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Benutzungsordnung Teinosaal - Tuningen

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Seite 2 der <strong>Benutzungsordnung</strong> <strong>Teinosaal</strong><br />

2. Über den Antrag entscheidet das Bürgermeisteramt.<br />

Bei Häufung mehrerer Anfragen für denselben Termin entscheidet der Bürgermeister<br />

über die Vergabe.<br />

3. Veranstaltungen am Montagabend sind nur im Einvernehmen mit der Feuerwehr zu<br />

gestatten.<br />

4. Der Schlüssel für den <strong>Teinosaal</strong> ist bei dem/der jeweiligen HausmeisterIn gegen<br />

abzuholen.<br />

5. Der <strong>Teinosaal</strong> wird an keine politischen Parteien vermietet.<br />

§ 4a<br />

Bewirtschaftung<br />

Sofern bei Veranstaltungen Getränke ausgegeben werden, muss mindestens eine<br />

alkoholfreie Getränkesorte (außer Mineralwasser) angeboten werden, die bei gleicher Menge<br />

billiger als der Preis für Bier ist.<br />

§ 5<br />

Gebühren<br />

1. Die Benutzungsgebühr beträgt pro Tag für Einheimische 125,00 €, für sonstige<br />

Einheimische 200,00 € und für Auswärtige 250,00 € inklusive aller Nebenkosten.<br />

2. Die Benutzungsgebühr für eine Trauung beträgt für Einheimische 0,00 € und für<br />

Auswärtige 50,00 € jeweils zuzüglich der Kosten für Bestuhlung durch den Bauhof und<br />

Reinigungspauschale. Die Bestuhlung kann auch in Eigenverantwortung durchgeführt<br />

werden.<br />

3. Bei zwei- oder mehrtägigen Veranstaltungen verringert sich die Benutzungsgebühr für<br />

den zweiten und jeden weiteren Tag um die Hälfte (62,50 €, 100,00 € bzw. 200,00 €).<br />

4. Die Kaution für die Schlüsselübergabe beträgt 500,00 €.<br />

5. Ausleihgebühren für Mobiliar pro Tisch 5,00 €, pro Stuhl 2,00 €.<br />

§ 6<br />

Verantwortlichkeit<br />

Verantwortlicher einer Veranstaltung ist bei Vereinen der erste Vorsitzende des Vereines, bei<br />

Übungsabenden von Vereinen und bei den Kursen der Volkshochschule der jeweilige<br />

Übungs- bzw. Kursleiter. Bei allen übrigen Veranstaltungen ist der Gemeindeverwaltung der<br />

Verantwortliche der jeweiligen Veranstaltung bei Antragstellung namentlich und schriftlich zu<br />

nennen.<br />

Der jeweilig bestimmte Verantwortliche haftet in vollem Umfange für sämtliche Schäden, die<br />

durch eine Veranstaltung entstehen.<br />

§ 7<br />

Aufsichtsperson<br />

Der Veranstalter hat vor der Veranstaltung Aufsichtspersonen zu ernennen, wobei<br />

mindestens eine Aufsichtsperson über die gesamte Dauer der Veranstaltung Aufsicht führt.

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