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BAULEITPLANUNG - Verbandsgemeinde Flammersfeld

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ORTSGEMEINDE OBERNAU<br />

<strong>BAULEITPLANUNG</strong><br />

1. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG<br />

BEBAUUNGSPLAN SONDERGEBIET<br />

„IN DER LIMBACH“<br />

- BEGRÜNDUNG -


Ortsgemeinde Obernau 2<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch<br />

Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574<br />

west-stadtplaner@t-online.de<br />

Auftragnehmer:<br />

WeSt<br />

Stadtplaner<br />

WeSt-Stadtplaner GmbH<br />

Tannenweg 10<br />

56751 Polch<br />

Telefon: 02654/964573<br />

Fax: 02654/964574<br />

Mail: west-stadtplaner@t-online.de<br />

Bearbeitung:<br />

Dipl.-Ing. Dirk Strang<br />

Verfahren:<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

nach § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und<br />

sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />

nach § 4 (2) BauGB<br />

im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB<br />

Projekt:<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Ortsgemeinde Obernau<br />

Begründung<br />

WeSt<br />

Stadtplaner<br />

Stand:<br />

Mai 2012


Ortsgemeinde Obernau 3<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1 ERFORDERNIS DER PLANUNG ...........................................................................................5<br />

2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE ...............................................................................6<br />

2.1 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ....................................................................6<br />

2.2 Formelles Verfahren .............................................................................................................7<br />

3 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGSEBENEN ....................................................8<br />

3.1 Flächennutzungsplan ...........................................................................................................8<br />

4 STÄDTEBAULICHE RAHMENBEDINGUNGEN ....................................................................9<br />

4.1 Lage des Plangebietes .........................................................................................................9<br />

4.2 Verkehr..................................................................................................................................9<br />

4.3 Nutzung............................................................................................................................... 10<br />

5 UMWELTRELEVANTE BELANGE ...................................................................................... 13<br />

5.1 Umweltrelevante Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB .................................................. 13<br />

5.2 Artenschutzrelevante Belange ........................................................................................... 16<br />

6 RECHTSVERBINDLICHER BEBAUUNGSPLAN SONDERGEBIET „IN DER LIMBACH“ ... 19<br />

7 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ................................................................... 20<br />

7.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 20<br />

7.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................... 21<br />

7.3 Überbaubare Grundstücksflächen..................................................................................... 22<br />

7.4 Private Grünflächen ........................................................................................................... 23<br />

7.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur<br />

und Landschaft ................................................................................................................... 24<br />

7.6 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen .................................................................................................................... 24<br />

7.7 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ................................ 24<br />

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Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574<br />

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WeSt<br />

Stadtplaner


Ortsgemeinde Obernau 4<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

8 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ........................................................... 25<br />

9 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR .............................................. 25<br />

9.1 Wasserversorgung ............................................................................................................. 25<br />

9.2 Abwasserbeseitigung......................................................................................................... 25<br />

9.3 Stromversorgung ............................................................................................................... 25<br />

10 STATISTIK........................................................................................................................... 26<br />

11 BODENORDNUNG .............................................................................................................. 26<br />

ANLAGEN ........................................................................................................................................ 26<br />

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Stadtplaner


Ortsgemeinde Obernau 5<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

1 ERFORDERNIS DER PLANUNG<br />

Die Ortsgemeinde Obernau beabsichtigt die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans<br />

Sondergebiet „In der Limbach“.<br />

Der Ursprungsplan ist bereits im Jahr 1977 als Satzung rechtsverbindlich geworden und hat<br />

bisher für einen Teil der nun zur Überplanung anstehenden Flächen die planungsrechtlichen<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen baulichen<br />

Entwicklung sowie geänderter Rechtsvorschriften kann dieser Bebauungsplan hinsichtlich<br />

seiner zeichnerischen und textlichen Inhalte als „überholt“ eingestuft“ werden.<br />

Trotz der verbindlichen Vorgaben des Bebauungsplans hat sich die Entwicklung des als Wochenendhausgebiet<br />

festgesetzten Bereichs mehr oder weniger „losgelöst“ von diesem vollzogen.<br />

Dies hat dazu geführt, dass insbesondere fachplanerische Belange wie etwa Vorgaben<br />

der Wasserwirtschaft zum Abstand von baulichen Anlagen zu Gewässern III. Ordnung<br />

oder des Brandschutzes nicht eingehalten wurden.<br />

Um diese Fehlentwicklung zu unterbinden, wurde der jetzige Eigentümer durch die Genehmigungsbehörde<br />

aufgefordert, durch entsprechende Maßnahmen wie den Rückbau und Reduzierung<br />

der Anzahl von baulichen Anlagen für eine städtebaulich geordnete und nachhaltige<br />

Entwicklung unter Berücksichtigung der fachgesetzlichen Vorgaben zu sorgen. Dieser<br />

Aufforderung hat der Eigentümer entsprochen und in Abstimmung mit den Fachbehörden der<br />

Kreisverwaltung Altenkirchen ein Konzept für die künftige Gebietsentwicklung erstellt. Auf<br />

dieser Grundlage wurden bereits erste wirkungsvolle Maßnahmen eingeleitet.<br />

Damit die künftige Entwicklung des Gebietes für Freizeitwohnen entsprechend gesteuert<br />

werden kann, ist die Änderung und Erweiterung des Bauleitplans dringend erforderlich. Auf<br />

diese Weise kann für das durch die bauliche Entwicklung vorbelastete Gebiet eine verträgliche<br />

Lösung mit den fachplanerischen Belangen gewährleistet werden. Für den Eigentümer<br />

bedeutet dies die planungsrechtliche Absicherung bzw. die Schaffung der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

für die Fortführung bzw. tlw. Neuordnung seines Betriebs.<br />

Im Vorfeld der Einleitung des Bauleitplanverfahrens hat die Ortsgemeinde eine Prüfung des<br />

Planungserfordernisses vorgenommen. Zur Rechtfertigung der vorliegenden Planung führt<br />

sie verschiedene städtebauliche Gründe an.<br />

Zur Rechtfertigung der vorliegenden Planung führt sie neben der „Ordnung“ der o.a. fachplanerischen<br />

Belange den in § 1 (6) 8a BauGB verankerten Belang der Wirtschaft an. Im vorliegenden<br />

Fall ist es für die Ortsgemeinde von Bedeutung, das Standortinteresse eines ortsansässigen<br />

Unternehmens nach Betriebserweiterung und Modernisierung zu gewährleisten.<br />

Damit will die Ortsgemeinde einen Beitrag für eine „aktive“ Wirtschaftsförderung mit dem Ziel<br />

der Erhaltung und Ausbau von Wirtschaftskraft vor Ort leisten. Ein weiteres Ziel ist die Schaffung<br />

bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen vor Ort, was dem in § 1 (6) Nr. 8c BauGB enthaltenen<br />

Belang entspricht.<br />

Weiterhin strebt sie die Berücksichtigung des Belanges von Freizeit und Erholung nach § 1<br />

(6) Nr. 3 BauGB an. Dem Anspruch der Bevölkerung, ihre Freizeit in Form des Aufenthalts in<br />

landschaftlich reizvoller Umgebung in räumlicher Nähe zum Wohnort zu verbringen, wird auf<br />

diese Weise Rechnung getragen.<br />

Mit der Bereitstellung bzw. Aufrechterhaltung des Flächenangebotes für das „Freizeitwohnen“<br />

verspricht sich die Ortsgemeinde auch positive Auswirkungen für „sonstige“ Einrichtungen<br />

wie die einheimischen Gastronomie- und Dienstleitungs- bzw. Einzelhandelsbetriebe.<br />

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Ortsgemeinde Obernau 6<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

Schließlich steht die Planung im Einklang mit dem Optimierungsgebot des § 1a (2) BauGB,<br />

wonach mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist. In einem durch Bebauung vorbelasteten<br />

Bereich, die tlw. durch Bauleitplanung abgedeckt ist, soll künftig eine maßvolle bauliche<br />

Entwicklung ermöglicht werden.<br />

2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE<br />

Die Ortsgemeinde Obernau hat in der Sitzung am 14.12.2007 die 1. Änderung und Erweiterung<br />

des Bebauungsplans beschlossen.<br />

2.1 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB<br />

In der Sitzung am 23.05.2012 wurde der Beschluss gefasst, das Verfahren zur 1. Änderung<br />

und Erweiterung des Bebauungsplans im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a<br />

BauGB durchzuführen. Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des beschleunigten<br />

Verfahrens im vorliegenden Fall ist gegeben, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung<br />

handelt und die festgesetzte zulässige Grundfläche unter 20.000 m² liegt.<br />

Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von rund 43.100 m². Maßgeblich für die Ermittlung<br />

der Grundfläche ist der § 19 (2) BauNVO, wonach die zulässige Grundfläche der nach Absatz<br />

1 errechnete Anteil des Baugrundstücks ist, der von baulichen Anlagen überdeckt werden<br />

darf. Demnach sind nicht in den Flächengrößenwert der zulässigen Grundflächen einbezogen<br />

öffentliche Erschließungsflächen sowie private und öffentliche Grünflächen.<br />

Die im Bebauungsplangebiet vorhandenen bzw. im Bebauungsplan festgesetzten (privaten)<br />

Grünflächen weisen einen Flächenanteil von ca. 13.271 m² auf. Demnach ist für die Ermittlung<br />

der im Plangebiet zulässigen Grundfläche ein Ausgangswert von ca. 29.829 m² anzusetzen<br />

(Plangebietsgröße [43.100 m²] – nicht anzurechnende Fläche [13.271 m²]).<br />

Unter Berücksichtigung der festgesetzten Grundflächenzahl von jeweils 0,6 ergibt sich eine<br />

Grundfläche von rund 17.898 m², auf dem die i.S. des § 19 (2) BauNVO anrechenbaren baulichen<br />

Anlagen errichtet werden dürfen. Somit liegt der Wert unterhalb des in § 13a (1) definierten<br />

Grenzwertes von 20.000 m².<br />

Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen für die in § 1 (6) Nr. 7b genannten Schutzgebiete liegen<br />

zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht vor.<br />

Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren hat die Anwendung des beschleunigten Verfahrens<br />

insbesondere die Konsequenzen, dass von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht,<br />

Angaben über umweltbezogene Informationen und einer zusammenfassenden Erklärung<br />

abgesehen wird.<br />

Für Bebauungspläne der Innenentwicklung kann sich eine UVP-Pflicht grundsätzlich nur aus<br />

Nummer 18.8 der Anlage 1 zu § 3 UVPG ergeben. Bei Projekten nach Nr. 18.8 gibt es jedoch<br />

keine Regel-UVP-Pflicht, sondern lediglich nur eine Vorprüfungspflicht. Lt. Stüer in „Der<br />

Bebauungsplan“, 3. Auflage, C.H. Beck-Verlag in Randnummer 659 „findet aber selbst dann<br />

nur eine Vorprüfung statt, wenn die Größen- und Leistungswerte der Spalte 1 der Anlage 1<br />

zum UVPG („X“ = Kennzeichnung UVP-pflichtiger Vorhaben) für eine Regel-UVP erreicht<br />

oder überschritten werden.“<br />

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Stadtplaner


Ortsgemeinde Obernau 7<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Erstellung einer Umweltprüfung ist zudem auf<br />

den Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch 3. Auflage, Schlichter, Stich u.a zu verweisen.<br />

Spannowsky kommentiert hier in Randnummer 22 folgendes:<br />

„Zur Wahrung der Anforderungen der UVP-Richtlinie und der FFH- und Vogelschutz-<br />

Richtlinie ist für „kleine Bebauungspläne“, die den maßgebenden Flächengrößenwert von<br />

20.000 m² nicht erreichen, neben den Flächengrößenwerten eine schutzgutbezogene Prüfung<br />

von Ausschlusskriterien bzw. größenabhängig […] vorgesehen. Die Anforderungen der<br />

Prüfung der Ausschlusskriterien und der Vorprüfung des Einzelfalls unterscheiden sich. Ist<br />

die zulässige Grundfläche oder die festgesetzte Größe der Grundfläche oder die voraussichtlich<br />

versiegelte Fläche kleiner als 20.000 m², reduzieren sich die Anforderungen der Prüfung<br />

auf die Prüfung der Ausschlusskriterien, die sich allein auf folgende Prüfungsgegenstände<br />

beschränkt: erstens, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet<br />

wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, und zweitens,<br />

ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten<br />

Schutzgüter bestehen. Ist dies nicht der Fall, können Bebauungspläne dieser Größe<br />

im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Im beschleunigten Verfahren kommen<br />

die in § 13a Abs. 2 geregelten Verfahrenserleichterungen zum Tragen.“<br />

Das vorliegende Vorhaben erfüllt diese Kriterien nicht. Gemäß Anlage 1 des UVPG ist das<br />

Vorhaben nicht UVP-pflichtig (siehe Tabelle Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.6.2)“<br />

Ebenso wird die Eingriffsregelung im vorliegenden Planungsfall nicht angewendet. Die Frage<br />

der Anwendbarkeit der Eingriffsregelung ist in § 13 a (2) Nr. 4 BauGB geregelt. Demnach<br />

gelten in den Fällen des Absatzes 1, Satz 2 Nr. 1 (= Vorhaben mit einer Grundfläche von<br />

weniger als 20.000 m²) Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans zu<br />

erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung<br />

erfolgt oder zulässig.<br />

Nach Krautzberger/ Söfker in Baugesetzbuch, Leitfaden mit Synopse, 8. Auflage, rehm-bau,<br />

Randnummer 154 d, bedeutet Nr. 4 daher, „dass im beschleunigten Verfahren die Eingriffsregelung<br />

des § 1a (3) BauGB insgesamt keine Anwendung findet, und zwar (nur) bei Bebauungsplänen<br />

der Innenentwicklung, die nicht mehr als 20.000 m² Grundfläche oder versiegelte<br />

Fläche festsetzen.“<br />

2.2 Formelles Verfahren<br />

Die vorliegenden Bebauungsplanunterlagen dienen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach §<br />

3 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />

nach § 4 (2) BauGB.<br />

Gemäß §§ 2 (2) BauGB wird hiermit den benachbarten Gemeinden und den Trägern öffentlicher<br />

Belange die Planungsabsicht der Ortsgemeinde Obernau zur Kenntnis gegeben. Es besteht<br />

die Gelegenheit, Stellungnahmen bzw. Anregungen vorzubringen.<br />

Insbesondere erwartet die Ortsgemeinde Angaben zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad<br />

der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.<br />

Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planurkunde zu entnehmen.<br />

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Ortsgemeinde Obernau 8<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

3 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGSEBENEN<br />

3.1 Flächennutzungsplan<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Flammersfeld</strong> stellt den bereits<br />

durch bauliche Nutzung vorgeprägten Bereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung<br />

„Zeltplatz“ dar (siehe Ziffer 1). Im südöstlichen sowie nordwestlichen Teil ist eine Fläche<br />

für die Forstwirtschaft ausgewiesen (siehe Ziffer 2). Der entlang der nordöstlichen Geltungsbereichsgrenze<br />

verlaufende Flächenstreifen ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt<br />

(siehe Ziffer 3).<br />

2<br />

3<br />

1<br />

Abb.: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Flammersfeld</strong> mit Kennzeichnung<br />

der relevanten Darstellungen, Quelle <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Flammersfeld</strong><br />

In den Ziffern 1 und 2 entspricht der Bebauungsplan hinsichtlich seiner Darstellungen dem<br />

Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB. Lediglich in dem mit der Ziffer 3 gekennzeichneten<br />

Bereich ist eine von der Darstellung abweichende Nutzung vorgesehen. Statt einer Fläche<br />

für die Landwirtschaft ist eine bauliche Nutzung angedacht.<br />

In diesem Bereich ist eine Erweiterung des Sondergebietes in Form von Gebäuden für das<br />

Freizeitwohnen angedacht. Es sollen ca. 7.420 m² als Sondergebiet festgesetzt werden.<br />

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Fläche nicht zu 100% für bauliche Zwecke genutzt<br />

wird.<br />

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2<br />

2<br />

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Ortsgemeinde Obernau 9<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung nachträglich anzupassen; ein formelles<br />

Änderungsverfahren ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 13a (2) Nr. 2 BauGB<br />

entbehrlich, da nach derzeitigem Kenntnisstand die geordnete städtebauliche Entwicklung<br />

der Ortsgemeinde durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt wird.<br />

4 STÄDTEBAULICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />

4.1 Lage des Plangebietes<br />

Das Plangebiet liegt im nordwestlichen Teil des Siedlungskörpers von Obernau. Das Plangebiet<br />

hat sich auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans entlang des Gewässers<br />

III. Ordnung (Limbach) „fingerartig“ in die Landschaft entwickelt.<br />

Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 4,3 ha auf.<br />

Plangebiet<br />

Abb.: Lage des Plangebietes, Quelle Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation, TK 25<br />

Die räumliche Abgrenzung des Plangebietes kann der Abbildung in Kapitel 2 entnommen<br />

werden.<br />

4.2 Verkehr<br />

Das Plangebiet ist über die Erschließungsstraße „In der Limbach“ erschlossen. Diese mündet<br />

in die B 256. Der Einmündungsbereich liegt innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen.<br />

Die innergebietliche Erschließung erfolgt ausschließlich über Privatstraßen. Das Rückgrat<br />

der inneren Erschließung bildet dabei die Wegeparzelle Nr. 92/2, die das Plangebiet aus<br />

südöstliche in nordwestliche Richtung durchquert. Diese Parzelle, die mittlerweile im Eigentum<br />

des Betreibers steht, ist die Verlängerung der o.a. Erschließungsstraße und weist eine<br />

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Ortsgemeinde Obernau 10<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

Breite von ca. 5 m auf. Ebenso übernimmt die Wegeparzelle Nr. 87 Erschließungsfunktion<br />

für die angedachte Erweiterungsfläche. Auch diese steht im Eigentum des Betreibers.<br />

Die grundsätzliche Befahrbarkeit der innergebietlichen Erschließungswege erfüllen mit Breiten<br />

> 3 m die Mindestanforderungen, die an eine Straße mit Erschließungsfunktion im Hinblick<br />

auf die Befahrbarkeit von Rettungsfahrzeugen gestellt werden.<br />

Entlang der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze führt die Wirtschaftswegeparzelle Nr. 98.<br />

Im östlichen Teil grenzt die Wegeparzelle Nr. 85 an das Plangebiet. Diese werden durch die<br />

vorliegende Planung nicht tangiert und können die zugewiesene Erschließungsfunktion für<br />

die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen uneingeschränkt wahrnehmen.<br />

4.3 Nutzung<br />

Umgebung<br />

Unmittelbar an das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen in Form von Ackerund<br />

Grünland an.<br />

Nordöstlich des Plangebietes liegt in „Plateaulage“ und einer Entfernung von ca. 175 m die<br />

landwirtschaftliche Hofstelle „Sonnenhof“. Aus planungsrechtlicher Sicht ist er als ein nach §<br />

35 (1) BauGB privilegierter Betrieb im Außenbereich einzustufen. Zum jetzigen Stand der<br />

Planung liegen keine Anhaltspunkte für einen Konflikt zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

und dem Sondergebiet vor.<br />

Südlich befindet sich in einer Entfernung von rund 120 m die nächstgelegene Wohnbebauung.<br />

Diese bildet gleichzeitig den nordwestlichen Rand des Siedlungskörpers von Obernau.<br />

Am östlichen Siedlungsrand von Obernau ist – bereits in der Ortsgemeinde Neitersen gelegen<br />

- ein Gewerbebetrieb vorhanden. Die Entfernung zum Plangebiet beträgt ca. 370 m.<br />

Plangebiet<br />

Im südöstlichen Eingangsbereich des Plangebietes befindet sich das zentrale Verwaltungsgebäude<br />

einschließlich Schank- und Speisewirtschaft. Das Gebäude weist 2 Vollgeschosse<br />

auf. Die Traufhöhe liegt bei ca. 6 m und die Firsthöhe bei ca. 9 m.<br />

Bestandteil ist eine Außenterrasse sowie Flächen mit einem Angebot an Spiel- und Freizeiteinrichtungen<br />

(z.B. Boule-Bahn). In diesem Bereich befindet sich das ehemalige Schwimmbad,<br />

welches mittlerweile als naturnahe Teichanlage umgebaut wurde. Dieser Teich dient<br />

auch der Bereitstellung von Löschwasser im Bedarfsfall.<br />

Im Anschluss an den Eingangsbereich erstreckt sich auf einer Länge von ca. 380 m in nordwestliche<br />

Richtung das Gebiet für Freizeitwohnen. Die Breite des bebauten Bereichs beträgt<br />

rund 70 m und erfasst neben dem Bachtal auch die angrenzenden Hänge.<br />

Die Bebauung hat sich in Form einer Einzelhausbebauung entwickelt. Die Gebäude erreichen<br />

Grundflächen von bis zu 110 m². Sie sind in eingeschossiger Bauweise ausgeführt und<br />

haben Gebäudehöhen bis zu ca. 6 m.<br />

Bestandteil des Gebietes ist auch ein Lagerschuppen zwecks Unterstellung der für die Unterhaltung<br />

und Pflege des Gebietes notwendigen Gerätschaften.<br />

Mittig durch das Plangebiet verläuft der Limbach, ein Gewässer III. Ordnung. Wie aus dem<br />

beigefügten Lageplan mit Bestandsaufnahme des „Urzustandes“ zu ersehen ist, hat sich die<br />

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Ortsgemeinde Obernau 11<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

bauliche Entwicklung des Gebietes in Teilen ohne Rücksicht auf die wasserwirtschaftlichen<br />

Belange entwickelt. Insbesondere im grundsätzlich nach § 76 Landeswassergesetz freizuhaltenden<br />

Gewässerrandstreifen hatte sich die bauliche Entwicklung unmittelbar bis an das<br />

Gewässer vollzogen. Bei der baulichen Entwicklung wurden zudem brandschutzrechtliche<br />

Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigt.<br />

Dies hat dazu geführt, dass zwischenzeitlich in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden<br />

ein Rückbau von nicht „gesetzeskonform“ errichteten baulichen Anlagen eingeleitet<br />

wurde. Ziel ist die Freihaltung eines ausreichend bemessenen Gewässerrandstreifens, der<br />

von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. In diesem Zusammenhang wurden seitens des Eigentümers<br />

schon Maßnahmen für eine Renaturierung des Limbachs getroffen wie etwa die<br />

Beseitigung von Bachverrohrungen. Außerdem werden künftig die abstands- und brandschutzrechtlichen<br />

Belange berücksichtigt.<br />

Grundlage bildet das vom Ingenieurbüro IGEO, Oberlahr, ausgearbeitete Konzept. Im ersten<br />

Schritt wurde eine Bestandsvermessung durchgeführt, auf welches das Konzept aufbaut.<br />

Im Plangebiet sind verschiedene Gehölzbestände vorhanden, die für eine wirkungsvolle Einbindung<br />

in das Orts- und Landschaftsbild sorgen. Diese Gehölzbestände leisten einen wesentlichen<br />

Beitrag für die Kaschierung der Bebauung bzw. eine Einbindung des Plangebietes<br />

in das Orts- und Landschaftsbild.<br />

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Ortsgemeinde Obernau 12<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

Abb.: Plangebiet mit Darstellung des ursprünglichen Zustandes und vor Einleitung von Rückbaumaßnahmen,<br />

Quelle Ingenieurbüro IGEO<br />

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1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

5 UMWELTRELEVANTE BELANGE<br />

5.1 Umweltrelevante Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB<br />

Es wurde für den vorliegenden Bebauungsplan eine Prüfung vorgenommen, inwieweit für die<br />

in § 1 (6) Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelange erhebliche Auswirkungen<br />

zu erwarten sind bzw. solche erhebliche Auswirkungen anzunehmen sind, die über das<br />

Maß des bisher zulässigen hinausgehen.<br />

Die nachfolgende Auflistung ist entsprechend dem Planungsstand und den vorliegenden Erkenntnissen<br />

als vorläufig zu betrachten.<br />

Nach Mitteilung und Auswertung möglicher umweltrelevanter Belange erfolgt die abschließende<br />

Bewertung.<br />

Baugesetzbuch Umweltbelang Voraussichtliche<br />

erhebliche Auswirkungen/Gegenstand<br />

der<br />

Umweltprüfung<br />

§ 1 (6) Nr. 7a Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen,<br />

Boden, Wasser, Luft, Klima und das<br />

Wirkungsgefüge zwischen ihnen<br />

sowie die Landschaft und die biologische<br />

Vielfalt<br />

§ 1 (6) Nr. 7b Erhaltungsziele und der Schutzzweck<br />

der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und der europäischen<br />

Vogelschutzgebiete im<br />

Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

§ 1 (6) Nr. 7c Umweltbezogene Auswirkungen auf<br />

den Menschen und seine Gesundheit<br />

sowie die Bevölkerung insgesamt<br />

§ 1 (6) Nr. 7d Umweltbezogene Auswirkungen auf<br />

Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

§ 1 (6) Nr. 7e Vermeidung von Emissionen sowie<br />

der sachgerechte Umgang mit Abfällen<br />

und Abwässern<br />

§ 1 (6) Nr. 7f Nutzung erneuerbarer Energien<br />

sowie die sparsame und effiziente<br />

Nutzung von Energie<br />

§ 1 (6) Nr. 7g Darstellung von Landschaftsplänen<br />

sowie von sonstigen Plänen, insbesondere<br />

des wasser-, Abfall- und<br />

Immissionsrechtes<br />

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Prüfmethode und Detaillierungsgrad<br />

ja u.a. artenschutzrechtlichePotenzialanalyse<br />

und landespflegerischeKurzstellungnahme<br />

nein ---<br />

nein ---<br />

nein ---<br />

nein ---<br />

nein ---<br />

nein ---<br />

WeSt<br />

Stadtplaner


Ortsgemeinde Obernau 14<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

§ 1 (6) Nr. 7h Erhaltung der bestehenden Luftqualität<br />

in Gebieten, in denen die durch<br />

Rechtsverordnung zur Erfüllung von<br />

bindenden Beschlüssen der europäischen<br />

Gemeinschaft festgelegten<br />

Immissionsgrenzwerte nicht<br />

überschritten werden<br />

§ 1 (6) Nr. 7i Wechselwirkungen zwischen den<br />

einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />

nach den Buchstaben a, c<br />

und d<br />

§ 1a (2) Zusätzliche Inanspruchnahme von<br />

Flächen für bauliche Nutzungen,<br />

zusätzliche Bodenversiegelungen,<br />

Umnutzung von landwirtschaftlichen,<br />

als Wald oder für Wohnzwecke<br />

genutzten Flächen<br />

§ 1a (3) Zusätzliche Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft<br />

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nein ---<br />

nein ---<br />

ja<br />

grundsätzlich gilt §<br />

13 a (2) Nr. 4 BauGB<br />

ja grundsätzlich gilt §<br />

13 a (2) Nr. 4 BauGB<br />

Mit der angedachten Planung werden die Naturraumpotenziale der betroffenen Flächen beeinflusst.<br />

Im Folgenden wird das Beeinträchtigungsrisiko und die möglichen Minimierungsund<br />

Kompensationsmaßnahmen für die Naturraumpotenziale dargestellt.<br />

Arten und Biotope<br />

Innerhalb des Plangebiets besteht aufgrund der anthropogenen Störungen (Verdichtung,<br />

Versieglung, Pflanzauswahl, Bewegungsunruhe) eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung,<br />

die nur eine geringe Qualität für faunistische Arten im Plangebiet selbst, und eine<br />

mittlere Qualität im mit Gehölzen bestandenen Randbereich aufweist. Insbesondere im<br />

Randbereich wurden die o.g. Arten aufgenommen, so dass davon auszugehen ist, dass diese<br />

zumindest als Teillebensraum genutzt werden.<br />

Die Schutzbedürftigkeit im Plangebiet wird daher als gering eingestuft, jedoch mit einer ansteigenden<br />

Tendenz, je weiter man sich von den Störungsquellen entfernt.<br />

Schutzbedürftigkeit: gering<br />

Landschaftsbild<br />

Die Landschaftsbildbetrachtung, die nicht nur auf den eigentlichen Planungsraum begrenzt<br />

werden darf, ist als typisch ländlich zu bezeichnen. Dominierend sind die landwirtschaftlich<br />

intensiv genutzten Offenlandflächen neben zusammenhängenden Waldkomplexen und<br />

Baum- und Strauchhecken, entlang von Wirtschaftwegen und Gewässern (vgl. Abb. 24). Die<br />

Besonderheit des Planungsraums für die Bewertung des Landschaftsbildes ist dadurch begründet,<br />

dass das Areal zum einen nahezu durch eine zusammenhängenden Gehölzkomplex<br />

eingebunden, sich zum anderen in einem Tal befindet, das erst aus unmittelbarer Nähe<br />

eingesehen werden kann. Somit sind die Störfaktoren mit Bezug auf die Marko- und Mesoebene<br />

nicht, bzw. nur teilweise einseh- bzw. wahrnehmbar. Der Erholungssuchende, der<br />

WeSt<br />

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Ortsgemeinde Obernau 15<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

den Talraum des Plangebietes nicht betritt, wird von dem Campingplatz, auch aus der näheren<br />

Umgebung, aufgrund der vorhandenen Reliefenergie keine, bzw. lediglich eine geringe<br />

Notiz nehmen und daher nicht als störend empfinden.<br />

Durch die gegebene Einbindung des Planungsraums, in Verbindung mit den topografischen<br />

Gegebenheiten, ist die Schutzbedürftigkeit als geringwertig (Mikroebene), gering bis mittel<br />

(Mesoebene) mittel (Markoebene) einzustufen.<br />

Schutzbedürftigkeit: gering - mittel<br />

Abb.: Landschaftsbild geprägt durch überwiegend ländliche Strukturen<br />

Boden<br />

Da Boden grundsätzlich nicht vermehrbar ist, wird diesem Schutzgut ein hoher Stellenwert<br />

eingeräumt.<br />

Das gesamte Plangebiet ist durch erhebliche Verdichtungen, Versiegungen und Bodenaustausch<br />

geprägt. Dadurch sind die Bodenfunktionen tlw. völlig zerstört. Wegen der hohen Flächeninanspruchnahme<br />

wird die Schutzbedürftigkeit als geringwertig eingestuft.<br />

Schutzbedürftigkeit: gering<br />

Klima<br />

Mikro- oder mesoklimatische Veränderungen sind durch die geplanten Änderungen im bereits<br />

stark beeinträchtigten Gebiet nicht zu erwarten<br />

Schutzbedürftigkeit: gering<br />

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Ortsgemeinde Obernau 16<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

Wasser<br />

Im gesamten Plangebiet ist das Gewässer und dessen Randbereich tlw. erheblich beeinträchtigt<br />

(Begradigung, künstliche Uferbefestigungen). Die Schutzbedürftigkeit des Gewässers<br />

wird aufgrund fehlender schädlicher Einträge durch die Landwirtschaft und trotz der unterschiedlichen<br />

Uferbefestigungen als gering - mittelwertig eingestuft. Eine Steigerung der<br />

Schutzbedürftigkeit des Gewässers sowie dessen Randbereiche sind durch ein Freihalten<br />

von Bebauungen zu realisieren.<br />

Schutzbedürftigkeit: gering - mittel<br />

Zusammenfassende Bewertung<br />

Insgesamt wird den Schutzgütern eine geringe bis mittlere Bedeutung beigemessen. Dies ist<br />

auf die bestehenden und z.T. erheblichen Störungen und Nutzungen im Plangebiet zurückzuführen.<br />

Neben dem hohen Verdichtungs- und Versieglungsgrad im Plangebiet wird auf die<br />

randliche Eingrünung, die in Teilen durch naturnahe und standorttypische Pflanzen zu erhöhen<br />

ist, in Verbindung mit der Talsituation verwiesen, die insbesondere für Erholungssuchende<br />

eine effiziente Abschirmung darstellt. Darüber hinaus stellt eine naturnahe randliche<br />

Eingrünung, neben dem Schutz des Landschaftsbildes auch Teillebensräume dar, die zu einer<br />

Qualitätssteigerung für faunistische Arten führen können.<br />

Somit kann flächenübergreifend davon ausgegangen werden, dass für das Schutzgut Arten<br />

und Biotope, eine hohe Biotopstrukturqualität erreichbar ist, wenn standorttypische und heimische<br />

Pflanzen zur randlichen aber auch zur inneren Begrünung herangezogen werden.<br />

Gleichzeitig ist durch den Rückbau von Uferbefestigungen von einer Steigerung des Schutzgutes<br />

Wasser auszugehen. Eine Verbesserung des Schutzgutes Boden sowie des Klimas ist<br />

kaum zu erreichen, da sich die Flächeninanspruchnahme (Wärmeinseln) nur marginal reduzieren<br />

lässt, sodass sich die Beeinträchtigung der Schutzgüter lediglich minimal verändern<br />

wird.<br />

Der Standort ist gerade wegen der bereits vorhandenen Beeinträchtigung für die Planung<br />

geeignet. Durch die Bebauung sind keine erheblichen und nachhaltigen Einschränkungen<br />

der Erholungsfunktion abzuleiten.<br />

Weitergehende Einzelheiten können der Landespflegerischen Kurzstellungnahme des Planungsbüros<br />

Valerius entnommen werden, welche der Begründung als Anlage beigefügt ist.<br />

5.2 Artenschutzrelevante Belange<br />

Alle vorkommenden Vogelarten zählen zu den häufigen mitteleuropäischen Brutvögeln, die<br />

gern und häufig baumbestandene Lebensräume in der mittelbaren und unmittelbaren Nähe<br />

von Siedlungsbereichen bewohnen und insgesamt als wenig störungsanfällig einzustufen<br />

sind. Eine Ausnahme bildet der Grünspecht - als Grund für die bundesweite negative Entwicklung<br />

wird vor allem der Verlust geeigneter Lebensräume in Form von offenen und strukturreichen<br />

Gebieten angesehen.<br />

Die avifaunistischen Erhebungen lassen die Aussage zu, dass durch die geplante Veränderung<br />

in bereits anthropogen erheblich beeinflusstem Gebiet, keine erheblichen und nachhaltigen<br />

Beeinträchtigungen für avifaunistische Arten zu erwarten sind, da sie trotz der vorhandenen<br />

Störungen im Plangebiet, überwiegend im Randbereich des Plangebietes aufgenom-<br />

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1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

men wurden. Bei der Bestandsaufnahme wurden im Eingriffsraum weder Nester noch Relikte<br />

von Nestern festgestellt.<br />

Dennoch wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass durch die Änderung der<br />

Vegetation, indem standorttypische Arten angesiedelt werden, langfristig verbesserte Biotopstrukturen<br />

geschaffen und damit die Lebensbedingungen für avifaunistische Arten zu Verbesserungen<br />

führen werden, da durch die standorttypische Landschaftsgestaltung neue<br />

Strukturen geschaffen werden, indem sich andere Arten (z.B. Insekten) ansiedeln werden.<br />

Für alle Arten ist im Hinblick auf Änderungen ein orts- und zeitnahes Ausweichen in benachbarte<br />

Lebensräume gegeben. Die vorhabenspezifische Betroffenheit ist aufgrund des Zustands<br />

im Plangebiet als gering einzustufen.<br />

Insgesamt ist durch die Planung nicht von einer nennenswerten Beeinträchtigung avifaunistischer<br />

Arten auszugehen. Durch die kleinflächigen Eingriffe, innerhalb positiv veränderbarer<br />

und naturnah zu gestaltende Freiräume, kann davon ausgegangen werden, dass weder lokale<br />

Populationen noch Brut- oder notwendige Nahrungshabitate erheblich und nachhaltig<br />

beeinträchtigt werden.<br />

Aus den o.a. Kartierungsergebnissen ist eine Betroffenheit avifaunistischer Arten für den<br />

Planungsraum nicht abzuleiten.<br />

Zusammenfassung<br />

Es ist festzuhalten, dass im Planungsraum keine avifaunistischen Brut- und Nahrungshabitate<br />

(Orte, an dem sich die Tiere nicht nur vorübergehend niederlassen, sondern den artspezifischen<br />

Ansprüchen genügende und störungsfreie Aufenthalte ermöglichen) vorhanden sind,<br />

die den Schluss zulassen, dass im Falle einer Bebauung lokale Populationen zerstört oder<br />

erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden.<br />

Es ist davon auszugehen, dass durch eine naturnahe Gestaltung der Campingplatzanlage,<br />

insbesondere im Bereich des Gewässers und einer vermehrten Verwendung von heimischen<br />

und standorttypischen Gehölzen, effiziente Habitate geschaffen werden können.<br />

Alle Arten können während der Baumaßnahme in den unmittelbar angrenzenden Biotopstrukturen<br />

vergleichbare oder bessere Biotopqualitäten vorfinden, so dass keine erhebliche<br />

Beeinträchtigung potentiell betroffener Arten abzuleiten ist. Die vorhabenspezifische Betroffenheit<br />

ist als gering einzustufen.<br />

Aus landschaftsplanerischer Sicht führt die geplante Bebauung zu keinerlei negativen Auswirkung<br />

faunistischer Arten, daher steht ihr aus artenschutzrechtlichen Gründen nichts entgegen.<br />

Im Fazit kann festgehalten werden, dass durch die Umsetzung der Planung keine artenschutzrechtlichen<br />

Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG festgestellt werden können.<br />

Eine zusätzliche artenschutzrechtliche Prüfung ist mit Bezug auf die o.g. Angaben nicht notwendig.<br />

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1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

Deutscher<br />

Artname<br />

Wissenschaftlicher<br />

Artname<br />

Gefährdung<br />

Rote Liste<br />

R-<br />

P<br />

BRD<br />

V<br />

Sch<br />

R<br />

Status<br />

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Bemerkungen<br />

Hänfling Carduelis cannabina - - - NG Offene Kulturlandschaften mit Hecken<br />

und Gehölzen<br />

Schwanzmeise Aegithalos caudatus - - - NG Bei der Nahrungssuche beobachtet<br />

Mäusebussard Buteo buteo - - - NG ÜBERFLIEGEND BEOBACHTET<br />

Stieglitz Carduelis carduelis - - - NG Hecken und Gärten<br />

Grünling Carduelis chloris - - - BV An Waldrändern, in Hecken und in<br />

Gärten<br />

Ringeltaube Columba palumbus - - - NG Als Nahrungsgast beobachtet<br />

Rabenkrähe Corvus corone corone<br />

- - - NG Bei der Nahrungssuche beobachtet<br />

Goldammer Emberiza citrinella - - - NG In offenen Kulturlandschaften, brütet<br />

in Hecken und Feldgehölzen<br />

Rotkehlchen Erithacus rubecula - - - BV Wälder, Gebüsche, Gärten mit<br />

Baum-bestand<br />

Eichelhäher Garrulus glandarius<br />

- - - NG Häufiger Nahrungsgast<br />

Rotmilan Milvus milvus 3 - I NG Im Bereich überfliegend<br />

Bachstelze Motacilla alba - - - Bv Brütet u. a. als Kulturfolger in Dörfern<br />

Blaumeise Parus caeruleus - - - BV Hecken, Gebüsche, Mischwälder,<br />

Gär-ten<br />

Kohlmeise Parus major - - - BV Wälder, Gebüsche, Gärten<br />

Haussperling Passer domesticus - - - NG Bei der Nahrungssuche beobachtet<br />

Zilpzalp Phylloscopus collybita<br />

- - - BV Wälder, Feldgehölze und Gärten<br />

Fitis Phylloscopus trochilus<br />

- - - BV Gebüsche und Gärten<br />

Elster Pica pica - - - NG Bei der Nahrungssuche beobachtet<br />

Grünspecht Picus viridis 3 V - NG Im Randbereich des UntersuchungsgebietesHeckenbraunelle<br />

Prunella modularis - - - BV dichtem Gebüsch<br />

Zaunkönig Troglodytes troglodytes<br />

- - - BV In Gebüschen<br />

Amsel Turdus merula - - - BV Gebüsche, Obstwiesen, Gärten<br />

Liste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten mit Angaben zu ihren Vorkommen im Untersuchungsgebiet. Die<br />

Gefährdungsangaben richten sich nach Braun et al. (1992) und BfN (1998).<br />

Folgende Abkürzungen werden verwendet:<br />

3 = gefährdet nach Roter Liste Bv = Brutverdacht<br />

V = Arten der Vorwarnliste BV = Brutvogel<br />

VSchR = Art (Anhang I) der EU Vogelschutzrichtlinie NG = Nahrungsgast<br />

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Ortsgemeinde Obernau 19<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

6 RECHTSVERBINDLICHER BEBAUUNGSPLAN SONDERGEBIET „IN DER<br />

LIMBACH“<br />

Der Bebauungsplan Sondergebiet „In der Limbach“ ist am 17.12.1976 durch den Ortsgemeinderat<br />

als Satzung beschlossen und durch die Kreisverwaltung Altenkirchen genehmigt<br />

worden. Die Bekanntmachung ist am 01.04.1993 erfolgt.<br />

Der Bebauungsplan weist eine Gesamtgröße von ca. 22.711 m² auf. Die Flächenanteile stellen<br />

sich wie folgt dar:<br />

Fläche Größe in m² Angabe in %<br />

Sondergebiet<br />

davon Baufläche<br />

6.247<br />

2.223<br />

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27,5<br />

9,8 (Gesamtfläche)<br />

Verkehrsfläche 3.019 13,3<br />

Grünfläche („Wald“) 854 3,8<br />

Grünfläche „Zeltplatz“ 12.591 55,4<br />

gesamt 22.711 100<br />

Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung<br />

„Wochenendhausgebiet“ fest. Zum Maß der baulichen Nutzung trifft der Bebauungsplan<br />

folgende Festsetzungen:<br />

1. Zahl der Vollgeschosse Z = I<br />

2. Geschoßflächenzahl = 0,2<br />

3. Grundflächenzahl = 0,2<br />

Zwecks Steuerung der baulichen Entwicklung weist der Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen<br />

aus. Diese befinden sich nördlich der Wegeparzelle Nr. 92/2. Zwischen den<br />

überbaubaren Bereichen sind Grünflächen zwecks Unterbrechung der Bebauung vorgesehen.<br />

Weiterhin war gemäß den Vorgaben des Bebauungsplans im südöstlichen Bereich der Parzelle<br />

Nr. 96 eine Bebauung möglich.<br />

Zwecks Sicherstellung der Erschließung setzt der Bebauungsplan Verkehrsflächen fest. Die<br />

o.a. Wegeparzelle ist mit einer Breite von 5 festgesetzt worden. Weiterhin ist eine Schleifenstichstraße<br />

für die Erschließung der im Bereich der Parzelle Nr. 96 gelegenen überbaubaren<br />

Flächen in einer Breite von 4,5 m festgesetzt.<br />

Die private Grünfläche ist mit der Zweckbestimmung „Zeltplatz“ festgesetzt.<br />

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Ortsgemeinde Obernau 20<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

7 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

7.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet nach § 10 (2)<br />

BauNVO fest. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Plangebiet der Erholung dient.<br />

Bei der Festlegung der Zweckbestimmung sind die in Kapitel 1 beschriebenen Planungsziele<br />

nach planungsrechtlicher Absicherung des Bestandes sowie der (tlw.) Neuordnung des Betriebs<br />

ebenso zu berücksichtigen wie die in Kapitel 4.3 dargelegte Erweiterung.<br />

Die durchgeführte Bestandsaufnahme hat gezeigt, dass sowohl die vorhandene Bebauung<br />

hinsichtlich ihres Umfangs (Maß der baulichen Nutzung) wie auch die Planungsabsicht des<br />

Eigentümers nicht mit den Merkmalen eines der in § 10 (1) BauNVO (beispielhaft) aufgeführten<br />

Gebiete übereinstimmen.<br />

Das Sondergebiet wird daher mit der Zweckbestimmung „Freizeitwohnen“ festgesetzt. In Ergänzung<br />

hierzu erfolgt die Klarstellung, dass das Gebiet vorwiegend dem zeitlich begrenzten<br />

Aufenthalt zum Zweck der Erholung dient.<br />

Die Erholungsfunktion kann in stationären und mobilen Einrichtungen (in Form von Mobilheimen,<br />

nicht motorisierten Wohnfahrzeugen [Wohnanhänger, Klappanhänger] und Containern)<br />

stattfinden. Allerdings sind mobile Unterkünfte in Form von Zelten und motorisierten<br />

Wohnfahrzeugen nicht zulässig. Mit dem Begriff „motorisierte Wohnfahrzeuge“ werden solche<br />

Freizeitwohneinrichtungen erfasst, die ortsveränderlich sind und jederzeit zum Verkehr<br />

auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können (z.B. Wohnmobile).<br />

Mit der Zweckbestimmung und insbesondere der Einschränkung der mobilen Einrichtungen<br />

soll die Entstehung eines Gebietes mit Campingplatzcharakter unterbunden werden. Insbesondere<br />

sollen touristische Formen des „Kurzzeit-Tourismus mit einem ständig wechselnden<br />

Personenkreis vermieden werden.<br />

Die im Plangebiet gelegenen Flächen verbleiben im Eigentum des Betreibers. Die Standplätze<br />

werden (langfristig), aber zeitlich begrenzt an die Nutzer vergeben. Ein erwerbwirtschaftlicher<br />

Ertrag aus der Führung der Freizeitwohnanlage für den jeweiligen Betreiber ist zulässig.<br />

Zulässig sind auch Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung des Gebietes dienen sowie<br />

Anlagen für Sport und Spiel, die der Freizeitgestaltung der Bewohner des Gebietes dienen.<br />

Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen sind ebenfalls zulässig.<br />

Auf diese Weise werden die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die dem<br />

Gebiet dienenden Infrastruktureinrichtungen geschaffen.<br />

Hiervon erfasst sind neben den Baugebiets(neben)anlagen, die zur Normalausstattung eines<br />

Freizeitwohngebietes gehören, auch eher „ungewöhnliche“ Zubehöranlagen wie etwa ein<br />

Laden zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebietes oder Räume und Gebäude<br />

für freie Berufe i.S. des § 13 BauNVO des Wellness-, Heil- und Gesundheitswesens,<br />

sofern sie im räumlich- funktionalen Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen und dieser<br />

dienen. Mit der Zulässigkeit diverser Zubehöranlagen wird die Möglichkeit für die Bereitstellung<br />

eines attraktiven Angebotsspektrums geschaffen.<br />

Das Plangebiet ist hinsichtlich der Zulässigkeit von Anlagen und Einrichtungen in das Teilgebiet<br />

„SO 1“ und „SO 2“ gegliedert. Während im Teilgebiet „SO 1“ schwerpunktmäßig die ad-<br />

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Ortsgemeinde Obernau 21<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

ministrativen Einrichtungen sowie der Versorgungseinrichtungen untergebracht werden,<br />

dient im Teilgebiet „SO 2“ dem Freizeitwohnen.<br />

7.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Zum Maß der baulichen Nutzung werden im vorliegenden Bebauungsplan folgende Festsetzungen<br />

getroffen:<br />

Festlegung der Zahl der Vollgeschosse,<br />

Grundflächenzahl GRZ = 0,6,<br />

Grundfläche der Freizeitwohngebäude<br />

Steuerung der Höhe baulicher Anlagen.<br />

Bei der Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse wird die in Kapitel 6.1 angeführte<br />

Differenzierung in die Teilgebiete „SO 1“ und „SO 2“ aufgegriffen. Die Festsetzung<br />

orientiert sich einerseits an den Vorgaben aus dem Bestand sowie an der künftigen Nutzungsverteilung<br />

im Plangebiet. So ist für die Freizeitwohngebäude die Zahl der Vollgeschosse<br />

mit Z = I festgesetzt. In Verbindung mit der Steuerung der Höhe baulicher Anlagen soll<br />

neben der baulichen Ausnutzbarkeit entsprechend dem Gebietscharakter eines Freizeitwohngebietes<br />

auch ein Beitrag zur Einbindung in das Landschaftsbild geleistet werden. Im<br />

Teilgebiet „SO 1“ ist das II-geschossige Betriebsgebäude (Gaststätte, „Verwaltung“) vorhanden.<br />

Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl ist im vorliegenden Planungsfall der hohe Anteil<br />

der festgesetzten (privaten) Grünfläche zu berücksichtigen. So weist diese Fläche mit einer<br />

Größe von ca. 13.271 m² einen Anteil von rund 31% an der Gesamtfläche (ca. 43.100 m²)<br />

auf, die bei der Ermittlung der Grundfläche nicht zu berücksichtigen sind. Gemäß § 19 (2)<br />

BauNVO ist die zulässige Grundfläche der nach § 19 (1) BauNVO errechnete Anteil des<br />

Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Demnach sind öffentliche<br />

Erschließungsflächen sowie private und öffentliche Grünflächen bei der Wertermittlung<br />

nicht einbezogen.<br />

Die im Plangebiet vorhandenen privaten Verkehrsflächen sind bei der zu überbauenden Fläche<br />

jedoch zu berücksichtigen. Die derzeit bestehenden Verkehrsflächen haben einen Flächenanteil<br />

von immerhin ca. 4.220 m² (= ca. 9,8% an der Gesamtfläche).<br />

Unter Berücksichtigung der festgesetzten Grundflächenzahl von jeweils 0,6 ergibt sich eine<br />

Grundfläche von rund 17.898 m², auf dem die i.S. des § 19 (2) BauNVO anrechenbaren baulichen<br />

Anlagen errichtet werden dürfen. Zieht man hiervon die auf die Grundfläche anzurechnenden<br />

privaten Verkehrsflächen ab, so verbleibt ein Flächenanteil von rund 13.668 m²<br />

auf denen bauliche Anlagen für das Freizeitwohnen einschließlich der privaten Verkehrsflächen<br />

errichtet werden dürfen.<br />

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Ortsgemeinde Obernau 22<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

Plangebietsgröße gesamt ca. 43.100 m²<br />

Anteil private Grünfläche ca. 13.271 m²<br />

Maßgeblicher Wert für die<br />

Ermittlung der Grundfläche<br />

ca. 29.829 m²<br />

Grundflächenzahl GRZ GRZ = 0,6<br />

Anteil der überbaubaren Grundstücksfläche<br />

ca. 17.898 m²<br />

Anteil private Verkehrsfläche Bestand ca. 4.220 m²<br />

„verbleibende Fläche“ für die Errichtung<br />

baulicher Anlagen<br />

ca. 13.668 m²<br />

In Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächenzahl wird für die Freizeitwohngebäude eine<br />

Grundfläche von maximal 120 m² festgesetzt.<br />

Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die in § 19 (4) Nr. 1 genannten Anlagen und<br />

Einrichtungen grundsätzlich nicht überschritten werden.<br />

Um dem ökologischen Grundgedanken nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden<br />

sowie der Minimierung von Auswirkungen für die Schutzgüter Wasser und Boden gerecht<br />

werden zu können wird geregelt, dass die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen und<br />

Zufahrten sowie Nebenanlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden können,<br />

wenn die nachfolgenden Anforderungen an die aufgeführten Anlagen und Einrichtungen erfüllt<br />

sind:<br />

Garagen, deren Überdachung flächendeckend begrünt ist,<br />

Stellplätzen und Zufahrten zu Stellplätzen/Garagen, die mit wasserdurchlässigen Materialien<br />

befestigt sind,<br />

Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO, deren Überdachung flächendeckend<br />

begrünt ist sowie<br />

unterirdisch erstellten baulichen Anlagen, die flächendeckend begrünt werden<br />

Mit der Steuerung der Höhenentwicklung strebt die Ortsgemeinde eine Einbindung in das<br />

Orts- und Landschaftsbild sowie eine funktionsgerechte Bebauung an. Bei der Festsetzung<br />

der Höhe baulicher Anlagen wird sich ebenso wie bei der Regelung zur Zahl der Vollgeschosse<br />

an den Vorgaben aus der Bestandsbebauung orientiert.<br />

7.3 Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Grundsätzlich können in einem Bebauungsplan zwecks Steuerung der Bebauung durch<br />

Baugrenzen und/ oder Baulinien überbaubare Grundstücksflächen festgelegt werden. Die<br />

Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche trägt zu einer Steuerung bzw. Konzentration<br />

der Bebauung auf bestimmte Grundstücksteile bei.<br />

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Ortsgemeinde Obernau 23<br />

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

Im vorliegenden Bebauungsplan sind durch die Festsetzung von privaten Verkehrsflächen,<br />

privaten Grünflächen sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Hecken und Sträuchern<br />

nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB bereits Flächen bestimmt worden, auf denen eine Bebauung<br />

ausgeschlossen ist. Eine weitere Konkretisierung zur Steuerung der Bebauung bedarf es<br />

nicht. Zum einen ist der überwiegende Teil des Plangebietes bereits bebaut und zum anderen<br />

bieten die bestehenden landesrechtlichen Regelungen (Landesbauordnung, Nachbarrecht)<br />

für den vorliegenden Planungsfall eine aus städtebaulicher Sicht ausreichende Steuerungsmöglichkeit.<br />

Zudem ermöglicht der Verzicht auf eine „konkrete“ Verortung der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen dem Betreiber eine gewisse Flexibilität bei der Ausbildung der<br />

Standplätze unter Berücksichtigung „standortspezifischer“ Besonderheiten (z.B. Topographie).<br />

Mit dem Verzicht auf die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen erhält der vorliegende<br />

Plan den Charakter eines einfachen Bebauungsplans i.S. des § 30 (3) BauGB.<br />

7.4 Private Grünflächen<br />

Die im Plangebiet vorhandenen Gehölzstrukturen haben eine hohe Bedeutung für die Einbindung<br />

des Plangebietes in das Landschaftsbild und Gliederung des Plangebietes, für Natur<br />

und Landschaft sowie die Umsetzung wasserökologischer Planungsziele.<br />

Aus diesem Grund werden die betroffenen Flächenteile als private Grünfläche mit entsprechender<br />

Zweckbestimmung festgesetzt. Dabei wird differenziert zwischen:<br />

a) Private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Gebietsgrün mit Baumbestand“ nach<br />

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB sowie die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen nach § 9 (1) Nr. 25b BauGB<br />

Die privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Gebietsgrün mit Baumbestand“ dienen<br />

der dauerhaften Erhaltung des Baumbestandes einschließlich der Hecken und Sträucher<br />

sowie der Gliederung des Plangebietes. Im Bedarfsfall sind sie zu ersetzen.<br />

Bauliche Anlagen sind unzulässig.<br />

b) Private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Gewässerrandstreifen“ nach § 9 (1)<br />

Nr. 15 BauGB<br />

Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gewässerrandstreifen“ ist beidseits der<br />

Ufer als jeweils mindestens 5 m breiter Grünflächenstreifen auszubilden. Der Gewässerrandstreifen<br />

ist der natürlichen Gewässerentwicklung zu überlassen. Innerhalb des Gewässerrandstreifens<br />

noch vorhandene bauliche Anlagen sind zu entfernen.<br />

Ebenso sind die im Bereich des Gewässers III. Ordnung vorhandenen Verrohrungen und<br />

künstlichen Uferbefestigungen zu entfernen.<br />

Bauliche Anlagen in Form von Brückenbauwerken zur Querung des Baches sind zulässig.<br />

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1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />

Sondergebiet „In der Limbach“<br />

Begründung<br />

c) Private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Teich und Spielflächen“ nach § 9 (1)<br />

Nr. 15 BauGB<br />

Innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Teich und Spielflächen“ sind<br />

gestaltete Teiche sowie Anlagen und Einrichtungen für Spiel und Erholung zulässig. Bauliche<br />

Anlagen, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang zur Zweckbestimmung stehen, sind<br />

zulässig.<br />

7.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />

Landschaft<br />

Die Festsetzung, wonach für die Befestigung von Stellplätzen, Hofflächen wasserdurchlässige<br />

Oberflächenmaterialien u.ä. zu verwenden sind, wurde aus wasserökologischen Gesichtspunkten<br />

aufgenommen. Sie regelt die wasserdurchlässige Befestigung von offenen<br />

Stellplätzen sowie Zufahrten, Hofflächen usw.. Diese sollen mit versickerungsfähigem Material<br />

wie wassergebundene Decke, Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster, Rasengittersteine,<br />

Schotterrasen und vergleichbare Materialien befestigt werden.<br />

Damit wird für das Schutzgut Wasser gegenüber einer „Vollversiegelung“ eine positivere<br />

Wirkung erzielt, da eine - wenn auch reduzierte Oberflächenwasserversickerung - stattfinden<br />

kann.<br />

7.6 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

Entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der im Erweiterungsberiech gelegenen Flächen<br />

(= Gemarkung Obernau, Flur 2, Flurstück Nr. 91) ist eine Fläche zum Anpflanzen von<br />

Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Es ist eine Baumhecke aus<br />

standorttypischen Gehölzen anzupflanzen.<br />

Mit dieser Regelung wird eine Einbindung in das Landschaftsbild angestrebt. Weiterhin erfolgt<br />

aus ökologischer Sicht eine Verbindung mit den im Bebauungsplan festgesetzten privaten<br />

Grünflächen.<br />

7.7 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

Entlang der rückwärtigen bzw. seitlichen Grenzen der bereits für bauliche Zwecke genutzten<br />

Parzelle Gemarkung Obernau, Flur 2, Flurstück Nr. 96 haben sich erhaltenswerte Gehölzstrukturen<br />

entwickelt. Diese bewirken u.a. eine Abschirmung bzw. Kaschierung der Bebauung<br />

zur freien Landschaft hin. Analog zum Pflanzgebot auf der Parzelle Nr. 91 ist die Erhaltung<br />

der heckenartigen Gehölzstruktur sowohl aus Gründen der Einbindung in das Landschaftsbild<br />

als auch aus ökologischer Sicht zur Vervollständigung der Grünstruktur im Plangebiet<br />

von Bedeutung.<br />

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Begründung<br />

8 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Einen wesentlichen Beitrag für die Einbindung des Plangebietes in das Ortsbild leisten<br />

grundsätzlich die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, die der Regelung gestalterischer<br />

Inhalte dienen.<br />

Ein Regelungserfordernis wurde im vorliegenden Fall lediglich für die Dachgestaltung gesehen.<br />

Wesentliches Ziel der Gestaltungsfestsetzungen ist eine Einbindung des Plangebietes<br />

in das Orts- und Landschaftsbild.<br />

Für die Festsetzung tiefer gehender Gestaltungsvorschriften wurde wegen einer fehlenden<br />

Rechtfertigung bzw. eines begründbaren Gestaltungskonzeptes eine „planerische Zurückhaltung“<br />

ausgeübt, was jedoch keine „völlige Gestaltungsfreiheit“ bedeutet.<br />

In diesem Zusammenhang ist auf § 5 LBauO „Gestaltung“ zu verweisen. Demnach müssen<br />

bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach Form, Maßstab, Verhältnis<br />

der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie<br />

nicht verunstaltet wirken. Zudem sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen<br />

mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder<br />

Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die<br />

erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.<br />

9 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR<br />

9.1 Wasserversorgung<br />

Die ausreichende Wasserversorgung (Trink- und Löschwasser) kann nach derzeitigem<br />

Kenntnisstand durch den Anschluss an das örtliche Netz sichergestellt werden.<br />

9.2 Abwasserbeseitigung<br />

Das anfallende Schmutzwasser wird in die vorhandene öffentliche Abwasserleitung angeschlossen.<br />

Das Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorgaben des Landeswassergesetzes im<br />

Plangebiet verwertet werden.<br />

9.3 Stromversorgung<br />

Die Versorgung des Plangebiets mit Strom kann durch die Erweiterung des örtlichen Netzes<br />

sichergestellt werden.<br />

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Begründung<br />

10 STATISTIK<br />

Die Statistik stellt sich wie folgt dar:<br />

11 BODENORDNUNG<br />

Im Bebauungsplangebiet werden keine bodenordnerische Maßnahmen notwendig. Der Investor<br />

ist Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Flächenteile.<br />

ANLAGEN<br />

Größe<br />

Sondergebiet (davon<br />

Verkehrsfläche)<br />

Private Grünflächen<br />

m² (ca. Angabe) %<br />

43.100 100<br />

29829<br />

(4.220)<br />

69,2<br />

13.271 30,8<br />

1. Landschaftspflegerische Kurzstellungnahme zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans<br />

Sondergebiet „In der Limbach“ der Ortsgemeinde Obernau, Planungsbüro<br />

Valerius, Dorseler Mühle, 53533 Dorsel, Stand April 2012<br />

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