Gebührensatzung - AWV-Online
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Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebührenpflicht unbeschadet anders lautender Regelungen<br />
im Grundstückskaufvertrag erst mit der Eintragung in das Grundbuch auf den neuen<br />
Eigentümer über, es sei denn, der neue Eigentümer nimmt das Grundstück vorher in Gebrauch.<br />
(3) Gebührenpflichtig bei der Benutzung von gekennzeichneten Restabfallsäcken ist die Erwerberin<br />
oder der Erwerber.<br />
(4) Gebührenpflichtig bei Anlieferungen auf der Zentraldeponie ist der Anlieferer.<br />
(5) Bei der Selbstanlieferung zu den Entsorgungsanlagen der <strong>AWV</strong> gilt § 2 Abs. 2.<br />
§ 5<br />
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht bei der Benutzung von festen Abfallbehältern und für die Grundgebühr<br />
mit dem Anschluss an die Abfallentsorgung. Beginnt der Anschluss in der Zeit nach dem ersten<br />
Tag eines Monats, entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des folgenden Monats.<br />
(2) Die Gebührenpflicht entsteht bei der Benutzung von gekennzeichneten Restabfallsäcken mit dem<br />
Zeitpunkt des Erwerbs.<br />
(3) Für Entgelte bei Selbstanlieferung zu den Entsorgungsanlagen der <strong>AWV</strong> gilt § 2 Abs. 2.<br />
(4) Eine Änderung der Gebühr, die sich aus einer Veränderung der Zahl der Benutzungseinheiten<br />
nach § 3 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung, aus einem Wechsel des Volumens des Abfallbehälters<br />
oder aus der Veränderung der Zahl der Abfallbehälter ergibt, wird zum 1. des folgenden<br />
Monats wirksam.<br />
(5) Die Gebührenpflicht bei der Benutzung von festen Abfallbehältern erlischt mit dem Ende des Monats,<br />
in dem die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige von der Benutzung von Abfallbehältern<br />
befreit wird. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr erlischt mit dem Ende des Monats,<br />
in dem der Anschluss entfällt.<br />
§ 6<br />
Benutzungsgebühren bei Einschränkungen oder Einstellung der Abfuhr<br />
Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen,<br />
betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder bei Verlegung des<br />
Zeitpunktes der Abfuhr besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.<br />
Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, werden die Gebühren für jeweils volle Kalendermonate<br />
auf Antrag erlassen.<br />
§ 7<br />
Gebührenschuld und Fälligkeit der Benutzungsgebühr<br />
(1) Erhebungszeitraum für die Gebühren bei der Benutzung von festen Abfallbehältern und für die<br />
Grundgebühr ist das Kalenderjahr, mit dessen Beginn die Gebührenschuld entsteht. Die Gebühr<br />
wird in halbjährlichen Teilbeträgen am 01.04. und am 01.10. eines jeden Jahres fällig. Ausgenommen<br />
sind Gebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 100,00 € pro Jahr. Diese werden einmal jährlich<br />
zum 01.07. fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres,<br />
wird die für den maßgeblichen Zeitraum zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach<br />
Heranziehung fällig.<br />
Die Gebühr wird im Namen des Landkreises von der <strong>AWV</strong> nach Maßgabe dieser Satzung durch<br />
Gebührenbescheid festgesetzt und für den Landkreis eingezogen.