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Handelsgesetzbuch - Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr. Winkler ...

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(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet <strong>und</strong><br />

ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des<br />

Gesellschafters.<br />

HGB § 147<br />

Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen<br />

auch durch das Gericht erfolgen.<br />

HGB § 148<br />

(1) Die Liquidatoren <strong>und</strong> ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern<br />

zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung<br />

in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes<br />

eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen<br />

entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung<br />

mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.<br />

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der<br />

gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.<br />

(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma zur<br />

Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.<br />

HGB § 149<br />

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen<br />

einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen <strong>und</strong> die Gläubiger zu befriedigen;<br />

zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die<br />

Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich<br />

<strong>und</strong> außergerichtlich.<br />

HGB § 150<br />

(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden<br />

Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln<br />

handeln können.<br />

(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die<br />

Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter<br />

Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine<br />

Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3<br />

entsprechende Anwendung.<br />

HGB § 151<br />

Eine Beschränkung des Umfangs der Befugnisse der Liquidatoren ist <strong>Dr</strong>itten gegenüber<br />

unwirksam.<br />

HGB § 152<br />

Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn<br />

sie vom Gericht bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die<br />

Beteiligten in betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.<br />

HGB § 153<br />

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der<br />

bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.<br />

HGB § 154<br />

Die Liquidatoren haben bei dem Beginn sowie bei der Beendigung der Liquidation eine<br />

Bilanz aufzustellen.<br />

HGB § 155<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 34<br />

(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von<br />

den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.

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