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Hauptsatzung - Stadt Ueckermünde

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<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 1<br />

HAUPTSATZUNG<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> (Landkreis Vorpommern-Greifswald) vom 18.11.2004<br />

in der Fassung der 6. Änderung vom 21.02.2012<br />

Auf Grund § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom<br />

13.01.1998 (GVOBl M-V S. 29, ber. 890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2004 (GVOBl M/V<br />

2004 S. 179) wird nach Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung vom 18. November 2004 und nach Genehmigung<br />

der Rechtsaufsichtsbehörde folgende <strong>Hauptsatzung</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> erlassen.<br />

§ 1 Bezeichnung und Gebietsstand<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> führt den Namen <strong>Ueckermünde</strong>.<br />

(2) Sie ist eine kommunale Gebietskörperschaft. Zur <strong>Stadt</strong> gehören die Ortsteile Bellin und<br />

Berndshof. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> hat folgende Grenzen:<br />

- östlich: 500 m östlich des Ortsausganges Bellin in Richtung Vogelsang<br />

- südlich: bis Liepgarten und einschließlich Rochow<br />

- westlich: bis einschließlich Zarow<br />

- nördlich: Haffküste.<br />

§ 2 Wappen, Flagge, Siegel<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.<br />

(2) Das <strong>Stadt</strong>wappen zeigt:<br />

In Silber einen aufgerichteten roten Greif mit goldener Bewehrung. Außerdem zeigt das Wappen<br />

im oberen Teil einen Spangenhelm mit Halsschmuck, rot-silberner Helmdecke und zwei<br />

goldene nebeneinander stehende lateinische „U“ als Helmzier.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>flagge ist rot-weiß-rot längsgestreift. Die roten Streifen nehmen jeweils ¼ der Fahnenbreite<br />

ein. Das Flaggentuch weist ein Größenverhältnis von der Flaggenlänge zur Flaggenbreite<br />

von 5:3 auf. In der Mitte des breiten weißen Mittelfeldes der <strong>Stadt</strong>flagge befindet<br />

sich das <strong>Stadt</strong>wappen.<br />

(4) Die Verwendung des <strong>Stadt</strong>wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> führt ein Dienstsiegel mit dem <strong>Stadt</strong>wappen und der Umschrift „STADT<br />

UECKERMÜNDE“.<br />

§ 3 Unterrichtung der Einwohner<br />

(1) Zu jeder öffentlichen Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretung ist der Punkt „Informationen des Bürgermeisters“<br />

in die Tagesordnung aufzunehmen.<br />

(2) Unabhängig von der Häufigkeit der <strong>Stadt</strong>vertretersitzungen unterrichtet der Bürgermeister in<br />

regelmäßigen Abständen im amtlichen Mitteilungsblatt der <strong>Stadt</strong> die Öffentlichkeit über Angelegenheiten<br />

der <strong>Stadt</strong>.<br />

(3) Zur Erörterung von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen kann der Bürgermeister<br />

in Abstimmung mit der <strong>Stadt</strong>vertretung eine Versammlung der Einwohner der <strong>Stadt</strong><br />

oder auch begrenzt auf Ortsteile einberufen.<br />

(4) Die Einwohnerversammlung ist nicht Bestandteil einer <strong>Stadt</strong>vertretersitzung; in ihr werden<br />

keine Beschlüsse gefasst.<br />

(5) Vorschläge und Anregungen der Versammlung sind in angemessener Frist vom zuständigen<br />

Organ der <strong>Stadt</strong> zu behandeln.<br />

§ 4 Fragestunde, Anfragen<br />

(1) Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird zu Beginn jeder öffentlichen <strong>Stadt</strong>vertreter-Sitzung<br />

nach Vorstellung zur Person die Möglichkeit gegeben, in Angelegenheiten<br />

der örtlichen Gemeinschaft bis zu zwei Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen<br />

zu unterbreiten. Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei weder auf Beratungs-<br />

1


<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 2<br />

gegenstände der nachfolgenden Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertreter beziehen, noch zu politischen<br />

Stellungnahmen und Meinungsäußerungen genutzt werden, die sich nicht auf konkrete Gemeindeangelegenheiten<br />

beziehen und der kommunalen Selbstverwaltung unterliegen.<br />

(2) Dieser Teil der <strong>Stadt</strong>vertretersitzung soll einen Zeitrahmen von 30 Minuten nicht überschreiten.<br />

(3) Soweit Fragen nicht sofort beantwortet werden können, werden diese innerhalb von 2 Wochen<br />

schriftlich von der Verwaltung beantwortet.<br />

(4) Schriftliche Anfragen der <strong>Stadt</strong>vertreter an den Bürgermeister sollen innerhalb von 2 Wochen<br />

beantwortet werden.<br />

(5) Mündliche Anfragen der <strong>Stadt</strong>vertreter in einer <strong>Stadt</strong>vertretersitzung sind vom Bürgermeister<br />

innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu beantworten, wenn eine erschöpfende Antwort nicht sofort<br />

gegeben werden kann.<br />

§ 5 Öffentlichkeit<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>vertretungen finden öffentlich statt. Der <strong>Stadt</strong>präsident leitet die Sitzungen, sorgt für<br />

die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.<br />

(2) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der <strong>Stadt</strong>vertretung ausgeschlossen werden, wenn<br />

überwiegende Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.<br />

(3) Folgende Angelegenheiten der <strong>Stadt</strong> werden regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:<br />

1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen,<br />

2. Grundstücksgeschäfte,<br />

3. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,<br />

4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten,<br />

5. Vergabe von Aufträgen nach VOL/VOB entsprechend der Vergabeordnung<br />

6. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung aus Beteiligungen in Unternehmen und<br />

Einrichtungen<br />

§ 6 Ständige Ausschüsse<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>vertretung bildet folgende ständige Ausschüsse:<br />

a) Hauptausschuss<br />

Zusammensetzung: Bürgermeister als Vorsitzender und 8 <strong>Stadt</strong>vertreter.<br />

Die <strong>Stadt</strong>vertretung wählt daneben weitere acht allgemeine <strong>Stadt</strong>vertreter als stellvertretende<br />

Hauptausschussmitglieder.<br />

Aufgaben: Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse<br />

Übertragene Aufgaben gemäß § 7, Wirtschaftsförderung<br />

Im Rahmen der ihm übertragenen Kompetenz ist der Hauptausschuss berechtigt, selbständig<br />

Beschlüsse zu fassen.<br />

b) Finanzausschuss<br />

Aufgaben: Finanzwesen, Abgaben<br />

Wegen der herausgehobenen Bedeutung dieses Ausschusses soll er zu allen haushaltsrelevanten<br />

Angelegenheiten gehört werden.<br />

c) Ausschuss für Bau, Ordnung und Sicherheit<br />

Aufgaben: Bau- und Planungsangelegenheiten, Umwelt- und Naturschutz, Grundstücksangelegenheiten,<br />

städtische Ordnungsangelegenheiten, Friedhofsangelegenheiten, Verkehrsangelegenheiten,<br />

Gewerbe, Feuerwehr, Hafen<br />

d) Ausschuss für Schule, Kultur, Tourismus, Sport und Soziales<br />

Aufgaben: Schulwesen, Förderung und Pflege des Sports, Kultur-, Gemeinschafts- und Büchereiwesen,<br />

Sozial- und Wohnungswesen, Betreuung älterer Bürger, Tourismus<br />

e) Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Aufgaben: Rechnungsprüfung im Zuständigkeitsbereich der <strong>Stadt</strong><br />

f) Wahlprüfungsausschuss<br />

Aufgaben: Prüfung der Kommunalwahlen<br />

Die Ausschüsse b) bis d) haben eine Stärke von neun Mitgliedern, die Ausschüsse e) und f)<br />

von vier Mitgliedern. In die Ausschüsse b) bis d) können sachkundige Einwohner gewählt werden;<br />

ihre Zahl darf die der <strong>Stadt</strong>vertreter im Ausschuss nicht erreichen.<br />

2


<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 3<br />

Zur Berechnung der Sitzverteilung wird das Verfahren nach d`Hondt angewandt, soweit gesetzlich<br />

nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>vertretung kann zeitweilige Ausschüsse bestellen.<br />

(3) Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in den jeweiligen Ausschüssen, soweit gesetzlich nichts<br />

anderes bestimmt ist.<br />

(4) Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden gilt Abs. 3 entsprechend.<br />

(5) Die Ausschüsse entscheiden über die Mitwirkungsverbote der Mitglieder für die Tätigkeit in<br />

den Ausschüssen nach § 24 KV M/V.<br />

(6) Die Ausschüsse a, e und f tagen in nicht öffentlicher Sitzung, die Beratungen der Ausschüsse<br />

b - d finden öffentlich statt.<br />

(7) Für die Diskussion von fachspezifischen Fragen kann der Ausschuss sachkundige Einwohner<br />

dazu laden, ohne dass diese Mitglieder im Ausschuss werden.<br />

§ 7 Übertragung von Aufgaben, Wertgrenzen,<br />

Verpflichtungserklärungen<br />

(1) Die Befugnis zur Genehmigung von Verträgen der <strong>Stadt</strong> mit Mitgliedern der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />

und der Ausschüsse sowie mit leitenden Mitarbeitern der <strong>Stadt</strong> wird dem Bürgermeister bis zu<br />

einem Wert von 50.000 EUR und dem Hauptausschuss bis zu einem Wert von 250.000 EUR<br />

sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis monatlich 1.000 EUR auf den Bürgermeister und<br />

bis zu monatlich 2.500 EUR auf den Hauptausschuss übertragen.<br />

Bei Verträgen der <strong>Stadt</strong> mit dem Bürgermeister bis zu einem Wert von 250.000 EUR sowie bei<br />

wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 2.500 EUR genehmigt diese der Hauptausschuss.<br />

(2) Die Befugnis, innerhalb von Wertgrenzen Vermögensgegenstände zu erwerben und über<br />

<strong>Stadt</strong>vermögen zu verfügen, wird wie folgt übertragen:<br />

1. bei der Veräußerung, dem Erwerb, dem Tausch oder der Belastung von Grundstücken und<br />

grundstücksgleichen Rechten (Grundpfandrecht, Erbbaurechte) bis zum Wert von 50.000<br />

EUR auf den Hauptausschuss, bis zum Wert von 5.000 EUR auf den Bürgermeister;<br />

2. bei der Hingabe von Darlehen und Investitionszuschüssen und bei der entgeltlichen Veräußerung<br />

von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 50.000 EUR<br />

auf den Hauptausschuss, bis zum Wert von 5.000 EUR auf den Bürgermeister;<br />

3. bei der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis 20 % des betreffenden<br />

Produktkontos, höchstens jedoch bis zum Wert von 50.000 EUR auf den Hauptausschuss,<br />

bis zum Wert von 15.000 EUR auf den Bürgermeister;<br />

4. bei der Auftragserteilung nach VOB/VOL bis zu einer Wertgrenze von 250.000 EUR auf<br />

den Bürgermeister, bis 500.000 EUR auf den Hauptausschuss;<br />

5. bei Auftragserteilung nach VOF bis zu einem Wert von 25.000 EUR auf den Bürgermeister,<br />

bis zu einem Wert von 50.000 EUR auf den Hauptausschuss.<br />

(3) Die Befugnis zum Abschluss von städtebaulichen Verträgen wird auf den Hauptausschuss<br />

übertragen. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen und die Zulässigkeit von<br />

Vorhaben nach den §§ 30, 31, 33 - 35 BauGB gemäß § 36 BauGB wird auf den Bürgermeister<br />

übertragen. Der Hauptausschuss entscheidet über das gemeindliche Einvernehmen nach §<br />

36 BauGB im Falle der Widerspruchsbearbeitung.<br />

(4) Die Befugnisse der <strong>Stadt</strong>vertretung als oberste Dienstbehörde werden auf den Hauptausschuss<br />

übertragen. Ausgenommen von der Übertragung ist die Zuständigkeit als oberste<br />

Dienstbehörde des Bürgermeisters. Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 38 Absatz 6 KV<br />

M-V zu Geschäften, deren Wert 7.500 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen für Geschäfte<br />

der laufenden Verwaltung monatlich 2.500 EUR nicht übersteigt, können vom Bürgermeister<br />

allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt<br />

werden.<br />

(5) Die Entscheidungskompetenz zur Festlegung der Abschnittsbildung und Kostenspaltung im<br />

Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen wird auf den Bürgermeister übertragen.<br />

(6) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen<br />

Zuwendungen im Sinne von § 44 Absatz 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro trifft der<br />

Hauptausschuss. Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter entscheidet über die Annahme<br />

oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.<br />

3


<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 4<br />

(7) Über die getroffenen Entscheidungen nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 bis 5 und Absatz 4 Satz 3<br />

unterrichtet die Bürgermeisterin aus gegebenem Anlass die <strong>Stadt</strong>vertreter im Hauptausschuss.<br />

§ 8 <strong>Stadt</strong>vertretung, Vorsitzender der <strong>Stadt</strong>vertretung,<br />

Stellvertreter<br />

(1) Die Mitglieder der <strong>Stadt</strong>vertretung <strong>Ueckermünde</strong> führen die Bezeichnung „<strong>Stadt</strong>vertreter“.<br />

(2) Der Vorsitzende der <strong>Stadt</strong>vertretung führt die Bezeichnung „<strong>Stadt</strong>präsident“.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>vertretung wählt aus ihrer Mitte einen 1. und einen 2. Stellvertreter des <strong>Stadt</strong>präsidenten,<br />

die diesen im Verhinderungsfall in dieser Reihenfolge vertreten.<br />

§ 9 Bürgermeister<br />

(1) Der Bürgermeister wird für 7 Jahre gewählt.<br />

(2) Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der <strong>Stadt</strong>. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten,<br />

Angestellten und Arbeiter der <strong>Stadt</strong>.<br />

§ 10 Stellvertreter des Bürgermeisters<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>vertretung wählt einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters,<br />

die diesen im Verhinderungsfall in dieser Reihenfolge vertreten. Diese sind laut Kommunalverfassung<br />

aus den dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiter der<br />

Verwaltung zu wählen.<br />

(2) Die Wahlzeit der Stellvertreter entspricht der Wahlperiode der <strong>Stadt</strong>vertretung.<br />

§ 11 Entschädigungen<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>präsident erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 315,00 EUR monatlich.<br />

Dem Stellvertreter des <strong>Stadt</strong>präsidenten wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />

bei Verhinderung des <strong>Stadt</strong>präsidenten für seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung<br />

je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung des <strong>Stadt</strong>präsidenten<br />

gewährt.<br />

(2) Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />

eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 198,00 EUR monatlich.<br />

(3) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 162,00 EUR monatlich.<br />

Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />

bei Verhinderung des Fraktionsvorsitzenden für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je<br />

nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung des Fraktionsvorsitzenden<br />

gewährt.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme<br />

an Sitzungen der <strong>Stadt</strong>vertretung, an Sitzungen der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind<br />

und an maximal 12 Fraktionssitzungen pro Kalenderjahr, wenn diese der Vorbereitung einer<br />

Sitzung eines Organes oder eines Ausschusses dienen, eine sitzungsbezogene Entschädigung<br />

in Höhe von 27,00 EUR je Sitzung.<br />

Die nicht der <strong>Stadt</strong>vertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe<br />

der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die<br />

sie gewählt sind, eine sitzungsbezogene Entschädigung in Höhe von 27,00 EUR je Sitzung.<br />

(5) Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertreter erhalten nach Maßgabe<br />

der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene<br />

Entschädigung in Höhe von 54,00 EUR.<br />

(6) Vergütungen, sitzungsbezogene Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen aus einer<br />

Tätigkeit als Vertreter der <strong>Stadt</strong> in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines<br />

Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die <strong>Stadt</strong> abzuführen, soweit<br />

sie 100 EUR monatlich überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen<br />

oder Einrichtungen, soweit sie 250 EUR monatlich, bei deren Vorsitzenden und Vorständen<br />

bzw. Geschäftsführern 400 EUR monatlich überschreiten.<br />

4


<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 5<br />

(7) Die funktionsbezogene Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen ist an die Ausübung<br />

des Ehrenamtes gebunden. Ab einer Verhinderung von mehr als drei Monaten wird eine Entschädigung<br />

bis zum Wegfall der Verhinderung nicht mehr gezahlt. Der Bezug von funktionsbezogener<br />

schließt einen Anspruch auf sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung aus.<br />

§ 12 Gleichstellungsbeauftragte<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>vertretung bestellt für die Dauer der Wahlperiode eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.<br />

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Dienstaufsicht des Bürgermeisters und hat die<br />

Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Ueckermünde</strong> beizutragen.<br />

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen<br />

zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.<br />

§ 13 Seniorenvertretung<br />

(1) Als ständige Seniorenvertretung wird ein Seniorenbeirat gebildet, der sich aus Vertretern<br />

mehrerer Seniorenverbände zusammensetzt. Er ist ein wichtiges Gremium, um die Belange<br />

der älteren Generation zu vertreten. Er berät den Bürgermeister und die Ausschüsse in Seniorenangelegenheiten.<br />

(2) Der Beirat hat das Recht, vor allen weitreichenden politischen Entscheidungen, die speziell<br />

das Seniorenleben betreffen, in den Sitzungen der öffentlich tagenden Ausschüsse gehört zu<br />

werden (Rederecht des Beiratsvorsitzenden ohne gesonderte Beschlussfassung des<br />

Gremiums).<br />

(3) Dem Seniorenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen zur<br />

Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.<br />

(4) Um einen engen Kontakt zur Seniorenvertretung herzustellen, ist für die Dauer der Wahlperiode<br />

der <strong>Stadt</strong>vertretung in der Verwaltung ein Seniorenbeauftragter durch den Bürgermeister<br />

zu bestellen. Seniorenbeirat und Seniorenbeauftragter sind regelmäßig (mindestens zweimal<br />

pro Wahlperiode) vor der <strong>Stadt</strong>vertretung zu hören.<br />

§ 14 Veröffentlichungen<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der <strong>Stadt</strong> werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der <strong>Stadt</strong> veröffentlicht.<br />

Es trägt die Bezeichnung „<strong>Ueckermünde</strong>r <strong>Stadt</strong>reporter“, erscheint monatlich und<br />

wird den Haushalten der <strong>Stadt</strong> kostenlos zugestellt. Der „<strong>Ueckermünde</strong>r <strong>Stadt</strong>reporter“ kann<br />

für auswärtige Interessenten gegen Erstattung der Versandkosten durch das Hauptamt regelmäßig<br />

zugestellt werden.<br />

(2) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Mitteilungsblatt<br />

„<strong>Ueckermünde</strong>r <strong>Stadt</strong>reporter“. Zusätzlich werden die Satzungen im Internet über<br />

den Button Satzungen unter www.ueckermuende.de/virtuelles-rathaus/ zugänglich gemacht.<br />

Unter der Anschrift <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong>, Am Rathaus 3, 17373 <strong>Ueckermünde</strong>, kann sich jedermann<br />

Satzungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen<br />

von allen Satzungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus<br />

oder werden dort bereitgehalten.<br />

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen, Karten, Zeichnungen und Verzeichnissen<br />

einschließlich deren Erläuterungen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.<br />

Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.<br />

Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und<br />

Dienstsiegel zu vermerken.<br />

(4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 und 2 festgelegten Form infolge<br />

höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung<br />

durch Aushang im Schaukasten des Rathauses in der Rathausgasse. Die<br />

Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.<br />

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der <strong>Stadt</strong>vertretung und der öffentlich tagenden<br />

Ausschüsse werden durch Aushang gemäß Absatz 4 bekannt gegeben. Eine zusätzliche Veröffentlichung<br />

erfolgt im Amtlichen Mitteilungsblatt „<strong>Ueckermünde</strong>r <strong>Stadt</strong>reporter“, wenn turnusmäßige<br />

Erscheinung und einzuhaltende Tagesordnungsfristen in Einklang zu bringen sind.<br />

Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung der <strong>Stadt</strong>vertretung<br />

5


<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Ueckermünde</strong> Seite 6<br />

oder ihrer Ausschüsse werden zusätzlich im Internet über den Button Bürgerinformationssystem<br />

unter www.ueckermuende.de/virtuelles-rathaus/ bzw. direkt über das Bürgerinformationssystem<br />

unter der URL www.sitzungsdienst-ueckermuende.de/bi bekanntgegeben.<br />

§ 15 Feminine Sprachform<br />

Soweit in dieser <strong>Hauptsatzung</strong> Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen<br />

Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.<br />

§ 16 Inkrafttreten<br />

(1) Die <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 06.07.1994, zuletzt geändert durch die 10. Satzung zur<br />

Änderung der <strong>Hauptsatzung</strong> vom 04.10.2001, außer Kraft.<br />

Michaelis<br />

Bürgermeisterin<br />

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