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Antrag auf Kostenübernahme für einen Schwangerschaftsabbruch

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Quelle: AWO Bundesverband e. V.<br />

Informationen zur gesetzlichen Regelung<br />

der <strong>Kostenübernahme</strong> eines <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong>s<br />

Die Kosten <strong>für</strong> <strong>einen</strong> <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong> <strong>auf</strong>grund einer Indikation trägt die Krankenkasse.<br />

Die Kosten eines Abbruchs <strong>auf</strong>grund der Beratungsregelung trägt grundsätzlich die Frau selbst.<br />

Für Frauen in schwieriger wirtschaftlicher Lage werden die Kosten nach dem Schwangerschafts-<br />

konfliktgesetz übernommen.<br />

Voraussetzungen<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Leistungsgewährung ist die soziale Bedürftigkeit der Frau. Als bedürftig<br />

werden Frauen angesehen, deren verfügbares persönliches Einkommen 1011 Euro <strong>für</strong> die Zeit<br />

vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 im Monat nicht übersteigt. Und denen auch persönlich kein<br />

kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Diese Einkommensgrenze erhöht sich <strong>für</strong><br />

jedes im Haus lebende minderjährige Kind um 239 Euro. Sie erhöht sich auch, wenn die Kosten<br />

der Unterkunft <strong>einen</strong> bestimmten Mehrbedarf übersteigen: ab 297 Euro.<br />

Die Bedürftigkeitsgrenze ist gekoppelt an den Veränderungen des Rentenwertes und wird<br />

daher jährlich neu festgelegt.<br />

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn sie Bezieherin von Sozialleistungen ist oder wenn sie<br />

in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartige Einrichtungen untergebracht ist, und die Kosten der<br />

Unterbringung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.<br />

Wie bekommt man die <strong>Kostenübernahme</strong><br />

Der <strong>Antrag</strong> muss vor dem Abbruch gestellt werden, Rückwirkend werden keine Kosten über-<br />

nommen.<br />

Er kann telefonisch angefordert und ausgefüllt zurück gesendet werden<br />

Um Zeit zu sparen kann er auch persönlich abgeholt werden.<br />

<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Kostenübernahme</strong> <strong>für</strong> <strong>einen</strong> <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong><br />

Gem. Artikel 5 § 1 Abs. 2 SFHÄnd bei der gesetzlichen Krankenkasse<br />

Bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur <strong>Antrag</strong>stellung bei der Krankenkasse mit:<br />

• Personalausweis, Reisepass oder ähnliches<br />

• Versichertenkarte der Krankenkasse<br />

• Verdienstbescheinigung


z.B.:<br />

- Letzte Gehaltsabrechnung<br />

- Bescheid über Arbeitslosengeld<br />

- Bescheid über ALG II<br />

- Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe<br />

- Bescheid über Übergangsgeld/ Eingliederungshilfe<br />

- Bescheid über Rentenbezug<br />

- Bescheid über Unterhaltsleistungen<br />

• Mietvertrag<br />

• Kreditvertrag<br />

Wichtig: Einkommen und Vermögen des Ehepartners oder der Eltern dürfen weder erfragt<br />

noch angerechnet werden.<br />

Quelle: AWO Bundesverband e. V.

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