Benutzungsordnung für die Halle in Katzweiler - Verbandsgemeinde ...
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Erstellt von Jochen Hager<br />
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BENUTZUNGSORDNUNG<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Mehrzweckhalle der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong><br />
§ 1<br />
Allgeme<strong>in</strong>es<br />
1. Die <strong>in</strong> der Trägerschaft der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> stehende Sport- und Freizeithalle<br />
führt <strong>die</strong> Bezeichnung „Lautertalhalle“.<br />
2. Sie <strong>die</strong>nt als öffentliche E<strong>in</strong>richtung geme<strong>in</strong>nützigen Zwecken.<br />
3. Soweit sie nicht <strong>für</strong> eigene Zwecke der Ortsgeme<strong>in</strong>de benötigt wird, steht sie nach<br />
Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Benutzungsordnung</strong> und im Rahmen des Benutzungsplanes der<br />
Grundschule <strong>Katzweiler</strong>, den örtlichen Vere<strong>in</strong>en, den örtlichen Organisationen und<br />
sonstigen örtlichen Gruppen zur Durchführung ihres Übungs-, Wettkampf- und<br />
Veranstaltungsbetriebs zur Verfügung.<br />
4. Darüber h<strong>in</strong>aus kann <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> auch außer- bzw. überörtlichen Organisationen<br />
überlassen werden, wenn dadurch e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung der örtlichen Gruppen nicht<br />
erfolgt.<br />
5. Das Landesgesetz über <strong>die</strong> öffentliche Förderung von Sport und Spielen<br />
(Sportförderungsgesetz – SportFG) f<strong>in</strong>det nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Benutzungsordnung</strong><br />
entsprechende Anwendung.<br />
§ 2<br />
Art und Umfang der Gestattung<br />
1. Die Gestattung der Benutzung der Lautertalhalle ist beim Ortsbürgermeister zu be-<br />
antragen. Dies erfolgt durch schriftlichen Bescheid, <strong>in</strong> dem der Nutzungszweck, <strong>die</strong><br />
Nutzungszeit, <strong>die</strong> Räume sowie Auflagen und gegebenenfalls Kosten festgelegt s<strong>in</strong>d.<br />
Mit der Benutzung entsteht e<strong>in</strong> Vertragsverhältnis, wobei <strong>die</strong>se <strong>Benutzungsordnung</strong> als<br />
Vertragsbestandteil gilt.<br />
2. Mit der Inanspruchnahme erkennen <strong>die</strong> Benutzer der <strong>Halle</strong> <strong>die</strong> Bed<strong>in</strong>gungen <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Benutzungsordnung</strong> und <strong>die</strong> damit verbundenen Verpflichtungen an.<br />
3. Grundsätzlich haben sportliche, kulturelle oder sonstige Veranstaltungen Vorrang vor<br />
dem regelmäßig wiederkehrenden Übungsbetrieb. Die <strong>für</strong> Übungszwecke<br />
abgeschlossenen Benutzungsverträge gelten automatisch nicht <strong>für</strong> Zeiten, <strong>in</strong> denen <strong>die</strong><br />
<strong>Halle</strong> e<strong>in</strong>em anderen Benutzer <strong>für</strong> Veranstaltungszwecke zur Verfügung gestellt worden<br />
ist.<br />
4. Allerd<strong>in</strong>gs muss <strong>die</strong> Bereitstellung der <strong>Halle</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> bevorrechtigten Veranstaltungen<br />
m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Monat vor dem Veranstaltungsterm<strong>in</strong> beantragt werden, ggf. unter<br />
Vorlage des gesamten Term<strong>in</strong>planes e<strong>in</strong>er Wettkampfrunde. Dabei ist auch auf <strong>die</strong><br />
Möglichkeit der generellen Ausübung des Übungsbetriebes durch andere Vere<strong>in</strong>e<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
5. Sollte <strong>in</strong>folge der Bereitstellung der <strong>Halle</strong> <strong>für</strong> Veranstaltungen der vorgesehene Übungs-<br />
betrieb ausfallen, wird der betroffene Vere<strong>in</strong> rechtzeitig vom Ortsbürgermeister oder<br />
dessen Beauftragten benachrichtigt. Die damit verbundene E<strong>in</strong>schränkung bzw. Rück-<br />
nahme der Benutzererlaubnis im obigen S<strong>in</strong>ne kann auch mündlich bzw. fernmündlich<br />
<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005
Erstellt von Jochen Hager<br />
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gegenüber dem vom Nutzer gemäß § 4 Abs. 3 angegebenen verantwortlichen Übungs-<br />
leiter geschehen.<br />
6. Aus wichtigem Grund (z.B. Eigenbedarf) kann <strong>die</strong> Gestattung zurückgenommen oder<br />
e<strong>in</strong>geschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung <strong>in</strong>sbesondere<br />
bei e<strong>in</strong>em Verstoß gegen <strong>die</strong> <strong>Benutzungsordnung</strong>.<br />
7. Bei unsachgemäßem Gebrauch der <strong>Halle</strong> und der E<strong>in</strong>richtungsgegenstände, sowie bei<br />
Nichtbeachtung der Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Stellvertreters<br />
oder dem zur Ausübung des Hausrechts von der Ortsgeme<strong>in</strong>de Beauftragten, können<br />
e<strong>in</strong>zelne Benutzer oder auch Gruppen von der Benutzung der <strong>Halle</strong> auf Zeit oder<br />
auf Dauer ausgeschlossen werden.<br />
8. Die Geme<strong>in</strong>de hat das Recht, <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vor-<br />
übergehend ganz oder teilweise zu schließen.<br />
9. Maßnahmen der Ortsgeme<strong>in</strong>de nach Absatz 4 – 8 lösen ke<strong>in</strong>e Entschädigungsver-<br />
pflichtung aus. Sie haftet auch nicht <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en eventuellen E<strong>in</strong>nahmeausfall.<br />
§ 3<br />
Umfang der Benutzung und Benutzungsplan<br />
1. Die <strong>Halle</strong> steht <strong>für</strong> den <strong>in</strong> § 1 bezeichneten Zweck zur Verfügung. Der Übungsbetrieb soll<br />
bis 22.30 Uhr beendet se<strong>in</strong>.<br />
2. An Samstagen und Sonntagen wird <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> <strong>für</strong> Übungszwecke nicht bereitgestellt.<br />
Ausnahmen von <strong>die</strong>ser Regelung s<strong>in</strong>d nur nach mündlicher Genehmigung durch den<br />
Ortsbürgermeister zulässig.<br />
3. Über <strong>die</strong> Benutzbarkeit und Benutzungszeit im E<strong>in</strong>zelfall entscheidet <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de.<br />
4. Die Ortsgeme<strong>in</strong>de stellt alljährlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit vom 1. März bis 31. Oktober und vom<br />
1. November bis 28. (29.) Februar je e<strong>in</strong>en Benutzungsplan auf, aus dem sich <strong>die</strong><br />
Öffnungszeiten und <strong>die</strong> Belegung der <strong>Halle</strong> <strong>für</strong> den immer wiederkehrenden Übungsbe-<br />
trieb ergibt.<br />
5. Anmeldungen hierzu s<strong>in</strong>d jeweils bis 15. Januar bzw. 15. September bei der<br />
Ortsgeme<strong>in</strong>de vorzunehmen. Danach e<strong>in</strong>gehende Anmeldungen können nur dann<br />
berücksichtigt werden, wenn noch nicht beanspruchte, freie Zeiten vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />
6. Sofern sich Überschneidungen ergeben, s<strong>in</strong>d neben dem Eigenbedarf vorrangig der<br />
Schulsport und dann <strong>die</strong> Benutzung durch <strong>die</strong> dem Sportbund angeschlossenen örtlichen<br />
Vere<strong>in</strong>e zu befriedigen. Dabei s<strong>in</strong>d jedoch aber auch <strong>die</strong> Belange der anderen Vere<strong>in</strong>e<br />
und Organisationen ange messen zu berücksichtigen.<br />
7. Die Benutzer s<strong>in</strong>d zur E<strong>in</strong>haltung des Benutzerplanes verpflichtet. Sie s<strong>in</strong>d ferner verpflichtet,<br />
den Ausfall e<strong>in</strong>er nach dem Benutzungsplan vorgesehenen <strong>Halle</strong>nbeanspruchung<br />
dem von der Ortsgeme<strong>in</strong>de Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.<br />
8. E<strong>in</strong>e Abtretung bereits zugesprochener Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte<br />
ist nur mit Zustimmung der Ortsgeme<strong>in</strong>de zulässig.<br />
<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005
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3<br />
§ 4<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Pflichten der Benutzer<br />
1. Soweit <strong>die</strong> Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen <strong>die</strong>ser Be-<br />
nutzungsordnung s<strong>in</strong>d, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen <strong>die</strong>ser<br />
Bestimmung.<br />
2. Die Benutzer müssen <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung <strong>die</strong> gleiche<br />
Sorgfalt wie <strong>in</strong> eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf <strong>die</strong> schonende Behandlung,<br />
<strong>in</strong>sbesondere des Bodens und der Wände sowie aller E<strong>in</strong>richtungsgegenstände, ist<br />
besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Unterhaltung und den Betrieb der <strong>Halle</strong> so ger<strong>in</strong>g wie möglich gehalten werden.<br />
3. Der Vere<strong>in</strong> bzw. jede Organisation hat <strong>für</strong> jede Benutzergruppe der Ortsgeme<strong>in</strong>de mit<br />
dem Antrag auf Erteilung der Benutzererlaubnis e<strong>in</strong>en verantwortlichen Übungs- bzw.<br />
Veranstaltungsleiter sowie m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Stellvertreter unter Ausgabe der genauen<br />
Anschrift und der Telefonnummer zu benennen.<br />
4. Benutzen mehrere Vere<strong>in</strong>e bzw. Organisationen <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> geme<strong>in</strong>sam, e<strong>in</strong>igen sich <strong>die</strong>se<br />
sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf <strong>die</strong> Bestellung e<strong>in</strong>es bzw.<br />
mehrerer Übungs- bzw. Veranstaltungsleiter.<br />
5. Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung s<strong>in</strong>d sofort dem<br />
Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu melden.<br />
6. Alle Geräte und E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Halle</strong> sowie ihrer Nebenräume dürfen nur ihrer<br />
Bestimmung gemäß benutzt werden.<br />
7. Die Benutzung der <strong>Halle</strong> und ihre E<strong>in</strong>richtung ist auf <strong>die</strong> Räume, E<strong>in</strong>richtungen und<br />
Geräte zu beschränken, <strong>die</strong> zur Durchführung des Übungs- bzw. Wettkampfbetriebes<br />
oder Veranstaltung erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />
8. Nach Abschluss der Benutzung s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> und ihre Nebenräume <strong>in</strong> den Zustand zu<br />
versetzen, <strong>in</strong> dem sie sich zu Beg<strong>in</strong>n der Nutzung befunden hatten.<br />
9. Fundsachen s<strong>in</strong>d umgehend beim von der Ortsgeme<strong>in</strong>de Beauftragten abzugeben.<br />
10. Das E<strong>in</strong>stellen von Fahrrädern ist weder <strong>in</strong> der <strong>Halle</strong> noch <strong>in</strong> den Nebenräumen erlaubt.<br />
11. Der verantwortliche Leiter hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass nach der <strong>Halle</strong>nbenutzung sämtliche<br />
E<strong>in</strong>gangstüren auch mit ihren Sicherheitsschlössern verschlossen und <strong>die</strong> Beleuchtungs-<br />
Körper ausgeschaltet werden.<br />
§ 5<br />
Ordnung des Sportbetriebes<br />
1. Die <strong>Halle</strong> darf nur nach Ablegung der Straßenschuhe, mit <strong>für</strong> <strong>Halle</strong>nsport geeigneten<br />
Turnschuhen oder barfuss betreten werden. Die Turnschuhe s<strong>in</strong>d erst im <strong>Halle</strong>ngebäude<br />
anzulegen. Das Betreten der Duschräume mit Schuhen ist nicht gestattet.<br />
2. Schw<strong>in</strong>gende Geräte (R<strong>in</strong>ge, Taue usw.) dürfen grundsätzlich nur von e<strong>in</strong>er Person<br />
<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005
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benutzt werden. Das Verknoten der Taue ist untersagt.<br />
3. Matten dürfen nur getragen bzw. mit Mattenwagen befördert werden.<br />
4<br />
4. Verstellbare Geräte (Pferde, Barren usw.) s<strong>in</strong>d nach der Benutzung tief- und<br />
festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.<br />
5. Benutzte Geräte e<strong>in</strong>schl. des Recks s<strong>in</strong>d nach der Benutzung auf ihren<br />
Aufbewahrungsort zurückzubr<strong>in</strong>gen.<br />
6. Für das Wechseln der Kleider müssen <strong>die</strong> vorhandenen Umkleideräume benutzt werden.<br />
Der Zugang zu ihnen ist nur den am Sport beteiligten Personen gestattet. Die Zuteilung<br />
der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgt durch den Übungs- bzw. Veranstaltungs-<br />
Leiter.<br />
7. Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kasten aufzubewahren.<br />
8. Die Sicherheit der Geräte ist laufend durch den Übungsleiter zu beobachten und zu über-<br />
prüfen. Soweit irgendwelche Mängel festgestellt worden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d <strong>die</strong>se dem Ortsbürger-<br />
meister oder dem Beauftragten mitzuteilen. Sofern sich irgendwelche Bedenken wegen<br />
der Sicherheit e<strong>in</strong>zelner Geräte ergeben sollten, ist Meldung an <strong>die</strong> Verbandsgeme<strong>in</strong>de<br />
Otterbach zu machen, damit fachmännische Überprüfung veranlasst werden kann.<br />
9. Der Übungs- bzw. Veranstaltungsleiter hat vor Beendigung der angesetzten Benutzungs-<br />
zeit <strong>für</strong> das Aufräumen der <strong>Halle</strong> bzw. <strong>für</strong> das ordnungsgemäße Unterbr<strong>in</strong>gen der Turn-<br />
geräte <strong>in</strong> den Nebenräumen zu sorgen.<br />
10. Essen, Rauchen und Tr<strong>in</strong>ken <strong>in</strong> der <strong>Halle</strong> ist untersagt. Das gleiche gilt <strong>für</strong> das Mit-<br />
br<strong>in</strong>gen von Tieren, Flaschen und Gläsern.<br />
§ 6<br />
Kulturelle, gesellige und sonstige Veranstaltungen<br />
1. Die Veranstaltung darf nur im Rahmen des vertraglich festgelegten Umfanges durchge-<br />
führt werden.<br />
2. Der Benutzer hat alle öffentlich-rechtlichen Gestattungen und Erlaubnisse (z.B. Polizei-<br />
stunde, Gewerbe- oder Schankerlaubnis, Brandsicherheit usw.) e<strong>in</strong>zuholen und zu be-<br />
achten.<br />
3. Sofern Besucher zu erwarten s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong> ausreichender Ordnungs<strong>die</strong>nst <strong>in</strong> der <strong>Halle</strong> und<br />
auf den Parkplätzen zu stellen.<br />
4. Der Veranstalter darf nicht mehr Besucher zulassen, als Zuschauerplätze vorhanden<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
5. Die Bestuhlung bzw. das Aufstellen der Tische hat nach dem jeweils <strong>in</strong> der <strong>Halle</strong> aus-<br />
hängenden Bestuhlungsplan zu erfolgen.<br />
6. Ordner- und Kontrollpersonal hat der Veranstalter <strong>in</strong> ausreichender Zahl zu stellen.<br />
7. Werbung <strong>in</strong> und an der <strong>Halle</strong> bedarf der Zustimmung der Verwaltung.<br />
8. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung s<strong>in</strong>d von den Veranstaltern zu be-<br />
achten.<br />
<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005
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9. Zum Ausschank wird, falls <strong>die</strong> Bewirtung <strong>in</strong> eigener Regie erfolgt, e<strong>in</strong> Nebenraum<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
10. Der Veranstalter hat <strong>die</strong> benutzten Tische und Stühle und gegebenenfalls auch <strong>die</strong><br />
Bühne und sonstige E<strong>in</strong>richtungsgegenstände auch selbst aufzustellen und spätestens<br />
am Tag nach der Veranstaltung wieder abzubauen, zu re<strong>in</strong>igen und ordnungsgemäß <strong>in</strong><br />
den da<strong>für</strong> vorgesehenen Räumen zu lagern.<br />
5<br />
11. Eventuell festgestellte Beschädigungen am E<strong>in</strong>richtungs<strong>in</strong>ventar s<strong>in</strong>d sofort dem Orts-<br />
bürgermeister oder dem Beauftragten zu melden. Für nicht gemeldete Schäden haftet<br />
der Veranstalter im S<strong>in</strong>ne des § 11 Abs. 7.<br />
12. Der Veranstalter verpflichtet sich, <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> und <strong>die</strong> benutzten Nebenräume <strong>in</strong> ordnungs-<br />
gemäß gere<strong>in</strong>igtem Zustand zurückzugeben.<br />
13. Dem Veranstalter wird auf dessen Antrag, <strong>die</strong> vom Sportvere<strong>in</strong> <strong>Katzweiler</strong> gepachtete<br />
Küche samt dem dazugehörenden Inventar <strong>in</strong> sauberem und ordnungsgemäßem<br />
Zustand zur Verfügung gestellt.<br />
14. Streitigkeiten zwischen dem Sportvere<strong>in</strong> <strong>Katzweiler</strong> und dem Veranstalter bezüglich der<br />
Benutzung der <strong>in</strong> Ziffer 10 bezeichneten Gegenstände schlichtet der Ortsbürgermeister.<br />
Dessen Entscheidung haben beide Parteien zu folgen.<br />
15. Der Veranstalter verpflichtet sich<br />
a) dem Sportvere<strong>in</strong> <strong>Katzweiler</strong> <strong>die</strong> <strong>in</strong> Abs. 13 bezeichneten Räume <strong>in</strong> gleichem Zustand<br />
wieder zurückzugeben<br />
b) <strong>für</strong> Strom, Müll, Heizung und ähnliche Kosten – mit Ausnahme der Gebühren <strong>für</strong><br />
Wasser- und Abwasser - sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abnutzung von Geschirr ist durch den<br />
Veranstalter, dem Sportvere<strong>in</strong> (Pächter) e<strong>in</strong>e vorher zwischen beiden Parteien zu<br />
vere<strong>in</strong>barende Pauschalentschädigung zu entrichten. Sollte e<strong>in</strong>e Woche vor Beg<strong>in</strong>n<br />
der Veranstaltung ke<strong>in</strong>e nachweisliche Vere<strong>in</strong>barung getroffen worden se<strong>in</strong> und auch<br />
der Ortsbürgermeister nicht zur Schlichtung der Me<strong>in</strong>ungsverschiedenheiten<br />
herangezogen worden se<strong>in</strong>, so hat der Veranstalter <strong>die</strong> Forderung des Sportvere<strong>in</strong>s<br />
<strong>Katzweiler</strong> zu akzeptieren<br />
c) <strong>die</strong> Streu- und Re<strong>in</strong>igungspflicht der Außenanlage und des Zufahrtsweges, soweit sie<br />
sich <strong>für</strong> bzw. aus der Veranstaltung ergibt, zu übernehmen<br />
d) gegenüber dem Sportvere<strong>in</strong> <strong>für</strong> Ersatz von Schäden aufzukommen, <strong>die</strong> an den vom<br />
Sportvere<strong>in</strong> gepachteten, dem Veranstalter jedoch überlassenen E<strong>in</strong>richtungen oder<br />
dem Inventar <strong>in</strong>folge der Veranstaltung entstanden s<strong>in</strong>d.<br />
§ 7<br />
Ausschankverpflichtung<br />
1. Der Veranstalter ist verpflichtet, <strong>die</strong> alkoholischen und alkoholfreien Getränke<br />
ausschließlich bei dem im Genehmigungsbescheid genannten Getränkelieferanten zu<br />
beziehen, zu führen und zu vertreiben.<br />
2. Wegen der E<strong>in</strong>haltung und Überprüfung e<strong>in</strong>es evtl. Getränkelieferungsvertrages hat der<br />
Veranstalter <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Veranstaltungsende der Ortsgeme<strong>in</strong>de<br />
<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005
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<strong>Katzweiler</strong> - zu Händen des Ortsbürgermeisters - durch Vorlage der Rechnung des<br />
Lieferanten nachzuweisen, welche Menge Bier und nichtalkoholische Getränke anlässlich<br />
der Veranstaltung bei dem genannten Getränkelieferanten bezogen worden s<strong>in</strong>d.<br />
§ 8<br />
Umfang und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung<br />
1. Die <strong>Halle</strong> steht dem Schulsport, den Sportorganisationen und den sonstigen örtlichen<br />
Vere<strong>in</strong>en nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Bestimmung kostenfrei zur Verfügung, soweit sie <strong>für</strong> den<br />
Übungs- und Wettkampfbetrieb benutzt wird.<br />
2. Der Ortsbürgermeister kann auch auswärtigen, dem Sportbund angeschlossenen<br />
Sportorganisationen, den Dachverbänden der örtlichen Vere<strong>in</strong>en und Organisationen<br />
sowie im E<strong>in</strong>zelfall, <strong>in</strong>sbesondere <strong>für</strong> soziale und kirchliche Veranstaltungen ohne<br />
Gew<strong>in</strong>nabsichten, oder Veranstaltungen mit m<strong>in</strong>imalem Gew<strong>in</strong>n <strong>die</strong> ganz oder teilweise<br />
kostenfreie Benutzung gestatten.<br />
3. Unter <strong>die</strong> Kostenfreiheit nach Abs. 1 und 2 fällt neben der gebühren- und mietfreien<br />
Benutzung der Sporthalle und ihrer Nebenräume auch das Benutzen der Duschanlagen<br />
und der Wasch- und Umkleideräume durch <strong>die</strong> beim Übungs- und Wettkampfbetrieb<br />
Beteiligten.<br />
4. Folgende Veranstaltungen von ortsansässigen Vere<strong>in</strong>en können jeweils ohne Erhebung<br />
e<strong>in</strong>es Entgelts e<strong>in</strong> mal kalenderjährlich durchgeführt werden:<br />
a) Durchführung e<strong>in</strong>es Vere<strong>in</strong>sabends (Kameradschaftsabend,<br />
Generalversammlung etc.) – nur <strong>für</strong> Mitglieder des betreffenden Vere<strong>in</strong>s -<br />
§ 9 Abs. 7 und 8 bleiben hiervon unberührt.<br />
5. Die Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beseitigung außergewöhnlicher Verunre<strong>in</strong>igungen s<strong>in</strong>d von den Be-<br />
nutzern zu tragen. Eventuell erforderlich werdende Markierungen s<strong>in</strong>d von ihnen auf ihre<br />
Kosten nach vorheriger Erlaubnis der Ortsgeme<strong>in</strong>de vorzunehmen und wieder zu<br />
entfernen.<br />
§ 9<br />
Kostenpflichtige Benutzung und Höhe des Entgeltes<br />
1. Für <strong>die</strong> von § 8 nicht erfassten Benutzungen wird e<strong>in</strong> Entgelt <strong>in</strong> Höhe von 100,00 Euro<br />
erhoben.<br />
2. Zur Deckung der Kosten <strong>für</strong> Heizung, Strom, Re<strong>in</strong>igungsmittel, Wasser, Abwasser,<br />
Sachversicherung und Sonstiges, ist <strong>für</strong> jeden Veranstaltungstag e<strong>in</strong>e Pauschale von<br />
100,00 Euro zu entrichten.<br />
3. Bei Erhebung von E<strong>in</strong>trittsgeldern s<strong>in</strong>d nachfolgende Gebühren zu entrichten:<br />
bis zu 50 Besuchern 30,00 Euro<br />
bis zu 100 Besuchern 60,00 Euro<br />
bis zu 150 Besuchern 90,00 Euro<br />
bis zu 200 Besuchern 120,00 Euro<br />
bis zu 250 Besuchern 150,00 Euro<br />
<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005
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bis zu 300 Besuchern 180,00 Euro<br />
bis zu 350 Besuchern 210,00 Euro<br />
bis zu 400 Besuchern 240,00 Euro<br />
über 400 Besucher pro Person 0,65 Euro<br />
4. Von Privaten <strong>die</strong> am Tag der Veranstaltung Ihren Hauptwohnsitz <strong>in</strong> der Ortsgeme<strong>in</strong>de<br />
<strong>Katzweiler</strong> <strong>in</strong>nehaben und e<strong>in</strong>e Familienfeier und dergleichen abhalten, ist pro<br />
Veranstaltungstag e<strong>in</strong>e Benutzungspauschale <strong>in</strong> Höhe von 150,00 Euro im Voraus an<br />
<strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de zu zahlen.<br />
5. Von Privaten <strong>die</strong> am Tag der Veranstaltung Ihren Hauptwohnsitz außerhalb der<br />
Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> <strong>in</strong>nehaben oder aber von Gewerbebetrieben - mit Ausnahme<br />
des Gaststättenpächters - ist pro Veranstaltungstag e<strong>in</strong>e Benutzungspauschale <strong>in</strong> Höhe<br />
von 200,00 Euro im Voraus an <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de zu zahlen.<br />
6. Die unter Abs. 4 und 5 genannten Veranstalter haben im Voraus e<strong>in</strong>e Kaution <strong>in</strong> Höhe<br />
der Benutzungspauschale an <strong>die</strong> Verbandsgeme<strong>in</strong>dekasse Otterbach zu entrichten. Die<br />
Erstattung der Kaution erfolgt nach Freigabe durch den Ortsbürgermeister oder den<br />
Beauftragten.<br />
7. Nach Beendigung der Veranstaltung ist <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> besenre<strong>in</strong> zu übergeben.<br />
8. Die Nassre<strong>in</strong>igung der <strong>Halle</strong> und der genutzten Nebenräume wird durch <strong>die</strong><br />
Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> e<strong>in</strong>en von dort Beauftragten durchgeführt. Der Veranstalter hat<br />
hier<strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Betrag <strong>in</strong> Höhe von 50,00 Euro an <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de zu entrichten.<br />
§ 10<br />
Hausrecht<br />
1. Das Hausrecht üben der Ortsbürgermeister und se<strong>in</strong>e Beauftragten aus. Diese gelten als<br />
weisungsbefugt im S<strong>in</strong>ne von § 123 StGB. Ihren Aufforderungen, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong><br />
E<strong>in</strong>haltung <strong>die</strong>ser <strong>Benutzungsordnung</strong> beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten.<br />
2. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt und gehalten, alle zum Wohle der Benutzer der<br />
<strong>Halle</strong> und zum Schutze der Anlagen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.<br />
§ 11<br />
Haftung<br />
1. Die Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> überlässt den Benutzern <strong>die</strong> <strong>Halle</strong> sowie <strong>die</strong> Geräte und<br />
E<strong>in</strong>richtungsgegenstände zur Benutzung <strong>in</strong> dem Zustand, <strong>in</strong> dem sie sich bef<strong>in</strong>den. Der<br />
Benutzer ist verpflichtet, <strong>Halle</strong> und Gegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre<br />
ordnungsgemäße Beschaffenheit <strong>für</strong> den gewollten Zweck durch se<strong>in</strong>e Beauftragten zu<br />
überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt<br />
werden. E<strong>in</strong>e Haftung <strong>für</strong> Unfälle und Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken<br />
etc.) übernimmt <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de nicht.<br />
2. Der Benutzer stellt <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> von etwaigen Haftpflichtansprüchen<br />
se<strong>in</strong>er Be<strong>die</strong>nsteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher se<strong>in</strong>er Veranstaltungen<br />
und sonstiger Dritter <strong>für</strong> Schäden frei, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Benutzung der<br />
überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen sowie<br />
der Parkplätze stehen.<br />
3. Diese Haftungsübernahme gilt auch <strong>für</strong> alle Schäden,<br />
<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005
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8<br />
a) <strong>die</strong> dadurch entstehen können, dass <strong>die</strong> zur <strong>Halle</strong> führenden Wege nicht ordnungs-<br />
gemäß gere<strong>in</strong>igt bzw. bei Glätte bestreut worden s<strong>in</strong>d,<br />
b) <strong>die</strong> auf den angrenzenden Grundstücken mittelbar oder unmittelbar durch den<br />
Übungszweck u.- Wettkampf- oder Veranstalterbetrieb verursacht werden.<br />
4. Der Benutzer verzichtet se<strong>in</strong>erseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de<br />
<strong>Katzweiler</strong> und <strong>für</strong> den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf <strong>die</strong> Geltend-<br />
machung von Rückgriffsansprüchen gegen <strong>die</strong> Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> und deren<br />
Be<strong>die</strong>nstete oder Beauftragte.<br />
5. Der Benutzer bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass e<strong>in</strong>e ausreichende<br />
Haftpflichtversicherung sowie e<strong>in</strong>e Versicherung <strong>für</strong> Miet-, Sach- und Obhut-<br />
schäden besteht, durch welche auch <strong>die</strong> Freistellungsansprüche gedeckt werden.<br />
6. Die Haftung der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Katzweiler</strong> als Grundstückseigentümer<strong>in</strong> <strong>für</strong> den sicheren<br />
Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.<br />
7. Der Benutzer haftet <strong>für</strong> alle Schäden, <strong>die</strong> der Ortsgeme<strong>in</strong>de an den überlassenen E<strong>in</strong>-<br />
richtungen, am Gebäude, den Zugangswegen, der Außenanlage und den Geräten durch<br />
<strong>die</strong> Benutzung entstehen.<br />
8. Mit der Inanspruchnahme der <strong>Halle</strong> erkennen <strong>die</strong> benutzungsberechtigten Personen<br />
<strong>die</strong>se <strong>Benutzungsordnung</strong> und <strong>die</strong> damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Benutzungsordnung</strong> tritt mit Wirkung vom 01.04.2005 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong><br />
<strong>Benutzungsordnung</strong> vom 26.03.1986 außer Kraft.<br />
<strong>Katzweiler</strong>, 09. März 2005<br />
- Hach -<br />
- Ortsbürgermeister<br />
<strong>Benutzungsordnung</strong>_<strong>Halle</strong>_<strong>Katzweiler</strong>.doc 12.04.2005