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Jahrgang 34 Freitag, den 23. März 2012 Nummer 6 - Wiesenbach

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VG Krumbach - 4 - Nr. 6/12<br />

Bürgerversammlung <strong>2012</strong><br />

Alle Bürgerinnen und Bürger von Ebershausen, Seifertshofen<br />

und Waltenberg sind zur diesjährigen Bürgerversammlung am<br />

Dienstag, 27. <strong>März</strong> <strong>2012</strong> um 20.00 Uhr in die Gastwirtschaft<br />

Albrecht, Ebershausen herzlich eingela<strong>den</strong>.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Begrüßung<br />

2. Bericht des Bürgermeisters<br />

3. Überblick über die finanzielle Situation der Gemeinde<br />

4. Bericht zur Wasserversorgung<br />

5. Vorausblick auf die Jahre <strong>2012</strong>/13<br />

6. Wünsche und Anträge der Bürger<br />

Über eine zahlreiche Beteiligung würde ich mich freuen.<br />

Herbert Kubicek, 1. Bürgermeister<br />

Bürgerversammlung<br />

Am <strong>Freitag</strong>, 13. April <strong>2012</strong> findet um 20:00 Uhr im Bürgerheim<br />

die diesjährige Bürgerversammlung statt. Alle Bürgerinnen und<br />

Bürger sowie die Jugendlichen sind dazu recht herzlich eingela<strong>den</strong>.<br />

Tagesordnung:<br />

1) Begrüßung<br />

2) Bericht des Bürgermeisters<br />

3) Bericht über die finanzielle Situation der Gemeinde<br />

4) Vorausschau auf das Jahr <strong>2012</strong><br />

5) Wünsche und Anträge<br />

Über eine zahlreiche Teilnahme würde ich mich freuen!<br />

Karl Weiß, 1. Bürgermeister<br />

Festsetzung und Entrichtung<br />

der Grundsteuer für das Kalenderjahr<br />

<strong>2012</strong> durch öffentliche Bekanntmachung<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Wiesenbach</strong> hat in seiner Sitzung<br />

am <strong>23.</strong>02.<strong>2012</strong> die Hebesätze der<br />

Grundsteuer A auf 430 v.H.<br />

Grundsteuer B auf 350 v.H.<br />

für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> festgesetzt.<br />

Gegenüber dem Kalenderjahr 2011 ist damit keine Änderung<br />

eingetreten. Durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß<br />

§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer <strong>2012</strong> für<br />

alle Grundstücke der Gemeinde <strong>Wiesenbach</strong> in der zuletzt veranlagten<br />

Höhe festgesetzt. Ausgenommen sind Grundstücke<br />

deren Bemessungsgrundlage (vom Finanzamt festgesetzter<br />

Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderstellung geändert<br />

hat.<br />

Wur<strong>den</strong> bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide<br />

für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> erteilt, so sind die darin festgesetzten<br />

Beträge zu entrichten. Für diese Grundstücke gilt die<br />

Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht.<br />

Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen im Laufe des Jahres<br />

ändern, wer<strong>den</strong> Änderungsbescheide erteilt. Mit dem heutigen<br />

Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen<br />

ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid<br />

zugegangen wäre.<br />

Die Grundsteuer wird - vorbehaltlich einer anderen Regelung<br />

- zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15.<br />

Mai, 15. August und 15. November <strong>2012</strong> fällig.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntgabe<br />

kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder<br />

Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben<br />

(siehe 2.) wer<strong>den</strong>.<br />

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben), Rittlen 6,<br />

86381 Krumbach einzulegen. Sollte über <strong>den</strong> Widerspruch<br />

ohne zureichen<strong>den</strong> Grund in angemessener Frist sachlich<br />

nicht entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, so kann Klage bei dem Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben wer<strong>den</strong>. Die Klage<br />

kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des<br />

Widerspruchs erhoben wer<strong>den</strong>, außer wenn wegen besonderer<br />

Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage<br />

muss <strong>den</strong> Kläger, <strong>den</strong> Beklagten (umseitig näher bezeichnete<br />

Körperschaft) und <strong>den</strong> Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />

zur Begründung dienen<strong>den</strong> Tatsachen und Beweismittel sollen<br />

angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in<br />

Abschrift beigefügt wer<strong>den</strong>. Der Klage und allen Schriftsätzen<br />

sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer<br />

Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,<br />

Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder<br />

zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss <strong>den</strong> Kläger, <strong>den</strong><br />

Beklagten (umseitig näher bezeichnete Körperschaft) und <strong>den</strong><br />

Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienen<strong>den</strong><br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene<br />

Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt wer<strong>den</strong>.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für<br />

die übrigen Beteiligten beigefügt wer<strong>den</strong>. Die Klageerhebung<br />

in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

der Gemeinde <strong>Wiesenbach</strong> (Landkreis<br />

Günzburg) für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong><br />

Auf Grund des Art. 63ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt die<br />

Gemeinde folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

<strong>2012</strong> wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in <strong>den</strong> Einnahmen und Ausgaben mit 1.098.000,00 EUR<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt<br />

in <strong>den</strong> Einnahmen und Ausgaben mit 580.000,00 EUR.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wer<strong>den</strong><br />

nicht festgesetzt.

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