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(ZPO)Zwangsverwaltungsgesetz (ZVG)

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§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis<br />

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung<br />

gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den<br />

Anspruch sofort anerkennt.<br />

§ 93a Kosten in Ehesachen<br />

(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache<br />

und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627<br />

Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer<br />

Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge<br />

einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht<br />

kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn<br />

1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung<br />

unverhältnismäßig beeinträchtigen würde; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist<br />

dabei nicht zu berücksichtigen;<br />

2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass<br />

ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz<br />

oder teilweise unterlegen ist.<br />

Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie<br />

ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.<br />

(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller auch die Kosten der<br />

Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies gilt auch<br />

für die Kosten einer Folgesache, über die infolge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1<br />

Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann<br />

die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick<br />

auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8<br />

bezeichneten Art als unbillig erscheint.<br />

(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander<br />

aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen,<br />

wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung<br />

unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im<br />

Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein<br />

die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung<br />

oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur<br />

Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.<br />

(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen<br />

§ 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3<br />

nicht anzuwenden.<br />

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1<br />

entsprechend.<br />

§ 93b Kosten bei Räumungsklagen<br />

(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben,<br />

dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der<br />

§§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des

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