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Gebührensatzung - AWV-Online

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3<br />

Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebührenpflicht unbeschadet anders lautender Regelungen<br />

im Grundstückskaufvertrag erst mit der Eintragung in das Grundbuch auf den neuen<br />

Eigentümer über, es sei denn, der neue Eigentümer nimmt das Grundstück vorher in Gebrauch.<br />

(3) Gebührenpflichtig bei der Benutzung von gekennzeichneten Restabfallsäcken ist die Erwerberin<br />

oder der Erwerber.<br />

(4) Gebührenpflichtig bei Anlieferungen auf der Zentraldeponie ist der Anlieferer.<br />

(5) Bei der Selbstanlieferung zu den Entsorgungsanlagen der <strong>AWV</strong> gilt § 2 Abs. 2.<br />

§ 5<br />

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht bei der Benutzung von festen Abfallbehältern und für die Grundgebühr<br />

mit dem Anschluss an die Abfallentsorgung. Beginnt der Anschluss in der Zeit nach dem ersten<br />

Tag eines Monats, entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des folgenden Monats.<br />

(2) Die Gebührenpflicht entsteht bei der Benutzung von gekennzeichneten Restabfallsäcken mit dem<br />

Zeitpunkt des Erwerbs.<br />

(3) Für Entgelte bei Selbstanlieferung zu den Entsorgungsanlagen der <strong>AWV</strong> gilt § 2 Abs. 2.<br />

(4) Eine Änderung der Gebühr, die sich aus einer Veränderung der Zahl der Benutzungseinheiten<br />

nach § 3 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung, aus einem Wechsel des Volumens des Abfallbehälters<br />

oder aus der Veränderung der Zahl der Abfallbehälter ergibt, wird zum 1. des folgenden<br />

Monats wirksam.<br />

(5) Die Gebührenpflicht bei der Benutzung von festen Abfallbehältern erlischt mit dem Ende des Monats,<br />

in dem die Anschlusspflichtige oder der Anschlusspflichtige von der Benutzung von Abfallbehältern<br />

befreit wird. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr erlischt mit dem Ende des Monats,<br />

in dem der Anschluss entfällt.<br />

§ 6<br />

Benutzungsgebühren bei Einschränkungen oder Einstellung der Abfuhr<br />

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen,<br />

betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder bei Verlegung des<br />

Zeitpunktes der Abfuhr besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.<br />

Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, werden die Gebühren für jeweils volle Kalendermonate<br />

auf Antrag erlassen.<br />

§ 7<br />

Gebührenschuld und Fälligkeit der Benutzungsgebühr<br />

(1) Erhebungszeitraum für die Gebühren bei der Benutzung von festen Abfallbehältern und für die<br />

Grundgebühr ist das Kalenderjahr, mit dessen Beginn die Gebührenschuld entsteht. Die Gebühr<br />

wird in halbjährlichen Teilbeträgen am 01.04. und am 01.10. eines jeden Jahres fällig. Ausgenommen<br />

sind Gebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 100,00 € pro Jahr. Diese werden einmal jährlich<br />

zum 01.07. fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres,<br />

wird die für den maßgeblichen Zeitraum zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach<br />

Heranziehung fällig.<br />

Die Gebühr wird im Namen des Landkreises von der <strong>AWV</strong> nach Maßgabe dieser Satzung durch<br />

Gebührenbescheid festgesetzt und für den Landkreis eingezogen.

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