dem Textteil zum Bebauungsplan - Gemeinde Untereisesheim
dem Textteil zum Bebauungsplan - Gemeinde Untereisesheim
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Untereisesheim</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> und örtliche Bauvorschriften:<br />
"Wohngebiet Schafbuckel I" – 2. Änderung<br />
Fassung vom:<br />
30.01.2006<br />
TEXTTEILE<br />
Verfahrensstand: Fertigung:<br />
SATZUNG<br />
TEIL I: PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN MIT PLANZEICHEN-<br />
ERKLÄRUNG (BauGB + BauNVO)<br />
TEIL II: ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (LBO)<br />
TEIL III: BEGRÜNDUNGEN<br />
GEMEINDE UNTEREISESHEIM, POSTFACH 11551, 74257 UNTEREISESHEIM, TEL.: 07132/99 74 - 0, FAX.: 07132/99 74 - 25
VERFAHRENSVERMERKE<br />
1. Aufstellungsbeschlüsse durch den <strong>Gemeinde</strong>rat am 14.12.2001<br />
2. Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 (1) BauGB am 11.01.2002<br />
3. Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung am 15.02.2002<br />
4. Billigung des Entwurfes des <strong>Bebauungsplan</strong>es und der<br />
örtlichen Bauvorschriften und Auslegungsbeschlüsse<br />
durch den <strong>Gemeinde</strong>rat am 16.05.2002<br />
5. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegungen am 24.05.2002<br />
6. Öffentliche Auslegung des Entwurfes des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
und der Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung,<br />
Fassung vom 16.05.2002 vom 04.06.2002<br />
gem § 3 (2) BauGB bis 04.07.2002<br />
7. Satzungsbeschlüsse durch den <strong>Gemeinde</strong>rat gem. § 10 BauGB am 29.07.2002<br />
<strong>Untereisesheim</strong>, den 12.08.2002 gez. Weigelt<br />
.......................................<br />
(BÜRGERMEISTER)<br />
8. Die Genehmigung gem. § 10 (2) BauGB wurde vom 26.09.2002<br />
durch das Landratsamt Heilbronn erteilt AZ.NR. 30/621.41<br />
AUSFERTIGUNG<br />
Der textliche und zeichnerische Inhalt dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
und der Örtlichen Bauvorschriften stimmen mit den<br />
Satzungsbeschlüssen vom 29.07.2002 überein.<br />
Die Verfahren wurden ordnungsgemäß durchgeführt.<br />
<strong>Untereisesheim</strong>, den 30.07.2002 gez. Weigelt<br />
.......................................<br />
(BÜRGERMEISTER)<br />
9. Ortsübliche Bekanntmachung und Beginn der Rechtsverbind-<br />
lichkeit des <strong>Bebauungsplan</strong>es und der Örtlichen Bauvorschriften<br />
am 29.11.2002<br />
<strong>Untereisesheim</strong>, den 30.11.2002 gez. Weigelt<br />
.......................................<br />
(BÜRGERMEISTER)<br />
I. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />
10. Vereinfachte Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es am 20.12.2002<br />
gem. § 13 BauGB durch Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
11. Öffentliche Auslegung der <strong>Bebauungsplan</strong>änderung und der von 28.01.2003<br />
Örtlichen Bauvorschriften, mit Begründung, Fassung vom 20.12.2002 bis 28.02.2003<br />
12. Satzungsbeschlüsse durch den <strong>Gemeinde</strong>rat am 17.03.2003<br />
13. Ortsübliche Bekanntmachung und Beginn der Rechtsverbindlichkeit des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es und der Örtlichen Bauvorschriften am 21.03.2003<br />
Der textliche und zeichnerische Inhalt dieser <strong>Bebauungsplan</strong>änderung<br />
und der Örtlichen Bauvorschriften stimmen mit den Satzungsbeschlüssen<br />
vom 17.03.2003 überein. Die Verfahren wurden ordnungsgemäß durchgeführt.<br />
<strong>Untereisesheim</strong>, den 02.05.2003<br />
gez. Weigelt<br />
.......................................<br />
(BÜRGERMEISTER)
II. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />
14. Aufstellungsbeschlüsse zur 2. Änderung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat am 13.10.2003<br />
15. Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse am 24.10.2003<br />
16. Vereinfachte 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es am 30.01.2006<br />
gem. § 13 BauGB durch Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
17. Öffentliche Auslegung der 2. <strong>Bebauungsplan</strong>änderung und der von 13.02.2006<br />
Örtlichen Bauvorschriften, mit Begründung, Fassung vom 30.01.2006 bis 13.03.2006<br />
18. Satzungsbeschlüsse durch den <strong>Gemeinde</strong>rat am 27.03.2006<br />
19. Ortsübliche Bekanntmachung und Beginn der Rechtsverbindlichkeit<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es und der örtlichen Bauvorschriften am 31.03.2006<br />
Der textliche und zeichnerische Inhalt dieser <strong>Bebauungsplan</strong>änderung<br />
und der Örtlichen Bauvorschriften stimmen mit den Satzungsbeschlüssen<br />
vom 27.03.2006 überein. Die Verfahren wurden ordnungsgemäß durchgeführt.<br />
<strong>Untereisesheim</strong>, den .......................................<br />
(BÜRGERMEISTER)
TEIL I: PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
I.1 Rechtsgrundlagen<br />
1. Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 27.08.1997 (BGBI.I S. 2141),<br />
zuletzt geändert am 27.07.2001 (BGBI. I S.<br />
1950)<br />
2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBI.I S. 132), zuletzt<br />
geändert am 22.04.1993 (BGBI.I S. 466)<br />
3. Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)<br />
In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:<br />
I.2 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
(§ 9 BauGB und §§ 1-23 BauNVO)<br />
Siehe Legende im Lageplan<br />
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1. BauGB, §§ 1 - 15 BauNVO)<br />
entsprechend Planeinschrieb.<br />
1.1 WA = Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)<br />
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen<br />
nach § 4 (3) BauNVO gem. § 1 (6) 1 BauNVO nicht zulässig.<br />
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1. BauGB, §§ 16 - 21 a BauNVO)<br />
entsprechend Planeinschrieb.<br />
2.1 Grundflächenzahl<br />
entsprechend Planeinschrieb.<br />
Die festgesetzten Werte für die Grundflächenzahl stellen Höchstwerte dar, die in den<br />
einzelnen Baufeldern nicht immer erreicht werden können.<br />
Bei Reihenmittelhäusern kann die zulässige Grundflächenzahl überschritten werden,<br />
wenn die festgesetzte Grundflächenzahl für das jeweilige Gesamtbaufeld eingehalten<br />
wird.<br />
2.2 Geschossflächenzahl<br />
entsprechend Planeinschrieb.<br />
Die festgesetzten Werte für die Geschossflächenzahl stellen Höchstwerte dar, die in<br />
den einzelnen Baufeldern nicht immer erreicht werden können.<br />
2.3 Geschossigkeit<br />
entsprechend Planeinschrieb. In den Baufeldern F ist bei Hausgruppen eine<br />
eingeschossige Bauweise ausnahmsweise zulässig, diese ist vorher zu genehmigen.<br />
3. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB § 22 BauNVO)<br />
entsprechend Planeinschrieb<br />
3.1 offene Bauweise (§ 22 (2) BauNVO)<br />
4. Sonstige Festsetzungen<br />
4.1 Verkehrsflächen (§ 9 (1) 11 BauGB)<br />
Die Aufteilung der Verkehrsflächen ist unverbindlich.
4.2 Geh-,Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) 21 BauGB)<br />
GR/LR1: Geh- und Leitungsrecht laut Planeinschrieb zugunsten der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Untereisesheim</strong> und der Anlieger. Die Pflege der in den Leitungsrechten geführten<br />
Mulden zur Regenentwässerung wird auf die jeweiligen Grundstückseigentümer<br />
übertragen. Wird die Pflege nicht ordnungsgemäß ausgeführt, hat die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Untereisesheim</strong> ein Zugangsrecht zu diesen Flächen.<br />
GR/LR2: Geh- und Leitungsrecht laut Planeinschrieb zugunsten der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Untereisesheim</strong>.<br />
GR/FR/LR: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger<br />
Für die Baufelder F wird ein generelles Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und<br />
der <strong>Gemeinde</strong> festgesetzt. Dieses Recht gilt für das jeweilige Baufeld unabhängig<br />
vom jeweiligen Grundstückszuschnitt zur Ableitung des Regenwassers sowohl zu<br />
den angrenzenden Planstraßen als auch <strong>zum</strong> jeweils angrenzenden Leitungsrecht<br />
in der nicht überbauten Grundstücksfläche zwischen den Baufeldern.<br />
Eine Überbauung oder Befestigung der in den Flächen geführten Mulden ist nicht<br />
zulässig.<br />
4.3 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 (2) BauGB)<br />
Die Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) der Gebäude wird wegen der Bedingungen der<br />
festgelegten Regenwasserentsorgung mit mindestens 30 cm über der max. Höhe der<br />
öffentlichen Erschließung an der jeweiligen Grundstücksgrenze auf der Haupteingangsseite<br />
festgelegt. Dies gilt nicht für das Baufeld K.<br />
4.4 Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 11 und 20 BauGB, § 12, 21a (4) 3 BauNVO)<br />
Stellplätze, Carports und Garagen sind nur in den jeweils ausgewiesenen Flächen<br />
und in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Private Stellplätze sind nur<br />
senkrecht zur Verkehrsfläche zulässig.<br />
Flächen von Garagen in Vollgeschossen bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche<br />
unberücksichtigt.<br />
Garagen haben mit ihrer Zufahrtsseite einen Abstand von mindestens 1,0m, Carports<br />
von mindestens 1,0m zur öffentlichen Verkehrsfläche und zu öffentlichen Fußwegen<br />
einzuhalten. Bei Garagen und Carports ist ein seitlicher Abstand von mindestens<br />
0,50m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten.<br />
Hinweis: Von Seiten der <strong>Gemeinde</strong> ist erwünscht, dass Garagen in die Gebäude<br />
integriert werden.<br />
4.5 Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr.26 BauGB)<br />
Die für die Herstellung der Verkehrsflächen und Mulden erforderlichen Böschungen<br />
sind auf den angrenzenden Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden (Steilste<br />
Neigung 1: 1,5).<br />
Der für den Halt der Grenzbauteile notwendige Hinterbeton, sowie die Fundamente<br />
evtl. erforderlicher Stützmauern sind auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden.<br />
Hinweis: Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, daß entsprechend § 126 (1) und (2)<br />
BauGB die Eigentümer angrenzender Grundstücke das Anbringen von Haltevorrichtungen<br />
und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung<br />
einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und<br />
Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden haben.<br />
4.6 Nebenanlagen (§ 14 (1) BauNVO)<br />
Nebenanlagen, sofern sie als Gebäude geplant sind, sind auf den nichtüberbaubaren<br />
Grundstücksflächen nicht zulässig. Gerätehütten mit max. 15 m³ umbauten Raum<br />
können ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />
zugelassen werden. Die Tiefe der Abstandsfläche darf gegenüber Nachbargrenzen<br />
2.0m nicht unterschreiten. Pro Grundstück ist maximal eine Gerätehütte zulässig.<br />
4.7 Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 (1) 24 BauNVO)<br />
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußeren<br />
Einwirkungen (Schallschutzmassnahmen) erforderlich sind: siehe Planeintrag<br />
Die Schallimmissionen des öffentlichen Straßenverkehrs werden bei Neubaugebieten<br />
nach der DIN 18005 /2/ beurteilt. In Teilen des Gebietes werden die für ein Allgemeines<br />
Wohngebiet geltenden Orientierungswerte aufgrund der bestehenden Verkehrswege<br />
(L1100) nicht eingehalten.
Mit baulichen Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in den Aufenthaltsräumen der<br />
geplanten Wohngebäude Innenschallpegel (Beurteilungspegel) von tags 35 dB(A) und<br />
nachts 30 dB(A) nicht überschritten werden.<br />
Zur Dimensionierung der Außenbauteile nach DIN 4109 ist die schalltechnische<br />
Untersuchung vom 10.05.2002 des Ingenieurbüros W&W Bauphysik GbR und die darin<br />
enthaltene Abstufung der Lärmpegelbereiche I bis IV zu Grunde zu legen. Schlafräume<br />
in den Lärmpegelbereichen II, III und IV sollten mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen<br />
ausgestattet werden.<br />
4.8 Vermeidung von Versiegelung (§9 (1) 20 BauGB)<br />
Zur Minimierung des Versiegelungsgrades sind die Stellplätze mit Rasenpflaster,<br />
Rasengittersteinen oder Schotterrasen sowie sonstigen wasserdurchlässigen Belägen<br />
zu befestigen.<br />
4.9 Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des<br />
Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr.16 BauGB)<br />
Das auf den Grundstücken abzuleitende Niederschlagswasser von Dächern und<br />
Grünflächen ist in die vorgesehenen Oberflächenwasserkanäle und – mulden über<br />
Regenrückhaltebecken verzögert abzuleiten.<br />
Die Regenrückhaltebecken sind als flache Wiesenmulden auszubilden.<br />
Hinweis: Die Lage und Höhe der Kanäle und Mulden ist der Erschließungsplanung<br />
zu entnehmen.<br />
4.10 Flächen für Versorgungsanlagen und die Abfallentsorgung (§ 9 (1) Nr. 12, 14 BauGB)<br />
Am westlichen Ende der Hermann-Hesse-Straße im Übergang <strong>zum</strong> späteren<br />
zweiten Bauabschnitt ist eine Fläche für eine Trafostation (Elektrizität)<br />
ausgewiesen.<br />
An der Einmündung in das Gebiet an der Otto-Hahn-Straße ist eine Fläche für die<br />
Abfallentsorgung als Standort für Glascontainer festgesetzt.<br />
Nördlich der Gerhart-Hauptmann-Straße sind zwei Flächen für die Abfallentsorgung<br />
ausgewiesen. Diese dienen den Anwohnern der beiden Stichstraßen jeweils<br />
ausschließlich zur Aufstellung der Müllbehälter am Tag der Abfuhr.<br />
5. Festsetzungen zur Grünordnung (§ 9 (1) 15, 16, 20, 25a+b BauGB) und<br />
Ausgleichsflächen (§ 9 (1) 16 BauGB)<br />
5.1 Öffentliche Grünflächen gem. §9 Abs.1 Nr. 15 BauGB<br />
Die Flächen sind mit einer Wiesenmischung zu begrünen und dauerhaft<br />
zu unterhalten. Bäume sind gem. den Pflanzgeboten zu pflanzen und<br />
dauerhaft zu unterhalten.<br />
5.2 Flächen für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von<br />
Natur und Landschaft gem. §9 (1) 20 BauGB<br />
- Erhaltung des nach § 24a NatSchG BW geschützten Gehölzbestandes<br />
- Flächen <strong>zum</strong> Ausgleich von Eingriffen in den nach § 24a NatSchG BW<br />
geschützten Gehölzbestand<br />
5.3 Flächen für Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen gemäß §9(1), 25a BauGB<br />
• Pflanzgebot 1 für Gehölzpflanzungen auf Lärmschutzwall und an südlichen<br />
Retentionsbecken<br />
- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von Bäumen und Stauchgruppen auf<br />
<strong>dem</strong> zu schüttenden Wall und an <strong>dem</strong> Retentionsbecken<br />
H, 3xv, mB, STU mind. 16/18<br />
Acer campestre - Feldahorn<br />
Alnus glutinosa - Erle<br />
Carpinus betulus - Hainbuche
Fraxinus excelsior - Esche<br />
Prunus avium - Süßkirsche<br />
Sträucher 100-150<br />
Cornus sanguinea - Roter Hartriegel<br />
Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen<br />
Prunus spinosa - Schlehe<br />
Sambucus nigra - Holunder<br />
Viburnum opulus - Schneeball<br />
• Pflanzgebot 2 für Einzelbäume in öffentlichen Grünflächen<br />
- In den Grünzügen sind Bäume der folgenden Liste in der vorgegebenen<br />
Stückzahl als Hochstämme zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.<br />
H, 4xv, mB, STU mind 20/25<br />
Juglans regia - Walnuss<br />
Malus sylvestris - Holzapfel<br />
Pyrus communis - Wildbirne<br />
Prunus avium ‚Plena‘ - gefüllte Vogelkirsche<br />
regionale Obstbaumsorten<br />
• Pflanzgebot 3 für Gehölzgruppen in öffentlichen Grünflächen<br />
zur freien Landschaft<br />
- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von Baumgruppen<br />
H, 3xv, mB, STU mind. 16/18 und Sol, 3xv, mB, 100-150<br />
Acer campstre - Feldahorn<br />
Alnus glutinosa - Erle<br />
Carpinus betulus - Hainbuche<br />
Tilia cordata - Winterlinde<br />
• Pflanzgebot 4 für Sträucher<br />
- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von freiwachsenden Hecken<br />
Sträucher 100-150<br />
Cornus sanguinea - Roter Hartriegel<br />
Ligustrum vulgare - Liguster<br />
Prunus spinosa - Schlehe<br />
• Pflanzgebot 5 für Bäume an den Erschließungsstraßen und<br />
öffentlichen Parkplätzen<br />
- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von<br />
H, 4xv, mB, STU mind. 20/25<br />
Acer platanoides - Spitzahorn<br />
Lage der Baumstandorte auf privaten Grundstücken südlich der Otto-Hahn-<br />
Straße können in Abhängigkeit der Grundstücksgrößen und Bebauung<br />
angepasst werden.<br />
• Pflanzgebot 6 für Bäume an Straßen auf privaten Grundstücken in Vorgärten<br />
- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von<br />
H, 3xv, mB, STU Mind. 16/18<br />
Acer campestre - Feldahorn<br />
Lage der Baumstandorte am südlichen und westlichen Abschnitt der Gustav-<br />
Stresemann-Straße können in Abhängigkeit der Grundstücksgrößen und<br />
Bebauung angepasst werden.<br />
• Pflanzgebot 7 für Einzelbäume an Wendeplatten und Kreisel<br />
- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von<br />
H, 3xv, mB, STU mind. 16/18<br />
Aesculus hippocastanum -Gefülltblühende Roßkastanie<br />
‚Baumannii‘
• Pflanzgebot 8 auf privaten Grundstücksflächen im Bereich<br />
der Entwäserungsmulden<br />
- Die Flächen sind mit Gehölzpflanzungen aus heimischen Laubgehölzen<br />
(Sträucher u. Einzelbäume) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten<br />
Arten wie Pflanzgebot 1<br />
• Pflanzgebot 9 auf privaten Grundstücksflächen<br />
- Auf privaten Grundstücksflächen ist mind. 1 Laubbaum pro 250 m²<br />
Grundstücksfläche zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.<br />
• Pflanzgebot 10 für geschnittene Hecken<br />
- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von Hainbuchenhecken auf privaten<br />
Grundstücken, Höhe 1,50m<br />
5.4 Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen gemäß § 9(1), 25b BauGB<br />
Pflanzbindung für Bäume<br />
Die Obstbäume sind zu erhalten<br />
5.5 Gestaltung der Dachflächen (§74(1) 1 LBO)<br />
Es wird empfohlen, die Dachflächen von baulichen Anlagen mit<br />
Flachdächern und Pultdächern dauerhaft zu begrünen. Es sind Stauden<br />
und Einsaten zu verwenden, die für eine extensive Dachbegrünung<br />
geeignet sind. Substrataufbau/-höhe: 8cm.<br />
5.6 Gestaltung der Stellplätze (§74(1) 3 LBO)<br />
Die öffentlichen und privaten Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nicht<br />
mit geschlossenen Belägen gebaut werden. Sie sind mit<br />
wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Schotterrasen, Rasengittersteinen,<br />
Rasenpflaster) herzustellen.<br />
5.7 Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und<br />
die Regelung des Wasserabflusses gemäß §9 (1) 16<br />
Flächen für Regenrückhaltebecken, Gestaltung als flache Wiesenmulde.<br />
Die Flächen sind mit einer Wiesenmischung für feuchte Standorte zu<br />
begrünen und dauerhaft zu unterhalten.<br />
Oberflächenentwässerungskanäle oder -mulden, Lage unverbindlich. Die<br />
Flächen sind mit einer Wiesenmischung für feuchte Standorte zu<br />
begrünen und dauerhaft zu unterhalten.
I.3 Hinweise<br />
1. Grünordnungsplan, Ausgleichs- und Eingriffsbilanzierung, Allgemeine<br />
Vorprüfung auf UVP-Pflicht<br />
Die Planungen des Büros Stötzer + Neher, Sindelfingen, vom 12.02.2002/16.05.2002,<br />
sind zu beachten.<br />
2. Bodenschutz<br />
Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes<br />
(BodSchG), insbesondere auf § 4, wird hingewiesen.<br />
Überschüssiger Bodenaushub ist seiner Eignung entsprechend einer Verwertung<br />
zuzuführen. Beim Umgang mit <strong>dem</strong> Bodenmaterial, das zu Rekultivierungszwecken<br />
eingesetzt werden soll, ist die DIN 19731 zu beachten.<br />
Zu Beginn der Baumaßnahme ist der humose Oberboden abzuschieben und bis zur<br />
Wiederverwertung in Mieten getrennt zu lagern und nach erfolgter Untergrundlockerung<br />
nach Ende der Bauarbeiten in den Grünflächenbereichen wieder<br />
aufzutragen.<br />
Im Bereich von Retentionsflächen und Versickerungsanlagen, sowie sonstiger<br />
Freiflächen dürfen Bodenarbeiten nur mit Kettenfahrzeugen mit einem maximalen<br />
Bodendruck von 4 N/cm2 durchgeführt werden.<br />
Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte unvermeidliche<br />
Bodenbelastungen (z.B. Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben.<br />
Eingetretene Verdichtungen im Bereich unbebauter Flächen sind nach Ende der<br />
Bauarbeiten zu beseitigen.<br />
Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw.<br />
Vermischungen mit Bodenmaterial ausgeschlossen sind.<br />
Werden im Zuge der Bauarbeiten wider Erwarten stoffliche Bodenbelastungen<br />
angetroffen, so ist unverzüglich das Umweltschutzamt des Landratsamtes Heilbronn<br />
zu benachrichtigen.<br />
Unbrauchbare und/oder belastete Böden sind von verwertbarem Bodenaushub zu<br />
trennen und einer Aufbereitung oder einer geordneten Entsorgung zuzuführen.<br />
3. Bodendenkmale (§ 9 (6) BauGB, § 20 DSchG)<br />
Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese<br />
sind unverzüglich der Denkmalschutzbehörde oder der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen. Der<br />
Fund und die Fundstelle sind bis <strong>zum</strong> Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige<br />
in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder<br />
das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§20 DSchG).<br />
Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §33 DSchG wird verwiesen.<br />
4. Altlasten (§ 9 (5) Nr.3 BauGB)<br />
Altlastenverdachtsflächen sind nicht bekannt.<br />
Sollten bei konkreten Baumassnahmen, die in den Untergrund eingreifen, Bodenverunreinigungen<br />
festgestellt werden, ist das Landratsamt Heilbronn als zuständige<br />
Wasser- und Bodenschutzbehörde sofort zu verständigen.<br />
5. Archäologische Fundstellen (§ 20 DSchG)<br />
Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist <strong>dem</strong> Landesdenkmalamt Baden-Württemberg<br />
drei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen. Beim Auftreten von archäologischen<br />
Fundstellen ist <strong>dem</strong> Landesdenkmalamt Gelegenheit zu archäologischen<br />
Untersuchungen einzuräumen. Auf einen möglichen Zeitverzug ist hinzuweisen.<br />
6. Warmwasserkollektoren und Solarzellen (Photovoltaik)<br />
Bauteile zur Gewinnung regenerativer Energie sind ausdrücklich erwünscht. Diese<br />
müssen sich gestalterisch <strong>dem</strong> Gebäude unterordnen.<br />
7. Baugrundgutachten<br />
Auf das „Ingenieurgeologische Gutachten“ vom 03.05.2002 des Geoteams Schaffer,<br />
Stuttgart wird verwiesen.<br />
8. Schallschutzgutachten<br />
Die „Untersuchung der Schallimmissionen vom Straßenverkehr“ des Ingenieurbüros<br />
W&W Bauphysik GbR, Schwaikheim vom 10.05.2002 ist zu beachten.
9. Straßenbreiten<br />
Die angegebenen Straßenbreiten beinhalten immer die notwendigen<br />
Randeinfassungen. Die Grenze der öffentlichen Erschließung ist damit immer als<br />
Hinterkante der notwendigen Randeinfassung festgelegt.<br />
10. Drainage<br />
Ein Anschluss von Drainagewasser an den Schmutzwasserkanal ist nicht zulässig.<br />
Anfallendes Drainagewasser muss in die der Oberflächenentwässerung dienenden<br />
Gräben und Mulden gepumpt werden. Es wird daher empfohlen, Bauteile im Erdreich<br />
in wasserundurchlässigem Beton zu erstellen.<br />
11. Grundwasser<br />
Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffes in den Untergrund mit<br />
Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind der unteren Wasserschutzbehörde<br />
rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen.<br />
Wird im Zuge von Baumassnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die<br />
Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das<br />
Landratsamt als untere Wasserschutzbehörde zu benachrichtigen (§ 37 (4) WG). Eine<br />
ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer<br />
ist unzulässig.<br />
12. Bergbau (§ 114 BBergG)<br />
Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Bergbauberechtigung „Konsolidiertes Gruben-<br />
und Solefeld der Salinen Friedrichshall und Clemenshall am unteren Neckar“, die zur<br />
Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz berechtigt. Rechtsinhaber der Berechtigung<br />
ist die Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn. Eine Aufsuchung und Gewinnung<br />
von Steinsalz fand im Bereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es bisher nicht statt. Sollte zukünftig<br />
die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz in <strong>dem</strong> vorgenannten Feld im Bereich<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es aufgenommen werden, wären damit möglicherweise<br />
verbundene bergbauliche Einwirkungen auf das Grundeigentum zu dulden. Für daraus<br />
entstehende Bergschäden i.S. von § 114 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom<br />
13.08.1980 (BGBl. IS. 1310) würde Schadenersatz nach §§ 115 ff. BBergG geleistet.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass bergbauliche Planungen zur Aufsuchung und<br />
Gewinnung von Steinsalz im Bereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es derzeit nicht bestehen.<br />
I.4 Anlagen <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong><br />
1. Begründung in der Fassung vom 30.01.2006<br />
2. Grünordnungsplan, Ausgleichs- und Eingriffsbilanzierung,<br />
Allgemeine Vorprüfung auf UVP-Pflicht<br />
Büro Stötzer + Neher, Sindelfingen, vom 12.02.2002/16.05.2002<br />
3. Ingenieurgeologisches Gutachten<br />
Geoteam Schaffer, Stuttgart, vom 03.05.2002<br />
4. Untersuchung der Schallimmissionen vom Straßenverkehr,<br />
Ingenieurbüro W&W Bauphysik GbR, Schwaikheim vom 10.05.2002<br />
Aufgestellt: Esslingen, 30.01.2006-np Koordination:<br />
PROJECT GMBH<br />
Planungsgesellschaft<br />
Ruiter Str. 1<br />
73734 Esslingen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untereisesheim</strong><br />
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Hagelstein Bürgermeister Bock
TEIL II: ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
II.1 Rechtsgrundlagen<br />
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 08.08.1995, zuletzt geän-<br />
dert durch Gesetz vom 19.12.2000<br />
Es wird Folgendes festgesetzt:<br />
II.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus <strong>dem</strong> in der<br />
Anlage beigefügten Lageplan des Planungsbüros project gmbh, Esslingen vom 30.01.2006<br />
als Teil dieser Satzung.<br />
Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.<br />
II.3 Örtliche Bauvorschriften<br />
(Gestaltungsvorschriften § 74 LBO)<br />
Siehe Legende im Lageplan<br />
1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 74 (1) Nr.1 LBO)<br />
1.1 Fassadengestaltung<br />
Die Fassadengestaltung der Gebäude darf nur in Sichtmauerwerk, Putz, Holz und nur<br />
im untergeordneten Umfang mit Fassadenplatten ausgeführt werden.<br />
1.2 Garagen und Carports<br />
Aneinander gebaute Garagen und Carports, auch auf verschiedenen Grundstücken<br />
sind in Bezug auf Dachform, Dachneigung und Materialwahl einheitlich zu gestalten.<br />
2. Dachgestaltung (§ 74 (1) Nr.1 LBO)<br />
2.1 Dachneigungen<br />
Dachneigung entsprechend Planeinschrieb (die festgelegten Dachneigungen gelten<br />
nicht für Garagen).<br />
Hausgruppen und Doppelhäuser sind jeweils in der Höhe, der Dachform und der<br />
Dachneigungen aufeinander abzustimmen. Dabei ist ein Versatz der Traufhöhe von<br />
max. 1.0m zulässig. Aneinander gebaute Garagen, auch auf verschiedenen<br />
Grundstücken, sind in der Höhe und Dachform aufeinander abzustimmen.<br />
2.2 Dachausbildung<br />
In den Baufeldern A und E sind als Dachform nur Flach- und Pultdächer mit einer<br />
Neigung von 20-25° zugelassen. (FD=Flachdach, PD=Pultdach).<br />
Es wird empfohlen, diese Dachflächen extensiv zu begrünen. Die Stärke der<br />
Substratschicht bei begrünten Dächern muss mindestens 8cm betragen.<br />
In diesen Baufeldern sind Pultdächer mit entgegen gesetzten Dachneigungen<br />
(gegeneinander versetzte Pultdächer) zulässig.<br />
Dabei muss der Firstversatz mindestens 1,0m betragen; die Fläche des Nebendaches<br />
darf dabei maximal 1/3 der Gesamtfläche des Gesamtdaches betragen.<br />
Im Baufeld H sind als Dachform nur Flach- und Pultdächer mit einer Neigung von 3-8°<br />
zugelassen. (FD=Flachdach, PD=Pultdach).<br />
Es wird empfohlen, diese Dachflächen extensiv zu begrünen. Die Stärke der<br />
Substratschicht bei begrünten Dächern muss mindestens 8cm betragen.<br />
In den Baufeldern B, C F und F1 sind flachgeneigte Satteldächer (SD=Satteldach) mit<br />
einer Dachneigung von 20-25° zulässig.<br />
Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.<br />
Es sind auch Satteldächer mit in der Höhe versetzten Dachflächen zulässig; der<br />
Versatz am First darf 1,0m nicht überschreiten.
Werden in den Baufeldern F Sonderwohnformen wie Gartenhofhäuser ausschließlich<br />
als Hausgruppen erstellt, können ausnahmsweise als Dachformen Flach- oder<br />
Pultdächer mit einer Neigung bis 8° zugelassen werden.<br />
In den Baufeldern A – J sind Quergiebel nicht zulässig.<br />
Entsprechend Planeintrag sind für die Gebäude im Baufeld K Satteldächer mit einer<br />
Dachneigung von 40-45° festgesetzt.<br />
Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind bis zu 1/3 der Gebäudelänge auf der<br />
Traufseite der Gebäude zulässig.<br />
Garagen sind freistehend nur mit Pult- oder Flachdächern zulässig, die extensiv zu<br />
begrünen sind. Überdachte Stellplätze (Carports) sind als Pult- oder Flachdach mit<br />
einer Stahl- oder Holzkonstruktion auszubilden und ebenfalls extensiv zu begrünen.<br />
2.3 Firstrichtung, Traufe<br />
Die Firstrichtung der Hauptbaukörper ist entsprechend der Eintragung im Lageplan<br />
anzuordnen. Zusätzlich ist die Seite der Traufe bei Pultdachhäusern durch<br />
entsprechenden Planeintrag festgelegt. Bei den in den Baufeldern A und E zulässigen,<br />
gegeneinander versetzten Puldächern ist das Hauptdach auf der festgesetzten Seite<br />
der Traufe anzuordnen.<br />
2.4 Sonderregelung für Dachneigung/Dachform<br />
Von den unter II 3, 2.1 und 2.2 getroffenen Festsetzungen für die Dachneigung kann<br />
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn Solarkonzepte es erfordern, und zentrale<br />
Energieversorgungseinrichtungen für mehrere Wohneinheiten vorgesehen werden<br />
sollen.<br />
3. Traufhöhen (§ 74 (1) Nr.1 LBO)<br />
Max. Traufhöhen entsprechend Planeinschrieb. Die max. Traufhöhe wird<br />
Vorhaben bezogen als Maß zwischen der mittleren Höhe der öffentlichen<br />
Verkehrsfläche an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Haupteingangsseite<br />
und <strong>dem</strong> Schnittpunkt der Außenwand mit der OK-Dachhaut festgelegt.<br />
4. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der<br />
Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr.3 LBO)<br />
4.1 Einfriedungen<br />
Entlang öffentlicher Verkehrsflächen und im Übergang in die freie Landschaft dürfen<br />
Mauern max. 30 cm hoch sein. Als Einfriedungen sind Hecken aus heimischen<br />
Sträuchern –auch mit darin eingezogenen Maschen- oder Knüpfdraht bis max. 1.20m<br />
Höhe- zulässig.<br />
Mit Mauern und Zäunen ist zu den öffentlichen Verkehrsflächen und zu den<br />
öffentlichen Fußwegen ein Abstand von 50cm einzuhalten, dies gilt nicht für den<br />
Gehweg an der Planstrasse A.<br />
4.2 Stützmauern<br />
Stützmauern entlang öffentlicher Verkehrsflächen und im Übergang in die freie<br />
Landschaft sind bis zu einer Höhe von maximal 1.0m Höhe zulässig und mind. 50 cm<br />
hinter die Grundstücksgrenze zu setzen.<br />
Ausnahmsweise sind Stützmauern bis zu einer Höhe von max. 1,75m zulässig, wenn<br />
sie terrassiert ausgebildet werden und mit <strong>dem</strong> Fußpunkt mind. 80cm hinter der<br />
Grundstücksgrenze sitzen.<br />
4.3 Unbebaute Flächen<br />
Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, die nicht zur Erschließung der<br />
Gebäude innerhalb der Baugrundstücke erforderlich sind, sind gärtnerisch anzulegen.<br />
Wege und Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen wie in Sand verlegte<br />
Pflasterungen, Pflasterrasen, Schotterrasen etc. herzustellen.<br />
4.4 Lärmschutzwall entlang L 1100<br />
Bauliche Eingriffe in den Lärmschutzwall entlang der L 1100 sind zulässig, Funktion und<br />
Statik des Walles sind uneingeschränkt zu erhalten.<br />
Dabei dürfen Stützmauern eine Höhe von 1,5m nicht überschreiten, übereinander<br />
gesetzte Mauern sind nicht zulässig.
5. Freileitungen (§ 74 (1) Nr.5 LBO)<br />
Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig.<br />
6. Regenwasserbehandlung (§ 74 (3) Nr.2 LBO)<br />
Grundsätzlich ist das Regenwasser auf den Grundstücken getrennt vom Schmutzwasser<br />
zu sammeln und oberflächig auf die angrenzende Straße bzw. in die<br />
Entwässerungsmulden abzuleiten. Die Mulden im Bereich des Pflanzgebots 8 werden<br />
als grasbewachsene Erdmulden im Zuge der Erschließung hergestellt. Einbauten, die<br />
den Abflussquerschnitt einengen sind nicht erlaubt. Einzäunungen und Bepflanzungen<br />
sind so anzuordnen, dass das Regenwasser aus <strong>dem</strong> jeweiligen Grundstück und das<br />
der Oberlieger ungehindert abfließen können. Die Pflege muss von <strong>dem</strong> privaten<br />
Eigentümer der jeweiligen Grundstücke vorgenommen werden.<br />
Wird dieser Pflicht nicht entsprochen, so hat die <strong>Gemeinde</strong> ein Zugangsrecht zu<br />
diesen Flächen, um den Wasserabfluss zu sichern (s. auch Geh- und Leitungsrecht).<br />
7. Müllbehälterstandorte (§ 74 (1) Nr.3 LBO)<br />
Müllbehälterstandorte sind durch Bepflanzen oder bauliche Maßnahmen gegen<br />
Einblick abzuschirmen. Im Baugesuch ist die Lage der Müllbehälterstandorte<br />
anzugeben und die Art der Abschirmung zu beschreiben.<br />
8. Beschränkungen von Außenantennen (§ 74 (1) Nr.4 LBO)<br />
Auf Gebäuden bzw. Hausgruppen ist jeweils nur eine Rundfunk-, Fernseh- und<br />
Satelliten-Empfangsanlage zulässig.<br />
9. Zahl der Stellplätze (§ 74 (2) Nr.2 LBO)<br />
Für Einzelhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhauseinheiten sind jeweils 2<br />
Stellplätze nachzuweisen.<br />
Für Geschossbauten gilt folgende Festsetzung:<br />
- Wohneinheiten bis 60 qm 1.0 St/WE<br />
- Wohneinheiten zw. 60 – 85qm 1.5 St/WE<br />
- Wohneinheiten über 85 qm 2.0 St/WE<br />
Als Stellplatz gilt auch ein ausreichend dimensionierter Garagenvorplatz.<br />
II.4 Anlagen <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong><br />
- Lageplan zu den örtlichen Bauvorschriften vom 30.01.2006, M 1:1000<br />
- Begründung in der Fassung vom 30.01.2006<br />
Aufgestellt: Esslingen, 30.01.2006 -np Koordination:<br />
PROJECT GMBH<br />
Planungsgesellschaft<br />
Ruiter Str. 1<br />
73734 Esslingen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untereisesheim</strong><br />
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Hagelstein Bürgermeister Bock