BAULEITPLANUNG - Verbandsgemeinde Flammersfeld
BAULEITPLANUNG - Verbandsgemeinde Flammersfeld
BAULEITPLANUNG - Verbandsgemeinde Flammersfeld
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ORTSGEMEINDE OBERNAU<br />
<strong>BAULEITPLANUNG</strong><br />
1. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG<br />
BEBAUUNGSPLAN SONDERGEBIET<br />
„IN DER LIMBACH“<br />
- BEGRÜNDUNG -
Ortsgemeinde Obernau 2<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch<br />
Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574<br />
west-stadtplaner@t-online.de<br />
Auftragnehmer:<br />
WeSt<br />
Stadtplaner<br />
WeSt-Stadtplaner GmbH<br />
Tannenweg 10<br />
56751 Polch<br />
Telefon: 02654/964573<br />
Fax: 02654/964574<br />
Mail: west-stadtplaner@t-online.de<br />
Bearbeitung:<br />
Dipl.-Ing. Dirk Strang<br />
Verfahren:<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
nach § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und<br />
sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />
nach § 4 (2) BauGB<br />
im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB<br />
Projekt:<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Ortsgemeinde Obernau<br />
Begründung<br />
WeSt<br />
Stadtplaner<br />
Stand:<br />
Mai 2012
Ortsgemeinde Obernau 3<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1 ERFORDERNIS DER PLANUNG ...........................................................................................5<br />
2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE ...............................................................................6<br />
2.1 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ....................................................................6<br />
2.2 Formelles Verfahren .............................................................................................................7<br />
3 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGSEBENEN ....................................................8<br />
3.1 Flächennutzungsplan ...........................................................................................................8<br />
4 STÄDTEBAULICHE RAHMENBEDINGUNGEN ....................................................................9<br />
4.1 Lage des Plangebietes .........................................................................................................9<br />
4.2 Verkehr..................................................................................................................................9<br />
4.3 Nutzung............................................................................................................................... 10<br />
5 UMWELTRELEVANTE BELANGE ...................................................................................... 13<br />
5.1 Umweltrelevante Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB .................................................. 13<br />
5.2 Artenschutzrelevante Belange ........................................................................................... 16<br />
6 RECHTSVERBINDLICHER BEBAUUNGSPLAN SONDERGEBIET „IN DER LIMBACH“ ... 19<br />
7 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ................................................................... 20<br />
7.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 20<br />
7.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................... 21<br />
7.3 Überbaubare Grundstücksflächen..................................................................................... 22<br />
7.4 Private Grünflächen ........................................................................................................... 23<br />
7.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur<br />
und Landschaft ................................................................................................................... 24<br />
7.6 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen .................................................................................................................... 24<br />
7.7 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ................................ 24<br />
WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch<br />
Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574<br />
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WeSt<br />
Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 4<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
8 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ........................................................... 25<br />
9 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR .............................................. 25<br />
9.1 Wasserversorgung ............................................................................................................. 25<br />
9.2 Abwasserbeseitigung......................................................................................................... 25<br />
9.3 Stromversorgung ............................................................................................................... 25<br />
10 STATISTIK........................................................................................................................... 26<br />
11 BODENORDNUNG .............................................................................................................. 26<br />
ANLAGEN ........................................................................................................................................ 26<br />
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Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574<br />
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Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 5<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
1 ERFORDERNIS DER PLANUNG<br />
Die Ortsgemeinde Obernau beabsichtigt die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans<br />
Sondergebiet „In der Limbach“.<br />
Der Ursprungsplan ist bereits im Jahr 1977 als Satzung rechtsverbindlich geworden und hat<br />
bisher für einen Teil der nun zur Überplanung anstehenden Flächen die planungsrechtlichen<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen baulichen<br />
Entwicklung sowie geänderter Rechtsvorschriften kann dieser Bebauungsplan hinsichtlich<br />
seiner zeichnerischen und textlichen Inhalte als „überholt“ eingestuft“ werden.<br />
Trotz der verbindlichen Vorgaben des Bebauungsplans hat sich die Entwicklung des als Wochenendhausgebiet<br />
festgesetzten Bereichs mehr oder weniger „losgelöst“ von diesem vollzogen.<br />
Dies hat dazu geführt, dass insbesondere fachplanerische Belange wie etwa Vorgaben<br />
der Wasserwirtschaft zum Abstand von baulichen Anlagen zu Gewässern III. Ordnung<br />
oder des Brandschutzes nicht eingehalten wurden.<br />
Um diese Fehlentwicklung zu unterbinden, wurde der jetzige Eigentümer durch die Genehmigungsbehörde<br />
aufgefordert, durch entsprechende Maßnahmen wie den Rückbau und Reduzierung<br />
der Anzahl von baulichen Anlagen für eine städtebaulich geordnete und nachhaltige<br />
Entwicklung unter Berücksichtigung der fachgesetzlichen Vorgaben zu sorgen. Dieser<br />
Aufforderung hat der Eigentümer entsprochen und in Abstimmung mit den Fachbehörden der<br />
Kreisverwaltung Altenkirchen ein Konzept für die künftige Gebietsentwicklung erstellt. Auf<br />
dieser Grundlage wurden bereits erste wirkungsvolle Maßnahmen eingeleitet.<br />
Damit die künftige Entwicklung des Gebietes für Freizeitwohnen entsprechend gesteuert<br />
werden kann, ist die Änderung und Erweiterung des Bauleitplans dringend erforderlich. Auf<br />
diese Weise kann für das durch die bauliche Entwicklung vorbelastete Gebiet eine verträgliche<br />
Lösung mit den fachplanerischen Belangen gewährleistet werden. Für den Eigentümer<br />
bedeutet dies die planungsrechtliche Absicherung bzw. die Schaffung der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
für die Fortführung bzw. tlw. Neuordnung seines Betriebs.<br />
Im Vorfeld der Einleitung des Bauleitplanverfahrens hat die Ortsgemeinde eine Prüfung des<br />
Planungserfordernisses vorgenommen. Zur Rechtfertigung der vorliegenden Planung führt<br />
sie verschiedene städtebauliche Gründe an.<br />
Zur Rechtfertigung der vorliegenden Planung führt sie neben der „Ordnung“ der o.a. fachplanerischen<br />
Belange den in § 1 (6) 8a BauGB verankerten Belang der Wirtschaft an. Im vorliegenden<br />
Fall ist es für die Ortsgemeinde von Bedeutung, das Standortinteresse eines ortsansässigen<br />
Unternehmens nach Betriebserweiterung und Modernisierung zu gewährleisten.<br />
Damit will die Ortsgemeinde einen Beitrag für eine „aktive“ Wirtschaftsförderung mit dem Ziel<br />
der Erhaltung und Ausbau von Wirtschaftskraft vor Ort leisten. Ein weiteres Ziel ist die Schaffung<br />
bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen vor Ort, was dem in § 1 (6) Nr. 8c BauGB enthaltenen<br />
Belang entspricht.<br />
Weiterhin strebt sie die Berücksichtigung des Belanges von Freizeit und Erholung nach § 1<br />
(6) Nr. 3 BauGB an. Dem Anspruch der Bevölkerung, ihre Freizeit in Form des Aufenthalts in<br />
landschaftlich reizvoller Umgebung in räumlicher Nähe zum Wohnort zu verbringen, wird auf<br />
diese Weise Rechnung getragen.<br />
Mit der Bereitstellung bzw. Aufrechterhaltung des Flächenangebotes für das „Freizeitwohnen“<br />
verspricht sich die Ortsgemeinde auch positive Auswirkungen für „sonstige“ Einrichtungen<br />
wie die einheimischen Gastronomie- und Dienstleitungs- bzw. Einzelhandelsbetriebe.<br />
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Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574<br />
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Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 6<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
Schließlich steht die Planung im Einklang mit dem Optimierungsgebot des § 1a (2) BauGB,<br />
wonach mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist. In einem durch Bebauung vorbelasteten<br />
Bereich, die tlw. durch Bauleitplanung abgedeckt ist, soll künftig eine maßvolle bauliche<br />
Entwicklung ermöglicht werden.<br />
2 VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE<br />
Die Ortsgemeinde Obernau hat in der Sitzung am 14.12.2007 die 1. Änderung und Erweiterung<br />
des Bebauungsplans beschlossen.<br />
2.1 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB<br />
In der Sitzung am 23.05.2012 wurde der Beschluss gefasst, das Verfahren zur 1. Änderung<br />
und Erweiterung des Bebauungsplans im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a<br />
BauGB durchzuführen. Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des beschleunigten<br />
Verfahrens im vorliegenden Fall ist gegeben, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung<br />
handelt und die festgesetzte zulässige Grundfläche unter 20.000 m² liegt.<br />
Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von rund 43.100 m². Maßgeblich für die Ermittlung<br />
der Grundfläche ist der § 19 (2) BauNVO, wonach die zulässige Grundfläche der nach Absatz<br />
1 errechnete Anteil des Baugrundstücks ist, der von baulichen Anlagen überdeckt werden<br />
darf. Demnach sind nicht in den Flächengrößenwert der zulässigen Grundflächen einbezogen<br />
öffentliche Erschließungsflächen sowie private und öffentliche Grünflächen.<br />
Die im Bebauungsplangebiet vorhandenen bzw. im Bebauungsplan festgesetzten (privaten)<br />
Grünflächen weisen einen Flächenanteil von ca. 13.271 m² auf. Demnach ist für die Ermittlung<br />
der im Plangebiet zulässigen Grundfläche ein Ausgangswert von ca. 29.829 m² anzusetzen<br />
(Plangebietsgröße [43.100 m²] – nicht anzurechnende Fläche [13.271 m²]).<br />
Unter Berücksichtigung der festgesetzten Grundflächenzahl von jeweils 0,6 ergibt sich eine<br />
Grundfläche von rund 17.898 m², auf dem die i.S. des § 19 (2) BauNVO anrechenbaren baulichen<br />
Anlagen errichtet werden dürfen. Somit liegt der Wert unterhalb des in § 13a (1) definierten<br />
Grenzwertes von 20.000 m².<br />
Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen für die in § 1 (6) Nr. 7b genannten Schutzgebiete liegen<br />
zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht vor.<br />
Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren hat die Anwendung des beschleunigten Verfahrens<br />
insbesondere die Konsequenzen, dass von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht,<br />
Angaben über umweltbezogene Informationen und einer zusammenfassenden Erklärung<br />
abgesehen wird.<br />
Für Bebauungspläne der Innenentwicklung kann sich eine UVP-Pflicht grundsätzlich nur aus<br />
Nummer 18.8 der Anlage 1 zu § 3 UVPG ergeben. Bei Projekten nach Nr. 18.8 gibt es jedoch<br />
keine Regel-UVP-Pflicht, sondern lediglich nur eine Vorprüfungspflicht. Lt. Stüer in „Der<br />
Bebauungsplan“, 3. Auflage, C.H. Beck-Verlag in Randnummer 659 „findet aber selbst dann<br />
nur eine Vorprüfung statt, wenn die Größen- und Leistungswerte der Spalte 1 der Anlage 1<br />
zum UVPG („X“ = Kennzeichnung UVP-pflichtiger Vorhaben) für eine Regel-UVP erreicht<br />
oder überschritten werden.“<br />
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Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574<br />
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WeSt<br />
Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 7<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Erstellung einer Umweltprüfung ist zudem auf<br />
den Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch 3. Auflage, Schlichter, Stich u.a zu verweisen.<br />
Spannowsky kommentiert hier in Randnummer 22 folgendes:<br />
„Zur Wahrung der Anforderungen der UVP-Richtlinie und der FFH- und Vogelschutz-<br />
Richtlinie ist für „kleine Bebauungspläne“, die den maßgebenden Flächengrößenwert von<br />
20.000 m² nicht erreichen, neben den Flächengrößenwerten eine schutzgutbezogene Prüfung<br />
von Ausschlusskriterien bzw. größenabhängig […] vorgesehen. Die Anforderungen der<br />
Prüfung der Ausschlusskriterien und der Vorprüfung des Einzelfalls unterscheiden sich. Ist<br />
die zulässige Grundfläche oder die festgesetzte Größe der Grundfläche oder die voraussichtlich<br />
versiegelte Fläche kleiner als 20.000 m², reduzieren sich die Anforderungen der Prüfung<br />
auf die Prüfung der Ausschlusskriterien, die sich allein auf folgende Prüfungsgegenstände<br />
beschränkt: erstens, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet<br />
wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, und zweitens,<br />
ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten<br />
Schutzgüter bestehen. Ist dies nicht der Fall, können Bebauungspläne dieser Größe<br />
im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Im beschleunigten Verfahren kommen<br />
die in § 13a Abs. 2 geregelten Verfahrenserleichterungen zum Tragen.“<br />
Das vorliegende Vorhaben erfüllt diese Kriterien nicht. Gemäß Anlage 1 des UVPG ist das<br />
Vorhaben nicht UVP-pflichtig (siehe Tabelle Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.6.2)“<br />
Ebenso wird die Eingriffsregelung im vorliegenden Planungsfall nicht angewendet. Die Frage<br />
der Anwendbarkeit der Eingriffsregelung ist in § 13 a (2) Nr. 4 BauGB geregelt. Demnach<br />
gelten in den Fällen des Absatzes 1, Satz 2 Nr. 1 (= Vorhaben mit einer Grundfläche von<br />
weniger als 20.000 m²) Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans zu<br />
erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung<br />
erfolgt oder zulässig.<br />
Nach Krautzberger/ Söfker in Baugesetzbuch, Leitfaden mit Synopse, 8. Auflage, rehm-bau,<br />
Randnummer 154 d, bedeutet Nr. 4 daher, „dass im beschleunigten Verfahren die Eingriffsregelung<br />
des § 1a (3) BauGB insgesamt keine Anwendung findet, und zwar (nur) bei Bebauungsplänen<br />
der Innenentwicklung, die nicht mehr als 20.000 m² Grundfläche oder versiegelte<br />
Fläche festsetzen.“<br />
2.2 Formelles Verfahren<br />
Die vorliegenden Bebauungsplanunterlagen dienen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach §<br />
3 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />
nach § 4 (2) BauGB.<br />
Gemäß §§ 2 (2) BauGB wird hiermit den benachbarten Gemeinden und den Trägern öffentlicher<br />
Belange die Planungsabsicht der Ortsgemeinde Obernau zur Kenntnis gegeben. Es besteht<br />
die Gelegenheit, Stellungnahmen bzw. Anregungen vorzubringen.<br />
Insbesondere erwartet die Ortsgemeinde Angaben zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad<br />
der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.<br />
Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planurkunde zu entnehmen.<br />
WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch<br />
Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574<br />
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Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 8<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
3 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGSEBENEN<br />
3.1 Flächennutzungsplan<br />
Der wirksame Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Flammersfeld</strong> stellt den bereits<br />
durch bauliche Nutzung vorgeprägten Bereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung<br />
„Zeltplatz“ dar (siehe Ziffer 1). Im südöstlichen sowie nordwestlichen Teil ist eine Fläche<br />
für die Forstwirtschaft ausgewiesen (siehe Ziffer 2). Der entlang der nordöstlichen Geltungsbereichsgrenze<br />
verlaufende Flächenstreifen ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt<br />
(siehe Ziffer 3).<br />
2<br />
3<br />
1<br />
Abb.: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Flammersfeld</strong> mit Kennzeichnung<br />
der relevanten Darstellungen, Quelle <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Flammersfeld</strong><br />
In den Ziffern 1 und 2 entspricht der Bebauungsplan hinsichtlich seiner Darstellungen dem<br />
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB. Lediglich in dem mit der Ziffer 3 gekennzeichneten<br />
Bereich ist eine von der Darstellung abweichende Nutzung vorgesehen. Statt einer Fläche<br />
für die Landwirtschaft ist eine bauliche Nutzung angedacht.<br />
In diesem Bereich ist eine Erweiterung des Sondergebietes in Form von Gebäuden für das<br />
Freizeitwohnen angedacht. Es sollen ca. 7.420 m² als Sondergebiet festgesetzt werden.<br />
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Fläche nicht zu 100% für bauliche Zwecke genutzt<br />
wird.<br />
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2<br />
2<br />
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Ortsgemeinde Obernau 9<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung nachträglich anzupassen; ein formelles<br />
Änderungsverfahren ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 13a (2) Nr. 2 BauGB<br />
entbehrlich, da nach derzeitigem Kenntnisstand die geordnete städtebauliche Entwicklung<br />
der Ortsgemeinde durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt wird.<br />
4 STÄDTEBAULICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />
4.1 Lage des Plangebietes<br />
Das Plangebiet liegt im nordwestlichen Teil des Siedlungskörpers von Obernau. Das Plangebiet<br />
hat sich auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans entlang des Gewässers<br />
III. Ordnung (Limbach) „fingerartig“ in die Landschaft entwickelt.<br />
Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 4,3 ha auf.<br />
Plangebiet<br />
Abb.: Lage des Plangebietes, Quelle Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation, TK 25<br />
Die räumliche Abgrenzung des Plangebietes kann der Abbildung in Kapitel 2 entnommen<br />
werden.<br />
4.2 Verkehr<br />
Das Plangebiet ist über die Erschließungsstraße „In der Limbach“ erschlossen. Diese mündet<br />
in die B 256. Der Einmündungsbereich liegt innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen.<br />
Die innergebietliche Erschließung erfolgt ausschließlich über Privatstraßen. Das Rückgrat<br />
der inneren Erschließung bildet dabei die Wegeparzelle Nr. 92/2, die das Plangebiet aus<br />
südöstliche in nordwestliche Richtung durchquert. Diese Parzelle, die mittlerweile im Eigentum<br />
des Betreibers steht, ist die Verlängerung der o.a. Erschließungsstraße und weist eine<br />
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Ortsgemeinde Obernau 10<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
Breite von ca. 5 m auf. Ebenso übernimmt die Wegeparzelle Nr. 87 Erschließungsfunktion<br />
für die angedachte Erweiterungsfläche. Auch diese steht im Eigentum des Betreibers.<br />
Die grundsätzliche Befahrbarkeit der innergebietlichen Erschließungswege erfüllen mit Breiten<br />
> 3 m die Mindestanforderungen, die an eine Straße mit Erschließungsfunktion im Hinblick<br />
auf die Befahrbarkeit von Rettungsfahrzeugen gestellt werden.<br />
Entlang der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze führt die Wirtschaftswegeparzelle Nr. 98.<br />
Im östlichen Teil grenzt die Wegeparzelle Nr. 85 an das Plangebiet. Diese werden durch die<br />
vorliegende Planung nicht tangiert und können die zugewiesene Erschließungsfunktion für<br />
die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen uneingeschränkt wahrnehmen.<br />
4.3 Nutzung<br />
Umgebung<br />
Unmittelbar an das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen in Form von Ackerund<br />
Grünland an.<br />
Nordöstlich des Plangebietes liegt in „Plateaulage“ und einer Entfernung von ca. 175 m die<br />
landwirtschaftliche Hofstelle „Sonnenhof“. Aus planungsrechtlicher Sicht ist er als ein nach §<br />
35 (1) BauGB privilegierter Betrieb im Außenbereich einzustufen. Zum jetzigen Stand der<br />
Planung liegen keine Anhaltspunkte für einen Konflikt zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung<br />
und dem Sondergebiet vor.<br />
Südlich befindet sich in einer Entfernung von rund 120 m die nächstgelegene Wohnbebauung.<br />
Diese bildet gleichzeitig den nordwestlichen Rand des Siedlungskörpers von Obernau.<br />
Am östlichen Siedlungsrand von Obernau ist – bereits in der Ortsgemeinde Neitersen gelegen<br />
- ein Gewerbebetrieb vorhanden. Die Entfernung zum Plangebiet beträgt ca. 370 m.<br />
Plangebiet<br />
Im südöstlichen Eingangsbereich des Plangebietes befindet sich das zentrale Verwaltungsgebäude<br />
einschließlich Schank- und Speisewirtschaft. Das Gebäude weist 2 Vollgeschosse<br />
auf. Die Traufhöhe liegt bei ca. 6 m und die Firsthöhe bei ca. 9 m.<br />
Bestandteil ist eine Außenterrasse sowie Flächen mit einem Angebot an Spiel- und Freizeiteinrichtungen<br />
(z.B. Boule-Bahn). In diesem Bereich befindet sich das ehemalige Schwimmbad,<br />
welches mittlerweile als naturnahe Teichanlage umgebaut wurde. Dieser Teich dient<br />
auch der Bereitstellung von Löschwasser im Bedarfsfall.<br />
Im Anschluss an den Eingangsbereich erstreckt sich auf einer Länge von ca. 380 m in nordwestliche<br />
Richtung das Gebiet für Freizeitwohnen. Die Breite des bebauten Bereichs beträgt<br />
rund 70 m und erfasst neben dem Bachtal auch die angrenzenden Hänge.<br />
Die Bebauung hat sich in Form einer Einzelhausbebauung entwickelt. Die Gebäude erreichen<br />
Grundflächen von bis zu 110 m². Sie sind in eingeschossiger Bauweise ausgeführt und<br />
haben Gebäudehöhen bis zu ca. 6 m.<br />
Bestandteil des Gebietes ist auch ein Lagerschuppen zwecks Unterstellung der für die Unterhaltung<br />
und Pflege des Gebietes notwendigen Gerätschaften.<br />
Mittig durch das Plangebiet verläuft der Limbach, ein Gewässer III. Ordnung. Wie aus dem<br />
beigefügten Lageplan mit Bestandsaufnahme des „Urzustandes“ zu ersehen ist, hat sich die<br />
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Ortsgemeinde Obernau 11<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
bauliche Entwicklung des Gebietes in Teilen ohne Rücksicht auf die wasserwirtschaftlichen<br />
Belange entwickelt. Insbesondere im grundsätzlich nach § 76 Landeswassergesetz freizuhaltenden<br />
Gewässerrandstreifen hatte sich die bauliche Entwicklung unmittelbar bis an das<br />
Gewässer vollzogen. Bei der baulichen Entwicklung wurden zudem brandschutzrechtliche<br />
Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigt.<br />
Dies hat dazu geführt, dass zwischenzeitlich in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden<br />
ein Rückbau von nicht „gesetzeskonform“ errichteten baulichen Anlagen eingeleitet<br />
wurde. Ziel ist die Freihaltung eines ausreichend bemessenen Gewässerrandstreifens, der<br />
von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. In diesem Zusammenhang wurden seitens des Eigentümers<br />
schon Maßnahmen für eine Renaturierung des Limbachs getroffen wie etwa die<br />
Beseitigung von Bachverrohrungen. Außerdem werden künftig die abstands- und brandschutzrechtlichen<br />
Belange berücksichtigt.<br />
Grundlage bildet das vom Ingenieurbüro IGEO, Oberlahr, ausgearbeitete Konzept. Im ersten<br />
Schritt wurde eine Bestandsvermessung durchgeführt, auf welches das Konzept aufbaut.<br />
Im Plangebiet sind verschiedene Gehölzbestände vorhanden, die für eine wirkungsvolle Einbindung<br />
in das Orts- und Landschaftsbild sorgen. Diese Gehölzbestände leisten einen wesentlichen<br />
Beitrag für die Kaschierung der Bebauung bzw. eine Einbindung des Plangebietes<br />
in das Orts- und Landschaftsbild.<br />
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1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
Abb.: Plangebiet mit Darstellung des ursprünglichen Zustandes und vor Einleitung von Rückbaumaßnahmen,<br />
Quelle Ingenieurbüro IGEO<br />
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Ortsgemeinde Obernau 13<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
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5 UMWELTRELEVANTE BELANGE<br />
5.1 Umweltrelevante Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB<br />
Es wurde für den vorliegenden Bebauungsplan eine Prüfung vorgenommen, inwieweit für die<br />
in § 1 (6) Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelange erhebliche Auswirkungen<br />
zu erwarten sind bzw. solche erhebliche Auswirkungen anzunehmen sind, die über das<br />
Maß des bisher zulässigen hinausgehen.<br />
Die nachfolgende Auflistung ist entsprechend dem Planungsstand und den vorliegenden Erkenntnissen<br />
als vorläufig zu betrachten.<br />
Nach Mitteilung und Auswertung möglicher umweltrelevanter Belange erfolgt die abschließende<br />
Bewertung.<br />
Baugesetzbuch Umweltbelang Voraussichtliche<br />
erhebliche Auswirkungen/Gegenstand<br />
der<br />
Umweltprüfung<br />
§ 1 (6) Nr. 7a Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen,<br />
Boden, Wasser, Luft, Klima und das<br />
Wirkungsgefüge zwischen ihnen<br />
sowie die Landschaft und die biologische<br />
Vielfalt<br />
§ 1 (6) Nr. 7b Erhaltungsziele und der Schutzzweck<br />
der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung und der europäischen<br />
Vogelschutzgebiete im<br />
Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
§ 1 (6) Nr. 7c Umweltbezogene Auswirkungen auf<br />
den Menschen und seine Gesundheit<br />
sowie die Bevölkerung insgesamt<br />
§ 1 (6) Nr. 7d Umweltbezogene Auswirkungen auf<br />
Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
§ 1 (6) Nr. 7e Vermeidung von Emissionen sowie<br />
der sachgerechte Umgang mit Abfällen<br />
und Abwässern<br />
§ 1 (6) Nr. 7f Nutzung erneuerbarer Energien<br />
sowie die sparsame und effiziente<br />
Nutzung von Energie<br />
§ 1 (6) Nr. 7g Darstellung von Landschaftsplänen<br />
sowie von sonstigen Plänen, insbesondere<br />
des wasser-, Abfall- und<br />
Immissionsrechtes<br />
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Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574<br />
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Prüfmethode und Detaillierungsgrad<br />
ja u.a. artenschutzrechtlichePotenzialanalyse<br />
und landespflegerischeKurzstellungnahme<br />
nein ---<br />
nein ---<br />
nein ---<br />
nein ---<br />
nein ---<br />
nein ---<br />
WeSt<br />
Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 14<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
§ 1 (6) Nr. 7h Erhaltung der bestehenden Luftqualität<br />
in Gebieten, in denen die durch<br />
Rechtsverordnung zur Erfüllung von<br />
bindenden Beschlüssen der europäischen<br />
Gemeinschaft festgelegten<br />
Immissionsgrenzwerte nicht<br />
überschritten werden<br />
§ 1 (6) Nr. 7i Wechselwirkungen zwischen den<br />
einzelnen Belangen des Umweltschutzes<br />
nach den Buchstaben a, c<br />
und d<br />
§ 1a (2) Zusätzliche Inanspruchnahme von<br />
Flächen für bauliche Nutzungen,<br />
zusätzliche Bodenversiegelungen,<br />
Umnutzung von landwirtschaftlichen,<br />
als Wald oder für Wohnzwecke<br />
genutzten Flächen<br />
§ 1a (3) Zusätzliche Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft<br />
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nein ---<br />
nein ---<br />
ja<br />
grundsätzlich gilt §<br />
13 a (2) Nr. 4 BauGB<br />
ja grundsätzlich gilt §<br />
13 a (2) Nr. 4 BauGB<br />
Mit der angedachten Planung werden die Naturraumpotenziale der betroffenen Flächen beeinflusst.<br />
Im Folgenden wird das Beeinträchtigungsrisiko und die möglichen Minimierungsund<br />
Kompensationsmaßnahmen für die Naturraumpotenziale dargestellt.<br />
Arten und Biotope<br />
Innerhalb des Plangebiets besteht aufgrund der anthropogenen Störungen (Verdichtung,<br />
Versieglung, Pflanzauswahl, Bewegungsunruhe) eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung,<br />
die nur eine geringe Qualität für faunistische Arten im Plangebiet selbst, und eine<br />
mittlere Qualität im mit Gehölzen bestandenen Randbereich aufweist. Insbesondere im<br />
Randbereich wurden die o.g. Arten aufgenommen, so dass davon auszugehen ist, dass diese<br />
zumindest als Teillebensraum genutzt werden.<br />
Die Schutzbedürftigkeit im Plangebiet wird daher als gering eingestuft, jedoch mit einer ansteigenden<br />
Tendenz, je weiter man sich von den Störungsquellen entfernt.<br />
Schutzbedürftigkeit: gering<br />
Landschaftsbild<br />
Die Landschaftsbildbetrachtung, die nicht nur auf den eigentlichen Planungsraum begrenzt<br />
werden darf, ist als typisch ländlich zu bezeichnen. Dominierend sind die landwirtschaftlich<br />
intensiv genutzten Offenlandflächen neben zusammenhängenden Waldkomplexen und<br />
Baum- und Strauchhecken, entlang von Wirtschaftwegen und Gewässern (vgl. Abb. 24). Die<br />
Besonderheit des Planungsraums für die Bewertung des Landschaftsbildes ist dadurch begründet,<br />
dass das Areal zum einen nahezu durch eine zusammenhängenden Gehölzkomplex<br />
eingebunden, sich zum anderen in einem Tal befindet, das erst aus unmittelbarer Nähe<br />
eingesehen werden kann. Somit sind die Störfaktoren mit Bezug auf die Marko- und Mesoebene<br />
nicht, bzw. nur teilweise einseh- bzw. wahrnehmbar. Der Erholungssuchende, der<br />
WeSt<br />
Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 15<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
den Talraum des Plangebietes nicht betritt, wird von dem Campingplatz, auch aus der näheren<br />
Umgebung, aufgrund der vorhandenen Reliefenergie keine, bzw. lediglich eine geringe<br />
Notiz nehmen und daher nicht als störend empfinden.<br />
Durch die gegebene Einbindung des Planungsraums, in Verbindung mit den topografischen<br />
Gegebenheiten, ist die Schutzbedürftigkeit als geringwertig (Mikroebene), gering bis mittel<br />
(Mesoebene) mittel (Markoebene) einzustufen.<br />
Schutzbedürftigkeit: gering - mittel<br />
Abb.: Landschaftsbild geprägt durch überwiegend ländliche Strukturen<br />
Boden<br />
Da Boden grundsätzlich nicht vermehrbar ist, wird diesem Schutzgut ein hoher Stellenwert<br />
eingeräumt.<br />
Das gesamte Plangebiet ist durch erhebliche Verdichtungen, Versiegungen und Bodenaustausch<br />
geprägt. Dadurch sind die Bodenfunktionen tlw. völlig zerstört. Wegen der hohen Flächeninanspruchnahme<br />
wird die Schutzbedürftigkeit als geringwertig eingestuft.<br />
Schutzbedürftigkeit: gering<br />
Klima<br />
Mikro- oder mesoklimatische Veränderungen sind durch die geplanten Änderungen im bereits<br />
stark beeinträchtigten Gebiet nicht zu erwarten<br />
Schutzbedürftigkeit: gering<br />
WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch<br />
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WeSt<br />
Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 16<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
Wasser<br />
Im gesamten Plangebiet ist das Gewässer und dessen Randbereich tlw. erheblich beeinträchtigt<br />
(Begradigung, künstliche Uferbefestigungen). Die Schutzbedürftigkeit des Gewässers<br />
wird aufgrund fehlender schädlicher Einträge durch die Landwirtschaft und trotz der unterschiedlichen<br />
Uferbefestigungen als gering - mittelwertig eingestuft. Eine Steigerung der<br />
Schutzbedürftigkeit des Gewässers sowie dessen Randbereiche sind durch ein Freihalten<br />
von Bebauungen zu realisieren.<br />
Schutzbedürftigkeit: gering - mittel<br />
Zusammenfassende Bewertung<br />
Insgesamt wird den Schutzgütern eine geringe bis mittlere Bedeutung beigemessen. Dies ist<br />
auf die bestehenden und z.T. erheblichen Störungen und Nutzungen im Plangebiet zurückzuführen.<br />
Neben dem hohen Verdichtungs- und Versieglungsgrad im Plangebiet wird auf die<br />
randliche Eingrünung, die in Teilen durch naturnahe und standorttypische Pflanzen zu erhöhen<br />
ist, in Verbindung mit der Talsituation verwiesen, die insbesondere für Erholungssuchende<br />
eine effiziente Abschirmung darstellt. Darüber hinaus stellt eine naturnahe randliche<br />
Eingrünung, neben dem Schutz des Landschaftsbildes auch Teillebensräume dar, die zu einer<br />
Qualitätssteigerung für faunistische Arten führen können.<br />
Somit kann flächenübergreifend davon ausgegangen werden, dass für das Schutzgut Arten<br />
und Biotope, eine hohe Biotopstrukturqualität erreichbar ist, wenn standorttypische und heimische<br />
Pflanzen zur randlichen aber auch zur inneren Begrünung herangezogen werden.<br />
Gleichzeitig ist durch den Rückbau von Uferbefestigungen von einer Steigerung des Schutzgutes<br />
Wasser auszugehen. Eine Verbesserung des Schutzgutes Boden sowie des Klimas ist<br />
kaum zu erreichen, da sich die Flächeninanspruchnahme (Wärmeinseln) nur marginal reduzieren<br />
lässt, sodass sich die Beeinträchtigung der Schutzgüter lediglich minimal verändern<br />
wird.<br />
Der Standort ist gerade wegen der bereits vorhandenen Beeinträchtigung für die Planung<br />
geeignet. Durch die Bebauung sind keine erheblichen und nachhaltigen Einschränkungen<br />
der Erholungsfunktion abzuleiten.<br />
Weitergehende Einzelheiten können der Landespflegerischen Kurzstellungnahme des Planungsbüros<br />
Valerius entnommen werden, welche der Begründung als Anlage beigefügt ist.<br />
5.2 Artenschutzrelevante Belange<br />
Alle vorkommenden Vogelarten zählen zu den häufigen mitteleuropäischen Brutvögeln, die<br />
gern und häufig baumbestandene Lebensräume in der mittelbaren und unmittelbaren Nähe<br />
von Siedlungsbereichen bewohnen und insgesamt als wenig störungsanfällig einzustufen<br />
sind. Eine Ausnahme bildet der Grünspecht - als Grund für die bundesweite negative Entwicklung<br />
wird vor allem der Verlust geeigneter Lebensräume in Form von offenen und strukturreichen<br />
Gebieten angesehen.<br />
Die avifaunistischen Erhebungen lassen die Aussage zu, dass durch die geplante Veränderung<br />
in bereits anthropogen erheblich beeinflusstem Gebiet, keine erheblichen und nachhaltigen<br />
Beeinträchtigungen für avifaunistische Arten zu erwarten sind, da sie trotz der vorhandenen<br />
Störungen im Plangebiet, überwiegend im Randbereich des Plangebietes aufgenom-<br />
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Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 17<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
men wurden. Bei der Bestandsaufnahme wurden im Eingriffsraum weder Nester noch Relikte<br />
von Nestern festgestellt.<br />
Dennoch wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass durch die Änderung der<br />
Vegetation, indem standorttypische Arten angesiedelt werden, langfristig verbesserte Biotopstrukturen<br />
geschaffen und damit die Lebensbedingungen für avifaunistische Arten zu Verbesserungen<br />
führen werden, da durch die standorttypische Landschaftsgestaltung neue<br />
Strukturen geschaffen werden, indem sich andere Arten (z.B. Insekten) ansiedeln werden.<br />
Für alle Arten ist im Hinblick auf Änderungen ein orts- und zeitnahes Ausweichen in benachbarte<br />
Lebensräume gegeben. Die vorhabenspezifische Betroffenheit ist aufgrund des Zustands<br />
im Plangebiet als gering einzustufen.<br />
Insgesamt ist durch die Planung nicht von einer nennenswerten Beeinträchtigung avifaunistischer<br />
Arten auszugehen. Durch die kleinflächigen Eingriffe, innerhalb positiv veränderbarer<br />
und naturnah zu gestaltende Freiräume, kann davon ausgegangen werden, dass weder lokale<br />
Populationen noch Brut- oder notwendige Nahrungshabitate erheblich und nachhaltig<br />
beeinträchtigt werden.<br />
Aus den o.a. Kartierungsergebnissen ist eine Betroffenheit avifaunistischer Arten für den<br />
Planungsraum nicht abzuleiten.<br />
Zusammenfassung<br />
Es ist festzuhalten, dass im Planungsraum keine avifaunistischen Brut- und Nahrungshabitate<br />
(Orte, an dem sich die Tiere nicht nur vorübergehend niederlassen, sondern den artspezifischen<br />
Ansprüchen genügende und störungsfreie Aufenthalte ermöglichen) vorhanden sind,<br />
die den Schluss zulassen, dass im Falle einer Bebauung lokale Populationen zerstört oder<br />
erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden.<br />
Es ist davon auszugehen, dass durch eine naturnahe Gestaltung der Campingplatzanlage,<br />
insbesondere im Bereich des Gewässers und einer vermehrten Verwendung von heimischen<br />
und standorttypischen Gehölzen, effiziente Habitate geschaffen werden können.<br />
Alle Arten können während der Baumaßnahme in den unmittelbar angrenzenden Biotopstrukturen<br />
vergleichbare oder bessere Biotopqualitäten vorfinden, so dass keine erhebliche<br />
Beeinträchtigung potentiell betroffener Arten abzuleiten ist. Die vorhabenspezifische Betroffenheit<br />
ist als gering einzustufen.<br />
Aus landschaftsplanerischer Sicht führt die geplante Bebauung zu keinerlei negativen Auswirkung<br />
faunistischer Arten, daher steht ihr aus artenschutzrechtlichen Gründen nichts entgegen.<br />
Im Fazit kann festgehalten werden, dass durch die Umsetzung der Planung keine artenschutzrechtlichen<br />
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG festgestellt werden können.<br />
Eine zusätzliche artenschutzrechtliche Prüfung ist mit Bezug auf die o.g. Angaben nicht notwendig.<br />
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Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 18<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
Deutscher<br />
Artname<br />
Wissenschaftlicher<br />
Artname<br />
Gefährdung<br />
Rote Liste<br />
R-<br />
P<br />
BRD<br />
V<br />
Sch<br />
R<br />
Status<br />
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Bemerkungen<br />
Hänfling Carduelis cannabina - - - NG Offene Kulturlandschaften mit Hecken<br />
und Gehölzen<br />
Schwanzmeise Aegithalos caudatus - - - NG Bei der Nahrungssuche beobachtet<br />
Mäusebussard Buteo buteo - - - NG ÜBERFLIEGEND BEOBACHTET<br />
Stieglitz Carduelis carduelis - - - NG Hecken und Gärten<br />
Grünling Carduelis chloris - - - BV An Waldrändern, in Hecken und in<br />
Gärten<br />
Ringeltaube Columba palumbus - - - NG Als Nahrungsgast beobachtet<br />
Rabenkrähe Corvus corone corone<br />
- - - NG Bei der Nahrungssuche beobachtet<br />
Goldammer Emberiza citrinella - - - NG In offenen Kulturlandschaften, brütet<br />
in Hecken und Feldgehölzen<br />
Rotkehlchen Erithacus rubecula - - - BV Wälder, Gebüsche, Gärten mit<br />
Baum-bestand<br />
Eichelhäher Garrulus glandarius<br />
- - - NG Häufiger Nahrungsgast<br />
Rotmilan Milvus milvus 3 - I NG Im Bereich überfliegend<br />
Bachstelze Motacilla alba - - - Bv Brütet u. a. als Kulturfolger in Dörfern<br />
Blaumeise Parus caeruleus - - - BV Hecken, Gebüsche, Mischwälder,<br />
Gär-ten<br />
Kohlmeise Parus major - - - BV Wälder, Gebüsche, Gärten<br />
Haussperling Passer domesticus - - - NG Bei der Nahrungssuche beobachtet<br />
Zilpzalp Phylloscopus collybita<br />
- - - BV Wälder, Feldgehölze und Gärten<br />
Fitis Phylloscopus trochilus<br />
- - - BV Gebüsche und Gärten<br />
Elster Pica pica - - - NG Bei der Nahrungssuche beobachtet<br />
Grünspecht Picus viridis 3 V - NG Im Randbereich des UntersuchungsgebietesHeckenbraunelle<br />
Prunella modularis - - - BV dichtem Gebüsch<br />
Zaunkönig Troglodytes troglodytes<br />
- - - BV In Gebüschen<br />
Amsel Turdus merula - - - BV Gebüsche, Obstwiesen, Gärten<br />
Liste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten mit Angaben zu ihren Vorkommen im Untersuchungsgebiet. Die<br />
Gefährdungsangaben richten sich nach Braun et al. (1992) und BfN (1998).<br />
Folgende Abkürzungen werden verwendet:<br />
3 = gefährdet nach Roter Liste Bv = Brutverdacht<br />
V = Arten der Vorwarnliste BV = Brutvogel<br />
VSchR = Art (Anhang I) der EU Vogelschutzrichtlinie NG = Nahrungsgast<br />
WeSt<br />
Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 19<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
6 RECHTSVERBINDLICHER BEBAUUNGSPLAN SONDERGEBIET „IN DER<br />
LIMBACH“<br />
Der Bebauungsplan Sondergebiet „In der Limbach“ ist am 17.12.1976 durch den Ortsgemeinderat<br />
als Satzung beschlossen und durch die Kreisverwaltung Altenkirchen genehmigt<br />
worden. Die Bekanntmachung ist am 01.04.1993 erfolgt.<br />
Der Bebauungsplan weist eine Gesamtgröße von ca. 22.711 m² auf. Die Flächenanteile stellen<br />
sich wie folgt dar:<br />
Fläche Größe in m² Angabe in %<br />
Sondergebiet<br />
davon Baufläche<br />
6.247<br />
2.223<br />
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27,5<br />
9,8 (Gesamtfläche)<br />
Verkehrsfläche 3.019 13,3<br />
Grünfläche („Wald“) 854 3,8<br />
Grünfläche „Zeltplatz“ 12.591 55,4<br />
gesamt 22.711 100<br />
Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung<br />
„Wochenendhausgebiet“ fest. Zum Maß der baulichen Nutzung trifft der Bebauungsplan<br />
folgende Festsetzungen:<br />
1. Zahl der Vollgeschosse Z = I<br />
2. Geschoßflächenzahl = 0,2<br />
3. Grundflächenzahl = 0,2<br />
Zwecks Steuerung der baulichen Entwicklung weist der Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen<br />
aus. Diese befinden sich nördlich der Wegeparzelle Nr. 92/2. Zwischen den<br />
überbaubaren Bereichen sind Grünflächen zwecks Unterbrechung der Bebauung vorgesehen.<br />
Weiterhin war gemäß den Vorgaben des Bebauungsplans im südöstlichen Bereich der Parzelle<br />
Nr. 96 eine Bebauung möglich.<br />
Zwecks Sicherstellung der Erschließung setzt der Bebauungsplan Verkehrsflächen fest. Die<br />
o.a. Wegeparzelle ist mit einer Breite von 5 festgesetzt worden. Weiterhin ist eine Schleifenstichstraße<br />
für die Erschließung der im Bereich der Parzelle Nr. 96 gelegenen überbaubaren<br />
Flächen in einer Breite von 4,5 m festgesetzt.<br />
Die private Grünfläche ist mit der Zweckbestimmung „Zeltplatz“ festgesetzt.<br />
WeSt<br />
Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 20<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
7 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
7.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet nach § 10 (2)<br />
BauNVO fest. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Plangebiet der Erholung dient.<br />
Bei der Festlegung der Zweckbestimmung sind die in Kapitel 1 beschriebenen Planungsziele<br />
nach planungsrechtlicher Absicherung des Bestandes sowie der (tlw.) Neuordnung des Betriebs<br />
ebenso zu berücksichtigen wie die in Kapitel 4.3 dargelegte Erweiterung.<br />
Die durchgeführte Bestandsaufnahme hat gezeigt, dass sowohl die vorhandene Bebauung<br />
hinsichtlich ihres Umfangs (Maß der baulichen Nutzung) wie auch die Planungsabsicht des<br />
Eigentümers nicht mit den Merkmalen eines der in § 10 (1) BauNVO (beispielhaft) aufgeführten<br />
Gebiete übereinstimmen.<br />
Das Sondergebiet wird daher mit der Zweckbestimmung „Freizeitwohnen“ festgesetzt. In Ergänzung<br />
hierzu erfolgt die Klarstellung, dass das Gebiet vorwiegend dem zeitlich begrenzten<br />
Aufenthalt zum Zweck der Erholung dient.<br />
Die Erholungsfunktion kann in stationären und mobilen Einrichtungen (in Form von Mobilheimen,<br />
nicht motorisierten Wohnfahrzeugen [Wohnanhänger, Klappanhänger] und Containern)<br />
stattfinden. Allerdings sind mobile Unterkünfte in Form von Zelten und motorisierten<br />
Wohnfahrzeugen nicht zulässig. Mit dem Begriff „motorisierte Wohnfahrzeuge“ werden solche<br />
Freizeitwohneinrichtungen erfasst, die ortsveränderlich sind und jederzeit zum Verkehr<br />
auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können (z.B. Wohnmobile).<br />
Mit der Zweckbestimmung und insbesondere der Einschränkung der mobilen Einrichtungen<br />
soll die Entstehung eines Gebietes mit Campingplatzcharakter unterbunden werden. Insbesondere<br />
sollen touristische Formen des „Kurzzeit-Tourismus mit einem ständig wechselnden<br />
Personenkreis vermieden werden.<br />
Die im Plangebiet gelegenen Flächen verbleiben im Eigentum des Betreibers. Die Standplätze<br />
werden (langfristig), aber zeitlich begrenzt an die Nutzer vergeben. Ein erwerbwirtschaftlicher<br />
Ertrag aus der Führung der Freizeitwohnanlage für den jeweiligen Betreiber ist zulässig.<br />
Zulässig sind auch Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung des Gebietes dienen sowie<br />
Anlagen für Sport und Spiel, die der Freizeitgestaltung der Bewohner des Gebietes dienen.<br />
Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen sind ebenfalls zulässig.<br />
Auf diese Weise werden die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die dem<br />
Gebiet dienenden Infrastruktureinrichtungen geschaffen.<br />
Hiervon erfasst sind neben den Baugebiets(neben)anlagen, die zur Normalausstattung eines<br />
Freizeitwohngebietes gehören, auch eher „ungewöhnliche“ Zubehöranlagen wie etwa ein<br />
Laden zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebietes oder Räume und Gebäude<br />
für freie Berufe i.S. des § 13 BauNVO des Wellness-, Heil- und Gesundheitswesens,<br />
sofern sie im räumlich- funktionalen Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen und dieser<br />
dienen. Mit der Zulässigkeit diverser Zubehöranlagen wird die Möglichkeit für die Bereitstellung<br />
eines attraktiven Angebotsspektrums geschaffen.<br />
Das Plangebiet ist hinsichtlich der Zulässigkeit von Anlagen und Einrichtungen in das Teilgebiet<br />
„SO 1“ und „SO 2“ gegliedert. Während im Teilgebiet „SO 1“ schwerpunktmäßig die ad-<br />
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Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 21<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
ministrativen Einrichtungen sowie der Versorgungseinrichtungen untergebracht werden,<br />
dient im Teilgebiet „SO 2“ dem Freizeitwohnen.<br />
7.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Zum Maß der baulichen Nutzung werden im vorliegenden Bebauungsplan folgende Festsetzungen<br />
getroffen:<br />
Festlegung der Zahl der Vollgeschosse,<br />
Grundflächenzahl GRZ = 0,6,<br />
Grundfläche der Freizeitwohngebäude<br />
Steuerung der Höhe baulicher Anlagen.<br />
Bei der Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse wird die in Kapitel 6.1 angeführte<br />
Differenzierung in die Teilgebiete „SO 1“ und „SO 2“ aufgegriffen. Die Festsetzung<br />
orientiert sich einerseits an den Vorgaben aus dem Bestand sowie an der künftigen Nutzungsverteilung<br />
im Plangebiet. So ist für die Freizeitwohngebäude die Zahl der Vollgeschosse<br />
mit Z = I festgesetzt. In Verbindung mit der Steuerung der Höhe baulicher Anlagen soll<br />
neben der baulichen Ausnutzbarkeit entsprechend dem Gebietscharakter eines Freizeitwohngebietes<br />
auch ein Beitrag zur Einbindung in das Landschaftsbild geleistet werden. Im<br />
Teilgebiet „SO 1“ ist das II-geschossige Betriebsgebäude (Gaststätte, „Verwaltung“) vorhanden.<br />
Bei der Festsetzung der Grundflächenzahl ist im vorliegenden Planungsfall der hohe Anteil<br />
der festgesetzten (privaten) Grünfläche zu berücksichtigen. So weist diese Fläche mit einer<br />
Größe von ca. 13.271 m² einen Anteil von rund 31% an der Gesamtfläche (ca. 43.100 m²)<br />
auf, die bei der Ermittlung der Grundfläche nicht zu berücksichtigen sind. Gemäß § 19 (2)<br />
BauNVO ist die zulässige Grundfläche der nach § 19 (1) BauNVO errechnete Anteil des<br />
Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Demnach sind öffentliche<br />
Erschließungsflächen sowie private und öffentliche Grünflächen bei der Wertermittlung<br />
nicht einbezogen.<br />
Die im Plangebiet vorhandenen privaten Verkehrsflächen sind bei der zu überbauenden Fläche<br />
jedoch zu berücksichtigen. Die derzeit bestehenden Verkehrsflächen haben einen Flächenanteil<br />
von immerhin ca. 4.220 m² (= ca. 9,8% an der Gesamtfläche).<br />
Unter Berücksichtigung der festgesetzten Grundflächenzahl von jeweils 0,6 ergibt sich eine<br />
Grundfläche von rund 17.898 m², auf dem die i.S. des § 19 (2) BauNVO anrechenbaren baulichen<br />
Anlagen errichtet werden dürfen. Zieht man hiervon die auf die Grundfläche anzurechnenden<br />
privaten Verkehrsflächen ab, so verbleibt ein Flächenanteil von rund 13.668 m²<br />
auf denen bauliche Anlagen für das Freizeitwohnen einschließlich der privaten Verkehrsflächen<br />
errichtet werden dürfen.<br />
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Ortsgemeinde Obernau 22<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
Plangebietsgröße gesamt ca. 43.100 m²<br />
Anteil private Grünfläche ca. 13.271 m²<br />
Maßgeblicher Wert für die<br />
Ermittlung der Grundfläche<br />
ca. 29.829 m²<br />
Grundflächenzahl GRZ GRZ = 0,6<br />
Anteil der überbaubaren Grundstücksfläche<br />
ca. 17.898 m²<br />
Anteil private Verkehrsfläche Bestand ca. 4.220 m²<br />
„verbleibende Fläche“ für die Errichtung<br />
baulicher Anlagen<br />
ca. 13.668 m²<br />
In Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächenzahl wird für die Freizeitwohngebäude eine<br />
Grundfläche von maximal 120 m² festgesetzt.<br />
Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die in § 19 (4) Nr. 1 genannten Anlagen und<br />
Einrichtungen grundsätzlich nicht überschritten werden.<br />
Um dem ökologischen Grundgedanken nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden<br />
sowie der Minimierung von Auswirkungen für die Schutzgüter Wasser und Boden gerecht<br />
werden zu können wird geregelt, dass die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen und<br />
Zufahrten sowie Nebenanlagen nicht auf die Grundflächenzahl angerechnet werden können,<br />
wenn die nachfolgenden Anforderungen an die aufgeführten Anlagen und Einrichtungen erfüllt<br />
sind:<br />
Garagen, deren Überdachung flächendeckend begrünt ist,<br />
Stellplätzen und Zufahrten zu Stellplätzen/Garagen, die mit wasserdurchlässigen Materialien<br />
befestigt sind,<br />
Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO, deren Überdachung flächendeckend<br />
begrünt ist sowie<br />
unterirdisch erstellten baulichen Anlagen, die flächendeckend begrünt werden<br />
Mit der Steuerung der Höhenentwicklung strebt die Ortsgemeinde eine Einbindung in das<br />
Orts- und Landschaftsbild sowie eine funktionsgerechte Bebauung an. Bei der Festsetzung<br />
der Höhe baulicher Anlagen wird sich ebenso wie bei der Regelung zur Zahl der Vollgeschosse<br />
an den Vorgaben aus der Bestandsbebauung orientiert.<br />
7.3 Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Grundsätzlich können in einem Bebauungsplan zwecks Steuerung der Bebauung durch<br />
Baugrenzen und/ oder Baulinien überbaubare Grundstücksflächen festgelegt werden. Die<br />
Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche trägt zu einer Steuerung bzw. Konzentration<br />
der Bebauung auf bestimmte Grundstücksteile bei.<br />
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Ortsgemeinde Obernau 23<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
Im vorliegenden Bebauungsplan sind durch die Festsetzung von privaten Verkehrsflächen,<br />
privaten Grünflächen sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Hecken und Sträuchern<br />
nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB bereits Flächen bestimmt worden, auf denen eine Bebauung<br />
ausgeschlossen ist. Eine weitere Konkretisierung zur Steuerung der Bebauung bedarf es<br />
nicht. Zum einen ist der überwiegende Teil des Plangebietes bereits bebaut und zum anderen<br />
bieten die bestehenden landesrechtlichen Regelungen (Landesbauordnung, Nachbarrecht)<br />
für den vorliegenden Planungsfall eine aus städtebaulicher Sicht ausreichende Steuerungsmöglichkeit.<br />
Zudem ermöglicht der Verzicht auf eine „konkrete“ Verortung der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen dem Betreiber eine gewisse Flexibilität bei der Ausbildung der<br />
Standplätze unter Berücksichtigung „standortspezifischer“ Besonderheiten (z.B. Topographie).<br />
Mit dem Verzicht auf die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen erhält der vorliegende<br />
Plan den Charakter eines einfachen Bebauungsplans i.S. des § 30 (3) BauGB.<br />
7.4 Private Grünflächen<br />
Die im Plangebiet vorhandenen Gehölzstrukturen haben eine hohe Bedeutung für die Einbindung<br />
des Plangebietes in das Landschaftsbild und Gliederung des Plangebietes, für Natur<br />
und Landschaft sowie die Umsetzung wasserökologischer Planungsziele.<br />
Aus diesem Grund werden die betroffenen Flächenteile als private Grünfläche mit entsprechender<br />
Zweckbestimmung festgesetzt. Dabei wird differenziert zwischen:<br />
a) Private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Gebietsgrün mit Baumbestand“ nach<br />
§ 9 (1) Nr. 15 BauGB sowie die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen nach § 9 (1) Nr. 25b BauGB<br />
Die privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Gebietsgrün mit Baumbestand“ dienen<br />
der dauerhaften Erhaltung des Baumbestandes einschließlich der Hecken und Sträucher<br />
sowie der Gliederung des Plangebietes. Im Bedarfsfall sind sie zu ersetzen.<br />
Bauliche Anlagen sind unzulässig.<br />
b) Private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Gewässerrandstreifen“ nach § 9 (1)<br />
Nr. 15 BauGB<br />
Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gewässerrandstreifen“ ist beidseits der<br />
Ufer als jeweils mindestens 5 m breiter Grünflächenstreifen auszubilden. Der Gewässerrandstreifen<br />
ist der natürlichen Gewässerentwicklung zu überlassen. Innerhalb des Gewässerrandstreifens<br />
noch vorhandene bauliche Anlagen sind zu entfernen.<br />
Ebenso sind die im Bereich des Gewässers III. Ordnung vorhandenen Verrohrungen und<br />
künstlichen Uferbefestigungen zu entfernen.<br />
Bauliche Anlagen in Form von Brückenbauwerken zur Querung des Baches sind zulässig.<br />
WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch<br />
Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574<br />
west-stadtplaner@t-online.de<br />
WeSt<br />
Stadtplaner
Ortsgemeinde Obernau 24<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
c) Private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Teich und Spielflächen“ nach § 9 (1)<br />
Nr. 15 BauGB<br />
Innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Teich und Spielflächen“ sind<br />
gestaltete Teiche sowie Anlagen und Einrichtungen für Spiel und Erholung zulässig. Bauliche<br />
Anlagen, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang zur Zweckbestimmung stehen, sind<br />
zulässig.<br />
7.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />
Landschaft<br />
Die Festsetzung, wonach für die Befestigung von Stellplätzen, Hofflächen wasserdurchlässige<br />
Oberflächenmaterialien u.ä. zu verwenden sind, wurde aus wasserökologischen Gesichtspunkten<br />
aufgenommen. Sie regelt die wasserdurchlässige Befestigung von offenen<br />
Stellplätzen sowie Zufahrten, Hofflächen usw.. Diese sollen mit versickerungsfähigem Material<br />
wie wassergebundene Decke, Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster, Rasengittersteine,<br />
Schotterrasen und vergleichbare Materialien befestigt werden.<br />
Damit wird für das Schutzgut Wasser gegenüber einer „Vollversiegelung“ eine positivere<br />
Wirkung erzielt, da eine - wenn auch reduzierte Oberflächenwasserversickerung - stattfinden<br />
kann.<br />
7.6 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
Entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der im Erweiterungsberiech gelegenen Flächen<br />
(= Gemarkung Obernau, Flur 2, Flurstück Nr. 91) ist eine Fläche zum Anpflanzen von<br />
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Es ist eine Baumhecke aus<br />
standorttypischen Gehölzen anzupflanzen.<br />
Mit dieser Regelung wird eine Einbindung in das Landschaftsbild angestrebt. Weiterhin erfolgt<br />
aus ökologischer Sicht eine Verbindung mit den im Bebauungsplan festgesetzten privaten<br />
Grünflächen.<br />
7.7 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
Entlang der rückwärtigen bzw. seitlichen Grenzen der bereits für bauliche Zwecke genutzten<br />
Parzelle Gemarkung Obernau, Flur 2, Flurstück Nr. 96 haben sich erhaltenswerte Gehölzstrukturen<br />
entwickelt. Diese bewirken u.a. eine Abschirmung bzw. Kaschierung der Bebauung<br />
zur freien Landschaft hin. Analog zum Pflanzgebot auf der Parzelle Nr. 91 ist die Erhaltung<br />
der heckenartigen Gehölzstruktur sowohl aus Gründen der Einbindung in das Landschaftsbild<br />
als auch aus ökologischer Sicht zur Vervollständigung der Grünstruktur im Plangebiet<br />
von Bedeutung.<br />
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Ortsgemeinde Obernau 25<br />
1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
8 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
Einen wesentlichen Beitrag für die Einbindung des Plangebietes in das Ortsbild leisten<br />
grundsätzlich die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, die der Regelung gestalterischer<br />
Inhalte dienen.<br />
Ein Regelungserfordernis wurde im vorliegenden Fall lediglich für die Dachgestaltung gesehen.<br />
Wesentliches Ziel der Gestaltungsfestsetzungen ist eine Einbindung des Plangebietes<br />
in das Orts- und Landschaftsbild.<br />
Für die Festsetzung tiefer gehender Gestaltungsvorschriften wurde wegen einer fehlenden<br />
Rechtfertigung bzw. eines begründbaren Gestaltungskonzeptes eine „planerische Zurückhaltung“<br />
ausgeübt, was jedoch keine „völlige Gestaltungsfreiheit“ bedeutet.<br />
In diesem Zusammenhang ist auf § 5 LBauO „Gestaltung“ zu verweisen. Demnach müssen<br />
bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach Form, Maßstab, Verhältnis<br />
der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie<br />
nicht verunstaltet wirken. Zudem sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen<br />
mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder<br />
Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die<br />
erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.<br />
9 AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR<br />
9.1 Wasserversorgung<br />
Die ausreichende Wasserversorgung (Trink- und Löschwasser) kann nach derzeitigem<br />
Kenntnisstand durch den Anschluss an das örtliche Netz sichergestellt werden.<br />
9.2 Abwasserbeseitigung<br />
Das anfallende Schmutzwasser wird in die vorhandene öffentliche Abwasserleitung angeschlossen.<br />
Das Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorgaben des Landeswassergesetzes im<br />
Plangebiet verwertet werden.<br />
9.3 Stromversorgung<br />
Die Versorgung des Plangebiets mit Strom kann durch die Erweiterung des örtlichen Netzes<br />
sichergestellt werden.<br />
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1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan<br />
Sondergebiet „In der Limbach“<br />
Begründung<br />
10 STATISTIK<br />
Die Statistik stellt sich wie folgt dar:<br />
11 BODENORDNUNG<br />
Im Bebauungsplangebiet werden keine bodenordnerische Maßnahmen notwendig. Der Investor<br />
ist Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Flächenteile.<br />
ANLAGEN<br />
Größe<br />
Sondergebiet (davon<br />
Verkehrsfläche)<br />
Private Grünflächen<br />
m² (ca. Angabe) %<br />
43.100 100<br />
29829<br />
(4.220)<br />
69,2<br />
13.271 30,8<br />
1. Landschaftspflegerische Kurzstellungnahme zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans<br />
Sondergebiet „In der Limbach“ der Ortsgemeinde Obernau, Planungsbüro<br />
Valerius, Dorseler Mühle, 53533 Dorsel, Stand April 2012<br />
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