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Friedhofgebührenordnung [pdf, 23 kByte] - Stadt Usingen

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) Für den Fall, dass Nachkommen das Grab selbst räumen oder räumen lassen, wird ihnen die<br />

Grabräumungsgebühr zuzüglich 2,63 % Jahreszinsen erstattet.<br />

(2) Sofern der Nutzungsberechtigte die Grabräumung nach Ablauf der Nutzungszeit selbst vornimmt,<br />

erfolgt eine Erstattung der gezahlten Gebühren (§ 26a FO).<br />

(1) Gewerbliche Arbeiten sind gebührenpflichtig.<br />

§ 10<br />

Verwaltungsgebühren<br />

(2) Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen,<br />

Grabplatten und zur Errichtung von Grabeinfassungen<br />

wird eine Gebühr in Höhe von 57,15 €<br />

bzw. ab dem 01.01.2013 in Höhe von 58,65 €<br />

bzw. ab dem 01.01.2014 in Höhe von 60,20 €<br />

erhoben.<br />

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 beinhaltet gleichzeitig die Zulassung zur Ausführung der<br />

genannten gewerblichen Arbeiten.<br />

(4) Gebührenschuldner sind die betr. Gewerbetreibenden.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung außer Kraft.<br />

<strong>Usingen</strong>, den 14.12.2011<br />

DER MAGISTRAT DER STADT USINGEN<br />

Steffen Wernard, Bürgermeister

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