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Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung - DIAG MAV

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Aus: Hans Peter Zetl / Ulrich Zwosta / Wolfram Schiering<br />

„Die AVR von A bis Z“<br />

<strong>Beteiligungsrechte</strong> <strong>der</strong> <strong>Mitarbeitervertretung</strong><br />

Überwachungsaufgaben<br />

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Rahmen-<strong>MAV</strong>O haben Dienstgeber und <strong>Mitarbeitervertretung</strong><br />

darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit<br />

behandelt werden; dazu gehört unstreitig auch die Überwachung <strong>der</strong> Einhaltung aller<br />

Arbeitsschutzgesetze, insbeson<strong>der</strong>e auch des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Mit dem<br />

Überwachungsrecht bzw. <strong>der</strong> Überwachungspflicht korrespondiert die Informationspflicht des<br />

Dienstgebers, <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> auf Verlangen (§ 26 Abs. 2 Rahmen-<strong>MAV</strong>O) die zur Durchführung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören u.a.<br />

- Informationen über Beginn und Ende <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit, um die Einhaltung <strong>der</strong><br />

Ruhezeiten überprüfen zu können (BAG, Beschluss vom 6.5.2003 - 1 ABR 13/02),<br />

- die Arbeitszeitnachweise gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG für jeden einzelnen Mitarbeiter<br />

(BAG, Beschluss vom 31.1.1989 - 1 ABR 72/87),<br />

- zeitbezogene Aufstellungen über monatlich erfasste Anwesenheitszeiten und<br />

monatlich bezahlte Arbeitszeiten für jeden einzelnen Mitarbeiter (LAG Stuttgart,<br />

Beschluss vom 21.2.1994 - 15 TaBV 11/93).<br />

Die <strong>Mitarbeitervertretung</strong> hat weiterhin zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben ein<br />

eigenes, von <strong>der</strong> Zustimmung des dienstgebersunabhängiges Zugangsrecht zu den<br />

Arbeitsplätzen <strong>der</strong> Mitarbeiter, um vor Ort die Einhaltung <strong>der</strong> Arbeitszeitbestimmungen<br />

überprüfen zu können. Auf Verlangen des Dienstgebers ist die <strong>MAV</strong> aber verpflichtet, sich<br />

vor Ausübung des Zugangsrechts anzumelden und grob den Grund anzugeben (LAG<br />

Nürnberg vom 18.10.1993 - 7 TaBV 13/98).<br />

Mitbestimmung<br />

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-<strong>MAV</strong>O bedarf eine Entscheidung des Dienstgebers über<br />

Än<strong>der</strong>ung von Beginn und Ende <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit einschließlich <strong>der</strong> Pausen sowie <strong>der</strong><br />

verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />

<strong>Mitarbeitervertretung</strong>, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung o<strong>der</strong> sonstige<br />

Rechtsnorm Anwendung findet.<br />

Außerdem hat die <strong>MAV</strong> gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-<strong>MAV</strong>O ein Antragsrecht und<br />

Dienstgeber und <strong>Mitarbeitervertretung</strong> können gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 Rahmen-<strong>MAV</strong>O<br />

(Stand 25.06.2007) Dienstvereinbarungen abschließen.


Das Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-<strong>MAV</strong>O bezüglich Arbeitszeit (insbes.<br />

tägliche Dauer und Lage) bezweckt, dass die Interessen <strong>der</strong> Mitarbeiter vor allem an <strong>der</strong><br />

Lage ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu dienstlichen Erfor<strong>der</strong>nissen berücksichtigt und zu<br />

einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Daneben bietet dieses Beteiligungsrecht<br />

die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter<br />

hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 26 Abs. 1 S. 2<br />

<strong>MAV</strong>O), insbes. <strong>der</strong> Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen gebracht wird (siehe dazu auch<br />

A 7.3 Direktionsrecht).<br />

Arbeitszeitmaßnahmen ohne Zustimmung <strong>der</strong> <strong>MAV</strong> gemäß § 36 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12<br />

Rahmen-<strong>MAV</strong>O sind unwirksam; die Mitarbeiter brauchen während <strong>der</strong> durch solche<br />

Maßnahmen angeordneten Zeit nicht zu arbeiten.<br />

Danach bestehen für die <strong>Mitarbeitervertretung</strong> die folgenden <strong>Beteiligungsrechte</strong> im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Mitbestimmung (§ 36 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12; § 37 Abs. 1 Nrn 1, 2, 12 Rahmen <strong>MAV</strong>O):<br />

- bei Festlegung bzw. Än<strong>der</strong>ung des Ausgleichszeitraums gemäß § 3 Satz 2 ArbZG<br />

(Ausgleichszeitraum für die Verlängerung <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit über acht Stunden<br />

hinaus, nicht zu verwechseln mit dem Ausgleichszeitraum gemäß AVR Anlage 5 § 1),<br />

- bei <strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage,<br />

- bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> konkreten Lage <strong>der</strong> täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit,<br />

- bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Höchstzahl von Tagen in <strong>der</strong> Woche, an denen Dienstnehmer<br />

beschäftigt werden sollen,<br />

- bei <strong>der</strong> Aufstellung von Dienstplänen (BAG Beschluss vom 18.4.1989 - 1 ABR 2/88,<br />

KAG Mainz M9/07 Sp Mitbestimmung Dienstplan - einstweilige Verfügung -<br />

Verpflichtung des Antragsgegners zur Nichtanwendung von Dienstplänen),<br />

- bei Abweichungen von festgelegten Grundsätzen zur Lage und Gestaltung <strong>der</strong><br />

Arbeitszeit: Die Betriebsparteien können sich darauf beschränken, Grundsätze<br />

festzulegen, denen die Dienstpläne entsprechen müssen und die Aufstellung <strong>der</strong><br />

einzelnen Dienstpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Dienstgeber überlassen<br />

(BAG 18.10.1986 1 ABR 11/85); <strong>der</strong> <strong>Mitarbeitervertretung</strong> sind die Dienstpläne in<br />

solchen Fällen jedoch auf Antrag vorzulegen, damit diese die Einhaltung <strong>der</strong><br />

vereinbarten Grundsätze nachvollziehen kann,<br />

- bei <strong>der</strong> Gestaltung von gleitenden Arbeitszeiten (Gleitspannen, Kernarbeitszeiten),<br />

- bei <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Arbeitszeiten aus beson<strong>der</strong>en Gründen (z. B.<br />

Besprechungstermine, Tag <strong>der</strong> offenen Tür, Dienstreisen),<br />

- bei <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in einer o<strong>der</strong> mehreren<br />

Schichten geleistet werden soll; einschließlich <strong>der</strong> Schichtplangestaltung,<br />

Abweichungen von bereits aufgstellten Schichtplänen, Wegfall von Schichten,<br />

- bei Anordnung, stillschweigen<strong>der</strong> Vereinbarung bzw. Duldung von Überstunden<br />

und Mehrarbeitsstunden (Hinweis: Dagegen ist <strong>der</strong> Abbau von Überstunden nicht<br />

zustimmungspflichtig (BAG 25.10. 1977 - 1 AZR 452/74),


- bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Höchstgrenze für Vertretungsstunden in einer Privatschule<br />

gegenüber vollbeschäftigten Lehrern (die Frage, ob die Anordnung von<br />

Überstunden erfor<strong>der</strong>lich ist, ist nicht tendenzspezifisch, BAG vom 13.6.1989 - 1<br />

ABR 15/88),<br />

- bei <strong>der</strong> Einführung und Festlegung <strong>der</strong> zeitlichen Lage von Bereitschaftsdienst und<br />

Rufbereitschaft: Bereitschaftsdienst außerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitszeit<br />

unterliegt dem Mitbestimmungsrecht. Sind die Arbeitnehmer verpflichtet,<br />

Bereitschaftsdienst zu leisten, werden sie in ihrer Freizeitgestaltung beschränkt. Sie<br />

müssen ihren Aufenthalt nach den Vorstellungen des Arbeitgebers ausrichten und<br />

je<strong>der</strong>zeit mit einem Einsatz rechnen. Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis des<br />

Arbeitnehmers gebietet es daher nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts,<br />

Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich <strong>der</strong> Vollarbeit gleichzustellen (BAG<br />

Beschluss vom 21.12.1982 - 1 ABR 14/81, BAG Beschluss vom 29.02.2000 1 ABR<br />

15/99, BAG Beschluss vom 22.7.2003 1 ABR 28/02),<br />

- bei <strong>der</strong> Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes (§ 36 Abs. 1<br />

Nr. 12 Rahmen-<strong>MAV</strong>O iVm AVR Anlage 5 § 9 Abs. 1 c),<br />

- Bei <strong>der</strong> Kürzung <strong>der</strong> Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 10 auf unter 11<br />

Stunden,<br />

- bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Pausen, auch <strong>der</strong> vergüteten Kurzpausen (BAG Beschluss<br />

vom 1.7.2003 1 ABR 20/02),<br />

- bei Teilzeitbeschäftigten auf die Mindest- und Höchstdauer <strong>der</strong> täglichen<br />

Arbeitszeit, die Lage <strong>der</strong> wöchentlichen Arbeitszeit mit Verteilung auf die einzelnen<br />

Wochentage, die Festlegung arbeitsfreier Tage, ob zusammenhängend o<strong>der</strong> in<br />

Schichten (geteilter Dienst) gearbeitet werden soll, auf die vorübergehende<br />

Verlängerung o<strong>der</strong> Verkürzung <strong>der</strong> Arbeitszeit (BAG Beschluss vom 23.7.1996 - 1<br />

ABR 13/96),<br />

- bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) bei Teilzeitbeschäftigten<br />

(BAG Beschluss vom 28.9.1988 - 1 ABR 41/87),<br />

- bei <strong>der</strong> Festlegung von Betriebsurlaub (Betriebsferien).<br />

Zu beachten: Muss für eine Einrichtung o<strong>der</strong> für einen Teil <strong>der</strong> Einrichtung die tägliche<br />

Arbeitszeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-<strong>MAV</strong>O nach Erfor<strong>der</strong>nissen, die die<br />

Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig o<strong>der</strong> kurzfristig festgesetzt werden, ist<br />

die Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Mitarbeitervertretung</strong> auf die Grundsätze für die Aufstellung <strong>der</strong><br />

Dienstpläne, insbeson<strong>der</strong>e für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und<br />

Überstunden beschränkt.<br />

Aber: Die Unvorhersehbarkeit liegt nicht vor, wenn bei <strong>der</strong> Einrichtung aufgrund ihrer<br />

Aufgaben häufig solche Ereignisse auftreten, die beson<strong>der</strong>e Arbeitszeitregelungen<br />

erfor<strong>der</strong>n.


Dienstvereinbarungen<br />

Die Dienstvereinbarung ist das wichtigste Regelungsinstrument innerhalb <strong>der</strong><br />

Betriebsverfassung; sie wird schriftlich zwischen Dienstgeber und <strong>Mitarbeitervertretung</strong><br />

abgeschlossen und dient in erster Linie <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Mitbestimmungsrechte. Die<br />

Dienstvereinbarung ist das „Gesetz <strong>der</strong> Einrichtung“.<br />

Die Dienstvereinbarung ist ein privatrechtlicher, kollektiver Normenvertrag, <strong>der</strong> zwischen<br />

Dienstgeber und <strong>der</strong> Belegschaft - vertreten durch die <strong>Mitarbeitervertretung</strong> - abgeschlossen<br />

wird und kraft gesetzlicher Ermächtigung unmittelbar und zwingend die betrieblichen<br />

Arbeitsverhältnisse gestaltet. Dieser Vertrag bindet nicht nur die Unterzeichner, son<strong>der</strong>n auch<br />

die von ihnen vertretenen Parteien - im Falle des Dienstgebers also auch künftige Erwerber;<br />

im Falle <strong>der</strong> <strong>Mitarbeitervertretung</strong> auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die die <strong>MAV</strong><br />

nicht gewählt haben, und auch diejenigen, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterschrift <strong>der</strong> Einrichtung<br />

noch gar nicht angehört haben.<br />

Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend zugunsten <strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse.<br />

Zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist keine Abweichung durch Individualvereinbarung<br />

möglich. Verzicht auf Rechte, die dem Dienstnehmer durch Dienstvereinbarungen eingeräumt<br />

werden, bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Mitarbeitervertretung</strong>; es ist keine Verwirkung <strong>der</strong><br />

Rechte möglich.<br />

Eine Dienstvereinbarung geht arbeitsvertraglichen Absprachen grundsätzlich vor, jedenfalls<br />

soweit diese Absprachen für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Günstigere Absprachen sind<br />

stets zulässig, es gilt das Günstigkeitsprinzip.<br />

Es gilt für das Verhältnis von Dienstvereinbarungen untereinan<strong>der</strong>: Speziell vor Allgemein,<br />

Jung vor Alt, kein Günstigkeitsvergleich.<br />

Dienstvereinbarungen gemäß § 38 Abs. 1 Nrn 2 bis 13 Rahmen-<strong>MAV</strong>O gelten auch nach<br />

einer Kündigung so lange weiter, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird. In<br />

Dienstvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, ob und in welchem<br />

Umfang darin begründete Rechte <strong>der</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei<br />

Außerkrafttreten <strong>der</strong> Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende<br />

Nachwirkung ist ausgeschlossen.<br />

Eine Dienstvereinbarung außerhalb des vorgegebenen Regelungsbereiches des § 38 Rahmen-<br />

<strong>MAV</strong>O ist nichtig (siehe auch §§ 28, 55 <strong>MAV</strong>O). Die Erklärung des Dienstgebers, die zu<br />

einer nichtigen Dienstvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes<br />

Vertragsangebot an die Mitarbeiter umgedeutet werden, wenn beson<strong>der</strong>e Umstände darauf<br />

schließen lassen, dass <strong>der</strong> Dienstgeber sich unabhängig von <strong>der</strong><br />

betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die<br />

Mitarbeiter annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151<br />

BGB, siehe BAG, Urt. v. 24.1.1996,1 AZR 597/95).<br />

Folgende Regelungen können ausschließlich durch Dienstvereinbarung getroffen werden<br />

(§ 38 Abs. 1 Nrn 1, 2, 3 Rahmen <strong>MAV</strong>O):<br />

- Festlegung des Ausgleichszeitraums gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 1 Satz 3 auf bis<br />

zu 52 Wochen,


- Festlegung des Ausgleichszeitraums gemäß AVR Anlage 5a auf einen Zeitraum von<br />

bis zu 260 Wochen, außerdem Regelungen zur Abgeltung <strong>der</strong> Bereitschaftsdienste und<br />

<strong>der</strong> Rufbereitschaften und Verlängerung <strong>der</strong>en Ausgleichszeiträume gemäß AVR Anlage<br />

5a § 3,<br />

- Einführung von Mobilzeit (Kurzzeitkonten, Zeitfaktorisierung) gemäß AVR<br />

Anlage 5b,<br />

- Einführung von Langzeitkonten gemäß AVR Anlage 5c (Ausnahme, wenn keine<br />

<strong>MAV</strong> besteht),<br />

- Abweichungen von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7<br />

ArbZG zur Verlängerung <strong>der</strong> täglichen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über<br />

acht Stunden hinaus gemäß AVR Anlage 5 § 8 Abs. 3, 4, 5,<br />

- Festlegung bzw. Än<strong>der</strong>ung des Ausgleichszeitraums gemäß AVR Anlage 5 § 8<br />

Abs. 6 (Berechnungsgrundlage für die maximale durchschnittliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit),<br />

- Einführung von Kurzarbeit gemäß AVR Anlage 5 § 5,<br />

- Aufteilung <strong>der</strong> Gesamtdauer <strong>der</strong> Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG in<br />

Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer,<br />

- Anpassung <strong>der</strong> Lage und <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ruhepausen bei <strong>der</strong> Behandlung, Pflege und<br />

Betreuung von Personen an die Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter<br />

Berücksichtigung des Wohls dieser Personen.

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