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Berechenbarkeit von Materialkosten - Zahnarzt-spindler.de

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Dr. Bruno Spindler - Dr. E<strong>de</strong>ltraud Spindler — und Kollegen<br />

Industriestr. 2-4 77728 Oppenau 07804-910900<br />

Dentallabor 910909 — Dentalshop 910902 — http://www.zahnarzt-<strong>spindler</strong>.<strong>de</strong><br />

Dres. Spindler – Industriestrasse 2-4 – 77728 Oppenau<br />

Oppenau,<br />

Betrifft: _____________________________geb. am _____________________<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Ihrer Auffassung, die hier berechneten <strong>Materialkosten</strong> gehörten zu <strong>de</strong>n Praxiskosten<br />

und seien daher gemäß § 4 Abs. 3 GOZ nicht geson<strong>de</strong>rt berechnungsfähig, muss ich<br />

wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

Die Definition <strong>de</strong>s Begriffes "Praxiskosten" hat das Bun<strong>de</strong>ssozialgericht (Az. 6 RKa<br />

12/90) in seinem Urteil vom 16.01.1991 wie folgt beschrieben: "Bei <strong>de</strong>n allgemeinen<br />

Praxiskosten han<strong>de</strong>lt es sich um Aufwendungen, die ohne die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

Zuordnung zu einzelnen Patienten allgemein durch die Einrichtung und <strong>de</strong>n Betrieb<br />

einer Praxis entstehen, auch soweit die entsprechen<strong>de</strong>n Leistungen zum Verbrauch<br />

bestimmt sind (z.B. Löhne, Miete, Strom, Wasser, Bürobedarf etc.). Diese<br />

Aufwendungen können auch nicht anteilig neben <strong>de</strong>r Vergütung zahnärztlicher<br />

Leistungen erstattet wer<strong>de</strong>n."<br />

Gemäß § 3 GOZ steht <strong>de</strong>m <strong>Zahnarzt</strong> neben seinen Gebühren und Wegegeld auch<br />

<strong>de</strong>r Ersatz <strong>von</strong> Auslagen zu.<br />

Bei <strong>de</strong>n berechneten <strong>Materialkosten</strong> han<strong>de</strong>lt es sich um solche Auslagen, <strong>de</strong>nn es<br />

sind zweifellos patientenbezogene Aufwendungen und nicht Praxiskosten im Sinne<br />

<strong>de</strong>r oben stehen<strong>de</strong>n Definition. Derartige Aufwendungen können laut § 4 Abs. 3 GOZ<br />

nur dann nicht berechnet wer<strong>de</strong>n, wenn im Gebührenverzeichnis ausdrücklich etwas<br />

an<strong>de</strong>res bestimmt ist. Einen <strong>de</strong>rartigen Ausschluss gibt es aber bei <strong>de</strong>n in Rechnung<br />

gestellten <strong>Materialkosten</strong> nicht.<br />

Die Gebührenordnung für Zahnärzte beinhaltet keine abschließen<strong>de</strong> Aufzählung <strong>de</strong>r<br />

berechenbaren <strong>Materialkosten</strong>. In <strong>de</strong>r Gebührenordnung für Ärzte hingegen ist <strong>de</strong>r<br />

"Ersatz <strong>von</strong> Auslagen" in § 10 Abs. 1 GOÄ ein<strong>de</strong>utig <strong>de</strong>finiert. Hier es heißt: "Neben<br />

<strong>de</strong>n für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als<br />

Auslagen nur berechnet wer<strong>de</strong>n: die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel<br />

und sonstigen Materialien, die <strong>de</strong>r Patient zur weiteren Verwendung behält o<strong>de</strong>r die<br />

mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind ...".<br />

In Abs. 2 folgt dann eine Auflistung nicht berechenbarer Kosten für Materialien, z.B.<br />

für Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray,<br />

Gewebeklebstoff, Mullkompressen, Holzspatel und Wattestäbchen, aber auch<br />

Einmalartikel wie Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalskalpelle


und ähnliches. Die aus gebührenrechtlicher Sicht vom Verordnungsgeber gewünschte<br />

Gleichbehandlung <strong>von</strong> Zahnärzten und Ärzten ist nur durch die<br />

Berechnungsmöglichkeit <strong>de</strong>r Materialien gemäß § 4 Abs. 3 GOZ gewährleistet.<br />

Zahlreiche Gerichtsurteile unterstützen meine Argumentation und die Richtigkeit <strong>de</strong>r<br />

Materialberechnung:<br />

AG Hei<strong>de</strong>lberg (Az. 27 C 188/01), 15.03.2002: Berechenbar sind u.a. Anästhetikum,<br />

Dentinversiegler, sterile Einmalgummipolierer, Elyzol, Aufbaumaterial. Die<br />

Materialberechnung sei einschließlich eines berechneten Aufschlags <strong>von</strong> 25 % aus<br />

gebührenrechtlicher Sicht nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />

LG Memmingen (Az. 3 O 1179/99), 16.08.2001<br />

AG Essen (Az. 131 C 75/99), 12.10.2000<br />

AG Hamburg (Az. 20b C 22091/96), 29.06.2000<br />

AG Leverkusen (Az. 23 C 323/98), 09.11.1999<br />

AG Kiel (Az. 114 C 658/97), 31.08.1999<br />

AG Rastatt (Az. 2 C 468/97), 19.02.1999<br />

AG Fürth (Az. 330 C 473/98), 17.02.1999<br />

VGH Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Mannheim (Az. 4 S 1082/91), 21.05.1992: "Arzneimittel<br />

und Materialien, die we<strong>de</strong>r Praxiskosten, Füllungsmaterial o<strong>de</strong>r Sprechstun<strong>de</strong>nbedarf<br />

sind, dürfen geson<strong>de</strong>rt berechnet wer<strong>de</strong>n. Nur so wird auch die vom<br />

Verordnungsgeber gewünschte Gleichbehandlung <strong>von</strong> Zahnärzten und Ärzten<br />

erreicht. Dies ergibt sich auch aus <strong>de</strong>m Umkehrschluss nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1<br />

iVm. Abs. 3 Satz 1 GOZ.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich bei Ihrer Argumentation um eine Auslegung <strong>de</strong>r GOZ. Ihre Auslegung<br />

ist jedoch nicht im Interesse <strong>de</strong>s Patienten und dient meiner Auffassung nach nur<br />

dazu, eine ungerechtfertigte Erstattungsverweigerung zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Bruno Spindler

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