<strong>ag</strong>e 2011<br />

Herausgeber: Schweizerische Steuerkonferenz<br />

Kommission Information<br />

Autor: Abteilung Grundl<strong>ag</strong>en<br />

Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

3003 Bern<br />

Illustrationen: Barrigue<br />

Lausanne<br />

Druck: RITZ AG Print und Media<br />

3018 Bern<br />

Stückpreis: 1–10 Stück: 9 Franken<br />

11–100 Stück: 7 Franken<br />

ab 101 Stück: 5 Franken


Vorwo<strong>rt</strong><br />

Vorwo<strong>rt</strong><br />

Diese Broschüre ist vor allem für den staatsbürgerlichen Unterricht in den Mittel- und Berufsschulen<br />

bestimmt. Sie gibt in leicht verständlicher Sprache und aufgelocke<strong>rt</strong> durch zahlreiche Illustrationen<br />

<strong>eine</strong>n Überblick über <strong>das</strong> <strong>schweizerische</strong> <strong>Steuersystem</strong> und legt in Kürze die von Bund, Kantonen<br />

und Gemeinden erhobenen Steuern dar. Ergänzt wird sie durch <strong>eine</strong>n statistischen Teil, der<br />

namentlich Diese Broschüre die Steuerbelastungen ist vor allem für den für natürliche staatsbürgerlichen und juristische Unterricht Personen in den in Mittel- den Kantonen und Berufsschu- sowie<br />

<strong>eine</strong> len bestimmt. Adressliste Sie der gibt verschiedenen in leicht verständlicher Steuerverwaltungen Sprache und enthält. aufgelocke<strong>rt</strong> durch zahlreiche Illustrationen<br />

<strong>eine</strong>n Überblick über <strong>das</strong> <strong>schweizerische</strong> <strong>Steuersystem</strong> und legt in Kürze die von Bund, Kan-<br />

Herausgeberin tonen und Gemeinden dieser Broschüre erhobenen ist Steuern die Kommission dar. Ergänzt für wird Information, sie durch ein <strong>eine</strong>n Organ statistischen der Schweizeri- Teil, der<br />

schen namentlich Steuerkonferenz, die Steuerbelastungen der sämtliche für natürliche Steuerverwaltungen und juristische der Kantone Personen und in den die Kantonen Eidgenössische sowie<br />

Steuerverwaltung <strong>eine</strong> Adressliste der angehören. verschiedenen Sie befasst Steuerverwaltungen sich unter anderem enthält. mit der Öffentlichkeitsarbeit der<br />

Steuerbehörden. Zweck dieser Bestrebungen ist es, die Beziehungen zwischen den Steuerverwaltungen<br />

Herausgeberin und den dieser Steuerpflichtigen Broschüre zu ist pflegen. die Kommission Letzteren für und Information, weiteren interessie<strong>rt</strong>en ein Organ der Kreisen, Schweizeriinsbesondereschen Steuerkonferenz, den Schulen, will der die sämtliche Kommission Steuerverwaltungen in sachlicher A<strong>rt</strong> und der Kantone Weise Kenntnisse und die Eidgenössische<br />

des Steuerwesens<br />

Steuerverwaltung vermitteln und angehören. damit zum Sie besseren befasst Verständnis sich unter für anderem Steuerfr<strong>ag</strong>en mit der in der Öffentlichkeitsarbeit Öffentlichkeit beitra- der<br />

gen. Steuerbehörden. Zweck dieser Bestrebungen ist es, die Beziehungen zwischen den Steuerverwaltungen<br />

und den Steuerpflichtigen zu pflegen. Letzteren und weiteren interessie<strong>rt</strong>en Kreisen, insbesondere<br />

den Schulen, will die Kommission in sachlicher A<strong>rt</strong> und Weise Kenntnisse des Steuerwesens<br />

vermitteln und damit zum besseren Verständnis für Steuerfr<strong>ag</strong>en in der Öffentlichkeit beitr<strong>ag</strong>en.<br />

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ<br />

KOMMISSION INFORMATION<br />

Der Präsident:<br />

Bellinzona, Januar 2011<br />

Bellinzona, Januar 2011<br />

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ<br />

KOMMISSION INFORMATION<br />

Der Präsident:<br />

Lino Ramelli<br />

Lino Ramelli<br />

1<br />

1


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

GRUNDZÜGE DES SCHWEIZERISCHEN STEUERSYSTEMS ............................................<br />

GRUNDZÜGE DES SCHWEIZERISCHEN STEUERSYSTEMS ............................................<br />

Seite<br />

Seite<br />

5<br />

1<br />

2<br />

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Allgem<strong>eine</strong>s ...................................................................................................................<br />

Allgem<strong>eine</strong>s ...................................................................................................................<br />

Wer erhebt in der Schweiz Steuern? .............................................................................<br />

Wer erhebt in der Schweiz Steuern? .............................................................................<br />

Richtlinien für die Ausgestaltung der Steuerhoheit ........................................................<br />

Richtlinien für die Ausgestaltung der Steuerhoheit ........................................................<br />

Das Volk hat <strong>das</strong> letzte Wo<strong>rt</strong> .........................................................................................<br />

Das Volk hat <strong>das</strong> letzte Wo<strong>rt</strong> .........................................................................................<br />

Veranl<strong>ag</strong>ung und Bezug der Steuern ............................................................................<br />

Veranl<strong>ag</strong>ung und Bezug der Steuern ............................................................................<br />

Steuerbelastung in der Schweiz ....................................................................................<br />

Steuerbelastung in der Schweiz ....................................................................................<br />

Entwicklung des <strong>schweizerische</strong>n <strong>Steuersystem</strong>s ........................................................<br />

Entwicklung des <strong>schweizerische</strong>n <strong>Steuersystem</strong>s ........................................................<br />

6<br />

10<br />

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17<br />

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18<br />

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DIE EINZELNEN STEUERN<br />

DIE EINZELNEN STEUERN<br />

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29<br />

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Die Steuern des Bundes .......................................................................................................<br />

Die Steuern des Bundes .......................................................................................................<br />

A) Steuern auf Einkommen / Gewinn sowie andere direkte Steuern .................................<br />

A) Steuern auf Einkommen / Gewinn sowie andere direkte Steuern .................................<br />

1 Die direkte Bundessteuer .......................................................................................<br />

1 Die direkte Bundessteuer .......................................................................................<br />

2 Die eidgenössische Verrechnungssteuer ...............................................................<br />

2 Die eidgenössische Verrechnungssteuer ...............................................................<br />

3 Die eidgenössische Spielbankenabgabe ................................................................<br />

3 Die eidgenössische Spielbankenabgabe ................................................................<br />

4 Die Wehrpflichtersatzabgabe .................................................................................<br />

4 Die Wehrpflichtersatzabgabe .................................................................................<br />

B) Die Verbrauchsbelastung ..............................................................................................<br />

B) Die Verbrauchsbelastung ..............................................................................................<br />

1 Die Mehrwe<strong>rt</strong>steuer ................................................................................................<br />

1 Die Mehrwe<strong>rt</strong>steuer ................................................................................................<br />

2 Die eidgenössischen Stempelabgaben ..................................................................<br />

2 Die eidgenössischen Stempelabgaben ..................................................................<br />

3 Besondere Verbrauchssteuern ...............................................................................<br />

3 Besondere Verbrauchssteuern ...............................................................................<br />

C) Zollabgaben ..................................................................................................................<br />

C) Zollabgaben ..................................................................................................................<br />

1 Allgem<strong>eine</strong>s ............................................................................................................<br />

1 Allgem<strong>eine</strong>s ............................................................................................................<br />

2 Einfuhrzölle .............................................................................................................<br />

2 Einfuhrzölle .............................................................................................................<br />

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Die Steuern der Kantone und Gemeinden ..........................................................................<br />

Die Steuern der Kantone und Gemeinden ..........................................................................<br />

A) Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie andere direkte Steuern ........................<br />

A) Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie andere direkte Steuern ........................<br />

1 Die Einkommenssteuer natürlicher Personen ........................................................<br />

1 Die Einkommenssteuer natürlicher Personen ........................................................<br />

2 Die Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer ..............................................................<br />

2 Die Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer ..............................................................<br />

3 Die Vermögenssteuer natürlicher Personen ...........................................................<br />

3 Die Vermögenssteuer natürlicher Personen ...........................................................<br />

4 Die Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen .............................................<br />

4 Die Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen .............................................<br />

5 Erbschafts- und Schenkungssteuern ......................................................................<br />

5 Erbschafts- und Schenkungssteuern ......................................................................<br />

6 Die Steuer auf Lotterie- und Totogewinnen ............................................................<br />

6 Die Steuer auf Lotterie- und Totogewinnen ............................................................<br />

7 Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen .................................................<br />

7 Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen .................................................<br />

8 Die Grundstückgewinnsteuer .................................................................................<br />

8 Die Grundstückgewinnsteuer .................................................................................<br />

9 Die Liegenschaftssteuer .........................................................................................<br />

9 Die Liegenschaftssteuer .........................................................................................<br />

10 Die Handänderungssteuer ......................................................................................<br />

10 Die Handänderungssteuer ......................................................................................<br />

11 Die kantonale Spielbankenabgabe .........................................................................<br />

11 Die kantonale Spielbankenabgabe .........................................................................<br />

12 Die Gewerbesteuer .................................................................................................<br />

12 Die Gewerbesteuer .................................................................................................<br />

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B)<br />

B)<br />

Besitz- und Aufwandsteuern ..........................................................................................<br />

Besitz- und Aufwandsteuern ..........................................................................................<br />

1 Die Motorfahrzeugsteuer .........................................................................................<br />

1 Die Motorfahrzeugsteuer .........................................................................................<br />

2 Die Hundesteuer .....................................................................................................<br />

2 Die Hundesteuer .....................................................................................................<br />

3 Die Vergnügungssteuer ...........................................................................................<br />

3 Die Vergnügungssteuer ...........................................................................................<br />

4 Die kantonalen Stempelsteuern und Registerabgaben ...........................................<br />

4 Die kantonalen Stempelsteuern und Registerabgaben ...........................................<br />

5 Die Lotteriesteuer ....................................................................................................<br />

5 Die Lotteriesteuer ....................................................................................................<br />

71<br />

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C)<br />

C)<br />

Andere Abgaben ............................................................................................................<br />

Andere Abgaben ............................................................................................................<br />

1 Die Beherbergungstaxe / Ku<strong>rt</strong>axe ............................................................................<br />

1 Die Beherbergungstaxe / Ku<strong>rt</strong>axe ............................................................................<br />

2 Die Tourismusförderungsabgabe ............................................................................<br />

2 Die Tourismusförderungsabgabe ............................................................................<br />

3 Die Wasserwerksteuer ............................................................................................<br />

3 Die Wasserwerksteuer ............................................................................................<br />

4 Die Mietsteuer .........................................................................................................<br />

4 Die Mietsteuer .........................................................................................................<br />

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ANHANG ................................................................................................................................. 77<br />

ANHANG ................................................................................................................................. 77<br />

I Steuerbelastungsvergleiche ............................................................................................. 78<br />

I Steuerbelastungsvergleiche ............................................................................................. 78<br />

II Die Anteile der direkten und indirekten Steuern<br />

II Die<br />

an den<br />

Anteile<br />

gesamten<br />

der direkten<br />

Steuereinnahmen<br />

und indirekten<br />

.................................................................................<br />

Steuern<br />

83<br />

an den gesamten Steuereinnahmen ................................................................................. 83<br />

III Steuererleichterungen für Ehepaare (Übersicht) .............................................................. 85<br />

III Steuererleichterungen für Ehepaare (Übersicht) .............................................................. 85<br />

IV Lehrmittel zum Steuerwesen ............................................................................................ 88<br />

IV Lehrmittel zum Steuerwesen ............................................................................................ 88<br />

V Adressen der Steuerverwaltungen ................................................................................... 89<br />

V Adressen der Steuerverwaltungen ................................................................................... 89<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

AHV = Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

AHV = Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

ALV = Arbeitslosenversicherung<br />

ALV = Arbeitslosenversicherung<br />

BV = Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

BV = Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

DBG = Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, vom 14. Dezember 1990<br />

DBG = Bundesgesetz<br />

(in Kraft getreten<br />

über<br />

am<br />

die<br />

1.<br />

direkte<br />

Januar<br />

Bundessteuer,<br />

1995)<br />

vom 14. Dezember 1990<br />

(in Kraft getreten am 1. Januar 1995)<br />

dBSt = direkte Bundessteuer<br />

dBSt = direkte Bundessteuer<br />

EO = Erwerbsersatzordnung<br />

EO = Erwerbsersatzordnung<br />

ESTV = Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

ESTV = Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

IV = Invalidenversicherung<br />

IV = Invalidenversicherung<br />

MWST = Mehrwe<strong>rt</strong>steuer<br />

MWST = Mehrwe<strong>rt</strong>steuer<br />

StHG = Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und<br />

StHG = Bundesgesetz<br />

Gemeinden, vom<br />

über<br />

14.<br />

die<br />

Dezember<br />

Harmonisierung<br />

1990 (in<br />

der<br />

Kraft<br />

direkten<br />

getreten<br />

Steuern<br />

am 1.<br />

der<br />

Januar<br />

Kantone<br />

1993)<br />

und<br />

Gemeinden, vom 14. Dezember 1990 (in Kraft getreten am 1. Januar 1993)<br />

WUST = Warenumsatzsteuer<br />

WUST = Warenumsatzsteuer<br />

Länder<br />

Länder<br />

A CH<br />

CH<br />

D F = = = = Österreich<br />

Österreich<br />

Schweiz<br />

Schweiz<br />

Deutschland<br />

Deutschland<br />

Frankreich<br />

Frankreich<br />

GB<br />

GB<br />

I NL<br />

NL<br />

S = = = = Grossbritannien<br />

Grossbritannien<br />

Italien<br />

Italien<br />

Niederlande<br />

Niederlande<br />

Schweden<br />

Schweden<br />

3


4<br />

Kantone<br />

Kantone<br />

AG<br />

AG<br />

= Aargau<br />

Aargau<br />

NW<br />

NW<br />

= Nidwalden<br />

Nidwalden<br />

AI<br />

AI<br />

= Appenzell Innerrhoden<br />

Appenzell Innerrhoden<br />

OW<br />

OW<br />

= Obwalden<br />

Obwalden<br />

AR<br />

AR<br />

BE •<br />

BE<br />

= Appenzell Ausserrhoden<br />

= Appenzell Ausserrhoden<br />

Direkte = Bern Bundessteuer<br />

= Bern<br />

SG<br />

SG<br />

SH<br />

SH<br />

= = St. Gallen<br />

St. Gallen<br />

Schaffhausen<br />

Schaffhausen<br />

BL<br />

BL<br />

BS<br />

BS<br />

FR<br />

FR<br />

In= =<br />

der ganzen Basel-Land<br />

Basel-Land<br />

Schweiz werden die gesetzlichen SO<br />

SO<br />

Bestimmungen = Solothurn<br />

= Solothurn<br />

über die<br />

Abzüge = Basel-Stadt im Bereich der direkten Bundessteuer, SZ unabhängig = Schwyz vom Wohn-<br />

= Basel-Stadt SZ = Schwyz<br />

sitzkanton, = Freiburg einheitlich angewandt.<br />

TG = Thurgau<br />

= Freiburg TG = Thurgau<br />

GE<br />

GE •<br />

GL<br />

GL<br />

GR<br />

GR<br />

= Genf TI = Tessin<br />

Kantonale = Genf Besonderheiten<br />

TI = Tessin<br />

= Glarus UR = Uri<br />

Die = 26 Glarus kantonalen Steuergesetzgebungen UR sind nicht = einheitlich Uri und<br />

= Graubünden VD = Waadt<br />

enthalten = Graubünden im Vergleich zueinander einige Unterschiede VD = betreffend Waadt Steuer-<br />

JU<br />

JU tarife,<br />

= Abzüge<br />

Jura<br />

Jura und Steuerfreibeträge, welche gemäss<br />

VS =<br />

VS = Steuerharmonisie-<br />

Wallis<br />

Wallis<br />

LU<br />

LU<br />

NE<br />

NE<br />

rungsgesetz = Luzern Sache der Kantone bleibt (sieheZG S. 5). = Ihre Ausgestaltung<br />

Zug<br />

= Luzern ZG = Zug<br />

und = Höhe Neuenburg können somit von Kanton zu Kanton ZH variieren. = Zürich<br />

= Neuenburg ZH = Zürich<br />

12 ________________________________________________________________


Grundzüge<br />

des <strong>schweizerische</strong>n<br />

<strong>Steuersystem</strong>s<br />

5


Grundzüge des <strong>schweizerische</strong>n <strong>Steuersystem</strong>s<br />

Grundzüge des <strong>schweizerische</strong>n <strong>Steuersystem</strong>s<br />

1 ALLGEMEINES<br />

1 ALLGEMEINES<br />

Unter <strong>Steuersystem</strong> versteht die Finanzwissenschaft die Gesamtheit der in <strong>eine</strong>m Land erhobenen<br />

Unter <strong>Steuersystem</strong> versteht die Finanzwissenschaft die Gesamtheit der in <strong>eine</strong>m Land erhobenen<br />

Steuern, auch wenn sie nicht bewusst sinn- und zweckvoll aufeinander abgestimmt sind. Die Dokt-<br />

Steuern, auch wenn sie nicht bewusst sinn- und zweckvoll aufeinander abgestimmt sind. Die Doktrin<br />

unterscheidet zwischen traditionellen<br />

STEUERSYSTEM<br />

rin unterscheidet zwischen traditionellen<br />

oder historischen und rationalen oder<br />

STEUERSYSTEM<br />

oder historischen und rationalen oder<br />

theoretischen <strong>Steuersystem</strong>en, je nach-<br />

theoretischen <strong>Steuersystem</strong>en, je nachdem<br />

ob sie entweder im Laufe der Entdem<br />

ob sie entweder im Laufe der Entwicklung<br />

mehr zufällig als planmässig<br />

wicklung mehr zufällig als planmässig<br />

oder aber bewusst auf Grund wissen-<br />

TRADITIONELL RATIONAL<br />

oder aber bewusst auf Grund wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse gestaltet wor-<br />

ODER TRADITIONELL HISTORISCH ODER RATIONAL THEORETISCH schaftlicher Erkenntnisse gestaltet wor-<br />

ODER HISTORISCH ODER THEORETISCH den sind.<br />

den sind.<br />

Nach dieser Doktrin ist <strong>das</strong> <strong>schweizerische</strong> <strong>Steuersystem</strong> historisch gewachsen. Es ist ein Spie-<br />

Nach dieser Doktrin ist <strong>das</strong> <strong>schweizerische</strong> <strong>Steuersystem</strong> historisch gewachsen. Es ist ein Spiegelbild<br />

der föderalistischen Staatsstruktur der Eidgenossenschaft.<br />

gelbild der föderalistischen Staatsstruktur der Eidgenossenschaft.<br />

So hat jeder der 26 Kantone sein eigenes Steuergesetz und belastet Einkommen, Vermögen,<br />

So hat jeder der 26 Kantone sein eigenes Steuergesetz und belastet Einkommen, Vermögen,<br />

Erbschaften, Kapital- und Grundstückgewinne sowie andere Steuerobjekte höchst unterschiedlich.<br />

Erbschaften, Kapital- und Grundstückgewinne sowie andere Steuerobjekte höchst unterschiedlich.<br />

Die rund 2'600 Gemeinden sind befugt, entweder nach eigenem Gutdünken kommunale Steuern<br />

Die rund 2'600 Gemeinden sind befugt, entweder nach eigenem Gutdünken kommunale Steuern<br />

zu erheben oder im Rahmen der kantonalen Grundtarife bzw. der geschuldeten Kantonssteuer<br />

zu erheben oder im Rahmen der kantonalen Grundtarife bzw. der geschuldeten Kantonssteuer<br />

Zuschläge zu beschliessen.<br />

Zuschläge zu beschliessen.<br />

Daneben belastet auch noch der Bund <strong>das</strong> Einkommen, obwohl dieser sonst s<strong>eine</strong> Fiskaleinnah-<br />

Daneben belastet auch noch der Bund <strong>das</strong> Einkommen, obwohl dieser sonst s<strong>eine</strong> Fiskaleinnahmen<br />

grösstenteils aus andern Quellen bezieht, so namentlich aus der Mehrwe<strong>rt</strong>steuer, aus den<br />

men grösstenteils aus andern Quellen bezieht, so namentlich aus der Mehrwe<strong>rt</strong>steuer, aus den<br />

Stempelabgaben, Zöllen sowie aus besonderen Verbrauchssteuern.<br />

Stempelabgaben, Zöllen sowie aus besonderen Verbrauchssteuern.<br />

6


Wie kam es zu diesem <strong>Steuersystem</strong>?<br />

Wie kam es zu diesem <strong>Steuersystem</strong>?<br />

Zur Zeit der Helvetik (1798 - 1803) erhielt die Schweiz ihr erstes und bisher letztes einheitliches<br />

Zur Zeit der Helvetik (1798 - 1803) erhielt die Schweiz ihr erstes und bisher letztes einheitliches<br />

<strong>Steuersystem</strong>, <strong>das</strong> allerdings zum Teil bloss auf dem Papier stand und nie vollständig Anwendung<br />

<strong>Steuersystem</strong>, <strong>das</strong> allerdings zum Teil bloss auf dem Papier stand und nie vollständig Anwendung<br />

fand.<br />

fand.<br />

Seit dem Zusammenbruch der Helvetik und der Rückkehr zum Staatenbund mit gleichzeitiger Wie-<br />

Seit dem Zusammenbruch der Helvetik und der Rückkehr zum Staatenbund mit gleichzeitiger Wiedererlangung<br />

der Steuerautonomie der Kantone entwickelten sich die <strong>Steuersystem</strong>e der Kantone<br />

dererlangung der Steuerautonomie der Kantone entwickelten sich die <strong>Steuersystem</strong>e der Kantone<br />

ziemlich selbstständig, was zur grossen<br />

ziemlich selbstständig, was zur grossen<br />

Vielfalt im Aufbau der <strong>Steuersystem</strong>e und<br />

STAATENBUND SCHWEIZ<br />

Vielfalt im Aufbau der <strong>Steuersystem</strong>e und<br />

STAATENBUND der Ausgestaltung der einzelnen Steuern<br />

VOR 1848 SCHWEIZ<br />

der Ausgestaltung der einzelnen Steuern<br />

VOR 1848<br />

füh<strong>rt</strong>e.<br />

füh<strong>rt</strong>e.<br />

Während einige Kantone zu den indirekten<br />

Während einige Kantone zu den indirekten<br />

Steuern der Zeit vor der französischen<br />

Steuern der Zeit vor der französischen<br />

Revolution, hauptsächlich Verbrauchs-<br />

Revolution, hauptsächlich Verbrauchssteuern<br />

(Grenz-, Brückenzölle usw.), zu-<br />

Steuerquellen der Kantone:<br />

steuern (Grenz-, Brückenzölle usw.), zu-<br />

Steuerquellen der Kantone:<br />

rückkeh<strong>rt</strong>en, behielten andere die ihnen<br />

rückkeh<strong>rt</strong>en, behielten andere die ihnen<br />

- Grenz-, Brücken- und andere Zölle<br />

zus<strong>ag</strong>enden Steuern des helvetischen<br />

- Grenz-, Vermögenssteuern Brücken- und andere Zölle<br />

zus<strong>ag</strong>enden Steuern des helvetischen<br />

- Vermögenssteuern<br />

Systems bei, so insbesondere die Vermö-<br />

Systems bei, so insbesondere die Vermögenssteuer.genssteuer.<br />

Mit der Gründung des Bundesstaats im Jahre 1848 wurde diese Steuerordnung grundsätzlich<br />

Mit der Gründung des Bundesstaats im Jahre 1848 wurde diese Steuerordnung grundsätzlich<br />

geände<strong>rt</strong>. Die Zollhoheit ging vollumfänglich an den Bund über, und die Kantone sahen sich ge-<br />

geände<strong>rt</strong>. Die Zollhoheit ging vollumfänglich an den Bund über, und die Kantone sahen sich gezwungen<br />

– als Ersatz für die Ausfälle bei den Zöllen – ihre Steuerquellen beim Vermögen und<br />

zwungen – als Ersatz für die Ausfälle bei den Zöllen – ihre Steuerquellen beim Vermögen und<br />

beim Einkommen zu erschliessen. So erlangten im Laufe des 19. Jahrhunde<strong>rt</strong>s die direkten Steu-<br />

beim Einkommen zu erschliessen. So erlangten im Laufe des 19. Jahrhunde<strong>rt</strong>s die direkten Steuern<br />

– namentlich die Vermögenssteuern – allmählich <strong>eine</strong> dominierende Stellung in den kantonalen<br />

ern – namentlich die Vermögenssteuern – allmählich <strong>eine</strong> dominierende Stellung in den kantonalen<br />

<strong>Steuersystem</strong>en, während die indirekten Steuern zur Bedeutungslosigkeit herabsanken. Dafür bil-<br />

<strong>Steuersystem</strong>en, während die indirekten Steuern zur Bedeutungslosigkeit herabsanken. Dafür bildeten<br />

sie in Form der Zölle <strong>das</strong> Rückgrat der Bundesfinanzen.<br />

deten sie in Form der Zölle <strong>das</strong> Rückgrat der Bundesfinanzen.<br />

Diese Ve<strong>rt</strong>eilung der Steuerquellen ist bis<br />

Diese Ve<strong>rt</strong>eilung der Steuerquellen ist bis<br />

1915 unverände<strong>rt</strong> geblieben.<br />

1915 unverände<strong>rt</strong> geblieben.<br />

Es zeigte sich indessen bereits klar, <strong>das</strong>s<br />

Es zeigte sich indessen bereits klar, <strong>das</strong>s<br />

die Vermögenssteuer zu wenig flexibel<br />

die Vermögenssteuer zu wenig flexibel<br />

war, um dem steigenden Finanzbedarf der<br />

war, um dem steigenden Finanzbedarf der<br />

Kantone zu entsprechen.<br />

Kantone zu entsprechen.<br />

Aber auch <strong>das</strong> <strong>Steuersystem</strong> des Bundes<br />

Aber auch <strong>das</strong> <strong>Steuersystem</strong> des Bundes<br />

war bereits an der Grenze der Leistungsfä-<br />

war bereits an der Grenze der Leistungsfähigkeit<br />

angelangt und hätte <strong>eine</strong>r zusätzlihigkeit<br />

angelangt und hätte <strong>eine</strong>r zusätzlichen<br />

Beanspruchung nicht mehr genügen<br />

chen Beanspruchung nicht mehr genügen<br />

können.<br />

können.<br />

BUNDESSTAAT SCHWEIZ 1848<br />

BUNDESSTAAT SCHWEIZ 1848<br />

Steuerquellen<br />

des Steuerquellen Bundes:<br />

- des Zölle Bundes:<br />

- Zölle<br />

Steuerquellen<br />

der Steuerquellen Kantone:<br />

- der Vermögen Kantone:<br />

- Einkommen<br />

Vermögen<br />

- Einkommen<br />

Infolge des 1. Weltkrieges und s<strong>eine</strong>r finanziellen Nachwirkungen mussten Bund und Kantone ihre<br />

Infolge des 1. Weltkrieges und s<strong>eine</strong>r finanziellen Nachwirkungen mussten Bund und Kantone ihre<br />

Steuergesetzgebung und ihr <strong>Steuersystem</strong> tief greifend ändern. Vorher hatten dem Bund die Zölle<br />

Steuergesetzgebung und ihr <strong>Steuersystem</strong> tief greifend ändern. Vorher hatten dem Bund die Zölle<br />

zur Deckung s<strong>eine</strong>r Ausgaben genügt, aber gegen Ende des Krieges kamen nun die Stempelab-<br />

zur Deckung s<strong>eine</strong>r Ausgaben genügt, aber gegen Ende des Krieges kamen nun die Stempelabgaben<br />

dazu. Zudem musste der im Laufe der Entwicklung entstandene politische Grundsatz, wogaben<br />

dazu. Zudem musste der im Laufe der Entwicklung entstandene politische Grundsatz, wonach<br />

den Kantonen die direkten, dem Bund die indirekten Steuern zustehen sollten, aufgegeben<br />

nach den Kantonen die direkten, dem Bund die indirekten Steuern zustehen sollten, aufgegeben<br />

werden.<br />

werden.<br />

7


Die hohen Ve<strong>rt</strong>eidigungskosten zwangen den Bund, ebenfalls direkte Steuern zu erheben. Er tat<br />

Die hohen Ve<strong>rt</strong>eidigungskosten zwangen den Bund, ebenfalls direkte Steuern zu erheben. Er tat<br />

es, mit Ausnahme des Jahres 1933, und tut es vorläufig bis Ende 2020.<br />

es, mit Ausnahme des Jahres 1933, und tut es vorläufig bis Ende 2020.<br />

Grund für die Einführung weiterer Bundessteuern war immer die Finanzl<strong>ag</strong>e des Bundes, wie<br />

Grund für die Einführung weiterer Bundessteuern war immer die Finanzl<strong>ag</strong>e des Bundes, wie<br />

nachfolgender Tabelle entnommen werden kann:<br />

nachfolgender Tabelle entnommen werden kann:<br />

Übersicht über die Einführung und Dauer der einzelnen Bundessteuern<br />

Übersicht über die Einführung und Dauer der einzelnen Bundessteuern<br />

8<br />

Erhoben<br />

Erhoben<br />

A<strong>rt</strong> der Steuer<br />

A<strong>rt</strong> der Steuer<br />

seit 1849<br />

seit 1849<br />

seit 1878<br />

seit 1878<br />

seit 1887<br />

seit 1887<br />

1915 - 1920<br />

1915 - 1920<br />

1916 - 1917<br />

1916 - 1917<br />

seit 1918<br />

seit 1918<br />

1921 - 1932<br />

1921 - 1932<br />

seit 1933<br />

seit 1933<br />

seit 1934<br />

seit 1934<br />

1934 - 1940<br />

1934 - 1940<br />

1939 - 1946<br />

1939 - 1946<br />

1940 - 1942<br />

1940 - 1942<br />

seit 1941<br />

seit 1941<br />

seit 1941<br />

seit 1941<br />

1941 - 1954<br />

1941 - 1954<br />

1941 - 1945<br />

1941 - 1945<br />

1942 - 1959<br />

1942 - 1959<br />

seit 1944<br />

seit 1944<br />

1945 - 1947<br />

1945 - 1947<br />

seit 1997<br />

seit 1997<br />

seit 2000<br />

seit 2000<br />

Zölle<br />

Zölle<br />

Wehrpflichtersatzabgabe (früher Militärpflichtersatz)<br />

Wehrpflichtersatzabgabe (früher Militärpflichtersatz)<br />

gebrannte Wasser<br />

gebrannte Wasser<br />

Kriegsgewinnsteuer<br />

Kriegsgewinnsteuer<br />

Kriegssteuer<br />

Kriegssteuer<br />

eidgenössische Stempelabgaben<br />

eidgenössische Stempelabgaben<br />

neue ausserordentliche Kriegssteuer<br />

neue ausserordentliche Kriegssteuer<br />

Tabaksteuer<br />

Tabaksteuer<br />

Getränkesteuer (Biersteuer)<br />

Getränkesteuer (Biersteuer)<br />

eidgenössische Krisenabgabe<br />

eidgenössische Krisenabgabe<br />

Kriegsgewinnsteuer<br />

Kriegsgewinnsteuer<br />

einmaliges Wehropfer<br />

einmaliges Wehropfer<br />

direkte Bundessteuer (vor 1983: Wehrsteuer)<br />

direkte Bundessteuer (vor 1983: Wehrsteuer)<br />

Mehrwe<strong>rt</strong>steuer (vor 1995: Warenumsatzsteuer)<br />

Mehrwe<strong>rt</strong>steuer (vor 1995: Warenumsatzsteuer)<br />

Ausgleichssteuer<br />

Ausgleichssteuer<br />

Auswanderer-Wehrbeitr<strong>ag</strong><br />

Auswanderer-Wehrbeitr<strong>ag</strong><br />

Luxussteuer<br />

Luxussteuer<br />

Verrechnungssteuer<br />

Verrechnungssteuer<br />

neues Wehropfer<br />

neues Wehropfer<br />

Mineralölsteuer und Automobilsteuer (früher Fiskalzölle)<br />

Mineralölsteuer und Automobilsteuer (früher Fiskalzölle)<br />

Spielbankenabgabe<br />

Spielbankenabgabe<br />

Dank dieser zusätzlichen Einnahmen ist es dem Bund gelungen, s<strong>eine</strong> Verschuldung aus der Zeit<br />

Dank dieser zusätzlichen Einnahmen ist es dem Bund gelungen, s<strong>eine</strong> Verschuldung aus der Zeit<br />

der beiden Weltkriege wieder auf ein tr<strong>ag</strong>bares Mass zu reduzieren. Seit Ende des 2. Weltkriegs<br />

der beiden Weltkriege wieder auf ein tr<strong>ag</strong>bares Mass zu reduzieren. Seit Ende des 2. Weltkriegs<br />

sind aber laufend neue Aufgaben dem Bund übe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>en worden. S<strong>eine</strong> Ausgaben sind in der<br />

sind aber laufend neue Aufgaben dem Bund übe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>en worden. S<strong>eine</strong> Ausgaben sind in der<br />

Nachkriegszeit so stark angestiegen, <strong>das</strong>s an <strong>eine</strong> Rückkehr zum <strong>Steuersystem</strong> der Vorkriegszeit<br />

Nachkriegszeit so stark angestiegen, <strong>das</strong>s an <strong>eine</strong> Rückkehr zum <strong>Steuersystem</strong> der Vorkriegszeit<br />

nicht mehr zu denken ist. Man hat daher die in den Kriegsjahren eingefüh<strong>rt</strong>en Bundessteuern seit-<br />

nicht mehr zu denken ist. Man hat daher die in den Kriegsjahren eingefüh<strong>rt</strong>en Bundessteuern seither<br />

im Wesentlichen weiter erhoben.<br />

her im Wesentlichen weiter erhoben.<br />

Was die direkte Bundessteuer (dBSt; früher Wehrsteuer genannt) betrifft, war diese von 1941 bis<br />

Was die direkte Bundessteuer (dBSt; früher Wehrsteuer genannt) betrifft, war diese von 1941 bis<br />

1958 <strong>eine</strong> Einkommenssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer.<br />

1958 <strong>eine</strong> Einkommenssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer.


Im Jahre 1959 fiel die Vermögenssteuer für natürliche Personen und<br />

1998 die Kapitalsteuer für<br />

juristische Personen dahin, und seither gilt für die dBSt <strong>das</strong> r<strong>eine</strong> Einkommens-<br />

bzw. Gewinn-<br />

steuersystem. 1)<br />

Im Jahre 1959 fiel die Vermögenssteuer für natürliche Personen und<br />

1998 die Kapitalsteuer für<br />

juristische Personen dahin, und seither gilt für die dBSt <strong>das</strong> r<strong>eine</strong> Einkommens-<br />

bzw. Gewinn-<br />

steuersystem. 1)<br />

Im Gegensatz zum Bund, der <strong>eine</strong> Reihe neuer Steuern einfüh<strong>rt</strong>e, begnügten<br />

sich die Kantone<br />

Im Gegensatz zum Bund, der <strong>eine</strong> Reihe neuer Steuern einfüh<strong>rt</strong>e, begnügten<br />

sich die Kantone<br />

mehrheitlich mit ihren bestehenden Steuern. Zu Beginn war die Vermögenssteuer<br />

die wichtigste<br />

mehrheitlich mit ihren bestehenden Steuern. Zu Beginn war die Vermögenssteuer<br />

die wichtigste<br />

von den Kantonen erhobene Steuer. Das Erwerbseinkommen wurde nur<br />

als Ergänzung besteue<strong>rt</strong>.<br />

von den Kantonen erhobene Steuer. Das Erwerbseinkommen wurde nur<br />

als Ergänzung besteue<strong>rt</strong>.<br />

Sukzessive erfolgte aber die Umstellung von<br />

den traditionellen Vermögens- und Erwerbssteuern<br />

Sukzessive erfolgte aber die Umstellung von<br />

den traditionellen Vermögens- und Erwerbssteuern<br />

zur allgem<strong>eine</strong>n Einkommenssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer.<br />

zur allgem<strong>eine</strong>n Einkommenssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer.<br />

Diesen Wechsel, der in <strong>eine</strong>r Ermässigung der Vermögenssteuer und<br />

<strong>eine</strong>r Erhöhung der Ein-<br />

Diesen Wechsel, der in <strong>eine</strong>r Ermässigung der Vermögenssteuer und<br />

<strong>eine</strong>r Erhöhung der Ein-<br />

kommenssteuer zum Ausdruck kam, hat Basel-Stadt schon im 19. Jahrhunde<strong>rt</strong><br />

als erster Kanton<br />

kommenssteuer zum Ausdruck kam, hat Basel-Stadt schon im 19. Jahrhunde<strong>rt</strong><br />

als erster Kanton<br />

vollzogen. Ihm sind bis 1945 zehn weitere Kantone nachgefolgt; 1970 erst stellte der Kanton Glavollzogen.<br />

Ihm sind bis 1945 zehn weitere Kantone nachgefolgt; 1970 erst stellte der Kanton Glarus<br />

als letzter Kanton sein <strong>Steuersystem</strong> um.<br />

rus als letzter Kanton sein <strong>Steuersystem</strong> um.<br />

Erwähnenswe<strong>rt</strong> ist in diesem Zusammenhang auch der Kanton Schwyz, der erst 1936 <strong>eine</strong> Steuer<br />

Erwähnenswe<strong>rt</strong> ist in diesem Zusammenhang auch der Kanton Schwyz, der erst 1936 <strong>eine</strong> Steuer<br />

auf den Erwerbseinkünften einfüh<strong>rt</strong>e; vorher wurde lediglich <strong>das</strong> Vermögen besteue<strong>rt</strong>.<br />

auf den Erwerbseinkünften einfüh<strong>rt</strong>e; vorher wurde lediglich <strong>das</strong> Vermögen besteue<strong>rt</strong>.<br />

Ursprünglich wurden diese Steuern propo<strong>rt</strong>ional erhoben. Mit der Zeit setzte sich die progressive<br />

Ursprünglich wurden diese Steuern propo<strong>rt</strong>ional erhoben. Mit der Zeit setzte sich die progressive<br />

Besteuerung<br />

durch, und es wurden mit Rücksicht auf die Steuerzahler mit<br />

bescheidenem Einkom-<br />

Besteuerung<br />

durch, und es wurden mit Rücksicht auf die Steuerzahler mit<br />

bescheidenem Einkommen<br />

oder mit Familie Sozialabzüge eingefüh<strong>rt</strong>.<br />

men oder mit Familie Sozialabzüge eingefüh<strong>rt</strong>.<br />

1) Zur Erinnerung:<br />

1) Zur Erinnerung:<br />

Die dBSt entspricht der früheren «Wehrsteuer». Letztere wurde durch Bundesratsbeschluss vom<br />

Die 13. Januar dBSt entspricht 1982 umbenannt der früheren in dBSt, «Wehrsteuer». was ihrem Wesen Letztere besser wurde entspricht. durch Bundesratsbeschluss Der Begriff «Wehrsteu- vom<br />

13. er» Januar war historisch 1982 umbenannt bedingt, wurde in dBSt, sie doch was ihrem im Jahre Wesen 1941 besser eingefüh<strong>rt</strong>, entspricht. um die Der während Begriff des «Wehrsteu- zweiten<br />

er» Weltkrieges war historisch stark steigenden bedingt, wurde Ve<strong>rt</strong>eidigungsausgaben sie doch im Jahre 1941 zu decken. eingefüh<strong>rt</strong>, um die während des zweiten<br />

Weltkrieges Diese Steuer stark war steigenden eigentlich Ve<strong>rt</strong>eidigungsausgaben immer <strong>eine</strong> allgem<strong>eine</strong> zu Einkommenssteuer decken. des Bundes. Ihr E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong><br />

Diese fliesst, Steuer nach Abzug war eigentlich <strong>eine</strong>s Kantonsanteils immer <strong>eine</strong> von allgem<strong>eine</strong> 30 %, in Einkommenssteuer die allgem<strong>eine</strong> Bundeskasse des Bundes. – und Ihr nicht E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> et-<br />

fliesst, wa in die nach Militärkasse, Abzug <strong>eine</strong>s wie Kantonsanteils es die frühere von Bezeichnung 30 %, in die vermuten allgem<strong>eine</strong> lassen Bundeskasse könnte – – und und dient nicht zuetwasammen in die mit Militärkasse, fast allen übrigen wie es Einnahmen die frühere des Bezeichnung Bundes zur vermuten Erfüllung lassen der vielfältigen könnte – Aufgaben und dient der zusammen<br />

Eidgenossenschaft. mit fast allen übrigen Einnahmen des Bundes zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der<br />

Eidgenossenschaft.<br />

9


2 WER ERHEBT IN DER SCHWEIZ STEUERN?<br />

2 WER ERHEBT IN DER SCHWEIZ STEUERN?<br />

Wie bereits angedeutet, erheben in der Schweiz sowohl der Bund als auch die Kantone und sogar<br />

die Gemeinden Steuern. 2)<br />

Wie bereits angedeutet, erheben in der Schweiz sowohl der Bund als auch die Kantone und sogar<br />

die Gemeinden Steuern.<br />

Das Recht dieser Gemeinwesen, Steuern zu erheben, ist allerdings verfassungsmässig beschränkt.<br />

Ziel ist es, die Steuerhoheit so zu ve<strong>rt</strong>eilen, <strong>das</strong>s zum <strong>eine</strong>n die drei Gemeinwesen sich<br />

nicht gegenseitig behindern und zum andern den Steuerpflichtigen k<strong>eine</strong> übermässige Last aufgebürdet<br />

wird. Deshalb spricht die Bundesverfassung (BV) dem Bund <strong>das</strong> Recht zur Erhebung bestimmter<br />

Steuern zu und den Kantonen ab.<br />

2)<br />

Das Recht dieser Gemeinwesen, Steuern zu erheben, ist allerdings verfassungsmässig beschränkt.<br />

Ziel ist es, die Steuerhoheit so zu ve<strong>rt</strong>eilen, <strong>das</strong>s zum <strong>eine</strong>n die drei Gemeinwesen sich<br />

nicht gegenseitig behindern und zum andern den Steuerpflichtigen k<strong>eine</strong> übermässige Last aufgebürdet<br />

wird. Deshalb spricht die Bundesverfassung (BV) dem Bund <strong>das</strong> Recht zur Erhebung bestimmter<br />

Steuern zu und den Kantonen ab.<br />

So will es die föderalistische Ordnung des Bundesstaats Schweiz, deren Grundzüge in A<strong>rt</strong>. 3 BV<br />

So will es die föderalistische Ordnung des Bundesstaats Schweiz, deren Grundzüge in A<strong>rt</strong>. 3 BV<br />

folgendermassen umschrieben sind:<br />

folgendermassen umschrieben sind:<br />

«Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundes-<br />

«Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung<br />

beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund überverfassung<br />

beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>en<br />

sind.»<br />

tr<strong>ag</strong>en sind.»<br />

2) Die Schweiz (Bundesstaat) setzt sich aus 26 Kantonen (Gliedstaaten) zusammen, welche im<br />

2) Die<br />

Bund<br />

Schweiz<br />

(Zentralstaat)<br />

(Bundesstaat)<br />

vereint sind.<br />

setzt<br />

Die<br />

sich<br />

Kantone<br />

aus 26<br />

umfassen<br />

Kantonen<br />

insgesamt<br />

(Gliedstaaten)<br />

rund 2'600<br />

zusammen,<br />

Gemeinden.<br />

welche im<br />

Bund<br />

Ursprüngliche<br />

(Zentralstaat)<br />

Hoheitsträger<br />

vereint sind.<br />

sind<br />

Die<br />

die<br />

Kantone<br />

Kantone.<br />

umfassen<br />

Der Bund<br />

insgesamt<br />

verfügt über<br />

rund<br />

diejenigen<br />

2'600 Gemeinden.<br />

Hoheitsrechte, die<br />

ihm<br />

Ursprüngliche<br />

durch die Bundesverfassung<br />

Hoheitsträger sind<br />

ausdrücklich<br />

die Kantone.<br />

eingeräumt<br />

Der Bund verfügt<br />

worden<br />

über<br />

sind.<br />

diejenigen Hoheitsrechte, die<br />

Der<br />

ihm<br />

Umfang<br />

durch die<br />

der<br />

Bundesverfassung<br />

Autonomie der Gemeinden<br />

ausdrücklich<br />

wird<br />

eingeräumt<br />

durch <strong>das</strong><br />

worden<br />

kantonale<br />

sind.<br />

Recht bestimmt.<br />

Der Umfang der Autonomie der Gemeinden wird durch <strong>das</strong> kantonale Recht bestimmt.<br />

10<br />

10


Auf die Steuern übe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>en heisst diese Kompetenzve<strong>rt</strong>eilung Folgendes:<br />

Auf die Steuern übe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>en heisst diese Kompetenzve<strong>rt</strong>eilung Folgendes:<br />

�<br />

�<br />

Der Bund darf nur diejenigen Steuern erheben, zu deren Erhebung ihn die Bundesverfassung<br />

Der Bund darf nur diejenigen Steuern erheben, zu deren Erhebung ihn die Bundesverfassung<br />

ausdrücklich ermächtigt.<br />

ausdrücklich ermächtigt.<br />

�<br />

�<br />

Die Kantone hingegen sind in der Wahl der zu erhebenden Steuern grundsätzlich<br />

frei, es sei<br />

Die Kantone hingegen sind in der Wahl der zu erhebenden Steuern grundsätzlich<br />

frei, es sei<br />

denn, die Bundesverfassung verbiete ausdrücklich die Erhebung bestimmter Steuern durch die<br />

denn, die Bundesverfassung verbiete ausdrücklich die Erhebung bestimmter Steuern durch die<br />

Kantone oder behalte sie dem Bund vor.<br />

Kantone oder behalte sie dem Bund vor.<br />

Die Tatsache, <strong>das</strong>s die Verfassung den Bund zur Erhebung <strong>eine</strong>r Steuer ermächtigt, schliesst aber<br />

Die Tatsache, <strong>das</strong>s die Verfassung den Bund zur Erhebung <strong>eine</strong>r Steuer ermächtigt, schliesst aber<br />

nicht ohne weiteres <strong>das</strong> Recht der Kantone aus, <strong>eine</strong> gleicha<strong>rt</strong>ige Steuer ebenfalls zu erheben.<br />

nicht ohne weiteres <strong>das</strong> Recht der Kantone aus, <strong>eine</strong> gleicha<strong>rt</strong>ige Steuer ebenfalls zu erheben.<br />

Dazu bedürfte es <strong>eine</strong>s ausdrücklichen Verbots. Ein solches besteht nicht für die direkten Steuern,<br />

Dazu bedürfte es <strong>eine</strong>s ausdrücklichen Verbots. Ein solches besteht nicht für die direkten Steuern,<br />

obwohl die Verfassung den Bund ermächtigt, <strong>eine</strong> solche Steuer zu erheben. So<br />

kommt es, <strong>das</strong>s<br />

obwohl die Verfassung den Bund ermächtigt, <strong>eine</strong> solche Steuer zu erheben. So<br />

kommt es, <strong>das</strong>s<br />

sowohl Bund wie Kantone direkte Steuern erheben, sich also auf diesem Gebiet konkurrenzieren.<br />

sowohl Bund wie Kantone direkte Steuern erheben, sich also auf diesem Gebiet konkurrenzieren.<br />

Während Bund und Kantone als souveräne Staaten ursprüngliche Steuerhoheit<br />

besitzen, dürfen<br />

Während Bund und Kantone als souveräne Staaten ursprüngliche Steuerhoheit<br />

besitzen, dürfen<br />

Gemeinden nur im Rahmen der ihnen von ihrem Kanton e<strong>rt</strong>eilten Ermächtigung<br />

Steuern erhe-<br />

Gemeinden nur im Rahmen der ihnen von ihrem Kanton e<strong>rt</strong>eilten Ermächtigung<br />

Steuern erheben.<br />

3)<br />

ben. 3) Im Gegensatz zur ursprünglichen Hoheit spri cht man hier deshalb von abgeleiteter oder<br />

Im Gegensatz zur ursprünglichen Hoheit spri cht man hier deshalb von abgeleiteter oder<br />

delegie<strong>rt</strong>er Steuerhoheit,<br />

was jedoch nichts an der Tatsache ände<strong>rt</strong>, <strong>das</strong>s es sich eben doch um<br />

delegie<strong>rt</strong>er Steuerhoheit,<br />

was jedoch nichts an der Tatsache ände<strong>rt</strong>, <strong>das</strong>s es sich eben doch um<br />

<strong>eine</strong> echte Steuerhoheit handelt, die sich neben derjenigen des Bundes und der Kantone als we-<br />

<strong>eine</strong> echte Steuerhoheit handelt, die sich neben derjenigen des Bundes und der Kantone als wesentliches<br />

Element in <strong>das</strong> Bild des <strong>schweizerische</strong>n <strong>Steuersystem</strong>s einfügt.<br />

sentliches Element in <strong>das</strong> Bild des <strong>schweizerische</strong>n <strong>Steuersystem</strong>s einfügt.<br />

euern werden unte<strong>rt</strong>eilt in Steuern vom Einkommen<br />

nd Vermögen (natürliche Personen) bzw. Gewinn und Kapital (juristische Personen) sowie in<br />

n. 4)<br />

euern werden unte<strong>rt</strong>eilt in Steuern vom Einkommen<br />

Die von diesen Gemeinwesen erhobenen St<br />

nd Vermögen (natürliche Personen) bzw. Gewinn und Kapital (juristische Personen) sowie in<br />

u<br />

Verbrauchs- und Besitzes- oder Aufwandsteuern. Von beiden Kategorien erheben Bund, Kan-<br />

n.<br />

tone und Gemeinden einzelne Steuer<br />

4)<br />

Die von diesen Gemeinwesen erhobenen St<br />

u<br />

Verbrauchs- und Besitzes- oder Aufwandsteuern. Von beiden Kategorien erheben Bund, Kantone<br />

und Gemeinden einzelne Steuer<br />

Im 2008 betrugen die Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte ca. 122 Milliarden Franken,<br />

Im 2008 betrugen die Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte ca. 122 Milliarden Franken,<br />

welche sich folgendermassen zusammensetzen:<br />

welche sich folgendermassen zusammensetzen:<br />

�<br />

�<br />

Bund: Bund: 58,836 Milliarden Franken<br />

58,836 Milliarden Franken<br />

�<br />

�<br />

Kantone:<br />

Kantone:<br />

38,641 Milliarden Franken<br />

38,641 Milliarden Franken<br />

�<br />

�<br />

Gemeinden:<br />

Gemeinden:<br />

24,074 Milliarden Franken<br />

24,074 Milliarden Franken<br />

3)<br />

3)<br />

Den Gemeinden wird <strong>das</strong> Recht, Steuern zu erheben, eingeräumt, weil ihnen als autonomen<br />

Den<br />

Selbstverwaltungskörpern<br />

Gemeinden wird <strong>das</strong><br />

in<br />

Recht,<br />

der gesellschaftlichen<br />

Steuern zu erheben,<br />

Struktur<br />

eingeräumt,<br />

unseres Landes<br />

weil ihnen<br />

<strong>eine</strong> sehr<br />

als autonomen<br />

grosse Be-<br />

Selbstverwaltungskörpern<br />

deutung zukommt. Neben<br />

in<br />

Aufgaben,<br />

der gesellschaftlichen<br />

die ihnen als<br />

Struktur<br />

lokale Gemeinschaften<br />

unseres Landes<br />

erwachsen,<br />

<strong>eine</strong> sehr grosse<br />

sind den<br />

Bedeutung<br />

Gemeinden<br />

zukommt.<br />

in weitem<br />

Neben<br />

Masse<br />

Aufgaben,<br />

auch Aufgaben<br />

die ihnen<br />

übe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>en,<br />

als lokale<br />

deren<br />

Gemeinschaften<br />

Erfüllung anderswo<br />

erwachsen,<br />

in den<br />

sind<br />

aus-<br />

den<br />

Gemeinden<br />

schliesslichen<br />

in<br />

Bereich<br />

weitem Masse<br />

staatlicher<br />

auch<br />

Kompetenzen<br />

Aufgaben übe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>en,<br />

fällt, wie namentlich<br />

deren Erfüllung<br />

<strong>das</strong> Primarschulwesen,<br />

anderswo in den aus-<br />

die<br />

schliesslichen<br />

Sozialfürsorge<br />

Bereich<br />

und <strong>das</strong><br />

staatlicher<br />

Gesundheitswesen.<br />

Kompetenzen fällt, wie namentlich <strong>das</strong> Primarschulwesen, die<br />

Sozialfürsorge<br />

Auch wenn diese<br />

und<br />

Aufgaben<br />

<strong>das</strong> Gesundheitswesen.<br />

teilweise unter staatlicher Oberaufsicht und mit finanzieller Beihilfe des<br />

Auch<br />

Staats<br />

wenn<br />

ausgeübt<br />

diese<br />

werden,<br />

Aufgaben<br />

so<br />

teilweise<br />

ist die Bestreitung<br />

unter staatlicher<br />

der daraus<br />

Oberaufsicht<br />

erwachsenen<br />

und mit<br />

Kosten<br />

finanzieller<br />

im Wesentlichen<br />

Beihilfe des<br />

Staats<br />

doch Sache<br />

ausgeübt<br />

der Gemeinden.<br />

werden, so ist<br />

Es<br />

die<br />

ergibt<br />

Bestreitung<br />

sich daraus<br />

der<br />

die<br />

daraus<br />

Notwendigkeit,<br />

erwachsenen<br />

diese<br />

Kosten<br />

an der<br />

im<br />

Ausschöpfung<br />

Wesentlichen<br />

doch<br />

der vorhandenen<br />

Sache der Gemeinden.<br />

Finanzquellen<br />

Es ergibt<br />

teilnehmen<br />

sich daraus<br />

zu lassen.<br />

die Notwendigkeit,<br />

Hand in Hand<br />

diese<br />

mit der<br />

an<br />

funktionellen<br />

der Ausschöpfung<br />

Autonomie<br />

der vorhandenen<br />

der Gemeinden<br />

Finanzquellen<br />

geht daher<br />

teilnehmen<br />

auch deren<br />

zu<br />

fiskalische<br />

lassen. Hand<br />

Selbstständigkeit.<br />

in Hand mit der funktionellen Autonomie<br />

der Gemeinden geht daher auch deren fiskalische Selbstständigkeit.<br />

4)<br />

4)<br />

Diese beiden Steuera<strong>rt</strong>en werden gemeinhin oft auch als «direkte» und «indirekte» Steuern be-<br />

Diese<br />

zeichnet.<br />

beiden Steuera<strong>rt</strong>en werden gemeinhin oft auch als «direkte» und «indirekte» Steuern bezeichnet.<br />

Einzelheiten über die verschiedenen Steuera<strong>rt</strong>en können dem Teil II (Seiten mit gelbem Rand) ent-<br />

Einzelheiten<br />

nommen werden.<br />

über die verschiedenen Steuera<strong>rt</strong>en können dem Teil II (Seiten mit gelbem Rand) entnommen<br />

werden.<br />

11<br />

11


Die<br />

grösste E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>squelle sind beim Bund die Verbrauchssteuern (indirekten Steuern), von denen<br />

Die<br />

grösste E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>squelle sind beim Bund die Verbrauchssteuern (indirekten Steuern), von denen<br />

die<br />

Mehrwe<strong>rt</strong>steuer (MWST) und die Mineralölsteuer die grössten Einnahmen bringen.<br />

die<br />

Mehrwe<strong>rt</strong>steuer (MWST) und die Mineralölsteuer die grössten Einnahmen bringen.<br />

Die<br />

direkten Steuern machen rund <strong>eine</strong>n Drittel der Fiskaleinnahmen des Bundes aus. Hier fällt<br />

Die<br />

direkten Steuern machen rund <strong>eine</strong>n Drittel der Fiskaleinnahmen des Bundes aus. Hier fällt<br />

e<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>smässig<br />

die dBSt am stärksten ins Gewicht.<br />

e<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>smässig<br />

die dBSt am stärksten ins Gewicht.<br />

Mrd. Fr.<br />

12<br />

12<br />

Wichtigste Steuern und Zölle<br />

Wichtigste Steuern und Zölle<br />

21 Direkte<br />

Bundessteuer<br />

VerrechnungssteuerStempelabgaben<br />

MWST 1)<br />

MWST<br />

Mineralölsteuer<br />

Zölle<br />

In Mrd. Fr.<br />

Direkte<br />

1970 Bundessteuer 1,17 0,74 0,31 1,69 1,21 1,14<br />

1980 3,42 1,25 0,70 4,77 2,22 0,93<br />

1990 6,71 4,04 2,09 9,87 3,06 1,17<br />

15<br />

2000 10,68 6,20 4,15 16,59 4,97 1,09<br />

2009 17,88 4,38 2,81 19,83 5,18 1,03<br />

1)<br />

Direkte<br />

Bundessteuer<br />

VerrechnungssteuerStempelabgaben<br />

MWST 1) Mineralölsteuer<br />

Zölle<br />

Die<br />

In grösste Mrd. Fr. E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>squelle sind beim Bund die Verbrauchssteuern (indirekten Steuern), von denen<br />

d18ie<br />

1970 Mehrwe<strong>rt</strong>steuer 1,17 (MWST) 0,74 und die Mineralölsteuer 0,31 die 1,69 grössten Einnahmen 1,21 bringen. 1,14<br />

Die<br />

1980 direkten 3,42 Steuern machen 1,25 rund <strong>eine</strong>n 0,70 Drittel der Fiskaleinnahmen 4,77 des 2,22 Bundes aus. 0,93 Hier fällt<br />

e<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>smässig<br />

die dBSt am stärksten ins Gewicht.<br />

1990 6,71 4,04 2,09 9,87 3,06 1,17<br />

2000 10,68 6,20 4,15 16,59 4,97 1,09<br />

2009 17,88 4,38 Wichtigste 2,81 Steuern 19,83 und Zölle 5,18 1,03<br />

12<br />

9<br />

70 80 90 00 09 70 80 90 00 09 70 80 90 00 09 70 80 90 00 1) 09<br />

70 80 90 Direkte 00 09 70 Verrechnungs- 80 90 00 09 70 80 Stempel- 90 00 09 70 80 MWST 90 00 09<br />

Bundessteuer steuer abgaben<br />

Jahre<br />

1) vor 1995: WUST<br />

Jahre<br />

1) In Mrd. vor 1995: Fr. WUST<br />

70 80 Mineralöl- 90 00 09 70 80 Zölle 90 00 09<br />

70 80 90 00 09 70 80 90 00 09<br />

steuer<br />

1970 1,17 0,74 0,31 1,69 1,21 1,14<br />

Ein 6 etwas anderes Bild ergibt sich bei den Kantonen und Gemeinden. Deren wichtigste Steuer-<br />

Ein 1990 etwas anderes 6,71 Bild 4,04 ergibt sich bei 2,09 den Kantonen und 9,87 Gemeinden. Mineralölsteuer Deren 3,06 wichtigste 1,17 Steuerquellen<br />

sind die Einkommens- und Vermögenssteuern Stempel- für natürliche Personen und die E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>squellen<br />

sind die Einkommens- und Vermögenssteuern abgaben für natürliche Personen und die E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>sund<br />

2000 Kapitalsteuern 10,68 für juristische 6,20 Personen. 4,15 Im 2008 machten 16,59 diese für die 4,97 Kantone und 1,09 Gemein-<br />

und Kapitalsteuern für juristische Personen. Im 2008 machten diese für die Kantone und Gemeinden<br />

89,7 % der Fiskaleinnahmen aus.<br />

den 2009 89,7 % 17,88 der Fiskaleinnahmen 4,38 aus. 2,81 19,83 5,18 1,03<br />

3<br />

0<br />

Verrechnungs-<br />

1980 3,42 1,25<br />

steuer<br />

0,70 4,77 2,22 0,93<br />

70 80 90 00 09 70 80 90 00 09 70 80 90 00 09 70 80 90 00 09 70 80 90 00 09 70 80 90 00 09<br />

1) 70vor 801995: 90 00WUST 09 70 80 90 00 09<br />

1) vor 1995: WUST<br />

Jahre<br />

70 80 90 00 09 70 80 90 00 09<br />

Jahr<br />

70 80 90 00 09<br />

Zölle<br />

70 80 90 00 09<br />

Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei den Kantonen und Gemeinden. Deren wichtigste Steuerquellen<br />

sind die Einkommens- und Vermögenssteuern für natürliche Personen und die E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>s-<br />

und Kapitalsteuern für juristische Personen. Im 2008 machten diese für die Kantone und Gemeinden<br />

89,7 % der Fiskaleinnahmen aus.


3 RICHTLINIEN FÜR DIE AUSGESTALTUNG DER STEUERHOHEIT<br />

3 RICHTLINIEN FÜR DIE AUSGESTALTUNG DER STEUERHOHEIT<br />

3 RICHTLINIEN FÜR DIE AUSGESTALTUNG DER STEUERHOHEIT<br />

Unter Steuerhoheit ist die rechtliche<br />

und tatsächliche Möglichkeit <strong>eine</strong>s Gemeinwesens zu verste-<br />

hen, Steuern zu erheben. In der Schweiz ist die Steuerhoheit zwischen Bund, Kantonen und Ge-<br />

Unter Steuerhoheit ist die rechtliche<br />

und tatsächliche Möglichkeit <strong>eine</strong>s Gemeinwesens zu verstemeinden<br />

Unter Steuerhoheit aufgeteilt. ist die rechtliche<br />

und tatsächliche Möglichkeit <strong>eine</strong>s Gemeinwesens zu verste-<br />

hen, Steuern zu erheben. In der Schweiz ist die Steuerhoheit zwischen Bund, Kantonen und Ge-<br />

hen, Steuern zu erheben. In der Schweiz ist die Steuerhoheit zwischen Bund, Kantonen und Ge-<br />

D<br />

meindenie<br />

<strong>schweizerische</strong><br />

aufgeteilt.<br />

meinden aufgeteilt. Steuergesetzgebung ist für die Ausgestaltung der Steuerhoheit durch folgende<br />

in der Bundesverfassung veranke<strong>rt</strong>e Prinzipien gekennzeichnet:<br />

Die<br />

<strong>schweizerische</strong> Steuergesetzgebung ist für die Ausgestaltung der Steuerhoheit durch folgende<br />

D�<br />

ie <strong>schweizerische</strong><br />

in der Grundsatz Bundesverfassung der Rechtsgleichheit<br />

Steuergesetzgebung ist für die Ausgestaltung der Steuerhoheit durch folgende<br />

veranke<strong>rt</strong>e Prinzipien gekennzeichnet:<br />

in der Bundesverfassung veranke<strong>rt</strong>e Prinzipien gekennzeichnet:<br />

� � Grundsatz der Wi<strong>rt</strong>schaftsfreiheit<br />

Rechtsgleichheit<br />

� Grundsatz der Rechtsgleichheit<br />

� � Grundsatz der Eigentumsgarantie<br />

Wi<strong>rt</strong>schaftsfreiheit<br />

� Grundsatz der Wi<strong>rt</strong>schaftsfreiheit<br />

� � Grundsatz der Glaubens- Eigentumsgarantie und Gewissensfreiheit<br />

� Grundsatz der Eigentumsgarantie<br />

� � Verbot Grundsatz der der interkantonalen Glaubens- und Doppelbesteuerung<br />

Gewissensfreiheit<br />

� Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit<br />

� � Verbot ungerechtfe<strong>rt</strong>igter der interkantonalen Steuerabkommen<br />

Doppelbesteuerung<br />

� Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung<br />

� Verbot ungerechtfe<strong>rt</strong>igter Steuerabkommen<br />

� Verbot ungerechtfe<strong>rt</strong>igter Steuerabkommen<br />

a)<br />

Grundsatz der Rechtsgleichheit (A<strong>rt</strong>. 8 BV)<br />

a)<br />

Grundsatz der Rechtsgleichheit (A<strong>rt</strong>. 8 BV)<br />

Den a)<br />

in Grundsatz der Bundesverfassung der Rechtsgleichheit veranke<strong>rt</strong>en Grundsatz (A<strong>rt</strong>. 8 BV) der Rechtsgleichheit haben die Kantone<br />

auch in ihrer Steuergesetzgebung sowie in der Steuererhebung und Steuerrechtsprechung zu be-<br />

Den in der Bundesverfassung veranke<strong>rt</strong>en Grundsatz der Rechtsgleichheit haben die Kantone<br />

achten. Den in der Eine Bundesverfassung Verletzung der Rechtsgleich veranke<strong>rt</strong>en heit Grundsatz liegt vor, wenn der Rechtsgleichheit gegen <strong>das</strong> Verbot haben der sachlich die Kantone nicht<br />

auch in ihrer Steuergesetzgebung sowie in der Steuererhebung und Steuerrechtsprechung zu be-<br />

bauch<br />

egründeten in ihrer Ungleichbehandlung Steuergesetzgebung bei sowie der in Gesetzgebung der Steuererhebung und der und Gesetzesanwendung Steuerrechtsprechung verstossen zu beachten.<br />

Eine Verletzung der Rechtsgleichheit<br />

liegt vor, wenn gegen <strong>das</strong> Verbot der sachlich nicht<br />

wird. achten. Gegen Eine Verletzungen Verletzung der dieses Rechtsgleich Grundsatzes heit liegt durch vor, letztinstanzliche wenn gegen <strong>das</strong> kantonale Verbot der Entscheide sachlich kann nicht<br />

begründeten<br />

Ungleichbehandlung bei der Gesetzgebung und der Gesetzesanwendung verstossen<br />

bsich<br />

egründeten der Bürger Ungleichbehandlung mit staatsrechtlicher bei Beschwerde<br />

der Gesetzgebung beim Schweizerischen und der Gesetzesanwendung Bundesgericht verstossen in Lau-<br />

wird. Gegen Verletzungen dieses Grundsatzes durch letztinstanzliche kantonale Entscheide kann<br />

wird. sanne Gegen zur WeVerletzungen hr setzen. dieses Grundsatzes durch letztinstanzliche kantonale Entscheide kann<br />

sich der Bürger mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lau-<br />

sich der Bürger mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lau-<br />

sanne zur Wehr setzen.<br />

sanne zur Wehr setzen.<br />

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist im Steuerrecht unter anderem durch den Grundsatz der<br />

Besteuerung<br />

nach der wi<strong>rt</strong>schaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisie<strong>rt</strong>.<br />

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist im Steuerrecht unter anderem durch den Grundsatz der<br />

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist im Steuerrecht unter anderem durch den Grundsatz der<br />

Besteuerung<br />

nach der wi<strong>rt</strong>schaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisie<strong>rt</strong>.<br />

Besteuerung<br />

nach der wi<strong>rt</strong>schaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisie<strong>rt</strong>.<br />

13<br />

13<br />

13


) Grundsatz der Wi<strong>rt</strong>schaftsfreiheit (A<strong>rt</strong>. 27 und 94 bis 107 BV)<br />

b) Grundsatz der Wi<strong>rt</strong>schaftsfreiheit (A<strong>rt</strong>. 27 und 94 bis 107 BV)<br />

Durch steuerrechtliche Vorschriften und Massnahmen darf die Wi<strong>rt</strong>schaftsfreiheit nicht beeinträch-<br />

Durch steuerrechtliche Vorschriften und Massnahmen darf die Wi<strong>rt</strong>schaftsfreiheit nicht beeinträchtigt<br />

werden. Die Erhebung bestimmter Gewerbesteuern mit vorwiegend gewerbepolitisch verbietigt<br />

werden. Die Erhebung bestimmter Gewerbesteuern mit vorwiegend gewerbepolitisch verbie-<br />

tendem<br />

Charakter ist auf Grund der Verfassungsbestimmung in der Bundesverfassung unters<strong>ag</strong>t.<br />

tendem<br />

Charakter ist auf Grund der Verfassungsbestimmung in der Bundesverfassung unters<strong>ag</strong>t.<br />

Ferner<br />

darf der kantonale Gesetzgeber nicht durch Einführung spezieller Gewerbesteuern in <strong>das</strong><br />

Ferner<br />

darf der kantonale Gesetzgeber nicht durch Einführung spezieller Gewerbesteuern in <strong>das</strong><br />

freie<br />

Spiel des wi<strong>rt</strong>schaftlichen Wettbewerbs eingreifen, indem er die Konkurrenzfähigkeit bestimm-<br />

freie<br />

Spiel des wi<strong>rt</strong>schaftlichen Wettbewerbs eingreifen, indem er die Konkurrenzfähigkeit bestimmter<br />

Betriebsa<strong>rt</strong>en durch besondere<br />

Steuera<strong>rt</strong>en herabzusetzen sucht.<br />

ter Betriebsa<strong>rt</strong>en durch besondere<br />

Steuera<strong>rt</strong>en herabzusetzen sucht.<br />

Gegen<br />

Verletzungen der Wi<strong>rt</strong>schaftsfreiheit kann sich der Steuerpflichtige wiederum durch staats-<br />

Gegen<br />

Verletzungen der Wi<strong>rt</strong>schaftsfreiheit kann sich der Steuerpflichtige wiederum durch staats-<br />

rechtliche<br />

Beschwerde beim Bundesgericht zur Wehr setzen.<br />

rechtliche<br />

Beschwerde beim Bundesgericht zur Wehr setzen.<br />

c) Grundsatz der Eigentumsgarantie (A<strong>rt</strong>. 26 BV)<br />

c) Grundsatz der Eigentumsgarantie (A<strong>rt</strong>. 26 BV)<br />

Gegen den Grundsatz der Eigentumsgarantie wird verstossen, wenn die Steuerbelastung konfiska-<br />

Gegen den Grundsatz der Eigentumsgarantie wird verstossen, wenn die Steuerbelastung konfiskatorischen,<br />

d.h. enteignenden Charakter annimmt. Der Gedanke, <strong>das</strong>s die Eigentumsgarantie <strong>eine</strong><br />

torischen, d.h. enteignenden Charakter annimmt. Der Gedanke, <strong>das</strong>s die Eigentumsgarantie <strong>eine</strong><br />

Schranke der Besteuerung bildet, ist heute sowohl von der Lehre als auch in der Rechtsprechung<br />

Schranke der Besteuerung bildet, ist heute sowohl von der Lehre als auch in der Rechtsprechung<br />

anerkannt.<br />

anerkannt.<br />

d) Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (A<strong>rt</strong>. 15 BV)<br />

d) Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (A<strong>rt</strong>. 15 BV)<br />

Eine Schranke für die Besteuerung ergibt sich aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Aus die-<br />

Eine Schranke für die Besteuerung ergibt sich aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Aus dieser<br />

Verfassungsnorm wird nämlich abgeleitet, <strong>das</strong>s von Personen, die sich nicht zur betreffenden<br />

ser Verfassungsnorm wird nämlich abgeleitet, <strong>das</strong>s von Personen, die sich nicht zur betreffenden<br />

Religionsgemeinschaft bekennen, k<strong>eine</strong> Kirchensteuern erhoben werden können.<br />

Religionsgemeinschaft bekennen, k<strong>eine</strong> Kirchensteuern erhoben werden können.<br />

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht dahin, <strong>das</strong>s sich auf diese Verfassungsvorschrift nur<br />

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht dahin, <strong>das</strong>s sich auf diese Verfassungsvorschrift nur<br />

die natürlichen, nicht aber die juristischen Personen berufen können.<br />

die natürlichen, nicht aber die juristischen Personen berufen können.<br />

14<br />

14


e)<br />

e)<br />

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (A<strong>rt</strong>. 127 Abs. 3 BV)<br />

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (A<strong>rt</strong>. 127 Abs. 3 BV)<br />

Aus dem Verfassungsgrundsatz der Niederlassungsfreiheit (A<strong>rt</strong>. 24 BV) ergibt sich indirekt <strong>das</strong><br />

Aus dem Verfassungsgrundsatz der Niederlassungsfreiheit (A<strong>rt</strong>. 24 BV) ergibt sich indirekt <strong>das</strong><br />

Verbot der Doppelbesteuerung. Dieses Verbot bes<strong>ag</strong>t, <strong>das</strong>s ein- und dieselbe Person auf dem<br />

Verbot der Doppelbesteuerung. Dieses Verbot bes<strong>ag</strong>t, <strong>das</strong>s ein- und dieselbe Person auf dem<br />

gleichen Steuergegenstand (z.B. dem Lohn) für den gleichen Zeitraum nicht von mehreren Kanto-<br />

gleichen Steuergegenstand (z.B. dem Lohn) für den gleichen Zeitraum nicht von mehreren Kantonen<br />

besteue<strong>rt</strong> werden darf.<br />

nen besteue<strong>rt</strong> werden darf.<br />

Die Verfassung ermächtigt den Bund, gegen diese Doppelbesteuerung die notwendigen Mass-<br />

Die Verfassung ermächtigt den Bund, gegen diese Doppelbesteuerung die notwendigen Massnahmen<br />

zu treffen, doch ist ein Bundesgesetz bis heute noch nicht zu Stande gekommen. Eine<br />

nahmen zu treffen, doch ist ein Bundesgesetz bis heute noch nicht zu Stande gekommen. Eine<br />

reichhaltige, schöpferische Rechtsprechung unseres obersten Gerichtshofes ve<strong>rt</strong>ritt die Stelle des<br />

reichhaltige, schöpferische Rechtsprechung unseres obersten Gerichtshofes ve<strong>rt</strong>ritt die Stelle des<br />

Gesetzes.<br />

Gesetzes.<br />

Das Doppelbesteuerungsverbot kommt nur im Falle konkurrierender Ansprüche zweier oder meh-<br />

Das Doppelbesteuerungsverbot kommt nur im Falle konkurrierender Ansprüche zweier oder mehrerer<br />

Kantone zum Tr<strong>ag</strong>en, nicht aber im Verhältnis zwischen Bund und Kanton.<br />

rerer Kantone zum Tr<strong>ag</strong>en, nicht aber im Verhältnis zwischen Bund und Kanton.<br />

Bemerkung:<br />

Bemerkung:<br />

Doppelbesteuerungen kommen auch zwischen souveränen Staaten (internationales Verhältnis)<br />

vor.<br />

Doppelbesteuerungen<br />

Die Vermeidung <strong>eine</strong>r<br />

kommen<br />

solchen<br />

auch<br />

internationalen<br />

zwischen souveränen<br />

Doppelbesteuerung<br />

Staaten (internationales<br />

wird durch zwischenstaatli-<br />

Verhältnis)<br />

che<br />

vor.<br />

Abkommen<br />

Die Vermeidung<br />

(so genannte<br />

<strong>eine</strong>r solchen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen)<br />

internationalen Doppelbesteuerung<br />

geregelt.<br />

wird durch zwischenstaatliche<br />

Abkommen (so genannte Doppelbesteuerungsabkommen) geregelt.<br />

15<br />

15


f) Verbot ungerechtfe<strong>rt</strong>igter Steuervergünstigungen (A<strong>rt</strong>. 129 Abs. 3 BV)<br />

f) Verbot ungerechtfe<strong>rt</strong>igter Steuervergünstigungen (A<strong>rt</strong>. 129 Abs. 3 BV)<br />

Die<br />

Versuchung für die Kantone, durch Einräumung sachlich ungerechtfe<strong>rt</strong>igter Steuervergünsti-<br />

Die<br />

Versuchung für die Kantone, durch Einräumung sachlich ungerechtfe<strong>rt</strong>igter Steuervergünsti-<br />

gungen<br />

finanzkräftige Steuerzahler (namentlich Ausländer) anzulocken, ist wegen der offenen<br />

gungen<br />

finanzkräftige Steuerzahler (namentlich Ausländer) anzulocken, ist wegen der offenen<br />

Steuerkonkurrenz<br />

zuweilen gross. Die Bundesverfassung räumt dem Bund <strong>das</strong> Recht ein, gegen<br />

Steuerkonkurrenz<br />

zuweilen gross. Die Bundesverfassung räumt dem Bund <strong>das</strong> Recht ein, gegen<br />

Missbräuche<br />

dieser A<strong>rt</strong> gesetzlich einzuschreiten.<br />

Missbräuche<br />

dieser A<strong>rt</strong> gesetzlich einzuschreiten.<br />

Der<br />

Bund hat jedoch bis jetzt von dieser Kompetenz k<strong>eine</strong>n Gebrauch machen müssen, da die<br />

Der<br />

Bund hat jedoch bis jetzt von dieser Kompetenz k<strong>eine</strong>n Gebrauch machen müssen, da die<br />

Kantone<br />

durch <strong>eine</strong> gegenseitige Vereinbarung (Interkantonales Konkordat über den Ausschluss<br />

Kantone<br />

durch <strong>eine</strong> gegenseitige Vereinbarung (Interkantonales Konkordat über den Ausschluss<br />

von<br />

Steuerabkommen) sozus<strong>ag</strong>en freiwillig Abhilfe geschaffen haben.<br />

von<br />

Steuerabkommen) sozus<strong>ag</strong>en freiwillig Abhilfe geschaffen haben.<br />

16<br />

16


4 DAS VOLK HAT DAS LETZTE WORT<br />

4 DAS VOLK HAT DAS LETZTE WORT<br />

Neben der Eigena<strong>rt</strong>, <strong>das</strong>s in der Schweiz der Bund, die Kantone und Gemeinden Steuern erheben,<br />

Neben der Eigena<strong>rt</strong>, <strong>das</strong>s in der Schweiz der Bund, die Kantone und Gemeinden Steuern erheben,<br />

zeichnet sich <strong>das</strong> <strong>schweizerische</strong> <strong>Steuersystem</strong> auch dadurch aus, <strong>das</strong>s der Bürger selbst dar-<br />

zeichnet sich <strong>das</strong> <strong>schweizerische</strong> <strong>Steuersystem</strong> auch dadurch aus, <strong>das</strong>s der Bürger selbst darüber<br />

entscheidet, welche Steuern von ihm erhoben werden dürfen. Dies, weil ihm vom Staat nur<br />

über entscheidet, welche Steuern von ihm erhoben werden dürfen. Dies, weil ihm vom Staat nur<br />

solche Pflichten – darunter fallen auch die Steuern – auferlegt werden können, die in Verfassung<br />

solche Pflichten – darunter fallen auch die Steuern – auferlegt werden können, die in Verfassung<br />

und Gesetz vorgesehen sind und Verfassungsänderungen im Bund und in allen Kantonen automaund<br />

Gesetz vorgesehen sind und Verfassungsänderungen im Bund und in allen Kantonen automatisch<br />

der Volksabstimmung unterbreitet werden müssen (obligatorisches Referendum). In vielen<br />

tisch der Volksabstimmung unterbreitet werden müssen (obligatorisches Referendum). In vielen<br />

Kantonen unterliegen zudem auch die Gesetze dem obligatorischen Referendum,<br />

in den anderen<br />

Kantonen unterliegen zudem auch die Gesetze dem obligatorischen Referendum,<br />

in den anderen<br />

dem fakultativen Referendum.<br />

dem fakultativen Referendum.<br />

Aber auch bei der Festsetzung der Steuersätze, Steue<strong>rt</strong>arife und Steuerfüsse<br />

hat in den aller-<br />

Aber auch bei der Festsetzung der Steuersätze, Steue<strong>rt</strong>arife und Steuerfüsse<br />

hat in den aller-<br />

meisten Fällen <strong>das</strong> Volk mitzureden.<br />

meisten Fällen <strong>das</strong> Volk mitzureden.<br />

Bei der dBSt ist der Höchstsatz des Steue<strong>rt</strong>arifs in der Bundesverfassung<br />

veranke<strong>rt</strong>. Eine Erhö-<br />

Bei der dBSt ist der Höchstsatz des Steue<strong>rt</strong>arifs in der Bundesverfassung<br />

veranke<strong>rt</strong>. Eine Erhöhung<br />

kann nur vorgenommen werden, wenn Volk und Stände (Mehrheit der Kantone) zustimmen.<br />

hung kann nur vorgenommen werden, wenn Volk und Stände (Mehrheit der Kantone) zustimmen.<br />

Hingegen kann der Tarif durch ein Bundesgesetz geände<strong>rt</strong> werden (fakultatives Referendum).<br />

Hingegen kann der Tarif durch ein Bundesgesetz geände<strong>rt</strong> werden (fakultatives Referendum).<br />

Auf kantonaler und kommunaler Ebene erforde<strong>rt</strong> <strong>eine</strong> Änderung des Tarifs <strong>eine</strong> Steuergesetzes-<br />

revision.<br />

Anders beim Steuerfuss s Kantons- bzw. <strong>das</strong> Gemeindeparment<br />

oder die Gemeindeversammlung – unter Vorbehalt des fakultativen oder obligatorischen<br />

eferendums – bestimmt.<br />

5) Auf kantonaler und kommunaler Ebene erforde<strong>rt</strong> <strong>eine</strong> Änderung des Tarifs <strong>eine</strong> Steuergesetzes-<br />

revision.<br />

: Dieser wird mehrheitlich durch da<br />

Anders beim Steuerfuss s Kantons- bzw. <strong>das</strong> Gemeindepar-<br />

la<br />

ment oder die Gemeindeversammlung – unter Vorbehalt des fakultativen oder obligatorischen<br />

R<br />

eferendums – bestimmt.<br />

5) : Dieser wird mehrheitlich durch da<br />

la<br />

R<br />

5) Bei der dBSt sowie in einigen Kantonen kann der geschuldete Steuerbetr<strong>ag</strong> direkt dem Tarif ent-<br />

5)<br />

nommen<br />

Bei der dBSt<br />

werden.<br />

sowie<br />

Die<br />

in<br />

Festsetzung<br />

einigen Kantonen<br />

<strong>eine</strong>s Steuerfusses<br />

kann der geschuldete<br />

erübrigt sich<br />

Steuerbetr<strong>ag</strong><br />

somit.<br />

direkt dem Tarif entnommen<br />

werden. Die Festsetzung <strong>eine</strong>s Steuerfusses erübrigt sich somit.<br />

17<br />

17


5 VERANLAGUNG UND BEZUG DER STEUERN<br />

5 VERANLAGUNG UND BEZUG DER STEUERN<br />

Nachfolgend<br />

soll am Beispiel der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen die<br />

Nachfolgend<br />

soll am Beispiel der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen die<br />

Veranl<strong>ag</strong>ung und der Bezug der Steuer dargelegt werden.<br />

Veranl<strong>ag</strong>ung und der Bezug der Steuer dargelegt werden.<br />

Die Veranl<strong>ag</strong>ung<br />

Die Veranl<strong>ag</strong>ung<br />

Die Veranl<strong>ag</strong>ung der Einkommens- und Vermögenssteuer erfolgt in der Schweiz auf Grund <strong>eine</strong>r<br />

Die Veranl<strong>ag</strong>ung der Einkommens- und Vermögenssteuer erfolgt in der Schweiz auf Grund <strong>eine</strong>r<br />

Steuererklärung, die dem Steuerpflichtigen zugestellt wird und von diesem wahrheitsgemäss und<br />

Steuererklärung, die dem Steuerpflichtigen zugestellt wird und von diesem wahrheitsgemäss und<br />

vollständig auszufüllen ist (Selbstveranl<strong>ag</strong>ung). Diese ist in der Regel inne<strong>rt</strong> 30 T<strong>ag</strong>en der zustän-<br />

vollständig auszufüllen ist (Selbstveranl<strong>ag</strong>ung). Diese ist in der Regel inne<strong>rt</strong> 30 T<strong>ag</strong>en der zuständigen<br />

Amtsstelle einzureichen. Wird die Frist versäumt, so wird unter Ansetzung <strong>eine</strong>r neuen Frist<br />

digen Amtsstelle einzureichen. Wird die Frist versäumt, so wird unter Ansetzung <strong>eine</strong>r neuen Frist<br />

gemahnt. Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung s<strong>eine</strong> Steuererklärung nicht ein, so wird er von<br />

gemahnt. Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung s<strong>eine</strong> Steuererklärung nicht ein, so wird er von<br />

Amtes wegen veranl<strong>ag</strong>t.<br />

Amtes wegen veranl<strong>ag</strong>t.<br />

Nach Einreichung der ausgefüllten und mit den erforderlichen Beil<strong>ag</strong>en sowie der Unterschrift ver-<br />

Nach Einreichung der ausgefüllten und mit den erforderlichen Beil<strong>ag</strong>en sowie der Unterschrift versehenen<br />

Steuererklärung setzt die Veranl<strong>ag</strong>ungsbehörde in der Regel die Steuerfaktoren und den<br />

sehenen Steuererklärung setzt die Veranl<strong>ag</strong>ungsbehörde in der Regel die Steuerfaktoren und den<br />

Steuerbetr<strong>ag</strong> fest.<br />

Steuerbetr<strong>ag</strong> fest.<br />

Enthält die Steuererklärung eindeutig ir<strong>rt</strong>ümliche Angaben, so werden diese von Amtes wegen<br />

Enthält die Steuererklärung eindeutig ir<strong>rt</strong>ümliche Angaben, so werden diese von Amtes wegen<br />

richtig gestellt. Sind schliesslich die steuerbaren Faktoren bekannt, wird auf Grund des Steue<strong>rt</strong>a-<br />

richtig gestellt. Sind schliesslich die steuerbaren Faktoren bekannt, wird auf Grund des Steue<strong>rt</strong>arifs<br />

der Steuerbetr<strong>ag</strong> bestimmt.<br />

rifs der Steuerbetr<strong>ag</strong> bestimmt.<br />

Das Ergebnis wird dem Steuerpflichtigen mitgeteilt.<br />

Das Ergebnis wird dem Steuerpflichtigen mitgeteilt.<br />

18<br />

18


Gestatten Steuererklärungen und Beil<strong>ag</strong>en die Festsetzung der steuerbaren<br />

Faktoren nicht, so hat<br />

Gestatten Steuererklärungen und Beil<strong>ag</strong>en die Festsetzung der steuerbaren<br />

Faktoren nicht, so hat<br />

die Veranl<strong>ag</strong>ungsbehörde die notwendigen Erhebungen mittels Einvernahme,<br />

Einforderung von<br />

die Veranl<strong>ag</strong>ungsbehörde die notwendigen Erhebungen mittels Einvernahme,<br />

Einforderung von<br />

Beweismitteln, Bücheruntersuchungen, Augenschein usw. vorzunehmen.<br />

Beweismitteln, Bücheruntersuchungen, Augenschein usw. vorzunehmen.<br />

Führen auch solche Erhebungen zu k<strong>eine</strong>m oder <strong>eine</strong>m für die Veranl<strong>ag</strong>ung ungenügenden Er-<br />

Führen auch solche Erhebungen zu k<strong>eine</strong>m oder <strong>eine</strong>m für die Veranl<strong>ag</strong>ung ungenügenden Ergebnis,<br />

so sind Einkommen und Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen<br />

festzulegen.<br />

gebnis, so sind Einkommen und Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen<br />

festzulegen.<br />

Die Veranl<strong>ag</strong>ung wird dem Pflichtigen schriftlich eröffnet. Diese Eröffnung<br />

enthält die massgeben-<br />

Die Veranl<strong>ag</strong>ung wird dem Pflichtigen schriftlich eröffnet. Diese Eröffnung<br />

enthält die massgeben-<br />

den Steuerfaktoren sowie den Steuerbetr<strong>ag</strong> für <strong>das</strong> betreffende Jahr. Im<br />

Weiteren wird in der Er-<br />

den Steuerfaktoren sowie den Steuerbetr<strong>ag</strong> für <strong>das</strong> betreffende Jahr. Im<br />

Weiteren wird in der Er-<br />

öffnung auf <strong>das</strong> Rechtsmittel der Einsprache hingewiesen und angegeben, inne<strong>rt</strong> welcher Frist und<br />

öffnung auf <strong>das</strong> Rechtsmittel der Einsprache hingewiesen und angegeben, inne<strong>rt</strong> welcher Frist und<br />

an welche Behörde die Einsprache zu richten ist.<br />

an welche Behörde die Einsprache zu richten ist.<br />

Wird gegen die ordnungsgemäss zugestellte Veranl<strong>ag</strong>ung inne<strong>rt</strong> nützlicher<br />

Frist nicht Einsprache<br />

Wird gegen die ordnungsgemäss zugestellte Veranl<strong>ag</strong>ung inne<strong>rt</strong> nützlicher<br />

Frist nicht Einsprache<br />

erhoben, so erwächst sie in Rechtskraft. Rechtskräftige Veranl<strong>ag</strong>ungen können zu Ungunsten des<br />

erhoben, so erwächst sie in Rechtskraft. Rechtskräftige Veranl<strong>ag</strong>ungen können zu Ungunsten des<br />

Steuerpflichtigen geände<strong>rt</strong> werden, wenn sich nachträglich herausstellt, <strong>das</strong>s sie ungenügend sind,<br />

Steuerpflichtigen geände<strong>rt</strong> werden, wenn sich nachträglich herausstellt, <strong>das</strong>s sie ungenügend sind,<br />

zum Beispiel wegen Steuerhinterziehung oder Steuerbetrugs. Zu Gunsten<br />

des Steuerpflichtigen<br />

zum Beispiel wegen Steuerhinterziehung oder Steuerbetrugs. Zu Gunsten<br />

des Steuerpflichtigen<br />

werden rechtskräftige Veranl<strong>ag</strong>ungen berichtigt, wenn Revisionsgründe vorliegen.<br />

werden rechtskräftige Veranl<strong>ag</strong>ungen berichtigt, wenn Revisionsgründe vorliegen.<br />

19<br />

19


Der Steuerbezug<br />

Der Steuerbezug<br />

Der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen erfolgt in der Regel<br />

Der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen erfolgt in der Regel<br />

durch die gleiche Stelle, welche die Veranl<strong>ag</strong>ung der Steuern ausgefüh<strong>rt</strong> hat.<br />

durch die gleiche Stelle, welche die Veranl<strong>ag</strong>ung der Steuern ausgefüh<strong>rt</strong> hat.<br />

Während die dBSt mehrheitlich durch <strong>eine</strong> kantonale Stelle, sei es die kantonale Steuerverwaltung<br />

Während die dBSt mehrheitlich durch <strong>eine</strong> kantonale Stelle, sei es die kantonale Steuerverwaltung<br />

oder die Amtschaffnerei, die Einnehmerei oder Staatskasse<br />

bezogen wird, ist die Organisation bei<br />

oder die Amtschaffnerei, die Einnehmerei oder Staatskasse<br />

bezogen wird, ist die Organisation bei<br />

den kantonalen Steuern und den Gemeindesteuern unterschiedlich geregelt. Hier erfolgt der<br />

den kantonalen Steuern und den Gemeindesteuern unterschiedlich geregelt. Hier erfolgt der<br />

Steuerbezug teils durch <strong>eine</strong> zentrale kantonale Stelle, teils durch die Wohnsitzgemeinde, oder die<br />

Steuerbezug teils durch <strong>eine</strong> zentrale kantonale Stelle, teils durch die Wohnsitzgemeinde, oder die<br />

Kantonssteuern (auch Staatssteuern genannt) werden durch den Kanton,<br />

die Gemeindesteuern<br />

Kantonssteuern (auch Staatssteuern genannt) werden durch den Kanton,<br />

die Gemeindesteuern<br />

durch<br />

die Gemeinden bezogen.<br />

durch<br />

die Gemeinden bezogen.<br />

20<br />

20<br />

zentral<br />

zentral<br />

STEUERBEZUG DER DIREKTEN BUNDESSTEUER<br />

STEUERBEZUG DER DIREKTEN BUNDESSTEUER<br />

durch den Kanton durch die Wohngemeinden<br />

durch den Kanton durch die Wohngemeinden<br />

alle Kantone Kanton SG<br />

ausser<br />

alle Kantone<br />

SG<br />

Kanton SG<br />

ausser SG<br />

STEUERBEZUG DER KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN<br />

STEUERBEZUG DER KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN<br />

durch die<br />

durch<br />

Gemeinden<br />

die<br />

Gemeinden<br />

Kantonssteuern durch Kanton,<br />

Kantonssteuern<br />

Gemeindesteuern<br />

durch<br />

durch<br />

Kanton,<br />

Gemeinden<br />

Gemeindesteuern durch Gemeinden<br />

Andere<br />

Systeme<br />

Andere<br />

(4)<br />

Systeme (4)<br />

OW, NW, GL, ZH, LU, SZ, FR(1), SO, BL(2), BS, BE, UR,<br />

ZG,<br />

OW,<br />

AR,<br />

NW,<br />

AI,<br />

GL, ZH,<br />

SG,<br />

LU,<br />

TG<br />

SZ, FR(1),<br />

GR, TI,<br />

SO,<br />

VD(3),<br />

BL(2),<br />

VS<br />

BS, BE,<br />

SH,<br />

UR,<br />

AG<br />

ZG,<br />

NE,<br />

AR,<br />

GE,<br />

AI,<br />

JU<br />

SG, TG GR, TI, VD(3), VS SH, AG<br />

NE, GE, JU<br />

1) FR: Die Gemeinden und Pfarreien können den Steuerbezug auch an den Kanton delegieren.<br />

1) FR: Die Gemeinden und Pfarreien können den Steuerbezug auch an den Kanton delegieren.<br />

2) BL: Für rund 30 Gemeinden erfolgt der Bezug der Gemeindesteuer durch den Kanton.<br />

2) BL: Für rund 30 Gemeinden erfolgt der Bezug der Gemeindesteuer durch den Kanton.<br />

3) VD: Bisher haben mehr als 9/10 der Gemeinden (mehr als 95 % der Steuerpflichtigen) den Steu-<br />

3) VD: Bisher<br />

erbezug<br />

haben<br />

an den<br />

mehr<br />

Kanton<br />

als 9/10<br />

delegie<strong>rt</strong>.<br />

der Gemeinden<br />

Dieses Verhältnis<br />

(mehr als<br />

nimmt<br />

95<br />

ständig<br />

% der Steuerpflichtigen)<br />

zu.<br />

den Steuerbezug<br />

an den Kanton delegie<strong>rt</strong>. Dieses Verhältnis nimmt ständig zu.<br />

4) BE: Fünf kantonale dezentrale Inkassostellen beziehen die Steuern von Kanton und Gemeinden<br />

4) BE:<br />

(inkl.<br />

Fünf kantonale<br />

Kirchensteuer).<br />

dezentrale<br />

In den<br />

Inkassostellen<br />

Städten Bern,<br />

beziehen<br />

Biel und Thun<br />

die Steuern<br />

erfolgt der<br />

von<br />

Steuerbezug<br />

Kanton und<br />

für<br />

Gemeinden<br />

Kantonsund<br />

(inkl.<br />

Gemeindesteuern<br />

Kirchensteuer). In<br />

(inkl.<br />

den Städten<br />

Kirchensteuer)<br />

Bern, Biel<br />

durch<br />

und<br />

die<br />

Thun<br />

Gemeindebehörden.<br />

erfolgt der Steuerbezug<br />

Die fachliche<br />

für Kantons-<br />

Koordination<br />

und Gemeindesteuern<br />

der Inkassostellen<br />

(inkl. Kirchensteuer)<br />

obliegt der zentralen<br />

durch<br />

Abteilung<br />

die Gemeindebehörden.<br />

Bezug.<br />

Die fachliche Koordination<br />

der Inkassostellen obliegt der zentralen Abteilung Bezug.<br />

UR, SH und AG: Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuern der juristischen Personen (in<br />

UR, SH<br />

SH<br />

und<br />

und<br />

AG:<br />

AG auch<br />

Die kantonale<br />

die Quellensteuer).<br />

Steuerverwaltung bezieht die Steuern der juristischen Personen (in<br />

Die<br />

SH und<br />

Steuern<br />

AG auch<br />

der natürlichen<br />

die Quellensteuer).<br />

Personen werden durch die Gemeinden erhoben. Im Kanton SH<br />

haben<br />

Die Steuern<br />

einige<br />

der<br />

Gemeinden<br />

natürlichen<br />

den<br />

Personen<br />

Bezug an<br />

werden<br />

den Kanton<br />

durch<br />

delegie<strong>rt</strong>.<br />

die Gemeinden erhoben. Im Kanton SH<br />

haben einige Gemeinden den Bezug an den Kanton delegie<strong>rt</strong>.


Zu bezahlen sind die Steuern zu festgelegten Fälligkeitsterminen. Bei der dBSt fällt dieser in der<br />

Zu bezahlen sind die Steuern zu festgelegten Fälligkeitsterminen. Bei der dBSt fällt dieser in der<br />

Regel auf den 1. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres.<br />

Regel auf den 1. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres.<br />

In den meisten Kantonen werden die kantonalen und kommunalen Steuern in mehreren provisori-<br />

In den meisten Kantonen werden die kantonalen und kommunalen Steuern in mehreren provisorischen<br />

Raten bezogen plus <strong>eine</strong>m Saldo (Differenz zwischen dem schon bezahlten und dem definischen<br />

Raten bezogen plus <strong>eine</strong>m Saldo (Differenz zwischen dem schon bezahlten und dem definitiv<br />

geschuldeten Betr<strong>ag</strong>), sobald die Steuerveranl<strong>ag</strong>ung definitiv ist.<br />

tiv geschuldeten Betr<strong>ag</strong>), sobald die Steuerveranl<strong>ag</strong>ung definitiv ist.<br />

Allgem<strong>eine</strong> Bemerkung:<br />

Allgem<strong>eine</strong> Bemerkung:<br />

Die Angaben in nachfolgender Grafik und zugehörigen Noten beziehen sich ausschliesslich auf die<br />

Die<br />

Anzahl<br />

Angaben<br />

provisorischer<br />

in nachfolgender<br />

Raten.<br />

Grafik und zugehörigen Noten beziehen sich ausschliesslich auf die<br />

Anzahl provisorischer Raten.<br />

einmalig zweimalig<br />

einmalig zweimalig<br />

STEUERBEZUG<br />

STEUERBEZUG<br />

dreimalig<br />

dreimalig<br />

drei-, vierdrei-,<br />

oder<br />

vierfünfmalig<br />

oder<br />

fünfmalig<br />

in neun,<br />

zehn<br />

in neun,<br />

oder<br />

zwölf<br />

zehn<br />

Raten<br />

oder<br />

zwölf Raten<br />

dBSt, NW, ZH(4), BE, SZ, SO(5), FR(7), JU(7),<br />

LU, UR,<br />

dBSt,<br />

OW, ZG(1), GR(3)<br />

NW,<br />

GL,<br />

ZH(4),<br />

SH,<br />

BE,<br />

AR(4),<br />

SZ,<br />

AI(4), VS(6)<br />

SO(5),<br />

NE(8),<br />

FR(7), JU(7),<br />

GE(8),<br />

LU,<br />

BS,<br />

UR,<br />

BL(2),<br />

OW, ZG(1),<br />

AG<br />

GR(3) GL,<br />

SG(4),<br />

SH, AR(4),<br />

TG(4),<br />

AI(4),<br />

TI<br />

VS(6) NE(8),<br />

VD(9)<br />

GE(8),<br />

BS, BL(2), AG SG(4), TG(4), TI VD(9)<br />

Mehrere Kantone sieht für die kantonalen und kommunalen Steuern ebenfalls die Möglichkeit von<br />

Mehrere Kantone sieht für die kantonalen und kommunalen Steuern ebenfalls die Möglichkeit von<br />

Vorauszahlungen vor. In einigen Kantonen hat der Steuerpflichtige gegen Empfang <strong>eine</strong>s Skontos<br />

Vorauszahlungen vor. In einigen Kantonen hat der Steuerpflichtige gegen Empfang <strong>eine</strong>s Skontos<br />

die Möglichkeit, bei Erhalt der provisorischen Steuerrechnung oder vor <strong>eine</strong>m bestimmten Datum<br />

die Möglichkeit, bei Erhalt der provisorischen Steuerrechnung oder vor <strong>eine</strong>m bestimmten Datum<br />

die gesamte geschuldete Steuer mit <strong>eine</strong>r<br />

einmaligen Vorauszahlung zu begleichen.<br />

die gesamte geschuldete Steuer mit <strong>eine</strong>r<br />

einmaligen Vorauszahlung zu begleichen.<br />

Ausführungen zu oben stehender Grafik:<br />

Ausführungen zu oben stehender Grafik:<br />

1) ZG: Vorausrechnung Mitte Jahr mit der Möglichkeit der Bezahlung in <strong>eine</strong>r oder mehreren Raten bis<br />

1) ZG:<br />

Ende<br />

Vorausrechnung<br />

Dezember.<br />

Mitte Jahr mit der Möglichkeit der Bezahlung in <strong>eine</strong>r oder mehreren Raten bis<br />

Ende Dezember.<br />

2) BL: Vorausrechnung<br />

im Januar mit der Möglichkeit von Ratenzahlungen in den Folgemonaten bis<br />

2) BL:<br />

Ende<br />

Vo<br />

September.<br />

rausrechnung im Januar mit der Möglichkeit von Ratenzahlungen in den Folgemonaten bis<br />

Ende September.<br />

3) GR: Die Gemeinden können abweichende Regelungen treffen.<br />

3) GR: Die Gemeinden können abweichende Regelungen treffen.<br />

4) ZH + AR + AI + SG + TG:<br />

Grundsätzlich in 3 Raten, aber – auf Verlangen – auch in 7 Raten (ZH), in<br />

4) ZH<br />

1 oder<br />

+ AR<br />

11<br />

+<br />

Raten<br />

AI + SG<br />

zwischen<br />

+ TG:<br />

Grundsätzlich<br />

Februar und Dezember<br />

in 3 Raten,<br />

(AI),<br />

aber<br />

in<br />

–<br />

maximal<br />

auf Verlangen<br />

12 Raten<br />

– auch<br />

(AR +<br />

in<br />

TG)<br />

7 Raten<br />

sowie<br />

(ZH),<br />

in 1,<br />

in<br />

9<br />

oder<br />

1 oder<br />

11<br />

11<br />

Raten<br />

Raten<br />

(SG)<br />

zwischen<br />

möglich.<br />

Februar und Dezember (AI), in maximal 12 Raten (AR + TG) sowie in 1, 9<br />

oder 11 Raten (SG) möglich.<br />

5 ) SO: - Kanton:<br />

Vorbezugsrechnung im Februar, zahlbar in 1 oder 3 Raten bis spätestens 31.7.<br />

5 ) SO: - Kanton:<br />

Vorbezugsrechnung im Februar, zahlbar in 1 oder 3 Raten bis spätestens 31.7.<br />

- Gemeinden: in der Regel 2 bis 4 Raten mit festen Fälligkeiten.<br />

- Gemeinden: in der Regel 2 bis 4 Raten mit festen Fälligkeiten.<br />

6)<br />

VS: Im Prinzip in 5 Raten.<br />

6)<br />

VS: Im Prinzip in 5 Raten.<br />

7)<br />

FR + JU: Im Prinzip in 9 Raten.<br />

7)<br />

FR + JU: Im Prinzip in 9 Raten.<br />

8)<br />

NE + GE: Im Prinzip in 10 Raten (GE gewäh<strong>rt</strong> ebenfalls die Möglichkeit, die dBSt in 10 Raten zu<br />

8)<br />

NE<br />

begleichen;<br />

+ GE: Im<br />

von<br />

Prinzip<br />

Mai bis<br />

in<br />

Februar).<br />

10 Raten (GE gewäh<strong>rt</strong> ebenfalls die Möglichkeit, die dBSt in 10 Raten zu<br />

begleichen; von Mai bis Februar).<br />

9) VD: Im Prinzip in 12 monatlichen Raten.<br />

9) VD: Im Prinzip in 12 monatlichen Raten.<br />

21<br />

21


6 STEUERBELASTUNG IN DER SCHWEIZ 6)<br />

6 STEUERBELASTUNG IN DER SCHWEIZ 6)<br />

Die<br />

Schweiz zählt im internationalen Vergleich nicht zu den Höchststeuerländern. Innerhalb ihrer<br />

Die<br />

Schweiz zählt im internationalen Vergleich nicht zu den Höchststeuerländern. Innerhalb ihrer<br />

Grenzen<br />

weist sie indessen beachtliche Belastungsunterschiede auf, wobei diese nicht nur von<br />

Grenzen<br />

weist sie indessen beachtliche Belastungsunterschiede auf, wobei diese nicht nur von<br />

Kanton<br />

zu Kanton, sondern auch von Gemeinde zu Gemeinde ein und desselben Kantons beste-<br />

Kanton<br />

zu Kanton, sondern auch von Gemeinde zu Gemeinde ein und desselben Kantons beste-<br />

hen.<br />

Die Unterschiede beziehen sich dabei vor allem auf die Einkommens- und Vermögenssteu-<br />

hen.<br />

Die Unterschiede beziehen sich dabei vor allem auf die Einkommens- und Vermögenssteuern,<br />

weniger auf die Verbrauchssteuern. Letztere werden grösstenteils vom Bund erhoben und<br />

ern, weniger auf die Verbrauchssteuern. Letztere werden grösstenteils vom Bund erhoben und<br />

unterliegen<br />

k<strong>eine</strong>r regional unterschiedlich hohen Belastung.<br />

unterliegen<br />

k<strong>eine</strong>r regional unterschiedlich hohen Belastung.<br />

Welches<br />

sind die Gründe für die unterschiedliche Steuerbelastung<br />

Welches<br />

sind die Gründe für die unterschiedliche Steuerbelastung<br />

in der Schweiz?<br />

in der Schweiz?<br />

Der Hauptgrund liegt darin, <strong>das</strong>s alle 26 Kantone ihr eigenes Steuergesetz kennen. Die Höhe der<br />

Der Hauptgrund liegt darin, <strong>das</strong>s alle 26 Kantone ihr eigenes Steuergesetz kennen. Die Höhe der<br />

Abzüge und Steue<strong>rt</strong>arife sowie der Steuerbelastung variieren somit von <strong>eine</strong>m Kanton zum andern.<br />

Abzüge und Steue<strong>rt</strong>arife sowie der Steuerbelastung variieren somit von <strong>eine</strong>m Kanton zum andern.<br />

Die in den kantonalen Steuergesetzen enthaltenen Tarife sind in der Mehrzahl der Kantone einfa-<br />

Die in den kantonalen Steuergesetzen enthaltenen Tarife sind in der Mehrzahl der Kantone einfache<br />

Ansätze (Grund- bzw. Einheitsansätze). Der Steuerfuss stellt ein Vielfaches (ausgedrückt in<br />

che Ansätze (Grund- bzw. Einheitsansätze). Der Steuerfuss stellt ein Vielfaches (ausgedrückt in<br />

Einheiten oder Prozenten) der gesetzlich festgelegten einfachen Ansätze dar. Diese Steuerfüsse<br />

Einheiten oder Prozenten) der gesetzlich festgelegten einfachen Ansätze dar. Diese Steuerfüsse<br />

werden in der Regel jährlich den finanziellen Bedürfnissen der Gemeinwesen (Kanton, politische<br />

werden in der Regel jährlich den finanziellen Bedürfnissen der Gemeinwesen (Kanton, politische<br />

Gemeinde, Kirchgemeinde) angepasst.<br />

Gemeinde, Kirchgemeinde) angepasst.<br />

Dazu ein Beispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in der Stadt Zürich hat ein Bruttoar-<br />

Dazu ein Beispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in der Stadt Zürich hat ein Bruttoarbeitseinkommen<br />

von 80’000 Franken; aufgrund des gesetzlich veranke<strong>rt</strong>en Tarifs beträgt die einfabeitseinkommen<br />

von 80’000 Franken; aufgrund des gesetzlich veranke<strong>rt</strong>en Tarifs beträgt die einfache<br />

Einkommenssteuer 3’508 Franken.<br />

che Einkommenssteuer 3’508 Franken.<br />

Von dieser einfachen Steuer erhebt nun der Kanton 100 %, die Gemeinde Zürich (als Gemeinde-<br />

Von dieser einfachen Steuer erhebt nun der Kanton 100 %, die Gemeinde Zürich (als Gemeindesteuer)<br />

119 %, und schliesslich die Kirchgemeinde (als Kirchensteuer) 11 % des einfachen Kansteuer)<br />

119 %, und schliesslich die Kirchgemeinde (als Kirchensteuer) 11 % des einfachen Kantonssteuerbetr<strong>ag</strong>es.tonssteuerbetr<strong>ag</strong>es.<br />

Einfache Steuer nach Tarif<br />

Einfache Steuer nach Tarif<br />

3’508.00 Fr.<br />

3’508.00 Fr.<br />

Steuerfuss (Vielfaches)<br />

Steuerfuss (Vielfaches)<br />

– Kanton Zürich:<br />

– Kanton Zürich:<br />

– Gemeinde Zürich:<br />

– Gemeinde Zürich:<br />

– (Römisch Katholisch) Kirchgemeinde:<br />

– (Römisch Katholisch) Kirchgemeinde:<br />

– Personalsteuer<br />

_____________<br />

– Personalsteuer<br />

_____________<br />

Einkommenssteuer insgesamt<br />

Einkommenssteuer insgesamt<br />

100 %<br />

100 %<br />

119 %<br />

119 %<br />

11 %<br />

11 %<br />

3’508.00 Fr.<br />

3’508.00 Fr.<br />

4’174.50 Fr.<br />

4’174.50 Fr.<br />

385.90 Fr.<br />

385.90 Fr.<br />

24.00 Fr.<br />

24.00 Fr.<br />

8'092.40 Fr.<br />

8'092.40 Fr.<br />

Steuerbelastung in Prozent<br />

Steuerbelastung in Prozent<br />

10.12<br />

10.12<br />

6) Für Einzelheiten verweisen wir auf die Seiten 78 ff.<br />

6) Für Einzelheiten verweisen wir auf die Seiten 78 ff.<br />

22<br />

22


Die kantonalen und kommunalen Steuerbelastungsunterschiede sind <strong>das</strong> Resultat der grossen<br />

Die kantonalen und kommunalen Steuerbelastungsunterschiede sind <strong>das</strong> Resultat der grossen<br />

finanziellen Unabhängigkeit jedes Gemeinwesens. Wollte man die Steuerbelastungsunterschiede<br />

finanziellen Unabhängigkeit jedes Gemeinwesens. Wollte man die Steuerbelastungsunterschiede<br />

beseitigen, so wäre <strong>das</strong> nur möglich, wenn man den Kantonen und Gemeinden<br />

die Steuerhoheit<br />

beseitigen, so wäre <strong>das</strong> nur möglich, wenn man den Kantonen und Gemeinden<br />

die Steuerhoheit<br />

entzöge und diese allein dem Bund vorbehalten würde. Eine solche einseitige<br />

Steuerhoheit hätte<br />

entzöge und diese allein dem Bund vorbehalten würde. Eine solche einseitige<br />

Steuerhoheit hätte<br />

aber auch nachteilige Folgen. Die Selbstständigkeit der Kantone würde zweifellos <strong>eine</strong> grosse Ein-<br />

aber auch nachteilige Folgen. Die Selbstständigkeit der Kantone würde zweifellos <strong>eine</strong> grosse Einbusse<br />

erleiden.<br />

busse erleiden.<br />

Damit aber die Steuerbelastungsunterschiede zwischen armen und reichen Gebietskörperschaften<br />

Damit aber die Steuerbelastungsunterschiede zwischen armen und reichen Gebietskörperschaften<br />

nicht zu gross werden, kennt die Schweiz den interkantonalen und interkommunalen<br />

Finanz-<br />

nicht zu gross werden, kennt die Schweiz den interkantonalen und interkommunalen<br />

Finanz-<br />

ausgleich. Dadurch erhalten die finanzschwachen Kantone und Gemeinden Ausgleichszahlungen,<br />

ausgleich. Dadurch erhalten die finanzschwachen Kantone und Gemeinden Ausgleichszahlungen,<br />

welche es ihnen ermöglichen, ihre Steuerbelastung möglichst tief zu halten bzw.<br />

zu senken.<br />

welche es ihnen ermöglichen, ihre Steuerbelastung möglichst tief zu halten bzw.<br />

zu senken.<br />

Der bundesstaatliche Finanzausgleich<br />

Der bundesstaatliche Finanzausgleich<br />

Der Föderalismus mit <strong>eine</strong>r ausgeprägten Finanz- und Steuerautonomie der Kantone ist <strong>eine</strong>s der<br />

Der Föderalismus mit <strong>eine</strong>r ausgeprägten Finanz- und Steuerautonomie der Kantone ist <strong>eine</strong>s der<br />

tr<strong>ag</strong>enden Prinzipien der <strong>schweizerische</strong>n Bundesverfassung. Die Kantone und Gemeinden verfü-<br />

tr<strong>ag</strong>enden Prinzipien der <strong>schweizerische</strong>n Bundesverfassung. Die Kantone und Gemeinden verfü-<br />

gen<br />

dabei über weit reichende<br />

Kompetenzen. Gegenstück der Autonomie sind teils markante Un-<br />

gen<br />

dabei über weit reichende<br />

Kompetenzen. Gegenstück der Autonomie sind teils markante Un-<br />

terschiede der Gliedstaaten bezüglich ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der Neu-<br />

terschiede der Gliedstaaten bezüglich ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der Neugestaltung<br />

des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) trat<br />

gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) trat<br />

Anfang 2008 ein total revidie<strong>rt</strong>er bundesstaatlicher Finanz- und Lastenausgleich in Kraft. Dieser<br />

Anfang 2008 ein total revidie<strong>rt</strong>er bundesstaatlicher Finanz- und Lastenausgleich in Kraft. Dieser<br />

stellt die notwendigen Ausgleichsmechanismen bereit und schafft so die erforderlichen finanziellen<br />

stellt die notwendigen Ausgleichsmechanismen bereit und schafft so die erforderlichen finanziellen<br />

Voraussetzungen für die Erhaltung des föderativen Staatsaufbaus in der Schweiz (revidie<strong>rt</strong>er A<strong>rt</strong>.<br />

Voraussetzungen für die Erhaltung des föderativen Staatsaufbaus in der Schweiz (revidie<strong>rt</strong>er A<strong>rt</strong>.<br />

135 BV).<br />

135 BV).<br />

Im neuen, wesentlich vereinfachten Finanzausgleichssystem entfallen die früheren Finanzkraftzu-<br />

Im neuen, wesentlich vereinfachten Finanzausgleichssystem entfallen die früheren Finanzkraftzu-<br />

schläge<br />

bei den Bundessubventionen sowie die Finanzkraftabstufung der Kantonsanteile an Bun-<br />

schläge<br />

bei den Bundessubventionen sowie die Finanzkraftabstufung der Kantonsanteile an Bun-<br />

deseinnahmen<br />

und am Nationalbankgewinn. Neu besteht der Finanzausgleich nur noch aus<br />

deseinnahmen<br />

und am Nationalbankgewinn. Neu besteht der Finanzausgleich nur noch aus<br />

zweckfreien<br />

Mitteln, wobei zwischen dem Ressourcenausgleich (Umve<strong>rt</strong>eilung von finanziellen<br />

zweckfreien<br />

Mitteln, wobei zwischen dem Ressourcenausgleich (Umve<strong>rt</strong>eilung von finanziellen<br />

Ressourcen)<br />

und dem Lastenausgleich (Beitr<strong>ag</strong> für Sonderlasten) unterschieden wird. Grundl<strong>ag</strong>e<br />

Ressourcen)<br />

und dem Lastenausgleich (Beitr<strong>ag</strong> für Sonderlasten) unterschieden wird. Grundl<strong>ag</strong>e<br />

für<br />

den Ressourcenausgleich ist der neue Ressourcenindex. Er spiegelt <strong>das</strong> Ressourcenpotenzial<br />

für<br />

den Ressourcenausgleich ist der neue Ressourcenindex. Er spiegelt <strong>das</strong> Ressourcenpotenzial<br />

der<br />

Kantone, d.h. die fiskalisch ausschöpfbare We<strong>rt</strong>schöpfung, wieder. Der Ressourcenausgleich<br />

der<br />

Kantone, d.h. die fiskalisch ausschöpfbare We<strong>rt</strong>schöpfung, wieder. Der Ressourcenausgleich<br />

wird<br />

gemeinsam vom Bund (ve<strong>rt</strong>ikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kan-<br />

wird<br />

gemeinsam vom Bund (ve<strong>rt</strong>ikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kan-<br />

tonen<br />

(horizontaler Ressourcenausgleich) finanzie<strong>rt</strong>. Der Lastenausgleich besteht aus <strong>eine</strong>m geo-<br />

tonen<br />

(horizontaler Ressourcenausgleich) finanzie<strong>rt</strong>. Der Lastenausgleich besteht aus <strong>eine</strong>m geo-<br />

grafisch-topografischen<br />

und <strong>eine</strong>m soziodemografischen Lastenausgleich und wird vollständig vom<br />

grafisch-topografischen<br />

und <strong>eine</strong>m soziodemografischen Lastenausgleich und wird vollständig vom<br />

Bund<br />

getr<strong>ag</strong>en. Während der geografisch-topografische Lastenausgleich die durch <strong>eine</strong> dünne<br />

Bund<br />

getr<strong>ag</strong>en. Während der geografisch-topografische Lastenausgleich die durch <strong>eine</strong> dünne<br />

Besiedlung<br />

und die topografischen Verhältnisse bedingten Sonderlasten der peripheren Kantone<br />

Besiedlung<br />

und die topografischen Verhältnisse bedingten Sonderlasten der peripheren Kantone<br />

abgeltet,<br />

kommt der soziodemografische Lastenausgleich hauptsächlich den urbanen Kantonen zu<br />

abgeltet,<br />

kommt der soziodemografische Lastenausgleich hauptsächlich den urbanen Kantonen zu<br />

Gute.<br />

Er entschädigt diese für Sonderlasten, welche aufgrund der Bevölkerungsstruktur oder der<br />

Gute.<br />

Er entschädigt diese für Sonderlasten, welche aufgrund der Bevölkerungsstruktur oder der<br />

Zentrumsfunktion<br />

der Kernstädte entstehen.<br />

Zentrumsfunktion<br />

der Kernstädte entstehen.<br />

Das<br />

neue Ausgleichssystem ist schematisch auf nachfolgender Seite dargestellt. Bei den darin<br />

Das<br />

neue Ausgleichssystem ist schematisch auf nachfolgender Seite dargestellt. Bei den darin<br />

enthaltenen<br />

Beträgen der einzelnen Ausgleichselemente handelt es sich um die im Jahr 2009 er-<br />

enthaltenen<br />

Beträgen der einzelnen Ausgleichselemente handelt es sich um die im Jahr 2009 er-<br />

folgten<br />

Zahlungen. Das Parlament entscheidet alle vier Jahre unter der Berücksichtigung <strong>eine</strong>s<br />

folgten<br />

Zahlungen. Das Parlament entscheidet alle vier Jahre unter der Berücksichtigung <strong>eine</strong>s<br />

Wirksamkeitsberichts<br />

über die Dotation der Ausgleichsgefässe.<br />

Wirksamkeitsberichts<br />

über die Dotation der Ausgleichsgefässe.<br />

23<br />

23


Das neue Finanzausgleichssystem der Schweiz<br />

Das neue Finanzausgleichssystem der Schweiz<br />

704 Millionen Franken<br />

704 Millionen Franken<br />

Lastenausgleich des Bundes<br />

Lastenausgleich des Bundes<br />

GLA SLA<br />

GLA SLA<br />

352 Millionen Franken<br />

352 Millionen Franken<br />

352 Millionen Franken<br />

352 Millionen Franken<br />

Ressourcenschwache<br />

Ressourcenschwache<br />

Kantone<br />

Kantone<br />

Bund<br />

Bund<br />

2'100 Millionen Franken<br />

2'100 Millionen Franken<br />

3'633 Millionen Franken<br />

3'633 Millionen Franken<br />

Kantone mit Sonderlasten<br />

Kantone mit Sonderlasten<br />

Ressourcenausgleich<br />

Ressourcenausgleich<br />

VRA HRA<br />

VRA HRA<br />

1'533 Millionen Franken<br />

1'533 Millionen Franken<br />

Ressourcenstarke Kantone<br />

Ressourcenstarke Kantone<br />

GLA = Geografisch-topografischer Lastenausgleich<br />

GLA = Geografisch-topografischer Lastenausgleich<br />

SLA = Soziodemografischer Lastenausgleich Die Frankenbeträge<br />

SLA = Soziodemografischer Lastenausgleich Die Frankenbeträge<br />

HRA = Horizontaler Ressourcenausgleich beziehen sich auf<br />

HRA = Horizontaler Ressourcenausgleich beziehen sich auf<br />

VRA = Ve<strong>rt</strong>ikaler Ressourcenausgleich <strong>das</strong> Jahr 2011<br />

VRA = Ve<strong>rt</strong>ikaler Ressourcenausgleich <strong>das</strong> Jahr 2011<br />

Der interkommunale Finanzausgleich<br />

Der interkommunale Finanzausgleich<br />

Beim interkommunalen Finanzausgleich geht es um Ausgleichszahlungen zwischen Kanton und<br />

Beim interkommunalen Finanzausgleich geht es um Ausgleichszahlungen zwischen Kanton und<br />

Gemeinden sowie unter den Gemeinden innerhalb <strong>eine</strong>s Kantons. Die Mehrzahl der Kantone hat<br />

Gemeinden sowie unter den Gemeinden innerhalb <strong>eine</strong>s Kantons. Die Mehrzahl der Kantone hat<br />

ihren interkommunalen Finanzausgleich analog dem neuen bundesstaatlichen System umgebaut,<br />

ihren interkommunalen Finanzausgleich analog dem neuen bundesstaatlichen System umgebaut,<br />

wobei den Besonderheiten des eigenen Kantons selbstverständlich Rechnung getr<strong>ag</strong>en wurde.<br />

wobei den Besonderheiten des eigenen Kantons selbstverständlich Rechnung getr<strong>ag</strong>en wurde.<br />

24<br />

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7 ENTWICKLUNG DES SCHWEIZERISCHEN STEUERSYSTEMS<br />

7 ENTWICKLUNG DES SCHWEIZERISCHEN STEUERSYSTEMS<br />

a) Die Entwicklung der öffentlichen Haushalte<br />

a) Die Entwicklung der öffentlichen Haushalte<br />

Der nachfolgenden Grafik kann entnommen werden, <strong>das</strong>s mit der 1991 beginnenden Rezession<br />

Der nachfolgenden Grafik kann entnommen werden, <strong>das</strong>s mit der 1991 beginnenden Rezession<br />

vor<br />

allem <strong>das</strong> Defizit des Bundes ausserordentlich stark anstieg. Allerdings konnte nur ein Teil der<br />

vor<br />

allem <strong>das</strong> Defizit des Bundes ausserordentlich stark anstieg. Allerdings konnte nur ein Teil der<br />

Verschlechterung der Konjunktur angelastet werden. Ein wesentlicher Teil der Defizite war struktu-<br />

Verschlechterung der Konjunktur angelastet werden. Ein wesentlicher Teil der Defizite war struktureller<br />

Natur. Nach <strong>eine</strong>m Zwischenhoch im Jahr 2000 verschlechte<strong>rt</strong>e sich die Situation wieder<br />

reller Natur. Nach <strong>eine</strong>m Zwischenhoch im Jahr 2000 verschlechte<strong>rt</strong>e sich die Situation wieder<br />

deutlich. Dies war vor allem auf den Einnahmeneinbruch infolge des Platzens der Börsenblase<br />

deutlich. Dies war vor allem auf den Einnahmeneinbruch infolge des Platzens der Börsenblase<br />

zurückzuführen. Mit der Einführung der Schuldenbremse<br />

im Jahr 2003 wurde <strong>das</strong> strukturelle Defi-<br />

zurückzuführen. Mit der Einführung der Schuldenbremse<br />

im Jahr 2003 wurde <strong>das</strong> strukturelle Defi-<br />

zit<br />

des Bundes mit zwei Entlastungsprogrammen beseitigt. Das Rechnungsjahr 2008 gestaltete<br />

zit<br />

des Bundes mit zwei Entlastungsprogrammen beseitigt. Das Rechnungsjahr 2008 gestaltete<br />

sich für Bund, Kantone und Gemeinden äusserst positiv. Trotz Finanzkrise konnten diese drei<br />

sich für Bund, Kantone und Gemeinden äusserst positiv. Trotz Finanzkrise konnten diese drei<br />

Staatsebenen in ihren Rechnungen Überschüsse ausweisen. So verzeichnete der Bund <strong>eine</strong>n sehr<br />

Staatsebenen in ihren Rechnungen Überschüsse ausweisen. So verzeichnete der Bund <strong>eine</strong>n sehr<br />

hohen ordentlichen Saldo von über 6,6 Milliarden Franken. Auf Grund von ausserordentlichen<br />

hohen ordentlichen Saldo von über 6,6 Milliarden Franken. Auf Grund von ausserordentlichen<br />

Ausgaben (Kauf der UBS-Wandelanleihe, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Übergang zur<br />

Ausgaben (Kauf der UBS-Wandelanleihe, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Übergang zur<br />

NFA) schliesst die Bundesrechnung mit 54 Millionen Überschuss jedoch nur knapp<br />

positiv ab.<br />

NFA) schliesst die Bundesrechnung mit 54 Millionen Überschuss jedoch nur knapp<br />

positiv ab.<br />

Auch<br />

die Kantone sowie – in geringerem Masse – die Gemeinden konnten an die erfolgreichen<br />

Auch<br />

die Kantone sowie – in geringerem Masse – die Gemeinden konnten an die erfolgreichen<br />

Vorjahre anknüpfen, die geprägt waren von <strong>eine</strong>m hohen Wachstum der Steuereinnahmen. Die<br />

Vorjahre anknüpfen, die geprägt waren von <strong>eine</strong>m hohen Wachstum der Steuereinnahmen. Die<br />

2009 einsetzende Rezession wirkte sich im selben Jahr jedoch beim Bund noch nicht stark aus;<br />

2009 einsetzende Rezession wirkte sich im selben Jahr jedoch beim Bund noch nicht stark aus;<br />

dies u.a. auch dank dem Verkauf der UBS-Aktien aus der Pflichtwandelanleihe. Allein der ordentli-<br />

dies u.a. auch dank dem Verkauf der UBS-Aktien aus der Pflichtwandelanleihe. Allein der ordentliche<br />

Überschuss betrug 2,3 Milliarden Franken.<br />

che Überschuss betrug 2,3 Milliarden Franken.<br />

Mio. Fr.<br />

10000<br />

8000<br />

6000<br />

4000<br />

2000<br />

0<br />

-2000<br />

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Rechnungsabschlüsse von Bund, Kantonen und Gemeinden<br />

Rechnungsabschlüsse von Bund, Kantonen und Gemeinden<br />

Jahr<br />

Jahr<br />

Bund<br />

Bund<br />

Kantone<br />

Kantone<br />

Gemeinden<br />

Gemeinden<br />

1990<br />

1991<br />

1990<br />

1991<br />

1992<br />

1992<br />

1993<br />

1993<br />

1994<br />

1994<br />

1995<br />

1995<br />

1996<br />

1996<br />

1997<br />

1998<br />

1997<br />

1998<br />

1999<br />

1999<br />

2000<br />

2001<br />

2000<br />

2002<br />

2001<br />

2002<br />

2003<br />

2004<br />

2003<br />

2004<br />

2005<br />

2005<br />

2006<br />

2007<br />

2006<br />

2008<br />

2007<br />

2009<br />

2008<br />

2009<br />

Bitte die Ach-<br />

Bitte die Ach- - 779<br />

senbeschrei - 779<br />

senbeschrei - 4'044<br />

bungen in al-<br />

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- 5'040<br />

len Sprachen -<br />

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9'739<br />

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einfügen (Mio. -<br />

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6'918<br />

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Fr. und Jahr)<br />

-<br />

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4'695<br />

Fr. und Jahr) -<br />

4'695<br />

5'773<br />

-<br />

5'773<br />

5'530<br />

- 5'530<br />

111<br />

- 3'257<br />

111<br />

- 3'257<br />

3'786<br />

- 1'700<br />

3'786<br />

- 1'700<br />

- 496<br />

- 3'773<br />

- 496<br />

- 3’711<br />

3'773<br />

- 3’711<br />

379<br />

5'410<br />

379<br />

4'580<br />

5'410<br />

4'580<br />

54<br />

9’378<br />

54<br />

9’378<br />

- 1'785<br />

- 3'719<br />

1'785<br />

Bund -<br />

3'719<br />

4'109<br />

Kantone -<br />

4'109<br />

5'344<br />

-<br />

5'344<br />

3'635<br />

-<br />

3'635<br />

1'858<br />

-<br />

1'858<br />

2'053<br />

-<br />

2'053<br />

2'897<br />

- 2'897<br />

- 787<br />

- 787<br />

949<br />

2'810<br />

949<br />

1'438<br />

2'810<br />

1'438<br />

- 110<br />

- 1'977<br />

- 110<br />

- 1'977<br />

- 744<br />

- 744<br />

514<br />

2'241<br />

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3'679<br />

2'241<br />

3'409<br />

3'679<br />

3'409<br />

3)<br />

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- 826<br />

- 2'153<br />

- 826<br />

-<br />

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2'634<br />

-<br />

2'634<br />

1'195<br />

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- 895<br />

-<br />

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840<br />

-<br />

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496<br />

-<br />

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578<br />

- 557<br />

578<br />

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830<br />

1'469<br />

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1'324<br />

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1'153<br />

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- 8<br />

535<br />

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760<br />

1’674<br />

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2’565<br />

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205<br />

205<br />

3)<br />

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1)<br />

1) 2)<br />

2) 3)<br />

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Konsolidie<strong>rt</strong>e Rechnungen von Bund, Kantonen und Gemeinden<br />

Konsolidie<strong>rt</strong>e Inkl. Sonderrechnungen Rechnungen (Bund) von Bund, oder Konkordate Kantonen und (Kantone) Gemeinden<br />

Die Inkl. Beträge Sonderrechnungen 2009 für Kantone (Bund) und oder Gemeinden Konkordate sind (Kantone) noch nicht bekannt<br />

Die Beträge 2009 für Kantone und Gemeinden sind noch nicht bekannt<br />

3)<br />

Gemeinden 3)<br />

Jahre<br />

90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09<br />

1) 2)<br />

1) 2)<br />

1) Konsolidie<strong>rt</strong>e Rechnungen von Bund, Kantonen und Gemeinden<br />

2) Inkl. Sonderrechnungen (Bund) oder Konkordate (Kantone)<br />

3) Die Beiträge 2009 für Kantone und Gemeinden sind noch nicht bekannt<br />

25<br />

25


) Finanzpolitische<br />

Stando<strong>rt</strong>bestimmung<br />

b) Finanzpolitische<br />

Stando<strong>rt</strong>bestimmung<br />

Seit der Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2003 steht die Finanzpolitik des Bundes unter<br />

Seit der Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2003 steht die Finanzpolitik des Bundes unter<br />

dem Mindestziel der nominellen Schuldenstabilisierung. Diesen Kurs hat der Bund in den ver-<br />

dem Mindestziel der nominellen Schuldenstabilisierung. Diesen Kurs hat der Bund in den ver-<br />

gangenen Jahren konsequent eingehalten. Die strukturellen Defizite im Zeitpunkt der Einführung<br />

gangenen Jahren konsequent eingehalten. Die strukturellen Defizite im Zeitpunkt der Einführung<br />

wurden rasch abgebaut, und die konjunkturbedingt hohen Einnahmen der Jahre 2006-2008 wur-<br />

wurden rasch abgebaut, und die konjunkturbedingt hohen Einnahmen der Jahre 2006-2008 wurden<br />

nicht für Mehrausgaben verwendet. Im Gegenzug musste der Rückgang der Einnahmen im<br />

den nicht für Mehrausgaben verwendet. Im Gegenzug musste der Rückgang der Einnahmen im<br />

Rezessionsjahr 2009 nicht durch (prozyklische) Ausgabenkürzungen kompensie<strong>rt</strong> werden. Zudem<br />

Rezessionsjahr 2009 nicht durch (prozyklische) Ausgabenkürzungen kompensie<strong>rt</strong> werden. Zudem<br />

hat <strong>das</strong> Parlament im Frühjahr 2009 die so genannte Ergänzungsregel zur Schuldenbremse<br />

hat <strong>das</strong> Parlament im Frühjahr 2009 die so genannte Ergänzungsregel zur Schuldenbremse<br />

gutgeheissen. Diese zielt darauf ab, auch den ausserordentlichen Haushalt der Schuldenbremse<br />

gutgeheissen. Diese zielt darauf ab, auch den ausserordentlichen Haushalt der Schuldenbremse<br />

zu<br />

unterwerfen. Als Steuerungsgrösse<br />

dient dabei ein Amo<strong>rt</strong>isationskonto, in dem die ausseror-<br />

zu<br />

unterwerfen. Als Steuerungsgrösse<br />

dient dabei ein Amo<strong>rt</strong>isationskonto, in dem die ausseror-<br />

dentlichen<br />

Einnahmen und Ausgaben erfasst werden. Ausgabenüberschüsse sind während der<br />

dentlichen<br />

Einnahmen und Ausgaben erfasst werden. Ausgabenüberschüsse sind während der<br />

sechs<br />

folgenden Rechnungsjahre durch Überschüsse im ordentlichen Haushalt abzutr<strong>ag</strong>en. Ist der<br />

sechs<br />

folgenden Rechnungsjahre durch Überschüsse im ordentlichen Haushalt abzutr<strong>ag</strong>en. Ist der<br />

Fehlbetr<strong>ag</strong> voraussehbar, können die notwendigen Einsparungen bereits früher vorgenommen<br />

Fehlbetr<strong>ag</strong> voraussehbar, können die notwendigen Einsparungen bereits früher vorgenommen<br />

werden. Die Ergänzungsregel erfüllt den Verfassungsauftr<strong>ag</strong>, «die Ausgaben und Einnahmen<br />

auf<br />

werden. Die Ergänzungsregel erfüllt den Verfassungsauftr<strong>ag</strong>, «die Ausgaben und Einnahmen<br />

auf<br />

Dauer<br />

im Gleichgewicht» zu halten (A<strong>rt</strong>. 126 Abs. 1 BV). Da die Ergänzungsregel Bundesrat und<br />

Dauer<br />

im Gleichgewicht» zu halten (A<strong>rt</strong>. 126 Abs. 1 BV). Da die Ergänzungsregel Bundesrat und<br />

Parlament<br />

nicht vorschreibt, wie der Amo<strong>rt</strong>isationsbetr<strong>ag</strong> auf die sechs Folgejahre zu ve<strong>rt</strong>eilen ist,<br />

Parlament<br />

nicht vorschreibt, wie der Amo<strong>rt</strong>isationsbetr<strong>ag</strong> auf die sechs Folgejahre zu ve<strong>rt</strong>eilen ist,<br />

kann kurzfristigen finanzpolitischen<br />

Restriktionen Rechnung getr<strong>ag</strong>en und gleichzeitig die gesamt-<br />

kann kurzfristigen finanzpolitischen<br />

Restriktionen Rechnung getr<strong>ag</strong>en und gleichzeitig die gesamt-<br />

wi<strong>rt</strong>schaftliche Situation berücksichtigt<br />

werden.<br />

wi<strong>rt</strong>schaftliche Situation berücksichtigt<br />

werden.<br />

Die<br />

Entwicklung der Verschuldung zeigt, <strong>das</strong>s die Vorgaben der Schuldenbremse übe<strong>rt</strong>roffen wur-<br />

Die<br />

Entwicklung der Verschuldung zeigt, <strong>das</strong>s die Vorgaben der Schuldenbremse übe<strong>rt</strong>roffen wur-<br />

den.<br />

Seit der Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2003 haben finanzpolitische Disziplin sowie<br />

den.<br />

Seit der Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2003 haben finanzpolitische Disziplin sowie<br />

die<br />

starke Konjunktur dem Bund in den Jahren 2006 bis 2009 vier Mal in Folge namhafte struktu-<br />

die<br />

starke Konjunktur dem Bund in den Jahren 2006 bis 2009 vier Mal in Folge namhafte struktu-<br />

relle Überschüsse besche<strong>rt</strong>. Damit einher ging ein Schuldenabbau von rund 20 Milliarden<br />

Fran-<br />

relle Überschüsse besche<strong>rt</strong>. Damit einher ging ein Schuldenabbau von rund 20 Milliarden<br />

Fran-<br />

ken<br />

zwischen 2005 und 2009. Neben den volkswi<strong>rt</strong>schaftlichen Vo<strong>rt</strong>eilen, die mit <strong>eine</strong>r vergleichs-<br />

ken<br />

zwischen 2005 und 2009. Neben den volkswi<strong>rt</strong>schaftlichen Vo<strong>rt</strong>eilen, die mit <strong>eine</strong>r vergleichs-<br />

weise<br />

tiefen Schuldenquote einhergehen, ergibt sich daraus auch ein handfester finanzpolitischer<br />

weise<br />

tiefen Schuldenquote einhergehen, ergibt sich daraus auch ein handfester finanzpolitischer<br />

Nutzen:<br />

Die Zinsbelastung reduzie<strong>rt</strong>e sich – auch wegen der sehr tiefen Zinssätze – in den letzten<br />

Nutzen:<br />

Die Zinsbelastung reduzie<strong>rt</strong>e sich – auch wegen der sehr tiefen Zinssätze – in den letzten<br />

Jahren sig nifikant.<br />

So l<strong>ag</strong>en die Zinsausgaben<br />

2009 (3,2 Mrd.) fast <strong>eine</strong> Milliarde o der rund <strong>eine</strong>n<br />

Jahren sig nifikant.<br />

So l<strong>ag</strong>en die Zinsausgaben<br />

2009 (3,2 Mrd.) fast <strong>eine</strong> Milliarde o der rund <strong>eine</strong>n<br />

Vie<strong>rt</strong>el<br />

unter denjenigen<br />

im Jahr 2006.<br />

Vie<strong>rt</strong>el<br />

unter denjenigen<br />

im Jahr 2006.<br />

Der Bundesrat rechnet damit, <strong>das</strong>s die Verschu ldung im Jahr 2011 um rund 3 Milliarden Franken<br />

Der Bundesrat rechnet damit, <strong>das</strong>s die Verschu ldung im Jahr 2011 um rund 3 Milliarden Franken<br />

ansteigen wird. Dieser Anstieg ergibt sich aus dem Mittelbedarf für <strong>das</strong> budgetie<strong>rt</strong>e Defizit sowie<br />

ansteigen wird. Dieser Anstieg ergibt sich aus dem Mittelbedarf für <strong>das</strong> budgetie<strong>rt</strong>e Defizit sowie<br />

aufgrund des ausserordentlichen Zahlungsbedarfs. Mit 115,6 Milliarden Franken würden die Schul-<br />

aufgrund des ausserordentlichen Zahlungsbedarfs. Mit 115,6 Milliarden Franken würden die Schul-<br />

den<br />

aber immer noch 15 Milliarden unter dem Höchststand von 130,3 Milliarden im Jahr 2005 lie-<br />

den<br />

aber immer noch 15 Milliarden unter dem Höchststand von 130,3 Milliarden im Jahr 2005 lie-<br />

g en. Die Schuldenquote (Bruttoschulden im Verhältnis zum BIP) würde auf 20,4 % zurückgehen<br />

g en. Die Schuldenquote (Bruttoschulden im Verhältnis zum BIP) würde auf 20,4 % zurückgehen<br />

(2005:<br />

28,1 %). Dieses Niveau wurde letztmals im Jahr 1994 erreicht.<br />

(2005:<br />

28,1 %). Dieses Niveau wurde letztmals im Jahr 1994 erreicht.<br />

Für <strong>das</strong> Jahr 2011 budgetie<strong>rt</strong> der Bund im ordentlichen Haushalt ein schuldenbremsekonformes<br />

Für <strong>das</strong> Jahr 2011 budgetie<strong>rt</strong> der Bund im ordentlichen Haushalt ein schuldenbremsekonformes<br />

Defizit von 0,6 Milliarden Franken. Darin berücksichtigt sind erste Konsolidierungsmassnahmen im<br />

Defizit von 0,6 Milliarden Franken. Darin berücksichtigt sind erste Konsolidierungsmassnahmen im<br />

Umfang von 1,8 Milliarden Franken. Dass solche Massnahmen nötig wurden,<br />

hängt zum <strong>eine</strong>n<br />

Umfang von 1,8 Milliarden Franken. Dass solche Massnahmen nötig wurden,<br />

hängt zum <strong>eine</strong>n<br />

damit zusammen, <strong>das</strong>s die Entwicklung der Einnahmen hinter die Dynamik der Wi<strong>rt</strong>schaft zurück-<br />

damit zusammen, <strong>das</strong>s die Entwicklung der Einnahmen hinter die Dynamik der Wi<strong>rt</strong>schaft zurück-<br />

fällt, was massgeblich auf die St<strong>ag</strong>nation der Gewinnsteuern wegen Verlustvo<strong>rt</strong>rägen zurückzufüh-<br />

fällt, was massgeblich auf die St<strong>ag</strong>nation der Gewinnsteuern wegen Verlustvo<strong>rt</strong>rägen zurückzufüh-<br />

ren ist. Weiter<br />

ist aufgrund der jüngsten Steuerreformen mit Steuerausfällen bei der MWST und der<br />

ren ist. Weiter<br />

ist aufgrund der jüngsten Steuerreformen mit Steuerausfällen bei der MWST und der<br />

dBSt zu rechnen. Schliesslich hat die tiefere Teuerung zu <strong>eine</strong>m strukturellen Ungleichgewicht<br />

dBSt zu rechnen. Schliesslich hat die tiefere Teuerung zu <strong>eine</strong>m strukturellen Ungleichgewicht<br />

gefüh<strong>rt</strong>, da sie auf die Einnahmen sofo<strong>rt</strong> durchschlägt, bei zahlreichen Ausgabenpositionen aber<br />

gefüh<strong>rt</strong>, da sie auf die Einnahmen sofo<strong>rt</strong> durchschlägt, bei zahlreichen Ausgabenpositionen aber<br />

nicht automatisch<br />

berücksichtigt wird. Der Bundesrat hat entschieden, im Jahr 2011 noch grössten-<br />

nicht automatisch<br />

berücksichtigt wird. Der Bundesrat hat entschieden, im Jahr 2011 noch grössten-<br />

teils auf die Umsetzung von Massnahmen der Aufgabenüberprüfung<br />

zu verzichten. Dieser Ver-<br />

teils auf die Umsetzung von Massnahmen der Aufgabenüberprüfung<br />

zu verzichten. Dieser Verzicht<br />

hat <strong>eine</strong> Entkoppelung von Voranschl<strong>ag</strong> 2011 und dem Bundesgesetz über <strong>das</strong> Konsolizicht<br />

hat <strong>eine</strong> Entkoppelung von Voranschl<strong>ag</strong> 2011 und dem Bundesgesetz über <strong>das</strong> Konsolidierungsprogramm<br />

(KOP 12/13) ermöglicht. Das KOP 12/13 besteht aus sechs Massnahmenpadierungsprogramm<br />

(KOP 12/13) ermöglicht. Das KOP 12/13 besteht aus sechs Massnahmenpa-<br />

26<br />

26


keten (Kompensation vorgezogener Investitionen, Anpassung an niedrigere Teuerung, Massnah-<br />

keten (Kompensation vorgezogener Investitionen, Anpassung an niedrigere Teuerung, Massnahmen<br />

im Eigenbereich, Aufgabenüberprüfungsmassnahmen, Passivzinsen und einnahmenseitige<br />

men im Eigenbereich, Aufgabenüberprüfungsmassnahmen, Passivzinsen und einnahmenseitige<br />

Massnahmen)<br />

mit denen der Haushalt in den Jahren 2011�2013 um insgesamt 1,6 � 1,8 Milliarden<br />

Massnahmen)<br />

mit denen der Haushalt in den Jahren 2011�2013 um insgesamt 1,6 � 1,8 Milliarden<br />

Franken entlastet werden soll.<br />

Franken entlastet werden soll.<br />

c) Die Steuerharmonisierung<br />

c) Die Steuerharmonisierung<br />

Die Steuerharmonisierung ist ein weiteres Schlüsselelement des <strong>schweizerische</strong>n Steuer-<br />

Die Steuerharmonisierung ist ein weiteres Schlüsselelement des <strong>schweizerische</strong>n Steuer-<br />

systems.<br />

systems.<br />

Volk und Stände haben im Juni 1977 beschlossen, die Freiheit der Kantone bei der Ausgestaltung<br />

Volk und Stände haben im Juni 1977 beschlossen, die Freiheit der Kantone bei der Ausgestaltung<br />

ihrer Steuergesetze ein wenig einzuschränken<br />

und zwar durch Annahme <strong>eine</strong>s Verfassungsa<strong>rt</strong>ikels<br />

ihrer Steuergesetze ein wenig einzuschränken<br />

und zwar durch Annahme <strong>eine</strong>s Verfassungsa<strong>rt</strong>ikels<br />

betreffend Harmonisierung der direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen bzw. vom Gewinn<br />

betreffend Harmonisierung der direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen bzw. vom Gewinn<br />

und Kapital (A<strong>rt</strong>. 129 BV).<br />

und Kapital (A<strong>rt</strong>. 129 BV).<br />

In Ausführung dieses Verfassungsauftr<strong>ag</strong>s verabschiedete <strong>das</strong> Parla ment am 14. Dezember<br />

1990<br />

In Ausführung dieses Verfassungsauftr<strong>ag</strong>s verabschiedete <strong>das</strong> Parla ment am 14. Dezember<br />

1990<br />

<strong>das</strong> Bundesgesetz über die Harmonisierung der<br />

direkten Steuern der Kantone und Gemein-<br />

<strong>das</strong> Bundesgesetz über die Harmonisierung der<br />

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden<br />

(StHG).<br />

den (StHG).<br />

Dabei hande lt es sich um ein Rahmengesetz. Es richtet sich an die kantonalen und kommunalen<br />

Dabei hande lt es sich um ein Rahmengesetz. Es richtet sich an die kantonalen und kommunalen<br />

Gesetzgeber und schreibt diesen vor, nach welchen Grundsätzen sie<br />

die Steuerordnung bezüglich<br />

Gesetzgeber und schreibt diesen vor, nach welchen Grundsätzen sie<br />

die Steuerordnung bezüglich<br />

Ste uerpflicht, Gegenstand und zeitlicher Bemessung, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht<br />

Ste uerpflicht, Gegenstand und zeitlicher Bemessung, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht<br />

auszugestalten<br />

haben. Dadurch konnte <strong>das</strong> Gesetz verhältnismässig kurz gehalten werden.<br />

auszugestalten<br />

haben. Dadurch konnte <strong>das</strong> Gesetz verhältnismässig kurz gehalten werden.<br />

Entsprechend dem Verfassungsauftr<strong>ag</strong> präzisie<strong>rt</strong> <strong>das</strong> StHG, <strong>das</strong>s die Bestimmung von Steue<strong>rt</strong>ari-<br />

Entsprechend dem Verfassungsauftr<strong>ag</strong> präzisie<strong>rt</strong> <strong>das</strong> StHG, <strong>das</strong>s die Bestimmung von Steue<strong>rt</strong>arifen,<br />

Steuersätzen und Steuerfreibeträgen Sache der Kantone bleibt (A<strong>rt</strong>. 129 Abs.1 und 2 BV<br />

fen, Steuersätzen und Steuerfreibeträgen Sache der Kantone bleibt (A<strong>rt</strong>. 129 Abs.1 und 2 BV<br />

sowie A<strong>rt</strong>.1 Abs. 3 StHG). Eine materielle Steuerharmonisierung ist damit nicht gegeben.<br />

sowie A<strong>rt</strong>.1 Abs. 3 StHG). Eine materielle Steuerharmonisierung ist damit nicht gegeben.<br />

H ingegen fehlen im Gesetz Vorschriften über die Behördenorganisation; diese bleibt den Kantonen<br />

H ingegen fehlen im Gesetz Vorschriften über die Behördenorganisation; diese bleibt den Kantonen<br />

vorbehalten,<br />

da jeder einzelne in s<strong>eine</strong>m staats- und verwaltungsrechtlichen Aufbau s<strong>eine</strong> Besonvorbehalten,<br />

da jeder einzelne in s<strong>eine</strong>m staats- und verwaltungsrechtlichen Aufbau s<strong>eine</strong> Besonderheiten<br />

kennt.<br />

derheiten kennt.<br />

Das StHG zählt im ersten Titel die Steuern auf, welche die Kantone und Gemeinden erheben müs-<br />

Das StHG zählt im ersten Titel die Steuern auf, welche die Kantone und Gemeinden erheben müssen.<br />

Die Titel zwei bis sechs bilden <strong>das</strong> Kernstück des Gesetzes. Sie enthalten in geraffter Form<br />

sen. Die Titel zwei bis sechs bilden <strong>das</strong> Kernstück des Gesetzes. Sie enthalten in geraffter Form<br />

Bestimmungen über die Steuern der natürlichen und juristischen Personen, die Quellensteuern für<br />

Bestimmungen über die Steuern der natürlichen und juristischen Personen, die Quellensteuern für<br />

natürliche und juristische Personen sowie <strong>das</strong> Verfahrens- und Steuerstrafrecht. Der siebte Titel<br />

natürliche und juristische Personen sowie <strong>das</strong> Verfahrens- und Steuerstrafrecht. Der siebte Titel<br />

umschreibt die einjährige Gegenwa<strong>rt</strong>sbemessung (Postnumerando) für natürliche Personen und<br />

umschreibt die einjährige Gegenwa<strong>rt</strong>sbemessung (Postnumerando) für natürliche Personen und<br />

der<br />

abschliessende Titel acht enthält Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes sowie die<br />

der<br />

abschliessende Titel acht enthält Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes sowie die<br />

Übergangsbestimmungen.<br />

Übergangsbestimmungen.<br />

Das StHG trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Kantone hatten <strong>eine</strong><br />

Frist von acht Jahren, um<br />

Das StHG trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Kantone hatten <strong>eine</strong><br />

Frist von acht Jahren, um<br />

ihre Gesetzgebung an <strong>das</strong> Rahmengesetz<br />

anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist findet nun <strong>das</strong><br />

ihre Gesetzgebung an <strong>das</strong> Rahmengesetz<br />

anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist findet nun <strong>das</strong><br />

Bundesrecht direkt Anwendung, sollte<br />

ihm <strong>das</strong> kantonale Steuerrecht widersprechen.<br />

Bundesrecht direkt Anwendung, sollte<br />

ihm <strong>das</strong> kantonale Steuerrecht widersprechen.<br />

Seit s<strong>eine</strong>m Inkrafttreten unterl<strong>ag</strong> <strong>das</strong> StHG bereits wieder zahlreichen Revisionen.<br />

Seit s<strong>eine</strong>m Inkrafttreten unterl<strong>ag</strong> <strong>das</strong> StHG bereits wieder zahlreichen Revisionen.<br />

27<br />

27


Notizen:<br />

28


[Seiten mit gelbem Rand]<br />

Die einzelnen Steuern<br />

29


Die Steuern des Bundes<br />

Steuern auf dem Einkommen Verbrauchssteuern sowie<br />

sowie andere direkte Steuern andere indirekte Steuern<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

Direkte Bundessteuer � Mehrwe<strong>rt</strong>steuer<br />

= auf dem Einkommen der natürlichen Personen � Eidg. Stempelabgaben<br />

= auf dem Gewinn der juristischen Personen � Tabaksteuer<br />

Eidg. Verrechnungssteuer � Biersteuer<br />

Eidg. Spielbankenabgabe � Mineralölsteuer<br />

� Automobilsteuer<br />

Wehrpflichtersatzabgabe � Steuer auf Spirituosen<br />

(Es handelt sich dabei eher um <strong>eine</strong><br />

Ersatzabgabe als um <strong>eine</strong> echte Steuer)<br />

� Zölle<br />

A) Steuern auf Einkommen / Gewinn<br />

sowie andere direkte Steuern<br />

1 Die direkte Bundessteuer<br />

Rechtliche Grundl<strong>ag</strong>en<br />

A<strong>rt</strong>. 128 BV<br />

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)<br />

Die direkte Bundessteuer (dBSt) ist bei den natürlichen Personen auf <strong>das</strong> Einkommen, bei den<br />

juristischen Personen auf den Gewinn beschränkt. Es existie<strong>rt</strong> also k<strong>eine</strong> dBSt auf dem Vermögen<br />

der natürlichen und dem Kapital der juristischen Personen.<br />

Veranl<strong>ag</strong>ung und Bezug dieser Bundessteuer werden von den Kantonen für den Bund und unter<br />

dessen Aufsicht durchgefüh<strong>rt</strong>.<br />

Seit dem 1. Januar 2008 liefe<strong>rt</strong> jeder Kanton dem Bund 83 % des von ihm bezogenen Steuerbetr<strong>ag</strong>s,<br />

der Bussen sowie der Zinsen ab. Der Kantonsanteil beträgt somit 17 %.<br />

B emerkung:<br />

Mit<br />

Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund<br />

und<br />

Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008 ist der Ve<strong>rt</strong>eilerschlüssel abgeände<strong>rt</strong> und die alte Rege-<br />

lung betreffend interkantonalen Finanzausgleich<br />

aufgehoben worden. Bis Ende 2007 erhielt der<br />

Bund<br />

70 % der Einnahmen aus der dBSt und der Anteil der Kantone von 30 % wurde noch aufgeteilt:<br />

17 % des Steuerbruttobetr<strong>ag</strong>s blieben beim Kanton und 13 % wurden für den interkantonalen<br />

Finanzausgleich verwendet. Dieser letztere Teil fliesst nun ebenfalls in die Bundeskasse.<br />

Für natürliche Personen wird die Steuer in der Regel jährlich auf Grund des im Laufe des Steuer<br />

jahrs<br />

tatsächlich erzielten Einkommens veranl<strong>ag</strong>t und erhoben. Bei den juristischen Personen wird<br />

die<br />

Steuer für jede Steuerperiode, welche dem Geschäftsjahr entspricht, veranl<strong>ag</strong>t und erhoben.<br />

1.1 30 Die Einkommenssteuer natürlicher Personen<br />

Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz


Für natürliche Personen wird die Steuer in der Regel jährlich auf Grund des im Laufe des Steuer<br />

jahrs<br />

tatsächlich erzielten Einkommens veranl<strong>ag</strong>t und erhoben. Bei den juristischen Personen wird<br />

die<br />

Steuer für jede Steuerperiode, welche dem Geschäftsjahr entspricht, veranl<strong>ag</strong>t und erhoben.<br />

Für natürliche Personen wird die Steuer in der Regel jährlich auf Grund des im Laufe des Steuer<br />

1.1 ja Für hrs natürliche tatsächlich Die Einkommenssteuer Personen erzielten wird Einkommens die Steuer natürlicher veranl<strong>ag</strong>t in der Regel und Personen erhoben. jährlich auf Bei Grund den juristischen des im Laufe Personen des Stewird<br />

uer-<br />

djaie<br />

hrs Steuer tatsächlich für jede erzielten Steuerperiode, Einkommens welche veranl<strong>ag</strong>t dem Geschäftsjahr und erhoben. entspricht, Bei den veranl<strong>ag</strong>t juristischen und Personen erhoben. wird<br />

Unbeschränkt die<br />

Steuer für jede steuerpflichtig Steuerperiode, sind welche natürliche dem Geschäftsjahr Personen, die entspricht, in der Schweiz veranl<strong>ag</strong>t ihren und erhoben. Wohnsitz<br />

oder ihren Aufenthalt haben. Ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz besteht, wenn (un-<br />

1.1 Die Einkommenssteuer natürlicher Personen<br />

geachtet vorübergehender Unterbrechung)<br />

1.1 Die Einkommenssteuer natürlicher Personen<br />

Unbeschränkt � <strong>eine</strong> Person steuerpflichtig während mindestens sind natürliche 30 T<strong>ag</strong>en in Personen, der Schweiz die verweilt in der Schweiz und <strong>eine</strong> ihren Erwerbstätigkeit Wohnsitz<br />

oder Unbeschränkt<br />

ausübt ihren oder Aufenthalt steuerpflichtig haben. Ein sind steuerrechtlicher natürliche Personen, Aufenthalt die in in der der Schweiz besteht, ihren wenn Wohnsitz (un-<br />

� geachtet oder sich ihren während vorübergehender Aufenthalt mindestens haben. Unterbrechung)<br />

90 Ein T<strong>ag</strong>en steuerrechtlicher in der Schweiz Aufenthalt aufhält und in k<strong>eine</strong> der Schweiz Erwerbstätigkeit besteht, wenn ausübt. (un-<br />

� geachtet <strong>eine</strong> Person vorübergehender während mindestens Unterbrechung) 30 T<strong>ag</strong>en in der Schweiz verweilt und <strong>eine</strong> Erwerbstätigkeit<br />

Im Weiteren sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland beschränkt steuerpflichtig, wenn<br />

� ausübt <strong>eine</strong> Person oder während mindestens 30 T<strong>ag</strong>en in der Schweiz verweilt und <strong>eine</strong> Erwerbstätigkeit<br />

auf Grund wi<strong>rt</strong>schaftlicher Beziehungen in der Schweiz (z.B. Grundeigentum, Betriebsstätte) <strong>eine</strong><br />

�<br />

Steuerpflicht<br />

sich ausübt während oder<br />

besteht.<br />

mindestens 90 T<strong>ag</strong>en in der Schweiz aufhält und k<strong>eine</strong> Erwerbstätigkeit ausübt.<br />

� sich während mindestens 90 T<strong>ag</strong>en in der Schweiz aufhält und k<strong>eine</strong> Erwerbstätigkeit ausübt.<br />

Im Weiteren sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland beschränkt steuerpflichtig, wenn<br />

auf Im Weiteren Grund wi<strong>rt</strong>schaftlicher sind natürliche Beziehungen Personen mit in Wohnsitz der Schweiz im Ausland (z.B. Grundeigentum, beschränkt steuerpflichtig, Betriebsstätte) wenn <strong>eine</strong><br />

Steuerpflicht auf Grund wi<strong>rt</strong>schaftlicher besteht. Beziehungen in der Schweiz (z.B. Grundeigentum, Betriebsstätte) <strong>eine</strong><br />

Steuerpflicht besteht.<br />

Gemäss<br />

dem<br />

Grundsatz der Familienbesteuerung 7) werden die Einkommen der in rechtlich und<br />

ta tsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten unabhängig von ihrem Güterstand zusammeng<br />

erechnet.<br />

Gemäss<br />

dem<br />

Grundsatz der Familienbesteuerung 7)<br />

Zudem wird <strong>das</strong> Einkommen von Kindern unter elterlicher<br />

werden<br />

Sorge<br />

die<br />

–<br />

Einkommen<br />

mit Ausnahme<br />

der<br />

des<br />

in rechtlich<br />

Erwerbsein-<br />

und<br />

ta Gtsächlich<br />

emäss dem<br />

ungetrennter Grundsatz Ehe der Familienbesteuerung lebenden Ehegatten unabhängig 7)<br />

kommens,<br />

für welches die Minderjährigen selbständig steuerpflichtig werden die von Einkommen ihrem<br />

sind –<br />

Güterstand<br />

dem der Inhaber in rechtlich zusammen-<br />

der elter- und<br />

7) g ta lichen<br />

erechnet tsächlich Die Sorge sc.<br />

hweizerischen ungetrennter zugerechnet. Steuergesetze Ehe lebenden gehen Ehegatten vom unabhängig Grundsatz aus, von <strong>das</strong>s ihrem die Güterstand Familie bezüglich zusammenEing erechnet komm.<br />

en und Vermögen <strong>eine</strong> wi<strong>rt</strong>schaftliche Einheit bildet. Deshalb werden die Ehegatten gemein-<br />

Die dBSt sam veranl<strong>ag</strong>t erfasst <strong>das</strong> und gesamte dabei werden Einkommen, die Einkommen so zum und Beispiel: Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet.<br />

7)<br />

� Einkommen<br />

Die Gemäss <strong>schweizerische</strong>n<br />

Bundesgesetz aus unselbständiger<br />

Steuergesetze vom 18. Juni Erwerbstätigkeit<br />

gehen 2004 über vom die Grundsatz eingetr<strong>ag</strong>ene wie auch<br />

aus,<br />

aus Pa <strong>das</strong>s <strong>rt</strong>nerschaft Nebenerwerbstätigkeit<br />

die Familie gleichgeschlechtli-<br />

bezüglich<br />

(inkl.<br />

Ein-<br />

Dienstaltersgeschenke,<br />

komm cher Paare en und wurde Vermögen dieses Trinkgelder<br />

<strong>eine</strong> System wi<strong>rt</strong>schaftliche der usw.) Familienbesteuerung per 1. Januar 2007 auf homosexuelle<br />

7) Die <strong>schweizerische</strong>n<br />

Steuergesetze gehen Einheit vom Grundsatz bildet. Deshalb aus, <strong>das</strong>s werden die die Familie Ehegatten bezüglich gemein- Ein-<br />

� Einkommen sam Paare, veranl<strong>ag</strong>t welche in und gemeinsamem dabei werden Haushalt die Einkommen leben und und als Vermögen solche anerkannt beider Ehegatten sind<br />

(eingetr<strong>ag</strong>ene zusammengePa<strong>rt</strong>- kommen<br />

und aus Vermögen selbständiger <strong>eine</strong> wi<strong>rt</strong>schaftliche Erwerbstätigkeit Einheit (inkl. bildet. Kapitalgewinne Deshalb werden aus Geschäftsvermögen)<br />

die Ehegatten gemeinrechnet.nerschaft)<br />

ausgedehnt.<br />

� Einkünfte<br />

sam veranl<strong>ag</strong>t<br />

Dieses Gemäss Prinzip aus Vorsorge<br />

und dabei<br />

Bundesgesetz der gemeinsamen (wie<br />

werden<br />

Renten<br />

die<br />

vom 18. Juni Veranl<strong>ag</strong>ung und<br />

Einkommen<br />

Pensionen)<br />

und Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet.<br />

2004 über der die Ehegatten eingetr<strong>ag</strong>ene oder Paeingetr<strong>ag</strong>enen<br />

<strong>rt</strong>nerschaft gleichgeschlechtli-<br />

Pa<strong>rt</strong>nerschaften<br />

� E<strong>rt</strong>räge<br />

gilt cher nicht Paare mehr, wurde wenn dieses diese System getrennt der leben. Familienbesteuerung In diesem Fall findet per 1. <strong>eine</strong> Januar getrennte 2007 Veranl<strong>ag</strong>ung auf homosexuelle statt,<br />

unabhängig Gemäss aus Bundesgesetz beweglichem<br />

Paare, welche davon, in gemeinsamem ob die vom und<br />

Trennung 18. unbeweglichem Juni<br />

Haushalt gerichtlich 2004 über Vermögen<br />

leben ist die<br />

und oder eingetr<strong>ag</strong>ene<br />

als nicht. solche Eine Pa<br />

anerkannt tatsächliche<br />

<strong>rt</strong>nerschaft<br />

sind<br />

Trennung<br />

gleichgeschlechtli-<br />

(eingetr<strong>ag</strong>ene genügt.<br />

2007 auf homosexuelle<br />

Pa<strong>rt</strong>-<br />

� Übrige<br />

cher Paare<br />

nerschaft) Einkünfte<br />

wurde<br />

ausgedehnt. (z.B.<br />

dieses<br />

Lotterie-<br />

System<br />

und<br />

der<br />

Totogewinne).<br />

Familienbesteuerung per 1. Januar<br />

Paare, welche in gemeinsamem Haushalt leben und als solche anerkannt sind<br />

(eingetr<strong>ag</strong>ene Pa<strong>rt</strong>- 31<br />

Dieses nerschaft) Prinzip ausgedehnt. der gemeinsamen Veranl<strong>ag</strong>ung der Ehegatten oder eingetr<strong>ag</strong>enen Pa<strong>rt</strong>nerschaften<br />

Vom gilt Bruttoeinkommen<br />

Dieses<br />

nicht<br />

Prinzip<br />

mehr,<br />

der<br />

wenn können<br />

gemeinsamen<br />

diese getrennt in der Regel<br />

Veranl<strong>ag</strong>ung<br />

leben. die In diesem so genannten<br />

der Ehegatten<br />

Fall findet Gewinnungskosten,<br />

oder<br />

<strong>eine</strong><br />

eingetr<strong>ag</strong>enen<br />

getrennte Veranl<strong>ag</strong>ung d.h. Aufwen-<br />

Pa<strong>rt</strong>nerschaften<br />

statt,<br />

dungen, unabhängig<br />

gilt nicht die zur mehr,<br />

davon, Erzielung wenn<br />

ob<br />

diese<br />

die dieser Trennung<br />

getrennt Einkünfte gerichtlich<br />

leben. notwendig In diesem<br />

ist oder waren Fall<br />

nicht.<br />

findet (z.B. Eine<br />

<strong>eine</strong> Berufskosten), tatsächliche<br />

getrennte<br />

Trennung<br />

Veranl<strong>ag</strong>ung abgezogen genügt.<br />

statt, werden.<br />

unabhängig davon, ob die Trennung gerichtlich ist oder nicht. Eine tatsächliche Trennung genügt.<br />

31<br />

31<br />

Im Weiteren werden allgem<strong>eine</strong> Abzüge (z.B. Abzug für Versicherungsbeiträge, für Prämien und<br />

Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, für Beiträge an<br />

die berufliche und individuelle Vorsorge, für priva


Zudem wird <strong>das</strong> Einkommen von Kindern unter elterlicher Sorge – mit Ausnahme des Erwerbseinkommens,<br />

für welches die Minderjährigen selbständig steuerpflichtig sind – dem Inhaber der elter-<br />

lichen Sorge zugerechnet.<br />

Zudem Die dBSt wird erfasst <strong>das</strong> Einkommen <strong>das</strong> gesamte von Einkommen, Kindern unter so elterlicher zum Beispiel: Sorge – mit Ausnahme des Erwerbseink�<br />

ommens, Einkommen für welches aus unselbständiger die Minderjährigen Erwerbstätigkeit selbständig steuerpflichtig wie auch aus sind Nebenerwerbstätigkeit – dem Inhaber der elter- (inkl.<br />

lichen Dienstaltersgeschenke, Sorge zugerechnet. Trinkgelder usw.)<br />

� Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Kapitalgewinne aus Geschäftsvermögen)<br />

Die dBSt erfasst <strong>das</strong> gesamte Einkommen, so zum Beispiel:<br />

� Einkünfte aus Vorsorge (wie Renten und Pensionen)<br />

� Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wie auch aus Nebenerwerbstätigkeit (inkl.<br />

� Dienstaltersgeschenke, E<strong>rt</strong>räge aus beweglichem Trinkgelder und unbeweglichem usw.) Vermögen<br />

� � Einkommen Übrige Einkünfte aus selbständiger (z.B. Lotterie- Erwerbstätigkeit und Totogewinne). (inkl. Kapitalgewinne aus Geschäftsvermögen)<br />

� Einkünfte aus Vorsorge (wie Renten und Pensionen)<br />

Vom Bruttoeinkommen können in der Regel die so genannten Gewinnungskosten, d.h. Aufwen-<br />

� dungen, E<strong>rt</strong>räge die aus zur beweglichem Erzielung dieser und unbeweglichem Einkünfte notwendig Vermögen waren (z.B. Berufskosten), abgezogen wer-<br />

� den. Übrige Einkünfte (z.B. Lotterie- und Totogewinne).<br />

Vom Im Weiteren Bruttoeinkommen werden allgem<strong>eine</strong> können in Abzüge der Regel (z.B. die Abzug so genannten für Versicherungsbeiträge, Gewinnungskosten, für d.h. Prämien Aufwen- und<br />

dungen, Beiträge die an die zur AHV/IV/EO/ALV, Erzielung dieser für Einkünfte Beiträge notwendig an die berufliche waren (z.B. und Berufskosten), individuelle Vorsorge, abgezogen für priva- werden.<br />

te Schuldzinsen bis zu <strong>eine</strong>m bestimmte Betr<strong>ag</strong>, für den zweitverdienenden Ehegatten usw.) sowie<br />

Sozialabzüge (Kinderabzug, Abzug für Verheiratete und Abzug für unterstützungsbedürftige Per-<br />

Im sonen) Weiteren zugelassen. werden allgem<strong>eine</strong> Abzüge (z.B. Abzug für Versicherungsbeiträge, für Prämien und<br />

Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, für Beiträge an die berufliche und individuelle Vorsorge, für private<br />

Die Schuldzinsen Tarife der dBSt bis zu für <strong>eine</strong>m <strong>das</strong> Einkommen bestimmte Betr<strong>ag</strong>, natürlicher für den Personen zweitverdienenden sind progressiv Ehegatten ausgestaltet. usw.) Für sowie in<br />

Sozialabzüge ungetrennter Ehe (Kinderabzug, lebende Verheiratete Abzug für sowie Verheiratete für Einelternfamilien und Abzug für kommt unterstützungsbedürftige ein günstigerer Tarif Per- zur<br />

sonen) Anwendung zugelassen. als für die übrigen Steuerpflichtigen (so genannter «Doppeltarif»).<br />

Die Da Steuerbeträge Tarife der dBSt unter für <strong>das</strong> 25 Franken Einkommen nicht natürlicher eingezogen Personen werden sind (minimaler progressiv Steuerbezug), ausgestaltet. beginnt Für in<br />

ungetrennter die Steuererhebung Ehe lebende ab 1. Januar Verheiratete 2011 bei sowie <strong>eine</strong>m für Einelternfamilien steuerbaren Einkommen kommt ein von günstigerer 30’600 Franken Tarif zur für<br />

Anwendung Verheiratete<br />

als bzw. für 17’700 die übrigen Franken Steuerpflichtigen für die<br />

übrigen (so Pflichtigen. genannter «Doppeltarif»).<br />

Da Der Steuerbeträge gesetzliche Höchstsatz unter 25 Franken beträgt nicht 11,5 eingezogen % (A<strong>rt</strong>. 128 werden Abs. 1 Bst. (minimaler a BV). Ab Steuerbezug), dem 1. Januar beginnt 2011<br />

die wird Steuererhebung dieser bei <strong>eine</strong>m ab steuerbaren 1. Januar 2011 Einkommen bei <strong>eine</strong>m von steuerbaren 889’400 Franken Einkommen für Verheiratete von 30’600 bzw. Franken 751’300 für<br />

VFranken<br />

erheiratete für die bzw. übrigen 17’700 Pflichtigen Franken für erreicht. die<br />

übrigen Pflichtigen.<br />

Der Da es gesetzliche k<strong>eine</strong>n Steuerfuss Höchstsatz hat, sind beträgt die 11,5 Tarife % für (A<strong>rt</strong>. die 128 Steuerberechnung Abs. 1 Bst. a BV). direkt Ab anwendbar. dem 1. Januar 2011<br />

wird dieser bei <strong>eine</strong>m steuerbaren Einkommen von 889’400 Franken für Verheiratete bzw. 751’300<br />

Franken Zum<br />

Ausgleich für die übrigen der Folgen Pflichtigen der kalten erreicht. Progression werden Tarife und Abzüge für natürliche Per-<br />

sonen jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Massgebend ist der Index-<br />

Da stand es am k<strong>eine</strong>n 30. Steuerfuss Juni vor Beginn hat, sind der die Steuerperiode. Tarife für die Bei Steuerberechnung negativem Teuerungsverlauf direkt anwendbar. ist <strong>eine</strong> Anpassung<br />

ausgeschlossen.<br />

Zum<br />

Ausgleich der Folgen der kalten Progression werden Tarife und Abzüge für natürliche Per-<br />

sonen Die Bundesverfassung jährlich an den Landesindex schreibt ausserdem der Konsumentenpreise vor, <strong>das</strong>s bei der angepasst. Festsetzung Massgebend der Tarife auf ist der die IndexBelasstandtung durch am 30. die Juni direkten vor Beginn Steuern der der Steuerperiode. Kantone und Bei Gemeinden negativem Rücksicht Teuerungsverlauf zu nehmen ist <strong>eine</strong> ist (A<strong>rt</strong>. Anpas- 128<br />

sung Abs. 2 ausgeschlossen.<br />

BV).<br />

Die Im 2009 Bundesverfassung betrug der Bruttoe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> schreibt ausserdem aus der dBSt vor, auf <strong>das</strong>s dem bei Einkommen der Festsetzung natürlicher der Tarife Personen auf die ca. Belas- 9,877<br />

tung Milliarden durch Franken die direkten (inkl. Steuern Kantonsanteil). der Kantone und Gemeinden Rücksicht zu nehmen ist (A<strong>rt</strong>. 128<br />

Abs. 2 BV).<br />

Im 2009 betrug der Bruttoe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus der dBSt auf dem Einkommen natürlicher Personen ca. 9,877<br />

Milliarden 32 Franken (inkl. Kantonsanteil).<br />

32


1.2 Die Gewinnsteuer juristischer Personen<br />

Steuerpflichtig sind in der Regel juristische Personen, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung<br />

in der Schweiz haben.<br />

Es<br />

werden zwei Gruppen von juristischen Personen unterschieden:<br />

�<br />

�<br />

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaf-<br />

ten mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften<br />

Ver<strong>eine</strong>, Stiftungen und übrige juristische Personen (öffentlich-rechtliche und kirchliche<br />

Körperschaften und Anstalten sowie kollektive Kapitalanl<strong>ag</strong>en mit direktem Grundbesitz).<br />

Im 2009 betrug der Bruttoe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus der dBSt auf dem Gewinn juristischer Personen ca. 8,157<br />

Milliarden Franken (inkl. Kantonsanteil).<br />

1.2.1 Kapitalgesellschaften<br />

und Genossenschaften<br />

Diese Gesellschaften entrichten <strong>eine</strong> Gewinnsteuer. Es gibt k<strong>eine</strong> eidgenössische Kapitalsteuer.<br />

Der<br />

Gewinnsteuersatz<br />

der dBSt ist propo<strong>rt</strong>ional und beträgt 8,5 %. Ein Steuerfuss kommt nicht<br />

zur Anwendung.<br />

Beteiligungsgesellschaften – d.h. Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die zu mindestens<br />

10 % am Grund- bzw. Stammkapital oder am Gewinn oder an den Reserven anderer Gesellschaften<br />

beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital <strong>eine</strong>n Verkehrswe<strong>rt</strong> von mindes-<br />

tens 1 Million Franken ausmacht – geniessen <strong>eine</strong> Steuererleichterung im Verhältnis des Nettoe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>s<br />

aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Der Beteiligungsabzug wird gewäh<strong>rt</strong>,<br />

um <strong>eine</strong> Mehrfachbelastung durch die Gewinnsteuer zu vermeiden.<br />

R<strong>eine</strong><br />

Holdinggesellschaften (100 % Beteiligungen) schulden daher k<strong>eine</strong> Gewinnsteuer.<br />

1.2.2 Ver<strong>eine</strong>,<br />

Stiftungen und übrige juristische Personen<br />

Ver<strong>eine</strong>, Stiftungen, öffentlich-rechtliche und kirchliche Körperschaften und Anstalten entrichten auf<br />

Bundesebene in der Regel <strong>eine</strong> Gewinn- bzw. Einkommenssteuer mit <strong>eine</strong>m propo<strong>rt</strong>ionalen<br />

Steuersatz von 4,25 %, sofern sie nicht auf Grund ihres gemeinnützigen, sozialen oder ähnlichen<br />

Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind.<br />

Dasselbe gilt für die kollektiven Kapitalanl<strong>ag</strong>en mit direktem Grundbesitz.<br />

Solange der Gewinn 5'000 Franken nicht erreicht, bleibt er steuerfrei.<br />

33


2 Die eidgenössische Verrechnungssteuer<br />

Rechtliche<br />

Grundl<strong>ag</strong>en<br />

A<strong>rt</strong>. 132 Abs. 2 BV<br />

Bundesgesetz<br />

vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)<br />

ie Verrechnungssteuer ist <strong>eine</strong> vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf dem E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> des<br />

eweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf <strong>schweizerische</strong>n<br />

otteriegewinnen8) D<br />

b<br />

L<br />

und auf bestimmten Versicherungsleistungen.<br />

Die Steuer bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung. Die Steuerpflichtigen<br />

sollen veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer<br />

belasteten Einkünfte und Vermögense<strong>rt</strong>räge sowie <strong>das</strong> Vermögen, auf dem die<br />

steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben.<br />

Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen durch Verrechnung mit den<br />

Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar zurückerstattet. Der in der Schweiz wohnhafte Pflichtige,<br />

der s<strong>eine</strong>r Deklarationspflicht nachkommt, wird durch die Steuer somit nicht endgültig belastet.<br />

8) Den Lotteriegewinnen gleichgestellt sind Gewinne aus Spo<strong>rt</strong>-Toto (Tippspiel zu Fussballmatches)<br />

und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Pferdewetten).<br />

34


Grafisch lässt sich dieser Verrechnungssteuermechanismus so darstellen:<br />

Grafisch lässt sich dieser Verrechnungssteuermechanismus so darstellen:<br />

Legende:<br />

Zahlungen<br />

Rückzahlungen<br />

35%<br />

als Verrechnungssteuer<br />

an die ESTV,<br />

welche sie weiterleitet<br />

35%<br />

Von 100% Zins<br />

überweist die Bank<br />

an die kantonalen<br />

Steuerbehörden<br />

(nur soweit Rückerstattung<br />

an Anspruchsberechtigte<br />

erfolgte)<br />

Die Verrechnungssteuer ist <strong>eine</strong> Objektsteuer, d.h. sie wird ohne Rücksicht auf die wi<strong>rt</strong>schaftliche<br />

Die Leistungsfähigkeit<br />

Verrechnungssteuer des Empfängers ist <strong>eine</strong> Objektsteuer, der steuerbaren d.h. Leistung sie wird ohne erhoben. Rücksicht auf die wi<strong>rt</strong>schaftliche<br />

DL<br />

eistungsfähigkeit er Steuersatz beträgt des Empfängers der steuerbaren Leistung erhoben.<br />

� Der<br />

Steuersatz 35 % auf beträgt Kapitale<strong>rt</strong>rägen und Lottogewinnen<br />

� � 15 35 % auf Leibrenten Kapitale<strong>rt</strong>rägen und Pensionen und Lottogewinnen und<br />

� � 15 8 % auf Leibrenten sonstigen Versicherungsleistungen.<br />

und Pensionen und<br />

S<br />

�<br />

teuerpflichtig<br />

8 % auf<br />

sind<br />

sonstigen<br />

die inländischen<br />

Versicherungsleistungen.<br />

Schuldner (z.B. Bank) der steuerbaren Leistung. Sie haben<br />

aS<br />

uf teuerpflichtig der steuerbaren sind Leistung die inländischen die Steuer Schuldner zu entrichten (z.B. und Bank) diese der durch steuerbaren entsprechende Leistung. Kürzung Sie haben der<br />

La<br />

uf eistung der steuerbaren auf deren Empfänger Leistung die (Kontoinhaber) Steuer zu entrichten zu überwälzen. und diese durch entsprechende Kürzung der<br />

Leistung<br />

auf deren Empfänger (Kontoinhaber) zu überwälzen.<br />

Der<br />

Steuerschuldner hat sich unaufgeforde<strong>rt</strong> bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)<br />

aD<br />

nzumelden, er Steuerschuldner die vorgeschriebenen hat sich unaufgeforde<strong>rt</strong> Abrechnungen bei der und Eidgenössischen Belege einzureichen Steuerverwaltung und gleichzeitig (ESTV) die<br />

Aa<br />

nzumelden, bgabe zu entrichten die vorgeschriebenen (Prinzip der Selbstveranl<strong>ag</strong>ung).<br />

Abrechnungen und Belege einzureichen und gleichzeitig die<br />

A<br />

uf<br />

bgabe<br />

Steuerbeträgen,<br />

zu entrichten<br />

die<br />

(Prinzip<br />

nach<br />

der<br />

ihrem<br />

Selbstveranl<strong>ag</strong>ung).<br />

Fälligkeitstermin ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugs-<br />

zA<br />

ins uf Steuerbeträgen, geschuldet. die nach ihrem Fälligkeitstermin ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugs-<br />

Dz<br />

ins er in geschuldet. der Schweiz domizilie<strong>rt</strong>e Empfänger der steuerbaren Leistung, der die Steuererklärung kor-<br />

re Der<br />

kt in ausfüllt, der Schweiz hat unter domizilie<strong>rt</strong>e bestimmten Empfänger Voraussetzungen der steuerbaren <strong>eine</strong>n Anspruch Leistung, auf der Rückerstattung die Steuererklärung der Verkor- re rekt<br />

chnungssteuer.<br />

ausfüllt, hat unter bestimmten Voraussetzungen <strong>eine</strong>n Anspruch auf Rückerstattung der Ver-<br />

rechnungssteuer.<br />

65%<br />

Kontoinhaber<br />

35%<br />

35<br />

35


Die Rückerstattung wird insbesondere gewäh<strong>rt</strong>:<br />

� den natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, sofern sie in der für die Staats-<br />

und<br />

Gemeindesteuern massgeblichen Steuererklärung die Vermögenswe<strong>rt</strong>e und die darauf erzielten<br />

Vermögense<strong>rt</strong>räge ordnungsgemäss deklarie<strong>rt</strong> haben. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer<br />

an die natürlichen Personen erfolgt durch die Kantone, wobei der zurückzuerstattende<br />

Betr<strong>ag</strong> in der Regel mit den kantonalen Steuern verrechnet wird.<br />

� den juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, sofern sie die mit der Verrechnungs-<br />

steuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> verbucht haben. Den juristischen Personen<br />

wird die Verrechnungssteuer direkt durch die ESTV zurückerstattet.<br />

Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antr<strong>ag</strong> nicht inne<strong>rt</strong> drei Jahren nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.<br />

Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, so entstand entweder kein Rückerstattungsanspruch,<br />

oder aber ein bestehender Anspruch wurde verwirkt. Die Rückerstattung ist ferner in allen<br />

Fällen unzulässig, in denen sie zu <strong>eine</strong>r Steuerumgehung führen würde.<br />

Dies ist vom Gesetzgeber gewollt, bezweckt er doch mit der Verrechnungssteuer die Förderung<br />

der Steuerehrlichkeit durch Schlechterstellung des Defraudanten gegenüber dem ehrlichen<br />

Steuerpflichtigen, so <strong>das</strong>s die Defraudanten auf diesem Weg zumindest <strong>eine</strong> minimale Steuerbelastung<br />

erdulden müssen.<br />

Der Begünstigte, der s<strong>eine</strong>n Rückerstattungsanspruch nicht ausübt oder diesen in Verletzung der<br />

ihm obliegenden steuerlichen Pflichten verwirkt, ist nicht von der Pflicht entbunden, die auf dem<br />

betroffenen Vermögen und Vermögense<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> geschuldeten direkten Steuern zu entrichten.<br />

Für im Ausland wohnhafte Leistungsempfänger stellt die Verrechnungssteuer grundsätzlich<br />

<strong>eine</strong> endgültige Belastung dar. Personen, deren Wohnsitzstaat mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

abgeschlossen hat, können jedoch je nach Ausgestaltung dieses Abkommens<br />

Anspruch auf die ganze oder teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer erheben,<br />

sofern sie die im betroffenen Abkommen aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.<br />

Im 2009 betrug der Gesamt-Nettoe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus der Verrechnungssteuer ca. 5,267 Milliarden Franken<br />

(inkl. Kantonsanteil).<br />

Der Kantonsanteil am Nettoe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> der Verrechnungssteuer beträgt gegenwä<strong>rt</strong>ig 10 %.<br />

36


3 Die eidgenössische Spielbankenabgabe<br />

Rechtliche<br />

Grundl<strong>ag</strong>e<br />

A<strong>rt</strong>.<br />

106 BV<br />

Bundesgesetz<br />

vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG)<br />

Nachdem<br />

in der Volksabstimmung vom März 1993 <strong>das</strong> Spielbankenverbot in der Bundesverfas-<br />

sung<br />

aufgehoben wurde, gibt der neue Verfassungsa<strong>rt</strong>ikel dem Bund die Kompetenz zur Erhebung<br />

<strong>eine</strong>r<br />

speziellen Steuer auf den Einnahmen der Spielbanken. Diese darf jedoch 80 % der Brutto-<br />

spiele<strong>rt</strong>räge<br />

nicht übersteigen und wird dem AHV/IV-Fonds zugewendet.<br />

Die<br />

Spielbankenabgabe wird seit April 2000 erhoben. Als Bruttospiele<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> gilt die Differenz zwi-<br />

schen<br />

allen Spieleinsätzen und allen ausbezahlten Spielgewinnen. Ebenfalls Bestandteil des Brut-<br />

tospiele<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>s<br />

sind die von der Spielbank bei Tischspielen (Baccara, Poker etc.) erhobenen Kom-<br />

missionen.<br />

Im 2009 betrug der Steuere<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus der Spielbankenabgabe ca. 492 Millionen Franken.<br />

Steue<strong>rt</strong>arife<br />

�<br />

�<br />

Grand Casinos (im Besitz <strong>eine</strong>r Konzession A: unbeschränkter Einsatz sowie unbeschränk-<br />

t e Anzahl von Tischspielen und Glückspielautomaten, Anzahl Casinos auf 7 beschränkt): Der<br />

Basisabgabesatz beträgt 40 % bis 10 Millionen Franken Bruttospiele<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>.<br />

F ür jede weitere Million steigt der Satz um 0,5 % bis zum Höchstsatz von 80 %.<br />

Kl<strong>eine</strong> Casinos (im Besitz <strong>eine</strong>r Konzession B: beschränkter Einsatz, beschränkte Auswahl<br />

an Tischspiela<strong>rt</strong>en und beschränkte Anzahl von Glückspielautomaten, Anzahl Casinos auf 12<br />

beschränkt): Der Basisabgabesatz beträgt 40 % bis 10 Millionen Franken Bruttospiele<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>.<br />

Für jede weitere Million<br />

steigt der Satz um 0,5 % bis zum Höchstsatz von 80 %.<br />

Der Bundesrat kann den Abgabesatz während den ersten vier Betriebsjah<br />

auf<br />

20 % reduzieren.<br />

Abgabeermässigungen für Spielbanken<br />

ren <strong>eine</strong>r Spielbank bis<br />

Der Bundesrat kann ausserdem für Spielbanken den Abgabesatz<br />

um höchstens <strong>eine</strong>n Vie<strong>rt</strong>el re-<br />

duzieren, sofern die E<strong>rt</strong>räge der Spielbank wesentlich für öffentliche Interessen der Region, namentlich<br />

zur Förderung kultureller<br />

Tätigkeiten oder für gemeinnützige Interessen, verwendet wer-<br />

den<br />

(Unterstützung des Spo<strong>rt</strong>s, Massnahmen im sozialen Bereich, Tourismusförderung etc.).<br />

Ist die Stando<strong>rt</strong>region der Spielbank wi<strong>rt</strong>schaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig,<br />

so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um <strong>eine</strong>n Drittel reduzieren.<br />

Bei Kumulation<br />

der beiden Reduktionsgründe<br />

kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren.<br />

Erhebt der Stando<strong>rt</strong>kanton für die Spielbanken <strong>eine</strong> gleicha<strong>rt</strong>ige Abgabe, reduzie<strong>rt</strong><br />

der Bundesrat<br />

die Abgabe. Die Reduktion entspricht dem Betr<strong>ag</strong> der kantonalen Abgabe, darf aber nicht<br />

mehr als 40 % vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospiele<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> zustehenden Spielbankenabgabe<br />

ausmachen.<br />

37


4 Die Wehrpflichtersatzabgabe<br />

Rechtliche Grundl<strong>ag</strong>en<br />

A<strong>rt</strong>. 40 Abs. 2 und A<strong>rt</strong>. 59 Abs. 1 und 3 BV<br />

Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)<br />

Nach A<strong>rt</strong>. 59 Abs.1 BV ist jeder Schweizer militärdienstpflichtig. Wer<br />

nun diese Pflicht – aus welchen<br />

Gründen auch immer – nicht durch persönliche Militär- oder Zivildienstleistung (ganz oder<br />

auch nur teilweise) erfüllt, hat die Wehrpflichtersatzabgabe nach dem<br />

Bundesgesetz vom 12. Juni<br />

1959 zu entrichten. Das Gesetz sieht verschiedene Befreiungsgründe<br />

vor.<br />

Die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe obliegt – unter Aufsicht des Bundes – den Kantonen.<br />

Die Kantone erhalten dafür <strong>eine</strong> Bezugsprovision von 20 %.<br />

Diese Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die dBSt<br />

auf dem gesamten R<strong>eine</strong>inkom-<br />

men erhoben, <strong>das</strong> der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. Die Veranl<strong>ag</strong>ungsgrundl<strong>ag</strong>e bildet<br />

die dBSt, wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für <strong>das</strong> betreffende ganze Ersatzjahr vom<br />

Gesamteinkommen zu bezahlen hat. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so erfolgt die Veranl<strong>ag</strong>ung<br />

auf der Grundl<strong>ag</strong>e der kantonalen Steuern. Lässt sich die Ersatzabgabe weder auf der<br />

Grundl<strong>ag</strong>e der dBSt noch auf derjenigen der kantonalen Steuern festsetzen, so wird sie auf Grund<br />

<strong>eine</strong>r besonderen Ersatzabgabe-Erklärung veranl<strong>ag</strong>t.<br />

38


Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens<br />

aber 400 Franken. Sie wird entsprechend der Gesamtzahl der bis Ende Steuerjahr schon<br />

geleisteten Dienstt<strong>ag</strong>e ermässigt. Die Ermässigung beträgt <strong>eine</strong>n Zehntel für 50 bis 99 Militärdienstt<strong>ag</strong>e<br />

(75 bis 149 Zivildienstt<strong>ag</strong>e) und <strong>eine</strong>n weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdienstt<strong>ag</strong>e<br />

(75 Zivildienstt<strong>ag</strong>e) oder Bruchteile davon.<br />

Die Veranl<strong>ag</strong>ung der Ersatzabgabe erfolgt jährlich, und zwar in der Regel in dem auf <strong>das</strong> Ersatzjahr<br />

folgenden Jahr.<br />

Nur wer die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt, hat Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten<br />

Ersatzabgabe.<br />

Im 2009 betrug der E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus der Wehrpflichtersatzabgabe ca. 147 Millionen Franken (inkl. die<br />

20 % Bezugsprovision der Kantone).<br />

39


B) Die Verbrauchsbelastung<br />

1 Die Mehrwe<strong>rt</strong>steuer<br />

Rechtliche Grundl<strong>ag</strong>en<br />

A<strong>rt</strong>. 130 BV<br />

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwe<strong>rt</strong>steuer (MWSTG)<br />

Am 1. Januar 1995 wurde die Mehrwe<strong>rt</strong>steuer (MWST) eingefüh<strong>rt</strong>. Der Systemwechsel von der<br />

Warenumsatz- zur Mehrwe<strong>rt</strong>steuer ist massgeblich auf die Etablierung<br />

der MWST in sämtlichen<br />

Mitgliedstaaten der EU zurückzuführen.<br />

Am 1. Januar 2010 ist <strong>das</strong> total revidie<strong>rt</strong>e Bundesgesetz<br />

vom 12. Juni 2009 über die Mehr-<br />

we<strong>rt</strong>steuer (MWSTG) in Kraft getreten, <strong>das</strong> gegenüber dem bisherigen Gesetz zahlreiche Vereinfachungen<br />

vorsieht und generell anwenderfreundlicher ist.<br />

Besteuerungsgrundsatz<br />

Die MWST ist <strong>eine</strong> allgem<strong>eine</strong> Verbrauchssteuer. Das Ziel der Besteuerung liegt im nicht unternehmerischen<br />

inländischen Konsum von Gegenständen und Dienstleistungen. Sie wird auf allen<br />

Stufen der Produktion, des Handels und des Dienstleistungssektors erhoben (Inlandsteuer), auf<br />

dem Bezug von Leistungen<br />

von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Bezugsteuer) sowie auf der<br />

Einfuhr<br />

von Gegenständen (Einfuhrsteuer).<br />

Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist (Inlandsteuer).<br />

Von der Steuerpflicht befreit ist, wer<br />

� im Inland innerhalb <strong>eine</strong>s Jahres weniger als 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leis-<br />

tungen erzielt oder<br />

� als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich gefüh<strong>rt</strong>er Spo<strong>rt</strong>- oder Kulturverein oder als gemeinnützige<br />

Institution im Inland weniger als 150'000 Franken Umsatz<br />

aus steuerbaren Leistungen erzielt.<br />

Ebenfalls steuerpflichtig ist, wer im Inland Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht,<br />

sofern diese Unternehmen im Inland nicht<br />

steuerpflichtig sind (Bezugsteuer), sowie der Zoll-<br />

schuldner<br />

für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).<br />

Gegenwä<strong>rt</strong>ig zählt die MWST rund 325'000 Steuerpflichtige.<br />

Bemessungsgrundl<strong>ag</strong>e ist bei im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen <strong>das</strong> vereinba<strong>rt</strong>e<br />

bzw. vereinnahmte Entgelt. Die Steuerpflichtigen dürfen in ihrer MWST-Abrechnung die<br />

Steuer abziehen, die auf den von ihnen selber bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen<br />

sowie auf ihren Einfuhren<br />

von Gegenständen lastet. Durch diesen so genannten Vorsteuerabzug<br />

wird<br />

<strong>eine</strong> Steuerkumulation (steuerbelasteter Einkauf und Versteuerung des Umsatzes) vermieden<br />

(Netto-Allphasenprinzip). Dieses Prinzip wird durchbrochen bei Leistungen, die von der Steuer<br />

ausgenommen sind, indem die Erbringer solcher Leistungen k<strong>eine</strong>n Vorsteuerabzug vornehmen<br />

dürfen (siehe nachfolgende Besonderheiten).<br />

40


Da die MWST vom Konsumenten getr<strong>ag</strong>en werden soll, wird sie in der Regel auf ihn überwälzt,<br />

indem<br />

sie in den Verkaufspreis eingerechnet oder als separate Position auf der Rechnung aufge-<br />

Da die MWST vom Konsumenten getr<strong>ag</strong>en werden soll, wird sie in der Regel auf ihn überwälzt,<br />

füh<strong>rt</strong> wird.<br />

in dem sie in den Verkaufspreis eingerechnet oder als separate Position auf der Rechnung aufge-<br />

füh<strong>rt</strong> wird.<br />

Besonderheiten<br />

Besonderheiten<br />

Es wird unterschieden zwischen von der MWST befreiten und von ihr ausgenommenen Leistun<br />

gen.<br />

Auf beiden Leistungskategorien muss k<strong>eine</strong> Steuer entrichtet werden. Ein Unterschied be-<br />

Es wird unterschieden zwischen von der MWST befreiten und von ihr ausgenommenen Le istun<br />

steht jedoch beim Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Dieser Anspruch<br />

besteht nur für den Bezug<br />

g en. Auf beiden Leistungskategorien muss k<strong>eine</strong> Steuer entrichtet werden. Ein Unterschied be-<br />

von<br />

Gegenständen und Dienstleistungen, welche zur Erbringung von<br />

Leistungen verwendet wer<br />

steht j edo ch beim Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Dieser Anspru ch besteht nur für den Bezug<br />

den, die von der Steuer befreit sind (echte Steuerbefreiung).<br />

v on G eg enständen und Dienstleistungen, welche zur Erbringung vo n Leistungen verwendet wer<br />

Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen hingegen zur Erbringung von Leistun-<br />

den, die von der Steuer befreit sind (echte Steuerbefreiung).<br />

gen, die von der Steuer ausgenommen sind, darf auf diesen Gegenständen und Dienstleistungen<br />

Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen hingegen zur Erbringung von Leistun-<br />

kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden (unechte Steuerbefreiung).<br />

gen, die von der Steuer ausgenommen sind, darf auf diesen Gegenständen und Dienstleistungen<br />

kein Von kein Vorsteuerabzug der Vorsteuerabzug Steuer befreit vorgenommen (Anspruch auf werden Vorsteuerabzug) (unechte Steuerbefreiung).<br />

sind insbesondere:<br />

�<br />

Von<br />

Lieferungen<br />

der Steuer befreit<br />

von Gegenständen,<br />

(Anspruch auf<br />

die<br />

Vorsteuerabzug)<br />

direkt ins Ausland<br />

sind<br />

beförde<strong>rt</strong><br />

insbesondere<br />

oder<br />

versendet<br />

:<br />

werden<br />

�<br />

� �<br />

Transpo<strong>rt</strong>leistungen<br />

Lieferungen von Gegenständen,<br />

über die Grenze<br />

die direkt ins Ausland beförde<strong>rt</strong> o der versendet werde n<br />

�<br />

� �<br />

Dienstleistungen<br />

Transpo<strong>rt</strong>leistungen<br />

an Empfänger<br />

über die Grenze<br />

mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland.<br />

� � Dienstleistungen an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland.<br />

Von der Steuer ausgenommen (kein Anspruch auf Vorsteuerabzug) sind insbesondere:<br />

�<br />

Von<br />

Leistungen<br />

der Steuer<br />

im<br />

ausgenommen<br />

Bereich des Gesundheitswesens,<br />

(kein Anspruch auf Vorsteuerabzug)<br />

der Sozialhilfe und<br />

sind<br />

der<br />

insbesondere:<br />

sozialen Sicherheit<br />

�<br />

� �<br />

Leistungen<br />

Leistungen<br />

der<br />

im Bereich<br />

Erziehung,<br />

des<br />

des<br />

Gesundheitswesens,<br />

Unterrichts sowie<br />

der<br />

der<br />

Sozialhilfe<br />

Kinder- und<br />

und<br />

Jugendbetreuung<br />

der sozialen Sicherheit<br />

�<br />

� �<br />

kulturelle<br />

Leistungen<br />

Leistungen<br />

der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung<br />

�<br />

� �<br />

Versicherungsleistungen<br />

kulturelle Leistungen<br />

� � Versicherungsleistungen<br />

41<br />

41


� Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung<br />

und des Inkassogeschäftes)<br />

� Vermietung von Wohnungen und anderen Liegenschaften (Überlassung zum Gebrauch oder<br />

zur Nutzung)<br />

� Verkauf von Liegenschaften (Übe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>ung und Bestellung von dinglich en Rechten an<br />

Grundstücken)<br />

� Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz, soweit sie <strong>eine</strong>r Sondersteuer<br />

oder sonstigen Abgaben unterliegen<br />

� Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen We<strong>rt</strong>zeichen<br />

� Veräusserung von Erzeugnissen der Landwi<strong>rt</strong>schaft, der Forstwi<strong>rt</strong>schaft und der Gä<strong>rt</strong>nerei<br />

durch Landwi<strong>rt</strong>e, Forstwi<strong>rt</strong>e und Gä<strong>rt</strong>ner<br />

� Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens.<br />

Steuermass<br />

Normalsatz:<br />

Die Steuer beträgt 8,0 % .<br />

Sondersatz: Beherbergungsleistungen (Übernachtungen mit Frühstück) der<br />

Hotellerie und<br />

Parahotellerie (z.B. Vermietung von Ferienwohnungen) unterliegen dem Satz<br />

von 3,8 %.<br />

Reduzier ter Satz:<br />

Für bestimmte Güterkategorien und Dienstleistungen besteht ein reduzie<strong>rt</strong>er<br />

Satz von 2,5 %, insbesondere für:<br />

� Nahrungsmittel und Zusatzstoffe nach dem Lebensmittelgesetz (Ausnahme: Der Normalsatz<br />

gilt für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden)<br />

� Vieh, Geflügel, Fische<br />

� Sämereien, lebende Pflanzen, Schnittblumen<br />

� Getreide<br />

� Futter- und Düngemittel<br />

� Medikamente<br />

� Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der<br />

vom Bundesrat zu bestimmenden A<strong>rt</strong>en<br />

� Dienstleistungen<br />

der Radio- und Fernsehgesellschaften (Ausnahme: Der Normalsatz gilt für<br />

Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter).<br />

Die ESTV ermöglicht Steuerpflichtigen mit <strong>eine</strong>m Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und <strong>eine</strong>r<br />

Steuerzahllast (effektiv abzuliefernder Steuerbetr<strong>ag</strong>) von höchstens 100'000 Franken pro Jahr <strong>eine</strong><br />

vereinfachte Steuerabrechnung. Die Steuerzahllast wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren<br />

Bruttoumsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden so genannten Saldosteuersatz<br />

ermittelt.<br />

Bei Anwendung solcher Saldosteuersätze – die immer tiefer sind als 8,0 % – muss die an die Steuer<br />

auf den Umsätzen anrechenbare Vorsteuer nicht mehr ermittelt werden, weil diese bereits bei<br />

der Festlegung des Saldosteuersatzes berücksichtigt wurde (Beispiele: Saldosteuersatz für Architekten<br />

= 6,1 %, für Lebensmittelhändler = 0,6 %).<br />

42


Die Saldosteuersätze dienen nur der Berechnung der Steuer in der Abrechnung mit der ESTV.<br />

Gegenüber<br />

den Leistungsempfängern müssen hingegen die gesetzlichen Steuersätze von 8,0 %,<br />

3,8 % oder 2,5 % angewendet werden.<br />

Steuererhebung<br />

Zuständig für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer ist die ESTV.<br />

Im Gegensatz dazu fällt die Steuererhebung auf der Einfuhr von Gegenständen in den Zuständigkeitsbereich<br />

der Eidgenössischen Zollverwaltung.<br />

Zweckgebundene Verwendung <strong>eine</strong>s Anteils der Einnahmen<br />

Gemäss den gegenwä<strong>rt</strong>ig geltenden Verfassungsbestimmungen (A<strong>rt</strong>. 130 BV, A<strong>rt</strong>. 196 Ziff. 3<br />

Abs. 2 Bst. e und Ziff. 14 Abs. 2 und 3 Übergangsbestimmung BV) werden knapp 23 % des<br />

MWST-E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>s zweckgebunden für die AHV, für die IV, für grosse Eisenbahnprojekte und für die<br />

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verwendet und fliessen daher nicht in die allgem<strong>eine</strong><br />

Bundeskasse:<br />

� Der E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus <strong>eine</strong>m Steuerprozentpunkt (1 % des Normalsatzes, 0,5 % des Sondersatzes<br />

für Beherbergungsleistungen und 0,3 % des reduzie<strong>rt</strong>en Satzes) ist für die AHV bestimmt.<br />

� Der E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus 0,4 Steuerprozentpunkten (0,4 % des Normalsatzes, 0,2 % des Sondersatzes<br />

für Beherbergungsleistungen und 0,1 % des reduzie<strong>rt</strong>en Steuersatzes) wird zur befristeten Finanzierung<br />

der IV (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017) verwendet.<br />

� Der E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus 0,1 Prozentpunkten wird zur Finanzierung von grossen Eisenbahnprojekten<br />

eingesetzt.<br />

� Vom verbleibenden Betr<strong>ag</strong> werden 5 % für die Prämienverbilligung in der Krankenversiche-<br />

rung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet.<br />

Im Jahr 2009 betrug der Steuere<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus der MWST<br />

ca. 19,9 Milliarden Franken (Einnahmen gemäss<br />

dem Neuen Rechnungsmodell NRM).<br />

43


2 Die eidgenössischen Stempelabgaben<br />

Rechtliche Grundl<strong>ag</strong>en<br />

A<strong>rt</strong>. 132 Abs. 1 BV<br />

Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)<br />

Die Stempelabgaben sind vom Bund erhobene Steuern auf bestimmten Vorgängen des Rechts-<br />

verkehrs, insbesondere der Ausgabe und des Handels von We<strong>rt</strong>schriften, also der Kapitalbeschaffung<br />

und des Kapitalverkehrs sowie der Zahlungen von Versicherungsprämien.<br />

Der<br />

Bund erhebt drei A<strong>rt</strong>en von Stempelabgaben: die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe und<br />

die Abgabe auf Versicherungsprämien.<br />

Emissionsabgabe<br />

Die Emissionsabgabe wird insbesondere auf inländischen Beteiligungsrechten und auf inländischen<br />

Obligationen erhoben.<br />

Die Abgabe erfasst die – entgeltliche oder unentgeltliche – Ausgabe und Erhöhung des Nennwe<strong>rt</strong>s<br />

von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften, von Stammeinl<strong>ag</strong>en<br />

inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von Genossenschaftsanteilen inländischer<br />

Genossenschaften, von Genusssch<strong>eine</strong>n<br />

und von Pa<strong>rt</strong>izipationssch<strong>eine</strong>n inländischer Gesellschaf-<br />

ten,<br />

Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts.<br />

Ferner erfasst die Abgabe die Ausgabe von Obligationen (z.B. Anleihens- und Kassenobligationen)<br />

und Geldmarktpapiere durch inländische Personen.<br />

Die<br />

Abgabe beträgt<br />

� 1,0 % auf inländischen Beteiligungsrechten.<br />

Bei der Gründung oder Kapitalerhöhung <strong>eine</strong>r Aktiengesellschaft oder <strong>eine</strong>r Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung gilt gegenwä<strong>rt</strong>ig für entgeltlich ausgegebene Beteiligungsrechte<br />

generell <strong>eine</strong> Freigrenze, welche per 1. Januar 2006 auf 1 Million Franken<br />

erhöht worden ist.<br />

Für die Beteiligungsrechte ist die inländische Gesellschaft abgabepflichtig.<br />

� 1,2 ‰ auf inländischen Anleihensobligationen für jedes volle oder angefangene Jahr der<br />

maximalen<br />

Laufzeit und<br />

� 0,6 ‰ auf Kassenobligationen für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen<br />

Laufzeit<br />

der Obligation.<br />

Für die Obligationen ist der inländische Schuldner, der die Titel ausgibt, abgabepflichtig.<br />

Die bei der Emission mitwirkenden Banken haften solidarisch für die Entrichtung<br />

der Abgabe.<br />

� 0,6 ‰ auf Geldmarktpapieren für jeden T<strong>ag</strong> der Laufzeit zu je 1 /360.<br />

Die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten im Zusammenhang mit Fusionen, Umwandlungen<br />

oder Spaltungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sowie die Sitzverlegung<br />

<strong>eine</strong>r ausländischen Gesellschaft in die Schweiz sind von der Emissionsabgabe ausgenommen,<br />

ebenso die anerkannten Risikokapitalgesellschaften.<br />

Im 2009 betrug der Bruttoe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus der Emissionsabgabe ca. 672 Millionen Franken.<br />

44


Umsatzabgabe<br />

Die Umsatzabgabe wird<br />

auf den Käufen und Verkäufen von in- und ausländischen We<strong>rt</strong>papieren<br />

erhoben, die von inländischen Effektenhändlern getätigt werden.<br />

Die<br />

Abgabe beträgt<br />

� 1,5 ‰ für von <strong>eine</strong>m Inländer<br />

ausgegebene We<strong>rt</strong>papiere und<br />

� 3,0 ‰ für von <strong>eine</strong>m Ausländer<br />

ausgegebene We<strong>rt</strong>papiere.<br />

Die Abgabe berechnet sich jeweils auf dem Entgelt, d.h. auf dem beim<br />

We<strong>rt</strong>papiers<br />

bezahlten Preis.<br />

Im 2009 betrug der Bruttoe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus der Umsatzabgabe ca. 1,472 Milliarden Franken.<br />

Kauf oder Verkauf <strong>eine</strong>s<br />

Um den <strong>schweizerische</strong>n<br />

Finanzplatz trotz der Internationalisierung des We<strong>rt</strong>papierhandels und<br />

der Konkurrenz der ausländischen Börsen attraktiv zu halten, unterl<strong>ag</strong> die Umsatzabgabe<br />

in den<br />

letzten<br />

Jahren mehreren Revisionen.<br />

Gegenwä<strong>rt</strong>ig sind von der Abgabe insbesondere ausgenommen<br />

� <strong>das</strong> Emissionsgeschäft (mit Ausnahme der ausländischen Fondsanteile)<br />

� die als Gegenpa<strong>rt</strong>ei auftretenden ausländischen Banken und Broker<br />

� die als Gegenpa<strong>rt</strong>ei auftretende ausländische Börse (z.B. Eurex) bei der Ausübung<br />

von standardisie<strong>rt</strong>en<br />

Derivaten<br />

� der Handel mit Bezugsrechten und Optionen<br />

� der Handel mit Geldmarktpapieren<br />

� die ausländische Ve<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>spa<strong>rt</strong>ei bei Transaktionen mit ausländischen Obligationen<br />

(Euroobliga-<br />

tionen)<br />

� <strong>das</strong> Geschäft für den<br />

Handelsbestand <strong>eine</strong>s gewerbsmässigen Effektenhändlers<br />

� der Handel für Rechnung von in- und ausländischen Anl<strong>ag</strong>efonds<br />

� bestimmte ausländische Anleger, oft als institutionelle<br />

Investoren bezeichnet (Staaten, Zentral-<br />

banken, Einrichtungen der Sozialversicherung und der beruflichen Vorsorge, Lebensversicherer)<br />

� ausländische Gesellschaften, deren Aktien an <strong>eine</strong>r anerkannten Börse kotie<strong>rt</strong> sind (so genannte<br />

Corporates) inklusive deren konsolidie<strong>rt</strong>e Konzerngesellschaften.<br />

Die Abgabepflicht obliegt dem inländischen Effektenhändler, der als Vermittler oder als Ve<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>spa<strong>rt</strong>ei<br />

am steuerbaren Geschäft beteiligt ist.<br />

Neben den dem Bankengesetz unterstellten Banken sind vor allem auch Anl<strong>ag</strong>eberater und Vermögensverwalter<br />

sowie Holdinggesellschaften als Effektenhändler zur Entrichtung der Umsatzabgabe<br />

verpflichtet.<br />

Inländische Einrichtungen der beruflichen und der gebundenen Vorsorge (z.B. Pensionskassen),<br />

die inländische öffentliche Hand (Bund, Kantone und politische Gemeinden mit ihren Anstalten),<br />

sofern sie in ihrer Rechnung mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden ausweisen, und<br />

die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung (z.B. AHV-Ausgleichsfonds) gelten als Effektenhändler.<br />

45


Im Fall der Vermittlung schuldet der Effektenhändler je <strong>eine</strong> halbe Abgabe für jede Ve<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>spa<strong>rt</strong>ei,<br />

die sich ihm gegenüber nicht als registrie<strong>rt</strong>er Effektenhändler oder als befreiter Anleger ausweist.<br />

Handelt der inländische Effektenhändler für eigene Rechnung im Rahmen der Betreuung s<strong>eine</strong>s<br />

eigenen Anl<strong>ag</strong>evermögens, so schuldet er als Ve<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>spa<strong>rt</strong>ei <strong>eine</strong> halbe Abgabe für sich selbst<br />

sowie <strong>eine</strong> (weitere) halbe Abgabe für die Gegenpa<strong>rt</strong>ei, sofern sich diese nicht als registrie<strong>rt</strong>er<br />

Effektenhändler oder als befreiter Anleger ausweist.<br />

Abgabe auf Versicherungsprämien<br />

Dieser Abgabe unterliegen vor allem die Prämienzahlungen für die Haftpflicht-, Feuer-, Kasko- und<br />

Hausratversicherung.<br />

�<br />

Die Abgabe wird auf der Versicherungsprämie berechnet und beträgt in der Regel 5 %.<br />

� Davon ausgenommen sind die mittels Einmalprämie finanzie<strong>rt</strong>en rückkaufsfähigen Lebensversicherungen,<br />

für die der Abgabesatz 2,5 % beträgt.<br />

Abgabepflichtig ist in der Regel der inländische Versicherer. Ist die Versicherung mit <strong>eine</strong>m ausländischen<br />

Versicherer abgeschlossen worden, dann ist der inländische Versicherungsnehmer<br />

abgabepflichtig.<br />

Von der Abgabe ausgenommen sind<br />

insbesondere Personenversicherungen wie Lebensversiche-<br />

rungen<br />

mit periodischen Prämienzahlungen sowie Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Arbeitslosen-<br />

versicherungen.<br />

Im 2009 betrug der Bruttoe<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus der Abgabe auf Versicherungsprämien ca. 667 Millionen Franken.<br />

Steuererhebung<br />

Für alle eidgenössischen Stempelabgaben gilt, <strong>das</strong>s sich der Abgabepflichtige unaufgeforde<strong>rt</strong> bei<br />

der ESTV anzumelden, die vorgeschriebenen Abrechnungen und Belege einzureichen und gleichzeitig<br />

die geschuldete Abgabe zu entrichten hat (Prinzip der Selbstveranl<strong>ag</strong>ung).<br />

Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf ihrer Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein<br />

Verzugszins geschuldet.<br />

Die Überwälzung der Stempelabgaben ist vom Gesetz weder vorgeschrieben noch verboten; es<br />

steht den Abgabepflichtigen somit frei, ob sie die Abgaben selber tr<strong>ag</strong>en oder anderen Personen<br />

belasten wollen.<br />

46


3 Besondere Verbrauchssteuern<br />

Die besonderen Verbrauchssteuern des Bundes umfassen die Tabaksteuer, die Biersteuer, die<br />

Mineralölsteuer, die Automobilsteuer sowie die Steuer auf Spirituosen.<br />

3.1 Tabaksteuer<br />

Gesetzliche Grundl<strong>ag</strong>e<br />

A<strong>rt</strong>. 131 Abs. 1 Bst. a BV<br />

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 (TStG)<br />

Verordnung<br />

über die Tabakbesteuerung vom 14. Oktober 2009 (TStV)<br />

Gegenstand dieser Steuer sind die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfe<strong>rt</strong>igen<br />

sowie<br />

die eingefüh<strong>rt</strong>en Tabakfabrikate.<br />

Steuerpflichtig sind die Hersteller des im Inland hergestellten verbrauchsfe<strong>rt</strong>igen Produkts oder<br />

die Zollschuldner für die eingefüh<strong>rt</strong>en Tabakerzeugnisse.<br />

Die Ansätze sind die folgenden:<br />

� Für Zigaretten wird die Steuer pro Stück (spezifische Steuerkomponente) und in Prozenten des<br />

Kleinhandelspreises berechnet. Sie beträgt 11,494 Rappen je Stück und 25 % des Kleinhandelspreises,<br />

mindestens aber 20,244 Rappen je Stück (letzte Änderung am 24. September<br />

2010).<br />

Bemerkung:<br />

Für ein zu 7.40 Franken verkauftes Päckchen Zigaretten beträgt die gesamte Steuer<br />

4.749 Franken, welche sich aus der Tabaksteuer von 4.149 Franken, der MWST (8 % des Verkaufspreises,<br />

also 0.548 Franken) sowie verschiedenen anderen Abgaben (0.052 Franken) zusammensetzt.<br />

47


� Für Zigarren beträgt die Steuer 0,36 Rappen je Stück und 1 % des Kleinhandelspreises (letzte<br />

Änderung am 14. Oktober 2009).<br />

� Für Feinschnitttabak beträgt die Steuer<br />

30 Franken je kg zuzüglich 25 % des Kleinhandels-<br />

preises, mindestens 50 Franken je kg<br />

Eigengewicht (letzte Änderung am 14. Oktober 2009).<br />

� Für anderen Rauchtabak<br />

als Feinschnitttabak beträgt die Steuer 10 % des Kleinhandelsprei-<br />

ses (letzte<br />

Änderung am 14. Oktober 2009).<br />

� Für Kau- und Schnupftabak beträgt die Steuer 5 % des Kleinhandelspreises (letzte Änderung<br />

am 14. Oktober 2009).<br />

Die Steuer wird durch die Eidgenössische Zollverwaltung erhoben. Für im Inland hergestellte Waren<br />

ist sie nach dem Prinzip der Selbstveranl<strong>ag</strong>ung, für impo<strong>rt</strong>ie<strong>rt</strong>e Produkte nach den für die Zölle<br />

geltenden Vorschriften zu entrichten.<br />

Die<br />

Gesamteinnahmen aus der Tabaksteuer (ca. 1,986 Milliarden<br />

Franken im 2009) sind vollum-<br />

fänglich<br />

für die Mitfinanzierung der AHV/IV zweckgebunden.<br />

3.2 Biersteuer<br />

Rechtliche Grundl<strong>ag</strong>en<br />

A<strong>rt</strong>. 131 Abs. 1 Bst. c BV<br />

Bundesgesetz über die Biersteuer vom 6. Oktober 2006 ( BStG)<br />

Verordnung über die Biersteuer vom 15. Juni 2007 (BStV)<br />

Steuerpflichtig sind die inländischen Hersteller (Brauereien) für die gewerbsmässige Lieferung<br />

von Inlandbier bzw. die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner<br />

für <strong>das</strong> eingefüh<strong>rt</strong>e Bier (Impo<strong>rt</strong>bier).<br />

48


Die Biersteuer wird je Hektoliter und auf der Grundl<strong>ag</strong>e des Stammwürzegehaltes,<br />

Grad Plato, bemessen.<br />

ausgedrückt in<br />

Die Steuer beträgt:<br />

� Leichtbier (bis 10,0 Grad Plato) Fr. 16.88 je<br />

Hektoliter<br />

� Normal- und Spezialbier (von 10,1 bis 14,0 Grad Plato) Fr. 25.32 je<br />

Hektoliter<br />

� Starkbier (ab 14,1 Grad Plato) Fr. 33.76 je<br />

Hektoliter<br />

Auf Bier mit <strong>eine</strong>m Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent (alkoholfreies Bier)<br />

wird k<strong>eine</strong><br />

Steuer erhoben.<br />

Der Steuersatz wird für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Herstellungsbetrie<br />

ben mit <strong>eine</strong>r Jahresproduktion von weniger als 55’ 000 Hektolitern wie folgt ermässigt:<br />

a. auf 90 % bei <strong>eine</strong>r Jahresproduktion von 45’000 Hektolitern<br />

b. auf 80 % bei <strong>eine</strong>r Jahresproduktion von 35’000 Hektolitern<br />

c. auf 70 % bei <strong>eine</strong>r Jahresproduktion von 25’000 Hektolitern<br />

d. auf<br />

60 % bei <strong>eine</strong>r Jahresproduktion von 15’000 Hektolitern oder weniger.<br />

Die<br />

Steuer wird durch die Eidgenössische Zollverwaltung erhoben. Für im Inland hergestelltes Bier<br />

ist<br />

sie auf Grund der Selbstveranl<strong>ag</strong>ung, für eingefüh<strong>rt</strong>es Bier nach den für die Zölle geltenden<br />

Vorschriften zu entrichten.<br />

Der Steuere<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> betrug im 2009 ca. 110 Millionen Franken.<br />

3.3 Mineralölsteuer<br />

Gesetzliche Grundl<strong>ag</strong>e<br />

A<strong>rt</strong>. 131 Abs. 1 Bst. e BV<br />

Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)<br />

Diese besondere Verbrauchssteuer umfasst:<br />

� <strong>eine</strong> Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung<br />

gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen<br />

� <strong>eine</strong>n Mineralölsteuerzuschl<strong>ag</strong> auf Treibstoffen.<br />

Die Mineralölsteuer differie<strong>rt</strong> je nach Produkt und Verwendung des Produkts (Treibstoff, Brennstoff,<br />

technische Zwecke). Die Steuerbelastung beträgt beispielsweise je Liter<br />

� Benzin 73,12 Rappen (einschliesslich Treibstoffzuschl<strong>ag</strong> von 30 Rp. je Liter)<br />

� Dieselöl 75,87 Rappen (einschliesslich Treibstoffzuschl<strong>ag</strong> von 30 Rp. je Liter)<br />

� Heizöl extraleicht 0,3 Rappen.<br />

Steuerbegünstigungen sind z.B. vorgesehen für Treibstoffe, die in Landwi<strong>rt</strong>schaft, Forstwi<strong>rt</strong>schaft<br />

und Berufsfischerei oder durch<br />

konzessionie<strong>rt</strong>e Transpo<strong>rt</strong>unternehmen verwendet werden.<br />

Seit Anfang Juli 2008 werden zudem Steuererleichterungen<br />

für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen<br />

gewäh<strong>rt</strong>, sofern die vom Bundesrat festgelegten ökologischen und sozialen Mindestanforderungen<br />

erfüllt sind.<br />

49


Die Grundsätze betreffend Erhebung der Mineralölsteuer sind die folgenden:<br />

� Die ins Inland eingefüh<strong>rt</strong>en sowie im Inland hergestellten und gewonnenen Waren werden<br />

steuerlich gleich behandelt. Als Inland gelten <strong>das</strong> <strong>schweizerische</strong> Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.<br />

Nicht als Inland gilt <strong>das</strong> Zollausschlussgebiet Samnaun.<br />

� Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Für<br />

eingefüh<strong>rt</strong>e Waren ist dies der Zeitpunkt, in dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr<br />

eingefüh<strong>rt</strong> wird. Für Waren in zugelassenen L<strong>ag</strong>ern<br />

entsteht die Steuerforderung zum Zeitpunkt<br />

der Ausl<strong>ag</strong>erung oder der Verwendung im L<strong>ag</strong>er.<br />

� Die Bemessungsgrundl<strong>ag</strong>e ist je 1'000 Liter bei 15 °C, für schwere Destillate und wenige andere<br />

Produkte je 1'000 kg Eigenmasse festgelegt.<br />

Die Volumenbesteuerung garantie<strong>rt</strong> <strong>eine</strong> ein-<br />

heitliche Steuerbelastung ohne Rücksicht auf die jeweilige<br />

Dichte des Produktes.<br />

�<br />

Zugelassene L<strong>ag</strong>erinhaber und Pflichtl<strong>ag</strong>erhalter übermitteln monatlich die Steueranmeldung<br />

elektronisch. Dieses Verfahren können auch Impo<strong>rt</strong>eure beanspruchen.<br />

� Zugelassene L<strong>ag</strong>er dienen dem Zweck, unversteue<strong>rt</strong>e Waren zu l<strong>ag</strong>ern, zu raffinieren, herzu-<br />

stellen und zu gewinnen. Die Herstellung (inkl.<br />

Raffination) und die Gewinnung sowie die L<strong>ag</strong>erung<br />

unversteue<strong>rt</strong>er Waren müssen immer in <strong>eine</strong>m zugelassenen L<strong>ag</strong>er erfolgen.<br />

� Gasöl, <strong>das</strong> zur Verwendung<br />

als Heizöl extraleicht bestimmt ist, wird zur physischen Unterschei-<br />

dung von Dieselöl gefärbt<br />

und gekennzeichnet.<br />

Die Konsumentinnen und Konsumenten sind 2009 mit ca.<br />

5,18 Milliarden Franken belastet worden,<br />

und zwar mit 3,11 Milliarden durch die Mineralölsteuer und 2,07 Milliarden durch den Mineralölsteuerzuschl<strong>ag</strong>.<br />

Die Hälfte des R<strong>eine</strong><strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>es der Mineralölsteuer und der gesamte R<strong>eine</strong><strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> des<br />

Mineralölsteuerzuschl<strong>ag</strong>s sind<br />

für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr<br />

zweckgebunden (ca. 3,63 Milliarden Franken). Der<br />

Rest des R<strong>eine</strong><strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>es (ca. 1,55 Milliarden<br />

Franken) ist für allgem<strong>eine</strong> Aufwendungen des Bundeshaushalts<br />

bestimmt.<br />

3.4 Automobilsteuer<br />

Gesetzliche Grundl<strong>ag</strong>e<br />

A<strong>rt</strong>. 131 Abs. 1 Bst. d BV<br />

Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)<br />

Seit dem 1. Januar 1997 erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung auf dem We<strong>rt</strong> von Automobilen<br />

bei deren Einfuhr und bei deren Herstellung im Inland <strong>eine</strong> Steuer von 4 %.<br />

Bemerkung:<br />

Diese Automobilsteuer hat die ehemaligen Fiskalzölle auf Automobilen und ihren Teilen ersetzt.<br />

Als Automobile im Sinne des Gesetzes gelten die leichten Nutzfahrzeuge (einschliesslich Minibus-<br />

se) im Stückgewicht von nicht mehr als 1'600 kg und die Personenw<strong>ag</strong>en. Wegen der unbedeutenden<br />

Inlandproduktion werden 99,9 % der Einnahmen (ca. 312 Millionen Franken im 2009) bei<br />

der Einfuhr erzielt. Von der Steuer befreit sind namentlich die Elektromobile.<br />

Als<br />

Besonderheit wird die Automobilsteuer im Gegensatz zu den Zöllen oder anderen besonderen<br />

Verbrauchssteuern auch im Zollausschlussgebiet Samnaun erhoben.<br />

50


3.5 Besteuerung von Spirituosen<br />

Gesetzliche Grundl<strong>ag</strong>e<br />

A<strong>rt</strong>. 131 Abs. 1 Bst. b BV<br />

Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)<br />

Inländisch produzie<strong>rt</strong>e<br />

Spirituosen sind zu versteuern, auf eingefüh<strong>rt</strong>en Produkten werden so ge-<br />

nannte<br />

Monopolgebühren erhoben.<br />

Von der Besteuerung ausgenommen ist der Eigenbedarf der landwi<strong>rt</strong>schaftlichen Produzenten.<br />

Ausserdem dürfen Personen ab 17 Jahren im Reisendenverkehr zoll- und monopolgebührenfrei<br />

zwei Liter Alkohol bis und mit 15 Volumenprozent und <strong>eine</strong>n Liter über 15 Volumenprozent einfüh-<br />

ren.<br />

Fiskalbelastung<br />

Einheimische und impo<strong>rt</strong>ie<strong>rt</strong>e Spirituosen werden gleich hoch und nach einheitlicher Bemessungsgrundl<strong>ag</strong>e<br />

besteue<strong>rt</strong>. Der Einheitssteuersatz beträgt 29 Franken je Liter r<strong>eine</strong>m Alkohol.<br />

Die Steuer wird um 50 % ermässigt für<br />

� W<strong>eine</strong> aus Früchten,<br />

Beeren oder anderen Rohstoffen, mit <strong>eine</strong>m Alkoholgehalt von mehr als<br />

15, aber höchstens 22 Volumenprozenten, sowie für Naturw<strong>eine</strong> aus frischen Weintrauben,<br />

mit <strong>eine</strong>m Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozent, aber höchstens 22 Volumenprozenten<br />

� Weinspezialitäten, Süssw<strong>eine</strong> und Mistellen, mit <strong>eine</strong>m Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten<br />

� Wermutw<strong>eine</strong> und andere W<strong>eine</strong> aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen<br />

oder anderen Stoffen<br />

aromatisie<strong>rt</strong>, mit <strong>eine</strong>m Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten.<br />

51


Das Parlament hat 2003 <strong>eine</strong>r Sondersteuer für Alcopops zugestimmt. Diese Steuer auf limonadea<strong>rt</strong>igen<br />

alkoholischen Getränken ist im Vergleich zur Alkoholsteuer viermal höher (Erhöhung um<br />

300 %). Auf den Alcopops<br />

wird somit <strong>eine</strong> Steuer von 116 Franken pro Liter r<strong>eine</strong>m Alkohol erho-<br />

ben, was <strong>eine</strong>r Summe<br />

von 1.80 Franken pro 2,75 dl Flasche mit 5,6 Alkoholprozent entspricht.<br />

Die Sondersteuer ist am 1. Februar 2004 in Kraft getreten.<br />

Seit dem 1. Juli 2009 erhalten Kleinproduzenten <strong>eine</strong> steuerliche Begünstigung von 30 % auf den<br />

ersten 30 Litern r<strong>eine</strong>m Alkohol je Jahr, vorausgesetzt, es handelt sich bei den Rohstoffen ausschliesslich<br />

um Eigengewächs oder selbst gesammeltes Wildgewächs.<br />

Inländische und impo<strong>rt</strong>ie<strong>rt</strong>e Spirituosen können unter Steueraussetzung im Steuerl<strong>ag</strong>er bewi<strong>rt</strong>schaftet<br />

werden. Die Alkoholsteuer ist bei<br />

der Entnahme der Spirituosen aus dem Steuerl<strong>ag</strong>er zu<br />

entrichten.<br />

Im Inland werden die Steuern<br />

durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung erhoben. Die Steuer an<br />

der Grenze wird im Auftr<strong>ag</strong> der Eidgenössischen Alkoholverwaltung von der Eidgenössischen Zollverwaltung<br />

eingezogen.<br />

Aus der Tätigkeit der Alkoholverwaltung resultie<strong>rt</strong> jährlich ein R<strong>eine</strong><strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>. Dieser geht zu 90 % an<br />

die Sozialversicherungen AHV und IV. Die anderen 10 % gehen an die Kantone und müssen zur<br />

Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen eingesetzt werden.<br />

Im 2009 betrug der R<strong>eine</strong><strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ca. 270 Millionen<br />

Franken.<br />

52


C) Zollabgaben<br />

Gesetzliche Grundl<strong>ag</strong>en<br />

A<strong>rt</strong>.<br />

133 BV<br />

Zollgesetz<br />

vom 18. März 2005 (ZG)<br />

Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG)<br />

1 Allgem<strong>eine</strong>s<br />

Der steuerbegründende Vorgang besteht bei den Zöllen in der Überschreitung der Zollgrenze mit<br />

Waren. Eine Zollschuld entsteht also auch dann, wenn die Ware nicht dem Verbrauch<br />

zugefüh<strong>rt</strong>,<br />

sondern<br />

zum Beispiel wieder ins Ausland ausgefüh<strong>rt</strong> wird. Steuerrechtlich handelt es sich deshalb<br />

bei den Zöllen um <strong>eine</strong> Wi<strong>rt</strong>schaftsverkehrssteuer.<br />

Nach A<strong>rt</strong>. 133 BV kann der Bund Zölle<br />

und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Wa-<br />

renverkehr<br />

erheben. Die Einzelheiten sind im Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz) aufgefüh<strong>rt</strong>.<br />

Die Ansätze sind fast durchwegs als Gewichtszölle gestaltet (z.B. X Franken je 100 kg brutto).<br />

Der E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> der Zölle fliesst in die Bundeskasse und betrug im 2009 ca. 1,033<br />

Milliarden Franken.<br />

53


2 Einfuhrzölle<br />

2.1 Gebrauchstarif<br />

Das Tarifschema beruht auf dem Anhang zum internationalen Übereinkommen über <strong>das</strong> Harmonisie<strong>rt</strong>e<br />

System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Der Zolltarif mit s<strong>eine</strong>n rund 8'000<br />

Tarifnummern<br />

enthält die Generaltarif-Ansätze, die, von wenigen Ausnahmen abgesehen, durch<br />

die<br />

GATT-Abkommen gebunden sind.<br />

Mit dem Inkrafttreten (1. Juli 1995) des GATT/WTO-Abkommens<br />

stellen die Zollansätze den wich-<br />

tigsten<br />

Grenzschutz dar, denn die meisten Grenzabgaben wurden in Zölle umgewandelt.<br />

Die in der Praxis angewandten Gebrauchstarif-Ansätze ergeben sich aus in Staatsve<strong>rt</strong>rägen oder<br />

autonom festgelegten Abweichungen zum Generaltarif.<br />

2.2 Zollpräferenzen<br />

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten und Staatengruppen Freihandelsabkommen abgeschlossen:<br />

EFTA-Übereinkommen, Freihandelsabkommen Schweiz-EU, Abkommen mit der Türkei,<br />

Israel, der Palästinensischen<br />

Behörde, den Färöer-Inseln, Marokko, Mexiko, Kroatien, Jorda-<br />

nien,<br />

Mazedonien, Singapur, Chile, Tunesien, Republik Korea, Ägypten, dem Libanon, der SACU<br />

(südafrikanische Zollunion: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland), Kanada, Japan,<br />

Serbien und Albanien.<br />

Eine Ware kann nur<br />

in den Genuss der Präferenzbehandlung (Zollbefreiung oder Zollermässigung)<br />

kommen, wenn sie die ve<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>lichen Ursprungsbestimmungen des betreffenden Abkommens erfüllt<br />

und ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt. Zollpräferenzen werden einseitig auch den Entwicklungsländern<br />

gewäh<strong>rt</strong>.<br />

2.3 Bewegliche<br />

Teilbeträge<br />

Zum Ausgleich des Preishandicaps der <strong>schweizerische</strong>n Nahrungsmittelindustrie auf dem Inlandmarkt<br />

werden auf bestimmten landwi<strong>rt</strong>schaftlichen Verarbeitungsprodukten bewegliche Teilbeträge<br />

erhoben.<br />

Das Preishandicap besteht darin, <strong>das</strong>s die Schweizer Industrie mit teureren<br />

Grundstoffen<br />

produzieren muss als die ausländische Konkurrenz. Mit der Erhebung der beweglichen Teilbeträge<br />

werden die Preise der impo<strong>rt</strong>ie<strong>rt</strong>en<br />

Produkte auf <strong>das</strong> <strong>schweizerische</strong> Niveau angehoben.<br />

54


Die Steuern der Kantone und Gemeinden<br />

Gesetzliche Grundl<strong>ag</strong>en<br />

26 kantonale Steuergesetze, verschiedene Gemeindereglemente (aus Gründen des Föderalismus be<br />

sitzt jeder Kanton sein eigenes Steuergesetz).<br />

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und<br />

Gemeinden (StHG; siehe dazu den Abschnitt über die Steuerharmonisierung auf Seite 27).<br />

Wie schon eingangs erwähnt, sind die Kantone ermächtigt, jede Steuer zu erheben, die der Bund<br />

nicht ausschliesslich für sich beansprucht.<br />

26 Kantone<br />

Steuern auf Einkommen und Vermögen<br />

sowie andere direkte Steuern<br />

Besitz- und Aufwandsteuern<br />

� Einkommens- und Vermögenssteuer � Motorfahrzeugsteuer<br />

� Kopf-, Personal-<br />

oder Haushaltsteuer � Hundesteuer<br />

� Gewinn- und Kapitalsteuer � Vergnügungssteuer<br />

� Erbschafts- und Schenkungssteuer � Kantonale<br />

Stempelsteuer<br />

� Lotteriegewinnsteuer � Lotteriesteuer<br />

� Grundstückgewinnsteuer � Wasserwerksteuer<br />

� Liegenschaftssteuer<br />

� Handänderungssteuer<br />

� Kantonale Spielbankenabgabe<br />

�<br />

Diverse<br />

ie Gemeinden dürfen d<strong>ag</strong>egen nur im Rahmen der ihnen vom Kanton e<strong>rt</strong>eilten Ermächtigung<br />

teuern erheben (delegie<strong>rt</strong>e Steuerhoheit). Vielfach erheben die Gemeinden ihre Steuern in der<br />

orm von Zuschlägen zur kantonalen Steuer (kommunaler Steuerfuss) oder sie pa<strong>rt</strong>izipieren nur<br />

m kantonalen Steuere<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>. 9)<br />

D<br />

S<br />

F<br />

a<br />

9)<br />

Kanton BS: Die Stadt Basel erhebt k<strong>eine</strong> Gemeindesteuer, denn <strong>das</strong> Recht zur Steuererhebung<br />

steht einzig dem Kanton zu. Hingegen werden in den Landgemeinden Bettingen und Riehen Gemeindesteuern<br />

in Ergänzung zu den kantonalen Steuern auf Einkommen, Vermögen und Grundstückgewinnen<br />

erhoben, für welche sie ihre eigenen jährlichen in Prozent der geschuldeten Kantonssteuer<br />

ausgedrückten Vielfachen besitzen. Der Kanton erhebt folglich von den Einwohnern der<br />

beiden Landgemeinden nur 55 % der kantonalen Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuer.<br />

55


Die von den Gemeinden erhobenen Steuern sind in einigen Kantonen in eigenen Gemeinderegle-<br />

menten, in andern Kantonen in kantonalen<br />

Gesetzen veranke<strong>rt</strong>.<br />

Im Kanton SZ besitzen die Bezirke <strong>eine</strong>n eigenen jährlichen Steuerfuss.<br />

2’600 Gemeinden<br />

Steuern auf Einkommen und Vermögen Besitz- und Aufwandsteuern<br />

sowie andere direkte Steuern<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer � Hundesteuer<br />

Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer � Vergnügungssteuer<br />

Gewinn- und Kapitalsteuer<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

Lotteriegewinnsteuer<br />

Grundstückgewinnsteuer<br />

Liegenschaftssteuer<br />

Handänderungssteuer<br />

Gewerbesteuer<br />

�<br />

Diverse<br />

In fast allen Kantonen erheben die Kirchgemeinden der drei Landeskirchen (der reformie<strong>rt</strong>en,<br />

römisch-katholischen und – soweit ve<strong>rt</strong>reten – christkatholischen Kirche) von ihren Mitgliedern und<br />

meistens auch von den im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen <strong>eine</strong> Kirchensteuer. 10)<br />

Auf den ersten Blick m<strong>ag</strong> die grosse Anzahl der in der Schweiz erhobenen Steuern erstaunen.<br />

Stellt man indessen <strong>eine</strong>n Vergleich mit ausländischen Staaten an, so sticht die Schweiz k<strong>eine</strong>swegs<br />

durch die Vielzahl der erhobenen Steuern hervor. Was sie kennzeichnet, ist <strong>das</strong> Fehlen <strong>eine</strong>r<br />

einheitlichen, für <strong>das</strong> ganze Staatsgebiet geltenden gesetzlichen Regelung der einzelnen Steuern,<br />

vor allem der direkten Steuern.<br />

10) Der Kanton VD kennt k<strong>eine</strong> separate Kirchensteuer; Kultusausgaben werden aus dem E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> der<br />

ordentlichen Steuern finanzie<strong>rt</strong>. Im Kanton VS, wo diese Kosten im Gemeindebudget inbegriffen<br />

sind, wird die Kirchensteuer nur in einzelnen Gemeinden erhoben.<br />

Für die natürlichen Personen ist die Bezahlung der Kirchensteuer in den Kantonen TI, NE und<br />

GE fakultativ.<br />

Für die juristischen Personen ist die Bezahlung der Kirchensteuer in den Kantonen TI und NE<br />

fakultativ. Die Kantone SO, BS, SH, AR, SG, AG und GE erheben von ihnen k<strong>eine</strong> solche Steuer.<br />

56<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />

�<br />


A) Steuern auf Einkommen und Vermögen<br />

sowie andere direkte Steuern<br />

Vorbemerkungen<br />

Einkommens- und Vermögenssteuern sind periodische Steuern. Ihre Erhebung<br />

bedarf also der<br />

zeitlichen Abgrenzung. Der Zeitraum, für welchen die Steuer geschuldet wird, ist<br />

durch die Steuer-<br />

periode geregelt. Für die Bemessung und Veranl<strong>ag</strong>ung der Steuern ist die Bemessungsperiode<br />

(Zeitraum, in dem <strong>das</strong> der Steuerrechnung zu Grunde gelegte Einkommen erzielt wird) massgebend.<br />

Für die Bemessung des Vermögens ist der We<strong>rt</strong> massgebend, der diesem an <strong>eine</strong>m bestimmten<br />

«Sticht<strong>ag</strong>» (31.12.) zukommt.<br />

Alle Kantone veranl<strong>ag</strong>en die Steuern nach dem Postnumerando-System mit einjährigerGegenwa<strong>rt</strong>sbemessung, bei dem <strong>das</strong> gegenwä<strong>rt</strong>ige Einkommen berücksichtigt wird.<br />

Die Bemessungsperiode<br />

ist hier also identisch mit der Steuerperiode (Steuerjahr).<br />

Im Allgem<strong>eine</strong>n werden diese Steuern jährlich auf Grund <strong>eine</strong>r Steuererklärung veranl<strong>ag</strong>t, die<br />

der Steuerpflichtige auszufüllen und der Steuerverwaltung einzureichen hat.<br />

In den meisten Kantonen besteht <strong>das</strong> Steuermass aus zwei Teilen, nämlich dem gesetzlich festgelegten<br />

Steuersatz und dem periodisch festgesetzten<br />

Steuerfuss.<br />

Die Steuergesetze dieser Kantone enthalten nur den so genannten Grundtarif der Steuer, d.h. die<br />

einfachen<br />

Ansätze. Die sich<br />

aus dem Grundtarif ergebende Steuer heisst einfache Steuer. Die<br />

effektiv geschuldete Kantons- oder Gemeindesteuer ergibt sich erst durch die Multiplikation dieser<br />

einfachen Steuer mit dem Steuerfuss. Er ist <strong>eine</strong> Verhältniszahl und wird in der Regel jährlich<br />

durch die Legislative neu festgelegt.<br />

Bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen verwenden die Gemeinden<br />

in der Regel die gleiche Bemessungsgrundl<strong>ag</strong>e und den gleichen<br />

Tarif wie der Kanton.<br />

Die<br />

Gemeinden erheben diese Steuern als Vielfaches (ausgedrückt in absoluten Zahlen oder in<br />

Prozent)<br />

des kantonalen Grundtarifes, d.h. der einfachen Staatssteuer, oder als Vielfaches der<br />

effektiv geschuldeten Staatssteuer.<br />

Mit wenigen Ausnahmen gilt dieses System auch für die kommunalen Gewinn- und Kapitalsteuern<br />

der juristischen Personen.<br />

57


1 Die Einkommenssteuer natürlicher Personen<br />

Sämtliche<br />

Kantone und Gemeinden kennen heute <strong>das</strong> System der allgem<strong>eine</strong>n Einkommens-<br />

steuer<br />

mit ergänzender Vermögenssteuer. Die Einkommenssteuer ist in ihrem Aufbau der dBSt<br />

natürlicher<br />

Personen ähnlich.<br />

allen Kantonen wird <strong>das</strong> Gesamteinkommen in der Regel ohne Unterscheidung der Einzeleleente<br />

oder ihrer Quelle besteue<strong>rt</strong>. 11) In<br />

m<br />

Die natürlichen Personen haben namentlich ihr gesamtes<br />

Erwerbseinkommen<br />

aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, ihr Ersatz- oder Neben-<br />

einkommen<br />

sowie den Vermögense<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen usw. zu<br />

versteuern.<br />

Bei der Besteuerung der Ehegatten stützt sich <strong>das</strong> <strong>schweizerische</strong> <strong>Steuersystem</strong> auf <strong>das</strong> Prinzip<br />

der Familienbesteuerung 12) . Dies bedeutet, <strong>das</strong>s die Einkommen der in ungetrennter Ehe<br />

lebenden Ehegatten zusammengerechnet werden und in der Regel auch <strong>das</strong> Einkommen minderjähriger<br />

Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird. Eine Ausnahme bildet allerdings<br />

<strong>das</strong> Erwerbseinkommen Minderjähriger, für welches <strong>eine</strong> selbstständige Steuerpflicht besteht.<br />

11) Eine Ausnahme zu dieser Regel bildet die Teilbesteuerung von Dividenden, welche als Bestandteil<br />

der Unternehmenssteuerreform II vom Volk angenommen wurde.<br />

12) Zur Erinnerung:<br />

Die Schweiz geht im geltenden Steuerrecht von <strong>eine</strong>r wi<strong>rt</strong>schaftlichen Einheit der Ehegatten verbunden<br />

mit <strong>eine</strong>r Zusammenveranl<strong>ag</strong>ung aus.<br />

Gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetr<strong>ag</strong>ene Pa<strong>rt</strong>nerschaft gleichgeschlechtlicher<br />

Paare wurde dieses System der Familienbesteuerung per 1. Januar 2007 auf homosexuelle<br />

Paare, welche in gemeinsamem Haushalt leben und als solche anerkannt sind (eingetr<strong>ag</strong>ene Pa<strong>rt</strong>nerschaft)<br />

ausgedehnt.<br />

Dieses Prinzip der gemeinsamen Veranl<strong>ag</strong>ung der Ehegatten oder eingetr<strong>ag</strong>enen Pa<strong>rt</strong>nerschaften<br />

gilt nicht mehr, wenn diese getrennt leben. In diesem Fall findet <strong>eine</strong> getrennte Veranl<strong>ag</strong>ung statt,<br />

unabhängig davon, ob die Trennung gerichtlich ist oder nicht. Eine tatsächliche Trennung genügt.<br />

58


Vom so ermittelten Bruttogesamteinkommen können in allen Kantonen die zur Einkommenserzielung<br />

notwendigen Aufwendungen (z.B. Berufsausl<strong>ag</strong>en oder Gewinnungskosten) in Abzug<br />

gebracht<br />

werden.<br />

Im Weiteren werden allgem<strong>eine</strong> Abzüge (Abzug für Versicherungsbeiträge,<br />

für Prämien und Beiträge<br />

an die AHV/IV/EO/ALV, für Beiträge an die berufliche und individuelle Vorsorge, für den<br />

zweitverdienenden Ehegatten, für private<br />

Schuldzinsen bis zu <strong>eine</strong>m bestimmten Betr<strong>ag</strong> usw.)<br />

sowie<br />

Sozialabzüge (Verheiratetenabzug, Abzug für Einelternfamilien,<br />

Kinderabzug, Abzug für<br />

unterstützungsbedürftige Personen usw.) zugelassen.<br />

Die Höhe dieser Abzüge<br />

variie<strong>rt</strong> von Kanton zu Kanton erheblich.<br />

Die Einkommenssteuer-Tarife sind in fast allen Kantonen progressiv<br />

n Grenze.<br />

chieden.<br />

13) ausgestaltet, d.h. der<br />

Steuersatz erhöht sich mit steigendem Einkommen bis zum Erreichen <strong>eine</strong>r bestimmte<br />

Die Progressivität der Tarife ist dabei von Kanton zu Kanton vers<br />

Sämtliche Kantone tr<strong>ag</strong>en der Familiensituation Rechnung, indem<br />

sie anstelle oder zusätzlich<br />

zum Verheiratetenabzug spezielle – für Ehepaare und ihnen<br />

gleichgestellte Steuerpflichtige<br />

(z.B. Einelternfamilien, registrie<strong>rt</strong>e Pa<strong>rt</strong>nerschaften) – Erleichterungen vorsehen (siehe Anhang III).<br />

Besteuerung an der Quelle<br />

Alle<br />

Kantone besteuern <strong>das</strong> Erwerbseinkommen von ausländischen Staatsangehörigen ohne Nie-<br />

derlassungsbewilligung,<br />

die nur vorübergehend in der Schweiz arbeiten, an der Quelle (Quel-<br />

lensteuer).<br />

er Arbeitgeber ist verpflichtet, die geschuldete Steuer vom Lohn abzuziehen und der Steuerser<br />

Abzug deckt dabei die Einkommenssteuern des Bundes (dBSt), der<br />

iger Kirchensteuern) ab.<br />

14)<br />

D<br />

behörde abzuliefern. Die<br />

Kantone und der Gemeinden (einschliesslich allfäll<br />

Besteuerung nach dem Aufwand<br />

In fast allen Kantonen e Schweizerbürger, welche erstmals oder nach<br />

errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der<br />

chweiz nehmen und hier k<strong>eine</strong> Erwerbstätigkeit ausüben, anstelle der ordentlich veranl<strong>ag</strong>ten<br />

d berechneten Einkomcharf<br />

aber nicht niedriger sein als die nach dem ordentlichen<br />

menten des Einkommens und Vermögens aus Schweizer<br />

15) können Ausländer sowi<br />

mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steu<br />

S<br />

Steuer (mit Einreichung <strong>eine</strong>r Steuererklärung) <strong>eine</strong> nach vereinfachtem Verfahren berechnete<br />

Aufwandsteuer (in einigen Kantonen: Bezahlung von nach dem Aufwan<br />

mens- und Vermögenssteuern) entrichten.<br />

In letzterem Fall wird die Steuer allgemein aufgrund der jährlichen Aufwendungen des Steuerpfli<br />

tigen und s<strong>eine</strong>r Familie berechnet. Sie d<br />

Tarif<br />

berechneten Steuern auf den Ele<br />

Quelle.<br />

13) Kantone UR und OW: Der Einkommenssteue<strong>rt</strong>arif ist propo<strong>rt</strong>ional ausgestaltet (Flat Rate Tax).<br />

14) Kanton GE: Das Einkommen<br />

minderjähriger Kinder wird, unabhängig von ihrer Nationalität, ebenfalls<br />

an der Quelle besteue<strong>rt</strong>.<br />

15) Kanton ZH: Seit dem 1. Januar 2010 gilt die Regelung, <strong>das</strong>s die Aufwandbesteuerung nur noch im<br />

Zuzugsjahr und nur bis Ende der laufenden Steuerperiode möglich ist.<br />

59


2 Die Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer<br />

Diese<br />

in der Regel fixe kantonale und/oder kommunale Steuer wird in einigen Kantonen (ZH, LU,<br />

UR , NW, SO, SH, TI, VD, VS und GE) von volljährigen stätigen Personen ver-<br />

16) der Regel fixe kantonale und/oder kommunale Steuer wird in einigen Kantonen (ZH, LU,<br />

, NW, SO, SH, TI, VD, VS und GE) von volljährigen oder von erwerb<br />

16) oder von erwerb<br />

langt. Sie wird zusätzlich zur Einkommenssteuer erhoben; ihre Ansätze sind sind niedrig.<br />

Im Kanton VD sind nur die Gemeinden Gemeinden befugt, diese Steuer zu erheben. Eine Verpflichtung Verpflichtung besteht<br />

ab er nicht («fakultative» Gemeindesteuer).<br />

3<br />

Die Vermögenssteuer natürlicher Personen<br />

Alle Kantone und Gemeinden erheben <strong>eine</strong> Steuer vom Vermögen natürlicher<br />

Personen. Diese<br />

wird gleichzeitig mit der Einkommenssteuer jährlich veranl<strong>ag</strong>t (nur <strong>eine</strong> Steuererklärung für beide<br />

Steuern). 17)<br />

Gegenstand der Steuer bildet in der Regel <strong>das</strong> Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen.<br />

Dieses<br />

umfasst alle vermögenswe<strong>rt</strong>en Sachen und Rechte, die der Steuerpflichtige zu Eigentum oder<br />

Nutzniessung hat. Sie werden grundsätzlich zum Verkehrswe<strong>rt</strong><br />

bemessen.<br />

Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere bewegliches (z.B. We<strong>rt</strong>schriften, Bankguthaben,<br />

Auto) und unbewegliches (z.B. Grundstücke) Vermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen<br />

sowie <strong>das</strong> in <strong>eine</strong>m Geschäfts- oder Landwi<strong>rt</strong>schaftsbetrieb investie<strong>rt</strong>e Vermögen.<br />

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteue<strong>rt</strong>.<br />

Bemessungsgrundl<strong>ag</strong>e für die Vermögenssteuer ist <strong>das</strong> Reinvermögen, d. h. <strong>das</strong> um die gesamten<br />

nachgewiesenen Schulden reduzie<strong>rt</strong>e Bruttovermögen des Steuerpflichtigen.<br />

16) Kanton TI: Die Steuer wird nur von Personen erhoben, welche <strong>das</strong> 20. Altersjahr vollendet haben.<br />

17) Kanton BS: Die Stadt Basel kennt k<strong>eine</strong> Gemeindesteuer.<br />

60


Im Weiteren werden vom Reinvermögen auch Sozialabzüge gewäh<strong>rt</strong>, die allerdings von Kanton<br />

zu Kanton variieren. Gewisse Kantone sehen k<strong>eine</strong> Sozialabzüge vor, besitzen aber ein steuer-<br />

freies Minimum, welches ziemlich hoch sein kann und von Kanton zu Kanton relativ stark variie<strong>rt</strong>.<br />

Die Vermögenssteue<strong>rt</strong>arife sind mehrheitlich progressiv ausgestaltet. Die Kantone LU, UR, SZ,<br />

OW, NW, GL, AI, SG und TG kennen feste Steuersätze (propo<strong>rt</strong>ionale Steuer).<br />

Unter Berücksichtigung der gewäh<strong>rt</strong>en Abzüge und steuerfreien Minima, ist der Beginn<br />

der Vermö-<br />

genssteuerpflicht je nach Kanton sehr verschieden (für <strong>eine</strong>n verheirateten Steuerpflichtigen ohne<br />

Kinder variieren die Beträge im 2008 z.B. zwischen 51'000 Franken und 261'000 Franken<br />

Nettovermögen).<br />

Entrichtet ein ausländischer Staatsangehöriger die Steuer nach dem Aufwand, ist damit in der Regel<br />

gleichzeitig auch die Vermögenssteuer abgegolten.<br />

4 Die Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen<br />

Auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt – wie für die dBSt – der Grundsatz, <strong>das</strong>s die juristische<br />

Person do<strong>rt</strong> Steuern zahlen muss, wo sie ihren Sitz oder ihre Verwaltung hat oder auf Grund<br />

bestimmter Tatbestände als wi<strong>rt</strong>schaftlich zugehörig zu betrachten ist.<br />

Alle Kantone und Gemeinden – mit Ausnahme von UR und BS18) – sehen für die Kapitalgesellschaften<br />

und Genossenschaften<br />

<strong>eine</strong> Steuer vom Reingewinn sowie <strong>eine</strong> Steuer vom einbezahl-<br />

ten Grund- oder Stammkapital und den Reserven vor.<br />

Die Steuer wird für jede Steuerperiode veranl<strong>ag</strong>t, welche dem Geschäftsjahr entspricht.<br />

18)<br />

Kanton UR: Die juristischen Personen unterliegen beim Kapital k<strong>eine</strong>r Kantonssteuer.<br />

Kanton BS: Die juristischen Personen unterliegen k<strong>eine</strong>r Gemeindesteuer.<br />

61


Die Steuer vom Reingewinn wird am häufigsten mit <strong>eine</strong>m propo<strong>rt</strong>ionalen Steuersatz (fester Steu-<br />

ersatz)<br />

festgelegt. Der in Prozenten ausgedrückte Steuersatz richtet sich manchmal nach der Er-<br />

tr<strong>ag</strong>sintensität<br />

oder Rendite (Verhältnis Gewinn zu Kapital und Reserven):<br />

�<br />

�<br />

Propo<strong>rt</strong>ionaler Steuersatz (fester Steuersatz): ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, SH, AR, AI,<br />

SG, GR, AG, TG, TI, VD, GE und JU; im Weiteren FR und NE, wo der Tarif für die Gewinne<br />

bis zu <strong>eine</strong>m bestimmten Betr<strong>ag</strong> (50'000 bzw. 40'000 Franken) progressiv ausgestaltet ist.<br />

Gemischtes System, bei dem zwei oder drei Sätze kombinie<strong>rt</strong> werden nach E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>sintensität<br />

oder Höhe des Gewinns: BE, ZG, SO, BS, BL und VS.<br />

Die<br />

in Promillen ausgedrückten Steuern vom Kapital sind in beinahe allen Kantonen propo<strong>rt</strong>ional.<br />

In den Kantonen GR und VS hingegen ist der Tarif leicht progressiv (Doppelsteuersatz).<br />

Die Kantone haben seit der Annahme der Unternehmenssteuerreform II die Möglichkeit, die Gewinnsteuer<br />

an die Kapitalsteuer anzurechnen (A<strong>rt</strong>. 30 Abs. 2 StHG).<br />

Die Kapitalgesellschaften, deren E<strong>rt</strong>räge ganz oder teilweise aus <strong>schweizerische</strong>n und ausländischen<br />

Beteiligungen stammen (Holding- und Beteiligungsgesellschaften), geniessen in allen<br />

Kantonen Steuerermässigungen.<br />

Beispielsweise entrichten Gesellschaften, die in der Schweiz k<strong>eine</strong> Geschäftstätigkeit ausüben und<br />

deren Zweck zur Hauptsache in der längerfristigen Verwaltung von Beteiligungen besteht, k<strong>eine</strong><br />

Steuer auf dem Reingewinn, sobald die Beteiligungen oder E<strong>rt</strong>räge aus den Beteiligungen mindestens<br />

zwei Drittel der gesamten Aktiven oder E<strong>rt</strong>räge ausmachen (Holdinggesellschaften). Mit<br />

der Gewährung dieser Steuerermässigungen soll <strong>eine</strong> wi<strong>rt</strong>schaftliche Mehrfachbesteuerung vermieden<br />

werden.<br />

Zudem erheben die Kantone für Holdinggesellschaften nur <strong>eine</strong> reduzie<strong>rt</strong>e Kapitalsteuer.<br />

Wie der Bund besteuern alle Kantone auch den E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus dem in der Schweiz (im Kanton) gelegenen<br />

Grundeigentum ordentlich.<br />

Als Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften) werden diejenigen Gesellschaften<br />

bezeichnet, die im Kanton nur ihren Sitz haben, do<strong>rt</strong> aber k<strong>eine</strong> oder nur <strong>eine</strong> untergeordnete<br />

Geschäftstätigkeit ausüben, sondern ihre Geschäfte fast ausschliesslich im Ausland<br />

abwickeln.<br />

Für diese Gesellschaften sind die Beteiligungse<strong>rt</strong>räge steuerbefreit, während die übrigen Einkünfte<br />

aus der Schweiz vollständig (im Fall von Nebentätigkeiten im kommerziellen oder industriellen<br />

Bereich) zum ordentlichen Tarif besteue<strong>rt</strong> werden. Einnahmen aus ausländischen Quellen werden<br />

nach Bedeutung der Verwaltungs- bzw. Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteue<strong>rt</strong>.<br />

Bei der Kapitalsteuer kommen in den meisten Kantonen reduzie<strong>rt</strong>e Tarife, ähnlich oder sogar<br />

identisch denjenigen für Holdinggesellschaften, zur Anwendung.<br />

Weiter können die Kantone auf dem Weg der Gesetzgebung für neu eröffnete Unternehmen, die<br />

dem wi<strong>rt</strong>schaftlichen Interesse des Kantons dienen, während maximal zehn Jahren Steuererleichterungen<br />

in Form zeitlich befristeter, vollumfänglicher oder teilweiser Steuerbefreiungen vorsehen.<br />

62


Bei den übrigen juristischen Personen (Ver<strong>eine</strong>n, Stiftungen, etc.) wird bei der Besteuerung des<br />

Gewinns in der Regel wie bei den übrigen Kapitalgesellschaften vorgegangen, meistens aber<br />

kommen andere Tarife zur Anwendung (häufig mit eigenem Tarif, manchmal mit dem Tarif für Kapitalgesellschaften<br />

und nur in wenigen Fällen gemäss Tarif der Einkommenssteuer der natürlichen<br />

Personen).<br />

Fast alle Kantone unterwerfen <strong>das</strong> Vermögen dieser Körperschaften <strong>eine</strong>r Kapitalsteuer nach den<br />

für die natürlichen Personen geltenden Bestimmungen, meistens jedoch mit <strong>eine</strong>m anderen Tarif<br />

oder anderen Steuersätzen.<br />

Minimalsteuer<br />

Die meisten<br />

Kantone kennen <strong>eine</strong> Mindestbelastung betreffend Kapitalsteuer für Kapitalgesell-<br />

schaften und Genossenschaften, deren Minimum für die Kantonssteuer je nach Kanton jährlich<br />

zwischen 100 und 500 Franken liegt. Dazu kommt allenfalls noch die Gemeindesteuer.<br />

Um<br />

auch so genannte nicht<br />

gewinnstrebige Unternehmen, die <strong>eine</strong> wi<strong>rt</strong>schaftliche Bedeutung ha-<br />

ben, steuerlich zu erfassen, unterwerfen elf Kantone (LU, OW, NW, FR, BS, SH, AR, TG, TI, VD<br />

und VS) gewisse juristische Personen <strong>eine</strong>r Minimalsteuer auf Umsätzen, Grundeigentum oder<br />

investie<strong>rt</strong>em Kapital, welche anstelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuer erhoben wird,<br />

sofern<br />

sie diese übersteigt.<br />

63


5 Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuern werden nur von den Kantonen, nicht aber vom Bund erhoben.<br />

In wenigen Kantonen steht die Befugnis zur Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

auch den Gemeinden zu; mehrheitlich erheben diese die Steuer jedoch nicht selber, sondern sind<br />

nur am E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> der kantonalen Steuer beteiligt. 19)<br />

Während fast alle Kantone sowohl Erbschaften wie auch Schenkungen besteu<br />

Kanton LU auf <strong>eine</strong> fiskalische Belastung der Schenkungen. 20) Der Kanton SZ<br />

Erbschafts- noch <strong>eine</strong> Schenkungssteuer.<br />

ern, verzichtet der<br />

erhebt weder <strong>eine</strong><br />

Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Vermögensübergang an die gesetzlichen und die eingesetzten<br />

Erben sowie an die Vermächtnisnehmer.<br />

Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden. Dabei wird in der Regel auf<br />

den zivilrechtlichen Schenkungsbegriff abgestellt.<br />

Zur Erhebung der Erbschaftssteuer auf dem beweglichen Vermögen ist grundsätzlich<br />

derjenige<br />

Kanton berechtigt, in welchem der Erblasser s<strong>eine</strong>n letzten Wohnsitz hatte.<br />

Grundstücke, die vererbt werden, sind im Kanton zu versteuern, in dem sie liegen.<br />

Die Steuer auf Schenkungen beweglichen Vermögens wird durch denjenigen Kanton erhoben, in<br />

dem der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung s<strong>eine</strong>n Wohnsitz hat, die Schenkungssteuer<br />

auf geschenkten Liegenschaften durch denjenigen Kanton, in dem diese gelegen sind.<br />

19) Kanton ZG: Die Steuer wird vom Kanton erhoben, der E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> geht jedoch an die Gemeinden.<br />

Kanton GR: Die Gemeinden haben <strong>eine</strong> eigene Steuerhoheit.<br />

20) Kanton LU: Schenkungen in den letzten fünf Jahren vor dem Tod <strong>eine</strong>s Erblassers werden allerdings<br />

in die Berechnung der Erbschaftssteuer miteinbezogen.<br />

64


Die Erbschaftssteuer ist fast durchwegs als Erbanfallsteuer ausgestaltet; als solche wird sie auf<br />

dem Erbteil <strong>eine</strong>s jeden Erben oder Vermächtnisnehmers einzeln erhoben.<br />

Eine Nachlasssteuer auf dem gesamten hinterlassenen,<br />

nicht aufgeteilten Vermögen des Verstorbenen<br />

wird im Kanton SO<br />

zusätzlich zur Erbanfallsteuer erhoben. Der Kanton GR erhebt nur<br />

<strong>eine</strong> Nachlasssteuer, wobei die Gemeinden jedoch zusätzlich noch <strong>eine</strong> Erbanfallsteuer erheben<br />

können.<br />

Steuerpflichtig sind grundsätzlich in allen Kantonen die Empfänger der Vermögensanfälle und<br />

Zuwendungen. Bei der Erbschaftssteuer<br />

sind es die Erben und die Vermächtnisnehmer, bei der<br />

Schenkungssteuer die Beschenkten.<br />

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist <strong>eine</strong> einmalige Steuer. Sie wird bei Erbschaften in der<br />

Regel auf dem We<strong>rt</strong> des Vermögensanfalls im Zeitpunkt des Todes des Erblassers berechnet; bei<br />

Schenkungen<br />

ist deren We<strong>rt</strong> zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs massgebend.<br />

Grundsätzlich ist für die Steuerberechnung<br />

bei beiden Steuern der Verkehrswe<strong>rt</strong> ausschl<strong>ag</strong>ge-<br />

bend.<br />

Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen gelten namentlich für We<strong>rt</strong>papiere,<br />

Grundstücke und Versicherungsleistungen.<br />

Steuerbefreiungen, persönliche Abzüge und steuerfreie Beträge sind in den einzelnen Kantonen<br />

unterschiedlich geregelt.<br />

� Der überlebende Ehegatte ist in allen Kantonen von der Steuer befreit. 21)<br />

� Die direkten Nachkommen<br />

sind in der Mehrheit der Kantone von der Steuer befreit, mit<br />

Ausnahme von AI (Abzug 100'000 Fr. bzw. 200'000 Fr., wenn der Empfänger unter 35 Jahren<br />

ist), VD (Freibetr<strong>ag</strong> 250'000 Fr., danach degressiver Abzug bis 500'000 Fr.) und NE (Abzug<br />

50'000 Fr.). 22)<br />

�<br />

Die direkten Vorfahren sind in den Kantonen UR, OW, NW, ZG, FR, SO, BL, AR, TI, VS<br />

und GE von der Steuer befreit. In allen andern Kantonen werden sie besteue<strong>rt</strong>, wobei die<br />

Mehrheit von ihnen persönliche Abzüge<br />

(Steuerfreibeträge) vorsieht, die sich zwischen 500<br />

und 200'000 Franken bewegen.<br />

Die Steue<strong>rt</strong>arife der Erbschafts- und Schenkungssteuern, die in der Mehrzahl der Kantone für<br />

beide Steuern identisch sind, weisen fast ausnahmslos <strong>eine</strong> Progression auf. Die Steuerbelastung<br />

richtet sich in der Regel nach dem Verwandtschaftsgrad und/oder der Höhe des Vermögensanfalls.<br />

Für die Veranl<strong>ag</strong>ung der Erbschaftssteuer wird mehrheitlich auf ein Nachlassinventar abgestellt,<br />

<strong>das</strong> beim Tod des Erblassers zu erstellen ist.<br />

Die Schenkungssteuer wird auf Grund <strong>eine</strong>r Steuererklärung veranl<strong>ag</strong>t, die in der Mehrheit der<br />

Kantone vom Beschenkten abzugeben ist.<br />

21) Diese Ausnahme gilt auch für den überlebenden Pa<strong>rt</strong>ner homosexueller Paare, die in rechtlich<br />

ungetrennter eingetr<strong>ag</strong>ener Pa<strong>rt</strong>nerschaft gelebt haben.<br />

22) Kanton LU: Auch wenn der Kanton k<strong>eine</strong> Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen kennt, können<br />

die Gemeinden sehr wohl <strong>eine</strong> Steuer auf dem Erbe der direkten Nachkommen erheben (Steuerfreibetr<strong>ag</strong><br />

100'000 Fr.).<br />

65


6 Die Steuer auf Lotterie- und Totogewinnen<br />

Gewinne aus Lotterien, Spo<strong>rt</strong>-Toto (Wettspiel zum Ausgang von Fussballspielen) und ähnlichen<br />

Veranstaltungen (z.B. Wetten zu Pferderennen) werden in allen Kantonen besteue<strong>rt</strong>.<br />

In einigen Kantonen (BE, SZ, TI, VS, NE und JU) werden diese Gewinne getrennt vom übrigen<br />

Einkommen mit <strong>eine</strong>m Sondersatz oder Sonde<strong>rt</strong>arif steuerlich erfasst. 23)<br />

In allen anderen Kantonen hingegen unterliegen solche Gewinne zusammen mit dem übrigen<br />

Einkommen der ordentlichen Einkommenssteuer.<br />

Viele<br />

Kantone besteuern diese Gewinne jedoch erst ab <strong>eine</strong>r gewissen Höhe.<br />

Die<br />

bei Glücksspielen in <strong>schweizerische</strong>n Spielbanken (Casinos) erzielten Gewinne sind steuerbe-<br />

freit.<br />

7 Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen<br />

Sowohl bei der dBSt als auch in allen Kantonen sind Gewinne, die bei der Veräusserung von<br />

beweglichem Privatvermögen wie We<strong>rt</strong>papieren, Gemälden etc. entstehen, steuerfrei.<br />

23)<br />

66<br />

Kantone BE und NE: Die Lotteriegewinne werden gleichzeitig mit den anderen Einkommen veranl<strong>ag</strong>t,<br />

aber gesonde<strong>rt</strong><br />

mittels separatem Tarif besteue<strong>rt</strong>.


8 Die Grundstückgewinnsteuer<br />

Bei der dBSt sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens<br />

ausdrücklich steuerfrei. Nur Kapitalgewinne, die bei der Veräusserung von Immobilien des<br />

Geschäftsvermögens<br />

(aus den Aktiva <strong>eine</strong>s Selbständigerwerbenden oder <strong>eine</strong>r juristischen Per-<br />

son)<br />

erzielt werden oder aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel stammen, unterliegen der<br />

dBSt.<br />

Alle<br />

Kantone besteuern hingegen Grundstückgewinne, die beim Verkauf von Grundstücken des<br />

Steuerpflichtigen<br />

erzielt werden. Meistens wird die Sondersteuer ausschliesslich durch den Kanton<br />

erhoben.<br />

In den Kantonen BE, OW, FR, BS, SH, GR und JU erheben sie sowohl der Kanton wie<br />

auch d ie Gemeinden. In den Kantonen ZH und ZG erheben nur die Gemeinden gemäss Regelung<br />

im kan tonalen Steuergesetz <strong>eine</strong> solche.<br />

Do<strong>rt</strong>, wo die Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich<br />

vom Kanton erhoben wird, pa<strong>rt</strong>izipieren die<br />

Gemeinden in der Regel in der <strong>eine</strong>n oder anderen Form a m E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong><br />

der kantonalen Steuer.<br />

In bein ahe der Hälfte der Kantone unterliegen all diese Grundstückgewinne <strong>eine</strong>r Sondersteuer,<br />

der so genannten «Grundstückgewinnsteuer»,<br />

die sowohl auf Gewinnen natürlicher als auch jurisscher<br />

Personen erhoben wird.<br />

abei exklusive Steuer, d.h. die Gewinne werden ausschliesslich von<br />

ieser en k<strong>eine</strong>r weiteren Belastung.<br />

24)<br />

ti<br />

D handelt es sich um <strong>eine</strong><br />

d Steuer erfasst und unterlieg<br />

In den übrigen Kantonen unterliegen nur die bei der Veräusserung von Privatvermögen natürli-<br />

cher<br />

Personen erzielten Grundstückgewinne dieser Sondersteuer. Hingegen werden Kapitalgewin-<br />

ne<br />

aus der Veräusserung von Immobilien des Geschäftsvermögens (juristischer Personen oder<br />

Selbstständigerwerbender) oder aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel (Gewinne, die ein<br />

Immobilienhändler in Ausübung s<strong>eine</strong>s Berufes erwi<strong>rt</strong>schaftet) in der Regel mit der ordentlichen<br />

Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst und zum übrigen Einkommen bzw. Gewinn hinzuge-<br />

rechnet<br />

(wie für die dBSt).<br />

24) Kanton TG: Die<br />

Sondersteuer betrifft nur natürliche Personen und Personengesellschaften. Die<br />

Kapitalgewinne der Mehrheit der juristischen Personen werden wie die anderen steuerbaren E<strong>rt</strong>räge<br />

der ordentlichen Gewinnsteuer unterstellt.<br />

67


9 Die Liegenschaftssteuer<br />

Ausser den Vermögens- und Kapitalsteuern erheben mehr als die Hälfte der Kantone auch <strong>eine</strong><br />

Steuer<br />

auf dem Grundeigentum.<br />

Diese periodische Liegenschaftsteuer<br />

(auch Grund- oder Grundstücksteuer genannt) wird jährlich<br />

veranl<strong>ag</strong>t und erhoben. Sie ist zur Hauptsache <strong>eine</strong> Gemeindesteuer. Wo sie <strong>eine</strong> Kantonssteuer<br />

ist, sind die Gemeinden in der Regel massgeblich an deren E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> beteiligt.<br />

Eine Gemeindesteuer auf im Kanton gelegenen Liegenschaften natürlicher und juristischer Perso-<br />

nen wird in allen Gemeinden der Kantone LU, SG, TI, VS und JU erhoben, während die Gemeinden<br />

der Kantone BE, FR, AI, GR und VD befugt, aber nicht verpflichtet sind, <strong>eine</strong> solche Steuer zu<br />

erheben («fakultative» Gemeindesteuer).<br />

Im Kanton GE wird die Liegenschaftssteuer lediglich vom Kanton erhoben (k<strong>eine</strong> Gemeinde-<br />

steuer), und zwar auf Liegenschaften natürlicher und juristischer Personen.<br />

Zusätzlich<br />

zur Gemeindesteuer erheben die Kantone<br />

TI und VS <strong>eine</strong> Kantonssteuer auf Liegenschaften<br />

juristischer Personen.<br />

Der Kanton VD kennt zudem <strong>eine</strong> kantonale und kommunale fakultative Zusatzsteuer, jedoch nur<br />

auf Liegenschaften, die juristischen Personen als Kapitalanl<strong>ag</strong>e dienen. Befreit sind aber Liegenschaften<br />

– oder Teile davon –, die juristische Personen für eigene wi<strong>rt</strong>schaftliche oder industrielle<br />

Zwecke benutzen.<br />

Der Kanton NE erhebt nur <strong>eine</strong> Steuer auf Liegenschaften, die juristischen Personen als Kapitalanl<strong>ag</strong>e<br />

dienen, sowie auf Liegenschaften von Vorsorgeeinrichtungen, welche normalerweise von der<br />

Steuer ausgenommen sind. Es ist die einzige im Kanton erhobene Liegenschaftssteuer (Kantonssteuer<br />

und fakultative Gemeindesteuer).<br />

68


Das<br />

Grundstück ist am O<strong>rt</strong> der gelegenen Sache zu versteuern, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz<br />

des Steuerpflichtigen.<br />

Für die Berechnung der Steuer werden nicht landwi<strong>rt</strong>schaftliche Liegenschaften in der Regel zu<br />

deren Verkehrswe<strong>rt</strong>, land- und forstwi<strong>rt</strong>schaftliche Liegenschaften d<strong>ag</strong>egen zum E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>swe<strong>rt</strong><br />

bemessen. Die Liegenschaftssteuer wird dabei auf dem vollen We<strong>rt</strong> der Grundstücke berechnet,<br />

also ohne Berücksichtigung der auf ihnen lastenden Schulden, welche nicht abgezogen werden<br />

können.<br />

Die Steuer ist immer propo<strong>rt</strong>ional; der Steuersatz wird in Promillen ausgedrückt und variie<strong>rt</strong> zwischen<br />

0,3 ‰ und 3,0 ‰ des Verkehrs- bzw. des E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong>swe<strong>rt</strong>es.<br />

Acht Kantone (LU, OW, NW, BS, SH, AR, TG und TI) erheben neben <strong>eine</strong>r allfälligen Liegenschaftssteuer<br />

auch <strong>eine</strong> so genannte Minimalsteuer auf Liegenschaften juristischer Personen,<br />

wenn diese höher ist als die Summe der Gewinn- und Kapitalsteuern bzw. höher als die Minimalsteuer<br />

auf den Bruttoeinnahmen.<br />

Die Kantone OW und NW erheben diese Steuer ebenfalls auf den Liegenschaften<br />

natürlicher Personen.<br />

Der Kanton UR kennt <strong>eine</strong> ähnliche Minimalsteuer, aber nur auf Grundstücken natürlicher Personen,<br />

welche im Kanton pro Steuerjahr weniger als 300 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern<br />

bezahlen.<br />

Die Kantone ZH, SZ, GL, ZG, SO, BL und AG erheben k<strong>eine</strong> Liegenschaftssteuer.<br />

10 Die Handänderungssteuer<br />

Die Handänderungssteuer ist <strong>eine</strong> Rechtsverkehrssteuer, die jeden Eigentumsübergang von<br />

Grundstücken (und mit ihnen verbundenen Rechten), die im Kanton bzw. in der Gemeinde liegen,<br />

belastet. Gegenstand der Handänderungssteuer ist also der Eigentumsübergang als solcher.<br />

Handänderungssteuern werden in fast allen Kantonen erhoben, und zwar in der Regel durch den<br />

Kanton. Einzig in den Kantonen AR, SG und GR25) ist die Handänderungssteuer als Gemeinde-<br />

steuer ausgestaltet, während in FR und VD neben dem Kanton auch die Gemeinden diese Steuer<br />

erheben<br />

können. Wenn nur der Kanton die Steuer erhebt, sind die Gemeinden manchmal am Er-<br />

tr<strong>ag</strong><br />

beteiligt.<br />

Die<br />

Kantone ZH, UR, SZ, GL, ZG, SH und AG kennen k<strong>eine</strong> eigentliche Handänderungssteuer,<br />

wohl aber Handänderungs- bzw. Grundbuchgebühren.<br />

Die Steuer wird grundsätzlich auf dem Kaufpreis berechnet. Steuerpflichtig ist in der Regel der<br />

Erwerber des Grundstücks (natürliche oder juristische Person). In den<br />

Kantonen OW, BL und AR<br />

tr<strong>ag</strong>en der Käufer und<br />

der Verkäufer – ohne gegenteilige Vereinbarung – die Steuerlast je zur Hälfte.<br />

Die Steue<strong>rt</strong>arife sind im Allgem<strong>eine</strong>n propo<strong>rt</strong>ional (feste Steuersätze) und betr<strong>ag</strong>en in den meis-<br />

ten Kantonen<br />

und Gemeinden zwischen 1 % und 3 % des Kaufpreises.<br />

25)<br />

Kanton GR: Neue gesetzliche Grundl<strong>ag</strong>e ist <strong>das</strong> kantonale Gemeinde- und Kirchensteuergesetz;<br />

die Gemeinde legt den Steuersatz fest (max. 2 %).<br />

69


11 Die kantonale Spielbankenabgabe<br />

Alle<br />

Kantone mit Spielcasino, die im Besitz <strong>eine</strong>r Konzession B sind, haben ihre Steuergesetzge-<br />

bung<br />

angepasst und <strong>eine</strong> Steuer auf dem in den Spielbanken erspielten Bruttospiele<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> einge-<br />

füh<strong>rt</strong>,<br />

die jedoch nicht mehr als 40 % von der dem Bund zustehenden Gesamtsteuer auf dem<br />

Spielcasino<br />

betr<strong>ag</strong>en darf.<br />

Die<br />

Kantone, die <strong>eine</strong> Konzession B erhalten haben, sind BE, SZ, FR, SH, SG, GR, TI, VS, GE<br />

und<br />

JU.<br />

B emerkung:<br />

Die<br />

Kantone können von Casinos, welche im Besitz <strong>eine</strong>r Konzession A sind (Grand Casinos),<br />

k<strong>eine</strong><br />

Steuer erheben.<br />

12 Die Gewerbesteuer<br />

Die Gemeinden des Kantons GE können <strong>eine</strong> Gewerbesteuer (taxe professionnelle communale)<br />

von natürlichen und juristischen Personen erheben, die auf ihrem Gebiet <strong>eine</strong> selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

ausüben, <strong>eine</strong>n Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieb führen oder <strong>eine</strong> Betriebsstätte<br />

oder <strong>eine</strong> Filiale besitzen.<br />

Ausgenommen von der Steuer sind landwi<strong>rt</strong>schaftliche Betriebe für den Tätigkeitsbereich, der k<strong>eine</strong>n<br />

industriellen oder wi<strong>rt</strong>schaftlichen Charakter hat.<br />

Die Steuer wird auf Grund von Koeffizienten berechnet, die mit dem jährlichen Umsatz, den jährlichen<br />

Mietkosten für betriebliche Lokalitäten und der Anzahl Beschäftigter <strong>eine</strong>s Betriebes verknüpft<br />

sind.<br />

70


B) Besitz- und Aufwandsteuern<br />

1 Die Motorfahrzeugsteuer<br />

Alle Motorfahrzeuge und Anhänger mit Stando<strong>rt</strong> in der Schweiz müssen hier ordnungsgemäss<br />

immatrikulie<strong>rt</strong> sein, um verkehren zu dürfen. Die Zulassung der Fahrzeuge und die Aushändigung<br />

der Immatrikulationspapiere (Fahrzeugausweis) sowie der Kontrollschilder, die auf den Namen<br />

des Fahrzeughalters lauten, erfolgen durch die Kantone, in der Regel durch <strong>das</strong> Strassenver-<br />

ehrsamt im Wohnsitzkanton des Besitzers. 26)<br />

k<br />

Diese Motorfahrzeuge und Anhänger unterliegen <strong>eine</strong>r Motorfahrzeugsteuer, die in allen Kantonen<br />

jährlich erhoben wird. Von der Steuer ausgenommen sind in der Regel die Fahrzeuge, die auf<br />

den<br />

Namen der Eidgenossenschaft, der Kantone, der Gemeinden und ihrer<br />

Unterabteilungen so-<br />

wie der Ve<strong>rt</strong>retungen ausländischer Staaten immatrikulie<strong>rt</strong> sind.<br />

Steuerpflichtig ist der Halter des Fahrzeugs, auf dessen Namen der Fahrzeugausweis und die<br />

Kontrollschilder ausgestellt sind. 27)<br />

Die<br />

Höhe der Steuer variie<strong>rt</strong> je nach Fahrzeugtyp. Bemessungskriterien sind immer technische<br />

Merkmale (je nach Kanton z.B. Anzahl<br />

Steuer-PS, Hubraum, Gesamt- oder Leergewicht, Nutzlast,<br />

Umweltfreundlichkeit). Die Steuerbelastung variie<strong>rt</strong> von Kanton zu Kanton erheblich.<br />

Vollständigkeitshalber soll hier noch erwähnt werden, <strong>das</strong>s die Kantone mit der Wasserfahrzeugsteuer<br />

auch<br />

die Wasserfahrzeuge besteuern, insbesondere die Motor- und Segelschiffe. Diese<br />

Boote müssen bei <strong>eine</strong>r kantonalen Behörde, in der Regel beim Schifffah<strong>rt</strong>samt, immatrikulie<strong>rt</strong><br />

sein.<br />

26) Für die Kantone OW und NW wird die Motorfahrzeugsteuer durch <strong>das</strong> Verkehrssicherheitszentrum<br />

Ob- und Nidwalden erhoben.<br />

27) Im Gegensatz zu einigen benachba<strong>rt</strong>en<br />

Ländern sind in der Schweiz die Kontrollschilder des Fahrzeugs<br />

an dessen Halter gebunden (natürlich nur, solange dieser im selben Kanton bleibt). Bei Halterwechsel<br />

des Fahrzeugs folgen diese also nicht dem W<strong>ag</strong>en.<br />

71


2 Die Hundesteuer<br />

Alle Kantone und/oder Gemeinden erheben jährlich <strong>eine</strong> Hundesteuer. Die Steuer kann in gewis-<br />

sen Kantonen je nach Grösse oder Gewicht des Hundes unterschiedlich ausfallen.<br />

Die Höhe der Steuer kann manchmal auch von Gemeinde zu Gemeinde <strong>eine</strong>s<br />

Kantons variieren.<br />

In den meisten Kantonen bestehen Steuererleichterungen oder Steuerbefre<br />

Fälle (Blindenhunde, Rettungshunde usw.).<br />

3 Die Vergnügungssteuer<br />

iungen für bestimmte<br />

Die Vergnügungssteuer ist <strong>eine</strong> Abgabe auf entgeltlichen öffentlichen Veranstaltungen und wird<br />

entweder<br />

in Form <strong>eine</strong>r Billettsteuer (in der Regel 10 % des Eintrittspreises oder der Bruttoein-<br />

nahmen) oder in Form <strong>eine</strong>r Pauschalabgabe erhoben.<br />

Sie wird in den Kantonen LU, FR, SO, SG, TI (nur für Kinos), VD, NE und JU als Kantons- oder als<br />

(meist fakultative) Gemeindesteuer erhoben.<br />

4 Die kantonalen Stempelsteuern und Registerabgaben<br />

Neben<br />

den eidgenössischen Stempelabgaben werden in vier Kantonen (TI, VD, VS und GE) auch<br />

kantonale<br />

Stempelsteuern erhoben. Gegenstand sind Urkunden, die von Gerichts- oder Verwal-<br />

tungsbehörden<br />

an Private ausgestellt werden (U<strong>rt</strong>eile, Ausweisschriften, Registerauszüge usw.),<br />

Akten<br />

und Eingaben, die von Privaten bei den genannten Behörden eingereicht werden (Prozess-<br />

schriften,<br />

Gesuche, Rekurse usw.), sowie Urkunden über Rechtsgeschäfte aller A<strong>rt</strong> (Ve<strong>rt</strong>räge, Tes-<br />

tamente,<br />

Quittungen usw.).<br />

Der Kanton VS erhebt zusätzlich auch <strong>eine</strong> Stempelsteuer auf Spielka<strong>rt</strong>en.<br />

72


Im Weiteren kennt der Kanton GE Registerabgaben. Diese sind eng verwandt mit den Stempel-<br />

steuern<br />

und werden auf der obligatorischen und fakultativen Eintr<strong>ag</strong>ung privater und öffentlicher<br />

Urkunden<br />

in ein spezielles amtliches Register erhoben. Diesen Abgaben kommt materiell Steuer-<br />

charakter<br />

zu.<br />

Gemäss<br />

A<strong>rt</strong>. 134 BV dürfen k<strong>eine</strong> kantonalen oder kommunalen Stempel- oder Registerabgaben<br />

auf<br />

Urkunden erhoben werden, die der eidgenössischen Stempelabgabe nach A<strong>rt</strong>. 132 Abs. 1 BV<br />

unterliegen oder von dieser als befreit erklä<strong>rt</strong> werden.<br />

5 Die Lotteriesteuer<br />

Die Mehrheit der Kantone erhebt bei der Durchführung von öffentlichen, nicht gewerbsmässig<br />

organisie<strong>rt</strong>en Lotterien, Tombolas usw. <strong>eine</strong> Abgabe. Meistens erfolgt die Erhebung durch den<br />

Kanton, seltener durch die Gemeinden. Manchmal beteiligen sich die Gemeinden auch am E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong><br />

der durch den Kanton erhobenen Abgabe.<br />

Diese Abgabe ist allerdings meistens als Bewilligungsgebühr ausgestaltet; nur in einigen Kantonen<br />

hat sie fiskalischen Charakter.<br />

Welche Anlässe gebühren- bzw. abgabepflichtig sind, ist in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich<br />

geregelt. Dies ist auch der Fall in Bezug auf den Betr<strong>ag</strong> der Abgabe. Meistens richtet<br />

sich die Abgabe nach der Höhe der Los- oder Plansumme (entweder als fester oder als degressiver<br />

bzw. progressiver Prozentsatz), manchmal auch nach anderen Kriterien (z.B. Grösse des Veranstaltungslokals).<br />

Die Kantone ZH, BS, SH, TG, VD und NE kennen k<strong>eine</strong> Steuer oder Abgabe dieser A<strong>rt</strong>.<br />

73


C) Andere Abgaben<br />

1 Die Beherbergungstaxe / Ku<strong>rt</strong>axe<br />

In den meisten Kantonen wird <strong>eine</strong> Beherbergungsabgabe erhoben. Nur die Kantone ZH, BL und<br />

TG kennen k<strong>eine</strong> solche. In den Kantonen SO, SH, GR und AG erlaubt <strong>das</strong> Gesetz den Gemeinden<br />

(AG: nur Gemeinden mit Kurbetrieben) die Erhebung <strong>eine</strong>r solchen Abgabe, verpflichtet sie<br />

aber nicht dazu.<br />

Der Bezug erfolgt<br />

in der Regel durch die ö<strong>rt</strong>lichen Verkehrsver<strong>eine</strong>, manchmal aber auch durch die<br />

Gemeinde.<br />

2 Die Tourismusförderungsabgabe<br />

Die Kantone AI und GE erheben <strong>eine</strong> so genannte Tourismusförderungsabgabe von<br />

Unternehmen,<br />

welche <strong>eine</strong> wi<strong>rt</strong>schaftliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben und von den direkten oder indi-<br />

rekten Auswirkungen des Tourismus profitieren.<br />

Sie bemisst sich nach dem Nutzen und der We<strong>rt</strong>schöpfung, welche die Steuerpflichtigen aus dem<br />

Tourismus ziehen. Der E<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> aus dieser Abgabe ist für die Entwicklung<br />

und Förderung des Tou-<br />

rismus<br />

bestimmt.<br />

Die Gemeinden der Kantone BE, LU, GL, FR, SG, GR, TI und VS haben ebenfalls die Möglichkeit,<br />

<strong>eine</strong> solche oder ähnliche Abgabe zu erheben.<br />

3 Die Wasserwerksteuer<br />

In vier Kantonen (NW, GL, GR und VS) sind die Inhaber von im Kanton konzessionie<strong>rt</strong>en Wasser-<br />

werken<br />

aufgrund der kantonalen Steuersouveränität <strong>eine</strong>r öffentlichen Abgabe, der Wasser-<br />

werksteuer,<br />

unterstellt.<br />

Davon<br />

muss man die Wassergebühr unterscheiden, die aufgrund der Wasserverfügungsfähigkeit<br />

(Wasserherrschaft)<br />

als Vergütung für gebrauchtes Wasser erhoben wird.<br />

4 Die Mietsteuer<br />

Die<br />

Gemeinden des Kantons VD können auf allen Mieten, die aus Grundstücken fliessen, welche<br />

sich<br />

auf ihrem Gemeindegebiet befinden, <strong>eine</strong> Steuer von höchstens 3 % erheben.<br />

Steuerschuldner<br />

ist der Mieter oder der Eigentümer, der s<strong>eine</strong> Liegenschaft selbst bewohnt.<br />

Das Gesetz über die Gemeindesteuern sieht für nicht kommerzielle Mieten Abzüge für Familienlasten<br />

vor.<br />

Diese Steuer wird gegenwä<strong>rt</strong>ig von k<strong>eine</strong>r Waadtländer Gemeinde erhoben.<br />

74


Notizen:<br />

75<br />

75


Notizen: Notizen:<br />

76<br />

76


[Seiten ohne gelben Rand]<br />

ANHANG:<br />

I Steuerbelastungsvergleiche<br />

II Die Anteile der direkten und<br />

indirekten Steuern an den<br />

gesamten<br />

Steuereinnahmen<br />

III Steuererleichterungen<br />

für Ehepaare (Übersicht)<br />

IV Lehrmittel zum Steuerwesen<br />

V Adressen der<br />

Steuerverwaltungen<br />

77


I STEUERBELASTUNGSVERGLEICHE<br />

Bemerkungen<br />

Bemerkungen<br />

Die nachfolgenden statistischen Angaben beziehen sich auf <strong>das</strong> Jahr 2009. Sie sind der von der<br />

Die ESTV<br />

Die nachfolgenden ausgearbeiteten<br />

nachfolgenden statistischen und vom<br />

statistischen Angaben Bundesamt<br />

Angaben beziehen für Statistik<br />

beziehen sich auf veröffentlichten<br />

auf <strong>das</strong> Jahr 2009. Broschüre<br />

2009. Sie sind «Steuerbelas-<br />

sind der von der<br />

ESTV tung in<br />

ESTV ausgearbeiteten der Schweiz» entnommen<br />

ausgearbeiteten und vom Bundesamt worden.<br />

Bundesamt für Statistik veröffentlichten Broschüre «Steuerbelastung<br />

in der Schweiz» entnommen worden.<br />

Auf Grund von Steuergesetzesrevisionen erfahren diese interkantonalen Steuerbelastungsverglei-<br />

Auf che<br />

Auf Grund alljährlich<br />

Grund von beträchtliche<br />

von Steuergesetzesrevisionen Änderungen. Wer<br />

Steuergesetzesrevisionen erfahren neueres Zahlenmaterial wünscht, kann dieses beim<br />

erfahren diese interkantonalen Steuerbelastungsvergleiche<br />

Bundesamt für Statistik unter folgender Adresse beziehen:<br />

che alljährlich beträchtliche Änderungen. Wer neueres Zahlenmaterial wünscht, kann dieses beim<br />

Bundesamt für Statistik unter folgender Adresse beziehen:<br />

Bundesamt für Statistik<br />

Bundesamt Espace de l'Europe 10<br />

Bundesamt für Statistik<br />

Espace 2010 Neuenburg<br />

Espace de l'Europe 10<br />

2010 Tel. 032 713 60 60<br />

2010 Neuenburg<br />

Tel. www.bfs.admin.ch<br />

Tel. 032 713 60 60<br />

www.bfs.admin.ch<br />

order@bfs.admin.ch<br />

www.bfs.admin.ch<br />

order@bfs.admin.ch<br />

78<br />

I STEUERBELASTUNGSVERGLEICHE<br />

78


Einkommenssteuerbelastung <strong>eine</strong>s Ledigen, im 2009<br />

_____________________________________________<br />

(Kantons- Gemeinde-, Kirchensteuern und dBSt)<br />

Annahmen:<br />

Steuerobjekt: Bruttoarbeitseinkommen gemäss Lohnausweis<br />

Abzüge:<br />

= 5,05 % AHV-, IV- und EO-Beiträge<br />

= 1,00 % ALV-Beiträge<br />

= 5,00 % Pensionskassenbeiträge<br />

= Beiträge an Personenversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien ./. allfällige Krankenkassenverbilligung<br />

(je nach Kanton unterschiedliche Minimal- und Maximalgrenzen)<br />

= Pauschalabzug für Berufsausl<strong>ag</strong>en (unterschiedlich je nach Kanton)<br />

Kantonshaupto<strong>rt</strong>e<br />

Bruttoarbeitseinkommen in Franken<br />

30'000 50'000 80'000 100'000 200'000<br />

Steuerbelastung in Franken<br />

Zürich 1'344 3'474 8'092 11'637 32'702<br />

Bern 1'517 4'829 10'608 14'982 39'933<br />

Luzern 1'522 4'497 9'152 12'463 31'076<br />

Altdorf 1'644 4'121 8'172 10'802 24'316<br />

Schwyz 1'293 3'010 6'437 8'978 21'851<br />

Sarnen 1'875 3'887 7'515 9'934 22'125<br />

Stans 1'578 3'980 8'066 10'863 25'980<br />

Glarus 1'658 4'577 10'034 14'075 35'547<br />

Zug 793 2'318 5'277 7'772 19'835<br />

Freiburg 2'129 4'971 10'981 15'308 40'440<br />

Solothurn 2'350 5'803 12'022 16'419 40'965<br />

Basel 766 5'240 12'019 16'546 43'386<br />

Liestal 1'167 4'525 11'093 15'915 42'447<br />

Schaffhausen 1'826 4'603 10'244 14'464 37'016<br />

Herisau 2'137 4'951 10'115 13'725 33'577<br />

Appenzell 1'547 3'801 7'759 10'594 25'478<br />

St. Gallen 1'823 5'165 11'354 16'011 40'230<br />

Chur 1'088 3'890 9'307 13'018 33'245<br />

Aarau 905 3'983 9'156 12'812 32'530<br />

Frauenfeld 1'471 4'829 10'148 13'884 35'038<br />

Bellinzona 950 3'611 9'418 13'527 36'549<br />

Lausanne 220 4'981 11'948 16'288 42'643<br />

Sitten 1'426 4'519 10'419 15'026 41'234<br />

Neuenburg 1'943 6'019 13'517 18'639 47'416<br />

Genf 1'026 4'807 11'138 15'678 40'326<br />

Delsberg 1'856 5'569 12'481<br />

17'398 45'113<br />

Bund 72 251 1’003 2’067 10’711<br />

79


Einkommenssteuerbelastung <strong>eine</strong>s Verheirateten, mit zwei Kindern,<br />

im 2009<br />

_________________________________________________________<br />

(Kantons- Gemeinde-, Kirchensteuern und dBSt)<br />

80<br />

Kantonshaupto<strong>rt</strong>e<br />

Bruttoarbeitseinkommen in Franken<br />

30'000 50'000 80'000 100'000 200'000<br />

Steuerbelastung in Franken<br />

Zürich 48 936 3'487 6'088 22'880<br />

Bern - 428 5'277 8'710 30'250<br />

Luzern 50 881 4'299 6'977 24'417<br />

Altdorf 100 238 4'197 6'613 19'730<br />

Schwyz 3 772 2'987 4'739 16'947<br />

Sarnen 163 1'943 5'123 7'244 19'271<br />

Stans 50 911 4'151 6'628 20'679<br />

Glarus - 1'895 4'760 8'239 27'833<br />

Zug - - 664 2'485 12'300<br />

Freiburg - 786 4'566 7'426 28'793<br />

Solothurn 80 1'627 5'787 9'028 30'430<br />

Basel - 41 3'352 7'846 34'292<br />

Liestal - - 2'598 6'305 29'269<br />

Schaffhausen 60 969 4'432 6'876 25'960<br />

Herisau - 1'685 5'777 8'469 27'030<br />

Appenzell 122 1'070 3'520 5'839 19'941<br />

St. Gallen - 1'131 5'000 8'112 29'430<br />

Chur - - 3'063 5'694 23'867<br />

Aarau - 693 3'362 5'978 23'371<br />

Frauenfeld - - 3'542 6'682 25'259<br />

Bellinzona 40 40 1'472 3'914 24'794<br />

Lausanne - 40 4'287 9'328 28'420<br />

Sitten 34 359 3'300 5'475 25'436<br />

Neuenburg 7 1'034 6'311 10'054 35'269<br />

Genf 25 25 2'774 5'948 29'497<br />

Delsberg - 902 5'735 9'862 33'122<br />

Bund<br />

- - 246 709 7'522


Vermögenssteuerbelastung <strong>eine</strong>s erwerbsfähigen Verheirateten,<br />

ohne<br />

Kinder, im 2009<br />

__ __ ___________________________________________________<br />

(Kantons- Gemeinde- und Kirchensteuern)<br />

A nnahmen:<br />

Steuerobjekt: Reinvermögen<br />

Persönlicher Abzug<br />

Kantonshaupto<strong>rt</strong>e<br />

Reinvermögen in Franken<br />

100'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000’000<br />

Zürich - 182 577 2'061 6'341<br />

Bern - 886 1'756 4'496 10'819<br />

Luzern - 525 1'050 2'363 4'988<br />

Altdorf - 360 875 2'161 4'734<br />

Schwyz - 276 644 1'564 3'404<br />

Sarnen 76 378 680 1'435 2'945<br />

Stans 40 309 578 1'251 2'596<br />

Glarus - 572 1'334 3'239 7'049<br />

Zug - 76 340 1'737 4'757<br />

Freiburg - 1'539 2'762 6'708 13'811<br />

Solothurn - 735 1'470 3'308 6'983<br />

Basel - 900 1'800 5'150 13'460<br />

Liestal - 538 1'841 6'529 15'137<br />

Schaffhausen - 446 1'338 4'460 9'745<br />

Herisau - 780 1'677 4'017 8'697<br />

Appenzell - 564 1'128 2'538 5'358<br />

St. Gallen - 689 1'607 3'902 8'492<br />

Chur 90 677 1'470 3'972 8'945<br />

Aarau - 349 1'033 3'100 7'992<br />

Frauenfeld - 322 967 2'578 5'801<br />

Bellinzona - 552 1'497 4'196 10'372<br />

Lausanne - 1'220 2'653 6'542 14'492<br />

Sitten 128 1'024 2'065 5'013 12'414<br />

Neuenburg 48 1'200 2'611 6'912 13'824<br />

Genf - 732 1'832 5'274 14'144<br />

Delsberg - 788 1'558 4'039 9'698<br />

81


Steuerbelastung <strong>eine</strong>r Aktiengesellschaft mit<br />

R<strong>eine</strong><strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> von 600'000 Franken<br />

sowie Kapital und Reserven von 2 Mio. Franken, im 2009<br />

__________________________________________________________________<br />

(Kantons- Gemeinde-, Kirchensteuern und dBSt)<br />

Kantonshaupto<strong>rt</strong>e<br />

Für die Steuerberechnungmassgebender<br />

R<strong>eine</strong><strong>rt</strong>r<strong>ag</strong><br />

in Franken<br />

Kantone und<br />

Gemeinden 1)<br />

Steuerbeträge in Franken<br />

Reingewinn 600'000 Franken 2)<br />

Bund Total<br />

Zürich 470'300 89'801 39'975 129'776<br />

Bern 470'700 89'278 40'010 129'287<br />

Luzern 484'100 74'774 41'149 115'923<br />

Altdorf 504'900 52'191 42'917 95'108<br />

Schwyz 485'700 72'967 41'285 114'252<br />

Sarnen 520'524 35'231 44'245 79'476<br />

Stans 508'936 47'804 43'260 91'064<br />

Glarus 496'100 61'784 42'168 103'952<br />

Zug 507'500 49'351 43'138 92'489<br />

Freiburg 466'000 94'399 39'610 134'009<br />

Solothurn 468'700 91'501 39'840 131'340<br />

Basel 451'700 109'874 38'395 148'269<br />

Liestal 473'600 86'154 40'256 126'410<br />

Schaffhausen 500'700 56'774 42'560 99'334<br />

Herisau 522'800 32'768 44'438 77'206<br />

Appenzell 515'000 41'200 43'775 84'975<br />

St. Gallen 497'700 60'051 42'305 102'356<br />

Chur 478'700 80'601 40'690 121'290<br />

Aarau 487'967 70'556 41'477 112'033<br />

Frauenfeld 498'936 58'655 42'410 101'064<br />

Bellinzona 470'700 89'365 40'010 129'375<br />

Lausanne 458'800 102'209 38'998 141'207<br />

Sitten 473'100 86'670 40'214 126'883<br />

Neuenburg 459'100 101'820 39'023 140'843<br />

Genf 3) 600'000 - 106'458 106'458<br />

Delsberg 464'900 95'487 39'517 135'003<br />

Bemerkungen:<br />

1) Inbegriffen Kirchensteuer<br />

2) Reingewinn vor Abzug der im Geschäftsjahr bezahlten Steuern<br />

3) Ohne Gewerbesteuer<br />

82


II DIE ANTEILE DER DIREKTEN UND INDIREKTEN STEUERN<br />

AN DEN GESAMTEN STEUEREINNAHMEN<br />

II DIE ANTEILE DER DIREKTEN UND INDIREKTEN STEUERN<br />

AN DEN GESAMTEN STEUEREINNAHMEN<br />

In den 1950er und 1960er Jahren standen die Anteile der Einkommenssteuern (inkl. Gewinnsteuern)<br />

und Vermögenssteuern<br />

(inkl. Kapitalsteuern) sowie der Verbrauchssteuern am gesamten<br />

Steueraufkommen In den 1950er und von 1960er Bund, Jahren Kantonen standen und Gemeinden die Anteile im der Verhältnis Einkommenssteuern von ungefähr (inkl. 60 % Gewinn- zu 40 %<br />

zueinander. steuern) und Während Vermögens über steuern 30 Jahren (inkl. hat Kapitalsteuern)<br />

sich dann die sowie Wa<strong>ag</strong>der schale<br />

Verbrauchssteuern<br />

mehr und mehr<br />

am<br />

auf<br />

gesamten<br />

die Seite<br />

der<br />

Steueraufkommen Steuern vom Einkommen von Bund, und Kantonen Vermögen und Gemeinden geneigt. Diese im Tendenz Verhältnis ist von nun ungefähr wieder leicht 60 % rückläufig, zu 40 %<br />

wie zueinander. nachfolgender Während Grafik über entnommen 30 Jahren werden hat sich kann. dann die Wa<strong>ag</strong> schale mehr und mehr auf die Seite<br />

der Steuern vom Einkommen und Vermögen geneigt. Diese Tendenz ist nun wieder leicht rückläufig,<br />

wie nachfolgender Grafik entnommen werden kann.<br />

%<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

Gesamte Steuereinnahmen = 100 %<br />

(Bund, Kantone, Gemeinden)<br />

Steuern auf Einkommen und Vermögen 1)<br />

Verbrauchs-, Besitzes- und Aufwandsteuern 2)<br />

Gesamte Steuereinnahmen = 100 %<br />

(Bund, Kantone, Gemeinden)<br />

Steuern auf Einkommen und Vermögen 1)<br />

Verbrauchs-, Besitzes- und Aufwandsteuern 2)<br />

Steuern auf Einkommen und Vermögen<br />

(Grafik)<br />

1)<br />

Verbrauchs-, Besitzes- und Aufwandsteuern 2)<br />

1960: 61,8 % / 38,2 % 1970: (Grafik) 65,7 % / 34,3 %<br />

1980: 71,1 % / 28,9 % 1990: 73,3 % / 26,7 %<br />

1960: 61,8 % / 38,2 % 1970: 65,7 % / 34,3 %<br />

1995: 71,0 % / 29,0 % 2000: 71,4 % / 28,6 %<br />

1980: 71,1 % / 28,9 % 1990: 73,3 % / 26,7 %<br />

2005: 70,1 % / 29,9 % 2008: 71,9 % / 28,1 %<br />

1995: 71,0 % / 29,0 % 2000: 71,4 % / 28,6 %<br />

2005: 70,1 % / 29,9 % 2008: 71,9 % / 28,1 %<br />

1960 1970 1980 1990 1995 2000 2005 2008<br />

1960 1970 1980<br />

Jahre<br />

1990 1995 2000 2005 2008<br />

1)<br />

Inkl. Grundsteuern, Vermögensgewinn-, Vermögensverkehrs-, Erbschafts- und Schenkungssteu-<br />

Jahre<br />

ern sowie Verrechnungssteuern und Stempelabgaben<br />

0<br />

2)<br />

Besitz- und Aufwandsteuern der Kantone und Gemeinden sowie Verbrauchssteuern des Bundes<br />

1)<br />

Inkl. 1960 Grundsteuern, 1970 Vermögensgewinn-, 1980 1990 Vermögensverkehrs-, 1995 Erbschafts- 2000 und 2005 Schenkungssteu- 2008<br />

ern sowie Verrechnungssteuern und Stempelabgaben Jahre<br />

2)<br />

Besitz- 1) Inkl. Grundsteuern, und Aufwandsteuern Vermögensgewinn-, der Kantone Vermögensverkehr-, und Gemeinden Erbschafts- sowie Verbrauchssteuern und Schenkungssteuern des Bundes<br />

sowie Verrechnungssteuern und Stempelabgaben<br />

Zu<br />

dieser Verl<strong>ag</strong>erung haben <strong>das</strong> sprunghafte Wachstum der dBSt, die stark gestiegenen direkten<br />

2) Besitz- und Aufwandsteuern der Kantone und Gemeinden sowie Verbrauchssteuern des Bundes<br />

Steuern<br />

vom Einkommen und Vermögen in den Kantonen und Gemeinden sowie der Rückgang<br />

der Zu<br />

dieser Einnahmen Verl<strong>ag</strong>erung aus den haben Einfuhrzöllen <strong>das</strong> sprunghafte massgebend Wachstum beigetr<strong>ag</strong>en. der dBSt, Durch die stark die Einführung gestiegenen der direkten MWST<br />

(mit Steuern<br />

gegenüber vom Einkommen der WUST und auch Vermögen leicht erhöhten in den Sätzen) Kantonen hat und die indirekte Gemeinden Besteuerung sowie der sodann Rückgang an<br />

Bedeutung der Einnahmen zugelegt. aus den Einfuhrzöllen massgebend beigetr<strong>ag</strong>en. Durch die Einführung der MWST<br />

(mit gegenüber der WUST auch leicht erhöhten Sätzen) hat die indirekte Besteuerung sodann an<br />

Bedeutung zugelegt.<br />

83


Ein Vergleich mit anderen Industriestaaten zeigt, <strong>das</strong>s kein anderes Land ein solches Verhältnis<br />

aufweist. In der Schweiz sind die Verbrauchssteuern im Verhältnis zu denen anderer Industriestaa-<br />

ten durchwegs niedriger (siehe Grafik).<br />

Ein Vergleich mit anderen Industriestaaten zeigt, <strong>das</strong>s kein anderes Land ein solches Verhältnis<br />

aufweist. In der Schweiz sind die Verbrauchssteuern im Verhältnis zu denen anderer Industriestaa-<br />

ten durchwegs niedriger (siehe Grafik).<br />

Anteile der<br />

einzelnen Steuern in einigen OECD-Staaten im Jahre 2008<br />

%<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

Anteile der<br />

einzelnen Steuern in einigen OECD-Staaten im Jahre 2008<br />

� Einkommens- und Vermögenssteuer (direkte Steuern)<br />

� Mehrwe<strong>rt</strong>steuer (MWST)<br />

� � Einkommens- Andere indirekte und Steuern Vermögenssteuer (Verbrauchssteuern (direkte Steuern) und Zölle)<br />

� Mehrwe<strong>rt</strong>steuer (MWST)<br />

� Andere indirekte Steuern (Verbrauchssteuern und Zölle)<br />

NL GB A<br />

(Grafik)<br />

I F D S CH<br />

50.5 64.2 58.2 56.5 55.6 54.0 62.8 71.8<br />

NL GB A I F D S CH<br />

Direkte MWST<br />

Steuern Andere<br />

18.5<br />

50.5<br />

17.8<br />

64.2<br />

18.1<br />

58.2<br />

13.8<br />

56.5<br />

16.8<br />

55.6<br />

19.2<br />

54.0<br />

20.3<br />

62.8<br />

12.8<br />

71.8<br />

indirekte 31.0 18.0 23.7 29.7 27.6<br />

Steuern<br />

MWST 18.5 17.8 18.1 13.8 16.8<br />

Andere<br />

NL GB A I F<br />

OECD indirekte (Hrsg.), 31.0 Revenue 18.0 Statistics 23.7 1965-2009, 29.7 2010 27.6<br />

Steuern<br />

26.8<br />

19.2<br />

D<br />

26.8<br />

16.9<br />

20.3<br />

S<br />

16.9<br />

15.4<br />

12.8<br />

CH<br />

15.4<br />

OECD (Hrsg.), Revenue Statistics 1965-2009, 2010<br />

Die Frankreich Umsatzsteuersätze 19,6 / 5,5 dieser / 2,1 Staaten, die mit denjenigen Deutschland der <strong>schweizerische</strong>n 19 / 7 Mehrwe<strong>rt</strong>steuer im<br />

Detailhandel Italien vergleichbar 20 / 10 / 4 sind, betr<strong>ag</strong>en in Prozent Schweden (Stand 2010): 25 / 12 / 6<br />

Österreich 20 / 16 / 10 Grossbritannien 17,5 / 5<br />

Frankreich 19,6 / 5,5 / 2,1 Deutschland 19 / 7<br />

Niederlande 19 / 6 Schweiz 7,6 / 3,6 / 2,4<br />

Italien 20 / 10 / 4 Schweden 25 / 12 / 6<br />

Österreich 20 / 16 / 10 Grossbritannien 17,5 / 5<br />

Diese Tatsache ist von vielfältiger fiskalpolitischer Bedeutung: Die Verbrauchssteuern sind kon-<br />

Niederlande 19 / 6 Schweiz 7,6 / 3,6 / 2,4<br />

junkturempfindlicher als Einkommens- und Vermögenssteuern; Rückschläge in der Wi<strong>rt</strong>schaft wie<br />

auch deren Belebung wirken sich auf den Steuere<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> rascher und unmittelbarer aus.<br />

Diese Tatsache ist von vielfältiger fiskalpolitischer Bedeutung: Die Verbrauchssteuern sind konjunkturempfindlicher<br />

als Einkommens- und Vermögenssteuern; Rückschläge in der Wi<strong>rt</strong>schaft wie<br />

auch deren Belebung wirken sich auf den Steuere<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> rascher und unmittelbarer aus.<br />

84<br />

Einkommens- und Vermögenssteuer (direkte Steuern)<br />

Mehrwe<strong>rt</strong>steuer (MWST)<br />

Andere indirekte Steuern (Verbrauchssteuern und Zölle)<br />

Direkte<br />

Steuern<br />

OECD (Hrsg.), Revenue Statistics 1965 – 2007, 2008<br />

(Grafik)<br />

Die Umsatzsteuersätze dieser Staaten, die mit denjenigen der <strong>schweizerische</strong>n Mehrwe<strong>rt</strong>steuer im<br />

Detailhandel vergleichbar sind, betr<strong>ag</strong>en in Prozent (Stand 2010):<br />

84


Der Grundsatz der Familienbesteuerung kann infolge der progressiven Ausgestaltung der Einkommenssteue<strong>rt</strong>arife<br />

zu ungerechtfe<strong>rt</strong>igten Erhöhungen der Steuerbelastung führen. Um <strong>eine</strong><br />

steuerliche Benachteiligung der verheirateten Paare gegenüber Konkubinatspaaren zu verhindern,<br />

haben Bund und Kantone – zusätzlich zu eventuellen Abzügen – gewisse Erleichterungen zugunsten<br />

von Ehepaaren eingefüh<strong>rt</strong>:<br />

�<br />

III STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR EHEPAARE (ÜBERSICHT)<br />

Besondere Tarife für Alleinstehende, Verheiratete und Familien: dBSt<br />

� Doppeltarif: Nebst <strong>eine</strong>m Alleinstehendentarif gibt es <strong>eine</strong>n Verheiratetentarif, welcher Ehepaare<br />

entlastet: ZH, BE, LU, ZG , BS, AR, TI und JU.<br />

28)<br />

� Splittingverfahren:<br />

Die Kantone SZ, NW, GL, FR, SO, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, NE und<br />

GE wenden ein Voll- oder Teilsplitting an: Die Besteuerung des Gesamteinkommens der Familie<br />

erfolgt zu dem Satz, der anwendbar wäre auf<br />

= 50 % des Gesamteinkommens: FR, BL, AI, SG, AG, TG und GE (Vollsplitting)<br />

= 52,63 % des Gesamteinkommens: SZ, SO, SH und GR (Divisor 1,9)<br />

= 54,05 % des Gesamteinkommens: NW (Divisor 1,85)<br />

= 55 % des Gesamteinkommens: NE (Divisor 1,8181)<br />

= 62,5 % des Gesamteinkommens: GL (Divisor 1,6).<br />

Ein Gesamteinkommen von beispielsweise 100'000 Franken wird somit in FR, BL, AI, SG, AG,<br />

TG und GE zu dem für 50'000 Franken geltenden Satz besteue<strong>rt</strong>, in SZ, SO, SH und GR zu<br />

dem für 52'630 Franken, in NW zu dem für 54'000 Franken, in NE zu dem für 55'000 Franken<br />

und in GL zu dem für 62'500 Franken.<br />

Was ist <strong>das</strong> «Splitting»?<br />

Bei <strong>eine</strong>m Splitting-Verfahren werden die Einkommen der Ehegatten zwar nach wie vor zusammengerechnet.<br />

Für die Bestimmung des Steuersatzes wird aber dieses Gesamteinkommen<br />

durch <strong>eine</strong>n bestimmten Divisor geteilt (durch 2 bei <strong>eine</strong>m Vollsplitting und durch<br />

1,1 bis 1,9 bei <strong>eine</strong>m Teilsplitting). Somit wird dann <strong>das</strong> Gesamteinkommen des Ehepaars<br />

zu diesem – meist wesentlich niedrigeren – Steuersatz besteue<strong>rt</strong>.<br />

Beispiel: Bei <strong>eine</strong>m Vollsplitting entspricht der Steuersatz <strong>eine</strong>s steuerbaren Gesamteinkommens<br />

von 100'000 Franken dem der Hälfte dieses Betr<strong>ag</strong>es, nämlich 50'000 Franken.<br />

28) Kanton ZG: Der Verheiratetentarif entspricht praktisch<br />

<strong>eine</strong>m Vollsplitting.<br />

85


� Besteuerung nach Konsumeinheiten: Um den Steuersatz<br />

zu bestimmen, wird <strong>das</strong> Gesamteinkommen<br />

durch <strong>eine</strong>n von der Anzahl Familienmitglieder abhängigen variablen Divisor ge-<br />

teilt. Einzig der Kanton VD kennt dieses System.<br />

86<br />

Die Quotienten betr<strong>ag</strong>en:<br />

= 1,0 für Ledige, Verwitwete, getrennt Lebende oder Geschiedene<br />

= 1,8 für Verheiratete<br />

in ungetrennter Ehe<br />

= 1,3 für Ledige, Verwitwete, getrennt Lebende oder Geschiedene mit minderjährigen, ei-<br />

ne Lehre absolvierenden oder studierenden Kindern im eigenen Haushalt, für die<br />

sie voll aufkommen. Personen, die im Konkubinat leben, haben k<strong>eine</strong>n Anspruch<br />

auf <strong>eine</strong>n Quotienten von 1,3<br />

= 0,5 je minderjähriges, <strong>eine</strong> Lehre absolvierendes oder studierendes Kind, für <strong>das</strong> die<br />

steuerpflichtige Person voll aufkommt.<br />

Die Reduktion des für den Steuersatz massgebenden Einkommens ist jedoch gegen oben begrenzt<br />

(Abschwächung der Auswirkungen der Besteuerung nach Konsumeinheiten).<br />

Beispiel:<br />

Für <strong>eine</strong> Familie mit zwei Kindern setzt sich der Divisor wie folgt zusammen:<br />

1 x 1,8 (Ehepa<strong>rt</strong>ner) + 2 x 0,5 (Kinder) = 2,8.<br />

Ein Gesamteinkommen von 100’000 Franken wird nun geteilt durch 2,8. Das Resultat (35’700<br />

Franken) bietet die Grundl<strong>ag</strong>e zur Bestimmung des Steuersatzes, der aber auf <strong>das</strong> Einkommen<br />

von 100’000 Franken angewendet wird.<br />

� Einige Kantone kennen ein anderes System: UR (kein Splitting mehr, da bei linearen Steuersätzen<br />

k<strong>eine</strong> Progressionsstrafe anfallen kann), OW (<strong>eine</strong>n Abzug in Prozent auf dem Nettoeinkommen)<br />

und VS (<strong>eine</strong>n Steuerrabatt).<br />

Alle diese Verfahren haben zum Ziel, die Progressivität der Steue<strong>rt</strong>arife zu «brechen» und so die<br />

Steuerlast Verheirateter derjenigen von Konkubinatspaaren anzugleichen.


Bemerkungen:<br />

� Das Eidgenössische Parlament hat Sofo<strong>rt</strong>massnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung<br />

angenommen, welche bei der dBSt <strong>eine</strong> Steuererleichterung für alle verheirateten Paare<br />

<strong>eine</strong>rseits sowie für Zweiverdienerehepaare anderseits vorsehen. Diese Massnahmen sind am<br />

1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie betreffen aber nur die dBSt,<br />

denn analoge Massnahmen<br />

kommen in verschiedenen Kantonen bei der Kantons- und Gemeindesteuer<br />

schon seit langem<br />

zur Anwendung.<br />

� Der Bundesrat wollte Familien mit Kindern zusätzlich steuerlich entlasten und hat in der Botschaft<br />

an <strong>das</strong> Parlament u.a. vorgeschl<strong>ag</strong>en, für Familien mit Kindern bei der dBSt <strong>eine</strong>n El-<br />

terntarif (Steuerbetr<strong>ag</strong> soll um 170 Franken pro Kind reduzie<strong>rt</strong><br />

werden; dies als Ergänzung<br />

zum Kinderabzug) einzuführen.<br />

Das Eidgenössische Parlament hat sich in der Herbstsession 2009 darauf geeinigt, im Rah-<br />

men der dBSt beim Elterntarif <strong>eine</strong>n Abzug von 250 Franken auf dem Steuerbetr<strong>ag</strong> (als Er-<br />

gänzung zum Kinderabzug) und <strong>eine</strong>n Abzug für die Fremdbetreuung<br />

von Kindern von max.<br />

10’000 Franken zu gewähren. Diese Neuerungen sind per 1. Januar 2011 in Kraft getreten.<br />

87


IV LEHRMITTEL ZUM STEUERWESEN<br />

Neben dieser Broschüre werden von der Abteilung Grundl<strong>ag</strong>en der ESTV die beiden folgenden<br />

Publikationen herausgegeben:<br />

� Die Broschüre «Leitfaden für zukünftige Steuerpflichtige»: Durch zahlreiche Illustrationen<br />

und Karikaturen aufgelocke<strong>rt</strong>, will sie den Leserinnen und Lesern in allgemein verständlicher<br />

Sprache <strong>eine</strong>n Überblick vermitteln in die Veranl<strong>ag</strong>ung der Einkommens- und Vermögenssteuer<br />

natürlicher Personen. Zudem wird auf besondere Steue<strong>rt</strong>atbestände näher eingegangen,<br />

mit denen gerade jüngere und neue Steuerpflichtige oft konfrontie<strong>rt</strong> sind.<br />

Dieses Heft ist primär für den Schulunterricht konzipie<strong>rt</strong>, kann aber für alle Steuerzahler/innen<br />

von grossem Nutzen sein.<br />

� Das Dossier «STEUERINFORMATIONEN»: Dieses zweibändige Dossier bietet <strong>eine</strong>n detaillie<strong>rt</strong>en<br />

Einblick in <strong>das</strong> <strong>schweizerische</strong> <strong>Steuersystem</strong> und ist für Schulbibliotheken als Nachschl<strong>ag</strong>ewerk<br />

geeignet. (Nur auf deutsch und französisch erhältlich.)<br />

Diese didaktischen Mittel können auf Internet eingesehen werden unter<br />

www.estv.admin.ch/dokumentation/00079/00080/index.html?lang=de<br />

Sie können auch bestellt werden bei der<br />

Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

Abteilung Grundl<strong>ag</strong>en<br />

Team Dokumentation und Steuerinformation<br />

Eigerstrasse 65<br />

3003 Bern<br />

Tel. 031 322 70 68<br />

E-Mail: ist@estv.admin.ch<br />

oder unter<br />

88<br />

www.estv.admin.ch/dienstleistungen/00038/00750/00759/index.html?lang=de


V ADRES SEN DER STEUERVERWALTUNGEN<br />

Kontaktadressen: Im folgenden Verzeichnis finden Sie die Adressen der kantonalen Steuerämter<br />

sowie diejenige der Abteilung Grundl<strong>ag</strong>en der ESTV in Bern.<br />

Steuervo<strong>rt</strong>räge: Lehrkräfte, die <strong>eine</strong>n Steuervo<strong>rt</strong>r<strong>ag</strong> an ihrer Schule organisieren wollen,<br />

können sich für Fr<strong>ag</strong>en und Unterl<strong>ag</strong>en an <strong>das</strong> kommunale oder kantonale<br />

Steueramt wenden.<br />

Materialbezug: Die Steuerämter stellen für Unterrichts- und Weiterbildungszwecke Steuerformulare<br />

und Wegleitungen kostenlos zur Verfügung.<br />

ESTV: Adresse:<br />

Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

Abteilung Grundl<strong>ag</strong>en<br />

Team Dokumentation und Steuerinformation<br />

Eigerstrasse 65<br />

3003 Bern<br />

Materialbezug Tel. 031 322 70 68, Fax 031 324 92 50<br />

und Auskünfte: (Broschüren «Leitfaden für zukünftige<br />

Steuerpflichtige» und «Das <strong>schweizerische</strong> <strong>Steuersystem</strong>»<br />

sowie <strong>das</strong> Dossier «STEUERINFORMATIONEN»)<br />

www.estv .admin.ch/dienstleistungen/index.html?lang=de<br />

(Rubrik: «Publikationen und Formulare bestellen /<br />

weitere Publikationen»)<br />

ist@estv.admin.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Aargau<br />

Adresse: Kantonales Steueramt,<br />

Telli-Hochhaus, 5004 Aarau<br />

Telefon: 062/835 25 30<br />

Fax: 062/835 25 39<br />

E-Mail: steueramt@<strong>ag</strong>.ch<br />

Internet: www.steuern.<strong>ag</strong>.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Appenzell<br />

Adresse: Kantonale Steuerverwaltung,<br />

Ausserrhoden<br />

Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau 2<br />

Telefon: 071/353 62 90<br />

Fax: 071/353 63 11<br />

E-Mail: steuerverwaltung@ar.ch<br />

Internet: www.ar.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Appenzell<br />

Adresse: Kantonale Steuerverwaltung,<br />

Innerrhoden<br />

Marktgasse 2, 9050 Appenzell<br />

Telefon: 071/ 788 94 01<br />

Fax: 071/ 788 94 19<br />

E-Mail: steuern@ai.ch<br />

Internet: www.steuern.ai.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Basel-Landschaft Adresse: Kantonale Steuerverwaltung,<br />

Rheinstr. 33, 4410 Liestal<br />

Telefon: 061/552 51 11<br />

Fax: 061/552 69 94<br />

E-Mail: steue rverwaltung@bl.ch<br />

Internet: www.steuern.bl.ch<br />

89


____________________________________________________________________________________________<br />

Basel-Stadt Adresse: Steuerverwaltung,<br />

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel<br />

Telefon: 061/267 81 81<br />

Fax: 061/267 96 25<br />

E-Mail: steuerverwaltung@bs.ch / steuerbezug@bs.ch<br />

Internet: www.steuerverwaltung.bs.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Bern Adresse: Steuerverwaltung des Kantons Bern,<br />

Brünnenstrasse 66, 3018 Bern<br />

Postfach 8334, 3001 Bern<br />

Telefon: 031/633 60 01<br />

Fax: 031/633 60 60<br />

E-Mail: info.sv@fin.be.ch<br />

Internet: www.be.ch/steuern<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Freiburg Adresse: Kantonale Steuerverwaltung,<br />

Rue Joseph-Piller 13, 1701 Freiburg<br />

Telefon: 026/305 11 11<br />

Fax: 026/305 32 77<br />

E-Mail: SCC@fr.ch<br />

Internet: www.fr.ch/scc/<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Genf Adresse: Administration fiscale cantonale,<br />

Rue du Stand 26, Case postale 3937,<br />

1211 Genève 3<br />

Telefon: 022/327 70 00<br />

Fax: 022/327 55 97<br />

E-Mail: (Kontakt via Internetseite)<br />

Internet: www.geneve.ch/df<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Glarus Adresse: Kantonale Steuerverwaltung,<br />

Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus<br />

Telefon: 055/646 61 50<br />

Fax: 055/646 61 98<br />

E-Mail: steuerverwaltung@gl.ch<br />

Internet: www.gl.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Graubünden Adresse: Kantonale Steuerverwaltung,<br />

Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur<br />

Telefon: 081/257 21 21<br />

Fax: 081/257 21 55<br />

E-Mail: info@stv.gr.ch<br />

Internet: www.stv.gr.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Jura Adresse: Service cantonal des contributions<br />

Rue de la Justice 2, 2800 Delémont<br />

Telefon: 032/420 55 30<br />

Fax: 032 420 55 31<br />

E-Mail: secr.ctr@jura.ch<br />

Internet: www.jura.ch/DFJP/CTR/Service-des-contributions.html<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Luzern Adresse: Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,<br />

Buobenmatt 1, 6002 Luzern<br />

Telefon: 041/228 51 11<br />

Fax: 041/228 66 37<br />

E-Mail: dst@lu.ch<br />

Internet: www.steuern.lu.ch<br />

90


____________________________________________________________________________________________<br />

Neuenburg<br />

Adresse: Service cantonal des contributions<br />

Rue du Docteur-Coullery 5, 2301 La Chaux-de-Fonds<br />

Telefon: 032/889 64 20<br />

Fax: 032/889 60 85<br />

E-Mail: ServiceContributions@ne.ch<br />

Internet: www.ne.ch/impots<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Nidwalden Adresse: Kantonales Steueramt,<br />

Bahnhofplatz 3, 6371 Stans<br />

Telefon: 041/618 71 27<br />

Fax: 041/618 71 39<br />

E-Mail: steueramt@nw.ch<br />

Internet: www.nidwalden.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Obwalden Adresse: Kantonale Steuerverwaltung,<br />

St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen<br />

Telefon: 041/666 62 94<br />

Fax: 041/666 63 13<br />

E-Mail: steuerverwaltung@ow.ch<br />

Internet: www.obwalden.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Schaffhausen Adresse: Kantonale Steuerverwaltung,<br />

J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen<br />

Telefon: 052/632 79 50<br />

Fax: 052/632 72 98<br />

E-Mail: sekretariat.stv@ktsh.ch<br />

Internet: www.sh.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Schwyz Adresse:<br />

Kantonale Steuerverwaltung,<br />

Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz<br />

Telefon: 041/819 11 24<br />

Fax: 041/819 23 49<br />

E-Mail: stv@sz.ch<br />

Internet: www.sz.ch/steuern<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Solothurn Adresse: Steueramt des Kantons Solothurn,<br />

Werkhofstrasse 29 c, 4509 Solothurn<br />

Telefon: 032/627 87 87<br />

Fax: 032/627 87 00<br />

E-Mail:<br />

steueramt.so@fd.so.ch<br />

Internet: www.steueramt.so.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

St. Gallen Adresse: Kantonales Steueramt,<br />

Davidstr. 41, 9001 St. Gallen<br />

Telefon: 071/229 41 21<br />

Fax: 071/229 41 02<br />

E-Mail: dienste@ksta.sg.ch<br />

Internet: www.steuern.sg.ch<br />

___________________________________________________________________________________ _________<br />

Tessin<br />

Adresse: Divisione delle contribuzioni,<br />

Vicolo Sottoco<strong>rt</strong>e, 6501 Bellinzona<br />

Telefon: 091/814 39 58<br />

Fax: 091/814 44 88<br />

E-Mail: dfe-dc@ti.ch<br />

Internet: www.ti.ch/fisco<br />

91


____________________________________________________________________________________________<br />

Thurgau<br />

Adresse: Kantonale Steuerverwaltung,<br />

Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld<br />

Telefon: 052/724 14 14<br />

Fax: 052/724 14 00<br />

E-Mail: info.sv@tg.ch<br />

Internet: www.steuerverwaltung.tg.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Uri<br />

Adresse: Amt für Steuern,<br />

Haus Winterberg, 6460 Altdorf<br />

Telefon: 041/875 21 17<br />

Fax: 041/875 21 40<br />

E-Mail: steueramt@ur.ch<br />

Internet: www.ur.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Waadt Adresse: Administration cantonale des impôts,<br />

Route de Berne 46, 1014 Lausanne<br />

Telefon: 021/316 21 21<br />

Fax: 021/316 21 40<br />

E-Mail: info.aci@vd.ch<br />

Internet: www.aci.vd.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Wallis Adresse: Service cantonal des contributions<br />

Avenue de la Gare 35, 1951 Sion<br />

Telefon: 027/606 24 50<br />

Fax: 027/606 24 53<br />

E-Mail: scc@admin.vs.ch<br />

Internet: www.vs.ch<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Zug Adresse: Kantonale Steuerverwaltung,<br />

Postfach 160, 6301 Zug<br />

Telefon: 041/728 26 11<br />

Fax: 041/728 26 99<br />

E-Mail: (Kontakt via Internetseite)<br />

Internet: www.zug.ch/tax<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

Zürich Adresse: Kantonales Steueramt,<br />

Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich<br />

Telefon: 043/259 40 50<br />

Fax: 043/259 61 94<br />

E-Mail: (Kontakt via Internetseite)<br />

Internet: www.steueramt.zh.ch<br />

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