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dem Textteil zum Bebauungsplan - Gemeinde Untereisesheim

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Untereisesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> und örtliche Bauvorschriften:<br />

"Wohngebiet Schafbuckel I" – 2. Änderung<br />

Fassung vom:<br />

30.01.2006<br />

TEXTTEILE<br />

Verfahrensstand: Fertigung:<br />

SATZUNG<br />

TEIL I: PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN MIT PLANZEICHEN-<br />

ERKLÄRUNG (BauGB + BauNVO)<br />

TEIL II: ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (LBO)<br />

TEIL III: BEGRÜNDUNGEN<br />

GEMEINDE UNTEREISESHEIM, POSTFACH 11551, 74257 UNTEREISESHEIM, TEL.: 07132/99 74 - 0, FAX.: 07132/99 74 - 25


VERFAHRENSVERMERKE<br />

1. Aufstellungsbeschlüsse durch den <strong>Gemeinde</strong>rat am 14.12.2001<br />

2. Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 (1) BauGB am 11.01.2002<br />

3. Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung am 15.02.2002<br />

4. Billigung des Entwurfes des <strong>Bebauungsplan</strong>es und der<br />

örtlichen Bauvorschriften und Auslegungsbeschlüsse<br />

durch den <strong>Gemeinde</strong>rat am 16.05.2002<br />

5. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegungen am 24.05.2002<br />

6. Öffentliche Auslegung des Entwurfes des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

und der Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung,<br />

Fassung vom 16.05.2002 vom 04.06.2002<br />

gem § 3 (2) BauGB bis 04.07.2002<br />

7. Satzungsbeschlüsse durch den <strong>Gemeinde</strong>rat gem. § 10 BauGB am 29.07.2002<br />

<strong>Untereisesheim</strong>, den 12.08.2002 gez. Weigelt<br />

.......................................<br />

(BÜRGERMEISTER)<br />

8. Die Genehmigung gem. § 10 (2) BauGB wurde vom 26.09.2002<br />

durch das Landratsamt Heilbronn erteilt AZ.NR. 30/621.41<br />

AUSFERTIGUNG<br />

Der textliche und zeichnerische Inhalt dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

und der Örtlichen Bauvorschriften stimmen mit den<br />

Satzungsbeschlüssen vom 29.07.2002 überein.<br />

Die Verfahren wurden ordnungsgemäß durchgeführt.<br />

<strong>Untereisesheim</strong>, den 30.07.2002 gez. Weigelt<br />

.......................................<br />

(BÜRGERMEISTER)<br />

9. Ortsübliche Bekanntmachung und Beginn der Rechtsverbind-<br />

lichkeit des <strong>Bebauungsplan</strong>es und der Örtlichen Bauvorschriften<br />

am 29.11.2002<br />

<strong>Untereisesheim</strong>, den 30.11.2002 gez. Weigelt<br />

.......................................<br />

(BÜRGERMEISTER)<br />

I. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />

10. Vereinfachte Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es am 20.12.2002<br />

gem. § 13 BauGB durch Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

11. Öffentliche Auslegung der <strong>Bebauungsplan</strong>änderung und der von 28.01.2003<br />

Örtlichen Bauvorschriften, mit Begründung, Fassung vom 20.12.2002 bis 28.02.2003<br />

12. Satzungsbeschlüsse durch den <strong>Gemeinde</strong>rat am 17.03.2003<br />

13. Ortsübliche Bekanntmachung und Beginn der Rechtsverbindlichkeit des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es und der Örtlichen Bauvorschriften am 21.03.2003<br />

Der textliche und zeichnerische Inhalt dieser <strong>Bebauungsplan</strong>änderung<br />

und der Örtlichen Bauvorschriften stimmen mit den Satzungsbeschlüssen<br />

vom 17.03.2003 überein. Die Verfahren wurden ordnungsgemäß durchgeführt.<br />

<strong>Untereisesheim</strong>, den 02.05.2003<br />

gez. Weigelt<br />

.......................................<br />

(BÜRGERMEISTER)


II. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />

14. Aufstellungsbeschlüsse zur 2. Änderung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat am 13.10.2003<br />

15. Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse am 24.10.2003<br />

16. Vereinfachte 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es am 30.01.2006<br />

gem. § 13 BauGB durch Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

17. Öffentliche Auslegung der 2. <strong>Bebauungsplan</strong>änderung und der von 13.02.2006<br />

Örtlichen Bauvorschriften, mit Begründung, Fassung vom 30.01.2006 bis 13.03.2006<br />

18. Satzungsbeschlüsse durch den <strong>Gemeinde</strong>rat am 27.03.2006<br />

19. Ortsübliche Bekanntmachung und Beginn der Rechtsverbindlichkeit<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es und der örtlichen Bauvorschriften am 31.03.2006<br />

Der textliche und zeichnerische Inhalt dieser <strong>Bebauungsplan</strong>änderung<br />

und der Örtlichen Bauvorschriften stimmen mit den Satzungsbeschlüssen<br />

vom 27.03.2006 überein. Die Verfahren wurden ordnungsgemäß durchgeführt.<br />

<strong>Untereisesheim</strong>, den .......................................<br />

(BÜRGERMEISTER)


TEIL I: PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

I.1 Rechtsgrundlagen<br />

1. Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 27.08.1997 (BGBI.I S. 2141),<br />

zuletzt geändert am 27.07.2001 (BGBI. I S.<br />

1950)<br />

2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBI.I S. 132), zuletzt<br />

geändert am 22.04.1993 (BGBI.I S. 466)<br />

3. Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)<br />

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:<br />

I.2 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

(§ 9 BauGB und §§ 1-23 BauNVO)<br />

Siehe Legende im Lageplan<br />

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1. BauGB, §§ 1 - 15 BauNVO)<br />

entsprechend Planeinschrieb.<br />

1.1 WA = Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)<br />

Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen<br />

nach § 4 (3) BauNVO gem. § 1 (6) 1 BauNVO nicht zulässig.<br />

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1. BauGB, §§ 16 - 21 a BauNVO)<br />

entsprechend Planeinschrieb.<br />

2.1 Grundflächenzahl<br />

entsprechend Planeinschrieb.<br />

Die festgesetzten Werte für die Grundflächenzahl stellen Höchstwerte dar, die in den<br />

einzelnen Baufeldern nicht immer erreicht werden können.<br />

Bei Reihenmittelhäusern kann die zulässige Grundflächenzahl überschritten werden,<br />

wenn die festgesetzte Grundflächenzahl für das jeweilige Gesamtbaufeld eingehalten<br />

wird.<br />

2.2 Geschossflächenzahl<br />

entsprechend Planeinschrieb.<br />

Die festgesetzten Werte für die Geschossflächenzahl stellen Höchstwerte dar, die in<br />

den einzelnen Baufeldern nicht immer erreicht werden können.<br />

2.3 Geschossigkeit<br />

entsprechend Planeinschrieb. In den Baufeldern F ist bei Hausgruppen eine<br />

eingeschossige Bauweise ausnahmsweise zulässig, diese ist vorher zu genehmigen.<br />

3. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB § 22 BauNVO)<br />

entsprechend Planeinschrieb<br />

3.1 offene Bauweise (§ 22 (2) BauNVO)<br />

4. Sonstige Festsetzungen<br />

4.1 Verkehrsflächen (§ 9 (1) 11 BauGB)<br />

Die Aufteilung der Verkehrsflächen ist unverbindlich.


4.2 Geh-,Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) 21 BauGB)<br />

GR/LR1: Geh- und Leitungsrecht laut Planeinschrieb zugunsten der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Untereisesheim</strong> und der Anlieger. Die Pflege der in den Leitungsrechten geführten<br />

Mulden zur Regenentwässerung wird auf die jeweiligen Grundstückseigentümer<br />

übertragen. Wird die Pflege nicht ordnungsgemäß ausgeführt, hat die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Untereisesheim</strong> ein Zugangsrecht zu diesen Flächen.<br />

GR/LR2: Geh- und Leitungsrecht laut Planeinschrieb zugunsten der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Untereisesheim</strong>.<br />

GR/FR/LR: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger<br />

Für die Baufelder F wird ein generelles Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und<br />

der <strong>Gemeinde</strong> festgesetzt. Dieses Recht gilt für das jeweilige Baufeld unabhängig<br />

vom jeweiligen Grundstückszuschnitt zur Ableitung des Regenwassers sowohl zu<br />

den angrenzenden Planstraßen als auch <strong>zum</strong> jeweils angrenzenden Leitungsrecht<br />

in der nicht überbauten Grundstücksfläche zwischen den Baufeldern.<br />

Eine Überbauung oder Befestigung der in den Flächen geführten Mulden ist nicht<br />

zulässig.<br />

4.3 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 (2) BauGB)<br />

Die Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) der Gebäude wird wegen der Bedingungen der<br />

festgelegten Regenwasserentsorgung mit mindestens 30 cm über der max. Höhe der<br />

öffentlichen Erschließung an der jeweiligen Grundstücksgrenze auf der Haupteingangsseite<br />

festgelegt. Dies gilt nicht für das Baufeld K.<br />

4.4 Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 11 und 20 BauGB, § 12, 21a (4) 3 BauNVO)<br />

Stellplätze, Carports und Garagen sind nur in den jeweils ausgewiesenen Flächen<br />

und in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Private Stellplätze sind nur<br />

senkrecht zur Verkehrsfläche zulässig.<br />

Flächen von Garagen in Vollgeschossen bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche<br />

unberücksichtigt.<br />

Garagen haben mit ihrer Zufahrtsseite einen Abstand von mindestens 1,0m, Carports<br />

von mindestens 1,0m zur öffentlichen Verkehrsfläche und zu öffentlichen Fußwegen<br />

einzuhalten. Bei Garagen und Carports ist ein seitlicher Abstand von mindestens<br />

0,50m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten.<br />

Hinweis: Von Seiten der <strong>Gemeinde</strong> ist erwünscht, dass Garagen in die Gebäude<br />

integriert werden.<br />

4.5 Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr.26 BauGB)<br />

Die für die Herstellung der Verkehrsflächen und Mulden erforderlichen Böschungen<br />

sind auf den angrenzenden Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden (Steilste<br />

Neigung 1: 1,5).<br />

Der für den Halt der Grenzbauteile notwendige Hinterbeton, sowie die Fundamente<br />

evtl. erforderlicher Stützmauern sind auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden.<br />

Hinweis: Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, daß entsprechend § 126 (1) und (2)<br />

BauGB die Eigentümer angrenzender Grundstücke das Anbringen von Haltevorrichtungen<br />

und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung<br />

einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und<br />

Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden haben.<br />

4.6 Nebenanlagen (§ 14 (1) BauNVO)<br />

Nebenanlagen, sofern sie als Gebäude geplant sind, sind auf den nichtüberbaubaren<br />

Grundstücksflächen nicht zulässig. Gerätehütten mit max. 15 m³ umbauten Raum<br />

können ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

zugelassen werden. Die Tiefe der Abstandsfläche darf gegenüber Nachbargrenzen<br />

2.0m nicht unterschreiten. Pro Grundstück ist maximal eine Gerätehütte zulässig.<br />

4.7 Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 (1) 24 BauNVO)<br />

Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußeren<br />

Einwirkungen (Schallschutzmassnahmen) erforderlich sind: siehe Planeintrag<br />

Die Schallimmissionen des öffentlichen Straßenverkehrs werden bei Neubaugebieten<br />

nach der DIN 18005 /2/ beurteilt. In Teilen des Gebietes werden die für ein Allgemeines<br />

Wohngebiet geltenden Orientierungswerte aufgrund der bestehenden Verkehrswege<br />

(L1100) nicht eingehalten.


Mit baulichen Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in den Aufenthaltsräumen der<br />

geplanten Wohngebäude Innenschallpegel (Beurteilungspegel) von tags 35 dB(A) und<br />

nachts 30 dB(A) nicht überschritten werden.<br />

Zur Dimensionierung der Außenbauteile nach DIN 4109 ist die schalltechnische<br />

Untersuchung vom 10.05.2002 des Ingenieurbüros W&W Bauphysik GbR und die darin<br />

enthaltene Abstufung der Lärmpegelbereiche I bis IV zu Grunde zu legen. Schlafräume<br />

in den Lärmpegelbereichen II, III und IV sollten mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen<br />

ausgestattet werden.<br />

4.8 Vermeidung von Versiegelung (§9 (1) 20 BauGB)<br />

Zur Minimierung des Versiegelungsgrades sind die Stellplätze mit Rasenpflaster,<br />

Rasengittersteinen oder Schotterrasen sowie sonstigen wasserdurchlässigen Belägen<br />

zu befestigen.<br />

4.9 Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des<br />

Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr.16 BauGB)<br />

Das auf den Grundstücken abzuleitende Niederschlagswasser von Dächern und<br />

Grünflächen ist in die vorgesehenen Oberflächenwasserkanäle und – mulden über<br />

Regenrückhaltebecken verzögert abzuleiten.<br />

Die Regenrückhaltebecken sind als flache Wiesenmulden auszubilden.<br />

Hinweis: Die Lage und Höhe der Kanäle und Mulden ist der Erschließungsplanung<br />

zu entnehmen.<br />

4.10 Flächen für Versorgungsanlagen und die Abfallentsorgung (§ 9 (1) Nr. 12, 14 BauGB)<br />

Am westlichen Ende der Hermann-Hesse-Straße im Übergang <strong>zum</strong> späteren<br />

zweiten Bauabschnitt ist eine Fläche für eine Trafostation (Elektrizität)<br />

ausgewiesen.<br />

An der Einmündung in das Gebiet an der Otto-Hahn-Straße ist eine Fläche für die<br />

Abfallentsorgung als Standort für Glascontainer festgesetzt.<br />

Nördlich der Gerhart-Hauptmann-Straße sind zwei Flächen für die Abfallentsorgung<br />

ausgewiesen. Diese dienen den Anwohnern der beiden Stichstraßen jeweils<br />

ausschließlich zur Aufstellung der Müllbehälter am Tag der Abfuhr.<br />

5. Festsetzungen zur Grünordnung (§ 9 (1) 15, 16, 20, 25a+b BauGB) und<br />

Ausgleichsflächen (§ 9 (1) 16 BauGB)<br />

5.1 Öffentliche Grünflächen gem. §9 Abs.1 Nr. 15 BauGB<br />

Die Flächen sind mit einer Wiesenmischung zu begrünen und dauerhaft<br />

zu unterhalten. Bäume sind gem. den Pflanzgeboten zu pflanzen und<br />

dauerhaft zu unterhalten.<br />

5.2 Flächen für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von<br />

Natur und Landschaft gem. §9 (1) 20 BauGB<br />

- Erhaltung des nach § 24a NatSchG BW geschützten Gehölzbestandes<br />

- Flächen <strong>zum</strong> Ausgleich von Eingriffen in den nach § 24a NatSchG BW<br />

geschützten Gehölzbestand<br />

5.3 Flächen für Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen gemäß §9(1), 25a BauGB<br />

• Pflanzgebot 1 für Gehölzpflanzungen auf Lärmschutzwall und an südlichen<br />

Retentionsbecken<br />

- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von Bäumen und Stauchgruppen auf<br />

<strong>dem</strong> zu schüttenden Wall und an <strong>dem</strong> Retentionsbecken<br />

H, 3xv, mB, STU mind. 16/18<br />

Acer campestre - Feldahorn<br />

Alnus glutinosa - Erle<br />

Carpinus betulus - Hainbuche


Fraxinus excelsior - Esche<br />

Prunus avium - Süßkirsche<br />

Sträucher 100-150<br />

Cornus sanguinea - Roter Hartriegel<br />

Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen<br />

Prunus spinosa - Schlehe<br />

Sambucus nigra - Holunder<br />

Viburnum opulus - Schneeball<br />

• Pflanzgebot 2 für Einzelbäume in öffentlichen Grünflächen<br />

- In den Grünzügen sind Bäume der folgenden Liste in der vorgegebenen<br />

Stückzahl als Hochstämme zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.<br />

H, 4xv, mB, STU mind 20/25<br />

Juglans regia - Walnuss<br />

Malus sylvestris - Holzapfel<br />

Pyrus communis - Wildbirne<br />

Prunus avium ‚Plena‘ - gefüllte Vogelkirsche<br />

regionale Obstbaumsorten<br />

• Pflanzgebot 3 für Gehölzgruppen in öffentlichen Grünflächen<br />

zur freien Landschaft<br />

- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von Baumgruppen<br />

H, 3xv, mB, STU mind. 16/18 und Sol, 3xv, mB, 100-150<br />

Acer campstre - Feldahorn<br />

Alnus glutinosa - Erle<br />

Carpinus betulus - Hainbuche<br />

Tilia cordata - Winterlinde<br />

• Pflanzgebot 4 für Sträucher<br />

- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von freiwachsenden Hecken<br />

Sträucher 100-150<br />

Cornus sanguinea - Roter Hartriegel<br />

Ligustrum vulgare - Liguster<br />

Prunus spinosa - Schlehe<br />

• Pflanzgebot 5 für Bäume an den Erschließungsstraßen und<br />

öffentlichen Parkplätzen<br />

- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von<br />

H, 4xv, mB, STU mind. 20/25<br />

Acer platanoides - Spitzahorn<br />

Lage der Baumstandorte auf privaten Grundstücken südlich der Otto-Hahn-<br />

Straße können in Abhängigkeit der Grundstücksgrößen und Bebauung<br />

angepasst werden.<br />

• Pflanzgebot 6 für Bäume an Straßen auf privaten Grundstücken in Vorgärten<br />

- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von<br />

H, 3xv, mB, STU Mind. 16/18<br />

Acer campestre - Feldahorn<br />

Lage der Baumstandorte am südlichen und westlichen Abschnitt der Gustav-<br />

Stresemann-Straße können in Abhängigkeit der Grundstücksgrößen und<br />

Bebauung angepasst werden.<br />

• Pflanzgebot 7 für Einzelbäume an Wendeplatten und Kreisel<br />

- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von<br />

H, 3xv, mB, STU mind. 16/18<br />

Aesculus hippocastanum -Gefülltblühende Roßkastanie<br />

‚Baumannii‘


• Pflanzgebot 8 auf privaten Grundstücksflächen im Bereich<br />

der Entwäserungsmulden<br />

- Die Flächen sind mit Gehölzpflanzungen aus heimischen Laubgehölzen<br />

(Sträucher u. Einzelbäume) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten<br />

Arten wie Pflanzgebot 1<br />

• Pflanzgebot 9 auf privaten Grundstücksflächen<br />

- Auf privaten Grundstücksflächen ist mind. 1 Laubbaum pro 250 m²<br />

Grundstücksfläche zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.<br />

• Pflanzgebot 10 für geschnittene Hecken<br />

- Pflanzung und dauerhafte Unterhaltung von Hainbuchenhecken auf privaten<br />

Grundstücken, Höhe 1,50m<br />

5.4 Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen gemäß § 9(1), 25b BauGB<br />

Pflanzbindung für Bäume<br />

Die Obstbäume sind zu erhalten<br />

5.5 Gestaltung der Dachflächen (§74(1) 1 LBO)<br />

Es wird empfohlen, die Dachflächen von baulichen Anlagen mit<br />

Flachdächern und Pultdächern dauerhaft zu begrünen. Es sind Stauden<br />

und Einsaten zu verwenden, die für eine extensive Dachbegrünung<br />

geeignet sind. Substrataufbau/-höhe: 8cm.<br />

5.6 Gestaltung der Stellplätze (§74(1) 3 LBO)<br />

Die öffentlichen und privaten Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nicht<br />

mit geschlossenen Belägen gebaut werden. Sie sind mit<br />

wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Schotterrasen, Rasengittersteinen,<br />

Rasenpflaster) herzustellen.<br />

5.7 Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und<br />

die Regelung des Wasserabflusses gemäß §9 (1) 16<br />

Flächen für Regenrückhaltebecken, Gestaltung als flache Wiesenmulde.<br />

Die Flächen sind mit einer Wiesenmischung für feuchte Standorte zu<br />

begrünen und dauerhaft zu unterhalten.<br />

Oberflächenentwässerungskanäle oder -mulden, Lage unverbindlich. Die<br />

Flächen sind mit einer Wiesenmischung für feuchte Standorte zu<br />

begrünen und dauerhaft zu unterhalten.


I.3 Hinweise<br />

1. Grünordnungsplan, Ausgleichs- und Eingriffsbilanzierung, Allgemeine<br />

Vorprüfung auf UVP-Pflicht<br />

Die Planungen des Büros Stötzer + Neher, Sindelfingen, vom 12.02.2002/16.05.2002,<br />

sind zu beachten.<br />

2. Bodenschutz<br />

Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes<br />

(BodSchG), insbesondere auf § 4, wird hingewiesen.<br />

Überschüssiger Bodenaushub ist seiner Eignung entsprechend einer Verwertung<br />

zuzuführen. Beim Umgang mit <strong>dem</strong> Bodenmaterial, das zu Rekultivierungszwecken<br />

eingesetzt werden soll, ist die DIN 19731 zu beachten.<br />

Zu Beginn der Baumaßnahme ist der humose Oberboden abzuschieben und bis zur<br />

Wiederverwertung in Mieten getrennt zu lagern und nach erfolgter Untergrundlockerung<br />

nach Ende der Bauarbeiten in den Grünflächenbereichen wieder<br />

aufzutragen.<br />

Im Bereich von Retentionsflächen und Versickerungsanlagen, sowie sonstiger<br />

Freiflächen dürfen Bodenarbeiten nur mit Kettenfahrzeugen mit einem maximalen<br />

Bodendruck von 4 N/cm2 durchgeführt werden.<br />

Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte unvermeidliche<br />

Bodenbelastungen (z.B. Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben.<br />

Eingetretene Verdichtungen im Bereich unbebauter Flächen sind nach Ende der<br />

Bauarbeiten zu beseitigen.<br />

Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw.<br />

Vermischungen mit Bodenmaterial ausgeschlossen sind.<br />

Werden im Zuge der Bauarbeiten wider Erwarten stoffliche Bodenbelastungen<br />

angetroffen, so ist unverzüglich das Umweltschutzamt des Landratsamtes Heilbronn<br />

zu benachrichtigen.<br />

Unbrauchbare und/oder belastete Böden sind von verwertbarem Bodenaushub zu<br />

trennen und einer Aufbereitung oder einer geordneten Entsorgung zuzuführen.<br />

3. Bodendenkmale (§ 9 (6) BauGB, § 20 DSchG)<br />

Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese<br />

sind unverzüglich der Denkmalschutzbehörde oder der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen. Der<br />

Fund und die Fundstelle sind bis <strong>zum</strong> Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige<br />

in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder<br />

das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§20 DSchG).<br />

Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §33 DSchG wird verwiesen.<br />

4. Altlasten (§ 9 (5) Nr.3 BauGB)<br />

Altlastenverdachtsflächen sind nicht bekannt.<br />

Sollten bei konkreten Baumassnahmen, die in den Untergrund eingreifen, Bodenverunreinigungen<br />

festgestellt werden, ist das Landratsamt Heilbronn als zuständige<br />

Wasser- und Bodenschutzbehörde sofort zu verständigen.<br />

5. Archäologische Fundstellen (§ 20 DSchG)<br />

Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist <strong>dem</strong> Landesdenkmalamt Baden-Württemberg<br />

drei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen. Beim Auftreten von archäologischen<br />

Fundstellen ist <strong>dem</strong> Landesdenkmalamt Gelegenheit zu archäologischen<br />

Untersuchungen einzuräumen. Auf einen möglichen Zeitverzug ist hinzuweisen.<br />

6. Warmwasserkollektoren und Solarzellen (Photovoltaik)<br />

Bauteile zur Gewinnung regenerativer Energie sind ausdrücklich erwünscht. Diese<br />

müssen sich gestalterisch <strong>dem</strong> Gebäude unterordnen.<br />

7. Baugrundgutachten<br />

Auf das „Ingenieurgeologische Gutachten“ vom 03.05.2002 des Geoteams Schaffer,<br />

Stuttgart wird verwiesen.<br />

8. Schallschutzgutachten<br />

Die „Untersuchung der Schallimmissionen vom Straßenverkehr“ des Ingenieurbüros<br />

W&W Bauphysik GbR, Schwaikheim vom 10.05.2002 ist zu beachten.


9. Straßenbreiten<br />

Die angegebenen Straßenbreiten beinhalten immer die notwendigen<br />

Randeinfassungen. Die Grenze der öffentlichen Erschließung ist damit immer als<br />

Hinterkante der notwendigen Randeinfassung festgelegt.<br />

10. Drainage<br />

Ein Anschluss von Drainagewasser an den Schmutzwasserkanal ist nicht zulässig.<br />

Anfallendes Drainagewasser muss in die der Oberflächenentwässerung dienenden<br />

Gräben und Mulden gepumpt werden. Es wird daher empfohlen, Bauteile im Erdreich<br />

in wasserundurchlässigem Beton zu erstellen.<br />

11. Grundwasser<br />

Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffes in den Untergrund mit<br />

Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind der unteren Wasserschutzbehörde<br />

rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen.<br />

Wird im Zuge von Baumassnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die<br />

Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das<br />

Landratsamt als untere Wasserschutzbehörde zu benachrichtigen (§ 37 (4) WG). Eine<br />

ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer<br />

ist unzulässig.<br />

12. Bergbau (§ 114 BBergG)<br />

Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Bergbauberechtigung „Konsolidiertes Gruben-<br />

und Solefeld der Salinen Friedrichshall und Clemenshall am unteren Neckar“, die zur<br />

Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz berechtigt. Rechtsinhaber der Berechtigung<br />

ist die Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn. Eine Aufsuchung und Gewinnung<br />

von Steinsalz fand im Bereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es bisher nicht statt. Sollte zukünftig<br />

die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz in <strong>dem</strong> vorgenannten Feld im Bereich<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es aufgenommen werden, wären damit möglicherweise<br />

verbundene bergbauliche Einwirkungen auf das Grundeigentum zu dulden. Für daraus<br />

entstehende Bergschäden i.S. von § 114 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom<br />

13.08.1980 (BGBl. IS. 1310) würde Schadenersatz nach §§ 115 ff. BBergG geleistet.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass bergbauliche Planungen zur Aufsuchung und<br />

Gewinnung von Steinsalz im Bereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es derzeit nicht bestehen.<br />

I.4 Anlagen <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong><br />

1. Begründung in der Fassung vom 30.01.2006<br />

2. Grünordnungsplan, Ausgleichs- und Eingriffsbilanzierung,<br />

Allgemeine Vorprüfung auf UVP-Pflicht<br />

Büro Stötzer + Neher, Sindelfingen, vom 12.02.2002/16.05.2002<br />

3. Ingenieurgeologisches Gutachten<br />

Geoteam Schaffer, Stuttgart, vom 03.05.2002<br />

4. Untersuchung der Schallimmissionen vom Straßenverkehr,<br />

Ingenieurbüro W&W Bauphysik GbR, Schwaikheim vom 10.05.2002<br />

Aufgestellt: Esslingen, 30.01.2006-np Koordination:<br />

PROJECT GMBH<br />

Planungsgesellschaft<br />

Ruiter Str. 1<br />

73734 Esslingen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untereisesheim</strong><br />

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Hagelstein Bürgermeister Bock


TEIL II: ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

II.1 Rechtsgrundlagen<br />

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 08.08.1995, zuletzt geän-<br />

dert durch Gesetz vom 19.12.2000<br />

Es wird Folgendes festgesetzt:<br />

II.2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus <strong>dem</strong> in der<br />

Anlage beigefügten Lageplan des Planungsbüros project gmbh, Esslingen vom 30.01.2006<br />

als Teil dieser Satzung.<br />

Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.<br />

II.3 Örtliche Bauvorschriften<br />

(Gestaltungsvorschriften § 74 LBO)<br />

Siehe Legende im Lageplan<br />

1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 74 (1) Nr.1 LBO)<br />

1.1 Fassadengestaltung<br />

Die Fassadengestaltung der Gebäude darf nur in Sichtmauerwerk, Putz, Holz und nur<br />

im untergeordneten Umfang mit Fassadenplatten ausgeführt werden.<br />

1.2 Garagen und Carports<br />

Aneinander gebaute Garagen und Carports, auch auf verschiedenen Grundstücken<br />

sind in Bezug auf Dachform, Dachneigung und Materialwahl einheitlich zu gestalten.<br />

2. Dachgestaltung (§ 74 (1) Nr.1 LBO)<br />

2.1 Dachneigungen<br />

Dachneigung entsprechend Planeinschrieb (die festgelegten Dachneigungen gelten<br />

nicht für Garagen).<br />

Hausgruppen und Doppelhäuser sind jeweils in der Höhe, der Dachform und der<br />

Dachneigungen aufeinander abzustimmen. Dabei ist ein Versatz der Traufhöhe von<br />

max. 1.0m zulässig. Aneinander gebaute Garagen, auch auf verschiedenen<br />

Grundstücken, sind in der Höhe und Dachform aufeinander abzustimmen.<br />

2.2 Dachausbildung<br />

In den Baufeldern A und E sind als Dachform nur Flach- und Pultdächer mit einer<br />

Neigung von 20-25° zugelassen. (FD=Flachdach, PD=Pultdach).<br />

Es wird empfohlen, diese Dachflächen extensiv zu begrünen. Die Stärke der<br />

Substratschicht bei begrünten Dächern muss mindestens 8cm betragen.<br />

In diesen Baufeldern sind Pultdächer mit entgegen gesetzten Dachneigungen<br />

(gegeneinander versetzte Pultdächer) zulässig.<br />

Dabei muss der Firstversatz mindestens 1,0m betragen; die Fläche des Nebendaches<br />

darf dabei maximal 1/3 der Gesamtfläche des Gesamtdaches betragen.<br />

Im Baufeld H sind als Dachform nur Flach- und Pultdächer mit einer Neigung von 3-8°<br />

zugelassen. (FD=Flachdach, PD=Pultdach).<br />

Es wird empfohlen, diese Dachflächen extensiv zu begrünen. Die Stärke der<br />

Substratschicht bei begrünten Dächern muss mindestens 8cm betragen.<br />

In den Baufeldern B, C F und F1 sind flachgeneigte Satteldächer (SD=Satteldach) mit<br />

einer Dachneigung von 20-25° zulässig.<br />

Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.<br />

Es sind auch Satteldächer mit in der Höhe versetzten Dachflächen zulässig; der<br />

Versatz am First darf 1,0m nicht überschreiten.


Werden in den Baufeldern F Sonderwohnformen wie Gartenhofhäuser ausschließlich<br />

als Hausgruppen erstellt, können ausnahmsweise als Dachformen Flach- oder<br />

Pultdächer mit einer Neigung bis 8° zugelassen werden.<br />

In den Baufeldern A – J sind Quergiebel nicht zulässig.<br />

Entsprechend Planeintrag sind für die Gebäude im Baufeld K Satteldächer mit einer<br />

Dachneigung von 40-45° festgesetzt.<br />

Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind bis zu 1/3 der Gebäudelänge auf der<br />

Traufseite der Gebäude zulässig.<br />

Garagen sind freistehend nur mit Pult- oder Flachdächern zulässig, die extensiv zu<br />

begrünen sind. Überdachte Stellplätze (Carports) sind als Pult- oder Flachdach mit<br />

einer Stahl- oder Holzkonstruktion auszubilden und ebenfalls extensiv zu begrünen.<br />

2.3 Firstrichtung, Traufe<br />

Die Firstrichtung der Hauptbaukörper ist entsprechend der Eintragung im Lageplan<br />

anzuordnen. Zusätzlich ist die Seite der Traufe bei Pultdachhäusern durch<br />

entsprechenden Planeintrag festgelegt. Bei den in den Baufeldern A und E zulässigen,<br />

gegeneinander versetzten Puldächern ist das Hauptdach auf der festgesetzten Seite<br />

der Traufe anzuordnen.<br />

2.4 Sonderregelung für Dachneigung/Dachform<br />

Von den unter II 3, 2.1 und 2.2 getroffenen Festsetzungen für die Dachneigung kann<br />

ausnahmsweise abgewichen werden, wenn Solarkonzepte es erfordern, und zentrale<br />

Energieversorgungseinrichtungen für mehrere Wohneinheiten vorgesehen werden<br />

sollen.<br />

3. Traufhöhen (§ 74 (1) Nr.1 LBO)<br />

Max. Traufhöhen entsprechend Planeinschrieb. Die max. Traufhöhe wird<br />

Vorhaben bezogen als Maß zwischen der mittleren Höhe der öffentlichen<br />

Verkehrsfläche an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Haupteingangsseite<br />

und <strong>dem</strong> Schnittpunkt der Außenwand mit der OK-Dachhaut festgelegt.<br />

4. Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der<br />

Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr.3 LBO)<br />

4.1 Einfriedungen<br />

Entlang öffentlicher Verkehrsflächen und im Übergang in die freie Landschaft dürfen<br />

Mauern max. 30 cm hoch sein. Als Einfriedungen sind Hecken aus heimischen<br />

Sträuchern –auch mit darin eingezogenen Maschen- oder Knüpfdraht bis max. 1.20m<br />

Höhe- zulässig.<br />

Mit Mauern und Zäunen ist zu den öffentlichen Verkehrsflächen und zu den<br />

öffentlichen Fußwegen ein Abstand von 50cm einzuhalten, dies gilt nicht für den<br />

Gehweg an der Planstrasse A.<br />

4.2 Stützmauern<br />

Stützmauern entlang öffentlicher Verkehrsflächen und im Übergang in die freie<br />

Landschaft sind bis zu einer Höhe von maximal 1.0m Höhe zulässig und mind. 50 cm<br />

hinter die Grundstücksgrenze zu setzen.<br />

Ausnahmsweise sind Stützmauern bis zu einer Höhe von max. 1,75m zulässig, wenn<br />

sie terrassiert ausgebildet werden und mit <strong>dem</strong> Fußpunkt mind. 80cm hinter der<br />

Grundstücksgrenze sitzen.<br />

4.3 Unbebaute Flächen<br />

Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, die nicht zur Erschließung der<br />

Gebäude innerhalb der Baugrundstücke erforderlich sind, sind gärtnerisch anzulegen.<br />

Wege und Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen wie in Sand verlegte<br />

Pflasterungen, Pflasterrasen, Schotterrasen etc. herzustellen.<br />

4.4 Lärmschutzwall entlang L 1100<br />

Bauliche Eingriffe in den Lärmschutzwall entlang der L 1100 sind zulässig, Funktion und<br />

Statik des Walles sind uneingeschränkt zu erhalten.<br />

Dabei dürfen Stützmauern eine Höhe von 1,5m nicht überschreiten, übereinander<br />

gesetzte Mauern sind nicht zulässig.


5. Freileitungen (§ 74 (1) Nr.5 LBO)<br />

Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig.<br />

6. Regenwasserbehandlung (§ 74 (3) Nr.2 LBO)<br />

Grundsätzlich ist das Regenwasser auf den Grundstücken getrennt vom Schmutzwasser<br />

zu sammeln und oberflächig auf die angrenzende Straße bzw. in die<br />

Entwässerungsmulden abzuleiten. Die Mulden im Bereich des Pflanzgebots 8 werden<br />

als grasbewachsene Erdmulden im Zuge der Erschließung hergestellt. Einbauten, die<br />

den Abflussquerschnitt einengen sind nicht erlaubt. Einzäunungen und Bepflanzungen<br />

sind so anzuordnen, dass das Regenwasser aus <strong>dem</strong> jeweiligen Grundstück und das<br />

der Oberlieger ungehindert abfließen können. Die Pflege muss von <strong>dem</strong> privaten<br />

Eigentümer der jeweiligen Grundstücke vorgenommen werden.<br />

Wird dieser Pflicht nicht entsprochen, so hat die <strong>Gemeinde</strong> ein Zugangsrecht zu<br />

diesen Flächen, um den Wasserabfluss zu sichern (s. auch Geh- und Leitungsrecht).<br />

7. Müllbehälterstandorte (§ 74 (1) Nr.3 LBO)<br />

Müllbehälterstandorte sind durch Bepflanzen oder bauliche Maßnahmen gegen<br />

Einblick abzuschirmen. Im Baugesuch ist die Lage der Müllbehälterstandorte<br />

anzugeben und die Art der Abschirmung zu beschreiben.<br />

8. Beschränkungen von Außenantennen (§ 74 (1) Nr.4 LBO)<br />

Auf Gebäuden bzw. Hausgruppen ist jeweils nur eine Rundfunk-, Fernseh- und<br />

Satelliten-Empfangsanlage zulässig.<br />

9. Zahl der Stellplätze (§ 74 (2) Nr.2 LBO)<br />

Für Einzelhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhauseinheiten sind jeweils 2<br />

Stellplätze nachzuweisen.<br />

Für Geschossbauten gilt folgende Festsetzung:<br />

- Wohneinheiten bis 60 qm 1.0 St/WE<br />

- Wohneinheiten zw. 60 – 85qm 1.5 St/WE<br />

- Wohneinheiten über 85 qm 2.0 St/WE<br />

Als Stellplatz gilt auch ein ausreichend dimensionierter Garagenvorplatz.<br />

II.4 Anlagen <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong><br />

- Lageplan zu den örtlichen Bauvorschriften vom 30.01.2006, M 1:1000<br />

- Begründung in der Fassung vom 30.01.2006<br />

Aufgestellt: Esslingen, 30.01.2006 -np Koordination:<br />

PROJECT GMBH<br />

Planungsgesellschaft<br />

Ruiter Str. 1<br />

73734 Esslingen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Untereisesheim</strong><br />

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Hagelstein Bürgermeister Bock

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