Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - Waffensammler ...
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - Waffensammler ...
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - Waffensammler ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -<br />
www.juris.de<br />
(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder<br />
in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden,<br />
bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet,<br />
aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter<br />
aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt<br />
der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger<br />
zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.<br />
§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form<br />
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach<br />
folgendem Muster zu führen:<br />
Linke Seite: Rechte Seite:<br />
1. Laufende Nummer der Eintragung 4. Datum des Abgangsoder der Kenntnis des<br />
Verlustes<br />
2. Datum der Fertigstellung<br />
3. Herstellungsnummer 5. Name und Anschrift des Empfängers oder<br />
Art des Verlustes<br />
6. Sofern die Schusswaffe nicht einem<br />
einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen wird, die<br />
Bezeichnung der Erwerbsberechtigung<br />
unter Angabe der ausstellenden Behörde<br />
und des Ausstellungsdatums<br />
7. Sofern die Schusswaffe einem<br />
Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen oder an ihn<br />
versandt wird, Bezeichnung und Datum der<br />
Bestätigung der Anzeige<br />
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der<br />
Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.<br />
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem<br />
Muster zu führen:<br />
Linke Seite: Rechte Seite:<br />
1. Laufende Nummer der Eintragung 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des<br />
Verlustes<br />
2. Datum des Eingangs<br />
3. Waffentyp 8. Name und Anschrift des Empfängers oder<br />
4. Name, Firma oder Marke, die auf der<br />
Waffe angebracht sind<br />
- 14 -<br />
Art des Verlustes<br />
9. Sofern die Schusswaffe nicht einem<br />
Erwerber nach § 21 Abs. 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen wird, die<br />
Bezeichnung der Erwerbsberechtigung<br />
unter Angabe der ausstellenden Behörde<br />
und des Ausstellungsdatums<br />
5. Herstellungsnummer<br />
6. Name und Anschrift des Überlassers 10. Sofern die Schusswaffe einem<br />
Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen oder an ihn<br />
versandt wird, Bezeichnung und Datum<br />
der Bestätigung der Anzeige durch das<br />
Bundeskriminalamt.<br />
(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert<br />
vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,<br />
1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,<br />
2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum<br />
Verkauf vorrätig gehalten wird.