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Friedhofs- und ... - Stadt Usingen

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Gebührenordnung zur <strong>Friedhofs</strong>ordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Usingen</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 5, 51 Nr. 6 <strong>und</strong> 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006<br />

(GVBL. I S. 666, 669), der §§ 1 bis 5a <strong>und</strong> 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben<br />

(KAG) vom 17.März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54),<br />

<strong>und</strong> des § 32 der <strong>Friedhofs</strong>ordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Usingen</strong> hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung in der Sitzung<br />

vom 12.11.2007 für die Friedhöfe der <strong>Stadt</strong> <strong>Usingen</strong> folgende Gebührenordnung beschlossen:<br />

beschlossen.<br />

I. Gebührenpflicht<br />

Gebührenordnung<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

Für die Benutzung der Friedhöfe <strong>und</strong> ihrer Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen im Rahmen der<br />

<strong>Friedhofs</strong>ordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Usingen</strong> werden für Leistungen nach der <strong>Friedhofs</strong>ordnung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Usingen</strong> Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der <strong>Friedhofs</strong>ordnung sind:<br />

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu<br />

tragen haben. Das sind u.a.:<br />

- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,<br />

- der überlebende Ehegatte,<br />

- unterhaltungspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie,<br />

b) bei Umbettungen <strong>und</strong> Wiederbestattungen der Antragsteller.<br />

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch<br />

a) der Antragsteller,<br />

b) diejenige Person, die sich der <strong>Stadt</strong> <strong>Usingen</strong> gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten<br />

verpflichtet hat.<br />

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der <strong>Friedhofs</strong>ordnung,<br />

<strong>und</strong> zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.<br />

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.<br />

§ 4<br />

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgr<strong>und</strong> dieser Satzung regeln sich nach den<br />

Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.


(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen<br />

Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

II. Gebühren<br />

§ 5<br />

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle<br />

<strong>und</strong> des Aufbahrungsraumes/<strong>Friedhofs</strong>kapelle<br />

Für die Benutzung der <strong>Friedhofs</strong>kapellen oder der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Für die Benutzung der Trauerhalle/Leichenhalle bis zur<br />

Beerdigung auf einem der Friedhöfe der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Usingen</strong> 130,00 €<br />

b) Für die Aufbewahrung einer Leiche<br />

ohne örtliche Beerdigung, je Tag 65,00 €<br />

c) Für die Benutzung der Trauerhalle zur<br />

Trauerfeier ohne örtliche Bestattung 220,00 €<br />

§ 6<br />

Bestattungsgebühren<br />

(1) Für das Ausheben <strong>und</strong> Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Bei der Bestattung einer Leiche eines<br />

Erwachsenen oder eines Kindes vom 5.<br />

Lebensjahr ab in einem Reihen- oder Wahlgrab 321,90 €<br />

b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes<br />

unter 5 Jahren in einem Reihen- oder Wahlgrab 160,95 €<br />

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:<br />

Für die Beisetzung<br />

a) in einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte 41,85 €<br />

b) in einer Grabstätte für Erdbestattung 41,85 €<br />

c) in einem anonymen Grab 41,85 €<br />

d) in einer Kammer der Urnenwand 27,90 €<br />

(3) Die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten oder die<br />

Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen<br />

Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen<br />

Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme auf<br />

dem Friedhof beigesetzt werden, erfolgt gegen eine<br />

Gebühr von 41,85 €<br />

(4) Für Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten (montags<br />

bis freitags, freitags bis 11.00 Uhr) zusätzlich 58,59 €


§ 7<br />

Erwerb des Nutzungsrechts<br />

an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte<br />

<strong>und</strong> Einzelurnenkammer<br />

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit § 10,<br />

Abs. 5 FO) werden folgende Gebühren erhoben:<br />

2006 2007 2008 2009<br />

a) Reihengrab zur Beisetzung<br />

eines Verstorbenen im Alter bis zu<br />

5 Jahren für die Dauer von 15 Jahren<br />

Nutzungszeit gemäß § 10, Abs. 5 FO 481,44 € 501,48 € 521,52 € 541,62 €<br />

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen<br />

über 5 Jahre für die Dauer von 30 Jahren<br />

(Nutzungszeit gemäß § 10, Abs. 5 FO) 962,88 € 1.002,96 € 1.043,04 € 1.083,24 €<br />

(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes, eines anonymen Urnengrabes <strong>und</strong> einer<br />

Einzelurnenkammer werden erhoben für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 10,<br />

Abs. 5 FO):<br />

2006 2007 2008 2009<br />

(a) Für ein Urnenreihengrab<br />

(nur eine Urne zulässig) 481,44 € 501,48 € 521,52 € 541,62 €<br />

(b) Für ein anonymes Urnengrab 481,44 € 501,48 € 521,52 € 541,62 €<br />

(c) Für eine Einzelurnenkammer<br />

in der Urnenwand (Die Überlassung<br />

kann nicht verlängert werden.) 555,96 € 579,10 € 602,24 € 625,46 €<br />

(d) Für jedes weitere Urnenreihengrab<br />

in einem Reihengrab für Erdbestattungen)<br />

(§ 21 Abs. 1 Ziff. c) FO). 481,44 € 501,48 € 521,52 € 541,62 €<br />

§ 8<br />

Erwerb von Nutzungsrechten<br />

an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten<br />

<strong>und</strong> Doppelurnenkammern<br />

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 19,<br />

Abs. 1 FO) werden folgende Gebühren erhoben:<br />

2006 2007 2008 2009<br />

a) Für eine Grabstelle 1.283,84 € 1.337,28 € 1.390,72 € 1.444,32 €<br />

b) Für zwei Grabstellen 2.567,68 € 2.674,56 € 2.781,61 € 2.888,64 €<br />

c) Für jede weitere Grabstelle je 1.283,84 € 1.337,28 € 1.390,72 € 1.444,32 €<br />

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren<br />

(Nutzungszeit gemäß § 19, Abs. 1 FO) werden folgende Gebühren erhoben:


2006 2007 2008 2009<br />

(a) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte<br />

für zwei Bestattungen 1.283,84 € 1.337,28 € 1.390,72 € 1.444,32 €<br />

(b) Für die Überlassung einer Urnenwahl-<br />

grabstätte für vier Bestattungen 2.567,68 € 2.674,56 € 2.781,61 € 2.888,64 €<br />

(c) Für die Überlassung einer jeden weiteren<br />

Urnengrabstätte in einem Urnenwahlgrab<br />

oder Wahlgrab für Erdbestattungen 641,92 € 668,64 € 695,36 € 722,16 €<br />

2006 2007 2008 2009<br />

(3) Für die Überlassung einer Doppelurnenkammer<br />

in der Urnenwand für die Dauer von 30 Jahren<br />

(Nutzungszeit gemäß § 19, Abs. 1 FO) werden<br />

erhoben: 833,94 € 868,66 € 903,37 € 938,19 €<br />

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 19 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 <strong>und</strong> § 21 Abs. 3 FO) werden<br />

folgende Gebühren je Grabstelle <strong>und</strong> Jahr erhoben:<br />

a) Bei Einzelwahlgräbern 40,12 €<br />

b) Bei Doppelwahlgräbern 80,24 €<br />

c) Für jedes weitere Wahlgrab 40,12 €<br />

d) Für Urnenwahlgräber für zwei Urnen 40,12 €<br />

e) Für Urnenwahlgräber für vier Urnen 80,24 €<br />

f) Für jedes weitere Urnenwahlgrab 40,12 €<br />

g) Bei Doppelurnenkammern 48,14 €<br />

§ 9<br />

Gebühren für Grabräumung<br />

(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den <strong>Friedhofs</strong>träger bzw.<br />

von ihm beauftragte Unternehmen (§ 26 Abs. 2 FO) werden folgende Gebühren bereits bei dem<br />

Erwerb des Nutzungsrechtes erhoben:<br />

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten <strong>und</strong> Grabeinfriedigungen<br />

1. Reihengrab eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren<br />

(Nutzungszeit 15 Jahre) je Grabstelle 159,00 €<br />

2. Reihengrab eines Verstorbenen über 5 Jahre<br />

(Nutzungszeit 30 Jahre) je Grabstelle 172,00 €<br />

3. Einzelwahlgrab<br />

(Nutzungszeit 40 Jahre) je Grabstelle 172,00 €


4. Doppelwahlgrab<br />

(Nutzungszeit 40 Jahre) je Grabstelle 178,00 €<br />

5. Urneneinzelgrab<br />

(Nutzungszeit 30 Jahre) je Grabstelle 72,05 €<br />

6. Urnenwahlgrab in der Urnenwand<br />

(Nutzungszeit 40 Jahre) je Grabstelle 72,05 €<br />

7. Einzelurnenkammern in der Urnenwand<br />

(Nutzungszeit 15 Jahre) je Grabstelle 15,35 €<br />

8. Doppelurnenkammern in der Urnenwand <strong>und</strong> 15,35 €<br />

Reihengräber mit erdbündigen Platten<br />

(Nutzungszeit 30 Jahre) je Grabstelle<br />

b) Für den Fall, dass die Nachkommen das Grab selbst räumen oder räumen lassen, wird ihnen die<br />

Grabräumungsgebühr zuzüglich 2,63 % Jahreszins erstattet.<br />

(2) Sofern der Nutzungsberechtigte die Grabräumung nach Ablauf der Nutzungszeit selbst vornimmt,<br />

erfolgt eine Erstattung der gezahlten Gebühren (§ 26a FO).<br />

(1) Gewerbliche Arbeiten sind gebührenpflichtig.<br />

§ 10<br />

Verwaltungsgebühren<br />

(2) Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen,<br />

Grabplatten <strong>und</strong> zur Errichtung von Grabeinfassungen<br />

wird eine Gebühren in Höhe von 40,05 €<br />

erhoben.<br />

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 beinhaltet gleichzeitig die Zulassung zur Ausführung der<br />

genannten gewerblichen Arbeiten.<br />

(4) Gebührenschuldner sind die betr. Gewerbetreibenden.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Usingen</strong>, den 01.12.2007<br />

DER MAGISTRAT DER STADT USINGEN<br />

Matthias Drexelius<br />

Bürgermeister

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