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Handelsgesetzbuch - Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler ...

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HGB § 117<br />

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen<br />

Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger<br />

Gr<strong>und</strong> vorliegt; ein solcher Gr<strong>und</strong> ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder<br />

Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.<br />

HGB § 118<br />

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen<br />

ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die<br />

Handelsbücher <strong>und</strong> die Papiere der Gesellschaft einsehen <strong>und</strong> sich aus ihnen eine<br />

Bilanz <strong>und</strong> einen Jahresabschluß anfertigen.<br />

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der<br />

Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Gr<strong>und</strong> zu der Annahme unredlicher<br />

Geschäftsführung besteht.<br />

HGB § 119<br />

(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung<br />

aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.<br />

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist<br />

die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.<br />

HGB § 120<br />

(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Gr<strong>und</strong> der Bilanz der Gewinn oder der<br />

Verlust des Jahres ermittelt <strong>und</strong> für jeden Gesellschafter sein Anteil daran<br />

berechnet.<br />

(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des<br />

Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie<br />

das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon<br />

abgeschrieben.<br />

HGB § 121<br />

(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von<br />

vier vom H<strong>und</strong>ert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so<br />

bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.<br />

(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden<br />

Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs<br />

als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit<br />

berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen<br />

Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der<br />

bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.<br />

(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 zu<br />

berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird<br />

unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.<br />

HGB § 122<br />

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum<br />

Betrag von vier vom H<strong>und</strong>ert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten<br />

Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben <strong>und</strong>, soweit es nicht zum offenbaren<br />

Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag<br />

übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen.<br />

(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen<br />

Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.<br />

<strong>Dr</strong>itter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu <strong>Dr</strong>itten<br />

HGB § 123<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 28<br />

(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis zu <strong>Dr</strong>itten<br />

mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen

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