(ZPO)Zwangsverwaltungsgesetz (ZVG)
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§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis<br />
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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung<br />
gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den<br />
Anspruch sofort anerkennt.<br />
§ 93a Kosten in Ehesachen<br />
(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache<br />
und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627<br />
Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer<br />
Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge<br />
einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht<br />
kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn<br />
1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung<br />
unverhältnismäßig beeinträchtigen würde; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist<br />
dabei nicht zu berücksichtigen;<br />
2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass<br />
ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz<br />
oder teilweise unterlegen ist.<br />
Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie<br />
ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.<br />
(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller auch die Kosten der<br />
Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies gilt auch<br />
für die Kosten einer Folgesache, über die infolge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1<br />
Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann<br />
die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick<br />
auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8<br />
bezeichneten Art als unbillig erscheint.<br />
(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander<br />
aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen,<br />
wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung<br />
unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im<br />
Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein<br />
die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung<br />
oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur<br />
Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.<br />
(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen<br />
§ 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3<br />
nicht anzuwenden.<br />
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1<br />
entsprechend.<br />
§ 93b Kosten bei Räumungsklagen<br />
(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben,<br />
dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der<br />
§§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des