13.04.2013 Aufrufe

Benutzungsordnung für die Halle in Katzweiler - Verbandsgemeinde ...

Benutzungsordnung für die Halle in Katzweiler - Verbandsgemeinde ...

Benutzungsordnung für die Halle in Katzweiler - Verbandsgemeinde ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Erstellt von Jochen Hager<br />

1<br />

BENUTZUNGSORDNUNG<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Mehrzweckhalle der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong><br />

§ 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

1. Die <strong>in</strong> der Trägerschaft der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> stehende Sport- und Freizeithalle<br />

führt <strong>die</strong> Bezeichnung „Lautertalhalle“.<br />

2. Sie <strong>die</strong>nt als öffentliche E<strong>in</strong>richtung geme<strong>in</strong>nützigen Zwecken.<br />

3. Soweit sie nicht <strong>für</strong> eigene Zwecke der Ortsgeme<strong>in</strong>de benötigt wird, steht sie nach<br />

Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Benutzungsordnung</strong> und im Rahmen des Benutzungsplanes der<br />

Grundschule <strong>Katzweiler</strong>, den örtlichen Vere<strong>in</strong>en, den örtlichen Organisationen und<br />

sonstigen örtlichen Gruppen zur Durchführung ihres Übungs-, Wettkampf- und<br />

Veranstaltungsbetriebs zur Verfügung.<br />

4. Darüber h<strong>in</strong>aus kann <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> auch außer- bzw. überörtlichen Organisationen<br />

überlassen werden, wenn dadurch e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung der örtlichen Gruppen nicht<br />

erfolgt.<br />

5. Das Landesgesetz über <strong>die</strong> öffentliche Förderung von Sport und Spielen<br />

(Sportförderungsgesetz – SportFG) f<strong>in</strong>det nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Benutzungsordnung</strong><br />

entsprechende Anwendung.<br />

§ 2<br />

Art und Umfang der Gestattung<br />

1. Die Gestattung der Benutzung der Lautertalhalle ist beim Ortsbürgermeister zu be-<br />

antragen. Dies erfolgt durch schriftlichen Bescheid, <strong>in</strong> dem der Nutzungszweck, <strong>die</strong><br />

Nutzungszeit, <strong>die</strong> Räume sowie Auflagen und gegebenenfalls Kosten festgelegt s<strong>in</strong>d.<br />

Mit der Benutzung entsteht e<strong>in</strong> Vertragsverhältnis, wobei <strong>die</strong>se <strong>Benutzungsordnung</strong> als<br />

Vertragsbestandteil gilt.<br />

2. Mit der Inanspruchnahme erkennen <strong>die</strong> Benutzer der <strong>Halle</strong> <strong>die</strong> Bed<strong>in</strong>gungen <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong> und <strong>die</strong> damit verbundenen Verpflichtungen an.<br />

3. Grundsätzlich haben sportliche, kulturelle oder sonstige Veranstaltungen Vorrang vor<br />

dem regelmäßig wiederkehrenden Übungsbetrieb. Die <strong>für</strong> Übungszwecke<br />

abgeschlossenen Benutzungsverträge gelten automatisch nicht <strong>für</strong> Zeiten, <strong>in</strong> denen <strong>die</strong><br />

<strong>Halle</strong> e<strong>in</strong>em anderen Benutzer <strong>für</strong> Veranstaltungszwecke zur Verfügung gestellt worden<br />

ist.<br />

4. Allerd<strong>in</strong>gs muss <strong>die</strong> Bereitstellung der <strong>Halle</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> bevorrechtigten Veranstaltungen<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Monat vor dem Veranstaltungsterm<strong>in</strong> beantragt werden, ggf. unter<br />

Vorlage des gesamten Term<strong>in</strong>planes e<strong>in</strong>er Wettkampfrunde. Dabei ist auch auf <strong>die</strong><br />

Möglichkeit der generellen Ausübung des Übungsbetriebes durch andere Vere<strong>in</strong>e<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

5. Sollte <strong>in</strong>folge der Bereitstellung der <strong>Halle</strong> <strong>für</strong> Veranstaltungen der vorgesehene Übungs-<br />

betrieb ausfallen, wird der betroffene Vere<strong>in</strong> rechtzeitig vom Ortsbürgermeister oder<br />

dessen Beauftragten benachrichtigt. Die damit verbundene E<strong>in</strong>schränkung bzw. Rück-<br />

nahme der Benutzererlaubnis im obigen S<strong>in</strong>ne kann auch mündlich bzw. fernmündlich<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005


Erstellt von Jochen Hager<br />

2<br />

gegenüber dem vom Nutzer gemäß § 4 Abs. 3 angegebenen verantwortlichen Übungs-<br />

leiter geschehen.<br />

6. Aus wichtigem Grund (z.B. Eigenbedarf) kann <strong>die</strong> Gestattung zurückgenommen oder<br />

e<strong>in</strong>geschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung <strong>in</strong>sbesondere<br />

bei e<strong>in</strong>em Verstoß gegen <strong>die</strong> <strong>Benutzungsordnung</strong>.<br />

7. Bei unsachgemäßem Gebrauch der <strong>Halle</strong> und der E<strong>in</strong>richtungsgegenstände, sowie bei<br />

Nichtbeachtung der Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Stellvertreters<br />

oder dem zur Ausübung des Hausrechts von der Ortsgeme<strong>in</strong>de Beauftragten, können<br />

e<strong>in</strong>zelne Benutzer oder auch Gruppen von der Benutzung der <strong>Halle</strong> auf Zeit oder<br />

auf Dauer ausgeschlossen werden.<br />

8. Die Geme<strong>in</strong>de hat das Recht, <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vor-<br />

übergehend ganz oder teilweise zu schließen.<br />

9. Maßnahmen der Ortsgeme<strong>in</strong>de nach Absatz 4 – 8 lösen ke<strong>in</strong>e Entschädigungsver-<br />

pflichtung aus. Sie haftet auch nicht <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en eventuellen E<strong>in</strong>nahmeausfall.<br />

§ 3<br />

Umfang der Benutzung und Benutzungsplan<br />

1. Die <strong>Halle</strong> steht <strong>für</strong> den <strong>in</strong> § 1 bezeichneten Zweck zur Verfügung. Der Übungsbetrieb soll<br />

bis 22.30 Uhr beendet se<strong>in</strong>.<br />

2. An Samstagen und Sonntagen wird <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> <strong>für</strong> Übungszwecke nicht bereitgestellt.<br />

Ausnahmen von <strong>die</strong>ser Regelung s<strong>in</strong>d nur nach mündlicher Genehmigung durch den<br />

Ortsbürgermeister zulässig.<br />

3. Über <strong>die</strong> Benutzbarkeit und Benutzungszeit im E<strong>in</strong>zelfall entscheidet <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de.<br />

4. Die Ortsgeme<strong>in</strong>de stellt alljährlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit vom 1. März bis 31. Oktober und vom<br />

1. November bis 28. (29.) Februar je e<strong>in</strong>en Benutzungsplan auf, aus dem sich <strong>die</strong><br />

Öffnungszeiten und <strong>die</strong> Belegung der <strong>Halle</strong> <strong>für</strong> den immer wiederkehrenden Übungsbe-<br />

trieb ergibt.<br />

5. Anmeldungen hierzu s<strong>in</strong>d jeweils bis 15. Januar bzw. 15. September bei der<br />

Ortsgeme<strong>in</strong>de vorzunehmen. Danach e<strong>in</strong>gehende Anmeldungen können nur dann<br />

berücksichtigt werden, wenn noch nicht beanspruchte, freie Zeiten vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

6. Sofern sich Überschneidungen ergeben, s<strong>in</strong>d neben dem Eigenbedarf vorrangig der<br />

Schulsport und dann <strong>die</strong> Benutzung durch <strong>die</strong> dem Sportbund angeschlossenen örtlichen<br />

Vere<strong>in</strong>e zu befriedigen. Dabei s<strong>in</strong>d jedoch aber auch <strong>die</strong> Belange der anderen Vere<strong>in</strong>e<br />

und Organisationen ange messen zu berücksichtigen.<br />

7. Die Benutzer s<strong>in</strong>d zur E<strong>in</strong>haltung des Benutzerplanes verpflichtet. Sie s<strong>in</strong>d ferner verpflichtet,<br />

den Ausfall e<strong>in</strong>er nach dem Benutzungsplan vorgesehenen <strong>Halle</strong>nbeanspruchung<br />

dem von der Ortsgeme<strong>in</strong>de Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.<br />

8. E<strong>in</strong>e Abtretung bereits zugesprochener Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte<br />

ist nur mit Zustimmung der Ortsgeme<strong>in</strong>de zulässig.<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005


Erstellt von Jochen Hager<br />

3<br />

§ 4<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Pflichten der Benutzer<br />

1. Soweit <strong>die</strong> Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen <strong>die</strong>ser Be-<br />

nutzungsordnung s<strong>in</strong>d, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen <strong>die</strong>ser<br />

Bestimmung.<br />

2. Die Benutzer müssen <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung <strong>die</strong> gleiche<br />

Sorgfalt wie <strong>in</strong> eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf <strong>die</strong> schonende Behandlung,<br />

<strong>in</strong>sbesondere des Bodens und der Wände sowie aller E<strong>in</strong>richtungsgegenstände, ist<br />

besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Unterhaltung und den Betrieb der <strong>Halle</strong> so ger<strong>in</strong>g wie möglich gehalten werden.<br />

3. Der Vere<strong>in</strong> bzw. jede Organisation hat <strong>für</strong> jede Benutzergruppe der Ortsgeme<strong>in</strong>de mit<br />

dem Antrag auf Erteilung der Benutzererlaubnis e<strong>in</strong>en verantwortlichen Übungs- bzw.<br />

Veranstaltungsleiter sowie m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Stellvertreter unter Ausgabe der genauen<br />

Anschrift und der Telefonnummer zu benennen.<br />

4. Benutzen mehrere Vere<strong>in</strong>e bzw. Organisationen <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> geme<strong>in</strong>sam, e<strong>in</strong>igen sich <strong>die</strong>se<br />

sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf <strong>die</strong> Bestellung e<strong>in</strong>es bzw.<br />

mehrerer Übungs- bzw. Veranstaltungsleiter.<br />

5. Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung s<strong>in</strong>d sofort dem<br />

Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu melden.<br />

6. Alle Geräte und E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Halle</strong> sowie ihrer Nebenräume dürfen nur ihrer<br />

Bestimmung gemäß benutzt werden.<br />

7. Die Benutzung der <strong>Halle</strong> und ihre E<strong>in</strong>richtung ist auf <strong>die</strong> Räume, E<strong>in</strong>richtungen und<br />

Geräte zu beschränken, <strong>die</strong> zur Durchführung des Übungs- bzw. Wettkampfbetriebes<br />

oder Veranstaltung erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />

8. Nach Abschluss der Benutzung s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> und ihre Nebenräume <strong>in</strong> den Zustand zu<br />

versetzen, <strong>in</strong> dem sie sich zu Beg<strong>in</strong>n der Nutzung befunden hatten.<br />

9. Fundsachen s<strong>in</strong>d umgehend beim von der Ortsgeme<strong>in</strong>de Beauftragten abzugeben.<br />

10. Das E<strong>in</strong>stellen von Fahrrädern ist weder <strong>in</strong> der <strong>Halle</strong> noch <strong>in</strong> den Nebenräumen erlaubt.<br />

11. Der verantwortliche Leiter hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass nach der <strong>Halle</strong>nbenutzung sämtliche<br />

E<strong>in</strong>gangstüren auch mit ihren Sicherheitsschlössern verschlossen und <strong>die</strong> Beleuchtungs-<br />

Körper ausgeschaltet werden.<br />

§ 5<br />

Ordnung des Sportbetriebes<br />

1. Die <strong>Halle</strong> darf nur nach Ablegung der Straßenschuhe, mit <strong>für</strong> <strong>Halle</strong>nsport geeigneten<br />

Turnschuhen oder barfuss betreten werden. Die Turnschuhe s<strong>in</strong>d erst im <strong>Halle</strong>ngebäude<br />

anzulegen. Das Betreten der Duschräume mit Schuhen ist nicht gestattet.<br />

2. Schw<strong>in</strong>gende Geräte (R<strong>in</strong>ge, Taue usw.) dürfen grundsätzlich nur von e<strong>in</strong>er Person<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005


Erstellt von Jochen Hager<br />

benutzt werden. Das Verknoten der Taue ist untersagt.<br />

3. Matten dürfen nur getragen bzw. mit Mattenwagen befördert werden.<br />

4<br />

4. Verstellbare Geräte (Pferde, Barren usw.) s<strong>in</strong>d nach der Benutzung tief- und<br />

festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.<br />

5. Benutzte Geräte e<strong>in</strong>schl. des Recks s<strong>in</strong>d nach der Benutzung auf ihren<br />

Aufbewahrungsort zurückzubr<strong>in</strong>gen.<br />

6. Für das Wechseln der Kleider müssen <strong>die</strong> vorhandenen Umkleideräume benutzt werden.<br />

Der Zugang zu ihnen ist nur den am Sport beteiligten Personen gestattet. Die Zuteilung<br />

der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgt durch den Übungs- bzw. Veranstaltungs-<br />

Leiter.<br />

7. Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kasten aufzubewahren.<br />

8. Die Sicherheit der Geräte ist laufend durch den Übungsleiter zu beobachten und zu über-<br />

prüfen. Soweit irgendwelche Mängel festgestellt worden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d <strong>die</strong>se dem Ortsbürger-<br />

meister oder dem Beauftragten mitzuteilen. Sofern sich irgendwelche Bedenken wegen<br />

der Sicherheit e<strong>in</strong>zelner Geräte ergeben sollten, ist Meldung an <strong>die</strong> Verbandsgeme<strong>in</strong>de<br />

Otterbach zu machen, damit fachmännische Überprüfung veranlasst werden kann.<br />

9. Der Übungs- bzw. Veranstaltungsleiter hat vor Beendigung der angesetzten Benutzungs-<br />

zeit <strong>für</strong> das Aufräumen der <strong>Halle</strong> bzw. <strong>für</strong> das ordnungsgemäße Unterbr<strong>in</strong>gen der Turn-<br />

geräte <strong>in</strong> den Nebenräumen zu sorgen.<br />

10. Essen, Rauchen und Tr<strong>in</strong>ken <strong>in</strong> der <strong>Halle</strong> ist untersagt. Das gleiche gilt <strong>für</strong> das Mit-<br />

br<strong>in</strong>gen von Tieren, Flaschen und Gläsern.<br />

§ 6<br />

Kulturelle, gesellige und sonstige Veranstaltungen<br />

1. Die Veranstaltung darf nur im Rahmen des vertraglich festgelegten Umfanges durchge-<br />

führt werden.<br />

2. Der Benutzer hat alle öffentlich-rechtlichen Gestattungen und Erlaubnisse (z.B. Polizei-<br />

stunde, Gewerbe- oder Schankerlaubnis, Brandsicherheit usw.) e<strong>in</strong>zuholen und zu be-<br />

achten.<br />

3. Sofern Besucher zu erwarten s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong> ausreichender Ordnungs<strong>die</strong>nst <strong>in</strong> der <strong>Halle</strong> und<br />

auf den Parkplätzen zu stellen.<br />

4. Der Veranstalter darf nicht mehr Besucher zulassen, als Zuschauerplätze vorhanden<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

5. Die Bestuhlung bzw. das Aufstellen der Tische hat nach dem jeweils <strong>in</strong> der <strong>Halle</strong> aus-<br />

hängenden Bestuhlungsplan zu erfolgen.<br />

6. Ordner- und Kontrollpersonal hat der Veranstalter <strong>in</strong> ausreichender Zahl zu stellen.<br />

7. Werbung <strong>in</strong> und an der <strong>Halle</strong> bedarf der Zustimmung der Verwaltung.<br />

8. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung s<strong>in</strong>d von den Veranstaltern zu be-<br />

achten.<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005


Erstellt von Jochen Hager<br />

9. Zum Ausschank wird, falls <strong>die</strong> Bewirtung <strong>in</strong> eigener Regie erfolgt, e<strong>in</strong> Nebenraum<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

10. Der Veranstalter hat <strong>die</strong> benutzten Tische und Stühle und gegebenenfalls auch <strong>die</strong><br />

Bühne und sonstige E<strong>in</strong>richtungsgegenstände auch selbst aufzustellen und spätestens<br />

am Tag nach der Veranstaltung wieder abzubauen, zu re<strong>in</strong>igen und ordnungsgemäß <strong>in</strong><br />

den da<strong>für</strong> vorgesehenen Räumen zu lagern.<br />

5<br />

11. Eventuell festgestellte Beschädigungen am E<strong>in</strong>richtungs<strong>in</strong>ventar s<strong>in</strong>d sofort dem Orts-<br />

bürgermeister oder dem Beauftragten zu melden. Für nicht gemeldete Schäden haftet<br />

der Veranstalter im S<strong>in</strong>ne des § 11 Abs. 7.<br />

12. Der Veranstalter verpflichtet sich, <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> und <strong>die</strong> benutzten Nebenräume <strong>in</strong> ordnungs-<br />

gemäß gere<strong>in</strong>igtem Zustand zurückzugeben.<br />

13. Dem Veranstalter wird auf dessen Antrag, <strong>die</strong> vom Sportvere<strong>in</strong> <strong>Katzweiler</strong> gepachtete<br />

Küche samt dem dazugehörenden Inventar <strong>in</strong> sauberem und ordnungsgemäßem<br />

Zustand zur Verfügung gestellt.<br />

14. Streitigkeiten zwischen dem Sportvere<strong>in</strong> <strong>Katzweiler</strong> und dem Veranstalter bezüglich der<br />

Benutzung der <strong>in</strong> Ziffer 10 bezeichneten Gegenstände schlichtet der Ortsbürgermeister.<br />

Dessen Entscheidung haben beide Parteien zu folgen.<br />

15. Der Veranstalter verpflichtet sich<br />

a) dem Sportvere<strong>in</strong> <strong>Katzweiler</strong> <strong>die</strong> <strong>in</strong> Abs. 13 bezeichneten Räume <strong>in</strong> gleichem Zustand<br />

wieder zurückzugeben<br />

b) <strong>für</strong> Strom, Müll, Heizung und ähnliche Kosten – mit Ausnahme der Gebühren <strong>für</strong><br />

Wasser- und Abwasser - sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abnutzung von Geschirr ist durch den<br />

Veranstalter, dem Sportvere<strong>in</strong> (Pächter) e<strong>in</strong>e vorher zwischen beiden Parteien zu<br />

vere<strong>in</strong>barende Pauschalentschädigung zu entrichten. Sollte e<strong>in</strong>e Woche vor Beg<strong>in</strong>n<br />

der Veranstaltung ke<strong>in</strong>e nachweisliche Vere<strong>in</strong>barung getroffen worden se<strong>in</strong> und auch<br />

der Ortsbürgermeister nicht zur Schlichtung der Me<strong>in</strong>ungsverschiedenheiten<br />

herangezogen worden se<strong>in</strong>, so hat der Veranstalter <strong>die</strong> Forderung des Sportvere<strong>in</strong>s<br />

<strong>Katzweiler</strong> zu akzeptieren<br />

c) <strong>die</strong> Streu- und Re<strong>in</strong>igungspflicht der Außenanlage und des Zufahrtsweges, soweit sie<br />

sich <strong>für</strong> bzw. aus der Veranstaltung ergibt, zu übernehmen<br />

d) gegenüber dem Sportvere<strong>in</strong> <strong>für</strong> Ersatz von Schäden aufzukommen, <strong>die</strong> an den vom<br />

Sportvere<strong>in</strong> gepachteten, dem Veranstalter jedoch überlassenen E<strong>in</strong>richtungen oder<br />

dem Inventar <strong>in</strong>folge der Veranstaltung entstanden s<strong>in</strong>d.<br />

§ 7<br />

Ausschankverpflichtung<br />

1. Der Veranstalter ist verpflichtet, <strong>die</strong> alkoholischen und alkoholfreien Getränke<br />

ausschließlich bei dem im Genehmigungsbescheid genannten Getränkelieferanten zu<br />

beziehen, zu führen und zu vertreiben.<br />

2. Wegen der E<strong>in</strong>haltung und Überprüfung e<strong>in</strong>es evtl. Getränkelieferungsvertrages hat der<br />

Veranstalter <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Veranstaltungsende der Ortsgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005


Erstellt von Jochen Hager<br />

6<br />

<strong>Katzweiler</strong> - zu Händen des Ortsbürgermeisters - durch Vorlage der Rechnung des<br />

Lieferanten nachzuweisen, welche Menge Bier und nichtalkoholische Getränke anlässlich<br />

der Veranstaltung bei dem genannten Getränkelieferanten bezogen worden s<strong>in</strong>d.<br />

§ 8<br />

Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung<br />

1. Die <strong>Halle</strong> steht dem Schulsport, den Sportorganisationen und den sonstigen örtlichen<br />

Vere<strong>in</strong>en nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Bestimmung kostenfrei zur Verfügung, soweit sie <strong>für</strong> den<br />

Übungs- und Wettkampfbetrieb benutzt wird.<br />

2. Der Ortsbürgermeister kann auch auswärtigen, dem Sportbund angeschlossenen<br />

Sportorganisationen, den Dachverbänden der örtlichen Vere<strong>in</strong>en und Organisationen<br />

sowie im E<strong>in</strong>zelfall, <strong>in</strong>sbesondere <strong>für</strong> soziale und kirchliche Veranstaltungen ohne<br />

Gew<strong>in</strong>nabsichten, oder Veranstaltungen mit m<strong>in</strong>imalem Gew<strong>in</strong>n <strong>die</strong> ganz oder teilweise<br />

kostenfreie Benutzung gestatten.<br />

3. Unter <strong>die</strong> Kostenfreiheit nach Abs. 1 und 2 fällt neben der gebühren- und mietfreien<br />

Benutzung der Sporthalle und ihrer Nebenräume auch das Benutzen der Duschanlagen<br />

und der Wasch- und Umkleideräume durch <strong>die</strong> beim Übungs- und Wettkampfbetrieb<br />

Beteiligten.<br />

4. Folgende Veranstaltungen von ortsansässigen Vere<strong>in</strong>en können jeweils ohne Erhebung<br />

e<strong>in</strong>es Entgelts e<strong>in</strong> mal kalenderjährlich durchgeführt werden:<br />

a) Durchführung e<strong>in</strong>es Vere<strong>in</strong>sabends (Kameradschaftsabend,<br />

Generalversammlung etc.) – nur <strong>für</strong> Mitglieder des betreffenden Vere<strong>in</strong>s -<br />

§ 9 Abs. 7 und 8 bleiben hiervon unberührt.<br />

5. Die Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beseitigung außergewöhnlicher Verunre<strong>in</strong>igungen s<strong>in</strong>d von den Be-<br />

nutzern zu tragen. Eventuell erforderlich werdende Markierungen s<strong>in</strong>d von ihnen auf ihre<br />

Kosten nach vorheriger Erlaubnis der Ortsgeme<strong>in</strong>de vorzunehmen und wieder zu<br />

entfernen.<br />

§ 9<br />

Kostenpflichtige Benutzung und Höhe des Entgeltes<br />

1. Für <strong>die</strong> von § 8 nicht erfassten Benutzungen wird e<strong>in</strong> Entgelt <strong>in</strong> Höhe von 100,00 Euro<br />

erhoben.<br />

2. Zur Deckung der Kosten <strong>für</strong> Heizung, Strom, Re<strong>in</strong>igungsmittel, Wasser, Abwasser,<br />

Sachversicherung und Sonstiges, ist <strong>für</strong> jeden Veranstaltungstag e<strong>in</strong>e Pauschale von<br />

100,00 Euro zu entrichten.<br />

3. Bei Erhebung von E<strong>in</strong>trittsgeldern s<strong>in</strong>d nachfolgende Gebühren zu entrichten:<br />

bis zu 50 Besuchern 30,00 Euro<br />

bis zu 100 Besuchern 60,00 Euro<br />

bis zu 150 Besuchern 90,00 Euro<br />

bis zu 200 Besuchern 120,00 Euro<br />

bis zu 250 Besuchern 150,00 Euro<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005


Erstellt von Jochen Hager<br />

7<br />

bis zu 300 Besuchern 180,00 Euro<br />

bis zu 350 Besuchern 210,00 Euro<br />

bis zu 400 Besuchern 240,00 Euro<br />

über 400 Besucher pro Person 0,65 Euro<br />

4. Von Privaten <strong>die</strong> am Tag der Veranstaltung Ihren Hauptwohnsitz <strong>in</strong> der Ortsgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Katzweiler</strong> <strong>in</strong>nehaben und e<strong>in</strong>e Familienfeier und dergleichen abhalten, ist pro<br />

Veranstaltungstag e<strong>in</strong>e Benutzungspauschale <strong>in</strong> Höhe von 150,00 Euro im Voraus an<br />

<strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de zu zahlen.<br />

5. Von Privaten <strong>die</strong> am Tag der Veranstaltung Ihren Hauptwohnsitz außerhalb der<br />

Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> <strong>in</strong>nehaben oder aber von Gewerbebetrieben - mit Ausnahme<br />

des Gaststättenpächters - ist pro Veranstaltungstag e<strong>in</strong>e Benutzungspauschale <strong>in</strong> Höhe<br />

von 200,00 Euro im Voraus an <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de zu zahlen.<br />

6. Die unter Abs. 4 und 5 genannten Veranstalter haben im Voraus e<strong>in</strong>e Kaution <strong>in</strong> Höhe<br />

der Benutzungspauschale an <strong>die</strong> Verbandsgeme<strong>in</strong>dekasse Otterbach zu entrichten. Die<br />

Erstattung der Kaution erfolgt nach Freigabe durch den Ortsbürgermeister oder den<br />

Beauftragten.<br />

7. Nach Beendigung der Veranstaltung ist <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> besenre<strong>in</strong> zu übergeben.<br />

8. Die Nassre<strong>in</strong>igung der <strong>Halle</strong> und der genutzten Nebenräume wird durch <strong>die</strong><br />

Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> e<strong>in</strong>en von dort Beauftragten durchgeführt. Der Veranstalter hat<br />

hier<strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe von 50,00 Euro an <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de zu entrichten.<br />

§ 10<br />

Hausrecht<br />

1. Das Hausrecht üben der Ortsbürgermeister und se<strong>in</strong>e Beauftragten aus. Diese gelten als<br />

weisungsbefugt im S<strong>in</strong>ne von § 123 StGB. Ihren Aufforderungen, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong><br />

E<strong>in</strong>haltung <strong>die</strong>ser <strong>Benutzungsordnung</strong> beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten.<br />

2. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt und gehalten, alle zum Wohle der Benutzer der<br />

<strong>Halle</strong> und zum Schutze der Anlagen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

1. Die Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> überlässt den Benutzern <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> sowie <strong>die</strong> Geräte und<br />

E<strong>in</strong>richtungsgegenstände zur Benutzung <strong>in</strong> dem Zustand, <strong>in</strong> dem sie sich bef<strong>in</strong>den. Der<br />

Benutzer ist verpflichtet, <strong>Halle</strong> und Gegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre<br />

ordnungsgemäße Beschaffenheit <strong>für</strong> den gewollten Zweck durch se<strong>in</strong>e Beauftragten zu<br />

überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt<br />

werden. E<strong>in</strong>e Haftung <strong>für</strong> Unfälle und Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken<br />

etc.) übernimmt <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de nicht.<br />

2. Der Benutzer stellt <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> von etwaigen Haftpflichtansprüchen<br />

se<strong>in</strong>er Be<strong>die</strong>nsteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher se<strong>in</strong>er Veranstaltungen<br />

und sonstiger Dritter <strong>für</strong> Schäden frei, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Benutzung der<br />

überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen sowie<br />

der Parkplätze stehen.<br />

3. Diese Haftungsübernahme gilt auch <strong>für</strong> alle Schäden,<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005


Erstellt von Jochen Hager<br />

8<br />

a) <strong>die</strong> dadurch entstehen können, dass <strong>die</strong> zur <strong>Halle</strong> führenden Wege nicht ordnungs-<br />

gemäß gere<strong>in</strong>igt bzw. bei Glätte bestreut worden s<strong>in</strong>d,<br />

b) <strong>die</strong> auf den angrenzenden Grundstücken mittelbar oder unmittelbar durch den<br />

Übungszweck u.- Wettkampf- oder Veranstalterbetrieb verursacht werden.<br />

4. Der Benutzer verzichtet se<strong>in</strong>erseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Katzweiler</strong> und <strong>für</strong> den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf <strong>die</strong> Geltend-<br />

machung von Rückgriffsansprüchen gegen <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> und deren<br />

Be<strong>die</strong>nstete oder Beauftragte.<br />

5. Der Benutzer bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass e<strong>in</strong>e ausreichende<br />

Haftpflichtversicherung sowie e<strong>in</strong>e Versicherung <strong>für</strong> Miet-, Sach- und Obhut-<br />

schäden besteht, durch welche auch <strong>die</strong> Freistellungsansprüche gedeckt werden.<br />

6. Die Haftung der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> als Grundstückseigentümer<strong>in</strong> <strong>für</strong> den sicheren<br />

Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.<br />

7. Der Benutzer haftet <strong>für</strong> alle Schäden, <strong>die</strong> der Ortsgeme<strong>in</strong>de an den überlassenen E<strong>in</strong>-<br />

richtungen, am Gebäude, den Zugangswegen, der Außenanlage und den Geräten durch<br />

<strong>die</strong> Benutzung entstehen.<br />

8. Mit der Inanspruchnahme der <strong>Halle</strong> erkennen <strong>die</strong> benutzungsberechtigten Personen<br />

<strong>die</strong>se <strong>Benutzungsordnung</strong> und <strong>die</strong> damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Benutzungsordnung</strong> tritt mit Wirkung vom 01.04.2005 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong><br />

<strong>Benutzungsordnung</strong> vom 26.03.1986 außer Kraft.<br />

<strong>Katzweiler</strong>, 09. März 2005<br />

- Hach -<br />

- Ortsbürgermeister<br />

<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!