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tionsrechtliche Nachweisverfahren - AGAF

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Vorsitzender: RTA Runder Tisch Amateurfunk<br />

Dr. Christof Rohner, DL7TZ Demokratische Vertretung der Funkamateure in Deutschland<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

Geschäftsstelle:<br />

Lindenallee 4<br />

D-34225 Baunatal<br />

RTA-Information (18)<br />

Datum: 30.10.2012<br />

erstellt von: Dr. Christof Rohner, DL7TZ, und Thilo Kootz, DL9KCE<br />

verteilt von: RTA-Sekretariat - Frau Stackebrandt<br />

Verteiler:<br />

RTA-Mitgliedsvereine<br />

RTA-GF Thilo Kootz, DL9KCE<br />

RTA-Berater Ulfried Ueberschar, DJ6AN<br />

Kurt Meerkötter, DL8DMA<br />

Jochen Berns, DL1YBL<br />

nachrichtlich DARC-Vorsitzender Steffen Schöppe, DL7ATE<br />

Novelle der BEMFV<br />

Beigefügt übersenden wir den durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

(BMU) zugesandten Referentenentwurf zur Änderung der Vorschriften über<br />

elektromagnetische Felder und das telekommunika<strong>tionsrechtliche</strong> <strong>Nachweisverfahren</strong> im Rahmen<br />

der Verbändeanhörung.<br />

Der RTA wird eine Stellungnahme erarbeiten und sie fristgerecht bis zum 14.11.2012 dem Ministerium<br />

zuleiten. Stellungnahmen der Mitgliedsverbände sollten daher der RTA-Geschäftsführung<br />

bis spätestens zu 10.11.2011 vorliegen, damit eine Einarbeitung in die RTA-Stellungnahme<br />

möglich ist. Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme an r.stackebrandt@darc.de.<br />

Eine Vorwegbeurteilung zeigt keine für den Amateurfunkdienst schädlichen Änderungen. Tatsächlich<br />

verbessert sich die Situation um die Herzschrittmachergrenzwerte erheblich, was eine<br />

deutliche Entlastung für viele Funkamateure mit sich bringen wird. Fraglich ist jedoch, warum<br />

man nicht gleich den Schritt zum Wegfall der HSM-Grenzwerte gewagt hat und so mit den anderen<br />

26 europäischen Ländern gleichzieht.<br />

Eine erste Durchsicht der Änderungen ergab folgende wesentliche Veränderungen:<br />

1. In § 5 wird nicht mehr die VDE 0848 Teil 1 (Aug. 2000), sondern die EN 50413 (Aug.<br />

2009) angezogen. Hintergrund: VDE 0848 Teil 1 existiert nicht mehr, sie wurde zurückgezogen,<br />

und sollte deshalb in einer neuen Verordnung nicht mehr genannt werden.<br />

Beide Normen enthalten (nahezu inhaltsgleich) Mess- und Berechnungsverfahren der<br />

Exposition von Personen von elektromagnetischen Feldern.<br />

2. In § 5 ist (5) neu: Es geht hier um die Legitimierung eines Portals (EMF-Datenbank), in<br />

der Anlagen mit Standortbescheinigung mit ihrem Sicherheitsabstand eingetragen werden<br />

sollen. Dies gilt zunächst nicht für Amateurfunkstellen, dazu mehr in § 9.<br />

Seite 1 von 2 RTA-Info 2012_18


3. In § 9 (3) wird nicht mehr die VDE 0848 Teil 1 (Aug. 2000), sondern die EN 50413 (Aug.<br />

2009) angezogen. Zur Begründung siehe unter Punkt 1.<br />

4. In § 9 ist (5) neu: Hier geht es erneut um die EMF-Datenbank, diesmal jedoch um anzeigepflichtige<br />

Amateurfunkstellen. Im Gegensatz zu Funkstellen mit Standortbescheinigung<br />

kann der Betreiber wählen, ob er einen Eintrag in das Portal wünscht. Weiterhin<br />

kann der Funkamateur auch eine spätere Löschung beantragen. Es stellt sich die Frage,<br />

weshalb der Eintrag in eine solche Datenbank überhaupt vorgesehen ist. Seitens der<br />

Funkamateure wurde immer wieder darum gebeten, eine Bestätigung (Rückmeldung)<br />

nach eingereichter Anzeige nach BEMFV zur erhalten, um diese z. B. einem besorgten<br />

Anwohner oder auch dem Bauamt im Rahmen von Baugenehmigungsanträgen zukommen<br />

zu lassen. Für eine solche Bestätigung hatte die BNetzA bisher keine Handlungsgrundlage.<br />

Durch die Eintragung in das EMF-Portal schafft die BNetzA nun eine Grundlage<br />

dafür, dass allen Funkstellen eine zitierfähige Quelle zur BEMFV zur Verfügung<br />

steht.<br />

5. In § 10 werden die HSM-Grenzwerte nicht mehr der DIN VDE 0848 Teil 3-1 (Febr.<br />

2001), sondern DIN VDE 0848 Teil 3-1 (Mai 2002) entnommen. Diese Grenzwerte liegen<br />

für die Geräte der Kategorie 1 im Kurzwellenbereich über den Personenschutzgrenzwerten<br />

und sind für uns also nicht mehr beschränkend (siehe dazu untenstehende<br />

Grafik).<br />

Hintergrund: DIN VDE 0848 Teil 3-1 (Febr. 2001) existiert nicht mehr, weil sie von der<br />

DKE zurückgezogen wurde. Sie sollte daher nicht mehr in einer neuen Verordnung genannt<br />

werden.<br />

E[V/m]<br />

10 3<br />

10 2<br />

10 1<br />

10 0<br />

Anlagen<br />

- Anschreiben Verbändeanhörung<br />

- Synopse 26. BImSchV<br />

- Entwurf Erste ÄnderungsVO<br />

- Begründung ÄnderungsVO<br />

Grenzwerte der elektr. Feldstärke im Vergleich<br />

10 1<br />

Frequenz[MHz]<br />

SSB Mai2002<br />

SSB Feb2001<br />

CW Mai2002<br />

CW Feb2001<br />

Personenschutz<br />

Seite 2 von 2 RTA-Info 2012_18<br />

10 2


26. Verordnung zur Durchführung<br />

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)<br />

vom 16.Dezember 1996 (BGBl. I S.1966 )<br />

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch<br />

Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl.I S. 1498) geändert<br />

worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten<br />

Kreise:<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von<br />

Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen nach Absatz 2, die<br />

gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher<br />

Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie enthält Anforderungen zum<br />

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />

durch elektromagnetische Felder. Die Verordnung berücksichtigt nicht die<br />

Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch<br />

1<br />

Stand: 24.10.2012<br />

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische<br />

Felder und das telekommunika<strong>tionsrechtliche</strong> <strong>Nachweisverfahren</strong><br />

Vom…<br />

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 in Verbindung mit<br />

§ 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des § 12 des<br />

Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31.<br />

Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der<br />

beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:<br />

Art. 1<br />

Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder<br />

Die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996<br />

(BGBl. I S. 1966), wird wie folgt geändert:<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von<br />

Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen nach<br />

Absatz 2. Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der<br />

Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung. Die<br />

Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen nichtionisierender Strahlung auf<br />

elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate.<br />

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:


etriebene Implantate.<br />

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:<br />

1. Hochfrequenzanlagen:<br />

ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP<br />

(äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr, die elektromagnetische<br />

Felder im Frequenzbereich von 10 Megahertz bis 300.000 Megahertz<br />

erzeugen,<br />

2. Niederfrequenzanlagen:<br />

folgende ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität:<br />

a) Freileitungen und Erdkabel mit einer<br />

Frequenz von 50 Hertz und einer Spannung<br />

von 1000 Volt oder mehr,<br />

b) Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen einschließlich der Umspann-<br />

und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hertz oder 50 Hertz,<br />

c) Elektroumspannanlagen einschließlich der Schaltfelder mit einer Frequenz<br />

von 50 Hertz und einer Oberspannung von 1000 Volt oder mehr.<br />

§ 2<br />

Hochfrequenzanlagen<br />

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen so<br />

zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden<br />

oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von<br />

2<br />

1. Hochfrequenzanlagen:<br />

ortsfeste Funkanlagen einschließlich Radaranlagen und sonstige ortsfeste<br />

Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 Kilohertz<br />

bis 300 Gigahertz erzeugen, mit Ausnahme von der Landesverteidigung<br />

dienenden Anlagen zur Erzeugung breitbandiger elektromagnetischer<br />

Impulse,<br />

2. Niederfrequenzanlagen:<br />

ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität mit<br />

einer Spannung von 1 000 Volt oder mehr, einschließlich Bahnstromfern-<br />

und Bahnstromoberleitungen und sonstiger vergleichbarer Anlagen im<br />

Frequenzbereich von 1 Hertz bis 9 Kilohertz,<br />

3. Gleichstromanlagen:<br />

ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Umspannung und Umrichtung,<br />

einschließlich der Schaltfelder, von Gleichstrom mit einer Spannung von<br />

2 000 Volt oder mehr.<br />

§ 2<br />

Hochfrequenzanlagen<br />

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen<br />

mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder<br />

mehr so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an


Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter<br />

Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen<br />

1. die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen<br />

Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden und<br />

2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die<br />

elektrische und die magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des<br />

Anhangs 1 nicht überschreitet.<br />

§ 3<br />

Niederfrequenzanlagen<br />

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Niederfrequenzanlagen<br />

3<br />

Orten, soweit sich dort Menschen zumindest vorübergehend bestimmungsgemäß<br />

aufhalten können, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung<br />

1. die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte der elektrischen und<br />

magnetischen Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich unter<br />

Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste<br />

Hochfrequenzanlagen sowie Niederfrequenzanlagen gemäß Anhang 2 nicht<br />

überschritten werden und<br />

2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich die in Anhang 3<br />

festgelegten Kriterien eingehalten werden.<br />

Das Gleiche gilt für eine Hochfrequenzanlage mit einer äquivalenten isotropen<br />

Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, wenn diese an einem<br />

bestehenden Standort gemäß § 2 Nummer 3 der Verordnung über das<br />

<strong>Nachweisverfahren</strong> zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August<br />

2002 (BGBl. I S. 3366), die durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der<br />

Vorschriften über elektromagnetische Felder und das<br />

telekommunika<strong>tionsrechtliche</strong> <strong>Nachweisverfahren</strong> vom [einfügen: Datum der<br />

Verkündung und BGBl. Fundstelle dieser Änderungsverordnung] geändert<br />

worden ist, mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) der dort<br />

vorhandenen Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung) von 10 Watt<br />

EIRP oder mehr errichtet wird oder wenn durch diese die<br />

Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt EIRP erreicht oder überschritten wird.<br />

Satz 2 gilt nicht für Hochfrequenzanlagen, die eine äquivalente isotrope<br />

Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.<br />

§ 3<br />

Niederfrequenzanlagen<br />

(1) Niederfrequenzanlagen, die vor dem [einfügen: Datum des Inkrafttretens der


so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden<br />

oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von<br />

Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter<br />

Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die im<br />

Anhang 2 bestimmten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen<br />

Flußdichte nicht überschritten werden. Dabei bleiben außer Betracht<br />

1. kurzzeitige Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte um nicht<br />

mehr als 100 vom Hundert, deren Dauer nicht mehr als 5 vom Hundert eines<br />

Beurteilungszeitraumes von einem Tag ausmacht,<br />

2. kleinräumige Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte der<br />

elektrischen Feldstärke um nicht mehr als 100 vom Hundert außerhalb von<br />

Gebäuden,<br />

soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbesondere durch<br />

Berührungsspannungen hervorgerufene Belästigungen bestehen, die nach Art,<br />

Ausmaß oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind.<br />

4<br />

Änderungsverordnung] errichtet worden sind, sind so zu betreiben, dass sie bei<br />

höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten,<br />

die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die<br />

im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei<br />

Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in<br />

Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht<br />

überschreiten dürfen.<br />

Dabei bleiben außer Betracht<br />

1. kurzzeitige Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte um nicht<br />

mehr als 100 Prozent, deren Dauer nicht mehr als 5 Prozent eines<br />

Beurteilungszeitraumes von einem Tag ausmacht,<br />

2. kleinräumige Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte der<br />

elektrischen Feldstärke um nicht mehr als 100 Prozent außerhalb von<br />

Gebäuden,<br />

soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbesondere durch<br />

Berührungsspannungen hervorgerufene Belästigungen bestehen, die nach Art,<br />

Ausmaß oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind.<br />

(2) Niederfrequenzanlagen, die nach dem [einfügen: Datum des Inkrafttretens<br />

der Änderungsverordnung] errichtet werden, sind so zu errichten und zu<br />

betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem<br />

Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt<br />

von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht<br />

überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz<br />

die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen<br />

Flussdichte nicht überschreiten dürfen.<br />

Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität mit einer Frequenz von


5<br />

50 Hertz und einer Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr, die in einer neuen<br />

Trasse errichtet werden, dürfen Gebäude oder Gebäudeteile, die zum<br />

regelmäßigen, dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht<br />

überspannen. Bestehende Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse<br />

sowie vor dem [31.12.2013] beantragte Planfeststellungsverfahren und<br />

Plangenehmigungsverfahren bleiben unberührt.<br />

(3) Bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen<br />

Flussdichte nach Absatz 1 und Absatz 2 sind alle Immissionen durch andere<br />

Niederfrequenzanlagen sowie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit<br />

Frequenzen zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz gemäß Anhang 2a zu<br />

berücksichtigen. Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen<br />

und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen<br />

können, sind zu vermeiden.<br />

§ 3a<br />

Gleichstromanlagen<br />

Gleichstromanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei höchster<br />

betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, soweit<br />

sich dort Menschen zumindest vorübergehend bestimmungsgemäß aufhalten<br />

können,<br />

1. die in Anhang 1a genannten Grenzwerte der magnetischen Flussdichte nicht<br />

überschritten werden,<br />

2. Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen<br />

Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können,<br />

vermieden werden.<br />

Dabei sind alle Immissionen durch andere Gleichstromanlagen zu


§ 4<br />

Anforderungen zur Vorsorge<br />

Zum Zweck der Vorsorge haben die bei der Errichtung oder wesentlichen<br />

Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Wohnungen,<br />

Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder<br />

ähnlichen Einrichtungen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken<br />

abweichend von § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 auch die maximalen Effektivwerte der<br />

elektrischen Feldstärke und magnetischen Flußdichte den Anforderungen nach §<br />

3 Satz 1 zu entsprechen.<br />

§ 5<br />

Ermittlung der Feldstärke- und Flußdichtewerte<br />

Meßgeräte, Meß- und Berechnungsverfahren, die bei der Ermittlung der<br />

elektrischen und magnetischen Feldstärke und magnetischen Flußdichte<br />

einschließlich der Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen eingesetzt<br />

werden, müssen dem Stand der Meß- und Berechnungstechnik entsprechen.<br />

Soweit anwendbar sind die Meß- und Berechnungsverfahren des Normentwurfs<br />

DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzusetzen, der bei der VDE-Verlag<br />

GmbH oder der Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim<br />

6<br />

berücksichtigen.<br />

§ 4<br />

Weitere Anforderungen<br />

(1) Zum Zweck der Vorsorge haben die bei der wesentlichen Änderung von<br />

Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen,<br />

Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen in diesen<br />

Gebäuden oder auf diesen Grundstücken abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2<br />

auch die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen<br />

Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu entsprechen.<br />

(2) Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie<br />

Gleichstromanlagen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der<br />

jeweiligen Anlage ausgehende nichtionisierende Strahlung nach dem Stand der<br />

Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu<br />

vermindern. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48<br />

BImSchG. Vor Erlass der in Satz 2 genannten Verwaltungsvorschrift sollen bei<br />

Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie<br />

Gleichstromanlagen unnötige Immissionen vermieden werden.<br />

§ 5<br />

Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte<br />

Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren, die bei der Ermittlung der<br />

elektrischen und magnetischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte<br />

einschließlich der Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen eingesetzt<br />

werden, müssen dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik entsprechen.<br />

Soweit anwendbar sind die Mess- und Berechnungsverfahren der Norm DIN EN<br />

50413 (August 2009), einzusetzen, die bei der VDE-Verlag GmbH oder der<br />

Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt


Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Messungen sind am<br />

Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen, an dem mit<br />

einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden<br />

muß. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch<br />

Berechnungsverfahren festgestellt werden kann.<br />

§ 6<br />

Weitergehende Anforderungen<br />

Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften,<br />

insbesondere von Rechtsvorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit<br />

und des Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.<br />

§ 7<br />

Anzeige<br />

(1) Der Betreiber einer Hochfrequenzanlage hat diese der zuständigen Behörde<br />

mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen<br />

Änderung anzuzeigen; der Anzeige ist die vom Bundesamt für Post und<br />

Telekommunikation nach telekommunika<strong>tionsrechtliche</strong>n Vorschriften zu<br />

erstellende Standortbescheinigung beizufügen.<br />

(2) Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage hat diese der zuständigen Behörde<br />

mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen<br />

Änderung anzuzeigen, soweit<br />

1. Die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder<br />

innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit<br />

Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich belegen ist oder<br />

derartige Grundstücke überquert und<br />

2. die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer Genehmigung,<br />

7<br />

archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Messungen sind am Einwirkungsort mit<br />

der jeweils stärksten Exposition durchzuführen, an dem nach den §§ 2, 3 und 3a<br />

mit einem Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muss. Sie sind nicht<br />

erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren<br />

festgestellt werden kann.<br />

§ 6<br />

Weitergehende Anforderungen<br />

Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften,<br />

insbesondere von Rechtsvorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit<br />

und des Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.<br />

§ 7<br />

Anzeige<br />

(1) Die zuständige Landesbehörde ist berechtigt, die vom Betreiber einer<br />

Funkanlage, die privaten oder gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen<br />

wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung findet, nach den §§ 9 und 11 der<br />

Verordnung über das <strong>Nachweisverfahren</strong> zur Begrenzung elektromagnetischer<br />

Felder angezeigten Daten sowie die nach § 4 erteilten Standortbescheinigungen<br />

bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen abzurufen, soweit dies im Einzelfall zur Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist. Die<br />

Bundesnetzagentur stellt der zuständigen Landesbehörde die Daten nach Satz 1<br />

spätestens eine Woche nach Erhalt elektronisch zur Verfügung.<br />

(2) Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Spannung von mehr als<br />

110 Kilovolt oder einer Gleichstromanlage hat diese der zuständigen Behörde<br />

mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen<br />

Änderung anzuzeigen, soweit


Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen<br />

Rechtsvorschriften bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes<br />

berücksichtigt werden.<br />

Bei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungsabschnitte, für die die<br />

Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.<br />

(3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 und 2 soll der Betreiber die für die Anlage<br />

maßgebenden Daten angeben und der Anzeige einen Lageplan beifügen.<br />

8<br />

1. die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder<br />

innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit<br />

Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich belegen ist oder<br />

derartige Grundstücke überquert und<br />

2. die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer Genehmigung,<br />

Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen<br />

Rechtsvorschriften bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes<br />

berücksichtigt werden.<br />

Bei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungsabschnitte, für die die<br />

Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.<br />

(3) Bei Anzeigen nach Absatz 2 soll der Betreiber die für die Anlage<br />

maßgebenden Daten angeben und der Anzeige einen Lageplan beifügen. Der<br />

Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Spannung von 110 Kilovolt oder<br />

weniger hat für diejenigen Leitungsabschnitte, für die die Voraussetzungen nach<br />

Absatz 2 Satz 1 vorliegen, die maßgeblichen Daten sowie einen Lageplan<br />

vorzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich<br />

vorzulegen.


§ 8<br />

Zulassung von Ausnahmen<br />

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen<br />

der §§ 2 und 3 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Anlagenauslastung<br />

und des tatsächlichen Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der<br />

Anlage, schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen des § 4<br />

zulassen, soweit die Anforderungen des § 4 im Einzelfall unverhältnismäßig<br />

sind.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 2 eine Hochfrequenzanlage oder entgegen § 3 Satz 1 eine<br />

Niederfrequenzanlage errichtet oder betreibt,<br />

2. entgegen § 4 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder wesentlich ändert,<br />

3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht<br />

vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.<br />

§ 10<br />

Übergangsvorschriften<br />

9<br />

§ 8<br />

Zulassung von Ausnahmen<br />

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen<br />

der §§ 2, 3 und 3a zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Anlagenauslastung<br />

und des tatsächlichen Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der<br />

Anlage, schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen des § 4<br />

Absatz 1 zulassen, soweit die Anforderungen des § 4 im Einzelfall<br />

unverhältnismäßig sind.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nr. 7 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 oder<br />

entgegen § 3a eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,<br />

2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 eine Anzeige<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.<br />

Satz 1 Nummer 1 erste Alternative ist nicht anwendbar, soweit die im Anhang 1<br />

bestimmten Grenzwerte aufgrund einer vorübergehenden Gefahr für die<br />

öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zum Schutz der Sicherheit des Staates<br />

kurzfristig überschritten werden.<br />

§ 10<br />

Übergangsvorschriften


(1) Die vorbereitenden Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen bei<br />

Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, müssen<br />

unverzüglich eingeleitet werden.<br />

(2) Die Anforderungen der §§ 2 und 3 sind bei Anlagen, die vor Inkrafttreten<br />

dieser Verordnung errichtet wurden, nach Ablauf von drei Jahren seit<br />

Inkrafttreten dieser Verordnung einzuhalten. Die zuständige Behörde kann im<br />

Einzelfall anordnen, dass die Anforderungen abweichend von Satz 1 bei<br />

wesentlichen Überschreitungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen<br />

sind.<br />

(3) Kann die Nachrüstung einer Anlage, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung<br />

errichtet wurde, aus Gründen, die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat,<br />

vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist nicht abgeschlossen werden,<br />

so kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen; die Ausnahme ist zu<br />

befristen.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden<br />

Kalendermonats in Kraft.<br />

10<br />

(1) Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 16,7 Hertz, die vor dem<br />

[einfügen: Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] errichtet worden<br />

sind, sind bis zum [einsetzen: 5 Jahre nach Inkrafttreten der<br />

Änderungsverordnung] so zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher<br />

Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur<br />

vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, das Doppelte des im<br />

Anhang 1a genannten Grenzwerts der elektrischen Feldstärke nicht<br />

überschreiten.<br />

(2) Werden Gleichstromanlagen am [einfügen: Zeitpunkt des Inkrafttretens der<br />

Änderungsverordnung] bereits betrieben, so hat die Anzeige des Betriebs nach §<br />

7 Absatz 2 bis zum [einfügen: Datum des Montags der fünften dem Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens der Änderungsverordnung folgenden Kalenderwoche] zu erfolgen.<br />

Wurde mit ihrer Errichtung bereits vor dem [einfügen: Zeitpunkt des<br />

Inkrafttreten der Änderungsverordnung] begonnen, erfolgt der Betrieb aber erst<br />

vor dem [einfügen: Datum des Montags der fünften dem Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens der Änderungsverordnung folgenden Kalenderwoche], so hat die<br />

Anzeige des Betriebs nach § 7 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach<br />

Inbetriebnahme zu erfolgen.<br />

(3) Kann die Nachrüstung einer Anlage, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung<br />

errichtet wurde, aus Gründen, die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat,<br />

vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist nicht abgeschlossen werden,<br />

so kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen; die Ausnahme ist zu<br />

befristen.


Der Bundesrat hat zugestimmt.<br />

11


Anhang 1 (zu §§ 2, 3, 3a, 10)<br />

Anhang 1a<br />

Anhang 1b<br />

Frequenz (f)<br />

in Hertz (Hz)<br />

12<br />

Elektrische Feldstärke<br />

in Kilovolt pro Meter (kV/m)<br />

(effektiv)<br />

Grenzwerte<br />

Magnetische Flussdichte<br />

in Mikrotesla (µT)<br />

(effektiv)<br />

0 - 500<br />

1-8 5 40 000/f²<br />

8-25 5 5 000/f<br />

25-50 5 200<br />

50-400 250/f 200<br />

400-3.000 250/f 80 000/f<br />

3.000-10.000.000 0,083 27<br />

Frequenz (f)<br />

in Megahertz (MHz)<br />

Elektrische Feldstärke<br />

in Volt pro Meter (V/m)<br />

(effektiv)<br />

Grenzwerte,<br />

quadratisch gemittelt<br />

über 6-Minuten-Intervalle<br />

Magnetische Feldstärke<br />

in Ampere pro Meter (A/m)<br />

(effektiv)<br />

0,1-1 87 0,73 / f<br />

1-10 87 / f 1/2 0,73 / f<br />

10-400 28 0,073<br />

400-2.000 1,375 f 1/2<br />

0,0037 f 1/2<br />

2.000-300.000 61 0,16


Anhang 2 (zu §§ 2, 3)<br />

Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen<br />

Anhang 2a<br />

Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder aller Niederfrequenzanlagen und von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und<br />

10 MHz müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />

Elektrische Felder:<br />

10<br />

,<br />

∑ ≤ 1<br />

MHz I E i<br />

G<br />

1 Hz E,<br />

i<br />

mit<br />

IE,i = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz von i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz,<br />

GE,i = Grenzwert des elektrischen Feldes bei der Frequenz von i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß Anhang 1a<br />

Magnetische Felder:<br />

10<br />

,<br />

∑ ≤ 1<br />

MHz I M i<br />

G<br />

1 Hz M , i<br />

mit<br />

IM,i = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz von i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz,<br />

GM,i = Grenzwert des magnetischen Feldes bei der Frequenz von i im Bereich von 1 Hz bis 10 MHz, gemäß Anhang 1a<br />

Anhang 2b<br />

13<br />

Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen > 100 kHz müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen<br />

erfüllen:<br />

Elektrische Felder:


I<br />

(<br />

G<br />

300<br />

∑<br />

,<br />

100 ,<br />

GHz<br />

E j<br />

kHz E j<br />

mit<br />

)<br />

2<br />

≤ 1<br />

IE,j = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes mit der Frequenz von j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz,<br />

GE,j = Grenzwert des elektrischen Feldes bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz, gemäß Anhang 1b<br />

Magnetische Felder:<br />

300<br />

, 2<br />

∑ ( ) ≤ 1<br />

GHz I M j<br />

G<br />

100kHz<br />

M , j<br />

mit<br />

IM,j = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes mit der Frequenz von j im Bereich von 100 kHz bis 300 GHz,<br />

GM,j = Grenzwert des magnetischen Feldes bei der Frequenz j im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz, gemäß Anhang 1b<br />

Anhang 3 (zu § 2)<br />

Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen<br />

14<br />

Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das<br />

1,5-fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreiten<br />

Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke<br />

das 6,93 f 0,664 -fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreiten.<br />

Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke<br />

das 32-fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreiten.


Synopse nur auszugsweise für die zu ändernden §§<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Verordnung<br />

1. - 2. (…)<br />

3.<br />

ist ein Standort<br />

ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder<br />

errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben<br />

Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen<br />

Antennen überlappen sich) voneinander betrieben werden,<br />

4. – 8. (…)<br />

§ 3<br />

Grenzwerte<br />

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten<br />

Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die<br />

folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:<br />

1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder<br />

- 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und,<br />

15<br />

Art. 2<br />

Änderung der Verordnung über das <strong>Nachweisverfahren</strong> zur Begrenzung<br />

elektromagnetischer Felder<br />

Die Verordnung über das <strong>Nachweisverfahren</strong> zur Begrenzung<br />

elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die durch<br />

Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert<br />

worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Verordnung<br />

1. - 2. (…)<br />

3.<br />

ist ein Standort<br />

ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder<br />

errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben<br />

Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen<br />

Antennen überschneiden sich) voneinander betrieben werden,<br />

4. – 8. (…)<br />

§ 3<br />

Grenzwerte<br />

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten<br />

Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die<br />

folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:<br />

1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder<br />

- 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und


2. soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eine hierauf gestützte<br />

Verordnung keine Regelung trifft, die Referenzwerte der Tabelle 2 des<br />

Anhangs III der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur<br />

Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen<br />

Feldern (0 Hertz bis 300 Gigahertz) (ABl. EG Nr. L 199 S. 59), sowie<br />

3. für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die<br />

zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach Entwurf DIN VDE 0848-3-<br />

1/A1 (Ausgabe Februar 2001).<br />

Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen<br />

anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen<br />

auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26.<br />

BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung<br />

verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag<br />

GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt<br />

in München archivmäßig gesichert niedergelegt.<br />

§ 4<br />

Standortbescheinigung<br />

(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen<br />

Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr darf nur betrieben werden,<br />

wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das<br />

Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen<br />

Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit<br />

einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder<br />

wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von<br />

10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird.<br />

16<br />

2. für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die<br />

zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1<br />

(Ausgabe Mai 2002).<br />

Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen<br />

anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen<br />

auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26.<br />

BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung<br />

verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag<br />

GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt<br />

in München archivmäßig gesichert niedergelegt.<br />

§ 4<br />

Standortbescheinigung<br />

(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen<br />

Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden,<br />

wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das<br />

Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen<br />

Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit<br />

einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder<br />

wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von<br />

10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für solche<br />

Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100<br />

Milliwatt oder weniger aufweisen.


§ 5<br />

Erteilen einer Standortbescheinigung<br />

(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für<br />

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise<br />

rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe<br />

August 2000) auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den<br />

zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen<br />

Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei auch die relevanten Feldstärken von<br />

umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor).<br />

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen hat eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der<br />

standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs<br />

liegt. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des<br />

standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus<br />

betriebstechnischen Gründen.<br />

((3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht vor, kann eine<br />

Standortbescheinigung im Einvernehmen mit der zuständigen<br />

Immissionsschutzbehörde nur dann erteilt werden, wenn<br />

1. es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Langwellen-<br />

Rundfunksender handelt, und<br />

2. unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls,<br />

insbesondere der Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen<br />

Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche<br />

Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind. Der Bereich, in dem die<br />

Grenzwerte außerhalb des kontrollierbaren Bereichs nicht eingehalten<br />

werden, ist von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,<br />

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in der Standortbescheinigung<br />

festzustellen (Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen).<br />

17<br />

§ 5<br />

Erteilen einer Standortbescheinigung<br />

(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für<br />

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise<br />

rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (August 2009) auf der<br />

Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der<br />

Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie<br />

bezieht dabei auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten<br />

Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor). Erteilt die<br />

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen die Standortbescheinigung auf Grundlage messtechnischer<br />

Untersuchung, so dokumentiert sie den einzuhaltenden standortbezogenen<br />

Sicherheitsabstand oder die Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 innerhalb oder<br />

an der Grenze des kontrollierbaren Bereichs in geeigneter Form.<br />

(2) – (4) unverändert<br />

(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesnetzagentur für<br />

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in nicht<br />

personenbezogener Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit<br />

Standortbescheinigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1<br />

ausweist.


Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Standortbescheinigung mit<br />

Nebenbestimmungen zu versehen. Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind<br />

vom Betreiber zu kennzeichnen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,<br />

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft in regelmäßigen<br />

Abständen die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf nur betrieben<br />

werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands, der im<br />

kontrollierbaren Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus<br />

betriebstechnischen Gründen.<br />

(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der Absätze 2 und 3 für eine<br />

ortsfeste Funkanlage aufgrund messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren<br />

Errichtung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist dem Antragsteller<br />

auf Verlangen zuvor eine vorläufige Standortbescheinigung zu erteilen, wenn<br />

aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die<br />

Voraussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung gegeben sein<br />

werden. Vor der endgültigen Inbetriebnahme überprüft die Bundesnetzagentur<br />

für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Funkanlage.<br />

Liegen die Voraussetzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur<br />

Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3 vor, erteilt sie diese.<br />

§ 6<br />

Standortmitbenutzung<br />

(1) Sind an dem vorgesehenen Standort einer ortsfesten Funkanlage bereits<br />

weitere ortsfeste Funkanlagen vorhanden und ergibt die Gesamtleistung aller an<br />

dem Standort zu betreibenden ortsfesten Funkanlagen eine Strahlungsleistung<br />

(EIRP) von 10 Watt und mehr, so ist für die zuletzt zu errichtende Funkanlage<br />

eine Standortbescheinigung zu beantragen. Der Antragsteller dieser Funkanlage<br />

ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen die Betreiber der übrigen ortsfesten Funkanlagen zu<br />

nennen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post<br />

18<br />

(1) – (3) unverändert.<br />

§ 6<br />

Standortmitbenutzung<br />

(4) Die für die zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu ändernde<br />

Funkanlage erteilte Standortbescheinigung gilt zugleich für die übrigen am<br />

Standort vorhandenen ortsfesten Funkanlagen und ersetzt frühere<br />

Standortbescheinigungen für diesen Standort. Die Betreiber dieser Funkanlagen<br />

erhalten unter Angabe des Inhabers der Standortbescheinigung eine Abschrift der


und Eisenbahnen kann die Betreiber der vorhandenen Anlagen auffordern, die<br />

für die Prüfung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, soweit ihr die<br />

Daten nicht aufgrund einer vorhandenen Standortbescheinigung vorliegen.<br />

Werden innerhalb von acht Wochen nach der Aufforderung die erforderlichen<br />

Daten von diesen Betreibern nicht vorgelegt, hat der Antragsteller zu erklären, ob<br />

die Frist verlängert oder von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,<br />

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eine für ihn kostenpflichtige<br />

Feldstärkemessung durchgeführt werden soll. Hat der Antragsteller eine<br />

Fristverlängerung beantragt und liegen die erforderlichen Daten auch nach<br />

Ablauf dieser Frist nicht vor, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,<br />

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den Antrag ablehnen.<br />

(2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 gelten auch für den Betreiber einer an<br />

einem gemeinsamen Standort genutzten ortsfesten Funkanlage, der seine Anlage<br />

so ändert, dass die Voraussetzungen, unter denen die Standortbescheinigung<br />

erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.<br />

(3) Bei der Bewertung einer bereits vorhandenen Amateurfunkanlage ist nach der<br />

Anleitung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post<br />

und Eisenbahnen zur Durchführung der Anzeige für jede Sendeantenne oder<br />

Sendeantennengruppierung die ungünstigste Sendekonfiguration anzunehmen.<br />

Die Kosten für die Einbeziehung der Amateurfunkanlage trägt der Antragsteller<br />

der Standortbescheinigung.<br />

(4) Mit Erteilung der Standortbescheinigung für die zuletzt zu errichtende oder<br />

im Sinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage erlöschen die bislang für<br />

diesen Standort erteilten Standortbescheinigungen. Die für die zuletzt zu<br />

errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu ändernde Funkanlage erteilte<br />

Standortbescheinigung gilt zugleich für die übrigen am Standort vorhandenen<br />

ortsfesten Funkanlagen. Die Betreiber dieser Funkanlagen erhalten hierüber unter<br />

Angabe des Inhabers der Standortbescheinigung eine schriftliche Mitteilung der<br />

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

19<br />

neuen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,<br />

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.


Eisenbahnen.<br />

§ 8<br />

Ortsfeste Amateurfunkanlagen<br />

(1) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage bedarf einer Standortbescheinigung nach §<br />

5, wenn sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen<br />

befinden, auf die die Regelungen des § 4 anzuwenden sind.<br />

(2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine<br />

Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht wird, darf<br />

ansonsten nur betrieben werden, wenn<br />

1. der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren<br />

Bereichs liegt,<br />

2. der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,<br />

3. die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht überschreiten und<br />

4. durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Träger von aktiven<br />

Körperhilfen, gesundheitlich geschädigt werden können.<br />

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber<br />

hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 abweichen, wenn er<br />

1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb des<br />

kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach § 3 Nr. 3<br />

nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),<br />

2. dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen während des<br />

Betriebes der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.<br />

§ 9<br />

Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen<br />

(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten<br />

20<br />

(1) – (2) unverändert<br />

§ 8<br />

Ortsfeste Amateurfunkanlagen<br />

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber<br />

hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Satz 1 Nummer 2<br />

abweichen, wenn er<br />

1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich außerhalb des<br />

kontrollierbaren Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1<br />

Nummer 2 nicht eingehalten werden (Ergänzungsbereich für aktive<br />

Körperhilfen),<br />

2. dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körperhilfen während des<br />

Betriebes der Amateurfunkanlage nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.<br />

(1) unverändert<br />

§ 9<br />

Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen


isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr hat diese vor<br />

Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,<br />

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuzeigen. Hierbei ist die im<br />

Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post<br />

und Eisenbahnen veröffentlichte Anleitung zur Durchführung der Anzeige<br />

anzuwenden.<br />

(2) Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen<br />

Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch auf der Grundlage der Norm<br />

DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) zu ermitteln und in<br />

nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.<br />

(3) Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des<br />

standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren<br />

Bereichs beizufügen. Der Betreiber hat ferner ab dem Zeitpunkt der<br />

Inbetriebnahme die nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung zu halten:<br />

1. Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des § 8 Abs. 2 und 3,<br />

2. Antennendiagramme, sofern es sich um handelsübliche Antennen handelt,<br />

3. einen Lageplan auf der Grundlage des Bebauungs-, Liegenschafts- oder<br />

Flächennutzungsplans, in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude<br />

und deren Nutzung zum Betriebsort der angezeigten Funkanlage sowie die<br />

Bereiche, in denen die Grenzwerte nach § 3 einzuhalten sind, wiederzugeben<br />

sind,<br />

4. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder<br />

Skizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht) und<br />

5. Angabe der Konfiguration der installierten ortsfesten Amateurfunkanlage,<br />

einschließlich ihrer Sendeleistung und aller anderen technischen Parameter,<br />

die zur Beurteilung der von der Anlage ausgehenden maximalen<br />

elektromagnetischen Felder erforderlich sind.<br />

(4) Der Betreiber einer Amateurfunkanlage ist auch nach Abgabe seiner Anzeige<br />

verpflichtet, sich zu vergewissern, ob seine gemachten Angaben weiterhin<br />

21<br />

(2) Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen<br />

Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch auf der Grundlage der Norm<br />

DIN EN 50413 (August 2009) zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu<br />

dokumentieren.<br />

(3) und (4) unverändert.<br />

(5) Eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle kann in das Informationsportal<br />

nach § 5 Absatz 5 aufgenommen werden, sofern der Betreiber der<br />

Amateurfunkstelle dieser Aufnahme zustimmt und die Anzeige in der wie in der<br />

Anleitung zur Durchführung der Anzeige beschriebenen Form erfolgt ist.<br />

Beantragt der Betreiber der Amateurfunkstelle die Herausnahme der<br />

anzeigepflichtigen Amateurfunkstelle aus dem Informationsportal, so ist die nach<br />

Satz 1 im Informationsportal erfolgte Veröffentlichung unverzüglich, spätestens<br />

aber zwei Wochen nach Eingang dieses Antrags zu löschen.


zutreffend sind. In den Fällen, in denen die Anzeige nicht mehr den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut<br />

durchzuführen.<br />

§ 10<br />

Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen<br />

(1) Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateurfunkanlage in einem<br />

Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 Gigahertz betreibt, hat in geeigneter Art<br />

und Weise den Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel zu ermöglichen, die<br />

sich in dem Bereich aufhalten, in dem die Grenzwerte nach Entwurf DIN VDE<br />

0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar 2001) nicht eingehalten werden<br />

(Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen). Er hat eine Dokumentation der<br />

von ihm getroffenen Maßnahmen bereitzuhalten und den zuständigen Behörden<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen weist den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen, soweit er<br />

über den in der Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstand<br />

hinausreicht, in der Standortbescheinigung aus. Der Betreiber einer ortsfesten<br />

Amateurfunkanlage, die der Anzeigepflicht des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat<br />

den Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen in einer zeichnerischen<br />

Darstellung anzugeben. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 11<br />

Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage<br />

(1) Die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage, die<br />

den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität,<br />

Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unverzüglich anzuzeigen.<br />

(2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer<br />

22<br />

§ 10<br />

Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen<br />

(1) Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateurfunkanlage in einem<br />

Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 Gigahertz betreibt, hat in geeigneter Art<br />

und Weise den Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel zu ermöglichen, die<br />

sich in dem Bereich aufhalten, in dem die Grenzwerte nach Entwurf DIN VDE<br />

0848-3-1 (Ausgabe Mai 2002) nicht eingehalten werden (Einwirkungsbereich für<br />

aktive Körperhilfen). Er hat eine Dokumentation der von ihm getroffenen<br />

Maßnahmen bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

(2) unverändert<br />

§ 11<br />

Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage<br />

(1) Die Inbetriebnahme und wesentliche Änderung einer ortsfesten Funkanlage,<br />

die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität,<br />

Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei Wochen vor<br />

der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Außerbetriebnahme einer ortsfesten<br />

Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für


ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen,<br />

die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP)<br />

aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- oder<br />

Außerbetriebnahme anzuzeigen.<br />

§ 13<br />

Überprüfung<br />

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen kann vor Ort die Einhaltung der in den Standortbescheinigungen<br />

festgelegten Werte überprüfen und durch regelmäßige Messreihen die<br />

Funktionalität des Standortverfahrens dokumentieren. Der Betreiber hat zur<br />

Durchführung der Überprüfung den Bediensteten der Bundesnetzagentur für<br />

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu üblichen<br />

Geschäftszeiten den Zutritt zu der betreffenden Funkanlage zu ermöglichen und<br />

alle zur Durchführung der Überprüfung notwendigen Maßnahmen durchzuführen<br />

und zu unterstützen. Der Betreiber hat die Aufwendungen der Kontrolle zu<br />

tragen, wenn die in seinem Antrag gemachten Angaben unzutreffend waren.<br />

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen kann die im Rahmen der Anzeige nach § 9 gemachten Angaben<br />

überprüfen. Dazu hat der Betreiber die nach § 9 Abs. 3 bereitzuhaltende<br />

Dokumentation der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,<br />

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzulegen. Liegen der Behörde<br />

Hinweise vor, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten<br />

23<br />

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer<br />

ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen,<br />

die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP)<br />

aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- oder<br />

Außerbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine<br />

äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger<br />

aufweisen.<br />

(1) unverändert<br />

§ 13<br />

Überprüfung<br />

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen kann die im Rahmen der Anzeige nach § 9 gemachten Angaben<br />

überprüfen. Dazu hat der Betreiber die nach § 9 Abs. 3 bereitzuhaltende<br />

Dokumentation der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,<br />

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzulegen. Liegen der Behörde<br />

Hinweise vor, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten<br />

werden, ordnet sie eine Überprüfung der Anlage an, dazu ist die<br />

Amateurfunkstelle für eine messtechnische Überprüfung nach vorheriger<br />

Ankündigung sendebereit zu halten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


werden, ordnet sie eine Überprüfung der Anlage an. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 14<br />

Anordnungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post<br />

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung dieser<br />

Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten<br />

Funkanlage beschränken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung des<br />

§ 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen<br />

Immissionsschutzbehörde zu treffen.<br />

24<br />

§ 14<br />

Anordnungen<br />

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung dieser<br />

Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten<br />

Funkanlage beschränken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung des<br />

§ 3 Satz 1 Nr. 1 gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen<br />

Immissionsschutzbehörde zu treffen.<br />

§ 15a<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über<br />

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,<br />

entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5 eine ortsfeste<br />

Funkanlage betreibt.<br />

Art. 3<br />

Bekanntmachungserlaubnis<br />

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann<br />

den Wortlaut der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26.BImSchV –<br />

in der vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] an geltenden<br />

Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


25<br />

Art. 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


BMU – Arbeitsentwurf<br />

Stand: 24.10.2012<br />

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über<br />

elektromagnetische Felder und das telekommunika<strong>tionsrechtliche</strong><br />

<strong>Nachweisverfahren</strong><br />

Vom …<br />

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b<br />

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des § 12 des Gesetzes über Funkanlagen<br />

und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170)<br />

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung<br />

der Rechte des Bundestages:<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder<br />

Die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S.<br />

1966), wird wie folgt geändert:<br />

1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

“Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen,<br />

Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen nach<br />

Absatz 2.<br />

bb) In Satz 2 werden die Wörter „elektromagnetische Felder“ durch die Wörter<br />

„nichtionisierende Strahlung“ ersetzt.


- 2 -<br />

cc) In Satz 3 werden die Wörter „elektromagnetischer Felder“ durch die<br />

Wörter „nichtionisierender Strahlung“ ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. Hochfrequenzanlagen:<br />

ortsfeste Funkanlagen einschließlich Radaranlagen und sonstige ortsfeste<br />

Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9<br />

Kilohertz bis 300 Gigahertz erzeugen, mit Ausnahme von der Landesverteidigung<br />

dienenden Anlagen zur Erzeugung breitbandiger elektromagnetischer<br />

Impulse,“<br />

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. Niederfrequenzanlagen:<br />

ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität mit<br />

einer Spannung von 1 000 Volt oder mehr, einschließlich Bahnstromfern-<br />

und Bahnstromoberleitungen und sonstiger vergleichbarer Anlagen<br />

im Frequenzbereich von 1 Hertz bis 9 Kilohertz,“<br />

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:<br />

„3. Gleichstromanlagen:<br />

ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Umspannung und Umrichtung, einschließlich<br />

der Schaltfelder, von Gleichstrom mit einer Spannung von<br />

2 000 Volt oder mehr,“<br />

2. § 2 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠2 Hochfrequenzanlagen<br />

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen<br />

mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder<br />

mehr so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten,<br />

soweit sich dort Menschen zumindest vorübergehend bestimmungsgemäß<br />

aufhalten können, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung<br />

1. die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen<br />

Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich unter Berücksichtigung<br />

von Immissionen durch andere ortsfeste Hochfrequenzanlagen sowie Niederfrequenzanlagen<br />

gemäß Anhang 2 nicht überschritten werden und<br />

2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich die in Anhang 3 festgelegten<br />

Kriterien eingehalten werden.


- 3 -<br />

Das Gleiche gilt, für eine Hochfrequenzanlage mit einer äquivalenten isotropen<br />

Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, wenn diese an einem bestehenden<br />

Standort gemäß § 2 Nummer 3 der Verordnung über das <strong>Nachweisverfahren</strong><br />

zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002<br />

(BGBl. I S. 3366), die durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Vorschriften<br />

über elektromagnetische Felder und das telekommunika<strong>tionsrechtliche</strong><br />

<strong>Nachweisverfahren</strong> vom [einfügen: Datum der Verkündung und BGBl. Fundstelle<br />

dieser Änderungsverordnung] geändert worden ist, mit einer äquivalenten<br />

isotropen Strahlungsleistung (EIRP) der dort vorhandenen Hochfrequenzanlagen<br />

(Gesamtstrahlungsleistung) von 10 Watt EIRP oder mehr errichtet wird oder<br />

wenn durch diese die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt EIRP erreicht oder<br />

überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für Hochfrequenzanlagen, die eine äquivalente<br />

isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.“<br />

3. § 3 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠3 Niederfrequenzanlagen<br />

(1) Niederfrequenzanlagen, die vor dem [einfügen: Datum des Inkrafttretens der<br />

Änderungsverordnung] errichtet worden sind, sind so zu betreiben, dass sie bei<br />

höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten,<br />

die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die<br />

im Anhang 1a genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen<br />

mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten<br />

Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen.<br />

Dabei bleiben außer Betracht<br />

1. kurzzeitige Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte um nicht<br />

mehr als 100 Prozent, deren Dauer nicht mehr als 5 Prozent eines Beurteilungszeitraumes<br />

von einem Tag ausmacht,<br />

2. kleinräumige Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte der<br />

elektrischen Feldstärke um nicht mehr als 100 Prozent außerhalb von Gebäuden,<br />

soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbesondere durch<br />

Berührungsspannungen hervorgerufene Belästigungen bestehen, die nach<br />

Art, Ausmaß oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind.


- 4 -<br />

(2) Niederfrequenzanlagen, die nach dem [einfügen: Datum des Inkrafttretens<br />

der Änderungsverordnung] errichtet werden, sind so zu errichten und zu<br />

betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich<br />

an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von<br />

Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1 a genannten Grenzwerte nicht<br />

überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz<br />

die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte<br />

nicht überschreiten dürfen.<br />

Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität mit einer Frequenz von<br />

50 Hertz und einer Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr, die in einer neuen<br />

Trasse errichtet werden, dürfen Gebäude oder Gebäudeteile, die zum regelmäßigen,<br />

dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht überspannen.<br />

Bestehende Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie<br />

vor dem [31.12.2013] beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren<br />

bleiben unberührt.<br />

(3) Bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte<br />

nach Absatz 1 und Absatz 2 sind alle Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen<br />

sowie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen<br />

zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz gemäß Anhang 2a zu berücksichtigen.<br />

Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen<br />

Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, sind<br />

zu vermeiden.“<br />

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:<br />

㤠3a<br />

Gleichstromanlagen<br />

Gleichstromanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei höchster<br />

betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, soweit<br />

sich dort Menschen zumindest vorübergehend bestimmungsgemäß aufhalten<br />

können,<br />

1. die in Anhang 1a genannten Grenzwerte der magnetischen Flussdichte nicht<br />

überschritten werden,<br />

2. Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen<br />

Objekten, die zu erheblichen Belästigungen führen können, vermieden werden.


- 5 -<br />

Dabei sind alle relevanten Immissionen von umliegenden Gleichstromanlagen<br />

zu berücksichtigen.“<br />

5. § 4 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠4<br />

Weitere Anforderungen<br />

(1) Zum Zweck der Vorsorge haben die bei der wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen<br />

in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen,<br />

Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen in diesen<br />

Gebäuden oder auf diesen Grundstücken abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2<br />

auch die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen<br />

Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu entsprechen.<br />

(2) Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie<br />

Gleichstromanlagen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen<br />

Anlage ausgehende nichtionisierende Strahlung nach dem Stand der Technik<br />

unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu vermindern.<br />

Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG.<br />

Vor Erlass der in Satz 2 genannten Verwaltungsvorschrift sollen bei Errichtung<br />

und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen<br />

unnötige Immissionen vermieden werden.“<br />

6. § 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 2 werden die Wörter „des Normentwurfs DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe<br />

Mai 1995, einzusetzen, der“ durch die Wörter „der Norm DIN EN 50413<br />

(August 2009) einzusetzen, die“ ersetzt.<br />

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „an dem“ die Wörter „nach den §§ 2, 3<br />

und 3a“ eingefügt und die Wörter „nicht nur vorübergehenden“ gestrichen.<br />

7. § 7 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Die zuständige Landesbehörde ist berechtigt, die vom Betreiber einer<br />

Funkanlage, die privaten oder gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen<br />

wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung findet, nach den §§ 9 und 11<br />

der Verordnung über das <strong>Nachweisverfahren</strong> zur Begrenzung elektromagnetischer<br />

Felder angezeigten Daten sowie die nach § 4 erteilten Standortbescheinigungen<br />

bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen abzurufen, soweit dies im Einzelfall zur Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist. Die Bundes-


- 6 -<br />

netzagentur stellt der zuständigen Landesbehörde die Daten nach Satz 1 spätestens<br />

eine Woche nach Erhalt elektronisch zur Verfügung.“<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Niederfrequenzanlage“<br />

die Wörter „mit einer Spannung von mehr als 110 Kilovolt oder<br />

einer Gleichstromanlage“ eingefügt.<br />

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz<br />

2“ ersetzt.<br />

d) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Spannung von 110 Kilovolt<br />

oder weniger hat für diejenigen Leitungsabschnitte, für die die Voraussetzungen<br />

nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, die maßgeblichen Daten sowie einen<br />

Lageplan vorzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich<br />

vorzulegen.“<br />

8. § 8 wird wie folgt geändert:<br />

In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 4“ die Angabe „ Absatz 1“ ergänzt.<br />

9. § 9 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nummer 1 bis 3 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:<br />

„1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 oder entgegen<br />

§ 3a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,<br />

2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 eine Anzeige<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.“<br />

b) Es wird folgender Satz angefügt:<br />

„Satz 1 Nummer 1 erste Alternative ist nicht anwendbar, soweit die im Anhang 1<br />

bestimmten Grenzwerte aufgrund einer vorübergehenden Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung oder zum Schutz der Sicherheit des Staates kurzfristig<br />

überschritten werden.“<br />

10. § 10 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 10 Übergangsvorschriften<br />

(1) Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 16,7 Hertz, die vor dem [einfügen:<br />

Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] errichtet worden<br />

sind, sind bis zum [einsetzen: 5 Jahre nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung]<br />

so zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in<br />

ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufent-


- 7 -<br />

halt von Menschen bestimmt sind, das Doppelte des im Anhang 1a genannten<br />

Grenzwerts der elektrischen Feldstärke nicht überschreiten.<br />

(2) Werden Gleichstromanlagen am [einfügen: Zeitpunkt des Inkrafttretens der<br />

Änderungsverordnung] bereits betrieben, so hat die Anzeige des Betriebs nach<br />

§ 7 Absatz 2 bis zum [einfügen: Datum des Montags der fünften dem Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens der Änderungsverordnung folgenden Kalenderwoche] zu erfolgen.<br />

Wurde mit ihrer Errichtung bereits vor dem [einfügen: Zeitpunkt des Inkrafttreten<br />

der Änderungsverordnung] begonnen, erfolgt der Betrieb aber erst<br />

vor dem [einfügen: Datum des Montags der fünften dem Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

der Änderungsverordnung folgenden Kalenderwoche], so hat die Anzeige<br />

des Betriebs nach § 7 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme<br />

zu erfolgen.<br />

(3) Kann die Nachrüstung einer Anlage, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung<br />

errichtet wurde, aus Gründen, die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat,<br />

vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist nicht abgeschlossen werden,<br />

so kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen; die Ausnahme ist zu<br />

befristen.“<br />

11. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:<br />

Anhang 1 (zu §§ 2, 3, 3a, 10)<br />

Anhang 1a<br />

Anhang 1b<br />

Frequenz (f)<br />

In Hertz (Hz) Elektrische Feldstärke<br />

in Kilovolt pro Meter (kV/m)<br />

(effektiv)<br />

Grenzwerte<br />

Magnetische Flussdichte<br />

in Mikrotesla (µT)<br />

(effektiv)<br />

0 - 500<br />

1 – 8 5 40 000 / f 2<br />

8 – 25 5 5 000 / f<br />

25 – 50 5 200<br />

50 – 400 250/ f 200<br />

400 – 3 000 250/ f 80 000 / f<br />

3 000 – 10 000 000 0,083 27


Frequenz (f)<br />

In Megahertz (MHz)<br />

- 8 -<br />

Elektrische Feldstärke<br />

in Volt pro Meter (V/m)<br />

(effektiv)<br />

Grenzwerte,<br />

quadratisch gemittelt<br />

über 6–Minuten–Intervalle<br />

Magnetische Feldstärke<br />

in Ampere pro Meter (A/m)<br />

(effektiv)<br />

0,1 – 1 87 0,73 / f<br />

1 – 10 87 / f 1/2 0,73 / f<br />

10 – 400 28 0,073<br />

400 – 2 000 1,375 f 1/2 0,0037 f 1/2<br />

2 000 – 300 000 61 0,16“<br />

12. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Anhang 2 (zu §§ 2, 3)<br />

Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen<br />

Anhang 2a<br />

Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder aller Niederfrequenzanlagen<br />

und von Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz<br />

müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />

Elektrische Felder:<br />

10<br />

∑ MHz<br />

I<br />

G<br />

E,<br />

i<br />

≤<br />

1 Hz E,<br />

i<br />

mit<br />

1<br />

IE,i = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes bei der Frequenz von i im Bereich<br />

von 1 Hz bis 10 MHz,<br />

GE,i = Grenzwert des elektrischen Feldes bei der Frequenz von i im Bereich von 1 Hz<br />

bis 10 MHz, gemäß Anhang 1a<br />

Magnetische Felder:<br />

10<br />

∑ MHz<br />

M , i<br />

≤<br />

1 Hz M , i<br />

mit<br />

I<br />

G<br />

1<br />

IM,i = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes bei der Frequenz von i im Bereich<br />

von 1 Hz bis 10 MHz,


- 9 -<br />

GM,i = Grenzwert des magnetischen Feldes bei der Frequenz von i im Bereich von<br />

1 Hz bis 10 MHz, gemäß Anhang 1a<br />

Anhang 2b<br />

Immissionsbeiträge der elektrischen und magnetischen Felder von Hochfrequenzanlagen<br />

mit Frequenzen > 100 kHz müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen:<br />

Elektrische Felder:<br />

300<br />

∑ GHz<br />

I<br />

(<br />

G<br />

E,<br />

j<br />

100kHz<br />

E,<br />

j<br />

mit<br />

)<br />

2<br />

≤ 1<br />

IE,j = Immissionsbeitrag des elektrischen Feldes mit der Frequenz von j im Bereich<br />

von 100 kHz bis 300 GHz,<br />

GE,j = Grenzwert des elektrischen Feldes bei der Frequenz j im Frequenzbereich von<br />

100 kHz bis 300 GHz, gemäß Anhang 1b<br />

Magnetische Felder:<br />

300<br />

∑ GHz<br />

I<br />

(<br />

G<br />

M , j<br />

100kHz<br />

M , j<br />

mit<br />

)<br />

2<br />

≤ 1<br />

IM,j = Immissionsbeitrag des magnetischen Feldes mit der Frequenz von j im Bereich<br />

von 100 kHz bis 300 GHz,<br />

GM,j = Grenzwert des magnetischen Feldes bei der Frequenz j im Frequenzbereich<br />

von 100 kHz bis 300 GHz, gemäß Anhang 1b.“<br />

13. Folgender Anhang 3 wird angefügt:<br />

„Anhang 3 (zu § 2)<br />

Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen<br />

Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100<br />

kHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5fache<br />

der Werte des Anhangs 1 nicht überschreiten<br />

Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 10<br />

MHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das<br />

6,93 f 0,664-fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreiten.


- 10 -<br />

Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 10 MHz bis 300<br />

GHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32fache<br />

der Werte des Anhangs 1 nicht überschreiten.“<br />

Artikel 2<br />

Änderung der Verordnung über das <strong>Nachweisverfahren</strong> zur Begrenzung elektromagnetischer<br />

Felder<br />

Die Verordnung über das <strong>Nachweisverfahren</strong> zur Begrenzung elektromagnetischer<br />

Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes<br />

vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 14 Anordnungen“.<br />

b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:<br />

„§ 15a Ordnungswidrigkeiten“.<br />

2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „überlappen“ durch das Wort<br />

„überschneiden“ ersetzt.<br />

3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „und“ das Komma gestrichen.<br />

b) Nummer 2 wird aufgehoben.<br />

c) Nummer 3 wird Nummer 2.<br />

d) In der neuen Nummer 2 werden die Wörter „nach Entwurf DIN VDE 0848-3-<br />

1/A1 (Ausgabe Februar 2001)“ durch die Wörter „nach Entwurf DIN VDE<br />

0848-3-1 (Ausgabe Mai 2002)“ ersetzt.<br />

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.<br />

b) Folgender Satz wird angefügt:<br />

„Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung<br />

(EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.“


5. § 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

- 11 -<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August<br />

2000)“ durch die Wörter „nach DIN EN 50413 (August 2009)“ ersetzt.<br />

bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />

„Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen die Standortbescheinigung auf Grundlage messtechnischer<br />

Untersuchung, so dokumentiert sie den einzuhaltenden<br />

standortbezogenen Sicherheitsabstand oder die Einhaltung der Grenzwerte<br />

nach § 3 innerhalb oder an der Grenze des kontrollierbaren Bereichs<br />

in geeigneter Form.“<br />

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:<br />

„(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesnetzagentur für<br />

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in nicht personenbezogener<br />

Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit Standortbescheinigung<br />

den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist.“<br />

6. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die für die zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu ändernde<br />

Funkanlage erteilte Standortbescheinigung gilt zugleich für die übrigen am<br />

Standort vorhandenen ortsfesten Funkanlagen und ersetzt frühere Standortbescheinigungen<br />

für diesen Standort. Die Betreiber dieser Funkanlagen erhalten<br />

unter Angabe des Inhabers der Standortbescheinigung eine Abschrift der neuen<br />

Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen.“<br />

7. In § 8 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1<br />

jeweils die Angabe „§ 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer<br />

2“ ersetzt.<br />

8. § 9 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 werden die Wörter „DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000)<br />

durch die Wörter „DIN EN 50413 (August 2009)“ ersetzt.<br />

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:<br />

„(5) Eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle kann in das Informationsportal<br />

nach § 5 Absatz 5 aufgenommen werden, sofern der Betreiber der Amateurfunkstelle<br />

dieser Aufnahme zustimmt und die Anzeige in der wie in der Anlei-


- 12 -<br />

tung zur Durchführung der Anzeige beschriebenen Form erfolgt ist. Beantragt<br />

der Betreiber der Amateurfunkstelle die Herausnahme der anzeigepflichtigen<br />

Amateurfunkstelle aus dem Informationsportal, so ist die nach<br />

Satz 1 im Informationsportal erfolgte Veröffentlichung unverzüglich, spätestens<br />

aber zwei Wochen nach Eingang dieses Antrags zu löschen.“<br />

9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Entwurf DIN<br />

VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar 2001)“ durch die Wörter<br />

„nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1 (Ausgabe Mai 2002)“ ersetzt.<br />

10. § 11 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Die Inbetriebnahme und wesentliche Änderung einer ortsfesten Funkanlage,<br />

die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für<br />

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei<br />

Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Außerbetriebnahme einer<br />

ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur<br />

für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen<br />

unverzüglich anzuzeigen.“<br />

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung<br />

(EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.“<br />

11. § 13 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satzteil angefügt:<br />

„, dazu ist die Amateurfunkstelle für eine messtechnische Überprüfung nach vorheriger<br />

Ankündigung sendebereit zu halten“<br />

12. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠14<br />

Anordnungen“<br />

b) In Satz 3 werden die Wörter „und 2“ gestrichen.<br />

13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:<br />

㤠15a<br />

Ordnungswidrigkeiten


- 13 -<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über<br />

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,<br />

entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5 eine ortsfeste<br />

Funkanlage betreibt.<br />

Artikel 3<br />

Bekanntmachungserlaubnis<br />

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den<br />

Wortlaut der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26.BImSchV in der vom<br />

Inkrafttreten dieser Verordnung an geltender Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt<br />

machen.<br />

Artikel 4<br />

Inkrafttreten<br />

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.<br />

Der Bundesrat hat zugestimmt.<br />

Berlin, den __. _____ 2013<br />

D i e B u n d e s k a n z l e r i n<br />

D r. A n g e l a Me r k e l<br />

D e r B u n d e s m i n i s t e r<br />

f ü r U m w e l t, N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t<br />

P e t e r A l t m a i e r<br />

D e r B u n d e s m i n i s t e r<br />

f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e<br />

D r. P h i l i p p R ö s l e r


BMU - Entwurf<br />

Stand: 24.10.2012<br />

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über<br />

elektromagnetische Felder und das telekommunika<strong>tionsrechtliche</strong><br />

<strong>Nachweisverfahren</strong><br />

Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

I. Zielsetzung und Notwendigkeit<br />

Die Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV – vom 16. Dezember<br />

1996 ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Sie dient dem Schutz und der Vorsorge<br />

vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung. Sie<br />

bedarf der Anpassung an wissenschaftliche, technische und gesellschaftliche Entwicklungen.<br />

So nimmt die Exposition durch elektrische, magnetische und elektromagnetische<br />

Felder in der heutigen Umwelt infolge der Nutzung moderner Technologien,<br />

dem Ausbau des Hochspannungsnetzes und der technischen Weiterentwicklung<br />

seit Jahren zu. Technische Anwendungen, die elektromagnetische Felder nutzen,<br />

wie drahtlose Informationsübertragungs- und Kommunikationsverfahren, sind<br />

ein nicht mehr wegzudenkender Bestandteil des Lebens geworden. Alle Anwendungsbereiche<br />

elektrischer Energie sind ferner mit niederfrequenten elektrischen und<br />

magnetischen Feldern verbunden, dies gilt auch für die Stromübertragung. Insofern<br />

stellt der im Rahmen des Energiekonzepts der Bundesregierung notwendige Aus-<br />

und Umbau des Stromnetzes eine große Herausforderung dar. Zudem bleibt die<br />

Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung hinter der Empfehlung des Rates der<br />

Europäischen Union vom 12. Juni 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung<br />

gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz) (1999/519/EG,<br />

ABL. L 199/59 vom 30.07.1999 – im Folgenden: EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG)<br />

– zurück und bedarf der Anpassung an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse.


- 2 -<br />

Auch die Verordnung über das <strong>Nachweisverfahren</strong> zur Begrenzung elektromagnetischer<br />

Felder (BEMFV) wird punktuell geändert. Während die 26. BImSchV die maßgeblichen<br />

Grenzwerte für Funkanlagen enthält, regelt die BEMFV das telekommunika<strong>tionsrechtliche</strong><br />

Verfahren für den Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte der<br />

26. BImSchV. Die Änderungen dienen dem Abbau von Bürokratie für Wirtschaft und<br />

Verwaltung beim Vollzug der 26. BImSchV sowie der besseren Synchronisierung von<br />

26. BImSchV und BEMFV hinsichtlich der von beiden Verordnungen verlangten Inbetriebnahmeanzeigen.<br />

II. Lösung und wesentliche Regelungsinhalte<br />

Die bisherige Beschränkung des Anwendungsbereichs der 26. BImSchV auf gewerblich<br />

betriebene Anlagen wird entfallen, so dass künftig auch private und hoheitliche<br />

Funkanlagen (z.B. Anlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Anlagen<br />

der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Amateurfunkanlagen)<br />

erfasst werden. Ergänzt wird der Anwendungsbereich der 26. BImSchV um<br />

den bisher ungeregelten Bereich der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung<br />

(HGÜ), dem als neue Übertragungstechnologie beim Ausbau der Stromnetze zukünftig<br />

eine nicht unerhebliche Rolle zukommen könnte. Zudem wird der gesamte Bereich<br />

der niederfrequenten Felder von 1 Hertz bis 9 Kilohertz geregelt.<br />

Die Expositionsgrenzwerte der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG für elektrische,<br />

magnetische und elektromagnetische Felder basieren auf den Empfehlungen der<br />

Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP)<br />

sowie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahre 1998. Diese sind in<br />

der 26. BImSchV – für ihren bisherigen Anwendungsbereich – bereits umgesetzt. Im<br />

Jahr 2010 hat die ICNIRP ihre Grenzwertempfehlung überarbeitet („Guidelines for<br />

Limiting Exposure to Time-Varying Electric and Magnetic Fields (1 Hz - 100 kHz)“,<br />

Health Physics 99 (6): 818-836; 2010 – im Folgenden: Empfehlung ICNIRP 2010).<br />

Die dort enthaltenen Grenzwerte werden in der Änderungsverordnung berücksichtigt.<br />

Die Neuregelungen sollen insgesamt eine verbesserte Grundlage schaffen, um vor<br />

möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Risiken bei der Nutzung von<br />

Techniken, die aus dem modernen gesellschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenkenden<br />

sind, zu schützen und damit gleichzeitig die Akzeptanz in den Bereichen zu<br />

erhöhen, bei denen nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand keine Beeinträchtigungen<br />

zu befürchten sind.<br />

III. Ermächtigungsgrundlage<br />

Die Änderungen der 26. BImSchV stützen sich auf die Ermächtigungsgrundlage des<br />

§ 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Dort<br />

wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Beteiligung des Bundestages und mit<br />

Zustimmung des Bundesrates durch detaillierte Anforderungen für nicht genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen sicher zu stellen sowie Anforderungen zur Vorsor-


- 3 -<br />

ge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung zu regeln.<br />

IV. Alternativen / Nachhaltigkeit<br />

Es sind keine Alternativen ersichtlich. Die Verordnung trägt zu einer nachhaltigen<br />

Entwicklung bei. Klare Regeln für den Betrieb und wissenschaftsbasierte Grenzwerte<br />

für nichtionisierende Strahlung, die von ortsfesten Hochfrequenzanlagen sowie Niederfrequenz-<br />

und Gleichstromanlagen ausgehen, sind zum Schutz der Umwelt zwingend<br />

erforderlich. Durch die geplanten Regelungen, die insbesondere auch den vorsorgenden<br />

Gesundheitsschutz umfassen, nimmt der Staat seine soziale Verantwortung<br />

gegenüber der Bevölkerung gerade angesichts des im Rahmen des Energiekonzepts<br />

bevorstehenden Ausbaus der Übertragungsnetze im Hoch- und Höchstspannungsbereich<br />

wahr und senkt so die Belastungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

der Volkswirtschaft, was gegenüber künftigen Generationen geboten<br />

ist.<br />

V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern<br />

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch das Vorhaben<br />

nicht zu erwarten, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die<br />

Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. Die Grenzwerte der Verordnung<br />

sind so festgelegt, dass sie möglicherweise bestehende geschlechtsspezifische<br />

Unterschiede berücksichtigen, zudem schützen sie auch Schwangere.<br />

VI. Befristung<br />

Eine Befristung ist abzulehnen, da die Verordnung bereits seit 1996 besteht und ein<br />

von allen Betroffenen anerkanntes und gut funktionierendes System für den Schutz<br />

der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung darstellt.<br />

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand<br />

Keine.<br />

VIII. Erfüllungsaufwand<br />

Für die Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an, insbesondere auch<br />

nicht durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Amateurfunker, da diese<br />

bereits jetzt aufgrund telekommunika<strong>tionsrechtliche</strong>r Vorschriften die Grenzwerte der<br />

26. BImSchV einhalten müssen. Für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung ist insgesamt<br />

von sinkenden Kosten auszugehen.<br />

1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft<br />

Erfüllungsaufwand im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen<br />

Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866) für Unternehmen<br />

(Betreiber von Mobilfunknetzen, Betreiber von Stromnetzen) entsteht durch die folgenden<br />

Regelungen:


- 4 -<br />

1. Artikel 1 Ziffer 5: In dem überarbeiteten § 4 werden neben der bereits bislang geltenden<br />

Vorsorgeregelung weitere Anforderungen festgelegt. Die dort festgeschriebene<br />

Minderungspflicht gilt erst nach Inkrafttreten einer konkretisierenden allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung. Die Minderungspflicht kann im Einzelfall<br />

zu Erfüllungskosten für die Wirtschaft führen. Vielfach werden in Absprache mit den<br />

zuständigen Planfeststellungsbehörden an sensiblen Punkten bereits Minderungsmaßnahmen<br />

vorgenommen. Mangels belastbarer Angaben zu solchen bereits vorgenommenen<br />

Optimierungsmaßnahmen können die durch die neu eingeführte Minderungspflicht<br />

eventuell entstehenden zusätzlichen Kosten nicht beziffert werden.<br />

2. Artikel 1 Ziffer 7.a: In § 7 Absatz 1 entfällt die Anzeigepflicht für Betreiber von<br />

Hochfrequenzanlagen. Dies führt zu einem erheblichen Bürokratieabbau auf Betreiberseite<br />

sowie in der Verwaltung (siehe unten). Das statistische Bundesamt ging im<br />

Jahre 2011 von einer jährlichen Fallzahl von ca. 15 000 Anzeigen für Funkanlagen<br />

und von Kosten für die Betreiber von 10,92 Euro pro Anzeige aus. Es ist daher davon<br />

auszugehen, dass die Betreiber jährlich Erfüllungskosten in Höhe von ca. 164 000<br />

EUR einsparen.<br />

3. Artikel 1 Ziffer 7.b (§ 7 Absatz 2 Satz 1): Die Anzeigepflicht des § 7 erstreckt sich<br />

künftig auch auf Gleichstromanlagen. Für diese entstehen zusätzliche Kosten in Höhe<br />

von insgesamt 465 Euro. Für das Erstellen und Übermitteln der erforderlichen Informationen<br />

werden im Rahmen der ex-ante-Schätzung Kosten in Höhe von 93 Euro<br />

pro Stunde angenommen. Dies entspricht dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten<br />

Aufwand bei der Anzeige von Niederfrequenzanlagen. Gleichstromanlagen<br />

unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Konstruktion und ihrer Aufgaben kaum von Niederfrequenzanlagen,<br />

so dass diese insoweit gleichgesetzt werden können. Die betroffene<br />

Wirtschaft rechnet mit 5 Fällen pro Jahr.<br />

4. Artikel 2 Ziffer 4 Buchstabe b und Ziffer 10 Buchstabe b: Die Ausnahme von Geräten<br />

mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 100 Milliwatt oder weniger<br />

ermöglicht Frequenzzuteilungsinhabern eine kostengünstige Verbesserung ihrer<br />

(Funk-) Netzabdeckung ohne bürokratischen Aufwand. Von diesen Geräten sind aufgrund<br />

ihrer Spezifikation und Stand der Forschung keine gesundheitlichen Auswirkungen<br />

auf den Menschen zu erwarten.<br />

5. Artikel 2 Ziffer 5 Buchstabe b: Durch das Betreiben des Informationsportals durch<br />

die Bundesnetzagentur kann die Wirtschaft ein elektronisches Datenaustausch- und<br />

Meldeverfahren nutzen. Die Ersparnisse wurden in früheren Änderungen der BEMFV<br />

beziffert. Eine Belastung der Wirtschaft durch zeitlich früher erforderliche Meldungen<br />

ist nicht gegeben. Es entfällt jedoch die Anzeigepflicht an die zuständige Landesbehörde.<br />

Siehe Ziffer 2.<br />

2. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung<br />

Es ist zu erwarten, dass sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung reduziert.<br />

1. Artikel 1 Ziffer 1.a (§ 1 Absatz 1 Satz 1): Die öffentlichen Haushalte sind berührt,<br />

soweit der Bund, die Länder oder die Kommunen Hochfrequenzanlagen betreiben,


- 5 -<br />

die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Dazu gehören beispielsweise<br />

Funkanlagen der Bundespolizei, das Sprech- und Datenfunksystem für die Polizeien<br />

von Bund und Ländern, Feuerwehren und Rettungsdienste, der Bundesanstalt Technisches<br />

Hilfswerk und den Zollbehörden, Radaranlagen sowie öffentlich-rechtliche<br />

oder kommunale Rundfunksender. Im Bereich der Hochfrequenzanlagen entstehen<br />

durch die materiellen Anforderungen, insbesondere die Grenzwertfestlegung, keine<br />

zusätzlichen Kosten, da diese für bestehende Anlagen in der Regel schon jetzt eingehalten<br />

werden. Von der mit der Verordnung geregelten Anzeigepflicht werden die<br />

genannten hoheitlichen Anlagen ausgenommen. Daher fallen diesbezüglich keine<br />

Erfüllungskosten an. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist ferner davon auszugehen,<br />

dass durch die Neuregelungen dieser Verordnung kein zusätzlicher Bedarf für Planstellen<br />

bzw. Stellen entsteht. Ein etwaiger Mehrbedarf an Ausgaben, Planstellen und<br />

Stellen ist im jeweiligen Einzelplan aufzufangen. Da auch Amateurfunker nicht nach<br />

der 26. BImSchV anzeigepflichtig werden, fällt auch insofern kein Erfüllungsaufwand<br />

für die Verwaltung an.<br />

2. Artikel 1 Ziffer 7.a: Die Behörden werden durch das Entfallen der Anzeigepflicht für<br />

Funkanlagen entlastet. Erfüllungsaufwand entsteht nicht mehr bei jeder jeweils einzeln<br />

zu bearbeitenden Anzeige für neue Anlagen sowie im Falle wesentlicher Änderungen,<br />

sondern nur noch im Einzelfall, soweit die Vollzugsbehörde die Daten einer<br />

Anlage benötigt und diese von der Bundesnetzagentur in elektronischer Form abruft.<br />

Das statistische Bundesamt ging im Jahre 2011 von einer jährlichen Fallzahl von ca.<br />

15 000 Anzeigen für Funkanlagen aus. Da nicht konkretisiert werden kann, in welchem<br />

Umfang die Vollzugsbehörden zukünftig Informationen bei der Datenbank abrufen<br />

werden, kann die Kosteneinsparung bei den Behörden nicht beziffert werden.<br />

Das Einrichten des Zugriffes auf diese Datenbank führt zu einmaligen Umstellungskosten,<br />

da bei der Bundesnetzagentur ein entsprechender Zugang vorzusehen und<br />

hierfür Programmierarbeiten durchzuführen sind. Die Kosten hierfür können mit weniger<br />

als 90.000,00 EUR beziffert werden. Laufende Kosten für den Betrieb werden<br />

nicht erhöht.<br />

3. Artikel 1 Ziffer 7.b: Wie vorstehend beschrieben, wird in § 7 Absatz 2 für die Inbetriebnahme<br />

und den Betrieb von Gleichstromanlagen eine Anzeigepflicht geschaffen.<br />

Die entsprechenden Anzeigen werden von den Behörden entgegengenommen und<br />

geprüft. Wie bereits oben beschrieben, wird die geringe Anzahl von Gleichstromanlagen<br />

dazu führen, dass nur wenige solcher Anzeigen zu bearbeiten sein wird. Diese<br />

geringen Kosten können mangels belastbarer Angaben über die geplante Nutzung<br />

dieser Technik nicht beziffert werden.<br />

4. Artikel 2 Ziffer 5 Buchstabe b: Die Änderungen das Informationsportal betreffend<br />

dienen insbesondere dazu, die bisherige Arbeitsweise der Bundesnetzagentur rechtlich<br />

abzusichern. Weitere Kosten wie die unter Ziffer 2 erläuterten Programmierarbeiten<br />

entstehen nicht, insbesondere werden Betriebskosten nicht gesteigert.


IX. Sonstige Kosten<br />

- 6 -<br />

Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das<br />

Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.<br />

X. Vereinbarkeit mit EU-Recht<br />

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.<br />

B. Besonderer Teil<br />

I. Artikel 1:<br />

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a:<br />

Der Anwendungsbereich wird um Gleichstromanlagen ergänzt und die Beschränkung<br />

auf gewerblich betriebene Anlagen aufgehoben. Damit wird den Anforderungen der<br />

EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG entsprochen. Durch das Entfallen der Einschränkung<br />

auf Anlagen, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, sind künftig<br />

auch Anlagen, die ausschließlich der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dienen,<br />

insbesondere Anlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben<br />

(BOS), Funkanlagen der Bundespolizei, der Bundeswehr oder der Wasser- und<br />

Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Radaranlagen sowie privat betriebene Anlagen,<br />

insbesondere Amateurfunkanlagen, vom Anwendungsbereich erfasst. Ebenfalls erfasst<br />

sind Hochfrequenzanlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Diese<br />

Erweiterung des Anwendungsbereichs ist zudem geboten, da schädliche Umwelteinwirkungen<br />

für die Allgemeinheit nicht danach unterschieden werden können, ob<br />

sie von gewerblich oder von hoheitlich bzw. privat betriebenen Anlagen verursacht<br />

werden. Zudem werden Gleichstromanlagen in die Reglung einbezogen. Damit wird<br />

gewährleistet, dass für die neue, im Rahmen des Ausbaus der Stromnetze möglicherweise<br />

zum Einsatz kommende Technologie der Hochspannungs-Gleichstrom-<br />

Übertragung (HGÜ) Rahmenbedingungen geschaffen werden, die den Schutz von<br />

Nachbarschaft und der Allgemeinheit sicherstellen. Ferner wird eine begriffliche Änderung<br />

zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs vorgenommen, in dem an Stelle<br />

„elektromagnetischer Felder“ nun „nichtionisierende Strahlung“ Regelungsgegenstand<br />

ist. Inhaltlich bedeutet dies keine Änderung.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b:<br />

In der Definition von Hochfrequenzanlagen werden zur Klarstellung Radaranlagen<br />

separat aufgeführt und angesichts möglicher technischer Entwicklungen ein Auffangtatbestand<br />

für „sonstige Anlagen“ in dem beschriebenen Frequenzbereich geschaffen.<br />

Ausgenommen werden ausschließlich der Landesverteidigung dienende Anlagen<br />

zur Erzeugung breitbandiger elektromagnetischer Pulse. Die untere Grenze des<br />

Anwendungsbereichs für Hochfrequenzanlagen wird von 10 Megahertz auf<br />

9 Kilohertz abgesenkt und damit an den von der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG<br />

sowie der BEMFV umfassten Frequenzbereich angepasst. Dies ist fachlich angezeigt,<br />

weil Hochfrequenzanlagen teilweise auch in dem bisher ungeregelten Bereich


- 7 -<br />

von 9 Kilohertz bis 10 Megahertz betrieben werden. Die Einschränkung, dass nur<br />

Hochfrequenzanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP)<br />

von 10 Watt EIRP oder mehr geregelt werden sollen, wird künftig in § 2 Satz 1 geregelt;<br />

dies ermöglicht in § 2 Satz 2 eine Anpassung an die Regelungen der BEMFV,<br />

die Funkanlagen mit weniger als 10 Watt EIRP berücksichtigt, soweit sich an einem<br />

Standort die Gesamtstrahlungsleistung auf 10 Watt EIRP oder mehr summiert. Die<br />

Definition von Niederfrequenzanlagen wird neu gefasst, da in Übereinstimmung mit<br />

der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG sowie ICNIRP 2010 künftig der gesamte Bereich<br />

der niederfrequenten Felder geregelt werden soll. Inhaltlich bedeutet dies keine<br />

Einschränkung, insbesondere sind die bisher in § 1 Absatz 2 Nr. 1c) geregelten Anlagen<br />

von dem Begriff „Anlagen zur Umspannung“ umfasst. Ergänzt wird ein Auffangtatbestand<br />

für „sonstige vergleichbare Anlagen“. Zudem wird der Begriff „Gleichstromanlage“<br />

legaldefiniert.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 2:<br />

Der Bereich, in dem die Grenzwerte einzuhalten sind, wird weiter gefasst. Künftig<br />

sind die Grenzwerte an allen Orten einzuhalten, an denen sich Menschen zumindest<br />

vorübergehend bestimmungsgemäß aufhalten können. In Abgrenzung zu Orten des<br />

nicht nur vorübergehenden Aufenthalts sind dies solche Bereiche, deren bestimmungsgemäßer<br />

Zweck darin liegt, dass sich Personen – nicht nur einzelne Körperteile<br />

– dort üblicherweise zumindest vorübergehend aufhalten. Ein zumindest vorübergehender<br />

Aufenthalt setzt eine gewisse Verweildauer von mehr als wenigen Sekunden<br />

voraus. Mit dieser Änderung wird ein Widerspruch zu der BEMFV beseitigt, deren<br />

§ 5 Absatz 2 Satz 2 vorsieht, dass außerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands<br />

einer Anlage die Grenzwerte der 26. BImSchV einzuhalten sind. Die<br />

26. BImSchV verlangte die Grenzwerteinhaltung dagegen bisher nur in Gebäuden<br />

oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen<br />

bestimmt sind. An Orten außerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands,<br />

die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, bedurften<br />

Funkanlagen für ihren Betrieb einer Standortbescheinigung mit einzuhaltenden Sicherheitsabständen<br />

nach BEMFV. Dieser Widerspruch wird aufgelöst. Das Ersetzen<br />

der Worte „in Gebäuden oder auf Grundstücken“ durch die Worte „an Orten“ dient<br />

der Klarstellung, bedeutet aber keine inhaltliche Änderung. Ferner wird durch den<br />

neuen Satz 2 sichergestellt, dass entsprechend der Regelung der BEMFV auch in<br />

der 26. BImSchV der Aufsummierung von Immissionsbeiträgen Rechnung getragen<br />

wird, so dass bei Überschreitung einer Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP durch<br />

mehr als eine Anlage an einem Standort die Grenzwerte ebenfalls einzuhalten sind.<br />

Die Vorschrift gilt nicht für den Arbeitsschutz beruflich exponierter Personen.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 3:<br />

Die Verordnung unterscheidet künftig zwischen Niederfrequenzanlagen, die vor dem<br />

Inkrafttreten der Änderungsverordnung errichtet worden sind (Bestandsanlagen; s. §<br />

3 Absatz 1) und Niederfrequenzanlagen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

der Änderungsverordnung errichtet worden sind (Neubauten; § 3 Absatz 2). Für Be-


- 8 -<br />

standsanlagen gilt die bisherige Rechtslage – auch im Falle späterer wesentlicher<br />

Änderungen – fort.<br />

Auch für Neubauten gilt entgegen der Empfehlung ICNIRP 2010 der strengere<br />

Grenzwert für die magnetische Flussdichte von 100 µT an Orten, die zum nicht nur<br />

vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, zur Aufrechterhaltung des erreichten<br />

Schutzniveaus. Aufgrund der physikalischen Eigenschaften von starken niederfrequenten<br />

Feldern ist zusätzlich Schutz vor indirekten Wirkungen wie Funkenentladungen<br />

zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen<br />

führen können, erforderlich.<br />

Für den Fall der Neubauten (auf neuer Trasse) von 50 Hz-Niederfrequenzanlagen<br />

zur Fortleitung von Elektrizität (Stromübertragung) mit einer Spannung von 220 kV<br />

und mehr gilt künftig ein Überspannungsverbot bezogen auf Gebäude oder Gebäudeteile,<br />

die zum regelmäßigen, dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind<br />

(Wohngebäude etc.).<br />

In Gebäuden, die dem regelmäßigen und dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

insbesondere in Wohngebäuden, ist sicherzustellen, dass die Gesamtimmission<br />

der magnetischen Flussdichte den Grenzwert nicht erreicht. Da im häuslichen Umfeld<br />

viele weitere Quellen zur Gesamtimmission beitragen, soll der von einer Niederfrequenzanlage<br />

zur Stromübertragung ausgehende Beitrag hierzu den Grenzwert nur<br />

zu einem gewissen Teil ausschöpfen. Durch das Überspannungsverbot können hohe<br />

Immissionsanteile von Neubauten in Wohngebäuden vermieden werden. Die bereits<br />

eingeleiteten sogenannten ENLAG-Projekte sollen durch das Überspannungsverbot<br />

nicht nachteilig betroffen werden.<br />

Ferner entfallen für Neubauten die Ausnahmen für kurzzeitige und kleinräumige<br />

Überschreitungen der Grenzwerte. Dies ist erforderlich, um ein einheitliches Schutzniveau<br />

für die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu garantieren.<br />

Nach Auskunft der Betreiber von Niederfrequenzanlagen zur Stromübertragung wird<br />

die Möglichkeit kurzzeitiger und kleinräumiger Überschreitungen nur von wenigen<br />

älteren Bestandsleitungen genutzt.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 4:<br />

Neu eingeführt wird ein Regelungssystem zur Grenzwerteinhaltung für Gleichstromanlagen.<br />

Aufgrund der physikalischen Eigenschaften von starken Gleichstromfeldern<br />

ist zusätzlich Schutz vor indirekten Wirkungen wie Funkenentladungen zwischen<br />

Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen führen können,<br />

erforderlich.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 5:<br />

Neben der bisherigen Regelung des § 4 wird eine allgemeine Minderungspflicht für<br />

die Betreiber von Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen eingeführt, die durch eine<br />

allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zu konkretisieren ist. Diese<br />

Vorsorgeregelung trägt u.a. der Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK)<br />

Rechnung („Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen


- 9 -<br />

Energieversorgung und -anwendung“ vom 21./22.02.2008, BAnz Nr. 142a), dass es<br />

den Grundsätzen des Strahlenschutzes entspricht, unnötige Expositionen zu vermeiden<br />

bzw. zu minimieren. Zwar bestehen neben den beschriebenen bestätigten Wirkungen<br />

elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder im Frequenzbereich<br />

von 0 – 300 GHz auch Befunde, die aufgrund wissenschaftlicher Unsicherheiten<br />

bezüglich ihrer gesundheitlichen Relevanz nicht abschließend beurteilt werden<br />

können. Dies zeigt die oben genannte Einstufung der WHO von niederfrequenten<br />

Feldern in die Klasse 2B, „möglicherweise krebserregend“. Ausschlaggebend für diese<br />

Einstufung waren epidemiologische Beobachtungen einer statistischen Assoziation<br />

von magnetischen Feldern der Energieversorgung in der Größenordnung von 0,3<br />

bis 0,4 µT und dem Auftreten von Leukämie bei Kindern. Ob diese statistischen Zusammenhänge<br />

auf einer kausalen Beziehung beruhen, ist umstritten und wissenschaftlich<br />

nicht abschließend geklärt. Entsprechend hat die SSK in der genannten<br />

Empfehlung darauf hingewiesen, dass sich aus diesen Zusammenhängen keine belastbaren<br />

Kriterien ableiten lassen, die Vorsorgewerte in dieser Größenordnung unterhalb<br />

der wissenschaftlichen gesicherten Werte rechtfertigen können.<br />

Die Vorsorgevorschrift verlangt, dass der Strahlenschutzgrundsatz der Optimierung<br />

bei Errichtung und wesentlicher Änderung solcher Anlagen beachtet wird. Die Begriffe<br />

„Errichtung“ und „wesentliche Änderung“ sind dabei weit zu verstehen und umfassen<br />

auch die Planungsphase. Der Minderungspflicht wird genüge getan, wenn die<br />

Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die von der jeweiligen Anlage ausgehende<br />

nichtionisierende Strahlung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von<br />

Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu vermindern. Konkrete Maßstäbe, Minderungsziel,<br />

Festlegungen der technischen Parameter einer Anlage und Rahmenbedingungen<br />

werden im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift spezifiziert<br />

werden; insbesondere wird hier z.B. festgelegt werden, dass die Prüfung der Minderungsmöglichkeit<br />

immer für die festgelegte Trasse und die konkret in Rede stehende<br />

Niederfrequenzanlage (z.B. Freileitung, Transformator oder Erdkabel) erfolgt.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 6:<br />

Der Verweis auf die einschlägige Norm, welche aktualisiert wurde, wird angepasst,<br />

zudem der Ort für Messungen an die Orte der Grenzwerteinhaltung angepasst.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a:<br />

Die Anzeigepflicht entfällt. Die zuständigen Immissionsschutzbehörden erhalten<br />

Zugriff auf die in der Standortdatenbank der Bundesnetzagentur befindlichen Informationen;<br />

dies stellt den Vollzug der Verordnung sicher.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b:<br />

Der Erweiterung des Anwendungsbereiches der 26. BImSchV auf Gleichstromanlagen<br />

wird auch für die Anzeige der Inbetriebnahme einer Anlage Rechnung getragen.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c:<br />

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung von § 7 Absatz 1.


Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d:<br />

- 10 -<br />

Zum Zwecke der Entbürokratisierung wird die Anzeigepflicht der Betreiber von Niederfrequenzanlagen<br />

mit einer Spannung von 110 Kilovolt oder weniger ersetzt durch<br />

die Verpflichtung der Betreiber, die maßgeblichen Informationen bereit zu halten und<br />

der Vollzugsbehörde auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 8:<br />

§ 8 Absatz 2 wird redaktionell angepasst.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 9:<br />

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen und eine Anpassung an die Ausweitung<br />

des Anwendungsbereichs auf Gleichstromanlagen.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 10:<br />

Für die Betreiber von Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 16,7 Hertz ist<br />

eine Übergangsfrist vorgesehen.<br />

Für die Anzeige von Gleichstromanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser<br />

Verordnung bereits betrieben werden oder mit deren Errichtung bereits vor Inkrafttreten<br />

dieser Verordnung begonnen wurde, ist ebenfalls eine Übergangsregelung vorgesehen.<br />

Diese räumt dem Betreiber für die Anzeige der Gleichstromanlage aus<br />

Gründen der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Frist von vier Wochen ein.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 11<br />

Die bisherigen Anhänge 1 und 2 werden in einem Anhang 1 mit den Teilen 1a und 1b<br />

zusammengefasst. Dies wurde durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches für<br />

Hochfrequenzanlagen auf solche zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz erforderlich.<br />

Der Anhang war mit entsprechenden Grenzwerten für diesen neu geregelten<br />

Frequenzbereich zu ergänzen. Diese sind von der EU-Ratsempfehlung 519/1999/EG<br />

und der Empfehlung ICNIRP 2010 abgeleitet. Im Bereich der niederfrequenten Felder<br />

werden die Grenzwerte auf den gesamten Frequenzbereich von 1 Hertz bis 9<br />

Kilohertz ausgeweitet. Zudem wird, entsprechend der Empfehlung ICNIRP 2010, der<br />

Grenzwert für die magnetische Flussdichte im Frequenzbereich von 25 Hz bis 50 Hz<br />

von 100 µT auf 200 µT erhöht, wobei für Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz<br />

von 50 Hz das erreichte Schutzniveau von 100 µT gilt. In Übereinstimmung mit der<br />

Empfehlung ICNIRP 2010 wird der Grenzwert für die elektrische Feldstärke im Frequenzbereich<br />

von 8 Hz bis 25 Hz (einschließlich Anlagen der Deutschen Bahn mit<br />

16,7 Hz) von 10 kV/m auf 5 kV/m abgesenkt. Dies entspricht dem aktuellen Stand<br />

der Wissenschaft und ist zum Schutz von Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische Felder geboten. Alle anderen<br />

Werte bleiben unverändert.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 12<br />

Bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Feldern mit unterschiedlichen Frequenzen<br />

muss berücksichtigt werden, dass sich diese Expositionen in ihren Wirkungen sum-


- 11 -<br />

mieren. Berechnungen auf Grundlage einer solchen Summierung sind für jede Wirkung<br />

separat durchzuführen. Die Bedingungen für die Summation der einzelnen Frequenzen<br />

sind von der EU-Ratsempfehlung 519/1999/EG und der Empfehlung<br />

ICNIRP 2010 abgeleitet.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 13<br />

Zur Berücksichtigung gepulster elektromagnetischer Felder müssen Hochfrequenzanlagen,<br />

die solche Felder erzeugen, in Übereinstimmung mit der EU-<br />

Ratsempfehlung 519/1999/EG zusätzlich einen Spitzenwert einhalten. Durch die Änderung<br />

des unteren Anwendungsbereichs von Hochfrequenzanlagen auf 9 kHz darf<br />

bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis<br />

100 kHz der Spitzenwert für die elektrische und magnetische Feldstärke das 1,5fache<br />

und bei Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 10 MHz das 6,93 f 0,664 -<br />

fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreiten. Der Spitzenwert für Felder im<br />

Frequenzbereich von 10 MHz bis 300 GHz bleibt unverändert.<br />

II. Artikel 2<br />

Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a:<br />

Es wird ein redaktioneller Fehler im Inhaltsverzeichnis bereinigt.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b:<br />

Das Inhaltsverzeichnis wird redaktionell geändert.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 2:<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung; für ein besseres Verständnis wird<br />

ein Wort ausgetauscht.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 3:<br />

Aufgrund der Einbeziehung des gesamten Frequenzbereichs von 0-300 GHz in die<br />

26. BImSchV kann der Verweis auf die mit dieser Änderungsverordnung umgesetzte<br />

EU-Ratsempfehlung 519/1999/EG entfallen.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine rechtsförmliche Klarstellung.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b:<br />

Der neue Satz regelt eine Ausnahme für Funkanlagen kleiner Leistung, bei denen<br />

auch ein kumulierender Effekt der Strahlungsleistung keine Gesundheitsgefährdung<br />

vermuten lässt. Eine Anhäufung von Geräten, die eine gesundheitsgefährdende<br />

Auswirkung hervorrufen könnte, wird in der Praxis als äußerst unwahrscheinlich betrachtet.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a:<br />

Zu den Buchstaben aa)


- 12 -<br />

Der Verweis auf den einschlägigen und allgemein anerkannter Standard, welcher<br />

aktualisiert wurde, wird angepasst.<br />

Zu den Buchstaben bb)<br />

Es wird eine Klarstellung vorgenommen, wie die Bundesnetzagentur die Vorgaben<br />

des § 3 für die Erteilung der Standorterlaubnis zu prüfen hat,. Feldstärkemessungen<br />

kommen immer dann zur Anwendung, wenn sich mit Hilfe des Berechnungsverfahrens<br />

die Vorgaben von § 3 nicht eindeutig nachweisen lassen oder wenn der Antragsteller<br />

dies aufgrund von Auflagen wünscht. Auch bei Rundfunkanlagen wird aufgrund<br />

der Nahfeldbedingungen oftmals die Standortbescheinigung auf Grundlage<br />

einer messtechnischen Überprüfung erstellt. Ein konkreter Sicherheitsabstand in<br />

Form eines radiusförmigen Abstands zur Anlage lässt sich hierbei jedoch nicht angeben.<br />

Es ist deshalb notwendig, der Standortbescheinigung eine Skizze mit eingetragenen<br />

Messpunkten beizufügen, um das Einhalten der Grenzwerte zu dokumentieren.<br />

Üblicherweise beschränken sich die Messungen auf den kontrollierbaren Bereich.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b:<br />

Um die Bundesnetzagentur von Anfragen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes<br />

(UIG) zu entlasten, soll ein Informationsportal betrieben werden. In diesem Informationsportal<br />

sind die Schutzabstände angegeben. Datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

wurden beachtet. Insbesondere die Mobilfunknetzbetreiber sehen ihre Geschäftsgeheimnisse<br />

(der Netzplanung) gewahrt. Personenbezogene Daten können<br />

nur durch den neuen § 9 Absatz 5 in das Portal einfließen (siehe Begründung dort).<br />

Zu Artikel 2 Nummer 6:<br />

Die Neuformulierung dient der besseren Verständlichkeit sowie der Klarstellung der<br />

Pflichten der Betreiber der Funkanlagen.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 7:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a:<br />

Der Verweis auf die einschlägigen und allgemein anerkannten Standard, welcher<br />

aktualisiert wurde, wird angepasst. Siehe auch zu Artikel 2 Nummer 4.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b:<br />

Mit dem neuen Absatz kann eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle in das Informationsportal<br />

nach § 5 Absatz 5 aufgenommen werden. Damit kann dem Wunsch der<br />

Funkamateure Rechnung getragen werden, gegenüber Dritten zu dokumentieren,<br />

dass eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur erfolgt ist. Datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

werden beachtet. Insbesondere muss vor Veröffentlichung im Portal die<br />

Willenserklärung des Betreibers der Amateurfunkstelle bei der Bundesnetzagentur<br />

vorliegen. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Der Bundesnetzagentur wird im


- 13 -<br />

Widerrufsfall ein Handlungsspielraum zum Löschen der Veröffentlichung von zwei<br />

Wochen eingeräumt.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 9:<br />

Der Verweis auf den einschlägigen und allgemein anerkannten Standard, welcher<br />

aktualisiert wurde, wird angepasst.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a:<br />

Um eine zusätzliche Mitteilungspflicht von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze<br />

an die zuständigen Landesbehörden wegfallen zu lassen (Änderung der<br />

26. BImSchV), ist eine Inbetriebnahme zeitlich von bisher unverzüglich auf zwei Wochen<br />

im Voraus der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Die Terminverschärfung bedarf<br />

nur weniger Änderungen im betrieblichen Ablauf der Betreiber, entlastet diese jedoch<br />

von einer Informationspflicht.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b:<br />

Der neue Satz regelte eine weitere Erleichterung für Betreiber ortsfester Funkanlagen.<br />

Durch die geringe Leistung der Geräte wird eine Gesundheitsgefährdung,<br />

auch bei mehreren Geräten am gleichen Standort, nicht vermutet. Siehe auch zu Artikel<br />

2 Nummer 4 Buchstabe b).<br />

Zu Artikel 2 Nummer 11:<br />

Rechtliche Klarstellung der Pflichten des Amateurfunkers. Der Bundesnetzagentur<br />

wird ermöglicht, die nach § 9 Absatz 3 angezeigten technischen Parameter der Anlage<br />

zu überprüfen.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a:<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe b:<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.<br />

Zu Artikel 2 Nummer 13<br />

Die Bundesnetzagentur soll die Vorschriften dieser Verordnung durchsetzen können.<br />

Hierzu werden Ordnungswidrigkeiten definiert, die eine Ahndung von Vergehen gegen<br />

Vorschriften dieser Verordnung erlauben.<br />

Aufgrund von § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FTEG findet die Bußgeldbewehrung nach § 17<br />

Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit §15a BEMFV insoweit auf Anlagen des Digitalfunks<br />

der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben keine Anwendung.<br />

III. Artikel 3:<br />

Artikel 4 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis.


IV. Artikel 4:<br />

- 14 -<br />

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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