Ausgabe Oktober 2011 - Ttp.de
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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
Neues aus Berlin 2<br />
. Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong> 2<br />
Lohnsteuer 5<br />
. Regelmäßige Arbeitsstätte bei wechseln<strong>de</strong>m Einsatz in 14 Filialen 5<br />
. 575-Euro-Minijob statt 400-Euro-Minijob - wie geht das? 5<br />
Umsatzsteuer 7<br />
. Unrichtige Angabe <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>s Leistungsempfängers auf Rechnung 7<br />
. Auch Haftungsvergütung <strong>de</strong>s Komplementärs ist umsatzsteuerpflichtig 7<br />
. Umsatzsteuerausweis bei Kostenvoranschlägen 8<br />
Aktuelles in Kürze 9<br />
Wir informieren, Sie profitieren 10<br />
. Planung und Gestaltung einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge 10<br />
ttp intern 11
Neues aus Berlin . Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong><br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
Nach<strong>de</strong>m die im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene zusammengefasste Einkommensteuererklärung<br />
für einen Zweijahreszeitraum gestrichen wur<strong>de</strong>, haben am 23. September <strong>2011</strong><br />
Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat <strong>de</strong>m geän<strong>de</strong>rten Gesetzentwurf zugestimmt. Nachfolgend erhalten Sie<br />
einen Überblick <strong>de</strong>r wesentlichen Gesetzesän<strong>de</strong>rungen:<br />
Ø Arbeitnehmer-Pauschbetrag . Geringfügige Erhöhung<br />
Rückwirkend für das Jahr <strong>2011</strong> wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer-Pauschbetrag von € 920,00 auf € 1.000,00<br />
angehoben. Der Erhöhungsbetrag wirkt sich aber vorerst beim monatlichen Lohnsteuerabzug noch<br />
nicht aus, son<strong>de</strong>rn wird erst in <strong>de</strong>r Gehaltsabrechnung Dezember berücksichtigt.<br />
Ø Entfernungspauschale . Wegfall <strong>de</strong>r tageweise Vergleichsrechnung<br />
Wer<strong>de</strong>n für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel genutzt, kann<br />
die Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt wer<strong>de</strong>n. Sind die tatsächlichen Kosten für<br />
Bus o<strong>de</strong>r Bahn höher, muss das Finanzamt diese anerkennen. Nutzt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer abwechselnd<br />
öffentliche Verkehrsmittel und eigenen Pkw, muss das Finanzamt zurzeit für je<strong>de</strong>n Tag prüfen, ob sich<br />
<strong>de</strong>r Ansatz <strong>de</strong>r Entfernungspauschale o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ansatz <strong>de</strong>r tatsächlichen Kosten günstiger auswirkt.<br />
Diese tageweise Vergleichsrechnung wird ab <strong>de</strong>m 01. Januar 2012 auf eine jährliche Vergleichsrechnung<br />
umgestellt.<br />
Ø Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten . vereinfachter Abzug<br />
Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten sind künftig als Son<strong>de</strong>rausgaben und nicht mehr wie Werbungskosten<br />
abziehbar. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand wird<br />
aufgegeben. Auch kommt es für die Anerkennung künftig nicht mehr auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen<br />
bei <strong>de</strong>n Eltern, wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung, an.<br />
Grundsätzlich können damit ab <strong>de</strong>m Jahr 2012 alle Eltern zwei Drittel <strong>de</strong>r Betreuungskosten pro Kind<br />
und höchstens € 4.000,00 als Son<strong>de</strong>rausgaben steuerlich geltend machen. Dies gilt für alle Kin<strong>de</strong>r bis<br />
zum 14. Lebensjahr und bei behin<strong>de</strong>rten Kin<strong>de</strong>rn zeitlich unbegrenzt, sofern die Behin<strong>de</strong>rung vor <strong>de</strong>m<br />
25. Lebensjahr eingetreten ist.<br />
Ø Kin<strong>de</strong>r in Berufsausbildung . Wegfall <strong>de</strong>r Einkommensprüfung<br />
Für volljährige Kin<strong>de</strong>r in Berufsausbildung, in <strong>de</strong>r Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz o<strong>de</strong>r im<br />
Freiwilligendienst, erhalten die Eltern das Kin<strong>de</strong>rgeld o<strong>de</strong>r die steuerlichen Freibeträge nur dann,<br />
wenn die Einkünfte und Bezüge <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s nicht höher sind als € 8.004,00 im Jahr.<br />
Ab <strong>de</strong>m kommen<strong>de</strong>n Jahr wird auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kin<strong>de</strong>rn bis zum<br />
Abschluss <strong>de</strong>r ersten Berufsausbildung, max. bis zum 25. Lebensjahr, verzichtet.<br />
Nach Abschluss <strong>de</strong>r ersten Berufsausbildung besteht die wi<strong>de</strong>rlegbare Vermutung, dass das Kind in<br />
<strong>de</strong>r Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Wenn es aber in<br />
einer weiteren Berufsausbildung steht, kann diese Vermutung bis zum 25. Lebensjahr durch <strong>de</strong>n<br />
Nachweis, dass das Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht, wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstun<strong>de</strong>n, eine geringfügige<br />
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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von € 400,00 sowie ein Ausbildungsdienstverhältnis, in <strong>de</strong>m<br />
die zweite Berufsausbildung stattfin<strong>de</strong>t.<br />
Auch für die Berücksichtigung <strong>de</strong>s Ausbildungsvertrags entfällt künftig die Einkommensermittlung.<br />
Vielmehr wird dieser ab <strong>de</strong>m 01. Januar 2012 nicht mehr um Einkünfte und Bezüge <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />
gekürzt.<br />
Ø Krankheitskosten . Amtsärztliches Attest doch weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich<br />
Der BFH hat mit div. Urteilen vom 11. November 2010 entschie<strong>de</strong>n, dass es für die steuerliche<br />
Anerkennung von Krankheitskosten nicht auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ankommt. Mit<br />
<strong>de</strong>m Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong> wer<strong>de</strong>n diese BFH-Urteile jedoch ausgehebelt und die<br />
bisherige Verwaltungsregelung gesetzlich festgezurrt. Als Nachweis <strong>de</strong>r medizinischen Notwendigkeit<br />
dient für <strong>de</strong>n Erwerb von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln die Verordnung eines Arztes o<strong>de</strong>r Heilpraktikers.<br />
In folgen<strong>de</strong>n Fällen ist die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens o<strong>de</strong>r einer Bescheinigung eines<br />
Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Krankenversicherung erfor<strong>de</strong>rlich:<br />
a) Ba<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Krankheit, bei einer Klimakur <strong>de</strong>r medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer<br />
zu bescheinigen;<br />
b) psychotherapeutische Behandlung;<br />
c) medizinisch erfor<strong>de</strong>rliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren<br />
Behin<strong>de</strong>rung lei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen;<br />
d) Notwendigkeit <strong>de</strong>r Betreuung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese<br />
nicht bereits aus <strong>de</strong>m Nachweis <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung ergibt;<br />
e) medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s täglichen Lebens<br />
anzusehen sind;<br />
f) wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmetho<strong>de</strong>n, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen,<br />
Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.<br />
Der Nachweis muss vor Beginn <strong>de</strong>r Heilmaßnahme o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Erwerb <strong>de</strong>s medizinischen Hilfsmittels<br />
ausgestellt wor<strong>de</strong>n sein.<br />
Ø Verbilligte Vermietung . Vereinfachung für vollen Werbungskostenabzug<br />
Der Vorteil einer verbilligten Vermietung liegt darin, dass die Aufwendungen in voller Höhe als<br />
Werbungskosten abgesetzt wer<strong>de</strong>n können, während nur die geringeren Mieteinnahmen zu<br />
versteuern sind. Damit <strong>de</strong>r Werbungskostenabzug aber in voller Höhe gewährt wird, sind <strong>de</strong>rzeit<br />
folgen<strong>de</strong> Regeln zu beachten:<br />
- Beträgt die vereinbarte Miete mind. 75 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in<br />
voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.<br />
- Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 % und 75 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Marktmiete, ist die<br />
Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Ertragsprognose erfor<strong>de</strong>rlich. Fällt die Ertragsprognose<br />
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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
positiv aus, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar. Ist die Ertragsprognose negativ,<br />
können die Werbungskosten nur anteilig geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 56 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung<br />
in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen<br />
sind nur entsprechend <strong>de</strong>m entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.<br />
Ab <strong>de</strong>m 01. Januar 2012 gelten folgen<strong>de</strong> Regelungen:<br />
- Beträgt die vereinbarte Miete mind. 66 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als voll<br />
entgeltlich und ermöglicht <strong>de</strong>n vollen Werbungskostenabzug. Eine Ertragsprognose ist nicht zu<br />
erstellen.<br />
- Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Miete, ist eine Aufteilung in einen<br />
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Die Werbungskosten können damit nur<br />
anteilig als Werbungskosten geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Aufgrund dieser Gesetzesän<strong>de</strong>rung ist in Fällen <strong>de</strong>r verbilligten Nutzungsüberlassung zu prüfen, ob<br />
die vereinbarte Miete mind. 66 % <strong>de</strong>r ortsüblichen Miete beträgt. Wird diese Grenze nicht überschritten,<br />
ist noch in diesem Jahr die Miete zu erhöhen, damit die Werbungskosten in voller Höhe<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können. Beachten Sie bei dieser Überprüfung, dass nicht nur die Kaltmiete<br />
überprüft wird, son<strong>de</strong>rn die ortsübliche Marktmiete auch sämtliche zulässige Umlagen beinhaltet.<br />
Ø Umsatzsteuer . Vereinfachung bei <strong>de</strong>r elektronischen Rechnung<br />
Bereits rückwirkend zum 01. Juli <strong>2011</strong> wur<strong>de</strong>n die Anfor<strong>de</strong>rungen an eine elektronische Rechnung für<br />
die Belange <strong>de</strong>r Umsatzsteuer <strong>de</strong>utlich reduziert.<br />
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und<br />
empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- o<strong>de</strong>r<br />
Textdatei, per Computer-Telefax o<strong>de</strong>r Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) o<strong>de</strong>r im Wege <strong>de</strong>s<br />
Datenträgeraustauschs übermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />
Bislang mussten diese elektronischen Rechnungen eine qualifizierte elektronische Rechnung<br />
enthalten. Künftig sind keine technischen Verfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwen<strong>de</strong>n<br />
müssen.<br />
Der Empfänger einer elektronischen Rechnung hat sich in <strong>de</strong>r gleichen Weise wie bei einer<br />
Papierrechnung von <strong>de</strong>r Echtheit <strong>de</strong>r Herkunft und <strong>de</strong>r Unversehrtheit <strong>de</strong>s Inhalts <strong>de</strong>r Rechnung zu<br />
überzeugen. Er hat die in <strong>de</strong>r Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit<br />
zu überprüfen. Für die Erfüllung <strong>de</strong>r Anspruchsvoraussetzungen für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug (z. B.<br />
ordnungsgemäße Rechnung, Leistungsbezug für sein Unternehmen, Höhe <strong>de</strong>r gesetzlich geschul<strong>de</strong>ten<br />
Steuer) trägt wie bisher <strong>de</strong>r Rechnungsempfänger die Feststellungslast.<br />
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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
Lohnsteuer . Regelmäßige Arbeitsstätte bei wechseln<strong>de</strong>m Einsatz in 14 Filialen<br />
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können nur im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Entfernungspauschale mit € 0,30 je Entfernungskilometer geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Dagegen können<br />
bei einer Dienstreise je tatsächlich gefahrenem Kilometer pauschal € 0,30 und darüber hinaus auch<br />
noch ab einer Abwesenheitszeit von acht Stun<strong>de</strong>n Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Insoweit ist es wichtig abzugrenzen, wo bei <strong>de</strong>m Arbeitnehmer die<br />
regelmäßige Arbeitsstätte liegt.<br />
Um eine solche Frage ging es in einem Verfahren vor <strong>de</strong>m Nie<strong>de</strong>rsächsischen Finanzgericht. Streitig<br />
war die Frage, ob es sich bei 14 Sparkassenfilialen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r klagen<strong>de</strong> Bankangestellte als<br />
Personalreserve wechselnd eingesetzt war, um regelmäßige Arbeitsstätten han<strong>de</strong>lt. Im Streitjahr<br />
wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kläger wie schon im Vorjahr 2007 als Personalreserve in insgesamt 14 Filialen eingesetzt.<br />
Der Kläger erkundigt sich dabei am Morgen <strong>de</strong>s jeweiligen Arbeitstages bei <strong>de</strong>r Sparkasse danach,<br />
wo er konkret eingesetzt wird. Der Einsatzort ist abhängig von spontan aufgetretenen Personalausfällen.<br />
In <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung für 2008 gab <strong>de</strong>r Kläger die Fahrten zu einer bestimmten Filiale als<br />
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an. Die Fahrten zu <strong>de</strong>n übrigen Filialen<br />
sah er als Dienstreisen an. Er ermittelte eine Entfernung von 11.274 km und Fahrtkosten in Höhe von<br />
€ 3.382,20. Außer<strong>de</strong>m machte er Verpflegungsmehraufwand für 207 Tage in Höhe von insgesamt<br />
€ 1.242,00 geltend.<br />
Nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s Finanzgerichts vom 15. April <strong>2011</strong> lagen mit Ausnahme <strong>de</strong>r einen Filiale tatsächlich<br />
keine regelmäßigen Arbeitsstätten vor, so dass die Reisekosten geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />
konnten. Zwar ist unbestritten, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber auch mehrere<br />
regelmäßige Arbeitsstätten haben kann, jedoch setzt dies voraus, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die<br />
ortsfesten betrieblichen Einrichtungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers nicht nur gelegentlich, son<strong>de</strong>rn mit einer<br />
gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wie<strong>de</strong>r aufsucht. Dies sei aber im<br />
entschie<strong>de</strong>nen Fall nicht gegeben.<br />
Tipp: Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen<br />
noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann,<br />
bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Regelmäßige Arbeitsstätten hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />
bisher angenommen bei einem Rettungsassistenten <strong>de</strong>s DRK, <strong>de</strong>r an insgesamt fünf verschie<strong>de</strong>nen<br />
Rettungsstationen beschäftigt ist, bei einem Busfahrer, <strong>de</strong>r seinen Bus an verschie<strong>de</strong>nen<br />
Bus<strong>de</strong>pots abholt und bei <strong>de</strong>m Bezirksleiter einer Einzelhan<strong>de</strong>lskette, <strong>de</strong>r fünf bis<br />
acht Filialen zugeordnet war, die er allerdings jeweils arbeitstäglich aufgesucht hatte.<br />
Lohnsteuer . 575-Euro-Minijob statt 400-Euro-Minijob – wie geht das?<br />
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als<br />
Ausbil<strong>de</strong>r, Erzieher, Betreuer o<strong>de</strong>r für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker<br />
o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rter Menschen sind bis zur Höhe von insgesamt € 2.100,00 im Kalen<strong>de</strong>rjahr (€ 175,00 im<br />
Monat) steuerfrei. Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im<br />
Sinne <strong>de</strong>r Sozialversicherung. Der steuerfreie Jahresbetrag von € 2.100,00 kann anteilig (z. B.<br />
monatlich mit € 175,00) o<strong>de</strong>r einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn <strong>de</strong>r<br />
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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
Beschäftigung) ausgeschöpft wer<strong>de</strong>n. Die € 175,00 sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s regelmäßigen<br />
Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs nicht zu berücksichtigen, so dass eine „400-Euro-Kraft“<br />
€ 575,00 steuer- und sozialversicherungsfrei im Monat verdienen kann. Der Vorteil liegt auf <strong>de</strong>r Hand:<br />
Die Aushilfe bekommt netto € 575,00 ausbezahlt und die pauschale Abgabe <strong>de</strong>s Arbeitgebers für <strong>de</strong>n<br />
Minijob wird nur ausgehend von € 400,00 berechnet.<br />
Hierzu müssen die folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen vorliegen:<br />
Ø Art <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
Die Aushilfe muss nebenberuflich eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbil<strong>de</strong>r, Lehrer, Erzieher,<br />
Betreuer, Künstler o<strong>de</strong>r Pflegekraft verrichten. Zwingen<strong>de</strong>s Tätigkeitsmerkmal ist eine pädagogische<br />
Ausrichtung <strong>de</strong>r Tätigkeit. Diese Regelung gilt damit nicht für sonstige Tätigkeiten. Die Reinigungskraft,<br />
Küchenhilfe, <strong>de</strong>r Platzwart etc. erfüllen nicht die beschriebene Tätigkeitsvoraussetzung.<br />
Die ebenfalls begünstigte Pflege alter, kranker o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rter Menschen umfasst auch die Hilfe bei<br />
<strong>de</strong>r Verrichtung alltäglicher Dinge <strong>de</strong>r zu betreuen<strong>de</strong>n Personen. Hierzu gehören die Grund- und<br />
Behandlungspflege, die Erledigung häuslicher Verrichtungen wie Einkäufe, Schriftverkehr etc. entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s SGB XII. Auch hier ist das wesentliche Tätigkeitsmerkmal eine<br />
pädagogische Ausrichtung auf <strong>de</strong>n Menschen. Die nebenberufliche Arbeit in <strong>de</strong>r Großküche eines<br />
Altenheims ist <strong>de</strong>mnach nicht begünstigt, jedoch die personenbezogene Hilfe bei <strong>de</strong>r Essenseinnahme<br />
o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>r Essenszubereitung.<br />
Ø Nebenberufliche Tätigkeit<br />
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Ob eine Tätigkeit nebenberuflich ist, ist zeitlich<br />
bezogen abzugrenzen. Eine Tätigkeit wird <strong>de</strong>mnach nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen<br />
auf das Kalen<strong>de</strong>rjahr – maximal 1/3 <strong>de</strong>r Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in Anspruch nimmt.<br />
Umfasst die Vollzeitbeschäftigung im Betrieb bspw. 40 Wochenstun<strong>de</strong>n, darf <strong>de</strong>r Arbeitsumfang <strong>de</strong>r<br />
Aushilfe 13 Wochenstun<strong>de</strong>n nicht überschreiten. Ob tatsächlich gleichzeitig ein Hauptberuf ausgeübt<br />
wird, spielt keine Rolle. Damit kann <strong>de</strong>r Freibetrag auch von Rentnern, Stu<strong>de</strong>nten, Hausfrauen etc. in<br />
Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Ø Öffentlich-rechtlicher o<strong>de</strong>r gemeinnütziger Arbeitgeber<br />
Bei <strong>de</strong>m Auftraggeber muss es sich um eine Behör<strong>de</strong> bzw. eine inländische Person <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts o<strong>de</strong>r um eine an<strong>de</strong>re gemeinnützige Einrichtung (Verein, gGmbH u. a.) han<strong>de</strong>ln.<br />
Soweit diese Bedingungen erfüllt sind, bleibt damit ein Einkommen von bis zu € 575,00 monatlich<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei einer Dauerbeschäftigung wären dann insgesamt € 6.900,00<br />
im Jahr (12 x € 400,00 + € 2.100,00) frei.<br />
Beispiel:<br />
Eine Betreuerin übt in einer gemeinnützigen Einrichtung für zehn Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Woche eine<br />
pädagogische Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus. Sie arbeitet gegen ein<br />
monatliches Arbeitsentgelt von € 575,00.<br />
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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von € 175,00 in Abzug<br />
gebracht. Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt somit € 400,00 (€ 575,00 - € 175,00).<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich um einen versicherungsfreien 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s monatlichen Abzugsbetrags von € 175,00 als Aufwandsentschädigung € 400,00<br />
nicht übersteigt.<br />
Umsatzsteuer . Unrichtige Angabe <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>s Leistungsempfängers auf<br />
Rechnung<br />
Bekanntermaßen wird <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug nur dann anerkannt, wenn eine ordnungsgemäße<br />
Rechnung vorliegt. Dies erfor<strong>de</strong>rt, dass alle gesetzlichen Angaben in <strong>de</strong>r Rechnung vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />
Die Rechnung muss u. a. <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Leistungsempfängers ausweisen. Die<br />
vollständige und korrekte Bezeichnung <strong>de</strong>s Leistungsempfängers ist wesentlicher Bestandteil einer<br />
zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Die erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben müssen eine ein<strong>de</strong>utige und<br />
leicht nachprüfbare Feststellung <strong>de</strong>s Namens und <strong>de</strong>r Anschrift <strong>de</strong>s jeweiligen Unternehmers<br />
ermöglichen.<br />
Hieraus folgt, dass die unzutreffen<strong>de</strong> Angabe <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>s Leistungsempfängers zum Verlust<br />
<strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs führt, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen<br />
Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person <strong>de</strong>s Leistungsempfängers<br />
besteht. So entschied das Finanzgericht Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg in <strong>de</strong>m Beschluss vom 22. Februar <strong>2011</strong>,<br />
dass die fehlerhafte Angabe <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>s leistungsempfangen<strong>de</strong>n Unternehmens (hier: GmbH<br />
anstatt Sp. z. o. o., eine GmbH polnischen Rechts) in Verbindung mit einer verkürzten Namensangabe<br />
<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nicht genügt. Aus Sicht <strong>de</strong>s Finanzamts konnte eine Verwechslung mit <strong>de</strong>r unter<br />
<strong>de</strong>rselben Anschrift ansässigen Schwester-GmbH nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Insoweit ist <strong>de</strong>r<br />
Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung auch dann ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Rechnungsaussteller<br />
<strong>de</strong>n berechneten Umsatzsteuerbetrag abgeführt hat.<br />
Tipp: Dies ver<strong>de</strong>utlicht wie<strong>de</strong>rum, dass bei <strong>de</strong>r Ausfertigung umsatzsteuerlicher Rechnungen und<br />
entsprechend bei <strong>de</strong>r Prüfung solcher Eingangsrechnungen beim Leistungsempfänger mit<br />
äußerster Sorgfalt geprüft wer<strong>de</strong>n sollte, ob alle erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben vorhan<strong>de</strong>n sind. Dies<br />
gilt auch bei Lieferungen o<strong>de</strong>r sonstigen Leistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe. Im<br />
Zweifel ist eine berichtigte Rechnung anzufor<strong>de</strong>rn.<br />
Umsatzsteuer . Auch Haftungsvergütung <strong>de</strong>s Komplementärs ist umsatzsteuerpflichtig<br />
Nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs vom 03. März <strong>2011</strong> unterliegen die von <strong>de</strong>n Kommanditgesellschaften<br />
an ihre Komplementärin gezahlten Vergütungen für die Übernahme <strong>de</strong>r persönlichen<br />
Haftung <strong>de</strong>r Umsatzbesteuerung. Die Haftungsübernahme durch die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte<br />
Komplementär-GmbH gegen eine Vergütung stellt einen umsatzsteuerbaren<br />
Leistungsaustausch dar, da die Tätigkeit <strong>de</strong>r GmbH über das bloße Halten von Beteiligungen<br />
hinausgeht. Insoweit ist die Haftungsübernahme Teil einer einheitlichen Leistung, die die Geschäfts-<br />
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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
führung, Vertretung und Haftung umfasst, da diese Tätigkeiten nach Ansicht <strong>de</strong>s Gerichts so eng<br />
miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n sind, dass eine Trennung wirklichkeitsfremd wäre.<br />
Die klagen<strong>de</strong> GmbH war als Komplementärin ohne Kapitaleinlage zur Vertretung und Geschäftsführung<br />
mehrerer Immobilienfonds in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet<br />
und haftete persönlich für die Verbindlichkeiten <strong>de</strong>r Kommanditgesellschaften. Die GmbH erhielt für<br />
ihre unbeschränkte Haftung und ihre Geschäftsführertätigkeit jeweils eine Festvergütung sowie für die<br />
Haftungsübernahme einen weiteren nach <strong>de</strong>r Höhe ihres Stammkapitals bestimmten Festbetrag<br />
(Haftungsvergütung).<br />
Tipp: In diesen Fällen muss also von <strong>de</strong>r Komplementär-GmbH auch auf die Haftungsvergütung<br />
Umsatzsteuer abgeführt wer<strong>de</strong>n, wobei hier <strong>de</strong>r empfangen<strong>de</strong>n Kommanditgesellschaft –<br />
unter <strong>de</strong>n sonstigen Bedingungen – <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug zusteht.<br />
Umsatzsteuer . Umsatzsteuerausweis bei Kostenvoranschlägen<br />
Der BFH hat mit Urteil vom 17. Februar <strong>2011</strong> zu <strong>de</strong>r Frage Stellung genommen, wann ein Dokument<br />
eine (zusätzliche) Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst. Diese Vorschrift regelt die Steuerschuld in<br />
Fällen <strong>de</strong>s unrichtigen o<strong>de</strong>r unberechtigten Steuerausweises. Danach schul<strong>de</strong>t die ausgewiesene<br />
Umsatzsteuer, wer als Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung einen zu hohen Steuerbetrag<br />
ausweist o<strong>de</strong>r in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag geson<strong>de</strong>rt ausweist, obwohl er dazu nicht<br />
berechtigt ist, kein Unternehmer ist o<strong>de</strong>r die infrage stehen<strong>de</strong> Leistung nicht erbracht hat.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH reicht ein abstrakter Gefährdungstatbestand aus, um eine Besteuerung<br />
nach § 14c UStG auszulösen: Dazu ist es bereits ausreichend, wenn ein Dokument die wesentlichen<br />
Merkmale einer Rechnung aufweist und dazu geeignet ist, <strong>de</strong>n Empfänger o<strong>de</strong>r einen Dritten zum<br />
Vorsteuerabzug zu verleiten.<br />
Bei Kostenvoranschlägen besteht grundsätzlich die Gefahr einer (zusätzlichen) Steuerschuld, da die<br />
in <strong>de</strong>m Kostenvoranschlag bezeichnete Leistung tatsächlich (noch) nicht erbracht wur<strong>de</strong>. Gleichzeitig<br />
enthalten Kostenvoranschläge regelmäßig die wesentlichen Merkmale einer Rechnung wie <strong>de</strong>n<br />
Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Unternehmers und <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n, die Bezeichnung <strong>de</strong>r Leistung sowie<br />
einen Netto-Rechnungsbetrag zuzüglich geson<strong>de</strong>rt ausgewiesener Umsatzsteuer. Auf <strong>de</strong>n geson<strong>de</strong>rten<br />
Ausweis <strong>de</strong>r Umsatzsteuer kann jedoch aufgrund § 1 PAngV nicht verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Tipp: Um ein böses Erwachen nach einer Betriebsprüfung o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Son<strong>de</strong>rprüfung zu<br />
vermei<strong>de</strong>n, sollten Kostenvoranschläge <strong>de</strong>utlich als solche gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Bezeichnungen wie „Angebot/Rechnung“ sollten vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, um jeglichen Irrtum über<br />
die Art <strong>de</strong>s Dokuments und einen möglichen Vorsteuerabzug von vornherein auszuschließen.<br />
Auch empfiehlt es sich, <strong>de</strong>n Kostenvoranschlag am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Dokuments mit einem <strong>de</strong>utlich<br />
lesbaren Hinweis zu versehen, wie z. B. „Dieses Dokument ist ein Kostenvoranschlag für eine<br />
noch zu erbringen<strong>de</strong> Leistung und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug."<br />
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Aktuelles in Kürze<br />
… aus <strong>de</strong>m Steuerrecht<br />
Einkommensteuer . Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch<br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
Lose geführte Aufzeichnungen genügen laut BFH-Beschluss vom 12.07.<strong>2011</strong> <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nicht. Das Finanzgericht ist in <strong>de</strong>r ersten Instanz<br />
richtigerweise zu <strong>de</strong>m Schluss gelangt, dass die im Streitfall mithilfe <strong>de</strong>s Programms MS Excel<br />
erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n handschriftlichen Aufzeichnungen <strong>de</strong>s<br />
Klägers nicht <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Rechtsprechung gefor<strong>de</strong>rten Anfor<strong>de</strong>rungen genügen. Eine Manipulation<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r gefahrenen Kilometer zu einem späteren Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Einkommensteuer . Aufwendungen für <strong>de</strong>n Schulweg <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r<br />
Fahrtaufwendungen von Eltern, die ihr Kind in die Schule bringen, sind laut Urteil <strong>de</strong>s FG Rheinland-<br />
Pfalz vom 22.06.<strong>2011</strong> we<strong>de</strong>r als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.<br />
Es fehlt am notwendigen Zusammenhang zwischen <strong>de</strong>n Aufwendungen und <strong>de</strong>r auf<br />
Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, da die Kosten durch die Unterhaltspflicht <strong>de</strong>r Eltern und<br />
nicht durch die Berufstätigkeit <strong>de</strong>s Klägers bedingt sind. Außergewöhnliche Belastungen sind ebenfalls<br />
nicht gegeben. Die Kosten sind bereits <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach nicht außergewöhnlich, da sie bei allen<br />
Eltern schulpflichtiger Kin<strong>de</strong>r anfallen. Es han<strong>de</strong>lt sich vielmehr um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt<br />
zählen<strong>de</strong> Aufwendungen.<br />
… aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht<br />
Kündigung wegen Kritik an Arbeitgeber ungerechtfertigt<br />
Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen <strong>de</strong>r Veröffentlichung von Missstän<strong>de</strong>n bei ihrem<br />
Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied <strong>de</strong>r Europäische<br />
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).<br />
Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte "Whistleblower" - Arbeitnehmer, die auf<br />
Missstän<strong>de</strong> in Unternehmen o<strong>de</strong>r Institutionen öffentlich aufmerksam machen. Im konkreten Fall hatte<br />
die Berliner Altenpflegerin ihren Arbeitgeber, <strong>de</strong>n Klinikbetreiber Vivantes, <strong>de</strong>s Betrugs beschuldigt.<br />
Vivantes habe zu wenig Personal und sei <strong>de</strong>shalb nicht in <strong>de</strong>r Lage, die Bewohner eines Pflegeheims<br />
ausreichend zu versorgen. Schließlich erstattete sie im Dezember 2005 Strafanzeige gegen ihren<br />
Arbeitgeber wegen Betrugs. Daraufhin war die Altenpflegerin fristlos gekündigt wor<strong>de</strong>n. Die Klägerin<br />
war zuletzt vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht gescheitert.<br />
Der EGMR sieht darin eine Verletzung <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit und sprach <strong>de</strong>r Pflegerin eine<br />
Entschädigung von insgesamt € 15.000,00 zu. Nach Meinung <strong>de</strong>s Straßburger Gerichtshofes haben<br />
die Vorwürfe gegen Vivantes zwar rufschädigen<strong>de</strong> Wirkung. Jedoch sei "das öffentliche Interesse an<br />
Informationen über in <strong>de</strong>r institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig (...),<br />
dass es gegenüber <strong>de</strong>m Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner<br />
Geschäftsinteressen überwiegt".<br />
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<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
Bevor die Klägerin Anzeige erstattete, hatten sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach<br />
darauf hingewiesen, dass das Personal überlastet sei. Auch <strong>de</strong>r Medizinische Dienst <strong>de</strong>r<br />
Krankenkassen hatte bei einem Kontrollbesuch wesentliche Mängel in <strong>de</strong>r Pflege festgestellt; unter<br />
an<strong>de</strong>rem gebe es zu wenig Personal.<br />
Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“<br />
Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht Karlsruhe hat einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zugesprochen, die<br />
sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte. Da die Anzeige<br />
nicht geschlechtsneutral formuliert sei, hält das Gericht - auch aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Abschreckung - eine<br />
Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts, hier € 13.000,00, für angemessen (OLG Karlsruhe;<br />
Urteil vom 13.09.<strong>2011</strong>, Az.: 17 U 99/10).<br />
Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. In ihrem Auftrag gab eine Rechtsanwaltskanzlei<br />
2007 zwei Stellenanzeigen folgen<strong>de</strong>n Inhalts auf: «Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum<br />
nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum<br />
Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erfor<strong>de</strong>rlich, Erfahrungen<br />
in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in <strong>de</strong>r Branche nicht notwendig…»<br />
Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen<br />
tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nach<strong>de</strong>m ihre Bewerbung nicht berücksichtigt<br />
wor<strong>de</strong>n war, mel<strong>de</strong>te sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp<br />
€ 25.000,00 an und begehrte Auskunft über <strong>de</strong>n Auftraggeber <strong>de</strong>r Stellenanzeige.<br />
Die Stellenausschreibung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG. Diese nicht<br />
geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führt gemäß § 22 AGG dazu, dass eine Benachteiligung<br />
wegen <strong>de</strong>s Geschlechts vermutet wird. Die Klägerin hat <strong>de</strong>shalb einen Anspruch auf eine angemessene<br />
Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Gericht hält eine Entschädigung im Umfang<br />
eines Monatsgehaltes, hier ca. € 13.000,00, für angemessen.<br />
Wir informieren, Sie profitieren . Planung und Gestaltung einer erfolgreichen<br />
Unternehmensnachfolge<br />
Zu einer erfolgreichen Übergabe gehören immer zwei: Einer, <strong>de</strong>r bereit ist loszulassen, und einer, <strong>de</strong>r<br />
Lust hat anzupacken. Doch so einfach das klingt, so kompliziert gestaltet sich dieser Sachverhalt in<br />
<strong>de</strong>r Praxis. Viele Unternehmensnachfolgen scheitern an mangeln<strong>de</strong>r strategischer Vorbereitung und<br />
zu geringen Vorlaufzeiten, <strong>de</strong>nn es gilt, viele erbrechtliche sowie steuerliche Klippen zu überwin<strong>de</strong>n<br />
und eine Reihe an Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten.<br />
Wir möchten Ihnen daher zeigen, wie eine gezielte Planung aussieht und welche Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Sie haben. Zusätzlich erläutern wir Ihnen anschaulich die rechtlichen Rahmenbedingungen.<br />
Sie wer<strong>de</strong>n sehen: Mit <strong>de</strong>r richtigen Strategie kann eine solch große Herausfor<strong>de</strong>rung<br />
sogar Freu<strong>de</strong> machen und vor allem reibungslos bewältigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Im Anschluss wird ein kleiner Imbiss gereicht und es bleibt ein wenig Zeit für Gespräche.<br />
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An folgen<strong>de</strong>n Tagen und Orten können Sie teilnehmen:<br />
Mo. 14.11.<strong>2011</strong> Berlin . Hotel Am Borsigturm<br />
Am Borsigturm 1 . 13507 Berlin<br />
Di. 15.11.<strong>2011</strong> Husum . MESSE HUSUM & CONGRESS<br />
Am Messeplatz 16-18 . 25813 Husum<br />
Do. 17.11.<strong>2011</strong> Sü<strong>de</strong>rbrarup . Hamester`s Hotel-Restaurant<br />
Bahnhofstraße 24 . 24392 Sü<strong>de</strong>rbrarup<br />
Mo. 21.11.<strong>2011</strong> Neumünster . „Log-In“ in <strong>de</strong>r Wirtschaftsagentur<br />
Memellandstraße 2 . 24537 Neumünster<br />
Di. 22.11.<strong>2011</strong> Flensburg . ttp Dienstleistungszentrum<br />
Rathausplatz 15 . 24937 Flensburg<br />
Do. 24.11.<strong>2011</strong> Schleswig . Hotel Ruhekrug<br />
Ruhekrug 21, 24850 Schleswig/Lürschau<br />
Die Veranstaltungen beginnen jeweils um 19.00 h.<br />
Nutzen auch Sie die Gelegenheit, an diesem informativen Abend teilzunehmen!<br />
Anmeldungen nimmt Frau Kim-Susann Langloh gerne entgegen.<br />
Telefon: 0461 1454 - 198 . Fax: 0461 1454 - 292 . Mail: k.langloh@ttp.<strong>de</strong><br />
ttp intern<br />
Jubiläen<br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2011</strong><br />
Mit <strong>de</strong>m Wechsel vom III. Quartal <strong>2011</strong> auf das IV. Quartal <strong>2011</strong> feierten Frau Sonja Knipping und<br />
Frau Vanessa Buczek (bei<strong>de</strong> Nie<strong>de</strong>rlassung Flensburg), Frau Karin Röhling und Frau Ute Frank<br />
(bei<strong>de</strong> Nie<strong>de</strong>rlassung Schleswig) sowie Frau Nicole Hobus (Nie<strong>de</strong>rlassung Neumünster) ihr<br />
10-jähriges Jubiläum.<br />
Wissensdatenbank im Internet<br />
Alle Artikel unserer Mandantenbriefe können Sie auch auf unserer Homepage sowohl chronologisch<br />
als auch nach Themen sortiert nachlesen. Besuchen Sie unsere Homepage unter www.ttp.<strong>de</strong>.<br />
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Impressum:<br />
ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg<br />
Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Frank Hansen, Michael E. Heil, André Ralfs, Hajo Schmidt, Tjark-Ture Dierks, Carsten<br />
Theilen<br />
Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL<br />
ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg<br />
Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL<br />
www.ttp.<strong>de</strong><br />
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