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Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe - Athenaeum Stade

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Verordnung Ergänzungen<br />

(4) Der Schulträger kann e<strong>in</strong>e Person<br />

benennen, die vom vorsitzenden Mitglied<br />

als nicht stimmberechtigtes Mitglied <strong>in</strong><br />

die Prüfungskommission berufen wird.<br />

(5) Die Prüfungskommission beschließt<br />

mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen ihrer<br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>; Stimmenthaltung<br />

ist nicht zulässig.<br />

(6) 1 Das vorsitzende Mitglied <strong>der</strong> Prüfungskommission<br />

kann gegen e<strong>in</strong>en Beschluss<br />

<strong>der</strong> Prüfungskommission E<strong>in</strong>spruch<br />

erheben, wenn es diesen für fehlerhaft<br />

hält. 2 Der E<strong>in</strong>spruch hat aufschiebende<br />

Wirkung. 3 Über den E<strong>in</strong>spruch<br />

entscheidet die Schulbehörde.<br />

(7) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskommission<br />

können an allen Prüfungen <strong>der</strong> Fachprüfungsausschüsse<br />

nach § 6 e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> Beratungen ohne Stimmrecht<br />

teilnehmen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten<br />

e<strong>in</strong>sehen.<br />

§ 6<br />

Fachprüfungsausschüsse für die<br />

Abiturprüfung<br />

(1) Für jeden Prüfl<strong>in</strong>g wird <strong>in</strong> jedem Prüfungsfach<br />

e<strong>in</strong> Fachprüfungsausschuss<br />

gebildet.<br />

(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen<br />

1. für e<strong>in</strong> Fach <strong>der</strong> schriftlichen Prüfung<br />

und für die Bewertung <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Dokumentation e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en<br />

Lernleistung nach § 11 aus<br />

a) e<strong>in</strong>er Fachprüfungsleiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>em Fachprüfungsleiter als<br />

vorsitzendem Mitglied,<br />

b) e<strong>in</strong>er Referent<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Referenten<br />

und<br />

c) e<strong>in</strong>er Korreferent<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Korreferenten;<br />

2. für e<strong>in</strong> Fach <strong>der</strong> mündlichen Prüfung,<br />

schriften verstoßen hat, allgeme<strong>in</strong> anerkannte<br />

pädagogische Grundsätze o<strong>der</strong><br />

Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat<br />

o<strong>der</strong> von unrichtigen Voraussetzungen<br />

o<strong>der</strong> sachfremden Erwägungen ausgegangen<br />

ist.<br />

5.6 Das vorsitzende Mitglied hat die weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong> und die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Fachprüfungsausschüsse sowie alle Mitglie<strong>der</strong><br />

des Kollegiums, die Kenntnis von<br />

den Prüfungsunterlagen o<strong>der</strong> Prüfungsvorgängen<br />

erlangen, auf ihre Schweigepflicht<br />

h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

6 - Zu § 6<br />

6.1 Die Tutor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Tutor soll als<br />

nicht stimmberechtigtes Mitglied berufen<br />

werden, wenn sie o<strong>der</strong> er es <strong>in</strong> Absprache<br />

mit <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Schüler<br />

für erfor<strong>der</strong>lich hält und dieser Berufung<br />

dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

6.2 Für die sportpraktische Teilprüfung<br />

können je Sportart eigene Fachprüfungsausschüsse<br />

gebildet werden.<br />

6.3 Die Mitglie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Fachprüfungsausschusses<br />

für die mündliche Prüfung<br />

und für das Kolloquium zur beson<strong>der</strong>en<br />

Lernleistung dürfen die schriftlichen Arbeiten<br />

<strong>in</strong> dem betreffenden Fach und die<br />

schriftliche Dokumentation <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Lernleistung e<strong>in</strong>sehen. Tutor<strong>in</strong>nen<br />

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