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Grundbucheintragung in Reichsmark - Dr-ehrenkoenig.de

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<strong>Grundbuche<strong>in</strong>tragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Reichsmark</strong><br />

FOTO<br />

Von <strong>Dr</strong>. Ernst-Michael Ehrenkönig<br />

-Rechtsanwalt und Notar <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>-<br />

1936 erwarb me<strong>in</strong> Vater e<strong>in</strong> Grundstück <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vorort von Berl<strong>in</strong> und bebaute es. Im Grundbuch<br />

ist seit <strong>de</strong>m e<strong>in</strong>e Sicherungshypothek über 1000,- <strong>Reichsmark</strong> (RM) für die Geme<strong>in</strong><strong>de</strong> ...<br />

e<strong>in</strong>getragen. Die E<strong>in</strong>tragung blieb auch bestehen, als ich als Erbe im Grundbuch e<strong>in</strong>getragen wur<strong>de</strong>.<br />

Was be<strong>de</strong>utet e<strong>in</strong>e Sicherungshypothek, welchen Wert hat sie heute und wie kann ich sie löschen<br />

lassen?<br />

Noch immer f<strong>in</strong><strong>de</strong>n sich <strong>in</strong> Grundbüchern uralte Belastungen von ger<strong>in</strong>gem Wert. Es han<strong>de</strong>lt sich<br />

hierbei etwa um E<strong>in</strong>tragungen, die auf <strong>Reichsmark</strong>, Fe<strong>in</strong>gold o<strong>de</strong>r Goldmark lauten. Oftmals s<strong>in</strong>d<br />

die zu Grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen lange getilgt, es fehlt aber e<strong>in</strong> Nachweis. Die e<strong>in</strong>getragenen<br />

Belastungen waren Grundlage für e<strong>in</strong>e For<strong>de</strong>rung, die mit e<strong>in</strong>er Hypothek o<strong>de</strong>r, wie hier, mit e<strong>in</strong>er<br />

Sicherungshypothek abgesichert wur<strong>de</strong>.<br />

Die Sicherungshypothek als beson<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Hypothek gibt es heute noch. Sie f<strong>in</strong><strong>de</strong>t z. B. dann<br />

Anwendung, wenn e<strong>in</strong> Gläubiger für se<strong>in</strong>e For<strong>de</strong>rung im Wege <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung e<strong>in</strong>e<br />

Sicherung am Grundbesitz se<strong>in</strong>es Schuldners sucht. Welche For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Sicherungshypothek zu<br />

Grun<strong>de</strong> liegt, kann aus <strong>de</strong>n Grundakten, die beim zuständigen Grundbuchamt geführt wer<strong>de</strong>n,<br />

entnommen wer<strong>de</strong>n.<br />

In zahlreichen Verordnungen o<strong>de</strong>r Gesetzen ist geregelt wor<strong>de</strong>n, wie heute nicht mehr existieren<strong>de</strong><br />

Währungen umgerechnet wer<strong>de</strong>n. Die RM wur<strong>de</strong> im Gebiet <strong>de</strong>r DDR im Jahre 1948 durch die<br />

Währungsverordnung im Verhältnis 1:1 auf die DDR-Mark umgestellt (<strong>in</strong> <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />

erfolgte die Umrechnung 10:1 auf die DM). Die DDR-Mark wur<strong>de</strong> dann durch <strong>de</strong>n Staatsvertrag<br />

1990 im Verhältnis 2:1 auf die DM umgestellt. Schließlich wur<strong>de</strong> die DM mit 1,95583:1 auf <strong>de</strong>n<br />

Euro umgerechnet. Für e<strong>in</strong> Grundstück <strong>in</strong> <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn ist e<strong>in</strong>e For<strong>de</strong>rung, die auf<br />

1.000 RM lautet, also auf (1.000 RM : 500 DM) = 255,65 € umzustellen.<br />

Die Möglichkeiten bzw. Schwierigkeiten, diese Rechte im Grundbuch löschen zu lassen, s<strong>in</strong>d vielfältig.<br />

Lässt sich <strong>de</strong>r Gläubiger nicht kurzfristig ermitteln, empfiehlt sich folgen<strong>de</strong>s Vorgehen. § 10<br />

Grundbuchbere<strong>in</strong>igungsgesetz ist e<strong>in</strong>e häufig angewandte Möglichkeit <strong>de</strong>r Löschung solcher<br />

Rechte. Danach können Hypotheken usw. gelöscht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>de</strong>n<br />

umgerechneten Nennbetrag zzgl. e<strong>in</strong>es <strong>Dr</strong>ittels dieses Betrages h<strong>in</strong>terlegt. In diesem Beispiel wären<br />

mith<strong>in</strong> 340,87 € beim Amtsgericht zu h<strong>in</strong>terlegen. Die H<strong>in</strong>terlegung führt zum Erlöschen <strong>de</strong>s<br />

Rechts. Nunmehr kann auch die Löschung dieses Rechts beantragt wer<strong>de</strong>n. Das h<strong>in</strong>terlegte Geld ist<br />

jedoch für <strong>de</strong>n Eigentümer ke<strong>in</strong>eswegs verloren. Hat <strong>de</strong>r Eigentümer schließlich <strong>de</strong>n<br />

Rechtsnachfolger ermittelt, kann er von diesem <strong>de</strong>n zu viel h<strong>in</strong>terlegten Betrag verlangen. Im<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Fall dürfte die Geme<strong>in</strong><strong>de</strong> Gläubiger<strong>in</strong> <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung se<strong>in</strong>. Von <strong>de</strong>r Geme<strong>in</strong><strong>de</strong> ist


<strong>de</strong>shalb die Löschungsbewilligung e<strong>in</strong>zuholen, so dass – ohne dieses komplizierte Verfahren – e<strong>in</strong>e<br />

Löschung <strong>de</strong>r Sicherungshypothek erreicht wer<strong>de</strong>n kann.

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