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Vortrag von Uta Ordemann zu dem Thema

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Rechtsanwältin <strong>Uta</strong> <strong>Or<strong>dem</strong>ann</strong><br />

Geschäftsführerin des ZDS<br />

Inhalt:<br />

<strong>Vortrag</strong> auf <strong>dem</strong> 2. DVWG-Rechtsforum<br />

„Terrorabwehr im Transport- und Verkehrswesen“<br />

I. Einleitung<br />

am 14. Mai 2004 in Mannheim <strong>zu</strong> <strong>dem</strong> <strong>Thema</strong><br />

„Die Umset<strong>zu</strong>ng der IMO-Regelungen<br />

in den deutschen Seehäfen“<br />

II. Rechtliche Umset<strong>zu</strong>ng der IMO-Regelungen<br />

1. EU-Verordnung <strong>zu</strong>r Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in<br />

Hafenanlagen<br />

2. Vertragsgesetz der Bundesregierung<br />

3. Gesetzentwurf der Bundesregierung <strong>zu</strong>r Ausführung der IMO-Regelungen<br />

4. Ausführungsregelungen der Länder<br />

4.1 Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Seehäfen<br />

4.2 Musterentwurf der Küstenländer <strong>zu</strong>r Ausführung der IMO-Regelungen<br />

4.2.1 Zielset<strong>zu</strong>ng<br />

4.2.2 Anwendungsbereich<br />

4.2.3 Risikobewertung für die Hafenanlage<br />

4.2.4 Plan <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr für die Hafenanlage<br />

4.2.5 Untersagungsverfügung<br />

4.2.6 Mindestanforderungen an bestimmte Terminalarten<br />

4.2.7 Einlaufverbot


4.2.8 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage<br />

4.2.9 Zuverlässigkeitsüberprüfung<br />

4.2.10 Sicherheitserklärung<br />

III. Regel 11 des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens<br />

IV. Kosten für die Umset<strong>zu</strong>ng der Security-Maßnahmen<br />

2<br />

V. Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommmission <strong>zu</strong>r Verbesserung der<br />

Gefahrenabwehr in Häfen<br />

VI. Schlussbemerkung


I. Einleitung<br />

Meine sehr geehrten Damen und Herren,<br />

3<br />

vielen Dank für die Einladung <strong>zu</strong> diesem Rechtsforum. Ich habe es gern<br />

übernommen, <strong>zu</strong> der Umset<strong>zu</strong>ng der IMO-Regelungen in den deutschen Seehäfen<br />

aus Sicht der Hafenwirtschaft <strong>zu</strong> referieren. Da es sich bei dieser Veranstaltung um<br />

ein Rechtsforum handelt, werde ich in erster Linie auf die rechtliche Umset<strong>zu</strong>ng der<br />

IMO-Regelungen in den deutschen Seehäfen eingehen.<br />

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurden auf Initiative der<br />

USA bei der International Maritime Organisation umfangreiche Maßnahmen <strong>zu</strong>r<br />

Verbesserung der Sicherheit in der Seeschifffahrt beraten. Diese Maßnahmen sind<br />

auf einer Diplomatischen Konferenz im Dezember 2002 <strong>von</strong> den IMO-<br />

Vertragsstaaten beschlossen worden.<br />

Die <strong>von</strong> der IMO verabschiedeten Regelungen sehen eine Ergän<strong>zu</strong>ng des<br />

Internationalen Übereinkommens <strong>von</strong> 1974 <strong>zu</strong>m Schutz des menschlichen Lebens<br />

auf See (SOLAS - Safety of Life at Sea) um ein Kapitel XI-2 mit <strong>dem</strong> Titel<br />

„Besondere Maßnahmen <strong>zu</strong>r Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt“ vor.<br />

Auf der Basis der Ergän<strong>zu</strong>ng des SOLAS-Übereinkommens ist der International<br />

Ship and Port Facility Security Code, der so genannte ISPS Code, <strong>von</strong> den IMO-<br />

Vertragsstaaten angenommen worden.<br />

Durch die <strong>von</strong> der IMO verabschiedeten Regelungen soll insbesondere der<br />

Bedeutung der Seeschifffahrt für den Welthandel und die Weltwirtschaft Rechnung<br />

getragen werden. Die Maßnahmen dienen insbesondere da<strong>zu</strong>, den weltweiten<br />

Handel vor Unterbrechungen durch terroristische Anschläge auf Schiffe <strong>zu</strong><br />

schützen.<br />

Der <strong>von</strong> der IMO verabschiedete ISPS-Code sieht für Hafenanlagen, die Schiffe mit<br />

mehr als 500 BRZ oder Passagierschiffe im internationalen Verkehr abfertigen, die<br />

folgenden verpflichtenden Anforderungen für den Bereich Ship/Port Interface vor:


• Durchführung einer Risikobewertung (Port Facility Security Assessment)<br />

• Erstellung eines Plans <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr (Port Facility Security Plan)<br />

4<br />

• Benennung eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der<br />

Hafenanlage (Port Facility Security Officer)<br />

II. Rechtliche Umset<strong>zu</strong>ng der IMO-Regelungen<br />

Die oben genannten verpflichtenden Anforderungen des ISPS-Code gelten nicht<br />

unmittelbar im nationalen Recht, sondern bedürfen noch gesonderter<br />

Umset<strong>zu</strong>ngsakte, um Rechtswirkungen <strong>zu</strong> entfalten. Die Umset<strong>zu</strong>ng des Kapitels<br />

XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Code erfolgt durch die folgenden<br />

Regelwerke:<br />

1. EU-Verordnung <strong>zu</strong>r Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in<br />

Hafenanlagen<br />

Die EU-Verordnung <strong>zu</strong>r Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in<br />

Hafenanlagen ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. April 2004<br />

veröffentlicht worden. Gemäß Artikel 15 tritt die Verordnung 20 Tage nach ihrer<br />

Veröffentlichung in Kraft. Mit Ausnahme einzelner Regelungen findet die<br />

Verordnung ab <strong>dem</strong> 1. Juli 2004 in den Mitgliedstaaten Anwendung. Eine EU-<br />

Verordnung gilt – anders als eine EU-Richtlinie – unmittelbar in den Mitgliedstaaten.<br />

Sie bedarf keiner gesonderten Umset<strong>zu</strong>ng in innerstaatliches Recht, um<br />

Rechtswirkungen <strong>zu</strong> entfalten.<br />

Die EU-Verordnung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine 1:1-Umset<strong>zu</strong>ng der<br />

IMO-Regelungen. Sie geht nur in einzelnen Punkten über die IMO-Regelungen<br />

hinaus, in<strong>dem</strong> auch bestimmte nationale Verkehre zeitversetzt in den<br />

Anwendungsbereich mit einbezogen werden (siehe Artikel 3 Abs. 2 und 3 der EU-<br />

Verordnung). Darüber hinaus werden einzelne Ziffern aus <strong>dem</strong> empfehlenden Teil<br />

B des ISPS Code verpflichtend in der Europäischen Union eingeführt.


5<br />

Durch die EU-Verordnung soll eine möglichst einheitliche Umset<strong>zu</strong>ng der IMO-<br />

Maßnahmen in den Mitgliedstaaten erreicht werden. In Erwägungsgrund 17 der<br />

Verordnung heißt es hier<strong>zu</strong> :<br />

„Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung und Umset<strong>zu</strong>ng geeigneter<br />

Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht<br />

ausreichend erreicht werden können und daher wegen der europäischen<br />

Dimension dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene <strong>zu</strong> erreichen sind,<br />

kann die Gemeinschaft im Einklang mit <strong>dem</strong> in Artikel 5 des Vertrags<br />

niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden.“<br />

Durch die EU-Verordnung sind die eingangs genannten verpflichtenden<br />

Anforderungen des ISPS-Code für die Hafenanlagen damit ab <strong>dem</strong> 1. Juli 2004 in<br />

den EU-Mitgliedstaaten ein<strong>zu</strong>halten.<br />

2. Vertragsgesetz der Bundesregierung<br />

Darüber hinaus ist auf nationaler Ebene ein Vertragsgesetz erlassen worden, das<br />

<strong>zu</strong>m 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz sind nach Artikel 59<br />

Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die verfassungsmäßigen Vorausset<strong>zu</strong>ngen dafür<br />

geschaffen worden, dass die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens<br />

völkerrechtlich verbindlich national umgesetzt werden.<br />

Neben der EU-Verordnung ist ein solches Vertragsgesetz erforderlich, da die<br />

Entschließungen der IMO sich auf Gegenstände der Gesetzgebung des Bundes im<br />

Sinne <strong>von</strong> Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beziehen und die<br />

bestehende Verordnungsermächtigung nach <strong>dem</strong> Seeaufgabengesetz <strong>zu</strong>r<br />

Umset<strong>zu</strong>ng und Ausführung der IMO-Entschließungen nicht ausreicht. Die<br />

Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes bezieht<br />

sich bislang nicht auf den Aspekt der Gefahrenabwehr, um den das SOLAS-<br />

Übereinkommen ergänzt worden ist. Nach den Grundsätzen des<br />

Gesetzesvorbehalts und des Vorrangs des Gesetzes ist daher der Erlass eines<br />

Gesetzes erforderlich.


6<br />

3. Gesetzentwurf der Bundesregierung <strong>zu</strong>r Ausführung der IMO-Regelungen<br />

Im Januar 2004 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf <strong>zu</strong>r Ausführung der<br />

IMO-Regelungen vorgelegt. Das Ausführungsgesetz dient im Wesentlichen da<strong>zu</strong>,<br />

für die schifffahrtsbezogenen Teile des ISPS-Code die jeweiligen Zuständigkeiten<br />

<strong>zu</strong> begründen. Gleichzeitig werden mit <strong>dem</strong> Ausführungsgesetz die erforderlichen<br />

Ermächtigungsgrundlagen für noch <strong>zu</strong> erlassende Rechtsverordnungen <strong>zu</strong>r<br />

Gefahrenabwehr im Bereich der Seeschifffahrt geschaffen.<br />

4. Ausführungsregelungen der Länder<br />

4.1 Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Seehäfen<br />

Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für die Häfen sind eigene landesrechtliche<br />

Ausführungsregelungen erforderlich, da sich die Gesetzgebungs<strong>zu</strong>ständigkeit des<br />

Bundes nicht auf den Hafenbereich bezieht.<br />

Eine Gesetzgebungs<strong>zu</strong>ständigkeit des Bundes ergibt sich weder aus <strong>dem</strong> Katalog<br />

der Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung nach Artikel 73 des<br />

Grundgesetzes noch aus <strong>dem</strong> Katalog der Gegenstände der konkurrierenden<br />

Gesetzgebung gemäß Artikel 74 GG. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 21 GG obliegt <strong>dem</strong><br />

Bund die Gesetzgebungskompetenz nur für den Schiffsverkehr, so dass die<br />

Bestimmungen, die sich auf die Gefahrenabwehr auf <strong>dem</strong> Schiff beziehen, <strong>von</strong> ihm<br />

durch bundesrechtliche Regelungen aus<strong>zu</strong>füllen sind. Demgegenüber fallen die<br />

Hafenanlagen als Schnittstelle zwischen Schiff und Hafen nicht in den Bereich des<br />

Schiffsverkehrs. Mangels einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes sind <strong>dem</strong>nach<br />

die Länder gemäß Artikel 70 des Grundgesetzes für die Ausführung der die<br />

Hafenanlagen betreffenden Vorschriften <strong>zu</strong>ständig. Artikel 70 des Grundgesetzes<br />

bestimmt, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit dieses<br />

Grundgesetz nicht <strong>dem</strong> Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.<br />

4.2 Musterentwurf der Küstenländer <strong>zu</strong>r Ausführung der IMO-Regelungen


7<br />

Die Koordinierungsstelle der Designated Authorities der Küstenländer hat am 16.<br />

April 2004 einen Vorschlag für einen Musterentwurf <strong>zu</strong>r Ausführung der IMO-<br />

Regelungen vorgelegt. Dieser Musterentwurf ist in einer Arbeitsgruppe Recht der<br />

Küstenländer, in der auch der ZDS mitgewirkt hat, erarbeitet worden. Der Entwurf<br />

soll als Grundlage für die jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsregelungen<br />

dienen. Derzeit werden <strong>von</strong> den Küstenländern auf der Basis des Musterentwurfs<br />

Gesetzentwürfe <strong>zu</strong>r Ausführung der IMO-Regelungen erarbeitet. Da der ISPS-Code<br />

mit Inkrafttreten des Vertragsgesetzes den Rang eines Bundesgesetzes erlangt<br />

hat, brauchen die dort enthaltenen Regelungen nicht gesondert in <strong>dem</strong><br />

Musterentwurf bzw. den jeweiligen Landesgesetzen aufgeführt <strong>zu</strong> werden. Lassen<br />

Sie mich im Folgenden auf einige zentrale Vorschriften des Musterentwurfs<br />

eingehen:<br />

4.2.1 Zielset<strong>zu</strong>ng<br />

§ 1 des Musterentwurfs regelt, dass das Gesetz der Ausführung des ISPS-Code<br />

und der EU-Verordnung <strong>zu</strong>r Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in<br />

Hafenanlagen dient.<br />

4.2.2 Anwendungsbereich<br />

§ 2 des Musterentwurfs legt den Anwendungsbereich gemäß <strong>dem</strong> ISPS-Code fest.<br />

Danach findet das jeweilige Landesgesetz Anwendung auf Hafenanlagen, in denen<br />

Schiffe mit mehr als 500 BRZ oder Fahrgastschiffe in internationaler Fahrt<br />

abgefertigt werden. Als „Abfertigung“ soll auch die Reparatur in Schiffswerften und<br />

die Benut<strong>zu</strong>ng <strong>von</strong> Schleusen gelten.<br />

§ 2 Abs. 2 sieht vor, dass die <strong>zu</strong>ständige Behörde über den Umfang der<br />

Anwendung des Gesetzes auf solche Hafenanlagen entscheidet, die nur<br />

gelegentlich Schiffe im internationalen Verkehr abfertigen. Die Behörde muss ihre<br />

Entscheidung dabei auf der Grundlage einer durchgeführten Risikobewertung<br />

treffen. Eine entsprechende Regelung ist auch im ISPS-Code enthalten.<br />

4.2.3 Risikobewertung für die Hafenanlage


8<br />

§ 5 Abs. 1 des Musterentwurfs bestimmt, dass die Risikobewertung für die<br />

Hafenanlage und deren regelmäßige Überprüfungen <strong>von</strong> der hier<strong>zu</strong> <strong>zu</strong>ständigen<br />

Behörde durchgeführt werden. Wer <strong>zu</strong>ständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist,<br />

wird jeweils auf Landesebene bestimmt. Da es in den Ländern bislang keine<br />

<strong>zu</strong>ständigen Behörden für die Erfüllung der Aufgaben nach <strong>dem</strong> ISPS-Code gab,<br />

muss die jeweilige Zuständigkeit noch begründet werden.<br />

Gemäß § 5 Abs. 4 des Musterentwurfs schließt die Risikobewertung mit einem<br />

Bericht der <strong>zu</strong>ständigen Behörde ab. In den deutschen Seehäfen sind die<br />

Risikobewertungen für die Hafenanlagen <strong>von</strong> den <strong>zu</strong>ständigen Behörden <strong>zu</strong>m<br />

großen Teil bereits abgeschlossen worden.<br />

4.2.4 Plan <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr für die Hafenanlage<br />

Der Plan <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr stellt das Kernstück der vom ISPS Code<br />

vorgesehenen Maßnahmen dar. Er basiert auf der Risikobewertung und enthält alle<br />

für die Gefahrenabwehr relevanten Maßnahmen und Verfahren.<br />

§ 6 Abs. 1 des Musterentwurfs sieht insoweit vor, dass der Betreiber der<br />

Hafenanlage auf der Grundlage des Berichts der <strong>zu</strong>ständigen Behörde <strong>zu</strong>r<br />

Risikobewertung einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen<br />

Hafenanlage angepassten Plan <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr aus<strong>zu</strong>arbeiten hat, der <strong>zu</strong> der<br />

Schnittstelle Schiff/Hafen passt. Weiter heißt es in § 6 Abs. 5, dass der Betreiber<br />

der Hafenanlage verpflichtet ist, die ihm im Plan <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr <strong>zu</strong>geordneten<br />

Maßnahmen durch<strong>zu</strong>führen.<br />

Der Begriff „Betreiber der Hafenanlage“ ist in den IMO-Regelungen nicht enthalten.<br />

In Kapitel XI-2, Regel 1.9 des SOLAS-Übereinkommens wird nur der Begriff der<br />

„Hafenanlage“ definiert. Danach bezeichnet der Ausdruck „Hafenanlage“ eine <strong>von</strong><br />

der Vertragsregierung oder <strong>von</strong> der <strong>zu</strong>ständigen Behörde bestimmte Örtlichkeit, in<br />

der das Zusammenwirken <strong>von</strong> Schiff und Hafen stattfindet. Weiter heißt es in Regel<br />

10, dass Hafenanlagen die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und <strong>von</strong> Teil


9<br />

A des ISPS-Code <strong>zu</strong> erfüllen haben. Die Hafenanlage an sich, also eine Örtlichkeit,<br />

kann aber nicht Adressat <strong>von</strong> rechtlichen Pflichten sein.<br />

Eine Regelung ist hinsichtlich der Durchführung der Risikobewertung aber in Teil A<br />

des ISPS-Code enthalten. Gemäß Ziffer 15.2 des Teils A des ISPS Code ist die<br />

Risikobewertung <strong>von</strong> der Vertragsregierung durch<strong>zu</strong>führen, in deren Hoheitsgebiet<br />

die betreffende Hafenanlage gelegen ist. Der Ausdruck „Vertragsregierung“ schließt<br />

insoweit eine Be<strong>zu</strong>gnahme auf die „<strong>zu</strong>ständige Behörde“ mit ein (Vgl. Kapitel XI-2,<br />

Regel 1.4 des SOLAS-Übereinkommens).<br />

Hinsichtlich des Plans <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr für die Hafenanlage fehlt es aber an<br />

einem Adressaten im ISPS-Code. In Ziffer 16.1 des Teils A heißt es lediglich:<br />

„Auf der Grundlage einer für jede Hafenanlage durchgeführten Risikobewertung ist<br />

ein auf das Zusammenwirken <strong>von</strong> Schiff und Hafen <strong>zu</strong>geschnittener Plan <strong>zu</strong>r<br />

Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aus<strong>zu</strong>arbeiten und fort<strong>zu</strong>schreiben.“<br />

Aufgrund dieser Regelungslücke ist der Begriff „Betreiber der Hafenanlage“ in <strong>dem</strong><br />

Musterentwurf eingeführt worden. Allerdings wird dieser Begriff in <strong>dem</strong> Entwurf<br />

nicht näher definiert. Vielmehr soll eine Begriffsbestimmung jeweils auf<br />

Landesebene erfolgen, soweit dies für erforderlich gehalten wird. Als Betreiber der<br />

Hafenanlage kommen sowohl der oder die Eigentümer der Hafenanlage als auch<br />

der oder die Nut<strong>zu</strong>ngsberechtigten (z. B. der Erbbauberechtigte, Mieter oder<br />

Pächter) der Hafenanlage in Betracht.<br />

Wir hatten in den Gesprächen mit den Küstenländern deutlich gemacht, dass es<br />

aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Häfen nicht möglich ist, eine<br />

allgemein gültige Definition auf zentraler Ebene <strong>zu</strong> treffen. In vielen Fällen ist das<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsrecht des Umschlag Betreibenden durch langfristige Verträge zeitlich<br />

gesichert ist. In anderen Fällen hingegen gibt es kein vertraglich gesichertes<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsrecht für einen bestimmten Zeitraum. Darüber hinaus gibt es Anlagen, die<br />

<strong>von</strong> verschiedenen Umschlag Betreibenden genutzt werden. Diese<br />

unterschiedlichen Konstellationen hätten durch eine allgemeingültige Definition<br />

nicht erfasst werden können. Wer letztlich als Betreiber der Hafenanlage


10<br />

an<strong>zu</strong>sehen ist, kann daher nur anhand der tatsächlichen und rechtlichen<br />

Gegebenheiten vor Ort beurteilt werden.<br />

Wie eingangs ausgeführt, muss der Plan auf die konkreten Gegebenheiten der<br />

einzelnen Hafenanlage und das Zusammenwirken <strong>von</strong> Schiff und Hafen<br />

<strong>zu</strong>geschnitten sein. Was die Seehäfen betrifft, so ist vor allem der Missbrauch<br />

eines Schiffes für die Beförderung un<strong>zu</strong>lässiger Ladungen bzw. Personen mit<br />

terroristischem Hintergrund als potentielle Bedrohung an<strong>zu</strong>sehen. Ein Schiff kann<br />

insbesondere dann <strong>zu</strong>m Gegenstand terroristischer Handlungen werden, wenn sich<br />

Terroristen <strong>zu</strong>vor unbefugt Zugang <strong>zu</strong>m Schiff verschafft haben. Vor diesem<br />

Hintergrund muss der Plan <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr für die Hafenanlage insbesondere<br />

Aussagen treffen <strong>zu</strong>:<br />

- Maßnahmen, die den unerlaubten Zugang <strong>zu</strong> der Hafenanlage und das<br />

unerlaubte Einbringen <strong>von</strong> Waffen oder anderen gefährlichen Stoffen oder<br />

Gegenständen verhindern,<br />

- Maßnahmen, mit denen auf besondere Gefährdungslagen – jeweils bezogen<br />

auf die 3 Sicherheitsstufen nach <strong>dem</strong> ISPS Code – reagiert werden soll,<br />

- Verfahren <strong>zu</strong>r Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse,<br />

- Verfahren für das Zusammenwirken mit den Tätigkeiten <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr<br />

auf Schiffen.<br />

Ist der Plan <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr erstellt, muss er der <strong>zu</strong>ständigen Behörde <strong>zu</strong>r<br />

Genehmigung vorgelegt werden. Das Gleiche gilt im Falle der wesentlichen<br />

Änderung des Plans (§ 6 Abs. 4 des Musterentwurfs). Ich werde auf diesen Punkt<br />

<strong>zu</strong>m Schluss bei den Kosten nochmals <strong>zu</strong> sprechen kommen.<br />

Die jeweiligen Gefahrenabwehrpläne für die Hafenanlagen sehen umfangreiche<br />

Maßnahmen <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr für alle drei Sicherheitsstufen nach <strong>dem</strong> ISPS-<br />

Code vor. Auf der Sicherheitsstufe 3 kann es im worst case <strong>zu</strong> einer Stilllegung der<br />

Anlage kommen. Diese Sicherheitsstufe gilt, „wenn ein sicherheitsrelevantes<br />

Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel<br />

u. U. nicht bekannt ist.“ Wird die Sicherheitsstufe 3 z. B. aufgrund einer<br />

Bombendrohung für ein bestimmtes Schiff an einer Hafenanlage ausgerufen, sind


11<br />

in erster Linie die jeweiligen polizeilichen Stellen gefordert. Es ist nicht Aufgabe des<br />

Anlagenbetreibers oder seiner Mitarbeiter, eine Bombe im Falle einer<br />

Bombendrohung ausfindig <strong>zu</strong> machen, geschweige denn, diese <strong>zu</strong> entschärfen.<br />

Gestatten Sie mir noch eine Anmerkung <strong>zu</strong> der Festlegung der Sicherheitsstufen:<br />

Die Ausrufung einer höheren Sicherheitsstufe, insbesondere der Sicherheitsstufe 3,<br />

ist mit erheblichen wirtschaftliche Konsequenzen für die Unternehmen verbunden.<br />

Aus Sicht der Wirtschaft wäre es daher wünschenswert, wenn die Kriterien oder<br />

Handlungsempfehlungen für die Ausrufung einer höheren Sicherheitsstufe<br />

konkretisiert und transparent gemacht würden und damit für die Unternehmen auch<br />

nachvollziehbar sind. Diesem Petitum sind die <strong>zu</strong>ständigen Ressorts jedoch nicht<br />

gefolgt. Sie haben darauf hingewiesen, dass es bereits heute<br />

Handlungsempfehlungen für die jeweiligen Sicherheitsstufen gebe, die aus<br />

Sicherheitsgründen jedoch nicht transparent gemacht werden könnten.<br />

4.2.5 Untersagungsverfügung<br />

§ 6 Abs. 7 des Musterentwurfs regelt die ultima ratio Befugnis der <strong>zu</strong>ständigen<br />

Behörde, einer Hafenanlage die Abfertigung <strong>von</strong> Schiffen, die <strong>dem</strong> ISPS Code<br />

unterliegen, <strong>zu</strong> untersagen. Eine solche einschneidende Maßnahme kommt nur<br />

dann in Betracht, wenn der Betreiber der Hafenanlage nicht über einen<br />

genehmigten Gefahrenabwehrplan verfügt oder die ihm im genehmigten Plan<br />

aufgeführten Maßnahmen nicht umgesetzt hat.<br />

Wir hatten uns gegen diese Regelung ausgesprochen, da eine<br />

Untersagungsverfügung mit gravierenden Konsequenzen für den jeweiligen Betrieb<br />

verbunden ist. Die Vertreter der Küstenländer hatten jedoch eingewandt, dass sie in<br />

den genannten Fällen die Möglichkeit haben müssen, eine Untersagungsverfügung<br />

aus<strong>zu</strong>sprechen. Für den Fall, dass z. B. ein Betrieb in einem Hafen seinen<br />

Verpflichtungen nach <strong>dem</strong> ISPS-Code nicht nachkommt und damit der gesamte<br />

Hafen als unsicher eingestuft wird, würden auch andere Betriebe einen<br />

Wettbewerbsnachteil erleiden. Wir haben jedoch mit den Küstenländern<br />

Einvernehmen darüber erzielt, dass eine solche Untersagungsverfügung nur als<br />

letztes Mittel in Betracht kommt, also wenn sich der Betreiber z. B. trotz mehrfacher


12<br />

Aufforderung weigert, seinen Verpflichtungen nach <strong>dem</strong> ISPS-Code<br />

nach<strong>zu</strong>kommen. Dies soll in den Begründungen <strong>zu</strong> den jeweiligen Landesgesetzen<br />

klargestellt werden.<br />

4.2.6 Mindestanforderungen an bestimmte Terminalarten<br />

§ 6 Abs. 2 des Musterentwurfs sieht vor, dass für bestimmte Arten <strong>von</strong><br />

Hafenanlagen durch die <strong>zu</strong>ständige Behörde Mindestanforderungen an die<br />

Maßnahmen <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr festgelegt werden können. Diese Regelung ist<br />

noch strittig zwischen den Küstenländern und der Wirtschaft. Wir sind gegen die<br />

Festlegung <strong>von</strong> Mindeststandards für bestimmte Terminalarten. Vielmehr ist es –<br />

wie sich auch aus § 6 Abs. 1 ergibt – bei der Erstellung des Plans erforderlich, die<br />

individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage <strong>zu</strong> berücksichtigen. Dies<br />

ist im Falle der Festlegung <strong>von</strong> Mindeststandards <strong>zu</strong>m Teil aber nicht mehr<br />

möglicht. Hin<strong>zu</strong> kommt, dass auch der ISPS-Code die Festlegung <strong>von</strong><br />

Mindeststandards nicht vorsieht. Auch in anderen europäischen Ländern gibt es<br />

nach den uns vorliegenden Informationen keine Festlegung <strong>von</strong> Mindeststandards<br />

weder für Hafenanlagen noch für Schiffe. Wir halten es daher nicht für akzeptabel,<br />

eine „Insellösung“ für bestimmte Arten <strong>von</strong> Hafenanlagen in Deutschland <strong>zu</strong><br />

schaffen.<br />

4.2.7 Einlaufverbot<br />

Nach dieser Vorschrift kann die <strong>zu</strong>ständige Behörde das Einlaufen eines Schiffes in<br />

den Hafen untersagen oder dieses nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten,<br />

wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die<br />

Sicherheit <strong>von</strong> Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen<br />

Gütern darstellt. Eine entsprechende Bestimmung ist in Regel 9 Ziffer 2.5 des<br />

SOLAS-Übereinkommens enthalten. Nach Auffassung der Behörden ist ein<br />

mögliches Einlaufverbot als Bestandteil eines Frühwarn- und Interventionssystems<br />

(Vessel Screening Process) ein geeignetes Mittel, um die Gefahren des<br />

internationalen Terrorismus für die Seehäfen <strong>zu</strong> minimieren. Die aktuellen<br />

Ereignisse würden – so die Behörden – eine offensichtliche Gefährdungslage auch


13<br />

in Europa belegen, die ein schnelles Handeln <strong>zu</strong>m Schutz der norddeutschen<br />

Seehäfen unabdingbar erfordern.<br />

Nach den uns vorliegenden Informationen beabsichtigen die USA, für Schiffe, die<br />

aus unsicheren Häfen kommen, besondere Maßnahmen vor <strong>dem</strong> Einlaufen in die<br />

USA vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

4.2.8 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage<br />

Gemäß § 8 des Musterentwurfs hat der Betreiber einer Hafenanlage der<br />

<strong>zu</strong>ständigen Behörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr, den so<br />

genannten Port Facility Security Officer (PFSO), <strong>zu</strong> benennen. Dem PFSO kommt<br />

eine zentrale Rolle bei der Umset<strong>zu</strong>ng des ISPS-Code in der Hafenanlage <strong>zu</strong>. Er<br />

hat insbesondere die Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans <strong>zu</strong>r<br />

Gefahrenabwehr sicher<strong>zu</strong>stellen, den Plan in der Hafenanlage um<strong>zu</strong>setzen und<br />

regelmäßige Überprüfungen durch<strong>zu</strong>führen. Darüber hinaus hat er den<br />

Informationsaustausch mit der <strong>zu</strong>ständigen Behörde und den Beauftragten für die<br />

Gefahrenabwehr auf <strong>dem</strong> Schiff, den Ship Security Officern, sicher<strong>zu</strong>stellen. Der<br />

PFSO muss über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, eine Ausbildung an<br />

einer <strong>zu</strong> diesem Zweck zertifizierten Schulungseinrichtung absolviert haben sowie<br />

<strong>zu</strong>verlässig im Sinne <strong>von</strong> § 11 des Entwurfs sein.<br />

4.2.9 Zuverlässigkeitsüberprüfung<br />

§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 des Musterentwurfs der Länder sieht die Durchführung einer<br />

Zuverlässigkeitsüberprüfung für den PFSO vor. Wir hatten uns gegen diese<br />

Regelung gewandt. Unseres Erachtens wäre die Vorlage eines polizeilichen<br />

Führungszeugnisses und einer Verpflichtungserklärung, mit der der PFSO<br />

bestätigt, dass er die ihm <strong>zu</strong>gänglichen sicherheitsrelevanten Informationen<br />

vertraulich behandelt, ausreichend gewesen. Die Vertreter der Küstenländer haben<br />

unter Hinweis auf Artikel 12 der EU-Verordnung <strong>zu</strong>r Erhöhung der Gefahrenabwehr<br />

auf Schiffen und in Hafenanlagen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung aber für<br />

zwingend erforderlich gehalten. Art. 12 der EU-Verordnung bestimmt u. a., dass für<br />

alle Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der


14<br />

Behandlung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der Verordnung<br />

befasst sind, eine geeignete Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat,<br />

dessen Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter hat, durch<strong>zu</strong>führen ist. Allerdings wird in<br />

der Verordnung nicht näher ausgeführt, was unter einer „geeigneten<br />

Sicherheitsüberprüfung“ <strong>zu</strong> verstehen ist.<br />

Gemäß § 11 Abs. 4 des Entwurfs darf der PFSO ohne eine abgeschlossene<br />

Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit<br />

verbleiben, seine Tätigkeit nicht aufnehmen. Wir gehen da<strong>von</strong> aus, dass insoweit<br />

nur für die Tätigkeit als PFSO relevante Faktoren herangezogen werden.<br />

Gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 findet eine Zuverlässigkeitsüberprüfung <strong>von</strong> weiteren<br />

Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang <strong>zu</strong> der Risikobewertung und <strong>dem</strong><br />

Gefahrenabwehrplan haben, statt, soweit die <strong>zu</strong>ständige Behörde dies im Einzelfall<br />

für erforderlich hält. Damit können auch Personen, die das Gesamtwerk der<br />

Risikobewertung und des Gefahrenabwehrplans einsehen können, einer<br />

Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden.<br />

4.2.10 Sicherheitserklärung<br />

§ 10 des Musterentwurfs sieht vor, dass der PFSO um die Erstellung einer<br />

Sicherheitserklärung nach Ziffer 5.1 des Teils A des ISPS Code ersuchen kann,<br />

wenn ein Schiff, mit <strong>dem</strong> ein Zusammenwirken stattfindet, nicht den Bedingungen<br />

des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.<br />

Diese Bestimmung kann relevant werden, wenn z. B. ein Schiff unter der Flagge<br />

eines Nicht-IMO-Vertragsstaates an einer ISPS-Hafenanlage festmacht. Diese<br />

Fälle dürften in der Praxis aber eher selten sein. Von dieser Regelung können aber<br />

auch Binnenschiffe betroffen sein. Legt ein Binnenschiff an einer ISPS-Hafenanlage<br />

an, kann der PFSO eine solche Sicherheitserklärung verlangen, wenn er dies im<br />

konkreten Fall für erforderlich hält.<br />

III. Regel 11 des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens


15<br />

Nach Regel 11 des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens können die IMO-<br />

Vertragsstaaten für internationale Kurzstreckenverkehre auf festen Routen bi- oder<br />

multilaterale Vereinbarungen über alternative Sicherheitsmaßnahmen abschließen.<br />

Eine entsprechende Regelung ist auch in Art. 5 der EU-Verordnung <strong>zu</strong>r Erhöhung<br />

der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen enthalten. Diese Regelung<br />

ist für den Fähr- und RoRo-Verkehr in der Ostsee <strong>von</strong> erheblicher Bedeutung.<br />

Derzeit befindet sich der Bund unter Beteiligung der betroffenen Wirtschaft in<br />

Verhandlungen mit skandinavischen Staaten über ein solches multilaterales<br />

Agreement. Wir halten es für dringend erforderlich, kurzfristig <strong>zu</strong>m Abschluss einer<br />

multilateralen Vereinbarung für den Fähr- und RoRo-Verkehr in der Ostsee <strong>zu</strong><br />

gelangen, um den Besonderheiten dieser Verkehre Rechnung <strong>zu</strong> tragen. In einigen<br />

Punkten besteht derzeit noch Klärungsbedarf mit den skandinavischen Staaten. Wir<br />

sind jedoch <strong>zu</strong>versichtlich, dass diese Punkte in einem weiteren Gespräch geklärt<br />

werden können, so dass die Vereinbarung kurzfristig unterzeichnet werden kann.<br />

IV. Kosten für die Umset<strong>zu</strong>ng der Security-Maßnahmen<br />

Die Umset<strong>zu</strong>ng der IMO-Maßnahmen ist mit erheblichen Kosten für die<br />

Umschlagbetriebe in den deutschen Seehäfen verbunden. Nach Einschät<strong>zu</strong>ng des<br />

ZDS werden die Kosten deutlich über 50 Mio. Euro liegen. Auch in den Folgejahren<br />

ist mit Kosten in einer ähnlichen Größenordnung <strong>zu</strong> rechnen.<br />

Die Unternehmen haben sich – soweit sie als Betreiber der jeweiligen Hafenanlage<br />

an<strong>zu</strong>sehen sind – bereit erklärt, die innerbetrieblichen Maßnahmen auf <strong>dem</strong><br />

Terminal durch<strong>zu</strong>führen. Die immensen Kosten, die durch die Umset<strong>zu</strong>ng der<br />

Security-Maßnahmen entstehen, können aber nicht <strong>von</strong> den Unternehmen<br />

getragen werden. Diese Kosten müssen vielmehr durch einen Sicherheits<strong>zu</strong>schlag<br />

an die jeweiligen Kunden weitergegeben werden.<br />

Nach Ansicht des ZDS ist es nicht akzeptabel, den Unternehmen darüber hinaus<br />

auch die Kosten für die rein staatlichen Verpflichtungen nach <strong>dem</strong> ISPS Code, also<br />

für die Durchführung der Risikobewertung für die Hafenanlage und die<br />

Genehmigung des Plans <strong>zu</strong>r Gefahrenabwehr, oder für andere hoheitliche


16<br />

Maßnahmen, wie z. B. eine Bombenentschärfung auf <strong>dem</strong> Terminal, auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Dabei ist insbesondere auch <strong>zu</strong> berücksichtigen, dass die <strong>von</strong> der IMO<br />

beschlossenen Maßnahmen der Verhinderung <strong>von</strong> weiteren Terroranschlägen<br />

dienen. Der Schutz des Staates und seiner Bürger vor terroristischen Anschlägen<br />

ist eine originär hoheitliche Aufgabe, so dass die <strong>dem</strong> Staat hierdurch entstehenden<br />

Kosten nicht auf die Unternehmen verlagert werden können. Vor diesem<br />

Hintergrund hatte auch der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages in<br />

seiner Beschlussempfehlung vom 25. November 2003 <strong>zu</strong> <strong>dem</strong> Entwurf des<br />

Vertragsgesetzes auf Folgendes hingewiesen:<br />

„Es erscheint geboten, die Bundesregierung darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass nicht alle<br />

Maßnahmen <strong>zu</strong>m Schutz der Häfen und der Schifffahrt vor terroristischen Gefahren<br />

durch die Wirtschaft <strong>zu</strong> tragen sind. In weiten Teilen handelt es sich um<br />

Maßnahmen <strong>zu</strong>r öffentlichen Gefahrenabwehr, deren Kosten nicht komplett auf die<br />

Wirtschaft umgelegt werden können.“<br />

Zwar haben die Vertreter der Länder bereits angekündigt, für die Genehmigung der<br />

Gefahrenabwehrpläne für die Hafenanlage Gebühren erheben <strong>zu</strong> wollen. In diese<br />

Gebühren soll auch der Aufwand für die Durchführung der Risikobewertung für die<br />

Hafenanlage mit einfließen. Aus den vorgenannten Gründen halten wir eine<br />

Gebührenerhebung für staatliche Leistungen aber für nicht akzeptabel. Hin<strong>zu</strong><br />

kommt, dass es hierdurch <strong>zu</strong> einem weiteren Wettbewerbsnachteil für die<br />

deutschen Seehäfen käme. Nach den uns vorliegenden Informationen wollen z. B.<br />

die niederländischen Behörden keine Gebühren für die Genehmigung der Pläne<br />

erheben. Wir appellieren daher an die <strong>zu</strong>ständigen Behörden und Ministerien,<br />

darauf <strong>zu</strong> achten, dass es im Rahmen der Umset<strong>zu</strong>ng der IMO-Maßnahmen in den<br />

Mitgliedstaaten <strong>zu</strong> keinen Wettbewerbsverzerrungen <strong>zu</strong>m Nachteil der deutschen<br />

Seehäfen kommt.<br />

V. Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission <strong>zu</strong>r Verbesserung<br />

der Gefahrenabwehr in Häfen<br />

Da das SOLAS-Übereinkommen den Schutz des menschlichen Lebens auf See<br />

<strong>zu</strong>m Ziel hat, konnten aus rechtlichen Gründen keine Maßnahmen <strong>zu</strong>r


17<br />

Gefahrenabwehr für den gesamten Hafenbereich durch die Änderung dieses<br />

Übereinkommens vorgesehen werden. Vielmehr beziehen sich die <strong>von</strong> der IMO<br />

beschlossenen Maßnahmen nur auf die Seeschifffahrt und die Umschlaganlagen,<br />

in denen unmittelbar ein Zusammenwirken mit <strong>dem</strong> Schiff stattfindet.<br />

Vor diesem Hintergrund ist auf der Diplomatischen Konferenz bei der IMO im<br />

Dezember 2002 die Resolution 8 angenommen. Diese Resolution sieht die<br />

Einset<strong>zu</strong>ng einer gemeinsamen ILO/IMO-Arbeitsgruppe vor, die den Auftrag hatte,<br />

sich mit der Sicherheit im gesamten Hafengebiet <strong>zu</strong> befassen. In mehreren<br />

Arbeitsgruppensit<strong>zu</strong>ngen seit Anfang 2003 hat die gemeinsame ILO/IMO-<br />

Arbeitsgruppe einen Draft Code of Practice on Security in Ports erarbeitet, der im<br />

Frühjahr diesen Jahres auf einer ILO-Konferenz verabschiedet werden soll. Der<br />

Code of Practice soll als Empfehlung an die jeweiligen ILO/IMO-Vertragsstaaten<br />

gerichtet werden.<br />

In Anlehnung an diesen Draft Code of Practice on Security in Ports hat die<br />

Europäische Kommission im Februar d. J. einen Richtlinienvorschlag <strong>zu</strong>r<br />

Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen vorgelegt. Mit diesem<br />

Richtlinienvorschlag soll die Sicherheit in den übrigen Hafengebieten, die nicht<br />

unter den ISPS Code fallen, verbessert werden. Der Vorschlag der Kommission<br />

sieht analog <strong>zu</strong> den IMO-Regelungen die Durchführung eines Port Security<br />

Assessments, die Erstellung eines Port Security Plans und die Benennung eines<br />

Port Security Officers für den Hafen vor.<br />

Nach Ansicht des ZDS ist es nicht akzeptabel, den Hafenbereich mit weiteren<br />

Sicherheitsanforderungen <strong>zu</strong> überziehen. Vielmehr sollte <strong>zu</strong>nächst der Ausgang der<br />

Beratungen <strong>zu</strong> <strong>dem</strong> Konsultationspapier der Europäischen Kommission <strong>zu</strong>r<br />

Transportkettensicherheit abgewartet werden, bevor an der Schnittstelle zwischen<br />

Land- und Seeverkehr weitere Maßnahmen <strong>zu</strong>m Tragen kommen. Dies haben wir<br />

auch über unseren europäischen Verband FEPORT gegenüber der Europäischen<br />

Kommission deutlich gemacht.<br />

VI. Schlussbemerkung


18<br />

Der 1. Juli 2004 steht vor der Tür. Bis <strong>zu</strong> diesem Termin müssen die Anforderungen<br />

des ISPS-Code <strong>von</strong> den IMO-Vertragsstaaten umgesetzt sein. Eine Reihe <strong>von</strong><br />

Gefahrenabwehrplänen für die Hafenanlagen sind <strong>von</strong> den <strong>zu</strong>ständigen Behörden<br />

bereits genehmigt worden. Wir gehen da<strong>von</strong> aus, dass bis <strong>zu</strong>m 1. Juli 2004 alle<br />

Gefahrenabwehrpläne unserer Mitgliedsunternehmen genehmigt sind und die<br />

Unternehmen damit voll ISPS-konform sind. Damit leisten die deutschen Seehäfen<br />

einen wesentlichen Beitrag <strong>zu</strong>r Verbesserung der Sicherheit in der Seeschifffahrt.<br />

Gleichzeitig wird hierdurch ihre Wettbewerbsfähigkeit gesichert.<br />

Meine Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

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