Jahrgang 34 Freitag, den 23. März 2012 Nummer 6 - Wiesenbach
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VG Krumbach - 4 - Nr. 6/12<br />
Bürgerversammlung <strong>2012</strong><br />
Alle Bürgerinnen und Bürger von Ebershausen, Seifertshofen<br />
und Waltenberg sind zur diesjährigen Bürgerversammlung am<br />
Dienstag, 27. <strong>März</strong> <strong>2012</strong> um 20.00 Uhr in die Gastwirtschaft<br />
Albrecht, Ebershausen herzlich eingela<strong>den</strong>.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Begrüßung<br />
2. Bericht des Bürgermeisters<br />
3. Überblick über die finanzielle Situation der Gemeinde<br />
4. Bericht zur Wasserversorgung<br />
5. Vorausblick auf die Jahre <strong>2012</strong>/13<br />
6. Wünsche und Anträge der Bürger<br />
Über eine zahlreiche Beteiligung würde ich mich freuen.<br />
Herbert Kubicek, 1. Bürgermeister<br />
Bürgerversammlung<br />
Am <strong>Freitag</strong>, 13. April <strong>2012</strong> findet um 20:00 Uhr im Bürgerheim<br />
die diesjährige Bürgerversammlung statt. Alle Bürgerinnen und<br />
Bürger sowie die Jugendlichen sind dazu recht herzlich eingela<strong>den</strong>.<br />
Tagesordnung:<br />
1) Begrüßung<br />
2) Bericht des Bürgermeisters<br />
3) Bericht über die finanzielle Situation der Gemeinde<br />
4) Vorausschau auf das Jahr <strong>2012</strong><br />
5) Wünsche und Anträge<br />
Über eine zahlreiche Teilnahme würde ich mich freuen!<br />
Karl Weiß, 1. Bürgermeister<br />
Festsetzung und Entrichtung<br />
der Grundsteuer für das Kalenderjahr<br />
<strong>2012</strong> durch öffentliche Bekanntmachung<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Wiesenbach</strong> hat in seiner Sitzung<br />
am <strong>23.</strong>02.<strong>2012</strong> die Hebesätze der<br />
Grundsteuer A auf 430 v.H.<br />
Grundsteuer B auf 350 v.H.<br />
für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> festgesetzt.<br />
Gegenüber dem Kalenderjahr 2011 ist damit keine Änderung<br />
eingetreten. Durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß<br />
§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer <strong>2012</strong> für<br />
alle Grundstücke der Gemeinde <strong>Wiesenbach</strong> in der zuletzt veranlagten<br />
Höhe festgesetzt. Ausgenommen sind Grundstücke<br />
deren Bemessungsgrundlage (vom Finanzamt festgesetzter<br />
Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderstellung geändert<br />
hat.<br />
Wur<strong>den</strong> bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide<br />
für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> erteilt, so sind die darin festgesetzten<br />
Beträge zu entrichten. Für diese Grundstücke gilt die<br />
Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht.<br />
Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen im Laufe des Jahres<br />
ändern, wer<strong>den</strong> Änderungsbescheide erteilt. Mit dem heutigen<br />
Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen<br />
ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid<br />
zugegangen wäre.<br />
Die Grundsteuer wird - vorbehaltlich einer anderen Regelung<br />
- zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15.<br />
Mai, 15. August und 15. November <strong>2012</strong> fällig.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntgabe<br />
kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder<br />
Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben<br />
(siehe 2.) wer<strong>den</strong>.<br />
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben), Rittlen 6,<br />
86381 Krumbach einzulegen. Sollte über <strong>den</strong> Widerspruch<br />
ohne zureichen<strong>den</strong> Grund in angemessener Frist sachlich<br />
nicht entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, so kann Klage bei dem Bayerischen<br />
Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben wer<strong>den</strong>. Die Klage<br />
kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des<br />
Widerspruchs erhoben wer<strong>den</strong>, außer wenn wegen besonderer<br />
Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage<br />
muss <strong>den</strong> Kläger, <strong>den</strong> Beklagten (umseitig näher bezeichnete<br />
Körperschaft) und <strong>den</strong> Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />
zur Begründung dienen<strong>den</strong> Tatsachen und Beweismittel sollen<br />
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in<br />
Abschrift beigefügt wer<strong>den</strong>. Der Klage und allen Schriftsätzen<br />
sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt wer<strong>den</strong>.<br />
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer<br />
Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,<br />
Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder<br />
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss <strong>den</strong> Kläger, <strong>den</strong><br />
Beklagten (umseitig näher bezeichnete Körperschaft) und <strong>den</strong><br />
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen<br />
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienen<strong>den</strong><br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene<br />
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt wer<strong>den</strong>.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für<br />
die übrigen Beteiligten beigefügt wer<strong>den</strong>. Die Klageerhebung<br />
in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
der Gemeinde <strong>Wiesenbach</strong> (Landkreis<br />
Günzburg) für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong><br />
Auf Grund des Art. 63ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt die<br />
Gemeinde folgende Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
<strong>2012</strong> wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in <strong>den</strong> Einnahmen und Ausgaben mit 1.098.000,00 EUR<br />
und<br />
im Vermögenshaushalt<br />
in <strong>den</strong> Einnahmen und Ausgaben mit 580.000,00 EUR.<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wer<strong>den</strong><br />
nicht festgesetzt.