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Überblick über das private Baurecht Katars und die - Netzwerk ...

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Ü b e r b l i c k ü b e r d a s<br />

p r i v a t e B a u r e c h t K a t a r s<br />

u n d d i e R e s p o n s a b i l i t é D é c e n n a l e<br />

I. Einführung in <strong>das</strong> katarische (Bau-)Werkvertragsrecht<br />

Das katarische (Bau-)Werkvertragsrecht findet seine Rechtsgr<strong>und</strong>lage im Zivilgesetzbuch,<br />

Gesetz Nr. 22 aus dem Jahr 2004.<br />

1. Das katarische Zivilgesetzbuch<br />

Das katarische Zivilgesetzbuch fußt auf dem ägyptischen Zivilgesetzbuch,<br />

<strong>das</strong> seinerseits auf der Gr<strong>und</strong>lage des französischen Zivilgesetzbuches<br />

(Code Civil) entworfen worden ist. Katar steht damit in einer Rechtstradition<br />

zum kontinentaleuropäischen „Civil Law“ <strong>und</strong> ist - wie <strong>das</strong> deutsche<br />

Recht - der römisch-germanischen Rechtsfamilie zuzuordnen.<br />

2. Werkvertragsrechtlicher Regelungsgehalt<br />

Das katarische Werkvertragsrecht ist gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem deutschen<br />

Werkvertragsrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch vergleichbar (§§ 631 ff.<br />

BGB). Im Einzelnen ergeben sich allerdings erhebliche Unterschiede.<br />

a. Herstellungsverpflichtung des Unternehmers<br />

Das originäre Werkvertragsrecht ist in den Art. 682 ff. geregelt. Danach<br />

verpflichtet sich der Unternehmer gegen<strong>über</strong> dem Besteller zur entgeltlichen<br />

Herstellung eines Werks (Art. 682). Haben <strong>die</strong> Parteien Fertigstellungsfristen<br />

vereinbart, sind <strong>die</strong>se gr<strong>und</strong>sätzlich einzuhalten. Anderenfalls<br />

ist <strong>das</strong> Werk innerhalb einer den Bräuchen entsprechenden<br />

Frist fertigzustellen (Art. 687 Abs. 1).<br />

b. Mitwirkungsverpflichtung des Bestellers<br />

Bei der Herstellung des Werks trifft den Besteller eine Mitwirkungspflicht,<br />

soweit es <strong>die</strong> Herstellung erfordert (Art. 692 Abs. 1). Die Mitwirkungspflicht<br />

kann sich je nach Einzelfall u.a. darin niederschlagen, Pläne<br />

freizugeben, Genehmigungen beizubringen oder <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>stück zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

Seite 1 von 6


c. Fälligkeit des Werklohns <strong>und</strong> Höhe der Vergütung<br />

Der Werklohn wird fällig, sobald <strong>das</strong> Werk fertiggestellt wurde <strong>und</strong> der<br />

Besteller <strong>das</strong> Werk erhalten hat, es sei denn es besteht eine anderweitige<br />

Absprache oder es gibt einen anderslautenden Handelsbrauch. Es<br />

sind auf <strong>die</strong> förmlichen Voraussetzungen der Abnahme zu achten. Wurde<br />

keine Vergütung vereinbart, ist <strong>die</strong> übliche Vergütung für vergleichbare<br />

Arbeiten zugr<strong>und</strong>e zu legen (Art. 697/699).<br />

d. Mehrkosten<br />

Bei Einheitspreisverträgen ist der Besteller unverzüglich <strong>über</strong> etwaige<br />

Mehrkosten zu unterrichten, was in der Praxis oft missachtet wird. Bei<br />

Pauschalpreisverträgen sind Mehrkosten ausgeschlossen, es sei denn es<br />

liegt eine schriftliche Bestätigung des Bestellers vor (Art. 708/709).<br />

e. Einbeziehung von Subunternehmern<br />

Das katarische Werkvertragsrecht sieht dar<strong>über</strong> hinaus vor, <strong>das</strong>s Arbeiten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich an Subunternehmer vergeben werden können. Der<br />

Unternehmer ist in <strong>die</strong>sem Fall jedoch gegen<strong>über</strong> dem Besteller für etwaige<br />

Mängel verantwortlich, <strong>die</strong> der Subunternehmer verursacht hat<br />

(Art. 701).<br />

Weiterhin steht dem Subunternehmer ein direkter Anspruch gegen<strong>über</strong><br />

dem Unternehmer in der Höhe seiner erbrachten Leistungen zu. Dar<strong>über</strong><br />

hinaus können <strong>die</strong> Ansprüche des Subunternehmers nicht rechtswirksam<br />

abgetreten werden (Art. 702). Hierdurch soll gewährleistet<br />

werden, <strong>das</strong>s Subunternehmer für ihre Leistungen auch tatsächlich entlohnt<br />

werden.<br />

f. Gewährleistung<br />

Der Besteller hat bei mangelhafter Fertigstellung, d.h. <strong>das</strong> Bauwerk<br />

lässt sich nicht für den bezweckten Gebrauch nutzen, wahlweise folgende<br />

Gewährleistungsrechte:<br />

⎯ Reduzierung des Werklohns im Verhältnis zur Mangelhaftigkeit<br />

des Bauwerks.<br />

⎯ Nachbesserung durch den Unternehmer.<br />

Die Parteien können vertraglich ein schärferes Gewährleistungsregime<br />

festlegen. Die Vertragsparteien können <strong>das</strong> Gewährleistungsrecht jedoch<br />

auch ausschließen. Es handelt sich um dispositives Recht.<br />

g. Décennale<br />

Von besonderer Bedeutung für den Werkunternehmer ist <strong>die</strong> Garantiehaftung<br />

für <strong>die</strong> Integrität des Bauwerks (sog. „Responsabilité Dé-<br />

Seite 2 von 6


cennale“). Von Interesse ist, <strong>das</strong>s <strong>die</strong> Haftung nicht an ein Verschulden<br />

anknüpft (verschuldensunabhängige Haftung). Daraus können im<br />

Einzelfall erhebliche Zahlungsverpflichtungen resultieren, <strong>die</strong> schwer<br />

kalkulierbar sind. Denn <strong>die</strong> Haftung bezieht sich auf <strong>die</strong> teilweise oder<br />

ganze Zerstörung des errichteten Gebäudes. Hierunter fallen auch<br />

schon Beeinträchtigungen der Stabilität des Bauwerks (Art. 711 Abs. 1).<br />

Der planende Architekt (Designer), der Hauptunternehmer (Hersteller)<br />

<strong>und</strong> der Bau<strong>über</strong>wacher (bau<strong>über</strong>wachender Consultant) haften <strong>über</strong><br />

einen Zeitraum von zehn Jahren gemeinsam (gesamtschuldnerisch) für<br />

<strong>die</strong> Integrität des Bauwerks (Art. 711 Abs. 1). Die gesetzliche Garantie,<br />

<strong>die</strong> ihren Weg aus dem französischen <strong>über</strong> <strong>das</strong> ägyptische Recht in <strong>das</strong><br />

katarische Zivilgesetzbuch genommen hat, erstreckt sich dabei auch auf<br />

Umstände, <strong>die</strong> ihren Ursprung in dem Baugr<strong>und</strong> finden. Die Haftung<br />

beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks (Art. 711<br />

Abs. 2).<br />

Die Garantie verjährt innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem<br />

(Teil-)Einsturz des errichteten Gebäudes oder ab Bekanntwerden des<br />

Schadensereignisses (Art. 714). Zahlungsverpflichtungen können damit<br />

im ungünstigsten Falle bis zu 13 Jahre nach Fertigstellung des Werks<br />

geltend gemacht werden. Wird <strong>das</strong> Bauwerk für einen kürzeren Zeitraum<br />

als <strong>die</strong> zehnjährige Garantiezeit errichtet, bezieht sich <strong>die</strong> Garantiehaftung<br />

auf den kürzeren Lebenszyklus der Immobilie (Art. 711<br />

Abs. 2).<br />

Vereinbarungen, wonach <strong>die</strong> Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt<br />

werden soll, sind unwirksam (Art. 715).<br />

Zusammenfassend sind im Rahmen der Décennale folgende Aspekte zu<br />

beachten:<br />

⎯ Die Haftung beginnt mit der Abnahme bzw. Übergabe <strong>und</strong><br />

beträgt zehn Jahre.<br />

⎯ Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Bekanntwerden<br />

des Schadensereignisses.<br />

⎯ Die Haftung greift unabhängig davon, <strong>das</strong>s ein vollständiger<br />

oder teilweiser Einsturz eines Gebäudes aus dem Boden<br />

resultiert oder der Bauherr ein mangelhaftes Gebäude<br />

abgenommen hat.<br />

⎯ Bei der Décennale handelt es sich um eine solidarische<br />

Haftung des Unternehmers, Ingenieurs <strong>und</strong> Architekten,<br />

d.h. der Auftraggeber kann sich seinen Schuldner auswählen<br />

(Gesamtschuld).<br />

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⎯ Regelungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Décennale einschränken oder ausschließen<br />

sind unwirksam.<br />

h. Vertragsanpassung<br />

Verträge sind - wie auch im deutschen Recht - gr<strong>und</strong>sätzlich einzuhalten<br />

(pacta sunt servanda). Treten außergewöhnlicher Umstände auf,<br />

können Gerichte <strong>die</strong> vertraglichen Verpflichtungen ausnahmsweise auf<br />

ein „angemesseneres Maß“ reduzieren (Art. 171). Der unerwartete Anstieg<br />

von Rohstoffkosten hat auf <strong>das</strong> Bestehen der vertraglichen Verpflichtungen<br />

jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Einfluss (Art. 700).<br />

II. Praktische Probleme <strong>und</strong> Lösungen<br />

1. FIDIC-Verträge <strong>und</strong> katarisches (Bau-)Werkvertragsrecht<br />

Problematisch wird <strong>die</strong> Handhabung des katarischen (Bau-) Werkvertragsrechts<br />

insbesondere vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Verwendung internationaler<br />

Vertragsstandards, wie beispielsweise der FIDIC-Standardbedingungen, <strong>die</strong><br />

regelmäßig von öffentlichen Auftraggebern in Katar eingesetzt werden.<br />

Hierbei ist zu beachten, <strong>das</strong>s unabdingbare Regelungen - wie beispielsweise<br />

<strong>die</strong> Décennale gemäß Art. 711 - <strong>die</strong> rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

einzuordnenden internationalen Vertragsstandards <strong>über</strong>lagern.<br />

Selbst wenn <strong>die</strong> Parteien dem Bauvertrag ein „neutrales“ Recht zu<br />

Gr<strong>und</strong>e legen, vermag <strong>die</strong>s nicht zu verhindern, <strong>das</strong>s <strong>die</strong> Décennale greift.<br />

Dieser Umstand führt gerade bei der Anwendung der FIDIC-<br />

Vertragsstandards u.a. zu der oft missverständlich beantworteten Frage, ab<br />

welchem Moment <strong>die</strong> Décennale-Haftung greift.<br />

Für <strong>die</strong> Klärung der Frage kommt es maßgeblich darauf an, zu welchem<br />

Zeitpunkt in einem FIDIC-Vertrag <strong>die</strong> zivilrechtliche Abnahme erfolgt. Mit<br />

der Ausgabe der Erfüllungsbescheinigung („Performance Certifcate“) gemäß<br />

Unterklausel 11.9 der FIDIC-Bücher, <strong>die</strong> frühestens nach dem Ablauf der<br />

Mängelanzeigefrist („Defects Notification Period“) erfolgen kann, ist <strong>die</strong> zivilrechtliche<br />

Abnahme im Sinne des Art. 711 Abs. 2 erfolgt. Daraus folgt in<br />

der Praxis, <strong>das</strong>s <strong>die</strong> Décennale-Frist faktisch verlängert wird. Denn <strong>die</strong> individuell<br />

vereinbarte Mängelanzeigefrist suspen<strong>die</strong>rt den Anlauf der Décennale-Frist<br />

bis zur Ausgabe der FIDIC-Erfüllungsbescheinigung. Im Rahmen der<br />

Vertragsverhandlung sollte deshalb darauf geachtet werden, <strong>die</strong> Mängelanzeigefrist<br />

im FIDIC-Vertrag möglichst kurz zu bemessen, um einen frühzeitigen<br />

Anlauf der Décennale-Frist zu erreichen.<br />

2. Erstreckung der Décennale auf Subunternehmer<br />

Gerade im Anlagenbau vergeben Generalunternehmer ihre Bauleistungen<br />

regelmäßig an Subunternehmer. Problematisch kann in <strong>die</strong>sem Zusammen-<br />

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hang werden, <strong>das</strong>s <strong>die</strong> Décennale sich gemäß Art. 701 ff. nicht automatisch<br />

auf Subunternehmer bezieht. Generalunternehmer werden <strong>die</strong> gesetzliche<br />

Haftung aus dem Hauptvertrag aus Art. 711 deshalb regelmäßig im Subunternehmervertrag<br />

auf den Subunternehmer „durchstellen“ (back-to-back).<br />

Zwar entbindet eine Haftungsdurchstellung im Subunternehmervertrag den<br />

Generalunternehmer nicht von seiner gesetzlichen Garantiehaftung gegen<strong>über</strong><br />

dem Besteller bzw. Gebäudeeigentümer. Er kann sich aber auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

der vertraglichen Regelung im Subunternehmervertrag schadlos halten,<br />

indem er Regress beim Subunternehmer nimmt. Subunternehmer sollten<br />

deshalb stets <strong>über</strong>prüfen, ob <strong>die</strong> Einbeziehung derartiger Regressregelungen<br />

sachgerecht ist.<br />

3. Auslegungsprobleme der Décennale <strong>und</strong> Bodenrisiko<br />

Des Weiteren ist im Hinblick auf <strong>die</strong> Décennale zu berücksichtigen, <strong>das</strong>s <strong>die</strong><br />

gesetzliche Formulierung in Art. 711, <strong>die</strong> auch auf einen „teilweisen Einsturz“<br />

eines Gebäudes abstellt, Konfliktpotential beinhaltet. Denn wann von<br />

einem „teilweisen Einsturz“ gesprochen werden kann, lässt sich unterschiedlich<br />

beurteilen. Zwar hat sich in einigen arabischen Ländern - insbesondere<br />

in Ägypten - bezüglich <strong>die</strong>ser Auslegungsfrage eine Rechtsprechung<br />

gebildet. Diese Fragestellung wurde in Katar bisher noch nicht verbindlich<br />

entschieden. Auch wenn Décennale-Ansprüche in der Praxis selten<br />

angemeldet werden, ergibt sich aus der Garantiehaftung eine gewisse terminologische<br />

Rechtsunsicherheit für Architekten, Ingenieure <strong>und</strong> Bauunternehmer.<br />

Ungeklärt ist in Katar auch <strong>die</strong> Frage, wer <strong>das</strong> Bodenrisiko trägt. Selbst<br />

wenn der Auftraggeber <strong>das</strong> Bodenrisiko vertraglich <strong>über</strong>nimmt, wird er sich<br />

im Falle des teilweisen oder kompletten Einsturzes des Gebäudes an den<br />

Unternehmer, Architekten oder Ingenieur halten. Die Décennale wirkt in<br />

<strong>die</strong>sem Zusammenhang quasi beweislastumkehrend mit der Folge, <strong>das</strong>s<br />

Unternehmer, Architekten <strong>und</strong> Ingenieure in derartigen Konstellationen<br />

darlegen müssen, <strong>das</strong>s der (Teil-)Einsturz des Gebäudes gerade nicht auf<br />

statische oder planerische Fehler bzw. eine fehlerhafte Bauausführung zurückzuführen<br />

ist. Die Praxis zeigt, <strong>das</strong>s stets mehrere Ursachen für den Haftungsfall<br />

gesetzt werden, so<strong>das</strong>s es oftmals zu komplexen Beweisführungen<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Frage kommen wird, welchen individuellen Anteil Architekten, Ingenieure<br />

<strong>und</strong> Bauunternehmer an dem (Teil-)Einsturz tragen.<br />

4. Versicherung der Décennale<br />

Die finanziellen Risiken der Décennale werden in Frankreich <strong>und</strong> Ägypten<br />

durch eine gesetzliche Pflichtversicherung für Gewährleistungsansprüche<br />

bei Bauleistungen aufgefangen. Gr<strong>und</strong>sätzlich fällt <strong>die</strong> Décennale nämlich<br />

nicht in den abgedeckten Versicherungsschutz von Bauwesenversicher-<br />

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III. Fazit<br />

ungen von Unternehmerleistungen (Contractors’ All Risks Insurance –<br />

„CAR“) <strong>und</strong> Berufshaftpflichtversicherungen (Professional Indemnity Insurance<br />

– „PI“). Der französische Versicherungsmarkt bietet projektbezogene<br />

Décennale-Versicherungen an. Es handelt sich hierbei um gesetzliche<br />

Pflichtversicherungen.<br />

Décennale-Versicherungen sind in der Regel kostenintensiv. Sie setzen voraus,<br />

<strong>das</strong>s der Versicherer starken Einfluss auf <strong>die</strong> Projektrealisierung nehmen<br />

kann. Denn der Versicherer wird <strong>die</strong> Police gr<strong>und</strong>sätzlich erst bei Abnahme<br />

eines Objekts ausstellen, <strong>das</strong> seinen planungs- <strong>und</strong> entwicklungsbezogenen<br />

Sicherheitsstandards entspricht, damit <strong>das</strong> kalkulierbare Versicherungsrisiko<br />

minimal gehalten wird. Die Einbeziehung des Versicherers in <strong>die</strong><br />

Projektumsetzung ist für Architekten, Ingenieure <strong>und</strong> Bauunternehmer mit<br />

zusätzlichen Kosten <strong>und</strong> planerischen Einschränkungen verb<strong>und</strong>en.<br />

Die Ausmaße der Projektvolumina, <strong>die</strong> in den kommenden Jahren in Katar im<br />

Allgemeinen <strong>und</strong> Doha im Besonderen realisiert werden sollen, erhöhen<br />

zwangsläufig auch <strong>die</strong> Risiken von Veränderungen des Bauuntergr<strong>und</strong>s, der<br />

auch nachteilige Auswirkungen auf <strong>die</strong> Baustatik bereits abgeschlossener Bauprojekte<br />

entfalten kann. Gerade <strong>das</strong> Metro-Projekt, <strong>das</strong> umfangreiche Tunnelbohrmaßnahmen<br />

mit sich bringt, birgt <strong>die</strong>se Gefahr in besonderem Maße. Aus<br />

der Décennale können auch noch Jahre nach der Objektabnahme existenzbedrohende<br />

Haftungssummen resultieren. Bei der Suche nach adäquatem Versicherungsschutz<br />

ist deshalb stets zu prüfen, ob deutsche Versicherer Policen<br />

anbieten, <strong>die</strong> den katarischen Anforderungen genügen. Anderenfalls ist Rückgriff<br />

auf ausländische Spezialversicherer zu nehmen. In jedem Fall müssen sich<br />

Architekten, Ingenieure <strong>und</strong> Bauunternehmer der aufgezeigten Risiken bewusst<br />

sein.<br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M.<br />

HFK Rechtsanwälte LLP<br />

Maximilianstraße 29<br />

80539 München<br />

Seite 6 von 6<br />

Telefon: +49 (0) 89 / 29 19 30 - 0<br />

Telefax: +49 (0) 89 / 29 19 30 - 22<br />

E-Mail: frank-fahle@hfk.de<br />

Internet: www.hfk.de

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