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52m 46m/1 46m/2 36m 31m 28m, 24m - Baustoffzentrum Olten ...

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<strong>Baustoffzentrum</strong> <strong>Olten</strong>/Zofingen BOZ<br />

20<br />

Allgemeine Geschäftsbedinungen<br />

Allgemeine Lieferbedingungen<br />

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten in Zusammenhang mit<br />

allen hergestellten und gehandelten Produkten der Kieswerk Boningen<br />

AG, Boninger Frischbeton AG, Belagswerk Boningen AG und Kieswerk<br />

Gunzgen AG. Alle Aufträge für die Lieferungen von Beton und Kiesmaterial,<br />

sowie Asphalt werden aufgrund der nachstehenden allgemeinen<br />

Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt<br />

der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen<br />

sind nur gültig, wenn sie vom Lieferwerk schriftlich bestätigt<br />

worden sind.<br />

Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten<br />

Betons und der Prüfungen sind die der Bestellung zugrunde liegende<br />

Norm SIA 262 massgebend. Für Frisch- und Festbetonprüfungen<br />

gelten die in der Norm SIA 262/1 aufgeführten Prüfnormen.<br />

1. Preislisten und Offerten<br />

Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen<br />

vorbehalten, ausschliesslich für Unternehmungen. Die darin<br />

enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur<br />

Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit<br />

der Annahme eines uns aufgrund dieser Preislisten erteilten Auftrags<br />

verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt<br />

spezieller Vereinbarungen auf 3 Monate beschränkt. Alle Preise verstehen<br />

sich für Lieferung ab Lieferwerk ohne Mwst. Die m3-Preise beziehen sich<br />

auf 1 m3 verarbeiteten Beton bzw. 1 m3 Kiesmaterial lose, sowie für 1 t.<br />

Asphalt. Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der<br />

im Lieferwerk geltenden Öffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser<br />

Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende<br />

Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so<br />

gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei<br />

befahrbaren An-/Abfuhrweg und die umgehende Materialübernahme<br />

durch den Besteller. Zusätzliche Abladezeit und Wartezeit für Fahrzeug<br />

und Personal wird extra verrechnet. Die Fahrzeugart und –grösse wird<br />

durch das Lieferwerk bestimmt. Während der Wintermonate vom 1. Dezember<br />

bis Ende Februar kann ein Zuschlag für Beton und für Asphalt von<br />

Jan. – März verrechnet werden.<br />

2. Auftragserteilung und Auftragsannahme<br />

Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 16.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen<br />

geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Lieferwerk<br />

benötigt bei der Bestellung folgende Angaben: genaue Kunden-, Baustellen-<br />

und Rechnungsadresse, Produkt, Menge Lieferdatum und –zeit. Beim<br />

Beton über Betonsorte (gemäss massgebender Norm: SIA 262 oder der<br />

Preisliste), Betonmenge, Einbauart und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn,<br />

Lieferprogramm/Einbauleistung und Fahrzeugart.<br />

Bei Kiesmaterial über die Bezeichnungen gemäss Preisliste. Aufträge und<br />

Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit<br />

angenommen. Ohne Vorbestellung ist eine Wartezeit von<br />

bis zu 45 Min. in Kauf zu nehmen. Spezialprodukte und grössere Bezugsmengen<br />

sind so frühzeitig wie möglich zu avisieren (mindestens aber 4<br />

Arbeitstage vor Produktion). Beträgt die Frist zwischen Auftragserteilung<br />

und Ablad auf der Baustelle weniger als 2 Stunden kann ein Zuschlag von<br />

CHF 100.00 pauschal verrechnet werden.<br />

Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften verlangt,<br />

so sind die Eigenschaften nach SN EN 206-1 oder die NPK-Betonsorte<br />

anzugeben. Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammensetzung<br />

verlangt, so sind detaillierte Abklärungen zur Machbarkeit<br />

zwischen Planer, Besteller und Lieferwerk unumgänglich. Bei Beton nach<br />

Zusammensetzung garantiert das Lieferwerk ausschliesslich die korrekte<br />

Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN<br />

206-1 festgelegten Toleranzen.<br />

Für Betonlieferungen nach SN EN 206-1 ist bei Sorten mit den Expositionsklassen<br />

XC4, XF1 und höher sowie Beton nach Zusammensetzung für<br />

2008<br />

den Gesamtauftrag eine schriftliche Bestellung oder eine Auftragsbestätigung<br />

zu erstellen. Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue<br />

Weisungen vorzusehen. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche<br />

notwendig, sind deren Kosten, nach vorheriger Absprache, durch<br />

den Besteller zu übernehmen. Das Lieferwerk behält sich vor, telefonische<br />

Bestellungen und Lieferungsabrufe zwecks Nachweis auf Tonband aufzuzeichnen.<br />

3. Zusätze<br />

Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von<br />

Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonlieferwerks. Werden<br />

bestimmt Produkte und/oder Dosierungen vom Besteller verlangt, wird<br />

nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall<br />

Wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso<br />

das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons<br />

abgelehnt. Das Lieferwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags<br />

berechtigt. Die Verwendung von Einsprühmitteln und deren<br />

Menge geschieht bei Abholern auf deren eigenes Risiko.<br />

Bei Bestellungen von Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften erlischt<br />

automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des Betons, wenn<br />

der Besteller die Verwendung eines bestimmten Betonzusatzmittels oder<br />

Ausgangstoffes vorschreibt.<br />

4. Lieferung<br />

Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen<br />

Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine<br />

grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch,<br />

Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer<br />

Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet<br />

und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Lieferwerke<br />

angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder<br />

indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist<br />

gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem Lieferwerk<br />

sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten<br />

Materialverderb und andere Verzugsfolgen.<br />

Der Besteller/Bezüger organisiert eine einwandfreie Zufahrt zur Abladestelle.<br />

Strassen- oder Trottoirabsperrungen sowie andere verkehrstechnische<br />

Regelungen sind rechtzeitig zu veranlassen. Er trägt die Verantwortung<br />

für Schäden und zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn<br />

Zufahrtswege und Abladestellen nicht den Erfordernissen entsprechen.<br />

Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kunden geschieht<br />

auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht<br />

lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt.<br />

Für Schüttdichte (t/m3) und Liefermenge (t) sind die Messungen im Werk<br />

(nicht auf der Baustelle) verbindlich. Die Umrechung auf m3 erfolgt aufgrund<br />

der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und<br />

Feuchtigkeit.<br />

5. Garantie<br />

Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und<br />

Qualität für Beton und Kiesmaterial, sowie Asphalt. Es haftet nicht für<br />

ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei<br />

Verwendung von Kies auf Flachdächern wird jede Verantwortung für die<br />

Beschädigung der Dachhaut durch spitze Steine abgelehnt. Bei Verwendung<br />

von Splitt für Oberflächenbehandlung wird ebenso jede Verantwortung<br />

für den Verbund mit dem Bindemittel abgelehnt. Massgebend für<br />

den Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss SIA 262/1<br />

und der daraus durch das Betonlieferwerk oder in Anwesenheit eines<br />

Vertreters des Lieferwerks hergestellten Probekörper. Für Farbgleichheit<br />

des gelieferten Betons wird nur aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen<br />

Vereinbarung garantiert. Wird der Frischbeton vor oder während<br />

dem Ablad oder beim Einbringen z.B. durch Zugabe von Wasser verändert,<br />

so erlischt die Garantie. Weitere Bedingungen für die Garantieleistungen

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