Handelsgesetzbuch - Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler ...
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HGB § 117<br />
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen<br />
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger<br />
Gr<strong>und</strong> vorliegt; ein solcher Gr<strong>und</strong> ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder<br />
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.<br />
HGB § 118<br />
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen<br />
ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die<br />
Handelsbücher <strong>und</strong> die Papiere der Gesellschaft einsehen <strong>und</strong> sich aus ihnen eine<br />
Bilanz <strong>und</strong> einen Jahresabschluß anfertigen.<br />
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der<br />
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Gr<strong>und</strong> zu der Annahme unredlicher<br />
Geschäftsführung besteht.<br />
HGB § 119<br />
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung<br />
aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.<br />
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist<br />
die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.<br />
HGB § 120<br />
(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Gr<strong>und</strong> der Bilanz der Gewinn oder der<br />
Verlust des Jahres ermittelt <strong>und</strong> für jeden Gesellschafter sein Anteil daran<br />
berechnet.<br />
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des<br />
Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie<br />
das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon<br />
abgeschrieben.<br />
HGB § 121<br />
(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von<br />
vier vom H<strong>und</strong>ert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so<br />
bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.<br />
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden<br />
Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs<br />
als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit<br />
berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen<br />
Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der<br />
bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.<br />
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 zu<br />
berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird<br />
unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.<br />
HGB § 122<br />
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum<br />
Betrag von vier vom H<strong>und</strong>ert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten<br />
Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben <strong>und</strong>, soweit es nicht zum offenbaren<br />
Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag<br />
übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen.<br />
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen<br />
Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.<br />
<strong>Dr</strong>itter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu <strong>Dr</strong>itten<br />
HGB § 123<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 28<br />
(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis zu <strong>Dr</strong>itten<br />
mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen