Hauptsatzung - Stadt Ueckermünde
Hauptsatzung - Stadt Ueckermünde
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<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 1<br />
HAUPTSATZUNG<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> (Landkreis Vorpommern-Greifswald) vom 18.11.2004<br />
in der Fassung der 6. Änderung vom 21.02.2012<br />
Auf Grund § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom<br />
13.01.1998 (GVOBl M-V S. 29, ber. 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2004 (GVOBl M/V<br />
2004 S. 179) wird nach Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung vom 18. November 2004 und nach Genehmigung<br />
der Rechtsaufsichtsbehörde folgende <strong>Hauptsatzung</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> erlassen.<br />
§ 1 Bezeichnung und Gebietsstand<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> führt den Namen <strong>Ueckermünde</strong>.<br />
(2) Sie ist eine kommunale Gebietskörperschaft. Zur <strong>Stadt</strong> gehören die Ortsteile Bellin und<br />
Berndshof. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> hat folgende Grenzen:<br />
- östlich: 500 m östlich des Ortsausganges Bellin in Richtung Vogelsang<br />
- südlich: bis Liepgarten und einschließlich Rochow<br />
- westlich: bis einschließlich Zarow<br />
- nördlich: Haffküste.<br />
§ 2 Wappen, Flagge, Siegel<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.<br />
(2) Das <strong>Stadt</strong>wappen zeigt:<br />
In Silber einen aufgerichteten roten Greif mit goldener Bewehrung. Außerdem zeigt das Wappen<br />
im oberen Teil einen Spangenhelm mit Halsschmuck, rot-silberner Helmdecke und zwei<br />
goldene nebeneinander stehende lateinische „U“ als Helmzier.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>flagge ist rot-weiß-rot längsgestreift. Die roten Streifen nehmen jeweils ¼ der Fahnenbreite<br />
ein. Das Flaggentuch weist ein Größenverhältnis von der Flaggenlänge zur Flaggenbreite<br />
von 5:3 auf. In der Mitte des breiten weißen Mittelfeldes der <strong>Stadt</strong>flagge befindet<br />
sich das <strong>Stadt</strong>wappen.<br />
(4) Die Verwendung des <strong>Stadt</strong>wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong> führt ein Dienstsiegel mit dem <strong>Stadt</strong>wappen und der Umschrift „STADT<br />
UECKERMÜNDE“.<br />
§ 3 Unterrichtung der Einwohner<br />
(1) Zu jeder öffentlichen Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretung ist der Punkt „Informationen des Bürgermeisters“<br />
in die Tagesordnung aufzunehmen.<br />
(2) Unabhängig von der Häufigkeit der <strong>Stadt</strong>vertretersitzungen unterrichtet der Bürgermeister in<br />
regelmäßigen Abständen im amtlichen Mitteilungsblatt der <strong>Stadt</strong> die Öffentlichkeit über Angelegenheiten<br />
der <strong>Stadt</strong>.<br />
(3) Zur Erörterung von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen kann der Bürgermeister<br />
in Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong>vertretung eine Versammlung der Einwohner der <strong>Stadt</strong><br />
oder auch begrenzt auf Ortsteile einberufen.<br />
(4) Die Einwohnerversammlung ist nicht Bestandteil einer <strong>Stadt</strong>vertretersitzung; in ihr werden<br />
keine Beschlüsse gefasst.<br />
(5) Vorschläge und Anregungen der Versammlung sind in angemessener Frist vom zuständigen<br />
Organ der <strong>Stadt</strong> zu behandeln.<br />
§ 4 Fragestunde, Anfragen<br />
(1) Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird zu Beginn jeder öffentlichen <strong>Stadt</strong>vertreter-Sitzung<br />
nach Vorstellung zur Person die Möglichkeit gegeben, in Angelegenheiten<br />
der örtlichen Gemeinschaft bis zu zwei Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen<br />
zu unterbreiten. Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei weder auf Beratungs-<br />
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<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 2<br />
gegenstände der nachfolgenden Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertreter beziehen, noch zu politischen<br />
Stellungnahmen und Meinungsäußerungen genutzt werden, die sich nicht auf konkrete Gemeindeangelegenheiten<br />
beziehen und der kommunalen Selbstverwaltung unterliegen.<br />
(2) Dieser Teil der <strong>Stadt</strong>vertretersitzung soll einen Zeitrahmen von 30 Minuten nicht überschreiten.<br />
(3) Soweit Fragen nicht sofort beantwortet werden können, werden diese innerhalb von 2 Wochen<br />
schriftlich von der Verwaltung beantwortet.<br />
(4) Schriftliche Anfragen der <strong>Stadt</strong>vertreter an den Bürgermeister sollen innerhalb von 2 Wochen<br />
beantwortet werden.<br />
(5) Mündliche Anfragen der <strong>Stadt</strong>vertreter in einer <strong>Stadt</strong>vertretersitzung sind vom Bürgermeister<br />
innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu beantworten, wenn eine erschöpfende Antwort nicht sofort<br />
gegeben werden kann.<br />
§ 5 Öffentlichkeit<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>vertretungen finden öffentlich statt. Der <strong>Stadt</strong>präsident leitet die Sitzungen, sorgt für<br />
die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.<br />
(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung ausgeschlossen werden, wenn<br />
überwiegende Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.<br />
(3) Folgende Angelegenheiten der <strong>Stadt</strong> werden regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:<br />
1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen,<br />
2. Grundstücksgeschäfte,<br />
3. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,<br />
4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten,<br />
5. Vergabe von Aufträgen nach VOL/VOB entsprechend der Vergabeordnung<br />
6. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung aus Beteiligungen in Unternehmen und<br />
Einrichtungen<br />
§ 6 Ständige Ausschüsse<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>vertretung bildet folgende ständige Ausschüsse:<br />
a) Hauptausschuss<br />
Zusammensetzung: Bürgermeister als Vorsitzender und 8 <strong>Stadt</strong>vertreter.<br />
Die <strong>Stadt</strong>vertretung wählt daneben weitere acht allgemeine <strong>Stadt</strong>vertreter als stellvertretende<br />
Hauptausschussmitglieder.<br />
Aufgaben: Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse<br />
Übertragene Aufgaben gemäß § 7, Wirtschaftsförderung<br />
Im Rahmen der ihm übertragenen Kompetenz ist der Hauptausschuss berechtigt, selbständig<br />
Beschlüsse zu fassen.<br />
b) Finanzausschuss<br />
Aufgaben: Finanzwesen, Abgaben<br />
Wegen der herausgehobenen Bedeutung dieses Ausschusses soll er zu allen haushaltsrelevanten<br />
Angelegenheiten gehört werden.<br />
c) Ausschuss für Bau, Ordnung und Sicherheit<br />
Aufgaben: Bau- und Planungsangelegenheiten, Umwelt- und Naturschutz, Grundstücksangelegenheiten,<br />
städtische Ordnungsangelegenheiten, Friedhofsangelegenheiten, Verkehrsangelegenheiten,<br />
Gewerbe, Feuerwehr, Hafen<br />
d) Ausschuss für Schule, Kultur, Tourismus, Sport und Soziales<br />
Aufgaben: Schulwesen, Förderung und Pflege des Sports, Kultur-, Gemeinschafts- und Büchereiwesen,<br />
Sozial- und Wohnungswesen, Betreuung älterer Bürger, Tourismus<br />
e) Rechnungsprüfungsausschuss<br />
Aufgaben: Rechnungsprüfung im Zuständigkeitsbereich der <strong>Stadt</strong><br />
f) Wahlprüfungsausschuss<br />
Aufgaben: Prüfung der Kommunalwahlen<br />
Die Ausschüsse b) bis d) haben eine Stärke von neun Mitgliedern, die Ausschüsse e) und f)<br />
von vier Mitgliedern. In die Ausschüsse b) bis d) können sachkundige Einwohner gewählt werden;<br />
ihre Zahl darf die der <strong>Stadt</strong>vertreter im Ausschuss nicht erreichen.<br />
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<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 3<br />
Zur Berechnung der Sitzverteilung wird das Verfahren nach d`Hondt angewandt, soweit gesetzlich<br />
nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>vertretung kann zeitweilige Ausschüsse bestellen.<br />
(3) Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in den jeweiligen Ausschüssen, soweit gesetzlich nichts<br />
anderes bestimmt ist.<br />
(4) Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden gilt Abs. 3 entsprechend.<br />
(5) Die Ausschüsse entscheiden über die Mitwirkungsverbote der Mitglieder für die Tätigkeit in<br />
den Ausschüssen nach § 24 KV M/V.<br />
(6) Die Ausschüsse a, e und f tagen in nicht öffentlicher Sitzung, die Beratungen der Ausschüsse<br />
b - d finden öffentlich statt.<br />
(7) Für die Diskussion von fachspezifischen Fragen kann der Ausschuss sachkundige Einwohner<br />
dazu laden, ohne dass diese Mitglieder im Ausschuss werden.<br />
§ 7 Übertragung von Aufgaben, Wertgrenzen,<br />
Verpflichtungserklärungen<br />
(1) Die Befugnis zur Genehmigung von Verträgen der <strong>Stadt</strong> mit Mitgliedern der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />
und der Ausschüsse sowie mit leitenden Mitarbeitern der <strong>Stadt</strong> wird dem Bürgermeister bis zu<br />
einem Wert von 50.000 EUR und dem Hauptausschuss bis zu einem Wert von 250.000 EUR<br />
sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis monatlich 1.000 EUR auf den Bürgermeister und<br />
bis zu monatlich 2.500 EUR auf den Hauptausschuss übertragen.<br />
Bei Verträgen der <strong>Stadt</strong> mit dem Bürgermeister bis zu einem Wert von 250.000 EUR sowie bei<br />
wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 2.500 EUR genehmigt diese der Hauptausschuss.<br />
(2) Die Befugnis, innerhalb von Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über<br />
<strong>Stadt</strong>vermögen zu verfügen, wird wie folgt übertragen:<br />
1. bei der Veräußerung, dem Erwerb, dem Tausch oder der Belastung von Grundstücken und<br />
grundstücksgleichen Rechten (Grundpfandrecht, Erbbaurechte) bis zum Wert von 50.000<br />
EUR auf den Hauptausschuss, bis zum Wert von 5.000 EUR auf den Bürgermeister;<br />
2. bei der Hingabe von Darlehen und Investitionszuschüssen und bei der entgeltlichen Veräußerung<br />
von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 50.000 EUR<br />
auf den Hauptausschuss, bis zum Wert von 5.000 EUR auf den Bürgermeister;<br />
3. bei der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis 20 % des betreffenden<br />
Produktkontos, höchstens jedoch bis zum Wert von 50.000 EUR auf den Hauptausschuss,<br />
bis zum Wert von 15.000 EUR auf den Bürgermeister;<br />
4. bei der Auftragserteilung nach VOB/VOL bis zu einer Wertgrenze von 250.000 EUR auf<br />
den Bürgermeister, bis 500.000 EUR auf den Hauptausschuss;<br />
5. bei Auftragserteilung nach VOF bis zu einem Wert von 25.000 EUR auf den Bürgermeister,<br />
bis zu einem Wert von 50.000 EUR auf den Hauptausschuss.<br />
(3) Die Befugnis zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen wird auf den Hauptausschuss<br />
übertragen. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen und die Zulässigkeit von<br />
Vorhaben nach den §§ 30, 31, 33 - 35 BauGB gemäß § 36 BauGB wird auf den Bürgermeister<br />
übertragen. Der Hauptausschuss entscheidet über das gemeindliche Einvernehmen nach §<br />
36 BauGB im Falle der Widerspruchsbearbeitung.<br />
(4) Die Befugnisse der <strong>Stadt</strong>vertretung als oberste Dienstbehörde werden auf den Hauptausschuss<br />
übertragen. Ausgenommen von der Übertragung ist die Zuständigkeit als oberste<br />
Dienstbehörde des Bürgermeisters. Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 38 Absatz 6 KV<br />
M-V zu Geschäften, deren Wert 7.500 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen für Geschäfte<br />
der laufenden Verwaltung monatlich 2.500 EUR nicht übersteigt, können vom Bürgermeister<br />
allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt<br />
werden.<br />
(5) Die Entscheidungskompetenz zur Festlegung der Abschnittsbildung und Kostenspaltung im<br />
Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen wird auf den Bürgermeister übertragen.<br />
(6) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen<br />
Zuwendungen im Sinne von § 44 Absatz 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro trifft der<br />
Hauptausschuss. Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter entscheidet über die Annahme<br />
oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.<br />
3
<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 4<br />
(7) Über die getroffenen Entscheidungen nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 bis 5 und Absatz 4 Satz 3<br />
unterrichtet die Bürgermeisterin aus gegebenem Anlass die <strong>Stadt</strong>vertreter im Hauptausschuss.<br />
§ 8 <strong>Stadt</strong>vertretung, Vorsitzender der <strong>Stadt</strong>vertretung,<br />
Stellvertreter<br />
(1) Die Mitglieder der <strong>Stadt</strong>vertretung <strong>Ueckermünde</strong> führen die Bezeichnung „<strong>Stadt</strong>vertreter“.<br />
(2) Der Vorsitzende der <strong>Stadt</strong>vertretung führt die Bezeichnung „<strong>Stadt</strong>präsident“.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>vertretung wählt aus ihrer Mitte einen 1. und einen 2. Stellvertreter des <strong>Stadt</strong>präsidenten,<br />
die diesen im Verhinderungsfall in dieser Reihenfolge vertreten.<br />
§ 9 Bürgermeister<br />
(1) Der Bürgermeister wird für 7 Jahre gewählt.<br />
(2) Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der <strong>Stadt</strong>. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten,<br />
Angestellten und Arbeiter der <strong>Stadt</strong>.<br />
§ 10 Stellvertreter des Bürgermeisters<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>vertretung wählt einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters,<br />
die diesen im Verhinderungsfall in dieser Reihenfolge vertreten. Diese sind laut Kommunalverfassung<br />
aus den dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiter der<br />
Verwaltung zu wählen.<br />
(2) Die Wahlzeit der Stellvertreter entspricht der Wahlperiode der <strong>Stadt</strong>vertretung.<br />
§ 11 Entschädigungen<br />
(1) Der <strong>Stadt</strong>präsident erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 315,00 EUR monatlich.<br />
Dem Stellvertreter des <strong>Stadt</strong>präsidenten wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />
bei Verhinderung des <strong>Stadt</strong>präsidenten für seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung<br />
je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung des <strong>Stadt</strong>präsidenten<br />
gewährt.<br />
(2) Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />
eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 198,00 EUR monatlich.<br />
(3) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 162,00 EUR monatlich.<br />
Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />
bei Verhinderung des Fraktionsvorsitzenden für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je<br />
nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung des Fraktionsvorsitzenden<br />
gewährt.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong>vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme<br />
an Sitzungen der <strong>Stadt</strong>vertretung, an Sitzungen der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind<br />
und an maximal 12 Fraktionssitzungen pro Kalenderjahr, wenn diese der Vorbereitung einer<br />
Sitzung eines Organes oder eines Ausschusses dienen, eine sitzungsbezogene Entschädigung<br />
in Höhe von 27,00 EUR je Sitzung.<br />
Die nicht der <strong>Stadt</strong>vertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe<br />
der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die<br />
sie gewählt sind, eine sitzungsbezogene Entschädigung in Höhe von 27,00 EUR je Sitzung.<br />
(5) Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertreter erhalten nach Maßgabe<br />
der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene<br />
Entschädigung in Höhe von 54,00 EUR.<br />
(6) Vergütungen, sitzungsbezogene Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen aus einer<br />
Tätigkeit als Vertreter der <strong>Stadt</strong> in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines<br />
Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die <strong>Stadt</strong> abzuführen, soweit<br />
sie 100 EUR monatlich überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen<br />
oder Einrichtungen, soweit sie 250 EUR monatlich, bei deren Vorsitzenden und Vorständen<br />
bzw. Geschäftsführern 400 EUR monatlich überschreiten.<br />
4
<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 5<br />
(7) Die funktionsbezogene Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen ist an die Ausübung<br />
des Ehrenamtes gebunden. Ab einer Verhinderung von mehr als drei Monaten wird eine Entschädigung<br />
bis zum Wegfall der Verhinderung nicht mehr gezahlt. Der Bezug von funktionsbezogener<br />
schließt einen Anspruch auf sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung aus.<br />
§ 12 Gleichstellungsbeauftragte<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>vertretung bestellt für die Dauer der Wahlperiode eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.<br />
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Dienstaufsicht des Bürgermeisters und hat die<br />
Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Ueckermünde</strong> beizutragen.<br />
(3) Der Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen<br />
zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.<br />
§ 13 Seniorenvertretung<br />
(1) Als ständige Seniorenvertretung wird ein Seniorenbeirat gebildet, der sich aus Vertretern<br />
mehrerer Seniorenverbände zusammensetzt. Er ist ein wichtiges Gremium, um die Belange<br />
der älteren Generation zu vertreten. Er berät den Bürgermeister und die Ausschüsse in Seniorenangelegenheiten.<br />
(2) Der Beirat hat das Recht, vor allen weitreichenden politischen Entscheidungen, die speziell<br />
das Seniorenleben betreffen, in den Sitzungen der öffentlich tagenden Ausschüsse gehört zu<br />
werden (Rederecht des Beiratsvorsitzenden ohne gesonderte Beschlussfassung des<br />
Gremiums).<br />
(3) Dem Seniorenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen zur<br />
Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.<br />
(4) Um einen engen Kontakt zur Seniorenvertretung herzustellen, ist für die Dauer der Wahlperiode<br />
der <strong>Stadt</strong>vertretung in der Verwaltung ein Seniorenbeauftragter durch den Bürgermeister<br />
zu bestellen. Seniorenbeirat und Seniorenbeauftragter sind regelmäßig (mindestens zweimal<br />
pro Wahlperiode) vor der <strong>Stadt</strong>vertretung zu hören.<br />
§ 14 Veröffentlichungen<br />
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der <strong>Stadt</strong> veröffentlicht.<br />
Es trägt die Bezeichnung „<strong>Ueckermünde</strong>r <strong>Stadt</strong>reporter“, erscheint monatlich und<br />
wird den Haushalten der <strong>Stadt</strong> kostenlos zugestellt. Der „<strong>Ueckermünde</strong>r <strong>Stadt</strong>reporter“ kann<br />
für auswärtige Interessenten gegen Erstattung der Versandkosten durch das Hauptamt regelmäßig<br />
zugestellt werden.<br />
(2) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Mitteilungsblatt<br />
„<strong>Ueckermünde</strong>r <strong>Stadt</strong>reporter“. Zusätzlich werden die Satzungen im Internet über<br />
den Button Satzungen unter www.ueckermuende.de/virtuelles-rathaus/ zugänglich gemacht.<br />
Unter der Anschrift <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong>, Am Rathaus 3, 17373 <strong>Ueckermünde</strong>, kann sich jedermann<br />
Satzungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen<br />
von allen Satzungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus<br />
oder werden dort bereitgehalten.<br />
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen, Karten, Zeichnungen und Verzeichnissen<br />
einschließlich deren Erläuterungen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.<br />
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.<br />
Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und<br />
Dienstsiegel zu vermerken.<br />
(4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 und 2 festgelegten Form infolge<br />
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung<br />
durch Aushang im Schaukasten des Rathauses in der Rathausgasse. Die<br />
Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.<br />
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der <strong>Stadt</strong>vertretung und der öffentlich tagenden<br />
Ausschüsse werden durch Aushang gemäß Absatz 4 bekannt gegeben. Eine zusätzliche Veröffentlichung<br />
erfolgt im Amtlichen Mitteilungsblatt „<strong>Ueckermünde</strong>r <strong>Stadt</strong>reporter“, wenn turnusmäßige<br />
Erscheinung und einzuhaltende Tagesordnungsfristen in Einklang zu bringen sind.<br />
Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />
5
<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 6<br />
oder ihrer Ausschüsse werden zusätzlich im Internet über den Button Bürgerinformationssystem<br />
unter www.ueckermuende.de/virtuelles-rathaus/ bzw. direkt über das Bürgerinformationssystem<br />
unter der URL www.sitzungsdienst-ueckermuende.de/bi bekanntgegeben.<br />
§ 15 Feminine Sprachform<br />
Soweit in dieser <strong>Hauptsatzung</strong> Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen<br />
Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.<br />
§ 16 Inkrafttreten<br />
(1) Die <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 06.07.1994, zuletzt geändert durch die 10. Satzung zur<br />
Änderung der <strong>Hauptsatzung</strong> vom 04.10.2001, außer Kraft.<br />
Michaelis<br />
Bürgermeisterin<br />
6