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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - Waffensammler ...

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(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder<br />

in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden,<br />

bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet,<br />

aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter<br />

aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt<br />

der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger<br />

zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.<br />

§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form<br />

(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach<br />

folgendem Muster zu führen:<br />

Linke Seite: Rechte Seite:<br />

1. Laufende Nummer der Eintragung 4. Datum des Abgangsoder der Kenntnis des<br />

Verlustes<br />

2. Datum der Fertigstellung<br />

3. Herstellungsnummer 5. Name und Anschrift des Empfängers oder<br />

Art des Verlustes<br />

6. Sofern die Schusswaffe nicht einem<br />

einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen wird, die<br />

Bezeichnung der Erwerbsberechtigung<br />

unter Angabe der ausstellenden Behörde<br />

und des Ausstellungsdatums<br />

7. Sofern die Schusswaffe einem<br />

Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen oder an ihn<br />

versandt wird, Bezeichnung und Datum der<br />

Bestätigung der Anzeige<br />

Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der<br />

Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.<br />

(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem<br />

Muster zu führen:<br />

Linke Seite: Rechte Seite:<br />

1. Laufende Nummer der Eintragung 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des<br />

Verlustes<br />

2. Datum des Eingangs<br />

3. Waffentyp 8. Name und Anschrift des Empfängers oder<br />

4. Name, Firma oder Marke, die auf der<br />

Waffe angebracht sind<br />

- 14 -<br />

Art des Verlustes<br />

9. Sofern die Schusswaffe nicht einem<br />

Erwerber nach § 21 Abs. 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen wird, die<br />

Bezeichnung der Erwerbsberechtigung<br />

unter Angabe der ausstellenden Behörde<br />

und des Ausstellungsdatums<br />

5. Herstellungsnummer<br />

6. Name und Anschrift des Überlassers 10. Sofern die Schusswaffe einem<br />

Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen oder an ihn<br />

versandt wird, Bezeichnung und Datum<br />

der Bestätigung der Anzeige durch das<br />

Bundeskriminalamt.<br />

(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert<br />

vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,<br />

1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,<br />

2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum<br />

Verkauf vorrätig gehalten wird.

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