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Ausgabe Oktober 2011 - Ttp.de

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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

Neues aus Berlin 2<br />

. Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong> 2<br />

Lohnsteuer 5<br />

. Regelmäßige Arbeitsstätte bei wechseln<strong>de</strong>m Einsatz in 14 Filialen 5<br />

. 575-Euro-Minijob statt 400-Euro-Minijob - wie geht das? 5<br />

Umsatzsteuer 7<br />

. Unrichtige Angabe <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>s Leistungsempfängers auf Rechnung 7<br />

. Auch Haftungsvergütung <strong>de</strong>s Komplementärs ist umsatzsteuerpflichtig 7<br />

. Umsatzsteuerausweis bei Kostenvoranschlägen 8<br />

Aktuelles in Kürze 9<br />

Wir informieren, Sie profitieren 10<br />

. Planung und Gestaltung einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge 10<br />

ttp intern 11


Neues aus Berlin . Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong><br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

Nach<strong>de</strong>m die im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene zusammengefasste Einkommensteuererklärung<br />

für einen Zweijahreszeitraum gestrichen wur<strong>de</strong>, haben am 23. September <strong>2011</strong><br />

Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat <strong>de</strong>m geän<strong>de</strong>rten Gesetzentwurf zugestimmt. Nachfolgend erhalten Sie<br />

einen Überblick <strong>de</strong>r wesentlichen Gesetzesän<strong>de</strong>rungen:<br />

Ø Arbeitnehmer-Pauschbetrag . Geringfügige Erhöhung<br />

Rückwirkend für das Jahr <strong>2011</strong> wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer-Pauschbetrag von € 920,00 auf € 1.000,00<br />

angehoben. Der Erhöhungsbetrag wirkt sich aber vorerst beim monatlichen Lohnsteuerabzug noch<br />

nicht aus, son<strong>de</strong>rn wird erst in <strong>de</strong>r Gehaltsabrechnung Dezember berücksichtigt.<br />

Ø Entfernungspauschale . Wegfall <strong>de</strong>r tageweise Vergleichsrechnung<br />

Wer<strong>de</strong>n für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel genutzt, kann<br />

die Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt wer<strong>de</strong>n. Sind die tatsächlichen Kosten für<br />

Bus o<strong>de</strong>r Bahn höher, muss das Finanzamt diese anerkennen. Nutzt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer abwechselnd<br />

öffentliche Verkehrsmittel und eigenen Pkw, muss das Finanzamt zurzeit für je<strong>de</strong>n Tag prüfen, ob sich<br />

<strong>de</strong>r Ansatz <strong>de</strong>r Entfernungspauschale o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ansatz <strong>de</strong>r tatsächlichen Kosten günstiger auswirkt.<br />

Diese tageweise Vergleichsrechnung wird ab <strong>de</strong>m 01. Januar 2012 auf eine jährliche Vergleichsrechnung<br />

umgestellt.<br />

Ø Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten . vereinfachter Abzug<br />

Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten sind künftig als Son<strong>de</strong>rausgaben und nicht mehr wie Werbungskosten<br />

abziehbar. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand wird<br />

aufgegeben. Auch kommt es für die Anerkennung künftig nicht mehr auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen<br />

bei <strong>de</strong>n Eltern, wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung, an.<br />

Grundsätzlich können damit ab <strong>de</strong>m Jahr 2012 alle Eltern zwei Drittel <strong>de</strong>r Betreuungskosten pro Kind<br />

und höchstens € 4.000,00 als Son<strong>de</strong>rausgaben steuerlich geltend machen. Dies gilt für alle Kin<strong>de</strong>r bis<br />

zum 14. Lebensjahr und bei behin<strong>de</strong>rten Kin<strong>de</strong>rn zeitlich unbegrenzt, sofern die Behin<strong>de</strong>rung vor <strong>de</strong>m<br />

25. Lebensjahr eingetreten ist.<br />

Ø Kin<strong>de</strong>r in Berufsausbildung . Wegfall <strong>de</strong>r Einkommensprüfung<br />

Für volljährige Kin<strong>de</strong>r in Berufsausbildung, in <strong>de</strong>r Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz o<strong>de</strong>r im<br />

Freiwilligendienst, erhalten die Eltern das Kin<strong>de</strong>rgeld o<strong>de</strong>r die steuerlichen Freibeträge nur dann,<br />

wenn die Einkünfte und Bezüge <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s nicht höher sind als € 8.004,00 im Jahr.<br />

Ab <strong>de</strong>m kommen<strong>de</strong>n Jahr wird auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kin<strong>de</strong>rn bis zum<br />

Abschluss <strong>de</strong>r ersten Berufsausbildung, max. bis zum 25. Lebensjahr, verzichtet.<br />

Nach Abschluss <strong>de</strong>r ersten Berufsausbildung besteht die wi<strong>de</strong>rlegbare Vermutung, dass das Kind in<br />

<strong>de</strong>r Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Wenn es aber in<br />

einer weiteren Berufsausbildung steht, kann diese Vermutung bis zum 25. Lebensjahr durch <strong>de</strong>n<br />

Nachweis, dass das Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht, wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstun<strong>de</strong>n, eine geringfügige<br />

2


<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von € 400,00 sowie ein Ausbildungsdienstverhältnis, in <strong>de</strong>m<br />

die zweite Berufsausbildung stattfin<strong>de</strong>t.<br />

Auch für die Berücksichtigung <strong>de</strong>s Ausbildungsvertrags entfällt künftig die Einkommensermittlung.<br />

Vielmehr wird dieser ab <strong>de</strong>m 01. Januar 2012 nicht mehr um Einkünfte und Bezüge <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

gekürzt.<br />

Ø Krankheitskosten . Amtsärztliches Attest doch weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich<br />

Der BFH hat mit div. Urteilen vom 11. November 2010 entschie<strong>de</strong>n, dass es für die steuerliche<br />

Anerkennung von Krankheitskosten nicht auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ankommt. Mit<br />

<strong>de</strong>m Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong> wer<strong>de</strong>n diese BFH-Urteile jedoch ausgehebelt und die<br />

bisherige Verwaltungsregelung gesetzlich festgezurrt. Als Nachweis <strong>de</strong>r medizinischen Notwendigkeit<br />

dient für <strong>de</strong>n Erwerb von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln die Verordnung eines Arztes o<strong>de</strong>r Heilpraktikers.<br />

In folgen<strong>de</strong>n Fällen ist die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens o<strong>de</strong>r einer Bescheinigung eines<br />

Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Krankenversicherung erfor<strong>de</strong>rlich:<br />

a) Ba<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Krankheit, bei einer Klimakur <strong>de</strong>r medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer<br />

zu bescheinigen;<br />

b) psychotherapeutische Behandlung;<br />

c) medizinisch erfor<strong>de</strong>rliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren<br />

Behin<strong>de</strong>rung lei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen;<br />

d) Notwendigkeit <strong>de</strong>r Betreuung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese<br />

nicht bereits aus <strong>de</strong>m Nachweis <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung ergibt;<br />

e) medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s täglichen Lebens<br />

anzusehen sind;<br />

f) wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmetho<strong>de</strong>n, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen,<br />

Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.<br />

Der Nachweis muss vor Beginn <strong>de</strong>r Heilmaßnahme o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Erwerb <strong>de</strong>s medizinischen Hilfsmittels<br />

ausgestellt wor<strong>de</strong>n sein.<br />

Ø Verbilligte Vermietung . Vereinfachung für vollen Werbungskostenabzug<br />

Der Vorteil einer verbilligten Vermietung liegt darin, dass die Aufwendungen in voller Höhe als<br />

Werbungskosten abgesetzt wer<strong>de</strong>n können, während nur die geringeren Mieteinnahmen zu<br />

versteuern sind. Damit <strong>de</strong>r Werbungskostenabzug aber in voller Höhe gewährt wird, sind <strong>de</strong>rzeit<br />

folgen<strong>de</strong> Regeln zu beachten:<br />

- Beträgt die vereinbarte Miete mind. 75 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in<br />

voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.<br />

- Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 % und 75 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Marktmiete, ist die<br />

Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Ertragsprognose erfor<strong>de</strong>rlich. Fällt die Ertragsprognose<br />

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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

positiv aus, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar. Ist die Ertragsprognose negativ,<br />

können die Werbungskosten nur anteilig geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 56 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung<br />

in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen<br />

sind nur entsprechend <strong>de</strong>m entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.<br />

Ab <strong>de</strong>m 01. Januar 2012 gelten folgen<strong>de</strong> Regelungen:<br />

- Beträgt die vereinbarte Miete mind. 66 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als voll<br />

entgeltlich und ermöglicht <strong>de</strong>n vollen Werbungskostenabzug. Eine Ertragsprognose ist nicht zu<br />

erstellen.<br />

- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Miete, ist eine Aufteilung in einen<br />

entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Die Werbungskosten können damit nur<br />

anteilig als Werbungskosten geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Aufgrund dieser Gesetzesän<strong>de</strong>rung ist in Fällen <strong>de</strong>r verbilligten Nutzungsüberlassung zu prüfen, ob<br />

die vereinbarte Miete mind. 66 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Miete beträgt. Wird diese Grenze nicht überschritten,<br />

ist noch in diesem Jahr die Miete zu erhöhen, damit die Werbungskosten in voller Höhe<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können. Beachten Sie bei dieser Überprüfung, dass nicht nur die Kaltmiete<br />

überprüft wird, son<strong>de</strong>rn die ortsübliche Marktmiete auch sämtliche zulässige Umlagen beinhaltet.<br />

Ø Umsatzsteuer . Vereinfachung bei <strong>de</strong>r elektronischen Rechnung<br />

Bereits rückwirkend zum 01. Juli <strong>2011</strong> wur<strong>de</strong>n die Anfor<strong>de</strong>rungen an eine elektronische Rechnung für<br />

die Belange <strong>de</strong>r Umsatzsteuer <strong>de</strong>utlich reduziert.<br />

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und<br />

empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- o<strong>de</strong>r<br />

Textdatei, per Computer-Telefax o<strong>de</strong>r Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) o<strong>de</strong>r im Wege <strong>de</strong>s<br />

Datenträgeraustauschs übermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bislang mussten diese elektronischen Rechnungen eine qualifizierte elektronische Rechnung<br />

enthalten. Künftig sind keine technischen Verfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwen<strong>de</strong>n<br />

müssen.<br />

Der Empfänger einer elektronischen Rechnung hat sich in <strong>de</strong>r gleichen Weise wie bei einer<br />

Papierrechnung von <strong>de</strong>r Echtheit <strong>de</strong>r Herkunft und <strong>de</strong>r Unversehrtheit <strong>de</strong>s Inhalts <strong>de</strong>r Rechnung zu<br />

überzeugen. Er hat die in <strong>de</strong>r Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit<br />

zu überprüfen. Für die Erfüllung <strong>de</strong>r Anspruchsvoraussetzungen für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug (z. B.<br />

ordnungsgemäße Rechnung, Leistungsbezug für sein Unternehmen, Höhe <strong>de</strong>r gesetzlich geschul<strong>de</strong>ten<br />

Steuer) trägt wie bisher <strong>de</strong>r Rechnungsempfänger die Feststellungslast.<br />

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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

Lohnsteuer . Regelmäßige Arbeitsstätte bei wechseln<strong>de</strong>m Einsatz in 14 Filialen<br />

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können nur im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Entfernungspauschale mit € 0,30 je Entfernungskilometer geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Dagegen können<br />

bei einer Dienstreise je tatsächlich gefahrenem Kilometer pauschal € 0,30 und darüber hinaus auch<br />

noch ab einer Abwesenheitszeit von acht Stun<strong>de</strong>n Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Insoweit ist es wichtig abzugrenzen, wo bei <strong>de</strong>m Arbeitnehmer die<br />

regelmäßige Arbeitsstätte liegt.<br />

Um eine solche Frage ging es in einem Verfahren vor <strong>de</strong>m Nie<strong>de</strong>rsächsischen Finanzgericht. Streitig<br />

war die Frage, ob es sich bei 14 Sparkassenfilialen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r klagen<strong>de</strong> Bankangestellte als<br />

Personalreserve wechselnd eingesetzt war, um regelmäßige Arbeitsstätten han<strong>de</strong>lt. Im Streitjahr<br />

wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kläger wie schon im Vorjahr 2007 als Personalreserve in insgesamt 14 Filialen eingesetzt.<br />

Der Kläger erkundigt sich dabei am Morgen <strong>de</strong>s jeweiligen Arbeitstages bei <strong>de</strong>r Sparkasse danach,<br />

wo er konkret eingesetzt wird. Der Einsatzort ist abhängig von spontan aufgetretenen Personalausfällen.<br />

In <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung für 2008 gab <strong>de</strong>r Kläger die Fahrten zu einer bestimmten Filiale als<br />

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an. Die Fahrten zu <strong>de</strong>n übrigen Filialen<br />

sah er als Dienstreisen an. Er ermittelte eine Entfernung von 11.274 km und Fahrtkosten in Höhe von<br />

€ 3.382,20. Außer<strong>de</strong>m machte er Verpflegungsmehraufwand für 207 Tage in Höhe von insgesamt<br />

€ 1.242,00 geltend.<br />

Nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s Finanzgerichts vom 15. April <strong>2011</strong> lagen mit Ausnahme <strong>de</strong>r einen Filiale tatsächlich<br />

keine regelmäßigen Arbeitsstätten vor, so dass die Reisekosten geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

konnten. Zwar ist unbestritten, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber auch mehrere<br />

regelmäßige Arbeitsstätten haben kann, jedoch setzt dies voraus, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die<br />

ortsfesten betrieblichen Einrichtungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers nicht nur gelegentlich, son<strong>de</strong>rn mit einer<br />

gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wie<strong>de</strong>r aufsucht. Dies sei aber im<br />

entschie<strong>de</strong>nen Fall nicht gegeben.<br />

Tipp: Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen<br />

noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann,<br />

bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Regelmäßige Arbeitsstätten hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />

bisher angenommen bei einem Rettungsassistenten <strong>de</strong>s DRK, <strong>de</strong>r an insgesamt fünf verschie<strong>de</strong>nen<br />

Rettungsstationen beschäftigt ist, bei einem Busfahrer, <strong>de</strong>r seinen Bus an verschie<strong>de</strong>nen<br />

Bus<strong>de</strong>pots abholt und bei <strong>de</strong>m Bezirksleiter einer Einzelhan<strong>de</strong>lskette, <strong>de</strong>r fünf bis<br />

acht Filialen zugeordnet war, die er allerdings jeweils arbeitstäglich aufgesucht hatte.<br />

Lohnsteuer . 575-Euro-Minijob statt 400-Euro-Minijob – wie geht das?<br />

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als<br />

Ausbil<strong>de</strong>r, Erzieher, Betreuer o<strong>de</strong>r für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker<br />

o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rter Menschen sind bis zur Höhe von insgesamt € 2.100,00 im Kalen<strong>de</strong>rjahr (€ 175,00 im<br />

Monat) steuerfrei. Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im<br />

Sinne <strong>de</strong>r Sozialversicherung. Der steuerfreie Jahresbetrag von € 2.100,00 kann anteilig (z. B.<br />

monatlich mit € 175,00) o<strong>de</strong>r einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn <strong>de</strong>r<br />

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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

Beschäftigung) ausgeschöpft wer<strong>de</strong>n. Die € 175,00 sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s regelmäßigen<br />

Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs nicht zu berücksichtigen, so dass eine „400-Euro-Kraft“<br />

€ 575,00 steuer- und sozialversicherungsfrei im Monat verdienen kann. Der Vorteil liegt auf <strong>de</strong>r Hand:<br />

Die Aushilfe bekommt netto € 575,00 ausbezahlt und die pauschale Abgabe <strong>de</strong>s Arbeitgebers für <strong>de</strong>n<br />

Minijob wird nur ausgehend von € 400,00 berechnet.<br />

Hierzu müssen die folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen vorliegen:<br />

Ø Art <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

Die Aushilfe muss nebenberuflich eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbil<strong>de</strong>r, Lehrer, Erzieher,<br />

Betreuer, Künstler o<strong>de</strong>r Pflegekraft verrichten. Zwingen<strong>de</strong>s Tätigkeitsmerkmal ist eine pädagogische<br />

Ausrichtung <strong>de</strong>r Tätigkeit. Diese Regelung gilt damit nicht für sonstige Tätigkeiten. Die Reinigungskraft,<br />

Küchenhilfe, <strong>de</strong>r Platzwart etc. erfüllen nicht die beschriebene Tätigkeitsvoraussetzung.<br />

Die ebenfalls begünstigte Pflege alter, kranker o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rter Menschen umfasst auch die Hilfe bei<br />

<strong>de</strong>r Verrichtung alltäglicher Dinge <strong>de</strong>r zu betreuen<strong>de</strong>n Personen. Hierzu gehören die Grund- und<br />

Behandlungspflege, die Erledigung häuslicher Verrichtungen wie Einkäufe, Schriftverkehr etc. entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s SGB XII. Auch hier ist das wesentliche Tätigkeitsmerkmal eine<br />

pädagogische Ausrichtung auf <strong>de</strong>n Menschen. Die nebenberufliche Arbeit in <strong>de</strong>r Großküche eines<br />

Altenheims ist <strong>de</strong>mnach nicht begünstigt, jedoch die personenbezogene Hilfe bei <strong>de</strong>r Essenseinnahme<br />

o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>r Essenszubereitung.<br />

Ø Nebenberufliche Tätigkeit<br />

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Ob eine Tätigkeit nebenberuflich ist, ist zeitlich<br />

bezogen abzugrenzen. Eine Tätigkeit wird <strong>de</strong>mnach nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen<br />

auf das Kalen<strong>de</strong>rjahr – maximal 1/3 <strong>de</strong>r Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in Anspruch nimmt.<br />

Umfasst die Vollzeitbeschäftigung im Betrieb bspw. 40 Wochenstun<strong>de</strong>n, darf <strong>de</strong>r Arbeitsumfang <strong>de</strong>r<br />

Aushilfe 13 Wochenstun<strong>de</strong>n nicht überschreiten. Ob tatsächlich gleichzeitig ein Hauptberuf ausgeübt<br />

wird, spielt keine Rolle. Damit kann <strong>de</strong>r Freibetrag auch von Rentnern, Stu<strong>de</strong>nten, Hausfrauen etc. in<br />

Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Ø Öffentlich-rechtlicher o<strong>de</strong>r gemeinnütziger Arbeitgeber<br />

Bei <strong>de</strong>m Auftraggeber muss es sich um eine Behör<strong>de</strong> bzw. eine inländische Person <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts o<strong>de</strong>r um eine an<strong>de</strong>re gemeinnützige Einrichtung (Verein, gGmbH u. a.) han<strong>de</strong>ln.<br />

Soweit diese Bedingungen erfüllt sind, bleibt damit ein Einkommen von bis zu € 575,00 monatlich<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei einer Dauerbeschäftigung wären dann insgesamt € 6.900,00<br />

im Jahr (12 x € 400,00 + € 2.100,00) frei.<br />

Beispiel:<br />

Eine Betreuerin übt in einer gemeinnützigen Einrichtung für zehn Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Woche eine<br />

pädagogische Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus. Sie arbeitet gegen ein<br />

monatliches Arbeitsentgelt von € 575,00.<br />

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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von € 175,00 in Abzug<br />

gebracht. Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt somit € 400,00 (€ 575,00 - € 175,00).<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um einen versicherungsfreien 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>s monatlichen Abzugsbetrags von € 175,00 als Aufwandsentschädigung € 400,00<br />

nicht übersteigt.<br />

Umsatzsteuer . Unrichtige Angabe <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>s Leistungsempfängers auf<br />

Rechnung<br />

Bekanntermaßen wird <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug nur dann anerkannt, wenn eine ordnungsgemäße<br />

Rechnung vorliegt. Dies erfor<strong>de</strong>rt, dass alle gesetzlichen Angaben in <strong>de</strong>r Rechnung vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />

Die Rechnung muss u. a. <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Leistungsempfängers ausweisen. Die<br />

vollständige und korrekte Bezeichnung <strong>de</strong>s Leistungsempfängers ist wesentlicher Bestandteil einer<br />

zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Die erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben müssen eine ein<strong>de</strong>utige und<br />

leicht nachprüfbare Feststellung <strong>de</strong>s Namens und <strong>de</strong>r Anschrift <strong>de</strong>s jeweiligen Unternehmers<br />

ermöglichen.<br />

Hieraus folgt, dass die unzutreffen<strong>de</strong> Angabe <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>s Leistungsempfängers zum Verlust<br />

<strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs führt, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen<br />

Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person <strong>de</strong>s Leistungsempfängers<br />

besteht. So entschied das Finanzgericht Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg in <strong>de</strong>m Beschluss vom 22. Februar <strong>2011</strong>,<br />

dass die fehlerhafte Angabe <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>s leistungsempfangen<strong>de</strong>n Unternehmens (hier: GmbH<br />

anstatt Sp. z. o. o., eine GmbH polnischen Rechts) in Verbindung mit einer verkürzten Namensangabe<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nicht genügt. Aus Sicht <strong>de</strong>s Finanzamts konnte eine Verwechslung mit <strong>de</strong>r unter<br />

<strong>de</strong>rselben Anschrift ansässigen Schwester-GmbH nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Insoweit ist <strong>de</strong>r<br />

Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung auch dann ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Rechnungsaussteller<br />

<strong>de</strong>n berechneten Umsatzsteuerbetrag abgeführt hat.<br />

Tipp: Dies ver<strong>de</strong>utlicht wie<strong>de</strong>rum, dass bei <strong>de</strong>r Ausfertigung umsatzsteuerlicher Rechnungen und<br />

entsprechend bei <strong>de</strong>r Prüfung solcher Eingangsrechnungen beim Leistungsempfänger mit<br />

äußerster Sorgfalt geprüft wer<strong>de</strong>n sollte, ob alle erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben vorhan<strong>de</strong>n sind. Dies<br />

gilt auch bei Lieferungen o<strong>de</strong>r sonstigen Leistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe. Im<br />

Zweifel ist eine berichtigte Rechnung anzufor<strong>de</strong>rn.<br />

Umsatzsteuer . Auch Haftungsvergütung <strong>de</strong>s Komplementärs ist umsatzsteuerpflichtig<br />

Nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs vom 03. März <strong>2011</strong> unterliegen die von <strong>de</strong>n Kommanditgesellschaften<br />

an ihre Komplementärin gezahlten Vergütungen für die Übernahme <strong>de</strong>r persönlichen<br />

Haftung <strong>de</strong>r Umsatzbesteuerung. Die Haftungsübernahme durch die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte<br />

Komplementär-GmbH gegen eine Vergütung stellt einen umsatzsteuerbaren<br />

Leistungsaustausch dar, da die Tätigkeit <strong>de</strong>r GmbH über das bloße Halten von Beteiligungen<br />

hinausgeht. Insoweit ist die Haftungsübernahme Teil einer einheitlichen Leistung, die die Geschäfts-<br />

7


<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

führung, Vertretung und Haftung umfasst, da diese Tätigkeiten nach Ansicht <strong>de</strong>s Gerichts so eng<br />

miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n sind, dass eine Trennung wirklichkeitsfremd wäre.<br />

Die klagen<strong>de</strong> GmbH war als Komplementärin ohne Kapitaleinlage zur Vertretung und Geschäftsführung<br />

mehrerer Immobilienfonds in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet<br />

und haftete persönlich für die Verbindlichkeiten <strong>de</strong>r Kommanditgesellschaften. Die GmbH erhielt für<br />

ihre unbeschränkte Haftung und ihre Geschäftsführertätigkeit jeweils eine Festvergütung sowie für die<br />

Haftungsübernahme einen weiteren nach <strong>de</strong>r Höhe ihres Stammkapitals bestimmten Festbetrag<br />

(Haftungsvergütung).<br />

Tipp: In diesen Fällen muss also von <strong>de</strong>r Komplementär-GmbH auch auf die Haftungsvergütung<br />

Umsatzsteuer abgeführt wer<strong>de</strong>n, wobei hier <strong>de</strong>r empfangen<strong>de</strong>n Kommanditgesellschaft –<br />

unter <strong>de</strong>n sonstigen Bedingungen – <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug zusteht.<br />

Umsatzsteuer . Umsatzsteuerausweis bei Kostenvoranschlägen<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 17. Februar <strong>2011</strong> zu <strong>de</strong>r Frage Stellung genommen, wann ein Dokument<br />

eine (zusätzliche) Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst. Diese Vorschrift regelt die Steuerschuld in<br />

Fällen <strong>de</strong>s unrichtigen o<strong>de</strong>r unberechtigten Steuerausweises. Danach schul<strong>de</strong>t die ausgewiesene<br />

Umsatzsteuer, wer als Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung einen zu hohen Steuerbetrag<br />

ausweist o<strong>de</strong>r in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag geson<strong>de</strong>rt ausweist, obwohl er dazu nicht<br />

berechtigt ist, kein Unternehmer ist o<strong>de</strong>r die infrage stehen<strong>de</strong> Leistung nicht erbracht hat.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH reicht ein abstrakter Gefährdungstatbestand aus, um eine Besteuerung<br />

nach § 14c UStG auszulösen: Dazu ist es bereits ausreichend, wenn ein Dokument die wesentlichen<br />

Merkmale einer Rechnung aufweist und dazu geeignet ist, <strong>de</strong>n Empfänger o<strong>de</strong>r einen Dritten zum<br />

Vorsteuerabzug zu verleiten.<br />

Bei Kostenvoranschlägen besteht grundsätzlich die Gefahr einer (zusätzlichen) Steuerschuld, da die<br />

in <strong>de</strong>m Kostenvoranschlag bezeichnete Leistung tatsächlich (noch) nicht erbracht wur<strong>de</strong>. Gleichzeitig<br />

enthalten Kostenvoranschläge regelmäßig die wesentlichen Merkmale einer Rechnung wie <strong>de</strong>n<br />

Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Unternehmers und <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n, die Bezeichnung <strong>de</strong>r Leistung sowie<br />

einen Netto-Rechnungsbetrag zuzüglich geson<strong>de</strong>rt ausgewiesener Umsatzsteuer. Auf <strong>de</strong>n geson<strong>de</strong>rten<br />

Ausweis <strong>de</strong>r Umsatzsteuer kann jedoch aufgrund § 1 PAngV nicht verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Tipp: Um ein böses Erwachen nach einer Betriebsprüfung o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfung zu<br />

vermei<strong>de</strong>n, sollten Kostenvoranschläge <strong>de</strong>utlich als solche gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Bezeichnungen wie „Angebot/Rechnung“ sollten vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, um jeglichen Irrtum über<br />

die Art <strong>de</strong>s Dokuments und einen möglichen Vorsteuerabzug von vornherein auszuschließen.<br />

Auch empfiehlt es sich, <strong>de</strong>n Kostenvoranschlag am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Dokuments mit einem <strong>de</strong>utlich<br />

lesbaren Hinweis zu versehen, wie z. B. „Dieses Dokument ist ein Kostenvoranschlag für eine<br />

noch zu erbringen<strong>de</strong> Leistung und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug."<br />

8


Aktuelles in Kürze<br />

… aus <strong>de</strong>m Steuerrecht<br />

Einkommensteuer . Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

Lose geführte Aufzeichnungen genügen laut BFH-Beschluss vom 12.07.<strong>2011</strong> <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nicht. Das Finanzgericht ist in <strong>de</strong>r ersten Instanz<br />

richtigerweise zu <strong>de</strong>m Schluss gelangt, dass die im Streitfall mithilfe <strong>de</strong>s Programms MS Excel<br />

erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n handschriftlichen Aufzeichnungen <strong>de</strong>s<br />

Klägers nicht <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Rechtsprechung gefor<strong>de</strong>rten Anfor<strong>de</strong>rungen genügen. Eine Manipulation<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r gefahrenen Kilometer zu einem späteren Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Einkommensteuer . Aufwendungen für <strong>de</strong>n Schulweg <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r<br />

Fahrtaufwendungen von Eltern, die ihr Kind in die Schule bringen, sind laut Urteil <strong>de</strong>s FG Rheinland-<br />

Pfalz vom 22.06.<strong>2011</strong> we<strong>de</strong>r als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.<br />

Es fehlt am notwendigen Zusammenhang zwischen <strong>de</strong>n Aufwendungen und <strong>de</strong>r auf<br />

Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, da die Kosten durch die Unterhaltspflicht <strong>de</strong>r Eltern und<br />

nicht durch die Berufstätigkeit <strong>de</strong>s Klägers bedingt sind. Außergewöhnliche Belastungen sind ebenfalls<br />

nicht gegeben. Die Kosten sind bereits <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach nicht außergewöhnlich, da sie bei allen<br />

Eltern schulpflichtiger Kin<strong>de</strong>r anfallen. Es han<strong>de</strong>lt sich vielmehr um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt<br />

zählen<strong>de</strong> Aufwendungen.<br />

… aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht<br />

Kündigung wegen Kritik an Arbeitgeber ungerechtfertigt<br />

Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen <strong>de</strong>r Veröffentlichung von Missstän<strong>de</strong>n bei ihrem<br />

Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied <strong>de</strong>r Europäische<br />

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).<br />

Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte "Whistleblower" - Arbeitnehmer, die auf<br />

Missstän<strong>de</strong> in Unternehmen o<strong>de</strong>r Institutionen öffentlich aufmerksam machen. Im konkreten Fall hatte<br />

die Berliner Altenpflegerin ihren Arbeitgeber, <strong>de</strong>n Klinikbetreiber Vivantes, <strong>de</strong>s Betrugs beschuldigt.<br />

Vivantes habe zu wenig Personal und sei <strong>de</strong>shalb nicht in <strong>de</strong>r Lage, die Bewohner eines Pflegeheims<br />

ausreichend zu versorgen. Schließlich erstattete sie im Dezember 2005 Strafanzeige gegen ihren<br />

Arbeitgeber wegen Betrugs. Daraufhin war die Altenpflegerin fristlos gekündigt wor<strong>de</strong>n. Die Klägerin<br />

war zuletzt vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht gescheitert.<br />

Der EGMR sieht darin eine Verletzung <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit und sprach <strong>de</strong>r Pflegerin eine<br />

Entschädigung von insgesamt € 15.000,00 zu. Nach Meinung <strong>de</strong>s Straßburger Gerichtshofes haben<br />

die Vorwürfe gegen Vivantes zwar rufschädigen<strong>de</strong> Wirkung. Jedoch sei "das öffentliche Interesse an<br />

Informationen über in <strong>de</strong>r institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig (...),<br />

dass es gegenüber <strong>de</strong>m Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner<br />

Geschäftsinteressen überwiegt".<br />

9


<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

Bevor die Klägerin Anzeige erstattete, hatten sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach<br />

darauf hingewiesen, dass das Personal überlastet sei. Auch <strong>de</strong>r Medizinische Dienst <strong>de</strong>r<br />

Krankenkassen hatte bei einem Kontrollbesuch wesentliche Mängel in <strong>de</strong>r Pflege festgestellt; unter<br />

an<strong>de</strong>rem gebe es zu wenig Personal.<br />

Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“<br />

Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht Karlsruhe hat einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zugesprochen, die<br />

sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte. Da die Anzeige<br />

nicht geschlechtsneutral formuliert sei, hält das Gericht - auch aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Abschreckung - eine<br />

Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts, hier € 13.000,00, für angemessen (OLG Karlsruhe;<br />

Urteil vom 13.09.<strong>2011</strong>, Az.: 17 U 99/10).<br />

Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei<br />

2007 zwei Stellenanzeigen folgen<strong>de</strong>n Inhalts auf: «Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum<br />

nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum<br />

Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erfor<strong>de</strong>rlich, Erfahrungen<br />

in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in <strong>de</strong>r Branche nicht notwendig…»<br />

Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen<br />

tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nach<strong>de</strong>m ihre Bewerbung nicht berücksichtigt<br />

wor<strong>de</strong>n war, mel<strong>de</strong>te sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp<br />

€ 25.000,00 an und begehrte Auskunft über <strong>de</strong>n Auftraggeber <strong>de</strong>r Stellenanzeige.<br />

Die Stellenausschreibung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG. Diese nicht<br />

geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führt gemäß § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung<br />

wegen <strong>de</strong>s Geschlechts vermutet wird. Die Klägerin hat <strong>de</strong>shalb einen Anspruch auf eine angemessene<br />

Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Gericht hält eine Entschädigung im Umfang<br />

eines Monatsgehaltes, hier ca. € 13.000,00, für angemessen.<br />

Wir informieren, Sie profitieren . Planung und Gestaltung einer erfolgreichen<br />

Unternehmensnachfolge<br />

Zu einer erfolgreichen Übergabe gehören immer zwei: Einer, <strong>de</strong>r bereit ist loszulassen, und einer, <strong>de</strong>r<br />

Lust hat anzupacken. Doch so einfach das klingt, so kompliziert gestaltet sich dieser Sachverhalt in<br />

<strong>de</strong>r Praxis. Viele Unternehmensnachfolgen scheitern an mangeln<strong>de</strong>r strategischer Vorbereitung und<br />

zu geringen Vorlaufzeiten, <strong>de</strong>nn es gilt, viele erbrechtliche sowie steuerliche Klippen zu überwin<strong>de</strong>n<br />

und eine Reihe an Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten.<br />

Wir möchten Ihnen daher zeigen, wie eine gezielte Planung aussieht und welche Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Sie haben. Zusätzlich erläutern wir Ihnen anschaulich die rechtlichen Rahmenbedingungen.<br />

Sie wer<strong>de</strong>n sehen: Mit <strong>de</strong>r richtigen Strategie kann eine solch große Herausfor<strong>de</strong>rung<br />

sogar Freu<strong>de</strong> machen und vor allem reibungslos bewältigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Anschluss wird ein kleiner Imbiss gereicht und es bleibt ein wenig Zeit für Gespräche.<br />

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An folgen<strong>de</strong>n Tagen und Orten können Sie teilnehmen:<br />

Mo. 14.11.<strong>2011</strong> Berlin . Hotel Am Borsigturm<br />

Am Borsigturm 1 . 13507 Berlin<br />

Di. 15.11.<strong>2011</strong> Husum . MESSE HUSUM & CONGRESS<br />

Am Messeplatz 16-18 . 25813 Husum<br />

Do. 17.11.<strong>2011</strong> Sü<strong>de</strong>rbrarup . Hamester`s Hotel-Restaurant<br />

Bahnhofstraße 24 . 24392 Sü<strong>de</strong>rbrarup<br />

Mo. 21.11.<strong>2011</strong> Neumünster . „Log-In“ in <strong>de</strong>r Wirtschaftsagentur<br />

Memellandstraße 2 . 24537 Neumünster<br />

Di. 22.11.<strong>2011</strong> Flensburg . ttp Dienstleistungszentrum<br />

Rathausplatz 15 . 24937 Flensburg<br />

Do. 24.11.<strong>2011</strong> Schleswig . Hotel Ruhekrug<br />

Ruhekrug 21, 24850 Schleswig/Lürschau<br />

Die Veranstaltungen beginnen jeweils um 19.00 h.<br />

Nutzen auch Sie die Gelegenheit, an diesem informativen Abend teilzunehmen!<br />

Anmeldungen nimmt Frau Kim-Susann Langloh gerne entgegen.<br />

Telefon: 0461 1454 - 198 . Fax: 0461 1454 - 292 . Mail: k.langloh@ttp.<strong>de</strong><br />

ttp intern<br />

Jubiläen<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />

Mit <strong>de</strong>m Wechsel vom III. Quartal <strong>2011</strong> auf das IV. Quartal <strong>2011</strong> feierten Frau Sonja Knipping und<br />

Frau Vanessa Buczek (bei<strong>de</strong> Nie<strong>de</strong>rlassung Flensburg), Frau Karin Röhling und Frau Ute Frank<br />

(bei<strong>de</strong> Nie<strong>de</strong>rlassung Schleswig) sowie Frau Nicole Hobus (Nie<strong>de</strong>rlassung Neumünster) ihr<br />

10-jähriges Jubiläum.<br />

Wissensdatenbank im Internet<br />

Alle Artikel unserer Mandantenbriefe können Sie auch auf unserer Homepage sowohl chronologisch<br />

als auch nach Themen sortiert nachlesen. Besuchen Sie unsere Homepage unter www.ttp.<strong>de</strong>.<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Impressum:<br />

ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg<br />

Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Frank Hansen, Michael E. Heil, André Ralfs, Hajo Schmidt, Tjark-Ture Dierks, Carsten<br />

Theilen<br />

Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL<br />

ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg<br />

Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL<br />

www.ttp.<strong>de</strong><br />

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